List view for cases

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    "file_number": "1 B 29/21",
    "date": "2021-07-21",
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    "updated_date": "2021-09-23T10:05:36Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerwG:2021:210721B1B29.21.0",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Beschwerde des Kl&#228;gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2021 wird verworfen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Der Streitwert wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 5 000 &#8364; festgesetzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die auf eine grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest&#252;tzte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des &#167; 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gen&#252;gt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne von &#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine f&#252;r die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Kl&#228;rung bedarf. Das Darlegungserfordernis des &#167; 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, h&#246;chstrichterlich noch ungekl&#228;rten und f&#252;r die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und au&#223;erdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erl&#228;utern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Kl&#228;rung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fall&#252;bergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts f&#252;hren kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 &#167; 133 &lt;n.F.&gt; VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen gen&#252;gt das Beschwerdevorbringen nicht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Beschwerde h&#228;lt zun&#228;chst mit Blick auf den vom Berufungsgericht verneinten \"Verbrauch\" eines mit der Verurteilung aus dem Jahr 2009 verwirklichten Ausweisungsgrundes f&#252;r grunds&#228;tzlich bedeutsam,</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"ob ein Verbrauch des der Ausweisungsverf&#252;gung zu Grunde liegenden Ausweisungsgrundes dann gegeben sein kann, wenn trotz des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes und einer deswegen durchgef&#252;hrten Anh&#246;rung zu einer beabsichtigten Anh&#246;rung zu einer beabsichtigten Ausweisung eine Ausweisungsentscheidung letztlich nicht ergeht, obwohl zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Ausweisungsentscheidung kein Fall der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Restfreiheitsstrafe gegeben ist, sondern der Fall einer Zur&#252;ckstellung der Strafvollstreckung gem&#228;&#223; &#167; 35 BtMG\",</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"ob die sp&#228;tere nach Strafantritt erfolgte Zur&#252;ckstellung der Strafvollstreckung im Sinne von &#167; 35 BtMG nach einer unbedingten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gleichzusetzen ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und sofortiger Aussetzung derselben zur Bew&#228;hrung oder gleichzusetzen ist mit der Aussetzung der Strafvollstreckung eines Strafrestes zur Bew&#228;hrung, sowie wann die ma&#223;gebliche Entscheidung &#252;ber die Ausweisung oder Nichtausweisung in solchen F&#228;llen zu erfolgen hat\",</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"ob den PDF Beschwerdef&#252;hrer im vorliegenden Fall der Zur&#252;ckstellung der Strafvollstreckung im Sinne von &#167; 35 BtMG und der daraufhin erfolgten Entscheidung &#252;ber die Nichtausweisung der ihm dadurch vermittelte Vertrauensschutz nicht vorbehaltlos Zustand und sich die sp&#228;ter am 12.4.2017 ausgesprochene Ausweisung, die sich auf den gleichen Ausweisungsgrund bezieht, nicht deswegen rechtswidrig ist\" und</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"ob der Rechtssatz, der auf dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt ist, auch im Umkehrschluss gilt, mithin, ob f&#252;r den Fall, dass die Beh&#246;rde anl&#228;sslich der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe deren Vollstreckung zur Bew&#228;hrung ausgesetzt worden ist, von einer Ausweisung absieht, in der Regel davon auszugehen ist, dass sie die &#220;berpr&#252;fung dieser Entscheidung f&#252;r den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung vorbeh&#228;lt umgekehrt gilt, dass die Beh&#246;rde, die anl&#228;sslich einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bew&#228;hrung ausgesetzt worden ist, von der Ausweisung absieht, in der Regel davon auszugehen ist, dass sie sich die &#220;berpr&#252;fung dieser Entscheidung nicht vorbeh&#228;lt\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung der Kl&#228;rungsbed&#252;rftigkeit der aufgeworfenen Fragen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Ausweisungsgr&#252;nde einem Ausl&#228;nder nur dann und so lange entgegengehalten werden d&#252;rfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind bzw. die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde auf ihre Geltendmachung nicht ausdr&#252;cklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 39 und vom 15. M&#228;rz 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 &lt;121 f.&gt; jeweils m.w.N.); der dem Ausl&#228;nder durch Verbrauch bzw. Verzicht vermittelte Vertrauensschutz steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die f&#252;r die beh&#246;rdliche Entscheidung ma&#223;geblichen Umst&#228;nde nicht &#228;ndern (BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 &lt;313 f.