List view for cases

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    "date": "2021-07-23",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird als unzulässig verworfen, die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 4) tragen die Beteiligten zu 2) und 3).</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.</p>\n<p>Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.653,68 € festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten im Feststellungsverfahren gem. § 11 HöfeVfO um die Frage, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Hof im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls (16.09.2008) noch um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 00.00.1929 geborene Erblasser und Onkel der Beteiligten B erwarb den im Grundbuch von A Blatt #### eingetragenen Hof im Wege der Hoferbfolge von seinem Vater und wurde am 01.04.1969 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Für den Hof ist seit dem 30.04.1948 ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen, nachdem der zuvor eingetragene Erbhofvermerk am gleichen Tag gelöscht worden war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erblasser bewirtschaftete den ca. 11 ha großen Hof im Nebenerwerb bis zum Jahr 1989, wobei er wenige Kühe und etwa 30 Schweine, zeitweise auch Schafe hielt und auf knapp 9 ha Ackerbau zum Zwecke der Futtergewinnung betrieb. Hauptberuflich ging der Erblasser einer Tätigkeit in einer Küchenfabrik nach.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund einer zunehmenden Erblindung, die zu seiner Berufsunfähigkeit führte, stellte der Erblasser die eigene Bewirtschaftung des Hofes ein, nachdem er zuvor bereits nach und nach die Tierhaltung aufgegeben hatte, und verpachtete ab dem 01.10.1989 die zu bewirtschaftenden Acker- und Grünlandflächen in einer Größe von insgesamt ca. 8,8 ha für die Dauer von 10 Jahren an den benachbarten Landwirt Herrn C.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Unter § 10 des Pachtvertrages ist unter der Überschrift „Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen“ u. a. geregelt, dass der Pächter sich verpflichtet, eine ca. 1,09 ha große Fläche unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Pachtjahres an den neuen Eigentümer herauszugeben, falls diese Fläche als Bauland verkauft werden könne. Wegen des genauen Wortlauts und der weiteren Regelungen wird auf die Ablichtung des Pachtvertrages vom 30.09.1989 (Bl. 57 ff.) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Pachtvertrages zum 30.09.1999 wurde dieser stillschweigend fortgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der ledige Erblasser verstarb zwischen dem 13. und 16.09.2008 kinderlos und ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Die beiden Schwestern des Erblassers, die Mutter der Beteiligten zu 1) und deren jüngere Schwester, die Mutter der Beteiligten zu 2) bis 4), waren in den Jahren 2001 und 2007 bereits vorverstorben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Am 18.02.2009 erteilte das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Bad Oeynhausen einen Erbschein hinsichtlich des hoffreien Vermögens, nach dem der Erblasser insoweit durch die Beteiligte zu 1) zu 1/2 und die Beteiligten zu 2) bis 4) zu je 1/6 beerbt worden ist. Ein Hoffolgezeugnis wurde zunächst nicht beantragt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Im Juli 2013 bemühte sich das Grundbuchamt beim Amtsgericht Bad Oeynhausen um eine Klärung der Frage, wer Hoferbe des Erblassers geworden war, und wandte sich zu diesem Zweck an die Landwirtschaftskammer NRW und anschließend an das Landwirtschaftsgericht mit dem Ersuchen festzustellen, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz bei Eintritt des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der HöfeO gehandelt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Aus diesem Grund holte das Landwirtschaftsgericht sodann eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ein. In seiner Stellungnahme vom 25.10.2014 (Bl. 49 f.) teilte der seinerzeit bei der Landwirtschaftskammer beschäftigte Zeuge D nach einer Besichtigung des Hofes mit, dass es sich im weitesten Sinne um einen ruhenden Betrieb handele. Die Dächer, Fenster und Türen des Wohnhauses, die Stallungen und die Holzscheune seien weitestgehend intakt und benutzbar, nur das Rolltor der Holzscheune sei wartungsbedürftig. Nach einer Darlegung der vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen und der aktuellen Verpachtungssituation kam der Zeuge zu dem Ergebnis, dass eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung des Hofes bei Rückgabe des Pachtlandes entweder viehlos oder mit Mutter- oder Ammenkühen als Weidevieh denkbar und möglich sei. Die Hofeigenschaft könne nicht in Abrede gestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ende des Jahres 2018 