List view for cases

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    "date": "2021-08-05",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin wendet sich gegen die 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 f&#252;r das Gebiet &#8222;Badallee S&#252;d&#8220; s&#252;dlich der &#8222;Badallee&#8220; einschlie&#223;lich &#8222;D&#252;neneck&#8220;, &#8222;Deichstra&#223;e&#8220;, &#8222;S&#252;dallee&#8220; und &#8222;Zum S&#252;dstrand&#8220; der Antragsgegnerin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin ist Eigent&#252;merin des Grundst&#252;cks Deichstra&#223;e ... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Dieses Grundst&#252;ck ist mit einem Wohnhaus bebaut, das von der Antragstellerin selbst dauerhaft bewohnt wird und liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Aus einem Vermerk der Antragsgegnerin (Anlage AG 4 zum Schriftsatz vom 30. Mai 2017) ergibt sich, dass 1965 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung sowie eines Nebengeb&#228;udes mit Werkstatt erteilt worden sei, 1972 die Baugenehmigung zum Ausbau der Werkstatt zu einer Wohnung, 1996 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports im nord&#246;stlichen Grundst&#252;cksteil und 2003 ein Bauanzeigeverfahren zum Umbau und Anbau an das Wohnhaus stattgefunden hat. Tats&#228;chlich erfolge eine Nutzung mit drei Wohnungen &#8211; zwei davon als Ferienwohnungen; Nutzungs&#228;nderungsgenehmigungen l&#228;gen insoweit nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin erlie&#223; 1978 die Satzung &#252;ber den Bebauungsplan Nr. 20 f&#252;r das Gebiet &#8222;Badallee S&#252;d&#8220; (&#8222;S&#252;dseite der Badallee, Deichstra&#223;e, D&#252;neneck,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>S&#252;dallee, Zum S&#252;dstrand&#8220;); dessen Geltungsbereich umfasste u.&#8239;a. das Grundst&#252;ck der Antragstellerin, f&#252;r welches eine Festsetzung als reines Wohngebiet erfolgte. Zudem wurden eine GRZ von 0,2, eine GFZ von 0,3, die Anzahl der Vollgeschosse von einem, offene Bauweise sowie Baugrenzen festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans wurden durch die Satzung der Antragsgegnerin &#252;ber die 1. &#196;nderung des Bebauungsplanes Nr. 20 f&#252;r das Gebiet S&#252;dseite der &#8222;Badallee&#8220; einschlie&#223;lich &#8222;D&#252;neneck&#8220;, &#8222;Deichstra&#223;e&#8220;, &#8222;S&#252;dallee&#8220; und &#8222;Zum S&#252;dstrand&#8220; vom 20. Juni 1996 aufgehoben und neu gefasst. Nach der textlichen Festsetzung 12 waren im Plangebiet in Wohngeb&#228;uden maximal zwei Wohneinheiten zul&#228;ssig. Nach der textlichen Festsetzung 13 wurde die in der Planzeichnung festgesetzte Geschossfl&#228;chenzahl gestrichen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>In ihrer Sitzung am 8. April 2013 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung der 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20, wobei als Planungsziele die st&#228;dtebauliche Ordnung des Gebietes insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen verfolgt wurden. Dieser Beschluss wurde durch Aushang vom 23. April bis 2. Mai 2013 an den &#246;ffentlichen Bekanntmachungstafeln der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Es erfolgte eine fr&#252;hzeitige Beteiligung der &#214;ffentlichkeit am 1. Dezember 2014 gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 BauGB, die orts&#252;blich bekannt gemacht wurde. Die Beh&#246;rden und sonstigen Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange, die von der Planung ber&#252;hrt sein k&#246;nnten, wurden mit Schreiben vom 12. November 2014 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Am 16. M&#228;rz 2015 billigte die Antragsgegnerin durch ihren Bauausschuss den Entwurf des Bebauungsplans und dessen Begr&#252;ndung und beschloss die &#246;ffentliche Auslegung. Der Entwurf des Bebauungsplans sowie die Begr&#252;ndung lagen in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai 2015 &#246;ffentlich aus; dies wurde mit dem Hinweis, dass das Verfahren zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach &#167; 13a BauGB erfolge sowie, dass Stellungnahmen w&#228;hrend der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden k&#246;nnen, orts&#252;blich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung erfolgte der Hinweis darauf, dass Stellungnahmen vorl&#228;gen des Kreises Nordfriesland, wonach sich im Plangebiet keine Biotope bef&#228;nden, der Unteren Forstbeh&#246;rde (LLUR), wonach sich im Plangebiet zwei Waldfl&#228;chen bef&#228;nden und weitere Waldfl&#228;chen an das Plangebiet angrenzten, sowie des Arch&#228;ologischen Landesamts, wonach sich der Geltungsbereich in einem arch&#228;ologischen Interessengebiet befinde; es sei sehr wahrscheinlich mit arch&#228;ologischer Substanz zu rechnen (Bl. 98 f. Beiakte). Anschlie&#223;end wurde der Entwurf des Bebauungsplans ge&#228;ndert und der ge&#228;nderte Entwurf nebst Begr&#252;ndung erneut in der Zeit vom 21. Juli bis zum 21. August 2015 &#246;ffentlich ausgelegt; die &#246;ffentliche Auslegung wurde wiederum ort&#252;blich bekannt gemacht. Am 14. Dezember 2015 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung und billigte die Begr&#252;ndung durch Beschluss vom selben Tag. Der B&#252;rgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 25. Februar 2016 aus. Die orts&#252;bliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang an den &#246;ffentlichen Bekanntmachungstafeln im Zeitraum vom 3. M&#228;rz 2016 bis zum 11. M&#228;rz 2016.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Mit dem Bebauungsplan werden die bisher geltenden Festsetzungen im Geltungsbereich der 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 ausweislich der textlichen Festsetzung 1 vollst&#228;ndig aufgehoben. Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. In Bezug auf das Ma&#223; der baulichen Nutzung setzt er in der textlichen Festsetzung 2.1 f&#252;r das Teilgebiet 1 eine GRZ von 0,4 und eine GF von 230, f&#252;r das Teilgebiet 2 eine GRZ von 0,2 und eine GF von 150, f&#252;r das Teilgebiet 3 eine GRZ von 0,3 und eine GF von 120, f&#252;r das Teilgebiet 4 eine GRZ von 0,2 und eine GF von 200 sowie f&#252;r alle Teilgebiete eine Traufh&#246;he von 3,3 und eine Firsth&#246;he von 9,5 m fest; die h&#246;chstzul&#228;ssige Anzahl an Vollgeschossen wird mit einem festgesetzt. Die zul&#228;ssige Geschossfl&#228;che gilt dabei gem&#228;&#223; der textlichen Festsetzung 2.2 f&#252;r den Grundst&#252;cksteil, der im jeweiligen Teilgebiet liegt. Die H&#246;henfestsetzungen beziehen sich gem&#228;&#223; der textlichen Festsetzung 2.4 auf die H&#246;he der Oberkante der Stra&#223;enfl&#228;che am jeweiligen Grundst&#252;ck. Von den Festsetzungen zum Ma&#223; der baulichen Nutzung k&#246;nnen gem&#228;&#223; der textlichen Festsetzung 2.5 bei &#196;nderung, Nutzungs&#228;nderung oder Erneuerung bestehender, zul&#228;ssigerweise errichteter Geb&#228;ude ausnahmsweise &#220;berschreitungen in dem Ma&#223;e zugelassen werden, wie die bestehenden, zugelassenen Anlagen die Festsetzungen bereits &#252;berschreiten. Der Umfang ergibt sich dabei f&#252;r die einzelnen Grundst&#252;cke aus der Bestandserfassung der betroffenen &#252;berbaubaren Fl&#228;chen, die dem B-Plan beiliegt. Nach der textlichen Festsetzung 3.1 gilt eine abweichende Bauweise. Diese entspreche der offenen Bauweise, wobei die L&#228;nge der Hausformen jedoch nur h&#246;chstens 25 m betragen d&#252;rfe. Es sind nach der textlichen Festsetzung 3.3 nur Einzelh&#228;user zul&#228;ssig. Ausweislich der textlichen Festsetzung 4 sind zwei Wohnungen je Wohngeb&#228;ude zul&#228;ssig. Nach der textlichen Festsetzung 5 d&#252;rfen die Baugrenzen bei &#196;nderung oder Nutzungs&#228;nderung bestehender, zul&#228;ssigerweise errichteter Geb&#228;ude ausnahmsweise so weit &#252;berschritten werden, wie diese Bestandsgeb&#228;ude dies bereits tun. Der Umfang ergibt sich dabei f&#252;r die einzelnen Grundst&#252;cke aus der Bestandserfassung der betroffenen &#252;berbaubaren Fl&#228;chen, die dem B-Plan beiliegt. Daneben enth&#228;lt der Bebauungsplan Festsetzungen von Verkehrsfl&#228;chen, von Fl&#228;chen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind sowie gestalterische Vorschriften (textliche Festsetzungen 6 bis 8).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin hat sich bereits im Rahmen der &#246;ffentlichen Beteiligung gegen&#252;ber der Antragsgegnerin gegen den streitgegenst&#228;ndlichen Bebauungsplan gewandt. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 hat sie gegen&#252;ber der Antragsgegnerin formelle und materielle Einwendungen erhoben und am 14. Februar 2017 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Sie macht im Wesentlichen geltend, die &#246;ffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans gen&#252;ge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach &#167; 3 Abs. 2 BauGB m&#252;ssten Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche arten- und umweltbezogenen Informationen verf&#252;gbar seien, mindestens eine Woche vorher orts&#252;blich bekannt gemacht werden und mit dem ausreichenden Hinweis versehen werden, welche Informationen verf&#252;gbar seien. Die daraus resultierenden Anforderungen habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 18. Juli 2013 (Az.: 4 CN 3.12, BauR 2013, S. 1803) und vom 11. September 2014 (vgl. Az.: 4 CN 1.14, BauR 2015, S. 446) herausgearbeitet. Deshalb m&#252;sse die Bekanntmachung geeignet sein, selbst bei den am Umweltthema bislang nicht Interessierten &#8222;Appetit\" zu wecken (vgl. in diesem Zusammenhang: Nds. OVG, Beschluss vom 10. Mai 2016, Az.: 1 MN 180/15). In der Bekanntmachung werde indes lediglich darauf hingewiesen, dass drei Schutzg&#252;ter, n&#228;mlich Arten- und Biotope, Klima/Luft und Kultur-/Sachg&#252;ter betroffen sein k&#246;nnten. Zudem sei offensichtlich, dass die Schutzg&#252;ter falsch zugeordnet worden seien. Aus den Abw&#228;gungstabellen ergebe sich im &#220;brigen, dass im Wege der ersten &#246;ffentlichen Auslegung weitere umweltbeachtliche Stellungnahmen vorgelegt worden seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Zudem sei der Bebauungsplan st&#228;dtebaulich nicht erforderlich. Selbst wenn die Gemeinde bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre st&#228;dtebaulichen Ziele erreichen wolle, weitestgehend frei sei, d&#252;rfe ein Bebauungsplanverfahren nicht dazu dienen, allein private Interessen eines Bauherrn zu befriedigen. Vorliegend w&#252;rden ausschlie&#223;lich die privaten Interessen der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer entlang der Badallee bevorzugt, da f&#252;r diese Grundst&#252;cke wesentlich gro&#223;z&#252;gigere Bebauungsm&#246;glichkeiten festgesetzt worden seien. Auf den Grundst&#252;cken der Badallee sei eine GRZ von 0,4 festgesetzt worden, ohne dass es hierf&#252;r st&#228;dtebauliche bzw. sachliche Gr&#252;nde gebe. In der Begr&#252;ndung hei&#223;e es lediglich, dass mit dem Bebauungsplanverfahren das st&#228;dtebauliche Konzept der damaligen Regelung vor 40 Jahren &#252;berpr&#252;ft und aktualisiert werden solle. Zudem solle mit der Planung auf aktuelle Tendenzen und Umnutzungs- und Verdichtungsdruck reagiert werden. Von einer Ungleichbehandlung sei in der Begr&#252;ndung nicht die Rede. Die Antragsgegnerin verkenne jedoch offensichtlich, dass es ihr verwehrt sei, eine Bauleitplanung ausschlie&#223;lich vorzuschieben, um private Interessen zu f&#246;rdern (vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972, Az.: IV C 8.70; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, Az.: 4 C 48.86; BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, Az.: 4 NB 15.99; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, Az.: 4 NB 8.90). Denn durch die Vorgaben in &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB werde der Bauleitplanung eine strikt bindende Schranke gesetzt. Die Antragsgegnerin gebe offen zu, dass sie private Interessen zur st&#228;rkeren Ausnutzung der im Plangebiet gelegenen Grundst&#252;cke f&#246;rdern wolle. Dies ergebe sich aus der ersten Abw&#228;gungstabelle (Seite 33). Sie mache dem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, der offensichtlich massive Einwendungen gegen den Bebauungsplan geltend gemacht habe, das Angebot, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan f&#252;r seine geplanten Nutzungen zu beantragen, ohne hierf&#252;r einen sachlichen Grund zu nennen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Auch habe die Antragsgegnerin in der textlichen Festsetzung 2.1 bestimmte Trauf- und Firsth&#246;hen festgesetzt, ohne die Traufh&#246;he und den in Bezug genommenen First n&#228;her zu definieren. Zugleich sei die textliche Festsetzung 2.4. &#8211; &#8222;Die H&#246;henfestsetzungen beziehen sich auf die H&#246;he der Oberkante der Stra&#223;enfl&#228;che am jeweiligen Grundst&#252;ck.