List view for cases

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    "file_number": "1 VR 12/17",
    "date": "2018-01-16",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerwG:2018:160118B1VR12.17.0",
    "content": "<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>I</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antragsteller, ein in Deutschland geborener und aufgewachsener 28-j&#228;hriger t&#252;rkischer Staatsangeh&#246;riger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung in die T&#252;rkei.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Mit Verf&#252;gung vom 16. Oktober 2017, dem Antragsteller anl&#228;sslich seiner Festnahme am 18. Oktober 2017 ausgeh&#228;ndigt, ordnete das Ministerium f&#252;r Inneres, l&#228;ndliche R&#228;ume und Integration des Landes Schleswig-Holstein - gest&#252;tzt auf &#167; 58a AufenthG - die Abschiebung des Antragstellers in die T&#252;rkei an. Es begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller dem jihadistischen Salafismus zuzurechnen sei und mit der terroristischen Vereinigung \"Islamischer Staat (IS)\" zumindest sympathisiere. Regelm&#228;&#223;ig besuche er salafistisch gepr&#228;gte Moscheen und Seminare von \"C. Y.\". Er unterhalte engen Kontakt zu weiteren ph&#228;nomenrelevanten Personen. Auf diversen Speichermedien des Antragstellers seien zahlreiche ph&#228;nomenrelevante Audio-, Video- und Bilddateien vorhanden. Der Antragsteller bewerbe und verbreite seine ideologische &#220;berzeugung mittels sozialer Netzwerke, insbesondere \"Facebook\". Letztlich habe er auch einen Hang zu Waffen aller Art. Daraus ergebe sich die auf Tatsachen gest&#252;tzte Prognose, dass von dem Antragsteller eine terroristische Gefahr ausgehe, weil er die &#246;ffentliche Gewalt gegen \"Ungl&#228;ubige\" bef&#252;rworte und zu Anschl&#228;gen aufrufe. Diese Handlungen seien geeignet, andere Personen zu Anschl&#228;gen zu motivieren. Auch sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu denjenigen Personen geh&#246;re, die die \"Hijra (Auswanderung)\" nicht vollz&#246;gen und sich daher verpflichtet s&#228;hen, selbst Anschl&#228;ge zu ver&#252;ben. Von dem Antragsteller gehe &#252;berdies eine besondere Gefahr f&#252;r die Bundesrepublik Deutschland aus. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers und der sich daraus ergebenden besonderen Gef&#228;hrdungslage f&#252;r die Bundesrepublik Deutschland &#252;berwiege bei der zutreffenden Ermessensentscheidung das Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse des Antragstellers. Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Am 25. Oktober 2017 hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen die Abschiebungsanordnung erhoben und zugleich einen Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO gestellt, wobei er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 um einen Hilfsantrag erg&#228;nzt hat. Von ihm gehe keine Gefahr aus. Er besch&#228;ftige sich aus Gr&#252;nden des pers&#246;nlichen Interesses und der Kl&#228;rung religi&#246;ser und philosophischer Fragen mit der muslimischen Religion. Er habe sich in keiner Weise mit dem Kampf gegen \"Ungl&#228;ubige\" identifiziert, hierzu aufgerufen oder konkrete Vorbereitungen dazu getroffen. Die hierzu ermittelten Tatsachen seien nicht belastbar. Es gehe um Handlungen, welche er unbedarft und aus naivem Interesse f&#252;r den Islam get&#228;tigt habe. Die Audio-, Video- und Bilddateien habe er auf sein Mobiltelefon geladen, um diese sp&#228;ter im Hinblick auf die Glaubensausrichtung der Personen, die diese Texte verfasst haben, zu analysieren. Auch bei den &#252;ber Facebook geteilten Texten handele es sich nicht um eigene Texte, sondern ausschlie&#223;lich um Texte, die er auf der Suche nach der richtigen Auslegung des Islams habe lesen und einsch&#228;tzen wollen. Die Abschiebungsanordnung versto&#223;e ferner gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963. Auch d&#252;rfe eine Abschiebung aus generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden nicht automatisch, sondern nur aufgrund einer Ermessensentscheidung erlassen werden. Eine solche sei in der Abschiebungsanordnung nicht enthalten. Diese st&#252;tze sich ersichtlich nicht auf belastbare Tatsachen. Im &#220;brigen st&#252;nden seiner Abschiebung die in der T&#252;rkei zu erwartenden Haftbedingungen entgegen. Es sei zu erwarten, dass er als \"Gef&#228;hrder\" eingestuft und deshalb inhaftiert werde. Zudem drohe ihm im Falle der Abschiebung die Einberufung zum t&#252;rkischen Milit&#228;rdienst, den er trotz entgegenstehender &#220;berzeugung nicht verweigern k&#246;nne; auch deshalb m&#252;sse er mit einer Inhaftierung rechnen. Letztlich drohe ihm als mutma&#223;lichen \"Gef&#228;hrder\" - nach der in der T&#252;rkei beabsichtigen Wiedereinf&#252;hrung - auch die Todesstrafe. In L. unterhalte er eine Lebenspartnerschaft zu einer jungen Frau, mit der er die Ehe eingehen wolle, mit der er bereits nach islamischem Ritus verheiratet sei und die zudem ein Kind von ihm erwarte.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Verf&#252;gung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Senat hat eine Liste mit Erkenntnismitteln &#252;ber die abschiebungsrelevante Lage in der T&#252;rkei erstellt. Die in der Liste aufgef&#252;hrten Erkenntnismittel wurden den Beteiligten zur Kenntnis gebracht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>II</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Ministeriums f&#252;r Inneres, l&#228;ndliche R&#228;ume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Oktober 2017 anzuordnen, ist zul&#228;ssig (&#167; 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG, &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache zust&#228;ndig (&#167; 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antrag ist aber unbegr&#252;ndet. Bei der gebotenen Abw&#228;gung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland zu bleiben, und dem &#246;ffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung &#252;berwiegt das &#246;ffentliche Interesse. An der Rechtm&#228;&#223;igkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel (1.). Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die einer Abschiebung des Antragstellers in die T&#252;rkei entgegenstehen k&#246;nnten, liegen nicht vor (2.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in &#167; 58a Abs. 1 AufenthG. Danach kann die oberste Landesbeh&#246;rde gegen einen Ausl&#228;nder aufgrund einer auf Tatsachen gest&#252;tzten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr f&#252;r die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgem&#228;&#223; (vgl. BVerfG, Kammerbeschl&#252;sse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - juris; BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 16).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gr&#252;ndung einer Assoziation zwischen der Europ&#228;ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der T&#252;rkei f&#252;r die &#220;bergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385) - ZP - steht der Anwendbarkeit von &#167; 58a AufenthG unabh&#228;ngig davon nicht entgegen, ob der Antragsteller sich (noch) auf den Schutz dieser Regelung berufen kann. Gem&#228;&#223; Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschr&#228;nkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einf&#252;hren. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des Art. 41 Abs. 1 ZP auf den Antragsteller und der Annahme, dass es sich bei &#167; 58a AufenthG um eine \"neue Beschr&#228;nkung\" im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ZP handelt, w&#228;re eine daraus resultierende Verschlechterung der rechtlichen Situation des Antragstellers jedenfalls gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs ist die Schaffung einer \"neuen Beschr&#228;nkung\" n&#228;mlich dann nicht verboten, wenn diese \"durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht &#252;ber das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht\" (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C 138/13 [ECLI:EU:C:2014:2066], Dogan - Rn. 37). Dies ist vorliegend der Fall. &#167; 58a AufenthG dient dem Schutz h&#246;chster Schutzg&#252;ter, ist geeignet das angestrebte Ziel zu erreichen und geht nicht &#252;ber das notwendige Ma&#223; hinaus. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vereinbarkeit von &#167; 58a AufenthG mit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80, da &#167; 58a AufenthG jedenfalls als Beschr&#228;nkung nach Art. 14 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 40) gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 45; s.a. - zu der mit dem Terrorismusbek&#228;mpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 erfolgten Einf&#252;hrung des Regelausweisungstatbestands des Unterst&#252;tzens einer terroristischen Vereinigung - BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 64.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Die angegriffene Abschiebungsanordnung ist bei der hier gebotenen umfassenden Pr&#252;fung (BVerwG, Beschluss vom 21. M&#228;rz 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 13) nicht zu beanstanden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der formellen Rechtm&#228;&#223;igkeit der Verf&#252;gung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vor Erlass der Verf&#252;gung nicht angeh&#246;rt worden ist, denn eine Anh&#246;rung war vorliegend jedenfalls entbehrlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Nach nationalem Verfahrensrecht war eine Anh&#246;rung hier jedenfalls entbehrlich. &#167; 58a AufenthG schreibt eine Anh&#246;rung weder ausdr&#252;cklich vor, noch verbietet er eine solche, so dass &#167; 87 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes f&#252;r das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) anzuwenden ist. Nach dieser Regelung ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den f&#252;r die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu &#228;u&#223;ern (Abs. 1). Nach &#167; 87 Abs. 2 LVwG kann von der Anh&#246;rung abgesehen werden, wenn sie nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im &#246;ffentlichen Interesse notwendig erscheint (Nr. 1).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_14\">14</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Danach konnte hier auf eine Anh&#246;rung verzichtet werden, weil eine sofortige Entscheidung zumindest im &#246;ffentlichen Interesse notwendig war (&#167; 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG). &#167; 58a AufenthG zielt auf die Bew&#228;ltigung von beachtlichen Gefahren f&#252;r hochrangige Rechtsg&#252;ter. Bei der mit einer Anh&#246;rung verbundenen \"Vorwarnung\" best&#252;nde regelm&#228;&#223;ig die Gefahr, dass sich der Betroffene durch Untertauchen der Abschiebung entzieht oder sonst den mit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung verfolgten Zweck vereitelt. Der Gesetzgeber selbst tr&#228;gt dem in &#167; 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG Rechnung. Danach ist ein Ausl&#228;nder zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn eine Abschiebungsanordnung nach &#167; 58a AufenthG ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann; auch ist bei einer Abschiebungsanordnung eine freiwillige Ausreise nicht zu erm&#246;glichen. Unabh&#228;ngig davon war eine sofortige Entscheidung auch deshalb im &#246;ffentlichen Interesse notwendig, weil von dem Antragsteller eine terroristische Gefahr ausgeht, die sich jederzeit aktualisieren kann (siehe n&#228;her unten). Besondere atypische Umst&#228;nde, die hier eine Anh&#246;rung ohne Gef&#228;hrdung des Zwecks der Abschiebungsanordnung oder zumindest eine eingehendere Begr&#252;ndung der Ermessensentscheidung f&#252;r den Verzicht auf eine Anh&#246;rung erfordert h&#228;tten, liegen nicht vor (BVerwG, Beschl&#252;sse vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 13 und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - NVwZ 2017, 1531 Rn. 17). Soweit eine Anh&#246;rung zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe angezeigt sein sollte (offenlassend Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - NVwZ 2017, 1531 Rn. 22), ist hier auf die Einlassungen des Antragstellers im Rahmen des Abschiebehaftverfahrens hinzuweisen, die dem Antragsgegner zeitnah zur Kenntnis gebracht und gew&#252;rdigt worden sind (s. Vermerk vom 23. Oktober 2017, Bl. 451 f. Verwaltungsvorgang).