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GET /api/cases/339545/
{ "id": 339545, "slug": "ag-euskirchen-2021-08-02-11-m-103011-11-m-3", "court": { "id": 660, "name": "Amtsgericht Euskirchen", "slug": "ag-euskirchen", "city": 420, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Amtsgericht" }, "file_number": "11 M 1030/11; 11 M 3132/11; 11 M 1262/17", "date": "2021-08-02", "created_date": "2021-08-10T10:01:03Z", "updated_date": "2022-10-17T20:16:11Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:AGEU:2021:0802.11M1030.11.11M313.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos (IBAN: DEXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX) zu den mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des hiesigen Amtsgerichts vom 08.04.2011 (11 M 1030/11), vom 17.11.2011 (11M 3132/11) und 31.05.2017 (11M 1262/17) ausgesprochenen Pfändungen der Forderung der Schuldnerin auf Auszahlung des Kontoguthabens bei dem oben genannten Drittschuldner</p>\n<p>für den Monat Juli gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Antrag des/r Schuldners/inum 3.500,00 EUR erhöht.</p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber dem oben genannten Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Schuldnerin hat unter Vorlage seines Kontoauszuges nachgewiesen, dass ihm am 27.07.2021 von der Stadt Euskirchen ein Betrag in Höhe von 3.500,00 EUR als \"Soforthilfe Hochwasser\" überwiesen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Soforthilfe Hochwasser verbundenen Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden, zu mildern, ist der zu alleine diesem Zweck von der Stadt Euskirchen auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO über den bisherigen Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen. Bereits bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe hat der BGH durch Beschluss vom 10.03.2021, VII ZB 24/20, die Notwendigkeit der Freigabe analog §§ 850k Abs. 4, 851 Abs. 1 ZPO erkannt und die Unpfändbarkeit festgestellt. Gleiche Grundsätze müssen auch für den Fall der Soforthilfe Hochwasser gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.</p>\n " }