List view for cases

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    "file_number": "82 OWi-623 Js 547/21-12/21",
    "date": "2021-07-05",
    "created_date": "2021-08-13T10:01:02Z",
    "updated_date": "2022-10-17T20:16:26Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:AGW:2021:0705.82OWI623JS547.21.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Verfahren wird ausgesetzt.</p>\n<p>Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:</p>\n<p>Ist &#167; 32 S. 1 Infektionsschutzgesetz (in der vor dem 23.04.2021 geltenden Fassung) i.V.m. &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz, &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3, 5 und 6 Infektionsschutzgesetz (in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung) mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar?</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Sachverhalt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 12.12.2020 gegen 23:05 Uhr stieg die Betroffene gemeinsam mit dem Zeugen H an der Bushaltestelle &#8222;T-Stra&#223;e&#8220; in Y aus den Bus und lief mit dem genannten Zeugen die T-Stra&#223;e in n&#246;rdliche Richtung. Auf der T-Stra&#223;e trafen die Betroffene und der Zeuge sodann gegen 23:10 Uhr vor dem Haus mit der Nr. 58 auf insgesamt f&#252;nf ehemalige Mitsch&#252;ler der Betroffenen. &#220;ber das zuf&#228;llige Zusammentreffen erfreut stellten sich die insgesamt sieben Personen zusammen und unterhielten sich f&#252;r mindestens anderthalb Minuten, wahrscheinlich deutlich l&#228;nger. Hierbei tauschte man insbesondere Erinnerungen &#252;ber &#8222;alte Zeiten&#8220; aus. Die an dem Treffen beteiligten Personen hatten alle das 18. Lebensjahr vollendet und entstammten zum Zeitpunkt des Treffens jeweils unterschiedlichen, also insgesamt sieben verschiedenen Hausst&#228;nden. Keiner von den Beteiligten trug eine Maske, auch hielten die Beteiligten keinen Abstandstand von 1,5 Meter untereinander ein, sondern standen vielmehr bei ihren Unterhaltungen jeweils in Arml&#228;nge voneinander entfernt. Der Betroffenen war bewusst, dass derartige Zusammentreffen im &#246;ffentlichen Raum durch die in Nordrhein-Westfalen zum Tatzeitpunkt geltenden Coronaschutzverordnung vom 30.11.2020 in der ab dem 09.12.2020 g&#252;ltigen Fassung (im Folgenden: CoronaSchVO) verboten waren und Verst&#246;&#223;e mit Bu&#223;geld sanktioniert wurden. Aufgrund der Freude &#252;ber das unverhoffte Zusammentreffen mit ihren ehemaligen Mitsch&#252;lern entschloss sie sich jedoch zu dem Versto&#223; gegen die CoronaSchVO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des dargestellten Sachverhalts erlie&#223; das Ordnungsamt der Stadt Y unter dem 26.01.2021 einen Bu&#223;geldbescheid gegen die Betroffene, in dem eine Geldbu&#223;e von 250 &#8364; festgesetzt wurde. Hiergegen hat die Betroffenen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">II.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Beweisw&#252;rdigung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der in der Hauptverhandlung vom 05.07.2021 durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene hat den Versto&#223; zun&#228;chst vollumf&#228;nglich einger&#228;umt. Sie konnte insbesondere Hintergr&#252;nde, Randgeschehen und Details des Versto&#223;es nachvollziehbar und auch auf Nachfrage widerspruchslos schildern. So wusste sie zu berichten, dass sie zun&#228;chst lediglich mit dem Zeugen H im Bus unterwegs war. Nachdem man gemeinsam an der Bushaltestelle &#8222;T-Stra&#223;e&#8220; in Y ausgestiegen und die T-Stra&#223;e in n&#246;rdliche Richtung hinaufgegangen sei, habe man die weiteren Mitglieder der Gruppe getroffen. Da es sich um ehemalige Schulkameraden gehandelt habe, welche sie schon l&#228;ngere Zeit nicht gesehen habe, sei sie &#252;ber das Treffen erfreut gewesen. Man habe sich ungef&#228;hr in Arml&#228;nge voneinander entfernt zusammengestellt und gemeinsam &#252;ber alte Zeiten gesprochen. Insbesondere diese unverhoffte Freude bei dem zuf&#228;lligen Treffen der weiteren Personen konnte die Betroffene emotional eindr&#252;cklich schildern. Ferner konnte sie alle Mitglieder dieser insgesamt f&#252;nfk&#246;pfigen Gruppe namentlich benennen. Die Betroffene hat auch einger&#228;umt, sich mindestens 1 bis 2 Minuten mit den weiteren Beteiligten ausgetauscht zu haben. Auch Uhrzeit, Datum und &#214;rtlichkeit des Treffens - n&#246;rdlich der Bushaltestelle auf der T-Stra&#223;e - konnte die Betroffene benennen. Ferner gab die Betroffene an, gewusst zu haben, dass derartige Verst&#246;&#223;e nach der zum Tatzeitpunkt geltenden CoronaSchVO verboten gewesen seien und Verst&#246;&#223;e mit Bu&#223;geld sanktioniert w&#252;rden. Sie habe sich aber schlicht &#252;ber das Wiedersehen so gefreut, dass sie sich trotzdem f&#252;r das Zusammentreffen entschieden habe. Aufgrund der detaillierten, nachvollziehbaren und widerspruchslosen Angaben der Betroffenen ist ihre Aussage glaubhaft. Dar&#252;ber hinaus machte die Betroffene in der m&#252;ndlichen Verhandlung einen &#252;beraus ehrlichen Eindruck und schien &#228;u&#223;erst bem&#252;ht, Fragen richtig zu beantworten und den Sachverhalt umfangreich aufzukl&#228;ren. Im Ergebnis h&#228;lt das Gericht die Betroffene f&#252;r glaubw&#252;rdig, an ihren Angaben hegt das Gericht keine Zweifel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Aussagen der vernommenen Zeugen st&#252;tzen den dargestellten Sachverhalt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Polizeibeamte D wusste zun&#228;chst zu berichten, wie er und seine Kollegin, die Zeugin C2, auf die Gruppe am Stra&#223;enrand der T-Stra&#223;e aufmerksam geworden seien. Insbesondere an die laute Gespr&#228;chskulisse, die auch bei geschlossenem Autofenster deutlich h&#246;rbar gewesen sei, erinnerte sich der Zeuge. Weiter sagte der Zeuge aus, man sei sodann mit dem Streifenwagen weitergefahren, habe gewendet, sei zur&#252;ckgefahren und habe den Streifenwagen neben der Gruppe angehalten. Dementsprechend konnte der Zeuge nachvollziehbar angeben, dass das Zusammentreffen der Gruppe mindestens anderthalb Minuten gedauert haben m&#252;sse. Dies entspreche der Zeit, die vom ersten Erblicken der Gruppe bis zum Ansprechen vergangen sei. Auf Vorhalt konnte der Zeuge die Teilnehmer der Gruppe benennen und hatte insbesondere noch in Erinnerung, dass es sich um sieben Personen in vollj&#228;hrigen Alter aus jeweils unterschiedlichen Hausst&#228;nden &#8211; insgesamt sieben &#8211; gehandelt habe. Auch Datum, Uhrzeit und &#214;rtlichkeit &#8211; auf H&#246;he der Hausnummer 58 &#8211; des Treffens hatte der Zeuge noch gut in Erinnerung. Bereits beim ersten Erblicken der Gruppe sei dem Zeugen aufgefallen, dass die Gruppe eng zusammengestanden habe. Den Abstand der Personen untereinander benannte der Zeuge mit ungef&#228;hr 50 cm, maximal eine Arml&#228;nge. Die Beteiligten der Gruppe h&#228;tten den Versto&#223; auch einger&#228;umt und angegeben &#8222;nur kurz gequatscht&#8220; zu haben. Insgesamt konnte der Zeuge detaillierte und widerspruchsfreie Angaben machen, die hier als glaubhaft beurteilt werden. Der Zeuge machte dar&#252;ber hinaus einen ruhigen und professionellen Eindruck, eine Belastungstendenz war nicht erkennbar. Somit ist der Zeuge auch als glaubw&#252;rdig einzustufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Polizeibeamtin C2 hatte ebenfalls noch konkrete Erinnerung an den Sachverhalt. Insbesondere wusste sie noch, dass man bereits nach dem Anhalten des Streifenwagens von einem Anwohner aus einem Fenster aufgefordert worden sei, zu intervenieren. Die Zeugin konnte sich noch daran erinnern, dass insgesamt sieben Personen unterschiedlicher Hausst&#228;nde an dem Zusammentreffen beteiligt gewesen seien. Insbesondere hatte sie noch Erinnerungen daran, dass die Teilnehmer teilweise aus unterschiedlichen St&#228;dten gestammt h&#228;tten. Auch die Zeugin C2 gab an, dass die Teilnehmer ungef&#228;hr in Arml&#228;nge zueinander gestanden h&#228;tten, einen gr&#246;&#223;eren Abstand konnte die Zeugin ausschlie&#223;en. Auch bez&#252;glich des Zeitraums zwischen dem Bemerken der Gruppe und der Kontrolle der Gruppe machte die Zeugin Angaben wie der Zeuge D, n&#228;mlich mindestens anderthalb Minuten. Nachvollziehbar begr&#252;ndete die Zeugin dies mit der zun&#228;chst erfolgten Weiterfahrt, dem Wendevorgang und der R&#252;ckfahrt zur Gruppe. Des Weiteren wusste die Zeugin noch zu berichten, dass keiner der Beteiligten den Versto&#223; bestritten habe. Vielmehr sei &#252;bereinstimmend angegeben worden, man habe sich nur zuf&#228;llig getroffen. Insgesamt waren die Angaben der Zeugin widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Zeugin machte einen professionellen Eindruck, eine Belastungstendenz war nicht erkennbar. Es wird folglich von der glaubhaften Aussage einer glaubw&#252;rdigen Zeugin ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Angaben der unmittelbar an dem Treffen beteiligten Personen sprechen f&#252;r den dargestellten Sachverhalt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge H hat den Versto&#223; unumwunden einger&#228;umt. Er gab diesbez&#252;glich an, als Betroffener einen Gerichtstermin im September zu haben. Er sei zun&#228;chst mit der Betroffenen alleine unterwegs gewesen, sodann habe man nach dem Aussteigen aus dem Bus zuf&#228;llig die f&#252;nf weiteren Personen getroffen, bei welchen es sich um ehemalige Mitsch&#252;ler der Betroffenen gehandelt habe. Man habe gequatscht, das Treffen habe auch mindestens 1 Minute gedauert. Auf Einhaltung eines Abstands habe man nicht geachtet. Insgesamt erschien der Zeuge &#252;beraus ehrlich und glaubw&#252;rdig. Seine Angaben waren schl&#252;ssig und decken sich mit denen der weiteren Zeugen. Insgesamt hegt das Gericht an seinen Angaben keine Zweifel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Zeuge I hat den Vorwurf einger&#228;umt, das gegen ihn verh&#228;ngte Bu&#223;geld habe er schon bezahlt. Man habe die Betroffene und den Zeugen H2 zuf&#228;llig getroffen, insgesamt sei man dann zu siebt gewesen. Der Zeuge r&#228;umte ein, dass keiner der Beteiligten eine Maske getragen habe, auch auf die Einhaltung eines Abstands habe man nicht geachtet. Vielmehr habe man wie bei einem normalen Gespr&#228;ch &#252;blich in Arml&#228;nge Abstand zueinander gestanden. Das Treffen sei nicht sehr lange gewesen, insgesamt definitiv &#8222;keine Stunde&#8220;. Auch bez&#252;glich der &#214;rtlichkeit und der Uhrzeit hatte der Zeuge noch konkreter Erinnerungen. Insgesamt schien auch der Zeuge I &#252;beraus ehrlich und bem&#252;ht, zur Aufkl&#228;rung des Sachverhalts beizutragen. Er wird als glaubw&#252;rdig erachtet. Seine Angaben waren schl&#252;ssig und auch auf Nachfrage widerspruchsfrei. Im Ergebnis hegt das Gericht an seiner Aussage keine Zweifel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat auch die Zeugin W den Vorwurf vollumf&#228;nglich einger&#228;umt, das gegen sie verh&#228;ngte Bu&#223;geld zahle sie augenblicklich in Raten ab. Sie und vier weitere Personen h&#228;tten die Betroffene und den Zeugen H2 zuf&#228;llig auf der T-Stra&#223;e getroffen, man sei dann insgesamt zu siebt gewesen. Das Treffen habe nur wenige Minuten gedauert. In der Tat habe man nicht auf Einhaltung eines Mindestabstands geachtet, sondern habe vielmehr wie bei Gespr&#228;chen &#252;blich ungef&#228;hr einen halben Meter voneinander entfernt gestanden. Insgesamt machte die Zeugin W einen sehr aufrichtigen und glaubw&#252;rdigen Eindruck. Ihre Aussage deckte sich mit den Angaben der weiteren Zeugen, war insgesamt schl&#252;ssig und auch auf Nachfrage widerspruchsfrei. An ihrer Aussage hegt das Gericht keine Zweifel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">III.&#160;&#160; Einfachrechtlicher Rahmen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 32 S. 1 IfSG in der vor dem 23.04.2021 geltenden Fassung lautet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Die Landesregierungen werden erm&#228;chtigt, unter den Voraussetzungen, die f&#252;r Ma&#223;nahmen nach den &#167;&#167; 28 bis 31 ma&#223;gebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bek&#228;mpfung &#252;bertragbarer Krankheiten zu erlassen.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG lauten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;(1) Werden Kranke, Krankheitsverd&#228;chtige, Ansteckungsverd&#228;chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd&#228;chtig oder Ausscheider war, so trifft die zust&#228;ndige Beh&#246;rde die notwendigen Schutzma&#223;nahmen, insbesondere die in &#167; 28a Absatz 1 und in den &#167;&#167; 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung &#252;bertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder &#246;ffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zust&#228;ndige Beh&#246;rde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschr&#228;nken oder verbieten und Badeanstalten oder in &#167; 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schlie&#223;en.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3, 5 und 6 IfSG in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung lauten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;(1) Notwendige Schutzma&#223;nahmen im Sinne des &#167; 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) k&#246;nnen f&#252;r die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach &#167; 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(&#8230;)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><em>3.