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GET /api/cases/346624/
{ "id": 346624, "slug": "lg-essen-2022-08-18-3-o-6719", "court": { "id": 809, "name": "Landgericht Essen", "slug": "lg-essen", "city": 417, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Landgericht" }, "file_number": "3 O 67/19", "date": "2022-08-18", "created_date": "2022-09-20T10:01:53Z", "updated_date": "2022-10-17T11:10:19Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:LGE:2022:0818.3O67.19.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.</p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in H.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wagen des Klägers – so sein Vortrag, ein B mit dem amtlichen Kennzeichen …, war im Bereich der L-Straße/M-Straße gegen 01:00 Uhr an dem oben genannten Tag auf einem Parkplatz abgestellt. Die Parkbuchten verlaufen rechtwinklig zur Straße. Der Zeuge C befand sich als Fahrer in diesem Wagen. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Wagen, einem W mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2) versichert ist, die M-Straße in südlicher Richtung und bog nach rechts in die L-Straße ein, um dort auf dem Parkplatz zu parken. Sodann geriet er seitlich in die rechte Flanke des klägerischen Fahrzeugs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Polizei verwarnte den Beklagten zu 1). Dieser räumte vor Ort das Geschehen ein. Gegenüber der Beklagten zu 2) gab er im Rahmen der Schadensanzeige an, dass er die Kontrolle über seinen Wagen verloren habe und deshalb in das andere Auto gefahren sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug begutachten. Der Sachverständige ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von 9.719,31 €, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.800,00 € sowie einen Restwert in Höhe von 1.000,00 € (brutto). Für die Wiederbeschaffungsdauer setzte der Gutachter 12 Kalendertage an bei einem Nutzungsausfall in Höhe von 74,00 €/Tag. Für die Begutachtung stellte er dem Kläger einen Betrag in Höhe von 949,62 € in Rechnung. Den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten trat der Kläger am selben Tag an den Gutachter ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger veräußerte das Fahrzeug für 1.200,00 €. Er forderte die Beklagte zu 2) mit Fristsetzung bis zum 31.01.2019 erfolglos zur Regulierung auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger behauptet, dass er den Wagen am 15.09.2018 bei dem Zeugen L1 aus M1 zu einem Preis von 3.800 € erworben habe. Er habe sich von seiner Sozialhilfe über einen Zeitraum von zweieinhalb bis drei Jahren einen Betrag in Höhe von 4.500,00 € bis 4.800,00 € zusammengespart und hiervon den Kaufpreis in bar bezahlt. Der Wagen sei ihm an diesem Tag übergeben worden. Seinen alten Wagen habe er wegen des bestehenden Wasserverlusts und des dadurch bedingten Temperaturanstieges verkaufen wollen. Im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 25.03.2021 behauptet er zunächst, dass ihm bezüglich des hier in Rede stehenden Wagens der Verkäufer mitgeteilt habe, dass der Wagen mangelbehaftet sei und Wasser verliere verbunden mit einem Temperaturanstieg – er den Wagen aber trotzdem so gekauft habe. In der erneuten mündlichen Anhörung vom 22.06.2021 behauptet er hingegen, dass ihn der Verkäufer zwar über die Reparaturbedürftigkeit des Wagens in formiert habe – nicht hingegen über den Wasserverlust gesprochen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.726,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2019 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Kosten des Gutachtens des B1, I-Straße …, … H1, vom 22.10.2018 über den Betrag von 949,62 €, Gutachten-Nr. … freizustellen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 729,23 € freizustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2) behauptet, der Unfall sei manipuliert. Hierfür spreche, dass die Haftungsfrage vermeintlich klar und eindeutig sei. Auch das sofortige Einräumen des Unfallgeschehens durch den Beklagten zu 1) gegenüber den Polizeibeamten spreche dafür. Überdies soll sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet haben, einer Zeit, zu der üblicherweise nicht mit unbeteiligten Zeugen zu rechnen sei. Die Angaben des Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2), zu diesem Zeitpunkt einen Freund besuchen zu wollen, seien nicht überzeugend. Die Unfallschilderung als solche erfolge nur in groben Zügen, was