List view for cases

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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.</p>\n<p>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.</p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er reiste am 21. November 2019 mit einem tschechischen Visum von Georgien aus mit dem Flugzeug nach Prag. Von dort aus gelangte er auf dem Landweg über Österreich und die Slowakei in die Bundesrepublik Deutschland. Am 8. Februar 2020 kam er in Berlin an. Er stellte am 7. April 2020 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hörte den Kläger am 2. Juli 2020 persönlich an. Bei seiner Anhörung trug der Kläger im Wesentlichen vor: Seine Eltern hätten sich auf Betreiben seines Großvaters im Jahr 1992 getrennt. Im Jahr 1994 habe sein Vater gesagt, dass er nach Russland gehen wolle. Etwa ein Jahr später habe er angefangen, seinen Großvater zu fragen, was mit seinem Vater sei. Der Großvater habe nie eine konkrete Antwort gegeben. Irgendwann habe sein Großvater zu ihm gesagt, dass er seinen Vater vergessen solle, weil dieser eine neue Familie habe und nichts mehr von seiner alten Familie wissen wolle. Später habe er dann erfahren, dass sein Vater nicht nach Russland gegangen, sondern gestorben sei. Über eine Nachbarin seines Großvaters, mit der er eine Beziehung gehabt habe, habe er an Informationen zu seinem Vater gelangen können. So ab Anfang 2010 habe er dann seinen Großvater zur Rede stellen wollen. Dieser habe ihm aber gesagt, dass er ihn mit der Sache in Ruhe lassen solle. Auch habe sein Großvater ihm gedroht, indem er darauf hingewiesen habe, dass sein Sohn Oberst bei der Polizei und sein Neffe Leiter der Geheimabteilung im Innenministerium sei. Damit habe er ihm zu verstehen geben wollen, so der Kläger, dass sein Großvater ihn jederzeit verschwinden lassen könne. Anschließend habe er Hilfe bei einem der besten Rechtsanwälte des Landes gesucht. Dieser habe ihm die Geschichte jedoch nicht geglaubt und direkt bei seinem Großvater nachgefragt. Ab diesem Zeitpunkt sei er verfolgt worden. Er habe immer Autos mit getönten Scheiben gesehen. Auch sei er mehrmals von anderen Personen geschubst worden. Damit habe er provoziert und in eine Schlägerei verwickelt werden sollen. Diese habe zum Ziel gehabt, gegen ihn etwas in der Hand zu haben, um ihn ins Gefängnis stecken zu können. Er habe allerdings nicht damit aufgehört, herauszufinden, warum sein Vater gestorben sei. Er habe zunächst die Sterbeurkunde seines Vaters besorgt und bei der Staatsanwaltschaft abgegeben, damit dort ein Verfahren eingeleitet würde. Der zuständige Ermittler habe ihm dann etwas später das angebliche Grab seines Vaters gezeigt. Der Grabstein sei aber zu frisch und mit lateinischen Buchstaben versehen gewesen. Er habe daher nicht geglaubt, dass es sich um das Grab seines Vaters gehandelt haben soll. Daraufhin habe er die Heiratsurkunde seiner Eltern beim Standesamt besorgt. Auch damit sei er zu einem Staatsanwalt gegangen und habe beantragt, die Todesursache zu ermitteln. Dabei sei herausgekommen, dass sein Vater an einer Leberzirrhose im Ferienhaus seines Großvaters gestorben sei. Schließlich habe ihn der Bezirksstaatsanwalt vorgeladen, um eine Aussage zu machen. Nachdem er alles erzählt habe, habe dieser ihm gesagt, dass man ihn wegen Verleumdung ins Gefängnis bringen könnte. Er habe ihm geraten, die Anzeige fallen zu lassen. Danach habe er den Eindruck gehabt, dass sein Telefon abgehört wird. Beschwerden beim Innenministerium und beim Ministerium für Nationale Sicherheit hätten nichts ergeben. Später habe ihn ein weiterer Staatsanwalt angerufen, dem er ebenfalls alles erzählt habe. Dieser Staatsanwalt habe ihn gefragt, weshalb er an der Todesursache seines Vaters zweifle. Während des Gesprächs habe der Staatsanwalt angedeutet, dass sein Vater angeschossen worden sei. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Staatsanwalt ihn in eine Falle habe locken wollen, um ihn wegen Verleumdung dranzukriegen. Schließlich sei allerdings eine Obduktion durchgeführt worden. Diese habe nichts ergeben, weil – so der Kläger – alle damit betrauten Beamten bezahlt worden seien. Daraufhin habe er sich an Interpol gewandt, woraufhin er noch mehr beobachtet und verfolgt worden sei. Deswegen habe er in Absprache mit seiner Familie beschlossen, Aserbaidschan zu verlassen. Er sei zunächst in die Türkei gegangen. Eine kurze Zeit sei auch in Tunesien gewesen. Weil seine Mutter krank geworden sei, sei er aber wieder nach Aserbaidschan zurückgekehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 7. September 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000), dem Kläger am 10. September 2020 persönlich übergeben, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Es erkannte weder den Flüchtlingsschutz noch den subsidiären Schutz zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Furcht vor Verfolgung sei aufgrund mangelnder Intensität der geltend gemachten Verfolgungshandlungen unbegründet. Dem Kläger sei letztlich nie etwas passiert. Er habe lediglich das Gefühl gehabt, beobachtet und verfolgt worden zu sein. Wie er zu der Erkenntnis gelangt sei, dass er verfolgt werde, habe er nicht schlüssig darlegen können. Daher lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat am 24. September 2020 Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung seiner Klage, die ursprünglich auch darauf gerichtet war, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, führt er im Wesentlichen aus: Er sei in seinem Heimatland bedroht, weil er die Todesursache seines Vaters aufklären wolle. Seine Verwandten, insbesondere sein Großvater und ein Onkel, würden ihre Stellung ausnutzen, um seine Bemühungen zu torpedieren. Zwar sei er bislang keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen. Er gehe allerdings davon aus, dass er mit subtileren Methoden mundtot gemacht werden solle. Seine Verwandten hätten darüber hinaus die entsprechenden Möglichkeiten, ihn zu töten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus legt der Kläger mehrere Atteste des B.       /K1.     Krankenhauses in O.     vor. Im Attest des Ambulanzarztes B. C.          vom 27. Mai 2021 heißt es u.a.: „Patient Herr J. leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung [...] und posttraumatischen Belastungsstörung [...]. Die o.a. Störungen sind zweifeslohne auf Grund der Verfolgung und erlebten körperlichen und psychischen Gewalt, Missbrauch und Misshandlungen im Herkunftsland entstanden. [...]“ In einem weiteren Attest desselben Arztes vom 23. August 2021 heißt es u.a.: „[...] Bei der körperlich-physikalischen Untersuchung – multiple Narben als Folter- und Misshandlungsspuren. [...] Anamnestisch: Verfolgung, Gewalterfahrungen, Folter und Misshandlungen in dem Herkunftsland. Es wurde gegen ihn mehrmals ein Mordversuch verübt. Psychologische und körperliche Misshandlungen. Mehrere Suizidversuche durch Strangulation. [...]“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung legt der Kläger ferner eine Kopie des Urteils des Zivilsenats des Appellationsgerichts C1.    vom 6. Februar 2019 vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt zuletzt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2020 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2020 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Ergänzend trägt sie vor: Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen führten zu keiner geänderten Bewertung der Sachlage. Diese genügten weder den gesetzlichen, noch den höchstrichterlichen Anforderungen. Auch befassten sich die Stellungnahmen nicht mit wesentlichen Widersprüchen im Vortrag des Klägers, sondern würden dessen Vortrag als wahr unterstellen. Es handele sich danach um eine Scheindiagnose.