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    "file_number": "7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12)",
    "date": "2017-02-09",
    "created_date": "2018-11-05T00:30:06Z",
    "updated_date": "2020-12-10T15:22:06Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerwG:2017:090217U7A2.15.0",
    "content": "<h2>Tatbestand</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_1\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;ger sind anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Sie wenden sich gegen die Planfeststellungsbeschl&#252;sse der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Au&#223;enelbe.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zu 1 betrifft die so genannte Delegationsstrecke auf dem Gebiet der Stadt Hamburg, der Beschluss der Beklagten zu 2 die Bundesstrecke von Tinsdal (km 638,9) bis zur Elbm&#252;ndung (km 755,3); Tr&#228;ger des Vorhabens sind die beigeladene Hamburg Port Authority A&#246;R und die Bundesrepublik Deutschland.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Ausbaustrecke ist knapp 136 km lang. Sie reicht von der Au&#223;enelbe (km 755,3) bis in den Hamburger Hafen zum Containerterminal Altenwerder in der S&#252;derelbe (km 619,5) bzw. zum mittleren Freihafen in der Norderelbe (km 624). Entlang der Ausbaustrecke sind eine Vielzahl von FFH- und Europ&#228;ischen Vogelschutzgebieten ausgewiesen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum Hamburger Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in Salzwasser die Elbe zuk&#252;nftig tideunabh&#228;ngig befahren k&#246;nnen. F&#252;r 14,5 m tiefgehende Containerschiffe soll das Zeitfenster f&#252;r den tideabh&#228;ngigen Verkehr vergr&#246;&#223;ert werden. Zu diesem Zweck wurde den Planungen ein Bemessungsschiff mit einer L&#228;nge von 350 m, einer Breite von 46 m und einem Tiefgang von 14,5 m (in Salzwasser) zugrunde gelegt. Das Startfenster f&#252;r die tideabh&#228;ngige Fahrt wurde mit zwei Stunden so bemessen, dass in dieser Zeit von den drei gro&#223;en Terminalbereichen im Hamburger Hafen jeweils ein Containerschiff mit einem Tiefgang von 14,5 m abfahren kann.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Ausbautiefen schwanken zwischen 0 m &#252;ber dem BAB-Elbtunnel im Hamburger Hafen und 2,42 m bei Cuxhaven. Die Ausbaubreiten werden von Stromkilometer 748 bis zur St&#246;rkurve mit der derzeitigen Regelbreite von 400 m nicht ver&#228;ndert. Von der St&#246;rkurve bis zur L&#252;hekurve wird die Regelbreite von 300 m auf 320 m vergr&#246;&#223;ert, damit sich dort Schiffe mit addierten Schiffsbreiten von 92 m begegnen k&#246;nnen. In der Delegationsstrecke wird die Regelbreite der Fahrrinne bereichsweise ebenfalls um maximal 20 m vergr&#246;&#223;ert.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zwischen dem Ausgang der L&#252;hekurve (km 644) und Blankenese (km 636) wird eine Begegnungsstrecke mit einer Fahrrinnenbreite von im Mittel 385 m f&#252;r tideabh&#228;ngig einlaufende Massengutschiffe und tideabh&#228;ngig auslaufende Containerschiffe eingerichtet. Als weitere Bauma&#223;nahmen sind die Einrichtung eines Warteplatzes in H&#246;he Brunsb&#252;ttel und der Ausbau der Hafenzufahrten Parkhafen/Waltershofer Hafen geplant. F&#252;r die K&#246;hlbrandkurve sind eine Vorsetze und f&#252;r die Richtfeuerlinie Blankenese zwei neue Richtfeuert&#252;rme vorgesehen. Zudem soll der D&#252;ker Ne&#223;sand (km 636,8) ersetzt werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r die Baggerarbeiten werden - abh&#228;ngig vom jeweiligen Sohlmaterial - Hopperbagger oder Eimerkettenbagger mit Transportschuten eingesetzt. Die Unterbringung des anfallenden Baggerguts von rund 42 Mio. m&#179; ist Gegenstand eines Strombau- und Verbringungskonzepts, das u.a. die Errichtung von Unterwasserablagerungsfl&#228;chen sowie Umlagerungsstellen und &#220;bertiefenverf&#252;llungen vorsieht. Mit den Unterwasserablagerungsfl&#228;chen Medemrinne Ost und Neufelder Sand im Bereich der Elbm&#252;ndung werden neben der Unterbringung des Ausbaubaggerguts auch strombauliche Zwecke verfolgt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2006 eingeleitet. Im Zeitraum von September 2008 bis Ende 2010 wurden die Pl&#228;ne dreimal ge&#228;ndert. Gegenstand der Plan&#228;nderungen I bis III waren im Wesentlichen Modifikationen der Fahrrinnentrassierung und der Unterwasserablagerungsfl&#228;chen, die Planung von Ufersicherungsma&#223;nahmen im Bereich des Altenbrucher Bogens und der Wegfall der urspr&#252;nglich vorgesehenen Ufervorsp&#252;lungen. Die Ufersicherungsma&#223;nahmen im Altenbrucher Bogen waren Gegenstand einer vorl&#228;ufigen Anordnung von Mai 2010 und sind inzwischen abgeschlossen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;ger sind im Verwaltungsverfahren beteiligt worden und haben gegen das Vorhaben umfangreiche Einwendungen erhoben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Wegen der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die priorit&#228;re Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel wurde Anfang Dezember 2010 die Europ&#228;ische Kommission von dem Vorhaben unterrichtet. Diese teilte mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 mit, dass sie die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens aus zwingenden Gr&#252;nden des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses f&#252;r gerechtfertigt halte.