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GET /api/cases/345716/
{ "id": 345716, "slug": "vg-aachen-2022-06-03-10-k-284420a", "court": { "id": 840, "name": "Verwaltungsgericht Aachen", "slug": "vg-aachen", "city": 380, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "10 K 2844/20.A", "date": "2022-06-03", "created_date": "2022-07-02T10:20:34Z", "updated_date": "2022-10-17T17:54:46Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:VGAC:2022:0603.10K2844.20A.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der 1989 geborene Kläger zu 1. und die 1994 geborene Klägerin zu 2. sind iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 21.07.2019 in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.08.2019 förmliche Asylanträge. Zuvor hatten sie in Griechenland am 03.11.2017 Asylanträge gestellt und am 18.05.2018 internationalen Schutz erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">In der Anhörung am 22.08.2019 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug der Kläger zu 1. vor, er habe den Iran am 14.07.2017 auf dem Luftweg verlassen. Die letzten drei Monate im Iran sei er wegen seiner Aktivität für die Democratic Party of Iranian Kurdistan unter Druck geraten. Er sei der Partei 2011 beigetreten, habe Flyer verteilt und in den sozialen Medien Werbung gemacht. Er sei zweimal verhaftet, jedoch aufgrund des guten Rufs seiner Familie wieder freigekommen. Die Geheimpolizei habe von ihm verlangt, mit ihnen zu kooperieren, ihn psychisch und körperlich gefoltert, damit er mitmache, und ihn bedroht. Er habe immer abgelehnt. Das erste Mal sei er ca. April 2017 verhaftet worden und sechs Tage in Untersuchungshaft gewesen. 40 Tage nach der ersten Verhaftung sei er wieder festgenommen und 13 bis 14 Tage festgehalten worden. 20 Tage bis einen Monat vor der Ausreise habe er beim Säubern seiner zuvor vermieteten Wohnung Munition in einem eingerollten Teppich gefunden und diese der Polizei übergegeben. Die Polizei habe dies gegen ihn verwendet und er habe am nächsten Tag vor Gericht vorstellig werden müssen. Auch die ehemaligen Mieter seien angehört worden, aber keiner von ihnen habe zugegeben, dass ihm die Munition gehöre. Zuletzt sei er der Schuldige gewesen. Der Richter habe gesagt, da er die Munition selbst zurückgebracht habe, habe er die Gelegenheit, diese zu erklären, und man könne ihn nicht verurteilen. Der Geheimdienst habe dem Richter seine Aktivität für die kurdische Partei mitgeteilt. Dadurch sei seine Akte schwerwiegender geworden. Der Richter habe ihn aufgrund der Verbindungen seiner Familie auf Kaution freigelassen. Daraufhin habe er innerhalb von 48 Stunden das Land verlassen. Dazu habe ihm ein Verwandter geraten, der Kommandeur bei der Sepah sei und gemeint habe, seine Akte sehe schlecht aus. Durch einen Verwandten seiner Mutter, der Parlamentsabgeordneter sei, habe er das Land verlassen können. Nachdem er den Iran verlassen habe, sei er drei- bis viermal schriftlich vorgeladen worden. Davon habe ihm seine Familie berichtet. In Griechenland hätten ihm unbekannte Personen, darunter ein Iraner, versucht, ihm etwas anzutun. Die Gründe dafür wisse er nicht. In Deutschland sei er zweimal über seinen Instagram-Account von derselben ihm unbekannten Person bedroht worden, nachdem er etwas über die Partei gepostet habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 26.08.2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte sie auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung nach Griechenland an mit dem Zusatz, sie dürften nicht in den Iran abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen erhoben die Kläger Klage, worauf das erkennende Gericht mit Urteil vom 30.06.2020 - 10 K 2522/19.A - den Bescheid vom 26.08.2019 aufhob mit Ausnahme der in Ziff. 3 S. 4 getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht in den Iran abgeschoben werden dürften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In ihrer darauf folgenden Anhörung beim Bundesamt am 26.10.2020 trug die Klägerin zu 2. vor, sie habe den Kläger zu 1. vor ca. fünf Jahren geheiratet; sie seien aber erst ca. ein Jahr später zusammengezogen. Als sie ihre neue Wohnung hätten reinigen wollen, habe sie Mitte Juli 2016 im Dachgeschoss einen Teppich und darauf ein paar Patronen gefunden. Sie habe den Kläger zu 1. gerufen, der die Patronen beim Geheimdienst abgegeben und dort erklärt habe, er habe sie gefunden. Lange Zeit danach sei nichts passiert. Ein Jahr vor der Ausreise, entweder Mitte oder Ende Juli 2016, als der Kläger zu 1. arbeiten und sie allein gewesen sei, seien abends bewaffnete Beamte in Zivil gekommen, hätten die Wohnung durchsucht und sich nach dem Kläger zu 1. erkundigt. Sie hätten die Geschichte mit den Patronen schon vergessen, als die Wohnung ca. einen Monat vor der Ausreise gestürmt worden sei. Der Kläger zu 1. sei am nächsten Tag zum Geheimdienst gegangen, wo man ihm vorgehalten habe, nicht die vollständigen Informationen mitgeteilt zu haben. Er habe die Adressen der Vormieter angegeben und sei befragt worden. Danach seien die Beamten noch weitere Male zu ihnen gekommen und hätten sie befragt. Sie hätten außerdem mehrmals angerufen. Am Ende hätten sie dem Kläger zu 1. vorgeworfen, er sei Besitzer der Patronen gewesen, da sie bei den Vormietern nichts Auffälliges gefunden hätten. Die Beamten seien nicht mehr zu ihnen nach Hause gekommen, sondern ein- oder zweimal ein Herr B., ein Angestellter des Geheimdienstes, wenn er den Kläger zu 1. auf der Arbeit telefonisch nicht habe erreichen können. Anrufe habe es nicht gegeben. Da der Kläger zu 1. sich nicht gemeldet habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er sei ein paar Stunden inhaftiert, aber durch Vermittlung eines Verwandten wieder aus der Haft entlassen worden. Sie selbst habe nicht einmal gewusst, dass der Kläger zu 1. vor diesem Ereignis politisch aktiv gewesen sei. Es habe gegen ihn ein Verfahren wegen der Ereignisse im Jahr 2009 sowie wegen seiner Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei gegeben. Wenn er Probleme bekommen habe, habe seine Familie ihm geholfen. Doch dieses Mal habe sein Onkel zu ihm gesagt, dass man ihm wegen der Sache mit den Patronen etwas anhängen und ihn nicht in Ruhe lassen werde. Das habe der Onkel von Angestellten des Geheimdienstzentrums erfahren, da er sehr einflussreich sei. Eines Tages habe die Frau eines Freundes sie angerufen und gemeint, sie solle dem Kläger zu 1. sagen, die Lage sehe schlecht aus und sie sollten diesen Ort verlassen. Nach der Ausreise sei ihr älterer Bruder, Kommandeur eines Luftabwehrstützpunktes, wegen der Telefonate mit ihr von der Armeeaufsicht zur Rede gestellt, befragt und belästigt worden. In der Folge habe er sie gebeten, ihn nicht mehr zu kontaktieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 11.11.2020 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung in den Iran an. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger haben am 24.11.2020 Klage erhoben. Sie haben einen Letter of Confirmation der Democratic Party of Iranian Kurdistan vom 15.12.2020 sowie ein Schreiben derselben vom 09.05.2022, einen Screenshot sowie Lichtbilder u.a. zu exilpolitischer Betätigung, eine Vorladung vom 08.07.2017 nebst Übersetzung und ein Schreiben der Gemeinde C. vom 01.06.2022 vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11.11.2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">weiter hilfsweise,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">In der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2022 sind die Kläger ergänzend zu ihren Asylgründen gehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 1 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2022. Das Gericht sieht nach pflichtgemäßer Ermessensausübung keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung aufgrund der ohne entsprechenden Schriftsatznachlass mit Schriftsatz vom 08.06.2022 nachgereichten 38 Lichtbildaufnahmen wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO). Hierauf besteht grundsätzlich kein Anspruch der Beteiligten, doch hat das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu beachten, dass § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör steht mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Rechts die Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten kann, etwa wenn sich im Nachhinein ergibt, dass es für die Entscheidung noch weiterer Ermittlungen bedarf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 10 B 13.08 -, juris Rn. 7, und vom 21.10.2004 - 7 B 98.04 -, juris Rn. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn - wie vorliegend - ein Schriftsatz mit Anhang nach der mündlichen Verhandlung eingeht und keine (diesbezügliche) Schriftsatzfrist eingeräumt war, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die Verhandlung wiedereröffnet oder das nachträgliche Vorbringen unberücksichtigt lässt, es sei denn, aus dem Schriftsatz geht hervor, dass der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist, oder das Gericht entnimmt dem Schriftsatz wesentlich neues Vorbringen, auf das es seine Entscheidung stützen will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2017 - 4 BN 9.17 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 29.06.2007 - 4 BN 22.07 -, juris Rn. 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen hieran war die mündliche Verhandlung nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht wiederzueröffnen. Der Schriftsatz vom 08.06.2022 nebst Anlagen macht keine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Er bleibt auch - wie im Folgenden darzulegen sein wird - ohne Einfluss auf den Urteilsausspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N., und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2, und OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen hieran haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">1. Weder das Bundesamt noch das erkennende Gericht ist in seiner Beurteilung an die Entscheidung der griechischen Behörden, mit der den Klägern in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, gebunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann insofern dahinstehen, ob ihnen dort die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, was den EURODAC-Treffern im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes nicht zu entnehmen ist. Unabhängig davon hat die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat weder völkerrechtlich, noch unionsrechtlich oder nach nationalem Recht umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge in Deutschland grundsätzlich nach <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 2 und 3 AufenthG</a> lediglich den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Das nationale Recht ordnet mithin nur eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG</a>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/WBRE410020318/format/xsl/part/K?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">BVerwG, Urteile vom 30.03.2021 - 1 C 41.20</a> -, juris Rn. 3<a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/WBRE202100560/format/xsl/part/L/anchor/rd_31?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">2, und</a> vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 101; VG Minden, Urteil vom 02.03.2022 - 1 K 194/21.A -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 39; VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/JURE200007815/format/xsl/part/L/anchor/rd_21?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">Rn. 21</a> ff.; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 07.07.2020 - A 9 K 4137/19 -, juris Rn. 59.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn dem Flüchtling im Falle einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat - wie hier bei der Überstellung nach Griechenland - die ernsthafte Gefahr droht, eine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, bedarf es nach der Rechtsprechung abweichend vom Grundsatz des <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG</a> der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet, um sicherzustellen, dass der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus und die mit diesem Status verbundenen Rechte auch im Bundesgebiet in Anspruch nehmen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 31; VG Minden, Urteil vom 02.03.2022 - 1 K 194/21.A -, juris Rn. 17 ff. und VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 41.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">In einem solchen Ausnahmefall ist es dem Bundesamt verwehrt, den Asylantrag nach <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR111260992BJNE005506116/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG</a> als unzulässig abzulehnen, und es ist - in Durchbrechung von <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG</a> bzw. aufgrund teleologischer Reduzierung der Norm - verpflichtet, den Asylantrag materiell zu prüfen und über Abschiebungsverbote zu entscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 101; VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2022 - A 7 K 3174/21 -, juris Rn. 44.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Daran, dass eine Bindung an eine in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nach den obigen Ausführungen nicht besteht, ändert sich dadurch freilich nichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu dieser Konstellation VG Minden, Urteil vom 02.03.2022 - 1 K 194/21.A -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 39; siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris Rn. 21 ff,nd VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 07.07.2020 - A 9 K 4137/19 -, juris Rn. 59.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Bindung folgt auch nicht aus dem Unionsrecht. Sie kann weder dem Primär- noch dem Sekundärrecht entnommen werden. Das Primärrecht der Europäischen Union enthält keine Bestimmung, die eine Bindung an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat vorsieht. Es ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 lit. a) und b) AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen. Das maßgebliche Sekundärrecht enthält jedoch derzeit keine Regelungen, die einen solchen einheitlichen Status umsetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. VG Minden, Urteil vom 02.03.2022 - 1 K 194/21.A -, juris Rn. 36 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris 22.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger insoweit auf das Urteil des VG Hannover vom 26.11.2021 - 12 A 5211/21 - verweist, erschließt sich der Kammer nicht, welche Bedeutung den dortigen Ausführungen für den vorliegenden Fall zukommen soll. Das vorgenannte Urteil befasst sich mit einer Klage gegen einen Drittstaatenbescheid mit der der Kläger die Feststellung eines Abschiebungshindernisses hinsichtlich Griechenlands begehrt. Ob den Klägern nach Erlass des Bescheides vom 26.08.2019 im Klageverfahren 10 K 2522/19.A anstelle einer Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung auch offen gestanden hätte, einen entsprechend eingeschränkten Klageantrag zu stellen, erlangt für das hiesige Verfahren keine Relevanz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Kläger ihr Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen haben oder dass ihnen bei Rückkehr solche droht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">a) Das Vorbringen der Kläger zum Vorfluchtgeschehen ist unglaubhaft. Die Aussagen sind durchzogen von eklatanten Widersprüchen und Ungereimtheiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger zu 1. bekundete bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, als er seine zuvor vermietete Wohnung zurückerhalten und sauber gemacht habe, habe er Munition gefunden. Der Mieter habe den Teppichboden gerollt und im Treppenhaus aufbewahrt. Als er, der Kläger zu 1., den Teppichboden wieder habe kleben wollen, habe er darin die Munition gefunden. Die Klägerin zu 2. trug im Widerspruch dazu vor, als sie und der Kläger zu 1. in ihre neue Wohnung eingezogen seien und diese hätten reinigen wollen, habe sie im Dachgeschoss einen Teppich gefunden, der dort „gequetscht“, verwühlt und dreckig gelegen habe. Auf dem Teppich habe sie ein paar Patronen gefunden. Sie habe den Kläger zu 1. gerufen und ihm die Patronen gezeigt. Diese beiden Versionen sind nicht ansatzweise miteinander zu vereinbaren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">In der mündlichen Verhandlung konnte der Widerspruch bezüglich der Frage, wer die Munition gefunden haben soll, nicht überzeugend aufgelöst werden. Die Klägerin zu 2. blieb dabei, sie habe die Patronen entdeckt, und der Kläger zu 1. bekundete nunmehr ebenfalls, es sei die Klägerin zu 2. gewesen, sie hätten allerdings bei der Polizei gesagt, er habe die Munition gefunden. Sein Einwand auf Vorhalt seines Vorbringens beim Bundesamt, überzeugt nicht ansatzweise. Dazu gab er an, das sei damals eine fehlerhafte Aussage gewesen; ihnen sei damals nur wichtig gewesen, dass die Munition gefunden worden sei, aber nicht, wer sie gefunden habe. Dieser Erklärungsversuch ist unter mehreren Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar. Zum einen musste den Klägern die erheblich Bedeutung ihrer Angaben zum Auffinden der Munition als zentraler Bestandteil des (angeblichen) Verfolgungsschicksals klar sein. Dies erhellt umso mehr, wenn man mit in den Blick nimmt, dass sie zu diesem Ereignis beim Bundesamt genauer befragt wurden. Zum anderen wäre es, selbst wenn man unterstellt, die Kläger hätten diesen Aspekt nicht für wichtig gehalten, kein Grund für den Kläger zu 1. gewesen, den Sachverhalt durchgängig unzutreffend darzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem berichtete die Klägerin zu 2. nunmehr, die Munition sei unter dem Teppich in einer weißen Tüte gewesen. Das passt nicht zu ihrer Darstellung beim Bundesamt, die Munition habe auf einem Teppich gelegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Außerdem behauptete der Kläger zu 1. beim Bundesamt, er habe die Munition ungefähr 20 Tage bis einen Monat vor der Ausreise am 14.07.2017 gefunden. Die Klägerin zu 2. hingegen äußerte, sie habe die Patronen Mitte Juli 2016 gefunden, als sie in der Wohnung gewesen sei, um sie zu reinigen und für das gemeinsame Leben vorzubereiten. An anderer Stelle in der Anhörung erklärte sie zudem, sie habe die Patronen ein paar Tage vor dem gemeinsamen Leben mit dem Kläger zu 1. gefunden. Ihre Angaben dazu, wann sie mit dem Kläger zu 1. zusammengezogen sein will, sind zwar uneinheitlich, beziehen sich aber jedenfalls definitiv auf einen Zeitraum von weit mehr als einem Monat bis 20 Tagen vor Ausreise. So trug sie zum einen vor, sie habe vor der Ausreise etwas weniger als ein Jahr beim Kläger zu 1. gelebt und sei im Jahr 2016 zu ihm gezogen. Andererseits bekundete sie, sie seien ca. ein Jahr nach ihrer Eheschließung, die im Oktober 2015 erfolgt sei, zusammengezogen. Das wäre aber nicht nur etwas, sondern deutlich weniger als ein Jahr des Zusammenlebens vor Ausreise. Auf Vorhalt des Anhörers, dass sie einerseits gesagt habe, sie sei ein Jahr nach ihrer Heirat am 08.10.2015 mit dem Kläger zu 1. zusammengezogen, andererseits aber, dass sie im Juli 2016 zusammengezogen seien, brachte ihre Antwort keine Klarheit. Sie erwiderte, sie habe von ca. einem Jahr bzw. weniger als einem Jahr gesprochen; sie versuche, sich an die Daten mit Hilfe folgender Informationen zu erinnern; am 26.06. habe sie Geburtstag und könne sich erinnern, da noch nicht mit dem Kläger zu 1. zusammengelebt zu haben; das „war drei Monate vor Oktober an dem das Jahr von dem ich gesprochen habe, beendet sein sollte“; Mitte Juli sei sie in die Wohnung gegangen, um sie zu reinigen. Bedenkt man, dass es sich sowohl beim Zusammenziehen mit dem Kläger zu 1. als auch bei dem Fund der Patronen um für das Leben der Klägerin zu 2. äußerst bedeutsame Ereignisse gehandelt haben müsste, ist nicht eingängig, dass sie dazu derart wirre Angaben machte. Ungeachtet dessen ist zu konstatieren, dass weder der Juli noch der Oktober 2016 mit der zeitlichen Einordnung des Klägers zu 1., nämlich einem Monat bis 20 Tage vor der Ausreise am 14.07.2017, übereinzubringen sind. Hinzu kommt noch, dass die Klägerin zu 2. als Zeitpunkt der Ausreise abweichend vom Kläger zu 1. den Juni 2017 benannte. An anderer Stelle sprach sie dann von Juni / Juli 2017.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Im weiteren Verlauf der Anhörung wurden die Angaben noch wirrer. Zunächst bekundete die Klägerin zu 2., der Kläger zu 1. habe die Patronen beim Geheimdienst abgegeben und lange Zeit danach sei nichts passiert. Dazu befragt, wann die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, antwortete sie sodann, dass sei ein Jahr vor der Ausreise aus dem Iran gewesen. Das wäre aber, wenn man ihr vorheriges Vorbringen zugrunde legt, in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Fund der Patronen gewesen und nicht lange Zeit danach. Auf erneute Nachfrage, wann die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, änderte sie ihre Aussage komplett und gab an, die Patronen habe sie Mitte oder Ende Juli 2016 gefunden; es habe keine Ereignisse bis ungefähr einen Monat vor der Ausreise gegeben; das heiße, dass sie die Geschichte mit den Patronen komplett vergessen hätten; plötzlich seien die Beamten des Geheimdienstes in die Wohnung gestürmt; die Hausdurchsuchung habe etwa einen Monat vor der Ausreise stattgefunden. Letztendlich lässt sich hiernach überhaupt kein auch nur einigermaßen klares Bild des zeitlichen Ablaufs mehr gewinnen. Vielmehr sind die Angaben der Klägerin zu 2. in sich grob widersprüchlich und widersprechen außerdem denjenigen des Klägers zu 1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die mündliche Verhandlung brachte ebenfalls keine Klarheit. Auf Nachfrage, wie lange vor der Ausreise es gewesen sei, als die Munition gefunden worden sei, antwortete der Kläger zu 1., das sei so ca. ein Jahr vor der Ausreise gewesen; am nächsten Tag habe er zum Gericht gemusst und einen Monat vor der Ausreise habe er dann eine Ladung vom Gericht erhalten; vor der Ladung habe man ihn ca. ein Jahr in Ruhe gelassen. Das steht in diametralem Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt. Auf entsprechenden Vorhalt, dass er beim Bundesamt ausgesagt habe, die Munition sei 20 Tage bis einen Monat vor der Ausreise aufgetaucht, äußerte er sodann, nein, das sei die Ladung vom Gericht gewesen, die zu diesem Zeitpunkt gekommen sei; sie hätten 2015 geheiratet, seien ca. neun Monate später in die Wohnung gezogen, hätten diese renoviert und dabei die Munition gefunden. Warum er aber beim Bundesamt den Sachverhalt gänzlich anders darstellte, bleibt im Dunkeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Aussagen der Kläger zum weiteren Ablauf fielen jeweils komplett unterschiedlich aus. Der Kläger zu 1. gab an, er habe die Munitionen noch am gleichen Tag abends bei der Ortspolizei abgegeben. Die Rückgabe der Munition sei durch die Polizei gegen ihn „angewendet“ worden. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er sich am nächsten Tag beim Gericht vorstellen müsse, was er auch getan habe. Er und die Mieter seien gerichtlich befragt worden. Der Geheimdienst habe dem Richter seine Aktivitäten für die kurdische Partei erzählt, wodurch die Sache schwerwiegender geworden sei. Daraufhin habe er innerhalb von 48 Stunden die Ausreise organisiert und das Land verlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin zu 2. hingegen berichtete zusätzlich davon, eines Abends, als der Kläger zu 1. auf der Arbeit gewesen sei, hätten vier oder fünf Beamte die Wohnung durchsucht. Sie habe dies danach dem Kläger zu 1. mitgeteilt. Am nächsten Tag sei dieser erneut zum Zentrum des Geheimdienstes gegangen. Man habe ihm vorgehalten, er habe dem Geheimdienst nur unvollständige Informationen mitgeteilt, als er die Patronen abgegeben habe. Er habe dem Geheimdienst die Adressen der Vormieter gegeben, sei befragt worden, habe erklärt, sie habe die Patronen auf einem Teppich im Dachgeschoss gefunden, und sei wieder nach Hause zurückgekehrt. Danach seien die Beamten noch weitere Male zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie beide („uns“) befragt. Sie hätten sie beide („uns“) auch mehrmals angerufen. Am Ende hätten sie dem Kläger zu 1. vorgeworfen, er sei der Besitzer der Patronen gewesen. Gegen ihn sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Er sei für ein paar Stunden inhaftiert, aber durch die Vermittlung eines Verwandten aus der Haft entlassen worden. In etwa zwei Wochen nach der Entlassung aus der Haft hätten sie das Land verlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Warum der Kläger zu 1. von alldem beim Bundesamt nichts berichtete, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Vielmehr lässt diese Abweichung nur den Schluss zu, dass das Vorbringen frei erfunden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger zu 1. auf Nachfrage, ob ihm außer der Ladung durch das Gericht noch etwas passiert sei, lediglich, er sei zweimal verhört worden zu einem persönlichen Thema, über das er hier nicht erzählen wolle; die Mieter seien auch verhört worden; es seien ca. elf Monate bis zur Ladung durch das Gericht vergangen und er sei außerdem 2017 wegen der Aktivitäten für die politische Partei in Probleme geraten. Die von der Klägerin zu 2. zusätzlich vorgebrachten Geschehnisse infolge des Auffindens der Munition erwähnte er hingegen nicht. Auf Vorhalt des Gerichts, dass die Klägerin zu 2. beim Bundesamt von einer Wohnungsdurchsuchung und von mehrfachen Besuchen durch den Geheimdienst in der Wohnung berichtet habe, antwortete er lapidar, er sei da nicht zuhause gewesen, sondern habe 23 Tage im Monat gearbeitet und sei nur sieben Tage zuhause gewesen. Das wertet die Kammer als Ausrede. Auf Nachfrage bestätigte er nämlich anschließend, die Klägerin zu 2. habe ihn angerufen und ihm die Vorkommnisse erzählt. Es ist aber nicht im Ansatz nachvollziehbar, warum er sie dann unerwähnt ließ. Dass er nicht anwesend war, ist kein tauglicher Erklärungsansatz, bezogen sich doch Wohnungsdurchsuchung und Besuche des Geheimdienstes letztlich auf seine Person. Soweit er an anderer Stelle in der mündlichen Verhandlung mitteilte, zwischenzeitlich habe er auch Anrufe und Briefe erhalten sowie Erklärungen abgeben müssen, hilft das ebenfalls nicht weiter. Weder spezifizierte er diese Angaben, noch decken sie sich mit einer Durchsuchung und Besuchen des Geheimdienstes geschildert durch die Klägerin zu 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Außerdem verwickelte sich die Klägerin zu 2. schon beim Bundesamt in noch weitere Widersprüche. Dazu befragt, wann und wie oft Beamte zu ihnen nach Hause gekommen seien, antwortete sie abweichend von ihrem vorherigem Vorbringen, „sie“ seien danach nicht mehr zu ihnen nach Hause gekommen, aber ein Mann namens B., der ein- oder zweimal zur Haustür gekommen sei und nach dem Kläger zu 1. gefragt habe, wenn er diesen auf der Arbeit telefonisch nicht habe erreichen können. Auf Nachfrage erklärte sie, B. sei Angestellter des Geheimdienstes. Warum sie dann zuvor bekundet hatte, danach seien „die Beamten“ noch weitere Male zu ihnen nach Hause gekommen und hätten „uns“ befragt, wenn nunmehr nur eine Einzelperson dort erschienen sein soll und zwar jeweils, als sie, die Klägerin zu 2., allein gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Auf ihre Äußerung angesprochen, dass sie auch mehrmals angerufen worden seien, und auf Bitte, die Telefonate genauer schildern, sagte sie sodann - in klarem Widerspruch zu ihren früheren Angaben - nein, es habe keine Anrufe gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt noch, dass die Klägerin zu 2. auf Nachfrage, wann der Kläger zu 1. aus der Haft entlassen worden sei, erklärte, das wisse sie nicht. Dazu befragt, ob sie sich an die Haftentlassung erinnere, antwortete sie, leider nein, aber es sei in demselben Monat gewesen, in dem sie sich mit der Geschichte mit den Patronen beschäftigt hätten. Bei solch einschneidenden Ereignissen wäre jedoch bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten, dass sich diese einprägen, zeitlich konkreter eingeordnet und inhaltlich beschrieben werden könnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">In der mündlichen Verhandlung verstrickte sich die Klägerin zu 2. in weitere Widersprüche. Sie benannte auf Nachfrage, was außer dem Auffinden der Munition noch passiert sei, nur die Durchsuchung und erklärte auf anschließende Nachfrage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, sie verstehe die Frage nicht. Erst auf Vorhalt, dass beim Bundesamt von Besuchen durch den Geheimdienst und einer vorübergehenden Verhaftung des Klägers zu 1. die Rede gewesen sei, und auf Bitte aufzulisten, was denn alles passiert sei, kam sie auf die Besuche des Beamten B. zu sprechen. Zu einer Verhaftung sagte sie jedoch nach wie vor nichts. Stattdessen äußerte sie, der Kläger zu 1. sei auch ein paar Mal verhört worden. Auf Nachfrage, was sie damit meine, wurde ihre Antwort sodann ersichtlich ausweichend. Zunächst erklärte sie, Herr B. sei öfter bei ihnen gewesen. Bei diesen Besuchen soll jedoch nach ihrer Aussage beim Bundesamt der Kläger zu 1. nicht zugegen gewesen sein, sodass dies mit Verhören des Klägers zu 1. nichts zu tun haben kann. Sie fuhr fort, der Kläger zu 1. habe ihr ja nicht viel gesagt und sie habe nicht gewusst, wie viele Male er dort gewesen ist. Das ist ersichtlich der Versuch, einer konkreten Beantwortung der Frage auszuweichen. Denn beim Bundesamt sagte sie aus, der Kläger zu 1. sei zweimal zu den Behörden gegangen, dann nicht mehr und infolgedessen sei er festgenommen worden. Nach ihren damaligen Angaben wusste sie also sehr wohl, inwiefern der Kläger zu 1. Kontakt zu den Behörden gehabt haben soll. Ihre weiteren Äußerungen dazu, sie habe immer Angst gehabt, weil bei der Durchsuchung die Männer sehr schrecklich ausgesehen und sie schlecht behandelt hätten, gingen an der Fragestellung vorbei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Unterschiedlich fielen außerdem die Angaben der Kläger dazu aus, was konkret Anlass für die Ausreise gewesen sein soll, obwohl der Kläger zu 1. doch bisher aufgrund des Einflusses seiner Verwandten stets wieder freigekommen war. Hierzu befragt, bekundete der Kläger zu 1., ein Verwandter sei Kommandeur bei der Sepah und habe ihm gesagt, dass seine Akte schlecht aussehe aufgrund seiner politischen Aktivität für die kurdischen Partei; er solle fliehen. Die Klägerin zu 2. erwähnte zwar auch, der Onkel des Klägers zu 1. habe diesem noch am Tag der Haftentlassung mitgeteilt, dass es anders als die vergangenen Male ernst sei, man ihm wegen der Sache mit den Patronen etwas anhängen und nicht nachgeben werde. Sie berichtete jedoch darüber hinaus davon, anschließend, nämlich ca. eine Woche nach der Haftentlassung und ca. eine Woche vor der Ausreise, habe die Ehefrau eines Freundes angerufen und gesagt, die Lage sei schlecht bzw. kritisch; der Geheimdienst sei entschlossen, ihn zu verurteilen; sie sollten diesen Ort verlassen. Entsprechendes geht aus dem Vorbringen des Klägers zu 1. hingegen nicht hervor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer nimmt den Klägern weiterhin weder ab, dass sich der Kläger zu 1. überhaupt politisch engagiert hat, noch dass er deswegen inhaftiert und gefoltert worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Er war schon nicht in der Lage, ein anschauliches Bild seiner angeblichen politischen Aktivitäten zu zeichnen. Dazu beim Bundesamt befragt, bekundete er, er habe abends heimlich Flyer der Partei verteilt, die er von seinen Parteifreunden in der Stadt bekommen habe; dies habe er z.B. unter die Türen geschoben, über die Türen der Häuser geworfen oder Personen gegeben, die sie gekannt hätten. Die Flyer hätten Angaben dazu enthalten, welche Ziele die Partei verfolge, und zu Anlässen, bei denen die Partei Leute eingeladen habe, sich zu versammeln. Er habe außerdem in den sozialen Medien für die Partei Werbung gemacht. Diese Darstellung ist oberflächlich und lässt - insbesondere in Anbetracht der behaupteten mehrjährigen Parteizugehörigkeit - die Anschaulichkeit und den Detailreichtum vermissen, die für die Wiedergabe echter Erlebnisse kennzeichnend