List view for cases

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    "date": "2022-07-13",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:VGGE:2022:0713.15L743.22.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<ul class=\"ol\"><li><p>1. Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n</li>\n</ul>\n<p>Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.</p>\n<ul class=\"ol\"><li><p>2. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.</p>\n</li>\n</ul><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Für die wörtlichen Anträge des Antragstellers,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">2.1   Es wird vorläufig festgestellt, dass der eingelegte Widerspruch und die erhobene Klage aufschiebende Wirkung haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">2.2   Vorsorglich wird beantragt, den Antragsgegner dazu zu verpflichten, den Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts zugunsten der Beigeladenen rückgängig zu machen (§ 80 Abs. 5 S. 2 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Hilfsweise</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">2.3   Das Gericht erlässt einen Hängebeschluss/ eine Zwischenverfügung, in dem es dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, den Vertrag mit der Beigeladenen abzuschließen und insbesondere zu vollziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">2.4   Bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache wird der Antragsgegner verpflichtet, weitere, die geltend gemachte Rechtsposition des Antragstellers beeinträchtigende Handlungen einstweilen zu unterlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">2.5   Die Verfahrensakten des Antragsgegners werden beigezogen und dem Antragsteller wird Akteneinsicht gewährt, §§ 99, 100 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">2.6   Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">mit dem der Antragsteller zu verhindern beabsichtigt, dass der Antragsgegner entsprechend seiner Auswahlentscheidung vom 25. Mai 2022 das Los bzw. den Zuschlag für die von ihm ausgeschriebenen Rettungsdienstleistungen im Kreis V.    für die Gebiete I.    (Los 1) und G.    (Los 2) ab dem 1. Januar 2023 an die Beigeladene erteilt und mit dieser einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die in Rede stehenden Dienstleistungen abschließt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine derartige abdrängende Sonderzuweisung enthält § 156 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der den Rechtsweg zu den Vergabekammern eröffnet. Nach § 156 Abs. 2 GWB können Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Nach § 156 Abs. 1 GWB nehmen die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des § 156 GWB liegen vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem Antragsgegner als Gebietskörperschaft handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von §§ 98, 99 Nr. 1 GWB. Der in Rede stehende Auftrag liegt mit dem darin vorgesehenen Volumen von 3.000.000,- Euro jährlich (9.000.000,- Euro auf drei Jahre, 15.000.000,- Euro bei Berücksichtigung der Verlängerungsoption) ohne weiteres über den in § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwerten, bei deren Überschreiten der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit den darin enthaltenen Vergaberegelungen Anwendung findet. Wie § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zeigt, handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Vergabe von Dienstleistungen im Bereich des Rettungsdienstes auch um Dienstleistungen, die grundsätzlich dem Vergaberegime des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zuweisung an die Vergabekammern ist auch nicht durch die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausgeschlossen. Danach ist der 4. Teil des GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen dieser Bereichsausnahme liegen nicht vor. Es fehlt an dem Merkmal, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen „erbracht werden“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorschrift dient unter anderem der Umsetzung der in Art. 10 lit. h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Ausnahme. Voraussetzung ist, dass diese Dienste von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden (vgl. BT-Drs. 367/15, S. 90). Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17) bestätigt und den Geltungsbereich dieser Bereichsausnahme auf den so genannten „qualifizierten Krankentransport“ ausgedehnt sowie die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit präzisiert. Wie auch Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2014/14/EU aufzeigt, handelt es sich bei der Bereichsausnahme in Art. 10 lit. h der Richtlinie und ihm folgend in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB um eine Privilegierung der durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen erbrachten Notfalldienste, nicht um eine Privilegierung der Notfalldienstleistungen als solcher. Da der Wettbewerbsgrundsatz eines der Kernprinzipien der öffentlichen Auftragsvergabe ist, ist diese Ausnahme eng auszulegen und nicht über das notwendige Maß hinaus auszuweiten. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass zum einen die Privilegierung des Leistungserbringers dem Vergabesystem grundsätzlich fremd ist und dass zum anderen im Anwendungsbereich der Bereichsausnahme das Wettbewerbsprinzip zu Lasten gewerblicher Anbieter nicht greift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris Rn. 48, 58 60; Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2014/24/EU.