\" &#8211; fehlerhaft und daher unwirksam. Bebauungspl&#228;ne m&#252;ssten die Rechtslage f&#252;r die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Die gebotene Normenklarheit und -bestimmtheit fehle, wenn der Inhalt des Bebauungsplanes durch Auslegung nicht ermittelt werden k&#246;nne. Um dem Bestimmtheitsgebot zu gen&#252;gen, k&#246;nne eine H&#246;henfestsetzung nach &#167; 18 Abs. 1 BauNVO zwar auch auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes abstellen, die bestimmt oder bestimmbar seien (vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013, 7 D 75/11.NE); insoweit habe die Rechtsprechung angenommen, dass die Festsetzung der H&#246;henlage eines bestimmten Punktes einer bereits vorhandenen Verkehrsfl&#228;che als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot nur dann gen&#252;ge, wenn eine eindeutige Bestimmung des Bezugspunktes m&#246;glich sei (vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014, 7 D 8/13.NE; Urteil vom 26. Juni 2013, 7 D 75/11.NE). Jedoch lasse sich mit der Bezugnahme auf die H&#246;he der Stra&#223;enfl&#228;che am jeweiligen Grundst&#252;ck der untere Bezugspunkt nicht hinreichend ermitteln. Die Stra&#223;en und Wege im Plangebiet verliefen nicht in der identischen H&#246;henlage. Insofern weise die Stra&#223;e, die an das Grundst&#252;ck grenze, an den unterschiedlichen Grundst&#252;cksgrenzen auch unterschiedliche H&#246;henlagen auf. Zudem gebe es im Plangebiet viele Grundst&#252;cke, die an mehrere Stra&#223;en angrenzten, beispielsweise die Grundst&#252;cke in der Badallee, die parallel an die Deichstra&#223;e, die S&#252;dallee oder an die Stra&#223;e D&#252;neneck angrenzten. Soweit Grundst&#252;cke an mehr als eine Stra&#223;e oder einen Weg angrenzten, m&#252;sse der Plangeber klarstellen, welcher Weg tats&#228;chlich gemeint sei. Dies k&#246;nne nur dann entbehrlich sein, wenn alle in Betracht kommenden Verkehrsfl&#228;chen h&#246;hengleich w&#228;ren (vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012, 10 D 114/10.NE; Urteil vom 28. August 2014, 7 D 8/13.NE), was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem habe die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Bebauungsplanes den Begriff der Traufh&#246;he neu definiert. Normalerweise werde unter der Traufh&#246;he die Schnittkante zwischen der Au&#223;enwand und der Dachhaut verstanden, unabh&#228;ngig davon, in welcher H&#246;he die eigentliche Traufe sich befinde (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auf., &#167; 18 Rn. 4). Die von der Antragsgegnerin gew&#228;hlte Definition sei nicht eindeutig und lasse eine klare Abgrenzung vermissen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich sei das Abw&#228;gungsgebot verletzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Ihre baulichen Nutzungsrechte w&#252;rden ber&#252;hrt, da durch die gekoppelten Festsetzungen von Grundfl&#228;chenzahl (im Folgenden: GRZ) und Geschossfl&#228;chenzahl &#8211; gemeint sein d&#252;rfte Geschossfl&#228;che (im Folgenden: GF) &#8211; ein Widerspruch zwischen diesen Festsetzungen entstehe, der die Bebauung des Grundst&#252;cks massiv einschr&#228;nke. Dies habe die Antragsgegnerin nicht einmal erkannt, da sie auch im Rahmen der Abw&#228;gungstabelle hierzu keine Stellungnahme abgebe. Die Gesamtgr&#246;&#223;e ihres Grundst&#252;cks betrage 920 m&#178;. Sofern man der Begr&#252;ndung des Bebauungsplans folge, handele es sich um ein relativ gro&#223;es Grundst&#252;ck im Plangebiet, das durch die textliche Festsetzung 2.1 massiv in seinem Wert beschnitten werde, ohne dass es hierf&#252;r eine st&#228;dtebauliche Rechtfertigung gebe. Offensichtlich verkenne die Antragsgegnerin, dass sie mit der Festsetzung einer GF von 150 m&#178; f&#252;r ihr Grundst&#252;ck die festgesetzte GRZ von 0,2 aushebele. Weder aus der Begr&#252;ndung noch aus der Stellungnahme der Gemeinde zum Abw&#228;gungsergebnis ergebe sich, dass sie diesen denklogischen Fehler im Bebauungsplan erkannt habe. Entsprechend der Begr&#252;ndung und der Festsetzung im Textteil B gelte f&#252;r das Grundst&#252;ck eine GRZ von 0,2, die im Zusammenhang mit der GFZ &#8211; gemeint sein d&#252;rfte wiederum GF &#8211; von 150 m&#178; eine tats&#228;chliche GRZ von 0,163 ergebe, da lediglich Bauk&#246;rper mit einer Grundfl&#228;che von 150 m&#178; durch die festgesetzte GF errichtet werden d&#252;rften. Diese Festsetzungskombination f&#252;hre zu v&#246;llig ungerechten Ergebnissen im gesamten Plangebiet, sodass der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werde. Tats&#228;chlich werde es Grundst&#252;cke geben, auf denen realistischer Weise eine GRZ von 0,3 realisiert werden k&#246;nne, w&#228;hrend ihr Grundst&#252;ck lediglich eine Bebauung erm&#246;gliche, die eine GRZ von 0,163 aufweise. Eine sachliche Rechtfertigung hierf&#252;r gebe es nicht. Zudem widerspreche eine derartige Festsetzungskombination dem Grundgedanken der Baunutzungsverordnung, die eine derartige Festsetzungskombinationen nicht vorsehe, was daf&#252;r spreche, dass der Gesetzgeber erkannt habe, dass derartige Regelungsm&#246;glichkeiten zu ungerechten Ergebnissen f&#252;hren m&#252;ssten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Aus der Begr&#252;ndung ergebe sich zudem, dass die Antragsgegnerin nicht einmal erkannt habe, dass sie durch den Bebauungsplan in ihr bestehendes Recht zur Bebauung ihres Grundst&#252;cks eingreife. Zun&#228;chst verkenne die Antragsgegnerin, dass die Anrechnung von Terrassenfl&#228;chen nicht nach bauordnungsrechtlicher Praxis zu erfolgen habe; vielmehr sehe dies die Baunutzungsverordnung 1990 ausdr&#252;cklich vor. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans w&#252;rden Terrassen bei der GRZ jedoch nur dann ber&#252;cksichtigt, sofern sie gr&#246;&#223;er als 25 m&#178; seien. Derart gro&#223;e Terrassen werde kein vern&#252;nftig denkender Bauherr errichten, sodass sich Terrassen im Plangebiet nicht auf die GRZ auswirkten. Dies ergebe sich ausdr&#252;cklich aus der textlichen Festsetzungen 2.6.Auch die Nebenfl&#228;chen enthielten in den textlichen Festsetzungen 2.7 bis 2.10 eine Sonderregelung, sodass sich die Festsetzungskombination der GRZ von 0,2 und der GF von 150 m&#178; schwerwiegend zu ihren Lasten auswirke. Die &#252;berdurchschnittliche Beschr&#228;nkung des relativ gro&#223;en Grundst&#252;cks widerspreche auch der eigenen Planungskonzeption der Antragsgegnerin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Lediglich die Grundst&#252;ckseigent&#252;mer an der Badallee sollten erhebliche Erweiterungsm&#246;glichkeiten f&#252;r Bebauungen auf ihren Grundst&#252;cken zugesprochen bekommen. Zumindest sehe der Bebauungsplan dies ausdr&#252;cklich vor. Diese Tatsache f&#252;hre zu einem gravierenden Versto&#223; gegen den Grundsatz der Lastengleichheit.Die Behauptung in der Begr&#252;ndung des Bebauungsplanes, dass lediglich in diesem Bereich gewerbliche Nutzungen zur Versorgung von Bewohnern und Touristen ihren Platz f&#228;nden, sei abwegig. Das gesamte Baugebiet sei &#252;berwiegend touristisch genutzt, also auch in der Deichstra&#223;e, der Stra&#223;e D&#252;neneck und in der Stra&#223;e Zum S&#252;dstrand. &#220;berall in dem gesamten Gebiet h&#228;tten sich gastronomische Betriebe, Kleingewerbetreibende und viele Ferienwohnungen pro Grundst&#252;ck (auch mehr als zwei) angesiedelt. Diese Nutzungen sollten offensichtlich aus dem Gebiet vertrieben werden, was vielen Einheimischen die Existenzgrundlage nehmen w&#252;rde. Nur die Eigent&#252;mer in der Badallee sollten beg&#252;nstigt werden. Die Antragsgegnerin greife hierdurch ungerechtfertigt in den Wettbewerb ein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Durch die Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel werde es den ortsans&#228;ssigen Vermietern schwieriger gemacht, auf ihren Privatgrundst&#252;cken Ferienwohnungen zu vermieten. Die Investoren, die auf dem Gebiet der Antragsgegnerin riesige Ferienwohnanlagen und Hotels errichteten, w&#252;rden offensichtlich gef&#246;rdert, um den kleingewerbetreibenden Einheimischen die Existenzgrundlage zu rauben. Diese Tatsache werde besonders deutlich, sofern man das Bebauungsplanverfahren 72 betrachte. Die Antragsgegnerin habe mitten im Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans an der Badallee, fast parzellenscharf, ein Grundst&#252;ck herausgel&#246;st, um dem Investor die Durchf&#252;hrung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 72 zu erm&#246;glichen. Flurst&#252;cksbezogen sei dieser Bereich aus dem Plangebiet der angegriffenen 4. &#196;nderung des Bebauungsplanes Nr. 20 herausgel&#246;st worden, um in diesem Bereich eine Bebauung zu erm&#246;glichen, die bei Weitem das vorhandene bauliche Ma&#223; in der Umgebung sprenge. Auf diesem Grundst&#252;ck sei eine zul&#228;ssige GF von 690 m&#178; und eine zweigeschossige (vollgeschossige) Bebauung festgesetzt worden. Offensichtlich wolle die Antragsgegnerin dem Vorhabentr&#228;ger Bebauungsm&#246;glichkeiten er&#246;ffnen, die im eklatanten Widerspruch zu den Aussagen der Begr&#252;ndung zur 4. &#196;nderung des Bebauungsplanes Nr. 20 st&#252;nden. Der Bebauungsplan 72 an der Badallee erm&#246;gliche die Errichtung von Geb&#228;uden mit einer GRZ von 0,8, was im eklatanten Widerspruch zu den Behauptungen der Antragsgegnerin im streitgegenst&#228;ndlichen Bebauungsplanverfahren stehe. Ganz offen spreche die Antragsgegnerin an, dass auch im Plangebiet weitere massive Umplanungen m&#246;glich seien, sofern die Eigent&#252;mer vorhabenbezogene Bebauungspl&#228;ne durchf&#252;hren wollten.Mit dieser Aussage konterkariere sie ihre jetzige Planrechtfertigung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die gemeindeeigenen Fl&#228;chen, auf denen sich das Rathaus und der Bauhof bef&#228;nden, w&#252;rden aus dem Geltungsbereich des &#196;nderungsbebauungsplanes ausgeklammert, obwohl diese bei einer nat&#252;rlichen Betrachtungsweise zwangsl&#228;ufig h&#228;tten einbezogen werden m&#252;ssen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes verspringe in diesem Bereich Richtung Westen, ohne dass es hierf&#252;r einen sachlichen Grund gebe (Flurst&#252;cke 120/43, 120/4, 120/5, 120/45, 120/48). Offensichtlich wolle die Antragsgegnerin ihre Fl&#228;chen nicht mit den stringenten Festsetzungen &#252;berziehen, da auf dieser Bauhoffl&#228;che ein massiver Hotelkomplex entstehen solle. Eine st&#228;dtebauliche Rechtfertigung f&#252;r diese Vorgehensweise gebe es nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Au&#223;erdem sei die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung grunds&#228;tzlich verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, was die Pr&#252;fung erfordere, die zus&#228;tzliche Inanspruchnahme von Fl&#228;chen f&#252;r bauliche Nutzungen durch die Wiedernutzbarmachung von Fl&#228;chen, die Nachverdichtung oder andere Ma&#223;nahmen zur Innenentwicklung zu verringern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Ziffer 2.5 der textlichen Festsetzungen versto&#223;e sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Antragsgegnerin wolle Regelungen schaffen, die bestimmten Eigent&#252;mern ein Abweichen vom Ma&#223; der baulichen Nutzung bei einer &#196;nderung, Nutzungs&#228;nderung oder Erneuerung des Geb&#228;udes erm&#246;glichten. Dabei verweise sie auf eine Anlage, die sie &#8222;Bestandserfassung/Umfang von zul&#228;ssigen Ausnahmen&#8220; benenne. Weshalb die betroffenen Eigent&#252;mer bessergestellt werden sollten, als alle &#252;brigen im Plangebiet gelegenen Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, ergebe sich nicht. Schlie&#223;lich w&#252;rden f&#252;r alle Grundst&#252;ckseigent&#252;mer normalerweise die identischen Restriktionen gelten. Es werde nicht deutlich, ob diese Tabelle eine Rechtsnorm sein solle oder ob sie &#252;berhaupt mit dem angegriffenen Bebauungsplan verk&#252;ndet worden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 &#8211; Gemeinde St. Peter-Ording f&#252;r das Gebiet &#8222;Badallee S&#252;d&#8220; s&#252;dlich der &#8222;Badallee&#8220; einschlie&#223;lich &#8222;D&#252;neneck&#8220;, &#8222;Deichstra&#223;e&#8220;, &#8222;S&#252;dallee&#8220; und &#8222;Zum S&#252;dstrand&#8220; vom 14. Dezember 2015 f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">den Normenkontrollantrag abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt sie zun&#228;chst in tats&#228;chlicher Hinsicht aus, vor einiger Zeit sei ein Kanalkataster f&#252;r das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 20 erstellt worden. In diesem Zuge seien auch die H&#246;hen der Kanaldeckel in der Fahrbahn ermittelt worden. Die Zahlen zeigten, dass es sich bei dem Gebiet nicht um ein bewegtes Gel&#228;nde handele. Die H&#246;hen schwankten von 2,70 m bis 3,34 m &#252;ber NN im gesamten Geltungsbereich des B-Planes (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2017).