List view for cases

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    "date": "2021-06-07",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 29. Januar 2021 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Streitwert wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf <strong>5.000,00 Euro</strong> festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 ist unbegr&#252;ndet. Die zu ihrer Begr&#252;ndung dargelegten Gr&#252;nde, die allein Gegenstand der Pr&#252;fung durch den Senat sind (&#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die gestellten Antr&#228;ge,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">1. unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den B&#252;rgerentscheid 2 sowie den B&#252;rgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der B&#252;rgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen bis zur rechtskr&#228;ftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">2. unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 im Wege eines H&#228;ngebeschlusses der Antragsgegnerin aufzuerlegen, f&#252;r den Zeitraum dieses Eilverfahrens den B&#252;rgerentscheid 2 sowie den B&#252;rgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der B&#252;rgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">3. unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 hilfsweise den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. November 2020 zum Az. 6 B 50/20 abzu&#228;ndern und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den B&#252;rgerentscheid 2 sowie den B&#252;rgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der B&#252;rgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen bis zur rechtskr&#228;ftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragsteller, den Vollzug der B&#252;rgerentscheide 2 und 4 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorl&#228;ufig zu unterbinden, zu Recht abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>I. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Ma&#223;geblich sei, dass die Grunds&#228;tze des Wahlpr&#252;fungsrechts hier grunds&#228;tzlich zu ber&#252;cksichtigen seien, da nach &#167; 10 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchf&#252;hrung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) die Vorschriften des Gesetzes &#252;ber die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz &#8211; GKWG) sowie der Landesverordnung &#252;ber die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung &#8211; GKWO) entsprechende Anwendung f&#228;nden. Gem&#228;&#223; &#167; 40 Abs. 1 GKWG stehe der Person, die Einspruch gegen die G&#252;ltigkeit der Wahl erhoben hat sowie der Person, deren Wahl f&#252;r ung&#252;ltig erkl&#228;rt wurde, sowie der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde gegen die Entscheidung der zust&#228;ndigen Stelle binnen zwei Wochen die Klage beim Verwaltungsgericht zu. Dass die Feststellung der Ung&#252;ltigkeit einer Wahl durch das Verwaltungsgericht nur in einem durch Klage eingeleiteten Hauptsacheverfahren getroffen werden k&#246;nne, lege schon der Wortlaut des &#167; 40 Abs. 1 GKWG nahe. Eine erweiternde Auslegung des &#167; 40 Abs. 1 GKWG, nach der eine Wahlpr&#252;fung auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgenommen werden k&#246;nnte, w&#252;rde den Besonderheiten der allein dem &#246;ffentlichen Interesse dienenden Wahlpr&#252;fung einerseits und den mit der Gew&#228;hrung einstweiligen Rechtsschutzes verfolgbaren Zwecken nicht gerecht. Die Feststellung der Ung&#252;ltigkeit der Wahl durch eine einstweilige Anordnung w&#252;rde die Hauptsache im Rechtssinne endg&#252;ltig vorwegnehmen, denn Anordnungs- und Klageantrag stimmten &#252;berein und die erlassene Regelung st&#252;nde nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern zul&#228;ssig, wenn der Hauptsacherechtsschutz zu sp&#228;t k&#228;me und dies f&#252;r die Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen f&#252;hren w&#252;rde. Derartige Nachteile seien im Wahlpr&#252;fungsverfahren im Sinne von &#167; 40 GKWG jedoch schon deswegen auszuschlie&#223;en, weil es nicht um den Schutz subjektiver Rechte gehe, mithin der Erlass einer &#8222;Feststellungsanordnung&#8221; ausscheide.