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    "file_number": "L 4 KR 3424/20",
    "date": "2022-02-25",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2020 wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Au&#223;ergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl&#228;gerin in der Zeit vom 11. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 familienversichert war.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Die 1966 in der T&#252;rkei geborene Kl&#228;gerin war vom 1. M&#228;rz 2005 bis 31. Mai 2014 &#252;ber ihren bei der Beklagten versicherten Ehemann, den Beigeladenen, familienversichert. Seit dem 16. Dezember 2016 ist sie erneut &#252;ber ihn familienversichert.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>In der Zeit von April bis 31. August 2014 betrieb die Kl&#228;gerin in Vollzeit einen Schuh- und Schl&#252;sseldienst in C (Gewerbeabmeldung vom 28. August 2014; Bl. 15 der Verwaltungsakte &lt;VA&gt;). Bereits zum 1. Juni 2014 (Beginn der T&#228;tigkeit) meldete die Kl&#228;gerin beim Gewerbeamt der Stadt S den Betrieb eines Friseursalons (namens &#8222;C&#8220;) in der Mstra&#223;e in S an und gab hierbei an, es handle sich um eine Neugr&#252;ndung und die T&#228;tigkeit werde nicht im Nebenerwerb betrieben. Die Handwerkskammer S habe am 24. September 2014 eine entsprechende Handwerkskarte (Friseur) ausgestellt (Gewerbeanmeldung vom 24. September 2014, Bl. 1 VA). Zum 15. Dezember 2016 meldete sie das Gewerbe wieder ab und gab hierbei an, dass die aufgegebene T&#228;tigkeit nicht im Nebenerwerb betrieben worden sei (Gewerbeabmeldung vom 15. Dezember 2016; Bl. 53 VA).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Bereits am 19. Mai 2014 hatte die Kl&#228;gerin der Beklagten telefonisch den Beginn einer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit ab dem 10. April 2014 angezeigt. Im Hinblick auf eine deswegen erforderliche freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung wurde der Kl&#228;gerin ein entsprechender Antrag &#252;bersandt, wobei sich die Kl&#228;gerin in der Folgezeit pers&#246;nlich erst wieder am 2. Juni 2014 bei der Beklagten meldete. Hierbei wurde ein Antrag zur freiwilligen Weiterversicherung ausgef&#252;llt und der Kl&#228;gerin zur Besprechung mit ihrem Steuerberater mitgegeben (vgl. Aktenvermerke der Beklagten, Bl. 43 der Senatsakte).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Am 23. April 2015 legte die Kl&#228;gerin der Beklagten die Gewerbeanmeldung vom 24. September 2014 (Friseursalon) vor, woraufhin sie von der Beklagten aufgefordert wurde, weitere Unterlagen vorzulegen, um die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung durchzuf&#252;hren. Dar&#252;ber hinaus forderte sie den Beigeladenen mehrfach auf, den &#8222;Familienfragebogen&#8220; auszuf&#252;llen und zu &#252;bersenden. Nachdem der Beigeladene nicht geantwortet hatte, stellte die Beklagte diesem gegen&#252;ber mit Bescheid vom 3. Februar 2016 die Beendigung der Familienversicherung der Kl&#228;gerin und der Kinder B und B1 zum 31. Oktober 2015 fest. Sollte kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz bestehen, sei man gezwungen, eine freiwillige Versicherung durchzuf&#252;hren. Daraufhin legte der Beigeladene den Fragebogen zur &#220;berpr&#252;fung der Familienversicherung vom 20. Februar 2016 vor, wonach die Kl&#228;gerin vom &#8222;10.04. bis 31.08 und 01.6. bis 31.12.&#8220; selbstst&#228;ndig t&#228;tig gewesen sei und hierbei einen Verlust von 20.000 EUR erzielt habe. Am 1. April 2016 legte die Kl&#228;gerin eine Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit vor, wonach sie das Unternehmen C demn&#228;chst abmelde, da sich dieses wegen Verluste nicht mehr lohne. Sie besch&#228;ftige derzeit zwei Arbeitnehmer, davon einen geringf&#252;gig. Ihre selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit umfasse in der Woche ca. 40 Stunden. Die Frage, ob die selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit den Mittelpunkt ihrer Erwerbst&#228;tigkeit darstelle, verneinte sie und gab an, folgende andere T&#228;tigkeit auszu&#252;ben: &#8222;Mithilfe im Betrieb meines Ehemannes&#8220;. Mit den Einnahmen aus der selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit bestreite sie nicht ihren Unterhalt. Sie habe weitere Einnahmen aus der Mithilfe im Betrieb ihres Ehemannes. Die Arbeitszeit in ihrer Besch&#228;ftigung umfasse durchschnittlich zw&#246;lf Wochenstunden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass die Familienversicherung der Kl&#228;gerin am 31. Mai 2014 ende. Bei hauptberuflicher Selbstst&#228;ndigkeit sei es notwendig, eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung abzuschlie&#223;en. Dieser Bescheid ersetze den Bescheid vom 3. Februar 2016.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Mit weiterem Bescheid vom 3. Mai 2016 teilte die Beklagte der Kl&#228;gerin mit, dass ihre kostenfreie Familienversicherung aufgrund ihrer hauptberuflichen selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit am 31. Mai 2014 ende und es deshalb notwendig sei, mitzuteilen, ob sie ab dem 1. Juni 2014 anderweitig Krankenversicherungsschutz genie&#223;e. Ansonsten werde die Versicherung nahtlos als freiwillige Versicherung fortgesetzt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass dieser den Bescheid vom 3. Februar 2016 ersetze.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Mit jeweils getrennten Schreiben vom 19. Mai 2016 wandten sich die Kl&#228;gerin und der Beigeladene gegen die Bescheide vom 3. Mai 2016. Die Kl&#228;gerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Gewerbe in C am 28. August 2014 wieder abgemeldet und eine &#8222;Frau S von der B2&#8220; habe ihr im Beisein eines Vertreters einer privaten Krankenversicherung zugesagt, weiterhin familienversichert zu sein. Mit weiterem Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte die Kl&#228;gerin der Beklagten mit, dass sie gegen &#8222;irgendwelche Bescheide [&#8230;] pauschal Widerspruch&#8220; einlege.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Mit Bescheid vom 26. August 2016, den die Beklagte mit einem (&#220;berpr&#252;fungs-)Schreiben vom 2. September 2016 &#252;bermittelte, teilte die Beklagte der Kl&#228;gerin mit, dass sie das Versicherungsverh&#228;ltnis ab dem 1. Juni 2014 als freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis ihrer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit fortf&#252;hre. Solange man die tats&#228;chlichen Einnahmen aus der hauptberuflich selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit nicht kenne, w&#252;rden die Beitr&#228;ge aus der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet (vorliegend 603,45 EUR Krankenversicherung &lt;KV&gt; und 93,15 EUR Pflegeversicherung &lt;PV&gt; bis Dezember 2014, ab 1. Januar 2015: 614,63 EUR KV und 107,25 EUR PV sowie ab dem 1. Januar 2016: 635,63 EUR KV und 110,18 EUR PV). F&#252;r den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. Juli 2016 ergebe sich eine Beitragsforderung in H&#246;he von insgesamt 18.759,43 EUR. Nur wenn die Kl&#228;gerin geringere Eink&#252;nfte nachweise, k&#246;nne man eine abweichende Berechnung vornehmen. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass dieser den Bescheid vom &#8222;18. M&#228;rz 2016&#8220; [gemeint wohl 3. Februar 2016] mit Wirkung zum 1. Juni 2014 ersetze. Auch hiergegen legte die Kl&#228;gerin Widerspruch ein und bezog sich wiederum auf die Zusage von Frau S.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Nachdem die Beklagte die schriftliche Auskunft ihrer Mitarbeiterin S vom 29. November 2016 (&#8222;Hiermit best&#228;tige ich, dass ich mich an das folgende Beratungsgespr&#228;ch vom 31.10.2014 mit Frau B3 leider nicht mehr erinnern kann&#8220;) eingeholt und die Kl&#228;gerin die Gewerbeabmeldung vom 15. Dezember 2016 vorgelegt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. M&#228;rz 2017 fest, dass die freiwillige Mitgliedschaft der Kl&#228;gerin am 15. Dezember 2016 geendet habe und sie &#8222;ab dann&#8220; bei ihnen familienversichert sei.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017 gab der Widerspruchsausschuss der Beklagten dem Widerspruch der Kl&#228;gerin &#8222;wegen Ausschluss aus einer Familienversicherung in der Zeit vom 01.06.2014 bis 15.12.2016&#8220; nicht statt und f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung im Wesentlichen aus, nach &#167; 10 Abs. 1 Nr. 4 F&#252;nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien unter anderem Ehegatten von Mitgliedern krankenversichert, wenn diese nicht hauptberuflich selbstst&#228;ndig erwerbst&#228;tig seien. Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang von 40 Wochenstunden habe man auch ohne Kenntnis der H&#246;he des Einkommens der Kl&#228;gerin feststellen k&#246;nnen, dass es sich um eine hauptberuflich selbstst&#228;ndige Erwerbst&#228;tigkeit handle. Deshalb l&#228;gen die Voraussetzungen f&#252;r die kostenfreie Familienversicherung in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 nicht vor (&#167; 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bez&#252;glich der KV und &#167; 25 Abs. 1 Nr. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch &lt;SGB XI&gt; bez&#252;glich der PV). Nach &#167; 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei vor Erlass eines Verwaltungsaktes dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu &#228;u&#223;ern. Die f&#252;r die Entscheidung der Widerspruchsstelle erheblichen Tatsachen habe die Kl&#228;gerin ausreichend dargelegt, sodass das Anh&#246;rungsverfahren ordnungsgem&#228;&#223; durchgef&#252;hrt worden sei. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er auch im Namen der Pflegekasse ergehe.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Kl&#228;gerin am 22. Dezember 2017 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) und begehrte die Verurteilung der Beklagten, sie auch im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 als familienversichertes Mitglied zu f&#252;hren. Zur Begr&#252;ndung trug sie im Wesentlichen vor, der Beigeladene sei selbstst&#228;ndig t&#228;tig und seit 2004 Inhaber eines Schuh- und Schl&#252;sseldienstes in C. Sie habe dort mitgearbeitet und es sei vereinbart gewesen, dass sie gemeinsam den Schuh- und Schl&#252;sseldienst betreiben und sie nicht als Mitarbeiterin eingestellt werde. 2014 sei sie dann mit der Er&#246;ffnung eines eigenen Schuh- und Schl&#252;sseldienstes im City Center in C gescheitert, den sie lediglich in der Zeit von April bis August 2014 betrieben habe. Sie habe dann einen Fris&#246;rsalon in S er&#246;ffnet und dort einen Meister und weitere Mitarbeiter besch&#228;ftigt, deren Arbeitsverh&#228;ltnisse jedoch gek&#252;ndigt worden seien. Zum Schluss seien nur der Meister und eine geringf&#252;gig Besch&#228;ftigte &#252;briggeblieben. Sie sei weiterhin haupts&#228;chlich im Schuh- und Schl&#252;sseldienst t&#228;tig gewesen und nur wenige Stunden im Friseursalon, in dem auch ihre Tochter und ihr Sohn ausgeholfen h&#228;tten. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sie 40 Stunden w&#246;chentlich im Friseursalon gearbeitet habe. Bei der Abfassung ihrer Erkl&#228;rung im Verwaltungsverfahren habe sie beabsichtigt, sowohl ihre Zeiten im Schuh- und Schl&#252;sseldienst als auch im eigenen Friseursalon anzugeben. Beides sei f&#252;r sie eine selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit gewesen. Die Tatsache, dass sie in der Rubrik &#8222;Unternehmen&#8220; lediglich den Friseursalon angegeben habe, beruhe darauf, dass sich diese Angabe zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit auf den von der Beklagten zuvor eingetragenen Gesch&#228;ftssitz in S bezogen habe. Die Gesamtarbeitszeit im Schuh- und Schl&#252;sseldienst ihres Mannes und im Friseursalon habe sich auf ca. 40 Stunden w&#246;chentlich belaufen, davon lediglich 12 Stunden f&#252;r ihren Friseursalon. Deswegen habe sie auch die Frage, ob die selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit den Mittelpunkt ihrer Erwerbst&#228;tigkeit darstelle, verneint. Sie habe daher nicht mehr als halbtags f&#252;r ihren Friseursalon gearbeitet, sodass nicht von einer hauptberuflichen Aus&#252;bung dieser T&#228;tigkeit ausgegangen werden k&#246;nne.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Die Beklagte trat der Klage entgegen und f&#252;hrte aus, aus den Angaben der Kl&#228;gerin ergebe sich nicht, ob die Kl&#228;gerin bei ihrem Ehemann in einem Umfang mitgearbeitet habe, der bereits eine Familienversicherung ausschlie&#223;e oder ob gar die Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen Besch&#228;ftigung als Arbeitnehmerin vorgelegen h&#228;tten. Nachdem die Kl&#228;gerin angegeben habe, im streitigen Zeitraum zwei selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeiten (im Schuh- und Schl&#252;sseldienst in C und im Friseursalon) ausge&#252;bt zu haben mit einem Umfang von w&#246;chentlich 40 Stunden, l&#228;gen die Voraussetzungen f&#252;r eine Familienversicherung nicht vor, da es unerheblich sei, ob sich der genannte zeitliche Umfang durch eine oder mehrere selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeiten ergebe.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Die Kl&#228;gerin erwiderte hierauf, sie habe im Schuhgesch&#228;ft des Beigeladenen lediglich ausgeholfen, sie sei dort nicht angestellt gewesen und auch nicht mit dem Beigeladenen selbstst&#228;ndig t&#228;tig gewesen. Inhaber des Schuhgesch&#228;fts sei ausschlie&#223;lich der Beigeladene gewesen. Es habe sich um eine familienhafte Mitarbeit im Schuhgesch&#228;ft des Beigeladenen gehandelt. Nach Aufforderung des SG legte die Kl&#228;gerin die Einkommensteuerbescheide f&#252;r die Jahre 2014 bis 2016 vor (jeweils negative Eink&#252;nfte aus Gewerbebetrieb bei der Kl&#228;gerin; vgl. Bl. 41 bis 52 der SG-Akte) und teilte mit, zwischen 2014 bis zur Schlie&#223;ung des Friseursalons in S seien insgesamt f&#252;nf (fremde) Arbeitnehmer und vier Familienangeh&#246;rige dort besch&#228;ftigt oder t&#228;tig gewesen. Am 27. November 2018 hat das SG den Rechtsstreit mit der Kl&#228;gerin er&#246;rtert. Hierbei gab sie unter anderem an, sie habe f&#252;r ihre T&#228;tigkeit bei dem Beigeladenen kein Entgelt erhalten und es existiere auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 62 bis 64 der SG-Akte).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Mit Urteil vom 1. Oktober 2020 wies das SG die Klage ab. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 3. Mai 2016, 26. August 2016 und 27. M&#228;rz 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids am 30. November 2017 seien rechtm&#228;&#223;ig und verletzten die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten. Unter Bezugnahme auf die Begr&#252;ndung im Widerspruchsbescheid f&#252;hrte es erg&#228;nzend aus, die Beklagte habe die Kl&#228;gerin im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 zu Recht nicht in der Familienversicherung gef&#252;hrt, sondern freiwillig versichert, da in diesem Zeitraum von einer Hauptberuflichkeit der T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin als Inhaberin eines Friseursalons auszugehen sei. Eine solche sei in der Regel dann gegeben, wenn die selbstst&#228;ndige Erwerbst&#228;tigkeit mehr als halbtags ausge&#252;bt werde. Dies sei vorliegend der Fall. Das ergebe sich aus den schriftlichen Angaben der Kl&#228;gerin vor Erlass der sie belastenden Bescheide durch die Beklagte. So habe sie in der Gewerbeanmeldung vom 24. September 2014 angegeben, das Gewerbe vorerst nicht im Nebenerwerb zu betreiben. In ihrer Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit vom 5. M&#228;rz 2016 habe sie eingetragen, dass diese einen zeitlichen Umfang von ca. 40 Stunden pro Woche umfasse. Entgegen dem Vortrag im Klageverfahren sei nicht davon auszugehen, dass die Kl&#228;gerin diese Angabe auf s&#228;mtliche und damit auch auf ihre Arbeiten f&#252;r den Schl&#252;sseldienst ihres Ehemannes bezogen habe. Letztere habe sie n&#228;mlich auf die zuvor im Formular gestellte Frage, welche selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit in dem von ihr angegebenen zeitlichen Umfang sie aus&#252;be, nicht erw&#228;hnt. Vielmehr habe sie erst im Fragebogen weiter unten angegeben, dass sie noch weitere andere T&#228;tigkeiten bzw. Besch&#228;ftigungen aus&#252;be und hierbei die Mithilfe im Betrieb ihres Ehemannes angegeben. Die Angabe der Kl&#228;gerin, wonach die Arbeitszeit ihrer Besch&#228;ftigung durchschnittlich 12 Wochenstunden umfasst habe, k&#246;nne sich nicht auf ihre T&#228;tigkeit im Friseursalon bezogen haben, denn sonst h&#228;tte sich die Kl&#228;gerin im Formular widersprochen. Diese Angabe habe sich vielmehr auf die Mithilfe im Betrieb ihres Ehemannes bezogen. Die Angaben im Verwaltungsverfahren seien im Hinblick auf die anderslautenden Angaben im Klageverfahren glaubhafter. Sie seien von der Kl&#228;gerin zeitnah im Zusammenhang mit ihrer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit im Friseursalon gemacht worden. Zudem k&#246;nne nicht unber&#252;cksichtigt bleiben, dass die abweichenden Angaben im Klageverfahren im Bewusstsein der Bedeutsamkeit des zeitlichen Umfangs der selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit im Friseursalon f&#252;r den Ausgang des Rechtsstreits erfolgt und im Verlauf des Klageverfahren zudem modifiziert worden seien. Ihre Angaben, wonach sie blo&#223; aushilfsweise f&#252;r ihren Ehemann in einem Umfang von 28 Stunden pro Woche gearbeitet und demgegen&#252;ber ihr eigenes Erwerbsgesch&#228;ft mit nur 12 Stunden pro Woche betrieben habe, seien nicht glaubhaft. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die F&#252;hrung eines Friseursalons in einem solch geringen zeitlichen Umfang m&#246;glich gewesen sei. Auch wenn die Kl&#228;gerin selbst keine gelernte Friseurin sei, habe sie als Inhaberin eines Friseursalons mit mehreren angestellten Mitarbeitern umfangreiche Arbeiten zu erledigen, wie beispielsweise Buchf&#252;hrung, Lohnbuchhaltung, Bankgesch&#228;fte bzw. sonstige Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Friseursalon, Erledigung der Wareneink&#228;ufe, Preiskalkulation, Werbema&#223;nahmen, Akquise, Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter, F&#252;hren von Bewerbungsgespr&#228;chen und &#220;berwachung der Mitarbeiter. Ein zeitlicher Umfang von lediglich 12 Stunden w&#246;chentlich zur Erledigung dieser Arbeiten sei nicht plausibel. Sofern die Kl&#228;gerin ihren Anspruch auf Familienversicherung auf eine vermeintliche Zusage einer Mitarbeiterin der Beklagten st&#252;tze, sei dies nicht relevant, da eine Zusicherung lediglich in schriftlicher Form bedeutsam w&#228;re.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Hiergegen richtet sich die am 28. Oktober 2020 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-W&#252;rttemberg eingelegte Berufung der Kl&#228;gerin, mit der sie geltend macht, sie habe im Gegensatz zur Auffassung des SG allenfalls 12 Stunden pro Woche den Friseursalon betrieben. Aus der Gewerbeanmeldung vom 24. September 2014 ergebe sich noch nicht, dass sie mehr als halbschichtig im Friseursalon gearbeitet habe. Sie habe den Friseursalon am 1. Juni 2014 in S er&#246;ffnet, weil sich ihr Schl&#252;sseldienst im K nicht rentiert habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der Betrieb des Friseursalons k&#252;nftig ihre einzige selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit sein werde, daher habe sie nicht das Kreuzchen &#8222;ja&#8220; in der Rubrik 16 mit der Frage &#8222;wird die T&#228;tigkeit im Nebenerwerb betrieben?&#8220; angekreuzt, sondern das K&#228;stchen &#8222;nein&#8220;. Der Umfang der T&#228;tigkeit sei im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht abzusehen gewesen. Tats&#228;chlich sei sie im Friseursalon allenfalls 12 Stunden pro Woche t&#228;tig gewesen. Das SG habe zu Unrecht allein darauf abgestellt, dass bei der Frage nach der selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit 40 Stunden eingetragen seien. Dass sich dies nicht notwendigerweise ausschlie&#223;lich auf die T&#228;tigkeit im Friseursalon beziehe, ergebe sich im Gegensatz zur Meinung des SG bereits daraus, dass im folgenden Satz danach gefragt werde, ob die selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit den Mittelpunkt der Erwerbst&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin darstelle, dass die Rubrik &#8222;ja&#8220; nicht angekreuzt sei und vielmehr darauf hingewiesen werde, dass der Friseursalon abgemeldet werde, da es sich nicht gelohnt habe. Sodann sei die Rubrik,,nein ich &#252;be noch folgende andere T&#228;tigkeit/Besch&#228;ftigung aus&#8220; angekreuzt und es hei&#223;e dort zus&#228;tzlich:,,Mithilfe im Betrieb meines Ehemannes&#8220;. Ersichtlich bez&#246;gen sich dann die 40 Stunden nicht ausschlie&#223;lich auf die Arbeit im Friseursalon. Die Frage, ob sie mit der selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten k&#246;nne, habe sie eindeutig mit &#8222;nein&#8220; beantwortet und sodann darauf hingewiesen, dass sie im Betrieb des Beigeladenen mithelfe. S&#228;he man dies anders, w&#228;re sie insgesamt auf eine Arbeitszeit von 52 Stunden pro Woche gekommen, wozu sie im Hinblick auf den von ihr zu erledigenden Haushalt nicht in der Lage gewesen w&#228;re. W&#228;hrend eines Gespr&#228;chs mit Mitarbeitern der AOK S am 31. Oktober 2014 sei ihr von einer Frau S mitgeteilt worden, dass sie bei dieser Sachlage in der Familienversicherung verbleibe. Das SG habe auch seine Sachaufkl&#228;rungspflicht verletzt, indem es nicht die Mitarbeiter des Friseurbetriebs als Zeugen vernommen habe. Der Umfang der vom SG angenommenen T&#228;tigkeiten der Kl&#228;gerin f&#252;r den Friseursalon sei sehr gering gewesen, auch habe sie ihre Mitarbeiter nicht &#252;berwacht. Dies habe ein bei ihr angestellte Friseurmeister erledigt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Die Kl&#228;gerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),</td></tr></table><blockquote><blockquote/></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"18\"/>das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und unter Ab&#228;nderung des Bescheids vom 3. Mai 2016 in der Fassung der Bescheide vom 26. August 2016 und 27. M&#228;rz 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2017 festzustellen, dass sie auch vom 1. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 als Familienangeh&#246;rige in der Krankenversicherung des Beigeladenen versichert war.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Die Beklagte beantragt,</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Sie h&#228;lt die angefochtene Entscheidung f&#252;r zutreffend und tr&#228;gt erg&#228;nzend vor, Frau S k&#246;nne sich an ein Gespr&#228;ch mit der Kl&#228;gerin am 31. Oktober 2014 nicht mehr erinnern, was sich aus der Aktennotiz vom 29. November 2016 (Bl. 47 VA) ergebe. Die Beklagte hat zudem einen &#8222;System-Ausdruck&#8220; vom 19. Mai 2014 (Dokumentation &#252;ber eine telefonische Beratung zur freiwilligen Versicherung und Zusendung eines Antragsformulars) und vom 2. Juni 2014 (Dokumentation &#252;ber ein pers&#246;nliches Beratungsgespr&#228;ch zu einer Freiwilligen Mitgliedschaft, bei dem das Antragsformular gemeinsam in der AOK ausgef&#252;llt wurde und dann mitgegeben worden sei) vorgelegt; auf Bl. 43/44 der Senatsakte wird Bezug genommen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Auf Nachfrage des Senats hat die Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 18. Mai 2021 mitgeteilt, die Mitarbeiterinnen des Friseursalons seien schon durch den Steuerberater des Vorbesitzers bei den Einzugsstellen angemeldet gewesen, sie und ihr Ehemann und teilweise auch ihre Tochter oder ihr Sohn h&#228;tten am Abend die von der Kasse registrierte Summe der Einnahmen notiert, das Gesch&#228;ftskonto habe sie selbst gef&#252;hrt, der Betriebsleiter (Herr W) habe die Friseurprodukte, die im Salon verwendet worden seien, nach Bedarf bestellt, die Lohnbuchhaltung sei durch den Buchhalter (Steuerberater D) auf dem PC erfolgt, die Preise f&#252;r den Endkunden seien durch den Vorbesitzer kalkuliert worden (aufgrund des Konkurrenzdrucks h&#228;tten keine neue Preise kalkuliert werden k&#246;nnen), die Mitarbeiter seien vom Vorbesitzer &#252;bernommen worden und Neueinstellungen seien nicht erfolgt, hinsichtlich der Erf&#252;llung der Arbeitszeit und der Arbeitsqualit&#228;t seien die Mitarbeiter beinahe vollst&#228;ndig durch Herrn W und selten durch sie kontrolliert worden, zwei Mitarbeiter h&#228;tten Schl&#252;ssel f&#252;r den Friseursalon besessen, ferner sie selbst, ihr Ehemann und die Kinder. Sie habe mit ihrer Familie im selben Geb&#228;ude des Friseursalons gewohnt. Die &#214;ffnungen und Schlie&#223;ungen seien morgens und abends zu gleichen Teilen sowohl durch die Kinder sowie durch den Ehemann und sie selbst erfolgt. Des Weiteren seien &#214;ffnungen und Schlie&#223;ungen auch durch den Betriebsleiter oder dessen Stellvertreterin erfolgt. Sie sei im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 nicht als abh&#228;ngige Besch&#228;ftigte bei einer Einzugsstelle gemeldet gewesen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Die Beklagte hat hierzu Stellung genommen und unter anderem darauf hingewiesen, dass der von der Kl&#228;gerin angegebene Konkurrenzdruck hinsichtlich der Preisgestaltung normaler Bestandteil der allermeisten Selbstst&#228;ndigen sei und dass der Umstand, dass dies erkannt worden sei, ein Indiz daf&#252;r sei, dass die Preise sehr wohl kalkuliert worden seien.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Mit Beschluss vom 17. November 2020 hat der Senat den Ehemann der Kl&#228;gerin als Stammversicherten zum Verfahren beigeladen. Dieser hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache ge&#228;u&#223;ert.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne m&#252;ndliche Verhandlung einverstanden erkl&#228;rt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.</td></tr></table></td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>1. Die nach &#167;&#167; 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kl&#228;gerin, &#252;ber die der Senat im Einverst&#228;ndnis der Beteiligten ohne m&#252;ndliche Verhandlung entscheidet (&#167; 153 Abs. 1 i.V.m. &#167; 124 Abs. 2 SGG), ist zul&#228;ssig und insbesondere statthaft im Sinne des &#167; 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach &#167; 144 Abs. 1 SGG, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Kl&#228;gerin auf Feststellung, dass sie auch vom 1. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 als Familienangeh&#246;rige in der Krankenversicherung des Beigeladenen versichert war.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Streitgegenstand ist nur die Familienversicherung in der Kranken-, nicht aber auch in der sozialen Pflegeversicherung. Bereits der an die Kl&#228;gerin gerichtete Bescheid vom 3. Mai 2016 traf eine Regelung zur Beendigung der Familienversicherung allein in der Krankenversicherung. Ma&#223;stab der Auslegung dieses Bescheids ist der Empf&#228;ngerhorizont eines verst&#228;ndigen Beteiligten, der die Zusammenh&#228;nge ber&#252;cksichtigt, welche die Beh&#246;rde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 7. Juli 2020 &#8211; B 12 KR 21/18 R &#8211; juris, Rn. 14 m.w.N.). Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat danach ausgehend von seinem Verf&#252;gungssatz und unter Heranziehung des in &#167; 133 B&#252;rgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedankens so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Beh&#246;rde bzw. des Verwaltungstr&#228;gers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Ma&#223;stab der Auslegung ist insofern der verst&#228;ndige und Zusammenh&#228;nge ber&#252;cksichtigende Beteiligte (BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 &#8211; B 5 RE 4/20 R &#8211; juris, Rn. 20). In Anwendung dieser Ma&#223;st&#228;be betraf der Bescheid vom 3. Mai 2016 allein den Krankenversicherungsschutz der Kl&#228;gerin. Im Bescheid hei&#223;t es unter der &#220;berschrift &#8222;Familienversicherung&#8220;, dass die kostenfreie Familienversicherung aufgrund der hauptberuflichen selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit am 31. Mai 2014 ende. Es sei notwendig, eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung abzuschlie&#223;en. Es sei der Beklagten ein Anliegen, dass mit der Krankenversicherung alles klappe. Wenn die Kl&#228;gerin &#252;ber keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz ab dem 1. Juni 2014 verf&#252;ge, setze man die Versicherung als freiwillige Versicherung fort. Sobald der angeforderte Fragebogen eingehe, k&#246;nne man ihr (der Kl&#228;gerin) Auskunft dar&#252;ber geben, wie es mit ihrem Krankenversicherungsschutz weitergehe. Die weitere Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung oder deren rechtliche Grundlagen werden danach nicht erw&#228;hnt. Insbesondere enth&#228;lt dieser Bescheid keinen Hinweis darauf, dass er auch im Namen der Pflegekasse ergehe. Soweit darin geregelt wurde, dass der Bescheid vom 3. Februar 2016 voll ersetzt werde, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Bescheid allein auf den Krankenversicherungsschutz und das diesbez&#252;gliche Ende der Familienversicherung abstellte. Der sp&#228;tere Bescheid vom 26. August 2016 erging zwar unter der &#220;berschrift &#8222;Ihre freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung&#8220;. Die Beklagte teilte hierin aber zum einen mit, dass die kostenfreie Familienversicherung nach ihrer aktuellen Pr&#252;fung bereits am 31. Mai 2014 ende, und zum anderen wies sie auf die Folgen eines fehlenden Austritts bzw. einer fehlenden anderweitigen Absicherung im Sinne von &#167; 188 Abs. 4 SGB V und die daraus resultierende Beitragspflicht in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hin. Nur im Hinblick darauf, dass Beklagte nochmals das Ende der kostenfreien Familienversicherung am 31. Mai 2014 pr&#252;fte (vgl. &#8222;nach unserer aktuellen Pr&#252;fung&#8220;) ist dieser Bescheid kraft Gesetzes gem&#228;&#223; &#167; 86 SGG in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen worden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Sowohl der Bescheid vom 27. M&#228;rz 2017, der das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft zum 15. Dezember 2016 und zugleich den Beginn der Familienversicherung ab diesem Zeitpunkt feststellte - weshalb er (bezogen auf die Feststellung des Beginns der Familienversicherung) gem&#228;&#223; &#167; 86 SGG in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen wurde -, als auch der Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017 ergingen zwar auch im Namen der Pflegekasse. Zum einen ersetzten oder &#228;nderten die zuletzt genannten Bescheide aber nicht den Bescheid vom 3. Mai 2016, da dieser gerade keine Regelung zur Pflegeversicherung traf. Zum anderen war auch das Begehren bei Klageerhebung erkennbar (&#167; 123 SGG) auf die Feststellung der Familienversicherung in der Krankenversicherung beschr&#228;nkt. Dies ergibt sich aus dem von der anwaltlich vertretenen Kl&#228;gerin bereits in der Klageschrift formulierten und im Rahmen des Er&#246;rterungstermins vor dem SG wiederholten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, sie als in der Familienversicherung erfasstes Mitglied im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis 15. Dezember 2016 zu f&#252;hren. Allein hierzu hat das SG in dem angefochtenen Urteil entschieden. Damit ist im &#220;brigen auch nicht die im Bescheid vom 26. August 2016 angek&#252;ndigte Beitragsfestsetzung in der freiwilligen Krankenversicherung (und der Pflegeversicherung) sowie die Beitragsnachforderung der Beklagten Streitgegenstand des Verfahrens. Denn diesbez&#252;glich hat die anwaltlich vertretene Kl&#228;gerin schon keine Klage erhoben (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2016 &#8211; B 12 KR 1/15 R &#8211; juris, Rn. 11).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>3. Die Berufung der Kl&#228;gerin ist nicht begr&#252;ndet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Familienversicherung der Kl&#228;gerin in der Krankenversicherung &#252;ber den Beigeladenen als Stammversicherten bestand in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 nicht mehr. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2016 in der Fassung der Bescheide vom 26. August 2016 und 27. M&#228;rz 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2017 (&#167; 95 SGG) ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>a) Die Klage ist zul&#228;ssig. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (BSG, Urteil vom 29. Juni 2016 &#8211; B 12 KR 1/15 R &#8211; juris, 11; Urteil vom 29. Juni 1993 &#8211; 12 RK 48/91 &#8211; juris, Rn. 14; Senatsurteil vom 16. Oktober 2020 &#8211; L 4 KR 3586/19 &#8211; juris, Rn. 62). Die Familienversicherung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes (Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, 7. Aufl. 2020, &#167; 10 Rn. 45 m.w.N.), ohne dass es einer konstitutiven Entscheidung des jeweiligen Versicherungstr&#228;gers bedarf. Einer Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedarf es daher ebenso wenig wie einer Verurteilung zur Durchf&#252;hrung der Familienversicherung.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>b) Der angefochtenen Entscheidung der Beklagten steht eine vorherige (positive) Entscheidung &#252;ber das Bestehen einer Familienversicherung nicht entgegen. Ein Verwaltungsakt mit solchem Inhalt ist zu keinem Zeitpunkt ergangen. Dies macht auch die Kl&#228;gerin nicht geltend. Liegt jedoch ein entgegenstehender Verwaltungsakt nicht vor, ist die Krankenkasse nicht gehindert, r&#252;ckwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht bestanden hat (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 &#8211; B 10 KR 3/99 R &#8211; juris, Rn. 33; Senatsurteil vom 16. Oktober 2020 &#8211; L 4 KR 3586/19 &#8211; juris, Rn. 63).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>c) Die streitgegenst&#228;ndlichen Bescheide sind nicht bereits wegen fehlender Anh&#246;rung rechtswidrig. Eine Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin war zwar nach &#167; 24 Abs. 1 SGB X erforderlich. Die fehlende vorherige Anh&#246;rung hat die Beklagte jedoch im Widerspruchsverfahren nachgeholt. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach &#167; 40 SGB X nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Anh&#246;rung eines Beteiligten nachgeholt wird, was grunds&#228;tzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens m&#246;glich ist (&#167; 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Im Widerspruchsverfahren wird die unterlassene Anh&#246;rung geheilt, wenn der Betroffene nachtr&#228;glich die Gelegenheit erh&#228;lt, sich sachgerecht zu &#228;u&#223;ern. Dazu ist - anders als im Falle der Heilung w&#228;hrend des gerichtlichen Verfahrens - ein gesondertes Verwaltungsverfahren nur notwendig, wenn sich der Widerspruchsbescheid - wie hier nicht - auf wesentliche neue Gr&#252;nde st&#252;tzt. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides ist der Fehler jedoch nur dann geheilt, wenn der Betroffene aus der Begr&#252;ndung des Verwaltungsaktes wissen kann, welche Tatsachen entscheidungserheblich sind. Auch vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides ist der Mangel unter den genannten Voraussetzungen bereits geheilt, wenn die Beh&#246;rde dem Betroffenen zu erkennen gibt, dass sie unter Ber&#252;cksichtigung seines Vorbringens pr&#252;fen wird, ob sie an ihrer Entscheidung festh&#228;lt (S-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: Dezember 2017, &#167; 41 Rn. 31 m.w.N.; Littmann, in: Hauck/Noftz SGB X, Stand: 2021, &#167; 41 Rn. 24 m.w.N.). Vorliegend wurde die Kl&#228;gerin im Verwaltungsverfahren hinreichend in die Lage versetzt, zu den Voraussetzungen der Familienversicherung im streitigen Zeitraum Stellung zu nehmen. Die Kl&#228;gerin hat hierzu ausf&#252;hrlich im Widerspruchsverfahren vorgetragen und auch die Gewerbeabmeldung vom 15. Dezember 2016 vorgelegt. Dies hat die Beklagte gewertet und auch ber&#252;cksichtigt, was sich unter anderem in dem Bescheid vom 27. M&#228;rz 2017 zeigt (r&#252;ckwirkende Feststellung der Familienversicherung ab dem 16. Dezember 2016).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>d) Die Kl&#228;gerin war im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 nicht &#252;ber den Beigeladenen als Stammversicherten bei den Beklagten familienversichert.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>aa) Nach &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung vom 8. April 2013; BGBl. I 2013, 730) sind unter anderem Ehegatten von Mitgliedern versichert, wenn sie (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) ihren Wohnsitz oder gew&#246;hnlichen Aufenthalt im Inland haben, (2.) nicht nach &#167; 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 SGB V oder nicht freiwillig versichert sind, (3.) nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind (dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach &#167; 7 SGB V au&#223;er Betracht), (4.) nicht hauptberuflich selbstst&#228;ndig erwerbst&#228;tig sind und (5.) kein Gesamteinkommen haben, das regelm&#228;&#223;ig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgr&#246;&#223;e nach &#167; 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) &#252;berschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte f&#252;r Kindererziehungszeiten entfallenden Teil ber&#252;cksichtigt; f&#252;r geringf&#252;gig Besch&#228;ftigte nach &#167; 8 Abs. 1 Nr. 1, &#167; 8a SGB IV betr&#228;gt das zul&#228;ssige Gesamteinkommen 450,00 EUR. Eine hauptberufliche selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach &#167; 1 Abs. 3 des Gesetzes &#252;ber die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht (Satz 2). Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2015 f&#252;r eine Tagespflegeperson, die bis zu f&#252;nf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut (Satz 3).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>bb) Die Kl&#228;gerin war im streitigen Zeitraum nach &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V wegen einer hauptberuflichen selbstst&#228;ndigen Erwerbst&#228;tigkeit als Betreiberin des Friseursalons C in S von der Familienversicherung ausgeschlossen. Denn die Kl&#228;gerin hat eine insoweit relevante Erwerbst&#228;tigkeit ausge&#252;bt und diese erfolgte hauptberuflich.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>Die Kl&#228;gerin betrieb zun&#228;chst in der Zeit von April bis 31. August 2014 einen Schuh- und Schl&#252;sseldienst in C. Dies entnimmt der Senat den eigenen Angaben der Kl&#228;gerin und der Gewerbeabmeldung vom 28. August 2014. Parallel hierzu hat die Kl&#228;gerin zum 1. Juni 2014 (Beginn der T&#228;tigkeit) als Betriebsinhaberin auch einen Friseursalon (namens &#8222;C&#8220;) in der Mstra&#223;e in S betrieben. Diese Betreibst&#228;tigkeit &#252;bte sie bis zum 15. Dezember 2016 (Datum der Betriebsaufgabe) aus. Auch dies entnimmt der Senat den eigenen Angaben der Kl&#228;gerin. Diese Angaben werden gest&#252;tzt durch die Gewerbeanmeldung vom 24. September 2014 und die Gewerbeabmeldung vom 15. Dezember 2016. Dar&#252;ber hinaus war die Kl&#228;gerin im streitigen Zeitraum auch im Schuh- und Schl&#252;sseldienstes des Beigeladenen in C t&#228;tig. Nach ihren Angaben im Er&#246;rterungstermin vor dem SG am 27. November 2018 erhielt sie f&#252;r ihre T&#228;tigkeit bei dem Beigeladenen kein Entgelt und es existierte auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Zu ihren dortigen Aufgaben z&#228;hlten die Buchhaltung, der Wareneinkauf, die Rechnungserstellung und die F&#252;hrung des Kassenbuchs. Dies entnimmt der Senat dem Protokoll vom 27. November 2018.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>Bei Personen, die - wie vorliegend - neben der zu beurteilenden selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit (hier: Betriebsinhaberin eines Friseursalons in S ab dem 1. Juni 2014) eine weitere Erwerbst&#228;tigkeit (hier: Betriebsinhaberin eines eigenen Schuh- und Schl&#252;sseldienst in C von April bis 31. August 2014 und eine T&#228;tigkeit im Schuh- und Schl&#252;sseldienstes des Beigeladenen in C) aus&#252;ben, sind zur Feststellung/Abgrenzung der Hauptberuflichkeit die T&#228;tigkeiten gegeneinander abzuw&#228;gen (Gerlach, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB V, Stand: Februar 2021, &#167;&#8201;10 Rn. 125).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Der Senat ist - unter Beachtung der &#252;brigen genannten T&#228;tigkeiten der Kl&#228;gerin - davon &#252;berzeugt, dass die Kl&#228;gerin ihre T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin des Friseursalons in S im streitigen Zeitraum hauptberuflich aus&#252;bte. Dabei kommt es nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht darauf, dass nach den Angaben der Kl&#228;gerin im Klageverfahren zwischen 2014 bis zur Schlie&#223;ung des Friseursalons insgesamt f&#252;nf (fremde) Arbeitnehmer und vier Familienangeh&#246;rige dort besch&#228;ftigt oder t&#228;tig waren (zuletzt ein Meister und eine Besch&#228;ftigte auf 450 EUR-Basis) und die Kl&#228;gerin in diesem Zeitraum als Arbeitgeberin zu qualifizieren ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 &#8211; B 12 KR 4/10 R &#8211; juris, Rn. 12, 19 ff.). Denn ob jemand eigene Arbeitnehmer hat, ist im Hinblick auf die Ausschlussregelung des &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V nach der genannten Rechtsprechung des BSG unerheblich. Nachdem mit Erg&#228;nzung des &#167;&#8201;5 Abs.&#8201;5 durch Satz&#8201;2 SGB V durch Art.&#8201;1 des Gesetzes zur St&#228;rkung der Versorgung in der gesetzlichen KV vom 11. Juni 2015 (GKV-Versorgungsst&#228;rkungsgesetz, BGBl.&#8201;I, 1211) mit Wirkung ab 1. August 2015 die Hauptberuflichkeit gesetzlich bei Personen vermutet wird, die im Zusammenhang mit ihrer selbstst&#228;ndigen Erwerbst&#228;tigkeit regelm&#228;&#223;ig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringf&#252;gig besch&#228;ftigen, ist zwar fraglich, ob das BSG an dieser Rechtsprechung bei der Beurteilung der Hauptberuflichkeit im Zusammenhang von &#167; 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V festh&#228;lt. Denn nach den Gesetzesmaterialien soll die Vermutungsregelung des &#167; 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V auch im Anwendungsbereich des &#167; 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V &#8222;Auswirkungen entfalten&#8220; (vgl. BT-Drs 18/4095, Seite 71; s. zur nicht zwingenden analogen Anwendung von &#167; 5 Abs. 5 Satz 2 bei &#167; 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V: Vossen, in Krauskopf, Soziale KV/PV, Stand: August 2021, &#167; 10 SGB V Rn. 40). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich an, da der Senat davon &#252;berzeugt ist, dass bereits der zeitliche Umfang der T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin als Betriebsinhaberin des Friseursalons in S f&#252;r eine Hauptberuflichkeit spricht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>F&#252;r die Frage der Hauptberuflichkeit ist nicht allein die wirtschaftliche Bedeutung der T&#228;tigkeit von Bedeutung, sondern vor allem ihr zeitlicher Umfang ma&#223;geblich (Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, Stand: Juli 2021, &#167; 10 SGB V Rn. 62). Denn der Ausschluss der Familienversicherung gilt unabh&#228;ngig von der H&#246;he des aus der selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit erzielten Einkommens. &#167; 10 Abs. 1 Satz&#8201;1 Nr.&#8201;4 SGB V flankiert den Ausschluss selbstst&#228;ndig Erwerbst&#228;tiger aus der Versicherungspflicht gem&#228;&#223; &#167;&#8201;5 Abs.