List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabr&#252;ck - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 28. Mai 2020 wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Der Wert des Streitgegenstandes f&#252;r das Zulassungsverfahren wird auf 106.240,- EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong> I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger wendet sich gegen bauaufsichtliche Verf&#252;gungen bez&#252;glich eines ehemaligen Schleusenw&#228;rterhauses im Au&#223;enbereich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer des unmittelbar an der D. Schleuse gelegenen Grundst&#252;cks mit der postalischen Anschrift &#8222;E., F.&#8220; (Flurst&#252;cke G., H., Flur 7, Gemarkung I.). Das Grundst&#252;ck ist mit einem Doppelhaus bebaut, das fr&#252;her als Unterkunft f&#252;r die Schleusenw&#228;rter diente. In einer Bestandszeichnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion J. ist das Geb&#228;ude als &#8222;Doppelwohnhaus&#8220; mit dem Baujahr 1948/49 ausgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Nachdem der Beklagte der Bundesanstalt f&#252;r Immobilienaufgaben (Voreigent&#252;merin des Grundst&#252;cks) im November 2016 auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass eine Genehmigung zur Wohnnutzung mangels bauplanungsrechtlicher Zul&#228;ssigkeit nicht in Aussicht gestellt werden k&#246;nne und aufgrund Wegfalls des urspr&#252;nglichen Nutzungszwecks eine Pflicht zum R&#252;ckbau bestehe, bot die Bundesanstalt das Grundst&#252;ck mit dem Hinweis &#8222;Nutzungseinschr&#228;nkung nach BauGB (vermutlich nicht zu Wohnzwecken)&#8220; zum Verkauf an. Der Kl&#228;ger ersteigerte das Grundst&#252;ck im Rahmen einer Auktion im Sommer 2017 und wurde am 21. Februar 2018 als Eigent&#252;mer in das Grundbuch eingetragen. Er plante in der Folge, das Doppelhaus zu allgemeinen Wohnzwecken zu nutzen. Im Rahmen eines Ortstermins am 17. November 2017 stellte der Beklagte nach Aktenlage fest, dass der Kl&#228;ger &#196;nderungsarbeiten am Geb&#228;ude vorgenommen hatte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Nach Anh&#246;rung forderte der Beklagte den Kl&#228;ger mit Bescheid vom 20. November 2017 zum Abbruch und zur ordnungsgem&#228;&#223;en Beseitigung des ehemaligen Schleusenw&#228;rterhauses und der Nebengeb&#228;ude bis zum 25. Februar 2018 bzw. bis zwei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids auf. Mit weiterem Bescheid vom 21. November 2017 verf&#252;gte der Beklagte zudem die sofortige Einstellung der Umbau- und Nutzungs&#228;nderungsarbeiten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. F&#252;r beide Bescheide erhob er mit Bescheiden vom 28. November 2017 Kosten in H&#246;he von jeweils 120,- EUR. Die gegen die genannten Bescheide erhobenen Widerspr&#252;che wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2018 zur&#252;ck.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Mai 2020 im Wesentlichen mit folgender Begr&#252;ndung abgewiesen: Die Beseitigungsanordnung sei rechtm&#228;&#223;ig, da die Anlage formell und materiell baurechtswidrig sei. Der Kl&#228;ger habe eine Baugenehmigung f&#252;r die Nutzung des Doppelhauses zu allgemeinen Wohnzwecken nicht nachweisen k&#246;nnen; dies gehe zu seinen Lasten. Ihm gelinge auch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass von einer Genehmigung f&#252;r allgemeine Wohnzwecke auszugehen sei. Dies ergebe sich nicht aus der Bestandsbezeichnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion J., denn hieraus folge, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme in dieses Bestandsverzeichnis sowie der Lage des Geb&#228;udes direkt an der D. Schleuse, nicht, dass es f&#252;r allgemeine Wohnzwecke genehmigt worden sei. Dies lege eher den Schluss nahe, dass das Doppelhaus als Unterkunft f&#252;r die W&#228;rter der Schleuse, mithin als Dienstwohnungen, genehmigt und errichtet worden sei. Auch ein vom Kl&#228;ger vorgelegter Mietvertrag aus dem Jahr 1988 belege nicht, dass das Geb&#228;ude f&#252;r allgemeine Wohnzwecke genehmigt worden sei, zumal der Mietvertrag nur eine Vermietung zu &#8222;Freizeitzwecken als Ferienwohnung&#8220; betreffe. Zudem lege das zum Zeitpunkt der Errichtung g&#252;ltige materielle Baurecht keine Erteilung einer Baugenehmigung zu allgemeinen Wohnzwecken nahe, da nach der damals geltenden BauRegVO von 1936 die Zul&#228;ssigkeit baulicher Anlagen im Au&#223;enbereich erheblich eingeschr&#228;nkt gewesen sei. Die Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken sei auch materiell illegal, da das umgenutzte Schleusenw&#228;rterhaus als sonstiges Vorhaben i.S.d. &#167; 35 Abs. 2 BauGB den Darstellungen des Fl&#228;chennutzungsplans widerspreche und die Entstehung/Verfestigung einer Splittersiedlung bef&#252;rchten lasse. Dem Kl&#228;ger stehe der Privilegierungstatbestand des &#167; 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht zur Seite, denn es handele sich nicht um ein Geb&#228;ude, das das Bild der Kulturlandschaft pr&#228;ge. Diesbez&#252;glich bed&#252;rfe es einer vom Kl&#228;ger beantragten Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme nicht, da die unter Beweis gestellte Frage anhand vorhandener Lichtbilder sicher beurteilt werden k&#246;nne. Der beantragten Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens bed&#252;rfe es ebenfalls nicht, da das Gericht aufgrund vorliegender Stellungnahmen der Denkmalschutzbeh&#246;rden sowie von Lichtbildern &#252;ber hinreichend eigene Sachkunde verf&#252;ge. Der Erlass der Beseitigungsverf&#252;gung sei auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere sei keine willk&#252;rliche oder planlose Ermessensbet&#228;tigung des Beklagten darin zu erkennen, dass er gegen vom Kl&#228;ger benannte Berufungsf&#228;lle nicht einschreite. Diese seien zum gr&#246;&#223;ten Teil nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da f&#252;r die Mehrheit bestandskr&#228;ftige Baugenehmigungen vorl&#228;gen oder aber der Beklagte in sonstiger Weise den Betroffenen Vertrauensschutz vermittelt habe. Hinsichtlich der &#252;brigen Berufungsf&#228;lle habe sich der Beklagte den vorliegenden Fall ermessensfehlerfrei als Musterprozess herausgegriffen. Auch sonst seien keine besonderen Umst&#228;nde erkennbar, die ausnahmsweise ein Absehen vom bauaufsichtlichen Einschreiten erforderlich machten. Die Stilllegungsverf&#252;gung und die Kostenbescheide seien ebenfalls rechtm&#228;&#223;ig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag des Kl&#228;gers, dem der Beklagte entgegentritt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag hat keinen Erfolg. Ma&#223;gebend f&#252;r die Pr&#252;fung des Senats sind allein die innerhalb der Begr&#252;ndungsfrist dargelegten Gr&#252;nde (&#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Weder liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.d. &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor (dazu 1.) noch weist die Rechtssache besondere tats&#228;chliche oder rechtliche Schwierigkeiten (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf (dazu 2.). Dar&#252;ber hinaus ist die Berufung auch nicht nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (dazu 3.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>1.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.d. &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung dann, wenn es dem Rechtsmittelf&#252;hrer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich am Entscheidungsergebnis etwas &#228;ndern k&#246;nnte. Das darzulegen ist dem Kl&#228;ger nicht gelungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>a.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Rechtsgrundlage der Beseitigungsverf&#252;gung ist &#167; 79 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 NBauO. Danach kann die die Bauaufsichtsbeh&#246;rde nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen die Ma&#223;nahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtm&#228;&#223;iger Zust&#228;nde erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen, Grundst&#252;cke, Bauprodukte oder Bauma&#223;nahmen dem &#246;ffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist. Sie kann namentlich die Beseitigung von Anlagen oder Teilen von Anlagen anordnen. Eine derartige Beseitigungsanordnung setzt mit Blick auf den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit grunds&#228;tzlich die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der Anlage voraus, soweit die Beseitigung nicht ohne einen (wesentlichen) Eingriff in die Substanz erfolgen kann (stRspr., vgl. nur Senatsbeschl. 18.5.2020 - 1 LA 150/18 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Dahingestellt bleiben kann, ob f&#252;r die Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der angegriffenen Beseitigungsverf&#252;gung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Beh&#246;rdenentscheidung oder - wie der Kl&#228;ger im Rahmen der Zulassungsbegr&#252;ndung geltend macht - auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (Zusammenfassung zum Meinungsstand in Senatsbeschl. v. 27.4.2017 - 1 LA 112/16 -, n.v.; vgl. hierzu auch Mann, in: Gro&#223;e-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, &#167; 79, Rn. 113 m.w.N.). Der Kl&#228;ger legt nicht dar, dass sich bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung etwas am Entscheidungsergebnis &#228;ndern k&#246;nnte, denn insoweit greift er in Bezug auf den ger&#252;gten Versto&#223; gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die erst im gerichtlichen Verfahren benannten Vergleichsf&#228;lle nur Hilfserw&#228;gungen des Verwaltungsgerichts an (zu den zutreffenden Haupterw&#228;gungen siehe unten dd. (1)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>aa.