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GET /api/cases/342071/
{ "id": 342071, "slug": "vg-koln-2021-11-10-10-l-134721", "court": { "id": 844, "name": "Verwaltungsgericht Köln", "slug": "vg-koln", "city": 446, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "10 L 1347/21", "date": "2021-11-10", "created_date": "2021-12-09T11:01:11Z", "updated_date": "2022-10-17T11:03:59Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:VGK:2021:1110.10L1347.21.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Anträge werden abgelehnt.</p>\n<p>Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.</p>\n<p>2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anträge der Antragstellerin,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">a. die Antragstellerin zur Abschlussprüfung „Veranstaltungskauffrau“ zuzulassen,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">b. hilfsweise, über den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur Abschlussprüfung „Veranstaltungskauffrau“ nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">c. hilfsweise festzustellen,dass der Bildungsgang „Veranstaltungskauffrau“ an der XXXXXXXXXXXXXXXXXX dem Bildungsgang im anerkannten Ausbildungsberuf „Veranstaltungskauffrau“ entspricht,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">d. hilfsweise festzustellen,dass der Bildungsgang „Veranstaltungskauffrau“ an der XXXXXXXXXXXXXXXX dem Bildungsgang im anerkannten Ausbildungsberuf „Veranstaltungskauffrau“ nach Inhalt, Anforderungen und zeitlichem Umfang der Ausbildungsordnung gleichwertig ist, systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">e. hilfsweise durch ihren Prüfungsausschuss über den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur Abschlussprüfung „Veranstaltungskauffrau“</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">- nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts entscheiden zu lassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">- hilfsweise entscheiden zu lassen und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">2. festzustellen, dass die Klage 10 K 4623/21 der Antragstellerin gegen den Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2020 aufschiebende Wirkung hat,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">haben keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>I.</strong><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Hauptantrag zu 1. a und Hilfsantrag 1. b</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hauptantrag und der Hilfsantrag sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit und damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen. Zwischen den Beteiligten ist insoweit streitig, ob die Antragstellerin ihre Ausbildung bei der XXXXXXXXXXXXXXX (nachfolgend: XXXXXXXXXXXX) bereits abgeschlossen hat und berechtigt ist, sich zu der Ende November 2021 stattfindenden Abschlussprüfung anzumelden. Jedenfalls hat der Antrag deshalb keinen Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch auf Prüfungszulassung nicht glaubhaft gemacht ist. Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung ergibt sich weder aus § 43 Abs. 2 BBiG (1.), noch aus § 45 Abs. 2 BBiG (2.). Auch besteht kein Anspruch auf Bescheidung nach Rechtsauffassung des Gerichts (3.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Da aus den nachfolgenden Gründen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG nicht vorliegen, kann die Frage unbeantwortet bleiben, ob der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2021 insoweit formell rechtswidrig ist, als über die Zulassung zur Prüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG nicht der Prüfungsausschuss entschieden hat,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zur Zuständigkeit des Prüfungsausschusses: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 4 B 335/19 –, juris, Rn. 