List view for cases

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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 116.894,70 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung des ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin während ihres Studiums der Humanmedizin gewährten Ausbildungsgeldes wendet, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der auf § 56 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 SG gestützte Leistungsbescheid vom 21 Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der mit diesen Vorschriften normierten Erstattungspflicht lägen vor. Zunächst sei die Klägerin eine frühere Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, die nach § 55 Abs. 4 SG entlassen worden sei. Letzteres ergebe sich aus dem Entlassungsbescheid vom 20. August 2013. Danach sei die Klägerin wegen fehlender Eignung entlassen worden. Dies sei mit den bisher schon aufgetretenen Verzögerungen ihres Studiums und dabei maßgeblich damit begründet worden, dass sie ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht zur ärztlichen Basisprüfung im Wintersemester 2012/2013 angetreten sei. Da der Entlassungsbescheid bestandskräftig sei und die Bestandskraft auch den Entlassungsgrund umfasse, komme es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob vorrangig eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 SG oder die beantragte Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG wegen besonderer persönlicher Umstände zu erwägen gewesen wäre. Die Klägerin habe ihre Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Der besonders schwere Sorgfaltspflichtverstoß liege (zusammengefasst) darin, dass sie sich von der ärztlichen Basisprüfung abgemeldet und damit ihr Studium verlängert habe, ohne dabei das sich Aufdrängende zu tun, nämlich der Beklagten rechtzeitig ein geeignetes, ihre Prüfungsfähigkeit betreffendes ärztliches Attest vorzulegen und so einer drohenden Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG entgegenzuwirken. Die Klägerin habe gegen die aus § 7 SG (Treuepflicht) abzuleitende und damit gesetzliche Pflicht eines Soldaten verstoßen, sein Studium verzögerungsfrei zu absolvieren und krankheitsbedingte Verzögerungen durch rechtzeitige Vorlage eines ärztlichen Attestes zu entschuldigen. Diese Attestpflicht sei hier nicht durch die von der Klägerin behauptete Verständigung in den Personalgesprächen vom 29. Januar 2013 und 5. Juni 2013 wirksam abbedungen worden, da sie als gesetzliche Pflicht nicht der Disposition der Beteiligten unterliege und zudem die personalführende Stelle an den Gesprächen nicht beteiligt gewesen sei. Die Attestpflicht sei auch nicht deshalb entfallen, weil der Beklagten bei Erlass der Entlassungsverfügung hätte offenkundig bekannt sein müssen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Prüfung erkrankt war. Es komme nämlich auf eine Prüfungsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt (26. bis 28. Februar 2013) an, die nicht schon aus einer Erkrankung abgeleitet werden könne; eine solche Prüfungsunfähigkeit sei aber nicht evident gewesen. Die Klägerin habe der Attestpflicht nicht genügt. Abweichendes ergebe sich nicht aus den vorliegenden (ärztlichen) Äußerungen. Der Krankheitsbericht des Hausarztes R.       vom 18. Mai 2015 sei schon nicht vor der Entlassung vorgelegt worden. Der Stellungnahme des Betreuungsoffiziers, OFA Dr. T.      , vom 31. Juli 2013 könne allenfalls entnommen werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Erstellung dienstunfähig gewesen sei. Selbst unter Berücksichtigung der gesamten aktenkundigen Krankheitsgeschichte der Klägerin ergebe sich nicht, dass diese gerade im Februar 2013 prüfungsunfähig gewesen sei. Irrelevant sei insoweit ferner die Äußerung des früheren Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen in einem Erörterungstermin am 1. März 2013, dass aus seiner Sicht möglicherweise Veranlassung bestehe, an der Dienstfähigkeit der Klägerin zu zweifeln. Auch die schriftliche Stellungnahme des OTA Dr. G.         (gemeint: des OFA L.     an OTA Dr. G.        ) vom 4. September 2012 äußere sich nicht zur Prüfungsfähigkeit der Klägerin im Februar 2013. Ob die Beklagte der Empfehlung des OFA L.     in dieser Stellungnahme gefolgt sei, die Klägerin auf ihre allgemeine Dienst- und Verwendungsfähigkeit einschließlich der Prüfungstauglichkeit gebietsärztlich zu untersuchen, sei unerheblich, weil es in die Sphäre der Klägerin falle, gesundheitliche Gründe für die Abmeldung von einer Prüfung substantiiert geltend zu machen und zu belegen. Ihre Teilnahme an der ärztlichen Basisprüfung im Sommersemester belege, dass sie sich (seinerzeit) selbst für prüfungstauglich gehalten habe. Der gegebene Sorgfaltspflichtverstoß wiege auch besonders schwer. Es müsse jedem Soldaten unmittelbar einleuchten, dass eine krankheitsbedingte Studienverzögerung durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes entschuldigt werden müsse. Darüber hinaus sprächen gerade im Falle der Klägerin weitere Umstände für das Vorliegen eines besonders schweren Sorgfaltspflichtverstoßes. So sei sie in der von ihr unterzeichneten Verpflichtungserklärung darüber belehrt worden, dass sie zur Rückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet sei, wenn sie ihre Entlassung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführe. Darüber hinaus sei auf den Vermerk des OTA Dr. B.      -C.         vom 25. Juni 2013 zu verweisen, der den Inhalt der beiden Personalgespräche vom 29. Januar 2013 und 5. Juni 2013 wiedergebe und den die Klägerin nach Anbringung einiger eigener Korrekturen am 29. Juni 2013 mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen habe. Diesem lasse sich deutlich entnehmen, dass die Beklagte für den Fall, dass die Klägerin ihre Prüfungsunfähigkeit im Februar 2013 nicht noch nachweise, deren Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG erwäge und in diesem Fall eine Rückforderung des Ausbildungsgeldes zu erwarten sei. Selbst nach Anhörung zur beabsichtigten Entlassung habe die Klägerin kein Attest vorgelegt, namentlich nicht mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2013. Der Annahme einer grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung stehe auch nicht das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 6. Januar 2013 entgegen. Diesem sei nämlich aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers kein Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters zu entnehmen. Im Übrigen wäre die Vorlage eines Attestes auch dann nicht entbehrlich gewesen, wenn man dies anders sähe. Es wäre nämlich auch dann Sache der Klägerin gewesen, ein Attest vorzulegen und die Gewährung eines weiteren Zusatzsemesters notfalls gerichtlich zu erstreiten. Es sei auch nicht treuwidrig, dass die Beklagte ein Absehen von der Entlassung und Rückforderung von der rechtzeitigen Vorlage eines Attestes abhängig gemacht habe. Die Beweisbehauptung der Klägerin, die Beklagte habe \"ein privatärztliches Attest, welches am 29. Januar 2013 im Rahmen des Personalgesprächs hätte vorgelegt werden können, nicht entgegen genommen\", sei schon deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin ein entsprechendes Attest tatsächlich nicht vorgelegt habe. Dass ein Attest grob fahrlässig nicht vorgelegt worden sei, sei auch kausal für die Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG. Hätte die Klägerin nämlich rechtzeitig ein (die Prüfungsunfähigkeit im Februar 2013 nachträglich) belegendes Attest vorgelegt, so wäre die Beklagte aller Voraussicht nach nicht von einer Studienverzögerung aus anderen als gesundheitlichen Gründen ausgegangen und hätte die Klägerin folglich auch nicht wegen fehlender Eignung entlassen. Schließlich sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, auf die Erstattung des – der Höhe nach zutreffend ermittelten – Ausbildungsgeldes wegen eines besonderen Härtefalls nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu verzichten. Eine besondere Härte i. S. d. Vorschrift sei grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Soldat – wie hier die Klägerin – seine Entlassung zu vertreten habe. Auch liege hier kein Fall vor, in dem die durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse objektiv kaum nutzbar wären. Eine Billigkeitsentscheidung könne sich vorliegend daher nur auf Stundung oder Einräumung einer Ratenzahlung beschränken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen hieran rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aus dem (fristgerecht vorgelegten) Schriftsatz vom 3. Juni 2020 die Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil die Klägerin einen solchen Verfahrensmangel mit ihrem insoweit einschlägigen Vortrag unter dem Gliederungspunkt 1.1 der Zulassungsbegründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufzeigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag zu 2. mit einer fehlerhaften Begründung abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die hiermit sinngemäß geltend gemachte Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem einfachrechtlichen Verfahrensrecht die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris, Rn. 13, und vom 25. Oktober 2002 – 1 BvR 2116/01 –, juris, Rn. 15; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2014 – 1 A 1926/13 –, juris, Rn. 4 f., und vom 21. September 2020 – 9 A 2085/19.A –, juris, Rn. 9, sowie Kothe/Redeker, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess, 1. Aufl. 2012, S. 96 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zu 2.