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Pl&#228;ne wurden mit Beschl&#252;ssen vom 23. April 2012 unter Anordnung von Auflagen zu den Bauma&#223;nahmen, zur Baggergutverbringung und zu den Kompensationsma&#223;nahmen sowie von Schutzauflagen (V&#246;gel, Finte, Deichbestick, Obstbau, Fischerei, L&#228;rmschutz, Verlandung von Nebengew&#228;ssern, Siele, Sielbauwerke, Entw&#228;sserungseinrichtungen etc., H&#228;fen und Anlagen, Standsicherheit der Deiche, Schiffsgeschwindigkeiten) und Auflagen zur Beweissicherung festgestellt und bekanntgemacht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;ger haben gegen die Planfeststellungsbeschl&#252;sse jeweils fristgerecht Klage erhoben; der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zur Begr&#252;ndung ihrer Klagen machen die Kl&#228;ger eine unzureichende &#214;ffentlichkeits- und Verb&#228;ndebeteiligung, M&#228;ngel der Umweltvertr&#228;glichkeitsuntersuchung und -pr&#252;fung sowie Verst&#246;&#223;e gegen Vorschriften zum Habitat -, Arten- und Gew&#228;sserschutz geltend. Die den Planungen zugrunde liegenden Gutachten der Bundesanstalt f&#252;r Wasserbau (BAW) zu den hydro- und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens wiesen erhebliche M&#228;ngel auf. Aufgrund dieser M&#228;ngel seien die Ausbauwirkungen bei der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung und der Pr&#252;fung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserrechtlichen Vorschriften deutlich untersch&#228;tzt worden. Das Vorhaben werde zu einem weiteren Verlust &#246;kologisch wertvoller Flachwasserbereiche, der Verlandung von Seiten- und Nebenr&#228;umen, der Zerst&#246;rung von S&#252;&#223;wasserlebensr&#228;umen durch Stromaufverlagerung der Brackwasserzone und einer Erh&#246;hung der &#220;berschwemmungsh&#228;ufigkeit auf den Vorl&#228;ndern f&#252;hren. Hierdurch w&#252;rden gesch&#252;tzte Lebensraumtypen sowie Pflanzen- und Tierarten - neben dem an der Elbe endemischen Schierlings-Wasserfenchel und dem Lebensraumtyp (LRT) &#196;stuarien u.a. Tideauwald, Finte, Schn&#228;pel, Schweinswal und verschiedene Brut- und Gastv&#246;gel - erheblich beeintr&#228;chtigt. Die f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel und den LRT &#196;stuarien vorgesehenen Koh&#228;renzma&#223;nahmen seien unzureichend. Zu einem erheblichen Teil handele es sich dabei um ohnehin erforderliche Standardma&#223;nahmen des Gebietsmanagements. Zudem fehle es teilweise am Funktionsbezug. Die Gew&#228;sserqualit&#228;t der Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rper der Tideelbe werde unter Versto&#223; gegen die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie weiter verschlechtert und das Ziel eines guten &#246;kologischen Zustands bzw. Potenzials gef&#228;hrdet. Diese Folgen lie&#223;en sich nicht mit &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interessen rechtfertigen. Das Vorhaben sei mangels Verkehrsbedarfs schon nicht erforderlich. Abgesehen davon k&#246;nne die Wettbewerbsf&#228;higkeit des Hamburger Hafens auch auf andere Weise, etwa durch reduzierte Ausbauma&#223;nahmen oder eine Kooperation der norddeutschen H&#228;fen gesichert werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_14\">14</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;ger beantragen,</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>die Planfeststellungsbeschl&#252;sse der Beklagten vom 23. April 2012, zuletzt ge&#228;ndert durch die 2. Planerg&#228;nzungsbeschl&#252;sse vom 24. M&#228;rz 2016 und die in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 19. bis 21. Dezember 2016 abgegebenen Erkl&#228;rungen zu Planerg&#228;nzungen, aufzuheben,</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>hilfsweise,</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>die Planfeststellungsbeschl&#252;sse der Beklagten vom 23. April 2012, zuletzt ge&#228;ndert durch die 2. Planerg&#228;nzungsbeschl&#252;sse vom 24. M&#228;rz 2016 und die in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 19. bis 21. Dezember 2016 abgegebenen Erkl&#228;rungen zu Planerg&#228;nzungen, f&#252;r rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erkl&#228;ren.