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Der Einwand des Kl&#228;gers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Nutzung des Schleusenw&#228;rterhauses zu allgemeinen Wohnzwecken sei formell illegal, bleibt erfolglos. Formelle Illegalit&#228;t ist gegeben, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend von ihr errichtet wird/worden ist. Dies ist hier der Fall.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Dass das Schleusenw&#228;rterhaus einst zum betrieblichen Wohnen legal errichtet wurde, kann zugunsten des Kl&#228;gers angenommen werden und wird von der Beklagtenseite nicht angezweifelt. Ebenfalls ist gekl&#228;rt, dass der urspr&#252;ngliche betriebliche Wohnzweck zwischenzeitlich entfallen ist, denn Schleusenw&#228;rter wohnen mindestens seit 1988 (auf dieses Jahr datiert der vom Kl&#228;ger vorgelegte Mietvertrag zu Freizeitzwecken) nicht mehr dort. Eine andere Frage ist hingegen, wie weit eine einst erteilte Genehmigung reicht und ob diese eine Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken mit umfasst. Hierf&#252;r ist, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, der Kl&#228;ger beweispflichtig. Nichts anderes folgt aus seinem Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1995 (- 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131 = BauR 1995, 365 = juris Rn. 10) sowie des Oberverwaltungsgerichts f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2008 (- 10 A 2795/05 -, BRS 73 Nr. 172 = juris Rn. 71 f.) und seinem Einwand, es d&#252;rfe vorliegend nicht zu einer Beweislastentscheidung zu seinen Lasten kommen, da nicht denkbar sei, dass das in exponierter Lage befindliche Doppelhaus in seinen Dimensionen &#8222;unter den Augen der Baupolizei&#8220; nicht genehmigt errichtet worden sei. Denn die urspr&#252;nglich legale Errichtung des Geb&#228;udes als Dienstwohnung wird von dem Beklagten gerade nicht in Zweifel gezogen. Der Kl&#228;ger bleibt aber unabh&#228;ngig hiervon daf&#252;r beweispflichtig, dass die Genehmigung auch die umstrittene allgemeine Wohnnutzung legalisiert. Insoweit hilft auch sein Verweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2004 (- 10 B 2076/04 -, BRS 67 Nr. 206 = BauR 2005, 851 = juris) nicht weiter. Soweit es darin hei&#223;t, dass es im Rahmen einer Nutzungsuntersagung konkreter Feststellungen dazu bed&#252;rfe, welche Nutzungen m&#246;glicherweise genehmigt seien, da sich andernfalls nicht sicher beurteilen lasse, ob die Nutzungen, die untersagt werden sollten, au&#223;erhalb der Variationsbreite des m&#246;glicherweise Erlaubten l&#228;gen, so hat der Beklagte diese Vorgabe eingehalten. Er hat ausreichend ermittelt, dass das ehemalige Schleusenw&#228;rterhaus nicht f&#252;r allgemeine Wohnzwecke genehmigt wurde; jedenfalls aber hat er eine diesbez&#252;gliche Baugenehmigung - f&#252;r deren Existenz der Kl&#228;ger beweisbelastet ist - nicht in seinen Unterlagen gefunden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Die von dem Kl&#228;ger behauptete legale Errichtung f&#252;r allgemeine Wohnzwecke dr&#228;ngt sich zudem nicht auf; Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken von der Variationsbreite einer seinerzeit erteilten Genehmigung gedeckt ist, liegen nicht vor. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der Bestandsbezeichnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion J. vom 22. Juni 1966, berichtigt im Februar 1982. Auch wenn diese eine Einschr&#228;nkung des Wohnzwecks nicht enth&#228;lt, f&#252;hrt dies nicht zu der Annahme, das Geb&#228;ude sei auch f&#252;r allgemeine Wohnzwecke genehmigt worden. Der Senat folgt insoweit den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts (Seite 10 des Urteilsabdrucks - UA -) und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (&#167; 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dass das Doppelwohnhaus nach Angaben des Kl&#228;gers &#252;ber keinerlei Dienst-, sondern ausschlie&#223;lich &#252;ber Wohn- und Schlafr&#228;ume verf&#252;gt und den Nebenanlagen nach Meinung des Kl&#228;gers jeder Bezug zur Bundeswasserstra&#223;enverwaltung fehlt, f&#252;hrt zu keiner anderen Beurteilung. Das Fehlen eines (ehemaligen) Dienstraumes spricht nicht gegen die Annahme einer Dienstwohnung, denn eine Dienstwohnung verlangt nicht, dass auch in der Wohnung Dienstgesch&#228;fte verrichtet werden (k&#246;nnen), sondern dient der Unterbringung der Bediensteten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Zu Recht f&#252;hrt das Verwaltungsgericht dar&#252;ber hinaus aus, dass eine sp&#228;tere Aufnahme einer Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken keinen R&#252;ckschluss auf die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung zul&#228;sst. Der Einwand des Kl&#228;gers, der Bundesfinanzverwaltung, die das Haus seit den 1970er Jahren zu allgemeinen Wohnzwecken vermietet habe, d&#252;rfe kein rechtswidriges Verhalten unterstellt werden, &#228;ndert hieran nichts. Dass auch Beh&#246;rden mitunter nicht stets rechtskonform handeln, d&#252;rfte bekannt sein. Zudem ist der Kl&#228;ger f&#252;r seine Behauptung jeden Nachweis schuldig geblieben; im gerichtlichen Verfahren hat er insoweit nur den Mietvertrag aus dem Jahre 1988, der eine Vermietung zu Freizeitzwecken vorsah, vorgelegt. Es kommt hinzu, dass eine jahrelange oder gar jahrzehntelange Nutzung nicht den R&#252;ckschluss darauf zul&#228;sst, dass diese Nutzung legal ist. Dementsprechend folgt aus einer langj&#228;hrigen Nutzung auch keine Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr zugunsten des Kl&#228;gers. Anderenfalls w&#252;rden diejenigen beg&#252;nstigt, die unentdeckt eine Anlage jahrelang baurechtswidrig nutzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Mit dem Verwaltungsgericht ist weiter davon auszugehen, dass ein Wohngeb&#228;ude zu allgemeinen Wohnzwecken im Au&#223;enbereich weder nach dem damaligen Baurecht 1948/49 genehmigungsfrei war, noch, dass das damalige Baurecht eine Baugenehmigung zu allgemeinen Wohnzwecken nahelegt. Dagegen spricht bereits, dass ein Bauen im Au&#223;enbereich nach &#167; 3 BauRegVO erheblich eingeschr&#228;nkt war. Nach dessen Absatz 1 sollte f&#252;r bauliche Anlagen, die au&#223;erhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, au&#223;erhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ausgef&#252;hrt werden sollen, die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden, wenn ihre Ausf&#252;hrung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgem&#228;&#223;en Bebauung zuwiderlaufen w&#252;rde. Ein generelles Bauverbot war hiermit zwar nicht verbunden, erforderlich war indes, dass es sich um Bauten handelte, die durch das Wesen der Landschaft erfordert waren oder sich doch der Eigenart der Landschaft anpassten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1956 - I C 119.56 -, BVerwGE 4, 124 = DVBl 1957, 246 = juris Rn. 8). Auf dieser Grundlage war in den Jahren 1948/49 der Bau eines Schleusenw&#228;rterwohnhauses im Au&#223;enbereich in direkter Lage zur Schleuse nach &#167; 3 BauRegVO genehmigungsf&#228;hig, weil es seinerzeit notwendig war, dass zur Regelung des Schleusenbetriebs das Schleusenw&#228;rterpersonal dauerhaft anwesend war. Ein Wohnhaus zu allgemeinen Wohnzwecken war dagegen weder durch das Wesen der Landschaft erfordert noch der Eigenart der Landschaft angepasst. Auch die M&#246;glichkeit, dass dieses im Wege eines Dispenses mit genehmigt worden sein soll, liegt entgegen der Annahme des Kl&#228;gers nicht nahe, da ein objektiver Grund, der die Errichtung eines allgemeinen Wohnhauses im Au&#223;enbereich an einer Schleuse notwendig gemacht h&#228;tte, nicht zu erkennen ist. &#220;berdies stellt allein die M&#246;glichkeit einer Dispenserteilung im Anwendungsbereich des &#167; 3 BauRegVO (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.10.1956 - I C 119.56 -, BVerwGE 4, 124 = DVBl 1957, 246 = juris Rn. 9) bereits keinen Anhaltspunkt daf&#252;r dar, dass ein solcher zugunsten einer allgemeinen Wohnnutzung auch erteilt worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Zulassungsvorbringen, eine Unterscheidung zwischen privilegiertem und allgemeinem Wohnen sei einer Dispenserteilung fremd, da der Begriff des Wohnens von pers&#246;nlichen Merkmalen der Nutzer unabh&#228;ngig sei. Abgesehen davon, dass der rechtliche Ausgangspunkt des Kl&#228;gers, im Rahmen einer Dispenserteilung sei damals stets von einem einheitlichen Wohnbegriff ausgegangen worden, &#228;u&#223;erst zweifelhaft ist, legt er bereits nicht dar, dass das der fr&#252;heren Unterbringung der Schleusenw&#228;rter dienende Geb&#228;ude nach damaligem Recht nur im Wege eines Dispenses genehmigungsf&#228;hig war. Soweit er in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2019 (- 2 A 2995/17 -, BauR 2019, 1899 = ZfBR 2019, 798 = juris) verweist, hilft dies mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht weiter. Im dortigen Verfahren lagen Baugenehmigungen und Zustimmungen vor, die allesamt die (uneingeschr&#228;nkte) Erlaubnis der