List view for cases

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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:VGAC:2022:0124.3L143.21.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Nachbareilantrag mit dem sinngemäßen Inhalt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen – 3 K 2746/20 – erhobenen Baunachbarklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2020 zur Errichtung eines Seniorenpflegeheimes mit 70 stationären Pflegeplätzen, 16 Kurzzeitpflegzimmern (à 1 Person) sowie insgesamt 13 Wohneinheiten für Servicewohnungen auf dem Grundstück    G 1      anzuordnen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">bleibt ohne Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das damit von der Antragstellerin als Nachbareigentümerin geltend gemachte Aufschub- bzw. Aussetzungsinteresse besitzt kein hinreichendes Gewicht, um sich gegenüber dem gegenläufigen Interesse der übrigen Beteiligten an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung durchzusetzen, vgl. §§ 80 Abs. 5 Satz 1 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Abwägungsergebnis ergibt sich wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Zwecke der Innenentwicklung ihres Stadtgebietes hat die Antragsgegnerin eine Grüninsel von ca. 8.300 m² (0,83 ha) mit dem Bebauungsplan Nr. 000      N-Straße     überplant. Für das Plangebiet hat sie mit der – hier von der Antragstellerin im Eilverfahren angegriffenen – Baugenehmigung ein Seniorenwohnheim mit 86 Betten und 13 Wohneinheiten für betreutes Wohnen sowie 34 Stellplätzen (ohne Eingangs- und Absetzbereich) zugelassen. Die Einrichtung für Senioren ist als zusammenhängender Baukörper mit Flachdach vorgesehen, der sich über insgesamt zwei Vollgeschosse (Firsthöhe 7,50 m) und zum Teil über ein Staffelgeschoss (Firsthöhe 10,50 m) erstreckt. Das Vorhaben sieht drei Gebäudeflügel vor, welche sich jeweils nach Süden in das Plangebiet erstrecken. Die Erschließung der Senioreneinrichtung soll im Nordosten über die     E-Straße    erfolgen. An der südlichen Seite der     E-Straße    , einer Sackgasse, liegt als letztes Gebäude in östlicher Richtung das Hausgrundstück der Antragstellerin (    E-Straße     10). Es ist mit einem großzügigen Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. Seine Fläche beträgt ca. 990 m² bei einer mittleren Breite von ca. 22 m und einer Länge von ca. 45 m. Weiter östlich beginnt das Vorhabengrundstück, welches das Hausgrundstück der Antragstellerin an der östlichen Längsseite und hinteren Grundstücksgrenze umschließt. Das Vorhabengrundstück besteht zum Wendebereich der     E-Straße    hin aus einer kuchenstückartig geschnittenen Grundstücksteilfläche von ca. 1.500 m². Dort sind 32 Stellplätze (P-01 und P-02) für das Vorhaben geplant. Auf der südlichen Restfläche des Vorhabengrundstücks (ca. 6.800 m²) ist der Standort des zugelassenen Seniorenwohnheims.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, das zugelassene Vorhaben sei nachbarrechtsverletzend, weil der von ihm ausgelöste An- und Abfahrverkehr dazu führe, dass ihr Wohnhaus einer unzumutbaren Lärmeinwirkung aussetzt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht teilt diese Auffassung nicht, sondern gelangt zu der Einschätzung, dass die von der Antragstellerin zur Wahrung ihrer Lärmschutzbelange erhobene Baunachbarklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erfolg einer Nachbarklage hängt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon ab, dass die angegriffene Baugenehmigung den jeweiligen Nachbarkläger in seinen subjektiv-öffentlichen (Nachbar-) Rechten verletzt, also gegen solche Vorschriften verstößt, die als „nachbarschützende Vorschriften“ zumindest auch der Wahrung seiner Nachbarinteressen dienen. Auf die objektive Rechtskonformität des zugelassenen Vorhabens kommt es insoweit nicht an. Auf die Klage des Nachbarn ist nur zu überprüfen, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 5. November 2013 ‑ 2 B 1010/13 -, juris, Rn. 9 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Wird - wie hier - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans (Nr. 000 „    N-Straße    “) erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des jeweiligen Nachbarn grundsätzlich nicht einmal dann, wenn dieser unwirksam sein sollte,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 ‑ 2 B 1010/13 -, juris, Rn. 11 m.w.N.