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>In rechtlicher Hinsicht f&#252;hrt sie aus, der Antrag sei bereits unzul&#228;ssig, weil es am Rechtsschutzbed&#252;rfnis fehle. Die angegriffene 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 verbessere die Bebaubarkeit des Grundst&#252;cks der Antragstellerin; durch die Erkl&#228;rung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans h&#228;tte diese nichts &#8222;gewonnen&#8220;. Wie in dem als Anlage 4 beigef&#252;gten Vermerk vom 9. Mai 2017 dargestellt, werde das Baufenster auf dem Grundst&#252;ck der Antragstellerin in Richtung Westen erweitert, sodass das Nebengeb&#228;ude nunmehr vollst&#228;ndig innerhalb der bebaubaren Grundst&#252;cksfl&#228;che liege. Mit dem erweiterten Bestandsschutz werde zudem eine GRZ von bis zu 0,22 gesichert. Dies schlie&#223;e den Verbindungsbau zwischen Haupthaus und Nebengeb&#228;ude auf dem Grundst&#252;ck ein. Ebenfalls werde diese Fl&#228;che auf die zul&#228;ssige Geschossfl&#228;che angerechnet, sodass die GF mit 198 m&#178; gem&#228;&#223; Bestandserfassung h&#246;her liege als die des genehmigten Bestandes (184 m&#178;). Die bisherige GRZ liege zudem bei lediglich 0,2.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben an die &#246;ffentliche Auslegung sei zu beachten, dass die 4. &#196;nderung des Bebauungsplanes Nr. 20 im beschleunigten Verfahren nach &#167; 13a BauGB durchgef&#252;hrt worden sei. Nach &#167; 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB w&#252;rden dabei die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach &#167; 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend gelten. Nach &#167; 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB werde wiederum &#8222;von der Umweltpr&#252;fung nach &#167; 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach &#167; 2a, von der Angabe nach &#167; 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verf&#252;gbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erkl&#228;rung nach &#167; 6a Abs. 1 und &#167; 10a Abs. 1 abgesehen; &#167; 4c ist nicht anzuwenden&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Auch die H&#246;henfestsetzung sei hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Soweit das Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen davon ausgehe, der Plangeber m&#252;sse klarstellen, welche Stra&#223;e bei Eckgrundst&#252;cken ma&#223;geblich sei, wenn er auf die H&#246;he erschlie&#223;ender &#246;ffentlicher Verkehrsfl&#228;chen verweise, so sei &#8211; jedenfalls im konkreten Fall &#8211; dem nicht zuzustimmen. Nicht ohne Grund habe die Antragstellerin keine Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts anf&#252;hren k&#246;nnen, die diese strenge Rechtsprechung best&#228;tige. Dies aber sei nicht unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. Januar 1995 (Az. 4 NB 3.95 &#8211;, Rn. 3, juris) ausgef&#252;hrt, dass textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden k&#246;nnten, wenn sich ihr n&#228;herer Inhalt unter Ber&#252;cksichtigung der &#246;rtlichen Verh&#228;ltnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschlie&#223;en lasse. Ob dies im Einzelfall anzunehmen sei, m&#252;ssten die zur Auslegung des Landesrechts berufenen Landesgerichte pr&#252;fen. Die textliche Festsetzung 2.4 sei hiernach wirksam, da auf den &#8211; landesgerichtlich zu bewertenden &#8211; Einzelfall abzustellen sei. Angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 20 nicht um ein bewegtes Gel&#228;nde handele, und die H&#246;hen lediglich zwischen 2,70 m und 3,34 m &#252;ber NN schwankten, gebe es im konkreten Fall kein Bed&#252;rfnis nach einer konkreteren H&#246;henfestsetzung. Eindeutig und unmissverst&#228;ndlich sei vielmehr, dass nach der textlichen Festsetzung 2.4 der 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 auf den h&#246;chsten Punkt der an den Grundst&#252;cken anliegenden Stra&#223;en abzustellen sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien auch die oberen Bezugspunkte hinreichend bestimmt. Die Trauf- und Firsth&#246;he w&#252;rden eindeutig und unmissverst&#228;ndlich dargelegt. Die Firsth&#246;he werde in den textlichen Festsetzungen nicht n&#228;her definiert, weil sie der &#252;blichen Definition entspreche. Die Traufh&#246;he werde unter 2.3 der textlichen Festsetzung definiert, weil sie von der &#252;blichen Definition abweiche. Der Plangeber habe sich bewusst f&#252;r diese Abweichung entschieden, da die Bestimmung nach der &#252;blichen Definition wegen der verbreiteten Reetd&#228;cher im Plangebiet Probleme aufwerfe. Es sei indes nicht unzul&#228;ssig, die Traufh&#246;he abweichend zu bestimmen. Entscheidend sei allein, ob die textliche Festsetzung eindeutig und unmissverst&#228;ndlich sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Auch Abw&#228;gungsfehler l&#228;gen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Die vorliegend gew&#228;hlte Kombination einer relativ zum Grundst&#252;ck zu bestimmenden GRZ und einer absolut bestimmten GF sei zul&#228;ssig. Entscheidend sei, dass die Bestimmung des Ma&#223;es der baulichen Nutzung eindeutig und in sich widerspruchsfrei zu erfolgen habe. Die Antragstellerin verkenne, dass bei der Festsetzung der GRZ einerseits und der GF andererseits unterschiedliche Zielrichtungen in Rede st&#252;nden. Die GRZ-Festsetzungen von 0,2 f&#252;r das Teilgebiet 2 richteten sich weniger auf die Steuerung der einzelnen Geb&#228;udegr&#246;&#223;en, sondern auf den Versiegelungsgrad der Baugebiete. Die absolute GF betreffe hingegen das Planungsziel, nur Bebauung in gebietstypischer Gr&#246;&#223;enordnung zuzulassen. Auf gro&#223;en Grundst&#252;cken k&#246;nnten ansonsten sehr gro&#223;e Bauk&#246;rper entstehen. Die Festsetzung einer absoluten GF auf 150 m&#178; im Teilgebiet 2, was einer gebietstypischen durchschnittlichen Gr&#246;&#223;e entspreche, steuere dies. Dass durch die Festsetzung der absoluten GF die festgesetzte relative GRZ bei &#252;berdurchschnittlich gro&#223;en Grundst&#252;cken nicht voll ausgenutzt werden k&#246;nne, sei ihr bewusst und in die Abw&#228;gung einbezogen worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Es liege auch kein Versto&#223; gegen den Grundsatz der Lastengleichheit vor. Es bleibe unklar, welche Lasten f&#252;r die Grundst&#252;ckseigent&#252;mer im Teilgebiet 2 entstehen sollten, wenn die Grundst&#252;ckseigent&#252;mer im Teilgebiet 1 &#8211; entlang der Badallee &#8211; ihr Grundst&#252;ck st&#228;rker ausnutzen d&#252;rften.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Auch liege kein Versto&#223; gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. F&#252;r die unterschiedlichen Festsetzungen in den Teilgebieten des Bebauungsplans gebe es stets sachliche Gr&#252;nde, die die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Bebaubarkeit der Grundst&#252;cke rechtfertigen k&#246;nnten. Es entspreche ihrem st&#228;dtebaulichen Konzept, dass besonders entlang der Badallee, d.&#8239;h. entlang der &#246;rtlichen Hauptverkehrsstra&#223;e, vorwiegend die gewerblichen Nutzungen zur Versorgung von Bewohnern und Touristen im Plangebiet ihren Platz finden sollten. Diese Nutzungen aber erforderten &#8211; wie auf Seite 8 der Begr&#252;ndung des Bebauungsplans zutreffend vorgetragen &#8211; regelm&#228;&#223;ig einen h&#246;heren Versiegelungsgrad (etwa f&#252;r Lager-, Wirtschafts- und Kundenfl&#228;chen).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Der Umstand, dass im Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans ein Teilbereich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72 &#252;berplant worden sei, versto&#223;e ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72 umfasse die Errichtung von altengerechten, barrierearmen Wohnungen mit integriertem Serviceangebot in zentraler Lage. Angesichts des demographischen Wandels sei es ihr st&#228;dtebaulich zul&#228;ssiges Ziel, solche Wohnangebote zuk&#252;nftig vorhalten zu k&#246;nnen. Der gemeinschaftliche Charakter dieser Wohnform sowie auch der wirtschaftliche Betrieb erforderten einen gr&#246;&#223;eren Bauk&#246;rper als die klassische Wohnform des Ein- oder Zweifamilienhauses. Insoweit entspreche das Vorhaben, das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72 erm&#246;glicht werde, tats&#228;chlich nicht dem grunds&#228;tzlichen Plankonzept f&#252;r die 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20. Eben dies sei aber auch der Grund daf&#252;r, weshalb f&#252;r das Vorhaben ein eigenes Bauleitplanverfahren betrieben worden sei. &#220;ber das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72 k&#246;nne sie sicherstellen, dass die Zulassung der gr&#246;&#223;eren Bauform ausschlie&#223;lich mit dieser besonderen Wohnform verkn&#252;pft sei. All diese Erw&#228;gungen aber, die sich auch in der Abw&#228;gungstabelle wiederfinden lie&#223;en, stellten sachliche Gr&#252;nde dar, die die diesbez&#252;gliche Ungleichbehandlung rechtfertigten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Eine Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t lasse sich auch nicht aus der Anlage &#8222;Bestandserfassung/Umfang von zul&#228;ssigen Ausnahmen&#8220; herleiten. Der erweiterte Bestandsschutz diene vielmehr der Einzelfallgerechtigkeit und belege die sorgf&#228;ltige Abw&#228;gung. Es sei auch nicht zu erkennen, weshalb eine derartige Regelung unwirksam sein solle. Die von der Antragstellerin herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffe einen anderen Sachverhalt, n&#228;mlich die Frage, inwieweit in einem Bebauungsplan auf nicht &#246;ffentlich zug&#228;ngliche DIN-Vorschriften Bezug genommen werden d&#252;rfe. Wolle man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall &#252;bertragen, so spreche diese f&#252;r und nicht gegen die Zul&#228;ssigkeit der in Bezug genommenen Bestandserfassung. Denn hinsichtlich der Bestandserfassung sei sichergestellt, dass sich die Planbetroffenen von deren Inhalt verl&#228;sslich und zumutbar h&#228;tten Kenntnis verschaffen k&#246;nnen. Aus der Verfahrensakte ergebe sich, dass die Bestandserfassung &#246;ffentlich ausgelegt worden sei. &#220;berdies habe sie der Gemeindevertretung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14. Dezember 2015 vorgelegen; ein Nachschieben oder eine nachtr&#228;gliche Erg&#228;nzung dieser Anlage sei nicht mehr zul&#228;ssig. Auch der im Zusammenhang mit der Bestandserfassung erhobene Vorwurf der Unbestimmtheit treffe nicht zu. In der Bestandserfassung seien diejenigen H&#228;user im Plangebiet aufgef&#252;hrt, die die Festsetzungen &#252;berschritten. Es ergebe sich sodann eindeutig aus der Bestandserfassung, inwieweit die zul&#228;ssige GRZ, GF und Baugrenzen &#252;berschritten werden d&#252;rften. Einsichtig sei dabei, dass von der Ausnahmeregelung Bestandsgeb&#228;ude nicht erfasst seien, deren Nutzung offensichtlich aufgegeben worden sei, da die Ausnahmen nur der Erhaltung der zeitgem&#228;&#223;en Wohnverh&#228;ltnisse der tats&#228;chlich vorhandenen Bewohner innerhalb des Baubestands dienen solle.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Auch &#252;ber m&#246;gliche Entsch&#228;digungsanspr&#252;che habe sie bereits auf der Abw&#228;gungsebene hinreichende &#220;berlegungen angestellt. Exemplarisch lasse sich dies anhand der Seite 5 der Abw&#228;gungstabelle belegen, wo sie zutreffend ausf&#252;hre, dass im Hinblick auf Festsetzungen im Teilgebiet 2 (GRZ: 0,2 und GF: 150 m&#178;) keine &#8211; zu einer Entsch&#228;digung verpflichtende &#8211; Enteignung stattfinde und noch nicht einmal ein Eingriff in ausge&#252;bte Nutzungen gegeben sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge der Antragsgegnerin Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Der Normenkontrollantrag ist zul&#228;ssig (dazu A.), aber unbegr&#252;ndet (dazu B.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>A.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Der gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist am 14. Februar 2017 und damit innerhalb der Antragsfrist des &#167; 47 Abs. 2 VwGO, d.