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem gleichen Grund kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht auf die Beantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage an, ob die Zulassung der Antragstellerin zur Prüfung voraussetzt, dass der an der XXXXXXXXXXXXX absolvierte Ausbildungsgang nach § 2 Abs. 5 BKAZVO durch den Beigeladenen genehmigt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zu der Frage, ob und inwieweit die BKAZVO noch wirksam ist: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 4 B 335/19 –, juris, Rn. 53 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Denn ungeachtet der Frage, ob es einer hier nicht vorliegenden Genehmigung bedarf, liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Die XXXXXXXXXXXX ist zwar eine angezeigte Ergänzungsschule in freier Trägerschaft nach § 116 Abs. 1 SchulG NRW und unterfällt damit jedenfalls als sonstige Berufsbildungsbildungseinrichtung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 BBiG. Der Bildungsgang „Veranstaltungskauffrau“ der MIB Akademie, an dem die Antragstellerin teilgenommen hat, entspricht aber nicht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung gegeben ist, kommt der zuständigen Behörde kein Beurteilungsspielraum zu,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 11 C 12/92 –, juris, Rn. 30 ff. (zur Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 2 BAföG); VG Leipzig, Urteil vom 6. April 2016 – 4 K 2082/14 –, juris, Rn. 18; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Mai 1979 – IX 3213/77 –, juris, Rn. 17.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage, wann die durchlaufene Ausbildung dem Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht, ist vor dem Hintergrund der Maßgaben zu beantworten, die für die duale Ausbildung gelten. Denn § 43 Abs. 2 BBiG ermöglicht die Zulassung zur Abschlussprüfung für diejenigen, die die berufliche Handlungsfähigkeit nicht in der dualen Ausbildung, sondern im Rahmen eines Bildungsganges in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung erworben haben, wenn der Bildungsgang der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Die Bestimmung dient nicht der Etablierung eines neuen schulischen Berufsbildungssystems, sondern soll die Heranführung des bestehenden schulischen Berufsbildungssystems an das Berufsbildungssystem nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung sicherstellen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Drucksache 15/4752, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (17. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 15/3980 – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">– BerBiRefG) vom 26. Januar 2005, S. 36.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Demgemäß muss der Auszubildende des schulischen Bildungsganges hinsichtlich der Prüfungszulassung durch Inhalt und Struktur der Ausbildung die gleichen beruflichen Qualifikationen erwerben wie der Auszubildende in dem dualen Ausbildungsgang,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VG Leipzig, Urteil vom 6. April 2016 – 4 K 2082/14 –, juris, Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei hat die Berufsausbildung in beiden Fällen gleichermaßen die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (§ 1 Abs. 3 BBiG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG Kriterien der Gleichwertigkeit der Ausbildung an berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen und der dualen Ausbildung. Danach muss der Bildungsgang nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig sein (Nr. 1). Er muss systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt werden (Nr. 2) und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleisten (Nr. 3). Dabei sind durch die Bildungseinrichtung auch die schulischen Lerninhalte und Lernziele der dualen Ausbildung zu vermitteln, wie sie sich aus den jeweiligen schulischen Rahmenlehrplänen der bundeseinheitlich anerkannten Ausbildungsberufe und der entsprechenden Landeslehrpläne ergeben. Denn bei einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im dualen System erfolgt die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG) und dabei im schulischen Bereich nach Maßgabe des jeweiligen Rahmenlehrplans, der mit der jeweiligen Ausbildungsordnung zur Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgestimmt ist. Dass in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG in diesem Zusammenhang nur die jeweilige Ausbildungsordnung und nicht auch der jeweilige Rahmenlehrplan erwähnt wird, steht dem nicht entgegen. Grund dafür ist die föderale Zuständigkeitsordnung, wonach der Bund nur die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der außerschulischen Berufsbildung hat und die Länder für die schulische berufliche Bildung zuständig sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">An diesen Maßgaben gemessen entspricht die Ausbildung der Antragstellerin nicht