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">wie dies die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW – 7 D 10/20.NE – geltend macht, und zwar u.a. mit dem Vorbringen, der Bebauungsplan Nr. 113 überschreite die Grenzen einer „Innenentwicklung“ und sei daher nicht mehr von § 13a BauGB gedeckt bzw. enthalte in Ziffer 1.5 seiner textlichen Festsetzungen ein rechtsgrundloses Verbot zur Nutzung der Parkfläche P-01 in der Nachtzeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Nachbarschützende Bestimmungen, die dem Schutz der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin dienen, sind nicht verletzt. Die Vorhabengenehmigung ist voraussichtlich nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (dazu 1.); sie verstößt nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch (dazu 2.) oder das Rücksichtnahmegebot (dazu 3.). Eine Abwägung der Vollziehungsfolgen rechtfertigt keine Aussetzung der Vorhabengenehmigung (dazu 4.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">1. Eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Vorhabengenehmigung ist nach Aktenlage voraussichtlich nicht anzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht sieht einstweilen keine Veranlassung, den zahlreichen Rügen der Antragstellerin hinsichtlich der in den Bauvorlagen erfolgten Beschreibung der Abläufe und möglichen Fahrzeugverkehre zum Betrieb der Senioreneinrichtung im Einzelnen nachzugehen. Bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung ist mit diesen Rügen jedenfalls keine Genehmigungslage aufgezeigt, welche geeignet wäre, aufgrund ihrer Unbestimmtheit bzw. Unklarheit die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf Einhaltung des im allgemeinen Wohngebiet geltenden Lärmschutzanspruches zu verletzen. Nach den Berechnungen der Schallschutzgutachter (Ingenieurbüro     Z    , Gutachten 0000 0000 vom     ) bleibt der Beurteilungspegel bezogen auf das Wohnhaus der Antragstellerin als Immissionsort von am Tag 49 dB(A) und in der Nacht 38 dB(A) mit einem Wert von 6 dB(A) tags bzw. 2 dB(A) nachts unter den Immissionsrichtwerten für ein Allgemeines Wohngebiet nach Maßgabe der Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Nimmt man hinzu, dass eine Verdopplung der Schallenergie, d.h. eine hundertprozentige Zunahme der Schallquellen grundsätzlich nur eine Pegelerhöhung um 3 dB(A) bewirkt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. nur Tegeder, TA Lärm 1998: technische Grundlagen der Lärmbewertung, UPR 2000, 99 (100),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">ist für den im Wesentlichen vom An- und Abfahrtsverkehr des Seniorenwohnheims ausgehenden Fahrzeuglärm noch ausreichend „Luft nach oben“. Es ist mit anderen Worten nach der derzeitigen Genehmigungs- bzw. Gutachtenlage nicht mit einer Situation für die Antragstellerin zu rechnen, bei der es aus Gründen des nachbarlichen Lärmschutzes auf die Einzelheiten des An- und Abfahrtsverkehrs beim Betrieb des Seniorenpflegeheims ankommt. Die Antragstellerin, welche sich vorsorglich auch mit diesem Argument auseinandergesetzt hat, macht mit weiteren Rügen geltend, über die Unzulänglichkeiten der Bauvorlagen könne die schalltechnische Untersuchung nicht hinweghelfen, weil dieser bei der korrekten Erfassung und Bewertung des in der Tagzeit auf das Haus der Antragstellerin einwirkenden Lärms zahlreiche Fehler unterlaufen seien. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine für die Antragstellerin günstigere Bewertung der Erfolgsaussichten ihrer Nachbarklage. Wie soeben ausgeführt, steht nach der Genehmigungs- bzw. Gutachtenlage für die Tagzeit eine Lärmwertunterschreitung von 6 dB(A) in Rede, womit erst bei einer vierhundertprozentigen Zunahme der Schallquellen ein kritischer Werte für den Nachbarschutz zu erwarten wäre. Es erscheint fernliegend, dass die Würdigung der Rügen der Antragstellerin zur Genehmigungs- und Gutachtenlage im Ergebnis zu dieser Vervierfachung des Schallleistungspegels führt. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, die TA Lärm nach Ziffer 1 Satz 2 Buchstabe h) hinsichtlich einer „Anlage für soziale Zwecke“, wozu ein Seniorenpflegeheim zu zählen ist, als solches nicht anwendbar ist. Gleichwohl kann die schalltechnische Bewertung des von einer derartigen Anlage ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs, der als Schallquelle keine andere physikalische Qualität besitzt als der Ziel- und Quellverkehr einer der TA Lärm unterfallenden gewerblichen Anlage, als ein relevanter Anhaltspunkt für das Gewicht der Nachbarrügen zum Lärmschutz dienen, zumal bei einer überschlägigen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Vorhabengenehmigung verstößt nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gebietserhaltungsanspruch gibt nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung – BauNVO –) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets – und entsprechend jener nach § 34 Abs. 2 BauGB – geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO. Letzterer setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Einen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar jedoch unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.              Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 = juris, Rn. 12 f. und 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris, Rn. 32.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragstellerin steht erkennbar kein Gebietserhaltungsanspruch gegenüber dem zugelassenen Vorhaben zu. Ihr Hausgrundstück und das Vorhabengrundstück sind zwar benachbart. Im Sinne des Anspruchs auf Gebietserhaltung liegen sie aber gleichwohl in unterschiedlichen Baugebieten. Die Antragsgegnerin hat durch den Erlass des Bebauungsplanes Nr. 000 („    N-Straße    “) für das Vorhabengrundstück ein eigenes Baugebiet geschaffen. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn im lediglich angrenzenden Plangebiet (unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen) besteht damit grundsätzlich nicht. Denn die Eigentümer der in unterschiedlichen Baugebieten gelegenen Grundstücke sind gerade nicht in rechtlicher Schicksalsgemeinschaft hinsichtlich der festgesetzten Gebietsart mit den wechselseitigen Einschränkungen und entsprechenden Abwehransprüchen verbunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. diese ständige Rechtsprechung bestätigend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 – 4 B 46/19 –, juris, Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass ein Seniorenpflegeheim nach der Art seiner baulichen Nutzung aber auch im (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet ohne Weiteres zulässig wäre. Es zählt zu den allgemein zulässigen „Wohngebäuden“, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Das ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber bewusst weit gefassten Begriff des Wohnens, der insbesondere Altenheime einbezieht, also solche Gebäudenutzungen, die – wie beim zugelassenen Vorhaben der Fall – „ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen“, vgl. dazu § 3 Abs. 4 BauNVO. Die Stellplätze, die zu einem Wohnvorhaben gehören, sind damit ebenfalls im Wohngebiet dem Grundsatz nach zulässig, vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauNVO. Ausdruck dieser Rechtslage ist es im Übrigen, dass der für das Vorhabengrundstück erlassene Bebauungsplan ein (allgemeines) Wohngebiet („WA“) festsetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die Vorhabengenehmigung verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Annahme der Antragstellerin erweist sich das zugelassene Vorhaben auch nicht im Hinblick auf den damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr als rücksichtslos. Vielmehr löst es insoweit voraussichtlich keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ist ein Nachbargrundstück – wie dasjenige der Antragstellerin – außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegen, in welchem sich das zugelassene Vorhaben befindet, so bestimmt sich der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der (nachbarlichen) Rücksichtnahme. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen – und damit auch an sich zulässige Stellplätze im Sinne von § 12 BauNVO – u.a. dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder – was hier maßgeblich ist – in dessen Umgebung unzumutbar sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die für das Seniorenwohnheim zugelassene Stellplatzanlage dürfte auch angesichts ihres Umfangs von 34 Stellplätzen (ohne Eingangs- und Absetzbereich) und ihrer Lage seitlich und hinter dem betroffenen Nachbargrundstück der Antragstellerin nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der vorgenannten Schutzgüter ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – können gewisse Anhaltspunkte bieten, sind aber für die Beurteilung letztlich <span style=\"text-decoration:underline\">nicht</span> ausschlaggebend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.              