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Eine M&#246;glichkeit, im Wege des Eilrechtsschutzes objektive Wahlfehler, also Fehler, die sich nicht unmittelbar auf das eigene aktive bzw. passive Wahlrecht ausgewirkt h&#228;tten, geltend zu machen, bestehe nicht, da ein entsprechender Rechtsweg nur demjenigen er&#246;ffnet sei, der durch die &#246;ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sei. Art. 19 Abs. 4 GG setze ebenso wie &#167; 123 Abs. 1 VwGO das Bestehen eines subjektiven Rechts voraus, welches verletzt sein k&#246;nnte. Das Wahlpr&#252;fungsverfahren sei aber dazu bestimmt, im &#246;ffentlichen Interesse die gesetzm&#228;&#223;ige Zusammensetzung der Volksvertretung zu gew&#228;hrleisten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Diese Grunds&#228;tze f&#228;nden auch im vorliegenden Verfahren Anwendung, in dem es der Sache nach um die (wahl- bzw. abstimmungs-)fehlerfreie Durchf&#252;hrung eines B&#252;rgerentscheides gehe. Der Umstand, dass es dabei nicht um eine Wahl zur Vergabe von Mandaten in Gemeindevertretungen bzw. Kreistagen gehe, rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Die Frage der (wahl- bzw. abstimmungs-)fehlerfreien Durchf&#252;hrung bzw. Feststellung des Ergebnisses eines B&#252;rgerentscheides sei durch den Verweis des &#167; 10 Abs. 3 GKAVO allein im Rahmen eines Wahlpr&#252;fungsverfahrens zu kl&#228;ren. Subjektiv-&#246;ffentliche Rechte der Personen, die Einspruch in Bezug auf den B&#252;rgerentscheid eingelegt h&#228;tten, seien nicht Gegenstand der Pr&#252;fung. Da &#167; 10 Abs. 3 GKAVO das Wahlpr&#252;fungsverfahren insgesamt in Bezug nehme, sei nicht erkennbar, warum bei B&#252;rgerentscheiden, anders als beim eigentlichen Wahlpr&#252;fungsverfahren, die durchzuf&#252;hrende Pr&#252;fung nicht allein dem &#246;ffentlichen Interesse, also prim&#228;r und unmittelbar dem Schutz des objektiven Wahl- bzw. Abstimmungsrechts, diene. Dass dies auch hier so sei, zeige sich nicht zuletzt daran, dass die Antragsteller gerade solche objektiven Fehler im Rahmen der Vorbereitung der Abstimmung r&#252;gten. Dies t&#228;ten sie letztlich als abstimmungsberechtigte B&#252;rger der Antragsgegnerin in Bezug auf die in deren Gemeindegebiet durchgef&#252;hrte Abstimmung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Soweit das OVG M&#252;nster in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2019 ausf&#252;hre, dass die Vertretungsberechtigten &#8222;ein subjektives Recht auf die gesetzliche Durchf&#252;hrung des B&#252;rgerentscheids&#8220; h&#228;tten (Beschl. v. 27.06.2019 - 15 A 2503/18 -, BeckRS 2019, 16447 Rn. 60), sei dieser Rechtssatz hier bereits deshalb nicht anzuwenden, da nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Landesrecht &#8211; anders als nach schleswig-holsteinischem Landesrecht &#8211; eine nachtr&#228;gliche gerichtliche Kontrolle der Abstimmung gerade nicht vorgesehen gewesen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Auch der Umstand, dass bei B&#252;rgerentscheiden &#8211; anders als bei Wahlen &#8211; keine Repr&#228;sentantinnen bzw. Repr&#228;sentanten gew&#228;hlt w&#252;rden, sondern eine Entscheidung &#252;ber eine Einzelfrage herbeigef&#252;hrt werde, rechtfertige keine abweichende rechtliche Bewertung. Denn in dem hier durchzuf&#252;hrenden (gerichtlichen) Pr&#252;fungsverfahren seien allein objektive Verst&#246;&#223;e, nicht aber subjektive Rechtsverletzungen Pr&#252;fungsgegenstand, so dass auch aus Art. 19 Abs. 4 GG kein Bed&#252;rfnis f&#252;r ein Eilrechtsschutzverfahren abzuleiten sei. In Folge der unbeschr&#228;nkten Bezugnahme des &#167; 10 Abs. 3 GKAVO mache es keinen Unterschied, ob ein Einspruchsf&#252;hrer eine objektive &#220;berpr&#252;fung einer Wahl oder eines B&#252;rgerentscheids begehre; es gehe gerade nicht um eine private Rechtsdurchsetzung in Folge einer subjektiven Rechtsverletzung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Aus &#167; 16g Abs. 5 Satz 2 Gemeindeordnung f&#252;r Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung &#8211; GO) ergebe sich nichts Anderes. Diese Norm sei bereits vom Wortlaut her nicht mehr anwendbar, da der B&#252;rgerentscheid durchgef&#252;hrt worden sei. Ein &#8222;Wiederaufleben&#8220; der Sperrwirkung in Folge eines Einspruches gegen die Durchf&#252;hrung der Abstimmung und der daraus folgenden Abstimmungspr&#252;fung nach den Bestimmungen der Wahlpr&#252;fung sei der Regelung nicht zu entnehmen. Die Sperrwirkung ergebe sich auch nicht aus &#167; 10 GKAVO oder aus der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung, die nicht zu schleswig-holsteinischem Landesrecht ergangen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Des Weiteren sei der hilfsweise gestellte Antrag zu 3. unzul&#228;ssig. Er sei bereits unstatthaft. F&#252;r eine analoge Anwendung des &#167; 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bestehe bereits kein Bed&#252;rfnis, da &#8211; wie auch die Antragsteller ausgef&#252;hrt h&#228;tten &#8211; vorliegend im Grundsatz ein neuer Antrag nach &#167; 123 Abs. 1 VwGO gestellt werden k&#246;nnte und insofern eine Ab&#228;nderung des Beschlusses vom 23. November 2020 sowie des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020 nicht erforderlich w&#228;re. Letztlich komme es darauf aber auch nicht an, da der Antrag nach &#167; 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog auch deshalb erfolglos w&#228;re, weil das letztlich auch damit verfolgte