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ausgangs- oder Kontaktbeschr&#228;nkungen im privaten sowie im &#246;ffentlichen Raum,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(&#8230;)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(2) Die Anordnung der folgenden Schutzma&#223;nahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit &#167; 28 Absatz 1 ist nur zul&#228;ssig, soweit auch bei Ber&#252;cksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzma&#223;nahmen eine wirksame Eind&#228;mmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gef&#228;hrdet w&#228;re:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><em>1.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Untersagung von Versammlungen oder Aufz&#252;gen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religi&#246;sen oder weltanschaulichen Zusammenk&#252;nften nach Absatz 1 Nummer 10,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><em>2.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Anordnung einer Ausgangsbeschr&#228;nkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zul&#228;ssig ist, und</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><em>3.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenh&#228;usern f&#252;r enge Angeh&#246;rige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Schutzma&#223;nahmen nach Absatz 1 Nummer 15 d&#252;rfen nicht zur vollst&#228;ndigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen f&#252;hren; ein Mindestma&#223; an sozialen Kontakten muss gew&#228;hrleistet bleiben.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(3) Entscheidungen &#252;ber Schutzma&#223;nahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit &#167; 28 Absatz 1, nach &#167; 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den &#167;&#167; 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Die Schutzma&#223;nahmen sollen unter Ber&#252;cksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien St&#228;dte an den Schwellenwerten nach Ma&#223;gabe der S&#228;tze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional &#252;bergreifend oder gleichgelagert sind. Die L&#228;nder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie St&#228;dte im Sinne des Satzes 2. Ma&#223;stab f&#252;r die zu ergreifenden Schutzma&#223;nahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei &#220;berschreitung eines Schwellenwertes von &#252;ber 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzma&#223;nahmen zu ergreifen, die eine effektive Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei &#220;berschreitung eines Schwellenwertes von &#252;ber 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzma&#223;nahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschw&#228;chung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzma&#223;nahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterst&#252;tzen. Vor dem &#220;berschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzma&#223;nahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine &#220;berschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten &#220;berschreitung eines Schwellenwertes von &#252;ber 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzma&#223;nahmen anzustreben. Bei einer landesweiten &#220;berschreitung eines Schwellenwertes von &#252;ber 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzma&#223;nahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den S&#228;tzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes k&#246;nnen die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzma&#223;nahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien St&#228;dten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils ma&#223;geblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet ver&#246;ffentlicht.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">(&#8230;)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(5) Rechtsverordnungen, die nach &#167; 32 in Verbindung mit &#167; 28 Absatz 1 und &#167; 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begr&#252;ndung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer betr&#228;gt grunds&#228;tzlich vier Wochen; sie kann verl&#228;ngert werden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(6) Schutzma&#223;nahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit &#167; 28 Absatz 1, nach &#167; 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den &#167;&#167; 29 bis 31 k&#246;nnen auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es f&#252;r eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen &#252;ber Schutzma&#223;nahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu ber&#252;cksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die f&#252;r die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, k&#246;nnen von den Schutzma&#223;nahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 IfSG in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung lauten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(&#8230;)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><em>24. einer Rechtsverordnung nach &#167; 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, &#167; 13 Absatz 3 Satz 1, &#167; 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, &#167; 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, &#167; 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, &#167; 32 Satz 1, &#167; 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 3 oder Absatz 10 Satz 1, &#167; 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder &#167; 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f&#252;r einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu&#223;geldvorschrift verweist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F&#228;llen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbu&#223;e bis zu zweitausendf&#252;nfhundert Euro, in den &#252;brigen F&#228;llen mit einer Geldbu&#223;e bis zu f&#252;nfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO NRW vom 30.11.2020 in der ab dem 09.12.2020 g&#252;ltigen Fassung lautet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(1) Im &#246;ffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grunds&#228;tzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gr&#252;nden nicht m&#246;glich ist. Im &#246;ffentlichen Raum ist ein Zusammentreffen von Personen nur zul&#228;ssig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdr&#252;cklich zul&#228;ssig ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(&#8230;)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><em>1a. beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angeh&#246;rigen eines weiteren Hausstandes mit h&#246;chstens insgesamt f&#252;nf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschlie&#223;lich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgez&#228;hlt werden,&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW vom 30.11.2020 in der ab dem 09.12.2020 g&#252;ltigen Fassung lautet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;(1) Ordnungswidrigkeiten werden gem&#228;&#223; &#167; 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbu&#223;e bis zu 25.000 Euro geahndet.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(2) Ordnungswidrig im Sinne des &#167; 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit &#167;&#167; 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><em>1. entgegen &#167; 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a im &#246;ffentlichen</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Raum mit anderen Personen als den Angeh&#246;rigen des eigenen oder eines weiteren Hausstands zusammentrifft oder mit mehr als f&#252;nf Personen, nicht mitgez&#228;hlt Kinder bis einschlie&#223;lich 14 Jahren, aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand zusammentrifft, soweit das Zusammentreffen nicht im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 stattfindet und nach &#167; 2 Absatz 2 Nummer 1b zul&#228;ssig ist,&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">IV.&#160;&#160; Einfachrechtliche W&#252;rdigung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">1)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Keine Verwerfung des Einspruchs nach &#167; 70 Abs. 1 OWiG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend war der Einspruch nicht nach &#167; 70 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene hat im Sinne des &#167; 67 Abs. 1 S. 1 OWiG form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zustellung des gegenst&#228;ndlichen Bu&#223;geldbescheids erfolgt am 27.01.2021 (Bl. 23 d. A.). Die Einspruchsfrist des &#167; 67 Abs. 1 S. 1 OWiG endete daher mit Ablauf des 10.02.2021.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die beiden durch die Betroffene am 31.01.2021 &#252;bersandten Emails (Bl. 19 f. und 24 f. d. A.) gen&#252;gen nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht der Schriftform des &#167; 67 Abs. 1 S. 1 OWiG (umstritten, vgl. zum Streitstand: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, &#167; 67 OWiG, Rn. 21) und stellen somit keinen fristwahrenden Einspruch da.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Jedoch gen&#252;gt der Einspruch der Betroffenen vom 31.01.21 (Bl. 26 d. A.), welcher beim Ordnungsamt der Stadt Wuppertal am 05.02.2021 einging (Bl. 27 d. A.), dem Schriftformerfordernis des &#167; 67 Abs. 1 S. 1 OWiG. Die ma&#223;gebliche Zweiwochenfrist ist aufgrund des Eingangs bei der Beh&#246;rde am 05.02.2021 gewahrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Schriftform des &#167; 67 Abs. 1 S. 1 OWiG erfordert nicht zwangsl&#228;ufig die Unterschrift des Betroffenen. Es reicht aus, wenn Urheber und Inhalt der Erkl&#228;rung (Einspruch) zu erkennen und sichergestellt ist, dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen Entwurf handelt (vgl. Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, &#167; 67 OWiG, Rn. 19; BeckOK OWiG, 30. Edition, Stand: 01.04.2021, &#167; 67 OWiG, Rn. 66). So ist beispielweise auch eine eindeutige Identifizierung durch den Briefkopf ausreichend (Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Auflage 2020, &#167; 67 OWiG, Rn. 30).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend erf&#252;llt das Schreiben vom 31.01.2021 diese Anforderungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Das Schreiben verf&#252;gt &#252;ber einen Briefkopf mit dem vollen Namen und der Adresse der Betroffenen und ist ferner mit Datum und Ort versehen. Es nennt &#252;ber dem Einspruchstext weiter das Kassenzeichen des gegenst&#228;ndlichen Bu&#223;geldbescheids und verweist als Empf&#228;nger des Schreibens ausdr&#252;cklich auf den zust&#228;ndigen Sachbearbeiter, wie er sich aus dem Bu&#223;geldbescheid ergibt. Es ergibt sich aus dem Text zweifelsfrei, dass die Betroffene den Bu&#223;geldbescheid nicht akzeptieren will (&#8222;Widerspruch&#8220;). Der Text nennt des Weiteren auch das Datum des Bu&#223;geldbescheids. Der Name der Betroffenen findet sich auch am Ende des Schreibens. Es ist ferner klar ersichtlich, dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen Entwurf handelt. Insbesondere die Art der &#220;bersendung (Einschreiben mit R&#252;ckschein, Bl. 27) l&#228;sst den sicheren R&#252;ckschluss zu, dass die Betroffene den fertigen Einspruch willentlich und wissentlich der Beh&#246;rde hat zukommen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte in dem Schreiben vom 31.01.2021 (Bl. 26 d. A.) kein wirksamer Einspruch gesehen werden, ist jedenfalls im Hinblick auf den unterschriebenen Einspruch (Bl. 29 f. d. A.) durch Anberaumung der Hauptverhandlung (Bl. 34 d. A.) von Amts wegen stillschweigend Wiedereinsetzung gew&#228;hrt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Wiedereinsetzung durch Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins ist m&#246;glich (vgl. G&#246;hler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Auflage 2017, &#167; 52 OWiG, Rn. 41 m.w.N.) und war vorliegend geboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich f&#228;llt die Berechnung der Frist in den Verantwortungsbereich der Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971, 2 BvR 118/71, Rn. 10) Anderes gilt jedoch, wenn die Betroffene von einem Angeh&#246;rigen der Verwaltungsbeh&#246;rde falsch beraten wurde und darauf zur&#252;ckzuf&#252;hrende Unklarheiten zur Fristvers&#228;umnis f&#252;hren (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1975, 2 BvR 457/74, Rn. 12; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, &#167; 52 OWiG, Rn. 17). In derartigen F&#228;llen ist &#8211; bei rechtzeitiger Nachholung der entsprechenden Handlung &#8211; von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gew&#228;hren (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2005, 2 BvR 172/04, Rn. 14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Der unterschrieben Einspruch der Betroffenen gen&#252;gt der Schriftform des &#167; 69 Abs. 1 S. 1 OWiG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend wurde die Betroffene auch von Seiten der Beh&#246;rde falsch beraten. Der zust&#228;ndige Sachbearbeiter hat gegen&#252;ber der Betroffene in zwei gesonderten Schreiben angegeben, die Einspruchsfrist laufe bis zum 16.02.2021 (Bl. 21 und 28 d. A.). Hintergrund dieser unzutreffenden Auskunft k&#246;nnten das ver&#228;nderte Zustellungsdatum auf der Zustellungsurkunde (Bl. 23 d. A.) im Zusammenhang mit denen in NRW am 11.02.2021 beginnenden Karnevalstage sein. In jedem Fall hat sich die zu diesem Zeitpunkt erst 19j&#228;hrige Betroffenen auf diese, zweimal schriftlich erteilte Auskunft verlassen, der unterschriebene Einspruch ist der Beh&#246;rde dementsprechend am 16.02.2021 zugegangen (Bl. 30 d. A.). Insofern hat die falsche Beratung zu dem versp&#228;tete eingegangenem, unterschriebenen Einspruch gef&#252;hrt, so dass &#8211; wenn erst dieser Einspruch als formgerecht erachtet werden sollte &#8211; zumindest von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gew&#228;hren war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">2)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Versto&#223; gegen &#167; 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend hat sich die Betroffene objektiv eines Versto&#223;es gegen &#167; 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO schuldig gemacht. Ihr war das gegenst&#228;ndliche Verbot auch bekannt, sie entschied sich vorliegend bewusst f&#252;r den Versto&#223;. Dementsprechend ist gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 CoronaSchVO ein Bu&#223;geld gegen sie verh&#228;ngt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich &#167; 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass ein Versto&#223; gegen das Verbot des Zusammentreffens im &#246;ffentlichen Raum nach hiesigem Verst&#228;ndnis des Verordnungstextes unabh&#228;ngig von der Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern ist. Selbst wenn man jedoch einen solchen Versto&#223; nur bei Unterschreitung eines solches Mindestabstandes annehmen w&#252;rde (vgl. bspw. die dahingehende Auslegung des Begriffs &#8222;Aufenthalt&#8220; in: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. M&#228;rz 2021, 2 Rb 34 Ss 1/21, Rn. 33), w&#228;re vorliegend der Tatbestand der &#167; 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO erf&#252;llt, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren liegt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts bei einem ein bis zwei Minuten dauernden Zusammentreffen ein Versto&#223; gegen &#167; 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO. Selbst wenn man ein fl&#252;chtiges Gr&#252;&#223;en oder eine sehr kurze, gemeinsame Verweildauer dem Anwendungsbereich der genannten Vorschriften entziehen wollte (vgl. dahingehend die Auslegung des Begriffs &#8222;Ansammlung&#8220; in: OLG Koblenz, Beschluss vom 08. M&#228;rz 2021, 3 OWi 6 SsRs 395/20, Rn. 24 ff.) ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts &#8211; mindestens 1,5 Minuten enger Kontakt von sieben Personen &#8211; ein Versto&#223; vorliegend gegeben. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine anderweitige Auslegung &#8211; also die Notwendigkeit einer l&#228;ngeren, gemeinsamen Verweildauer &#8211; erhebliche Beweisschwierigkeiten mit sich bringen w&#252;rde und auch aus Infektionsschutzgesichtspunkten nicht w&#252;nschenswert w&#228;re, da die gegenst&#228;ndlichen Verst&#246;&#223;e meist durch Polizeibeamte oder Mitarbeiter des Ordnungsamts bemerkt und umgehend unterbunden werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">3)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; CoronaSchVO als &#8222;Zeitgesetz&#8220; im Sinne des &#167; 4 Abs. 4 OWiG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die einschl&#228;gigen Bestimmungen der CoronaSchVO haben sich zwischen Tatzeitpunkt &#8211; 12.12.2021 &#8211; und Entscheidungsdatum &#8211; 05.07.2021 &#8211; ge&#228;ndert. Bei der gegenst&#228;ndlichen CoronaSchVO handelt es sich jedoch &#8211; trotz ihres Verordnungscharakters &#8211; um ein sogenanntes &#8222;Zeitgesetz&#8220; im Sinne des &#167; 4 Abs. 4 OWiG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2021, III-4 RBs 446/20, Rn. 18; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021, 2 RB 69/20, Rn. 17 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. M&#228;rz 2021, 3 OWi 6 SsRs 395/20, Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. M&#228;rz 2021, 2 Rb 34 Ss 1/21, Rn. 15 ff.). Vorliegend sind daher die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen der CoronaSchVO anzuwenden. Dementsprechend ist auch auf die zur Tatzeit geltende Fassung der Erm&#228;chtigungsgrundlage &#8211; hier &#167; 32 IfSG und &#167; 28 Abs. 1, S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3, 5 und 6 IfSG &#8211; abzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">V.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Verfassungswidrigkeit des &#167; 32 S. 1 IfSG i.V.m. &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3, 5 und 6 IfSG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Das vorlegende Gericht h&#228;lt die Verordnungserm&#228;chtigung in &#167; 32 S. 1 IfSG i.V.m. &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3, 5 und 6 IfSG f&#252;r verfassungswidrig. Sie verst&#246;&#223;t gegen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Da &#167; 32 S. 1 IfSG als rein formelle Erm&#228;chtigungsnorm keinerlei inhaltliche Vorgaben enth&#228;lt, wird in der Folge lediglich auf &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3, 5 und 6 IfSG eingegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">1)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Verh&#228;ltnis von Wesentlichkeitsdoktrin zu Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anforderungen der Wesentlichkeitsdoktrin, welche ihre Grundlage in Art. 20 Abs. 1-3 GG findet, werden durch Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG n&#228;her konkretisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 199). Somit &#8222;beinhaltet&#8220; der Ma&#223;stab des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG nach hiesigem Verst&#228;ndnis die Anforderungen der Wesentlichkeitsdoktrin, so dass sich die Anforderungen von Wesentlichkeitsdoktrin und Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG insoweit decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, 1 BvR 640/80, Rn. 62 f.; BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 200). Dementsprechend werden in der Folge die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grunds&#228;tze zur Wesentlichkeitsdoktrin in die Ausf&#252;hrungen zu Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG einbezogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">2)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Verfassungsrechtlicher Ma&#223;stab</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">In bewusster Abkehr von der Weimarer Staatspraxis verwehrt Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG dem Parlament, sich seiner Verantwortung als gesetzgebende K&#246;rperschaft zu ent&#228;u&#223;ern (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951, 2 BvG 1/51, Rn. 152). Das Parlament darf sich nicht durch eine Blankoerm&#228;chtigung an die Exekutive seiner Verantwortung f&#252;r die Gesetzgebung entledigen und damit selbst entmachten. Indem Art. 80 GG die R&#252;ckbindung exekutiver Rechtsetzung an die Legislative sichert, stellt er sich als bereichsspezifische Konkretisierung des Rechtsstaats-, Gewaltenteilungs- und Demokratieprinzips dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 199). Regierungen sollen nicht, gest&#252;tzt auf unbestimmte Erm&#228;chtigungen zum Erlass von Verordnungen, an die Stelle des Parlaments treten (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951, 2 BvG 1/51, Rn. 152).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber daher, die f&#252;r die Grundrechtsverwirklichung ma&#223;geblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu &#252;berlassen. Wie weit der Gesetzgeber die f&#252;r den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, richtet sich ma&#223;geblich nach dessen Grundrechtsbezug. Eine Pflicht dazu besteht, wenn miteinander konkurrierende grundrechtliche Freiheitsrechte aufeinandertreffen und deren jeweilige Grenzen flie&#223;end und nur schwer auszumachen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990, 1 BvR 402/87, Rn. 39). Er muss bei der Abgrenzung konkurrierenden Freiheitsrechte der gesetzesanwendenden Verwaltung im Einzelnen inhaltlich vorzugeben, bis zu welchem Grade sie die betroffenen Freiheitsbereiche beschr&#228;nken darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990,1 BvR 402/87, Rn. 74). Aus den gesetzlichen Vorgaben muss sich f&#252;r den Verordnungsgeber ein Handlungsprogramm ableiten lassen, welches die erforderlichen Abw&#228;gungsentscheidungen hinsichtlich konkurrierender Rechtspositionen enth&#228;lt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15,&#160; Rn. 243).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich k&#246;nnen zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen erm&#228;chtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts gen&#252;gen, die wesentlichen Entscheidungen m&#252;ssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausma&#223; der Erm&#228;chtigung im Gesetz bestimmt werden m&#252;ssen. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG f&#252;hrt als eine Auspr&#228;gung des \"allgemeinen Gesetzesvorbehalts\" den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willens&#228;u&#223;erung zur&#252;ck (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12, Rn. 54/55).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG geforderte Bestimmtheit der Erm&#228;chtigungsnorm muss dabei der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der erm&#228;chtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto h&#246;here Anforderungen m&#252;ssen an den Bestimmtheitsgrad der Erm&#228;chtigung gestellt werden. Eine Erm&#228;chtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen F&#228;llen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Erm&#228;chtigung erlassenen Verordnungen haben k&#246;nnen. Schon aus der Erm&#228;chtigung muss daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem B&#252;rger gegen&#252;ber zul&#228;ssig sein soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12, Rn. 54/55; BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 202).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn dem Verordnungsgeber ein gewisses Ma&#223; an Gestaltungsspielraum einger&#228;umt werden darf, so muss sich Inhalt und Ausma&#223; der m&#246;glichen Rechtsverordnungen mit hinreichender Deutlichkeit aus der Erm&#228;chtigungsgrundlage ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1970, 2 BvR 618/68, Rn. 28 ff.). Das Gesetz muss insbesondere die Grenzen der m&#246;glichen Regelungen durch den Verordnungsgeber festsetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1968, 2 BvL 15/65, Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, 2 BvR 179/64, Rn. 41 ff.; BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 202). Auch im Rahmen von Einschr&#228;nkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit darf kein Verbot einer Bet&#228;tigung praktisch in das un&#252;berpr&#252;fbare Ermessen der Verwaltung gestellt werden darf. Der Gesetzgeber muss im Bereich der Grundrechtsaus&#252;bung die Rechtssph&#228;re, die der staatlichen Eingriffsm&#246;glichkeit offenliegt, selbst abgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 1989, 1 BvR 921/85, Rn. 87).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kann der Gesetzgeber Gestaltungsspielr&#228;ume f&#252;r die Verwaltung auch mit Blick auf den Vollzug vorsehen, etwa durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Einr&#228;umung von Ermessen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 205). In diesem Zusammenhang k&#246;nnen Vorgaben f&#252;r das Verwaltungsverfahren gerade bei dynamischer Entwicklung des betreffenden Sachverhaltes ein Minus in der inhaltlichen Dichte der gesetzlichen Vorgaben kompensieren (vgl. Maunz/D&#252;rig/Grzeszick, 93. EL Oktober 2020, GG Art. 20, VI., Rn. 115). Verfassungsrechtliche Anforderungen an Verordnungserm&#228;chtigungen k&#246;nnen auch nicht pauschal, sondern nur von Fall zu Fall bestimmt werden und h&#228;ngen insbesondere vom jeweiligen Regelungsgegenstand ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, 1 BvR 640/80, Rn. 63; BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 204). Hierbei verm&#246;gen das Vorliegen entwicklungsoffener Sachverhalte und die Erforderlichkeit flexibler Regelungen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die inhaltliche Regelungsdichte zur&#252;ckzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 204). Ferner kann sich die Frage der Wesentlichkeit und somit der Erm&#228;chtigungslage unter aktualisiertem verfassungsrechtlichem Blickwinkel anders darstellen als noch vor einigen Jahren oder Jahrzehnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12, Rn. 57).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die betreffenden Normen m&#252;ssen sich im Ergebnis aber durch Auslegung noch hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilit&#228;t des Verwaltungshandelns gef&#228;hrdet werden (BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 205). Regierung und Verwaltung sollen im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsma&#223;st&#228;be vorfinden und die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchf&#252;hren k&#246;nnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. M&#228;rz 2017, 1 BvR 1314/12, Rn. 125). F&#252;r Verwaltungsverfahren, welche sich unmittelbar auf grundrechtlich gesch&#252;tzte Positionen auswirken, muss der Gesetzgeber ferner eine Verfahrensordnung bereitstellen, die einen wirksamen Grundrechtsschutz gew&#228;hrleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990, 1 BvR 402/87, Rn. 74.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">3)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Unvereinbarkeit der &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3, 5 und 6 IfSG mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Trotz des Vorliegens einer neuartigen Pandemie und damit eines hochgradig volatilen Regelungsgegenstandes erf&#252;llen die &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3, 5 und 6 IfSG die dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folge wird zun&#228;chst &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG gepr&#252;ft (a), sodann werden die einzelnen Regelungen des &#167; 28a IfSG in Bezug zu &#167; 28 IfSG gesetzt (b bis f), um sodann die aufgezeigten Vorschriften in ihrer Gesamtschau einer verfassungsrechtlichen Wertung zu unterziehen (g).