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_15\">15</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Beklagten beantragen,</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>die Klagen abzuweisen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_16\">16</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Beigeladene stellt keinen Antrag.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_17\">17</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Beklagten und die Beigeladene treten dem Vorbringen der Kl&#228;ger entgegen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_18\">18</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>W&#228;hrend des gerichtlichen Verfahrens haben die Beklagten am 1. Oktober 2013 die 1. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse erlassen und die Pl&#228;ne in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 durch Protokollerkl&#228;rungen ge&#228;ndert. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 (BVerwG 7 A 14.12) hat der Senat das Verfahren bis zur vorgreiflichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union in der Rechtssache C-461/13 ausgesetzt und auf (behebbare) M&#228;ngel der Planfeststellungsbeschl&#252;sse hingewiesen. Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 haben die Beklagten am 24. M&#228;rz 2016 die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse erlassen und die Pl&#228;ne in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 durch weitere Protokollerkl&#228;rungen ge&#228;ndert bzw. erg&#228;nzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_19\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">19</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Klagen sind zul&#228;ssig und im Hilfsantrag begr&#252;ndet. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse vom 23. April 2012, denen die Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse sowie die &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen durch Protokollerkl&#228;rungen in den m&#252;ndlichen Verhandlungen angewachsen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 - Buchholz 407.4 &#167; 17 FStrG Nr. 237 Rn. 5 m.w.N.), leiden nicht an Fehlern, die ihre mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung rechtfertigen. Sie weisen aber M&#228;ngel der habitatschutzrechtlichen Pr&#252;fung auf, die zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit f&#252;hren.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_20\">20</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Klageerfolg beruht auf Verst&#246;&#223;en gegen Rechtsvorschriften mit umweltrechtlichem Bezug, auf die sich die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der erhobenen Verbandsklage nach den einschl&#228;gigen Vorschriften des nationalen Rechts (&#167; 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, &#167; 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) erstreckt. Ob der in diesen Regelungen bestimmte Pr&#252;fungsumfang den Vorgaben des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bei bestimmten &#246;ffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1 - UVP-RL) und dem mit dieser Regelung umgesetzten Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 (AK-Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251) entspricht, kann daher offenbleiben (vgl. n&#228;her BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 30).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_21\">21</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ma&#223;geblicher Zeitpunkt f&#252;r die Pr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Planfeststellungsbeschl&#252;sse ist grunds&#228;tzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34 Rn. 11). Wird - wie hier - nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein erg&#228;nzendes Verfahren durchgef&#252;hrt, h&#228;ngt der Zeitpunkt ma&#223;geblich von dessen Zielrichtung ab. Beschr&#228;nkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der fr&#252;heren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses ma&#223;geblich. Abweichendes gilt dagegen dann, wenn die Planfeststellungsbeh&#246;rde ihre Entscheidung im erg&#228;nzenden Verfahren auf ver&#228;nderte tats&#228;chliche oder rechtliche Verh&#228;ltnisse st&#252;tzt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung ma&#223;geblich (BVerwG, Beschluss vom 6. M&#228;rz 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 &#167; 34 BNatSchG 2010 Nr. 7 Rn. 38 m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_22\">22</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Darauf, ob die von den Kl&#228;gern im gerichtlichen Verfahren erhobenen R&#252;gen bereits Gegenstand ihrer Einwendungen im Planfeststellungsverfahren waren, kommt es nicht an. Die Pr&#228;klusionsregelungen in &#167; 2 Abs. 3 UmwRG und &#167; 14 Abs. 1 Satz 5 Bundeswasserstra&#223;engesetz (WaStrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) sind gem&#228;&#223; Urteil des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (Rn. 78 ff.) mit Art. 11 UVP-RL unvereinbar und finden daher keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 33).