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GET /api/cases/344218/
{ "id": 344218, "slug": "vg-aachen-2022-03-14-7-k-255521", "court": { "id": 840, "name": "Verwaltungsgericht Aachen", "slug": "vg-aachen", "city": 380, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "7 K 2555/21", "date": "2022-03-14", "created_date": "2022-03-24T11:01:15Z", "updated_date": "2022-10-17T11:06:52Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:VGAC:2022:0314.7K2555.21.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Es wird festgestellt, dass die Quarantäneanordnungen der Beklagten vom 17. November 2021, vom 26. November 2021 und vom 06. Dezember 2021 rechtswidrig waren.</p>\n<p>Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Quarantäneanordnungen betreffend den Kläger zu 1. Er ist sechs Jahre alt und besucht die 1. Klasse der Gemeinschaftsgrundschule der Beklagten (H. F. -H1. ). Die Kläger zu 2. und 3. sind seine Pflegeeltern; sie sind gemäß § 1688 BGB kraft Vollmacht zur Altersvorsorge berechtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Quarantäneanordnung vom 17. November 2021 ordnete die Beklagte an, dass sich der Kläger zu 1. vom 15. November 2021 bis einschließlich 25. November 2021 in häusliche Quarantäne begeben muss. Zur Begründung führte sie aus, dass er also Kontakt zu einer Person benannt worden sei, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV2 getestet worden sei. Die Quarantäne könne bei durchgehender Symptomfreiheit vorzeitig beendet werden, wenn entweder ein ab dem 20. November 2021 durchgeführter PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweise, ein ab dem 22. November 2021 durchgeführter, qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltest/PoC-Test ein negatives Ergebnis auf oder – bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden – ein ab dem 20. November 2021 durchgeführter, qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltest/PoC-Test ein negatives Ergebnis aufweise.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 26. November 2021 wurde der Kläger zu 1. negativ getestet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Am selben Tag ordnete die Beklagte betreffend den Kläger zu 1. eine häusliche Quarantäne für die Zeit vom 26. November 2021 bis einschließlich 03. Dezember 2021 an. Zur Begründung führte sie aus, dass er also Kontakt zu einer Person benannt worden sei, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV2 getestet worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit E-Mail vom 26. November 2021 bat die Klägerin zu 2. darum, den Kläger zu 1. umgehend aus der Quarantäne zu entlassen. Es sei für sie schon höchst unverständlich gewesen, dass er trotz negativen PCR-Tests und in den darauffolgenden Tagen zwei negativen Schnelltests, trotz Ausbleibens von Symptomen als Kontaktperson vom 15. November 2021 bis einschließlich 25. November 2021 das Haus nicht habe verlassen dürfen. Ihn jetzt für weitere neun Tage einzusperren, grenze an Freiheitsberaubung. In einer weiteren E-Mail vom selben Tage erklärte die Klägerin zu 2., der Kläger zu 1. sei bereits als Kontaktperson in Quarantäne gewesen und habe danach keine weiteren Kontakte gehabt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Am selben Tag meldete sich das Gesundheitsamt des Kreises I. (Herr I.) bei der Klägerin zu 2. und hob die Quarantäneanordnung vom 26. November 2021 mündlich auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Per E-Mail vom 29. November 2021 teilte die Beklagte der Klägerin zu 2. mit, der Bescheid über die Anordnung der häuslichen Absonderung sei auf Veranlassung des Gesundheitsamtes des Kreises I. erstellt worden, und deshalb könne die Quarantäne nur durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">In einer Zusammenstellung des Gesundheitsamtes des Kreises I. von Daten für Bescheide über Quarantäne vom 29. November 2021 ist in Bezug auf den Kläger zu 1. vermerkt: „kein kat I, Q bitte auflösen, H. GK war bereits in Quarantäne vom 15. – 25.11.