List view for cases

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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 220/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2022 verfügte Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.</p>\n<p>Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>G r ü n d e:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I</strong>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Abschiebung nach Ungarn im Verfahren nach der Dublin III-VO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die am 00.00.0000 in N.     /Aserbaidschan geborene Antragstellerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reiste am 8. November 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. November 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich des aserbaidschanischen Reisepasses und dem vom Bundesamt durchgeführten Abgleich im Europäischen Visa-Informationssystem war die Antragstellerin im Besitz eines Schengen Visums, ausgestellt von der Ungarischen Botschaft in Baku, gültig vom 20.10.2021 bis 08.11.2021 für einen Aufenthalt von fünf Tagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Anhörungen zur Zulässigkeit des Asylantrags und zu den Asylgründen erklärte die Antragstellerin am 6. Dezember 2021 im Wesentlichen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe in Aserbaidschan jemanden gesucht, der ihr helfe, das Land zu verlassen. Diese Person habe ihr geraten, ein Visum für Ungarn zu beantragen. Sie habe dem Mann Geld gegeben und er habe alles für sie organisiert. Am 25. Oktober 2021 sei sie mit dem Flugzeug in Ungarn angekommen und habe sich dort in einer Privatunterkunft aufgehalten. Von Ungarn aus sei sie in einem PKW nach Deutschland gelangt. Ihr Ziel sei nicht Deutschland gewesen, aber sie sehe sich in Ungarn in Gefahr. Sie werde dort verhaftet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Ihr Ehemann sei seit August 2021 in Aserbaidschan in Haft, ihr 1993 geborener Sohn sei seit 2019 inhaftiert. Deshalb habe sie ihr Heimatland verlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Eine verheiratete Tochter befinde sich mit ihrer Familie seit fünf Jahren in Deutschland. Der Ehemann ihrer Tochter sei in Aserbaidschan irgendwelchen Verfolgungen ausgesetzt gewesen, deshalb habe die Familie im Jahr 2017 das Land verlassen. Im Jahr 2019 sei ihr Sohn unter Druck gesetzt worden; er habe dafür sorgen sollen, dass die Familie der Tochter zurückkehre. Nach der Verhaftung ihres Ehemannes sei sie ganz allein gewesen. Die Verfahren gegen ihren Sohn und ihren Ehemann seien noch nicht abgeschlossen. Im Zuge der Verhaftung ihres Sohnes sei sie von der Polizei geschlagen und verletzt worden. Seit der Verhaftung ihres Mannes habe eine Person in Zivil sie beobachtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Eine Zeit lang habe sie in einer Werkstatt, die Bettwäsche nähe, gearbeitet. Dann sei sie erkrankt und im Jahr 2019 operiert worden. Vor der Ausreise habe sie in einer Bäckerei gearbeitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Sie leide an Herzproblemen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bundesamtschreiben vom 6. Dezember 2021 wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung bis 7. Januar 2022 aufgefordert, ein Attest für ihre Erkrankung vorzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 7. Dezember 2021 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Ungarn. Die ungarische Dublin Coordination Unit erklärte am 8. Dezember 2021 bezugnehmend auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO das Einverständnis für die Überstellung der Antragstellerin zur Feststellung des Asylgesuchs (\"for determination of the asylum application\") und bestätigte, dass die ungarische Botschaft in Baku für die Antragstellerin ein Schengen Visum Typ C am 5. Oktober 2021 zu touristischen Zwecken ausgestellt habe; aus diesem Grunde akzeptiere Ungarn die Verantwortung für die Übernahme der Antragstellerin (\"accepts responsibility for taking charge of the applicants\").</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 14. Januar 2022, zugestellt am 20. Januar 2022, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 3.) und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Es führte aus, dass Ungarn auf Grund des ausgestellten Visums für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei; Abschiebungsverbote lägen nicht vor, insbesondere bestünden keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn. Das Bundesamt bezog sich in der Begründung des Bescheids im Wesentlichen auf Erkenntnisse aus dem Jahr 2016 und früher.