zum Nachbarschutz gegenüber Stellplätzen und Garagen: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris, Rn. 59; Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478 = juris Rn. 46; Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, juris, Rn. 6 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">In Anwendung dieser Grundsätze ist die Genehmigung der Stellplatzanlage für das Seniorenheim unter Berücksichtigung des in der angefochtenen Baugenehmigung zum Schutz der Nachbarbelange getroffenen Vorkehrungen nicht als rücksichtslos anzusehen. Die insgesamt 34 Stellplätze sind zur Reduzierung der Nachbarbeeinträchtigung so angeordnet, dass sie sich im Wesentlichen (32 Stellplätze) in Straßennähe (    E-Straße    ) befinden und damit nicht hinter dem Grundstück der Antragstellerin. Die 32 Stellplätze, die auf die (östliche) Längsseite des betroffenen Nachbargrundstücks einwirken, werden wiederum aufgeteilt, und zwar in einen Parkbereich‑01 („P-01“) mit 23 Stellplätzen und einen Parkbereich-02 („P0-2“) mit zuletzt 9 Stellplätzen. Der Parkbereich-02 soll östlich der mittigen Zufahrt errichtet werden und dürfte schon aufgrund seiner Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze für sich genommen kein relevantes Störpotential darstellen. Es ist insoweit bezeichnend, dass die zuletzt beantragte und zugelassene Erweiterung der Stellplatzanlage P-02 von bisher 8 auf 9 Stellplätze als erkennbar irrelevant für die Lärmeinwirkung auf das Wohnhaus der Antragstellerin angesehen wurde, vgl. Ingenieurbüro     Z    , Ergänzende Stellungnahme, Gutachten 0000 0000 vom     .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Störungen und Belästigungen durch kraftfahrzeugtypische Immissionen, kommen für die Antragstellerin danach vor allem durch die Nutzung des „P-01“ mit seinen 23 Stellplätzen in Betracht. Allerdings ordnet die Baugenehmigung diese Stellplatzanlage dergestalt, dass die Parktaschen in vier Zeilen fast rechtwinklig von der gemeinsamen Nachbargrenze wegführen. Die erste Zeile kann 6 Fahrzeuge aufnehmen. Sie schließt sich an den großzügigen Vorgarten auf dem Grundstück der Antragstellerin an und ist mit diesem Standort ohne Weiteres nachbarverträglich. Das gilt auch für die zweite Zeile, die 7 Stellplätze umfasst und mit ihrem grenznahesten Stellplatz auf die grenzständige Garagenwand des Nachbargrundstücks trifft. Nur die dritte Zeile (6 Stellplätze) und die vierte Zeile (4 Stellplätze) treffen auf den seitens der Antragstellerin abgeschirmten Garten- und Ruhebereich ihres Grundstücks, wobei durch die fast rechtwinklige Anordnung der beiden Stellplatzzeilen nur der jeweils erste Stellplatz seinen Standort unmittelbar an der Grenze hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ist für die Einschätzung der Zumutbarkeit der Stellplätze maßgeblich, dass die Antragsgegnerin die Einwirkung von Lärm und Abgasen auf das Grundstück der Antragstellerin durch spezielle Anordnungen und Befahrungsverbote, insbesondere für die Nachtzeit, zu Gunsten des Nachbarschutzes maßgeblich reduziert hat. So heißt es in der Baugenehmigung vom 29. Oktober 2020 unter den Nebenbestimmungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">„A 28                            Die Befahrung der Stellplatzflächen der Parkplätze P-01 ist im Nachtzeitraum <span style=\"text-decoration:underline\">(22.00 - 6.00 Uhr)</span> unzulässig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">A 29              Das Befahrungsverbot ist in der vorgenannten Nachtzeit durch betriebliche Anweisungen und entsprechende Beschilderung sicher zu stellen. Zusätzlich ist die Einhaltung des Befahrungsverbots durch je eine ortsfeste, nicht überfahrbare Kettenbarriere im Bereich der beiden Zufahrten auf den Parkplatz P-01 sicherzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">A 30              Die Stellplätze auf P-02 sind den Bewohnern der Servicewohnungen (7 Stellplätze) sowie während der Nachtzeit der Nachtschicht (2 Stellplätze) vorbehalten. Dies ist organisatorisch zu regeln, auszuschildern und dauerhaft sicherzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">A 31              Die Betriebszeiten sind gemäß den Angaben in den Betriebsbeschreibungen an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Lieferverkehre und Besuchszeiten sind organisatorisch nur in der Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr vorzusehen.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Nimmt man hinzu, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine entsprechende Einschränkung der Betriebszeiten vorgegeben hat, kann an der Ernsthaftigkeit der Umsetzung des mit der Baugenehmigung beabsichtigten Nachbarschutzes kein Zweifel bestehen. So heißt es zu den Betriebszeiten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">„A 37 Betriebszeiten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betriebszeiten der Küche werden gemäß der Betriebsbeschreibung von <strong>6:30</strong> (Hervorhebung d. d. Kammer) bis 17:00 festgelegt.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betriebszelten der Wäscherei zum Waschen der Bewohnerwäsche des Pflegeheims werden gemäß der Betriebsbeschreibung von <strong>6:15 Uhr</strong> (Hervorhebung d. d. Kammer) bis 17:00 Uhr festgelegt.