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Werden die in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB genannten Dienstleistungen mit anderen Worten nicht ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen „erbracht“ im Sinne der Vorschrift, sondern auch von Organisationen und Vereinigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, sind die Voraussetzungen der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht erfüllt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt der Fall hier.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht schließt sich insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen in dem Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 15. Juni 2022 an, der sich auf einen vergleichbaren Sachverhalt bezieht, in dem der Kreis der potentiellen Auftragnehmer nach dem Willen des Auftraggebers – ebenso wie hier – auf gemeinnützige Hilfsorganisationen beschränkt werden sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris Rn. 42 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der hier vorzunehmenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Bereichsausnahme „die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden“ ist maßgeblich auf die Ausgestaltung der landesrechtlichen Regelung zur Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen abzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">So ausdrücklich Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris Rn. 66; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 13 ME 164/19 –, juris Ls. 1, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 – 12 C 19.621 –, juris Rn. 5; s.a. OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – Verg 13/19 –, juris Rn. 40 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Privilegiert die Regelung gemeinnützige Organisationen bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen, ist der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme eröffnet. Sieht die landesrechtliche Regelung hingegen eine Gleichrangigkeit zwischen gemeinnützigen Organisationen und privaten Akteuren vor, so kann sich der Auftragnehmer nicht auf die Bereichsausnahme berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris, Rn. 66; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 13 ME 164/19 –, juris, Ls. 1, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 – 12 C 19.621 –, juris Rn. 5; s.a. OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – Verg 13/19 –, juris Rn. 40; VK München, Beschluss vom 14. Februar 2017 – Z3-3-3194-1-54-12/16 –, juris Rn. 215; Gurlit, in: Burig/Dreher/Opitz, Beck´scher Vergaberechtskommentar, 4. Auflage 2022, § 107 GWB Rn. 38. Wohl ebenso Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2021 – 19 Verg 3/21 –, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Dies zugrunde gelegt kommt hier die Anwendung der Bereichsausnahme nicht in Betracht. Denn nach dem insoweit maßgeblich heranzuziehenden § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) kann der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben die Durchführung des Rettungsdienstes unter Beachtung der Absätze 2 bis 5 auf anerkannte Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Damit sieht das nordrhein-westfälische Landesrecht mit Blick auf die Organisationen und Vereinigungen, die Rettungsdienstleistungen erbringen, einen Gleichrang zwischen freiwilligen Hilfsorganisationen und anderen Leistungserbringern vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der durch die Verwendung des Wortes „und“ die Gleichrangigkeit der Leistungserbringer verdeutlicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris Rn. 90.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Auch fehlen in § 13 Abs. 1 RettG NRW Verben, die in entsprechenden Vorschriften der Rettungsdienstgesetze anderer Bundesländer verwendet werden, in denen eine Privilegierung gemeinnütziger Hilfsorganisationen vorgesehen ist. So finden sich dort etwa Verben wie \"beschränken\" (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Rettungsdienstgesetz – HmbRDG) oder Adjektive wie \"vorrangig<em>\"</em> (vgl. § 10 Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz – BbgRettG). Derlei Einschränkungen bei der Auswahl der Leistungserbringer enthält § 13 RettG NRW gerade nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris Rn. 91.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich verdeutlicht auch ein Vergleich der aktuellen Fassung des § 13 RettG NRW mit der Vorgängerfassung, dass dort keine Privilegierung vorgesehen ist. So sah die bis zum 31. März 2015 wirksame Regelung vor, dass „(...) [b]ei gleichem Leistungsangebot (...) die freiwilligen Hilfsorganisationen gegenüber sonstigen privaten Anbietern vorrangig zu berücksichtigen [sind].“ Diese vorrangige Berücksichtigung ist mit der letzten Änderung des RettG NRW weggefallen. Offenkundig wollte der Gesetzgeber nunmehr von einer privilegierten Behandlung freiwilliger Organisationen absehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris Rn. 92-94.