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">a) &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die wesentlichen Entscheidungen zu im Rahmen eines Infektionsgeschehens notwendigen Schutzma&#223;nahmen trifft &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Als tatbestandliche Voraussetzung f&#252;r ein T&#228;tigwerden der Beh&#246;rden nennt &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG lediglich das <em>&#8222;&#8230;Kranke, Krankheitsverd&#228;chtige, Ansteckungsverd&#228;chtige oder Ausscheider festgestellt&#8230;&#8220;</em> werden oder es sich ergibt, <em>&#8222;&#8230;dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd&#228;chtig oder Ausscheider war&#8230;&#8220;.</em> Bei Vorliegen einer derartigen Situation wird die zust&#228;ndige Beh&#246;rde sodann erm&#228;chtigt, die <em>&#8222;notwendigen&#8220;</em> Schutzma&#223;nahmen zu treffen, <em>&#8222;soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung &#252;bertragbarer Krankheiten erforderlich ist.&#8220;.</em> Diese Eingrenzungen bez&#252;glich der Art und Weise der Schutzma&#223;nahmen - notwendig und solange und soweit erforderlich - ergeben sich jedoch bereits unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. Bei denen in der Folge genannten Ma&#223;nahmen - Verpflichtung, bestimmte Orte zu verlassen oder nicht zu betreten, Verbot oder Beschr&#228;nkung von Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen etc. - handelt es sich lediglich um Beispiele m&#246;glicher Ma&#223;nahmen, wie sich aus dem Wortlaut und auch der Gesetzesbegr&#252;ndung zu &#167; 28a Abs. 1 IfSG ergibt (<em>&#8222;Durch Absatz 1 werden die Regelbeispiele in &#167; 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell f&#252;r die SARS-CoV-2Pandemie klarstellend erweitert&#8230;&#8220;</em>, vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 31). &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG engt das &#8222;Ob&#8220; des T&#228;tigwerdens der Beh&#246;rden im Ergebnis somit nur dahingehend ein, dass eine ansteckende Krankheit festgestellt werden muss, und enth&#228;lt f&#252;r das &#8222;wie&#8220; des T&#228;tigwerdens &#8211; bis auf &#167; 28 Abs. 1 S. 3 IfSG &#8211; keinerlei Begrenzung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Offensichtlich gen&#252;gt diese singul&#228;re Tatbestandsvoraussetzung nicht der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung statuierten Anforderung an den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Eine Abgrenzung der konkurrierenden Freiheitsrechte bzw. sich aus Grundrechten ergebenden Schutzpflichten &#8211; vorliegend insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG mit der sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebende Pflicht des Staates vor Gefahren f&#252;r Leib und Leben zu sch&#252;tzen &#8211; enth&#228;lt &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG nicht im Ansatz. Ebenso wenig l&#228;sst sich aus der Vorschrift vorhersehen, was gegen&#252;ber dem B&#252;rger zul&#228;ssig sein soll. Inhalt, Ausma&#223; und Grenzen m&#246;glicher Regelungen lassen sich aus &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG in keiner Weise bestimmen. Auch den Gesetzesbegr&#252;ndungen lassen sich keine verfassungsrechtlich relevanten Erkenntnisse entnehmen. Die Begr&#252;ndung zur Vorg&#228;ngerregelung des &#167; 28 IfSG geht noch von lokal begrenzten Schutzma&#223;nahmen wie Badeverbote f&#252;r &#8222;ein bestimmtes Gew&#228;sser oder einen Teil eines (flie&#223;enden) Gew&#228;ssers&#8220; aus (vgl. BT-Drs. 8/2468, S.&#160;21). Die im Hinblick auf die nachfolgende &#196;nderung erfolgte Begr&#252;ndung f&#252;hrt lediglich an, der Wortlaut des &#167; 28 Abs. 1 IfSG sei aus Gr&#252;nden der Normklarheit angepasst worden (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 24). Angesichts von Tiefe und Breite der in Rede stehenden Grundrechtseingriffe kann die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG daher nicht gen&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">b) &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in der Zusammenschau mit &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG gen&#252;gt &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Bei &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG und den weiteren in Abs. 1 aufgelisteten Schutzma&#223;nahmen handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lediglich um nicht abschlie&#223;end aufgez&#228;hlte Regelbeispiele. Auch die Gesetzesbegr&#252;ndung nennt &#167; 28a Abs. 1 IfSG eine klarstellende Erweiterung der Regelbeispiele des &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 31). Rechtliche Grundlage f&#252;r Schutzma&#223;nahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus &#8211; hier f&#252;r das gegenst&#228;ndliche Kontaktverbot &#8211; bleibt daher &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG (vgl. BeckOK, Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelm&#252;ller, 5. Edition, Stand: 01.05.2021, &#167; 28a IfSG, Rn. 3; bez. des hier gegenst&#228;ndlichen Kontaktverbots vgl. Rn. 38). Eine inhaltliche Einschr&#228;nkung oder Erweiterung der Erm&#228;chtigung in &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG ist mit der vorgenommenen Neuregelung in &#167; 28a Abs. 1 IfSG nicht verbunden (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand:&#160;235. EL M&#228;rz 2021, &#167; 28a IfSG, Rn. 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Der Aufz&#228;hlung von Regelbeispielen ist zuzugestehen, dass sie die Erkennbarkeit m&#246;glicher Ma&#223;nahmen f&#252;r den B&#252;rger potentiell erh&#246;ht. Da vorliegend die aufgez&#228;hlten Regelbeispiele im Grunde aber jede denkbare Ma&#223;nahme umfassen, l&#228;uft das Kriterium der Vorhersehbarkeit im Ergebnis leer. Des Weiteren tr&#228;gt die Vorhersehbarkeit nach hiesigem Verst&#228;ndnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere ein negatives Element in sich &#8211; was soll nicht zul&#228;ssig sein? &#8211; und &#252;berschneidet sich insofern mit dem Kriterium der notwendigen Grenzsetzung m&#246;glicher Ma&#223;nahmen. In dieser Hinsicht gen&#252;gt die Aufz&#228;hlung von Regelbeispielen in &#167; 28a Abs. 1 IfSG nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, da sie gerade keine R&#252;ckschl&#252;sse dar&#252;ber zul&#228;sst, was aufgrund der Erm&#228;chtigung nicht mehr zul&#228;ssig sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren muss generell bezweifelt werden, ob eine Regelung, welche der rechtlichen Grundlage (hier &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG) keinerlei inhaltlichen Vorgaben macht, &#252;berhaupt wesentliche Entscheidungen im dargestellten Sinne treffen kann. Eine Abgrenzung konkurrierender Freiheitsrechte bzw. sich aus Grundrechten ergebender staatlicher Schutzpflichten ist &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG ebenfalls nicht zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich &#228;ndert die Begrenzung der Regelbeispiele auf die Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und auf die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach &#167; 5 Abs.1 S. 1 IfSG nichts an der dargestellten Wertung. Auch au&#223;erhalb einer Feststellung nach &#167; 5 Abs. 1 S. 1 IfSG und zur Verhinderung der Verbreitung anderer Krankheiten sind alle in &#167; 28a Abs. 1 IfSG aufgez&#228;hlten Ma&#223;nahmen auf Grund von &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG m&#246;glich, der Vorschrift sind die verfassungsrechtlich notwendigen inhaltliche Vorgaben folglich nicht zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">c) &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 2 IfSG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Auch &#167; 28a Abs. 2 IfSG ergibt keine &#196;nderung der verfassungsrechtlichen Bewertung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 28a Abs. 2 IfSG statuiert, dass bestimmte Ma&#223;nahme in als grundrechtlich besonders sensibel geltenden Bereichen nur getroffen werden d&#252;rfen, <em>&#8222;...soweit auch bei Ber&#252;cksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzma&#223;nahmen eine wirksame Eind&#228;mmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gef&#228;hrdet w&#228;re.&#8220;</em> Namentlich werden von dem Kriterium der erheblichen Gef&#228;hrdung die Untersagung von Versammlungen und Aufz&#252;gen (Art. 8 GG) und von religi&#246;sen oder weltanschaulichen Zusammenk&#252;nften (Art. 4 GG), die Anordnung einer Ausgangssperre und das Besuchsverbot in Altenheimen, Krankenh&#228;usern etc. abh&#228;ngig gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich notwendige Abgrenzung konkurrierender Freiheitsrechte bzw. sich aus Grundrechten ergebenden staatlicher Schutzpflichten ist der Versuch, h&#246;here H&#252;rden f&#252;r Eingriffe in besonders sensible Bereiche zu schaffen, grunds&#228;tzlich begr&#252;&#223;enswert. Trotzdem greift &#167; 28a Abs. 2 IfSG unter Zugrundlegung der dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu kurz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits das Kriterium der erheblichen Gef&#228;hrdung der Eind&#228;mmung ist im Ergebnis konturenlos und setzt dem Verordnungsgeber sogar in den grundrechtlich sensibelsten Bereichen keine klaren Grenzen. Was konkret mit erheblicher Gef&#228;hrdung gemeint ist l&#228;sst sich weder dem Wortlaut der Vorschrift, dem IfSG an anderer Stelle noch der Gesetzesbegr&#252;ndung entnehmen, die lediglich von &#8222;<em>&#8230; qualifizierten Voraussetzungen nach Abs. 2 S. 1&#8230;&#8220;</em> spricht, den Inhalt dieser &#8222;<em>qualifizierten Voraussetzungen</em>&#8220; aber nicht n&#228;her erl&#228;utert (vgl. BT-Drs. 19/24334, S. 73).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Eine inhaltliche Vorgabe im Einzelnen, bis zu welchem Grad die gegenst&#228;ndlichen Freiheitsrechte beschr&#228;nkt werden d&#252;rfen, enth&#228;lt die Vorschrift ebenfalls nicht. Sie beschr&#228;nkt sich lediglich auf die drastischsten Formen der Eingriffe &#8211; Untersagung bzw. Verbot &#8211; und enth&#228;lt keine Abstufungen oder feste Grenzen f&#252;r Eingriffe. Gegen eine inhaltlich ausreichende Normierung durch &#167; 28a Abs. 2 IfSG spricht ebenfalls, dass sie sich nur auf vier vereinzelte Bereiche bezieht. Bez&#252;glich des hier gegenst&#228;ndlichen &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG macht die Vorschrift lediglich Ausgangssperren von dem Kriterium der erheblichen Gef&#228;hrdung abh&#228;ngig. Die tiefen und auch in der Breite erheblichen Grundrechtseingriffe, welche mit weitgehenden Kontaktbeschr&#228;nkungen im &#246;ffentlichen und privaten Raum einhergehen, werden in der Vorschrift nicht normiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">d) &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 3 IfSG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Auch &#167; 28a Abs. 3 IfSG ist nicht geeignet, die unmittelbare Rechtsgrundlage in &#167; 28 Abs. 1 und 2 IfSG mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst ist &#167; 28a Abs. 3 S. 1 IfSG zu entnehmen, dass Schutzma&#223;nahmen nach &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Schon an der Formulierung &#8222;insbesondere&#8220; ist zu erkennen, dass auch hier andere Zweckrichtungen m&#246;glich sind, wenn es auch schwerf&#228;llt, sich einen anderen Zweck f&#252;r infektionsschutzrechtliche Ma&#223;nahmen vorzustellen als den Schutz von Leben und Gesundheit. Eine klare inhaltliche Vorgabe ist mit dieser nicht abschlie&#223;enden Zweckausrichtung erkennbar nicht verbunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Im Wesentlichen bestimmt &#167; 28a Abs. 3 S. 2 und 4 IfSG des Weiteren, dass sich Schutzma&#223;nahmen an der sogenannte 7-Tage-Inzidenz (Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen), den diesbez&#252;glich in &#167; 28a Abs. 3 S. 5 bis 12 IfSG festgesetzten Schwellenwerten und hierauf bezogenen Vorgaben orientieren sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen bestimmt sodann S. 5, dass bei &#220;berschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 <em>&#8222;umfassende Schutzma&#223;nahmen&#8220;</em> zu ergreifen sind, &#8220;<em>&#8230;die eine effektive Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.&#8220;.</em> S. 6 setzt fest, dass bei &#220;berschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 35 &#8222;<em>breit angelegte Schutzma&#223;nahmen</em>&#8220; zu ergreifen sind, &#8222;<em>&#8230;die eine schnelle Abschw&#228;chung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.&#8220;</em>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Schon die am reinen Wortlaut der Vorschrift orientierte, unbefangene Lekt&#252;re dieser f&#252;r das Infektionsschutzregime zentralen Regelungen weckt tiefe Zweifel an ihrem regulatorischen Gehalt. Was soll der Unterschied zwischen <em>&#8222;umfassenden Schutzma&#223;nahmen&#8220;</em> und <em>&#8222;breit angelegten Schutzma&#223;nahmen&#8220;</em> sein? Was der Unterschied zwischen Ma&#223;nahmen, die eine <em>&#8222;effektive Eind&#228;mmung</em>&#8220; oder eine <em>&#8222;schnelle Abschw&#228;chung&#8220;</em> des Infektionsgeschehens erwarten lassen? Die Begriffe erscheinen ihrem Wortsinn nach nicht abgrenzbar und werden auch im IfSG nicht weiter definiert. Erstaunlicherweise greift auch die Gesetzesbegr&#252;ndung die Terminologie der S. 5 und 6 nicht auf, die aufgezeigten Begriffe werden &#252;berhaupt nicht genannt (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 34/35). Auch finden sich dort keinerlei sonstige Beispiele oder Leitlinien, die der aufgezeigten Vorschrift erkennbare Konturen verleihen w&#252;rden. Hinzu kommt, dass die Schutzma&#223;nahme nur an den genannten Schwellenwerten ausgerichtet werden &#8222;sollen&#8220; (S. 2) bzw. die Schwellenwerte nur &#8222;insbesondere&#8220; Ma&#223;stab f&#252;r die Schutzma&#223;nahmen sein sollen (S. 4), was die Grenzsetzung weiter abschw&#228;cht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren erfahren die Bestimmungen die aufgezeigten Schwellenwerte betreffend durch &#167; 28a Abs. 3 S. 7, 8 und 11 IfSG weitere Aufweichungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Nach S. 7 kommen auch bei einer Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 Schutzma&#223;nahmen in Betracht, <em>&#8222;die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterst&#252;tzen.