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GET /api/cases/346761/
{ "id": 346761, "slug": "ovgnrw-2022-09-22-10-a-287921", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "10 A 2879/21", "date": "2022-09-22", "created_date": "2022-09-30T10:01:44Z", "updated_date": "2022-10-17T11:10:40Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2022:0922.10A2879.21.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Anlegung eines Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug im Vorgarten seines Hauses X. 35 in E. (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück) habe, weil dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden und es kein überwiegendes öffentliches Interesse gebe, das die Anlegung des Stellplatzes verlange. Das Vorhabengrundstück liege im Geltungsbereich der wirksamen Denkmalbereichssatzung \"X1.\" vom 30. September 1999. Das Vorhaben würde im Falle seiner Verwirklichung die Gliederung der X1. und ihr Erscheinungsbild maßgeblich beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmalbereichs in unveränderter Form überwiege das private Interesse des Klägers, ein Elektroautomobil, das er anschaffen wolle, auf dem eigenen Grundstück abzustellen, um dessen Batterie dort aufladen zu können. Ein auf Umweltgründe gestütztes überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlegung des Stellplatzes bestehe nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger meint, die Erhaltung der Vorgärten und Einfriedungen innerhalb des Denkmalbereichs sei kein wesentliches Ziel der Denkmalbereichssatzung. Das ist falsch. Der mit der Denkmalbereichssatzung bezweckte Schutz bezieht sich nach deren § 3 auf das äußere Erscheinungsbild und den Grundriss der X1. (Absatz 1) und die Architekturdetails, die für das äußere Erscheinungsbild der Siedlung typisch sind (Absatz 2). § 3 Absatz 1 legt darüber hinaus unter 1.1 bis 1.6 im Einzelnen fest, wodurch das äußere Erscheinungsbild und der Grundriss der X1. bestimmt werden. Dazu gehören nach 1.5 auch die Vorgärten einschließlich der Einfriedungen (ehemals Staketenzäune, heute Hecken), die Hausgärten und die Freiflächen. Die Annahme des Klägers, der Satzungsgeber habe mit der Reihenfolge der Bestimmungsmerkmale 1.1 bis 1.6 auch eine Rangfolge im Hinblick auf die Wertigkeit des jeweiligen Bestimmungsmerkmals festlegen wollen, teilt der Senat nicht. Tatsächlich sind alle Bestimmungsmerkmale auf derselben Gliederungsebene aufgelistet. Soweit der Kläger überdies bemängelt, dass weder die Begründung unter § 5 der Denkmalbereichssatzung noch das Gutachten des M. S., das der Satzung nachrichtlich als Anlage 3 beigefügt ist, detaillierte Ausführungen zu den Vorgärten und den Einfriedungen enthalten, ergibt sich daraus nichts für seine These, die Erhaltung dieser Elemente sei kein wesentliches Ziel der Denkmalbereichssatzung. Da es dem Satzungsgeber insoweit nur um die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes und des Grundrisses der X1. ging, brauchte er lediglich die Erhaltung der Vorgärten und Einfriedungen als solche festzulegen. Welche Details der Satzungsgeber im Hinblick auf die Vorgärten und die Einfriedungen hätte regeln sollen, um ihnen auch nach dem Verständnis des Klägers Gewicht für die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes und des Grundrisses der X1. beizugeben, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger meint, dass angesichts der \"riesigen\" Ausdehnung der Vorgärten auf seinem und den unmittelbar benachbarten Grundstücken die Anlegung eines Stellplatzes, zumal wenn er wie hier mit Rasengittersteinen befestigt werden solle, optisch kaum wahrnehmbar sein und die Prägung des Straßenzuges durch die Vorgärten nicht maßgeblich beeinträchtigen würde. Dem ist nicht so.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Abstellflächen für Kraftfahrzeuge nebst ihren Zufahrten gehören grundsätzlich nicht in einen Vorgarten und waren bei Entstehung der X1. auch nicht vorgesehen. Würde ein Stellplatz im Vorgarten des Klägers angelegt, wäre er zweifellos optisch als solcher wahrnehmbar. Der Stellplatz selbst und seine Zufahrt wären, anders als bei einer Vorgartenfläche üblich, nicht gärtnerisch gestaltet. Bereits die zur Befestigung des Stellplatzes und seiner Zufahrt verlegten Rasengittersteine würden die gartenfremde Nutzung der beanspruchten Fläche für jedermann auf den ersten Blick ebenso deutlich machen wie die breite Lücke in der Einfriedung, die erforderlich wäre, um mit dem Kraftfahrzeug von der Straße aus auf den Stellplatz zu fahren. Unübersehbar wäre der Nutzungs- und Funktionswechsel im Bereich des Vorgartens vor allem aber immer dann, wenn auf dem Stellplatz ein Kraftfahrzeug abgestellt wäre. Wenn der Kläger vorträgt, dass allein das Abstellen eines Elektroautomobils im Vorgarten zum Aufladen seiner Batterie weder die Funktion der Fläche als Vorgarten aufheben, noch die Wahrnehmbarkeit der Gestaltung der Straßenzüge, ihrer Auflockerung durch in der Tiefe versetzte Hausgruppen und der Aufweitungen durch Vorgärten und Plätze beeinträchtigen würde, irrt er. Er suggeriert mit diesem Vortrag, dass auf dem von ihm geplanten Stellplatz ausschließlich ein Elektroautomobil abgestellt würde und dies auch nur für die Dauer des Ladevorgangs. Auf eine solch