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_15\">15</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Auch nach Unionsrecht bedurfte es nicht zwingend einer Anh&#246;rung des Antragstellers vor Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung. Selbst wenn man <span style=\"text-decoration:underline\">unterstellt</span>, dass die Abschiebungsanordnung eine dem <span style=\"text-decoration:underline\">Anwendungsbereich</span> der Richtlinie 2008/115/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 &#252;ber gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur R&#252;ckf&#252;hrung illegal aufh&#228;ltiger Drittstaatsangeh&#246;riger (ABl. L 348 S. 98) unterfallende R&#252;ckkehrentscheidung darstellt, ist sie mit den sich hieraus dann ergebenden unionsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_16\">16</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Richtlinie 2008/115/EG enth&#228;lt selbst nicht ausdr&#252;cklich ein Anh&#246;rungsgebot vor Erlass einer R&#252;ckkehrentscheidung. Dieses gilt aber als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. n&#228;her EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 40 - 45). Das Recht auf Anh&#246;rung garantiert jeder Person die M&#246;glichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegen&#252;ber eine f&#252;r ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde erlauben, alle ma&#223;geblichen Gesichtspunkte angemessen zu ber&#252;cksichtigen. Werden mit der Beendigung der Legalit&#228;t des Aufenthalts, die die Verpflichtung zum Verlassen Deutschlands begr&#252;ndet (&#167; 51 Abs. 1 Nr. 5a i.V.m. &#167; 50 Abs. 1 AufenthG), der R&#252;ckkehrentscheidung und der Entscheidung &#252;ber die Abschiebung drei verschiedene Regelungen in einer Entscheidung zusammengefasst (vgl. zur Zul&#228;ssigkeit dieses Vorgehens Art. 6 Abs. 6 Richtlinie 2008/115/EG), muss dem Betroffenen nicht erm&#246;glicht werden, speziell und gesondert zur R&#252;ckkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Betroffene die M&#246;glichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gr&#252;nde sachdienlich und wirksam vorzutragen, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen k&#246;nnen, dass die Beh&#246;rde vom Erlass einer R&#252;ckkehrentscheidung absieht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13). Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union sind Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte aber nicht schrankenlos gew&#228;hrleistet, sondern k&#246;nnen Beschr&#228;nkungen unterworfen werden, sofern diese tats&#228;chlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Ma&#223;nahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gew&#228;hrleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 [ECLI:EU:C:2014:2431], Boudjlida - Rn. 43). Dabei ist auch das Ziel der Richtlinie, n&#228;mlich die wirksame R&#252;ckf&#252;hrung illegal aufh&#228;ltiger Drittstaatsangeh&#246;riger in ihr Herkunftsland, zu ber&#252;cksichtigen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 - Rn. 45).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_17\">17</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Danach bedurfte es auch unionsrechtlich nicht zwingend einer Anh&#246;rung des Antragstellers vor Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung. Mit der grunds&#228;tzlichen Entbehrlichkeit einer Anh&#246;rung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach &#167; 58a AufenthG wird u.a. bezweckt zu verhindern, dass sich die vorausgesetzte besondere Gefahr f&#252;r die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr (die hier auch tats&#228;chlich besteht, s.u.), in der Zwischenzeit realisiert (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - NVwZ 2017, 1531 Rn. 21). Dies w&#228;re bei Durchf&#252;hrung einer vorherigen Anh&#246;rung durch die zust&#228;ndige Beh&#246;rde - wie oben ausgef&#252;hrt - nicht hinreichend sicher gew&#228;hrleistet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_18\">18</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Die Verf&#252;gung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsanordnung ist gegen&#252;ber der Ausweisung nach den &#167;&#167; 53 ff. AufenthG eine selbstst&#228;ndige ausl&#228;nderrechtliche Ma&#223;nahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr f&#252;r die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und/oder einer terroristischen Gefahr.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_19\">19</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Der Begriff der \"Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\" ist - wie die wortgleiche Formulierung in &#167; 54 Abs. 1 Nr. 2 und &#167; 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - nach der Rechtsprechung des Senats enger zu verstehen als der Begriff der &#246;ffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinem Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und &#228;u&#223;ere Sicherheit und sch&#252;tzt nach innen den Bestand und die Funktionst&#252;chtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schlie&#223;t den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. M&#228;rz 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 &lt;120&gt; = juris Rn. 17). In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschl&#228;ge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 21).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_20\">20</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Begriff der \"terroristischen Gefahr\" kn&#252;pft an die neuartigen Bedrohungen an, die sich nach dem 11. September 2001 herausgebildet haben. Diese sind in ihrem Aktionsradius nicht territorial begrenzt und gef&#228;hrden die Sicherheitsinteressen auch anderer Staaten. Im Aufenthaltsgesetz findet sich zwar keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Bek&#228;mpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung f&#228;higen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf v&#246;lkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch im Grundsatz gekl&#228;rt, unter welchen Voraussetzungen die - v&#246;lkerrechtlich ge&#228;chtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien k&#246;nnen insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen &#220;bereinkommens zur Bek&#228;mpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europ&#228;ischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP &#252;ber die Anwendung besonderer Ma&#223;nahmen zur Bek&#228;mpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. M&#228;rz 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 &lt;129 f.&gt;). Trotz einer gewissen definitorischen Unsch&#228;rfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine v&#246;lkerrechtlich ge&#228;chtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingef&#228;hrlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 m.w.N.). Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterst&#252;tzer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grunds&#228;tzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenh&#228;nge oder \"Szeneeinbindungen\", die auf die Realit&#228;tswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu f&#246;rdern geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 22).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_21\">21</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Erfordernis einer \"besonderen\" Gefahr bei der ersten Alternative bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gef&#228;hrdeten Rechtsg&#252;ter sowie das Gewicht der bef&#252;rchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit. In diesem Sinne muss die besondere Gefahr f&#252;r die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen. Daf&#252;r spricht auch die Regelung in &#167; 11 Abs. 5 AufenthG, die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt. Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im \"politischen/ideologischen Kampf\" die Bev&#246;lkerung in Deutschland verunsichert und/oder staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmten Handlungen gen&#246;tigt werden sollen, ist regelm&#228;&#223;ig von einer besonderen Gefahr f&#252;r die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen. Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist es nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausf&#252;hrung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erf&#252;llt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gef&#252;hrt hat (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 23).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_22\">22</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die f&#252;r &#167; 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gest&#252;tzten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausl&#228;nder ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstst&#228;ndigung &#228;hnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verk&#252;rzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (&#167; 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (&#167; 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG), er&#252;brigt sich auch die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zust&#228;ndig sind nicht die Ausl&#228;nderbeh&#246;rden, sondern grunds&#228;tzlich die obersten Landesbeh&#246;rden (&#167; 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG). Die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r den Erlass einer Abschiebungsanordnung begr&#252;ndet nach &#167; 58a Abs. 3 Satz 3 AufenthG zugleich eine eigene Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Pr&#252;fung von Abschiebungsverboten nach &#167; 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem Bundesverwaltungsgericht (&#167; 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (&#167; 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegen&#252;ber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausl&#228;nder ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation f&#252;r die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 24).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_23\">23</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die vom Ausl&#228;nder ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts &#252;berschreiten, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des gesch&#252;tzten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gest&#252;tzte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen f&#252;r einen abgesenkten Gefahrenma&#223;stab, weil seit den Anschl&#228;gen von 11. September 2001 damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne gro&#223;en Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verf&#252;gbarer Mittel jederzeit und &#252;berall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann m&#246;glich, wenn aufgrund konkreter tats&#228;chlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko daf&#252;r besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr f&#252;r die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausl&#228;nders jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 25).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_24\">24</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Auslegung steht trotz der Schwere aufenthaltsbeendender Ma&#223;nahmen im Einklang mit dem Grundgesetz. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht von vornherein f&#252;r jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbest&#228;nden beschr&#228;nkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenw&#228;rtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen f&#252;r bestimmte Bereiche der Gefahrenabwehr mit dem Ziel schon der Straftatenverhinderung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Dann bedarf es aber zumindest einer hinreichend konkretisierten Gefahr in dem Sinne, dass tats&#228;chliche Anhaltspunkte f&#252;r die Entstehung einer konkreten Gefahr bestehen. Hierf&#252;r reichen allgemeine Erfahrungss&#228;tze nicht aus, vielmehr m&#252;ssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens tragen, das zu einer zurechenbaren Verletzung gewichtiger Schutzg&#252;ter f&#252;hrt. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden f&#252;hrende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen l&#228;sst, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr f&#252;r ein &#252;berragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft von bisher nicht straff&#228;llig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise ver&#252;bt werden, kann dies schon dann der Fall sein, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr&#252;ndet, dass sie solche Straftaten in &#252;berschaubarer Zukunft begehen wird. Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Ma&#223;nahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte f&#252;r m&#246;gliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverst&#228;ndnis hingezogen f&#252;hlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 26.). Allerdings kann in F&#228;llen, in denen sich eine Person in hohem Ma&#223;e mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung f&#252;r gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten \"Jihad\" als verpflichtend ansieht, von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 18).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_25\">25</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r diese \"Gefahrenprognose\" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zun&#228;chst einer hinreichend zuverl&#228;ssigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gest&#252;tzte Prognose dient der Klarstellung, dass ein blo&#223;er (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen. Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsma&#223;stab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosema&#223;stab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausma&#223; des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsma&#223;stab muss f&#252;r ein Einschreiten nach &#167; 58a AufenthG eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr gen&#252;gt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der &#167; 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstst&#228;ndigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko daf&#252;r ergibt, dass die von einem Ausl&#228;nder ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr f&#252;r die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 27).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_26\">26</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dieses beachtliche Eintrittsrisiko kann sich auch aus Umst&#228;nden ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausl&#228;nder fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand m&#246;glichen schweren Anschlag zu ver&#252;ben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausf&#252;hrungshandlungen begonnen hat und die n&#228;heren Tatumst&#228;nde nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umst&#228;nden ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden W&#252;rdigung der Pers&#246;nlichkeit des Ausl&#228;nders, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach au&#223;en erkennbaren oder ge&#228;u&#223;erten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr f&#252;r die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht sowie sonstiger Umst&#228;nde, die geeignet sind, den Ausl&#228;nder in seinem gefahrtr&#228;chtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekr&#228;ftigen. Dabei kann sich - abh&#228;ngig von den Umst&#228;nden des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identit&#228;tssuche befindlicher Ausl&#228;nder in besonderem Ma&#223;e mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Auspr&#228;gungen bis hin zum ausschlie&#223;lich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, &#252;ber enge Kontakte zu gleichgesinnten, m&#246;glicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verf&#252;gt und sich mit diesen in \"religi&#246;sen\" Fragen regelm&#228;&#223;ig austauscht (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 28).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_27\">27</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der obersten Landesbeh&#246;rde steht bei der f&#252;r eine Abschiebungsanordnung nach &#167; 58a AufenthG erforderlichen Gefahrenprognose aber keine Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen f&#252;r einen der gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung entzogenen beh&#246;rdlichen Beurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des &#167; 58a AufenthG erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart au&#223;ergew&#246;hnlich und von einem bestimmten Fachwissen abh&#228;ngig, &#252;ber das nur oberste (Landes-)Beh&#246;rden verf&#252;gen. Vergleichbare Aufkl&#228;rungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenh&#228;ngen auf. Der hohe Rang der gesch&#252;tzten Rechtsg&#252;ter und die Eilbed&#252;rftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative der Beh&#246;rde (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 29).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_28\">28</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) In Anwendung dieser Grunds&#228;tze ist davon auszugehen, dass von dem Antragsteller derzeit aufgrund einer auf Tatsachen gest&#252;tzten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des &#167; 58a AufenthG ausgeht, auch wenn ihm noch kein konkreter Plan zur Ausf&#252;hrung einer terroristischen Gewalttat (im Stadium der Anklageerhebung) vorgeworfen wird. Es besteht ein zeitlich und sachlich beachtliches Risiko, dass er einen terroristischen Anschlag begeht oder sich an einem solchen beteiligt, bei dem Unbeteiligte ums Leben k&#228;men.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_29\">29</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) F&#252;r die Beurteilung des Senats sind vor allem folgende Umst&#228;nde ma&#223;geblich, die sich aus der Ausl&#228;nderakte des Antragstellers (AA), der Akte des Ministeriums f&#252;r Inneres, l&#228;ndliche R&#228;ume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MI), den beigezogenen Ermittlungsakten sowie dem Vorbringen des Antragstellers und des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren ergeben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_30\">30</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach den Feststellungen der Landesbeh&#246;rde f&#252;r Verfassungsschutz Schleswig-Holstein hat der Antragsteller, wie er selbst einr&#228;umt (Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 S. 10), seit dem Jahr 2014 regelm&#228;&#223;ig die salafistisch gepr&#228;gte F. C. Moschee in N. besucht (Bl. 161 MI). Soweit er vortr&#228;gt, diese Moschee unabh&#228;ngig von deren Ausrichtung auf eine bestimmte islamische Glaubensrichtung besucht zu haben, weil er dort aufgrund der 24-Stunden-&#214;ffnung zu jeder Zeit einkehren k&#246;nne (Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 S. 10), erscheint dies in Zusammenschau mit den weiteren im Folgenden angef&#252;hrten Erkenntnissen und Wertungen nicht glaubhaft, zumal der Antragsteller nach den Feststellungen der Verfassungsschutzbeh&#246;rde zu den ma&#223;geblichen Akteuren im Umfeld der Moschee z&#228;hlt und dar&#252;ber hinaus gelegentlich auch die ebenfalls salafistisch gepr&#228;gte Moschee Islamisches Zentrum L. besucht hat (Bl. 161 MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_31\">31</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zudem reiste der Antragsteller mindestens zweimal nach H. zum Deutschsprachigen Islamkreis H. (...) und nahm im Zeitraum 31. Dezember 2015 bis 1. Januar 2016 sowie 25. bis 28. M&#228;rz 2016 an Seminaren des bundesweit bekannten sogenannten Hasspredigers C. C. alias \"C. Y.\" teil. Dieser war Imam in der Moschee des zwischenzeitlich rechtskr&#228;ftig verbotenen Vereins ..., der unter anderem eine Anlaufstelle f&#252;r jihadistische Salafisten darstellte, aus dessen Umfeld mehrere Personen zum \"IS\" in das Kriegsgebiet nach Syrien ausreisten (Bl. 162 MI, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - juris Rn. 37). Gegen \"C. Y.\" wurde am 10. Juli 2017 Anklage unter anderem wegen Mitgliedschaft in der ausl&#228;ndischen terroristischen Vereinigung \"IS\" (&#167; 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. &#167; 129b StGB) und &#246;ffentlicher Aufforderung zu Straftaten (&#167; 111 Abs. 1 StGB) erhoben (Bl. 161 MI). Einer der Teilnehmer des Seminars im M&#228;rz 2016 war nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbeh&#246;rden auch der sp&#228;tere Attent&#228;ter Anis Amri, der am 19. Dezember 2016 einen Anschlag auf Besucher eines Weihnachtsmarktes in Berlin ver&#252;bte (Bl. 161 MI). Den Besuch der Seminare r&#228;umt der Antragsteller ein (Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 S. 10). Soweit er dabei behauptet, ihm sei Anis Amri dort weder aufgefallen, noch habe er mit diesem pers&#246;nlichen Kontakt gehabt, ist dies unerheblich, weil die Seminarteilnahme unabh&#228;ngig von diesem Kontakt die Zugeh&#246;rigkeit des Antragstellers zur jihadistischen-salafistischen Szene in Deutschland belegt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_32\">32</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Kontakt des Antragstellers zu \"C. Y.\" ging &#252;ber die blo&#223;e Seminarteilnahme hinaus. So ergab die Auswertung des vom Antragsteller genutzten iPhones 5s, dass zwischen dem von ihm genutzten Telegram-Account und dem von \"C. Y.\" genutzten Telegram-Account von Februar bis Mai 2016 und im Juli 2016 ein Chat-Kontakt bestand. Neben religi&#246;sen Fragestellungen fragte der Antragsteller im Rahmen dieser Kommunikation bei \"C. Y.\" am 16. April 2016 an, ob dieser zum Freitagsgebet \"bei uns\" predigen kommen k&#246;nne, was dieser jedoch ablehnte, weil er bis zu dem am 10. Mai 2016 endenden Seminar \"leider\" nicht k&#246;nne. Am 7. Mai 2016 wiederholte der Antragsteller seine Anfrage (Ermittlungsbericht vom 21. Dezember 2017 S. 9 = Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3. Januar 2018; Bl. 372 MI; Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB Datentr&#228;gerauswertung II Bl. 11 und 52 f.). Diese Erkenntnisse widerlegen die zun&#228;chst vom Antragsteller aufgestellte (Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 S. 10), sp&#228;ter von diesem selbst revidierte Behauptung (Schriftsatz vom 17. November 2017 S. 12), er habe keinen pers&#246;nlichen Kontakt bzw. pers&#246;nliche Chat-Korrespondenz zu \"C. Y.\" unterhalten, und belegen zugleich die von den Verfassungsschutzbeh&#246;rden festgestellte Rolle des Antragstellers als Akteur im Umfeld der F. C. Moschee in N. Der Einwand des Antragstellers, er habe zum Zeitpunkt der Kommunikation nicht um die Rolle des \"C. Y.\" als Hassprediger gewusst (Schriftsatz vom 17. November 2017 S. 12), erscheint angesichts des hohen Bekanntheitsgrades des \"C. Y.\" in der Salafistenszene und der Tatsache, dass die Kommunikation nach der Seminarteilnahme des Antragstellers stattfand, unglaubhaft. Hinzu kommt, dass der Antragsteller am 8. Mai 2016 gegen&#252;ber \"C. Y.\" im Rahmen der Chat-Kommunikation &#228;u&#223;erte, er habe geh&#246;rt, dass [bei dem Seminar des \"C. Y.\"] \"viele Bullen\" dagewesen seien (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB Datentr&#228;gerauswertung II Bl. 52), was verdeutlicht, dass er die Rolle des \"C. Y.\" richtig einordnen konnte. Dass der Antragsteller seine Sympathiebekundungen gegen&#252;ber \"C. Y.\" auch noch nach dessen Verhaftung und der gegen ihn erfolgten Anklageerhebung uneingeschr&#228;nkt aufrechterhalten hat, geht aus einem Eintrag des Antragstellers vom 26. September 2017 in der Facebook-Gruppe \"Free our sisters - Fukuu Akhwatina\" hervor. In der Gruppe postete er auf einen Beitrag, der den Beginn des Gerichtsprozesses gegen \"C. Y.