Geb&#228;udenutzung zu Wohnzwecken enthielten. Die Wohngeb&#228;ude, die nach den Feststellungen des Gerichts vormals als Unterbringung f&#252;r britische Besatzungskr&#228;fte dienten, befanden sich in einem Gebiet, das vornehmlich oder zumindest auch dem Wohnen diente. Das Oberverwaltungsgericht f&#252;hrte aus, dass die Variationsbreite der genehmigten Wohnnutzung nicht beschr&#228;nkt sei, weil in den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen eine Differenzierung des Wohnbegriffs nach Nationalit&#228;t und/oder Arbeitgeber jedenfalls in solchen Gebieten, die (vornehmlich oder zumindest auch) dem Wohnen dienen, nicht enthalten sei und daher die geplante zivile Wohnnutzung die Genehmigungsfrage nicht neu aufwerfe. Dies ist hier anders. Das ehemalige Schleusenw&#228;rterhaus befindet sich nicht in einem Wohngebiet, sondern im Au&#223;enbereich in direkter Lage zur Schleuse, weshalb sich die Genehmigungsfrage im Falle der &#196;nderung in eine nicht mehr zweckprivilegierte Nutzung neu stellt (zur Genehmigungsbed&#252;rftigkeit einer allgemeinen Wohnnutzung im Au&#223;enbereich nach Aufgabe der privilegierten Nutzung vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 14.9.1988 - 4 B 131.88 -, BRS 48 Nr. 63 = BauR 1988, 698 = juris Rn. 3). Bereits die damalige Regelung des &#167; 3 BauRegVO gab die M&#246;glichkeit, die Errichtung von Wohngeb&#228;uden im Au&#223;enbereich dahingehend zu beschr&#228;nken, dass diese nur zu einem bestimmten Zweck - hier die Unterbringung der Schleusenw&#228;rter und ihrer Familien - errichtet werden d&#252;rfen. Das Verwaltungsgericht ist entgegen dem Vorbringen des Kl&#228;gers insoweit nicht von einem fehlerhaften Rechtsverst&#228;ndnis des &#167; 3 BauRegVO ausgegangen. Insbesondere hat es nicht die heutigen Privilegierungstatbest&#228;nde des &#167; 35 Abs. 1 BauGB (oder vormals BBauG) auf die damalige Rechtslage im Jahre 1948/49 projiziert. Richtig ist zwar, dass der vom Verwaltungsgericht auf Seite 11 UA angef&#252;hrte Zusatz, &#8222;[...] d.h. wegen ihrer Zweckbestimmung an den Au&#223;enbereich gebunden waren&#8220;, in dieser Form nicht in der angef&#252;hrten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1956 (- I C 119.56 -, BVerwGE 4, 124 = DVBl 1957, 246 = juris Rn. 8) enthalten ist. Die vom Bundesverwaltungsgericht f&#252;r zul&#228;ssig erachteten Vorhaben im Au&#223;enbereich waren letztlich aber keine anderen, als solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung an den Au&#223;enbereich gebunden waren (vgl. hierzu auch NdsOVG, Urt. v. 23.8.1993 - 6 L 3026/91 -, NdsRpfl 1993, 302 = NVwZ-RR 1994, 71 = juris Rn. 23). Dass die Errichtung eines allgemeinen Wohnzwecken dienenden Hauses im Au&#223;enbereich einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets entsprach, ist fernliegend. Vielmehr handelte es sich hierbei schon damals regelm&#228;&#223;ig um eine au&#223;enbereichsfremde, unorganische Bebauung, die gerade zu verhindern war. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht auf die vom Kl&#228;ger aufgeworfene Frage an, ob es sich bei &#167; 3 BauRegVO um eine gebundene oder aber eine Ermessensentscheidung gehandelt hat, zumal auch im Falle einer Ermessensentscheidung hieraus keineswegs zu folgern w&#228;re, dass die Baubeh&#246;rde ihr Ermessen zugunsten einer Genehmigung zu allgemeinen Wohnzwecken ausge&#252;bt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Sein weiteres Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 16. November 2020, im Kreisarchiv C-Stadt sei das Doppelhaus in der Liste der Schwarzbauten nicht gelistet, d&#252;rfte bereits deshalb nicht zu ber&#252;cksichtigen sein, weil es nicht innerhalb der Frist des &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurde. Zudem &#252;berzeugt es auch in der Sache nicht. Die urspr&#252;ngliche legale Errichtung des Doppelhauses (als Dienstwohnung), wird von der Beklagtenseite gerade nicht bezweifelt (daher taucht es wohl auch nicht in der Liste der Schwarzbauten auf). Hieraus folgt aber gerade nicht, dass das Geb&#228;ude auch f&#252;r allgemeine Wohnzwecke legal errichtet wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>bb.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Gleichfalls erfolglos bleibt der Einwand des Kl&#228;gers, die Nutzung des Schleusenw&#228;rterhauses zu allgemeinen Wohnzwecken sei genehmigungsf&#228;hig und damit materiell legal.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Zu Unrecht r&#252;gt der Kl&#228;ger, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Pr&#252;fung der Zulassung nach &#167; 35 Abs. 2 BauGB von falschen Pr&#228;missen leiten lassen und die Besonderheiten des Einzelfalles sowie die konkreten Verh&#228;ltnisse nicht ber&#252;cksichtigt. Sein Einwand, es m&#252;sse eine Abw&#228;gung der &#246;ffentlichen und privaten Interessen stattfinden, ist zwar zutreffend. In der Rechtsprechung ist gekl&#228;rt, dass es bei der Pr&#252;fung der Zul&#228;ssigkeit eines Au&#223;enbereichsvorhabens nach &#167; 35 Abs. 1 und 2 BauGB stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abw&#228;gung bedarf, ob die in &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten &#246;ffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder durch dieses beeintr&#228;chtigt werden (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 26.6.2014 - 4 B 47.13 -, BRS 82 Nr. 109 = ZfBR 2014, 773 = juris Rn. 7 m.w.N.). Bei den sonstigen Vorhaben ist jedoch - im Gegensatz zu privilegierten Vorhaben - in der Regel keine besondere Gewichtung des Vorhabens und der in Rede stehenden &#246;ffentlichen Belange erforderlich, auch wenn die Beeintr&#228;chtigung eines &#246;ffentlichen Belangs niemals abstrakt, sondern immer nur f&#252;r ein ganz bestimmtes Vorhaben festgestellt werden kann. Eine Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlicher Belange liegt danach bereits dann vor, wenn einer der in &#167; 35 Abs.&#8201;3 BauGB aufgef&#252;hrten Belange oder ein sonstiger f&#252;r die Bebauung des Au&#223;enbereichs erheblicher Gesichtspunkt nicht unwesentlich ber&#252;hrt werden. Es gen&#252;gt somit ein geringer Grad des Widerstreits. Der Widerstreit muss allerdings konkret belegt werden (Rieger, in: Schr&#246;dter, BauGB, 9. Aufl. 2019, &#167; 35 Rn. 100). Diesen Erfordernissen werden sowohl die angefochtene Entscheidung als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts gerecht. Unerheblich ist insoweit, dass das Wort &#8222;Abw&#228;gung&#8220; nicht ausdr&#252;cklich erw&#228;hnt wurde. Denn es wird hinreichend deutlich, dass sie die Besonderheiten des Einzelfalles sowie die konkreten Verh&#228;ltnisse erkannt haben, hierbei aber den beeintr&#228;chtigten &#246;ffentlichen Belangen gr&#246;&#223;eres Gewicht beigemessen haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Ohne Erfolg wendet der Kl&#228;ger ferner ein, das Vorhaben beeintr&#228;chtige keine &#246;ffentlichen Belange. Insoweit kann der Senat offenlassen, ob die im Zulassungsverfahren geltend gemachten R&#252;gen gegen die Feststellung, das Vorhaben beeintr&#228;chtige den Belang des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, durchgreifen. Denn das Verwaltungsgericht ist dar&#252;ber hinaus davon ausgegangen, dass das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung bef&#252;rchten l&#228;sst (&#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Diese Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht mit plausiblen Gegenargumenten in Frage gestellt. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Neuerrichtung eines Wohngeb&#228;udes handelt, sondern &#8222;nur&#8220; um eine Nutzungs&#228;nderung eines bereits vorhandenen Geb&#228;udes. Soweit der Kl&#228;ger geltend macht, das Geb&#228;ude stehe bereits seit 1949 an seinem Ort und werde lediglich saniert, nicht dagegen in seiner Kubatur ver&#228;ndert, hilft dies nicht weiter, weil selbst die nicht mit baulichen Erweiterungen verbundene Nutzungs&#228;nderung des Bestandsgeb&#228;udes, unabh&#228;ngig von dessen Genehmigungslage, zur unerw&#252;nschten Zersiedelung des Au&#223;enbereichs beitragen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 9.7.2019 - 1 LA 140/18 -, Nord&#214;R 2019, 484 = BauR 2019, 1758 = juris Rn. 11 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 -, BRS 79 Nr. 113 = BauR 2012, 1626 = juris Rn. 24); so auch hier. Die geplante Umnutzung des Geb&#228;udes zu allgemeinen, nichtprivilegierten Wohnzwecken w&#252;rde zur Entstehung einer Splittersiedlung f&#252;hren. Das sich auch aus &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ergebende gesetzgeberische Anliegen ist es jedoch gerade, eine verst&#228;rkte Inanspruchnahme des Au&#223;enbereichs f&#252;r Wohnzwecke zu verhindern. Diese Entstehung einer Splittersiedlung ist auch unerw&#252;nscht, denn sie besitzt eine nicht genau &#252;bersehbare Vorbildwirkung f&#252;r &#228;hnliche Vorhaben in der Splittersiedlung (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.6.2016 - 4 B 47.14 -, BRS 84 Nr. 81 = ZfBR 2016, 799 = juris Rn. 17), wodurch der Au&#223;enbereich weiter zersiedelt w&#252;rde. Der Einwand, das Haus werde seit &#252;ber 70 Jahren zum Dauerwohnen genutzt, verf&#228;ngt in diesem Zusammenhang nicht. Unabh&#228;ngig davon, dass das Haus in den letzten Jahren ungenutzt leer stand, war nach Aufgabe der urspr&#252;nglichen betrieblichen Wohnnutzung jede Folgenutzung zu allgemeinen Wohnzwecken zumindest formell illegal, da - wie bereits ausgef&#252;hrt - eine Genehmigung hierf&#252;r nicht vorliegt. Daher steht dieser Einwand der Subsumtion unter &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht entgegen. Das Vorhaben des Kl&#228;gers stellt sich vielmehr - hierauf weist der Beklagte zu Recht hin - als Neunutzung dar, was zu einer Entstehung einer Splittersiedlung f&#252;hrt. Auch mit seinem Vorbringen, das historische Haus k&#246;nne keine Splittersiedlung verfestigen, da es selbst Kernbestand der gewachsenen Splittersiedlung sei, dringt der Kl&#228;ger nicht durch, denn das Doppelhaus steht auf der &#246;stlichen Uferseite in unmittelbarer N&#228;he zur Schleuse g&#228;nzlich isoliert zur weiteren Wohnbebauung (das n&#228;chste Geb&#228;ude &#8222;K.