&#8220;</em> Nach S. 8 sind auch vor dem &#220;berschreiten eines Schwellenwertes die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzma&#223;nahmen <em>&#8222;insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine &#220;berschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.&#8220;</em> S. 11 bestimmt sodann, dass auch nach Unterschreitung der Schwellenwerte von 35 und 50 die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzma&#223;nahmen aufrechterhalten werden k&#246;nnen, <em>&#8222;soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) erforderlich ist.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits S. 7 hebelt den regulatorischen Gehalt von S. 5 und 6 &#8211; so man den Vorschriften einen solchen zugesteht &#8211; aus. Jede Schutzma&#223;nahme unterst&#252;tzt potentiell die Kontrolle des Infektionsgeschehens, so dass bei jeder Inzidenz im Ergebnis jede Schutzma&#223;nahme zul&#228;ssig ist. In die gleiche Richtung zeigt S. 11, welcher bez&#252;glich der Aufrechterhaltung bereits verh&#228;ngter Ma&#223;nahmen bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 lediglich die Formulierung der Generalklausel aus &#167; 28 Abs. 1 S. 1 IfSG &#252;bernimmt und deswegen auch bez&#252;glich der R&#252;cknahme bereits verh&#228;ngter Ma&#223;nahmen keinerlei Regulativ enth&#228;lt (vgl. hierzu oben V. 3) a)). Schlie&#223;lich k&#246;nnen nach S. 8 bei steigenden Infektionszahlen bereits Ma&#223;nahmen noch nicht erreichter Stufen verh&#228;ngt werden, was die Konturen der dargestellten Vorschriften weiter verwischt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt l&#228;sst sich somit festhalten, dass &#167; 28 Abs. 3 IfSG den Kern der parlamentarischen Leitlinien f&#252;r zu ergreifende Schutzma&#223;nahmen enthalten soll, sich aber im Ergebnis als inhaltsleer darstellt. In keiner Weise l&#228;sst sich feststellen, was die Bestimmungen des Abs. 3 auf der Ebene konkreter Ma&#223;nahmen bedeuten sollen. Eine tats&#228;chliche Grenzsetzung zul&#228;ssiger Ma&#223;nahmen im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung l&#228;sst sich der Vorschrift nicht entnehmen. Ebenso wenig erscheint erkennbar, welche Ma&#223;nahmen wann zul&#228;ssig sein sollen und welche nicht. Eine inhaltliche Abgrenzung der konkurrierenden Verfassungsg&#252;ter im Einzelnen &#8211; vorliegend der staatliche Schutzpflicht f&#252;r Leben und Gesundheit gegen&#252;ber Eingriffen insbesondere in die allgemeinen Handlungsfreiheit &#8211; ist bez&#252;glich der Schutzma&#223;nahmen &#252;berhaupt nicht erkennbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 5 IfSG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 28 Abs. 1 und 2 IfSG ist auch i.V.m. &#167; 28a Abs. 5 IfSG nicht verfassungskonform.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 28a Abs. 5 IfSG normiert f&#252;r nach &#167; 32 IfSG erlassene Rechtsverordnungen eine Begr&#252;ndungspflicht und eine zeitliche Befristung von grunds&#228;tzlich vier Wochen, die jedoch verl&#228;ngert werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Wie dargestellt k&#246;nnen Vorgaben f&#252;r das Verwaltungsverfahren gerade bei dynamischer Entwicklung des betreffenden Sachverhaltes ein Minus in der inhaltlichen Dichte der gesetzlichen Vorgaben grunds&#228;tzlich kompensieren (vgl. Maunz/D&#252;rig/Grzeszick, 93. EL Oktober 2020, GG Art. 20, VI., Rn. 115).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Eine derartige Kompensationswirkung kann &#167; 28a Abs. 5 IfSG aber nicht zuerkannt werden. Zum einen muss die Begr&#252;ndung nach der Vorschrift nur &#8222;allgemein&#8220; sein, weitere Vorgaben zu Inhalt und Umfang enth&#228;lt Abs. 5 nicht. Zum anderen l&#228;uft die Befristung im Ergebnis leer, da die 4-Wochen-Frist ohne weitere Voraussetzung verl&#228;ngert werden kann. Angesichts der Tiefe und Breite der in Rede stehenden Grundrechtseingriffe und der mangelnden inhaltlichen Vorgaben der vorstehenden Abs&#228;tze k&#246;nnen derart rudiment&#228;r ausgestaltete Vorgaben f&#252;r das Verwaltungsverfahren keine Kompensationswirkung entfalten und die Generalklausel des &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG folglich nicht in Einklang mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG setzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Erg&#228;nzend wird darauf hingewiesen, dass auch &#167; 28 Abs. 3 IfSG i.V.m &#167; 16 Abs. 6 und 7 IfSG, welche rudiment&#228;re Vorgaben f&#252;r das Verwaltungsverfahren zwischen zust&#228;ndiger Beh&#246;rde und Gesundheitsamt enth&#228;lt, evidenter Weise ungeeignet ist, die dargestellte Kompensationswirkung zu entfalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 6 IfSG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich &#228;ndert auch &#167; 28a Abs. 6 IfSG nichts an der verfassungsrechtlichen Bewertung des &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Abs. 6 S. 1 statuiert die M&#246;glichkeit der kumulativen Anordnung der Ma&#223;nahmen nach &#167; 28a Abs. 1 IfSG, soweit dies erforderlich ist. S. 2 stellt klar, dass <em>&#8222;&#8230;soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen&#8230;&#8220;</em> bei der Verh&#228;ngung von Schutzma&#223;nahmen zu ber&#252;cksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel der wirksamen Eind&#228;mmung der Pandemie vereinbar ist. S. 3 bestimmt schlie&#223;lich, dass einzelne Bereiche von besonderer Bedeutung von den Schutzma&#223;nahmen ausgenommen werden k&#246;nnen, soweit ihre Einbeziehung f&#252;r die Verhinderung der Verbreitung der Pandemie nicht zwingend erforderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 28a Abs. 6 IfSG enth&#228;lt keinen eigenst&#228;ndigen Regelungsinhalt. Selbstverst&#228;ndlich m&#252;ssen Schutzma&#223;nahmen kumulativ angeordnet werden k&#246;nnen, dies gebietet nicht nur die Logik des Infektionsschutzes sondern auch der Begriff &#8222;Schutzma&#223;nahm<span style=\"text-decoration:underline\">en</span>&#8220; in &#167; 28 Abs. 1 S. 1 IfSG und &#167; 28a Abs. 1 IfSG. Dass soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen bei der Verh&#228;ngung von Schutzma&#223;nahmen ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen, ist evident und ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz. Gleiches gilt f&#252;r den Umstand, dass einzelne Bereiche von den Schutzma&#223;nahmen ausgenommen werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Gesamtschau der &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3, 5 und 6 IfSG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis sind die einzelnen Regelungen auch kumulativ betrachtet nicht mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Wie dargestellt enthalten &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 IfSG keine eigenst&#228;ndigen inhaltlichen Vorgaben, weswegen sie im Hinblick auf die aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik nichts zugunsten der in Rede stehenden Regelungen zu bewegen verm&#246;gen. &#167; 28a Abs. 2 und 3 IfSG stellen sich im Ergebnis als konturenlos dar, was insbesondere f&#252;r den Kern der parlamentarischen Leitentscheidungen in Abs. 3 S. 4 bis 12 gilt. &#167; 28 Abs. 5 IfSG enth&#228;lt rudiment&#228;re Vorgaben f&#252;r die aufgrund von &#167; 32 IfSG zu erlassenen Verordnungen, vermag aber die fehlenden inhaltlichen Lenkungswirkung der vorstehenden Abs&#228;tze nicht zu kompensieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Das vorlegende Gericht verkennt nicht, dass sich &#8211; wie dargestellt &#8211; die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungserm&#228;chtigungen nicht pauschal, sondern nur von Fall zu Fall bestimmen lassen und insbesondere vom jeweiligen Regelungsgegenstand abh&#228;ngen. Hierbei k&#246;nnen das Vorliegen entwicklungsoffener Sachverhalte und die Erforderlichkeit flexibler Regelungen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die inhaltliche Regelungsdichte zur&#252;ckzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 204).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang ist einzugestehen, dass sich das Infektionsgeschehen seit M&#228;rz 2020 weltweit als hochgradig volatil gezeigt und damit Parlamente und Regierungen mit sich schnell ver&#228;ndernden Gef&#228;hrdungslagen f&#252;r Leben und Gesundheit der B&#252;rger konfrontiert hat. Im Hinblick auf die Notwendigkeit kurzfristiger und flexibler Reaktion auf das sich ver&#228;ndernde Infektionsgeschehen erscheinen somit geringere Anforderungen an die von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG geforderte Regelungsdichte vertretbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Auch bei Zugrundelegung dieser im Hinblick auf den Regelungsgegenstand abgesenkten verfassungsrechtlichen Anforderungen versto&#223;en die hier gegenst&#228;ndlichen Regelungen jedoch gegen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a IfSG weisen zun&#228;chst eine erhebliche Grundrechtsrelevanz auf, was auch bei einem dynamischen Regelungsgegenstand grunds&#228;tzlich h&#246;here Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Erm&#228;chtigung nach sich ziehen muss. Das vorliegende Spannungsfeld &#8211; volatiles Infektionsgeschehen einerseits und massive Grundrechtseingriffe andererseits &#8211; wird nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in verfassungswidriger Weise zulasten ausreichender Bestimmtheit aufgel&#246;st.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kontaktbeschr&#228;nkung f&#252;r den &#246;ffentlichen (sowie den privaten) Raum, wie sie &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG nennt, greift tief in die freie Entfaltung der Pers&#246;nlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein, da der Einzelne in der M&#246;glichkeit, soziale Kontakte zu pflegen, erheblich eingeschr&#228;nkt wird. Auch das Kn&#252;pfen neuer sozialer Kontakte wird entscheidend erschwert, da eine Kontaktaufnahme mit noch unbekannten Dritten (gerade unter Jugendlichen und Heranwachsenden) oft im &#246;ffentlichen Raum und gemeinsam mit weiteren Personen erfolgt. Schon aus Art. 1 Abs. 1 GG folgt jedoch ein individueller Leistungsanspruch, der &#8222;<em>die Sicherung der M&#246;glichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestma&#223; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bez&#252;gen.&#8220;</em> (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, Rn. 64). Das Grundgesetz tr&#228;gt nach hiesigem Verst&#228;ndnis das Bild eines nach seinen Bed&#252;rfnissen zwischenmenschlich aktiven, sozial gefestigten und gesellschaftlich integrierten Menschen in sich, was die grundrechtliche Erheblichkeit der gegenst&#228;ndlichen Regelungen deutlich werden l&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Kontaktbeschr&#228;nkungen erscheinen des Weiteren auch einschneidende Eingriffe in beispielsweise das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG m&#246;glich (vgl. OVG L&#252;neburg, Beschluss vom 18. Januar 2021, 13 MN 11/21, Rn. 45; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Januar 2021. 2 B 25/21, Rn. 10 ff.; ablehnend allerdings Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2020, 3 R 220/20, Rn. 114), was ebenfalls f&#252;r die grundrechtliche Erheblichkeit des &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG, &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG streitet. Auch die Erm&#228;chtigung der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde zum Betreten von Wohnungen, Einsehen von Unterlagen und &#196;hnlichem oder die grunds&#228;tzliche Auskunftspflicht von betroffenen Personen nach &#167; 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. &#167; 16 Abs. 2 IfSG sprechen f&#252;r eine erhebliche Grundrechtsrelevanz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren ist zu ber&#252;cksichtigen, dass sich Kontaktbeschr&#228;nkungen normalerweise an jedermann wenden und dementsprechend den gr&#246;&#223;tm&#246;glichen Adressatenkreis einer Regelung aufweisen. Im Zusammenspiel mit der dargestellten Grundrechtsrelevanz f&#252;hrt dies &#8211; auch bei Ber&#252;cksichtigung des dynamischen Regelungsgegenstandes &#8211; zu einem verfassungsrechtlich notwendigen Mindestma&#223; an parlamentarischen Leitlinien, dem die gegenst&#228;ndlichen Regelungen aufgrund ihrer mangelnden inhaltlichen Vorgaben nicht gerecht werden. Diesbez&#252;glich erscheint insbesondere problematisch, dass &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a IfSG entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1968, 2 BvL 15/65, Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, 2 BvR 179/64, Rn. 41 ff.; BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 202) den m&#246;glichen Regelungen des Verordnungsgebers keinerlei klare Grenzen setzen. Gerade im Hinblick auf die erhebliche Grundrechtsrelevanz und den gro&#223;en Adressatenkreis w&#228;ren solche &#8222;harten&#8220; Grenzen im Sinne eines &#220;berma&#223;verbotes aber verfassungsrechtlich dringend angezeigt. Die Sinnhaftigkeit einer isolierten Ankn&#252;pfung an die 7-Tage-Inzidenz unterstellt w&#228;re es auch problemlos m&#246;glich, beispielsweise Kontaktbeschr&#228;nkungen im &#246;ffentlichen