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat am 14. Januar 2022 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt vor: Auch die auf gerichtlichen Hinweis neu gefasste Begründung des Bundesamtsbescheides gebe die aktuelle Sach- und Rechtslage im Hinblick auf Ungarn nicht korrekt wieder. Insbesondere die Aussage, dass Dublin-Rückkehrer einen sicheren Zugang zum rechtsstaatlich gesicherten Asylverfahren in Ungarn hätten, sei schlichtweg falsch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">den Antrag abzulehnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Einzelrichterin darauf hingewiesen hatte, dass die Begründung des angegriffenen Bescheides sich auf veraltete Erkenntnisse stütze, trägt die Antragsgegnerin nun vor: Sie halte daran fest, dass in Ungarn weder systemische Mängel im Asylverfahren noch in den Aufnahmebedingungen bestünden. Diese Auffassung werde in einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle bestätigt (VG Halle, Beschluss vom 19.04.2021, Az.: 4 B 254/21 HAL). Kernargument der Annahme von systemischen Mängeln im ungarischen Asylverfahren seien die Aufnahmebedingungen in den Zeiträumen gewesen, in denen die Asylverfahrenspraxis unter dem Eindruck der Transitzonen gestanden habe. Allerdings seien diese im zweiten Quartal 2020 geschlossen und ein neues Asylzugangsverfahren etabliert worden. Diese Entwicklungen spiegelten sich in der aktuellen Rechtsprechung noch nicht wider. In Ungarn sei seit dem 09.03.2016 ein Regierungsdekret mit dem Titel „Krisensituation aufgrund einer Masseneinwanderung“ in Kraft. Dieses Dekret gestatte der Polizeibehörde unter anderem die Zurückweisung von illegal Eingereisten sowie illegal aufhältigen Asylsuchenden hinter die ungarische Grenze (AIDA, Country Report Hungary, Update 2020, S. 16). Das Dekret werde seit dem Inkrafttreten alle sechs Monate verlängert, zuletzt im September 2021 (Kafkadesk, Hungary extends migration state of emergency for fifth year, https://t1p.de/6zoq, abgerufen am 12.10.2021). Die Zahl der Asylsuchenden sei seit 2015 kontinuierlich und deutlich gesunken von 177.135 im Jahr 2015 auf nur noch 117 im Jahr 2020 (AIDA, Country Report Hungary, Update 2020, S. 27). Bestimmungen, nach denen Anträge von illegal Eingewanderten ausschließlich an den grenznahen Transitzonen gestellt werden dürften, seien seit dem 26.05.2020 aufgehoben. Es sei ein Regierungsdekret (Government Decree 233/2020 (V. 26.)) sowie seit dem 18.06.2020 ein Gesetz in Kraft getreten, welches neue Vorschriften für das Asylverfahren vorsehe. Hintergrund dieser Anpassung im Asylverfahren sei der geltende Notstand (state of danger) zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie. Um ins reguläre Verfahren zu gelangen, müssten Schutzsuchende, die in Ungarn Asyl beantragen möchten, zunächst eine persönliche „Absichtserklärung zum Zweck der Antragstellung“ in der ungarischen Botschaft in Belgrad oder in Kiew abgeben. Diese Erklärung werde dann dem Nationalen Generaldirektorat der Fremdenpolizei (NDGAP) überreicht, welcher innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung darüber treffen müsse, ob Asylsuchenden eine einmalige Einreiseerlaubnis für die förmliche Antragstellung erteilt werde (AIDA, Country Report Hungary, Update 2020, S. 16 – 17). Falls die Erlaubnis erteilt werde, müssten die Asylsuchenden innerhalb von 30 Tagen eigenständig nach Ungarn einreisen und sich unmittelbar zu den Grenzschutzbeamten begeben. Die Grenzschutzbeamten müssten die Asylsuchenden innerhalb von 24 Stunden zur Asylbehörde befördern. Dort könnten die Asylsuchenden dann formal ihre Asylanträge stellen und einreichen (AIDA, Country Report Hungary, Update 2020, 22). Sowohl der seit 2016 verhängte Krisenzustand als auch der skizzierte erschwerte Zugang zum Asylverfahren habe keine Auswirkungen auf das Dublin-Verfahren mit Ungarn. Diese Maßnahmen adressierten nicht die Dublin-Rückkehrenden, sondern diejenigen, die eigenständig nach Ungarn einreisten oder sich illegal in Ungarn aufhielten. Auch das Verwaltungsgericht Halle stelle in der zitierten Entscheidung fest, dass sich die Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 (C 808/18) über den eingeschränkten Zugang zum Asylverfahren lediglich auf diejenigen Asylsuchenden beziehe, die aus Serbien nach Ungarn einreisten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Im Dublin-Verfahren müsse bei der Bewertung, ob Asylsuchenden im zu überstellenden Mitgliedstaat eine Situation extremer materieller Not drohe, ein erweiterter zeitlicher Horizont nach der Rückkehr in den Blick genommen werden. Für Ungarn sei festzustellen, dass die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus ausreichend seien. In Ungarn herrschten keine derart eklatanten Missstände, welche die Annahme rechtfertigten, dass international Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt würden. Dies