List view for cases

GET /api/cases/346315/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 346315,
    "slug": "lg-munster-2022-07-22-5-t-157021",
    "court": {
        "id": 815,
        "name": "Landgericht Münster",
        "slug": "lg-munster",
        "city": 471,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Landgericht"
    },
    "file_number": "5 T 1570/21",
    "date": "2022-07-22",
    "created_date": "2022-08-26T10:01:28Z",
    "updated_date": "2022-10-17T11:09:29Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:LGMS:2022:0722.5T1570.21.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde vom 30.09.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 15.09.2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.</p>\n<p>Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.911,86 € festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschwerdeführer streitet um eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – vom 20.08.2012 wurde der Beschwerdeführer zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war die Errichtung von Hoch- und Tiefbaumaßnamen aller Art, die schlüsselfertige Errichtung von Baumaßnahmen, der Handel mit Baumaterialien sowie die Fertigung und Errichtung von Fertighäusern aller Art. Eigene Bautätigkeiten wurden im Rahmen des Maurer- sowie Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerks ausgeübt. Mit Beschluss vom 01.10.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Seine Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden mit Beschluss vom 25.02.2014, welcher nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.03.2014 rechtskräftig geworden ist, auf 12.849,45 € festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Antrag vom 09.03.2021 begehrte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt 21.091,55 € brutto, wobei er ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 465.728,13 € und einer Regelvergütung von 34.659,38 € netto Zuschläge zur Regelvergütung in Höhe von 12.130,79 € netto (15 % Zuschlag Betriebsfortführung und 20 % Zuschlag Bauinsolvenz) und Auslagen i.H.v. 11.233,82 € netto abzüglich eines bereits gezahlten Vergütungsvorschusses i.H.v. 40,300 € netto geltend machte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht setzte Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 16.11.2021 auf insgesamt 9.023,30 € brutto fest, wobei ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 465.728,13 € eine Regelvergütung von 36.287,28 € netto (1,05-facher Regelsatz wegen Betriebsfortführung), Auslagen i.H.v. 11.203,79 € netto abzüglich bereits entnommener Vorschüsse i.H.v. 47.352, 50 € brutto anerkannt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 27.09.2021 hat der Beschwerdeführer gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt mit der Begründung ein 1,05-facher Regelsatz sei bei einer Bauinsolvenz unangemessen niedrig. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.10.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte und nach §§ 4 InsO, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Grundsätzlich hat ein Insolvenzverwalter gemäß § 63 Absatz 1 Satz 2 InsO einen Anspruch auf die nach § 2 Absatz 1 InsVV zu berechnende Regelvergütung. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird nach § 63 Absatz 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe durch das Benennen von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen. Die Bestimmung liefert damit Maßstäbe für die Festsetzung einer gerechten Vergütung im Einzelfall, wobei die einzelnen Zuschlags- und Abschlagstatbestände nur beispielhaften Charakter haben und nicht abschließend sind. Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll. Daher ist eine Prüfung aller möglichen Zuschlags- und Abschlagstatbestände im Einzelnen darauf, ob und in welcher Höhe sie für sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen, nicht geboten. Es kommt vielmehr auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an (BGH Beschluss vom 24.07.2003, Az. IX ZB 607/02; BGH Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04). In Rechtsprechung und Literatur haben sich die Fallgruppen herausgebildet, für die allgemein anerkannt ist, dass die Vergütung bei bestimmten Konstellationen entsprechend zu erhöhen ist (vgl. hierzu Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Auflage 2019, § 3 Rn. 39), wobei auch in diesen Fällen die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht verpflichtend ist sondern es letztlich auf eine Gesamtwürdigung aller Faktoren ankommt (BGH Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04, s. auch amtliche Begründung zu § 3 InsVV, abgedruckt in HWF InsVerw-HdB 54). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist auch zu bedenken, dass eine hohe Vergütung des Verwalters die Befriedigungsaussichten der Gläubiger schmälert, aber andererseits der Verwalter eine Tätigkeit ausübt, die allen Gläubigern zugutekommt. Insoweit ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen (Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Auflage 2019, § 3 Rn. 8). Ferner muss die Abweichung vom Normalfall so signifikant sein, dass, für jede sachkundige Person erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besonders schwierige oder vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 26.09.2013, Az. IX ZB 246/11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Kriterien hält die Kammer die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung für angemessen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelvergütung wird mit der Beschwerde nicht angefochten. Die Beschwerde richtet sich allein dagegen, dass das Insolvenzgericht den vom Beschwerdeführer beantragten Zuschlag von 0,2 wegen des Vorliegens einer Bauinsolvenz gestrichen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Diesbezüglich ist es zwar anerkannt, dass bei der Abwicklung von Bauinsolvenzen Insolvenzverwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten zu bewältigen, die deutlich von den Aufgaben in einem klassischen Normalverfahren und der darin gegebenen gesetzlichen Aufgabenerfüllung abweichen können (vgl. Haarmeyer/Mock, 6 Aufl. 2019, InVV § 3 Rn. 93). Dabei ist aber immer eine „besonders intensive Inanspruchnahme <em>im Einzelfall“</em> erforderlich (Haarmeyer/Mock, aaO, Hervorhebung diess.), die der Insolvenzverwalter konkret darlegen und begründen muss (Haarmeyer/Mock, InVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rn. 1b, 10). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer hier nicht nachgekommen. Insofern ist es nicht ausreichend, dass der Beschwerdeführer vorgetragen hat, dass sich der Mehraufwand daraus ergebe, dass die Schlussrechnungen an/von die Firma V GmbH zum Projekt Z habe geprüft werden müssen sowie bis in das Jahr 2016 hinein Mängel- und Folgeschädenanzeigen von fünf Firmen auf ihre sachliche Richtigkeit und Begründetheit geprüft worden seien sowie hinsichtlich zurückbehaltener Gewährleistungseinbehalte und ausgereichter Mängelgewährleistungsbürgschaften mehrfach die Auszahlung bzw. Rückgabe der Sicherheiten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist habe angefordert und teilweise durch Mahnbescheid durchgesetzt worden sei. Denn der Beschwerdeführer hat – auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts – insofern weder dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang die angeführten Tätigkeiten durchgeführt wurden, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass im Hinblick auf Mängelanzeigen teilweise auch eine rechtsanwaltliche Bearbeitung erfolgte noch inwieweit dies konkret einen Mehraufwand erforderte gegenüber der Bearbeitung von vergleichbaren Verfahren, in denen ebenfalls etwa eine Forderungsprüfung durchzuführen ist (Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rn. 76).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern das Amtsgericht abweichend vom Antrag des Beschwerdeführers den Zuschlag für die Betriebsfortführung auf 5% festgesetzt hat, hat der Beschwerdeführer dies mit seiner Beschwerde nicht angegriffen. Diese Festsetzung begegnet zudem auch keinen Bedenken. Das Amtsgericht hat insofern zutreffend berücksichtigt, dass im eröffneten Insolvenzverfahren lediglich ein Auftrag, das Bauprojekt Z, fertiggestellt worden sei, ohne dass dabei nennenswerte Schwierigkeiten aufgetreten seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 4 InsO, 97 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung ist unanfechtbar.</p>\n      "
}