Raum bei einer Inzidenz unter 30 zu untersagen oder Ausgangssperren bei einer Inzidenz von unter 50 zu verbieten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass die dem Gesetzgeber im Hinblick auf das sich ggf. schnell ver&#228;ndernde Infektionsgeschehen belassenen Spielr&#228;ume sich durch Auslegung hinreichend konkretisieren lassen m&#252;ssten und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen d&#252;rften, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilit&#228;t des Verwaltungshandelns gef&#228;hrdet w&#228;re (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, Rn. 205). Auch unter Hinzuziehung der g&#228;ngigen Auslegungsregeln oder der Gesetzesbegr&#252;ndung lassen sich den &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a IfSG aber &#8211; wie dargelegt &#8211; keine klare Konturen verleihen. Eine Konkretisierung dergestalt, dass absehbar w&#252;rde, wann im Einzelfall welche Ma&#223;nahme zul&#228;ssig sein soll, l&#228;sst sich den Vorschriften nicht entnehmen. Auch erscheint eine wirksame Rechtskontrolle durch die Gerichte im Hinblick auf die unzureichende Bestimmtheit der gegenst&#228;ndlichen Regelungen nicht m&#246;glich. In diese Richtung deutet auch der Umstand, dass die Auslegung hinsichtlich Inhalt und Reichweite der &#167; 28 Abs. 1, &#167; 28a IfSG in Rechtsprechung und Lehre &#228;u&#223;erst umstritten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Abschlie&#223;end ist zu beachten, dass &#8211; wie dargestellt &#8211; auch im Rahmen von Einschr&#228;nkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit kein Verbot einer Bet&#228;tigung in das un&#252;berpr&#252;fbare Ermessen der Verwaltung gestellt werden darf und der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsaus&#252;bung die Rechtssph&#228;re, die der staatlichen Eingriffsm&#246;glichkeit offenliegt, selbst abgrenzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 1989, 1 BvR 921/85, Rn. 87). Unter Ber&#252;cksichtigung des dynamischen Regelungsgegenstandes sind an eine solche Abgrenzung gegebenenfalls geringe Anforderungen zu stellen. &#167; 28, &#167; 28a IfSG, die sich im Hinblick auf das gegenst&#228;ndliche Kontaktverbot und die hiermit verbundene Einschr&#228;nkung der allgemeinen Handlungsfreiheit ihrem regulatorischen Gehalt nach aber eher im Bereich eines Abgrenzungsausfalls bewegen, k&#246;nnen den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch in keinem Fall gen&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">4)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Sachverst&#228;ndige Stellungnahmen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in verschiedenen Gesetzgebungsverfahren wurden von Seiten mehrerer Sachverst&#228;ndiger massive Zweifel an der Vereinbarkeit des &#167; 28a IfSG mit dem Grundgesetz ge&#228;u&#223;ert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stellungnahmen angeh&#246;rter Sachverst&#228;ndiger im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bev&#246;lkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">In Sinne der dargestellten Argumentation hat die Mehrheit der angeh&#246;rten Sachverst&#228;ndigen gravierende Zweifel an der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des &#167; 28a ge&#228;u&#223;ert. Hierbei wird nicht verkannt, dass sich die Stellungnahmen auf den Entwurf des Gesetzes zum Schutz der Bev&#246;lkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944) beziehen. Die dargestellten Argumente betreffen aber Regelungen, welche sich wesensgleich im verabschiedeten &#167; 28a IfSG finden. Die punktuelle &#220;bernahme einzelner Verbesserungsvorschl&#228;ge bel&#228;sst die zentralen, verfassungsrechtlichen Probleme ungel&#246;st, weswegen die dargestellten Wertungen nach Ansicht des vorlegenden Gerichts f&#252;r die hier vertreten Rechtsaufassung fruchtbar gemacht werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen f&#252;hren die Sachverst&#228;ndigen aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\"><em><span style=\"text-decoration:underline\">&#8222;2. Fehlende Tatbestandlichkeit der Eingriffe</span></em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die so gew&#228;hlte Regelungstechnik ist zun&#228;chst sehr ungew&#246;hnlich, ohne dass ganz klar w&#252;rde, warum man von dem im Polizeirecht bew&#228;hrten Schema der Ausgestaltung von Standardma&#223;nahmen abweicht. Denn die blo&#223;e Aufz&#228;hlung von m&#246;glichen Eingriffen stellt gerade keine Regelung von Standardma&#223;nahmen dar, die einer eigenen tatbestandlichen Regelung bed&#252;rfen. Vorliegend handelt es sich um Regelbeispiele f&#252;r eine weiterhin generalklauselartige Norm, die die Eingriffe im Ergebnis nicht genauer gesetzlich konturiert, als die alte Regel es tat.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(&#8230;)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\"><em>In ihrer jetzigen Ausgestaltung leidet der gesetzliche Konnex jedoch an zwei schwerwiegenden Problemen:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Zum Ersten operiert er nur in der Rechtsfolge als Konkretisierung des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitskriteriums. Das erscheint m&#246;glich, es ersetzt aber nicht (siehe oben) die Ausgestaltung gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Zum Zweiten ist die konkrete Ausgestaltung unzureichend und damit praktisch kaum anwendbar, weil die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Eingriffstypen nicht ausdefiniert wurde und damit unklar bleibt, welche genauen Grenzen durch die Inzidenzschwellen gezogen werden</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(&#8230;)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Auch wenn der mit der Novellierung erreichte Rechtszustand als eine Verbesserung zu verstehen ist, bestehen damit weiterhin gravierende Zweifel, ob diese verfassungsrechtlichen Anforderungen gen&#252;gt. Jedenfalls wenn man davon ausgeht, dass das Infektionsschutzrecht kein Sonderrecht darstellt, sondern den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen muss, m&#252;ssen standardisierte Ma&#223;nahmen eingehend tatbestandlich geregelt werden und d&#252;rfen nicht nur im Gesetz aufgez&#228;hlt werden.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">(Prof. Dr. Christoph M&#246;llers, Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bev&#246;lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Drucksache 19/23944 und begleitende Antr&#228;ge, 11.11.2020, S. 4/5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;In &#167; 28a Abs. 1 S. 1 E-IfSG werden zun&#228;chst zahlreiche, in ihrer Eingriffsintensit&#228;t h&#246;chst unterschiedliche Ma&#223;nahmen, schlagwortartig aufgelistet. Durch die Einleitung des Kataloges mit &#8222;insbesondere&#8220; wird klargestellt, dass die Auflistung nicht abschlie&#223;end ist. Vielmehr sind die genannten Ma&#223;nahmen als blo&#223;e Regelbeispiele zu verstehen. Gerade bei eingriffsintensiven Ma&#223;nahmen ist eine derartige Normierungsweise schon von vornherein ungeeignet, den aus der Wesentlichkeitstheorie und f&#252;r Rechtsverordnungen unmittelbar aus Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Bestimmtheitsgrundsatz zu wahren.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">(Prof. Dr. Anika Klafki, Stellungnahme als Einzelsachverst&#228;ndige zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bev&#246;lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944), 10. November 2020, S. 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Im Gefahrenabwehrrecht &#8211; zu dem das IfSG geh&#246;rt &#8211; ist es &#252;blich, dass die Eingriffsbefugnisse der Beh&#246;rden detailliert in einzelnen Vorschriften (Standarderm&#228;chtigungen) geregelt sind, die sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen festlegen als auch auf Rechtsfolgenseite die jeweiligen Ma&#223;nahmen genau beschreiben, um der Bedeutung von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgebot Rechnung zu tragen. Anstatt auch im IfSG Standarderm&#228;chtigungen zu schaffen, sollen nun in einem neuen &#167; 28a &#8222;nicht abschlie&#223;ende Regelbeispiele etwaiger Schutzma&#223;nahmen&#8220; (BT-Drs. 19/23944, S. 2, 19) benannt werden. Diese Regelungstechnik gen&#252;gt nicht den Vorgaben, die sich aus Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgebot ergeben. Deren Bedeutung ersch&#246;pft sich nicht darin, dass das Parlament die ihm bekannten Schutzma&#223;nahmen beispielhaft auff&#252;hrt und dadurch deren allgemeine Zul&#228;ssigkeit zur Epidemiebek&#228;mpfung &#8222;bescheinigt&#8220;. Gefordert ist vielmehr eine gr&#252;ndliche Abw&#228;gung: Die Schwere der jeweiligen Grundrechtseingriffe darf nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zum konkret verfolgten Zweck stehen. Das Ergebnis dieser Abw&#228;gung muss sich in einer differenzierten Regelung niederschlagen. Eine solche Abw&#228;gung l&#228;sst &#167; 28a nicht im Ansatz erkennen.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">(Dr. Andrea Kie&#223;ling, Stellungnahme als geladene Einzelsachverst&#228;ndige f&#252;r die &#246;ffentliche Anh&#246;rung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 12.11.2020, C.I.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Damit l&#228;sst sich zun&#228;chst festhalten:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\"><em>- Die Regelung des &#167; 28a InfSchG z&#228;hlt ausschlie&#223;lich Schutzma&#223;nahmen auf, die allesamt aus den landesrechtlichen Coronaschutzverordnungen der Bundesl&#228;nder bekannt sind, welche in den letzten Monaten erlassen wurden. Es wird sozusagen &#8222;r&#252;ckw&#228;rts&#8220; in die Erm&#228;chtigungsnorm das aufgenommen, was das eigenst&#228;ndige Verordnungsrecht zuvor auf der Grundlage des &#167; 28 I 1 InfSchG bereits als Regelung festgelegt hat (und was in der Regel zuvor intergouvernemental zwischen Bundesregierung und Landesregierungen abgesprochen war). Eigenst&#228;ndige Regelungsans&#228;tze oder st&#228;rkere bundesrechtliche Lenkungswirkung ist mit der Regelung nicht verbunden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\"><em>- Eine materielle Eingrenzung von Ma&#223;nahmen findet durch &#167; 28a InfSchG nicht statt: Zum ersten sind die Beispiele der Nr. 1-15 ausdr&#252;cklich nur als m&#246;gliche, aber nicht abschlie&#223;ende Anwendungen des &#167; 28 I 1 InfSchG gekennzeichnet (&#8222;insbesondere auch&#8220;); zum zweiten sind die genannten Ma&#223;nahmen nach bisherigem Erfahrungsstand praktisch l&#252;ckenlos aufgez&#228;hlt &#8211; es wird keine Ma&#223;nahme ausgeschlossen;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">(&#8230;)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Eine eigenst&#228;ndige Rechtfertigung von staatlichen Eingriffen auf der Grundlage des &#167; 28a InfSchG scheidet nach dem Gesagten aus.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Materieller Kontrollma&#223;stab f&#252;r die Eingriffe in Freiheitsrechte, etwa bei der Kontrolle von Ma&#223;nahmen durch Gerichte (aber auch f&#252;r die politische Rechenschaftspflicht gegen&#252;ber den B&#252;rgern), bleibt der Tatbestand des &#167; 28 I 1 InfSchG. Durch &#167; 28a InfSchG wird kein erweiterter oder begrenzender materieller Tatbestand geschaffen. Das bedeutet, dass damit weder Grundrechtseingriffe eigenst&#228;ndig gerechtfertigt werden k&#246;nnen, noch dass eine Begrenzung der bisher schon m&#246;glichen Grundrechtseingriffe nach &#167; 28 I 1 InfSchG stattfindet.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Insbesondere ist &#167; 28a InfSchG auch nicht geeignet, die m&#246;glichen Schutzma&#223;nahmen in ihrem Verh&#228;ltnis zueinander zu strukturieren. Die Ma&#223;nahmen sind nicht aufsteigend oder sonst erkennbar in ein Verh&#228;ltnis gesetzt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">(Prof. Dr. Hinnerk Wi&#223;mann, Sachverst&#228;ndige Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD f&#252;r ein &#8222;Drittes Gesetz zum Schutz der Bev&#246;lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite&#8220;, BT-Drs. 19/23944 und weiteren Antr&#228;ge der Fraktionen des Bundestags, 10.11.2020, B. II. 2. / 3.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Weitere sachverst&#228;ndige Stellungnahmen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;b) Das Regelungskonzept des &#167; 28a IfSG muss man in dieser Form als gescheitert ansehen. Die in &#167; 28a Abs. 1 IfSG enthaltene blo&#223;e Aufz&#228;hlung von Ma&#223;nahmen, die in der Vergangenheit durch die Exekutive ergriffen und allein deshalb in der Zukunft erneut zur Anwendung kommen d&#252;rfen, leistet keinen substantiellen Beitrag zur Parlamentarisierung der Schutzma&#223;nahmen. &#167; 28a Abs. 3 IfSG ist schon konzeptionell missgl&#252;ckt, weil er nicht als klassische gefahrenabwehrrechtliche Norm formuliert ist. Er regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen in die Freiheit eingegriffen werden darf, sondern was die Anforderungen an Schutzkonzepte durch die L&#228;nder sind. Das Verh&#228;ltnis von individuellem Gesundheitsschutz (&#8222;Schutz von Leben und Gesundheit&#8220;) zum Schutzgut der &#246;ffentlichen Gesundheit (&#8222;Funktionsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems&#8220;) ist zudem ebenso unklar wie der Unterschied zwischen &#8222;umfassenden&#8220; und &#8222;breit angelegten&#8220; Schutzma&#223;nahmen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\"><em>c) Die parlamentsgesetzlichen Vorgaben auf Bundesebene sind damit derart unkonkret, dass sie in immer wiederkehrenden parakonstitutionellen Konferenzen von Ministerpr&#228;sident:innen und Kanzleramt konkretisiert werden m&#252;ssen, deren Vereinbarungen dann mehr oder weniger durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage von &#167; 32 IfSG umgesetzt werden. Nach wie vor f&#228;llt damit die Exekutive die wesentlichen Entscheidungen &#252;ber gravierende Grundrechtseingriffe &#8211; eine problematische Umkehrung des Parlamentsvorbehalts, der diese Entscheidungen den Parlamenten vorbeh&#228;lt.