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">\"Beweis zu erheben durch Vernehmung des Zeugen M.        dazu, dass (…) die Beklagte ein privatärztliches Attest, welches am 29. Januar 2013 im Rahmen des Personalgesprächs hätte vorgelegt werden können, nicht angenommen hat\",</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) und ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung zur Begründung ausgeführt, der Beweisantrag knüpfe nicht an eine Tatsache an, die bislang behauptet worden sei. Die Klägerin habe nämlich bisher nicht behauptet, im Rahmen des Personalgesprächs ein die Teilnahme an der Basisprüfung ausschließendes privatärztliches Attest vorgelegt zu haben. Damit hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag der Sache nach mit der Begründung abgelehnt, für den Wahrheitsgehalt der mit dem Antrag erstmals behaupteten Tatsache spreche nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit, weil diese im Entlassungs- und Rückforderungsverfahren nie behauptet worden sei, obwohl sich der Klägerin ein solcher ihr möglicher Vortrag, wäre die Tatsache wahr, angesichts ihrer Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits längst hätte aufdrängen müssen. Dieser ersichtlich nicht zu beanstandenden Begründung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">– allgemein dazu, dass ein Beweisermittlungsantrag, der sich auf \"aus der Luft gegriffene\" Tatsachen bezieht, als unzulässig abgelehnt werden darf, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017– 6 B 54.16 –, juris, Rn. 7, m. w. N. –</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvortrag nichts von Substanz entgegen gehalten. Im Gegenteil: Sie trägt insoweit selbst vor, sie habe \"mehrmals dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ein Attest am 29.01.2013 <strong>hätte</strong> vorgelegt werden können\" (Hervorhebung nur hier), und zitiert ferner aus früherem Vorbringen, nach dem sie \"das Attest\" unproblematisch am 29. Januar 2013 \"beim <strong>bzw. unverzüglich im Anschluss an das Personalgespräch</strong>\" (Hervorhebung nur hier) zur Verfügung <strong>hätte</strong> stellen können. Mit diesem Vortrag räumt die Klägerin jedenfalls ein, dass sie ein etwa schon vorhandenes Attest am 29. Januar 2013 tatsächlich nicht vorgelegt hat, weshalb die Beklagte an diesem Tag auch nicht dessen Annahme verweigert haben kann. Bestätigt wird dies auch durch weiteren Vortrag der Klägerin. Auf Seite 8 der Zulassungsbegründung stellt sie nämlich die hypothetische Überlegung an, dass es zu einer Studienverzögerung auch dann gekommen wäre, wenn sie \"das Attest unverzüglich – also Anfang März 2013 – vorgelegt hätte\". Unabhängig davon spricht auch schon nichts für die Annahme, die Klägerin habe am 29. Januar 2013 überhaupt über ein Attest zu ihrer aktuellen und künftig gegebenen Prüfungsunfähigkeit verfügt. Einer solchen Annahme steht durchgreifend entgegen, dass die Klägerin ein solches, vor oder am 29. Januar 2013 ausgestelltes Attest bis heute nicht vorgelegt hat, obwohl eine solche Vorlage für sie bzw. ihre Prozessbevollmächtigten leicht erkennbar von zentraler Bedeutung für den Rechtsstreit gewesen wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">b) Ferner rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht sei (zumindest) gehalten gewesen, dem Beweisantrag bzw. der mit ihm zulässigerweise behaupteten (neuen) Tatsache im Wege der Amtsermittlung nachzugehen. Der hiermit geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung der Sache nach ersichtlich nicht vor. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine solche Beweiserhebung schon deswegen nicht aufdrängen, weil es nach den obigen Ausführungen eben nicht verpflichtet war, dem \"ins Blaue hinein\" gestellten Beweisantrag nachzugehen (s. o.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Berufung kann auch nicht wegen der ferner geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Solche Zweifel ergeben sich aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen (Gliederungspunkt 1.2 mit allen seinen Unterpunkten) insgesamt nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Klägerin macht insoweit zunächst geltend (1.2.1): Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, sie habe ihre Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG ausweislich des bestandskräftigen Entlassungsbescheides dadurch herbeigeführt, dass sie kein Attest vorgelegt habe, beruhe auf einer verkürzten, den Kontext außer Acht lassenden Auswertung des Entlassungsbescheides und sei daher fehlerhaft. Die Beklagte habe sie nach dem Inhalt des Bescheides (S. 2 f.) nicht und auch nicht einmal \"mittragend\" wegen der Nichtvorlage eines Attests entlassen, weil dieser Aspekt allenfalls eine fehlende charakterliche Eignung begründen könne, von der die grundsätzlich an einem Verbleib der Klägerin im Dienstverhältnis interessierte Beklagte indes nie ausgegangen sei. Dementsprechend werde die Nichtvorlage eines Attestes im Entlassungsbescheid \"nicht\" bzw. nur \"marginal\" erwähnt. Sie habe die Klägerin vielmehr wegen drohender weiterer Studienverzögerungen bzw. wegen einer fehlenden Leistung und damit allein wegen einer für eine weitere Ausbildung ungünstigen zeitlichen Prognose entlassen, wobei die Nichtvorlage eines Attestes allenfalls als Argument dafür, dass ein weiteres krankheitsbedingtes Zusatzsemester nicht gewährt werde, herangezogen worden sei. Hierauf deuteten auch die Erwägungen dazu hin, dass für die Gewährung weiterer Zusatzsemester kein Raum mehr bestehe. Insoweit liege, wie die Ausführungen der Klägerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2013 zeigten, aber gerade kein besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß vor. Im Übrigen wäre die Studienverzögerung auch bei Vorlage eines Attestes im März 2013 eingetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Vorbringen greift nicht durch. Aus ihm ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ihre Annahme, der Klägerin fehle die Eignung, maßgeblich mit dem Fehlen eines (ihr und nicht etwa der Universität gegenüber zu erbringenden) Nachweises begründet, dass die Prüfung im Februar 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten worden ist. Den insoweit maßgeblichen Gründen des – von der Klägerin nicht angegriffenen und damit mit Ablauf des 30. September 2013 bestandskräftig gewordenen – Entlassungsbescheides nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ist unter dem Gliederungspunkt II., S. 3 die Erwägung zu entnehmen, mit der die Beklagte die Eignung der Klägerin zum Sanitätsoffizier verneint hat. Danach hat die Klägerin (bereits) ihre Pflicht, ihre Ausbildung zur Ärztin innerhalb der Mindeststudienzeit abzuschließen, nicht erfüllt und ist es auch nicht mehr wahrscheinlich, dass sie künftig verzugslos studieren bzw. keinerlei Studienverzögerungen mehr zeigen werde. Diese prognostische Einschätzung hat die Beklagte maßgeblich damit begründet, dass die Klägerin (nach der Gewährung von zwei krankheitsbedingten Zusatzsemestern und dem Nichtbestehen der Basisprüfung gegen Ende des Sommersemesters 2012) nicht zu der Ärztlichen Basisprüfung im Wintersemester 2012/2013 angetreten sei und – wie im Bescheid ausdrücklich ausgeführt ist (S. 3, dritter Absatz, Zeile 5 f.) – hierfür etwa ursächliche gesundheitliche Gründe nicht habe nachweisen können; damit habe sie \"weitere Studienverzögerungen billigend in Kauf genommen\". Insgesamt würde die Klägerin daher schon vor Ablauf eines Drittels der Mindeststudiendauer mindestens vier im weiteren Verlauf nicht mehr kompensierbare Zusatzsemester benötigen. Diese Erwägungen im Entlassungsbescheid lassen klar hervortreten, dass die negative Eignungsprognose im Kern auf das studienverzögernde Verhalten der Klägerin gestützt ist, sich von der anstehenden Ärztlichen Basisprüfung abzumelden, das mangels eines Nachweises gesundheitlicher Gründe nur als grundlos bzw. leistungsbedingt bewertet werden kann. Diese ohne weiteres nachvollziehbare Argumentation, die letztlich an das Fehlen eines geeigneten Attestes anknüpft, ist entgegen der ohnehin nicht weiter begründeten Ansicht der Klägerin ersichtlich nicht nur geeignet, charakterliche Mängel zu begründen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">b) Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sie habe gegen die aus § 7 SG folgende gesetzliche Pflicht verstoßen, ihr Studium verzögerungsfrei zu absolvieren und krankheitsbedingte Verzögerungen durch rechtzeitige Vorlage eines ärztlichen Attests zu entschuldigen (1.2.3). Sie macht insoweit geltend: Aus der soldatischen Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, ergebe sich \"keine privatärztliche Attestpflicht des Soldaten\". Die Nichtvorlage eines Attests bei bekannter Krankengeschichte stelle nämlich bezogen auf die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr keinen Rechtsverstoß von Gewicht dar. Ein solcher Verstoß liege nach der kasuistischen Rechtsprechung (erst) vor, wenn es etwa um den Aufruf in Flugblättern zum Widerstand, um Betrug zum Nachteil des Dienstherrn, um den Genuss oder das Anbieten von Rauschgift, um Exhibitionismus, um die Manipulation von Prüfungen oder um Urkundenfälschung gehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Dem ist nicht zu folgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung zum treuen Dienen gebietet jedem Soldaten, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2017 – 2 WD 1.17 –, juris, Rn. 66, vom 28. Januar 2004– 2 WD 13.03 –, juris, Rn. 3, m. w. N., und vom 25. Oktober 1995 – 2 WD 12.95 –, juris, Rn. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die so zu verstehende Treuepflicht verstößt ein Soldat – unmittelbar einleuchtend – auch durch eine \"schlechte\" Dienstleistung oder etwa dadurch, dass er die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich nicht auf ihre Richtigkeit prüft und nicht auf Überzahlungen achtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Schlechtleistung vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1986 – 2 WD 5.86 –, juris, Rn. 38 und 40, m. w. N.; zu den Pflichten im Zusammenhang mit den Besoldungsmitteilungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 2317/16 –, juris, Rn. 47; ebenso Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, SG § 7 Rn. 32 mit Fn. 82 (zur Schlechtleistung) und Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, SG § 7 Rn. 32 mit Fn. 92 und 95 (zu beiden Fallgruppen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund überzeugt es ohne weiteres, einen Verstoß gegen dieTreuepflicht auch dann anzunehmen, wenn ein Soldat, dem im Interesse der Bundeswehr eine universitäre, seine dienstliche Verwendung betreffende Ausbildung finanziert wird, nicht vermeidbare Verzögerungen dieser Ausbildung nicht hinreichend entschuldigt. Das gilt umso mehr, als die betroffenen Soldaten nach dem – der Klägerin am 15. Juli 2008 gegen Unterschrift bekanntgegebenen – BMVg-Rahmenerlass für die Einstellungen, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen vom 17. Oktober 2007 – Fü San II 3 – Az 35-30-31/32-88-02 – (im Folgenden: Rahmenerlass) mit dem verzugslosen und erfolgreichen Abschluss des Studiums beauftragt (Nummer 5.3 Abs. 2) und dabei verpflichtet sind, für den Fall, dass notwendige Leistungsnachweise im jeweiligen Semester nicht zeitgerecht erbracht werden konnten, die Gründe hierfür und ggf. resultierende Studienverzögerungen darzulegen (Nummer 5.5 Abs. 1 Satz 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Bewertung kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, ein Verstoß gegen § 7 SG setze stets einen Rechtsverstoß von Gewicht voraus, der hier nicht vorliege. Die Anforderung eines \"Rechtsverstoßes von Gewicht\" soll nach dem von der Klägerin insoweit angeführten Urteil</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">– BVerwG, Urteil vom 24. April 2007 – 2 WD 9.06 –, juris, Rn. 41 –</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">nämlich (zusammen mit dem Merkmal eines Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis) lediglich sicherstellen, dass – so das Gericht wörtlich – \"nicht jede Verletzung einer Rechtsvorschrift (z. B. ein einmaliges Missachten einer 'roten Ampel')\" als Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen eingeordnet wird. Mit Blick hierauf kommt dem in Rede stehenden Verhalten der Klägerin ungeachtet der Frage, ob hier überhaupt eine \"Verletzung von Rechtsvorschriften\" im vorstehenden Sinne vorliegt, ohne weiteres Gewicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">c) Weiter macht die Klägerin geltend, die Pflicht zur Vorlage eines ihre Prüfungsunfähigkeit im Februar 2013 belegenden ärztlichen Attestes sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wirksam abbedungen gewesen. Sie trägt insoweit zunächst unter 1.2.4 und 1.2.4.1 vor: Im Rahmen der Personalgespräche sei nicht vereinbart worden und könne am 29. Januar 2013 auch \"denknotwendig\" nicht vereinbart worden sein, dass ein entsprechendes privatärztliches Attest vorzulegen sei. Eine solche Rechtspflicht folge auch nicht aus § 7 SG, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte sich zu einer Kostenübernahme bereit erklärt habe. Die Beklagte wäre (daher) verpflichtet gewesen, die Frage der Prüfungsunfähigkeit der Klägerin durch eine – rechtssichere – amtsärztliche Untersuchung zu klären, was unstreitig unterblieben sei. Ferner führt die Klägerin insoweit unter 1.2.4.2 noch aus: Es treffe auch nicht zu, dass eine – als bestehend unterstellte – Pflicht zur Vorlage eines Attestes deshalb im Personalgespräch vom 29. Januar 2013 nicht habe abbedungen werden können, weil die personalführende Stelle an dem Gespräch nicht beteiligt gewesen sei. Das treffe nämlich nicht zu, weil der Gesprächsvermerk vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) erstellt worden sei. Jedenfalls aber habe sie nach den Umständen davon ausgehen dürfen, dass die anwesenden Vertreter der Beklagten (für entsprechende Erklärungen) zuständig gewesen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Das greift nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Vorbringen ist zunächst nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln auszusetzen, die Pflicht zu einem Nachweis der (behaupteten) Prüfungsunfähigkeit könne schon deswegen nicht abbedungen worden sein, weil sie eine nicht disponible gesetzliche, nämlich in § 7 SG wurzelnde (und damit auch nicht erst durch eine Vereinbarung im Einzelfall zu begründende) Pflicht sei. Die bloße Behauptung der Klägerin, eine Attestpflicht folge nicht aus § 7 SG, greift schon ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung nicht durch. Dass eine solche Pflicht hier bestanden hat, ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Senats, nach denen die Klägerin gegen § 7 SG verstoßen hat; hierauf wird Bezug genommen. Auch das Zulassungsvorbringen zu der Frage der Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Bescheinigung überzeugt nicht. Die Beklagte hatte lediglich die Vorlage eines Nachweises der Prüfungsunfähigkeit durch ärztliches Attest verlangt und keine weiteren Vorgaben gemacht. Die Klägerin hatte demnach die Wahl, sich im Vorfeld des Prüfungstermins oder auch danach insoweit an den zuständigen Truppenarzt oder an einen Privatarzt (einen solchen hatte die Klägerin nach 2.2 des Gesprächsvermerks seinerzeit schon länger in Anspruch genommen) zu wenden. Es erschließt sich auch nicht ansatzweise, aus welchen Gründen die Beklagte gehalten gewesen sein könnte, anstelle der insoweit verpflichteten Klägerin Ermittlungen zu deren Prüfungsfähigkeit zu führen und dies zudem durch die eingriffsintensive Maßnahme der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu tun. Namentlich konnte sich eine solche Umkehrung der Pflichtenstellung nicht aus dem Aspekt ergeben, eine amtsärztliche Untersuchung führe zu einem besonders rechtssicheren Ergebnis. Die Entscheidung, die notwendigen Maßnahmen bereits auf der Grundlage einer von der Klägerin vorzulegenden (privat- oder truppenärztlichen) Bescheinigung treffen zu können, oblag nämlich der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Das weitere Zulassungsvorbringen, die personalführende Stelle sei sehr wohl an den beiden Personalgesprächen beteiligt gewesen, dürfte zwar zutreffen, ist aber unerheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, die Attestpflicht sei nicht wirksam abbedungen gewesen, (vorrangig) auf das selbständig tragende, aber durch den Zulassungsvortrag nicht erschütterte Argument gestützt hat, die in Rede stehende Rechtspflicht sei schon nicht disponibel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Lediglich ergänzend sei insoweit noch ausgeführt, dass auch nach dem Inhalt des Gesprächsvermerks, den die Klägerin am 29. Juni 2013 korrigiert und mit ihrer Unterschrift daher offensichtlich inhaltlich gebilligt hat, nicht deren (ohnehin substanzlosen) Behauptungen gefolgt werden kann, die Beklagte habe auf die Vorlage eines Attestes verzichtet. Aus dem Vermerk ergibt sich nämlich klar und deutlich, dass die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass es der Vorlage eines ärztlichen Attestes bedürfe, um gesundheitliche Gründe als Auslöser für eine durch Prüfungsabmeldung entstehende (weitere) Studienverzögerung geltend machen zu können (S. 2 des Vermerks, erster Absatz). Lediglich die Klägerin hat – aus welchen Gründen auch immer – in den Gesprächen erklärt, \"dass ein ärztliches Attest über gesundheitliche Einschränkungen für diese Prüfung nicht vorgelegt\" werde (S. 3 des Vermerks, 2.5, 2.), was im Übrigen ebenfalls deutlich macht, dass die Beklagte eine Vorlage verlangt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">d) Die Klägerin rügt außerdem die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Attestpflicht sei auch nicht deshalb entfallen, weil der Beklagten eine auch im Februar 2013 bestehende Erkrankung der Klägerin bei Erlass der Entlassungsverfügung offenkundig hätte bekannt sein müssen, weil (jedenfalls) eine Prüfungsunfähigkeit am 26. bis 28. Februar 2013 nicht evident gewesen sei. Insoweit macht sie – weitgehend ungeordnet – geltend: Diese Einschätzung sei fehlerhaft, zumal auch der Vorbereitungszeitraum entscheidend für eine erfolgreiche Prüfungsteilnahme sei (1.2.5). Der schicksalhafte Verlauf der Erkrankung mit fehlerhafter Diagnostik der Beklagten sei den Akten zu entnehmen und auch im gerichtlichen Verfahren weiter geltend gemacht worden (1.2.1 a. E.). So seien OTA Dr. G.          und OFA L.        im August bzw. September 2012 von einer schweren Depression bei der Klägerin ausgegangen (1.2.4.1) und habe auch Herr R.        