&#8201;5 SGB V. Diese sollen auch nicht &#8222;auf dem Umweg &#252;ber die Familienversicherung&#8220; in den Genuss von Leistungen der GKV kommen (Moritz-Ritter, in: LPK-SGB V, 5. Aufl. 2016, &#167; 10 Rn. 23). Dies gilt selbst dann, wenn zwar eine hauptberufliche selbstst&#228;ndige Erwerbst&#228;tigkeit ausge&#252;bt wird, aus dieser jedoch zeitweise gar keine oder nur geringe Eink&#252;nfte erzielt werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 &#8211; B 12 KR 4/10 R &#8211; juris, Rn. 16; Just, in: Becker/Kingreen, Kommentar zum SGB V, 7. Aufl. 2020, SGB V &#167; 10 Rn. 15; Peters, in: Kasseler Kommentar, Stand: September 2021, &#167; 10 SGB V Rn. 15), da andernfalls Nr.&#8201;4 neben Nr.&#8201;5 keine eigenst&#228;ndige Bedeutung zuk&#228;me (vgl. Gerlach, a.a.O., &#167;&#8201;10 Rn. 126; Ulmer, in: BeckOK SozR, Stand: Dezember 2021, &#167; 10 SGB V Rn. 13). F&#252;r die Annahme einer hauptberuflich selbstst&#228;ndigen Erwerbst&#228;tigkeit kommt es daher nicht entscheidend auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erwerbst&#228;tigkeit an. Ma&#223;geblich ist vielmehr, dass die T&#228;tigkeit vom zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbst&#228;tigkeit des Angeh&#246;rigen bildet (Felix, a.a.O.; Moritz-Ritter, a.a.O.). F&#252;r den Vergleich der aufgewandten Arbeitszeit kommt es im &#220;brigen nur auf die des Unternehmers pers&#246;nlich an (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 &#8211; B 12 KR 16/12 R &#8211; juris, Rn. 26; Vossen, a.a.O., &#167; 10 SGB V Rn. 39) Dar&#252;ber hinaus kann bei der Kl&#228;rung des Begriffs &#8222;Hauptberuflichkeit&#8220; auch die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes (&#167;&#167; 14 ff. Gewerbeordnung &lt;GewO&gt;) ber&#252;cksichtigt werden (vgl. Gerlach, a.a.O., Rn. 124).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>Zu ber&#252;cksichtigen ist weiter, dass bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht - und um eine derartige Entscheidung handelt es sich bei der Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung - grunds&#228;tzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt ist (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 &#8211; B 10 KR 3/99 R &#8211; juris, Rn. 29 m.w.N.; zuletzt BSG, Urteil vom 29. Juni 2021 &#8211; B 12 KR 38/19 R &#8211; juris, Rn. 16; s. auch LSG Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 27. April 2021 &#8211; L 11 KR 1765/20 &#8211; juris, Rn. 36): Der Betreffende muss beim Entfallen der Familienversicherung f&#252;r eine anderweitige Versicherung sorgen k&#246;nnen und bei pl&#246;tzlich auftretender Krankheit zuverl&#228;ssig wissen, wie und wo er versichert ist. Dies erfordert eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Ver&#228;nderungen. Das hierbei gewonnene Ergebnis bleibt dann auch verbindlich, wenn die Entwicklung sp&#228;ter anders verl&#228;uft als angenommen. Die &#196;nderung kann jedoch Anlass f&#252;r eine neue Pr&#252;fung und - wiederum vorausschauende - Beurteilung sein. Dies gilt auch f&#252;r r&#252;ckwirkende Entscheidungen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Auch dann bestand - r&#252;ckblickend - nur f&#252;r solche Zeitr&#228;ume keine Familienversicherung, zu deren Beginn - ggf. anhand der durchschnittlichen Verh&#228;ltnisse der vergangenen Zeit - bereits absehbar war, dass die insoweit geltenden Voraussetzungen nicht (mehr) erf&#252;llt w&#252;rden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>In Anwendung der vorstehend dargelegten Grunds&#228;tze stellt der Senat fest, dass die Kl&#228;gerin ihre T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin des Friseursalons in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 15. Dezember 2016 in einem Umfang von 40 Stunden w&#246;chentlich und mithin hauptberuflich ausge&#252;bt hat. Wie bereits dargelegt, ist bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht grunds&#228;tzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt. Ma&#223;geblich ist danach der Zeitpunkt der Aufnahme der T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin des Friseursalons am 1. Juni 2014. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte die Kl&#228;gerin, diese T&#228;tigkeit im Vollerwerb auszu&#252;ben und ihre T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin ihres eigenen Schuh- und Schl&#252;sseldienstes in C aufzugeben. Dies entnimmt der Senat der Gewerbeanmeldung der Kl&#228;gerin vom 24. September 2014. In dieser Anmeldung hat sie die Frage, ob die T&#228;tigkeit vorerst im Nebenerwerb betrieben werde, ausdr&#252;cklich verneint. Auch bei ihrer Gewerbeabmeldung zum 15. Dezember 2016 gab sie an, dass die aufgegebene T&#228;tigkeit nicht im Nebenerwerb betrieben worden ist. Dies entnimmt der Senat der Gewerbeabmeldung der Kl&#228;gerin vom 15. Dezember 2016. Auch in ihrer Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit vom 5. M&#228;rz 2016 gab die Kl&#228;gerin an, dass ihre selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit (&#8222;Friseursalon&#8220;) f&#252;r das &#8222;Unternehmen C&#8220; in der Woche &#8222;ca. 40 Stunden&#8220; umfasse. Die Kl&#228;gerin hat in diesem Auskunftsbogen, der sich auf die von der Kl&#228;gerin selbst konkretisierte selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit als Inhaberin des Friseursalons C bezog, zwar weiter angegeben, dass diese T&#228;tigkeit nicht den Mittelpunkt ihrer Erwerbst&#228;tigkeit darstelle. Sie hat dies jedoch auf die wirtschaftliche Bedeutung der T&#228;tigkeit bezogen. Dies entnimmt der Senat der in diesem Zusammenhang von der Kl&#228;gerin selbst eingef&#252;gten handschriftlichen Erg&#228;nzung &#8222;wird demn&#228;chst abgemeldet, da nicht lohnend&#8220;. Dar&#252;ber hinaus hat sie angegeben, dass sie Verluste aus der selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit erzielt habe. Dies stimmt mit den im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden f&#252;r die Jahre 2014 bis 2016 &#252;berein. Darauf, dass sie mit ihrer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin eines Friseursalons keinen Gewinn erzielte, kommt es jedoch - wie bereits dargelegt - f&#252;r die Frage der Beurteilung der Hauptberuflichkeit dieser T&#228;tigkeit nicht an.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>Soweit die Kl&#228;gerin im streitigen Zeitraum zugleich im Schuh- und Schl&#252;sseldienst des Beigeladenen in C mitgearbeitet hat, ist der Senat davon &#252;berzeugt, dass diese Arbeitszeit durchschnittlich zw&#246;lf Wochenstunden umfasste. Der Senat st&#252;tzt sich hierbei auf die Angaben der Kl&#228;gerin in der Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit vom 5. M&#228;rz 2016. In diesem Formular gab die Kl&#228;gerin an, sie habe weitere Einnahmen aus der Mithilfe im Betrieb des Beigeladenen, wobei die Arbeitszeit in dieser Besch&#228;ftigung durchschnittlich zw&#246;lf Wochenstunden umfasse. Zu ihren dortigen Aufgaben z&#228;hlten die Buchhaltung, der Wareneinkauf, die Rechnungserstellung und die F&#252;hrung des Kassenbuchs. Dies entnimmt der Senat dem Protokoll des SG vom 27. November 2018. Im Hinblick darauf, dass die Kl&#228;gerin nach ihren eigenen Angaben im streitigen Zeitraum hinsichtlich ihrer T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin eines Friseursalons f&#252;nf (fremde) Arbeitnehmer und vier Familienangeh&#246;rige im Friseursalon (zuletzt ein Meister und eine Besch&#228;ftigte auf 450 EUR-Basis) besch&#228;ftigt hatte, sie (zum Teil mit dem Beigeladenen und teilweise auch durch ihre Tochter oder ihren Sohn) abends die von der Kasse registrierte Summe der Einnahmen notiert hat, das Gesch&#228;ftskonto selbst gef&#252;hrt hat und sie auch die Preise kalkuliert hat (auch wenn die Preise des Vorbesitzers &#252;bernommen worden sind), sie teilweise (wenn auch selten) mit dem Mitarbeiter W die &#252;brigen Mitarbeiter kontrolliert hat (die diesbez&#252;glichen Feststellungen st&#252;tzt der Senat auf die schriftliche Beantwortung der Fragen des Senats im Berufungsverfahren), h&#228;lt der Senat die Angaben der Kl&#228;gerin in ihrer Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit hinsichtlich der w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden f&#252;r ihre selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit f&#252;r plausibel und nachvollziehbar. Ihr bis 31. August 2014 angemeldetes eigenes Gewerbe eines Schuh- und Schl&#252;sseldienstes in C erw&#228;hnte die Kl&#228;gerin in ihrer Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit vom 5. M&#228;rz 2016 nicht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Soweit die Kl&#228;gerin im Klage- und Berufungsverfahren hinsichtlich der zeitlichen Verteilung der Arbeitszeit andere Angaben gemacht hat (28 Stunden f&#252;r die Mithilfe im Schuh- und Schl&#252;sseldienst des Beigeladenen in C und 12 Stunden f&#252;r ihre selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin des Friseursalons), h&#228;lt der Senat dies im Hinblick auf die vorherigen Feststellungen nicht f&#252;r glaubhaft. Denn diese Angaben widersprechen nicht nur den zeitlich fr&#252;her get&#228;tigten Angaben im Verwaltungsverfahren. Sie sind auch in sich nicht koh&#228;rent und verm&#246;gen daher - ebenso wie das SG - den Senat nicht zu &#252;berzeugen. Es handelt sich vielmehr um einen verfahrensangepassten Vortrag, der durch keine objektiven Anhaltspunkte gest&#252;tzt wird. So hat die Kl&#228;gerin beispielsweise im Schriftsatz vom 22. M&#228;rz 2018 gegen&#252;ber dem SG behauptet, dass f&#252;r sie sowohl ihre T&#228;tigkeit als Inhaberin des Friseursalons in S als auch ihre T&#228;tigkeit beim Beigeladenen f&#252;r sie selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeiten gewesen seien und sie deshalb bei ihren fr&#252;heren Angaben von einer gesamten Arbeitszeit von 40 Stunden f&#252;r beide selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeiten ausgegangen sei. Im Hinblick auf die klare Formulierung und Ausgestaltung des Erkl&#228;rungsvordrucks zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit (Bl. 11 VA) mit der Trennung von Angaben zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit und den zus&#228;tzlichen Angaben bez&#252;glich weiterer Einnahmen aus einer anderen Besch&#228;ftigung, wertet der Senat die im Klagverfahren ge&#228;u&#223;erte Behauptung der Kl&#228;gerin als nicht &#252;berzeugenden und verfahrensangepassten Vortrag. Hinzu kommt, dass der Kl&#228;gerin im sp&#228;teren Schriftsatz vom 15. September 2018 - nachdem die Beklagte zuvor darauf hingewiesen hatte, dass es unerheblich sei, ob sich der zeitliche Umfang durch eine oder mehrere selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeiten ergebe - insoweit das Gegenteil behauptet hat, als sie nunmehr angegeben hat, dass ihre T&#228;tigkeit beim Beigeladenen keine selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit gewesen sei. Unter diesen Umst&#228;nden misst der Senat den urspr&#252;nglichen, vom weiteren Verfahrensverlauf noch unbeeinflussten Angaben der Kl&#228;gerin in der Gewerbeanmeldung vom 24. September 2014, der Gewerbeabmeldung vom 15. Dezember 2016 und der Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit vom 5. M&#228;rz 2016 h&#246;heres Gewicht bei als dem widersprechenden Prozessvortrag und legt diese seinen Feststellungen zugrunde.