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">(Prof. Dr. Kingreen, Stellungnahme als geladener Einzelsachverst&#228;ndiger zum</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Entwurf eines Gesetzes zur parlamentarischen Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie &#8211; LT-Drucks. 17/12425 (NRW), 16.02.2021, S. 2/3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Schon mit &#167; 28a IfSG war eigentlich das Ziel verfolgt worden, die mit den Schutzma&#223;nahmen einhergehenden tiefgreifenden Eingriffe in Grundrechte st&#228;rker parlamentarisch zu legitimieren (BT-Drucks. 19/23944). Herausgekommen ist aber das Gegenteil: Weder &#167; 28a Abs. 3 noch &#167; 28b IfSG-E schaffen demokratische Legitimation f&#252;r Grundrechtseingriffe: Sie regeln nicht, wie das f&#252;r eine Norm eines rechtsstaatlichen Gefahrenabwehrrechts &#252;blich ist, unter welchen Voraussetzungen grundrechtliche Freiheit beschnitten werden darf, sondern wann sie beschnitten werden muss. Es wird also ein Unterma&#223;verbot f&#252;r den Schutz normiert, aber (mit Ausnahme der F&#228;lle des &#167; 28a Abs. 2 IfSG) kein &#220;berma&#223;verbot f&#252;r Freiheitseingriffe. Damit wird die eigentliche Funktion des Parlamentsvorbehalts verfehlt, der ausreichend bestimmte Regelungen f&#252;r Grundrechtseingriffe fordert (&#8230;).&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">(Prof. Dr. Kingreen, Stellungnahme als geladene Einzelsachverst&#228;ndiger zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bev&#246;lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/28444), 15.04.2021, S. 2/3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">VI.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Entscheidungserheblichkeit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die G&#252;ltigkeit der &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a IfSG kommt es bei der gegenst&#228;ndlichen Entscheidung an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">1)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Grunds&#228;tzliche Entscheidungserheblichkeit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">Von Entscheidungserheblichkeit ist dann auszugehen, wenn das vorlegende Gericht bei G&#252;ltigkeit der beanstandeten Regelung zu einer anderen Entscheidung k&#228;me als im Falle ihrer Ung&#252;ltigkeit <strong>(</strong>vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 BvL 3/89, Rn. 14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist vorliegend der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme steht zur &#220;berzeugung des Gerichts fest, dass die Betroffene entgegen &#167; 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO mit anderen Personen als den Angeh&#246;rigen des eigenen oder eines weiteren Hausstands im &#246;ffentlichen Raum in Kenntnis des Verbots zusammengetroffen ist. Bei G&#252;ltigkeit der gegenst&#228;ndlichen Normen m&#252;sste die Betroffene dementsprechend nach &#167; 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 CoronaSchVO i.V.m. &#167; 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 i.V.m. &#167;&#167; 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a IfSG zur Zahlung eines Bu&#223;geldes verurteilt werden. Sollten die &#167;&#167; 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, &#167; 28a IfSG hingegen verfassungswidrig sein, verl&#246;ren die &#167; 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nummer 1a, &#167; 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 CoronaSchVO ihre gesetzliche Grundlage und k&#246;nnten dementsprechend nicht angewendet werden. Die Betroffene w&#228;re freizusprechen. Die &#167;&#167; 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, &#167; 28a IfSG sind folglich entscheidungserheblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">2)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Mittelbare Entscheidungserheblichkeit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend ist unmittelbar allein die G&#252;ltigkeit der &#167; 2 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 1a, &#167; 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 CoronaSchVO streitentscheidend. Es liegt jedoch nach hiesigem Daf&#252;rhalten ein Fall der sogenannten mittelbaren Entscheidungserheblichkeit vor, so dass die gegenst&#228;ndliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG als zul&#228;ssig erachtet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">F&#228;lle mittelbarer Entscheidungserheblichkeit hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausnahmsweise und nur dann angenommen, wenn eine Norm zwar nicht unmittelbare Rechtsgrundlage f&#252;r die Entscheidung im Ausgangsverfahren ist, ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich &#252;ber die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der unmittelbar ma&#223;geblichen Rechtsgrundlage entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Mai 2006, 2 BvL 5/02, Rn. 21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. W&#252;rden sich die vorgelegten Bestimmungen des IfSG als verfassungswidrig erweisen, entfiele die gesetzliche Grundlage der CoronaSchVO, die mithin mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig w&#228;re. Nach &#220;berzeugung des vorlegenden Gerichts h&#228;ngt die G&#252;ltigkeit der gegenst&#228;ndlichen Verordnung auch ausschlie&#223;lich von der Vereinbarkeit der &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a IfSG mit dem Grundgesetz ab. In derartigen F&#228;llen ist von einer mittelbaren Einstellungserheblichkeit auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1966, 2 BvL 28/64, Rn. 25).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner liegt die verfassungsrechtliche Problematik &#8211; der Versto&#223; gegen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG &#8211; im hier gegenst&#228;ndlichen Fall in der Gesetzesnorm, nicht in den Vorschriften der Verordnung. Auch dies streitet f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG (vgl. diesbez&#252;glich: BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971, 1 BvR 438/68, Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1981, 1 BvL 24/78, Rn. 26).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">Ein weiteres Kriterium f&#252;r das Vorliegen einer mittelbaren Entscheidungserheblichkeit wird in einem inneren Zusammenhang zwischen Verordnungsrecht und Gesetz gesehen, wenn der Gesetzgeber n&#228;mlich die Regelungen der Verordnung gewisserma&#223;en in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987, 1 BvL 25/84, Rn. 35). So liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hat das Regelbeispiel in &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG gerade im Hinblick auf die schon vor der Gesetzes&#228;nderung bestehenden, weitreichenden Kontaktbeschr&#228;nkungen im &#246;ffentlichen Raum geschaffen. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesgebegr&#252;ndung, die &#8222;erhebliche&#8220; Einschr&#228;nkungen der pers&#246;nlichen Kontakte nennt und ausdr&#252;cklich auf die positiven Erfahrungen solcher Beschr&#228;nkungen im Fr&#252;hjahr 2020 verweist (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 31).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">Abschlie&#223;end wird darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverfassungsgericht wenigstens bez&#252;glich &#167; 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5, 9 und 13 IfSG von einer mittelbaren Entscheidungserheblichkeit und einer damit verbundenen zul&#228;ssigen Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszugehen scheint (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Dezember 2020, 1 BvR 2692/20, Rn. 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">VII.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Keine M&#246;glichkeit der verfassungskonformen Auslegung von &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a IfSG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Eine verfassungskonforme Auslegung der gegenst&#228;ndlichen Vorschriften des IfSG ist nicht m&#246;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">1)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Keine M&#246;glichkeit der verfassungskonformen Auslegung der &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a IfSG im Hinblick auf &#167; 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">In einer Konstellation wie der vorliegenden hat das vorlegende Gericht auch zu er&#246;rtern, ob die unmittelbar streitentscheidenden Normen &#8211; hier die der CoronaSchVO &#8211; von der Erm&#228;chtigung gedeckt sind oder ob diesbez&#252;glich nicht eine einschr&#228;nkende, verfassungskonforme Auslegung der Erm&#228;chtigung m&#246;glich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. M&#228;rz 1978, 1 BvL 20/77, Rn. 21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist eine derartige, verfassungskonforme Auslegung der &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a IfSG nicht m&#246;glich. Die genannte Erm&#228;chtigung des IfSG gestattet eindeutig die in &#167; 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO getroffenen Regelungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut des &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG, der Kontaktbeschr&#228;nkungen im &#246;ffentlichen Raum ausdr&#252;cklich nennt. Des Weiteren bestanden Kontaktbeschr&#228;nkungen wie die hier gegenst&#228;ndlichen bereits fl&#228;chendeckend vor der Einf&#252;hrung des &#167; 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG, was ebenfalls daf&#252;r spricht, dass der Gesetzgeber gerade diese Art der Kontaktbeschr&#228;nkungen mit dem Regelbeispiel des &#167; 28a Abs 1 Nr. 3 IfSG meint. In diese Richtung zeigt auch die Gesetzesbegr&#252;ndung, die &#8211; wie bereits dargelegt &#8211; &#8222;erhebliche&#8220; Einschr&#228;nkungen der pers&#246;nlichen Kontakte nennt und ausdr&#252;cklich auf die positiven Erfahrungen solcher Beschr&#228;nkungen im Fr&#252;hjahr 2020 verweist (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 31). Ansatzpunkte f&#252;r eine restriktive Auslegung bestehen im vorliegen Fall daher nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">2)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Keine M&#246;glichkeit der verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf anderweitige Rechtsprechung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen geht davon aus, dass gegen die &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a IfSG keine offensichtlich durchgreifenden, verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Dezember 2020, 20 NE 20.2461, Rn. 22 ff.; OVG L&#252;neburg, Beschluss vom 23. Dezember 2020,13 MN 506/20, Rn. 27 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2020, 1&#8239;S&#8239;4028/20, Rn. 21 ff.; Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021, 3 MR 4/21, Rn. 21 ff.; Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2021, 13 B 1899/20.NE, Rn. 36 ff.; Th&#252;ringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021, 3 EN 58/21, Rn. 28 ff.; Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. Februar 2021, LVG 4/21, Rn. 53 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst ist darauf hinzuweisen, dass die aufgef&#252;hrten Entscheidungen allesamt im einstweiligen Rechtsschutz ergingen und dementsprechend keine abschlie&#223;ende, verfassungsrechtliche Pr&#252;fung beinhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\">Aber auch die f&#252;r eine Vereinbarkeit der &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG, &#167; 28a IfSG mit dem Grundgesetz in Feld gef&#252;hrten Argumente verfangen nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst &#252;berrascht die Ansicht, die Anordnung der in &#167; 28a Abs. 1 IfSG genannten Ma&#223;nahmen setze die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach &#167; 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutsche Bundestag voraus (vgl. Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2021, 13 B 1899/20.NE, Rn. 57; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Dezember 2020, 20 NE 20.2461, Rn. 24; Kie&#223;ling, Infektionsschutzgesetz: IfSG 2. Auflage 2021, &#167; 28 IfSG, Rn. 66; in die gleiche Richtung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2021, 20 NE 21.76, Rn. 31).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem eindeutigen Wortlaut des &#167; 28a Abs. 1 IfSG &#8222;k&#246;nnen&#8220; Schutzma&#223;nahmen &#8222;im Sinne des &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2&#8220; f&#252;r die Dauer der Feststellung nach &#167; 5 Abs. 1 S. 1 IfSG &#8222;insbesondere&#8220; die in Abs. 1 genannten sein. Auch die Gesetzesbegr&#252;ndung sprich von einer klarstellenden Erweiterung der Regelbeispiele des &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 31). Insofern erscheint die dargestellte Auslegung des &#167; 28a Abs. 1 IfSG weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar. Die Vorschrift lautet eben nicht: &#8222;Die folgenden Schutzma&#223;nahmen d&#252;rfen nur f&#252;r die Dauer einer Feststellung nach &#167; 5 Abs. 1 S. 1 IfSG ergriffen werden: &#8230;&#8220;. Zuzugeben ist der dargestellten Einsch&#228;tzung immerhin, dass die Gesetzesbegr&#252;ndung &#8211; allerdings im Widerspruch zum insoweit ma&#223;geblichen Wortlaut der Vorschrift &#8211; die klarstellende Erweiterung der Regelbeispiele an die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite &#8222;gebunden&#8220; sieht (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 31).