&#8220; befindet sich erst in einer Entfernung von ca. 120 m), ist also f&#252;r sich genommen die Splitter&#8220;siedlung&#8220; bzw. mit Blick auf die von dem Vorhaben ausgehende Vorbildwirkung deren Keimzelle.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zudem davon ausgegangen, dass dieser &#246;ffentliche Belang dem Vorhaben entgegengehalten werden kann, da die Voraussetzungen der - allein in Betracht zu ziehenden - Teilprivilegierung des &#167; 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann u.a. der hier in Rede stehende &#246;ffentliche Belang einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, wenn es sich um die &#196;nderung oder Nutzungs&#228;nderung eines erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft pr&#228;genden Geb&#228;udes handelt, auch wenn dieses aufgegeben ist, und das Vorhaben einer zweckm&#228;&#223;igen Verwendung des Geb&#228;udes und der Erhaltung des Gestaltwerts dient.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung entwickelten Ma&#223;st&#228;be zugrunde gelegt, anhand derer die Frage zu beantworten ist, ob ein Geb&#228;ude das Bild einer Kulturlandschaft pr&#228;gt. &#167; 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfordert zwar nicht, dass das Geb&#228;ude unter Denkmalschutz steht, auch wenn es sich bei den teilprivilegierten Geb&#228;uden oftmals um denkmalgesch&#252;tzte handeln d&#252;rfte. Die Teilprivilegierung beg&#252;nstigt aber nur die &#196;nderung solcher Bauwerke, die erhaltenswert sind. Das Geb&#228;ude muss das Bild der Kulturlandschaft pr&#228;gen, d.h. es muss eine spezifische Beziehung zur Landschaft und der sich aus der Gesamtheit ergebenden Kulturlandschaft haben, wie z.B. landestypische Bauernh&#246;fe, Wind- und Wasserm&#252;hlen, Siedlungen aus fr&#252;heren Jahrhunderten. Es muss nicht nur zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert, sondern auch pr&#228;gendes Element der Kulturlandschaft sein (S&#246;fker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 142. EL Mai 2021, &#167; 35 Rn. 155; S&#246;fker in: BeckOK, BauGB, Stand: 1.8.2021, &#167; 35 Rn. 141 f.). Die Norm setzt voraus, dass eine erkennbare Wechselbeziehung zwischen dem Geb&#228;ude und der es umgebenden Kulturlandschaft in dem Sinne besteht, dass diese ihre besondere Eigenart auch durch das Geb&#228;ude erh&#228;lt. Die Beurteilung, ob ein Geb&#228;ude erhaltenswert ist und die Kulturlandschaft pr&#228;gt, muss von dem Geb&#228;ude selbst, das hei&#223;t von seinem &#228;u&#223;eren Erscheinungsbild ausgehen. Es muss nach au&#223;en erkennbare und in die Umgebung wirkende besondere bauliche Merkmale aufweisen, denn nur &#252;ber solche Merkmale kann ihm ein das Bild der Kulturlandschaft pr&#228;gender Gestaltwert zukommen, dessen Erhaltung die zugelassene &#196;nderung oder Nutzungs&#228;nderung dienen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.1991 - 4 B 186.90 -, BRS 52 Nr. 83 = BauR 1991, 181 = juris Rn. 3; Beschl. v. 18.10.1993 - 4 B 160.93 -, BRS 55 Nr. 77 = BauR 1994, 83 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2018 - 10 A 1231/17 -, juris Rn. 10; Urt. v. 13.11.1998 - 11 A 2641/94 -, BRS 60 Nr. 97 = NuR 2000, 108 = juris Rn. 19 ff.; S&#246;fker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 142. EL Mai 2021, &#167; 35 Rn. 155).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Es bedarf mithin im Rahmen des &#167; 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB einer zweischrittigen Pr&#252;fung, wobei zun&#228;chst zu pr&#252;fen ist, ob das Geb&#228;ude (&#252;berhaupt) besondere bauliche Merkmale aufweist. Daran anschlie&#223;end ist zu pr&#252;fen, ob zwischen dem Bauwerk und der Kulturlandschaft eine erkennbare Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass die Kulturlandschaft ihre besondere Eigenart auch durch das Bauwerk erh&#228;lt und das Bauwerk die Kulturlandschaft mit beeinflusst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen, indem es auf Seite 14 f. UA die erste Voraussetzung verneint und ausgef&#252;hrt hat, es seien bereits keine besonderen baulichen Merkmale erkennbar, die geeignet w&#228;ren, die Kulturlandschaft zu pr&#228;gen. Diese Feststellung teilt der Senat. Besondere bauliche Elemente sind anhand der in den Akten vorhandenen Lichtbildern, auf die hier ohne weiteres zur&#252;ckgegriffen werden kann, ohne dass es einer Inaugenscheinnahme vor Ort bedarf (n&#228;her dazu unten unter Ziffer 3. a.), nicht ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um ein einfach gestaltetes Wohnhaus mit Nebenanlagen ohne besondere Bauweise, konstruktive Struktur oder Baugestaltung. Soweit der Kl&#228;ger vortr&#228;gt, das Doppelhaus mit streng symmetrisch angeordneten Nebengeb&#228;uden weise einen ansehnlichen Sandsteinsockel auf und sei aufwendig verputzt, f&#252;hrt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Geb&#228;ude macht vielmehr den Eindruck eines gew&#246;hnlichen Wohnhauses. Daher vermag der Senat auch den vom Kl&#228;ger behaupteten Zeugniswert f&#252;r den Wiederaufbau nach dem 2. Weltkrieg nicht zu erkennen. Nach der Stellungnahme des Landesamtes f&#252;r Denkmalpflege vom 13. Dezember 2018 entspricht das Geb&#228;ude vom Typus &#8222;einem Kleinsiedlerhaus, wie sie zur Zeit der Weimarer Republik und danach bis in die 1950er Jahre hinein, zahlreich entstanden sind&#8220;. Inwieweit das Geb&#228;ude angesichts dessen die Lebensumst&#228;nde gerade von Schleusenw&#228;rtern in der Nachkriegszeit anschaulich wiederspiegeln soll, erschlie&#223;t sich nicht. Dies w&#228;re allenfalls durch die direkte Lage des Geb&#228;udes zur Schleuse erkennbar; allein die historische Bedeutung des Standortes eines Geb&#228;udes, die - wie hier - im &#228;u&#223;eren Erscheinungsbild keinen Niederschlag gefunden hat, ist f&#252;r sich allein aber nicht ausreichend (ebenso u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.11.1998 - 11 A 2641/94 -, juris Rn. 33 f. m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 20 ZS 01.3153 -, juris Rn. 3).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der vom Kl&#228;ger gestellte Antrag auf Feststellung der Denkmaleigenschaft des Doppelhauses nach Lage der Akten bislang nicht beschieden wurde. Wie bereits ausgef&#252;hrt, kommt es hierauf im Rahmen des &#167; 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht an. Nur erg&#228;nzend ist darauf hinzuweisen, dass das Nieders&#228;chsische Landesamt f&#252;r Denkmalpflege (als Fachbeh&#246;rde, vgl. &#167; 21 NDSchG) in seinem an die Kl&#228;ger gerichteten Schreiben vom 13. Dezember 2018 bereits deutlich gemacht hat, dass es sich nicht um ein Baudenkmal handele.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Ernstliche Zweifel folgen auch nicht aus dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und fehlerhaft die beantragte Inaugenscheinnahme der &#214;rtlichkeiten abgelehnt. Grunds&#228;tzlich k&#246;nnen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zwar auch aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden bestehen. Macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, reicht es zur Begr&#252;ndung ernstlicher Zweifel aus, dass die M&#246;glichkeit eines g&#252;nstigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (vgl. u.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, &#167; 124 Rn. 26g). Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufkl&#228;rung begr&#252;ndet, macht der Antragsteller letztlich aber (auch) Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgr&#252;nde zu sichern - in solchen F&#228;llen nur m&#246;glich, wenn eine entsprechende Verfahrensr&#252;ge nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung f&#252;hren w&#252;rde (vgl. u.a. auch S&#228;chsOVG, Beschl. v. 23.11.2016 - 3 A 630/16 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG SH, Beschl. v. 27.1.2021 - 4 LA 165/19 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, denn Anhaltspunkte daf&#252;r, dass das Geb&#228;ude &#252;ber besondere bauliche Merkmale verf&#252;gt, waren bereits aufgrund der vorhandenen Lichtbilder nicht erkennbar, ohne dass es einer Inaugenscheinnahme vor Ort bedurfte. Insoweit wird auf die obigen Ausf&#252;hrungen sowie die Ausf&#252;hrungen unter Ziffer 3. verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>cc.