beantragte die Beteiligte zu 2) bei dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Bad Oeynhausen (9 Lw 37/18) die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu ihren Gunsten. Die Beteiligten zu 1) und 4) traten diesem Antrag entgegen und stellten neben der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2) auch die Hofeigenschaft des Grundbesitzes im Zeitpunkt des Erbfalls in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wirtschaftswert des Hofes beträgt 14.905 DM bzw. 7.620,81 €, der Einheitswert beträgt 18.900,00 DM bzw. 9.663,42 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, die Hofeigenschaft des Grundbesitzes sei nicht mehr gegeben, und hat beantragt festzustellen, dass der Hof kein Hof im Sinne der HöfeO mehr sei. Der Erblasser habe den Hof ab der Verpachtung 1989 nicht mehr selbst bewirtschaftet. Es habe zwar alte Maschinen gegeben, aber es sei nichts mehr bewirtschaftet worden. Der Pachtvertrag sei nach Fristablauf bis zum Tod des Erblassers und auch darüber hinaus weiter gelaufen, nunmehr gut 30 Jahre. Der Betrieb habe auch schon im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers nicht mehr wieder aufgenommen werden können. Er sei nicht geeignet, eine Lebensgrundlage darzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 2) ist dem negativen Feststellungsantrag entgegen getreten. Die Verpachtung sei nicht parzelliert, sondern im Ganzen erfolgt. Es sei dem Erblasser wichtig gewesen, dass der Hof als Einheit bestehen bleibe. Er habe alle wesentlichen Betriebsgrundlagen so erhalten, dass sie objektiv gesehen jederzeit wieder als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einheitlich bewirtschaftet werden könnten. Eine solche Betriebsunterbrechung sei keine Betriebsaufgabe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.11.2020 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht – Bad Oeynhausen nach vorheriger Durchführung eines Ortstermins antragsgemäß festgestellt, dass die im Grundbuch von A Blatt #### eingetragene Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalls, dem 16.09.2008, kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Eintritt des Erbfalls habe der Erblasser den Betrieb der Landwirtschaft bereits seit fast 20 Jahren aufgegeben gehabt. Es habe sich auch nicht um eine nur vorübergehende Einstellung gehandelt, denn im Jahr 1989 sei der Erblasser bereits 68 Jahre alt gewesen und habe eine Altersrente aus seiner Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft bezogen. Zu dem Zeitpunkt habe er sich dazu entschlossen, das Vieh abzuschaffen und die landwirtschaftlichen Flächen langfristig zu verpachten. Dem Erblasser sei aufgrund seines Alters und seiner Sehbehinderung klar gewesen, dass er selbst die Landwirtschaft nicht wieder aufnehmen werde. Offensichtlich sei er auch nicht davon ausgegangen, dass die Landwirtschaft von einem Hofnachfolger hätte wieder aufgenommen werden können, da er langfristig verpachtet und keinen Nachfolger gesucht habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der endgültigen Betriebseinstellung komme es auf die Frage eines Wiederanspannens des Betriebs nicht an, ein solches sei aber auch nicht möglich. Um auf dem Hof eine funktionierende Landwirtschaft betreiben zu können, bedürfe es ganz erheblicher Investitionen. Das gesamte Anwesen befinde sich auf dem Stand, zu dem der Erblasser 1989 die Landwirtschaft aufgegeben habe; bereits seinerzeit habe ein erheblicher Investitionsstau bestanden. Mit nostalgischen, 40-50 Jahre alten landwirtschaftlichen Geräten und einem veralteten Stall lasse sich Landwirtschaft vielleicht als Hobby betreiben, nicht jedoch wirtschaftlich. Die Möglichkeit eines bloßen Hobbybetriebs rechtfertige die Anwendung des Höferechts jedoch nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3) mit ihren Beschwerden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landwirtschaftsgericht sei von einem unzutreffenden Alter des Erblassers im Zeitpunkt der Verpachtung ausgegangen; er sei seinerzeit erst 60 Jahre alt gewesen und die Verpachtung sei allein aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die Landwirtschaftskammer habe im Schreiben vom 25.10.2014 die Hofeigenschaft bestätigt und angemerkt, dass eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung denkbar und möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Hofeigenschaft nunmehr verneint werde, obwohl sich an den äußeren Gegebenheiten nichts geändert habe. Da der Erblasser nicht die Absicht gehabt habe, die Landwirtschaft dauerhaft aufzugeben, habe er weder den Maschinenpark noch die Äcker verkauft. Dass er keinen Nachfolger gesucht habe, sei bloße Spekulation. Zu Unrecht habe das Landwirtschaftsgericht die Möglichkeit eines Wiederanspannens verneint. Es gebe bekanntlich viele landwirtschaftliche Betriebe ohne Viehhaltung und das Alter der Geräte sei kein Kriterium für wirtschaftliches Arbeiten. Auch Nebenerwerbsbetriebe seien erhaltenswert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landwirtschaftsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 28.01.