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 29. November 2021 hob die Beklagte die Quarantäneanordnung vom 26. November 2021 „auf Mitteilung des Gesundheitsamtes vom 29.11.2021“ mit sofortiger Wirkung auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Schule, die der Kläger zu 1 besucht, war in der Zeit vom 29. November 2021 bis zum 06. Dezember 2021 geschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Am 02. Dezember 2021 meldete sich das Gesundheitsamt des Kreises I. (Herr L. ) erneut bei der Klägerin zu 2 und ordnete mündlich an, dass die Aufhebungsbescheid vom 29. November 2021 aufgehoben und die häusliche Absonderung bis zum 06. Dezember 2021 verlängert werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">In einer per E-Mail an die Beklagte übermittelten Zusammenstellung des Gesundheitsamtes des Kreises I. von Daten für Bescheide über Quarantäne vom 3. Dezember 2021 ist in Bezug auf den Kläger zu 1. als Quarantänebeginn der 26. November 2021 und als Quarantäneende der 06. Dezember 2021 angegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin ordnete die Beklagte betreffend den Kläger zu 1. mit Bescheid vom 06. Dezember 2021 eine häusliche Quarantäne für die Zeit vom 26. November 2021 bis einschließlich 06. Dezember 2021 an. Zur Begründung führte sie aus, dass er also Kontakt zu einer Person benannt worden sei, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV2 getestet worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger haben am 16. Dezember 2021 Klage erhoben. Sie machen geltend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich einmal aus der Wiederholungsgefahr. Zudem liege in der häuslichen Absonderung ein grundrechtsintensiver Eingriff, einmal in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG des Klägers zu 1., ferner in das Elterngrundrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG der Kläger zu 2. und 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Mitteilungen des Gesundheitsamtes keine Angaben zum Zeitpunkt eines angeblichen Kontakts zu einer positiv getesteten Person und deren personenbezogenen Daten enthalten würden, könne nicht das Problem des Verwaltungsaktsadressaten sein. Denn angesichts des darauf folgenden grundrechtsintensiven Eingriffs könne von einer Behörde verlangt werden, dass der Amtsermittlungspflicht durch Ermittlungen des Sachverhalts Genüge getan werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vortrag, man habe nicht gewusst, ob der Kläger zu 1. am 26. November 2021 am Schulunterricht teilgenommen habe. Denn die Klägerin zu 2. habe Herrn L. nach Beendigung der ersten Quarantäne telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger zu 1. nicht in der Schule gewesen sei. Aufgrund dieser Mitteilung habe Herr L. die zweite Quarantäneanordnung mündlich aufgehoben. Mit demselben Wissensstand sei dann die dritte Quarantäneanordnung ergangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass die Quarantäneanordnungen vom 17. November 2021, vom 26. November 2021 und vom 06. Dezember 2021 rechtswidrig waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt anzuerkennen, dass die Quarantäneanordnungen vom 26. November 2021 und vom 06. Dezember 2021 rechtswidrig waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragt im Übrigen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Sie führt aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gesundheitsamt des Kreises I. habe im Fall des Klägers zu 1. eine häusliche Absonderung vorgeschlagen, weil er Kontakt zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person gehabt habe. Die Kontaktpersonen würden der örtlichen Ordnungsbehörde per E-Mail mitgeteilt. Die Quarantäne für den Kläger zu 1. sei vom Gesundheitsamt mit E-Mail vom 17. November 2021, 10.54 Uhr, vom 26. November 2021, 12.27 Uhr, und vom 03. Dezember 2021, 13.59 Uhr, vorgeschlagen worden. Die Mitteilungen des Gesundheitsamtes würden den Quarantänezeitraum und den Grund der Quarantäne enthalten. Genauere Daten, insbesondere der Zeitpunkt der Begegnung und die Person, zu der der Betroffene Kontakt gehabt habe, würden der örtlichen Ordnungsbehörde in der Regel nicht mitgeteilt. Hier hätten keine genaueren Informationen vorgelegen. Das Gesundheitsamt verfüge über das notwendige Sachwissen, um zu entscheiden, wer als Kontaktperson anzusehen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger zu 1. hätte bei Vorlage eines negativen Testergebnisses ab dem 22. November 2021 wieder am Schulunterricht teilnehmen können, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Für sie sei daher nicht erkennbar gewesen, ob er am 26. November 2021 am Unterricht teilgenommen und im schulischen Umfeld Kontakt zu einer positiv getesteten Person gehabt habe. Seit Beginn der Coronakrise seien mehr als 6.000 Quarantäneanordnungen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt erstellt worden; in nur sehr wenigen Einzelfällen seien dabei Fehler aufgetreten. Aufgrund der Vielzahl der Anordnungen