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GET /api/cases/346426/
{ "id": 346426, "slug": "vg-gelsenkirchen-2022-08-26-3a-k-332321a", "court": { "id": 843, "name": "Verwaltungsgericht Gelsenkirchen", "slug": "vg-gelsenkirchen", "city": 423, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "3a K 3323/21.A", "date": "2022-08-26", "created_date": "2022-09-06T10:01:10Z", "updated_date": "2022-10-17T11:09:45Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:VGGE:2022:0826.3A.K3323.21A.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2021 wird aufgehoben.</p>\n<p>Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.</p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vater des Klägers, Herr B. S. C. , ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu seinen Gunsten die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes fest. Die Mutter des Klägers, die kosovarische Staatsangehörige ist, stellte in Deutschland einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 2. Mai 2016 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gera mit Urteil vom 15. Juni 2016 (Az.: 2 K 20527/16) als offensichtlich unbegründet ab. Sie ist mit dem kosovarischen Staatsangehörigen H. C1. verheiratet, der ebenfalls in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 31. Juli 2016 wurde der Kläger in Sonneberg/Thüringen geboren. Im Oktober 2016 zeigte das Landratsamt Sonneberg dies dem Bundesamt unter Vorlage einer Geburtsurkunde vom 27. September 2016 an. Darin ist als Vater des Klägers der Ehemann der Mutter des Klägers angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7 der Beiakte Heft 1 verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundesamt leitete aufgrund der Mitteilung des Landratsamts ein Asylverfahren für den Kläger ein und gab ihm Gelegenheit zur Darlegung seiner Asylgründe. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er sei aus einer außerehelichen Beziehung seiner Mutter hervorgegangen. Der Ehemann seiner Mutter sei zunächst in Deutschland untergetaucht und später in sein Heimatland zurückgekehrt. Im Fall einer Abschiebung sei er – der Kläger - der Gefahr von Racheakten des Ehemanns seiner Mutter ausgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 26. April 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, verneinte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Kosovo an. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, eine Anerkennung der Vaterschaft durch die vom Kläger als leiblicher Vater bezeichnete Person sei nicht ersichtlich. Klage erhob der Kläger dagegen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Am 20. April 2021 beantragte der Kläger beim Bundesamt erneut, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung verwies er auf den Umstand, dass sein Vater in Deutschland als Flüchtling anerkannt sei. Der Kläger legte dem Bundesamt eine am 28. August 2020 ausgestellte Geburtsurkunde vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7 der Beiakte Heft 2 verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 10. August 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig ab (Ziffer 1). Den Antrag auf Abänderung seines Bescheides vom 26. April 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes lehnte das Bundesamt ebenfalls ab (Ziffer 2). Der Bescheid wurde dem Kläger am 12. August 2021 zugestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat am 24. August 2021 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Er besitze weder die syrische noch die kosovarische Staatsangehörigkeit. Nach kosovarischem Recht sei für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Antrag des Kindesvaters erforderlich. Der Ehemann der Klägerin verweigere die entsprechende Mitwirkung. Die Entscheidung des Bundesamtes beruhe daher auf einer falschen Grundlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">1. den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2021 aufzuheben,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Beklagte zu verpflichten, über seinen Asylantrag zu entscheiden.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor: Entgegen der Auffassung des Klägers komme es für dessen Staatsangehörigkeitserwerb nicht auf den Ehemann seiner Mutter, sondern auf die Erklärung seines leiblichen Vaters an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger wendet sich zum einen gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bei Folgeanträgen ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im streitgegenständlichen Bescheid ist der Sache nach die Entscheidung, dass der Folgeantrag unzulässig ist, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) verneint wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Daneben begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festzustellen. Dieses Begehren steht bei verständiger Würdigung zu dem bezeichneten Anfechtungsbegehren im Verhältnis eines Hilfsantrags.