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Beteiligten und den Zeugen D persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 20.07.2021 Bezug genommen. Ferner sind die Grundakte von A Blatt #### und die Akte 9 Lw 37/18, jeweils Amtsgericht Bad Oeynhausen, beigezogen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist unzulässig, die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die entgegen §§ 1 Abs. 1 S. 1 HöfeVfO, 1 Nr. 5, 9 LwVfG, 64 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht bei dem Ausgangsgericht, sondern unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegten Beschwerden sind nach Weiterleitung durch den Senat am 02.12.2020 und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG bei dem Amtsgericht Bad Oeynhausen eingegangen. Die Einlegung der Beschwerden erfolgte daher im Ergebnis frist- und formgerecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist gleichwohl unzulässig, da ihr die Beschwerdeberechtigung gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1 HöfeVfO, 1 Nr. 5, 9 LwVfG, 59 Abs. 1 FamFG fehlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Wird im Hoffeststellungsverfahren die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verneint, so ist gegen diese Entscheidung nur der potentielle Hoferbe beschwerdeberechtigt (Düsing/Martinez/Düsing, 1. Aufl. 2016, HöfeVfO § 11 Rn. 15 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 26.10.1999, BLw 2/99; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeVfO § 11 Rn. 15).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der hier allein in Betracht kommenden gesetzlichen Hoferbfolge ist die Beteiligte zu 3) keine potentielle Hoferbin. Da nach § 1 a) der Verordnung zur Feststellung des Erbbrauchs vom 07.12.1976 im Bezirk des Amtsgerichts Bad Oeynhausen – wo der fragliche Grundbesitz liegt – Jüngstenrecht gilt, ist gesetzlicher Hoferbe nach §§ 5 Nr. 4, 6 Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HöfeO der jüngste Abkömmling der Geschwister des Erblassers. Da auch bei dieser Geschwistererbfolge das Stammesprinzip gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2006, BLw 14/06), wäre zunächst die jüngste Schwester des Erblassers berufen gewesen, also die Mutter der Beteiligten zu 2) bis 4). Da diese im Jahr 2007 vorverstorben ist, ist wiederum ihre jüngste Tochter berufen, also die am 00.00.1955 geborene Beteiligte zu 2), nicht aber die am 00.00.1953 geborene Beteiligte zu 3) als deren älteste Tochter oder die am 00.00.1954 geborene Beteiligte zu 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Beschwerdeberechtigt ist danach nur die Beteiligte zu 2) als potentielle Hoferbin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unbegründet. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Hof bei Eintritt des Erbfalls am 16.09.2008 nicht mehr um einen Hof im Sinne der HöfeO gehandelt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 1 Abs. 1 HöfeO ist Hof im Sinne des Gesetzes nur eine im Geltungsbereich der Höfeordnung belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle in einer der genannten Eigentumsformen. Da im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls - und auch weiterhin - für den verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitz ein Hofvermerk im Grundbuch des Grundbesitzes eingetragen gewesen ist, begründet dies zwar gem. § 5 HöfeVfO die widerlegbare Vermutung der Hofeigenschaft der Besitzung. Diese Eintragung steht dem Verlust der Hofeigenschaft jedoch nicht entgegen. Die Vermutung ist vorliegend widerlegt, da zum maßgeblichen Stichtag am 16.09.2008 keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden gewesen ist (§ 1 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 HöfeO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Hofeigenschaft bei einer dauerhaften Einstellung des auf der Besitzung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 HöfeO und der Eintragung des Hofvermerks entfällt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Maßgeblich ist hierbei, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war. Von einem Hof im Sinne der HöfeO kann demnach unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2018, I-10 W 63/17, Beschluss vom 13.12.2005, 10 W 20/03, und Beschluss vom 16.06.2020, I-10 W 35/19; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2019, § 1 HöfeO Rn. 141).