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GET /api/cases/346059/
{ "id": 346059, "slug": "ovgnrw-2022-08-02-4-a-103222", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "4 A 1032/22", "date": "2022-08-02", "created_date": "2022-08-05T10:01:12Z", "updated_date": "2022-10-17T17:55:38Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2022:0802.4A1032.22.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.4.2022 wird verworfen.</p>\n<p>Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht gerecht geworden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Kläger am 16.4.2022 zugestellt worden. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Begründungsfrist endete, weil der 16.6.2022 auf einen Feiertag fiel, mit Ablauf des 17.6.2022. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Begründung ist im Übrigen innerhalb der Monatsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nicht nachgeholt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p>\n " }