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die so ausgelegte Klage ist begründet. Die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies führt zur Aufhebung des Bescheides insgesamt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist (§ 29 Abs.1 Nr. 5 AsylG). Der Kläger hat vorliegend einen Asylfolgeantrag im Sinne des § 71 AsylG gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Verweisung auf § 51 VwVfG ist mit der Einschränkung anwendbar, dass die Dreimonatsfrist in § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für asylrechtliche Folgeanträge außer Betracht zu bleiben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischen Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 – C-184/89 –, <span style=\"text-decoration:underline\">juris.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die nationale Fristgebundenheit bei Folgeanträgen steht dem Unionsrecht entgegen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass während der Unionsgesetzgeber etwa in Art. 28 RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten die Möglichkeit von Befristungen ausdrücklich einräumt, es für den Folgeantrag in den Art. 40 ff. RL 2013/32/EU an einer derartigen Regelung fehlt. Zum anderen ermöglichte noch der Art. 34 Abs. 2 lit. b RL 2005/85 als die Vorgängervorschrift des Art. 42 Abs. 2 RL 2013/32/EU eine Fristgebundenheit. Das Fehlen dieser Möglichkeit in neuen Art. 42 Abs. 2 RL 2013/32/EU bedeutet, dass die Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht mehr vorsehen dürfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris, Rn. 55 ff., VG Schleswig, Urteil vom 23. September 2021 – 13 A 196/21 –, juris, Rn. 33 ff; VG Köln, Urteil vom 11. Januar 2022 – 20 K 4473/21.A –, juris, Rn. 19.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die danach alleine maßgeblichen Anforderungen nach § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG sind vorliegend erfüllt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich, d. h. nach Abschluss des früheren Asylverfahrens, zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Nach bestandskräftigem Abschluss des im Herbst 2016 eingeleiteten Asylverfahrens des Klägers ist eine neue Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eingetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Änderung der Sachlage ist im Asylverfahren anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder die Lebensbedingungen im Herkunftsstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände - sei es durch Vorgänge im Bundesgebiet oder im Herkunftsstaat - so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint. Erforderlich ist eine tatsächliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Erstverfahrens, wobei sich die Veränderung auf den der Entscheidung im Erstverfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Sachverhalt beziehen muss. Der Asylbewerber hat die maßgeblichen Tatsachen in substantiierter, widerspruchsfreier und glaubhafter Form vorzutragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der im asylrechtlichen Erstverfahren des Klägers noch nicht vorliegenden Anerkennung der Vaterschaft durch seinen leiblichen Vater ist eine neue, das persönliche Schicksal des Klägers in Bezug auf eine Schutzberechtigung nach § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 und § 3 Abs. 1 AsylG verändernde Tatsache eingetreten. Der leibliche Vater des Klägers ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers in Deutschland als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anerkannt. Anhaltspunkte dafür, dass seine Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG), sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Den bezeichneten Umständen kommt auch die nach dem oben Gesagten erforderliche Eignung zu, eine dem Kläger günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeizuführen. In ihrer Folge kommt ein Anspruch des Klägers auf internationalen Familienschutz nach § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG ernsthaft in Betracht. Es spricht vieles dafür, dass Familienschutz im Sinne dieser Bestimmungen entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann zu gewähren ist, wenn der Abkömmling einer als international Schutz berechtigt anerkannten Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als diese.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. VG Minden, Urteil vom 29. März 2022 – 1 K 774/19.A –, InfAuslR 2022, 306; VG Magdeburg, Urteil vom 20. August 2019 – 11 A 16/19 –, juris, Rn. 42.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Zwar war, wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausführt, den Eltern des Klägers bereits im Erstverfahren bekannt, wer der leibliche Vater des Klägers ist. Es war dem Kläger jedoch im Erstverfahren mangels Anerkennung der Vaterschaft nicht möglich, sich mit Erfolg auf den durch seinen leiblichen Vater vermittelten Familienschutz zu berufen. Davon geht der Bescheid des Bundesamtes vom 26. April 2017, Seite 2 der Begründung, ausdrücklich aus. Dem Kläger ist in Übereinstimmung damit und mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ein geänderter Geburtenregisterauszug durch das Standesamt Sonneberg erst im August 2020 erteilt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist das Bundesamt verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 19.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides kann deshalb keinen Bestand haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.</p>\n " }