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft aufgrund Auflösung der Betriebseinheit ist hierbei nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen. Als wesentliche objektive Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte oder geschlossene Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die Nutzung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen. Ein maßgeblicher subjektiver Gesichtspunkt ist der Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll. Ein solcher Wille kann ggfls. durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein. Dabei liegt ein endgültiger Hofaufgabewille dann nahe, wenn aus Sicht des die Eigenbewirtschaftung einstellenden Erblassers ein Hofnachfolger nicht vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 29.11.2013, BLw 4/12; OLG Hamm, aaO; OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2000, 7 W 68/99 (L); OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2006, 23 WLw 2/06; Wöhrmann/Graß, aaO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der so vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die dauernde Betriebsstillegung abzugrenzen von einer nur vorübergehenden Aufgabe der Bewirtschaftung. In diesem Fall ist dann noch ein Hof im Sinne der HöfeO gegeben, wenn eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit realistisch erwartet werden kann, ein Wiederanspannen des Hofes als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb sinnvoll erscheint und der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen (BGH, aaO; OLG Hamm, aaO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">b) Nach diesen Maßstäben ist festzustellen, dass der landwirtschaftliche Betrieb auf dem verfahrensgegenständlichen Besitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls (16.09.2008) nicht nur vorübergehend, sondern endgültig eingestellt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erblasser hat sich nach einer zuvor nach und nach erfolgten Abschaffung des lebenden Inventars im Jahr 1989 im Alter von 60 Jahren aus gesundheitlichen Gründen wegen seiner zunehmenden Sehschwäche dazu entschieden, die eigene Bewirtschaftung des Betriebes einzustellen. Dazu verpachtete er ab dem 01.10.1989 zunächst für die Dauer von 10 Jahren die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche des Hofes an den benachbarten Landwirt C. Obwohl der Pachtvertrag keine automatische Verlängerungsklausel enthielt, wurde er nach Ablauf der vereinbarten Pachtdauer ab dem 01.10.1999 stillschweigend bis zum Erbfall und auch darüber hinaus fortgesetzt. Die Eigenbewirtschaftung war damit bei Eintritt des Erbfalls seit nahezu 19 Jahren aufgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Diese erhebliche Zeitspanne seit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung ist bereits ein gewichtiges Indiz für eine dauerhafte Betriebseinstellung im Zeitpunkt des Erbfalls. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erblasser während dieser Zeit nach den Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts in dem Ortstermin und den Angaben der Beteiligten zu 1) und des Zeugen D im Senatstermin keine wesentlichen Investitionen in die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel mehr getätigt und den Rinder- und Schweinestall als Brennholzlager genutzt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Erblasser die Eigenbewirtschaftung mit endgültigem Hofaufgabewillen eingestellt hat. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages im Jahr 1989 war dem Erblasser bewusst, dass er aufgrund seiner zunehmenden Erblindung künftig nicht mehr selbst zur Bewirtschaftung des Betriebes in der Lage sein würde. Darüber hinaus war aus Sicht des Erblassers ein Hofnachfolger nicht vorhanden, was der Senat aus folgenden Umständen schließt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Zunächst hat der ledige kinderlose Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn er eine konkrete Vorstellung davon gehabt hätte, wer dereinst seinen Hof übernehmen und bewirtschaften solle. Der Erblasser hat auch zu keiner Zeit Gespräche über eine mögliche Hofnachfolge mit einer der Beteiligten geführt. Soweit er mit der Mutter der Beteiligten zu 2) bis 4) Gespräche über seine Nachfolge geführt haben soll, ist schon nicht feststellbar, dass sich diese Gespräche auf eine Hofnachfolge bezogen haben. Details zu den Gesprächen waren den Beteiligten nicht bekannt und wegen des Vorversterbens der Schwester des Erblassers auch nicht mehr aufklärbar. Die Beteiligte zu 2) konnte nur berichten, der Erblasser habe ihrer Mutter gesagt, zu welcher Person er mehr Kontakt haben wollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der kinderlose Erblasser eine seiner Nichten als Hofnachfolgerin in der nächsten Generation der Familie angesehen und lediglich nicht hierüber gesprochen hat. Die zwischen 1953 und 1961 geborenen Beteiligten waren im Jahr 1989 zwar jeweils in einem Alter, in dem sie bei entsprechendem Interesse beider Seiten die Bewirtschaftung des Hofes von dem Erblasser – ggf. auf Pachtbasis - hätten übernehmen können. Zu dem Zeitpunkt waren sie jedoch sämtlich