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    "date": "2022-05-31",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, die ihm zugrunde liegenden Feststellungen jedoch nur insoweit sie die relative Fahruntüchtigkeit betreffen.</p>\n<p>Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.</p>\n<p>Die weitergehende Revision wird verworfen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht Bottrop hat den Angeklagten am 16.03.2021 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf einer Sperrfrist von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 26.10.2021 verworfen. Nach den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte am 00.07.2020 seinen Pkw, in dem seine Kinder saßen, auf der BAB (..), obwohl er infolge Alkoholkonsums fahruntüchtig war. Gegen 12.20 Uhr habe er sich auf dem Rastplatz A befunden. Da er das Fahrzeug ordnungswidrig abgestellt habe, sei er durch Polizeibeamte kontrolliert worden. Im Rahmen der Kontrolle habe er angegeben, keine Fahrerlaubnis zu besitzen und Alkohol konsumiert zu haben. Den Polizeibeamten sei im Rahmen der Kontrolle ein auffälliges Verhalten des Angeklagten aufgefallen. Der Angeklagte, der eine Sonnenbrille getragen habe, habe diese auf Aufforderung abgesetzt. Er habe glasige Augen gehabt. Im Verlauf der Kontrolle habe er die Brille immer wieder aufgesetzt. Der Angeklagte sei zudem nervös gewesen und habe Stimmungsschwankungen von redselig bis ruhig gehabt. Er habe wiederholende Fragen gestellt, seine Kinder immer wieder darauf angesprochen, ob diese essen oder trinken wollten und habe in Anwesenheit seiner Kinder im Auto geraucht. Die um 13:20 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille ergeben. Da die Kammer den Zeitpunkt des Trinkendes nicht habe feststellen können, hat sie diesen Wert ihren Feststellungen zu Grunde gelegt und ist von einer relativen Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.10.2021, der am 04.11.2021 beim Landgericht eingegangen ist, Revision gegen das Urteil eingelegt und diese, nach Zustellung des Urteils am 10.12.2021, mit am 28.12.2021 eingegangenem Schriftsatz mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung des Rechtsmittels gem. § 349 Abs. 2 StPO beantragt. Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, einschließlich der Feststellungen, soweit sie die relative Fahruntüchtigkeit betreffen, und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beweiswürdigung des Urteils bezüglich der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ist lückenhaft und trägt ihre Feststellung nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 20. 3. 1959 - 4 StR 306/58 –, beck online; BayObLG, Beschluss vom 24.05.1989 – RReg 2 St 117/89 –, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die festgestellte Blutalkoholkonzentration begründet, wovon auch das Landgericht zur Recht ausgegangen ist, vorliegend eine absolute Fahruntüchtigkeit nicht. Die Grenze dafür beträgt für das Führen von Kfz 1,1 Promille (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.1990 – 4 StR 297/90 –, beck online).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar unterhalb des Grenzwerts absoluter Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann. Die relative Fahruntüchtigkeit unterscheidet sich dabei von der absoluten nicht in dem Grad der Trunkenheit oder der Qualität der alkoholbedingten Leistungsminderung, sondern allein hinsichtlich der Art und Weise, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als psychophysischer Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsfähigkeit zu führen ist. Außer der Höhe der Blutalkoholkonzentration müssen hierfür weitere Indizien festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit als Beweisanzeichen geeignet sind, dem Tatrichter die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu vermitteln (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22.04.1982 - 4 StR 43/82 –, beck online; OLG Köln, Beschluss vom 09. Januar 2001 – Ss 477/00 –, juris; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 316 Rn. 32; König in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2021, § 316 Rn. 90). Den höchsten Stellenwert innerhalb der relevanten Indizien nimmt der Alkoholisierungsgrad des Fahrers ein. Sein Ausmaß bestimmt die Anforderungen an die Signifikanz der zusätzlichen Indizien: Je höher die Blutalkoholkonzentration ist, desto geringer sind die an die konkrete Ausfallerscheinung zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH a.a.O.; Heintschel-Heinegg, BeckOK, StGB, 53. Edition, Stand: 01.05.2022, § 315c Rn. 22 m.w.N.; König a.a.O. Rn. 90a m.w.N.). Hinsichtlich der zusätzlichen Beweisanzeichen ist neben in der Person des Angeklagten liegenden Gegebenheiten, wie Krankheit oder Ermüdung, und äußeren Bedingungen der Fahrt, wie Straßen- und Witterungsverhältnissen, insbesondere das konkrete äußere Leistungsverhalten des Angeklagten von Bedeutung, das durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mitverursacht worden sein muss (BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; König a.a.O.; Pegel, Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rn. 53ff.). Bei der Beweisführung für die relative Fahruntüchtigkeit kommt diesen tatsächlichen Umständen unterschiedliche Bedeutung zu. Während relative Fahruntüchtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn weder schwierige äußere Umstände, noch neben der Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol oder andere berauschende Mittel weitere leistungsmindernde innere Umstände gegeben sind, ist eine - wenn auch nur geringe - Ausfallerscheinung, die durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zumindest mitverursacht sein muss, für die richterliche Überzeugungsbildung grundsätzlich unverzichtbar (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 3.11.1998 - 4 StR 395–98 –, beck online – ergangen zum Konsum anderer berauschender Mittel; BayObLG, Beschluss vom 24.05.1989 – RReg 2 St 117/89 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.1989 – 1 Ss 422/89 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010 – III-3 RVs 45/10 –, juris – ergangen zum Konsum anderer berauschender Mittel). Als solche Ausfallerscheinungen kommt insbesondere eine auffällige Fahrweise in Betracht. Die Ausfallerscheinung muss aber nicht notwendig beim Fahren aufgetreten sein oder die Fahrweise selbst betreffen. Die Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens können sich vielmehr auch im Verhalten vor oder nach der Tat gezeigt haben, etwa in unbesonnenem Benehmen bei Polizeikontrollen, aber auch in sonstigem Verhalten, das alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22.04.1982 - 4 StR 43/82 –, beck online; OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Allgemeine Merkmale, die üblicherweise mit Drogenkonsum einhergehen, wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen, nervöses oder unruhiges Verhalten, rechtfertigen hingegen nicht die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit (vgl. u.a. OLG Hamm, a.a.O.). Voraussetzung für den Schluss aus festgestelltem Fehlverhaltensweisen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit ist weiter die sichere Feststellung, dass das Verhalten durch den Alkoholkonsum zumindest mitverursacht ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich ein durchschnittlicher nüchterner Fahrer, sondern wie sich gerade der Täter in nüchternem Zustand verhalten hätte (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG, Urteil vom 07.03.1988 – RReg 2 St 435/87 –, juris; OLG Köln, a.a.O.; König a.a.O. Rn. 99; Fischer a.a.O. Rn. 34). Das Verhalten eines durchschnittlichen nüchternen Kraftfahrers ist nur mittelbar insbesondere bei der Beurteilung von Fahrfehlern von Bedeutung: Je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkommt und je häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten Fahrern begangen wird, desto eher wird der Schluss gerechtfertigt sein, der Fehler wäre auch dem Angeklagten in nüchternem Zustand nicht unterlaufen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 12.04.1994 – 4 StR 688/93 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25. Juli 1977 – 1 Ss 357/77 –, juris; OLG Köln a.a.O.; König a.a.O. Rn. 101)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung darüber, ob bestimmte Beweisanzeichen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die durch das Revisionsgericht nur im Hinblick auf Rechtsfehler zu überprüfen ist, also insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (OLG Köln, Beschluss vom 20.12.1994 - Ss 559/94 – beck online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2018 – 2 RVs 107/18 – beck online). Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils einer Überprüfung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen lassen die Beurteilung, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten alkoholbedingt gewesen ist, ob gerade er sich also ohne den Einfluss von Alkohol anders verhalten hätte, und die Verhaltensweisen deshalb auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen, nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass der Angeklagte sein Fahrzeug ordnungswidrig geparkt hat, lässt ebenso wie das Rauchen im Pkw im Beisein der Kinder und die Entscheidung des Angeklagten, das Fahrzeug mit den in diesem befindlichen Kindern alkoholisiert über eine längere Strecke zu führen, den Schluss auf die relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht ohne Weiteres zu. Nach den Angaben der als Zeugin vernommenen PKin B kommt es an der betroffenen Stelle häufig zu ordnungswidrigem Parken. Es handelt sich mithin um eine Fehlleistung, die auch zahlreichen nicht alkoholisierten Fahrern unterläuft. Auch das Rauchen in Anwesenheit der Kinder im Auto ist noch immer nicht so selten, dass es ohne Weiteres den ursächlichen Einfluss von Alkohol nahelegt. Der Entschluss, eine lange Fahrt durchzuführen, trotz erheblichen Alkoholkonsums und unter Gefährdung von Beifahrern – insbesondere wie hier von Kindern –, mag zwar eher auf eine alkoholbedingte Enthemmung und Selbstüberschätzung hindeuten (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.1962 – 4 StR 55/61 -, juris –zu einer Fahrt trotz geringer Fahrübung und mit zahlreichen Gästen überladenem Pkw; vgl. aber auch ablehnend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.1990 – 1 Ss 164/90 –, juris – zu einer Fahrt nach langem Arbeitstag trotz erheblichen Alkoholkonsums und schlechten Witterungsverhältnissen), erlaubt jedoch aus sich heraus ebenfalls nicht die sichere Feststellung, der Angeklagte hätte sich ohne den Einfluss von Alkohol anders verhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten während der Polizeikontrolle tragen die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit ebenfalls nicht. Das angegriffene Urteil ermöglicht dem Senat keine Überprüfung dahingehend, ob es sich hierbei um bloßes nervöses, unruhiges Verhalten gehandelt hat, bzw. aufgrund welcher konkreter Umstände die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Kammer hat insoweit darauf abgestellt, das Verhalten des Angeklagten sei auffällig inadäquat, seine Stimmung schwankend und sprunghaft gewesen. Eine weitere konkrete Schilderung des Verhaltens des Angeklagten enthält das Urteil – über die wiedergegebenen Feststellungen hinaus – jedoch nicht. Soweit die Kammer festgestellt hat, der Angeklagte habe wiederholende Fragen gestellt und seine Kinder immer wieder auf Essen und Trinken angesprochen, wird insbesondere nicht dargestellt, was der Angeklagte in welchen zeitlichen Intervallen gesagt hat, sodass nicht beurteilt werden kann, ob es sich um normalpsychologisch noch zu erklärende Äußerungen gehandelt hat. So mag die wiederholt an die Kinder gerichtete Frage, ob diese Essen oder Trinken möchten, abhängig von den Außentemperaturen und der Dauer der Polizeikontrolle nicht unangemessen gewesen sein. Auch ob und aufgrund welcher Umstände die Kammer davon ausgegangen ist, dass das Ab- und Aufsetzen der Sonnenbrille nicht lediglich als nervöses Verhalten zu bewerten ist, welches unabhängig vom Alkoholkonsum angesichts der Situation, in welcher der Angeklagte sich befand, nicht ungewöhnlich erscheinen würde, wird in dem Urteil nicht ausgeführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hat der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration aufgewiesen, die nur knapp unter der Grenze zur Begründung der absoluten Fahruntüchtigkeit gelegen hat, dennoch ist die Feststellung jedenfalls eines zusätzlichen Beweiszeichens zur Begründung der relativen Fahruntüchtigkeit unerlässlich (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22.04.1982 - 4 StR 43/82 –, beck online).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Aufhebung unterliegen ausschließlich die Feststellungen, auf denen die Annahme der relativen Fahruntüchtigkeit gründet, namentlich die Indizien zum Verhalten des Angeklagten und die festgestellte Blutalkoholkonzentration. Da die sonstigen tatsächlichen Feststellungen zur Fahrt am 00.07.2020 an sich und zum</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtsfehlerfrei getroffen wurden, bedarf es ihrer Aufhebung nicht, insoweit war die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.</p>\n      "
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