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    "date": "2021-03-31",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerwG:2021:310321B6B55.20.0",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. September 2020 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 5 000 &#8364; festgesetzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>I</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            Die Kl&#228;gerin ist Sanit&#228;tsoffizierin und Soldatin auf Zeit. Ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte das Bundesamt f&#252;r Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit Bescheid vom 26. April 2019 ab. Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolgloser Durchf&#252;hrung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Kl&#228;gerin als Kriegsdienstverweigerin anzuerkennen. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>II</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            Die nach &#167; 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG i.V.m. &#167; 135 VwGO statthafte und auf die Zulassungsgr&#252;nde des Vorliegens von Verfahrensm&#228;ngeln (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest&#252;tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            1. Die Beschwerde r&#252;gt als Verfahrensmangel die Verletzung des &#220;berzeugungsgrundsatzes (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu f&#252;hrt sie im Wesentlichen aus, dass die Grunds&#228;tze der Beweisw&#252;rdigung prinzipiell dem materiellen Recht zuzuordnen seien. Hier liege jedoch der Ausnahmefall einer objektiv willk&#252;rlichen Beweisw&#252;rdigung vor, der einen Verfahrensmangel begr&#252;nde. Denn nach st&#228;ndiger Rechtsprechung k&#246;nne ein Zeitsoldat, der sich bei der Bundeswehr verpflichtet habe, sein Recht auf Kriegsdienstverweigerung mit Erfolg nur geltend machen, wenn er eine Wandlung von der urspr&#252;nglichen Bejahung des Soldatenberufs zu dessen ernsthafter und unumkehrbaren Ablehnung aus moralischen Gr&#252;nden unter Benennung &#252;berpr&#252;fbarer Tatsachen glaubhaft mache. Das k&#246;nne durch die Schilderung eines Schl&#252;sselerlebnisses oder eines Entwicklungsprozesses geschehen. Das nach Schilderung der Kl&#228;gerin im Jahr 2009 einsetzende Unbehagen an der soldatischen Berufsaus&#252;bung, das 2014 schlagartig in die grunds&#228;tzliche Ablehnung des Waffengebrauchs im Krieg m&#252;ndete, werfe die Frage auf, aus welchen Gr&#252;nden die Kl&#228;gerin vier Jahre unbeanstandet ohne &#228;u&#223;ere Anzeichen des vollzogenen Gewissenswandels ihren soldatischen Dienst versehen habe. Dem sei das Gericht durch \"Umdeutung\" des 2014 abgeschlossenen Gewissenswandels in einen im Jahr 2018 endenden Entwicklungsprozess ausgewichen. Dieses Vorbringen der Beschwerde f&#252;hrt nicht auf eine Verletzung des &#167; 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            1.1 Gem&#228;&#223; &#167; 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen &#220;berzeugung. Die Freiheit, die der &#220;berzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich nicht auf die Auslegung des anzuwendenden Rechts, sondern auf die Bewertung der f&#252;r die Feststellung des Sachverhalts ma&#223;gebenden Umst&#228;nde (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 6 B 11.03 - Buchholz 448.0 &#167; 9 WPflG Nr. 17 S. 4 f.). In der prozessrechtlich zwischen Tatrichter und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweisw&#252;rdigung die &#220;berzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dazu hat es den Akteninhalt und andere Beweismittel auszuwerten, die Glaubw&#252;rdigkeit ggf. einvernommener Personen zu w&#252;rdigen und die Aussagekraft von Indizien zu gewichten. Der in &#167; 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweisw&#252;rdigung er&#246;ffnet dem Tatrichter daf&#252;r einen Wertungsrahmen und beschr&#228;nkt zugleich die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung, denn die Grunds&#228;tze der Beweisw&#252;rdigung sind - wie die Beschwerde nicht verkennt - revisionsrechtlich nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grunds&#228;tzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 &lt;272&gt;; Beschl&#252;sse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 &#167; 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 &#167; 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die Beweisw&#252;rdigung des Tatsachengerichts ist deshalb vom Revisionsgericht nicht daraufhin zu &#252;berpr&#252;fen, ob sie &#252;berzeugend ist, ob festgestellte Einzelumst&#228;nde mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschlie&#223;ende W&#252;rdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumst&#228;nde ausreichen, die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung zu tragen (BVerwG, Beschl&#252;sse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 &#167; 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 - juris Rn. 10). Deshalb ist die Einhaltung der sich aus &#167; 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtungen des Tatrichters nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schl&#252;sse ziehen will als das Tatsachengericht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des &#167; 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Beweisw&#252;rdigung gesetzliche Beweisregeln au&#223;er Acht l&#228;sst, objektiv willk&#252;rlich ist, gegen die Denkgesetze verst&#246;&#223;t oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrt&#252;mlich annimmt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18; Beschl&#252;sse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 &lt;1135&gt; und vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 &#167; 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115, jeweils m.w.N.). Auch das Vorbringen, das Gericht habe den Sachverhalt \"aktenwidrig\" festgestellt, kann einen Verfahrensmangel gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansprechen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tats&#228;chlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bed&#252;rftiger \"zweifelsfreier\" Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschl&#252;sse vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 &#167; 153 BauGB Nr. 1 S. 1 und vom 16. M&#228;rz 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 &#167; 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Ein Verfahrensmangel bei der Beweisw&#252;rdigung liegt jedoch nur dann vor, wenn der ger&#252;gte Fehler sich hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen l&#228;sst und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweisw&#252;rdigung gem&#228;&#223; &#167; 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO er&#246;ffneten Wertungsrahmen verlassen hat (BVerwG, Beschl&#252;sse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 &#167; 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 6 und vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 5 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            1.2 An diesen Grunds&#228;tzen gemessen begr&#252;ndet das Beschwerdevorbringen keinen Versto&#223; gegen &#167; 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die R&#252;ge, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer willk&#252;rlichen Beweisw&#252;rdigung, ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und &#167; 1 Abs. 1 KDVG gest&#252;tzte Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer voraus, dass der Betroffene eine Gewissensentscheidung gegen das T&#246;ten im Krieg getroffen hat, die er als f&#252;r sich unbedingt verpflichtend empfindet, sodass ihre Missachtung voraussichtlich eine schwere Gewissensnot hervorrufen w&#252;rde. Dies ist aufgrund der pers&#246;nlichen Entwicklung, der Lebensf&#252;hrung, des bisherigen Verhaltens, der Einfl&#252;sse, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie aufgrund der Motivation seiner Entscheidungsbildung zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53 &lt;55&gt;, vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 &lt;221&gt; und vom 1. Februar 1989 - 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239 &lt;240 f.&gt;). Dieser Ma&#223;stab gilt auch f&#252;r Personen, die Wehrdienst geleistet haben oder noch leisten. Bei ihnen kommt es darauf an, ob sie in Bezug auf ihre gewissensm&#228;&#223;ige Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe eine innere Umkehr vollzogen haben. Diese kann auf einem sog. Schl&#252;sselerlebnis beruhen oder das Ergebnis eines grundlegenden Wandelungsprozesses sein (BVerwG, Urteil vom 2. M&#228;rz 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294 &lt;295 f.&gt;; Beschluss vom 3. August 2018 - 6 B 124.18 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 92 Rn. 10).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            Der Tatrichter muss sich demzufolge bei einem Zeitsoldaten, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden will, aufgrund dessen Parteivernehmung die &#220;berzeugungsgewissheit verschaffen, dass sich seine gewissensm&#228;&#223;ige Einstellung zum Kriegsdienst mit Waffen im Sinne einer Umkehr grundlegend gewandelt hat. Gewissensentscheidungen sind das Ergebnis innerer Erkenntnisprozesse. Diese inneren Tatsachen lassen sich nur aus dem Vorbringen des Betroffenen sowie im Wege des R&#252;ckschlusses von &#228;u&#223;eren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 31). Als Indizien f&#252;r eine glaubhafte Umkehr als grundlegende Wandlung eines Wehrdienstleistenden, der bereits l&#228;ngere Zeit bei der Bundeswehr gedient hat, hat der beschlie&#223;ende Senat als Hilfestellung f&#252;r den Tatrichter beispielhaft die Varianten eines Schl&#252;sselerlebnisses oder das Resultat eines Wandlungsprozesses genannt. Damit sind aber weder subsumtionsf&#228;hige richterrechtliche Rechtss&#228;tze noch Beweisregeln aufgestellt, sondern nur exemplarische, nicht abschlie&#223;ende Sachverhaltsgestaltungen beschrieben worden (BVerwG, Urteil vom 2. M&#228;rz 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294 &lt;295 f.