ebenfalls für eine Manipulation spreche. Für eine Manipulation spreche zudem, dass der Wagen ins Ausland verkauft worden und damit eine Begutachtung unmöglich sei. Auf Seiten des Beklagten zu 1) sei auch ein „typisches“ Fahrzeug zum Einsatz gekommen mit einer Laufleistung von 256.000 km, welches nur 7 Wochen vor dem Unfallereignis bei der Beklagten zu 2) bei einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € vollkaskoversichert worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L1 und C sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung, der Beweisaufnahme sowie des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.03. und 22.06.2021 sowie auf das Gutachten vom 14.03.2022 verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.726,00 € gem. §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei scheitert der Anspruch nicht bereits an der von der Beklagten zu 2) bestrittenen Eigentümerstellung des Klägers bezüglich des geschädigten Pkw. Nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.03.2021 sowie der Vernehmung des Zeugen L1 – ebenfalls am 25.03.2021 – ist das Gericht überzeugt davon, dass der Kläger an diesem Tag Eigentümer des Wagens geworden ist. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge L1 haben im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, dass der Kläger den Wagen bezahlt und sie zu diesem Zwecke gemeinsam nach H1 mit dem streitgegenständlichen Wagen gefahren sind. Soweit der Sohn des Klägers, der Zeuge C, an den Verhandlungen beteiligt gewesen ist und etwa Unterlagen ausgefüllt hat, hat der Kläger dies plausibel mit seiner fehlenden Kenntnis der deutschen (Schrift-)Sprache erklärt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Hingegen ist das Gericht unter Berücksichtigung der Angaben der Parteien im Rahmen der persönlichen Anhörung sowie der durchgeführten Beweisaufnahme in der Gesamtschau davon überzeugt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Unfallereignis um einen „manipulierten Unfall“ handelt und somit keine Ersatzpflicht besteht. Für die Behauptung, dass sich der Unfall wie vorgetragen ereignet hat, trägt der Kläger die Beweislast. Bestehen Zweifel am Ablauf des behaupteten Geschehens, geht dies zu seinen Lasten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.2016 – Az. 26 U 164/15 m.w.N.). Diesen Beweis ist dem Kläger nicht erbracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Nach ständiger Rechtsprechung kann eine einverständliche Herbeiführung eines Unfalls aufgrund von Indizien festgestellt werden, die im Wege einer Gesamtschau zu überprüfen sind. Dabei geht es nicht um eine mathematisch genaue Sicherheit, es reicht vielmehr aus, wenn die vorliegenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war. Dabei genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein gestellter Unfall liege vor (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 603 m.w.N.; OLG Hamm Urt. v. 22.03.2000 - 13 U 144/99, VersR 2001, 1127).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Indizien, die für ein manipuliertes Unfallereignis sprechen, sind u.a., dass sich der Unfall in einer Verkehrssituation ereignet, bei der im Nachhinein kein Streit über die Haftungsfrage aufkommt – mithin eine klare Haftungslage zu Lasten des Schädigers besteht (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 09.03.2011 – Az. 22 U 10/11). Ebenso kann das sofortige Einräumen des Unfallgeschehens und somit der Schadensverursachung ein Indiz für eine Manipulation darstellen (vgl. OLG Köln in R+S 2010, 192-194). Zudem spricht für ein manipuliertes Unfallereignis, wenn sich der Unfall zu einer Zeit ereignet, in der typischerweise nicht mit unbeteiligten Zeugen zu rechnen bzw. anderweitiger Verkehr zu erwarten ist (OLG Köln Urt. v. 22.06.2017 – Az. 8 U 19/16). Darüber hinaus ist eine grobe Schilderung des Unfalls ein Indiz dafür, dass sich der Unfall nicht in der vorgetragenen Weise abgespielt hat (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 24.06.2016 – Az. 9 U 28/16). Schließlich ist ein gewichtiges Indiz für eine Unfallmanipulation, wenn sich die Schäden am Unfallfahrzeug technisch nicht mit den von den Parteien vorgetragenen verschiedenen Unfallversionen in Einklang bringen lassen (vgl. OLG Hamm aaO.