List view for cases

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    "date": "2022-09-27",
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    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2022:0927.19A1128.21.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner der Gründe liegt vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Bescheid des Landesprüfungsamts über das (erstmalige) Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom 19. März 2020 rechtmäßig sei, weil im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Erkrankungen ihrer Eltern und Darlegung der persönlichen Beweggründe keine schwerwiegenden Gründe für den Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und der damit verbundenen Beendigung des Prüfungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP) vom 10. April 2011 vorlägen. Es sei, worauf das Landesprüfungsamt die Klägerin unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Rücktritt vom Prüfungsverfahren hingewiesen habe, aus ihrem Antrag nicht hinreichend deutlich geworden, weshalb es ihr unzumutbar gewesen sei, nach Eintritt in die Prüfung am 30. November 2019 nicht noch die wenigen Monate bis zum absehbaren Abschluss der Prüfung durchzustehen. Letztlich sei aus den zum Gesundheitszustand ihrer in Weißrussland lebenden Eltern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und ihrer eigenen Darlegung nicht hinreichend deutlich geworden, weshalb gerade in dem Zeitraum nach Eintritt in die Prüfung eine so wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer Eltern eingetreten sei, die eine Fortsetzung der Prüfung unmöglich mache. Auch für eine schrittweise und gleichsam schleichende verschlechternde Entwicklung fehlten nachvollziehbare Anhaltspunkte in der Schilderung der Klägerin im Zusammenhang mit der Antragstellung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">1. Gegen diese Feststellungen und Wertungen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, es könne nicht sein, dass ein „schwerwiegender Grund“ größeres Gewicht aufweisen müsse als der (nur) „wichtige Grund“, der gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 OVP eine spätere Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst auch nach Beendigung des Vorbereitungsdiensts auf eigenen Antrag ermöglicht. Denn auf die mit dem Zulassungsantrag unter Verweis auf sprachliche, semantische und rechtsvergleichende Argumente geltend gemachte unterschiedliche Gewichtung der beiden Rechtsbegriffe kommt es für ein etwaiges Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungserheblich ist allein, ob das Landesprüfungsamt als für die Abnahme der Staatsprüfung zuständige Behörde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 OVP) den unbestimmten Rechtsbegriff des „schwerwiegenden Grunds“ im Sinn des § 36 Abs. 2 OVP ordnungsgemäß auslegt und anwendet. Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 36 Abs. 2 OVP trifft das Landesprüfungsamt eigenständig im Rahmen des mit dem Eintritt in die Prüfung begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses (§ 29 Abs. 2 OVP). Es trifft die Entscheidung insbesondere unabhängig von anderen Entscheidungen der Bezirksregierung als Einstellungsbehörde, die bei einer Entlassung auf eigenen Antrag der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aufgrund der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Vorliegen eines wichtigen Grunds im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP im Zeitpunkt der Entlassung entscheidet und zuvor über die Folgen der Entlassung informiert (§ 6 Abs. 4 OVP). Die Bezirksregierung ist nach § 3 Satz 1 OVP Ausbildungsbehörde und nach § 6 Abs. 1 OVP Dienstvorgesetzte Stelle der mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Dass die Bezirksregierung über das Vorliegen eines „wichtigen Grunds“ in eigener Zuständigkeit und ohne vorgreifliche Wirkung für Entscheidungen des Landesprüfungsamts im Prüfungsrechtsverhältnis befindet, wird den Prüflingen seitens des Landesprüfungsamts auch ausdrücklich mitgeteilt. So führen die vom Landesprüfungsamt für die Prüflinge herausgegebenen „Hinweise für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung“, Stand: Juli 2019, aus, dass schwerwiegende Gründe im prüfungsrechtlichen Sinn von „wichtigen Gründen“ aus denen eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst bei der Bezirksregierung beantragt werden kann, zu unterscheiden seien; beide Stellen entschieden über die jeweiligen Anträge nach eigenem Ermessen (dort S. 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Von daher kann offen bleiben, ob – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – schon die unterschiedliche Wortwahl in § 36 Abs. 2 OVP einerseits und § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 OVP andererseits zeigt, dass die schwerwiegenden Gründe für die Genehmigung des Rücktritts im Sinn des § 36 Abs. 2 OVP ein größeres Gewicht aufweisen müssen als der (nur) wichtige Grund für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes auf eigenen Antrag im Sinn des § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 OVP.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2017 - 14 A 467/15 -, juris, Rn. 48, 77 (zu § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die daran anknüpfende eigenständige Auslegung des Begriffs eines schwerwiegenden Grunds führt nicht auf Rechtsfehler des angefochtenen Urteils. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit den in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts aufgestellten Grundsätzen, die das Verwaltungsgericht ausdrücklich seiner Prüfung zugrunde legt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts werden unter einem schwerwiegenden Grund im Sinn des § 36 OVP grundsätzlich in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung (Prüfungsteil oder Prüfung insgesamt) eingetretene, unvorhersehbare Ereignisse verstanden, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung oder die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2020 - 19 A 3028/15 -, juris, Rn. 36 ff., und vom 12. September 2017, a. a. O., Rn. 71.