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GET /api/cases/346259/
{ "id": 346259, "slug": "olgham-2022-07-21-5-ws-16322", "court": { "id": 821, "name": "Oberlandesgericht Hamm", "slug": "olgham", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "5 Ws 163/22", "date": "2022-07-21", "created_date": "2022-08-20T10:01:20Z", "updated_date": "2022-10-17T11:09:21Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2022:0721.5WS163.22.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Zusatz:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die kleine Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einer Richterin war gem. § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG für die hier zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 57 Abs. 1 StGB zuständig. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass im Falle der Reststrafaussetzung über die Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67c Abs. 1 StGB zu entscheiden gewesen wäre, zu welcher die Strafvollstreckungskammer gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern berufen gewesen wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat tritt der in Literatur und Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung bei, dass sich jedenfalls dann keine Zuständigkeit aufgrund des Sachzusammenhangs zwischen den beiden zu treffenden Entscheidungen ergibt, wenn das Ende der Strafvollstreckung nicht absehbar ist (Veh, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2020, § 67c StGB Rn. 26; Schmitt, in: Meyer-Goßner, 65. Aufl. 2022, § 78b GVG Rn. 5; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 26.05.2020 – III 3 Ws 173/20; einschränkend Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 21.06.2016 – III 4 Ws 166/17 (soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch eine weitergehende Entscheidung bzgl. der Maßregel der Sicherungsverwahrung ernsthaft in Betracht kommt)). Die gegenteilige Auffassung (OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 158) lässt sich weder mit dem eindeutigen Gesetzestext noch mit dem gesetzgeberischen Willen vereinbaren (Veh, in MünchKomm, a.a.O.l, § 67c StGB Rn. 26).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend weist der hiesige 3. Strafsenat überdies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entscheidung über die Vollziehung der Maßregel nach § 67c Abs. 1 StGB erst „vor dem Ende des Vollzugs der Strafe“ zu erfolgen hat (Beschluss vom 26.05.2020 – III 3 Ws 173/20). Das Strafende ist vorliegend jedoch erst auf den 22.09.2024 und damit in mehr als zwei Jahren notiert. Die stets gegebene Möglichkeit der vorzeitigen bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB genügt nicht, um bereits im jetzigen Zeitpunkt von einem nahenden Vollzugsende auszugehen, so dass eine Prüfungspflicht nach § 67c Abs. 1 StGB vorliegend noch nicht bestand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner war eine (mündliche) Anhörung des den Verurteilten in der Sozialtherapie A betreuenden Psychologen C durch die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung nicht geboten. Die Stellungnahme des Leiters der JVA Werl vom 15.12.2021 gibt den Fachbeitrag des Psychologen C aus Juni in wesentlichen Teilen und aussagekräftig wieder. Im Hinblick darauf, dass der Verurteilte bereits am 09.08.2021 in die JVA Werl zurückverlegt wurde, waren für den Folgezeitraum keine grundlegend neuen Erkenntnisse seitens des Therapeuten zu erwarten. Zudem hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ihm im Entscheidungszeitpunkt auch der Vollzugsplan der JVA Siegburg vom 27.07.2021 vorlag.</p>\n " }