&gt; und vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 - Buchholz 402.240 &#167; 47 AuslG Nr. 19 = juris Rn. 20).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>In Anwendung dieser Grunds&#228;tze hat das Berufungsgericht einen Vertrauensschutz des Kl&#228;gers mit der Begr&#252;ndung verneint, dass die zur Aussetzung der Reststrafe zur Bew&#228;hrung f&#252;hrende positive Prognose im Jahr 2010 sich aufgrund weiterer Straftaten im Jahr 2012, die zu einer erneuten Verurteilung des Kl&#228;gers und im Ergebnis zum Widerruf der Bew&#228;hrung gef&#252;hrt h&#228;tten, nicht best&#228;tigt habe (UA S. 17). Auch wenn das Berufungsgericht dabei verkannt haben d&#252;rfte, dass die Vollstreckung des Strafrestes der der Verurteilung aus dem Jahre 2009 zugrundeliegenden (Rest-)Freiheitsstrafe erst 2011 zur Bew&#228;hrung ausgesetzt worden ist (UA S. 4), und es sich bei der von ihm herangezogenen Prognose aus dem Jahr 2010 um die von der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde anl&#228;sslich der seinerzeit erfolgten Anh&#246;rung zu einer beabsichtigten Ausweisung eingeholte Sozial- und Legalprognose der Justizvollzugsanstalt F. vom 21. Januar 2010 handeln d&#252;rfte, die dem Kl&#228;ger aufgrund seines Haftverhaltens und der von ihm angestrebten station&#228;ren Drogentherapie eine positive Prognose attestierte (UA S. 6), &#228;ndert dies nichts daran, dass sich die f&#252;r das damalige Absehen von einer Ausweisung ma&#223;geblichen Umst&#228;nde (n&#228;mlich die seinerzeit positive Prognose) durch die Begehung weiterer Straftaten im f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Ausweisung ma&#223;geblichen Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zum Nachteil des Kl&#228;gers ver&#228;ndert hatten. Dies rechtfertigt - unabh&#228;ngig von der Frage, aus welchen Gr&#252;nden die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde 2010 vom Erlass einer Ausweisung abgesehen hat - eine Neubewertung des Ausweisungsinteresses unter Einbeziehung der Straftat aus dem Jahr 2009. Einen weitergehenden Kl&#228;rungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Auch die weiteren von der Beschwerde mit Blick auf einen m&#246;glichen Vertrauenstatbestand aufgeworfenen Fragen,</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"ob ein Verbrauch des der Ausweisungsverf&#252;gung zu Grunde liegenden Ausweisungsgrundes dann gegeben sein kann, wenn, wie auch im vorliegenden Fall, eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, obwohl der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde nicht lediglich der f&#252;r die streitgegenst&#228;ndliche Ausweisung ma&#223;gebliche Ausweisungsgrund zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis bekannt war, sondern dar&#252;ber hinaus auch die seit Verwirkung dieses Ausweisungsgrundes weiteren in den sp&#228;teren Jahren, vorliegend in den Jahren 2013 ausgeurteilten Straftaten aus dem Jahr 2012 sowie eine weitere Verurteilung aus dem Jahr 2014 bekannt war\" und</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"ob der Ausweisungsgrund, auf den sich die streitgegenst&#228;ndliche Ausweisung st&#252;tzt, jedenfalls dann verbraucht ist, wenn in Kenntnis eines Ausweisungsgrundes die zust&#228;ndige Ausl&#228;nderbeh&#246;rde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt oder jedenfalls nicht widerruft,\"</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit die Fragen an die \"Erteilung\" einer Niederlassungserlaubnis oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens eines Ausweisungsgrundes ankn&#252;pfen, fehlen bereits Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 2) wurde die dem Kl&#228;ger zun&#228;chst befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis f&#252;r Kinder unter 16 Jahren bereits im Oktober 2000 - und damit lange vor der hier streitgegenst&#228;ndlichen Verurteilung aus dem Jahre 2009 - in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis &#252;berf&#252;hrt, die ihrerseits nach der &#220;bergangsregelung in &#167; 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum 1. Januar 2005 kraft Gesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgalt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im &#220;brigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gekl&#228;rt, dass die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde f&#252;r den Verbrauch eines Ausweisungsgrundes einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausl&#228;nder annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Ein hierauf gegr&#252;ndetes Vertrauen des Ausl&#228;nders muss zudem sch&#252;tzenswert sein. An einem sch&#252;tzenswerten Vertrauen fehlt es, wenn der Betroffene aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels billigerweise nicht schlie&#223;en kann, dass die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde alle als potentielle Versagungsgr&#252;nde in Betracht kommenden Umst&#228;nde tats&#228;chlich ermittelt und sodann als f&#252;r die Erteilung des begehrten Titels unbeachtlich eingestuft hat (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 39). Damit f&#252;hrt erst recht allein der Umstand, dass die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde einen Aufenthaltstitel nicht widerrufen hat, nicht zum Entstehen eines schutzw&#252;rdigen Vertrauens. Auch insoweit zeigt die Beschwerde keinen weitergehenden Kl&#228;rungsbedarf auf.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus &#167; 47 Abs. 1 und 3, &#167; 52 Abs. 2 GKG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
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