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Allein das vorgenannten Verständnis, wonach maßgeblich darauf abzustellen ist, ob die entsprechende landesrechtliche Regelung eine Privilegierung oder eine Gleichrangigkeit der Leistungserbringer vorsieht, trägt zudem dem Bedürfnis der Bieter und des Auftraggebers nach Rechtssicherheit und dem Bedürfnis nach einer engen Auslegung der Merkmals der Bereichsausnahme Rechnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Frage, welche Dienstleister und Organisationen die Dienstleistungen in der Vergangenheit erbracht haben, kann es ersichtlich nicht ankommen. Andernfalls würde die Frage des eröffneten Rechtswegs von der Frage abhängen, ob die maßgeblichen rettungsdienstlichen Leistungen in der Vergangenheit von einer gemeinnützigen Organisation oder einem privaten Akteur erbracht wurden. Eine solche Zufälligkeit ist weder mit europarechtlichen Vergabegrundsätzen wie dem \"unverfälschten Wettbewerb\" noch mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vereinbar. Außerdem hätte dies zur Folge, dass bestimmte Rettungsdienstbereiche an gemeinnützige Organisationen vergaberechtsfrei vergeben werden könnten, während identische Leistungen im selben Bundesland bei Überschreiten der maßgeblichen Schwelle der Ausschreibungspflicht nach dem vierten Teil des GWB unterliegen würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris Rn. 61; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2021 – 19 Verg 3/21 –, juris Rn. 80; Vergabekammer München, Beschluss vom 14. Februar 2017 – Z3-3-3194-1-54-12/16 –, juris Rn. 212; anders VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2016 – 7 L 2411/16 –, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Ausgang des konkreten Vergabeverfahrens, namentlich die Frage, ob eine gemeinnützige Organisation oder ein kommerzielles Unternehmen den Zuschlag erhalten hat, ist kein taugliches Kriterium zur Bestimmung, ob die in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB genannten Dienstleistungen „von gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen erbracht werden“. Denn auch hier hinge es von der Zufälligkeit des Verfahrensausgangs ab, welcher Rechtsweg eröffnet wäre. Rechtsweg und einzuhaltendes Verfahren könnten erst im Nachhinein bestimmt werden, was nicht nur einer transparenten Durchführung des Vergabeverfahrens entgegenstehen dürfte, sondern auch mit dem Prinzip der Rechtssicherheit unvereinbar wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu ausführlich Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2021 – 19 Verg 3/21 –, juris Rn. 81; Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris Rn. 65.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich kommt es auch nicht auf die Ausgestaltung des konkreten Vergabeverfahrens dahingehend an, ob der Auftraggeber den Bieterkreis auf gemeinnützige Organisationen beschränkt oder nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">So wohl auch OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – Verg 13/19 –, juris Rn. 40.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend ist es für die Anwendung der Bereichsausnahme nicht ausreichend, dass der öffentliche Auftraggeber den Anwendungsfall als gegeben ansieht oder dass er selbst den Wettbewerb auf gemeinnützige Organisationen beschränkt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris Rn. 6, Rn. 59, 98-100.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar stünde in diesem Fall bereits zu Beginn des Vergabeverfahrens fest, welche Vergaberegeln einzuhalten wären und welcher Rechtsweg eröffnet wäre. Dennoch würde es bei einer derartigen Interpretation wiederum von Zufälligkeiten – nämlich von der Bestimmung des potentiellen Bewerberkreises für den jeweiligen Auftrag durch den jeweiligen Auftraggeber und damit von dessen Willen – abhängen, ob die Bereichsausnahme greift oder nicht – ungeachtet der landesrechtlichen Wertung des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, nach der eine Gleichrangigkeit von gemeinnützigen und gewerblichen Leistungserbringern besteht. Damit würde die Möglichkeit einer derartigen Beschränkung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Privilegierung gemeinnütziger Hilfsorganisationen gleichkommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris Rn. 6, Rn. 59, 98-100.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wäre ein solches Verständnis mit dem Ausnahmecharakter des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB schwer zu vereinbaren, wenn dessen Anwendungsbereich allein von der konkreten Ausgestaltung des Bieterkreises durch den Auftraggeber abhängig wäre, zumal es für viele Auftraggeber attraktiv erscheinen dürfte, durch eine entsprechende Einschränkung des Bieterkreises in der Bekanntmachung von der Einhaltung der Vergabevorschriften des GWB ausgenommen zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit etwa das Brandenburgische Oberlandesgericht und das Oberlandesgericht Hamburg unter Bezugnahme auf die Ausgestaltung des konkreten Vergabevorhabens das Vorliegen der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB angenommen haben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2021 – 19 Verg 3/21 –, juris; und OLG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2020 – 1 Verg 2/20 –, juris,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgRettG und § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG im Gegensatz zu § 13 Abs. 1 RettG NRW die Möglichkeit der Privilegierung gemeinnütziger Organisationen durch den Auftraggeber – im Wege einer von diesem anzustellenden Ermessensentscheidung – ausdrücklich vorsehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Das soeben dargelegte Verständnis des hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals führt nicht zu einer unzulässigen am Landesrecht orientierten Auslegung oder Änderung des Bundesrechts oder des Europarechts. Art. 10 lit. h der Richtlinie 2014/24/EU – und hierauf basierend § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB – sieht lediglich in einem eng auszulegenden Bereich die Möglichkeit einer Ausnahme von der generellen Anwendung des EU-(Sekundär-)Vergaberechts / des GWB vor, ohne dass eine Pflicht zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen ohne die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften besteht. Das nordrhein-westfälische Landesrecht führt lediglich dazu, dass ein Tatbestandsmerkmal der Bereichsausnahme des in Umsetzung vom Art. 10 lit. h der Richtlinie 2014/24/EU erlassenen § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht vorliegt. Eine unzulässige Änderung des Bundesrechts oder Europarechts ist hiermit nicht verbunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/22 –, juris Rn. 102; Vergabekammer München, Beschluss vom 14. Februar 2017 – Z3-3-3194-1-54-12/16 –, juris Rn. 215.