Eilrechtsschutzbegehren aus den oben dargelegten Gr&#252;nden (immer noch) unzul&#228;ssig w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>II. Die Antragsteller machen mit ihrer form- und fristgem&#228;&#223; erhobenen Beschwerde geltend, das Abstimmungspr&#252;fungsverfahren nach &#167; 10 Abs. 3 GKAVO in Verbindung mit &#167;&#167; 38 ff. GKWG sei der Wahlpr&#252;fung nach Art. 41 GG nachgebildet. Durch das Gesetz &#252;ber das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 Abs. 6 GG habe dieses Wahlpr&#252;fungsverfahren auf Abstimmungen &#252;ber bestimmte Sachfragen Anwendung gefunden; dabei seien verschiedene Konstellationen zu beachten. Es sei grunds&#228;tzlich zwischen Wahlen und Abstimmungen zu differenzieren. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sei landesgesetzlich nicht einschr&#228;nkbar. Das Verwaltungsgericht habe die verschiedenen Rechtsschutzkonstellationen nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt und deshalb eine unzutreffende rechtliche W&#252;rdigung vorgenommen. Das angenommene Ausschlussargument, dass es in Wahl- und Abstimmungspr&#252;fungen nicht um den Schutz subjektiver Rechte gehe, sei unzutreffend. Denn dem Wahlpr&#252;fungsverfahren komme eine Doppelfunktion zu; es diene zumindest mittelbar auch dem subjektiven Rechtsschutz. Neben der objektiven Aufgabe der Sicherung des Demokratieprinzips gehe es jedenfalls mittelbar um die Gew&#228;hrleistung der subjektiven Rechtspositionen des aktiven und passiven Wahlrechts. Ansonsten k&#228;me es zu verfassungsrechtlich inakzeptablen Rechtsschutzl&#252;cken im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Doppelfunktion des Wahlpr&#252;fungsverfahrens sei bei Abstimmungen wegen der &#8211; der B&#252;rgerbeteiligung innewohnenden &#8211; Verwirklichung grundgesetzlich gesch&#252;tzter demokratischer Mitwirkungsrechte noch st&#228;rker ausgepr&#228;gt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Das Bundesverfassungsgericht habe den Erlass einer einstweiligen Anordnung dann f&#252;r m&#246;glich gehalten, wenn ein zul&#228;ssiger Antrag im Hauptsacheverfahren gestellt werden k&#246;nnte. Insoweit sei die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits w&#228;hrend der gemeindlichen Abstimmungspr&#252;fung &#8211; wie vorliegend beantragt &#8211; m&#246;glich sei. In einem sp&#228;ter entschiedenen Verfahren habe das Bundesverfassungsgericht es nicht einmal f&#252;r m&#246;glich gehalten, dass jemand erw&#228;gen oder vertreten k&#246;nnte, dass die rechtlichen Besonderheiten des Rechtsschutzes im Wahlverfahren von vornherein rechtsdogmatisch die M&#246;glichkeit einstweiligen Rechtsschutzes ausschlie&#223;en k&#246;nnten und sich mit dieser Frage folgerichtig auch nicht auseinandergesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Aus dem objektiven Charakter von Wahl- bzw. Abstimmungsverfahren folge keine Rechtfertigung f&#252;r den Ausschluss subjektiven Rechtsschutzes. Vielmehr sei dessen Nichtgew&#228;hrung begr&#252;ndungsbed&#252;rftig. Nur zwingende Gr&#252;nde seien ausnahmsweise f&#252;r den Ausschluss subjektiven Rechtsschutzes geeignet; dies gebiete die verfassungsrechtliche Gew&#228;hrleistung des Art. 19 Abs. 4 GG. Einen solchen Grund habe das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss indes nicht benannt; einen solchen gebe es vorliegend auch nicht. Da nach &#167; 40 Abs. 2 GKWG, auf den &#167; 10 Abs. 3 GKAVO f&#252;r die Durchf&#252;hrung des B&#252;rgerentscheids verweise, f&#252;r das Abstimmungspr&#252;fungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten grunds&#228;tzlich die allgemeinen Grunds&#228;tze &#252;ber das verwaltungsgerichtliche Verfahren Geltung beanspruchten, k&#246;nne von einem pauschalen Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes &#8211; zumal in Ansehung von Art. 19 Abs. 4 GG &#8211; nicht ausgegangen werden. Im &#220;brigen k&#246;nnten sie, die Antragsteller, Verfahrensteilhaberechte, die ihnen aus &#167; 38 Abs. 1 sowie aus &#167; 40 Abs. 1 GKWG erw&#252;chsen, f&#252;r sich geltend machen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Dar&#252;ber hinaus machen die Antragsteller einzelne Fehler und Unregelm&#228;&#223;igkeiten im Vorfeld sowie bei Durchf&#252;hrung der Abstimmung geltend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Da Vollzugsma&#223;nahmen auch w&#228;hrend des anh&#228;ngigen Beschwerdeverfahrens drohten, sei dem Antrag zu 2. im Wege eines so genannten H&#228;ngebeschlusses stattzugeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Zumindest sei jedenfalls dem Antrag zu 3. stattzugeben. Es sei m&#246;glich, dieses Verfahren als Ab&#228;nderungsverfahren zu dem bereits mit Beschl&#252;ssen vom 23. November 2020 (Az. 6 B 50/20) und vom 9. Dezember 2020 (Az. 3 MB 47/20) beendeten Eilrechtsschutzverfahren anzusehen. Der nach &#167; 