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 informatorisch angehört. Auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen. In diesem Termin hat das Gericht beschlossen, die Sache zu vertagen. Im Anschluss daran haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht konnte, nachdem es die mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 27. April 2022 eröffnet und die Sache vertragt hat, ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich in Bezug auf das Begehren, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 7. September 2020 verwiesen. Zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt Verfolgungshandlungen im Sinne des AsylG ausgesetzt gewesen. Die vom Kläger vorgetragenen „Verfolgungshandlungen“ (Autos mit dunklen Scheiben hätten ihn verfolgt; unbekannte Personen hätten ihn mehrmals angerempelt, um ihn zu provozieren; Abhören seines Telefons etc.) spielen sich ausnahmslos in dessen Kopf ab (nach seinem Vortrag „fühlte“ er sich beobachtet; er hatte das „Gefühl“, dass sein Telefon abgehört wird).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das vom Kläger vorgelegte Urteil des „Appellationsgerichts C1.    “ vom 6. Februar 2019 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar wird durch die Ausführungen des Gerichts die vom Kläger vorgetragene „Vorgeschichte“ bestätigt. Der Vortrag des Klägers stellt sich insoweit als glaubhaft dar, als er tatsächlich nach dem Tod seines Vaters die „offizielle“ Todesursache angezweifelt und insbesondere seinen Großvater für den Tod verantwortlich gemacht hat. Auch hat sich der Kläger seinerzeit an die Strafermittlungsbehörden gewandt, um diese zu entsprechenden Ermittlungen zu bewegen. Dieses Strafverfahren ist dann mangels Anfangsverdachts durch Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2013 eingestellt worden. Der weitere Vortrag des Klägers, wonach die Ermittlungsbehörde korrupt und sein Großvater ihm mit extralegalen Repressionsmaßnahmen gedroht haben soll, wird durch das vorgelegte Urteil indes nicht bestätigt. Im Gegenteil zeigt das Urteil vielmehr, dass der Großvater des Klägers sich des – legalen – Zivilrechtswegs bedient hatte, um gegen die gegen ihn gerichteten Vorwürfe vorzugehen. Ein Beleg für die dem Großvater vom Kläger zugeschriebenen Möglichkeiten, dem Kläger mit extralegalen Mitteln zu schaden, stellt das Urteil nicht dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der hier erkennende Einzelrichter ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger in entscheidungserheblicher Weise in seinem Heimatland körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen war. Noch im Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 hat der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass er „bisher keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt“ gewesen sei. Erstmals im Attest vom 22. Juni 2021 war dann von „Verfolgung und erlebter körperlicher und psychischer Gewalt, Missbrauch und Misshandlung im Herkunftsland“ die Rede. Auf diesen Widerspruch angesprochen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2022 erklärt, dass er von „den Angriffen“ auf ihn beim Bundesamt nicht berichtet habe, weil er Angst davor gehabt habe, dass der aserbaidschanische Übersetzer möglicherweise dem aserbaidschanischen Geheimdienst berichten und er durch seine Aussage daher seine in Aserbaidschan lebende Familie gefährden könnte. Dieser Erklärungsversuch ist unglaubhaft und erweist sich als bloße Schutzbehauptung. Es ist bereits widersprüchlich, einerseits durch die Stellung eines Asylantrags Schutz durch die staatlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu begehren, andererseits die Integrität dieser staatlichen Einrichtungen, zu denen auch die vom Bundesamt herangezogenen staatlich bestellten und vereidigten Dolmetscher:innen gehören, anzuzweifeln. Für die Vermutung des Klägers, dass vom Bundesamt eingesetzte staatlich bestellte und vereidigte aserbaidschanische Dolmetscher:innen an den aserbaidschanischen Geheimdienst berichten könnten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte; solche hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger einen derartigen, für die Darstellung seines Verfolgungsschicksals zentralen Vortrag, spätestens im Klageverfahren vorbringt. Stattdessen hat der Kläger auch im Klageverfahren zunächst weiter vortragen lassen, dass er bislang keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Schließlich stellt der – insoweit insgesamt detailarme – Vortrag des Klägers, „eines Abends Ende Mai oder Anfang Juni 2019“ von drei oder vier sehr kräftigen und sportlichen Männern angegriffen worden zu sein, eine erhebliche Steigerung im Vergleich zum bisherigen Vortrag dar. Auch lässt sich seine Einlassung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mit seinen dem Ambulanzarzt A. gegenüber gemachten Aussagen in Übereinstimmung bringen. Denn im Attest vom 23. August 2021 heißt es u.a.: <em>„[...] Es wurde gegen ihn <span style=\"text-decoration:underline\">mehrmals</span> ein Mordversuch verübt. Psychologische und körperliche Misshandlungen. <span style=\"text-decoration:underline\">Mehrere Suizidversuche durch Strangulation</span>.