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_23\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">23</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>A. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse leiden nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_24\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">24</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>I. Eine erneute &#214;ffentlichkeitsbeteiligung war im 2. Planerg&#228;nzungsverfahren nicht erforderlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_25\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">25</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Die Beklagten haben nach Erlass der Planfeststellungsbeschl&#252;sse vom 23. April 2012 ein erg&#228;nzendes Verfahren durchgef&#252;hrt (&#167; 14d WaStrG i.V.m. &#167; 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG), um die vom Senat im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 bezeichneten M&#228;ngel zu beheben und das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - in die wasserrechtliche Pr&#252;fung einzustellen. Im erg&#228;nzenden Verfahren muss die &#214;ffentlichkeit nicht erneut beteiligt werden, wenn der festgestellte Plan nur unwesentlich ge&#228;ndert werden soll (vgl. &#167; 76 Abs. 2 VwVfG). So liegen die Dinge hier.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_26\">26</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Unwesentlich ist eine &#196;nderung dann, wenn sie im Verh&#228;ltnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte r&#228;umlich und sachlich abgrenzbare Teile ge&#228;ndert werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 126). Daran gemessen bedurfte es hier trotz Anzahl und Umfangs der im 2. Planerg&#228;nzungsverfahren vorgelegten Fachbeitr&#228;ge keiner erneuten &#214;ffentlichkeitsbeteiligung. Der Inhalt der neuen Fachbeitr&#228;ge ersch&#246;pft sich im Wesentlichen darin, einzelne Gegenst&#228;nde der Umweltvertr&#228;glichkeitsuntersuchung und -pr&#252;fung (UVU/UVP) sowie der habitatschutzrechtlichen Vertr&#228;glichkeits- und Abweichungspr&#252;fung aufgrund der Beanstandungen des Senats im Hinweisbeschluss einer vertieften Betrachtung zu unterziehen. Zudem sind die wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom EuGH gekl&#228;rten Rechtsma&#223;st&#228;be &#252;berpr&#252;ft worden. Die Unterlagen zielen aber weder auf eine &#196;nderung der Gesamtplanung noch werden Belange anderer oder satzungsgem&#228;&#223;e Interessen der Verb&#228;nde erstmals oder weitergehend betroffen. Sie sind auch nicht Grundlage der ohnehin nur marginalen &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen von Auflagen im verf&#252;genden Teil der Planfeststellungsbeschl&#252;sse (2. Planerg&#228;nzungsbeschl&#252;sse - PEB, S. 5 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_27\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">27</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Eine Pflicht zur erneuten &#214;ffentlichkeitsbeteiligung l&#228;sst sich vorliegend nicht aus &#167; 9 Abs. 1 des Gesetzes &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) herleiten. Eine erneute &#214;ffentlichkeitsbeteiligung gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG konnte unterbleiben. Selbst wenn diese Vorschrift - wie die Kl&#228;ger meinen - auch nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses Anwendung findet, war eine Beteiligung der &#214;ffentlichkeit nicht erforderlich, weil zus&#228;tzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind (siehe vorstehend unter Nr. 1).