List view for cases

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    "file_number": "18 A 1154/22",
    "date": "2022-09-22",
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    "updated_date": "2022-10-17T11:10:40Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2022:0922.18A1154.22.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Gründe:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, die Niederlassungserlaubnis der Klägerin sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG anlässlich ihrer Ausreise am 5. August 2015 in die Türkei erloschen. Dem Erlöschen stehe § 51 Abs. 2 AufenthG nicht entgegen. Die Beklagte sei bei ihrer internen Berechnung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, der Lebensunterhalt der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei im August 2015 nicht gesichert gewesen. In der Bedarfsgemeinschaft habe eine Unterdeckung i. H. v. 354,64 Euro bestanden. Renteneinkünfte der Mutter der Klägerin seien zutreffend nicht berücksichtigt worden. Die mit Schreiben vom 30. September 2015 erfolgte Bewilligung sei erst zum 26. September 2015 und damit nach der Verlagerung des Lebensmittelpunkts erfolgt. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass Erwerbseinkommen der Klägerin nicht mit in die Berechnung eingeflossen sei. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Frage des Lebensunterhalts nicht punktuell betrachtet werden dürfe. Vielmehr sei insoweit eine Prognoseentscheidung für die Zeit nach der Wiedereinreise zu treffen, bei der auch die Erwerbsbiographie des betreffenden Ausländers zu berücksichtigen sei. Zu unterscheiden sei zwischen dem Zeitpunkt der prognostischen Beurteilung und dem Prognosezeitraum. Bei der Prognose gingen Zweifel zu Lasten des ausgereisten Ausländers. Vor diesem Hintergrund erscheine es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin, die zum Zweck eines Studiums ausgereist sei, mit einem akademischen Abschluss nach Deutschland zurückkehre und damit höhere Erwerbschancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt habe als vor dem Studium. Eine solche Prognose lasse sich aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit treffen. Die insoweit verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten der Klägerin. Entsprechendes gelte für das Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 7 ARB 1/80. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht der Klägerin wegen der Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Türkei erloschen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die hiergegen vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013- 18 A 886/12 -.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris, Rn. 21.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vortrag, der Lebensunterhalt sei schon im August 2015 gesichert gewesen, das Verwaltungsgericht habe die Renteneinkünfte der Mutter zu Unrecht nicht berücksichtigt, ein Rentenanspruch sei nicht erst dann begründet, wenn der Rentenbescheid vorliege, bereits Tage oder Wochen vor Erlass des Rentenbescheids sei ausrechenbar, wie hoch die Rente sein werde, der Rentenbescheid gebe zum Zeitpunkt seiner Zustellung an den Rentenempfänger nur wieder, was durch die Erwerbstätigkeit während des Lebens an Rentenanwartschaft erworben und in Folge dessen durch Bescheid festzustellen sei, verfängt jedenfalls im Ergebnis nicht. Das Zulassungsvorbringen setzt sich zunächst nicht in der erforderlichen Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung und den dabei zu berücksichtigenden Umständen auseinander. Maßgeblich ist jedoch, dass das Zulassungsvorbringen der zutreffenden Argumentation der Beklagten in der Zulassungserwiderung vom 21. Juni 2022 nichts entgegensetzt. Danach habe die Klägerin bereits ca. acht Monate nach ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland ihr 25. Lebensjahr vollendet. Selbst wenn also - wie von der Klägerin begehrt - bei der Prognoseentscheidung die Rente ihrer Mutter berücksichtigt worden wäre, hätte eine positive Prognose hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung nicht getroffen werden können. Denn mit Vollendung des 25. Lebensjahres gehörte die Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, wieso - wie die Klägerin meint - das Gebot der Rechtssicherheit es „mindestens erforderlich gemacht“ hätte, vor der Feststellung einer Unterdeckung in Höhe der behaupteten Rente eine Auskunft des Rententrägers einzuholen, ob im August 2015 bereits eine Rente in gleicher Höhe zu erwarten gewesen wäre, wie sie dann im September 2015 beschieden worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-sprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Be-rufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallge-meinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Aus-wirkungen entfaltet. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Frage sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Zudem verlangt die Begründungspflicht, dass sich das Vorbringen mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Aufarbeitung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Berufung rechtliche Bedeutung haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris, Rn. 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">„Ist eine türkische Staatsangehörige, die nach Erfüllung der Voraussetzung des § 35 AufenthG auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis erhalten hatte und zugleich kraft Gesetzes das Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 aufgrund der im Bundesgebiet erworbenen schulischen Ausbildung erhielt, vergleichbar mit einem Drittstaater-Daueraufenthaltsberechtigten, der auf Antrag die Erlaubnis nach § 9a AufenthG erhielt?“,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">ist - soweit sie grundsätzlich klärungsfähig ist - bereits geklärt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsene Rechte nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 14, m. w. N. zur Rspr. des EuGH.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt unabhängig davon, ob der konkrete Sachverhalt unter den ersten oder den zweiten Satz von Art. 7 ARB 1/80 fällt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 -, juris, Rn. 45.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen kommt es bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kommt Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nicht die Aufgabe zu, den „nicht unerheblichen Zeitraum\" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union exakt zu fixieren. Nach dieser Vorschrift ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Da diese Vorschrift nicht nach den Gründen für den Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Europäischen Union differenziert, erscheint sie als abschließende Regelung zur Konkretisierung des hier maßgeblichen Erlöschensgrundes ungeeignet. Dennoch liegt es mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Ziebell-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 -, juris, Rn. 75 ff.) nahe, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die jeweiligen Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen nicht nur für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes heranzuziehen, sondern sie auch für den hier maßgeblichen Verlustgrund assoziationsrechtlicher Rechte als Orientierung fruchtbar zu machen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG jedenfalls eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter - wenn keine berechtigten Gründe vorliegen - seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung verloren hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 21.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Daraus folgt jedoch nicht, dass ein erheblicher Zeitraum, der zum Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führt, immer nur dann vorliegt, wenn sich der betreffende Ausländer länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate im Ausland aufgehalten hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juli 2022- 10 ZB 22.1379 -, juris, Rn. 14.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der Betroffene nach diesen Maßstäben das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und keiner (darüber hinausgehenden) grundsätzlichen Klärung zugänglich. Daher trifft die Annahme der Klägerin, „auch nur wenige Tage Aufenthalts innerhalb eines Jahres“ in der Bundesrepublik Deutschland verhinderten das Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, in dieser Allgemeinheit nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerin schließlich im vorgenannten Zusammenhang (wohl) meint, § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG könnten nicht Grundlage für eine Verlustfeststellung eines Daueraufenthaltsrechts aus „Art. 7 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich“ sein, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht nicht annimmt, das Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts bestimme sich nach den genannten Regelungen im Aufenthaltsgesetz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar.</p>\n      "
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