\" zum Gegenstand hatte, den Wunsch: \"M&#246;ge Allah jeden einzelnen V-Mann verr&#228;ter Heuchler die f&#252;r die kuffar arbeiten sehr schlimm im Diesseits &amp; jenseits bestrafen [...] die dawa geht hinter Gitter weiter [Fehler im Original]\" (Bl. 440 f. MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_33\">33</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>&#220;berdies stand der Antragsteller nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbeh&#246;rden in Kontakt zu weiteren radikal-islamistischen Personen. So ergab die Auswertung seines Mobiltelefons iPhone 5s, dass er im Zeitraum August 2016 bis Juni 2017 wiederholt mit einer Person in Kontakt stand, die sich im Kriegsgebiet aufhielt und von dort berichtete (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB Datentr&#228;gerauswertung II Bl. 46 - 50; Bl. 315 MI). Diese Person konnte im Zuge der Ermittlungen als R. P. identifiziert werden, der im April 2016 nach Syrien ausreiste und sich dort der Nusra-Front (= Terrororganisation, die sich mit dem \"IS\" verb&#252;ndet hat) angeschlossen hat (Ermittlungsbericht vom 21. Dezember 2017 S. 8 = Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3. Januar 2018; Ermittlungsvermerk vom 4. Januar 2018 S. 1 - 3, Bl. 368 ff. Gerichtsakte). Der Antragsteller r&#228;umte zwar ein, dass er R. P. in der N.er Moschee getroffen und ihm gestattet habe, einmal in seiner Wohnung zu &#252;bernachten, behauptete aber, &#252;ber dessen weiteren Verbleib nichts zu wissen und keinen Kontakt zu ihm zu haben (Schrifts&#228;tze vom 25. Oktober 2017 S. 12 und vom 17. November 2017 S. 12), was jedoch durch die zuvor angef&#252;hrten Erkenntnisse und mehrere auf dem Mobiltelefon des Antragstellers sichergestellte Bildaufnahmen des R. P., davon eine Aufnahme, auf der beide gemeinsam mit ausgestrecktem Zeigefinger abgebildet sind (eine h&#228;ufig von den Anh&#228;ngern des \"IS\" verwendete Geste), widerlegt ist (Bl. 313 - 314 MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_34\">34</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Des Weiteren steht der Antragsteller in engem Kontakt zu O. W., der 2012 im Zusammenhang mit einer gewaltt&#228;tigen salafistischen Demonstration in B. wegen Landfriedensbruchs sowie Versto&#223;es gegen das Versammlungsgesetz verurteilt und im August 2013 an der Ausreise in das syrische Kriegsgebiet gehindert wurde (Schriftsatz vom 3. Januar 2018 S. 4). Zuletzt wurden der Antragsteller und O. W. zusammen am 12. Mai 2017 als Beschuldigte in der Tatortn&#228;he eines Wohnungseinbruchdiebstahls (Bl. 18 - 22 MI) und am 7. Juli 2017 anl&#228;sslich eines Geschwindigkeitsversto&#223;es als Beifahrer und Fahrer in einem Fahrzeug festgestellt (Bl. 45 f. MI). Nach der Festnahme des Antragstellers informierte O. W. die nach islamischem Ritus angetraute Frau des Antragstellers von dessen Inhaftierung (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB Verdeckte Ma&#223;nahmen Bl. 61).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_35\">35</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Des Weiteren stand der Antragsteller mit einer Person namens \"W. O.\" in Kontakt, die durch die Ermittlungsbeh&#246;rden als V. W. C. identifiziert werden konnte, der von den nieders&#228;chsischen Sicherheitsbeh&#246;rden als islamistischer Gef&#228;hrder eingestuft wird (Schriftsatz vom 3. Januar 2018 S. 4; Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. II Bl. 736). Mit diesem tauschte er sich im Zeitraum 20. bis 22. Oktober 2016 &#252;ber die Kampfhandlungen des \"IS\" im Bereich der nordirakischen Stadt Kirkuk aus, wobei die K&#228;mpfer des \"IS\" heroisiert wurden, und teilte am 29. Mai 2017 den Wunsch nach der Freilassung des \"C. Y.\" (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB Datentr&#228;gerauswertung II Bl. 259 - 261 und 308).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_36\">36</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Weitere - f&#252;r die Gef&#228;hrderprognose relevante - Erkenntnisse folgen aus den beim Antragsteller sichergestellten Gegenst&#228;nden. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchungsma&#223;nahme wurde am 9. Juni 2017 in der Wohnung des Antragstellers unter anderem eine schwarze Flagge, auf der auf Arabisch in wei&#223;en Buchstaben das islamische Glaubensbekenntnis gezeigt wird, aufgefunden. Diese Flagge ist ein Symbol f&#252;r den offensiv verstandenen Jihad und kennzeichnet die Verwender als Anh&#228;nger eines wieder zu errichtenden Kalifats, mithin des durch den \"IS\" verfolgten Ziels (Bl. 89 MI; Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Durchsuchungsband Bl. 38 f.). Eine solche Flagge wurde bereits anl&#228;sslich einer Wohnungsdurchsuchung am 21. Januar 2016 zusammengefaltet im Wohnzimmerschrank des Antragstellers aufgefunden und beschlagnahmt (Bl. 50 - 52 MI). Au&#223;erdem wurden bei der Durchsuchung am 9. Juni 2017 eine M&#252;tze mit \"IS\"-Symbolik (Bl. 84 und 93 MI; Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Durchsuchungsband Bl. 36) und ein bei \"IS\"-Sympathisanten beliebter Prophetensiegelring (Bl. 91 MI; Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Durchsuchungsband Bl. 37 f.) aufgefunden. Der Einwand des Antragstellers, er habe den Siegelring und die Flagge schon jahrelang in seinem Besitz, ohne dass ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um dem \"IS\" zugeh&#246;rige Symbole handele (Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 S. 12 f.), ist im Hinblick auf die festgestellten zahlreichen weiteren Erkenntnisse, welche die Sympathie des Antragstellers mit dem \"IS\" belegen, nicht glaubhaft. Entgegen der Darstellung des Antragstellers befand sich die Flagge (zumindest am 9. Juni 2017) auch nicht etwa zusammengefaltet im Schrank, so dass sie f&#252;r Besucher seiner Wohnung nicht sichtbar war (Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 S. 13), sondern hing - wie auf einem Lichtbild von der Wohnungsdurchsuchung erkennbar - offen sichtbar an der Wand des Wohnzimmers (Bl. 89 MI). Mit dem Siegelring an der Hand wurde der Antragsteller am 24. M&#228;rz 2017 anl&#228;sslich einer Verkehrsunfallaufnahme angetroffen (Bl. 53 - 56 MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_37\">37</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Auf dem vom Antragsteller verwendeten, im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung ebenfalls sichergestellten iPhone 5s wurden zahlreiche Mediendateien mit jihadistisch-salafistischen Inhalten festgestellt. Auf dem Handy wurden nach der vorl&#228;ufigen Auswertung der Sicherheitsbeh&#246;rden 133 Audiodateien mit radikal-islamistischen Inhalten, insbesondere sogenannte Naschids, welche mit der Bezeichnung \"IS\" versehen sind, sichergestellt (Ermittlungsbericht vom 21. Dezember 2017 S. 2 = Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3. Januar 2018). Dabei handelt es sich um Propaganda- und Kampflieder f&#252;r den gewaltsamen Jihad, welche der Antragsteller auch regelm&#228;&#223;ig - wie im Rahmen der PKW-Innenraum&#252;berwachung festgestellt werden konnte - geh&#246;rt hat (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. II Bl. 326 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_38\">38</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Insgesamt wurden im Rahmen der vorl&#228;ufigen Auswertung auf dem iPhone 5s 81 als relevant eingestufte Videos gesichert, worunter sich neben \"IS\"-Propaganda-Videos auch Amateuraufnahmen aus den Kampfgebieten befanden. Dass es sich dabei um besonders extremistische Inhalte handelt, wird etwa dadurch deutlich, dass in einem der Videos das Selbstmordattentat eines 11-j&#228;hrigen Kindes verherrlicht wird, in einem anderen zur T&#246;tung des bekannten deutschen salafistischen Predigers R. X. aufgerufen wird, nachdem dieser Terroranschl&#228;ge als \"unislamisch\" bezeichnet hatte, und in weiteren Videos mit Kampf- und grausamen Hinrichtungsszenen f&#252;r den Anschluss an den \"IS\" geworben wird und Selbstmordanschl&#228;ge abgebildet sind. In einigen Videos wird F. E. dargestellt, ein Deutscher, der sich im April 2014 dem \"IS\" angeschlossen hat, der u.a. in einem der Videos Deutschland mit Anschl&#228;gen bedroht (\"Die deutschen Schl&#228;fer warten.\"; Ermittlungsbericht vom 21. Dezember 2017 S. 1 f. = Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3. Januar 2018; Islamwissenschaftliche Bewertung von mehreren auf dem Handy des Antragstellers gespeicherten Videos = Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB Datentr&#228;gerauswertung II Bl. 169 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_39\">39</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ferner stellten die Ermittlungsbeh&#246;rden auf dem Mobiltelefon mehr als 25 000 als relevant eingestufte Bilder fest, darunter jihadistisch-salafistische und \"IS\"-Propagandaaufnahmen, Hinrichtungsbilder, Selbstaufnahmen des Antragstellers (u.a. mit \"IS\"-M&#252;tze und Prophetensiegelring sowie in K&#228;mpferpose), Bilder von Waffen und Kampfkleidung, Screenshots von Nachrichtenmeldungen &#252;ber Terroranschl&#228;ge in Europa (z.B. Paris, Berlin, Nizza, Ansbach). Auf einer Abbildung, auf der ein am Boden liegendes Opfer des Terroranschlags von London zu sehen ist, ist ein Tr&#228;nen lachender Smiley und der Kommentar \"Parr besoffene Hunde von London Eine Kreuzler Turirist am Sterben LACH MINUTE AN DIE OPFER [Fehler im Original]\" eingef&#252;gt worden, wodurch zum Ausdruck gebracht wird, dass man sich &#252;ber die Opfer des Terroranschlags lustig macht (Ermittlungsbericht vom 21. Dezember 2017 S. 2 = Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3. Januar 2018; Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB Datentr&#228;gerauswertung II Bl. 66 ff., 120 und 148 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_40\">40</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Einw&#228;nde des Antragstellers, er bestreite die Anzahl der Bild-, Video- und Audiodateien, weil sein Handy nur 16 GB Speicher habe, zudem kenne er die Vielzahl der Inhalte nicht und vermute, dass diese aus dem \"Hintergrundspeicher\" des Mobiltelefons stammen k&#246;nnten (Schrifts&#228;tze vom 25. Oktober 2017 S. 11 und vom 17. November 2017 S. 16 f.), wird zum einen durch das Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons widerlegt, wonach die Dateien auf dem Ger&#228;t gesichert wurden, und erscheint zum anderen als blo&#223;e Schutzbehauptung, weil es unglaubhaft erscheint, dass jemand auf seinem t&#228;glich genutzten Mobiltelefon eine solche Anzahl von Mediendateien mit sich f&#252;hrt, ohne diese - und sei es im Rahmen von Chats - angesehen bzw. angeh&#246;rt zu haben. Dass dem Antragsteller bewusst war, dass sich auf seinem Mobilfunkger&#228;t f&#252;r die Ermittlungsbeh&#246;rden relevante Daten befinden, wird auch aus einem Telegram-Chat vom 11. August 2016 deutlich, in dem sich der Antragsteller nach M&#246;glichkeiten erkundigte, ein Handy bzw. WhatsApp-Verl&#228;ufe zu l&#246;schen, wenn ein Mobiltelefon beschlagnahmt wurde (Ermittlungsbericht vom 21. Dezember 2017 S. 7 = Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3. Januar 2018).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_41\">41</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nur drei Wochen nach der Sicherstellung des iPhones 5s wurde am 30. Juni 2017 erneut ein vom Antragsteller genutztes Mobiltelefon beschlagnahmt. Auf diesem Ger&#228;t, einem iPhone 7, wurden wiederum relevante Inhalte festgestellt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um drei verschiedene Banner bzw. Flaggen von terroristischen Organisationen (\"Al-Qaida\" in Nord-Algerien, \"Kaukasisches Emirat\" und \"Al-Nusra-Front\"), sechs Videos mit Naschid-Ges&#228;ngen mit jihadistischem Inhalt und ein \"IS\"- Propaganda-Video mit Kampfszenen und 18 aus der Luft aufgenommenen, heroisch dargestellten Selbstmordattentaten. Au&#223;erdem ergab die Auslesung des Mobiltelefons, dass der Antragsteller Webseiten mit Hinrichtungsvideos besucht hat (Ermittlungsbericht vom 21. Dezember 2017 S. 12 ff. = Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3. Januar 2018).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_42\">42</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dar&#252;ber hinaus verbreitete und bewarb der Antragsteller nach den Erkenntnissen der schleswig-holsteinischen Landesbeh&#246;rde f&#252;r Verfassungsschutz &#252;ber ein von ihm genutztes Facebook-Profil &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum und mit zunehmender Radikalisierung jihadistisch-salafistische Inhalte bzw. Inhalte islamistisch-terroristischer Gruppierungen, insbesondere des \"IS\", und rief dabei offen zu Gewalt gegen \"Ungl&#228;ubige\" auf (Bl. 160 ff. MI). So postete er am 21. Oktober 2015 als Profilbild einen anscheinend gottesf&#252;rchtigen K&#228;mpfer mit dem Spruch \"Ich werde mit M&#228;nnern kommen, die den Tod mehr lieben wie ihr das Leben.