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Soweit sich die Kl&#228;gerin auf eine m&#252;ndliche Zusage der Mitarbeiterin der Beklagten S beruft, die ihr im Beisein eines Vertreters einer privaten Krankenversicherung zugesagt habe, im streitigen Zeitraum weiterhin familienversichert zu sein, so f&#252;hrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die behauptete m&#252;ndliche Zusage w&#228;hrend eines Gespr&#228;chs mit Frau S, an welches sich diese ausweislich ihrer Auskunft vom 29. November 2016 nicht mehr erinnert, stellt keine wirksame Zusicherung dar. Nach &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt sp&#228;ter zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine m&#252;ndliche Zusage, wie von der Kl&#228;gerin behauptet, gen&#252;gt der notwendigen Schriftform gerade nicht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Abgesehen davon, dass die Kl&#228;gerin keinen prozessordnungsgem&#228;&#223;en Beweisantrag gestellt hat, musste - vor dem dargestellten Hintergrund - im &#220;brigen weder das SG noch der Senat der Anregung der Kl&#228;gerin folgen, die fr&#252;heren Mitarbeiter des Friseursalons als Zeugen zu vernehmen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>4. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Eine Kostenerstattung f&#252;r den Beigeladenen, der einen Antrag nicht gestellt hat, ist nicht angemessen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gr&#252;nde hierf&#252;r (&#167; 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.</td></tr></table><table><tr><td/></tr></table></td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>1. Die nach &#167;&#167; 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kl&#228;gerin, &#252;ber die der Senat im Einverst&#228;ndnis der Beteiligten ohne m&#252;ndliche Verhandlung entscheidet (&#167; 153 Abs. 1 i.V.m. &#167; 124 Abs. 2 SGG), ist zul&#228;ssig und insbesondere statthaft im Sinne des &#167; 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach &#167; 144 Abs. 1 SGG, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Kl&#228;gerin auf Feststellung, dass sie auch vom 1. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 als Familienangeh&#246;rige in der Krankenversicherung des Beigeladenen versichert war.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Streitgegenstand ist nur die Familienversicherung in der Kranken-, nicht aber auch in der sozialen Pflegeversicherung. Bereits der an die Kl&#228;gerin gerichtete Bescheid vom 3. Mai 2016 traf eine Regelung zur Beendigung der Familienversicherung allein in der Krankenversicherung. Ma&#223;stab der Auslegung dieses Bescheids ist der Empf&#228;ngerhorizont eines verst&#228;ndigen Beteiligten, der die Zusammenh&#228;nge ber&#252;cksichtigt, welche die Beh&#246;rde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 7. Juli 2020 &#8211; B 12 KR 21/18 R &#8211; juris, Rn. 14 m.w.N.). Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat danach ausgehend von seinem Verf&#252;gungssatz und unter Heranziehung des in &#167; 133 B&#252;rgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedankens so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Beh&#246;rde bzw. des Verwaltungstr&#228;gers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Ma&#223;stab der Auslegung ist insofern der verst&#228;ndige und Zusammenh&#228;nge ber&#252;cksichtigende Beteiligte (BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 &#8211; B 5 RE 4/20 R &#8211; juris, Rn. 20). In Anwendung dieser Ma&#223;st&#228;be betraf der Bescheid vom 3. Mai 2016 allein den Krankenversicherungsschutz der Kl&#228;gerin. Im Bescheid hei&#223;t es unter der &#220;berschrift &#8222;Familienversicherung&#8220;, dass die kostenfreie Familienversicherung aufgrund der hauptberuflichen selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit am 31. Mai 2014 ende. Es sei notwendig, eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung abzuschlie&#223;en. Es sei der Beklagten ein Anliegen, dass mit der Krankenversicherung alles klappe. Wenn die Kl&#228;gerin &#252;ber keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz ab dem 1. Juni 2014 verf&#252;ge, setze man die Versicherung als freiwillige Versicherung fort. Sobald der angeforderte Fragebogen eingehe, k&#246;nne man ihr (der Kl&#228;gerin) Auskunft dar&#252;ber geben, wie es mit ihrem Krankenversicherungsschutz weitergehe. Die weitere Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung oder deren rechtliche Grundlagen werden danach nicht erw&#228;hnt. Insbesondere enth&#228;lt dieser Bescheid keinen Hinweis darauf, dass er auch im Namen der Pflegekasse ergehe. Soweit darin geregelt wurde, dass der Bescheid vom 3. Februar 2016 voll ersetzt werde, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Bescheid allein auf den Krankenversicherungsschutz und das diesbez&#252;gliche Ende der Familienversicherung abstellte. Der sp&#228;tere Bescheid vom 26. August 2016 erging zwar unter der &#220;berschrift &#8222;Ihre freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung&#8220;. Die Beklagte teilte hierin aber zum einen mit, dass die kostenfreie Familienversicherung nach ihrer aktuellen Pr&#252;fung bereits am 31. Mai 2014 ende, und zum anderen wies sie auf die Folgen eines fehlenden Austritts bzw. einer fehlenden anderweitigen Absicherung im Sinne von &#167; 188 Abs. 4 SGB V und die daraus resultierende Beitragspflicht in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hin. Nur im Hinblick darauf, dass Beklagte nochmals das Ende der kostenfreien Familienversicherung am 31. Mai 2014 pr&#252;fte (vgl. &#8222;nach unserer aktuellen Pr&#252;fung&#8220;) ist dieser Bescheid kraft Gesetzes gem&#228;&#223; &#167; 86 SGG in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen worden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Sowohl der Bescheid vom 27. M&#228;rz 2017, der das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft zum 15. Dezember 2016 und zugleich den Beginn der Familienversicherung ab diesem Zeitpunkt feststellte - weshalb er (bezogen auf die Feststellung des Beginns der Familienversicherung) gem&#228;&#223; &#167; 86 SGG in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen wurde -, als auch der Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017 ergingen zwar auch im Namen der Pflegekasse. Zum einen ersetzten oder &#228;nderten die zuletzt genannten Bescheide aber nicht den Bescheid vom 3. Mai 2016, da dieser gerade keine Regelung zur Pflegeversicherung traf. Zum anderen war auch das Begehren bei Klageerhebung erkennbar (&#167; 123 SGG) auf die Feststellung der Familienversicherung in der Krankenversicherung beschr&#228;nkt. Dies ergibt sich aus dem von der anwaltlich vertretenen Kl&#228;gerin bereits in der Klageschrift formulierten und im Rahmen des Er&#246;rterungstermins vor dem SG wiederholten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, sie als in der Familienversicherung erfasstes Mitglied im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis 15. Dezember 2016 zu f&#252;hren. Allein hierzu hat das SG in dem angefochtenen Urteil entschieden. Damit ist im &#220;brigen auch nicht die im Bescheid vom 26. August 2016 angek&#252;ndigte Beitragsfestsetzung in der freiwilligen Krankenversicherung (und der Pflegeversicherung) sowie die Beitragsnachforderung der Beklagten Streitgegenstand des Verfahrens. Denn diesbez&#252;glich hat die anwaltlich vertretene Kl&#228;gerin schon keine Klage erhoben (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2016 &#8211; B 12 KR 1/15 R &#8211; juris, Rn. 11).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>3. Die Berufung der Kl&#228;gerin ist nicht begr&#252;ndet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Familienversicherung der Kl&#228;gerin in der Krankenversicherung &#252;ber den Beigeladenen als Stammversicherten bestand in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 nicht mehr. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2016 in der Fassung der Bescheide vom 26. August 2016 und 27. M&#228;rz 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2017 (&#167; 95 SGG) ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>a) Die Klage ist zul&#228;ssig. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (BSG, Urteil vom 29. Juni 2016 &#8211; B 12 KR 1/15 R &#8211; juris, 11; Urteil vom 29. Juni 1993 &#8211; 12 RK 48/91 &#8211; juris, Rn. 14; Senatsurteil vom 16. Oktober 2020 &#8211; L 4 KR 3586/19 &#8211; juris, Rn. 62). Die Familienversicherung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes (Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, 7. Aufl. 2020, &#167; 10 Rn. 45 m.w.N.), ohne dass es einer konstitutiven Entscheidung des jeweiligen Versicherungstr&#228;gers bedarf. Einer Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedarf es daher ebenso wenig wie einer Verurteilung zur Durchf&#252;hrung der Familienversicherung.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>b) Der angefochtenen Entscheidung der Beklagten steht eine vorherige (positive) Entscheidung &#252;ber das Bestehen einer Familienversicherung nicht entgegen. Ein Verwaltungsakt mit solchem Inhalt ist zu keinem Zeitpunkt ergangen. Dies macht auch die Kl&#228;gerin nicht geltend. Liegt jedoch ein entgegenstehender Verwaltungsakt nicht vor, ist die Krankenkasse nicht gehindert, r&#252;ckwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht bestanden hat (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 &#8211; B 10 KR 3/99 R &#8211; juris, Rn. 33; Senatsurteil vom 16. Oktober 2020 &#8211; L 4 KR 3586/19 &#8211; juris, Rn. 63).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>c) Die streitgegenst&#228;ndlichen Bescheide sind nicht bereits wegen fehlender Anh&#246;rung rechtswidrig. Eine Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin war zwar nach &#167; 24 Abs. 1 SGB X erforderlich. Die fehlende vorherige Anh&#246;rung hat die Beklagte jedoch im Widerspruchsverfahren nachgeholt. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach &#167; 40 SGB X nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Anh&#246;rung eines Beteiligten nachgeholt wird, was grunds&#228;tzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens m&#246;glich ist (&#167; 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Im Widerspruchsverfahren wird die unterlassene Anh&#246;rung geheilt, wenn der Betroffene nachtr&#228;glich die Gelegenheit erh&#228;lt, sich sachgerecht zu &#228;u&#223;ern. Dazu ist - anders als im Falle der Heilung w&#228;hrend des gerichtlichen Verfahrens - ein gesondertes Verwaltungsverfahren nur notwendig, wenn sich der Widerspruchsbescheid - wie hier nicht - auf wesentliche neue Gr&#252;nde st&#252;tzt. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides ist der Fehler jedoch nur dann geheilt, wenn der Betroffene aus der Begr&#252;ndung des Verwaltungsaktes wissen kann, welche Tatsachen entscheidungserheblich sind. Auch vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides ist der Mangel unter den genannten Voraussetzungen bereits geheilt, wenn die Beh&#246;rde dem Betroffenen zu erkennen gibt, dass sie unter Ber&#252;cksichtigung seines Vorbringens pr&#252;fen wird, ob sie an ihrer Entscheidung festh&#228;lt (S-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: Dezember 2017, &#167; 41 Rn. 31 m.w.N.; Littmann, in: Hauck/Noftz SGB X, Stand: 2021, &#167; 41 Rn. 24 m.w.N.). Vorliegend wurde die Kl&#228;gerin im Verwaltungsverfahren hinreichend in die Lage versetzt, zu den Voraussetzungen der Familienversicherung im streitigen Zeitraum Stellung zu nehmen. Die Kl&#228;gerin hat hierzu ausf&#252;hrlich im Widerspruchsverfahren vorgetragen und auch die Gewerbeabmeldung vom 15. Dezember 2016 vorgelegt. Dies hat die Beklagte gewertet und auch ber&#252;cksichtigt, was sich unter anderem in dem Bescheid vom 27. M&#228;rz 2017 zeigt (r&#252;ckwirkende Feststellung der Familienversicherung ab dem 16. Dezember 2016).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>d) Die Kl&#228;gerin war im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 nicht &#252;ber den Beigeladenen als Stammversicherten bei den Beklagten familienversichert.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>aa) Nach &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung vom 8. April 2013; BGBl. I 2013, 730) sind unter anderem Ehegatten von Mitgliedern versichert, wenn sie (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) ihren Wohnsitz oder gew&#246;hnlichen Aufenthalt im Inland haben, (2.) nicht nach &#167; 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 SGB V oder nicht freiwillig versichert sind, (3.) nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind (dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach &#167; 7 SGB V au&#223;er Betracht), (4.) nicht hauptberuflich selbstst&#228;ndig erwerbst&#228;tig sind und (5.) kein Gesamteinkommen haben, das regelm&#228;&#223;ig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgr&#246;&#223;e nach &#167; 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) &#252;berschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte f&#252;r Kindererziehungszeiten entfallenden Teil ber&#252;cksichtigt; f&#252;r geringf&#252;gig Besch&#228;ftigte nach &#167; 8 Abs. 1 Nr. 1, &#167; 8a SGB IV betr&#228;gt das zul&#228;ssige Gesamteinkommen 450,00 EUR. Eine hauptberufliche selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach &#167; 1 Abs. 3 des Gesetzes &#252;ber die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht (Satz 2). Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2015 f&#252;r eine Tagespflegeperson, die bis zu f&#252;nf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut (Satz 3).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>bb) Die Kl&#228;gerin war im streitigen Zeitraum nach &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V wegen einer hauptberuflichen selbstst&#228;ndigen Erwerbst&#228;tigkeit als Betreiberin des Friseursalons C in S von der Familienversicherung ausgeschlossen. Denn die Kl&#228;gerin hat eine insoweit relevante Erwerbst&#228;tigkeit ausge&#252;bt und diese erfolgte hauptberuflich.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>Die Kl&#228;gerin betrieb zun&#228;chst in der Zeit von April bis 31. August 2014 einen Schuh- und Schl&#252;sseldienst in C. Dies entnimmt der Senat den eigenen Angaben der Kl&#228;gerin und der Gewerbeabmeldung vom 28. August 2014. Parallel hierzu hat die Kl&#228;gerin zum 1. Juni 2014 (Beginn der T&#228;tigkeit) als Betriebsinhaberin auch einen Friseursalon (namens &#8222;C&#8220;) in der Mstra&#223;e in S betrieben. Diese Betreibst&#228;tigkeit &#252;bte sie bis zum 15. Dezember 2016 (Datum der Betriebsaufgabe) aus. Auch dies entnimmt der Senat den eigenen Angaben der Kl&#228;gerin. Diese Angaben werden gest&#252;tzt durch die Gewerbeanmeldung vom 24. September 2014 und die Gewerbeabmeldung vom 15. Dezember 2016. Dar&#252;ber hinaus war die Kl&#228;gerin im streitigen Zeitraum auch im Schuh- und Schl&#252;sseldienstes des Beigeladenen in C t&#228;tig. Nach ihren Angaben im Er&#246;rterungstermin vor dem SG am 27. November 2018 erhielt sie f&#252;r ihre T&#228;tigkeit bei dem Beigeladenen kein Entgelt und es existierte auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Zu ihren dortigen Aufgaben z&#228;hlten die Buchhaltung, der Wareneinkauf, die Rechnungserstellung und die F&#252;hrung des Kassenbuchs. Dies entnimmt der Senat dem Protokoll vom 27. November 2018.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>Bei Personen, die - wie vorliegend - neben der zu beurteilenden selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit (hier: Betriebsinhaberin eines Friseursalons in S ab dem 1. Juni 2014) eine weitere Erwerbst&#228;tigkeit (hier: Betriebsinhaberin eines eigenen Schuh- und Schl&#252;sseldienst in C von April bis 31. August 2014 und eine T&#228;tigkeit im Schuh- und Schl&#252;sseldienstes des Beigeladenen in C) aus&#252;ben, sind zur Feststellung/Abgrenzung der Hauptberuflichkeit die T&#228;tigkeiten gegeneinander abzuw&#228;gen (Gerlach, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB V, Stand: Februar 2021, &#167;&#8201;10 Rn. 125).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Der Senat ist - unter Beachtung der &#252;brigen genannten T&#228;tigkeiten der Kl&#228;gerin - davon &#252;berzeugt, dass die Kl&#228;gerin ihre T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin des Friseursalons in S im streitigen Zeitraum hauptberuflich aus&#252;bte. Dabei kommt es nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht darauf, dass nach den Angaben der Kl&#228;gerin im Klageverfahren zwischen 2014 bis zur Schlie&#223;ung des Friseursalons insgesamt f&#252;nf (fremde) Arbeitnehmer und vier Familienangeh&#246;rige dort besch&#228;ftigt oder t&#228;tig waren (zuletzt ein Meister und eine Besch&#228;ftigte auf 450 EUR-Basis) und die Kl&#228;gerin in diesem Zeitraum als Arbeitgeberin zu qualifizieren ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 &#8211; B 12 KR 4/10 R &#8211; juris, Rn. 12, 19 ff.). Denn ob jemand eigene Arbeitnehmer hat, ist im Hinblick auf die Ausschlussregelung des &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V nach der genannten Rechtsprechung des BSG unerheblich. Nachdem mit Erg&#228;nzung des &#167;&#8201;5 Abs.&#8201;5 durch Satz&#8201;2 SGB V durch Art.&#8201;1 des Gesetzes zur St&#228;rkung der Versorgung in der gesetzlichen KV vom 11. Juni 2015 (GKV-Versorgungsst&#228;rkungsgesetz, BGBl.&#8201;I, 1211) mit Wirkung ab 1. August 2015 die Hauptberuflichkeit gesetzlich bei Personen vermutet wird, die im Zusammenhang mit ihrer selbstst&#228;ndigen Erwerbst&#228;tigkeit regelm&#228;&#223;ig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringf&#252;gig besch&#228;ftigen, ist zwar fraglich, ob das BSG an dieser Rechtsprechung bei der Beurteilung der Hauptberuflichkeit im Zusammenhang von &#167; 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V festh&#228;lt. Denn nach den Gesetzesmaterialien soll die Vermutungsregelung des &#167; 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V auch im Anwendungsbereich des &#167; 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V &#8222;Auswirkungen entfalten&#8220; (vgl. BT-Drs 18/4095, Seite 71; s. zur nicht zwingenden analogen Anwendung von &#167; 5 Abs. 5 Satz 2 bei &#167; 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V: Vossen, in Krauskopf, Soziale KV/PV, Stand: August 2021, &#167; 10 SGB V Rn. 40). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich an, da der Senat davon &#252;berzeugt ist, dass bereits der zeitliche Umfang der T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin als Betriebsinhaberin des Friseursalons in S f&#252;r eine Hauptberuflichkeit spricht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>F&#252;r die Frage der Hauptberuflichkeit ist nicht allein die wirtschaftliche Bedeutung der T&#228;tigkeit von Bedeutung, sondern vor allem ihr zeitlicher Umfang ma&#223;geblich (Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, Stand: Juli 2021, &#167; 10 SGB V Rn. 62). Denn der Ausschluss der Familienversicherung gilt unabh&#228;ngig von der H&#246;he des aus der selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit erzielten Einkommens. &#167; 10 Abs. 1 Satz&#8201;1 Nr.&#8201;4 SGB V flankiert den Ausschluss selbstst&#228;ndig Erwerbst&#228;tiger aus der Versicherungspflicht gem&#228;&#223; &#167;&#8201;5 Abs.&#8201;5 SGB V. Diese sollen auch nicht &#8222;auf dem Umweg &#252;ber die Familienversicherung&#8220; in den Genuss von Leistungen der GKV kommen (Moritz-Ritter, in: LPK-SGB V, 5. Aufl. 2016, &#167; 10 Rn. 23). Dies gilt selbst dann, wenn zwar eine hauptberufliche selbstst&#228;ndige Erwerbst&#228;tigkeit ausge&#252;bt wird, aus dieser jedoch zeitweise gar keine oder nur geringe Eink&#252;nfte erzielt werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 &#8211; B 12 KR 4/10 R &#8211; juris, Rn. 16; Just, in: Becker/Kingreen, Kommentar zum SGB V, 7. Aufl. 2020, SGB V &#167; 10 Rn. 15; Peters, in: Kasseler Kommentar, Stand: September 2021, &#167; 10 SGB V Rn. 15), da andernfalls Nr.&#8201;4 neben Nr.&#8201;5 keine eigenst&#228;ndige Bedeutung zuk&#228;me (vgl. Gerlach, a.a.O., &#167;&#8201;10 Rn. 126; Ulmer, in: BeckOK SozR, Stand: Dezember 2021, &#167; 10 SGB V Rn. 13). F&#252;r die Annahme einer hauptberuflich selbstst&#228;ndigen Erwerbst&#228;tigkeit kommt es daher nicht entscheidend auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erwerbst&#228;tigkeit an. Ma&#223;geblich ist vielmehr, dass die T&#228;tigkeit vom zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbst&#228;tigkeit des Angeh&#246;rigen bildet (Felix, a.a.O.; Moritz-Ritter, a.a.O.). F&#252;r den Vergleich der aufgewandten Arbeitszeit kommt es im &#220;brigen nur auf die des Unternehmers pers&#246;nlich an (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 &#8211; B 12 KR 16/12 R &#8211; juris, Rn. 26; Vossen, a.a.O., &#167; 10 SGB V Rn. 39) Dar&#252;ber hinaus kann bei der Kl&#228;rung des Begriffs &#8222;Hauptberuflichkeit&#8220; auch die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes (&#167;&#167; 14 ff. Gewerbeordnung &lt;GewO&gt;) ber&#252;cksichtigt werden (vgl. Gerlach, a.a.O., Rn. 124).