&#8239;h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Aushang vom 3. bis 11. M&#228;rz 2016 gestellt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin ist als Eigent&#252;merin eines im Plangebiet liegenden Grundst&#252;cks antragsbefugt im Sinne von &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis nach &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen einer m&#246;glichen Eigentumsverletzung grunds&#228;tzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigent&#252;mer eines im Plangebiet gelegenen Grundst&#252;cks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die &#8211; wie vorliegend &#8211; unmittelbar sein Grundst&#252;ck betrifft. In diesem Fall kann der Eigent&#252;mer die Festsetzung gerichtlich &#252;berpr&#252;fen lassen, weil eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht er nicht ungepr&#252;ft hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 &#8211; 4 BN 17.17 &#8211;, Rn. 5, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 27. August 2020 &#8211; 1 KN 10/17 &#8211;, Rn. 37, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>III.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbed&#252;rfnis. Besteht &#8211; wie hier &#8211; eine Antragsbefugnis, so ist regelm&#228;&#223;ig auch das f&#252;r einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbed&#252;rfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normpr&#252;fung eintreten m&#252;ssen, deren Ergebnis f&#252;r den Antragsteller wertlos ist (OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014 &#8211; 7 D 102/12.NE &#8211;, Rn. 52, juris). Das w&#228;re indes nur dann der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserkl&#228;rung des angefochtenen Bebauungsplans keine tats&#228;chlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 27. August 2020 &#8211; 1 KN 10/17 &#8211;, Rn. 39, juris m.&#8239;w.&#8239;N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>So liegt es hier nicht. Zwar argumentiert die Antragsgegnerin insoweit, dass die Antragstellerin durch die 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 bessergestellt werde, denn das Baufenster sei in Richtung Westen erweitert worden, sodass das Nebengeb&#228;ude nunmehr vollst&#228;ndig innerhalb der &#252;berbaubaren Grundst&#252;cksfl&#228;che liege. Ferner sei aufgrund des erweiterten Bestandsschutzes eine GRZ von 0,22 gesichert. Dies schlie&#223;e den Verbindungsbau zwischen Haupthaus und Nebengeb&#228;ude ein. Auch werde diese Fl&#228;che auf die zul&#228;ssige Geschossfl&#228;che angerechnet, sodass diese gem&#228;&#223; der Bestandserfassung mit 198 m&#178; h&#246;her liege als die des genehmigten Bestandes mit 184 m&#178;; die bisherige GRZ habe bei 0,2 gelegen (vgl. Vermerk vom 9. Mai 2017, Anlage AG 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2017). Ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis ist der Antragstellerin gleichwohl nicht abzusprechen; sie kann durch die angestrebte Unwirksamkeitserkl&#228;rung des angefochtenen Bebauungsplans ihre Rechtsstellung verbessern. Das ergibt sich bereits daraus, dass die 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 die bis dahin geltenden Festsetzungen vollst&#228;ndig aufhebt (textliche Festsetzung 1) und in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung keine neue Festsetzung trifft. In der Satzung &#252;ber den Bebauungsplan Nr. 20 war die Art der baulichen Nutzung im Bereich des Grundst&#252;cks der Antragstellerin als reines Wohngebiet festgesetzt. Nach der insoweit ma&#223;geblichen Fassung von &#167; 3 BauNVO 1968 dienten reine Wohngebiete ausschlie&#223;lich dem Wohnen (Abs. 1); zul&#228;ssig waren Wohngeb&#228;ude (Abs. 2). Ausweislich der textlichen Festsetzung 1.1 des Bebauungsplans Nr. 20 waren in den WR-Gebieten die Ausnahmen des &#167; 3 Abs. 3 BauNVO allgemein zul&#228;ssig; hierbei handelte es sich nach der BauNVO 1968 um L&#228;den und nicht st&#246;rende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des t&#228;glichen Bedarfs f&#252;r die Bewohner des Gebietes dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungswesens. Diese textliche Festsetzung wurde durch die 1. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 im Jahr 1996 aufgehoben. Ausweislich der textlichen Festsetzung 14 waren die gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 3 BauNVO &#8211; ma&#223;geblich war zu diesem Zeitpunkt die BauNVO 1990 &#8211; ausnahmsweise zul&#228;ssigen kleinen Beherbergungsbetriebe allgemein zul&#228;ssig. Nachdem nunmehr mit der 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 keine Art der baulichen Nutzung mehr festgesetzt worden ist, richtet sich die Zul&#228;ssigkeit von Vorhaben insoweit allein nach &#167; 34 BauGB. Ginge man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass sich die im Plangebiet vorhandenen tats&#228;chlichen Nutzungen keinem der in der Baunutzungsverordnung aufgef&#252;hrten Baugebiete zuordnen lassen (vgl. S. 7 der Begr&#252;ndung), so l&#228;ge eine Gemengelage vor; die Zul&#228;ssigkeit eines Vorhabens richtete sich dann nach &#167; 34 Abs. 1 BauGB. In diesem Fall w&#252;rde die Antragstellerin keinen Gebietserhaltungsanspruch mehr gegen&#252;ber der Zulassung einer (bislang) planungsrechtlich gebietsfremden Nutzung haben. Ein solcher greift n&#228;mlich &#8211; au&#223;er in dem Fall, dass er durch einen Bebauungsplan vermittelt wird &#8211; (nur) dann, wenn im unbeplanten Innenbereich gem&#228;&#223; &#167; 34 Abs. 2 BauGB die BauNVO anwendbar ist, weil die Umgebung einem der dort bezeichneten Baugebiete entspricht (vgl. B&#246;nker/Bischopink, BauNVO 2. Aufl. 2018, &#167; 8 Rn. 49). Ginge man demgegen&#252;ber davon aus, dass das tats&#228;chlich Vorhandene der bisherigen Festsetzung WR entspricht, so richtete sich die Zul&#228;ssigkeit eines Vorhabens fortan nach &#167; 34 Abs. 2 BauGB i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 3 BauNVO. Danach verhielte es sich k&#252;nftig aber so, dass nach bisherigem Planungsrecht kleine Beherbergungsbetriebe allgemein zul&#228;ssig waren, wohingegen sie nach dem jetzigen Planungsrecht nur nach &#167; 34 Abs. 2 i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zul&#228;ssig w&#228;ren. Letztlich hat auch die Antragsgegnerin in der m&#252;ndlichen Verhandlung an der von ihr vertretenen Auffassung nicht festgehalten, sondern ausgef&#252;hrt, es habe sich eher um praktische &#220;berlegungen gehandelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>B.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag ist aber unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Die 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 der Antragsgegnerin erweist sich zun&#228;chst als formell rechtm&#228;&#223;ig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es keiner Angabe der verf&#252;gbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung &#252;ber die Auslegung des Planentwurfs. F&#252;r einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem&#228;&#223; &#167; 13a BauGB &#8211; um den es sich vorliegend unstreitig und ohne dass Gegenteiliges innerhalb der Jahresfrist (vgl. &#167; 214 Abs. 1, Abs. 2a, &#167; 215 Abs. 1 BauGB) geltend gemacht worden w&#228;re handelt &#8211; gelten gem&#228;&#223; &#167; 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens entsprechend, insbesondere &#167; 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach der im Dezember 2015 geltenden Fassung wird bei einem Bebauungsplan von einer Umweltpr&#252;fung nach &#167; 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach &#167; 2a BauGB, von der Angabe nach &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verf&#252;gbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erkl&#228;rung nach &#167; 10 Abs. 4. BauGB a.F. abgesehen. Das Erfordernis zur Angabe der verf&#252;gbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung &#252;ber die Auslegung des Planentwurfs besteht daher f&#252;r einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem&#228;&#223; &#167; 13a Abs. 2 Nr. 1 i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 17. September 2015 &#8211; 1 KN 1/15 &#8211;, Rn. 52, juris; Urteil vom 26. Juli 2017 &#8211; 1 KN 1/17 &#8211;, Rn. 41, juris; Krautzberger in: EZBK, BauGB, Stand: Februar 2021, &#167; 13a Rn. 63). Die entsprechende R&#252;ge der Antragstellerin, die &#246;ffentliche Auslegung habe nicht die notwendige Ansto&#223;wirkung entfaltet (vgl. zu den Anforderungen j&#252;ngst: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 &#8211; 4 CN 7.19 &#8211;, Rn. 12 f., juris) geht daher ins Leere. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin &#8211; freiwillig &#8211; Angaben zu verf&#252;gbaren Umweltinformationen gemacht hat. Die Gemeinde ist n&#228;mlich nicht gehindert, Verfahrensschritte aus der Umweltpr&#252;fung &#8222;freiwillig&#8220; anzuwenden. Dies kann z.&#8239;B. in Betracht kommen, wenn solche Verfahren in der Gemeinde eingespielt, in der &#214;ffentlichkeit akzeptiert sind oder erwartet werden. Da Eingriffe in B&#252;rgerrechte damit nicht verbunden sind und es hierf&#252;r einer gesetzlichen Erm&#228;chtigung nicht bedarf, kann die Gemeinde diese Schritte auch im beschleunigten Verfahren durchf&#252;hren, zumal sie dann ggf. verfahrenserleichternd wirken k&#246;nnen. Das kann z.&#8239;B. nahe liegen f&#252;r die der Transparenz und damit Akzeptanz dienenden Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verf&#252;gbar sind (&#167; 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB; Krautzberger in: EZBK, Stand: Februar 2021, BauGB &#167; 13a Rn. 63).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch kein Verk&#252;ndungsfehler vor, weil nicht deutlich werde, ob die Anlage &#8222;Bestandserfassung/Umfang von zul&#228;ssigen Ausnahmen&#8220; eine Rechtsnorm sein solle und ob sie &#252;berhaupt mit dem angegriffenen Bebauungsplan verk&#252;ndet worden sei (S. 19 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 14. Februar 2017). Es ist &#8211; auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#8211; unstreitig, dass die besagte Anlage nicht Teil der Rechtsnorm und in der Konsequenz auch nicht verk&#252;ndet worden ist. Entsprechendes ergibt sich nicht aus der Planurkunde, die lediglich davon spricht, dass die Bestandserfassung dem B-Plan &#8222;beiliegt&#8220;, womit sie schon ihrem Wortlaut nach zum Ausdruck bringt, dass sie eben nicht Bestandteil des &#196;nderungsbebauungsplans ist. Anders als die Antragstellerin meint, war es auch nicht geboten, die Anlage &#8222;Bestandserfassung/Umfang von zul&#228;ssigen Ausnahmen&#8220; mit zu verk&#252;nden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gekl&#228;rt, dass das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass f&#246;rmlich gesetzte Rechtsnormen verk&#252;ndet werden; denn die Verk&#252;ndung stellt einen integrierenden Teil der f&#246;rmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verk&#252;ndung bedeutet regelm&#228;&#223;ig, dass die Rechtsnormen der &#214;ffentlichkeit in einer Weise f&#246;rmlich zug&#228;nglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verl&#228;sslich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen k&#246;nnen. Diese M&#246;glichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote f&#252;r die Ausgestaltung des Verk&#252;ndungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Bebauungspl&#228;ne geh&#246;ren als Satzungen zu den f&#246;rmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde orts&#252;blich bekannt zu machen (&#167; 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im &#220;brigen gen&#252;gt es, den Bebauungsplan mit der Begr&#252;ndung und &#8211; soweit es sich nicht um einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren handelt (vgl. &#167; 13 Abs. 3 BauGB a.F.) der zusammenfassenden Erkl&#228;rung nach &#167; 10 Abs. 4. BauGB a.F. zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen &#252;ber den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (&#167; 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Aus &#167; 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 &#8211; 4 BN 21.10 &#8211;, Rn. 9 ff., juris). Dem gen&#252;gt das Vorgehen der Antragsgegnerin. Verweist eine Festsetzung &#8211; wie hier &#8211; auf weitere Unterlagen bzw. Listen und ergibt sich erst in der Zusammenschau mit diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zul&#228;ssig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Unterlagen verl&#228;sslich Kenntnis verschaffen k&#246;nnen (OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 &#8211; 7 D 18/13.NE &#8211;, Rn. 59, juris). Diese Voraussetzungen sind erf&#252;llt. Der Plangeber hat hinreichend sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der Anlage &#8222;Bestandserfassung/Umfang von zul&#228;ssigen Ausnahmen&#8220; verl&#228;sslich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen k&#246;nnen. Dazu hat er einen Hinweis in der Planurkunde (textliche Festsetzungen 2.5 und 5) gegeben, wonach sich der Umfang f&#252;r die einzelnen Grundst&#252;cke aus der Bestandserfassung der betroffenen &#252;berbaubaren Fl&#228;chen ergebe, die dem B-Plan beiliege. Auch wenn die Formulierung insoweit unpr&#228;zise ist, als die Anlage tats&#228;chlich der Begr&#252;ndung des &#196;nderungsbebauungsplans beiliegt, ergibt sich jedenfalls in Zusammenschau mit der Regelung in &#167; 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach der Bebauungsplan mit der Begr&#252;ndung und der zusammenfassenden Erkl&#228;rung nach &#167; 10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und &#252;ber den Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben ist, wie und wo die Planbetroffenen Kenntnis erlangen k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>3. Weitere beachtliche Verfahrensfehler (vgl. &#167; 214 Abs. 1, Abs. 2a BauGB) sind innerhalb der Jahresfrist (vgl. &#167; 215 Abs. 1 BauGB) nicht geltend gemacht worden. Auch Bekanntmachungsfehler sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschluss &#252;ber die 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 ist durch Aushang an den drei amtlichen Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht worden (vgl. Bekanntmachungstexte, Bl. 430 ff. Beiakte). Dies entspricht der Regelung in &#167; 12 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der ma&#223;geblichen Fassung vom 17. M&#228;rz 2009 (vgl. Auszug, Bl. 434 Beiakte).