\" Dabei handelt es sich ausweislich der nachvollziehbaren islamwissenschaftlichen Einsch&#228;tzung, die sich der Senat aus eigener &#220;berzeugung zu eigen macht, um ein beliebtes Motiv bei jihadistischen Salafisten, mit dem die Jihadisten propagandistisch heroisiert und als Vorbild pr&#228;sentiert werden, da sie als \"wahre\" Muslime bereit seien, sich Gott und dem Islam zu opfern (Bl. 78, 168 MI). Dabei ist zus&#228;tzlich zu ber&#252;cksichtigen, dass ein Facebook-Nutzer mit seinem Profilbild unter Facebook agiert, z.B. damit bei Ver&#246;ffentlichungen oder Postings in Facebook-Gruppen visuell in Erscheinung tritt, da zusammen mit dem eingestellten Beitrag jeweils der Name und (in kleinem Format) das Profilbild des Verfassers angezeigt wird, wodurch auch die &#252;ber das Profilbild transportierte Nachricht weiterverbreitet wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_43\">43</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Am 19. November 2015 stellte der Antragsteller unter seinem Facebook-Profil einen Beitrag in die Facebook-Gruppe \"Konvertierte Muslime\" ein, in welchem drei aneinandergereihte &#252;bersetzte Koran-Verse (Sure 2, Vers 191; Sure 4, Vers 89 und Sure 8, Vers 12), denen gemein ist, dass sie - zumindest wenn man allein den Wortlaut der &#252;bersetzten Fassungen betrachtet - zur T&#246;tung von \"Ungl&#228;ubigen\" aufrufen, mit dem Res&#252;mee verbunden sind:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"Durch die eben zitierten Verse l&#228;sst sich &#252;ber die zwei Arten von Muslimen folgendes feststellen:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die friedlichen Moslems l&#252;gen</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die gewaltt&#228;tigen Muslime verhalten sich genau so, wie es ihnen zweifelsfrei vorgeschrieben wird und sind damit die 'wahren' Gl&#228;ubigen [Fehler im Original]\" (Bl. 166 f. MI mit zugeh&#246;rigem Beleg auf Bl. 198 MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_44\">44</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>In einem am 23. November 2015 unter seinem Profil ver&#246;ffentlichten Beitrag bringt der Antragsteller seine unmissverst&#228;ndliche Sympathie mit dem \"IS\" zum Ausdruck. Dieser stehe im Einklang mit dem Islam (\"so sieht man NICHTS was dem Islam widerspricht\", \"Entweder man stand zu ihnen und steht jetzt immer noch zu ihnen oder man teilte NIE mit Ihnen den selben Gedanken. Aber bitte keine Heuchelei!!! Ja3ni es sind Muslime zu 100 %!\" [Fehler im Original]), wobei er auch die Ermordung eines jordanischen Piloten, der durch den \"IS\" in einem K&#228;fig gesperrt bei lebendigem Leib verbrannt wurde, als legitim erachtet (\"... dass die Art und Weise wie der Pilot get&#246;tet wurde, eine Grundlage im Islaam hat.\" [Fehler im Original] Bl. 169 - 171 mit den zugeh&#246;rigen Belegen auf Bl. 200 - 204 MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_45\">45</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Am 2. Januar 2016 - mithin nur einen Tag nach der Teilnahme an dem Seminar des \"C. Y.\" - stellte der Antragsteller unter seinem Profil eine Grafik ein, auf der in der Reihenfolge von oben nach unten in arabischer Schrift das islamische Glaubensbekenntnis (Schahada), ein Ritter mit einem Schwert in der rechten Hand haltend, der Schriftzug \"Fisabilillah\" (&#252;bersetzt: \"Auf dem Wege Gottes\") und ein Schwert abgebildet sind. Nach der nachvollziehbaren islamwissenschaftlichen Einsch&#228;tzung, die sich der Senat aus eigener &#220;berzeugung zu eigen macht, stellen diese Motive den Jihad im Sinne des bewaffneten Kampfes im Namen der Religion dar (Bl. 76, 173 MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_46\">46</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antragsteller brachte seine radikal-islamische &#220;berzeugung ferner dadurch zum Ausdruck, dass er &#252;ber sein Facebook-Profil am 17. Juni 2016 in einer Facebook-Gruppe einen Link zum Telegram-Kanal und in einem Beitrag vom 14. Juli 2016 einen Link zur Internetseite des bereits oben erw&#228;hnten Hasspredigers \"C. Y.\" ver&#246;ffentlichte, damit bewarb und zu einer m&#246;glichen weitergehenden Radikalisierung anderer Nutzer beitrug (Bl. 179 mit den zugeh&#246;rigen Belegen auf Bl. 226 - 227 MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_47\">47</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im Jahr 2017 ist eine weitere Zunahme der Radikalisierung des Antragstellers zu verzeichnen. Am 28. Mai 2017 stellte er unter seinem Facebook-Profil ein Foto ein, welches er zeitweise auch als Profilbild verwendete, auf dem eine Person abgebildet ist, die offenbar unmittelbar vom Gebet kommend zu einem Sturmgewehr greift (Bl. 168 MI). Die entgegenstehende Behauptung des Antragstellers, es handele sich nicht um sein eigenes Profilbild (Schriftsatz vom 17. November 2017 S. 13), ist dadurch widerlegt, dass dieses Bild bei der Auswertung des vom Antragsteller genutzten Facebook-Profils sichergestellt worden ist, wobei das Bild mehrfach auch als Profilbild neben dem vom Antragsteller verwendeten Nutzernamen zu erkennen ist (Bl. 167 f. MI). In einem Beitrag vom 3. Juni 2017, den der Antragsteller unter anderem in den jeweils &#252;ber 20 000 Mitglieder z&#228;hlenden Facebook-Gruppen \"Islam\" und \"Geschwister im Islam\" ver&#246;ffentlichte, verbreitete er zun&#228;chst in Form eines Bittgebets (arab. \"Douaa\"), in dem er die \"IS\"-K&#228;mpfer (als Mudschahedin bezeichnet) heroisiert, die Aufforderung f&#252;r diese K&#228;mpfer zu beten:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"[...] Sch&#228;mt euch nicht Douaa f&#252;r die Mujaheddin zu machen, f&#252;r diejenigen die Ihre Heimat und Familien verlie&#223;en um dieser Religion und der Ummah zum Sieg zu verhelfen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Sterne sind Ihre Decke und der Kalte harte Boden ist Ihre Matratze. Sie stehen den Feinden ALLAHs Tag und Nacht gegen&#252;ber. Sie ertragen den ekelhaften Sound der Jets &#252;ber Ihnen und deren Bombadierungen. Es gibt niemanden Heute der wie Sie ist!!!</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Bittet ALLAH ta ALA das er den Mujaheddin den Sieg gibt und bittet ALLAH azza wa jall das die Frauen der Kuffar Witwen werden, so wie unsere Schwestern Witwen wurden!! Bittet ALLAH azza wa jall das Ihre Kinder Weisen werden sowie unsere Kinder Weisen wurden !!! Sch&#228;mt euch nicht ALLAH darum zu bitten und tut es mit YAQIN! [Fehler im Original]\"</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_48\">48</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Unmittelbar daran schlie&#223;t sich im Rahmen dieses Bittgebets eine Sympathiebekundung zu terroristischen Anschl&#228;gen des \"IS\" gegen die \"Ungl&#228;ubigen\" (arab. kuff&#257;r) in verschiedenen St&#228;dten der arabischen und westlichen Welt an:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"Bittet ALLAH ta ALA das die Mujaheddin das Blut der Kuffar in den Stra&#223;en von Bagdad, Mossul, Fallujah, Aleppo, Raqqa, London, New York, Rom, Berlin flie&#223;en lassen !!! Macht die Douaa mit Yaqin und wisset das noch bevor Ihr die H&#228;nde runter macht ALLAH irgendwo auf der Welt Antworten wird! [Fehler im Original]\"</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_49\">49</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Es folgt ein Aufruf an diejenigen, die nicht in die Kriegsgebiete des \"IS\" reisen k&#246;nnen (\"Hijra\" bzw. \"Hidschra\" = Auswanderung), einen terroristischen Anschlag vor Ort zu ver&#252;ben und die n&#228;chsten \"Ungl&#228;ubigen\", die ihnen &#252;ber den Weg laufen, zu t&#246;ten:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"[...] Ya Akhil Muslim wenn du nicht die Hijra in den Islamischen Staat machen kannst, sodann leg dein ganzes Vetrauen in ALLAH. Sag LA ILAHA ILA ALLAH und beseitige die n&#228;chsten Kuffar denen du &#252;ber den Weg l&#228;ufst. [...] [Fehler im Original]\" (Bl. 164 - 166 MI mit den zugeh&#246;rigen Belegen auf Bl. 192 - 195 MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_50\">50</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Am 6. Juni 2017 stellte der Antragsteller in die Facebook-Gruppe \"Islam\" das folgende Zitat als Graphik ein:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"Es ist eine komische Ummah, in der niemand den Jihad f&#252;hrt, ausser die Khawarij. Und es ist eine komische Ummah, in der niemand die Scharia gr&#252;nden will, ausser die Khawarij. Und es ist eine komische Ummah, in der niemand den Ungl&#228;ubigen Angst einjagt, au&#223;er die Khawarij. Und es ist eine komische Ummah, in der niemand beim sterben l&#228;chelt, ausser die Khawarij. [Fehler im Original]\" (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. I Bl. 5 und 13).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_51\">51</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Durch dieses Zitat wird die muslimische Gemeinschaft (\"Ummah\") kritisiert, weil mit Ausnahme der \"Khawarij\" (Bezeichnung f&#252;r Mitglieder eines extremistischen Islam-Verst&#228;ndnisses) niemand bereit sei, den Jihad zu f&#252;hren und nach der Scharia zu leben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_52\">52</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antragsteller r&#228;umt ein, die Texte &#252;ber das Facebook-Profil unter dem Fantasienamen \"O. R.\" eingestellt zu haben (Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 S. 13 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_53\">53</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Hinzu kommt, dass der Antragsteller zahlreiche radikale Beitr&#228;ge anderer Facebook-Nutzer mit \"gef&#228;llt mir\" gekennzeichnet hat. So markierte er ein Bild als \"gef&#228;llt mir\", auf dem 4 Reiter zu sehen sind. Das Bild ist - wie auch das bereits oben dargestellte Profilbild vom 21. Oktober 2015 - &#252;berschrieben mit: \"Ich werde mit M&#228;nnern kommen, die den Tod mehr lieben, als ihr das Leben\" (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. II Bl. 448). Auch markierte der Antragsteller ein Bild, welches mit dem Namen R. X. &#252;berschrieben ist und den folgenden Text enth&#228;lt: \"Wir rechnen mit allem, man muss aber eins wissen, wir gehen keinen Millimeter zur&#252;ck, egal was es kostet, auch wenn es das Leben kostet\" (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. II Bl. 449).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_54\">54</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antragsteller warb f&#252;r seine Einstellung nicht nur &#252;ber die sozialen Netzwerke, sondern auch in pers&#246;nlichen Gespr&#228;chen. Dabei belie&#223; er es nicht bei einem blo&#223;en Werben, sondern kritisierte die eigene Unt&#228;tigkeit mit Blick auf die vielen durch \"Ungl&#228;ubige\" get&#246;teten Muslime. Im Rahmen einer gemeinsamen Autofahrt mit mehreren t&#252;rkischsprachigen Personen am 1. September 2017, sagte (vermutlich) der Antragsteller beispielsweise:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"Die Ungl&#228;ubigen haben voll viele Muslime verbrannt und umgebracht ... da z&#228;hlt jede Sekunde und wir sitzen hier ...\" (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB Wohnraum- und Fahrzeuginnenraum&#252;berwachung II Bl. 190).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_55\">55</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Als Grundlage der \"Gef&#228;hrdereinsch&#228;tzung\" ist des Weiteren zu ber&#252;cksichtigen, dass der Antragsteller wiederholt Waffen bzw. gef&#228;hrliche Gegenst&#228;nde mit sich gef&#252;hrt und zu Hause aufbewahrt hat.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_56\">56</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Anl&#228;sslich einer Verkehrskontrolle am 11. September 2013 in N. wurde der Antragsteller mit einem Einhandmesser, einem Teleskopschlagstock und einem Tierabwehrspray angetroffen (Bl. 26 - 27 MI). Am 14. April 2014 wurde bei einer Verkehrskontrolle im vom Antragsteller gef&#252;hrten Fahrzeug eine Machete mit einer Klingenl&#228;nge von 55 cm festgestellt (Bl. 28 - 29 MI). Am 10. M&#228;rz 2015 transportierte er in seinem Fahrzeug (dieses Mal in einem verschlossenen Beh&#228;ltnis) einen Teleskopschlagstock und ein \"Pfefferspray\" (Bl. 30 - 32 MI). Auch am 8. November 2015 wurde er mit einem Teleskopschlagstock angetroffen (Bl. 33 - 34 MI). Anl&#228;sslich einer Wohnungsdurchsuchung am 21. Januar 2016 wurde in der Wohnzimmerschrankwand des Antragstellers ein Schreckschussrevolver der Marke R&#246;hm aufgefunden, weshalb die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel mit Datum vom 27. Januar 2017 Anklage wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe erhoben hat (Bl. 35 - 36 MI; Anklageschrift im Verfahren 588 Js 12162/16 vom 27. Januar 2017, Anlage zum Schriftsatz vom 3. Januar 2018). Im Zusammenhang mit der Aufkl&#228;rung eines Wohnungseinbruchdiebstahls, bei dem der Antragsteller als Beschuldigter gef&#252;hrt wird und in der N&#228;he des Tatorts festgestellt wurde, fand man bei ihm am 12. Mai 2017 ein G&#252;rtelschnallenmesser. Dabei handelt es sich um eine sogenannte \"Tarnwaffe\" in Form eines G&#252;rtels, dessen G&#252;rtelschnalle aus einem feststehenden Messer mit einer Klingenl&#228;nge von 5,5 cm besteht (Bl. 37 - 39 MI). Ein ebensolches G&#252;rtelschnallenmesser wurde - obwohl am 12. Mai 2017 eine Sicherstellung des dort aufgefundenen Messers erfolgte - auch im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 9. Juni 2017 aufgefunden. Daneben wurden diverse Messer in der Anbauwand und eine Machete im Wohnzimmer festgestellt. Im Spalt der Klappe des neben der Wohnungseingangst&#252;r befindlichen Sicherungskastens steckte griffbereit ein Messer (Bl. 83 ff. MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_57\">57</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Relevant ist weiterhin, dass der Antragsteller sich bereits einmal wegen einer von ihm hervorgerufenen Bedrohungslage im Gewahrsam befand. Am Nachmittag des 9. Juni 2017 kam es zu einem Disput zwischen dem Antragsteller und einem Polizeibeamten, der im Rahmen der Observation des Antragstellers von diesem aufgedeckt worden war. Der Antragsteller beendete den Disput mit der &#196;u&#223;erung, dass er noch am Abend zur \"...