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog erforderliche ver&#228;nderte Umstand liege hier darin, dass mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2020, mit dem mitgeteilt worden sei, dass die Gemeindevertretung den Einspruch als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckgewiesen habe, die kommunale Wahlpr&#252;fung abgeschlossen und nunmehr das gerichtliche Verfahren nach &#167; 40 GKWG in Gang gesetzt worden sei. Ob ein Antrag direkt &#252;ber &#167; 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begr&#252;ndet werde (Antrag zu 1.) oder &#252;ber eine Analogie nach &#167; 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (Antrag zu 3.) k&#246;nne dahinstehen. Der Antrag werde vorsorglich gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog als Hilfsantrag gestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>III. Diese Darlegungen, nach denen sich der Umfang der gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung nach &#167; 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bemisst, sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuf&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den B&#252;rgerentscheid 2 sowie den B&#252;rgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der B&#252;rgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen bis zur rechtskr&#228;ftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen, abgelehnt. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt. Denn es fehlt an einer sicherungsf&#228;higen Rechtsposition der Antragsteller; sie k&#246;nnen sich nicht auf die (m&#246;gliche) Verletzung von subjektiven Rechten im Sinne von &#167; 42 Abs. 2 VwGO berufen. Bei dem durch &#167; 10 Abs. 3 GKAVO in Verbindung mit &#167; 40 GKWG dennoch einger&#228;umten Klagerecht handelt es sich um eine spezielle und abschlie&#223;ende Rechtsschutzm&#246;glichkeit.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gew&#228;hrleistet effektiven Rechtsschutz, wenn jemand behauptet, durch die &#246;ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1961 - 2 BvR 4/60 -, juris Rn. 68, BVerfGE 13, 132 &lt;151&gt;; Beschl. v. 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, juris Rn. 21, BVerfGE 27, 297 &lt;305&gt;). Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt Art. 19 Abs. 4 GG subjektive Rechte voraus und begr&#252;ndet sie nicht (Nichtannahmebeschl. v. 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 23 mwN; Nichtannahmebeschl. v. 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08 -, juris Rn. 34 mwN). Derartige, den Antragstellern zustehende subjektive Rechte, aus denen sich vorliegend eine Antragsbefugnis f&#252;r die Durchf&#252;hrung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Sinne von &#167; 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanordnung) herleiten lie&#223;e, liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Zwar begr&#252;ndet &#167; 16g Abs. 3 Satz 1 GO, wonach &#252;ber Selbstverwaltungsaufgaben die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger einen B&#252;rgerentscheid beantragen k&#246;nnen (B&#252;rgerbegehren), nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des beschlie&#223;enden Oberverwaltungsgerichts ein sicherungsf&#228;higes &#246;ffentliches Recht, soweit das B&#252;rgerbegehren zul&#228;ssig ist. Der in &#167; 16g Abs. 5 Satz 2 GO angeordnete gesetzliche &#8222;Suspensiveffekt&#8220; (&#8222;Ist die Zul&#228;ssigkeit des B&#252;rgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchf&#252;hrung des B&#252;rgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu.&#8220;) macht einstweiligen Rechtsschutz ab Feststellung der Zul&#228;ssigkeit des B&#252;rgerbegehrens bis zur Durchf&#252;hrung des B&#252;rgerentscheids &#252;berfl&#252;ssig, weil regelm&#228;&#223;ig ein Anordnungsgrund nicht gegeben sein d&#252;rfte, es sei denn die Gemeinde ist gewillt, den gesetzlichen &#8222;Suspensiveffekt&#8220; zu missachten. Das schlie&#223;t zwar &#8211; gerade auch im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Rechtsweggarantie &#8211; einstweiligen Rechtsschutz im &#220;brigen nicht aus, insbesondere dann, wenn die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde, das B&#252;rgerbegehren sei unzul&#228;ssig, mit der Beschwerde angegriffen wird (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 08.10.2008 - 2 MB 25/08 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 20.07.2007 - 2 MB 15/07 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 22.08.2005 - 2 MB 30/05 -, juris Rn. 5). Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben; denn die B&#252;rgerbegehren waren zul&#228;ssig und die B&#252;rgerentscheide fanden statt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Bei den hiesigen Antragstellern handelt es sich vielmehr um die Vertretungsberechtigten der B&#252;rgerbegehren im Sinne von &#167; 16g Abs. 3 Satz 3 GO. Soweit die f&#252;r das Land Schleswig-Holstein geltende Gemeindeordnung den Vertrauensleuten Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit dem B&#252;rgerentscheid einr&#228;umt (vgl. &#167; 16g Abs. 5 Satz 5, vgl. ferner &#167; 16g Abs. 6 Satz 2 GO), sind die Vertrauensleute Teil der kommunalen Willensbildung und k&#246;nnen als Organ der Gemeinde nicht die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) geltend machen. Ansonsten kommt ihnen der Status als abstimmungsberechtigte B&#252;rger zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 16g Abs. 3 Satz 3 GO muss das B&#252;rgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Im Hinblick auf diese so genannten Vertrauenspersonen ist anerkannt, dass diese &#8211; als Vertreter des <em>zugelassenen</em> B&#252;rgerbegehrens im institutionellen Gef&#252;ge der Gemeinde &#8211; eine organschaftliche Funktion wahrnehmen und deshalb nicht in den Schutzbereich von Art. 19 Abs. 4 GG fallen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 22ff. zum hessischen Landesrecht mwN zum jeweiligen Recht anderer L&#228;nder). Soweit das materielle Recht den Vertrauensleuten eines B&#252;rgerbegehrens daher keine subjektive Rechtsstellung zuweist, kommt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG von vornherein nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.02.2019, a.a.O., juris Rn. 24).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r die Durchf&#252;hrung des B&#252;rgerentscheids &#8211; mithin auch f&#252;r die hier streitigen Abstimmungen vom 27. September 2020 &#8211; gelten gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 3 GKAVO die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung &#252;ber die Gemeindewahl entsprechend. Das hat zur Folge, dass nach Durchf&#252;hrung des B&#252;rgerentscheids regelm&#228;&#223;ig kein Bed&#252;rfnis f&#252;r ein Fortwirken des Suspensiveffekts bzw. f&#252;r die Inanspruchnahme vorl&#228;ufigen gerichtlichen Rechtsschutzes besteht (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 19.08.1997 - 4 ZE 97.2417 -, juris). Dies ergibt sich aus folgenden Erw&#228;gungen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r das Wahlpr&#252;fungsverfahren ist anerkannt, dass die Feststellung der Ung&#252;ltigkeit der Wahl nicht durch einstweilige Anordnung getroffen werden kann (OVG Schleswig, Beschl. v. 07.04.2000 - 2 M 4/00 -, juris LS 2 und Rn. 15f. mwN.; vgl. ferner OVG M&#252;nster, Beschl. v. 23.11.2011 - 15 B 1427/11 -, juris Rn. 3ff. mwN). Dieser Rechtsprechung liegt die Erw&#228;gung zugrunde, dass es sich um ein objektives Verfahren handelt, das besonderen Regelungen unterliegt. Im Gegensatz zu der unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechtsschutzgew&#228;hrleistung, die der Sicherung subjektiver Rechte der einzelnen B&#252;rgerinnen und B&#252;rger dient, handelt es sich bei dem dem Rechtsschutzverfahren der Wahlpr&#252;fung innewohnenden Verfahren um ein solches, das dem allgemeinen &#246;ffentlichen Interesse an einem ordnungsgem&#228;&#223;en Vollzug des Wahlvorgangs dient. Insoweit regelt die Sondervorschrift des &#167; 40 Abs. 1 in Verbindung mit &#167; 54 Nr. 1, 2 GKWG, dass die bzw. der Wahlberechtigte bzw. die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der Einspruch gegen die G&#252;ltigkeit der Wahl erhoben hat, gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde binnen zwei Wochen Klage beim Verwaltungsgericht erheben kann. Geht es aber nicht um den Schutz subjektiver Rechte im Wahlpr&#252;fungsverfahren, muss der Erlass einer &#8222;Feststellungsanordnung&#8220; (betreffend die Ung&#252;ltigkeit der Wahl) ausscheiden, denn die ansonsten &#8211; ausnahmsweise &#8211; Zul&#228;ssigkeit einer &#8222;Feststellungsanordnung&#8220; wird mit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herzuleitenden Gebot effektiven Rechtsschutzes begr&#252;ndet. Auf diese Argumentation kann im &#8211; objektiven &#8211; Wahlpr&#252;fungsverfahren nicht zur&#252;ckgegriffen werden. Damit stehen die rechtsschutzsuchenden Wahlberechtigten indes nicht rechtlos, denn die Sondervorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes erm&#246;glichen es ihnen, gegebenenfalls den Weg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Geht es bei der Teilnahme an Wahlen um die Bestimmung von Repr&#228;sentanten zur Aus&#252;bung staatlicher Gewalt (mittelbare oder auch repr&#228;sentative Demokratie), handelt es sich bei der Teilnahme an B&#252;rgerbegehren und B&#252;rgerentscheiden um die Aus&#252;bung unmittelbarer Staatsgewalt (unmittelbare Demokratie). (Auch) insoweit verweist &#167; 10 Abs. 3 GKAVO auf die entsprechende Anwendbarkeit der Be-stimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und mithin wiederum auf &#167; 40 GKWG und die darin