bereits in den erlernten landwirtschaftsfremden Berufen tätig. Der Erblasser hatte daher keine Veranlassung anzunehmen, eine seiner - teilweise in erheblicher Entfernung lebenden - Nichten habe Interesse an der Übernahme der Bewirtschaftung des Betriebes im Nebenerwerb. Soweit etwas anderes für die Beteiligte zu 2) gelten könnte, weil sie im Jahr 1977 als Hoferbin ihres Vaters den elterlichen Hof übernommen und teilweise parallel zum Chemiestudium bewirtschaftet hat, so rechtfertigt dies nicht die Annahme, sie sei nach der Vorstellung des Erblassers als Hofnachfolgerin in Frage gekommen. Denn die Beteiligte zu 2) hat im Senatstermin angegeben, der Erblasser habe zwar ihrer Mutter gegenüber angegeben, wen er mehr habe sehen wollen, das sei aber nicht sie, die Beteiligte zu 2), gewesen. Es ist daher auszuschließen, dass der Erblasser die Vorstellung hatte, die in E lebende Beteiligte zu 2) werde seine Hofnachfolge antreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Gestützt wird die Annahme eines endgültigen Hofaufgabewillens durch den Umstand, dass sich der Erblasser durch die Regelung in § 10 des Pachtvertrages die Option offenhielt, etwas mehr als 1 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche als Bauland zu verkaufen, was etwa 1/8 der gesamten Nutzfläche entspricht. Es kann zwar, worauf die Beteiligte zu 2) verweist, nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser bei einem solchen Verkauf von dem Erlös neue landwirtschaftliche Nutzfläche hätte hinzuerwerben wollen. Belastbare Anhaltspunkte hierfür gibt es jedoch nicht. Angesichts des Umstandes, dass ihm die Eigenbewirtschaftung nicht mehr möglich war und ein Hofnachfolger - wie dargelegt - nicht in Sicht war, ist diese Vermutung auch nicht naheliegend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Der Annahme einer bereits endgültigen Betriebsaufgabe zum Stichtag des Erbfalls stehen auch nicht die geschlossene Verpachtung der gesamten Nutzfläche an einen Pächter und der Erhalt großer Teile des toten Inventars entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kann eine parzellierte Verpachtung ein Indiz für eine endgültige Betriebseinstellung sein, weil dadurch ein Wiedervereinigen der Flächen mit dem Hof erschwert wird. Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass jede geschlossene Verpachtung eine nur vorübergehende Betriebseinstellung indiziert. Denn eine einheitliche Verpachtung an nur einen Pächter muss nicht zwingend aus dem Motiv heraus erfolgen, eine spätere Rücknahme der Pachtfläche zu vereinfachen. Hier bot sich eine geschlossene Verpachtung bereits wegen der vergleichsweise geringen Größe der Pachtfläche von ca. 8,8 ha an, zumal ein Großteil dieser Fläche im Umfang von fast 7 ha auf nur zwei Flurstücke (Flur 66, Flurstück 497 und Flur 74, Flurstück 9) entfällt, die zudem unmittelbar aneinander und an die Hofstelle grenzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Erblasser erhebliche Teile des toten Inventars in Form eines Frontladers und diverser Bodenbearbeitungsgeräte aufbewahrt hat, ist das Motiv hierfür nicht bekannt. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) hat der Erblasser nicht sämtliche landwirtschaftlichen Geräte aufbewahrt, sondern hat wenigstens zwei Anhänger verkauft und jedenfalls in Bezug auf eine Strohpresse Verkaufsbemühungen entfaltet. Es ist daher denkbar, dass es weitere Verkaufsbemühungen gegeben hat, die erfolglos geblieben sind. Darüber hinaus ist auch denkbar, dass der Erblasser bewusst aus steuerlichen Gründen von einer weitergehenden Veräußerung des toten Inventars abgesehen hat, um nicht die mit einer so nach außen dokumentierten Betriebsaufgabe anfallenden Steuerlasten tragen zu müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn der Erblasser das tote Inventar ursprünglich in der Vorstellung aufbewahrt haben sollte, dieses könne zu einem späteren Zeitpunkt noch zur Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen dienen, so begründet dies in einer Gesamtschau sämtlicher Umstände, insbesondere der langfristigen Aufgabe der Eigenbewirtschaftung und Verpachtung der Flächen sowie dem Fehlen eines Hofnachfolgers aus Sicht des Erblassers, keine Zweifel daran, dass der landwirtschaftliche Betrieb spätestens im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls dauerhaft eingestellt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 S. 2 LwVG. Es entspricht billigem Ermessen, den Beschwerdeführerinnen die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel aufzuerlegen. Für die außergerichtlichen Kosten ergibt sich dies aus § 45 S. 2 LwVG, wobei die unzulässige Beschwerde der unbegründeten gleichsteht (BGH NJW 2021, 553).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 48 Abs. 1 GNotKG und bemisst sich nach dem 4-fachen Einheitswert.</p>\n      "
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