“</em> (Hervorhebungen nicht im Original). Dies alles lässt den Vortrag des Klägers als asyltaktisch motiviert und im Ergebnis als unglaubhaft erscheinen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist auch mit ihrem ersten Hilfsantrag unbegründet. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der die Notwendigkeit eines internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG für den Kläger begründen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist schließlich auch mit ihrem zweiten Hilfsantrag unbegründet. Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 7. September 2020 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, um die es hier ausschließlich geht, liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris, Rn. 15 ff. m. w. N.;VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2020 – 20 K 6446/18.A – juris, Rn. 121.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen daran besteht für den Kläger im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten zielstaatsbezogenen Umstände kein Abschiebungsverbot. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Kläger (allein) geltend gemachten psychischen Erkrankung. Denn der Kläger hat nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) des hier erkennenden Einzelrichters auch unter Berücksichtigung aller vorgelegten ärztlichen Atteste eine solche Erkrankung nicht glaubhaft gemacht. Nachgeordnete Fragen – wie etwa die Frage, ob psychische Erkrankungen in Aserbaidschan überhaupt behandelbar sind oder ob eine solche Behandlung konkret für den Kläger überhaupt erreichbar wäre – sind daher vorliegend nicht entscheidungserheblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichte sind zur Glaubhaftmachung der behaupteten psychischen Erkrankung des Klägers ungeeignet. Dies gilt insbesondere für die Berichte des B.       /K1.     Krankenhaus vom 27. Mai 2021 und vom 23. August 2021. Diese Berichte sind allesamt ausgestellt vom Ambulanzarzt B. C.          . Der Einzelrichter der 26. Kammer des erkennenden Gerichts hat in dem Urteil vom 6. April 2022 (26 K 859/19.A) in Bezug auf ein von demselben Arzt erstellten Bericht festgestellt, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Dies hat er aus einem Vergleich mit einem im Verfahren 22 K 6136/19.A vorgelegten Bericht desselben Arztes geschlossen. Denn bei einem Vergleich sei festzustellen, dass die wesentlichen Ausführungen wortgleich seien, und zwar einschließlich grammatikalischer und orthografischer Fehler. Bei einem weiteren Vergleich mit den im vorliegenden Verfahren sowie in einem weiteren – mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren (22 K 3609/21.A) eingereichten Berichten des Ambulanzarztes B. C.          wird die Einschätzung der 26. Kammer bestätigt. Aufgrund dessen ist auch der hier erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass es sich bei den vom Ambulanzarzt B. C.          erstellten Berichten um Gefälligkeitsgutachten handelt, denen im gerichtlichen Verfahren kein Beweiswert zukommt. Auch bei den hier vorgelegten Berichten werden dieselben, auf die Eigenschaft eines Gefälligkeitsattests hindeutenden Textbausteine und Floskeln verwendet (z.B. <em>„Die o.a. Störungen sind zweifeslohne auf Grund der Verfolgung und erlebten körperlichen und psychischen Gewalt, Missbrauch und Misshandlungen im Herkunftsland entstanden.“</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht zu beanstanden ist die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n      "
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