eingeschränkte Nutzung ist sein Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis jedoch nicht gerichtet. Ungeachtet dessen, dass sich eine Erlaubnis kaum entsprechend eingrenzen und kontrollieren ließe, ist der Stellplatz für eine derart begrenzte Nutzung in Wahrheit auch nicht gedacht. Soweit der Kläger auf die \"riesige\" Ausdehnung der Vorgärten verweist, um zu belegen, dass der von ihm geplante Stellplatz darin quasi optisch \"verschwinde\", spricht er offenbar die Vorgärten an, die der Hausgruppe, zu der sein eigenes Haus gehört, und den beiden nördlich davon gelegenen Hausgruppen vorgelagert sind. Die zu den einzelnen Häusern innerhalb dieser Hausgruppen gehörenden Vorgärten – insbesondere die, die vor den beiden nördlichen Hausgruppen liegen – haben zwar jeweils eine ansehnliche Tiefe, doch würde ein dort angelegter Stellplatz einen erheblichen Teil ihrer jeweiligen Breite beanspruchen. Dass ein Stellplatz in seinem Vorgarten, wie der Kläger behauptet, völlig untergeordnet wäre, trifft nicht zu. Davon abgesehen, hätte eine dem Kläger erteilte Erlaubnis für die Anlegung eines Stellplatzes im Vorgarten seines Hauses eine nicht einzugrenzende Vorbildwirkung. Würde dem Kläger die Erlaubnis erteilt, könnte jedenfalls den anderen Eigentümern der Häuser innerhalb der angesprochenen Hausgruppen die Erteilung entsprechender Erlaubnisse kaum verweigert werden. Ein Szenario, wonach in jedem der besagten Vorgärten zumindest ein Kraftfahrzeug über längere Zeit abgestellt wird, ist angesichts der in der X1. bekanntermaßen herrschenden Parkplatznot nicht unrealistisch. Soweit der Kläger meint, dass bei der Abwägung der für und gegen die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis sprechenden Gründe immer auf den Einzelfall abzustellen sei, sodass für die Berücksichtigung einer Vorbildwirkung kein Raum sei, übersieht er, dass es hier nicht um die Veränderung eines einzelnen Denkmals geht, sondern um die Erhaltung unter anderem des Erscheinungsbildes einer ganzen Siedlung oder zumindest eines Teils davon. Vor diesem Hintergrund ist die mögliche Vorbildwirkung eines Vorhabens bei der Beantwortung der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes diesem Vorhaben entgegenstehen, von wesentlicher Bedeutung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beklagt, dass das Verwaltungsgericht bei der Abwägung der für und gegen die Erteilung der beantragten denkmalrechtlichen Erlaubnis sprechenden Gründe außer Acht gelassen habe, dass er mit dem Vorhaben über seine persönlichen Interessen hinaus auch allgemeine Interessen verfolge, denen der Gesetzgeber in jüngster Zeit deutliches Gewicht beigemessen habe. Seine privaten Interessen erlangten dadurch im Widerstreit mit den durch das Vorhaben negativ berührten denkmalrechtlichen Belangen ein größeres Gewicht. Dass bei der besagten Abwägung die Belange des Klimaschutzes angemessen zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW. Auch wenn der Ausbau einer Ladeinfrastruktur zur Förderung der Elektromobilität – wie der Kläger ausführt – der Wille des Bundes- und des Landesgesetzgebers sein mag, um neben der heimischen Automobilindustrie auch den Klimaschutz zu fördern, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es dazu im konkreten Fall der Hintanstellung der mit der Erhaltung der Vorgärten und Einfriedungen in ihrer ursprünglichen Form verbundenen denkmalrechtlichen Belange bedürfte. In Ansehung des erheblichen Gewichtes, das den Vorgärten und Einfriedungen für das Erscheinungsbild der X1. zukommt, ist es dem Kläger durchaus zuzumuten, dass er sich für das Aufladen der Batterie eines Elektroautomobils, das er sich anschaffen will, einer öffentlich zugänglichen Ladestation bedient, statt, letztlich aus Gründen der Bequemlichkeit, mit der Anlegung eines Stellplatzes, auf dem er die Batterie eines Elektroautomobils über sein hauseigenes Stromnetz aufladen könnte, ein Vorbild für eine nicht überschaubare Zahl gleichartiger Vorhaben innerhalb der Siedlung zu schaffen, die deren Erscheinungsbild nach den vorstehenden Erwägungen erheblich beeinträchtigen würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">inwieweit konkrete, bereits vollzogene oder beabsichtigte gesetzgeberische Maßnahmen wie die zitierten Änderungen in BGB, WEG, BauGB und DSchG NRW zur Förderung der Elektromobilität und des Klimaschutzes bei der Beurteilung der für ein der Erlaubnispflicht des § 9 Abs. 1 DSchG NRW unterliegendes Vorhaben streitenden privaten Interessen zu berücksichtigen sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">nicht auf. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, wie die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW (§ 9 Abs. 2 DSchG NRW a.F.) auszulegen sind. Dass bei der Entscheidung über die Erlaubnisfähigkeit einer nach § 9 Abs. 1 und 2 DSchG NRW erlaubnispflichtigen Handlung auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie die Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen sind, bestimmt bereits § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW, sodass insoweit kein Bedarf für eine grundsätzliche Klärung in einem möglichen Berufungsverfahren besteht. Was in diesem Zusammenhang unter \"angemessen\" zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p>\n " }