der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau. Denn in dem Bildungsgang der XXXXXXXXXXXXX werden nicht die gleichen zum Erwerb der jeweiligen Berufsqualifikation erforderlichen Lerninhalte und Lernziele und dadurch auch nicht die gleichen Qualifikationen vermittelt, wie im Rahmen der dualen Ausbildung. Insbesondere gewährleistet der Bildungsgang der XXXXXXXXXXXXX nicht, dass der Auszubildende am Ende der Ausbildungszeit berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die nach dem Rahmenlehrplan,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">im vorliegenden Fall: Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Mai 2001, Seite 5 ff., https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Bildung/BeruflicheBildung/rlp/VeranstaltungsKfm.pdf, abgerufen am 5. November 2021,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">und der jeweiligen Ausbildungsordnung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">im vorliegenden Fall: Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft, BGBl I 2001, 1262 (1878), juris, (KflDiAusbV),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">zu erwerben sind, für deren Vermittlung die XXXXXXXXXXXXX als für die Ausbildung der Antragstellerin zuständige Bildungseinrichtung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG verantwortlich ist. Denn zum einen setzt der Bildungsgang nicht hinreichend die Maßgaben des Rahmenlehrplans um (a.), zum anderen ist nicht sichergestellt, dass eine geordnete und koordinierte Vermittlung der Ausbildungsinhalte an den verschiedenen Lernorten erfolgt (b.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die für die Ausbildung maßgebliche Ausbildungsordnung, einschließlich des dazugehörigen Ausbildungsrahmenplans,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Anlage 3 der KflDiAusbV,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">und der mit beiden abgestimmte Rahmenlehrplan und der Landeslehrplan regeln gemeinsam die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf. Auf ihrer Grundlage sind die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Um dies zu gewährleisten, vollzieht sich die schulische Ausbildung grundsätzlich in Beziehung auf konkretes berufliches Handeln durch konkrete berufsbezogene Aufgabenstellungen in den im Rahmenlehrplan und Landeslehrplan beschriebenen Lernfeldern,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Mai 2001, Seite 5 ff., https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Bildung/BeruflicheBildung/rlp/VeranstaltungsKfm.pdf, abgerufen am 5. November 2021; Lehrplan zur Erprobung für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau, Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 17. August 2001, https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/_lehrplaene/a/veranstaltungskauffrau.pdf, abgerufen am 9. November 2021.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr durch die XXXXXXXXXXXXX in einem handlungsorientiert angelegten Unterricht die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. In diesem Zusammenhang hat der Beigeladene aus schulfachlicher Sicht dargelegt, es sei nicht zu erkennen, dass der Unterricht die Zielsetzung von Rahmenlehrplan und Landeslehrplan berücksichtige. Denn der Unterricht sei nicht nach den Lernfeldern strukturiert, die an konkreten und komplexen beruflichen Situationen ausgerichtet seien und an denen der Auszubildende lernen könne, selbständig zu planen und Arbeitsergebnisse sowie Arbeitsprozesse zu reflektieren. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und wird durch die dem Gericht vorliegenden Unterlagen bestätigt. Danach ist nicht ersichtlich, dass der Unterricht lernfeldbezogen und handlungsorientiert durchgeführt wird. Er dient vielmehr in erster Linie der themenbezogenen Vermittlung von Wissen in einzelnen Fächern. Dies ergibt sich zunächst aus der Auflistung „Fächer und deren Inhalte in der Ausbildung Veranstaltungskaufmann/-frau“, die die XXXXXXXXXXXXX ihrer Anzeige als Ergänzungsschule vom 27. November 2017 beigefügt hat (Anlage 1 zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 27. September 2021), in der lediglich Unterrichtsfächer benannt und Themenfelder bezeichnet werden. Eine Lernfeldorientierung lässt sich dem nicht entnehmen. Dass die XXXXXXXXXXXXX nicht lernfeldorientiert unterrichtet, sondern in erster Linie Fachwissen vermittelt, belegt auch der im Verfahren der XXXXXXXXXXXXX gegen die Antragsgegnerin vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vorgehend Verwaltungsgericht Köln, 10 L 2554/18) vorgelegte Lehrplan. Dieser erst nach Beginn der Ausbildung der Antragstellerin erstellte Lehrplan mit Stand vom 18. Februar 2019 benennt in gleicher Weise das zu vermittelnde Fachwissen und ordnet es lediglich den in § 16 KflDiAusbV genannten Gegenständen der Berufsausbildung zu. Die gleiche Einschätzung lässt auch der Lehrplan (Ausbildungsbeginn 21. September 2020) zu, der dem Antrag auf Anerkennung einer Ergänzungsschule gemäß § 118 SchulG NRW vom 8. Oktober 2020 beigefügt war (Beiakte 4). Auch dieser, die Ausbildung der Antragstellerin zeitlich nicht mehr betreffende Lehrplan legt nahe, dass die XXXXXXXXXXXXX lediglich themenfeldbezogen fachsystematisch Wissen vermittelt, aber nicht lernfeldbezogen unterrichtet. Zu keiner anderen Betrachtung führt schließlich der erstmals im hiesigen Verfahren vorgelegte Ausbildungsplan zum Ausbildungsgang „Veranstaltungskaufmann (m/w/d)“ mit Ausbildungsbeginn am 1. November 2018 (ohne Angabe zum Stand des Plans), der offenbar nachträglich und erst deutlich nach dem Beginn der Ausbildung der Antragstellerin für die von ihr bereits begonnene Ausbildung erstellt wurde. Er enthält zwar an zahlreichen Stellen Änderungen und beschreibt nunmehr auch Lernfelder. Gleichwohl folgt er der bisherigen Systematik der zuvor vorgelegten Lehrpläne, indem er sich in erster Linie an der Vermittlung von Fachwissen im Unterricht orientiert. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die schulfachliche Einschätzung des Beigeladenen, dass unklar bleibt, in welcher Weise die Vermittlung des Wissens die Entwicklung der Handlungskompetenz in ihrer Ganzheitlichkeit unterstützt, wie dies von Rahmenlehrplan und der Landeslehrplan verlangt wird. Auf die weitere Frage, ob die Lehrkräfte der berufsbezogenen Fächer einer Lehramtsbefähigung mit beruflicher Fachrichtung bedürfen, wie der Beigeladene meint, kommt es nach diesen Erwägungen nicht mehr an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bildungsgang „Veranstaltungskaufmann/-frau“ der XXXXXXXXXXXXX erfüllt aber auch deshalb nicht die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG, weil nicht sichergestellt ist, dass eine geordnete und koordinierte Vermittlung der Ausbildungsinhalte erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 43 Abs. 2 Satz Nr. 2 BBiG muss die Ausbildung systematisch durchgeführt werden. Dies setzt eine didaktische Planung der gesamten Ausbildung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht voraus, die hier nicht gegeben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Im dualen System wird der Ablauf der Ausbildung an den verschiedenen Lernorten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht durch die maßgebliche Ausbildungsordnung, den Ausbildungsrahmenplan, den Rahmenlehrplan und den Landeslehrplan in weitem Umfang vorgeprägt. Diese Regelungen sind aufeinander abgestimmt und beschreiben in einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in welchen Zeiträumen an welchen Lernorten zu vermitteln sind. Daneben liegt in der dualen Ausbildung vor Beginn der betrieblichen Ausbildung ein auf das konkrete Ausbildungsverhältnis bezogener Ausbildungsplan vor, der den Ablauf der fachpraktischen Ausbildung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht festlegt (§§ 36 Abs.1 Satz 3, 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BBiG). Durch diese Vorgaben wird in der dualen Ausbildung sichergestellt, dass an den verschiedenen Lernorten die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht systematisch und aufeinander abgestimmt vermittelt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausbildung an der XXXXXXXXXXXXX gewährleistet dies nicht. Denn es fehlt an einer didaktischen Gesamtplanung der Ausbildung. Diese ist erforderlich, weil wegen der andersartigen Struktur der Ausbildung an der XXXXXXXXXXXXX die genannten Vorgaben für die duale Ausbildung nicht unmittelbar übertragbar sind. Denn schon in zeitlicher Hinsicht weicht die Ausbildung an der XXXXXXXXXXXXX von der an Ausbildungsjahren ausgerichteten Gliederung der dualen Ausbildung ab. Zudem verlagert die für die gesamte Ausbildung verantwortliche XXXXXXXXXXXXX durch die lange Praktikumsphase einen großen Teil der Ausbildung in den als „Praktikumsunternehmen“ bezeichneten Betrieb. Dieses Unternehmen ist aber, anders als der