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GET /api/cases/346383/
{ "id": 346383, "slug": "ovgnrw-2022-08-30-19-a-40821", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "19 A 408/21", "date": "2022-08-30", "created_date": "2022-09-01T10:01:38Z", "updated_date": "2022-10-17T11:09:38Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2022:0830.19A408.21.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger macht in seinem Antrag ausschließlich den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Aus dem fristgerechten Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn dieser Vorschrift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu der Bewertung der Leistungen des Klägers im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ im Fach Englisch, die unter anderem zugrunde legen, dass in diesem Beurteilungsbereich eine mündliche Mitarbeit im Unterricht erwartet und verlangt werden konnte, begegnet der Kläger mit dem neuen Vortrag, seine mündliche Mitarbeit sei nicht ausreichend gewürdigt worden, weshalb es an einer ermessensfehlerfreien Bewertung fehle. Diese Annahme trifft nicht zu. In dem Verwaltungsvorgang sind mehrere fachlich begründete Stellungnahmen der Englischlehrerin enthalten, die sich mit den schriftlichen wie auch sonstigen Leistungen und dort unter anderem mit der mündlichen Mitarbeit des Klägers befassen. Gemäß einer Erklärung der Englischlehrerin vom 16. Mai 2018 (Beiakte Heft 1, Bl. 74) habe der Kläger viele verpasste Inhalte ‑ was für ihn ungewöhnlich sei ‑ nicht nachgearbeitet und nur selten im Unterricht mitgearbeitet. Im Rahmen einer weiteren, undatierten Stellungnahme (Beiakte Heft 1, Bl. 108) führt die Englischlehrerin zudem aus, dass sich die „Bewertung der mündlichen Note … schlichtweg in der nicht erbrachten Leistung in den anwesenden Stunden sowie in den nicht wahrgenommenen Angeboten zum Erbringen von Leistung“ begründe. Dabei habe sie ihren „pädagogischen Spielraum … voll zu seinen Gunsten ausgeschöpft“ (Beiakte Heft 1, Bl. 106) und dem Kläger mehrfach Unterstützung sowie Alternativen zur Feststellung des Leistungsstands bei nicht zu vertretener Leistungserbringung angeboten (vgl. insoweit die Erläuterungen in Beiakte Heft 1, Bl. 48 f., Bl. 106 ff.), wie es § 48 Abs. 4 SchulG NRW ermöglicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitergehenden Würdigungen des Verwaltungsgerichts, die Mathematiklehrerin habe es bestritten, dem Kläger eine Woche vor der Festsetzung acht Punkte in Aussicht gestellt zu haben, und ungeachtet dessen würde hieraus kein rechtlicher Anspruch erwachsen, werden durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Kläger wiederholt insoweit lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, dass die Mathematiklehrerin ihm die Bewertung der mündlichen Mitarbeit mit acht Punkten seines Erachtens verbindlich mitgeteilt habe, setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil aber nicht auseinander. Entsprechendes gilt auch für das weitere Vorbringen des Klägers, die spontane Herabsetzung sei in dem Verwaltungsvorgang nicht ausreichend begründet worden. Ungeachtet dessen, dass der Kläger hiermit die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts lediglich bestreitet, ohne seine Auffassung näher zu begründen oder konkrete Anhaltspunkte darzulegen, um Zweifel an der Würdigung im Urteil zu wecken, trifft dieser Einwand ebenfalls nicht zu. Dem Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1, Bl. 109) ist nicht nur die Aussage der Mathematiklehrerin zu entnehmen, dem Kläger in einem Gespräch mitgeteilt zu haben, für die sonstige Mitarbeit im Fach Mathematik sieben Punkte zu erhalten, sondern auch Erwägungen, die aus schulfachlicher Sicht für die Notenbildung entscheidend waren (Beiakte Heft 1, Bl. 166 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich zieht der Kläger auch die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Bewertung im Fach Sport nicht durchgreifend in Zweifel. Danach sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Sportlehrerin bei der Bewertung der beiden Referate des Klägers das Fehlen eines mündlichen Vortrags sowie einer praktischen Durchführung mit den Mitschülern berücksichtigt habe, wie es das Leistungsbewertungskonzept des Berufskollegs an der M.------straße in L. für das Fach Sport der Jahrgangsstufe 12 bei langfristig sportunfähigen Schülern verlange. Dass der Kläger an den beiden für die Vorstellung vorgesehenen Tagen krank gewesen sei, entschuldige nicht, dass er sich weder mit der Sportlehrerin für einen Ersatztermin in Verbindung gesetzt noch dass er bei der Schule beantragt habe, von der Pflicht zum mündlichen Vortrag und zur praktischen Durchführung befreit zu werden. Mit dieser Argumentation im angegriffenen Urteil setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Der Kläger wiederholt lediglich, dass er nach Abgabe der beiden Referate an den Tagen des Sportunterrichts krank gewesen und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, sich mit der Sportlehrerin in Verbindung zu setzen und einen Ersatztermin zu finden. Er legt jedoch weder substantiiert dar noch macht er glaubhaft, dass und weshalb es ihm an den fraglichen Tagen oder danach nicht möglich gewesen sein soll, den Kontakt zu der Sportlehrerin zu suchen, um die praktische Durchführung der Referate und mündliche Überprüfung im Unterricht oder nach gesonderter Terminvereinbarung zu ermöglichen. Einen solchen Versuch, den zu Recht bereits das Verwaltungsgericht verlangt hat, hat der Kläger ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht unternommen. Dies geht aus einer darin enthaltenen undatierten Stellungnahme seiner Sportlehrerin (Beiakte Heft 1, Bl. 105) hervor, die deshalb nach eigenem Bekunden von einer fehlenden Erbringung der Ersatzleistungen ausgegangen sei. Auf deren Bedeutung habe sie den Kläger mehrfach hingewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kläger darüber hinaus im Berufungszulassungsverfahren erstmalig die Behauptung aufstellt, die Klassenkoordinatorin habe ihm mitgeteilt, dass er weder am Sportunterricht teilnehmen noch dort erscheinen müsse, die Sportnote würde aus dem Zeugnis herausgestrichen, ist dies jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Die angekündigte Vorlage einer Tonbandaufnahme genügt weder zur Glaubhaftmachung noch könnte einer mündlichen Äußerung der Klassenkoordinatorin – ungeachtet der Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Aufnahme des gesprochenen Wortes – ein rechtlich relevanter Dispens von der Unterrichtsteilnahme entnommen werden. Zudem hat der Kläger in diesem Zusammenhang selbst eingeräumt, dass ihm im Nachgang des behaupteten Gesprächs auf seine eigene Initiative hin die Möglichkeit eingeräumt wurde, am Sportunterricht teilnehmen zu können. Ein ärztliches Attest zur Begründung einer Unmöglichkeit der Anwesenheit im Sportunterricht oder sogar einer generellen Verhinderung, die Schule zu besuchen, die der Erbringung der geforderten Ersatzleistungen im Sinn des § 48 Abs. 4 SchulG NRW entgegengestanden hätte, hat der Kläger nicht vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).</p>\n " }