\" (ein Stadtfest, das zu diesem Zeitpunkt in N. stattfand) gehen wolle und es dort \"richtig krachen\" werde. Aufgrund dieser Ank&#252;ndigung, die zusammen mit den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen von radikal-islamistischen &#196;u&#223;erungen des Antragstellers im Internet von den Ermittlungsbeh&#246;rden als ernsthafte Ank&#252;ndigung eines m&#246;glichen Terroranschlags auf das Stadtfest aufgefasst wurde, kam es noch am Abend desselben Tages zur richterlich angeordneten Ingewahrsamnahme des Antragstellers und zur Durchsuchung seiner Wohnung. Nach Beendigung des Stadtfestes wurde der Antragsteller am Abend des 11. Juni 2017 wieder aus dem Gewahrsam entlassen (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. I Bl. 40 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_58\">58</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Angesichts der vorstehend festgestellten Tatsachen, die sich auf Erkenntnisse der Sicherheitsbeh&#246;rden st&#252;tzen, h&#228;lt es der Senat f&#252;r hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller seinen &#252;ber einen langen Zeitraum gebildeten und bekundeten &#220;berzeugungen auch Taten folgen l&#228;sst und einen - ohne gro&#223;en Vorbereitungsaufwand m&#246;glichen - Terroranschlag in Deutschland begeht. Die von ihm ausgehende Bedrohungssituation kann sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr f&#252;r die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_59\">59</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Gesamtschau der den Antragsteller betreffenden Erkenntnisse ergibt, dass sich der Antragsteller seit 2014 zunehmend islamistisch radikalisiert hat und dem jihadistischen Salafismus zuzurechnen ist sowie mit der terroristischen Vereinigung \"IS\" sympathisiert.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_60\">60</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die auf den Mobiltelefonen des Antragstellers gefundenen unz&#228;hligen \"IS\"-Propaganda und grausame Gewalttaten darstellenden Bilder, Videos und Texte, zeigen in aller Deutlichkeit, dass der Antragsteller dem jihadistisch-salafistischen Spektrum zuzuordnen ist und eine sehr ausgepr&#228;gte Sympathie f&#252;r den \"IS\" hegt. Zu diesem Ergebnis kommen auch die islamwissenschaftlichen Bewertungen der auf den Mobiltelefonen gespeicherten Bilder (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. III Bl. 683 ff.), Videos (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. III Bl. 697 ff.) und Textdokumente (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. III Bl. 718 ff.), die sich der Senat aus eigener &#220;berzeugung zu eigen macht. Dar&#252;ber hinaus war auf den Mobiltelefonen des Antragstellers eine sehr gro&#223;e Anzahl an Naschids gespeichert, welche er auch fortw&#228;hrend geh&#246;rt hat. Soweit der Antragsteller behauptet, er k&#246;nne die Inhalte und Bedeutung dieser Lieder nicht verstehen und mithin keine Wertung damit verbinden, weil er der arabischen Sprache nicht m&#228;chtig sei (Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 S. 11 f.), handelt es sich nach Wertung des Senats um eine Schutzbehauptung. Es kann dabei dahinstehen, ob der Antragsteller der arabischen Sprache - wie er behauptet - nicht m&#228;chtig ist, da ihm die grundlegende Ausrichtung der Naschids bekannt ist. Hierf&#252;r spricht bereits, dass diese Audio-Dateien mit der Bezeichnung \"IS\" versehen waren. Zudem befanden sich auf den Mobiltelefonen des Antragstellers auch Videos mit \"IS\"-Propaganda, die ebenfalls mit Naschids hinterlegt waren, so dass jedenfalls in der Zusammenschau von bewegten Bildern und Ges&#228;ngen die jihadistische Bedeutung der Naschids als solche ohne Weiteres erkennbar war. Auch die Regelm&#228;&#223;igkeit, mit der der Antragsteller Naschids h&#246;rt, spricht ganz ma&#223;geblich daf&#252;r, dass er um deren Bedeutung wei&#223;. Die tiefe Verwurzelung des Antragstellers im jihadistischen Salafismus wird auch dadurch eindrucksvoll belegt, dass der Antragsteller, nachdem sein iPhone 5s im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 9. Juni 2017 beschlagnahmt worden ist, binnen weniger Wochen erneut diverse ph&#228;nomenrelevante Bild- und Videodateien auf sein neues Mobiltelefon (iPhone 7) geladen hatte (Ermittlungsbericht vom 21. Dezember 2017 S. 12 ff. = Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3. Januar 2018). Dass der Antragsteller mit dem \"IS\" sympathisiert, best&#228;tigt auch der Umstand, dass auf seinem Mobiltelefon Bilder vorhanden sind, die den Antragsteller mit \"IS\"-M&#252;tze und einem Siegelring zeigen (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. III Bl. 685; Bl. 437 MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_61\">61</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antragsteller bel&#228;sst es nicht bei einer innerlichen Identifikation mit dem jihadistischen Salafismus und \"IS\", sondern tr&#228;gt seine extreme ideologische &#220;berzeugung bewusst nach au&#223;en. Die zahlreichen Facebook-Eintr&#228;ge des Antragstellers - die im Laufe der Zeit immer radikalere Tendenzen aufweisen - belegen dies. Wer, wie der Antragsteller, den Bereich einer rein innerlichen Identifikation mit einer Ideologie verl&#228;sst, die seine Anh&#228;nger zum Handeln (\"Jihad\") auffordert, hat einen gro&#223;en Schritt dahin getan, seiner Einstellung auch eigene Taten folgen zu lassen, was im Rahmen der Gef&#228;hrderprognose zu ber&#252;cksichtigen war. Den Einwand des Antragstellers, es handele sich bei den Facebook-Eintr&#228;gen nicht um eigene Meinungen, die er damit habe kundtun oder anderen mitteilen wollen, sondern um ein Sammelsurium von Texten, die ihn interessierten und die er auf der Suche nach der richtigen Auslegung des Islam habe lesen und einsch&#228;tzen wollen (Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 S. 13 f.), wertet der Senat als Schutzbehauptung. Das Facebook-Profil des Antragstellers enth&#228;lt zahlreiche Eintr&#228;ge, die dem militanten Salafismus zuzurechnen sind (vgl. auch Islamwissenschaftliche Bewertung des Facebook-Profils vom 19. Mai 2017 = Bl. 73 ff. MI). Ein nur beil&#228;ufiges Interesse wird allein hierdurch widerlegt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zahlreiche radikale Beitr&#228;ge anderer Facebook-Nutzer mit \"gef&#228;llt mir\" gekennzeichnet hat und so eindeutig zu verstehen gibt, dass er sich mit diesem Gedankengut identifiziert und dies in dieser Weise auch nach au&#223;en kenntlich machen will. So markierte er ein Bild als \"gef&#228;llt mir\", auf dem vier Reiter zu sehen sind. Das Bild ist &#252;berschrieben mit: \"Ich werde mit M&#228;nnern kommen, die den Tod mehr lieben, als ihr das Leben\" (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. II Bl. 448); dieses Bild postete er im &#220;brigen auch als eigenes Profilbild. Auch markierte der Antragsteller ein Bild mit \"gef&#228;llt mir\", welches mit dem Namen R. X. &#252;berschrieben ist und den folgenden Text enth&#228;lt: \"Wir rechnen mit allem, man muss aber eins wissen, wir gehen keinen Millimeter zur&#252;ck, egal was es kostet, auch wenn es das Leben kostet\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_62\">62</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dass sich der Antragsteller - im Laufe seiner Radikalisierung - mittlerweile nicht mehr damit zufrieden gibt, f&#252;r seine ideologische Einstellung zu werben, sondern (indirekt) zu Anschl&#228;gen auffordert, verst&#228;rkt die von ihm ausgehende Gefahr einer eigenen Tat erheblich. Seine Entwicklung schl&#228;gt von einer einstmals passiven Ausrichtung zunehmend ins Aktive um. So belassen es einzelne Facebook-Eintr&#228;ge nicht mehr bei einem Werben f&#252;r den jihadistischen Salafismus, sondern enthalten Aufrufe. Der Antragsteller stellte beispielsweise in die Facebook-Gruppe \"Islam\" das folgende Zitat als Graphik am 6. Juni 2017 ein:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"Es ist eine komische Ummah, in der niemand den Jihad f&#252;hrt, ausser die Khawarij. Und es ist eine komische Ummah, in der niemand die Scharia gr&#252;nden will, ausser die Khawarij. Und es ist eine komische Ummah, in der niemand den Ungl&#228;ubigen Angst einjagt, ausser die Khawarij. Und es ist eine komische Ummah, in der niemand beim sterben l&#228;chelt, ausser die Khawarij. [Fehler im Original]\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_63\">63</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Bereits am 3. Juni 2017 postet der Antragsteller in der Gruppe \"Islam\" einen als Kopie gekennzeichneten Beitrag, in dem es u.a. hei&#223;t:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"Ya Akhil Muslim wenn du nicht die Hijra in den Islamischen Staat machen kannst, sodann leg dein ganzen Vertrauen in Allah. Sag LA ILAHA ILA ALLAH und beseitige den n&#228;chsten Kuffar denen du &#252;ber den Weg l&#228;ufst [Fehler im Original]\" (Bl. 164 - 166 MI mit den zugeh&#246;rigen Belegen auf Bl. 192 - 195 MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_64\">64</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dar&#252;ber hinaus ruft der Antragsteller auch im pers&#246;nlichen Gespr&#228;ch indirekt zu Gewalttaten gegen \"Ungl&#228;ubige\" auf, wie die PKW-Innenraum&#252;berwachung vom 1. September 2017 eindr&#252;cklich gezeigt hat. Danach soll der Antragsteller im Beisein weiterer Personen ge&#228;u&#223;ert haben:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"Die Ungl&#228;ubigen haben voll viele Muslime verbrannt und umgebracht ... da z&#228;hlt jede Sekunde und wir sitzen hier ...\" (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB Wohnraum- und Fahrzeuginnenraum&#252;berwachung II Bl. 190).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_65\">65</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass diese &#196;u&#223;erung nicht von ihm stammt, so ist zumindest zu ber&#252;cksichtigen, dass der Antragsteller, in dessen Fahrzeug das Gespr&#228;ch stattfand, dem in keiner Weise entgegengetreten ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_66\">66</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die auf den Mobiltelefonen des Antragstellers festgestellten Bilder und Videos mit grausamen Inhalt (Hinrichtungen, get&#246;tete Zivilisten) lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller - aufgrund des Konsums dieser Medien - eine emotionale Abstumpfung erfahren hat, die die Gefahr einer Begehung terroristischer Anschl&#228;ge weiter erh&#246;ht. Diese Gefahr wird durch den Kontakt zu bekannten Salafisten (z.B. \"C. Y.\", R. P., O. W.) noch verst&#228;rkt. Diese Kontakte versetzen den Antragsteller in die Lage, Gleichgesinnte und damit mutma&#223;liche Unterst&#252;tzer f&#252;r etwaige Anschl&#228;ge zu finden und sich in der Gesinnung und in ihren Taten gegenseitig zu best&#228;rken.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_67\">67</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Besondere Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Waffenaffinit&#228;t des Antragstellers beizumessen. Bei diesem wurden &#252;ber Jahre hinweg und wiederholt zahlreiche Waffen und gef&#228;hrliche Gegenst&#228;nde (z.B. Pfefferspray, Klappmesser, Machete, G&#252;rtel mit verstecktem Messer, Schreckschusspistole, Teleskopschlagstock) aufgefunden. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass sich unter den festgestellten Gegenst&#228;nden auch solche befanden, die typischerweise als Angriffsmittel Verwendung finden. Die beim Antragsteller aufgefundene Machete ist beispielsweise bereits aufgrund ihrer Gr&#246;&#223;e (Klingenl&#228;nge von 55 cm) und den damit verbundenen Transportschwierigkeiten ersichtlich nicht zur Selbstverteidigung bestimmt. Auch ein Teleskopschlagstock ist eher eine Angriffs- als eine Selbstverteidigungswaffe. Damit wird deutlich, dass der Antragsteller auch im Zusammenhang mit Waffen den Rahmen einer (in bestimmten Kreisen noch als gew&#246;hnlich zu bezeichnenden) Ausstattung verlassen hat, ohne dass hierf&#252;r Gr&#252;nde - wie beispielsweise eine besondere Bedrohungslage des Antragstellers - ersichtlich w&#228;ren. Da sich dieser mit Waffen und gef&#228;hrlichen Gegenst&#228;nden ausstattet und diese bei sich f&#252;hrt, obwohl hierf&#252;r objektiv keine Notwendigkeit besteht, l&#228;sst auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft und auf eine hiermit einhergehende erh&#246;hte Gef&#228;hrlichkeit des Antragstellers schlie&#223;en.