werde auch durch die deutsche Rechtsprechung bestätigt. International Schutzberechtigte seien in Ungarn den Inländern grundsätzlich rechtlich gleichgestellt. Sie würden durch NGOs wie z.B. Menedék oder Kalunba unterstützt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens 5 K 220/22.A und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">1. Im Hinblick auf das aus der Antragsbegründung erkennbar allein auf den Schutz vor einer Abschiebung nach Ungarn gerichtete Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin wird der Eilantrag ausgelegt (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) als Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 220/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2022 verfügte Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) statthafte Antrag ist zulässig und insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden. Der angegriffene Bescheid vom 14. Januar 2022 wurde der Antragstellerin in der Zentralen Unterbringungseinrichtung Schleiden am 20. Januar 2022 ausgehändigt, so dass der am 25. Januar 2022 bei Gericht eingegangene Eilantrag innerhalb der Wochenfrist gestellt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">3. Der Antrag ist auch begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts - hier der Abschiebungsanordnung - verschont zu bleiben bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Hauptsacheverfahren. Die Interessenabwägung hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren, soweit diese sich bei der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme rechtmäßig, kann das Interesse an dem Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden. Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interessen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus, denn nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse wird sich die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Ungarn voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt u.a. dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 29 Abs.  Nr. 1 a) AsylG beurteilt sich die Frage der Zuständigkeit Ungarns nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ‑ sog. Dublin III‑VO ‑. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Dublin III‑VO hat grundsätzlich auf der Grundlage der dort festgelegten Kriterien zu erfolgen, für die eine bestimmte Rangfolge (vgl. Art. 7 bis 15 Dublin III‑VO) gilt. Stimmt allerdings ein Mitgliedstaat der (Wieder‑)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines der in der Dublin III‑VO genannten Kriterien zu, so ist dieser verpflichtet, den Asylbewerber aufzunehmen; der Asylbewerber hat keinen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Dublin III-VO ist anwendbar, da die Antragstellerin ihren Asylantrag nach dem 1. Januar 2014 gestellt hat (vgl. Art. 49 Dublin III-VO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">b) Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser insbesondere im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Dabei wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat vorliegend erstmals am 9. November 2021 einen Asylantrag gestellt und zwar nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet beim Bundesamt. Zu diesem Zeitpunkt war das ungarische Schengenvisum, das bis zum 8. November 2021 gültig war, abgelaufen. Damit bestimmt sich die Zuständigkeit für den Asylantrag nach Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO. Nach diesen Vorschriften ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn der Antragsteller aufgrund des Visums, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte und er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Entsprechend hat die ungarische Dublin Coordination Unit auf das unter dem 7. Dezember 2021 an sie gerichtete Aufnahmegesuch des Bundesamts nach Art. 21 Dublin III-VO am 8. Dezember 2021 bezugnehmend auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO das Einverständnis für die Überstellung der Antragstellerin erklärt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">c) Eine abweichende Zuständigkeit ist auch nicht aufgrund eines vorrangig zu prüfenden Kriteriums des Kapitels III der Dublin III-VO begründet. Insbesondere die Artikel 9 und 10 Dublin III-VO sind nicht einschlägig, da es sich bei der - nach dem Vortrag der Antragstellerin - seit fünf Jahren in der Bundesrepublik befindlichen volljährigen und verheirateten Tochter der Antragstellerin ungeachtet der - nach Aktenlage offenen - Frage, ob diese als Begünstigte internationalen Schutzes hier aufenthaltsberechtigt ist, nicht um eine Familienangehörige i.S.d. Dublin III-VO handelt (vgl. die Legaldefinition in Art. 2 g) Dublin III-VO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Art. 18 Abs. 1 a) Dublin III-VO ist Ungarn damit grundsätzlich verpflichtet, die Antragstellerin nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">d) Die Zuständigkeit Ungarns ist zwischenzeitlich auch nicht entfallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO oder Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags der Antragsteller auf internationalen Schutz zuständig (geworden). Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, zuständig, wenn er den anderen Mitgliedstaat nicht innerhalb der Fristen des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO um die Aufnahme des Antragstellers ersucht; einschlägig ist hier die Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen beim Empfänger eingeht, wobei sich dieser regelmäßig aus dem vom \"DubliNET\"-System ausgestellten Empfangsbekenntnis ergibt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">vgl.              Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 6. September 2017 - 11 A 1810/15.A - juris, Rn. 18 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Das Aufnahmegesuch des Bundesamts, aufgrund dessen die ungarischen Behörden sich bereit erklärt haben, die Antragstellerin aufzunehmen, ist ausweislich der \"DubliNET Proof of Delivery\" am 7. Dezember 2021 und damit innerhalb der frühestens mit Äußerung des Asylbegehrens am 8. November 2021 laufenden Dreimonatsfrist bei den ungarischen Behörden eingegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Überstellungfrist des Art. 29 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann nicht gefolgert werden, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung des Antrags der Antragstellerin zuständig geworden ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin beschlossen hat, den Antrag unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu prüfen. Dazu genügt insbesondere nicht, dass sie die Antragstellerin nach § 25 AsylG - zusätzlich zur Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags - vorsorglich auch zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört hat,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">vgl.              Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 4 A 759/18.A –, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">e) Die damit grundsätzlich zu Recht von der Antragsgegnerin vorgenommene Bestimmung von Ungarn als zuständiger Mitgliedstaat wird sich allerdings voraussichtlich mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III‑VO als rechtswidrig erweisen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat - hier Ungarn - zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und (bzw. genauer: oder) die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 389) mit sich bringen. Artikel 4 GRC, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, hat gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 2010 II, S. 1198).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. grundlegend zum Begriff der systemischen Mängel: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Fall kann der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, sondern der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat hat weiter zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann oder er wird - wie hier - selbst der zuständige Mitgliedstaat, Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 und 2 Dublin III-VO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt anknüpfend an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17/14 -, juris, Rn. 3 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichgültig ist, ob eine Verletzung des Art. 4 EU-GRCharta zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht. Systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 EU-GRCharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Auch kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C-163/17 - juris, Rn. 88 ff. und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris, Rn. 81 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Maßstäben wird sich die von der Antragsgegnerin nach der Dublin III-VO vorgenommene Bestimmung von Ungarn als zuständiger Mitgliedstaat im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil es sich gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer als unmöglich erweist, die Antragstellerin nach Ungarn zu überstellen. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage ist die Kammer der Überzeugung, dass der Antragstellerin infolge der angeordneten Abschiebung nach Ungarn dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens (1.) und der Aufnahmebedingungen (2.