Prüfungsunfähigkeit attestiert (1.2.8). Das amtsbekannte Gesundheitsbild führe \"naturgemäß dazu, dass eine Dienstunfähigkeit selbstverständlich auch eine Prüfungsunfähigkeit zur Folge\" habe, da es unstreitig um psychische Beschwerden und nicht etwa um einen Beinbruch gegangen sei (1.2.4.1). Vorliegend erscheine es künstlich konstruiert, zwischen einer faktisch bewiesenen Dienstunfähigkeit und einer Prüfungsunfähigkeit zu differenzieren (1.2.4.1). Dass eine temporäre Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe, ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Betreuungsoffiziers, OFA Dr. T.       , vom 31. Juli 2013 (1.2.2 a. E.). Dieser habe sich zu der gesundheitlichen Störung geäußert, die zur Gewährung zweier Zusatzsemester geführt habe, ein Bemühen der Klägerin um bestmögliche Prüfungsvorbereitung konstatiert, die Meinung geäußert, die Klägerin habe den Studienmisserfolg nicht grob fahrlässig herbeigeführt, und die Annahme geäußert, die Klägerin sei gemäß § 55 Abs. 2 SG dienstunfähig. Damit sei OFA Dr. T.        jedenfalls mittelbar vom Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit ausgegangen (1.2.2 a. E.). Auch die Beklagte habe bestätigt, dass gesundheitliche Gründe vorgelegen hätten, die einer Teilnahme an der ärztlichen Basisprüfung im Februar 2013 entgegengestanden hätten (1.2.1. a. E.). Schließlich wendet sich die Klägerin noch gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10, Ende des ersten Absatzes), ihre (erfolglos gebliebene) Teilnahme an der Ärztlichen Basisprüfung gegen Ende des Sommersemesters 2012 belege, dass sie sich ursprünglich sogar selbst gesundheitlich in der Lage gesehen habe, an der Prüfung teilzunehmen. Insoweit macht sie geltend (1.2.4.1 a. E.), dieses Argument überzeuge nicht, weil ihr damals– widersinnig – der Befehl erteilt worden sei, trotz der Gewährung von krankheitsbedingten Zusatzsemestern (Wintersemester 2011/2012 und Sommersemester 2012) an der Prüfung teilzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Das alles greift nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Zunächst ist es keine Frage der Prüfungsfähigkeit, wenn der Prüfling geltend macht, in der (u. U. monatelangen) Phase der Vorbereitung auf die Prüfung gesundheitlich beeinträchtigt gewesen zu sein, sondern eine bereits in der Vorbereitungsphase zu klärende Frage einer Krankschreibung bzw. eines krankheitsbedingten Widerrufs der Beurlaubung vom Studium (vgl. Nummer 5.3 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenerlasses). Eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, wie sie hier in Rede steht, setzt nämlich eine akute persönliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Prüflings voraus und begründet aus diesem Grund ein temporäres „Nachweishindernis“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 250 und 301a, m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Dies vorausgeschickt ist es auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer evidenten Prüfungsunfähigkeit am 26. bis 28. Februar 2013 verneint hat. Den angeführten Dokumenten ist weder eine sichere Aussage zu einer Dienstunfähigkeit noch zu einer (daraus möglicherweise ableitbaren) Prüfungsunfähigkeit der Klägerin im Prüfungszeitraum zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt zunächst für die Äußerung des OTA Dr. G.       in dem Bescheid vom 9. August 2012, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen eine ihrer Ansicht nach mangelhafte ärztliche Betreuung im Sanitätszentrum B1.      zurückgewiesen worden ist. Zwar wird dort u. a. (nicht tragend) ausgeführt, die Klägerin leide an einer schweren Depression. Diese Äußerung ist aber für die Frage einer Dienst- und Prüfungsunfähigkeit der Klägerin im Prüfungszeitraum (Februar 2013) ersichtlich ohne Aussagekraft, weil sie sich auf den Jahresbeginn 2012 und allenfalls noch auf den Zeitraum bis zum 9. August 2012 bezieht. Im Übrigen erstaunt die Berufung der Klägerin auf diese Aussage, war sie doch schon bei der Formulierung ihrer Eingabe an den Wehrbeauftragten vom 31. Juli 2012 (\"Beschreibung des Leidenswegs eines auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung angewiesenen Soldaten\") auf der Grundlage außerhalb des Sanitätszentrums B1.      gestellter Diagnosen der Ansicht, zu keinem Zeitpunkt psychisch krank gewesen zu sein, sondern nur aufgrund der bei ihr festgestellten Schilddrüsenerkrankung (Autoimmunthyreoiditis Hashimoto) kognitive Einschränkungen und depressive Verstimmungen gezeigt zu haben (nicht paginierte Eingabe, S. 9 unten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten OFA L.         vom 4. September 2012, die dieser wegen einer Eingabe der Klägerin an den Wehrbeauftragten gegenüber OTA Dr. G.         abgegeben hat, ist insoweit ebenfalls ersichtlich unergiebig. Zwar hat es OFA L.        am Ende seiner Stellungnahme aus ärztlicher Sicht für dringend notwendig gehalten, \"die allgemeine Dienst- und Verwendungsfähigkeit unter Einschluss einer Prüfungsunfähigkeit gebietsärztlich, vor allem wehrpsychiatrisch kurzfristig überprüfen zu lassen\". Diese Äußerung kann ungeachtet ihres Inhalts eine Dienst- oder Prüfungsunfähigkeit der Klägerin Ende Februar 2013 schon deswegen nicht belegen, weil sie rund ein halbes Jahr vor dem Prüfungszeitraum erfolgt und daher insoweit nicht hinreichend aktuell ist. Darüber hinaus enthält sie auch keine Diagnose, sondern beschränkt sich auf eine bloße Anregung. Letztere hat OFA L.      , der nicht für die medizinische Betreuung der Klägerin zuständig war, dementsprechend auch nicht aufgrund eigener, fundierter Kenntnis der Krankheitsgeschichte der Klägerin gegeben. Anknüpfungspunkt für seine Anregung war vielmehr im Kern nur der Vortrag der Klägerin bei dem Wehrbeauftragten, den OFA L.       als hochemotional, verzweifelt und teilweise hoffnungslos wahrgenommen hatte und in dem die Klägerin seiner Einschätzung nach suizidale Tendenzen hatte durchklingen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus der Stellungnahme des Betreuungsoffiziers im Sanitätszentrum B1.        , OFA Dr. T.      , vom 31. Juli 2013 ergibt sich nicht, dass die Klägerin zum Prüfungszeitpunkt dienst- und/oder prüfungsunfähig war. Zwar hat OFA Dr. T.       auf die Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, die eine Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG begründen könnten, u. a. ausgeführt, er gehe davon aus, dass die Klägerin aufgrund der ihm \"bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen/Erkrankung\" dienstunfähig sei. Eine Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin zum Prüfungszeitpunkt liegt hierin aber nicht. Zweifelhaft ist insoweit schon, ob diese Äußerung auch für den fünf Monate zurückliegenden Prüfungszeitpunkt gelten sollte. Jedenfalls aber hat OFA Dr. T.        deutlich gemacht, dass er mit dieser Äußerung keine ärztliche Feststellung einer Dienstunfähigkeit vorweggenommen, sondern nur eine vorläufige Einschätzung kundgetan hat. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem unmittelbar anschließenden Satz, wonach er \"nur unzureichend Stellung\" nehmen konnte, weil die Klägerin eine Behandlung im Sanitätszentrum B1.      