angeordnete M&#246;glichkeit, unter den dort geregelten Voraussetzungen Klage vor den Verwaltungsgerichten zu erheben. Auch f&#252;r dieses Verfahren nach &#167; 16g GO kommt die Inanspruchnahme vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes regelm&#228;&#223;ig nicht in Betracht. Ebenso wie bei der Wahlpr&#252;fung geht es bei der &#220;berpr&#252;fung der Durchf&#252;hrung von B&#252;rgerbegehren / B&#252;rgerentscheiden nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger. Vielmehr soll die Frage, ob das B&#252;rgerbegehren / hier die B&#252;rgerentscheide ordnungsgem&#228;&#223; durchgef&#252;hrt worden sind, den f&#252;r das Wahlpr&#252;fungsverfahren folgenden Grunds&#228;tzen entsprechend einem eigens daf&#252;r vorgesehenen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vorbehalten bleiben. Ebenso wie n&#228;mlich Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern kein Recht auf ordnungsgem&#228;&#223;e Durchf&#252;hrung des Verfahrens zum Erlass gemeindlicher Entscheidungen zusteht, steht den an einem B&#252;rgerbegehren / einem B&#252;rgerentscheid teilnehmenden B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern kein solches subjektives Recht auf ordnungsgem&#228;&#223;e Durchf&#252;hrung des B&#252;rgerbegehrens zu. Vielmehr ist die ordnungsgem&#228;&#223;e Durchf&#252;hrung eines B&#252;rgerentscheids im &#246;ffentlichen Interesse zu gew&#228;hrleisten und notfalls aufsichtsbeh&#246;rdlich im Wege der Kommunalaufsicht durchzusetzen (vgl. &#167; 16g Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit &#167;&#167; 120 ff., insbesondere &#167; 123 Abs. 1 GO). B&#252;rgerentscheide als Instrumente unmittelbarer Demokratie stehen selbst&#228;ndig neben Entscheidungen der Gemeinde in Aus&#252;bung repr&#228;sentativer Demokratie. Ein Streit um Kompetenzen und Rechte innerhalb der Gemeinde kommt daher f&#252;r B&#252;rgerinnen und B&#252;rger sowie f&#252;r Vertreterinnen und Vertreter von B&#252;rgerbegehren bei B&#252;rgerentscheiden nicht in Betracht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.08.1997 - 4 ZE 97.2417 -, juris Rn. 10f.; vgl. ferner Meyer, Rechtsschutz bei kommunalen B&#252;rgerbegehren und -entscheiden, NVwZ 2003, 183 &lt;184&gt;). Das Instrument des B&#252;rgerentscheids ersch&#246;pft sich n&#228;mlich in der unmittelbaren Mitwirkung und Abstimmung in der Wahrnehmung des Stimmrechts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08 -, Rn. 36ff.; vgl. OVG L&#252;neburg, Urt. v. 20.02.2001 - 10 L 2705/99 -, juris Rn. 31ff).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Da der Verweis in &#167; 10 Abs. 3 GKAVO auf die Klagem&#246;glichkeit &#167; 40 GKWG die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger nach Vorstehendem nicht in ihren Grundrechten tangiert, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Verweis nicht in einem Parlamentsgesetz, sondern in einer Landesverordnung geregelt ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Sofern &#167; 16g Abs. 8 Satz 2 GO regelt, dass der B&#252;rgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung oder des zust&#228;ndigen Ausschusses hat und innerhalb von zwei Jahren nur durch einen B&#252;rgerentscheid abge&#228;ndert werden kann, mit der Folge, dass die Rechtsprechung den abstimmungsberechtigten B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern in Ausgestaltung und Erg&#228;nzung ihres Rechts zur Teilnahme an der Abstimmung nach &#167; 6 i. V. m. &#167; 16g Abs. 7 Satz 1 GO ein eigenes Recht auf Aufrechterhaltung und Beachtung des B&#252;rgerentscheides zugebilligt hat (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.06.1995 - 2 L 121/94 -, juris Rn. 68), ist diese Konstellation vorliegend nicht gegeben. Vielmehr sind die von den B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern initiierten B&#252;rgerentscheide 1 und 3 erfolglos geblieben; mithin ist das Sicherungsrecht erloschen (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, 57. Ed. 01.07.2020, VwGO &#167; 123 Rn. 110).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Folglich kann die Antragsgegnerin die B&#252;rgerentscheide 2 und 4 im Rahmen der ihr verfassungsrechtlich einger&#228;umten Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) vollziehen. Ob das Abstimmungsverfahren ordnungsgem&#228;&#223; durchgef&#252;hrt worden ist, und ob sich daraus gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen im Hinblick auf den Vollzug der B&#252;rgerentscheide ergeben, muss hingegen der Kl&#228;rung in dem anh&#228;ngigen Klageverfahren (Az. 6 A 358/20) nach &#167; 40 GKWG vorbehalten bleiben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Diese Erw&#228;gungen halten sich auch innerhalb der verfassungsgerichtlichen Ma&#223;gaben, die zu Art. 41 GG und nachfolgend zu Abstimmungsverfahren im Rahmen von Volksentscheiden bzw. Volksbegehren entwickelt worden sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts k&#246;nnen Entscheidungen und Ma&#223;nahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlpr&#252;fungsverfahren angefochten werden; das Bundesverfassungsgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Rechtsprechung ausgef&#252;hrt, dass Art. 41 GG in Verbindung mit &#167; 48 BVerfGG gegen&#252;ber Art. 19 Abs. 4 GG lex specialis sei. Damit werde die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschlie&#223;lich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (BVerfG, Beschl. v. 