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">(1.) Systemische Mängel des Asylverfahrens liegen vor, wenn der grundsätzliche Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht gewährleistet ist oder das Asylverfahren selbst so ausgestaltet ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens nicht gewährleistet ist und diese Mängel den Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Ungarn auch selbst treffen könnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 33 ff, 39; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 87ff; Filzwieser, Art. 3 Dublin III-VO, K16.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Systemische Mängel des Asylverfahrens setzen nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie sich nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern objektiv voraussehbar auswirken. Ein systemischer Mangel kann daneben auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den vorliegenden Erkenntnissen führen sowohl die asylrechtlichen Regelungen als auch ihre Anwendung in der Praxis dazu, dass Schutzsuchende mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden, weil ihnen keinen Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 104.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat bislang in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Nach der aktuellen ungarischen Gesetzeslage und den vorliegenden Erkenntnissen wird es ihr im Rahmen der beabsichtigten Rückführung nach der Dublin III-VO nicht möglich sein, in Ungarn einen Asylerstantrag zu stellen. Es droht vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entgegen dem in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) eine Abschiebung ins Herkunftsland ohne vorherige Entscheidung über den Asylantrag. Art. 33 Nr. 1 GK enthält das Verbot, einen Flüchtling i.S. des Art. 1 der Konvention \"auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde\". Im Kontext des Zurückweisungsverbots des Art. 33 GK umfasst der Flüchtlingsbegriff nicht nur diejenigen, die bereits als Flüchtling anerkannt worden sind, sondern auch diejenigen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling erfüllen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 22. September 2011, Rechtssache C-411/50 -, S. 42, Fn. 48.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich zur Vermeidung einer Verletzung der in der GRC gewährleisteten Rechte auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GFK und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, Rn. 75, juris und vom 5. September 2012 - C-71/11, C-99/11 -, Rn. 47, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend verpflichtet Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der EuGH die Unterbringung von Asylsuchenden in Transitzonen an der ungarischen Grenze für rechtswidrig erklärt hatte, erließ die ungarische Regierung einen Erlass, mit dem sie ein neues Asylsystem einführte (Government Decree 233/2020), das sogenannte \"Botschaftsverfahren\". Dieses neue System wurde später in das Übergangsgesetz aufgenommen, das am 18. Juni 2020 in Kraft trat, zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet war, mittlerweile aber verlängert wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. HHC, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants, 25.03.2021, S. 6; Pro Asyl, Pushbacks an der rumänisch-serbischen EU-Außengrenze, 08.02.2022, abgerufen unter https//www.proasyl.de/news am 21.02.2022.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Kernstück des neuen Systems ist als zwingende Voraussetzung für die Stellung eines Asylantrags in Ungarn die Abgabe einer \"Absichtserklärung\" (\"declaration of intent\" - DoI) bei der ungarischen Botschaft in Belgrad/Serbien oder Kiew/Ukraine. Nach dem neuen System müssen Personen, die in Ungarn Asyl beantragen wollen, mit Ausnahme einiger weniger Fallgruppen (siehe dazu unten) folgende Schritte durchlaufen, bevor sie ihren Asylantrag registrieren lassen können:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">- Persönliche Einreichung eines \"DoI\" bei der ungarischen Botschaft in Belgrad oder in Kiew.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">- Das \"DoI\" muss an die Asylbehörde, die NDGAP (National Directorate-General for Aliens Policing), weitergeleitet werden, die es innerhalb von 60 Tagen prüft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">- Die NDGAP schlägt der Botschaft vor, eine spezielle, einmalige Einreiseerlaubnis</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">für die Einreise nach Ungarn zum Zwecke der Stellung eines Asylantrags zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">- Wird die Erlaubnis erteilt, muss die Person allein nach Ungarn reisen und sich nach ihrer Ankunft sofort bei den Grenzbeamten melden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">- Die Grenzbeamten müssen die Person dann