abgelehnt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Klägerin weiter ins Feld geführte Ärztliche Krankheitsbericht des Herrn R.        vom 18. Mai 2015, nach dem die Klägerin \"krankheitsbedingt sicherlich in der Zeit vom 26.6.2012 bis Sommer 2013 nicht prüfungs- und leistungsfähig zu bewerten war\", ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da dieser Bericht erst im Mai 2015 erstellt und nachfolgend vorgelegt worden ist, kann er für die in Rede stehende Frage, ob der Beklagten bei dem unter dem 20. August 2013 erfolgten Erlass der Entlassungsverfügung eine im Februar 2013 bestehende Erkrankung der Klägerin offenkundig hätte bekannt sein müssen, ersichtlich keine Bedeutung haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Ersichtlich fehl geht das weitere Zulassungsvorbringen, die Beklagte habe selbst bestätigt, dass einer Teilnahme der Klägerin an der ärztlichen Basisprüfung im Zeitraum vom 26. bis 28. Februar 2013 gesundheitliche Gründe entgegengestanden hätten. Das insoweit angeführte Zitat aus dem Leistungsbescheid vom 21. Juni 2016 ist offensichtlich ungeeignet, diese Behauptung zu stützen. Die dortige Formulierung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">\"Auch wenn bei Ihnen gesundheitliche Gründe gegen die Teilnahme an der Prüfung gesprochen haben sollten, so legten Sie im vollen Bewusstsein kein ärztliches Attest vor (…)\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">macht nämlich ohne weiteres deutlich, dass die Beklagte die Frage des Vorliegens solcher gesundheitlicher Gründe gerade nicht bejaht, sondern offen gelassen hat, um sodann darauf abzustellen, dass jedenfalls kein ärztliches Attest vorgelegt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorstehenden auch eine Dienstunfähigkeit für den Prüfungszeitraum nicht belegt ist, ist die Schlussfolgerung der Klägerin, die behauptete Dienstunfähigkeit ziehe \"naturgemäß\" auch eine Prüfungsunfähigkeit nach sich, ebenso irrelevant wie ihre Ansicht, eine Unterscheidung zwischen Dienst- und Prüfungsfähigkeit erweise sich jedenfalls vorliegend als \"künstlich\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Das Zulassungsvorbringen der Klägerin schließlich, sie habe sich im Sommersemester 2012 gesundheitlich nicht in der Lage gesehen, an der Ärztlichen Basisprüfung teilzunehmen, sondern sei insoweit lediglich einem widersinnigen Befehl gefolgt, greift ungeachtet der Frage seiner Überzeugungskraft ebenfalls nicht durch. Die mit diesem Vortrag gerügte gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist nämlich wegen ihres zeitlichen Bezuges (Sommer 2012) für die inmitten stehende Frage, ob es für die Beklagte im Zeitraum vom 29. Januar 2013 bis zum Erlass des Entlassungsbescheides offenkundig war, dass die Klägerin Ende Februar 2013 prüfungsunfähig war, ersichtlich ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen wäre es auch seinerzeit Sache der Klägerin gewesen, gesundheitliche Hinderungsgründe gegenüber der Beklagten geltend zu machen, und ist die Klägerin jedenfalls noch in ihrem erfolgreichen Antrag auf Gewährung von Zusatzsemestern vom 7. Januar 2012 davon ausgegangen, dass nach Diagnosestellung und Beginn der kausalen Therapie eine Wiederherstellung ihrer Leistungsfähigkeit zu erwarten und \"eine Prüfungsteilnahme für September 2012 vorzubereiten\" sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">e) In Bezug auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe der Attestpflicht nicht genügt, macht die Klägerin – abgesehen von ihrem bereits unter II. 2. d) gewürdigten Vorbringen – noch das Folgende geltend: Der seinerzeitige Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Aachen habe (in einem Erörterungstermin) am 1. März 2013 – also just einen Tag nach dem Prüfungszeitraum – dargelegt, dass aus seiner Sicht Veranlassung bestanden habe, an der Dienstfähigkeit und naturgemäß auch an der Prüfungsunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum 26. bis 28. Februar 2013 Zweifel zu hegen (1.2.4.1). Außerdem sei (jedenfalls) der Ärztliche Krankenbericht des Herrn R.       vom 18. Mai 2015 rechtzeitig vorgelegt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei nicht rechtzeitig geschehen, sei fehlerhaft. Maßgeblicher Zeitpunkt sei nämlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Leistungs- bzw. hier sogar des darauf bezogenen Widerspruchsbescheides (25. Juni 2016 bzw. 13. Juli 2017). Dementsprechend ergebe sich auch aus einem handschriftlichen, auf den 9. Juli 2014 datierten Vermerk des (für die Bearbeitung des Erstattungsvorgangs zuständigen) Sachbearbeiters, dass eine Rückforderung nur erfolgen sollte, wenn die Klägerin auch auf eine Bitte in der anstehenden Anhörung zur Rückforderung, ärztliche Unterlagen vorzulegen, nicht reagieren werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Auch dem ist nicht zu folgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Pflicht der Klägerin, ein Attest vorzulegen, ist nicht dadurch obsolet geworden oder erfüllt, dass der damalige Berichterstatter des Verfahrens 1 K 2271/12, das die Behauptung einer Fürsorgepflichtverletzung wegen fehlerhafter truppenärztlicher Versorgung vom 22. Juli 2011 bis zum 30. August 2013 betraf (und später mit der Abweisung der Klage abgeschlossen wurde), sich zu der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin geäußert hat. Bei dieser Äußerung handelte es sich ersichtlich nicht um eine medizinisch fundierte Feststellung, sondern nur um eine – wohl anhand der Aktenlage und des Vortrags der Beteiligten formulierte – Vermutung. Nach dem Protokoll des Erörterungstermin hat der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts nämlich bei der Erörterung der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage eine (beiderseits) angestrebte Entlassung der Klägerin erfolgen könnte, nur darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht \"möglicherweise\" – dieses Wort hat die Klägerin bei der Wiedergabe der Äußerung ausgelassen – \"Veranlassung bestehe, an der Dienstfähigkeit der Klägerin Zweifel zu hegen\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das weitere Vorbringen, der Ärztliche Krankenbericht des Herrn R.       vom 18. Mai 2015 sei rechtzeitig, nämlich vor dem Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 vorgelegt worden, greift nicht durch. Die Klägerin war nämlich zur Erfüllung ihrer Treue- bzw. Nachweispflicht gehalten, gesundheitliche, den Nichtantritt der Ärztlichen Basisprüfung Ende Februar 2013 entschuldigende Gründe unverzüglich (und nicht etwa erst mehr als zwei Jahre später) durch Vorlage eines geeigneten ärztlichen Attestes geltend zu machen. Einen in diesem Sinne rechtzeitigen Nachweis konnte die Klägerin nach dem zutreffenden und nicht durchgreifend in Frage gestellten Ansatz des Verwaltungsgerichts aber jedenfalls nicht mehr nach der unter dem 20. August 2013 erfolgten Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG erbringen. Diese – bestandskräftige – Entlassung war nämlich entsprechend den vorherigen Hinweisen der Beklagten in den Personalgesprächen gerade auf den Umstand gestützt, dass diese ein Attest nicht vorgelegt hatte (s. o.). Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Vermerk. Dieser kann nämlich ungeachtet seiner nicht erläuterten und damit unklaren Herkunft lediglich belegen, dass es zwischenzeitlich eine solche behördeninterne Einschätzung gegeben hat. Diese Einschätzung hat sich im außenwirksamen Anhörungsschreiben vom 5. Mai 2015 aber allein in der Bitte an die Klägerin niedergeschlagen, ggf. Unterlagen vorzulegen, die rechtfertigen, dass sie nicht zur Prüfung angetreten ist, und die sie \"im Entlassungsverfahren\" nicht habe zur Verfügung stellen wollen. Danach hat die Beklagte der Klägerin gerade nicht die Möglichkeit eröffnen wollen, den Nichtantritt der Prüfung im Februar 2013 durch eine in 2015 oder später erst noch zu erstellende ärztliche Äußerung zu entschuldigen. Dementsprechend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid (S. 5, zweiter Absatz) mit Blick auf den Ärztlichen Krankheitsbericht des Herrn R.         vom 18. Mai 2015 auch ausgeführt, dass die Berufung auf einen Entschuldigungsgrund erst zwei Jahre später offensichtlich verspätet sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">f) Weiter wendet sich die Klägerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der festgestellte Sorgfaltspflichtverstoß wiege auch besonders schwer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Sie macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend: Es habe sich ihr nicht aufdrängen müssen, ein privatärztliches Attest vorzulegen. Sie habe nämlich absprachegemäß von der durch die einschlägige Prüfungsordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich ohne Angabe von Gründen von der Ärztlichen Basisprüfung abzumelden (1.2.2) und daher die Entstehung eines \"Fehlversuchs\" vermieden. Diese Argumentation greift ersichtlich nicht durch, weil sie allein das Rechtsverhältnis der Klägerin zur RWTH B1.      