Ausbildungsbetrieb in der dualen Ausbildung, selbst nicht die verantwortliche Ausbildungsstelle, die vielmehr die XXXXXXXXXXXXX bleibt. Deshalb bedarf es hinsichtlich des jeweiligen Bildungsganges an der XXXXXXXXXXXXX eines Gesamtkonzeptes, das an die oben genannten Maßgaben für das duale System angepasst ist. Dieses muss für den gesamten Ausbildungszeitraum den Ablauf der Ausbildung an den jeweiligen Lernorten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Ausbildungsordnung, des Ausbildungsrahmenplans, des Rahmenlehrplans und des Landeslehrplans festlegen. Zudem ist es wegen der Verlagerung wesentlicher Teile der Ausbildung in das sog. Pflichtpraktikum unverzichtbar, dass die XXXXXXXXXXXXX als die nach § 43 Abs. 2 BBiG für die Ausbildung (allein) zuständige Bildungseinrichtung die Ausbildung im Praktikumsunternehmen kontinuierlich begleitet und in geeigneter Weise nachprüft, dass in diesem fachpraktischen Ausbildungsteil ein zuvor von ihr in Abstimmung mit dem Unternehmen erstellter Plan eingehalten wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung der Antragstellerin erfüllt sind, ist nicht ersichtlich. Es liegt weder eine didaktische Gesamtplanung der Ausbildung vor, noch ist in einem Ausbildungsplan konkret festgelegt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten dem Auszubildenden in welcher Weise und in welchem zeitlichen Ablauf im Praxisunternehmen vermittelt werden sollen. Der Vertrag über die Durchführung der betrieblichen Praxisphase im Ausbildungslehrgang „Veranstaltungskaufmann/-frau“ vom 31. August 2018 belegt vielmehr, dass es allein Sache der YYYYYYYYYYYYYYYYYYYY GmbH sein sollte, die 22 Monate dauernde und einen erheblichen Teil der mindestens 36-monatigen Ausbildung betreffende Praxisphase zu gestalten. Denn nach § 4 a) des Vertrages verpflichtet sich das Praktikumsunternehmen lediglich allgemein, die nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, ohne dass nähere Vorgaben über die Gestaltung der Ausbildung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gemacht werden, wie dies in der dualen Ausbildung etwa durch den auf das konkrete Ausbildungsverhältnis bezogenen Ausbildungsplan geschieht. Auch dem Vortrag der Antragsteller in den weiteren bei der Kammer anhängigen Eilverfahren ist zu entnehmen, dass es letztlich Sache der Auszubildenden sei, sich nach einem Bewerbungstraining bei der XXXXXXXXXXXXX um eine Praktikumsstelle zu bewerben und mit dem Betrieb die näheren Einzelheiten der praktischen Ausbildung selbst zu klären. Eine nähere Überprüfung des Ausbildungsablaufs finde nur anlassbezogen statt, wenn eine Rückkoppelung mit dem Ausbildungsteilnehmer dies erforderlich mache. Dies verdeutlicht, dass die XXXXXXXXXXXXX ihre Aufgabe in erster Linie darin sieht, Fachwissen in Vorbereitung auf eine praktische Tätigkeit im Praktikumsunternehmen zu vermitteln und praktische Ausbildungsphasen in diesem Betrieb zu ermöglichen, ohne auf die Gestaltung der Ausbildung dort in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht Einfluss zu nehmen. Insgesamt fehlt es bereits aus den genannten Gründen an einer systematischen Gliederung des Bildungsganges und an einer angemessenen Lernortkooperation (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 BBiG). Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob sich diese strukturellen Mängel des Ausbildungskonzepts der XXXXXXXXXXXXX auch in den Berichtsheften der Auszubildenden niederschlagen, kommt es nicht mehr an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Bildungsgang „Veranstaltungskaufmann/-frau“ der XXXXXXXXXXXXX nach § 2 Abs. 2 BAföG als gleichwertig mit dem Besuch einer öffentlichen Berufsfachschule anerkannt wurde. Zwar weisen die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 BAföG und die Prüfung der Entsprechung nach § 43 Abs. 2 BBiG inhaltliche Übereinstimmungen auf. Die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG ist jedoch nur ein die Schule selbst begünstigender Verwaltungsakt, aus dem der Auszubildende im Rahmen der Prüfungszulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG keine Rechte für sich herleiten kann,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"> vgl. VG Leipzig, Urteil vom 6. April 2016 – 4 K 2082/14 –, juris, Rn. 37.