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_68\">68</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der vom Landeskriminalamt Schleswig-Holstein angefertigte Bericht zur Risikoanalyse des Antragstellers vom 24. November 2017 (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. III Bl. 725 ff.) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller ein \"erh&#246;htes Potenzial zur Begehung von Gewaltstraftaten\" aufweist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_69\">69</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Relevante Schutzfaktoren, welche die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr f&#252;r einen Anschlag verringern, sind nicht ersichtlich. Das Risiko eines terroristischen Anschlags wird auch nicht durch die geltend gemachte Bindung an seine ihm nach islamischem Ritus angetraute, die russische Staatsb&#252;rgerschaft besitzende Frau und deren ungeborenes Kind gemindert. Eine derartige Beziehung wirkt allzumal dann nicht deeskalierend, wenn der Partner das Weltbild teilt; ein m&#228;&#223;igender Einfluss der Frau auf den Antragsteller wird nicht substantiiert geltend gemacht und erschlie&#223;t sich auch nicht aus deren Eingabe an den Senat. Ungeachtet dessen h&#228;lt es der Senat f&#252;r unglaubhaft, dass die Beziehung zu seiner Frau noch besteht und der Antragsteller der Vater des ungeborenen Kindes ist. Im Rahmen eines Telefonates zwischen dem Antragsteller und seiner Frau am 8. Oktober 2017 r&#228;umte diese ein, dass sie nicht von dem Antragsteller schwanger sei (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB TK&#220; III Bl. 31). Dies best&#228;tigte sie in einem Telefonat am 21. November 2017 gegen&#252;ber ihrer Betreuerin, in welchem sie abermals ausf&#252;hrte, nicht zu wissen, wer der Vater des Kindes sei (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. III Bl. 750). Aufgrund dieser Erkenntnis lehnte der Antragsteller in einem Telefonat am 13. Oktober 2017 einen Besuch durch seine Frau ab und erkl&#228;rte, dass die Freundschaft zwischen ihnen nunmehr beendet sei (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB TK&#220; III Bl. 56).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_70\">70</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit der Antragsteller erkl&#228;rt, dass er sich \"von gewaltsamen Aktionen distanzier[e] und ... das Angebot des in Schleswig-Holstein bestehenden Vereins R. und M\" annehme (Schriftsatz vom 11. Januar 2018 S. 2), bewirkt dies keine im Ergebnis beachtliche Minderung der vom Antragsteller ausgehenden Gef&#228;hrdung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass entsprechende Treffen bereits stattgefunden haben und nicht sicher auszuschlie&#223;en ist, dass der Antragsteller an diesen Treffen aus mehr als nur \"taktischen\" Gr&#252;nden teilgenommen hat. Indes fehlen bereits positive Anhaltspunkte f&#252;r die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Bereitschaft des Antragstellers, sich auf einen Deradikalisierungsprozess einzulassen; auch sind - jenseits des durch die Abschiebungsanordnung und die Inhaftierungssituation geschaffenen &#228;u&#223;eren Drucks, der f&#252;r sich allein nicht ausreicht - keine nachvollziehbaren Anst&#246;&#223;e f&#252;r einen derart gravierenden Wandel vorgetragen oder ersichtlich, die dem Senat eine positive Prognose des Erfolges dieser Bem&#252;hungen erm&#246;glichten. Solcher Anhaltspunkte bedarf es angesichts der bereits &#252;ber Jahre hinweg bestehenden und stetig wachsenden Verwurzelung des Antragstellers im radikalen Gedankengut. Diese spricht gegen einen, aufgrund von (bislang) lediglich zwei Besuchen von PROvention erfolgten, ernstzunehmenden und grundlegenden Einstellungswandel beim Antragsteller. Der Antragsteller zeigte sich zudem auch ersichtlich unbeeindruckt von einer erfolgten mehrt&#228;gigen Ingewahrsamnahme und Wohnungsdurchsuchung am 9. Juni 2017 im Zusammenhang mit der Festveranstaltung \"...\". Auf dem ab diesem Zeitpunkt durch den Antragsteller genutzten Mobiltelefon \"iPhone 7\" konnten bereits wenige Wochen sp&#228;ter erneut ph&#228;nomenrelevante Bild- und Videodateien festgestellt werden (Ermittlungsbericht vom 21. Dezember 2017 S. 12 ff. = Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3. Januar 2018). Dies unterstreicht die tiefe Verwurzelung des Antragstellers im radikalen Gedankengut und die damit einhergehenden H&#252;rden, die mit einem ernsthaften Einstellungswandel verbunden sind. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich im Rahmen eines am 8. Dezember 2017 gef&#252;hrten Telefonats mit seiner ihm nach islamischem Ritus angetrauten Frau dar&#252;ber lustig macht, dass er an dem \"Deradikalisierungsprogramm\" von R. teilnehmen \"soll\" (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 SB TK&#220; III Bl. 137). Auch das - von ihm vorgetragene, durch zahlreiche Eingaben seiner Mutter bekr&#228;ftigte - gute Verh&#228;ltnis zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter, hat den Antragsteller nicht von der festgestellten fortschreitenden Radikalisierung abgehalten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_71\">71</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Gesamtschau der den Antragsteller betreffenden Erkenntnisse, seiner Pers&#246;nlichkeit, seines Verhaltens, seiner nach au&#223;en erkennbaren Einstellung und der Verbindung zu anderen radikal-islamischen Personen ergibt nicht lediglich eine radikal-religi&#246;se Einstellung. Vielmehr ergibt diese Gesamtschau, dass der Antragsteller inzwischen einen Grad der Radikalisierung erreicht hat, der konkret besorgen l&#228;sst, dass er bereit ist, seiner islamistischen &#220;berzeugung auch durch gewaltsame oder terroristische Methoden Ausdruck zu verleihen. Dies hat der Antragsteller selbst schon zu Beginn seines Radikalisierungsprozesses best&#228;tigt, auch wenn es aufgrund der vorstehenden Ausf&#252;hrungen hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Ausweislich der Angaben von Herrn C. T. vom 16. Dezember 2015 &#228;u&#223;erte der Antragsteller diesem gegen&#252;ber, dass er - der Antragsteller - es \"gut finden w&#252;rde, wenn Ungl&#228;ubige sterben w&#252;rden, er f&#228;nde den 'IS' gut und werde sich Waffen und Schwerter besorgen, um zu k&#228;mpfen, man werde schon sehen, was passiert\" (Strafanzeige vom 8. Juni 2017 S. 4 = Bl. 14 MI).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_72\">72</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Auch bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG musste dem Antragsteller keine Frist zur freiwilligen Ausreise einger&#228;umt werden, da von ihm eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung und die nationale Sicherheit ausgeht (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 35).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_73\">73</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem &#246;ffentlichen Interesse an der Abwehr der von dem Antragsteller ausgehenden terroristischen Gefahr ein h&#246;heres Gewicht beimisst als dessen Interesse am Verbleib in Deutschland. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschl&#228;gen geh&#246;rt zu den wichtigsten &#246;ffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132; Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 &lt;402 f.&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_74\">74</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung gew&#252;rdigt, dass der Antragsteller in Deutschland geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und die getrenntlebenden Eltern sowie der Bruder des Antragstellers in Deutschland leben. Auch hat der Antragsgegner ber&#252;cksichtigt, dass der Antragsteller bei Erlass der Abschiebungsanordnung im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 33 AufenthG war und - was zu seinen Gunsten unterstellt worden ist - &#252;ber seine Mutter besondere Aufenthaltsrechte nach dem Abkommen EWG-T&#252;rkei ableitet, indem er sich auf Art. 7 ARB 1/80 berufen kann. Damit kann der Aufenthalt des Antragstellers nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 beendet werden, d.h. sein pers&#246;nliches Verhalten muss gegenw&#228;rtig eine schwerwiegende Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft ber&#252;hrt und die Aufenthaltsbeendigung f&#252;r die Wahrung dieses Interesses unerl&#228;sslich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - NVwZ 2012, 422 Rn. 80 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr eines jederzeit m&#246;glichen terroristischen Anschlags nicht auf andere Weise gleich wirksam begegnet werden kann wie durch die Beendigung des Aufenthalts. Das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union zu erf&#252;llende Erfordernis einer gegenw&#228;rtigen \"konkreten Gef&#228;hrdung\" der &#246;ffentlichen Ordnung oder Sicherheit (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 - NVwZ 2012, 422 Rn. 84 f.) bedeutet, dass aufenthaltsbeendende Ma&#223;nahmen nicht auf vergangenes strafbares Verhalten gest&#252;tzt werden d&#252;rfen, sondern gegenw&#228;rtig noch eine konkrete Bedrohung f&#252;r hochrangige Rechtsg&#252;ter vorliegen muss. Eine \"konkrete Gefahr\" im Sinne des deutschen Polizeirechts wird damit nicht gefordert, vielmehr reicht eine terroristische Gefahr im Sinne von &#167; 58a Abs. 1 AufenthG aus, die gegenw&#228;rtig ist und sich jederzeit realisieren kann.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_75\">75</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Es stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar, dass der Antragsgegner im Rahmen der streitgegenst&#228;ndlichen Verf&#252;gung die vermeintliche Beziehung des Antragstellers zu seiner nach islamischem Ritus angetrauten Frau und das nach seinen Angaben gemeinsame - aber noch ungeborene - Kind unber&#252;cksichtigt gelassen hat. Wie der Senat bereits ausgef&#252;hrt hat, ist es nicht glaubhaft, dass eine Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner nach islamischem Ritus angetrauten Frau noch besteht, weshalb diese Beziehung auch nicht (mehr) dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK unterf&#228;llt. Weiterhin ist nicht glaubhaft vorgetragen, dass der Antragsteller der leibliche Vater des ungeborenen Kindes seiner nach islamischem Ritus angetrauten Frau ist. Mithin waren diese Aspekte in die Abw&#228;gung nicht einzustellen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_76\">76</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Dem Vollzug der Abschiebungsanordnung stehen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach &#167; 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG hindert den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht, es f&#252;hrt aber dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat abgeschoben werden darf (&#167; 58a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. &#167; 59 Abs. 2 und 3 AufenthG in entsprechender Anwendung). Aus diesem Grund hat die zust&#228;ndige Beh&#246;rde beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu pr&#252;fen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach &#167; 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung von Abschiebungsschutz als Fl&#252;chtling (&#167; 60 Abs. 1 AufenthG) oder als subsidi&#228;r Schutzberechtigter (&#167; 60 Abs. 2 AufenthG) vorliegen, als auch die Pr&#252;fung nationaler Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_77\">77</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) F&#252;r eine Verfolgung des Antragstellers wegen dessen Rasse, Religion, Nationalit&#228;t, Zugeh&#246;rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen &#220;berzeugung im Sinne von &#167; 60 Abs. 1 AufenthG liegen keine Anhaltspunkte vor. Selbst eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder terroristischer Bet&#228;tigung w&#252;rde keine fl&#252;chtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des &#167; 60 Abs. 1 AufenthG darstellen. Der Antragsteller selbst tr&#228;gt eine solche Gefahr im &#220;brigen auch nicht vor.