betrifft, nicht aber das hier maßgebliche, durch die Treuepflicht geprägte Rechtsverhältnis zu der ihr Studium finanzierenden Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Weiter rügt die Klägerin als widersprüchlich bzw. \"inhärent\" (wohl gemeint: inkohärent), dass das Verwaltungsgericht einerseits im Zusammenhang mit der Frage, ob die Attestpflicht abbedungen wurde, (mit einem nicht tragenden Argument, s. o.) angenommen habe, dass die personalführende Stelle nicht an den Personalgesprächen beteiligt gewesen sei, andererseits aber aus \"etwaigen\" – tatsächlich vorhandenen – handschriftlichen Anmerkungen der Klägerin in dem Vermerk negative Schlüsse für sie gezogen habe (1.2.10). Auch das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in den angesprochenen Passagen des Urteils (UA S. 10, vierter Absatz, und S. 11, zweiter Absatz) ausgeführt, dass die Klägerin ungeachtet der streitigen Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Vermerks (jedenfalls) dessen Ausführungen zu ihrer Pflicht, der Beklagten ein Attest vorzulegen, nicht geändert, aber dennoch kein Attest o. ä. vorgelegt habe. Dieser Vorhalt ist unabhängig davon zutreffend, ob Vertreter der personalführenden Stelle bei den Personalgesprächen anwesend waren (wofür alles sprechen dürfte) oder nicht. Die Attestpflicht der Klägerin, auf die diese in dem von ihr zur Kenntnis genommenen Vermerk nur hingewiesen worden ist (S. 2 oben), war nämlich (auch) nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts als gesetzliche Pflicht nicht tauglicher Gegenstand von Vereinbarungen, so dass der entsprechende Hinweis in dem Vermerk lediglich – objektiv zutreffend – die Rechtslage widerspiegelte. Dass die Klägerin auf diesen (im Übrigen eine Selbstverständlichkeit ausdrückenden) Hinweis gleichwohl nicht reagiert hat, erweist sich daher tatsächlich als grob fahrlässiges Verhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, auch ihr Schreiben an die Beklagte vom 6. Januar 2013 stehe der Annahme, dass sie ein Attest grob fahrlässig nicht vorgelegt habe, nicht entgegen, weil es schon nicht als Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemester verstanden werden könne und weil es selbst bei einer hiervon abweichenden Bewertung die Vorlage eines Attestes nicht entbehrlich gemacht hätte. Sie trägt insoweit vor (1.2.6, 1.2.7): Ihr Schreiben müsse entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts als formloser Antrag auf Gewährung von (weiteren) krankheitsbedingten Zusatzsemestern und auf Freistellung von der Ärztlichen Basisprüfung vom 26. bis 28. Februar 2013 verstanden werden. Im Betreff und im Text habe sie nämlich von \"Prüfungsfähigkeit\" gesprochen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie mit Blick auf den seinerzeitigen, trotz Gewährung von zwei Zusatzsemestern erfolgten Auftrag, an der Ärztlichen Basisprüfung im September 2012 teilzunehmen, davon ausgegangen sei, dass die Gewährung von (weiteren) krankheitsbedingten Zusatzsemestern nicht zwingend zu einer Freistellung von der anstehenden Prüfung führe. Wenn daher das Verwaltungsgericht auf ihre \"zu weichen\" Formulierungen in dem Schreiben abgestellt habe, habe es sich \"fern jeder Auslegungsvariante\" bewegt. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vorlage eines Attestes sei auch dann nicht entbehrlich gewesen, wenn das Schreiben als Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters verstanden werden könnte. Sie sei nämlich im Zeitraum vom 26. bis 28. Februar 2013 \"amtsbekannt prüfungsunfähig\" gewesen und habe mit ihrem Schreiben vom 6. Januar 2013, das zu dem Personalgespräch am 29. Januar 2013 geführt habe, \"einen Antrag auf Nichtteilnahme an der ärztlichen Basisprüfung im Februar 2013\" gestellt, \"da trotz der Feststellung <em>'einer schweren Depression</em>' durch Herrn OTA Dr. med. G.          eine Weisung zur Nichtteilnahme an der Prüfung nicht erfolgte\" und sie auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Dem ist insgesamt nicht zu folgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Das Zulassungsvorbringen, nach dem die Klägerin ihr Schreiben vom 6. Januar 2013 (auch) als – im Übrigen durch die Verständigung vom 29. Januar 2013 erledigten –Antrag verstanden wissen will, sie von der anstehenden Prüfung freizustellen, hat schon keinen Bezug zu der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich allein mit der seinerzeit vorgetragenen Behauptung der Klägerin befasst, das Schreiben stelle einen Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters dar (UA S. 12, erster Absatz).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das Zulassungsvorbringen, das Schreiben müsse als Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters aufgefasst werden, greift nicht durch. Es genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es rügt zwar die zentrale Erwägung des Verwaltungsgerichts, die \"weichen\" Ausführungen der Klägerin stünden einem Verständnis des Schreibens als Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters entgegen, setzt sich mit ihr aber nicht inhaltlich auseinander. Unabhängig davon greift die Rüge der Klägerin auch der Sache nach nicht durch. Zunächst deutet die äußere Gestaltung des Schreibens der Klägerin vom 6. Januar 2013 nicht darauf hin, dass aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ein Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters vorliegen könnte. Es ist nämlich nicht als \"Antrag\" überschrieben, und es bezieht sich seinem Betreff zufolge auch nicht auf die Gewährung eines Zusatzsemesters, sondern auf die \"Teilnahme an der ärztlichen Basisprüfung\" und dabei auf die Frage der \"Prüfungsfähigkeit\". Auch der Inhalt des Schreibens lässt für einen objektiven Erklärungsempfänger nicht ansatzweise erkennen, dass mit ihm der behauptete Antrag gestellt worden ist. So ist an keiner Stelle des Schreibens von einem \"Zusatzsemester\" die Rede, und es findet sich auch nirgendwo eine Wendung, mit der die Gewährung eines Zusatzsemesters zumindest der Sache nach beantragt worden sein könnte. Die Klägerin gibt mit ihrem Schreiben vielmehr nur – die Frage der Prüfungsfähigkeit betreffend – zu \"bedenken\" dass sie im September 2012 trotz beklagtenseitig – fehlerhaft – diagnostizierter schwerer Depression zur Prüfung befohlen worden sei, von der Beklagten bislang keine der richtigen Diagnose (somatische Erkrankung mit reaktiver Depression) entsprechende Therapie erhalten habe und aktuell eine \"weitere erfolglose Teilnahme\" an der Ärztlichen Basisprüfung befürchte, weil ihre Prüfungsvorbereitung durch \"Stress und Zeitverschwendung\" (wegen der von ihr gegen die Beklagte geführten Verfahren) sowie durch ihre \"immer noch nicht absolut wiederhergestellte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit\" beeinträchtigt sei. Sodann legt sie den Schwerpunkt allein auf die – abstrakte – Überlegung, dass \"beide Krankheitsbilder (…) eine massive Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit aus krankheitsbedingten Gründen nach sich\" zögen, und leitet hieraus die Empfehlung (\"sollten Sie, zur Vermeidung anschließenden weiteren Disputs, in Erwägung ziehen\") ab, die Weisung, an dieser Prüfung teilzunehmen, aus krankheitsbedingten Gründen auszusetzen. Zugleich betont sie aber, dass sie die Prüfung pflichtgemäß antreten werde, wenn sie keine hiervon dispensierende Weisung erhalte. Mit dem das Schreiben abschließenden Satz lässt sie dann nochmals erkennen, dass mit dem Schreiben allein die Prüfungsfähigkeit thematisiert, und zwar (nur) \"zur Diskussion\" gestellt worden sei. Dieses anhand einer Betrachtung von Form und Inhalt des Schreibens zu gewinnende Verständnis des Schreibens als bloßer Diskussionsbeitrag zur Frage der Prüfungsfähigkeit der Klägerin wird nachhaltig durch eine Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens der Klägerin bestätigt, das der Beklagten seinerzeit bekannt war. Die Klägerin hatte nämlich bereits gezeigt, dass sie wusste, wie ein Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters zu formulieren war. Das ergibt sich ohne weiteres aus ihrem schriftlichen, als \"Antrag auf Zusatzsemester\" überschriebenen Antrag vom 7. Januar 2012, den sie unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes gestellt hatte. Das verbleibende Argument der Klägerin, sie sei davon ausgegangen, dass die Gewährung von (weiteren) krankheitsbedingten Zusatzsemestern nicht zwingend zu einer Freistellung von der anstehenden Prüfung führe, erschließt sich nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Zulassungsvortrag ergibt sich auch nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft wäre, die Vorlage eines Attestes wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, wenn das Schreiben als Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters verstanden werden könnte (UA S. 12, erster Absatz a. E.). Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme damit begründet, dass es der Klägerin aufgrund der Treuepflicht in jedem Fall oblegen habe, eine gesundheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen, um eine – notfalls gerichtlich zu erstreitende – Gewährung eines Zusatzsemesters zu ermöglichen. Dass dem nicht mit Erfolg die Behauptung entgegengehalten werden kann, die Klägerin sei im Zeitraum vom 26. bis 28. Februar 2013 \"amtsbekannt prüfungsunfähig\" gewesen, ergibt sich schon aus den Ausführungen des Senats weiter oben in diesem Beschluss. Das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin, sie habe mit ihrem Schreiben vom 6. Januar 2013, das zu dem Personalgespräch am 29. Januar 2013 geführt habe, \"einen Antrag auf Nichtteilnahme an der ärztlichen Basisprüfung im Februar 2013\" gestellt, greift ungeachtet der Frage, welchen Bezug es zu der gerügten Einschätzung des Verwaltungsgerichts haben soll, ebenfalls nicht durch. Angesichts der obigen Ausführungen zu Gestaltung und Inhalt des Schreibens ist nämlich nicht erkennbar, dass das Schreiben als ein solcher Antrag und nicht lediglich als Diskussionsbeitrag zu verstehen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">g) Bezogen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kausalität des Sorgfaltspflichtverstoßes für die Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG (UA S. 13, erster Absatz) macht die Klägerin geltend (1.2.1, Begründungsschrift S. 8, drittletzter Absatz), dass die Studienverzögerung durch die unterlassene Teilnahme an der Ärztlichen Basisprüfung im Februar 2013 auch bei einer unverzüglichen Vorlage eines Attestes Anfang März 2013 eingetreten wäre. Diese Argumentation geht erkennbar an der Sache vorbei. Indem die Klägerin nicht an der Prüfung teilgenommen hat, wäre es zwar auf jeden Fall zu einer weiteren Verzögerung eines fortgeführten Studiums gekommen. Die unverzügliche Vorlage eines geeigneten, die Prüfungsunfähigkeit der Klägerin nachweisenden Attests hätte ausweislich der durch den Vermerk belegten Äußerungen der Beklagten aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine von der Beklagten befürwortete (vgl. Vermerk S. 2, Ende des ersten Absatzes) Weiterführung des Studiums eröffnet und – was maßgeblich ist – die unter dem 20. August 2013 erfolgte Entlassung der Klägerin wegen mangelnder Eignung verhindert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">h) Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen die Beklagte nicht verpflichtet war, auf die Erstattung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu verzichten, wendet die Klägerin schließlich ein (1.2.11): Hier liege sehr wohl ein atypischer, zur Anwendung der Härtefallregelung führender Fall vor. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Annahme fernliege, die von ihr im Studiengang Medizin erworbenen Kenntnisse könnten bei objektiver Betrachtung zivilberuflich kaum verwertbar sein. Damit verkenne das Verwaltungsgericht zunächst die einschlägige Regelung der sog. Bemessungsgrundsätze der Beklagten vom 17. Dezember 2012 (– P II 1 – Az 16-02-11/Bemessungs-grundsätze –, im Folgenden Bemessungsgrundsätze 2012). Nach deren Ziffer 2 bestehe bei einem – wie hier – nicht abgeschlossenen Studium eine Erstattungspflicht nur, wenn durch die gewährte Ausbildung Wissen oder Fähigkeiten vermittelt worden seien, die für eine Verwendung in der Bundeswehr oder außerhalb der Bundeswehr nutzbar sein könnten. Das sei hier nicht der Fall, weil sie nun Betriebswirtschaft studiere und von den Zuwendungen ihrer Eltern lebe. Außerdem liege eine besondere Härte auch wegen ihrer schicksalhaften Krankengeschichte vor. Das Verwaltungsgericht Aachen habe mit Urteil vom 23. Oktober 2014 – 1 K 2271/12 – festgestellt, dass – sollte sie gesundheitliche Schädigungen geltend machen – diese Schädigungen durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse der truppenärztlichen Versorgung herbeigeführt worden wären (§ 81 Abs. 1 Fall 3 SVG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Das greift nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vortrag der Klägerin, die ihr während des abgebrochenen Medizinstudiums vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten seien für sie angesichts des nun eingeschlagenen Lebensweges ohne Wert, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Er setzt sich nämlich nicht mit der insoweit entscheidungstragenden, ihm entgegenstehenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, hinsichtlich der Verwertbarkeit solcher Kenntnisse und Fähigkeiten komme es maßgeblich darauf an, ob diese objektiv nutzbar seien; nicht maßgeblich sei insoweit die berufliche Laufbahn, die der (ehemalige) Soldat eingeschlagen habe (UA S. 14). Dieser Ansatz trifft im Übrigen auch zu. Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 SG soll als Sanktion dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegenwirken, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016– 2 B 25.15 –, juris, Rn. 36.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Diesem Zweck wird nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn auf die objektive Verwendbarkeit der durch die Bundeswehr erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten im zivilen Berufsleben und nicht etwa auf deren tatsächliche Verwendung nach Maßgabe der (aktuellen) individuellen Lebensplanung des (ehemaligen) Soldaten abgestellt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, SG, 10. Aufl. 2018, SG § 56 Rn. 5 (\"Kenntnisse, die im zivilen Berufsleben genutzt werden können\"), und OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 63 f., m. w. N. (abschöpfungsfähiger Vorteil bei einem wegen Kriegsdienstverweigerung vorzeitig ausgeschiedenen Soldaten grundsätzlich schon dann, wenn dieser die während seiner Dienstzeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zwar aktuell nicht zivilberuflich nutzt, dies aber tun kann).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Dem entspricht auch die von der Klägerin angeführte Bestimmung der Ziffer 2 der Bemessungsgrundsätze 2012. Danach besteht nämlich, wenn das Studium oder die Fachausbildung nicht abgeschlossen wurde, eine Erstattungspflicht, wenn durch die gewährte Ausbildung Wissen oder Fähigkeiten vermittelt wurden, die für eine Verwendung in der Bundeswehr oder außerhalb der Bundeswehr \"nutzbar sein können\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. insoweit auch die (allerdings nur abgeschlossene Ausbildungen betreffende) Ziffer 3.4 der Bemessungsgrundsätze, \"Verwertbarkeit der erworbenen besonderen Kenntnisse\", nach der \"jedes Studium mit jedem Abschluss zivilberuflich unmittelbar oder als Grundlage für ein weiteres Studium <strong>verwertbar</strong> ist\" (Hervorhebung nur hier).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Eine besondere Härte ergibt sich ersichtlich auch nicht aus dem bloßen Verweis der Klägerin auf ihre als schicksalhaft empfundene Krankengeschichte. Nicht zielführend ist insoweit auch der diesem Verweis allein beigegebene Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Oktober 2014 – 1 K 2271/12 –. Die zitierten Erwägungen hat das Verwaltungsgericht Aachen im Rahmen seiner Ausführungen zu der von ihm angenommenen Unzulässigkeit der Klage angestellt, mit der die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erreichen wollte, \"ihr den aus der mangelhaften truppenärztlichen Versorgung (…) erwachsenen und künftig erwachsenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen\". Zu der (nur noch ergänzend behandelten) Begründetheit der Klage hat es aber sodann ausgeführt, dass weder ein Kausalzusammenhang zwischen der truppenärztlichen Versorgung und der nicht mehr möglichen Berufsausübung als Ärztin bestehe noch eine mangelhafte truppenärztliche Versorgung der Klägerin zu erkennen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten (3.) grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Rechtsfrage auf,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">ob \"im Einvernehmen mit der Soldatin das in den Gesetzesmaterialien zum Soldatengesetz gestufte Verfahren – § 55 Abs. 2 und § 55 Abs. 5\" (gemeint: Abs. 3) \"SG vor § 55 Abs. 4 SG zu prüfen – einvernehmlich abbedungen werden\" kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Frage rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie für die angefochtene Entscheidung nicht von Bedeutung gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte gehalten gewesen sein könnte, vorrangig von Amts wegen eine Entlassung der Klägerin nach § 55 Abs. 2 oder 3 SG zu prüfen, nämlich mit Blick auf die Bestandskraft des Entlassungsbescheides ausdrücklich als unerheblich bewertet (UA S. 8, zweiter Absatz). Unabhängig davon würde diese Frage auch in einem Berufungsverfahren nicht relevant sein, und zwar nicht nur wegen der Bestandskraft der Entlassungsverfügung. Unterstellt man zugunsten der (ausweislich des Gesprächsvermerks ursprünglich an einer schnellen, bis zum 30. Juni 2013 erfolgenden Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG interessierten) Klägerin, dass das behauptete Stufenverhältnis der Prüfung besteht, so wäre dies in ihrem Falle gleichwohl nur dann zu beachten gewesen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der als vorrangig betrachteten Entlassungsgründe vorgelegen hätten. Es ist aber weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin sich trotz der Behandelbarkeit ihrer zutreffend diagnostizierten Erkrankung in einem Dienstunfähigkeitsverfahren als dienstunfähig i. S. v. § 55 Abs. 2 SG erwiesen hätte oder dass ihr Verbleiben im Dienst für sie wegen persönlicher Gründe eine besondere Härte – also eine im persönlichen, außerdienstlichen Lebensbereich liegende, unvorhergesehen eingetretene schwere Belastung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 19 und § 46 Rn. 118 f., m. w. N., und Cobanov, Das Verhältnis der Entlassungsvorschriften des § 55 SG unter besonderer Berücksichtigung der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, NZWehrr 2013, 177 ff. (181 f.) –</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">bedeutet hätte (§ 55 Abs. 3 SG). Zu Letzterem hat die Beklagte die Klägerin in den Personalgesprächen im Übrigen darauf hingewiesen, dass deren (nachfolgend nicht substanzhaltig ergänzter) Vortrag nach Einschätzung der Personalführung eine Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG nicht tragen könne (Vermerk S. 2, Abschnitt \"a.