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Die 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 der Antragsgegnerin leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Fehlern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>1. Zun&#228;chst bestehen keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 3 BauGB. F&#252;r einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gelten keine besonderen Anforderungen an die st&#228;dtebauliche &#8222;Erforderlichkeit&#8220; der Planung i.&#8239;S.&#8239;d. &#167; 1 Abs. 3 BauGB (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 17. September 2015 &#8211; 1 KN 1/15 &#8211;, Rn. 54, juris). Was im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB st&#228;dtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich demnach ma&#223;geblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche st&#228;dtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber erm&#228;chtigt sie, die \"St&#228;dtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren st&#228;dtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegen&#252;ber in aller Regel nur solche Bauleitpl&#228;ne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der F&#246;rderung von Zielen dienen, f&#252;r deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tats&#228;chlichen oder rechtlichen Gr&#252;nden auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsf&#228;higkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erf&#252;llen vermag. In dieser Auslegung setzt &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigerma&#223;en offensichtliche Missgriffe ausschlie&#223;t. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen L&#246;sung. Daf&#252;r ist das Abw&#228;gungsgebot ma&#223;geblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Ma&#223;st&#228;ben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Ma&#223;stab f&#252;r deren st&#228;dtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 1. Oktober 2020 &#8211; 1 KN 13/15 &#8211;, Rn. 72, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesen Vorgaben ist eine st&#228;dtebauliche Erforderlichkeit der Planung gegeben. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Bauleitplanung sei nur vorgeschoben, um private Interessen zu f&#246;rdern, &#252;berzeugt nicht. Die Antragstellerin begr&#252;ndet dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Planung eine Bevorzugung der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer entlang der Badstra&#223;e bedeute, da f&#252;r diese Grundst&#252;cke eine h&#246;here GRZ festgesetzt worden sei, sodass es zu einer Ungleichbehandlung komme. Zudem sei einem Grundst&#252;ckeigent&#252;mer, der offenbar massive Einwendungen erhoben habe, das Angebot gemacht worden, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu beantragen. Dies l&#228;sst die st&#228;dtebauliche Erforderlichkeit nicht entfallen. Insbesondere entbehrt die Planung keiner positiven Planungskonzeption. Aus der Begr&#252;ndung des Bebauungsplans ergibt sich vielmehr, dass der Bebauungsplan Nr. 20 vor rund 40 Jahren aufgestellt worden sei und nach dieser langen Zeit das st&#228;dtebauliche Konzept zur &#220;berpr&#252;fung und Aktualisierung anstehe. Zudem solle auf aktuellen Umnutzungs- und Verdichtungsdruck reagiert werden, welcher die Entwicklungsvorstellungen der Antragsgegnerin gef&#228;hrden k&#246;nne. Dazu geh&#246;re zum Beispiel die Zusammenlegung von Grundst&#252;cken, um darauf gr&#246;&#223;ere Geb&#228;ude errichten zu k&#246;nnen oder der zunehmende Anteil von nur zeitweise besetzten Zweitwohnungen, die durch Ferienwohnungen in demselben Geb&#228;ude finanziert w&#252;rden, was zur Ver&#246;dung des Ortsteils beitrage. Auch die zunehmende Verdr&#228;ngung von gewerblichen und touristischen Nutzungen und Angeboten durch reine Wohngeb&#228;ude insbesondere an der Badallee entspreche nicht den st&#228;dtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin. Ziel der Bauleitplanung sei daher die &#220;berarbeitung des Bebauungsplans im Hinblick auf die &#220;berpr&#252;fung und ggf. Begrenzung der baurechtlich m&#246;glichen Anzahl von Geb&#228;uden und Wohnungen zur Erhaltung der langfristig gewachsenen kleinteiligen Baustruktur, die Begrenzung der Gr&#246;&#223;e von Geb&#228;uden auf ein ortsvertr&#228;gliches Ma&#223; und die Sicherstellung ortsgestalterischer Mindeststandards (S. 4 der Begr&#252;ndung). Diese Planungsziele werden in der weiteren Begr&#252;ndung des Bebauungsplans vertieft. So f&#252;hrt die Antragsgegnerin unter anderem aus, dass der Nachfragedruck dazu f&#252;hre, dass immer gr&#246;&#223;ere Geb&#228;udefl&#228;chen &#8211; oft von gewerblichen Bautr&#228;gern &#8211; errichtet w&#252;rden; es komme zu einer massiven Verdichtung von Wohneinheiten. Es sei zu bef&#252;rchten, dass sich der Nachfragedruck in den n&#228;chsten Jahren erh&#246;he (S. 6 f. der Begr&#252;ndung).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Es ist nicht ersichtlich, dass die Bauleitplanung der F&#246;rderung von Zielen dient, f&#252;r deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Der Abw&#228;gungstabelle l&#228;sst sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72 einen spezifischen Bedarf (altersgerechtes Wohnen) im Gemeindegebiet befriedigen wollte. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Antragstellerin darauf abstellt, die Gemeinde mache dem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, der offensichtlich massive Einwendungen gegen den Bebauungsplan geltend gemacht habe, das Angebot, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan f&#252;r seine geplanten Nutzungen zu beantragen. Damit bezieht sie sich offenbar auf die Ausf&#252;hrungen der Antragsgegnerin auf Seite 49 der Abw&#228;gungstabelle. Diese lassen die Erforderlichkeit der Planung indes unter keinem Gesichtspunkt entfallen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin lediglich &#8211; auf die Bekundung eines Einwenders, er sei an einer Verst&#228;ndigung interessiert und schlage als Kompromiss einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor &#8211; ausgef&#252;hrt, sie sei grunds&#228;tzlich offen f&#252;r einen Antrag auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der Nutzungen umfasse, die die Entwicklung und L&#246;sung st&#228;dtebaulicher Herausforderungen in der Gemeinde unterst&#252;tzten. Zum einen entspricht es der Rechtslage, dass die Gemeinde auf Antrag des Vorhabentr&#228;gers &#252;ber die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen zu entscheiden hat (vgl. &#167; 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen verh&#228;lt es sich aber auch gerade so, dass die Antragsgegnerin dem konkret seitens des Einwenders in Aussicht genommenen Vorhaben im Rahmen der Abw&#228;gung eine Absage erteilt hat. Insbesondere f&#252;hrt sie n&#228;mlich aus, dass ein kleinteiliges und preisg&#252;nstiges Wohnraumangebot zum Dauerwohnen f&#252;r einen Personenkreis, der aufgrund der Baufl&#228;chen- und Preisentwicklung aus dem Gemeindegebiet verdr&#228;ngt zu werden drohe, grunds&#228;tzlich begr&#252;&#223;enswert sein k&#246;nne. Jedoch werde die Mischung mit Ferienwohnungen und Eigentumswohnungen genauso skeptisch gesehen wie die vorgeschlagene Gr&#246;&#223;enordnung von mindestens 18 Wohneinheiten auf circa 3.800 m&#178; Grundst&#252;cksfl&#228;che (Abw&#228;gungstabelle, S. 49). Sachfremde Erw&#228;gungen, die bereits die Erforderlichkeit der Planung insgesamt infrage zu stellen geeignet w&#228;ren, sind darin nicht zu erkennen. Zudem begr&#252;ndet die Antragsgegnerin ihre Entscheidung, f&#252;r die erste Baureihe entlang der Badallee eine h&#246;here GRZ und GF festzusetzen damit, dass durch gewerbliche Nutzungen eher gr&#246;&#223;erer Fl&#228;chenbedarf bestehe. Die &#8222;hierarchische Abstufung&#8220; zwischen Badallee und den &#252;brigen Stra&#223;enz&#252;gen sei &#8222;st&#228;dtebaulich gew&#252;nscht&#8220; (S. 8 der Begr&#252;ndung).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht unter durchgreifenden Festsetzungsfehlern. Die getroffenen Festsetzungen finden ihre jeweilige Rechtsgrundlage in &#167; 9 BauGB und &#167; 9a BauGB i.&#8239;V.&#8239;m. den jeweiligen Vorschriften der Baunutzungsverordnung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>a) Insbesondere gen&#252;gt die auf &#167; 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit &#167; 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gest&#252;tzte textliche Festsetzung 2.4 i.&#8239;V.&#8239;m. 2.1 zur H&#246;he der baulichen Anlagen (Trauf- und Firsth&#246;hen) noch dem Bestimmtheitsgebot, insbesondere dem sich aus &#167; 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der H&#246;he baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen, das auch f&#252;r die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen in Bebauungspl&#228;nen gilt, ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG (OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014 &#8211; 7 D 102/12.NE &#8211;, Rn. 67, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich das erforderliche Ma&#223; der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans danach, was nach den Verh&#228;ltnissen des Einzelfalls (Planungsziele, &#246;rtliche Verh&#228;ltnisse) f&#252;r die st&#228;dtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abw&#228;gung der konkret ber&#252;hrten privaten und &#246;ffentlichen Belange entspricht. Ob dagegen eine einzelne Formulierung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis gen&#252;gt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 &#8211; 4 NB 3.95 &#8211;, Rn. 3, juris). Um diesem Bestimmtheitsgebot zu gen&#252;gen, kann eine H&#246;henfestsetzung nach &#167; 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der H&#246;henlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfl&#228;che als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Ver&#228;nderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist (OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014 &#8211; 7 D 102/12.NE &#8211;, Rn. 67, juris; Urteil vom 15. November 2017 &#8211; 7 D 8/16.NE &#8211;, Rn. 21, juris). F&#252;r die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Geb&#228;udeh&#246;hen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verh&#228;ltnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist (OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 &#8211; 2 D 37/12.NE &#8211;, Rn. 88, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Hiervon ausgehend ist die textliche Festsetzung 2.4 durch Auslegung bestimmbar. Nach dem Wortlaut der Festsetzung beziehen sich die H&#246;henfestsetzungen auf die H&#246;he der Oberkante der Stra&#223;enfl&#228;che am jeweiligen Grundst&#252;ck.