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>Zu ber&#252;cksichtigen ist weiter, dass bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht - und um eine derartige Entscheidung handelt es sich bei der Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung - grunds&#228;tzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt ist (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 &#8211; B 10 KR 3/99 R &#8211; juris, Rn. 29 m.w.N.; zuletzt BSG, Urteil vom 29. Juni 2021 &#8211; B 12 KR 38/19 R &#8211; juris, Rn. 16; s. auch LSG Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 27. April 2021 &#8211; L 11 KR 1765/20 &#8211; juris, Rn. 36): Der Betreffende muss beim Entfallen der Familienversicherung f&#252;r eine anderweitige Versicherung sorgen k&#246;nnen und bei pl&#246;tzlich auftretender Krankheit zuverl&#228;ssig wissen, wie und wo er versichert ist. Dies erfordert eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Ver&#228;nderungen. Das hierbei gewonnene Ergebnis bleibt dann auch verbindlich, wenn die Entwicklung sp&#228;ter anders verl&#228;uft als angenommen. Die &#196;nderung kann jedoch Anlass f&#252;r eine neue Pr&#252;fung und - wiederum vorausschauende - Beurteilung sein. Dies gilt auch f&#252;r r&#252;ckwirkende Entscheidungen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Auch dann bestand - r&#252;ckblickend - nur f&#252;r solche Zeitr&#228;ume keine Familienversicherung, zu deren Beginn - ggf. anhand der durchschnittlichen Verh&#228;ltnisse der vergangenen Zeit - bereits absehbar war, dass die insoweit geltenden Voraussetzungen nicht (mehr) erf&#252;llt w&#252;rden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>In Anwendung der vorstehend dargelegten Grunds&#228;tze stellt der Senat fest, dass die Kl&#228;gerin ihre T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin des Friseursalons in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 15. Dezember 2016 in einem Umfang von 40 Stunden w&#246;chentlich und mithin hauptberuflich ausge&#252;bt hat. Wie bereits dargelegt, ist bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht grunds&#228;tzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt. Ma&#223;geblich ist danach der Zeitpunkt der Aufnahme der T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin des Friseursalons am 1. Juni 2014. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte die Kl&#228;gerin, diese T&#228;tigkeit im Vollerwerb auszu&#252;ben und ihre T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin ihres eigenen Schuh- und Schl&#252;sseldienstes in C aufzugeben. Dies entnimmt der Senat der Gewerbeanmeldung der Kl&#228;gerin vom 24. September 2014. In dieser Anmeldung hat sie die Frage, ob die T&#228;tigkeit vorerst im Nebenerwerb betrieben werde, ausdr&#252;cklich verneint. Auch bei ihrer Gewerbeabmeldung zum 15. Dezember 2016 gab sie an, dass die aufgegebene T&#228;tigkeit nicht im Nebenerwerb betrieben worden ist. Dies entnimmt der Senat der Gewerbeabmeldung der Kl&#228;gerin vom 15. Dezember 2016. Auch in ihrer Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit vom 5. M&#228;rz 2016 gab die Kl&#228;gerin an, dass ihre selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit (&#8222;Friseursalon&#8220;) f&#252;r das &#8222;Unternehmen C&#8220; in der Woche &#8222;ca. 40 Stunden&#8220; umfasse. Die Kl&#228;gerin hat in diesem Auskunftsbogen, der sich auf die von der Kl&#228;gerin selbst konkretisierte selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit als Inhaberin des Friseursalons C bezog, zwar weiter angegeben, dass diese T&#228;tigkeit nicht den Mittelpunkt ihrer Erwerbst&#228;tigkeit darstelle. Sie hat dies jedoch auf die wirtschaftliche Bedeutung der T&#228;tigkeit bezogen. Dies entnimmt der Senat der in diesem Zusammenhang von der Kl&#228;gerin selbst eingef&#252;gten handschriftlichen Erg&#228;nzung &#8222;wird demn&#228;chst abgemeldet, da nicht lohnend&#8220;. Dar&#252;ber hinaus hat sie angegeben, dass sie Verluste aus der selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit erzielt habe. Dies stimmt mit den im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden f&#252;r die Jahre 2014 bis 2016 &#252;berein. Darauf, dass sie mit ihrer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin eines Friseursalons keinen Gewinn erzielte, kommt es jedoch - wie bereits dargelegt - f&#252;r die Frage der Beurteilung der Hauptberuflichkeit dieser T&#228;tigkeit nicht an.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>Soweit die Kl&#228;gerin im streitigen Zeitraum zugleich im Schuh- und Schl&#252;sseldienst des Beigeladenen in C mitgearbeitet hat, ist der Senat davon &#252;berzeugt, dass diese Arbeitszeit durchschnittlich zw&#246;lf Wochenstunden umfasste. Der Senat st&#252;tzt sich hierbei auf die Angaben der Kl&#228;gerin in der Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit vom 5. M&#228;rz 2016. In diesem Formular gab die Kl&#228;gerin an, sie habe weitere Einnahmen aus der Mithilfe im Betrieb des Beigeladenen, wobei die Arbeitszeit in dieser Besch&#228;ftigung durchschnittlich zw&#246;lf Wochenstunden umfasse. Zu ihren dortigen Aufgaben z&#228;hlten die Buchhaltung, der Wareneinkauf, die Rechnungserstellung und die F&#252;hrung des Kassenbuchs. Dies entnimmt der Senat dem Protokoll des SG vom 27. November 2018. Im Hinblick darauf, dass die Kl&#228;gerin nach ihren eigenen Angaben im streitigen Zeitraum hinsichtlich ihrer T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin eines Friseursalons f&#252;nf (fremde) Arbeitnehmer und vier Familienangeh&#246;rige im Friseursalon (zuletzt ein Meister und eine Besch&#228;ftigte auf 450 EUR-Basis) besch&#228;ftigt hatte, sie (zum Teil mit dem Beigeladenen und teilweise auch durch ihre Tochter oder ihren Sohn) abends die von der Kasse registrierte Summe der Einnahmen notiert hat, das Gesch&#228;ftskonto selbst gef&#252;hrt hat und sie auch die Preise kalkuliert hat (auch wenn die Preise des Vorbesitzers &#252;bernommen worden sind), sie teilweise (wenn auch selten) mit dem Mitarbeiter W die &#252;brigen Mitarbeiter kontrolliert hat (die diesbez&#252;glichen Feststellungen st&#252;tzt der Senat auf die schriftliche Beantwortung der Fragen des Senats im Berufungsverfahren), h&#228;lt der Senat die Angaben der Kl&#228;gerin in ihrer Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit hinsichtlich der w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden f&#252;r ihre selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit f&#252;r plausibel und nachvollziehbar. Ihr bis 31. August 2014 angemeldetes eigenes Gewerbe eines Schuh- und Schl&#252;sseldienstes in C erw&#228;hnte die Kl&#228;gerin in ihrer Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit vom 5. M&#228;rz 2016 nicht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Soweit die Kl&#228;gerin im Klage- und Berufungsverfahren hinsichtlich der zeitlichen Verteilung der Arbeitszeit andere Angaben gemacht hat (28 Stunden f&#252;r die Mithilfe im Schuh- und Schl&#252;sseldienst des Beigeladenen in C und 12 Stunden f&#252;r ihre selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit als Betriebsinhaberin des Friseursalons), h&#228;lt der Senat dies im Hinblick auf die vorherigen Feststellungen nicht f&#252;r glaubhaft. Denn diese Angaben widersprechen nicht nur den zeitlich fr&#252;her get&#228;tigten Angaben im Verwaltungsverfahren. Sie sind auch in sich nicht koh&#228;rent und verm&#246;gen daher - ebenso wie das SG - den Senat nicht zu &#252;berzeugen. Es handelt sich vielmehr um einen verfahrensangepassten Vortrag, der durch keine objektiven Anhaltspunkte gest&#252;tzt wird. So hat die Kl&#228;gerin beispielsweise im Schriftsatz vom 22. M&#228;rz 2018 gegen&#252;ber dem SG behauptet, dass f&#252;r sie sowohl ihre T&#228;tigkeit als Inhaberin des Friseursalons in S als auch ihre T&#228;tigkeit beim Beigeladenen f&#252;r sie selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeiten gewesen seien und sie deshalb bei ihren fr&#252;heren Angaben von einer gesamten Arbeitszeit von 40 Stunden f&#252;r beide selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeiten ausgegangen sei. Im Hinblick auf die klare Formulierung und Ausgestaltung des Erkl&#228;rungsvordrucks zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit (Bl. 11 VA) mit der Trennung von Angaben zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit und den zus&#228;tzlichen Angaben bez&#252;glich weiterer Einnahmen aus einer anderen Besch&#228;ftigung, wertet der Senat die im Klagverfahren ge&#228;u&#223;erte Behauptung der Kl&#228;gerin als nicht &#252;berzeugenden und verfahrensangepassten Vortrag. Hinzu kommt, dass der Kl&#228;gerin im sp&#228;teren Schriftsatz vom 15. September 2018 - nachdem die Beklagte zuvor darauf hingewiesen hatte, dass es unerheblich sei, ob sich der zeitliche Umfang durch eine oder mehrere selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeiten ergebe - insoweit das Gegenteil behauptet hat, als sie nunmehr angegeben hat, dass ihre T&#228;tigkeit beim Beigeladenen keine selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit gewesen sei. Unter diesen Umst&#228;nden misst der Senat den urspr&#252;nglichen, vom weiteren Verfahrensverlauf noch unbeeinflussten Angaben der Kl&#228;gerin in der Gewerbeanmeldung vom 24. September 2014, der Gewerbeabmeldung vom 15. Dezember 2016 und der Erkl&#228;rung zur selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit vom 5. M&#228;rz 2016 h&#246;heres Gewicht bei als dem widersprechenden Prozessvortrag und legt diese seinen Feststellungen zugrunde.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Soweit sich die Kl&#228;gerin auf eine m&#252;ndliche Zusage der Mitarbeiterin der Beklagten S beruft, die ihr im Beisein eines Vertreters einer privaten Krankenversicherung zugesagt habe, im streitigen Zeitraum weiterhin familienversichert zu sein, so f&#252;hrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die behauptete m&#252;ndliche Zusage w&#228;hrend eines Gespr&#228;chs mit Frau S, an welches sich diese ausweislich ihrer Auskunft vom 29. November 2016 nicht mehr erinnert, stellt keine wirksame Zusicherung dar. Nach &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt sp&#228;ter zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine m&#252;ndliche Zusage, wie von der Kl&#228;gerin behauptet, gen&#252;gt der notwendigen Schriftform gerade nicht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Abgesehen davon, dass die Kl&#228;gerin keinen prozessordnungsgem&#228;&#223;en Beweisantrag gestellt hat, musste - vor dem dargestellten Hintergrund - im &#220;brigen weder das SG noch der Senat der Anregung der Kl&#228;gerin folgen, die fr&#252;heren Mitarbeiter des Friseursalons als Zeugen zu vernehmen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>4. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Eine Kostenerstattung f&#252;r den Beigeladenen, der einen Antrag nicht gestellt hat, ist nicht angemessen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gr&#252;nde hierf&#252;r (&#167; 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.</td></tr></table><table><tr><td/></tr></table></td></tr></table>"
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