\").</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch weder begründet noch belegt, dass das behauptete Stufenverhältnis zwischen den Entlassungsgründen nach § 55 Abs. 2, 3 SG einerseits und § 55 Abs. 4 SG andererseits gegeben ist. Das gilt zunächst für das Verhältnis des § 55 Abs. 4 SG zu § 55 Abs. 3 SG Die von der Klägerin angeführte Gesetzesbegründung (BT Drs. 14/4062, S. 22 f.) erwähnt § 55 Abs. 3 SG ebenso wenig wie der von ihr ansonsten nur noch zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 9. März 2005– W 1 S 04.1552 –, juris, Rn. 1 bis 49.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist ferner nicht erkennbar, dass ein generelles Stufenverhältnis zwischen den Entlassungsgründen nach § 55 Abs. 2 und 4 SG besteht. Zwar ist in der Gesetzesbegründung, die nur den Willen des historischen Gesetzgebers wiedergibt, zur Neufassung von § 55 Abs. 4 SG apodiktisch formuliert, dass allein nach § 55 Abs. 2 SG zu verfahren sei, wenn die Nichteignung auf dem in § 55 Abs. 2 SG genannten Grund (Dienstunfähigkeit) beruhe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BT Drs. 14/4062, S. 23.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Ansicht, die in dem von der Klägerin angeführten, die Frage eines Vorrangs des § 55 Abs. 2 SG vor § 55 Abs. 4 SG ausdrücklich offen lassenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg gerade nicht vertreten worden ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 9. März 2005– W 1 S 04.1552 –, juris, Rn. 25,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">hat aber, was maßgeblich ist, keinen ersichtlichen Niederschlag in Wortlaut oder Systematik des Gesetzes (§ 55 SG) gefunden. Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur insoweit vertreten, dass die Soldatin bzw. der Soldat bei Vorliegen mangelnder Eignung auch in Ansehung der Fürsorgepflicht nach § 55 Abs. 4 SG zu entlassen sei, wenn die Fragen einer möglichen (und von der Soldatin bzw. dem Soldaten geltend gemachten) Dienstunfähigkeit – wie hier – nicht abschließend geklärt seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. April 2011– 10 A 11233/10 –, juris, Rn. 38 bis 42; ähnlich VG Greifswald, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 6 B 1496/17 HGW –, juris, Rn. 32 ff., insb. Rn. 38, wonach eine Entlassung auf der Grundlage der sicheren Feststellung des Tatbestandes der Nichteignung zumindest so lange ermessensfehlerfrei ist, wie nicht ein anderer Tatbestand ebenso sicher erfüllt ist; dem OVG Rh.-Pf. folgend: Scherer/Alff/Poretschkin/ Lucks, SG, 10. Aufl. 2018, SG § 55 Rn. 9, Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 17 a. E., und Cobanov, Das Verhältnis der Entlassungsvorschriften des § 55 SG unter besonderer Berücksichtigung der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, NZWehrr 2013, 177 ff. (189 ff, insb. 191, 196 und 197).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Das überzeugt nicht nur aus systematischen Gründen (Nebeneinanderstellung der Entlassungstatbestände in § 55 SG), sondern vor allem wegen des Zwecks der Entlassungsvorschriften nach § 55 SG. Diese bezwecken nämlich nicht den Schutz der Soldaten (vor den Rechtsfolgen einer verfügten Entlassung), der im Falle einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG gesetzlich durch § 55 Abs. 4 Satz 3 SG, durch die Beschränkung der Erstattungspflicht auf den in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG genannten Fall und durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sichergestellt wird. Sie sollen, soweit es um § 55 Abs. 2 und 4 SG geht, den Dienstherrn vielmehr vor dienstunfähigen bzw. ungeeigneten Soldaten schützen und damit der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte dienen. Das gebietet es auch, eine bereits sicher mögliche Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG nicht deshalb aufzuschieben, um noch unter Weiteralimentation der/des feststehend ungeeigneten Soldatin/Soldaten ggf. aufwendig zu klären, ob eine Entlassung auch auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 SG erfolgen könnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Cobanov, Das Verhältnis der Entlassungsvorschriften des § 55 SG unter besonderer Berücksichtigung der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, NZWehrr 2013, 177 ff. (193 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">b) Außerdem hält die Klägerin noch die folgende Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">\"Ist eine Soldatin, die sich in universitärer Ausbildung zur Ärztin befindet und sich im Einklang mit der Prüfungsordnung von einer Prüfung abmeldet zusätzlich verpflichtet, dem Dienstherrn ein privatärztliches Attest zum Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit vorzulegen oder ist die Beklagte befugt und verpflichtet stattdessen eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen?\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage, ob in der geschilderten Situation eine Pflicht zur Vorlage eines <span style=\"text-decoration:underline\">privat</span>ärztlichen Attests besteht, war schon nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht – wie auch schon die Behörde – allein eine Verpflichtung der Klägerin angenommen hat, eine geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen, so dass etwa auch ein geeignetes truppenärztliches Attest genügt hätte. Versteht man die aufgeworfene Frage daher zugunsten der Klägerin so, dass sie (auch) die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Attestes betrifft, so ist sie nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, da es insoweit nicht auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Universität, sondern zu der Beklagten ankommt (s. o.), nämlich unter Heranziehung des § 7 SG (und der Ziffer 5.5 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenerlasses) ohne weiteres bejahend beantworten. Die Zusatzfrage, ob die Beklagte in der angeführten Lage verpflichtet ist, ein amtsärztliches Gutachten anzuordnen, war schon nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Unabhängig davon ist insoweit eine Klärungsbedürftigkeit weder dargelegt noch erkennbar. Der Senat hat bereits oben ausgeführt, dass es sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine amtsärztliche Untersuchung zu einem besonders rechtssicheren Ergebnis zu führen vermag, nicht ansatzweise erschließt, aus welchen Gründen die Beklagte gehalten gewesen sein könnte, anstelle der insoweit verpflichteten Klägerin Ermittlungen zu deren Prüfungsfähigkeit zu führen und dies zudem durch die eingriffsintensive Maßnahme der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu tun.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">4. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten (2.) besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Das gilt auch, soweit die Klägerin die Rechtssache mit Blick auf die Frage für rechtlich besonders schwierig hält, ob ein bestandskräftiger Entlassungsbescheid, der evident rechtswidrig sei, Bindungswirkung für ein nachfolgendes Rückforderungsverfahren entfalte. Die Klägerin hat mit ihrem diesbezüglich nur vorliegenden, dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordneten Vortrag schon nicht substantiiert dargelegt, dass der für rechtswidrig gehaltene Entlassungsbescheid auch <span style=\"text-decoration:underline\">offensichtlich</span> rechtwidrig sein könnte. Unabhängig davon haben die vorstehenden Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gezeigt, dass schon von einer Rechtswidrigkeit des Entlassungsbescheides nicht die Rede sein kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umfang der vorstehenden Ausführungen ist ausschließlich der Fülle der zu bescheidenden Ausführungen in der 23seitigen Zulassungsbegründungsschrift geschuldet. Er ist deswegen kein Indiz</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">– angesichts des Darlegungserfordernisses grundsätzlich kritisch gegenüber dem Ansatz, ggf. den Begründungsaufwand für einen Beschluss, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wird, als Indiz für besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO heranzuziehen: Rudisile, Die Judikatur des BVerfG zum Berufungszulassungsrecht der VwGO, NVwZ 2012, 1425 f., 1428 –</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.</p>\n      "
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