wäre es überdies überhaupt nicht möglich gewesen, jeden Sachverhalt nochmal genau zu überprüfen. Die Beklagte beschränke sich daher auf die Überprüfung des Namens des Betroffenen und der Plausibilität des vorgeschlagenen Quarantänezeitraums. Sollte dem Gesundheitsamt ein Fehler unterlaufen sein und hätte der Betroffene am 26. November 2021 keinen Kontakt zu einer positiv getesteten Person gehabt, wäre die Quarantäneanordnung vom 06. Dezember 2021 rechtswidrig. Hierzu habe das Gesundheitsamt keine genaueren Angaben machen können; es könne nicht mehr nachvollziehen, warum die dritte Quarantäneanordnung ergangen sei. Vermutlich handele es sich um ein Versehen, weil für alle Schüler der Gemeinschaftsgrundschule H2. eine Quarantäne angeordnet worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Quarantäneanordnung sei der Ct-Wert in der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (CoronaTestQuarantäneVO) noch nicht berücksichtigt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Beklagten übermittelte Laborbefund des Labors N. N1. Dr. T. + L1. vom 16. November 2021 weist für die positiv getestete Person einen Ct-Wert von 35,0 (N1-Gen) und 34,6 (N2-Gen) aus. In dem Befund heißt es: „Der Ct-Schwellenwert beträgt bei dieser Methode 28; höhere gemessene Ct-Werte entsprechen einer Virusmenge von < 10^6 Kopien/ml, einhergehend mit der nicht mehr Anzüchtbarkeit von SARS-CoV-2 Viren in Viruskulturen – bezogen auf die quantitative Bezugsprobe CH07470“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zulässig und begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da sich die streitgegenständlichen Quarantäneanord-nungen vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">1.) Es mangelt nicht an der Klagebefugnis der Kläger zu 2. und 3. gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die Norm ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger geltend machen muss, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich sein muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. statt vieler Schmitt-Kötters, in: BeckOK VwGO, § 42 Rn. 173 (Stand: 01. Oktober 2019); Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 69 (Stand: Juli 2021), jeweils m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Diese mögliche Verletzung eigener Rechte ist dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Schmitt-Kötters, in: BeckOK VwGO, § 42 Rn. 173 m.w.N. (Stand: 01. Oktober 2019).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Hier können sich die Kläger zu 2. und 3. auf ihr Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 GG berufen, das auch ihnen als Pflegeeltern zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 – 1 BvR 284/84 –, juris Rn. 42; vCoelln, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Vorbemerkung: Die Struktur des Art. 6 Rn. 16; Uhle, in: BeckOK GG, Art. 6 Rn. 15 (Stand: 15. Februar 2022), jeweils m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Dass es betroffen ist, ist nicht auszuschließen. Das Stadtjugendamt H2. als Ergänzungspfleger des Klägers zu 1. hat sich mit Erklärung vom 26. Januar 2021 damit einverstanden erklärt, dass die Kläger zu 2. und 3. in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden und nach § 1688 BGB berechtigt sind, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden. Die ihnen somit übertragene Alltagsvorsorge explizit ist in der Einverständniserklärung die Schule genannt – ist hier betroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">2.) Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen. Es kann offen bleiben, ob eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr begründet ist. Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet, über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen hinaus die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11 (ständige Rechtsprechung); Decker, in: BeckOK VwGO, § 113 Rn. 87.4 (Stand: Januar 2022); Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 137 (Stand: Juli 2021); Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 282 f., jeweils m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Um einen solchen gewichtigen, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff handelt es sich bei einer Quarantäneanordnung. Denn die aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich erforderliche Befristung einer Quarantäne beschränkt sich regelmäßig auf die Dauer des Krankheits- bzw. Ansteckungsverdachts und damit auf einen so kurzen Zeitraum, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache nicht mehr zu erlangen ist. Ob eine Überprüfung im Eilverfahren möglich gewesen wäre, ist nicht maßgeblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2021 – 3 K 2485/21 –, juris Rn. 26 (a.