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Dem Vorhaben des Kl&#228;gers kommt auch keine Art von Bestandsschutz zu. Sein Einwand auf Seite 12 der Zulassungsbegr&#252;ndung, das Geb&#228;ude genie&#223;e auch f&#252;r den Fall, dass es formell illegal errichtet worden sein sollte, Bestandsschutz, da es zur Zeit seiner Errichtung bis zum Inkrafttreten des BBauG jedenfalls im Wege des Dispenses genehmigungsf&#228;hig gewesen sei, dringt nicht durch. Allein die M&#246;glichkeit einer Dispenserteilung reicht f&#252;r die Annahme, das Vorhaben sei irgendwann einmal in der Vergangenheit genehmigungsf&#228;hig gewesen, nicht aus. Dar&#252;ber hinaus kommt bei - wie hier - genehmigungsbed&#252;rftigen Anlagen etwaiger Bestandsschutz nur in Betracht, wenn auch die (erforderliche) Baugenehmigung erteilt wurde (ebenso u.a. Mann, in: Gro&#223;e-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, &#167; 79 Rn. 22 f.; Stiel/Lenz, in: Gro&#223;e-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, &#167; 85 Rn. 6; BayVGH, Urt. v. 17.10.2006 - 1 B 05.1429 -, juris Rn. 24), denn Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) werden auch durch gesetzlich geregelte Genehmigungspflichten bestimmt. Daher k&#246;nnen nur eine formell baurechtm&#228;&#223;ige Anlage und eine formell baurechtm&#228;&#223;ige Nutzung gegen&#252;ber einer &#196;nderung der Rechtslage in ihrem Bestand gesch&#252;tzt sein. Die Eigentumsgarantie setzt gerade voraus, dass das Bauvorhaben formell und materiell rechtm&#228;&#223;ig ist (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1997 - 4 B 116.97 -, BRS 59 Nr. 96 = BauR 1997, 991 = juris Rn. 7), woran es hier jedoch fehlt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>dd.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Zu Unrecht r&#252;gt der Kl&#228;ger, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft das Vorliegen von Ermessensfehlern verneint. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Senats hat die Bauaufsichtsbeh&#246;rde gegen baurechtswidrige Zust&#228;nde regelm&#228;&#223;ig einzuschreiten; es handelt sich daher um einen Fall von intendiertem Ermessen. Ein &#8222;F&#252;r und Wider&#8220; braucht deswegen nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte f&#252;r die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl. 2015, 304 = BRS 83 Nr. 101 = juris Rn. 15; Beschl. v. 18.5.2020 - 1 LA 150/18 -, juris Rn. 16). Solche Umst&#228;nde sind nicht gegeben. Ein Versto&#223; gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lag weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt vor (dazu (1)). Auch die weiteren R&#252;gen gegen die Ermessensaus&#252;bung greifen nicht durch (dazu 2)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>(1)</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Ohne Erfolg macht der Kl&#228;ger einen Versto&#223; gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend. Dabei ist der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wenn es ausf&#252;hrt, dass die Beh&#246;rde ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos aus&#252;ben d&#252;rfe. Es entspricht st&#228;ndiger Rechtsprechung, dass die Bauaufsichtsbeh&#246;rde ungeachtet des Grundsatzes, dass Gleichheit im Unrecht grunds&#228;tzlich nicht gew&#228;hrleistet ist, gegen den Gleichheitssatz verst&#246;&#223;t, wenn sie bei einem bauaufsichtlichen Einschreiten systemwidrig ein Vorgehen gegen vergleichbare Verst&#246;&#223;e unterl&#228;sst (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1990 - 4 B 184.90 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 12.6.2014 - 1 LA 219/13 -, BRS 82 Nr. 89 = RdL 2014, 274 = juris Rn. 19). Eine Bauaufsichtsbeh&#246;rde ist aber nicht verpflichtet, in ihrem gesamten Zust&#228;ndigkeitsbereich baurechtliche Ordnung zu schaffen, bevor sie gegen das in Rede stehende Objekt vorgeht. Die Forderung nach Systemgerechtigkeit hat unter anderem r&#228;umliche Grenzen, soll sie nicht &#252;ber die Anfechtung eines Einzelfalles hinaus mittelbar in eine allgemeine Kontrolle der Verwaltung ausufern. Der Berufungsfall muss deshalb - hierauf weist auch das Verwaltungsgericht auf Seite 17 UA hin - in handgreiflicher, d.h. augenf&#228;lliger Entfernung liegen, die Beh&#246;rde muss f&#252;r alle Vergleichsf&#228;lle zust&#228;ndig sein und gleichsam beide Vorhaben auch optisch zugleich im Blick haben (vgl. Senatsbeschl. v. 6.1.2017 - 1 LA 167/16 -, n.v.; Beschl. v. 12.6.2014 - 1 LA 219/13 -, BRS 82 Nr. 89 = RdL 2014, 274 = juris Rn. 19; Beschl. v. 19.5.2010 - 1 ME 81/10 -, BRS 76 Nr. 141 = ZfBR 2010, 585 = juris Rn. 9). Dabei ist es Sache des Adressaten einer Beseitigungsverf&#252;gung, die Verletzung des Gleichheitssatzes durch Angabe r&#228;umlich benachbarter Vergleichsf&#228;lle zu belegen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.8.2011 - 1 LA 4/11 -, RdL 2011, 286 = juris Rn. 19).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Vor diesem rechtlichen Hintergrund scheiden von vornherein alle Berufungsf&#228;lle aus, die nicht in handgreiflicher Entfernung zum Vorhaben liegen. Dies betrifft die vom Kl&#228;ger benannten Berufungsf&#228;lle L. (Berufungsfall Nr. 1), M. 2, 3 und 4 (Berufungsf&#228;lle Nr. 2, 3 und 9), N. (Berufungsfall Nr. 4) sowie O. 16 und 18 (Berufungsf&#228;lle Nr. 7 und 8). Einzig die Berufungsf&#228;lle Nr. 5 (P.) und Nr. 6 (K.) befinden sich in r&#228;umlicher N&#228;he zum Vorhaben und sind daher als Vergleichsf&#228;lle zu betrachten. Hinsichtlich des Berufungsfalls Nr. 5 hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Vergleichbarkeit verneint; der Senat folgt insoweit den Ausf&#252;hrungen der Vorinstanz (&#167; 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Berufungsfalles Nr. 6 die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erkl&#228;rungen, der Ausgang des hiesigen Verfahrens als Musterprozess solle abgewartet werden, bevor gegen weitere - wom&#246;glich rechtswidrige - Bauten eingeschritten werde, als ermessensgerecht erachtet hat, begegnet auch dies keinen Bedenken. Eine Beh&#246;rde handelt auch dann systemgerecht, wenn sie - wie hier - einen geeigneten Fall als &#8222;Musterfall\" ausw&#228;hlt, um erst nach einer gerichtlichen Best&#228;tigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige F&#228;lle aufzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1990 - 4 B 184.90 -, juris; Senatsbeschl. v. 23.3.2018 - 1 LA 106/17 -, n.v.). Dass der Beklagte m&#246;glicherweise noch nicht alle Tatsachen f&#252;r eine bauordnungsrechtliche Pr&#252;fung des Berufungsfalles Nr. 6 ermittelt und insbesondere noch keine Ortsbesichtigung (siehe Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts) durchgef&#252;hrt hat, ist unsch&#228;dlich. Eine Art Zur&#252;ckbehaltungsrecht, erst dann zur bauaufsichtsbeh&#246;rdlichen Verantwortung gezogen werden zu d&#252;rfen, wenn alle anderen Verst&#246;&#223;e dieser Art au&#223;erhalb des augenf&#228;lligen Nahbereichs aufgenommen und sanktioniert worden sind, steht dem Kl&#228;ger nicht zu. Das &#246;ffentliche Baurecht verleiht ihm nicht die Position, als eigenen unter Gleichheitssatzgesichtspunkten beachtensw&#252;rdigen Belang die Baurechtm&#228;&#223;igkeit aller Baulichkeiten im n&#228;heren Umfeld anf&#252;hren zu k&#246;nnen (so bereits Senatsbeschl. v. 19.10.2017 - 1 LA 117/16 -, n.v.). Der Beklagte war entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers zudem nicht gehalten, vor einem Einschreiten von sich aus fl&#228;chendeckend weitere Vergleichsf&#228;lle zu ermitteln, denn Hinweise hierauf hatte er vor Erlass der bauaufsichtlichen Ma&#223;nahme nicht (vgl. hierzu auch Mann, in: Gro&#223;e-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, &#167; 79 Rn. 59). Auf den Fall des Kl&#228;gers wurde er nach eigenem Vortrag zudem nicht von selbst, sondern erst aufgrund der Bauvoranfrage der Bundesanstalt f&#252;r Immobilienaufgaben im November 2016 aufmerksam. Schlie&#223;lich &#252;berzeugt die R&#252;ge des Kl&#228;gers, sein Vorhaben sei willk&#252;rlich herausgegriffen worden, was sich schon aus dem Schreiben des Schifffahrtsamtes vom 6. Juni 2018 ergebe, mit welchem das Amt den Beklagten angesichts eines anh&#228;ngigen Rechtsstreit (Az.: 7 KS 17/15) darum gebeten habe, die Beseitigungsverf&#252;gung aufrecht zu erhalten, bereits deshalb nicht, weil sowohl die Beseitigungsverf&#252;gung als auch der Widerspruchsbescheid vor diesem Schreiben erlassen wurden</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Unabh&#228;ngig davon ist anzumerken, dass auch die rechtlichen Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Berufungsf&#228;lle Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 nicht zu beanstanden sind. In allen Berufungsf&#228;llen, in denen in der Vergangenheit Baugenehmigungen erteilt worden sind (dies betrifft die Berufungsf&#228;lle Nr. 1 bis 4), hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte verneint. Schwarzbauten und genehmigte Bauten fallen nicht in dieselbe &#8222;Vergleichsgruppe\" (Senatsbeschl. v. 6.3.2012 - 1 LA 140/09 -, juris Rn. 128). Etwas anderes kann nur gelten, wenn die rechtswidrige Baugenehmigung einem Dritten erst w&#228;hrend des bauaufsichtlichen Einschreitens gegen den Betroffenen erteilt wird, was hier nicht der Fall ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 9.3.2012 - 1 LA 231/09 -, juris Rn. 42; Beschl. v. 23.3.2018 - 1 LA 106/17 -, n.v.; Senatsurt. v. 31.3.1995 - 1 L 4223/93 -, BRS 57 Nr. 250 = BauR 1995, 831 = juris Rn. 10). Der Einwand des Kl&#228;gers, so werde es dem Gutd&#252;nken des Beklagten &#252;berlassen, gegen welche F&#228;lle er bauaufsichtlich einschreiten wolle, &#252;berzeugt nicht. Allein aus der (unter Umst&#228;nden