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schichtwechsel zwischen Frühdienst und Nachtschicht findet zwischen <strong>6:30</strong> (Hervorhebung d. d. Kammer) und 6:45 Uhr statt,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Der Spätdienst findet zwischen 13:00 und <strong>21:00 Uhr</strong> (Hervorhebung d. d. Kammer).</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Nachtdienst beginnt zwischen 20:30 und <strong>21:00 Uhr</strong> (Hervorhebung d. d. Kammer).“</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich hat die Antragsgegnerin ihre Verantwortung als Bauaufsichtsbehörde zur etwaigen „Nachsteuerung“ der zu Gunsten der Nachbarschaft notwendigen Lärmschutzanordnungen erkannt und gegenüber der Beigeladenen folgenden „Auflagenvorbehalt“ erlassen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">„Sollte das Befahrungsverbot des Parkplatzes P-01 trotz der unter A 29 geforderten Maßnahmen nachweislich nicht eingehalten werden, behalte ich mir hiermit ausdrücklich die Forderung weiterer Auflagen zur Steuerung eines diesbezüglich geordneten Betriebes (durch ein automatisiertes Schrankensystem) verbunden mit einer kurzen Umsetzungsfrist vor. Die zur Steuerung notwendigen Maßnahmen sind innerhalb von zwei Monaten nach hiesiger Aufforderung umzusetzen.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die zum Gegenstand der Baugenehmigung („Allgemeines Nr. 6“) gemachte schallschutztechnische Begutachtung (Ingenieurbüro     Z    , Gutachten 0000 0000 vom     ) verstärkt den Eindruck, dass sich nicht nur die Stellplatznutzung sondern auch der vom Vorhaben ausgelöste Ziel- und Quellverkehr insgesamt bei einer weiteren Prüfung, welche dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, gegenüber der Antragstellerin als Grundstücksnachbarin als zumutbar erweisen wird. Dass die von den Schallschutzgutachtern am Haus der Antragstellerin ermittelten Beurteilungspegel (tags 49 dB/A, nachts 38 dB/A) die Immissionsrichtwerte in signifikanter Weise unterschreiten  und deshalb zumindest einen gewichtigen Anhalt für die Nachbarverträglichkeit bieten, ist bereits ausgeführt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich nach Lage des Falles erkennbar nicht unter dem Gesichtspunkt einer „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin herleiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und ggf. trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.              OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris, Rn. 58; Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = juris, Rn. 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer solchen Wirkung kann angesichts der Lage und Höhe der geplanten Senioreneinrichtung, wie sie sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt, nicht die Rede sein. Dazu genügt der Hinweis, dass die Firsthöhe des Vorhabens rund 7,5 m und für das Staffelgeschoss rund 10,5 m betragen soll. Auf das Bauvolumen insgesamt kommt es hier nicht an. Das Wohnhaus der Antragsteller bleibt auf seinem ca. 990 m² großen Grundstück als selbständiges Gebäude mit eigener baurechtlicher Charakteristik wahrnehmbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines eventuellen Einblicks auf das Hintergelände des Grundstücks der Antragstellerin. In dicht bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – muss immer auch mit einer Nachverdichtung gerechnet werden mit der Folge, dass bisherige Grünflächen baulich ausgenutzt werden. Entsprechendes gilt auch für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind und regelmäßig hingenommen werden müssen. Das Vorhaben der Beigeladenen hält, wie zwischen den Beteiligten unstrittig ist, den nach § 6 der Bauordnung (BauO) NRW erforderlichen Abstand zum Grundstück der Antragstellerin ein. Die Regelungen des § 6 BauO NRW garantieren jedoch gerade ein angemessenes Maß an Schutz der Nachbarbelange u.a. unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung und der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens und legen das Maß dessen fest, was ein Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Dementsprechend hat die Antragstellerin bei Einhaltung dieser Vorgaben die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen eröffneten Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück grundsätzlich hinzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich erweist sich auch die zunächst eher gering erscheinende Anzahl von 34 Stellplätzen bei 86 Pflegeplätzen und 13 Wohneinheiten gegenüber der Antragstellerin nicht als rücksichtslos. Zwar kann auch eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der von dem parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen benachbarten Wohngrundstücke im Einzelfall ausnahmsweise im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, NWVBl. 