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Was die Anordnungen vom 26. November 2021 und 06. Dezember 2021 anbelangt, ist zu konstatieren, dass sie nur von sehr kurzer Dauer waren und demgemäß eine Überprüfung im gerichtlichen Eilverfahren wohl kaum möglich gewesen wäre. Aber auch in Bezug auf die erste Quarantäneanordnung vom 17. November 2021 ist ein besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen. Zwar wäre angesichts der Dauer von 14 Tagen eine Überprüfung im Eilverfahren möglich gewesen. Darauf können die Kläger freilich nicht verwiesen werden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren. Durch ein Eilverfahren wird das Rechtsschutzinteresse nur vorläufig und anders als im Hauptsacheverfahren erfüllt. Unterschiede bestehen in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 03. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 29 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Besonders deutlich wird das bei der Aufklärung des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts. Dass im Eilverfahren in Bezug auf Quarantäneanordnungen eines besondere Prüfungsdichte besteht,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">so VG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2021 – 3 K 2485/21 –, juris Rn. 26,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">kann die Kammer nicht feststellen. Vielmehr dürften auch in diesem Bereich die Grenzen einer vorläufigen Entscheidung erreicht sein, wenn sich der Sachverhalt als komplex erweist oder eine Beweisaufnahme unumgänglich ist. So ist etwa die theoretisch denkbare Frage der generellen Eignung eines PCR-Tests –</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zur Überprüfung der maßgeblichen Studie „Detection of 2019 novel coronavirus (2019-nCoV) by real-time RT-PCR“ durch 22 namhafte internationale Wissenschaftler: cormandrostenreview.com/report/ -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">oder seiner ordnungsgemäßen Durchführung wohl kaum einer Klärung im gerichtlichen Eilverfahren zugänglich. Schwierig dürfte es auch werden, wenn der Betroffene den Kontakt zu einer positiv getesteten Person (substantiiert) bestreitet. Dass die Kläger diese – beispielhaft aufgeführten – Fragen im Klageverfahren nicht aufgeworfen haben, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Denn es gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, der die Aufklärung des Sachverhalts über das klägerseitige Vorbringen hinaus gebietet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner handelt es sich bei der Quarantäneanordnung um einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte des Klägers zu 1. aus Art. 11 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VG Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2022 – 3 K 385/21.KO –, juris Rn. 17 -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">und in Bezug auf die Kläger zu 2. und 3 in deren Elterngrundrecht, der hier nachträglich das objektive Rechtsklärungsinteresse rechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Quarantäneanordnungen waren rechtswidrig und haben die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">1.) In Bezug auf die Anordnungen vom 26. November 2021 und vom 06. Dezember 2021 folgt dies bereits aus dem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkenntnis. Auch im verwaltungsgerichtlichen Prozess ist es dem Beklagten grundsätzlich unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. Die Regelung über das Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO, die über § 173 VwGO entsprechend anwendbar ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 173 Rn. 5; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 173 Rn. 234 (Stand: Juli 2021),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgericht-lichen Verfahren. Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, die Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 87a Rn. 9 m.w.N.; VG Köln, Anerkenntnisurteil vom 21. August 2014 – 20 K 1468/08 –, juris Rn. 12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte mithin den geltend gemachten Feststellungsanspruch der Kläger anerkannt hat, war der insoweit fortgeführten Klage durch Anerkenntnisurteil nach § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO zu entsprechen. Eine weitere Sachprüfung ist insoweit nicht veranlasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07. Januar 1997 – 4 A 20.95 –, juris; VG München, Urteil vom 24. April 2015 – M 1 K 15.554 –, juris Rn. 12; VG Köln, Anerkenntnisurteil vom 21. August 2014 – 20 K 1468/08 –, Rn. 14.