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorstehenden Ausführungen gelten auch im Hinblick auf den wörtlich gestellten Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit sich diese ausdrücklich gegen die Konkurrentenmitteilung vom 25. Mai 2022 richtet. Wegen der Einheitlichkeit des Vergabeverfahrens und der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung ist kein Raum für eine diesbezügliche Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs neben der Zuständigkeit der Vergabekammer. Dies stellt § 156 Abs. 2 GWB auch ausdrücklich klar. Danach können die Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Zuständige Vergabekammer ist insoweit gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern NRW (Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW – VK ZuStV NRW) die Vergabekammer Westfalen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem ist der Verwaltungsrechtsweg für die vorliegende Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht ist zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nicht berufen. Vor diesem Hintergrund geht der gestellte Hilfsantrag auf Vorabentscheidung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ins Leere.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht war auch nicht gehalten, nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Unzulässigkeit des Rechtswegs festzustellen und das Verfahren an die zuständige Vergabekammer zu verweisen. Eine Verweisung kann nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs erfolgen. Danach scheidet eine Verweisung an die Vergabekammern aus, denn diese sind keine Gerichte, sondern Verwaltungsorgane, deren Entscheidungen durch Verwaltungsakt ergehen (§ 168 Abs. 3 GWB). Eine Verweisung an Organe der Verwaltung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch eine entsprechende Anwendbarkeit des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG kommt nicht in Betracht, da es wegen der bestehenden Besonderheiten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 13 ME 164/19 –, juris Rn. 8 f.; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 – 12 C 19.621 –, juris Rn. 10 f.; ausführlich Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 5 B 315/15 –, juris Rn. 19 ff., 23 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich scheidet auch eine Verweisung an den Vergaberechtssenat des zuständigen Oberlandesgerichts aus. Dem stehen die durch größtmögliche Beschleunigung geprägten Besonderheiten des vergaberechtlichen Verfahrens und die an den Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer anknüpfenden Fristen entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 13 ME 164/19 –, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 – 12 C 19.621 –, juris Rn. 12; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 5 B 315/15 –, juris Rn. 28.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der beantragte Erlass einer Zwischenentscheidung mit Blick auf eine künftige Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts in dem der Entscheidung der Vergabekammer Westfalen vom 15. Juni 2022 – VK 1 – 20/20 – nachfolgenden Verfahren oder eine Aussetzung des vorliegenden Eilverfahrens mit Blick auf die zu erwartende Entscheidung kommen nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er zur Wahrung seiner Rechte möglicherweise auf die Anrufung der Vergabekammer angewiesen sei, so ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Zwischenentscheidung des Gerichts zur Wahrung seiner Rechte erforderlich wäre. Dem Antragsteller steht bzw. stand die Möglichkeit der Anrufung der Vergabekammer offen. Sollten die Vergabekammer und – daran anschließend im Fall einer nach §§ 171 ff. GWB zulässigen sofortigen Beschwerde – der zuständige Vergabesenat des zuständigen Oberlandesgerichts feststellen, dass der Rechtsweg zu den Vergabekammern und den Vergabesenaten nicht eröffnet wäre, so wäre der Rechtsstreit in Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Hinsichtlich des Rechtsweges käme einem solchen Beschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG Bindungswirkung zu, so dass ein dauerhafter negativer Kompetenzkonflikt nicht droht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 13 ME 164/19 –, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 – 12 C 19.621 –, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 5 B 315/15 –, juris Rn. 29.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Antrag mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs als unzulässig abzulehnen war, war auf den weiteren inhaltlichen Vortrag der Beteiligten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahrens nicht mehr einzugehen. Gleiches gilt für die Frage der uneingeschränkten Akteneinsicht, da die geschwärzten Bestandteile der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge aus den oben dargelegten Gründen für den Beschluss der Kammer ohne Relevanz sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko unterworfen hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der vorläufigen Streitwertfestsetzung im zugehörigen Klageverfahren 15 K 2380/22. Wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens hat das Gericht die Hälfte dieses Betrags angesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.</p>\n      "
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