der NDGAP vorstellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">- Die Person kann dann ihren Asylantrag bei der NDGAP formell registrieren lassen und damit das offizielle Asylverfahren einleiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Je nach Genehmigung des \"DoI\" erhält der potenzielle Asylbewerber eine spezielle Reiseerlaubnis ausgestellt, die es ihm ermöglicht, nach Ungarn zu reisen und einen Asylantrag zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen das oben beschriebene Verfahren nicht durchlaufen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">- Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird und die sich in Ungarn aufhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">- Familienangehörige von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die sich in Ungarn aufhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">- Personen, die Zwangsmaßnahmen, Maßnahmen oder Strafen unterworfen sind, die die persönliche Freiheit beeinträchtigen, außer wenn sie Ungarn auf \"illegale\" Weise durchquert haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Folglich kann kein Schutzsuchender, der an der ungarischen Grenze ankommt oder illegal nach Ungarn einreist oder sich legal in Ungarn aufhält und nicht zu den drei oben genannten Kategorien gehört, in Ungarn Asyl beantragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. HHC, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants, 25.03.2021, S. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kriterien, nach denen eine Einreiseerlaubnis zum Zwecke der Asylantragstellung von der NDGAP zu erteilen ist, werden nicht benannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu den Fragen, die im Rahmen des \"DoI\" zu beantworten sind: HHC, Hungary de facto removes itself form the Common European Asylum System (CEAS), 12. August 2020, S. 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Das Ungarische Helsinki Komitee berichtet, dass Personen regelmäßig abgewiesen und darüber informiert würden, dass sie auf eine nicht näher definierte \"Warteliste\" gesetzt seien, um einen Termin zur Abgabe der Absichtserklärung zu erhalten. Einige warteten über 2 Monaten auf diesen Termin. Einige verpassten auch den Termin, da sie kein Englisch sprechen und die Informationen über den Termin per E-Mail auf Englisch verschickt würden, oder weil sie es nicht gewohnt seien, mit E-Mails umzugehen, oder weil sie nicht in der Lage gewesen seien, die Reise zum Termin zu organisieren, da sie in einem Aufnahmezentrum weiter weg von Belgrad untergebracht worden seien. Das Formular \"Absichtserklärung\" (\"DoI\") müsse in Englisch oder Ungarisch ausgefüllt werden, ohne dass ein Dolmetscher oder Rechtsbeistand zur Verfügung stehe. Die Entscheidung der NDGAP erfolge ohne Begründung und das Gesetz sehe keinen Rechtsbehelf vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. HHC, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants, 25. März 2021, ab S.5; HHC, Hungary de facto removes itself form the Common European Asylum System (CEAS), 12. August 2020; ebenso:.AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 21f, S. 45.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Antragsteller haben in der Phase des \"Botschaftsverfahrens\" keinen Anspruch auf Einhaltung der in der RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) geregelten (Mindest)Bedingungen für die Aufnahme von Asylsuchenden und sie genießen keinen Schutz; das bedeutet, sie können von den serbischen oder ukrainischen Behörden inhaftiert, ausgewiesen oder abgeschoben werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. HHC, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants, 25. März 2021, ab S.7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Nach einem Bericht von Pro Asyl vom 19. November 2021 sind seit der Einführung des sogenannten Botschaftssystems im Mai 2020 drei iranische Familien, bestehend aus zwölf Personen, mit einer Reisegenehmigung der Botschaft in Belgrad nach Ungarn eingereist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Pro Asyl, Ungarn: \"Es lohnt sich, den Kampf anzunehmen\", abgerufen am 17. Februar 2022 unter https://www.proasyl.de/news.