gegebenen) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigungen folgt noch kein Versto&#223; gegen den Gleichheitssatz. Einen Sonderfall, in dem die Bauaufsichtsbeh&#246;rde zur R&#252;cknahme einer Genehmigung verpflichtet w&#228;re (vgl. dazu die Nachweise im Senatsurt. v. 31.3.1995 - 1 L 4223/93 -, BRS 57 Nr. 250 = BauR 1995, 831 = juris Rn. 10 ff.), hat der Kl&#228;ger nicht dargetan. Hinsichtlich der Berufungsf&#228;lle Nr. 7 bis 9 hat das Verwaltungsgericht das Herausgreifen des vorliegenden Verfahrens als Musterprozess als ermessensgerecht erachtet; auch dies ist im Hinblick auf die obigen Ausf&#252;hrungen nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger in seinem Schriftsatz vom 27. Januar 2021 einen weiteren Vergleichsfall anf&#252;hrt, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser nicht innerhalb der Frist des &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurde. Unabh&#228;ngig hiervon stellt dies keinen geeigneten Vergleichsfall dar, denn das benannte (im &#220;brigen denkmalgesch&#252;tzte) Geb&#228;ude befindet sich in Wolfsburg und damit au&#223;erhalb des Einflussbereichs des Beklagten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>(2)</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Ohne Erfolg r&#252;gt der Kl&#228;ger, die Entscheidung sei ermessenswidrig, da der Beklagte den genehmigten Nutzungszweck nicht ermittelt habe. Dies ist nicht der Fall; der Beklagte hat anhand der ihm zur Verf&#252;gung stehenden Mittel ausreichend ermittelt, dass eine Genehmigung zu allgemeinen Wohnzwecken nicht gegeben ist, zumal hierf&#252;r der Kl&#228;ger beweispflichtig ist. Der Verweis des Kl&#228;gers auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2005 (- 10 B 1565/04 -, &#214;ffBauR 2005, 69 = juris) f&#252;hrt mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht weiter. Im dortigen Verfahren lag - anders als hier - ein Bauschein f&#252;r Wohnzwecke vor, wobei das Wohngeb&#228;ude sp&#228;ter freiberuflich genutzt wurde. Das Oberverwaltungsgericht sah diese freiberufliche Nutzung von der Genehmigung gedeckt, da an diese Nutzung keine ver&#228;nderten baupolizeilichen Anforderungen zu stellen seien. Dies ist hier anders, denn die Aufnahme der (nichtprivilegierten) allgemeinen Wohnnutzung im Au&#223;enbereich wirft die Genehmigungsfrage insgesamt neu auf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat die Tragweite des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht verkannt. Dem Einwand des Kl&#228;gers, sein Interesse an der Nutzbarkeit des legal errichteten, intakten Geb&#228;udes sei nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt worden, folgt der Senat nicht. Die von ihm angef&#252;hrte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2005 (- 10 A 1106/04 -, BRS 69 Nr. 100 = BauR 2006, 959 = juris) ist schon im Tats&#228;chlichen nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da es dort um die Umnutzung eines Geb&#228;udes innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ging, der - anders als der Au&#223;enbereich - grunds&#228;tzlich - je nach Gebietsart - f&#252;r Bebauung sowohl mit Wohn- als auch mit Gewerbe-/Betriebsgeb&#228;uden und damit verbundenen Nutzungen offensteht. Auch eine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1991 (- 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191 = BRS 52 Nr. 157 = juris) zugrundeliegenden Sachverhalt liegt nicht vor, denn dort standen bauordnungsrechtliche Befreiungsvorschriften von Abstandsregelungen zur Pr&#252;fung. Das Bundesverwaltungsgericht f&#252;hrte aus, es k&#246;nne im Hinblick auf Art. 14 GG eine &#8222;unbeabsichtigte H&#228;rte\" darstellen, wenn ge&#228;ndertes (neues) Abstandsfl&#228;chenrecht eine Nutzungs&#228;nderung eines in fr&#252;herer Zeit legal errichteten Geb&#228;udes verhindere. Vorliegend wurde die Rechtslage indes nicht nachtr&#228;glich (zulasten) des Kl&#228;gers ge&#228;ndert, denn eine allgemeine Wohnnutzung im Au&#223;enbereich war auch nach damaligen Recht nicht per se genehmigungsf&#228;hig. Zudem f&#252;hrte das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung aus (Rn. 29):</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">&#8222;Dagegen ist das Vertrauen des Grundeigent&#252;mers auf eine anderweitige Verwertung der einmal geschaffenen Bausubstanz nicht in gleicher Weise sch&#252;tzenswert. Es handelt sich um Erwartungen auf m&#246;gliche k&#252;nftige Nutzungen. Es mag dahinstehen, in welchem Umfange ein derart eher chancenbezogenes Vertrauen von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfa&#223;t wird. Auch wenn man dies zugunsten des Grundeigent&#252;mers annimmt, so ist jedenfalls das Gewicht dieser Erwartung gegen&#252;ber den mit dem Abstandsfl&#228;chenrecht verfolgten &#246;ffentlichen Interessen und deren alsbaldiger Durchsetzung deutlich geringer.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Dies gilt hier umso mehr, denn ein sch&#252;tzenswertes Vertrauen darauf, eine allgemeine Wohnnutzung im - grunds&#228;tzlich zu schonenden und von Bebauung freizuhaltenden - Au&#223;enbereich ohne dahingehende Genehmigung aufnehmen zu k&#246;nnen, konnte weder nach damaligem noch nach heutigem Recht entstehen. Ein derartiges Vertrauen kann der Kl&#228;ger auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte f&#252;r das ebenfalls in seinem Eigentum stehende Geb&#228;ude P. Bestandsschutz best&#228;tigt habe. Wenn er auf Seite 27 der Zulassungsbegr&#252;ndung geltend macht, er habe darauf vertraut, dass der Beklagte auch im vorliegenden Fall eine allgemeine Wohnnutzung billige, steht dem entgegen, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Vertrauenstatbest&#228;nde in Bezug auf das hier im Streit stehende Geb&#228;ude geschaffen hat. Aus Genehmigungen oder Zusicherungen hinsichtlich anderer Objekte kann der Kl&#228;ger f&#252;r den vorliegenden Fall kein Vertrauen herleiten; dies gilt umso mehr, als der Beklagte die Rechtm&#228;&#223;igkeit seiner damaligen Bestandsbescheinigung anzweifelt. Etwaiges Vertrauen ergibt sich - ungeachtet des Umstandes, dass das Haus die vergangenen Jahre leer stand - auch nicht daraus, dass das Haus nach Angaben des Kl&#228;gers von Anbeginn dem Dauerwohnen gedient hat und seit den 1970er Jahren fremdvermietet wurde. Allein die (mitunter auch mehrj&#228;hrige) Aufnahme einer nicht genehmigten Nutzung schafft kein Vertrauen; hinzu kommt, dass der Einwand f&#252;r den Zeitraum vor 1988 in tats&#228;chlicher Hinsicht g&#228;nzlich unbelegt ist. Der Beklagte war daher nicht gehalten, dies im Rahmen seiner Entscheidung zu ber&#252;cksichtigen. Zudem hat der Beklagte dargelegt, dass er erst aufgrund der Bauvoranfrage der Bundesanstalt f&#252;r Immobilienaufgaben im November 2016 auf die Aufgabe der Nutzung als Schleusenw&#228;rterunterkunft aufmerksam geworden sei. Das langj&#228;hrige Bestehen baurechtswidriger Zust&#228;nde allein ist kein selbst&#228;ndiger Ansatzpunkt f&#252;r Ermessensbindungen der Bauaufsichtsbeh&#246;rde, weil ihre Unkenntnis vom Sachverhalt keine verwaltungsrechtlichen Folgen haben kann (Mann, in: Gro&#223;e-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, &#167; 79 Rn. 62 f.). F&#252;r eine Bindung der Verwaltung w&#228;re mindestens erforderlich, dass neben einer langj&#228;hrigen Unt&#228;tigkeit weitere Umst&#228;nde hinzutreten, die ein von der Beh&#246;rde erwecktes Vertrauen begr&#252;nden k&#246;nnten. Hieran fehlt es.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Angesichts dessen war der Beklagte auch nicht gehalten, sich im Rahmen der Ermessensaus&#252;bung mit einer sog. Stichtagsregelung auseinanderzusetzen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die M&#246;glichkeit einer Stichtagsregelung in erster Linie eine ins Ermessen der Beh&#246;rde gestellte M&#246;glichkeit darstellt und sich diese Option nur unter au&#223;ergew&#246;hnlichen Umst&#228;nden zu einer Verpflichtung verdichtet. Nichts anderes l&#228;sst sich den von dem Kl&#228;ger angef&#252;hrten Entscheidungen entnehmen, zumal in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2004 (- 1 BvR 1860/02 -, BRS 69 Nr. 190 = BauR 2006, 97 = juris) zugrundeliegenden Sachverhalt das zu beseitigende Wochenendhaus innerhalb eines Gebiets lag, in welchem baurechtswidrige Wochenendh&#228;user, die vor Juli 1967 errichtet worden waren, grunds&#228;tzlich geduldet wurden; dies ist hier anders. Auch aus der angef&#252;hrten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 (- 4 B 34.14 -, BRS 82 Nr. 195 = BauR 2014, 1923 = juris Rn. 4) folgt nicht, dass sich die Bauaufsichtsbeh&#246;rde stets mit der M&#246;glichkeit einer Stichtagsregelung auseinandersetzen muss, um ermessensgerecht zu handeln. Aus der Entscheidung folgt nur, dass die Bauaufsichtsbeh&#246;rde auf derartige zeitliche Bezugspunkte bei der Aus&#252;bung ihres Ermessens zur&#252;ckgreifen kann, ohne gegen den Gleichheitssatz zu versto&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Eine Ermessensbindung ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Kl&#228;gers auch nicht aus dem weit zur&#252;ckliegenden Errichtungszeitpunkt des Geb&#228;udes und einer - aus seiner Sicht - Unaufkl&#228;rbarkeit der Genehmigungslage. Allein das Alter des Geb&#228;udes begr&#252;ndet keine Ermessensreduktion in dem Sinne, dass nur ein Absehen von bauaufsichtlichen Ma&#223;nahmen ermessensgerecht w&#228;re. Anderenfalls w&#228;re ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen &#228;ltere Geb&#228;ude per se ausgeschlossen, was ersichtlich nicht dem Gesetzeszweck entspricht. Dass die Genehmigungslage - wie der Kl&#228;ger meint - nicht aufkl&#228;rbar ist, begr&#252;ndet bereits deshalb keine Ermessensfehler, weil hierf&#252;r er selbst beweisbelastet ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich f&#252;hrt der Einwand, der Beklagte sei erstmals gegen die Umnutzung eines Schleusenw&#228;rterhauses vorgegangen, nicht zu einer Ermessensbindung. Die vom Kl&#228;ger behauptete Verwaltungspraxis l&#228;sst sich nicht erkennen. Auch wenn der Beklagte vereinzelt Baugenehmigungen erteilt hat (Berufungsf&#228;lle Nr. 1 bis 4) oder aber in einem Fall die Nutzung aktiv duldet (Berufungsfall Nr. 5), l&#228;sst sich hieraus eine Selbstbindung nicht ableiten, zumal sich der Berufungsfall Nr. 1 bereits dadurch von den weiteren abhebt, dass dieses Geb&#228;ude denkmalgesch&#252;tzt ist. Hinsichtlich des Berufungsfalls Nr. 5 hat der Beklagte zudem - wie bereits erw&#228;hnt - ausgef&#252;hrt, dass sein bestandsschutzbegr&#252;ndendes Schreiben aus 2005 wom&#246;glich zu Unrecht erfolgt ist. Eine Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis gibt es grunds&#228;tzlich aber nicht (vgl. nur Geis, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: Juli 2020, &#167; 40 Rn. 76 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>b.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Vor diesem Hintergrund ist auch die angefochtene Stilllegungsverf&#252;gung vom 21. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2018, die allein auf das Vorliegen einer formellen Baurechtswidrigkeit gest&#252;tzt wurde und im &#220;brigen ihre Rechtsgrundlage in &#167; 79 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 NBauO findet, nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die obigen Ausf&#252;hrungen verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>2.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung ist nicht wegen besonderer tats&#228;chlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Das ist nach st&#228;ndiger Senatsrechtsprechung dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen schwierige Fragen aufwirft, welche sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 13.3.2019 - 1 LA 44/18 -, DVBl 2020, 289 = BauR 2019, 1889 = juris Rn. 33 m.w.N.). Die besonderen Schwierigkeiten m&#252;ssen sich auf Fragen beziehen, die f&#252;r den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind, nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu l&#246;sen und durch die Rechtsprechung noch nicht gekl&#228;rt worden sind (Senatsbeschl. v. 18.11.2013 - 1 LA 43/13 -, BRS 81 Nr. 50 = BauR 2014, 231 = juris Rn. 19 m.w.N.). Davon ist nach den obigen Ausf&#252;hrungen nicht auszugehen. Es handelt sich um einen &#8222;normalen&#8220; Fall einer einst privilegierten Anlage im Au&#223;enbereich, die nunmehr einer nicht privilegierten Nutzung zugef&#252;hrt werden soll.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>3.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung ist schlie&#223;lich nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>a.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt, das Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung des Beweisantrags zu Ziffer 1. gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des &#167; 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO versto&#223;en und seinen Anspruch auf Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs (Art. 103 Abs. 1 GG, &#167; 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 86 Abs. 1 VwGO erforscht des Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Art und Umfang der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen. &#167; 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellt klar, dass es dabei an das Vorbringen und an die Beweisantr&#228;ge der Beteiligten nicht gebunden ist. Ob einem Beweisantrag nachzugehen ist, richtet sich danach, ob die (ggf. weitere) Beweisaufnahme f&#252;r die Entscheidung erforderlich ist. Der Anspruch auf rechtliches Geh&#246;r gebietet die Ber&#252;cksichtigung von Beweisantr&#228;gen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Der Anspruch sch&#252;tzt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags. Er ist aber verletzt, wenn die Ablehnung eines f&#246;rmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags im Prozessrecht keine St&#252;tze mehr findet (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 8.12.2020 - 1 BvR 117/16 -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 14.8.2017 - 9 B 4.17 -, juris Rn. 6). Dabei sind neben den einschl&#228;gigen Bestimmungen des Verwaltungsprozessrechts und der Zivilprozessordnung (&#167; 98 VwGO) auch die in &#167; 244 StPO aufgelisteten Beweisablehnungsgr&#252;nde in den Blick zu nehmen. Ma&#223;gebend f&#252;r die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist dabei immer der materiell-rechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2006 - 4 A 1066.06 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. El. Juli 2021, &#167; 124 Rn. 51 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, liegen Verfahrensfehler nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Vorangestellt ist anzumerken, dass der Senat mit dem Verwaltungsgericht bereits erhebliche Zweifel daran hat, ob es sich bei dem Antrag zu Ziffer 1., der auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Doppelhaus die umgebende Kulturlandschaft (mit)pr&#228;gt, &#252;berhaupt um einen echten Beweisantrag handelt, denn die pr&#228;gende (Wechsel-)Wirkung d&#252;rfte letztlich eine (Be-)Wertungsfrage und damit dem Beweis nicht zug&#228;nglich sein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Dessen ungeachtet begegnet die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht keinen durchgreifenden Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in der m&#252;ndlichen Verhandlung ausdr&#252;cklich und begr&#252;ndet beschieden (vgl. &#167; 86 Abs. 2 VwGO). Die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht findet eine hinreichende St&#252;tze im Prozessrecht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zu 1. gerichtet auf Inaugenscheinnahme mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, dass es einer solchen nicht bed&#252;rfe, da die vorhandenen Lichtbilder die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse des Geb&#228;udes in Bezug auf die aus seiner (zutreffenden) Sicht erforderlichen besonderen baulichen Merkmale hinreichend darstellten. Dies ist frei von Rechtsfehlern. Befinden sich in den Akten aussagekr&#228;ftige Erkenntnismittel, insbesondere Lichtbilder, zu den f&#252;r die gerichtliche Beurteilung ma&#223;geblichen Merkmalen, bedarf es nicht zwingend der Einnahme eines (weiteren) Augenscheins, weshalb ein darauf gerichteter Beweisantrag mit einem Verweis auf das vorhandene Erkenntnismaterial verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden kann (vgl. auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, &#167; 86 Rn. 38; Breunig, in: BeckOK, VwGO, Stand: 1.10.2021, &#167; 86 Rn. 89; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO 24. Aufl. 2018, &#167; 96 Rn. 3 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 13.10.1994 - 8 B 162.94 -, juris Rn. 2: kein Versto&#223; gegen Unmittelbarkeitsgrundsatz). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007 - 4 B 15.07 -, BRS 71 Nr. 96 = BauR 2007, 2039 = juris Rn. 10) sind Karten und Lichtbilder im Rahmen des &#167; 86 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die r&#228;umlichen Gegebenheiten in ihren f&#252;r die gerichtliche Beurteilung ma&#223;geblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverl&#228;ssig erf&#252;llen l&#228;sst. Ist dies der Fall, so bedarf es demnach zus&#228;tzlich der Durchf&#252;hrung einer Ortsbesichtigung - und liegt zugleich ein Verfahrensfehler in ihrem Unterlassen - nur dann, wenn ein Beteiligter substantiiert geltend macht, dass die Karten und Fotos in Bezug auf bestimmte, f&#252;r die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (NdsOVG, Beschl. v. 12.7.2013 - 12 LA 174/12 -, juris Rn. 9). Derartige Besonderheiten hat der Kl&#228;ger im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die in den Akten befindlichen Lichtbilder unvollst&#228;ndig sind oder aber die tats&#228;chlichen Geb&#228;udeverh&#228;ltnisse fehlerhaft abbilden. Da das Verwaltungsgericht bez&#252;glich des Schleusenw&#228;rterhauses bereits das Vorliegen besonderer baulicher Merkmale verneint hat, bedurfte es einer daran anschlie&#223;enden Pr&#252;fung einer etwaigen Wechselwirkung zwischen dem Geb&#228;ude und der Kulturlandschaft nicht, weshalb der Kl&#228;ger zu Unrecht r&#252;gt, f&#252;r die rechtliche Beurteilung des &#167; 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB h&#228;tte es einem unmittelbaren Eindruck gr&#246;&#223;erer Landschaftsbestandteile, die nur vor Ort erkennbar seien, bedurft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens hinsichtlich des Beweisantrags zu Ziffer 1. hat das Verwaltungsgericht deshalb keinen Raum gesehen, weil es aufgrund der vorhandenen Lichtbilder sowie der Stellungnahmen der Unteren Denkmalschutzbeh&#246;rde vom 19. April 2018 und des Nieders&#228;chsischen Landesamtes f&#252;r Denkmalpflege vom 13. Dezember 2018 &#252;ber hinreichend eigene Sachkunde verf&#252;ge. Auch dies findet eine hinreichende St&#252;tze im Prozessrecht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Das Tatsachengericht kann den Antrag auf Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft grunds&#228;tzlich mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tats&#228;chlichen W&#252;rdigung des Sachverhalts erforderlich ist, ablehnen (&#167; 244 Abs. 4 Satz 1 StPO entspr.). In diesem Fall muss es jedoch in dem Beweisablehnungsbeschluss oder jedenfalls in der Sachentscheidung nachvollziehbar begr&#252;nden, woher es diese Sachkunde hat. Grunds&#228;tzlich befindet das Gericht selbst dar&#252;ber, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines Sachverst&#228;ndigen ben&#246;tigt. Daher kann die Nichteinholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht f&#252;r sich eine ihm unm&#246;glich zur Verf&#252;gung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage f&#252;r sachkundig h&#228;lt, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es f&#252;r die Beteiligten und der zur Nachpr&#252;fung berufenen Instanz &#252;berzeugend darlegt, dass ihm das erforderliche Fachwissen in gen&#252;gendem Ma&#223;e zur Verf&#252;gung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.2008 - 4 BN 21.08 -, BRS 73 Nr. 57 = BauR 2009, 231 = juris Rn. 7 m.w.N.). Sch&#246;pft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Ausk&#252;nften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungen&#252;gende oder widerspr&#252;chliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.2.1999 - 9 B 381.98 -, DVBl 1999, 1206 = BayVBl 2000, 94 = juris Rn. 4 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Ma&#223;st&#228;be l&#228;sst sich ein Verfahrensfehler nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat seine Sachkunde f&#252;r die Frage in Anspruch genommen, ob das Geb&#228;ude besondere bauliche Merkmale aufweist. Die Feststellung derartiger baulicher Merkmale war dem Gericht ohne weiteres anhand der vorhandenen Lichtbilder und der benannten Stellungnahmen m&#246;glich und es konnte daher hieraus seine eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ableiten. Dass das Verwaltungsgericht insoweit eine ihm unm&#246;glich zur Verf&#252;gung stehende Sachkunde in Anspruch genommen hat oder aber ein Bereich betroffen ist, in welchem das Gericht unm&#246;glich sachkundig sein kann, hat der Kl&#228;ger auch mit seinen auf Seite 21 der Zulassungsbegr&#252;ndung ge&#228;u&#223;erten Zweifeln nicht dargelegt und w&#228;re im &#220;brigen auch fernliegend. Richtig ist zwar, dass die Stellungnahmen keine oder aber nur unzureichende Ausf&#252;hrungen zu der Frage enthalten, ob das Geb&#228;ude das Bild der Kulturlandschaft pr&#228;gt. Hierauf kam es aber f&#252;r die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an, denn das Gericht konnte schon keine besonderen baulichen Merkmale des Geb&#228;udes feststellen, die &#252;berhaupt geeignet w&#228;ren, das Bild der Kulturlandschaft zu pr&#228;gen. Die herangezogenen Stellungnahmen &#8211; insbesondere diejenige des Nieders&#228;chsischen Landesamtes f&#252;r Denkmalpflege vom 13. Dezember 2018 - enthalten neben Ausf&#252;hrungen zur Denkmaleigenschaft auch substantiierte Ausf&#252;hrungen zu baulichen Merkmalen und konnten damit zur Untermauerung der eigenen Sachkunde herangezogen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>b.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Ohne Erfolg macht der Kl&#228;ger geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft auf den Beurteilungszeitpunkt der letzten Beh&#246;rdenentscheidung abgestellt und daher entscheidungserheblichen Vortrag unber&#252;cksichtigt gelassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh&#246;r liegt auch insoweit nicht vor. Eine - aus Sicht des Kl&#228;gers - fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts begr&#252;ndet keine Geh&#246;rsverletzung, solange das Gericht das Vorbringen des Betroffenen &#252;berhaupt gew&#252;rdigt hat, was hier der Fall ist. Das Verwaltungsgericht ist auf alle tats&#228;chlichen und rechtlichen Argumente des Kl&#228;gers eingegangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>c.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Die R&#252;ge des Kl&#228;gers auf Seite 7 seiner Zulassungsbegr&#252;ndung, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag aus seinem Schriftsatz vom 13. Mai 2019 (dort Seite 7) nicht zur Kenntnis genommen, kann der Senat nicht nachvollziehen. In der vom Kl&#228;ger zitierten Passage seines Schriftsatzes vom 13. Mai 2019 geht es um rechtliche Fragen des Anscheinsbeweises hinsichtlich des Vorliegens einer Genehmigung zur allgemeinen Wohnnutzung. Hierauf geht das Verwaltungsgericht auf Seite 9 ff. UA umfassend ein. Dass das Verwaltungsgericht der Ansicht des Kl&#228;gers nicht gefolgt ist, begr&#252;ndet keinen Verfahrensmangel.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>d.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Es liegt auch keine das Recht auf rechtliches Geh&#246;r verletzende &#220;berraschungsentscheidung vor. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht er&#246;rterten rechtlichen oder tats&#228;chlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Ber&#252;cksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372 = ZStV 2010, 222 = juris Rn. 4 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Der Einwand auf Seite 14 der Zulassungsbegr&#252;ndung, der &#246;ffentliche Belang des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei im Rahmen der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht thematisiert worden, weshalb es &#252;berrasche, dass das Verwaltungsgericht hierauf entscheidungstragend abstelle, verf&#228;ngt nicht. Eine unzul&#228;ssige &#220;berraschungsentscheidung liegt nicht vor, weil dieser &#246;ffentliche Belang bereits in der angefochtenen Beseitigungsverf&#252;gung vom 20. November 2017 zur Begr&#252;ndung der materiellen Illegalit&#228;t herangezogen wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>e.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Auch sein Einwand auf Seite 27 der Zulassungsbegr&#252;ndung, das Verwaltungsgericht habe darauf hinweisen und die Sache weiter aufkl&#228;ren m&#252;ssen, wenn es entscheidungserheblich auf den Mietvertrag aus dem Jahre 1988 abstellen wolle, begr&#252;ndet keine Verfahrensm&#228;ngel. Die Hinweispflicht (vgl. &#167;&#167; 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO) dient der Wahrung rechtlichen Geh&#246;rs, soll insbesondere verhindern, dass die Beteiligten durch die Entscheidung des Gerichts &#252;berrascht werden. Vorliegend hat der Beklagte bereits in seinem Widerspruchsbescheid deutlich gemacht, dass der vom Kl&#228;ger vorgelegte Mietvertrag keinen substantiellen Nachweis f&#252;r eine in der Vergangenheit erfolgte Vermietung/Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken darstelle. Vor diesem Hintergrund und unter Ber&#252;cksichtigung des Umstandes, dass der Kl&#228;ger sowohl f&#252;r das Vorliegen einer Baugenehmigung als auch - quasi als Minus hierzu - f&#252;r eine in der Vergangenheit aufgenommene Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken beweispflichtig ist, war das Gericht nicht zu weitergehenden Aufkl&#228;rungsma&#223;nahmen oder Hinweisen angehalten. &#220;berdies legt der Kl&#228;ger nicht dar, welche f&#252;r erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufkl&#228;rungsma&#223;nahmen hierf&#252;r &#252;berhaupt in Betracht gekommen w&#228;ren; dies erfordert die R&#252;ge einer Verletzung der gerichtlichen Aufkl&#228;rungspflicht indes (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.1.2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 28 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>f.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger schlie&#223;lich in seinem Schriftsatz vom 16. November 2020 einwendet, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage unzutreffend aufgearbeitet und eine weitere Aufkl&#228;rung unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht unterlassen, indem es sich mit den Aussagen der Vertreterin des Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;ber ihren ergebnislosen Gang ins Archiv begn&#252;gt habe, steht einer Berufungszulassung insoweit bereits entgegen, dass dies nicht innerhalb der Frist des &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ger&#252;gt worden ist. Ungeachtet dessen gen&#252;gt dieser Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen einer Aufkl&#228;rungsr&#252;ge (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.1.2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 28 m.w.N.), denn der Kl&#228;ger zeigt nicht auf, welche f&#252;r erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufkl&#228;rungsma&#223;nahmen in Betracht gekommen w&#228;ren, welche tats&#228;chlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden w&#228;ren und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer f&#252;r den Beschwerdef&#252;hrer g&#252;nstigeren Entscheidung h&#228;tten f&#252;hren k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskr&#228;ftig (&#167; 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE210004423&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n \n\n\n\n\n"
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