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">2.) Als rechtswidrig erweist sich allerdings auch die Quarantäneanordnung vom 17. November 2021. Sie findet keine hinreichende Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG –). Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde unter anderem dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG insbesondere die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern anordnen. Für die Beurteilung der Notwendigkeit dieser Infektionsschutzmaßnahme ist die Sachlage gemäß objektivierter Kenntnislage der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung maßgeblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. November 2021 – 13 KN 62/20 –, juris, Rn. 97 m. w. N.; VG Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2022 – 3 K 385/21.KO –, juris Rn. 20.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Vorgaben genügt die Quarantäneanordnung vom 17. November 2021 nicht. Sie ist ermessensfehlerhaft. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Über die Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG entscheidet die zuständige Behörde nach Ermessen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Gerhardt, IfSG, 5. Auflage 2021, § 30 Rn. 25; Johann/Gabriel, in: BeckOK IfSchR, § 30 Rn. 19 (Stand: 15. Januar 2022); Kießling, IfSG, 2. Auflage 2021, § 30 Rn. 23.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Das bedeutet, dass das Handeln der Behörde nicht schon durch die Rechtsvorschriften eindeutig und abschließend vorgezeichnet und determiniert ist und die Behörde nur die Aufgabe hätte, die entsprechenden Tatsachen unter einen Tatbestand zu subsumieren. Vielmehr lassen die maßgeblichen Vorschriften der Behörde einen gewissen Spielraum bei der Setzung einer bestimmten Rechtsfolge. Die Gerichte dürfen die behördliche Entscheidung insoweit nur auf Ermessensfehler hin überprüfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 40 Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ausgangspunkt muss die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Bleiben bei der Abwägung wesentliche tatsächliche oder persönliche Umstände des Betroffenen oder andere für die Entscheidung erhebliche Umstände außer Acht, so liegt ein Ermessensdefizit vor. Die Behörde bezieht also nicht alle relevanten Gesichtspunkte in ihre Abwägung ein. Zu dieser Fallgruppe gehört auch die Konstellation, dass die Behörde den Sachverhalt bezüglich abwägungsrelevanter Tatsachen nicht ausreichend ermittelt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu umfassend Geis, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 40 Rn. 107 (Stand: August 2021); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 40 Rn. 78; Müller, in: Huck/Müller, 3. Auflage 2020, VwVfG § 40 Rn. 28; Schönenbroicher, in: NK-VwVfG, 2. Auflage 2019, § 40 Rn. 205 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Für das Infektionsschutzrecht und konkret die hier in Rede stehende Maßnahme gelten keine Besonderheiten. Im Gegenteil: Die Absonderung schränkt den Betroffenen unmittelbar in seiner Freiheit und damit in einem sehr hochrangigen Grundrecht ein. Die Anordnung einer Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG darf deshalb nur als letztes Mittel (ultima ratio) erfolgen, also nur, wenn keine gleich geeigneten, weniger eingriffsintensiven Maßnahmen in Frage kommen. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau ist auch die Infektiosität in den Blick zu nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Gerhardt, IfSG, 5. Auflage 2021, § 30 Rn. 26; Johann/Gabriel, in: BeckOK InfSchR, § 30 Rn. 19 f. (Stand: 15. Januar 2022).