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere aufgrund der Angaben des Klägers zum Fahrzeugerwerb sowie Schilderung des Beklagten zu 1) hinsichtlich des Unfalls und des Ergebnisses der Begutachtung durch die Sachverständige ist das Gericht von der Manipulation des streitgegenständlichen Unfallereignisses überzeugt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht ist nach der Anhörung des Klägers überzeugt davon, dass dieser den Wagen ausschließlich für den hier in Rede stehenden Unfall erworben hat. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat er den konkreten Fahrzeugerwerb nicht plausibel erläutern können. So hat er bei seiner persönlichen Anhörung am 21.03.2021 angegeben, dass er sich einen neuen Wagen habe kaufen wollen, weil sein altes Fahrzeug unter einem Wasserverlust leide, was zu einem Temperaturanstieg führe – mithin schädlich für das Fahrzeug ist. Der Verkäufer, der Zeuge L1, habe ihn während des Verkaufsgesprächs für den hiesigen Wagen darauf hingewiesen, dass dieser dasselbe Problem aufweise – nämlich Wasserverlust und dadurch bedingter Temperaturanstieg. Er – der Kläger – habe das Fahrzeug aber so gekauft. Aus Sicht des Gerichts und nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es absolut nicht nachvollziehbar, einen neuen Wagen zu erwerben mit demselben Problem wie der alte, wenn man diesen – den alten – doch gerade deshalb verkaufen will – so der Kläger im Rahmen seiner Anhörung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Bei seiner erneuten Anhörung am 22.06.2021 hat der Kläger hingegen vorgetragen, dass ihn der Zeuge L1 doch nicht über den Wasserverlust aufgeklärt habe – jedoch über die Reparaturbedürftigkeit des Wagens. Auch diese Angaben des Klägers, die in eindeutigem und nicht näher begründetem Widerspruch zu seiner Darstellung bei dem ersten Verhandlungstermin stehen, sind aus Sicht des Gerichts nicht plausibel, um einen anderen Grund des Fahrzeugerwerbs zu erklären als die Verwendung für den hiesigen Unfall. In dem Verhandlungstermin vom 21.03.2021 hat der Kläger dargestellt, dass er sich einen Betrag in Höhe von 4.500,00 – 4.800,00 € über einen Zeitraum von zweieinhalb bis drei Jahren von seiner Sozialhilfe angespart und hiervon den Kaufpreis in Höhe von 3.800,00 € gezahlt haben will. Selbst wenn der Zeuge L1 den Kläger nicht über den Wasserverlust haben sollte, was dieser bei seiner Vernehmung sowohl hinsichtlich dieses Defekts als auch der weiteren Mängel bekundet hat, ist der Erwerb dieses Fahrzeugs unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Klägers nicht nachvollziehbar. Unterstellt, dass der alte Wagen lediglich an Wasserverlust gelitten hat, macht es wirtschaftlich überhaupt keinen Sinn, einen neuen Wagen mit erheblichen reparaturbedürftigen Mängel zu erwerben, deren Behebung in finanzieller Hinsicht überhaupt nicht realisierbar ist unter Zugrundlegung des Sozialhilfebezugs des Klägers. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Zeuge L1 auch ein erhebliches Eigeninteresse daran hat, eine Aufklärung des Klägers über vorliegende Mängel zu bekunden, um einer etwaigen Sachmängelhaftung zu entgehen. Es kann jedoch dahinstehen, ob der Zeuge L1 den Kläger umfassend aufgeklärt hat. Denn jedenfalls nach seinem eigenen Vortrag hat er ihn entweder über den Wasserverlust des Wagens aufgeklärt oder die Reparaturbedürftigkeit des Wagens, was zu keiner als der vom Gericht oben dargestellten Schlussfolgerung als Grund für den Fahrzeug führt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Weiteres Indiz für eine vorliegende Unfallmanipulation ist, dass sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet hat – mithin keine anderen Zeugen vorhanden waren. Zudem ist der Beklagte zu 1) nach dem von dem Kläger vorgetragen Unfallhergang allein für diesen verantwortlich und trägt somit zu 100 % des entstandenen Schaden. Der Beklagte zu 1) hat das Unfallgeschehen vor Ort gegenüber der Polizei auch eingeräumt, was ebenfalls für die Manipulation spricht. Hinzu kommt, dass der Kläger den Wagen erst kurz vor dem Unfall angeschafft und der Beklagte zu 1) seinen Wagen erst kurze Zeit vor dem Unfallereignis bei der Beklagten zu 2) vollkaskoversichert hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich ist das Gericht aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen davon überzeugt, dass sich der Unfall nicht in der vorgetragenen Weise abgespielt hat – insbesondere der Beklagte zu 1) unrichtige Angaben zu dem Unfallhergang gemacht hat. Während dieser im Rahmen der Schadensmeldung gegenüber der Beklagten zu 2) angegeben, dass er die Kontrolle über seinen Wagen verloren habe, hat er bei seiner persönlichen Anhörung in der Verhandlung am 22.06.2021 hingegen behauptet, dass er sich mit einem Freund auf diesem Parkplatz verabredet und versucht habe, einzuparken. Das sich bereits auf dem Parkplatz befindlich Fahrzeug habe sich dann bewegt – er noch gebremst. Im weiteren Verlauf der Anhörung hat er angegeben, nicht mehr genau sagen zu können, ob sich der Wagen bewegt hat oder nicht. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu 1) mit keinem Wort einen irgendwie gearteten Kontrollverlust über sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt dargestellt hat, hat die Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar in ihrem Gutachten dargelegt, dass die durch das Unfallereignis an dem klägerischen Wagen entstandenen Schäden nicht mit dem von dem Beklagten zu 1) beschriebenen Einparkvorgang in Einklang zu bringen sind. Im Rahmen eines Einparkvorgangs seien – so die Sachverständige überzeugend – Schäden zu beobachten aufgrund eines Anstoß mit einer für das Einparken üblichen Geschwindigkeit von etwa 5 km/h. Die von ihr anhand der einzig zur Verfügung stehenden Fotos festgestellten und in sämtlichen Bereichen kompatiblen Schäden mit dem vorgetragenen Unfallereignis lassen jedoch einen Rückschluss auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 20 km/h schließen, was nicht mit einem Einparkvorgang in Einklang zu bringen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der Alternativbetrachtungen der Sachverständigen am Ende des Gutachtens unter Zugrundlegung des ursprünglich von dem Beklagten zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) vorgetragenen Kontrollverlustes. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu 1) bereits bei der Schadensmeldung keinerlei konkrete Angaben über die Art des Kontrollverlust gemacht hat, wäre bei einem „bloßen“ Verlust der Kontrolle über das Lenkrad ebenfalls von eine dem Einparken typischen Geschwindigkeit in Höhe von 5 km/h auszugehen, die die Sachverständige hier gerade nicht festgestellt hat. Bezüglich der zweiten von der Sachverständigen angenommenen Variante zur Begründung der hohen Kollisionsgeschwindigkeit – nämlich der Verwechselung von Gas- und Bremspedal – fehlt es zum einen an einem entsprechenden Vortrag des Beklagten zu 1). Zum anderen hat er bei der persönlichen Anhörung ausdrücklich dargestellt, dass er noch „gebremst“ habe und somit gerade keine Verwechselung der beiden Pedale stattgefunden hat. Schließlich hat der Beklagte zu 1) auch nicht plausibel erklären können, aus welchem Grund er auf diesem Parkplatz gewesen ist. Wenngleich er angegeben hat, eine Freund besuchen und sich verabschieden zu wollen, folgt das Gericht diesen Angaben nicht. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat er dargestellt, dass er diesen Freund noch aus Kroatien kenne - beide gemeinsam zur Schule gegangen seien, und der Freund mangels Erwerbsaussicht wieder zurück nach Kroatien gehe und sich vorher von ihm verabschieden wolle. Zum einen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 1) abgesehen von dem Namen des nunmehr in Kroatien lebenden Freundes keinerlei Angaben zu dessen Adresse oder dem Standort der Wohnung machen konnte - er wisse es nicht. Wenn aber beide - den Beklagten zu 1) und den Freund - offenbar eine langjährige Freundschaft/ Bekanntschaft verbindet, ist es absolut nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte zu 1) keine Kenntnis von der Adresse oder mindestens der Lage der Wohnung hat. Zum anderen hat der Beklagte zu 1) auch die Zeit des Treffens nicht nachvollziehbar darstellen können. Im Rahmen seiner Anhörung hat er angegeben, dass dieser Freund ihn abends gegen 08:00 Uhr angerufen habe und sich von ihm verabschieden wolle. Ein weiteres Mal habe der Freund etwa eine Stunde später angerufen. Er sei dann etwa um 10:30 Uhr (abends) losgefahren und benötige für die Strecke etwa eine halbe Stunde. Einen Grund dafür, warum er bereits um gegen 23:00 Uhr in der Gegend der späteren Unfallstelle gewesen sein muss - seine Angaben unterstellt, sich der Unfall unstreitig jedoch gegen 01:00 Uhr ereignet hat, hat er nicht erklären können und lässt aus Sicht des Gerichts nur den Schluss zu, dass der beklagte zu 1) gerade nicht verabredet gewesen und ausschließlich zur Herbeiführung des Unfalls zu der oben genannten Örtlichkeit gefahren ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf bis 8.000,00 € festgesetzt.</p>\n " }