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_78\">78</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach &#167; 60 Abs. 2 AufenthG oder nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Weder drohen dem Antragsteller in der T&#252;rkei die Verh&#228;ngung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_79\">79</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen werden Anh&#228;nger des sogenannten \"Islamischen Staats\" in der T&#252;rkei zwar grunds&#228;tzlich strafrechtlich verfolgt. Aus der Antwort des Ausw&#228;rtigen Amtes vom 5. September 2017 auf Fragen des Senats in dem Verfahren 1 A 7.17 - als Erkenntnismittel in das hiesige Verfahren eingef&#252;hrt - ergibt sich, dass sich im Februar 2017 nach Angaben des t&#252;rkischen Justizministeriums insgesamt 498 ausl&#228;ndische \"IS\"-Anh&#228;nger in t&#252;rkischen Haftanstalten befunden haben sollen, davon 470 in Untersuchungshaft und 28 im Strafvollzug. Zahlen zu t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen liegen dem Ausw&#228;rtigen Amt nicht vor. Es verf&#252;gt auch nicht &#252;ber offizielle Angaben zu den angewandten Strafvorschriften und zur Strafh&#246;he. Nach Pressemeldungen zu Einzelf&#228;llen seien Artikel 309 tStGB und Artikel 314 tStGB angewandt worden. Amnesty International hat auf eine Anfrage des Senats in dem Verfahren 1 A 7.17 mit Schreiben vom 29. August 2017 - als Erkenntnismittel in das hiesige Verfahren eingef&#252;hrt - mitgeteilt, sie verf&#252;gten &#252;ber keine eigenen Erkenntnisse dar&#252;ber, in welchem Ausma&#223;, mit welcher Konsequenz und ab welchem Grad der Unterst&#252;tzungsaktivit&#228;t \"IS\"-Anh&#228;nger in der T&#252;rkei verfolgt w&#252;rden. Nach der Auskunft des Ausw&#228;rtigen Amtes geht der Senat allerdings davon aus, dass eine Strafverfolgung auch wegen Aktivit&#228;ten au&#223;erhalb der T&#252;rkei grunds&#228;tzlich m&#246;glich erscheint.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_80\">80</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im Falle des Antragstellers besteht bereits keine beachtliche Wahrscheinlichkeit (\"real risk\") daf&#252;r, dass gegen den Antragsteller bei R&#252;ckf&#252;hrung in die T&#252;rkei aufgrund des in Deutschland gegen ihn gef&#252;hrten Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit Terrorismusvorw&#252;rfen ein Strafverfahren gef&#252;hrt oder es &#252;ber eine Befragung hinaus sonst zu einer Inhaftierung kommen wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_81\">81</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zwar interessieren sich die t&#252;rkischen Beh&#246;rden ausweislich der Auskunft des Ausw&#228;rtigen Amtes vom 5. September 2017 f&#252;r Strafverfahren gegen eigene Staatsangeh&#246;rige, die Terrorismusvorw&#252;rfe zum Gegenstand haben. Auch wird gegen den Antragsteller in Deutschland aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach &#167; 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgef&#228;hrdenden Gewalttat), &#167; 89b StGB (Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgef&#228;hrdenden Gewalttat) und &#167; 129a Abs. 5 StGB (Unterst&#252;tzung und Bildung einer terroristischen Vereinigung) gef&#252;hrt. Nach derzeitiger Einsch&#228;tzung des Senats ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass das Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung des Antragstellers f&#252;hren wird. Weder ist eine Anklageerhebung bislang erfolgt, noch k&#252;nftig damit zu rechnen, weil die zust&#228;ndige Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen zur Abschiebung gem&#228;&#223; &#167; 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erteilt hat (Bl. 363 MI), so dass es mit Vollzug der Abschiebung zu einer Einstellung des Verfahrens nach &#167; 154b Abs. 3 StPO kommen wird. Abgesehen davon ergeben sich nach der vorl&#228;ufigen Wertung des Senats, die mit der Einsch&#228;tzung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 12. Juli 2017 (Ermittlungsakte 107 Js 12051/17 Hauptakte Bd. II Bl. 358 ff.) &#252;bereinstimmt, mit der dieser die &#220;bernahme des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg abgelehnt hat, bereits erhebliche Zweifel, ob sich die im Rahmen des Anfangsverdachts gegen den Antragsteller aufgeworfenen Vorw&#252;rfe im Ergebnis der Ermittlungen mit dem f&#252;r eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht gem&#228;&#223; &#167; 170 Abs. 1 StPO best&#228;tigen lassen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_82\">82</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Auch aus der Mitteilung des Ausw&#228;rtigen Amtes, wonach sich die t&#252;rkischen Beh&#246;rden f&#252;r die Gr&#252;nde der Abschiebungen interessierten, ergibt sich keine andere Einsch&#228;tzung, weil durch die deutschen Beh&#246;rden auf Nachfrage der t&#252;rkischen Beh&#246;rden keine n&#228;heren Angaben zu den Gr&#252;nden erfolgen, die &#252;ber die Feststellung des unrechtm&#228;&#223;igen Aufenthalts hinausgehen (Mitteilung des Ausw&#228;rtigen Amtes vom 5. September 2017), so dass insbesondere davon auszugehen ist, dass Einzelheiten &#252;ber die hier vorliegenden Ermittlungserkenntnisse und Beweismittel nicht an die t&#252;rkischen Beh&#246;rden weitergegeben werden. Unabh&#228;ngig davon weisen die gegen den Antragsteller erhobenen Vorw&#252;rfe keinen unmittelbaren Bezug zur Republik T&#252;rkei auf; namentlich hat er bislang spezifisch t&#252;rkische Interessen nicht verletzt. Weder bestehen Erkenntnisse, dass er Kontakte zu jihadistisch-salafistisch gepr&#228;gten Personen in der T&#252;rkei unterh&#228;lt, noch dass er von Deutschland aus den \"IS\" oder andere Terrororganisationen unterst&#252;tzende T&#228;tigkeiten mit konkretem Bezug zur T&#252;rkei ausge&#252;bt hat. Sofern er nach seiner R&#252;ckkehr in die T&#252;rkei den \"IS\" oder andere Terrororganisationen unterst&#252;tzende Aktivit&#228;ten entfalten bzw. Terroranschl&#228;ge planen oder unterst&#252;tzen sollte, w&#228;re dieses erst k&#252;nftige Verhalten nicht geeignet, ein aktuelles Abschiebungsverbot zu begr&#252;nden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_83\">83</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Abgesehen davon, droht dem Antragsteller auch deshalb nicht die Verh&#228;ngung oder Vollstreckung der Todesstrafe, weil diese in der T&#252;rkei nicht vorgesehen ist. Seit dem Jahr 2004 ist in Art. 38 der Verfassung der Republik T&#252;rkei verankert, dass die Todesstrafe unzul&#228;ssig ist. Zudem hat die T&#252;rkei die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ebenso wie das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten &#252;ber die Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet und ratifiziert. Zwar gibt es seit dem Putschversuch im Juli 2016 eine Debatte um die Wiedereinf&#252;hrung der Todesstrafe. Jedoch ist derzeit weder erkennbar, welchen Ausgang die Debatte haben wird. Hinzu kommt, dass die Republik T&#252;rkei auch an das in Art. 7 EMRK manifestierte strafrechtliche R&#252;ckwirkungsverbot gebunden ist, welches zugleich in Art. 38 der t&#252;rkischen Verfassung garantiert wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_84\">84</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dem Antragsteller droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung. Dies bereits deshalb, weil nach dem Vorstehenden nicht damit zu rechnen ist, dass der Antragsteller nach seiner Abschiebung in den Fokus der t&#252;rkischen Sicherheitsbeh&#246;rden geraten wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_85\">85</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Fehlt es damit auch an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung des Antragstellers nach seiner Abschiebung, bedarf es der hilfsweise von diesem beantragten Zusicherung bez&#252;glich der Gestaltung der Haftbedingungen und der Erm&#246;glichung von Besuchen eines Rechtsbeistandes nicht. Insofern ergibt sich auch unter Ber&#252;cksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2017 (2 BvR 2259/17) kein weiterer Aufkl&#228;rungsbedarf zu den Haftbedingungen in der T&#252;rkei.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_86\">86</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>c) Auch aus der nicht auszuschlie&#223;enden M&#246;glichkeit, dass der Antragsteller bei seiner R&#252;ckkehr in die T&#252;rkei mit seiner Einberufung zum noch nicht abgeleisteten Wehrdienst rechnen m&#252;sste, den er nach der von ihm behaupteten entgegenstehenden &#220;berzeugung nicht verweigern k&#246;nnte, weshalb ihm die Inhaftierung drohe, folgt daraus f&#252;r ihn kein Abschiebungsverbot nach &#167; 60 Abs. 1, 2 oder 5 AufenthG i.V.m Art. 9 EMRK. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der T&#252;rkei stellt keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegen&#252;ber allen m&#228;nnlichen Staatsangeh&#246;rigen ausge&#252;bt wird (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A - juris Rn. 33). Auch eine eventuell drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ist f&#252;r sich genommen keine politische Verfolgung (zu den Kriterien: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 &#167; 2 AsylVfG Nr. 21 S. 63 = juris Rn. 19 m.w.N.). Abgesehen davon bestehen schon keine Anhaltspunkte f&#252;r eine bereits bestehende Wehrdienstverweigerung, welche eine drohende Bestrafung nach sich ziehen k&#246;nnte. Denn dass der Antragsteller bereits gemustert worden w&#228;re oder ihm schon ein Einberufungsbescheid zugestellt worden sei oder er sogar schon gegen&#252;ber den t&#252;rkischen Beh&#246;rden erkl&#228;rt habe, den Wehrdienst zu verweigern, tr&#228;gt er selbst nicht vor.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_87\">87</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Auch aus der m&#246;glichen Annahme einer k&#252;nftigen, erst nach der R&#252;ckkehr des Antragstellers in die T&#252;rkei erkl&#228;rten Wehrdienstverweigerung und der damit einhergehenden M&#246;glichkeit einer Bestrafung, ergibt sich nichts anderes. Zwar kann sich aus einem erst k&#252;nftig zu erwartenden Geschehen ein Abschiebungsverbot ergeben, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend dazu f&#252;hrt, dass die Gr&#252;nde f&#252;r ein Abschiebungsverbot eintreten werden. Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen. Zwar hat der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte f&#252;r das t&#252;rkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgr&#252;nden vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (EGMR, Urteil vom 12. Juni 2012 - Nr. 42730/05, Sawda/T&#252;rkei). Jedoch kommt eine Verletzung von Art. 9 EMRK nur dann in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgr&#252;nden verweigert. Daran fehlt es beim Antragsteller. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als f&#252;r sich bindend erf&#228;hrt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53 &lt;55&gt; = juris Rn. 9 und vom 1. Februar 1989 - 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239 &lt;240 f.&gt; = juris Rn. 11 f.). Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das T&#246;ten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 - juris Rn. 30). Der Antragsteller hat jedoch nur pauschal behauptet, er lehne den t&#252;rkischen Milit&#228;rdienst und den damit verbundenen m&#246;glichen Einsatz in Krisengebieten, in den kurdischen Siedlungsgebieten oder an der t&#252;rkisch-syrischen Grenze entschieden ab. Abgesehen davon, dass dies den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung gegen das T&#246;ten von Menschen im Krieg zu stellenden Anforderungen nicht gen&#252;gt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53 &lt;56&gt; = juris Rn. 12), wird diese Behauptung auch durch die auf den beschlagnahmten Datentr&#228;gern vorgefundenen zahlreichen Aufnahmen, insbesondere von Maschinengewehren und Pistolen, Hinrichtungen und get&#246;teten K&#228;mpfern, sowie die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung und bei Verkehrskontrollen beim Antragsteller sichergestellten Waffen widerlegt. Sollte der Antragsteller dennoch den Wehrdienst verweigern und deshalb in der T&#252;rkei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, w&#228;re auch dieses k&#252;nftige - nicht auf einer bindenden Gewissensentscheidung beruhende - Verhalten nicht geeignet, ein aktuelles Abschiebungsverbot zu begr&#252;nden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_88\">88</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 52 Abs. 2, &#167; 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die Entscheidung im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt, war der Streitwert auf die H&#246;he des f&#252;r das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
}