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Regelmäßig zählen dazu erhebliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit mit Krankheitswert,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020, a. a. O., Rn. 39,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">ohne dass sich der unbestimmte, einer vollständigen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterworfene Rechtsbegriff eines schwerwiegenden Grunds auf solche Fälle beschränkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grunds für den Rücktritt hat der Prüfling nach § 36 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 35 Abs. 4 OVP darzulegen. Dies ist Ausdruck des auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, wonach es dem Prüfling obliegt, das Vorliegen eines Hinderungsgrunds auf Anforderung nachzuweisen, um einem Missbrauch wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020, a. a. O., Rn. 43 ff., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1969 - VII C 77.67 -, BVerwGE 31, 190, juris, Rn. 12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidend ist auch am Maßstab des Gebots der Chancengleichheit bei berufsbezogenen Prüfungen nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Rücktrittsanzeige die von der Prüfungsbehörde geforderte Überprüfung ermöglicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020, a. a. O., Rn. 54 f., unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 432, juris, Rn. 8.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Vermag der Prüfling den Nachweis eines schwerwiegenden Grunds nicht zu erbringen, geht dies nach allgemeinen Grundsätzen zu seinen Lasten, da er insoweit die Beweislast trägt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020, a. a. O., Rn. 56 f., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, BVerwGE 66, 213, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, NVwZ-RR 2014, 889, juris, Rn. 14 m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 2 K 6434/14 -, juris, Rn. 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">2. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin einen schwerwiegenden Grund nach § 36 Abs. 2 OVP nicht nachgewiesen habe. Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Rügen ziehen diese Würdigung nicht durchgreifend in Zweifel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beschränkt sich insoweit darauf, die Argumente des Landesprüfungsamts im Klageverfahren als geschmacklos, realitätsfern und abstrus zu bezeichnen und die Aussage zu formulieren, sie könne „ihre Eltern nicht in Weißrussland verrecken lassen“. Mit den seitens des Verwaltungsgerichts konkret zu den jeweils für sich genommen und auch in Gesamtwürdigung unzureichenden Darlegungen der Klägerin im Einzelnen getroffenen Feststellungen und Bewertungen setzt sich das Zulassungsvorbringen entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hingegen nicht ansatzweise auseinander.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines schwerwiegenden Grunds für den Rücktritt nach § 36 Abs. 2 OVP sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Senat folgt insoweit vollständig der Begründung des angefochtenen Urteils (dort S. 6 f.) und macht sie sich zu Eigen. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass die Bedingungen, unter denen die Klägerin ihre Zweite Staatsprüfung hätte ablegen müssen, durch die Umstände im Zusammenhang mit der Lebens- und Gesundheitssituation ihrer im Ausland lebenden Eltern sicherlich schlechter waren als die Prüfungsbedingungen von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, die keine engen Verwandten im Ausland hatten oder die eine Unterstützung naher Angehöriger mit weniger Aufwand organisieren konnten. Ihre Prüfungsbedingungen wären gegenüber jenen jedoch nicht so viel schlechter, dass ihr die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens unzumutbar gewesen wäre. Vollständig gleiche Prüfungsbedingungen lassen sich insoweit angesichts der vielen unterschiedlichen Lebensumstände von Lehramtsanwärtern nicht herstellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 12. September 2017, a. a. O., Rn. 76.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 19 A 4532/19 -, juris, Rn. 12, vom 30. September 2021 - 19 A 958/21 -, juris, Rn. 27, vom 9. September 2021 - 19 A 3347/20 -, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 - 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 32, und vom 6. Januar 2021 - 19 A 4359/19 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin erachtet als klärungsbedürftig die Fragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">ob es überhaupt im deutschen Rechtssystem den juristischen Begriff des schwerwiegenden Grunds gibt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">und wie, sollte es den Begriff des schwerwiegenden Grunds geben, dieser in Relation zum wichtigen Grund steht,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">ob neben dem wichtigen Grund für die Entlassung ein anderer Grund als ein wichtiger Grund für die Genehmigung des Rücktritts anerkannt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rechtsfrage ist nicht schon klärungsbedürftig, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung war. Nur wenn ihre Klärung gerade eine solche Entscheidung verlangt, muss ein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache durchgeführt werden. Um dies darzulegen, muss die Klägerin aufzeigen, dass die Frage nicht schon anhand der üblichen Auslegungsregeln unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung aus dem Gesetz- oder Verordnungsrecht zu beantworten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2022 - 1 B 24.22 -, juris, Rn. 21, vom 29. September 2021 - 1 B 61.21 -, juris, Rn. 2, vom 22. September 2020, a. a. O., Rn. 3, vom 13. Mai 2020 - 8 B 69.19 ‑, juris, Rn. 5, vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 -, juris, Rn. 3, und vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 ‑, LKV 2017, 126, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 19 A 1181/22.A -, juris, Rn. 8.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Maßstäben ist mit Blick auf die obigen Ausführungen ein Berufungsverfahren hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht erforderlich. Die erste Frage ist angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 36 Abs. 2 OVP ohne weiteres zu bejahen. Auf das mit der zweiten Frage angesprochene Verhältnis der in § 36 Abs. 2 OVP einerseits („schwerwiegender Grund“) und § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 OVP andererseits („wichtiger Grund“) verwandten Rechtsbegriffe kommt es für ein etwaiges Berufungsverfahren nach dem oben Gesagten nicht an. Im Hinblick auf die dritte Frage ist die hier allein entscheidungstragende Auslegung des Begriffs des „schwerwiegenden Grunds“ im Sinn des § 36 Abs. 2 OVP insoweit geklärt, als sie überhaupt verallgemeinerungs- und klärungsfähig ist, und hängt die konkrete Beantwortung der Frage von den Umständen des Einzelfalls ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">III. Schließlich liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 19 E 506/21 -, juris, Rn. 5 ff. (stattgebende Streitwertbeschwerde in dieser Sache).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).</p>\n      "
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