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin fällt als Dublin-Rückkehrerin offensichtlich nicht unter die oben genannten Ausnahmegruppen, die in Ungarn ohne vorheriges \"Botschaftsverfahren\" einen Asylantrag stellen können. Darauf verweist der vom Bundesamt  - in der im Gerichtsverfahren nachgeschobenen Begründung - zitierte  AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen vom 01. April <span style=\"text-decoration:underline\">2021</span> ausdrücklich, und zwar auf S. 45 unter Ziffer 2.7.; dort wird ausgeführt: Wenn eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat, nach der Dublin-Verordnung zurückgeschickt wird, muss er/sie nach der Rückkehr einen Asylantrag stellen, aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften lassen diese Möglichkeit nicht zu. \"Dublin-Rückkehrer\" zählen nicht zu den Ausnahmen, die im ungarischen Hoheitsgebiet einen Asylantrag stellen dürfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Bundesamt unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Halle</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Beschluss vom 19. April 2021 - 4 B 254/21 HAL -, juris,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">die Auffassung vertritt, der erschwerte Zugang zum Asylverfahren habe keine Auswirkungen auf das Dublin-Verfahren mit Ungarn, ist dies durch die vorliegenden Erkenntnisse widerlegt. Der vom Bundesamt zitierte Beschluss des VG Halle stützt sich im Übrigen auf den AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, Update 31. Dezember <span style=\"text-decoration:underline\">2019</span>, der das am 18. Juni 2020 erstmals in Kraft getretene Botschaftsverfahren noch nicht berücksichtigen konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, Update 31. Dezember <span style=\"text-decoration:underline\">2019</span>, dort die - noch anders lautenden - Ausführungen auf S. 42 unter 2.7. zur Situation der Dublin-Rückkehrer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich führt auch das von der ungarischen Dublin Coordination Unit auf das Aufnahmegesuch des Bundesamts unter dem 8. Dezember 2021 erklärte Einverständnis zur Überstellung der Antragstellerin zu keinem anderen Ergebnis. Denn die ungarischen Behörden haben bezugnehmend auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO nur das Einverständnis für die Überstellung der Antragstellerin zur Feststellung des Asylgesuchs (\"for determination of the asylum application\") bzw. die Verantwortung für die Übernahme der Antragstellerin (\"accepts responsibility for taking charge of the applicants\") erklärt. Eine belastbare Zusicherung, dass die Antragstellerin den Asylantrag in Ungarn stellen kann und dieser unter Einhaltung der einschlägigen europarechtlichen Regelungen während des Aufenthalts der Antragstellerin in Ungarn geprüft wird, beinhaltet diese Erklärung nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">(b) Unabhängig von dem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch das ungarische Asylrecht ausgeschlossenen Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz dürfte das neue Asylsystem nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung auch die vom EuGH</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU, C-925/19 PPU -, juris,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">hinsichtlich der Transitzonen gerügte Praxis der automatischen und rechtswidrigen Inhaftierung von Schutzsuchenden fortsetzen, denn es sieht vor, dass die Asylbehörde nach der Registrierung des Asylantrags (nach der Ankunft des Asylbewerbers in Ungarn, nachdem ihm aufgrund seiner \"Absichtserklärung\" ein spezielles einmaliges Einreisedokument erteilt wurde) eine Entscheidung über die Unterbringung des Antragstellers \"in einer geschlossenen Einrichtung\" trifft. Ähnlich wie bei den Unterbringungsentscheidungen in den - nach dem Urteil des EuGH geschlossenen - Transitzonen gibt es gegen die gesetzlich festgelegte besondere Art der Entscheidung (ungarisch: végzés) über die automatische Unterbringung der Antragsteller \"in einer geschlossenen Einrichtung\" keinen Rechtsbehelf. Der automatische vierwöchige Gewahrsam betrifft auch unbegleitete Minderjährige unter vierzehn Jahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. HHC, Hungary de facto removes itself form the Common European Asylum System (CEAS), 12. August 2020, S. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Offen bleiben kann die Frage, ob systemische Mängel auch mit Blick auf die Unterbringungs- und Versorgungssituation, die die Antragstellerin in Ungarn zu erwarten hätte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu den Bedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn: Urteil der erkennenden Kammer vom 3. Februar 2022 - 5 K 5443/17.A -, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der Abschiebung der Antragstellerin darüber hinaus sog. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.              Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris; Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 30. August 2011 ‑ 18 B 1060 -, juris Rn. 4,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">bedarf keiner Klärung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).</p>\n      "
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