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_28\">28</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach der Rechtsprechung des 9. Senats (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Rn. 25) muss die &#214;ffentlichkeit unabh&#228;ngig davon nach &#167; 9 Abs. 1 UVPG dann neu beteiligt werden, wenn im erg&#228;nzenden Verfahren eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder &#252;ber die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Pr&#252;fung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird. Dies beurteilt sich danach, ob bereits die urspr&#252;nglichen Unterlagen die nach &#167; 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG n&#246;tige Ansto&#223;wirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Ansto&#223;wirkung soll den Zweck der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungs&#228;u&#223;erungen und Bedenken der &#214;ffentlichkeit zu Umweltbelangen den beh&#246;rdlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34). Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung erm&#246;glichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgem&#228;&#223;en Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden k&#246;nnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 41).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_29\">29</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Wirkung ging schon von den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten umfangreichen Unterlagen zur Umwelt- und FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung und sonstigen Fachgutachten aus. Dass die neuen Fachbeitr&#228;ge zu den UVU-Schutzg&#252;tern Pflanzen (gef&#228;hrdete Arten) und biologische Vielfalt sowie zur Betroffenheit von Schierlings-Wasserfenchel, Finte und Brutv&#246;geln und zu den Koh&#228;renzma&#223;nahmen derart von den urspr&#252;nglich ausgelegten Unterlagen abweichen, dass deren Ansto&#223;wirkung nicht mehr ausreicht, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_30\">30</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das gilt auch f&#252;r den neuen wasserrechtlichen Fachbeitrag. Dieser nimmt zwar eine Neubewertung der wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom EuGH gekl&#228;rten Rechtsma&#223;st&#228;be vor und st&#252;tzt sich dabei u.a. auf aktuelle Zustands- und Potenzialbewertungen. Er stellt aber - anders als dies in den Verfahren des 9. Senats zur Elbquerung auf schleswig-holsteinischer Seite der Fall war - weder die erstmalige substanzielle Befassung mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie dar noch werden neue oder andere Auswirkungen des Vorhabens zum Gegenstand der Untersuchung gemacht. Schon der mit der Plan&#228;nderung III, Teil 7, ausgelegte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 5. Mai 2010 setzt sich - gest&#252;tzt auf die UVU-Teilgutachten H.1a, H.1c, H.2a, H.2b, H.3, H.4a, H.5a, H.5b, H.5c, E. nebst Erg&#228;nzungen/&#196;nderungen im Rahmen der Plan&#228;nderungen I bis III - mit den rechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes auseinander, beschreibt die betroffenen Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rper sowie ihren &#246;kologischen und chemischen Zustand bzw. ihr &#246;kologisches Potenzial und pr&#252;ft die Auswirkungen des Vorhabens auf die biologischen, hydromorphologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Qualit&#228;tskomponenten sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Versto&#223;es gegen das Verschlechterungsverbot als auch im Hinblick auf das Verbesserungsgebot.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_31\">31</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Abweichendes folgt nicht daraus, dass der Fachbeitrag vom 5. Mai 2010 m&#246;gliche Ver&#228;nderungen des chemischen Zustands nicht auf die einzelnen Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rper bezogen, sondern nur im Wege einer Gesamtbetrachtung (S. 45) behandelt hat. Ma&#223;geblich ist allein, ob m&#246;gliche Betroffenheiten nicht erkannt werden konnten. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Fachbeitrag sein Ergebnis, die Konzentrationen und/oder Frachten spezifischer synthetischer und nichtsynthetischer Schadstoffe sowie priorit&#228;rer und priorit&#228;r gef&#228;hrlicher Schadstoffe w&#252;rden vorhabenbedingt nicht ver&#228;ndert, u.a. auf das UVU-Teilgutachten H.2b st&#252;tzt, das die Unter- und Au&#223;enelbe in Abschnitten betrachtet, die den Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpern zugeordnet sind (S. 3), und ebenfalls Gegenstand der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung war.