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Daraus folgt: Rechtsfolgen dürfen nicht gleichsam im Blindflug festgelegt werden. So aber stellt sich der vorliegende Fall dar. Denn die Besonderheit des Falles ist unberücksichtigt geblieben. Sie bestand darin, dass der übermittelte Laborbefund für die positiv getestete Person einen Ct-Wert von 35,0 (N1-Gen) und 34,6 (N2-Gen) auswies. In dem Befund heißt es: „Der Ct-Schwellenwert beträgt bei dieser Methode 28 (…)“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem Verfahren der Polymerase-Kettenreaktion (engl. polymerase chain reaction) wird das Erbgut so lange vervielfältigt, bis ein Messsignal – meist in Form einer Fluoreszenz – detektiert werden kann. Durch diese Vervielfältigung ist das Testverfahren in der Lage, schon geringe Virenmengen zu erkennen. Je mehr dieser Schritte zur Vervielfältigung für ein positives Testergebnis nötig sind, desto geringer ist die Menge an Virusmaterial in der Ausgangsprobe. Dies kann beim PCR-Test dazu führen, dass Menschen ein positives Ergebnis bekommen, obwohl sie nur noch geringe Mengen an Virusmaterial im Körper haben und demgemäß eine niedrige Ansteckungswahrscheinlichkeit gegeben ist. Als Maß für die tatsächlich vorhandene Menge an Virus-RNA wird der beim PCR-Test ermittelte Ct-Wert herangezogen werden. Dieser Wert (engl. cycle-threshold-Wert) gibt den Vermehrungszyklus der Polymerase-Kettenreaktion an, bei dem zuerst ein exponentieller Anstieg des Fluoreszenz-Signals beobachtet werden kann. Er ist ein Maß für die benötigten Schritte zur Vervielfältigung des viralen Erbguts. Dabei gilt: Je höher der gefundene Ct-Wert ist, desto niedriger ist die ursprüngliche Viruskonzentration in der untersuchten Probe. Ct-Werte von > 30 gelten dabei als Hinweis auf eine niedrige, Werte von > 35 auf eine sehr niedrige Viruskonzentration. Die ursprüngliche Virenmenge wiederum beeinflusst, wie ansteckend eine infizierte Person ist. Eine hohe Viruskonzentration im Nasen-Rachen-Raum sorgt im Normalfall auch für eine hohe Infektiosität.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">https://www.ptaheute.de/corona-pandemie/corona-tests/ct-wert-als-mass-fuer-die-infektiositaet</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar weist das Robert-Koch-Institut (RKI) auf die Varianz von Ct-Werten hin. Als Schwellenwert zur Abschätzung der Infektiosität des Untersuchungsmaterials gibt das RKI einen Ct-Wert zwischen 31 und 34 an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=D4AA85EC5182F7469AFEA412198D4AE1.internet082?nn=13490888#doc13490982bodyText39</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Oberhalb dieses Bereichs ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer sehr geringen Replikationsfähigkeit des Virus auszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der hohe Ct-Wert unberücksichtigt geblieben ist, hat einen einfachen Grund: Der zur Entscheidung berufenen Beklagten lag der nämliche PCR-Test nicht vor, und sie kannte auch den konkreten Ct-Wert nicht. Über diesen Kenntnisstand verfügte lediglich das Gesundheitsamt des Kreises I. . Dass sich die Kommunen vor Ort auf die fachliche Expertise der Kreisgesundheitsämter verlassen haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Allerdings vermag das nichts daran zu ändern, dass die Ermessensentscheidung den Kommunen oblag und sie daher gehalten waren, den Sachverhalt – auch und gerade in Bezug auf Besonderheiten – zur Kenntnis zu nehmen. Mit anderen Worten: Mit der Übersendung von Listen mutmaßlicher Kontaktpersonen durch das Gesundheitsamt mit einem Vorschlag zu Quarantänebeginn und –ende war es <em>jedenfalls bei auffälligen Werten</em> wie hier nicht getan. Die Kammer schließt nicht aus, dass auch bei hohen Schwellenwerten die Anordnung einer Quarantäne im Einzelfall gerechtfertigt sein kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu VG Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2022 – 3 K 385/21.A –, juris Rn. 34 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Das setzt aber voraus, dass der Einzelfall wirklich in den Blick genommen und eine Aussage dazu getroffen wird, warum trotz Ct-Werten von 35,0 (N1-Gen) und 34,6 (N2-Gen) und der expliziten Aussage des Labors, dass der Ct-Schwellenwert bei der angewandten Methode bei 28 liege, für mutmaßliche Kontaktpersonen eine Quarantäne über eine Dauer von 14 Tagen verhängt wird. Daran fehlt es in dem angefochtenen Bescheid vom 17. November 2021, und auch der Verwaltungsvorgang lässt nicht erkennen, dass die Beklagte hierzu weitere Erwägungen angestellt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Da es sich um eine behördliche Einzelanordnung handelte, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Ct-Wert sei zum Zeitpunkt des Erlasses in der CoronaTestQuarantäneVO noch nicht berücksichtigt worden. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Relevanz des Ct-Wertes zu diesem Zeitpunkt längst bekannt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n " }