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus dem Anerkennungsschreiben vom 4. Mai 2018 an die XXXXXXXXXXXXX folgt, dass die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG sich ihrem Inhalt nach allein auf die förderungsrechtliche Entscheidung beschränkt und weder eine Aussage zur Qualität der Ausbildung der XXXXXXXXXXXXX noch eine Anerkennung des Abschlusses beinhaltet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung ergibt sich auch nicht aus § 45 Abs. 2 BBiG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG kann vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BBiG liegen nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf Veranstaltungskauffrau gearbeitet hat. Zeugnisse oder sonstige Nachweise, die die berufliche Handlungsfähigkeit belegen, liegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>3. </strong></li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag 1. b ist unbegründet. Da aus den unter I. 1. und I. 2. genannten Gründen die Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 BBiG nicht vorliegen, besteht kein Anspruch der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, über den Antrag auf Zulassung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>II.</strong><span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Hilfsanträge zu 1. c und 1. d</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Hilfsanträge zu 1. c und 1. d, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass der Bildungsgang „Veranstaltungskauffrau“ an der XXXXXXXXXXXXX dem Bildungsgang im anerkannten Ausbildungsberuf entspricht, sind jedenfalls unbegründet, weil der Bildungsgang aus den aus den oben unter I. 1 dargelegten Gründen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG nicht erfüllt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III. Hilfsanträge zu 1. e</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Hilfsanträge zu 1. e, die auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet sind, den Prüfungsausschuss über den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur Abschlussprüfung „Veranstaltungskauffrau“ nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts entscheiden zu lassen bzw. entscheiden zu lassen, sind unzulässig, weil der Antragstellerin insoweit jedenfalls das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Über eine Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG hat der Prüfungsausschuss bereits entschieden, wie sich aus dem Vermerk des Prüfungsausschusses vom 19. August 2021 und dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2021 ergibt. Soweit die Antragstellerin eine Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG begehrt, wäre ihr mit der gerichtlichen Feststellung zur Zuständigkeit nicht gedient. Denn zum einen steht der für die Entscheidung zuständigen Stelle bei einer Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG kein Beurteilungsspielraum zu und zum anderen liegen aus den unter I.1. genannten Gründen die materiellen Voraussetzungen der Bestimmung für eine Zulassung nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>IV.</strong><span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Hauptantrag zu 2.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass die Klage 10 K 4623/21 der Antragstellerin gegen den Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2020 aufschiebende Wirkung hat, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn es fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn es sich bei dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2020 um einen Verwaltungsakt handeln würde,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. ablehnend VG Köln, Urteil vom 6. April 2021 – 10 K 6832/18 – im Verfahrend der XXXXXXXXXXXXX gegen die Antragsgegnerin,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">der einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG entgegenstünde, wäre der Antragstellerin mit der Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht gedient. Denn eine Prüfungszulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG scheidet unabhängig vom Beschluss des Berufsbildungsausschusses und dessen Wirkungen schon deshalb aus, weil aus den unter I.1. genannten Gründen die materiellen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wo-bei sich die Kammer an Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert hat. Wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens hat die Kammer die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache zugrunde gelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n " }