2006, 229 = juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 1163/99 -, juris, Rn. 62 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass für die Antragstellerin unzumutbare Beeinträchtigungen dadurch entstehen, dass wegen einer unzureichenden Bemessung der Stellplatzzahl der von dem Vorhaben ausgelöste ruhende Verkehr zwangsläufig erhebliche Unruhe und Störungen verursachen wird. Der von der Antragsgegnerin für das Vorhaben zugrunde gelegte Stellplatzbedarf erweist sich bei überschlägiger Prüfung nicht als unzureichend. Die Kammer teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass sowohl mit Blick auf den künftigen Nutzerkreis des als Senioreneinrichtung genehmigten Gebäudes als auch mit Blick auf den Zuschnitt der 13 Stiftswohnungen von einem vergleichsweise geringen Stellplatzbedarf auszugehen ist. Die Antragsgegnerin durfte sich nach Nr. 1.4 der Anlage 1 ihrer Stellplatzsatzung richten, wonach für „Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen“ als Richtzahl für den Stellplatzbedarf nur ein Stellplatz für 5-10 Plätze, mindestens jedoch 3 Stellplätze vorzusehen sind. Die Einschätzung wird auch durch die zwar zum 31. Dezember 2005 ausgelaufene, jedoch noch als „Ausdruck sachverständiger Einschätzung“ heranzuziehende Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW a.F. bestätigt, die in der Anlage zu Nr. 51.11 VVBauO NRW unter Nr. 1.3 für Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen als Richtzahl für den Stellplatzbedarf sogar nur einen Stellplatz je 10-17 Plätze, mindestens jedoch 3 Stellplätze, sowie einen Anteil für Besucher von 75 v.H. nennt. Ähnlich niedrige Stellplatzrichtzahlen (0,2 Stellplatz je Wohnung bei 50 v.H. Besucheranteil) sieht im Übrigen auch Ziffer 1.3 der Anlage eines dem Landtag NRW im Juli 2021 (Vorlage 17/5443) vom zuständigen Bauministerium als Normgeber zur Kenntnis gebrachten Entwurfs über eine Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO-E).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zum Entwurf dieser StellplatzVO bereits: Henke in: BeckOK BauordnungsR NRW, 9. Ed. 1.10.2021, BauO NRW 2018 § 48 Rn. 16 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">4. Eine Abwägung der Vollziehungsfolgen rechtfertigt keine Aussetzung der Vorhabengenehmigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Unterstellt man nach alledem gleichwohl einmal zu Gunsten der Antragstellerin eine offene Erfolgsaussicht ihrer Baunachbarklage, so rechtfertigt die dann gebotene Abwägung der Folgen, die sich aus der möglichen gerichtlichen Regelung der Vollziehung ergibt, ebenso wenig die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Vergleichsweise geringes Gewicht besitzen nämlich insofern die nachteiligen Folgen, welche die Antragstellerin bei Antragsablehnung und Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung für die Wahrung ihrer Lärmschutzinteressen zu befürchten hat. Gewichtiger sind demgegenüber die nachteiligen Folgen, welche bei Antragsstattgabe und Aussetzung der Baugenehmigung („Baustopp“) für die Errichtung und den Betrieb des Seniorenpflegeheims bzw. die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin an stadtnahen Pflegeplätzen entstehen. Sollte sich nämlich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass entgegen der vorläufigen Einschätzung des Gerichts kein ausreichender Lärmschutz für das Wohngrundstück der Antragstellerin gewährleistet ist, besteht nach den Eckdaten, welche die Bauakte vermittelt, die realistische Möglichkeit, einen etwaigen Mangel durch einen Nachtrag zur Baugenehmigung zu beheben. Hier kann also nachgesteuert werden. Dem steht gegenüber, dass die Beigeladenen auf ihrem Schaden sitzen bleibt, wenn sich ein im Wege des Aussetzungsantrags erwirkter Baustopp im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist. Die Schadensersatzpflicht des § 945 der Zivilprozessordnung gilt nicht. Möglichkeiten der schallschutztechnischen Nachsteuerung haben im Übrigen auch die Gespräche und Überlegungen gezeigt, die das Gericht im Erörterungstermin vom 20. Mai 2021 zur einvernehmlichen Regelung der nachbarlichen Belange und unabhängig vom Umfang des einklagbaren Nachbarschutzes angeregt hat. Danach ist davon auszugehen, dass die Abschirmung des an der gemeinsamen Grundstücksgrenze belegenen Parkbereichs „P-01“ mit der Errichtung einer (abknickenden) Lärmschutzwand zu einer Pegelminderung von ca. 5 dB beitragen kann, wie der Lärmschutzgutachter     Z    in seiner letzten Stellungnahme vom     plausibel dargelegt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.</p>\n      "
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