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris Rn. 11 mwN). Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grunds&#228;tzlich erst nach der Durchf&#252;hrung einer Wahl zu erlangen, so schlie&#223;t dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlpr&#252;fungsbeschwerde aus, die sich gegen Entscheidungen und Ma&#223;nahmen im Wahlverfahren richtet (BVerfG, Beschl. v. 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13 -, juris Rn. 5 mwN).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Unterschied zum normalen Wahlpr&#252;fungsverfahren, dem die Ordnungsgem&#228;&#223;heit einer Parlamentswahl zugrunde liegt, beim Volksbegehren / Volksentscheid Pr&#252;fungsgegenstand die Gesamtheit der Abstimmungsvorg&#228;nge sind, bemisst sich die Pr&#252;fungskompetenz (wiederum) daran, ob bei dem Volksentscheid das objektive Recht eingehalten worden ist oder im Falle seiner Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ohne die &#8220;Wahlfehler&#8220; zu einem (anderen) Abstimmungsergebnis gekommen w&#228;re (vgl. Maunz/D&#252;rig/Klein, 93. EL Oktober 2020, GG Art. 41 Rn. 4; BVerfG, Beschl. v. 02.04.1974 - 2 BvP 1/71 u. a.-, juris Rn. 21; BVerfG, Beschl. v. 24.03.1976 - 2 BvP 1/75 -, juris Rn. 27). Auch insoweit kann es nach Durchf&#252;hrung des Volksbegehrens / Volksentscheides keine derart unzumutbaren Nachteile geben, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen lassen; vielmehr ist Rechtsschutz ebenso nach dem daf&#252;r vorgesehenen gerichtlichen &#220;berpr&#252;fungsverfahren zu erlangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragsteller meinen, aus den von ihnen zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach &#167; 32 Abs. 1 BVerfGG lie&#223;e sich ein Argument f&#252;r das Vorliegen eines subjektiven Rechts f&#252;r vorliegende Konstellation entnehmen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das Bundesverfassungsgericht gem&#228;&#223; &#167; 32 Abs. 1 BVerfGG im Streitfall (auch bereits vor Anh&#228;ngigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl&#228;ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei m&#252;ssen die Gr&#252;nde, welche f&#252;r die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Ma&#223;nahme sprechen, au&#223;er Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzul&#228;ssig oder offensichtlich unbegr&#252;ndet (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.12.2020 - 2 BvQ 94/20 -, juris Rn. 2-3 mwN).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Demgegen&#252;ber gibt es in der Verwaltungsgerichtsordnung keine dem &#167; 32 BVerfGG vergleichbare allgemeine Norm, sondern nur die dem subjektiven Rechtsschutz dienenden Regelungen in &#167;&#167; 123, 80 Abs. 5 und &#167; 47 Abs. 6 VwGO, hingegen keine vergleichbare Vorschrift, nach der einstweiliger Rechtsschutz im Wahlpr&#252;fungsverfahren vorgesehen w&#228;re. Die Entscheidung des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers, dennoch den Rechtsschutz in der Hauptsache (&#167; 40 GKWG, f&#252;r die Durchf&#252;hrung des B&#252;rgerentscheids anwendbar gem&#228;&#223; &#167;10 Abs. 3 GKAVO) einzur&#228;umen, stand ihm frei. Da es dabei aber nicht um die Gew&#228;hrung subjektiven Rechtsschutzes, sondern um eine objektive Rechtspr&#252;fung geht (siehe vorstehende Ausf&#252;hrungen), ist es vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht zugleich die M&#246;glichkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes in &#167; 40 GKWG bzw. in 10 Abs. 3 GKAVO geregelt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Zudem sind die von den Antragstellern angef&#252;hrten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18 - und v. 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 -, jeweils ver&#246;ffentlicht in juris) zum Wahlpr&#252;fungsrecht ergangen und nicht auf hiesige Konstellation &#252;bertragbar; aus ihnen ergibt sich f&#252;r die Antragsteller keine g&#252;nstigere Rechtsposition. Denn das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass einer einmal durch eine Wahl hervorgebrachten Volksvertretung grunds&#228;tzlich ein im Demokratiegebot wurzelnder Bestandsschutz zukommt. Demgem&#228;&#223; f&#252;hrt sogar das rechtskr&#228;ftig festgestellte Vorliegen eines Wahlfehlers im Wahlpr&#252;fungsverfahren nicht automatisch zur Ung&#252;ltigerkl&#228;rung der Wahl. Vielmehr setzt dies zum einen voraus, dass der Wahlfehler Mandatsrelevanz entfaltet. Zum anderen unterliegt auch dann die Wahlpr&#252;fungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch dem Gebot des geringstm&#246;glichen Eingriffs. Der Eingriff in die Zusammensetzung der gew&#228;hlten Volksvertretung durch eine wahlpr&#252;fungsrechtliche Entscheidung muss trotz des Interesses an der Erhaltung der gew&#228;hlten Volksvertretung gerechtfertigt sein. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes im Wahlpr&#252;fungsbeschwerdeverfahren durch einen Eingriff in die Zusammensetzung des Parlaments besondere Zur&#252;ckhaltung geboten. Steht das Vorliegen eines Wahlfehlers noch nicht fest, kommt dem im Demokratiegebot wurzelnden Bestandsschutz der gew&#228;hlten Volksvertretung besondere Bedeutung zu (Beschl. v. 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 -, juris Rn. 34f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Bezogen auf die vorliegende Konstellation, in der ebenfalls nicht feststeht, ob die von den Antragstellern ger&#252;gten objektiven Fehler bei der Durchf&#252;hrung des Abstimmungsverfahrens tats&#228;chlich vorliegen (und sich auf das Abstimmungsverfahren als solches auswirken), spricht dies &#8211; neben der oben ausgef&#252;hrten fehlenden Antragsbefugnis &#8211; gegen die von den Antragstellern vertretene Auffassung, dass vorl&#228;ufiger Rechtsschutz gegen die erfolgte Abstimmungspr&#252;fung in Anspruch genommen werden muss.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Es ist auch nicht zu gew&#228;rtigen, dass es den Antragstellern unzumutbar w&#228;re, das Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache Az.&#8239;6&#8239;A&#8239;358/20 abzuwarten. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem von der Antragsgegnerin beabsichtigten &#8211; den B&#252;rgerentscheiden 1 und 3 entgegenstehenden &#8211; Vollzug der B&#252;rgerentscheide 2 und 4. Die Antragsgegnerin hat auch den Rechtsweg nicht durch Unt&#228;tigkeit oder eine nicht zu rechtfertigende z&#246;gerliche Behandlung der Abstimmungspr&#252;fung versperrt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 24.07.2018 - 2&#8239;BvQ&#8239;33/18 -, juris&#8239;Rn.&#8239;7 sowie VerfGH Saarland, Urt. v. 31.01.2011 - Lv 13/10 -, juris&#8239;Rn.&#8239;83-84), sondern vielmehr mit Schreiben vom 16.&#8239;Dezember&#8239;2020 mitgeteilt, dass die Gemeindevertretung den Einspruch gegen die Abstimmungen am 27.&#8239;September&#8239;2020 als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckgewiesen habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Auf den weiteren Vortrag der Antragsteller zur Zul&#228;ssigkeit und Begr&#252;ndetheit ihres Rechtsschutzbegehrens, kommt es aufgrund der vorstehenden Ausf&#252;hrungen nicht (mehr) entscheidungserheblich an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>2. Da die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 zugesichert hat, bis zum Ergehen der Beschwerdeentscheidung keine Vollzugsma&#223;nahmen durchzuf&#252;hren, bestand f&#252;r den Erlass eines sogenannten H&#228;ngebeschlusses (vgl. Antrag zu 2.) kein Bedarf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>3. Im Hinblick auf den hilfsweise zu 3. gestellten Antrag wird gem&#228;&#223; &#167; 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die zutreffende Begr&#252;ndung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen und insoweit von weiteren Ausf&#252;hrungen abgesehen. Ebenso wie bereits vom Verwaltungsgericht in den Blick genommen, haben die Antragsteller auch im Rahmen des anh&#228;ngigen Beschwerdeverfahrens wiederum ausgef&#252;hrt, dass es ihnen rechtlich m&#246;glich sei, wegen ver&#228;nderter Umst&#228;nde erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, sodass sich bereits deshalb nicht erschlie&#223;t, warum sie hilfsweise einen &#8211; inhaltlich deckungsgleichen &#8211; Ab&#228;nderungsantrag nach &#167; 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog stellen. Erg&#228;nzend nimmt der Senat zudem Bezug auf seine obigen, unter Ziffer 1 angestellten, Erw&#228;gungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 47 Abs. 1, &#167; 53 Abs. 2 Nr. 1, &#167; 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 22.1.1. des Streitwertkatalogs in entsprechender Anwendung betreffend Abstimmungen sowie an der bisherigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 08.10.2008 - 2 MB 25/08 -, juris Rn. 16). Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren als Rechtsgemeinschaft, weshalb eine Vervielfachung nicht in Betracht kommt (vgl. &#167; 39 Abs. 1 GKG, &#167; 5 ZPO, Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167; 68 Abs. 1 Satz 5, &#167; 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}