&gt;). Es verbleibt die ureigene Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen der ihm durch &#167; 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO einger&#228;umten Autonomie den Beweiswert einer Aussage nach deren innerer &#220;berzeugungskraft zu gewichten und auf dieser Grundlage unter Zugrundelegung des Regelbeweisma&#223;es der &#220;berzeugungsgewissheit die Feststellung zu treffen, ob der Antragsteller die f&#252;r die Anerkennung notwendige innere Umkehr vollzogen hat oder nicht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            Das Verwaltungsgericht hat in seiner Beweisw&#252;rdigung den vierj&#228;hrigen Zeitraum von 2014 bis zur Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin durch die Kl&#228;gerin auch nicht ausgeblendet. Vielmehr hat es die Kl&#228;gerin als Frau beschrieben, die nicht zu voreiligen Entschl&#252;ssen neige. Auch wegen ihrer Loyalit&#228;t gegen&#252;ber ihrem Arbeitgeber habe sie komplett sicher sein und endg&#252;ltige Gewissheit gewinnen m&#252;ssen, dass sie keinen Dienst in der Bundeswehr mehr verrichten k&#246;nne. Damit hat das Gericht das Zuwarten seitens der Kl&#228;gerin ohne Versto&#223; gegen den &#220;berzeugungsgrundsatz nachvollziehbar gew&#252;rdigt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            2. Der von der Beklagten geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Grunds&#228;tzlich bedeutsam im Sinne des &#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn f&#252;r die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fall&#252;bergreifende und bislang ungekl&#228;rte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Kl&#228;rung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 6 B 23.20 - juris Rn. 5 m.w.N.; stRspr). Den nach &#167; 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO allein ma&#223;geblichen Darlegungen in der Beschwerdebegr&#252;ndung der Beklagten l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen erf&#252;llt sind.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            Die Beklagte wirft als grunds&#228;tzlich bedeutsam die Frage auf, welche &#220;berlegungsfrist einem Antragsteller zwischen dem Schl&#252;sselereignis bzw. dem durch Tatsachen untermauerten Schlusspunkt des Entwicklungsprozesses einerseits und dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer andererseits im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Argumentation zuzubilligen ist. Dazu tr&#228;gt sie im Wesentlichen vor, dass die Antragstellung jedenfalls ohne schuldhaftes Z&#246;gern erfolgen m&#252;sse. Da der \"unerkannte\" Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst ohne Einschr&#228;nkungen zu versehen habe, m&#252;sse derjenige, der zu einer ernsthaften Gewissensentscheidung gelangt sei, ein vitales Interesse daran haben, so schnell wie m&#246;glich aus der Bundeswehr auszuscheiden, um sein Leben entsprechend seiner &#220;berzeugung gestalten zu k&#246;nnen. Betreibe er seine Entlassung jedoch nur z&#246;gerlich, zeige dies, dass der behauptete Gewissenskonflikt nicht auf derart unumst&#246;&#223;lichen &#220;berzeugungen beruhe, die nicht durch anderweitige, ihm wichtiger erscheinende Tatsachen &#252;berlagert werden k&#246;nnten (z.B. Abschluss des von der Bundeswehr erm&#246;glichten und finanzierten Studiums, finanzielle Situation etc.). Dann erf&#252;lle die behauptete Gewissensentscheidung nicht das Kriterium der Ernsthaftigkeit und Unumkehrbarkeit. Dieses Vorbringen rechtfertigt mangels Kl&#228;rungsf&#228;higkeit nicht die Zulassung der Revision wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            Wie oben bereits ausgef&#252;hrt, obliegt es dem Tatrichter im Rahmen der ihm durch das Prozessrecht &#252;berantworteten Beweisw&#252;rdigung, die Indizien nach der dem Prozessstoff selbst innewohnenden &#220;berzeugungskraft zu gewichten und daraus Schlussfolgerungen auf das (Nicht-)Vorliegen der prim&#228;ren Beweistatsache der notwendigen inneren Umkehr zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 22 - zur Ver&#246;ffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Dabei hat er u.a. auch den Zeitraum zwischen einem eventuellen Schl&#252;sselereignis oder dem Schlusspunkt eines Entwicklungsprozesses mit in den Blick zu nehmen und angesichts der Gesamtumst&#228;nde des Einzelfalles hinsichtlich des Vorliegens einer ernsthaften Gewissensentscheidung zu w&#252;rdigen. Da es von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abh&#228;ngt, wie die L&#228;nge des Zeitraums angesichts der Pers&#246;nlichkeit des Betroffenen und anderer Umst&#228;nde zu gewichten ist, l&#228;sst sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht in Form eines generellen Rechtssatzes beantworten. Mangels Verallgemeinerungsf&#228;higkeit erweist sich diese Fragestellung in dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren nicht als kl&#228;rungsf&#228;hig.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>\n            3. Von einer weiteren Begr&#252;ndung sieht der Senat ab (&#167; 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. &#167; 52 Abs. 2 GKG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
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