sind. Daran vermochten auch Nachfragen während der Anhörung vor dem Bundesamt nichts zu ändern. Dazu befragt, wie und in welchem Zeitraum er in den sozialen Medien Werbung gemacht habe, erklärte er lediglich, er habe bis 2016 und 2017 bis zu seiner Verhaftung Fotos von Märtyrern und großen Persönlichkeiten der Partei veröffentlicht sowie Neuigkeiten und Tagesnachrichten über die Partei gepostet; er habe das auf Facebook gemacht. Das ist holzschnittartig und pauschal. Auf Nachfrage, in welchem Zeitraum er Flyer verteilt habe, antwortete er, er habe „ernsthaft im Jahr 2014 begonnen“; bis zu seiner Ausreise 2017 habe er sie monatlich verteilt, in den letzten drei Monaten vor der Ausreise nicht mehr. Auch diese Antwort bleibt teilweise unklar, da sich nicht erschließt, was er damit meint, „ernsthaft im Jahr 2014 begonnen“ zu haben. Was unter einem ernsthaften Verteilen zu verstehen sein soll, ist der Aussage des Klägers zu 1. nicht zu entnehmen. Dazu befragt, wo er sich mit den anderen Parteimitgliedern getroffen habe, erwiderte er ebenfalls pauschal, das sei jedes Mal woanders gewesen, außerhalb der Stadt z.B. in einem Wildpark oder in einem Restaurant, obwohl ihm doch eine konkretere Benennung etwaiger Lokalitäten möglich gewesen sein müsste. Zuletzt ist seine Antwort auf die Nachfrage, wie und wo die Flugblätter gedruckt worden seien, nichtssagend. Dazu bekundete er, „Durch SMS mit einem einfachen Handy. Durch Anrufe haben wir uns nicht kontaktiert“. Mit dem Druck der Flyer kann dies freilich nichts zu tun haben, sondern allenfalls mit der Kontaktaufnahme zum Zwecke ihrer Verteilung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">In der mündlichen Verhandlung ergab sich kein anderes Bild. Auf explizite Bitte des Gerichts, seine politische Betätigung im Iran im Einzelnen zu schildern, bekundete er, er sei Mitglied gewesen und habe Werbung gemacht; er habe zu einer Gruppe von fünf Personen gehört und die Entscheidungen der Teamleiter umgesetzt, z.B. kleine Blätter verteilt oder große DIN A4-Seiten an Wände geklebt; sie hätten bei belebten Fußwegen gewartet, bis dort keiner gewesen sei, und das Ganze vorher beobachtet, damit sie niemand sehe und die Orte nicht kameraüberwacht seien, und dann die Blätter verteilt; sie hätten auch Menschen kontaktiert, von denen sie gewusst hätten, dass sie gegen das Regime seien, und alle Menschen verschiedener politischer Orientierung angesprochen, Facebook-Diskussionen durchgeführt und Parolen und Sprüche an Schulen und Ämter geschrieben. Diese Darstellung ist nach wie vor oberflächlich und detailarm sowie wenig anschaulich. Zudem fanden das Bekleben von Wänden sowie die Beschriftung von Schulen und Ämter mit Parolen und Sprüchen beim Bundesamt keine Erwähnung, obwohl er ausdrücklich zu seinen politischen Aktivitäten befragt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Bezeichnend sind auch seine Angaben beim Bundesamt zu den Zielen und den für ihn wichtigen Inhalten der Partei. Zwar benannte er auf Nachfrage, welche Ziele die kurdische Partei habe, die Durchsetzung der kurdischen Sprache, die Selbstständigkeit Kurdistans, die Einsetzung der einheimischer Kräfte, Gleichberechtigung für Bauern und deren Mitarbeiter, Einsatz der Einkünfte für die Verbesserung der Lebensstandards der Kurden, dass alle iranischen Völker in Frieden miteinander leben könnten. Dabei handelt es sich jedoch um abstraktes Wissen, dass sich jeder aneignen kann. Die persönlich ausgerichtete Frage, welche Inhalte der Partei ihm am wichtigsten seien, beantwortete er in deutlichem Kontrast zu seinen vorherigen Angaben völlig vage dahingehend, die Ideologie der Partei, die Ziele und die Denkweise der Partei seien für ihn interessant. Nichtssagender geht es kaum.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Dasselbe Bild ergab sich auf Befragung in der mündlichen Verhandlung zu seiner persönlichen Motivation für die politische Betätigung. Er verwies auf die problematische Situation in seinem kurdischen Heimatgebiet: Dieses sei acht Jahre in Krieg verwickelt gewesen und wirtschaftlich und kulturell benachteiligt; sie dürften nicht in ihrer Muttersprache sprechen, lesen und schreiben; es gebe keine guten Lebensmöglichkeiten, obwohl es dem Gebiet eigentlich wirtschaftlich besser gehen müsste; sie hätten keine Parlamentsabgeordneten und täglich würden viele hingerichtet oder zu langen Gefängnisstrafen verurteilt; Menschen mit Doktortitel müssten einfache körperliche Arbeit leisten, während Minister nur ein Diplom hätten. Das ist pauschal gehalten und es fehlt an jeglichem persönlichen Bezug, obwohl ausdrücklich nach der persönlichen Motivation gefragt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Ist bereits die politische Betätigung des Klägers zu 1. im Iran unglaubhaft, besteht erst recht keine Grundlage, davon auszugehen, dass er deswegen inhaftiert und gefoltert worden wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Familie väterlicherseits habe politische Probleme, die schon vor 30 Jahren begonnen hätten, und deshalb werde seine ganze Familie als separatistisch unter Druck gesetzt. Zum einen hat die Kammer mangels glaubhafter Angaben zu seiner eigenen politischen Betätigung keinen Anlass, ihm das Vorbringen zu anderen Familienmitgliedern zu glauben. Zum anderen hat er unabhängig davon nicht ansatzweise konkretisiert, was ihm denn - lässt man die unglaubhaften Angaben zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal außen vor - aufgrund familiärer Verbindungen Asylerhebliches widerfahren sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Defizite im Vorbringen der Klägerin zu 2. sind auch nicht dadurch nachvollziehbar, dass sie beim Bundesamt darauf verwies, das Ganze sei vor mehreren Jahren geschehen; sie könne sich nicht mehr erinnern; sie habe es in Griechenland schwer gehabt, u.a. eine Fehlgeburt erlitten und vieles vergessen; sie habe generell Probleme mit Daten. Für derart eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten, wie sie bis hierhin aufgezeigt wurden, stellt das nicht ansatzweise eine überzeugende Erklärung dar, erst recht nicht bei einer gebildeten Frau wie der Klägerin zu 2., die immerhin bis zum sechsten Semester Jura studiert hat. Nichts anderes gilt für ihren Einwand, die Schwangerschaft und ihre Depressionen würden sie manchmal durcheinander bringen und sie habe bei der Anhörung ein zehn Monate altes Baby gehabt. Dass sie unter Depressionen leiden würde, hat sie nicht durch ärztliche Unterlagen belegt (s.u.), erst recht nicht, dass es insoweit zu mnestischen Problemen gekommen wäre. Vielmehr hat sie sogar am Ende der Anhörung auf Nachfrage Erkrankungen verneint. Auch eine Schwangerschaft in der Vergangenheit oder ein Kleinkind können nicht herhalten, um die gravierenden Defizite auszuräumen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Dasselbe gilt für den Kläger zu 1. hinsichtlich seiner Aussage beim Bundesamt, er habe es in Griechenland schwer gehabt und vieles vergessen. Auch die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, bei der Anhörung beim Bundesamt habe er Tabletten genommen und sei in keinem guten psychischen Zustand gewesen, hilft nicht weiter. Eingangs der Anhörung beim Bundesamt bestätigte er, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe, die der Anhörung möglicherweise entgegenstehen könnten. Daran muss er sich festhalten lassen. Zudem fällt ins Auge, dass er sich hierauf erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt von Widersprüchen im Vorbingen berief und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren, obwohl sich dies doch aufgedrängt hätte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Erst recht nimmt die Kammer den Klägern nicht ab, beim Bundesamt unter Druck Gesetz worden zu sein. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Behandlung vorgebracht, der Entscheider hat immer gesagt, sie sollte das oder das sagen; sie habe sogar ihren Hochzeitstag falsch genannt; er habe sie unter Druck gesetzt, ein genaues Datum gewollt und sie habe dann irgendetwas bestätigt; sie sei acht Stunden angehört worden und habe nur geweint. Der Kläger zu 1. hat während der Erörterung der Sach- und Rechtslage vor Gericht angemerkt, er habe keine Pause bekommen und man habe ihm gesagt, wenn es ihm nicht gut gehe, dürfe er nur stehen und weiterreden. Diese Vorwürfe haben die Kläger erstmals gegen Ende der mündlichen Verhandlung, also zum spätmöglichsten Zeitpunkt erhoben und zwar auf Vorhalt der Defizite im Vorbingen (Klägerin zu 2.) bzw. den Hinweis des Gerichts, dass das Vorbringen zum Vorfluchtgeschehen nicht glaubhaft sei (Kläger zu 1.). Es handelt sich ersichtlich um asyltaktische Schutzbehauptungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die zum Gerichtsverfahren gereichte Vorladung vom 08.07.2017, der Letter of Confimation der Democratic Party of Iranian Kurdistan vom 15.12.2020 und das Schreiben derselben vom 09.05.2022 gebieten keine abweichende Beurteilung. Aus Letzterem geht zu Geschehnissen im Iran nichts hervor. Hinsichtlich der anderen beiden Dokumente gilt Folgendes: Angesicht der dargelegten erheblichen Defizite im Vorbringen hat die Kammer keinen Anlass, davon auszugehen, dass es sich um echte Dokumente wahren Inhalts handelt. Echte iranische Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. Auch für Justizunterlagen wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung nicht ausgeschlossen werden. Denn einerseits ist das Justizsystem korruptionsanfällig; andererseits ist es in der iranischen Kultur nicht unüblich auf der Grundlage von Beziehungsgeflechten Hilfeleistungen und Gefälligkeiten zu erbringen. Außerdem ist es für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen, was auch mit der regelmäßig schlechten Qualität originaler Unterlagen zu erklären ist. Dokumentenfälschungen haben seit den krisenhaften Entwicklungen im Frühjahr 2018 zugenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16.02.2022, Stand: Dezember 2021, S. 22 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Unabhängig davon ist hinsichtlich der Vorladung vom 08.07.2017 zu konstatieren, dass der Kläger zu 1. beim Bundesamt davon berichtete, nachdem er den Iran verlassen habe, sei er mehrmals zum Gericht vorgeladen worden; seine Familie habe ihm das erzählt; 15 Tage nach der Ausreise sei er von seiner Mutter angerufen und über die erste Vorladung informiert worden; ungefähr 20 Tage nach der ersten Vorladung sei die zweite Vorladung gekommen, ungefähr 15 Tage später die nächste Vorladung und so weiter. Warum der Kläger zu 1. dann geraume Zeit später nur eine einzige Vorladung zu den Akten reicht, die auf kurz vor der Ausreise datiert ist und als Zustellungsdatum den 08.07.2017 - ebenfalls vor der nach seinen Angaben am 14.07.2017 erfolgten Ausreise - ausweist, erschließt sich nicht und lässt ebenfalls ein fragwürdiges Bild auf das Dokument fallen. Der Letter of Confimation der Democratic Party of Iranian Kurdistan vom 15.12.2020 bezeichnet außerdem den Kläger zu 1. als Sympathisanten („sympathizer“) und gerade nicht als Mitglied der Partei, obwohl er beim Bundesamt erklärte, er sei der Partei 2011 „beigetreten“. Zuletzt sind die vom Kläger zu 1. vorgelegten Bilder zu stressbedingtem Haarausfall nicht geeignet, das Vorfluchtgeschehen zu belegen, da Haarausfall ebenso wie Stress mannigfaltige Ursachen haben kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">b) Es kann weiterhin anhand der durch die Kläger geschilderten Vorkommnisse in Griechenland keine Verfolgungsgefahr festgestellt werden. Der dortige Übergriff gegen den Kläger zu 1. erfolgte durch ihm unbekannte Personen und er hat selbst eingeräumt, er wisse nicht, aus welchen Gründen sie ihm etwas hätten antun wollen. Bei seinen Überlegungen dahingehend, es bestehe ein Zusammenhang zu seiner politischen Betätigung und Vorgeschichte sowie dem politischen Engagement seiner Familie, handelt es sich um unsubstantiierte Mutmaßungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">c) Den Klägern droht außerdem keine Verfolgung aufgrund exilpolitsicher Aktivitäten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Bei exilpolitischen Betätigungen ist die Gefährdungssituation grundsätzlich nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Es erscheint lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dient, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben. Für Aktivitäten im Internet ist der gleiche Maßstab anzulegen wie bei sonstigen politischen Aktivitäten. Es ist nicht realistisch anzunehmen, dass jegliche regimekritische Verbreitungsaktivität zu persönlichen Konsequenzen führen wird. Denn schon die Masse der von iranischen Oppositionellen betriebenen Internetportale und Blogs spricht dagegen, für alle gleichermaßen eine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. SächsOVG, Urteil vom 12.10.2021 - 2 A 88/20.A -, juris Rn. 30 m.w.N.; SchlHOVG, Urteil vom 24.03.2020 - 2 LB 18/19 -, juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.08.2019 - 6 A 300/19.A -, juris Rn. 14, und vom 16.01.2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 10; VG Würzburg, Urteil vom 31.01.2022 - W 8 K 21.31264 -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2021 - 13 A 6013/17 -, juris S. 9 f.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19.05.2021 - A 15 K 10213/17, 6531310 -, juris (Leitsatz); VG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2020 - 3 K 1414/19.F.A -, juris Rn. 24; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16.02.2022, Stand: Dezember 2021, S. 14.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon kann das Gericht keine asylrelevante Gefahrenlage für die Kläger feststellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. durch seine exilpolitische Tätigkeit derart nach außen in Erscheinung getreten wäre, dass er durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner identifiziert und qualifiziert worden wäre und wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates bestünde. Die von ihm geschilderte Teilnahme an kurdischen Festen, das Trauern um Märtyrer, die Erfüllung von Aufgaben wie z.B. das Fahren von anderen zu und Hilfe bei der Vorbereitung für Zeremonien, die Veröffentlichung und Weiterleitung von Informationen über die Partei sowie von Videos von deren Führer im Internet über seine Accounts sowie die Äußerung „scharfer Kritik“ am Regime heben sich nicht vom Engagement einer Vielzahl iranischer Asylbewerber ab. Auch aus den zur Akte gereichten Lichtbildern kann nichts Weitergehendes abgeleitet werden. Dort ist er als Teilnehmer von Demonstrationen im Freien sowie politischen Veranstaltungen in Innenräumen zu sehen. Soweit es bei den Veranstaltungen am Rednerpult steht, ergibt sich daraus nichts anderes, zumal für das Gericht nicht einmal feststellbar ist, ob er dort überhaupt gesprochen oder nur für die Lichtbilder posiert hat. Aber auch ein Redebeitrag als solcher würde zu keiner anderen Bewertung führen. Aus seinem Vorbringen geht weiterhin keinerlei hervorgehobene Position, besondere Verantwortung oder Entscheidungskompetenz hervor. Soweit er außerdem vortrug, es gebe ein Komitee in der Partei, das ihre Treffen regle, aber darüber könne er nicht reden, weil das geheim sei, lässt sich daraus schon mangels näherer Angaben nichts ableiten. Insofern ist auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben vom 09.05.2022 nicht aussagekräftig, mit dem er zur Teilnahme an einer Konferenz eingeladen und die Hoffnung zum Ausdruck gebracht wird, er möge sich für die Mitgliedschaft im „neuen Komitee“ nominieren. Er ist weder ersichtlich, ob es sich um dasselbe Komitee handelt, noch welche Aufgaben dieses wahrnimmt und ob der Kläger zu 1. tatsächlich dessen Mitglied werden wird. Eine hervorgehobene Rolle, die dem iranischen Staat Anlass geben könnte, bei ihm von mehr als einem „typischen“ asyltaktischen Engagement auszugehen, ergibt sich daraus nicht. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, über Dinge zu mutmaßen, zu denen der Kläger zu 1. keine Angaben machen will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">An dieser Einschätzung ändern auch die mit Schriftsatz vom 08.06.2022 zur Akte gereichten Lichtbilder zur exilpolitischen Betätigung des Klägers zu 1. nichts. Sie machen keine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich und bleiben ohne Einfluss auf den Urteilsausspruch. Zum einen kann die Kammer den Kläger zu 1. auf den Lichtbildern schon nicht sicher ausmachen. Jedenfalls die Mehrzahl der Lichtbilder zeigt ihn definitiv nicht. Zum anderen kann ohnehin dahinstehen, ob er an der mit den Lichtbildern dokumentierten Veranstaltung teilgenommen hat und auf diesen zu sehen ist. Dem Kläger zu 1. wurde in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2022 hinreichend Gelegenheit gegeben, zu seiner exilpolitischen Betätigung Stellung zu nehmen. An dem daraus und aus den vor und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen gewonnenen Gesamtbild vermag die Teilnahme an einer weiteren politischen Veranstaltung - zu deren Inhalt und der Rolle des Klägers zu 1. hierbei ohnehin nichts mitgeteilt wurde - nichts zu ändern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die vom Kläger zu 1. geschilderte Bedrohung wegen seiner Internetaktivitäten vermag keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zum einen sind seine diesbezüglichen Angaben vage und pauschal. Beim Bundesamt trug er vor, er habe über seinen Instagram-Account Bedrohungen erhalten; von wem wisse er nicht; er habe etwas über die Partei gepostet und sei zweimal von der gleichen Person bedroht worden, er solle so etwas nicht posten, sie würden ihn finden und wüssten, wo seine Familie im Iran lebe. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zu der Bedrohung wegen Internet-Aktivitäten beschränkte er sich auf nur zwei Sätze: In Griechenland und hier habe er solche Sachen erhalten. Man habe gedroht, ihn zu töten, wenn man ihn finde, und ihm gesagt, er solle nicht weiter gegen das Regime schreiben. Zum anderen vermögen derartige Drohungen mangels jeglicher Erkenntnisse dazu, wer sie ausspricht und ob derjenige überhaupt die Möglichkeit und das Interesse hätte, den Kläger zu 1. und / oder seine Familie ausfindig zu machen, keine asylrelevante Gefahrenlage von beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu begründen. Erst recht lässt sich nicht feststellen, dass eine Zurechenbarkeit zum iranischen Staat bestünde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin zu 2. droht ebenfalls keine flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund exilpolitischer Betätigung. Die Nachfrage, ob sie sich in Deutschland exilpolitisch betätige, hat sie in der mündlichen Verhandlung klar verneint. Zwar ist auf den zur Akte gereichten Lichtbildern teilweise u.a neben dem Kläger zu 1. eine weibliche Person zu sehen, bei der es sich nach Einschätzung der Einzelrichterin um die Klägerin zu 2. handeln dürfte. Ob dem so ist, kann aber dahinstehen. Da sie sich nach eigenen Angaben nicht exilpolitisch engagiert hat, ist davon auszugehen, dass sie nur für die Lichtbilder posiert hat, ohne dass dem ein entsprechendes politisches Engagement zugrunde liegt. Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, anhand von Lichtbildern Mutmaßungen zu politischen Betätigungen anzustellen, die die Klägerin zu 2. selbst in Abrede stellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">II. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Hier ist aber nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass sie ihren Lebensunterhalt im Falle der Rückkehr in den Iran für sich und ihr Kind ausreichend sichern können. Der Kläger zu 1. hat nach dem Abitur vier Jahre den Beruf des Automechanikers „studiert“ bzw. erlernt und verfügt über Arbeitserfahrung als Securitychef und als Fahrer. Davon konnte er in der Vergangenheit nicht nur den laufenden Unterhalt finanzieren, sondern außerdem Ersparnisse anlegen, wie aus seinen Angaben zu Finanzierung der Reisekosten hervorgeht. Es spricht vor diesem Hintergrund nichts dagegen, dass er zukünftig in der Lage wäre, den Lebensunterhalt seiner Familie durch eigene Arbeit zu bestreiten. Unabhängig davon ist auch die Klägerin zu 2. arbeitsfähig und hat bis zum sechsten Semester Jura studiert, wenn auch das Studium nicht abgeschlossen, hat bereits - wenn auch in einer Art „Freundschaftsverhältnis“ gegen sehr geringes Entgelt - als Assistentin für eine Anwältin und in Griechenland als Dolmetscherin gearbeitet. Sie könnte somit ebenfalls zum Unterhalt beitragen. Unabhängig davon haben beide Kläger im Heimatland Familie, wobei diejenige des Klägers zu 1. bereits bei der Ermöglichung der Ausreise Unterstützung geleistet hat. Folglich könnten sie im Bedarfsfall auf familiäre Hilfe zurückgreifen. Die Behauptung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, außer seiner Mutter hätten alle seine Familienmitglieder ihn gesperrt und Angst vor ihm wegen seiner Aktivitäten und dem, was er in Deutschland sage, nimmt das Gericht ihm nicht ab. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zum Vorfluchtgeschehen hat es keinen Anlass, ihm im Übrigen zu glauben, zumal er behauptet hat, Teile seiner Familie seien selbst politisch aktiv und hätten ihm im Iran geholfen, aus der Haft freizukommen. Wenn er nunmehr geltend macht, alle Familienmitglieder hätten infolge seiner Aktivitäten Angst vor ihm, zeigt das nur noch einmal mehr, dass das Vorbringen unglaubhaft und asyltaktisch angepasst ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Abschiebungsverbot ergibt sich nicht aus dem Gesundheitszustand der Kläger. Es ist keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG feststellbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche ist nur gegeben bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 2 und 3 AufenthG). Nach §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60a Abs. 2c S. 2 bis 4 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger zu 1. machte zwar beim Bundesamt am 23.07.2019 geltend, an einer Schilddrüsenunterfunktion zu leiden, und brachte außerdem psychische Probleme vor. Die Klägerin zu 2. erwähnte u.a. in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 26.10.2020, sie leide unter Depressionen. Durch ärztliche Unterlagen hinreichend belegt ist jedoch nichts dergleichen. Das einzig vorgelegte Dokument ist ein Schreiben der Teamleitung des Amtes für Soziale Angelegenheiten der Gemeinde C., Herr D., vom 01.06.2022, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin zu 2. Mitte November 2020 um Genehmigung einer psychotherapeutischen Behandlung gebeten habe und dem Antrag nach Beteiligung des psychiatrischen Amtsarztes stattgegeben worden sei. Dabei handelt es sich schon nicht um eine ärztliche Bescheinigung. Unabhängig davon genügt sie ersichtlich nicht den oben genannten inhaltlichen Anforderungen. Zuletzt ist in der Sache zu konstatieren, dass der Verfasser des Schreibens die Klägerin bis April 2021 als belastet erlebt hat, er derzeit aber „in Übereinstimmung mit der Betroffenen“ keinen Anlass für therapeutische Maßnahmen mehr sieht. Gegen eine Erkrankung vom vorbezeichneten Schweregrad spricht ungeachtet dessen, dass der Kläger zu 1. an anderer Stelle (siehe Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 22.08.2019) Erkrankungen verneint hat, ebenso wie die Klägerin zu 2. am Ende der Anhörung am 26.10.2020. Das lässt nur darauf schließen, dass etwaigen Erkrankungen schon durch die Kläger selbst keine maßgebliche Bedeutung beigemessen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger können sich weiterhin nicht auf die allgemeine Lage im Iran berufen. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 C 2.01 -, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">IV. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Der Abschiebungsandrohung steht ferner <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 1</a> und <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE019803311/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">2 AufenthG</a> nicht entgegen. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus einem der dort benannten asylrelevanten Verfolgungsgründe bedroht ist. Dies gilt u.a. auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage, ob den Klägern in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, kann offen bleiben. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG</a> nur bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Staat und - da die Vorschrift von der Verweisung in <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 2 S. 2 AufenthG</a> nicht erfasst wird - nicht bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus anwendbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Denn in dem hier vorliegenden Ausnahmefall, in dem trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland dem Bundesamt die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig nach <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR111260992BJNE005506116/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG</a> verwehrt und abweichend von den Vorgaben des <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG</a> eine materielle Prüfung geboten ist, ist <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG</a> einschränkend auszulegen und - ebenso wie § 60 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG - nicht anwendbar. Die Norm beruht - wie <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR111260992BJNE005506116/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG</a> - auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann von dieser Prämisse ausnahmsweise nicht ausgegangen werden, weil die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat nicht im Einklang mit der Grundrechte-Charta steht, ist ein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchzuführen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 102, und zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 31.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich das Bundesverwaltungsgericht u.a. mit vorgenannter Entscheidung angeschlossen hat, werden die Regelungen des <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR111260992BJNE005506116/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG</a> und des <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG</a> durchbrochen, um die Wahrung der Grundrechte-Charta zu gewährleisten. Damit wäre es nicht vereinbar, <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG</a> dennoch anzuwenden mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und zur materiellen Prüfung verpflichtet, aber in den Grenzen des <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG</a> trotzdem an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats gebunden wäre. Denn die Vorschriften des <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR111260992BJNE005506116/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG</a> sowie des <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 Abs. 1 S. 2</a> und <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE000403311/format/xsl/part/S?oi=BExpaM37na&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">3 AufenthG</a> stehen in einem untrennbaren Zusammenhang und beruhen auf derselben Prämisse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2022 - A 7 K 3174/21 -, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 31.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundesamt war des Weiteren an dem Erlass der Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Iran nicht aufgrund der durch das erkennende Gericht mit Urteil vom 30.06.2020 - 10 K 2522/19.A - nicht aufgehobenen Feststellung in Ziff. 3 S. 4 des Bescheides vom 26.08.2019 gehindert, dass die Kläger nicht in den Iran abgeschoben werden dürfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ausspruch im Bescheid vom 26.08.2019, dass die Kläger nicht in den Iran abgeschoben werden dürfen, kann nicht isoliert von der mit Urteil vom 30.06.2020 - 10 K 2522/19.A - aufgehobenen Abschiebungsandrohung Bestand haben, sondern ist Bestandteil derselben, teilt deren rechtliches Schicksal und ist somit nunmehr wirkungslos. Ohne die Abschiebungsandrohung im Übrigen wäre die Bezeichnung eines davon ausgenommenen Staates, des Irans, nicht erlassen worden und eine isolierte Aufrechterhaltung würde die inhaltliche Qualität ändern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Da bei einem (nach damaliger Einschätzung des Bundesamtes) unzulässigen Asylantrag nicht geprüft wird, ob im Herkunftsstaat des Ausländers eine Verfolgungsgefahr besteht, wird durch einen entsprechenden Ausspruch sichergestellt, dass der Ausländer nicht dorthin abgeschoben wird. Es handelt sich um eine Einschränkung bzw. eine Rückausnahme zu dem in den Drittstaatenbescheiden des Bundesamtes vorangehenden Hinweis nach § 59 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 AufenthG, dass der Ausländer nicht nur in den Drittstaat, sondern auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Bei Letzterem handelt es sich um einen bloßen Hinweis ohne eigenen Regelungsgehalt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BeckOK, AuslR, Stand: 01.01.2022, § 59 AufenthG Rn. 32.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Eine isolierte Aufrechterhaltung der Rückausnahme würde deren Qualität ändern und ihr letztlich die unzutreffende Aussage beimessen, dass für den Iran hinsichtlich der Kläger Abschiebungsverbote nach <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/BJNR195010004BJNE006608819/format/xsl/part/S?oi=PcnkEs766a&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 60 AufenthG</a> inhaltlich geprüft und positiv festgestellt worden wären, obwohl sich das Bundesamt im Bescheid vom 26.08.2019 mit Abschiebungsverboten bezüglich des Irans gar nicht auseinandergesetzt, sondern ausdrücklich klargestellt hat, es werde keine entsprechende Feststellung getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zum Ganzen SchlHOVG, Urteil vom 03.02.2022 - 1 LB 6/21 -, juris Rn. 22 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 15.09.2020 - 13 L 749/20.A -, Rn. 26 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 14.07.2020 - AN 17 K 19.50875 -, juris Rn. 72 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Dem stehen weder die Ausführungen im Urteil vom 30.06.2020 - 10 K 2522/19.A - noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 7,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">entgegen. Diesen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Bezeichnung des Staates, in den nicht abgeschoben werden darf, als den Kläger ausschließlich begünstigende Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von seinem Klagebegehren bei Anfechtung eines Drittstaatenbescheides nicht umfasst ist; die den Asylbewerber begünstigende Feststellung wird mithin ausdrücklich nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht. Die dahingehende Tenorierung im Urteil vom 30.06.2020 -10 K 2522/19.A - erfolgte ausdrücklich allein zum Zwecke der Klarstellung. Indes wurde dort weder festgestellt, dass die Kläger nicht in den Iran abgeschoben werden dürfen, noch finden sich im vorgenannten Urteil oder in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Ausführungen zu der Frage, ob eine mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Feststellung, nach der ein Asylantragsteller nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden darf, auch nach gerichtlicher Aufhebung der Abschiebungsandrohung isoliert bestehen bleiben kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. SchlHOVG, Urteil vom 03.02.2022 - 1 LB 6/21 -, juris Rn. 36 f.; <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/MWRE200003787/format/xsl/part/K?oi=PcnkEs766a&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">VG Arnsberg, Beschluss vom 15.09.2020 - 13 L 49/20.A</a> -, juris Rn. 36 und 38 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">V. Schließlich ist die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, nach Maßgabe des sich aus § 114 S. 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat eine Frist gewählt, die im mittleren Bereich des Fünfjahresrahmes liegt. Besondere Umstände, die eine abweichende Befristung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG.</p>\n " }