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig erscheint vertretbar, dass &#167; 28a Abs. 1 IfSG die inhaltliche Reichweite der m&#246;glichen Schutzma&#223;nahmen &#8222;abstecke&#8220; (vgl. Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2021, 13 B 1899/20.NE, Rn. 57). Zwar f&#252;hrt die Gesetzesbegr&#252;nung in diesem Sinne aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Mit der Benennung nicht abschlie&#223;ender Regelbeispiele etwaiger Schutzma&#223;nahmen gibt der Gesetzgeber in Aus&#252;bung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vor.&#8220;</em> (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\">Es bleibt aber trotzdem unverst&#228;ndlich, wie eine klarstellende Erweiterung von Regelbeispielen eine Begrenzungsfunktion entfalten kann. Dementsprechend ist auch die zitierte Gesetzesbegr&#252;ndung einerseits widerspr&#252;chlich, da sie in der Benennung nicht abschlie&#223;ender Regelbeispiele eine Grenzsetzung exekutiven Handels sieht, und andererseits mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar, welcher gerade keine Grenzsetzung beinhaltet. Abschlie&#223;end wird darauf hingewiesen, dass der Ma&#223;nahmenkatalog des &#167; 28a Abs. 1 IfSG ferner auch ziemlich jede denkbare Ma&#223;nahme enth&#228;lt, so dass eine verfassungsrechtlich notwendige Eingrenzung m&#246;glich Ma&#223;nahmen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die dargestellte Rechtsprechung unter Hinweis auf die einzelnen Vorschriften des &#167; 28a IfSG pauschal von verfassungsrechtlich ausreichenden parlamentarischen Leitlinien ausgeht (vgl. bspw.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Dezember 2020, 20 NE 20.2461, Rn. 25; Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021, 3 MR 4/21, Rn. 24; Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. Februar 2021, LVG 4/21, Rn. 53), so ist den jeweiligen Ausf&#252;hrungen nicht zu entnehmen, welche Leitungsfunktion, Grenzen oder Abw&#228;gungen sich auf der Ebene konkreter Schutzma&#223;nahmen aus den einzelnen Regelungen ergeben sollen. Auch eine Abgleichung mit den weiteren, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien ist nicht zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\">Schlussendlich kann auch der Hinweis auf das dynamische Infektionsgeschehen und die damit verbundene Notwendigkeit flexibler Reaktionen der Exekutive (vgl. bspw.: OVG L&#252;neburg, Beschluss vom 23. Dezember 2020,13 MN 506/20, Rn. 31) verfassungsrechtlich zu keinem anderem Ergebnis f&#252;hren. Angesichts der Tiefe und Breite der gegenst&#228;ndlichen Grundrechtseingriffe k&#246;nnen die weitgehend inhaltsleeren &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2, &#167; 28a IfSG den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG nicht gen&#252;gen (vgl. diesbez&#252;glich die Ausf&#252;hrungen unter V. 3) g)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\">3)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Keine M&#246;glichkeit der verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf die angeh&#246;rten Sachverst&#228;ndigen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bev&#246;lkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst ist darauf hinzuweisen, dass von den insgesamt sieben juristischen Sachverst&#228;ndigen lediglich ein Einziger ausdr&#252;cklich von einer Vereinbarkeit des Gesetzesentwurfs mit dem Grundgesetz ausgeht (siehe Prof. Dr. Michael Brenner, Stellungnahme f&#252;r die Anh&#246;rung des Ausschusses f&#252;r Gesundheit, 11.11.2020, S. 8).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">204</span><p class=\"absatzLinks\">Die seitens des Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. Brenner zugunsten des Regelungskonzepts aufgef&#252;hrten Argumente verm&#246;gen jedoch nicht zu &#252;berzeugen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst geht der Sachverst&#228;ndige davon aus, dass die Auflistung m&#246;glicher Schutzma&#223;nahmen nicht nur ein &#8222;Programm&#8220;, sondern dar&#252;ber hinaus erkennen lasse, welche konkreten Einzelma&#223;nahmen durch eine Verordnung verh&#228;ngt werden k&#246;nnten. Mehr an gesetzeserm&#228;chtigender Bestimmtheit sei nicht erforderlich (vgl. S. 3 der Stellungnahme). In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich in &#167; 28a Abs. 1 IfSG um die Auflistung nicht abschlie&#223;ender Regelbeispiele handelt. Insofern wird die Erkennbarkeit zul&#228;ssiger Ma&#223;nahmen gegebenenfalls erh&#246;ht, keinesfalls aber im Sinne einer Grenzsetzung abschlie&#223;end geregelt. Des Weiteren l&#228;uft das Kriterium der Erkennbarkeit bei der Auflistung von im Grunde jeder denkbaren Ma&#223;nahme im Ergebnis leer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">206</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Sachverst&#228;ndige ins Feld f&#252;hrt, die getroffenen Ma&#223;nahmen m&#252;ssten dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsprinzip gen&#252;gen (vgl. S. 4 der Stellungnahme), handelt es sich um eine rechtsstaatliche Selbstverst&#228;ndlichkeit, welche nicht zugunsten der Vereinbarkeit des &#167; 28a IfSG mit dem Grundgesetz fruchtbar gemacht werden kann. Auch die Auffassung, die Ausrichtung an Schwellenwerten (7-Tage-Inzidenzen) schr&#228;nke die der Exekutive gew&#228;hrten Handlungsoptionen weiter ein (S. 5 der Stellungnahme), vermag nicht zu &#252;berzeugen. Wie bereits dargestellt erfolgt durch die Kopplung an die 7-Tage-Inzidenz vorliegend keine hinreichende Einschr&#228;nkung des Verordnungsgebers (vgl. oben unter V. 3) d)). Dementsprechend weist der Sachverst&#228;ndige auch in der Folge selbst darauf hin, dass es sich lediglich um Sollbestimmungen handele und die einzelnen Begriffe nicht legaldefiniert seien. Weitere Argumente, warum die Ausrichtung an den Schwellenwerten trotzdem verfassungsrechtlich ausreichend sein soll, finden sich in der Stellungnahme nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">207</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts f&#252;hrt der Sachverst&#228;ndige Prof. Dr. Wollenschl&#228;ger vertretbar an, die Pandemiebek&#228;mpfung unterscheide sich von der Abwehr punktueller Gefahren in Polizei- und Sicherheitsrecht, weswegen im Rahmen der Einf&#252;hrung des &#167; 28a IfSG kein strikt einzelma&#223;nahmenbezogene Ansatz zu w&#228;hlen sei (Prof. Dr. Ferdinand Wollenschl&#228;ger, Schriftliche Stellungnahme f&#252;r die &#246;ffentliche Anh&#246;rung des Ausschusses f&#252;r Gesundheit des Deutschen Bundestags, 11.11.2020, S. 6/29). Dieser Ansatz darf jedoch zu keiner &#8222;Blanketterm&#228;chtigung&#8220; des Verordnungsgebers f&#252;hren und die grundgesetzlichen Anforderungen an die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nicht unterlaufen. Auch ohne einen strikt einzelma&#223;nahmenbezogenen Ansatz k&#246;nnte der Gesetzgeber die Pandemiebek&#228;mpfung &#8211; beispielsweise durch ein striktes &#220;berma&#223;verbot &#8211; im Rahmen des verfassungsrechtlich Zul&#228;ssigen steuern (vgl. hierzu oben unter V. 3) g)). Dementsprechend beinhaltet die Stellungnahme des Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. Wollenschl&#228;ger insgesamt 13 Seiten &#8222;Optimierungspotenzial&#8220;. Insbesondere ist auch nach Auffassung des Sachverst&#228;ndigen zu pr&#252;fen, &#8222;&#8230;<em>ob die einzelnen Stufen etwa mit Blick auf die (grunds&#228;tzliche) Zul&#228;ssigkeit bzw. Unzul&#228;ssigkeit einzelner Ma&#223;nahmen bzw. bestimmter Auspr&#228;gungen derselben weiter konkretisiert werden k&#246;nnten.&#8220;</em> (vgl. S. 35 der Stellungnahme).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">208</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis bleibt zu konstatieren:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">209</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Das Grundgesetz kennt keine Notstandsklauseln, die f&#252;r den Fall eines Gesundheitsnotstands, etwa bei Pandemien, besondere Verordnungsbefugnisse f&#252;r die Exekutive vorsehen oder Abweichungen von den Vorgaben f&#252;r das Gesetzgebungsverfahren einschlie&#223;lich der Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen an die Exekutive gestatten. Derartige Krisen sind vielmehr im Rahmen der allgemeinen Verfassungsordnung zu bew&#228;ltigen.&#8220;</em> (vgl. S. 15 der Stellungnahme).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">210</span><p class=\"absatzLinks\">4)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Keine M&#246;glichkeit der verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf in der Literatur vertretene Auffassungen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">211</span><p class=\"absatzLinks\">Vereinzelt wird in der Literatur vertreten, &#167; 28a IfSG gen&#252;ge verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die dargestellten Argumente verfangen jedoch nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">212</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend ist, dass die Anwendbarkeit des &#167; 28a Abs. 1 IfSG einerseits an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach &#167; 5 Abs. 1 S. 1 IfSG und andererseits an die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gebunden ist (vgl. Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 5. Auflage 2021, &#167; 28a IfSG, Rn. 7). Da es sich &#8211; wie bereits dargestellt &#8211; aber in &#167; 28a Abs. 1 IfSG lediglich um eine klarstellende Erweiterung von Regelbeispielen handelt, wie sich auch eindeutig aus dem Wortlaut ergibt (&#8222;k&#246;nnen&#8220;; &#8222;insbesondere&#8220;), ist mit &#167; 28a Abs. 1 IfSG keinerlei inhaltliche Einschr&#228;nkung der Generalklausel in &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG verbunden. Soweit der zitierte Autor in den Regelbeispielen des Abs. 1 ein &#8222;Stufenverh&#228;ltnis&#8220; sieht (Rn. 7), findet diese Ansicht in Wortlaut und Ausgestaltung des Abs. 1 keinerlei Ankn&#252;pfungspunkte. Vielmehr scheinen Eingriffe in wesens&#228;hnlichen Bereichen schlicht unter einer Ziffer zusammengefasst. Wenn des Weiteren Abs. 3 eine &#8222;gewisse Hierarchie&#8220; bescheinigt wird (Rn. 7), kann dies verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die erhebliche Grundrechtsrelevanz der Eingriffe keinesfalls gen&#252;gen. Auf die Ausf&#252;hrungen zu den mangelnden Konturen des &#167; 28a Abs. 3 IfSG wird verwiesen (vgl. oben unter V. 3) d)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">213</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren wird vertreten, die Ausgestaltung des &#167; 28a Abs. 1 IfSG als Regelbeispiele nehme der &#8222;<em>Regelung nicht jede Verbindlichkeit&#8220;.</em> Eine Abweichung von den vorgesehenen Ma&#223;nahmen und Voraussetzungen sei unter R&#252;ckgriff auf die Generalklausel in &#167; 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG &#8222;<em>nicht beliebig&#8220;</em> m&#246;glich. Mit den Vorgaben in &#167; 28a IfSG habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, welche Ma&#223;nahmen er unter welchen Voraussetzungen f&#252;r zul&#228;ssig erachte (vgl. Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht, 1. Auflage 2021, Kapitel 4, Rn. 75a). Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen d&#252;rfte aber unstreitig sein, dass eine irgendwie geartete Verbindlichkeit oder eine Einschr&#228;nkung, welche die Rechtssetzung durch den Verordnungsgeber nicht v&#246;llig beliebig macht, nicht ausreichend ist. Insofern belegen schon die seitens des Autors gew&#228;hlten Formulierungen Zweifel an der Vereinbarkeit der gegenst&#228;ndlichen Regelung mit dem Grundgesetz (vgl. auch zu weiteren Kritikpunkten: Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht, 1. Auflage 2021, Kapitel 4, Rn. 106a ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">214</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich findet sich in der einschl&#228;gigen Literatur die Auffassung, &#167; 28a IfSG pr&#228;zisiere materiell und prozedural das bisherige Instrumentarium und etabliere mit &#167; 28a Abs. 3 IfSG ein strukturiertes System objektiver Kriterien, welches durch die dort genannten Schwellenwerte eine hinreichende Differenzierung der Ma&#223;nahmen anhand des Infektionsgeschehens gew&#228;hrleiste. Bei einer Regelung von Standardma&#223;nahmen best&#252;nde ferner die Gefahr von Schutzl&#252;cken, da ein situativ angepasstes Handeln der Exekutive in einem dynamischen Infektionsgeschehen erheblich erschwert w&#252;rde (vgl. Greve: Infektionsschutzrecht in der Pandemielage &#8211; Der neue &#167; 28&#8201;a IfSG (NVwZ 2020, 1786), IV. und V. 3.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">215</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beitrag l&#228;sst allerdings offen, welche Differenzierungen dem Gesetzestext im Hinblick auf die einzelnen Ma&#223;nahmen konkret zu entnehmen sind. Der Grund hierf&#252;r muss wohl in dem Umstand gesehen werden, dass &#167; 28a Abs. 3 IfSG im Hinblick auf die Zul&#228;ssigkeit einzelnen Ma&#223;nahmen schlicht keine klar erkennbaren Differenzierungen bzw. Abgrenzungen erkennen l&#228;sst (vgl. auch die Ausf&#252;hrungen oben unter V. 3) d)). Auch die Auffassung, bei einer Regelung von Standardma&#223;nahmen best&#252;nde die Gefahr von Schutzl&#252;cken, verf&#228;ngt nicht. So erscheint beispielsweise denkbar, dass Standardma&#223;nahmen, mit welchen besonders intensive Grundrechtseingriffe einhergehen, bei dem Vorliegen niedrigschwelliger Infektionslagen grunds&#228;tzlich ausgeschlossen werden. Die Gefahr einer Schutzl&#252;cke best&#228;nde aufgrund der Beschr&#228;nkung auf niedrigschwellige Infektionslagen in einem solchen Fall nicht.</p>\n      "
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