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Anders als in den vom Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fallkonstellationen ist diese Festsetzung nicht bereits deshalb unbestimmt, weil sie an einen im Zeitpunkt des gefassten Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellten Bezugspunkt ankn&#252;pft (vgl. jeweils zu noch nicht fertiggestellten Erschlie&#223;ungsstra&#223;en als Bezugspunkt: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 &#8211; 10 D 72/09.NE &#8211;, Rn. 59, juris; Urteil vom 13. Februar 2014 &#8211; 7 D 102/12.NE &#8211;, Rn. 69, juris; Urteil vom 15. November 2017 &#8211; 7 D 8/16.NE &#8211;, Rn. 24, juris). Da es sich vorliegend um die 4. &#196;nderung des &#8211; vollzogenen &#8211; Bebauungsplans Nr. 20 handelt, sind die Erschlie&#223;ungsstra&#223;en bereits realisiert; abweichende, der Erschlie&#223;ung dienende Verkehrsfl&#228;chen sind nicht festgesetzt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, wonach gegen eine hinreichende Bestimmbarkeit der Umstand spreche, dass im Plangebiet mehrfach der Fall gegeben sei, dass ein Grundst&#252;ck an mehrere &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;chen angrenze, und es an einer Regelung fehle, welche dieser Erschlie&#223;ungsanlagen als Ausgangsma&#223; f&#252;r die H&#246;henberechnung im Einzelfall heranzuziehen sei (vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 15. M&#228;rz 2016 &#8211; 10 A 1112/14 &#8211;, Rn. 52, juris). Dieses Ph&#228;nomen tritt zwar nicht nur entlang der Badallee wiederholt auf, sondern auch am Grundst&#252;ck der Antragstellerin selbst, das sowohl in westlicher Richtung als auch in s&#252;dlicher Richtung an der &#8222;Deichstra&#223;e&#8220; anliegt. Gleichwohl versteht der Senat die textliche Festsetzung 2.4 ausschlie&#223;lich dahingehend, dass die Formulierung &#8222;H&#246;he der Oberkante der Stra&#223;enfl&#228;che am jeweiligen Grundst&#252;ck&#8220; den h&#246;chsten Punkt der Stra&#223;enfl&#228;che als Bezugspunkt festsetzt. Dabei kommt es nach dem im Wortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen des Satzungsgebers gerade nicht darauf an, welche Stra&#223;e der Erschlie&#223;ung dient, sondern abzustellen ist auf die Stra&#223;enfl&#228;che am betreffenden Grundst&#252;ck insgesamt. Dass der Satzungsgeber auf die Stra&#223;enfl&#228;che (im engeren Sinne) und nicht die Stra&#223;enverkehrsfl&#228;che, welche nach &#167; 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB auch Verkehrsfl&#228;chen besonderer Zweckbestimmung, wie Fu&#223;g&#228;ngerbereiche, umfassen w&#252;rde, abstellen wollte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er den Begriff der Stra&#223;enverkehrsfl&#228;che im Rahmen der Zeichenerkl&#228;rung verwendet, w&#228;hrend er im Rahmen der hier ma&#223;geblichen textlichen Festsetzung ausdr&#252;cklich den Begriff der Stra&#223;enfl&#228;che nutzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Von diesem Normverst&#228;ndnis ausgehend, verf&#228;ngt auch die weitere Argumentation der Antragstellerin nicht, es fehle an einer konkreten Aussage dazu, ob der jeweils h&#246;chste Punkt des jeweils zuzuordnenden Abschnitts der Verkehrsfl&#228;che der ma&#223;gebliche Bezugspunkt sein oder ob daf&#252;r ein Mittelwert aus den H&#246;hen der Verkehrsfl&#228;che zwischen den Grundst&#252;cks- oder den Geb&#228;udeecken gebildet werden soll (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Urteil vom 15. M&#228;rz 2016 &#8211; 10 A 1112/14 &#8211;, Rn. 53, juris); vielmehr kommt es allein auf den h&#246;chsten Punkt der Stra&#223;enfl&#228;che am Grundst&#252;ck insgesamt an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch hinreichend bestimmt, was unter einer Trauf- bzw. Firsth&#246;he zu verstehen ist. Grunds&#228;tzlich ist die Traufh&#246;he die Schnittkante zwischen den Au&#223;enfl&#228;chen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut (B&#246;nker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, &#167; 18 Rn. 5). Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Begriff der Traufh&#246;he abweichend dahingehend definiert, dass als Traufe der untere Abschluss der geneigten Dachfl&#228;che gilt (textliche Festsetzung 2.3). Hintergrund sind nach den schrifts&#228;tzlichen Darlegungen der Antragsgegnerin die ansonsten auftretenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Traufh&#246;he bei Reetdachh&#228;usern. Bestimmtheitsbedenken ergeben sich daraus indes nicht; sie werden von der Antragstellerin auch nicht konkret aufgezeigt. Der Senat versteht unter dem Abschluss der geneigten Dachfl&#228;che ausschlie&#223;lich den unteren Abschluss der Dachziegel (bzw. der Reeteindeckung), wie im &#220;brigen auch die Antragstellerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2021. Demgegen&#252;ber geh&#246;rt die Unterdachkonstruktion schon begrifflich nicht zur Dachfl&#228;che. Der Begriff der &#8222;Firsth&#246;he&#8220; erkl&#228;rt sich von selbst (B&#246;nker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, &#167; 18 Rn. 5).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>b) Ebenfalls keine Festsetzungsfehler ergeben sich in Bezug auf die textliche Festsetzung 2.1, insbesondere die Festsetzung einer GRZ von 0,2 in den Teilgebieten 2 und 4, von 0,4 im Teilgebiet 1 und von 0,3 im Teilgebiet 3 sowie einer GF von 230 im Teilgebiet 1, von 150 im Teilgebiet 2, von 120 im Teilgebiet 3 und von 200 im Teilgebiet 4.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 16 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan das Ma&#223; der baulichen Nutzung durch Festsetzung der Grundfl&#228;chenzahl bestimmt werden. Die Grundfl&#228;chenzahl gibt gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 1 BauNVO an, wieviel Quadratmeter Grundfl&#228;che je Quadratmeter Grundst&#252;cksfl&#228;che im Sinne des Absatzes 3 zul&#228;ssig sind, wobei die zul&#228;ssige Grundfl&#228;che nach Absatz 2 dieser Vorschrift der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundst&#252;cks ist, der von baulichen Anlagen &#252;berdeckt werden darf. Demgegen&#252;ber beruht die Festsetzung der Geschossfl&#228;che auf &#167; 16 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BauNVO, wonach im Bebauungsplan das Ma&#223; der baulichen Nutzung durch Festsetzung der Gr&#246;&#223;e der Geschossfl&#228;che bestimmt werden kann. Der Begriff der Geschossfl&#228;che selbst ist in der Baunutzungsverordnung nicht legal definiert; indes findet sich in &#167; 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO eine Vorschrift zu ihrer Ermittlung: Die Geschossfl&#228;che ist nach den Au&#223;enma&#223;en der Geb&#228;ude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Gesamtgeschossfl&#228;che ist also die Summe der jeweils nach den Au&#223;enma&#223;en bestimmten Grundfl&#228;chen aller Vollgeschosse (B&#246;nker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, &#167; 20 Rn. 35). Da die h&#246;chstzul&#228;ssige Anzahl der Vollgeschosse vorliegend mit einem festgesetzt worden ist (vgl. textliche Festsetzung 2.1), bedeutet dies, dass im Teilplangebiet der Antragstellerin ein Geb&#228;ude mit Au&#223;enma&#223;en von 150 m&#178; (im Erdgeschoss) zul&#228;ssig w&#228;re (vgl. Abw&#228;gungstabelle, S. 10).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Festsetzungsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Insbesondere liegt kein Versto&#223; gegen die zwingenden Vorgaben von &#167; 16 Abs. 3 BauNVO vor. Danach ist bei Festsetzung des Ma&#223;es der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festzusetzen 1. stets die Grundfl&#228;chenzahl oder die Gr&#246;&#223;e der Grundfl&#228;chen der baulichen Anlagen, 2. die Zahl der Vollgeschosse oder die H&#246;he baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung &#246;ffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeintr&#228;chtigt werden k&#246;nnen. Diese Vorgaben werden erf&#252;llt, denn der Bebauungsplan enth&#228;lt Festsetzungen zur GRZ und zur Zahl der Vollgeschosse. Auch der Umstand, dass f&#252;r die Teilgebiete unterschiedliche GRZ und GF festgesetzt worden sind, begr&#252;ndet keinen Festsetzungsfehler, denn gem&#228;&#223; &#167; 16 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan das Ma&#223; der baulichen Nutzung f&#252;r Teile des Baugebiets unterschiedlich festgesetzt werden. Auch die Kombination der beiden Festsetzungen von GRZ und GF begr&#252;ndet keinen Festsetzungsfehler. Die in &#167; 16 Abs. 2 BauGB aufgef&#252;hrten Ma&#223;bestimmungsfaktoren sind grunds&#228;tzlich einzeln wie auch kumulativ m&#246;glich (S&#246;fker in: EZBK, Stand: Februar 2021, BauNVO &#167; 16 Rn. 26). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin l&#228;sst sich der BauNVO kein entsprechendes Verbot entnehmen. Es ist zul&#228;ssig, absolute Ma&#223;e mit relativen Ma&#223;en zu kombinieren, also entweder GR mit GFZ und Z oder GRZ mit GF und Z (Grigoleit/Otto in: Grigoleit/Otto, BauNVO, 7. Aufl. 2018, &#167; 16 Rn. 40).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>c) Auch die textliche Festsetzung 2.5 ist nicht fehlerbehaftet. Danach k&#246;nnen von den Festsetzungen zum Ma&#223; der baulichen Nutzung unter Festsetzung 2.1 bei &#196;nderung, Nutzungs&#228;nderung oder Erneuerung bestehender, zul&#228;ssigerweise errichteter Geb&#228;ude ausnahmsweise &#220;berschreitungen in dem Ma&#223;e zugelassen werden, wie die bestehenden, zugelassenen Anlagen die Festsetzungen bereits &#252;berschreiten. Der Umfang ergibt sich dabei &#8211; nach Satz 2 dieser Festsetzung &#8211; f&#252;r die einzelnen Grundst&#252;cke aus der Bestandserfassung der betroffenen &#252;berbaubaren Fl&#228;chen, die dem B-Plan beiliegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Rechtsgrundlage der vorgesehenen Ausnahmevorbehalte ist &#167; 31 Abs. 1 BauGB bzw. &#167; 16 Abs. 6 BauNVO. Nach &#167; 31 Abs. 1 BauGB k&#246;nnen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdr&#252;cklich vorgesehen sind. F&#252;r das Vorliegen eines wirksamen Ausnahmevorbehalts ist erforderlich, dass die Ausnahme nach Art und Umfang bestimmt ist. Es muss geregelt sein, von welchen Festsetzungen die Gemeinde Ausnahmen zulassen will und wie weit die folglich zu quantifizierenden Ausnahmen gehen d&#252;rfen. Nach &#167; 16 Abs. 6 BauNVO k&#246;nnen im Bebauungsplan nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Ma&#223; der baulichen Nutzung vorgesehen werden. Dabei ist als Art die jeweilige Ma&#223;festsetzung zu bestimmen, von der eine Ausnahme gew&#228;hrt wird. Der Umfang der Ausnahme ist durch das Ma&#223; der Abweichung von der Festsetzung eindeutig zu bestimmen. Die von der Antragsgegnerin hinsichtlich bestehender baulicher Anlagen vorgesehene Zulassung von Ausnahmen ergibt mit Blick auf den diesen baulichen Anlagen ohnehin zukommenden Bestandsschutz nur dann einen Sinn, wenn der Bestandsschutz durch die beabsichtigten Ma&#223;nahmen beseitigt wird. Mithin bedarf es, sofern die Ausnahmen im dargelegten Sinn vorgesehen werden sollen, einer hinreichenden Bestimmung des zul&#228;ssigen Ma&#223;es der Abweichung (zum Ganzen: OVG M.-V., Urteil vom 5. Juni 2012 &#8211; 3 K 36/11 &#8211;, Rn. 114, juris m.&#8239;w.&#8239;N.; vgl. auch B&#246;nker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, &#167; 16 Rn. 46).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>Die textliche Festsetzung 2.5 gen&#252;gt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat die Ma&#223;bestimmungsfaktoren &#8211; vorliegend betroffen sind die Festsetzungen zur GRZ, GF, Anzahl der Vollgeschosse, Traufh&#246;he und Firsth&#246;he &#8211; durch Inbezugnahme der textlichen Festsetzung 2.1 ausdr&#252;cklich benannt. Auch die Reichweite der Abweichung ist hinreichend bestimmt geregelt. Es fehlt zwar an einer zahlenm&#228;&#223;igen Definition. Indes hat die Antragsgegnerin den von ihr erfassten Bestand als Obergrenze definiert. Dieser Bestand ergibt sich aus der Unterlage &#8222;Bestandserfassung/Umfang von zul&#228;ssigen Ausnahmen&#8220;, die Gegenstand der Auslegung war und in der Planurkunde in den textlichen Festsetzungen 2.5 und 5 in Bezug genommen wird. Das Grundst&#252;ck der Antragstellerin ist in dieser Bestandserfassung mit einer Fl&#228;che von 920 m&#178;, einer Grundfl&#228;che von 198 m&#178;, einer zul&#228;ssigen &#220;berschreitung der GRZ von 0,02 auf 0,22 und einer zul&#228;ssigen &#220;berschreitung der GF von 48 m&#178; aufgef&#252;hrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>d) Entsprechendes gilt in Bezug auf die textliche Festsetzung 5. Danach d&#252;rfen die Baugrenzen bei &#196;nderung oder Nutzungs&#228;nderung bestehender, zul&#228;ssigerweise errichteter Geb&#228;ude ausnahmsweise so weit &#252;berschritten werden, wie diese Bestandsgeb&#228;ude dies bereits tun. Nach Satz 2 dieser Festsetzung ergibt sich der Umfang dabei f&#252;r die einzelnen Grundst&#252;cke aus der Bestandserfassung der betroffenen &#252;berbaubaren Fl&#228;chen, die dem B-Plan beiliegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Rechtsgrundlage der vorgesehenen Ausnahmevorbehalte ist &#167; 31 Abs. 1 BauGB bzw. &#167; 23 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 i.&#8239;V.&#8239;m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO. Ist gem&#228;&#223; &#167; 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO &#8211; wie vorliegend in den zeichnerischen Festsetzungen erfolgt &#8211; eine Baugrenze festgesetzt, so d&#252;rfen Geb&#228;ude und Geb&#228;udeteile diese nicht &#252;berschreiten. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt &#167; 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO entsprechend.Danach k&#246;nnen im Bebauungsplan weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Vorliegend ist die Art der Ausnahme durch Inbezugnahme der Baugrenzen (&#252;berbaubare Grundst&#252;cksfl&#228;che, &#167; 23 BauNVO) hinreichend bestimmt. Der Umfang der Ausnahme ergibt sich wiederum aus der Bestandserfassung, welche die zul&#228;ssige &#220;berschreitung der Baugrenze zahlenm&#228;&#223;ig genau erfasst (vgl. Spalte 6 der Bestandstabelle); zeichnerisch findet sich die Bestandserfassung in der Planzeichnung; in einer Gesamtschau ist eine hinreichende Bestimmtheit dieser Festsetzung gegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>e) Auch die textliche Festsetzung 2.6, wonach die zul&#228;ssige Grundfl&#228;che durch Terrassen um bis zu 25 m&#178; &#252;berschritten werden darf, ist rechtm&#228;&#223;ig. Sie beruht auf &#167; 9 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BauGB i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 16 Abs. 6 BauNVO. Gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 3 BauNVO ist f&#252;r die Ermittlung der zul&#228;ssigen Grundfl&#228;che die Fl&#228;che des Baugrundst&#252;cks ma&#223;gebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Stra&#223;enbegrenzungslinie liegt. Terrassen sind keine Nebenanlagen, wie sich aus der Formulierung des &#167; 20 Abs. 4 ergibt; sie sind nach &#167; 19 Abs. 2 BauNVO mitzurechnen (B&#246;nker/Bischopink, 2. Aufl. 2018, BauNVO, &#167; 19 Rn. 56; S&#246;fker in: EZBK, Stand: Februar 2021, BauNVO, &#167; 19 Rn. 13). Allerdings handelt es sich vorliegend um eine nach &#167; 16 Abs. 6 BauNVO zul&#228;ssige Ausnahme von dem festgesetzten Ma&#223; der baulichen Nutzung. Diese Bestimmung bezieht sich auf die in &#167; 16 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Bestimmungsfaktoren des Ma&#223;es baulicher Nutzung; die Ausnahmen k&#246;nnen aber auch f&#252;r Bestimmungsfaktoren des Ma&#223;es baulicher Nutzung vorgesehen werden, die im Zusammenhang stehen (S&#246;fker in: EZBK, Stand: Oktober 2020, BauNVO, &#167; 16 Rn. 47). Dies trifft auf die in Rede stehende Grundfl&#228;che als Bestimmungsfaktor der in &#167; 16 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BauNVO aufgef&#252;hrten GRZ zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>3. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gegen das Abw&#228;gungsgebot des &#167; 1 Abs. 7 BauGB versto&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Das Abw&#228;gungsgebot des &#167; 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpl&#228;ne die &#246;ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuw&#228;gen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abw&#228;gungsvorgang und an das Abw&#228;gungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschr&#228;nkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abw&#228;gung wird versto&#223;en, wenn eine Abw&#228;gung &#252;berhaupt nicht stattfindet (Abw&#228;gungsausfall), in die Abw&#228;gung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abw&#228;gungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abw&#228;gungsfehleinsch&#228;tzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung ber&#252;hrten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange au&#223;er Verh&#228;ltnis steht (Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abw&#228;gungserfordernis gen&#252;gt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen f&#252;r die Bevorzugung des einen und damit notwendig f&#252;r die Zur&#252;ckstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zur&#252;cksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschlie&#223;ung der Gemeinde &#252;ber die st&#228;dtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 18. Juni 2019 &#8211; 1 MR 1/19 &#8211;, Rn. 29, juris; Urteil vom 15. M&#228;rz 2018 &#8211; 1 KN 4/15 &#8211;, Rn. 67, juris). Gem&#228;&#223; &#167; 214 Abs. 3 BauGB ist f&#252;r die Abw&#228;gung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung &#252;ber die Satzung ma&#223;gebend (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 1. Oktober 2020 &#8211; 1 KN 13/15 &#8211;, Rn. 79, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>a) Gemessen daran liegt zun&#228;chst kein Abw&#228;gungsfehler vor, soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe nicht erkannt, dass durch die gekoppelte Festsetzung von GRZ und GF ein Widerspruch zwischen den Festsetzungen entstehe, der die Bebaubarkeit des Grundst&#252;cks massiv einschr&#228;nke. Denn die Gesamtgr&#246;&#223;e ihres Grundst&#252;cks betrage 920 m&#178;, sodass mit der Geschossfl&#228;che von 150 m&#178; die GRZ von 0,2 ausgehebelt werde. Faktisch ergebe sich daraus n&#228;mlich eine GRZ von 0,163. Ein Abw&#228;gungsfehler folgt daraus nicht. Zun&#228;chst ist erkennbar kein Abw&#228;gungsausfall gegeben, vielmehr hat die Antragsgegnerin diesen bereits im Rahmen der Einwendung vom 21. August 2015 vorgebrachten Belang umfangreich in die Abw&#228;gung einbezogen (vgl. Abw&#228;gungstabelle, S. 24 ff.). Auch ein Abw&#228;gungsdefizit ist nicht zu erkennen; vielmehr hat die Antragsgegnerin dasjenige in ihre Abw&#228;gung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. So hat sie ausgef&#252;hrt, dass sich die Festsetzungen nicht aufheben w&#252;rden, sondern unterschiedliche Zielrichtungen verfolgten. Die GRZ regele den Versiegelungsgrad und die GF ziele auf die Gr&#246;&#223;e der von den Bauk&#246;rpern umschlossenen Fl&#228;chen ab. Unbestritten seien beide Festsetzungen verwandt und k&#246;nnten sich auch gegenseitig beschr&#228;nken. Dies sei unbedenklich, solange sie sich nicht aufheben w&#252;rden. Im Plangebiet seien aber sowohl sehr gro&#223;e Baugrundst&#252;cke denkbar, bei denen die absolute GF der begrenzende Faktor sei, als auch kleinere Baugrundst&#252;cke, bei denen die relative GRZ begrenzend wirke (Abw&#228;gungstabelle, S. 24); hiergegen ist nichts zu erinnern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich die Antragsgegnerin auch mit ihrer konkreten Grundst&#252;ckssituation befasst. So hat sie ausgef&#252;hrt, dass es bei durchschnittlichen Grundst&#252;cksgr&#246;&#223;en von 800 m&#178; und selbst bei der angesprochenen Grundst&#252;cksgr&#246;&#223;e von 920 m&#178; im Vergleich mit der bisherigen GRZ von 0,2 h&#246;chstens zu geringf&#252;gigen Einschr&#228;nkungen der Baum&#246;glichkeiten komme (Abw&#228;gungstabelle, S. 23). Weiterhin hat sie ausgef&#252;hrt, dass f&#252;r das betreffende Grundst&#252;ck nach derzeitigem B-Plan eine GRZ von 0,2 gelte, also eine GF von circa 180 m&#178;. Zuk&#252;nftig solle eine Geschossfl&#228;che von 150 m&#178; zul&#228;ssig sein. Die Antragsgegnerin hat auch das Nutzungsinteresse der Antragstellerin in die Abw&#228;gung eingestellt. So hat sie ausgef&#252;hrt, dass 150 m&#178; GF, die sich nur auf das Vollgeschoss &#8211; Erdgeschoss &#8211; bez&#246;gen, angemessene Entwicklungsm&#246;glichkeiten im Rahmen des angestrebten st&#228;dtebaulichen Modells erlaubten (Abw&#228;gungstabelle, S. 15).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Eine Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t liegt ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin hat zu Recht das Vorliegen eines schwerwiegenden Eingriffs in die Rechte der Antragstellerin verneint. Der Vortrag der Antragstellerin ist insoweit unsubstantiiert. Es fehlt an Darlegungen, worin konkret dieser schwerwiegende Eingriff bestehen soll. Der bauliche Bestand auf dem Grundst&#252;ck der Antragstellerin ist aufgrund der weitreichenden Ausnahme, die in den textlichen Festsetzungen 2.5 und 5 vorgesehen ist, gesch&#252;tzt. Die Antragsgegnerin f&#252;hrt insoweit selbst aus, dass ein Eingriff in die ausge&#252;bte Nutzung nicht stattfinde, da eine Weiternutzung der bestehenden Geb&#228;ude erm&#246;glicht werde (Abw&#228;gungstabelle, S. 8 f., 13). Auch werde die Sanierung und &#196;nderung der Bestandsgeb&#228;ude &#252;ber den reinen gesetzlichen Bestandsschutz hinaus ausdr&#252;cklich durch den Plan erm&#246;glicht (Abw&#228;gungstabelle, S. 15 f.). Dementsprechend betont die Antragsgegnerin auch, dass es sich um einen &#8222;klassischen Angebotsplan&#8220; handele (Abw&#228;gungsvorgang, S. 12) und dass sie sich dessen bewusst sei, dass es sich um ein nahezu vollst&#228;ndig &#252;berbautes Gebiet handele, dessen &#220;berplanung nur sehr langfristig st&#228;dtebaulich wirksam werden k&#246;nne (Abw&#228;gungsvorgang, S. 20). In ihre Abw&#228;gung konnte die Antragsgegnerin zudem einstellen, dass die GRZ gegen&#252;ber dem bisherigen Planungsrecht nicht verringert wird und die zus&#228;tzlich festgesetzte GF von den meisten Bestandsgeb&#228;uden im Plangebiet eingehalten wird (Abw&#228;gungsvorgang, S. 23). Die Bestandserfassung f&#252;hrt insgesamt 98 Grundst&#252;cke im Plangebiet auf; eine Unvollst&#228;ndigkeit ist insoweit weder ersichtlich noch vorgetragen. Davon weisen 14 Grundst&#252;cke eine zul&#228;ssige &#220;berschreitung der GRZ auf und 23 Grundst&#252;cke eine zul&#228;ssige &#220;berschreitung der GF.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>b) Ein Abw&#228;gungsfehler folgt auch nicht aus dem Umstand, dass im Teilgebiet 1, namentlich entlang der Badallee, eine GRZ von 0,4 und eine GF von 230 festgesetzt worden sind. Die Antragstellerin wendet dagegen ein, dass lediglich die Grundst&#252;ckseigent&#252;mer an der Badallee erhebliche Erweiterungsm&#246;glichkeiten zugesprochen bek&#228;men, was zu einem &#8222;gravierenden Versto&#223; gegen den Grundsatz der Lastengleichheit&#8220; f&#252;hre. Dies trifft nicht zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>Da Bebauungspl&#228;ne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzw&#252;rdigen Interessen der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verh&#228;ltnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch st&#228;dtebauliche Gr&#252;nde Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb er&#252;brigt sich grunds&#228;tzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch dann, wenn f&#252;r vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben st&#228;dtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschr&#228;nkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichm&#228;&#223;ige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundst&#252;cke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bed&#252;rfen der Rechtfertigung (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 4. Juli 2006 &#8211; 8 C 10156/06 &#8211;, Rn. 20, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>Dies zugrunde gelegt, liegen weder ein Abw&#228;gungsausfall noch ein Abw&#228;gungsdefizit vor. Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Abw&#228;gungsvorgangs erkannt, dass f&#252;r den im Plangebiet enthaltenen Bereich der Badallee eine GRZ von 0,4 festgesetzt worden ist. Sie hat diesem Umstand aber schon nicht die gleiche Intensit&#228;t einer Ungleichbehandlung beigemessen, wie dies die Antragstellerin tut. Dies begr&#252;ndet sie &#8211; nachvollziehbar &#8211; mit der Tatsache, dass sich diese Festsetzung auf Grundst&#252;cksteile mit wesentlich geringerer Tiefe beziehe als das Grundst&#252;ck der Antragstellerin. Dies werde durch die L&#228;ngsteilung des dortigen Baugebiets in einen st&#228;dtebaulich gewichtigeren Teil entlang der Hauptverkehrsstra&#223;e und eine reduzierte Bebauung in zweiter Reihe verursacht. Absolut gesehen sei der Unterschied in der Bebaubarkeit damit deutlich kleiner als der Vergleich der GRZ suggeriere (Abw&#228;gungsvorgang, S. 14).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>Auch eine Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t ist nicht gegeben. Vielmehr f&#252;hrt die Antragsgegnerin gewichtige st&#228;dtebauliche Gr&#252;nde f&#252;r die Festsetzung ungleicher GRZ und GF im Plangebiet an. So bringt sie zum Ausdruck, dass entlang der Badallee auch verst&#228;rkt gewerbliche Nutzung erm&#246;glicht werden solle, um diese Hauptstra&#223;e attraktiver zu machen, wof&#252;r in der Regel mehr bebaute Fl&#228;chen ben&#246;tigt w&#252;rden. In den Baugebieten s&#252;dlich der Badallee seien kaum gewerbliche Nutzungen vorhanden und auch nicht in gr&#246;&#223;erem Ma&#223;e erw&#252;nscht, um die Nutzungsstrukturen und die st&#228;dtebauliche Funktionshierarchie der Badallee zu den &#252;brigen Stra&#223;en im Plangebiet nicht zu sehr aufzuweichen (Abw&#228;gungsvorgang, S. 14). Diese Erw&#228;gungen rechtfertigen die ungleichen Festsetzungen von GRZ und GF. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren einwendet, es h&#228;tten sich auch in der Deichstra&#223;e, der Stra&#223;e D&#252;neneck und der Stra&#223;e Zum S&#252;dstrand gastronomische Betriebe, Kleingewerbetreibende und viele Ferienwohnungen angesiedelt die Antragsgegnerin wolle diese Nutzungen aus dem Gebiet vertreiben und greife in den Wettbewerb ein (S. 16 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2017) f&#252;hrt dies zu keiner anderen Bewertung. In tats&#228;chlicher Hinsicht hat die Antragsgegnerin ausgef&#252;hrt, dass sich entsprechend der Erfassung des genehmigten Bestandes auf etwa 70 Grundst&#252;cken s&#252;dlich der Badallee insgesamt zwei Gewerbebetriebe (von denen einer nicht ausge&#252;bt werde), drei R&#228;umlichkeiten freier Berufe und zwei Beherbergungsbetriebe (von denen einer nicht ausge&#252;bt werde) bef&#228;nden. S&#228;mtliche Nutzungen st&#252;nden &#8211; bis auf einen Beherbergungsbetrieb &#8211; in Verbindung mit Wohnnutzung im selben Geb&#228;ude. Im Vergleich dazu seien an der Badallee auf 21 Grundst&#252;cken acht Gewerbebetriebe (von denen zwei nicht ausge&#252;bt w&#252;rden), drei R&#228;umlichkeiten f&#252;r freie Berufe (von denen einer nicht ausge&#252;bt werde) und ein Kinderkurheim (das nicht mehr betrieben werde) genehmigt. Ferienwohnungen seien im ganzen Plangebiet verteilt, indes nicht als Gewerbebetriebe einzustufen, die Auswirkungen auf die st&#228;dtebauliche Beurteilung der Baugebiete h&#228;tten (Abw&#228;gungsvorgang, S. 27). Gerade vor dem Hintergrund, dass die 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung trifft, sondern die bisherigen Festsetzungen WR und WA aufhebt, ist der Vortrag, Gewerbebetriebe sollten vertrieben werden, nicht schl&#252;ssig. Sollte der Vortrag der Antragstellerin zutreffen, d&#252;rften auch k&#252;nftig die entsprechenden gewerblichen Nutzungen nach &#167; 34 BauGB zul&#228;ssig sein. Allein die Festsetzung der GF d&#252;rfte nicht zur Vertreibung der entsprechenden Betriebe f&#252;hren, da &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; der Bestand gesch&#252;tzt wird und die Betriebe sich offenbar auch in der Vergangenheit nicht von einer Ansiedelung haben abhalten lassen. Selbst wenn das anders zu beurteilen sein sollte, w&#228;re es der Antragsgegnerin aber nicht verwehrt, in ihre Abw&#228;gung einzubeziehen, dass gewerbliche Nutzungen s&#252;dlich der Badallee nicht in gr&#246;&#223;erem Ma&#223;e erw&#252;nscht sind (vgl. Abw&#228;gungstabelle, S. 14). Das Vorziehen und Zur&#252;cksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist, wie bereits ausgef&#252;hrt, die elementare planerische Entschlie&#223;ung der Gemeinde &#252;ber die st&#228;dtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>c) Ein Abw&#228;gungsfehler resultiert entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im Plangebiet an der Badallee parzellenscharf ein Grundst&#252;ck herausgel&#246;st und dort die Durchf&#252;hrung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Nr. 72) erm&#246;glicht hat. Insoweit ist ebenfalls kein Abw&#228;gungsausfall oder Abw&#228;gungsdefizit gegeben. Die Antragsgegnerin hat diesen Aspekt &#8211; auf den Einwand der Antragstellerin &#8211; im Abw&#228;gungsvorgang erkannt und behandelt. Sie hat sich dabei auch nicht erkennbar von sachfremden Erw&#228;gungen leiten lassen. Zutreffend hat sie auf die Regelung in &#167; 12 BauGB verwiesen. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabentr&#228;gers &#252;ber die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat zudem ausgef&#252;hrt, dass sie mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72 eine Nutzung, n&#228;mlich schwellenfreies und altersgerechtes Wohnen, verwirklichen wolle, die k&#252;nftig verst&#228;rkt ben&#246;tigt werde, sich aber in vorhandenen Wohnbest&#228;nden in zentraler Lage kaum umsetzen lasse. Diese Nutzung ben&#246;tige aufgrund der geringeren Wohnungsgr&#246;&#223;en und aufgrund der Wirtschaftlichkeit eine h&#246;here Verdichtung (Abw&#228;gungsvorgang, S. 28). Weiter hat die Antragsgegnerin ausgef&#252;hrt, dass die allgemeinen st&#228;dtebaulichen Zielsetzungen eines Angebotsplans hinter den unterst&#252;tzungsw&#252;rdigen Auswirkungen eines konkreten Vorhabens im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur&#252;ckstehen k&#246;nnten und eine h&#246;here Grundst&#252;cksausnutzung zulassen k&#246;nnten (Abw&#228;gungsvorgang, S. 20; vgl. auch S. 29). Soweit die Antragstellerin bef&#252;rchtet, es werde zu einer zus&#228;tzlichen Benachteiligung kommen, weil es ihr selbst durch die Zwei-Wohnungsklausel schwierig gemacht werde, auf ihrem Privatgrundst&#252;ck Ferienwohnungen zu vermieten, w&#228;hrend Investoren die Durchf&#252;hrung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 72 erm&#246;glicht werde, verf&#228;ngt dies nicht. Ausweislich des Vorhaben- und Erschlie&#223;ungsplans zum Bebauungsplan Nr. 72 ist der Neubau einer so genannten Servicewohnanlage zugelassen. Aus der Nutzungsbeschreibung ergibt sich, dass darin j&#252;ngere und &#228;ltere Senioren ab 55 Jahren zusammenleben k&#246;nnten; es gebe verschiedene abgestufte M&#246;glichkeiten, Angebote wahrzunehmen, die der Lebens- und Bed&#252;rfnislage entspr&#228;chen. Festgesetzt ist ein WR. Aus der textlichen Festsetzung 1 ergibt sich, dass nur Vorhaben zul&#228;ssig sind, zu deren Durchf&#252;hrung sich der Vorhabentr&#228;ger im Durchf&#252;hrungsvertrag verpflichtet habe; Ferienwohnungsnutzung ist danach nicht vorgesehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>d) Ein Abw&#228;gungsfehler resultiert auch nicht daraus, dass die gemeindeeigenen Fl&#228;chen (Rathaus, Bauhof) aus dem Geltungsbereich ausgeklammert worden sind. Hiermit nimmt die Antragstellerin die Fl&#228;chen im Osten des Plangebiets in Bezug. Gegen die Planungsentscheidung, diese Fl&#228;chen von der 4. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 20 auszuklammern, gibt es angesichts des weiten planerischen Ermessens der Antragsgegnerin beim r&#228;umlichen Zuschnitt des Plangebiets (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 &#8211; 2 D 12/13.NE &#8211;, Rn. 63, juris), nichts zu erinnern. Es liegt auf der Hand, dass diejenigen Fl&#228;chen, auf denen sich das Rathaus und der kommunale Bauhof befinden, sich im Hinblick auf das Ma&#223; der baulichen Nutzung und die Bauweise, aber auch in Bezug auf gestalterische Vorgaben, erheblich von den hier getroffenen Festsetzungen unterscheiden; sachfremde Erw&#228;gungen sind auch hier nicht zu erkennen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>e) Ein Abw&#228;gungsfehler ergibt sich auch nicht aus einem Versto&#223; gegen den Grundsatz zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden. Der in &#167; 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte &#246;ffentlichen Belang des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist nach &#167; 1a Abs. 2 Satz 3 in der Abw&#228;gung (&#167; 1 Abs. 7 BauGB) &#8222;zu ber&#252;cksichtigen&#8220;. Dieser Belang setzt der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abw&#228;gung keine strikte, un&#252;berwindbare Grenze. Der Gesetzgeber hat diesem Belang auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang einger&#228;umt; ob er sich im Einzelfall durchsetzt, h&#228;ngt von dem Gewicht der gegen&#252;berstehenden abw&#228;gungserheblichen &#246;ffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zur&#252;ckstellen bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieses vom Gesetzgeber herausgehobenen Belangs Rechnung tr&#228;gt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 &#8211; 4 BN 8.08 &#8211;, Rn. 4, juris). Die Antragsgegnerin hat diesen Belang erkannt und in die Abw&#228;gung eingestellt. Dabei hat sie ihn auch entsprechend gewichtet, denn sie hat ihn als &#8222;wichtiges st&#228;dtebauliches Ziel zur Vermeidung von zus&#228;tzlichem Fl&#228;chenverbrauch&#8220; beschrieben (Abw&#228;gungsvorgang, S. 13). Gleichwohl ist sie zu dem Abw&#228;gungsergebnis gekommen, dass eine Nachverdichtung nicht um jeden Preis erfolgen k&#246;nne und die f&#252;r die &#246;rtliche Identit&#228;t wichtige und repr&#228;sentative Lage zwischen Ortszentrum und Deich/Strand sowie die noch weitgehend intakte gewachsene st&#228;dtebauliche Struktur einer massiven Nachverdichtung entgegenstehe, ebenso wie die Bereitstellung einer angemessenen Versorgungsinfrastruktur. Damit hat sie aber lediglich in Aus&#252;bung ihrer Abw&#228;gungsbefugnis bestimmte Belange anderen vorgezogen; hiergegen gibt es nichts zu erinnern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>f) Ein Abw&#228;gungsfehler resultiert auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin etwaige Entsch&#228;digungsanspr&#252;che der Planbetroffenen h&#228;tte st&#228;rker in der Abw&#228;gung ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen. Im Rahmen der Abw&#228;gungsentscheidung nach &#167; 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde die Nachteile einer Planung f&#252;r Planunterworfene zu ber&#252;cksichtigen. Schr&#228;nkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie dar&#252;ber hinaus auch die Tatsache und den m&#246;glichen Umfang hierf&#252;r zu leistender Entsch&#228;digungen nach &#167;&#167; 39 ff. BauGB in die Abw&#228;gung einzustellen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 &#8211; 4 BN 1.13 &#8211;, Rn. 17, juris). Vorliegend hat die Antragsgegnerin sich mit der Frage befasst, ob ein Eingriff in die ausge&#252;bte Nutzung stattfindet und diese Frage verneint (vgl. Abw&#228;gungsvorgang, S. 5). Eine weitergehende Befassung mit etwaigen Entsch&#228;digungsanspr&#252;chen war nicht geboten. Gem&#228;&#223; &#167; 42 Abs. 1 BauGB kann der Eigent&#252;mer nach Ma&#223;gabe der folgenden Abs&#228;tze eine angemessene Entsch&#228;digung in Geld verlangen, wenn die zul&#228;ssige Nutzung eines Grundst&#252;cks aufgehoben oder ge&#228;ndert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundst&#252;cks eintritt. Gerade vor dem Hintergrund der weitreichenden Festsetzungen zum Bestandsschutz geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>g) Schlie&#223;lich resultiert ein Abw&#228;gungsfehler auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, f&#252;r das im Plangebiet tats&#228;chlich Vorhandene gebe es in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung keine zutreffende Festsetzung, sodass die bis dahin bestehenden Festsetzung WA und WR aufzuheben seien (vgl. hierzu Begr&#252;ndung, S. 7). Die Antragsgegnerin nimmt zwar im Ausgangspunkt zu Unrecht an, es gebe keine Festsetzungen, die den Zielen Dauerwohnen und Ferienwohnen zuzulassen, entspricht, auch wenn sie im Zeitpunkt der Abw&#228;gungsentscheidung noch nicht auf &#167; 13a BauNVO zur&#252;ckgreifen konnte, da &#167; 13a und &#167; 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im St&#228;dtebaurecht und zur St&#228;rkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) erst in der Folgezeit in Kraft getreten sind und keine Anwendung finden (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16. Juni 2020 &#8211; 1 KN 18/15 &#8211;, Rn. 47, juris). Denn das Bundesverwaltungsgericht &#8211; und auch der Senat &#8211; haben ausgef&#252;hrt, dass das Dauerwohnen und die Vermietung von Wohnungen oder R&#228;umen an Ferieng&#228;ste in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden d&#252;rfen (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 &#8211; 4 C 5.16 &#8211;, Rn. 24, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16. Juni 2020 &#8211; 1 KN 18/15 &#8211;, Rn. 47, juris; vgl. auch bereits Urteil vom 22. Juni 2000 &#8211; 1 K 22/99 &#8211;, n.&#8239;v.; Beschluss vom 10. November 2015 &#8211; 1 LA 37/15 &#8211;, Rn. 5, juris). Gleichwohl ist die die Aufhebung der bestehenden Festsetzungen WA und WR tragende Abw&#228;gungsentscheidung im Ergebnis nicht fehlerbehaftet. Die insoweit angestellten Erw&#228;gungen treffen insoweit zu, als die tats&#228;chlich vorhandene Nutzung &#8211; ohne das Bestehen der Regelung in &#167; 13a BauNVO &#8211; weder in einem WA noch in einem WR kombiniert werden konnten. Die Antragsgegnerin war auch nicht zwingend gehalten, ein Sondergebiet festzusetzen, sondern konnte sich f&#252;r die gefundene Planung entscheiden, n&#228;mlich die Zulassung von Vorhaben nach &#167; 34 BauGB beurteilen zu lassen und sich damit gr&#246;&#223;ere Handlungsspielr&#228;ume zu sichern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\">80</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_81\">81</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 167 VwGO i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 709 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\">82</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde, die die Zulassung der Revision rechtfertigen k&#246;nnten (vgl. &#167; 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\">83</a></dt>\n<dd><p><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Beschluss</span></strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\">84</a></dt>\n<dd><p>Der Streitwert wird auf 27.000,00 EURO festgesetzt.Der Beschluss ist unanfechtbar.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}