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_32\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">32</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Ungeachtet dessen w&#228;re eine zu Unrecht unterbliebene erneute &#214;ffentlichkeitsbeteiligung gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. &#167; 46 VwVfG unbeachtlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_33\">33</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Senat schlie&#223;t sich der Auffassung des 9. Senats im Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (BVerwGE 155, 91 Rn. 36 f.) an, wonach eine nur teilweise unterbliebene &#214;ffentlichkeitsbeteiligung nicht gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG nach Art und Schwere mit den in &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten F&#228;llen absoluter Verfahrensfehler vergleichbar ist und deshalb nur einen relativen Verfahrensfehler im Sinne von &#167; 4 Abs. 1a UmwRG darstellt. Ein solcher Verfahrensfehler ist nach &#167; 46 VwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufkl&#228;rung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach &#167; 86 Abs. 1 VwGO alle verf&#252;gbaren Erkenntnism&#246;glichkeiten auszusch&#246;pfen. L&#228;sst sich nicht aufkl&#228;ren, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach &#167; 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG vermutet (Kausalit&#228;tsvermutung). Damit soll sichergestellt werden, dass &#167; 46 VwVfG in Einklang mit den Grunds&#228;tzen angewandt wird, die der EuGH mit Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern und zur Beweislastverteilung aufgestellt hat (vgl. n&#228;her dazu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 41 ff.). Daran gemessen ist der - unterstellte - Beteiligungsmangel unbeachtlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_34\">34</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Es steht zur &#220;berzeugung des Senats fest, dass die unterbliebene &#214;ffentlichkeitsbeteiligung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Aufgrund der im Planerg&#228;nzungsverfahren erfolgten Beteiligung der Umweltbeh&#246;rden und -vereinigungen (2. PEB, S. 8 bis 12) sind angesichts des diesen zur Verf&#252;gung stehenden Sachverstands alle zus&#228;tzlichen Gesichtspunkte zur Sprache gekommen, dar&#252;ber hinausgehende individuelle Belange betroffener B&#252;rger waren nicht Gegenstand der neuen Fachbeitr&#228;ge (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 &#167; 18 AEG Nr. 71 Rn. 34 f. und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 48 ff, 50). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensfehler anders ausgefallen w&#228;re.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_35\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">35</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>II. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse sind nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil - wie die Kl&#228;ger erstmals in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 geltend gemacht haben - die Beklagten ihnen die Stellungnahme der Kommission vom 6. Dezember 2011 (PFB, S. 1935 ff.) nicht gem&#228;&#223; &#167; 63 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zur Einsicht und Stellungnahme &#252;bermittelt haben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_36\">36</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Stellungnahme der Kommission ist kein \"einschl&#228;giges Sachverst&#228;ndigengutachten\" im Sinne dieser Vorschrift. Nicht jede &#196;u&#223;erung der Kommission zu naturschutzrechtlichen oder -fachlichen Fragen stellt gleichsam automatisch ein Sachverst&#228;ndigengutachten dar, auf das sich das Beteiligungsrecht der Verb&#228;nde nach &#167; 63 Abs. 1 BNatSchG erstreckt. Den Charakter als einschl&#228;giges Sachverst&#228;ndigengutachten gewinnt eine solche &#196;u&#223;erung nur dann, wenn sie als (potenzielle) Entscheidungsgrundlage dient und als solche in das Verfahren einbezogen wird. Daran fehlt es hier. Die Stellungnahme der Kommission ist weder Grundlage noch Bestandteil der habitatschutzrechtlichen Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung. Sie musste nach &#167; 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG eingeholt werden, weil von dem Ausbauvorhaben eine priorit&#228;re Art (Schierlings-Wasserfenchel) betroffen wird und keine zwingenden Gr&#252;nde des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses im Sinne von &#167; 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG f&#252;r das Projekt streiten. F&#252;r diesen Fall sieht &#167; 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG einen besonderen Verfahrensschritt vor, der am Ende des Planfeststellungsverfahrens im Hinblick auf das Ergebnis der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung erfolgen muss. Dabei bewertet die Kommission zwar die durch das Projekt beeintr&#228;chtigten &#246;kologischen Werte, die Erheblichkeit der vorgebrachten zwingenden Gr&#252;nde, den Ausgleich der gegens&#228;tzlichen Interessen und die vorgesehenen Ausgleichsma&#223;nahmen und gibt dazu eine wissenschaftliche und wirtschaftliche Einsch&#228;tzung ab (Leitfaden Natura 2000 - Gebietsmanagement &lt;2000&gt;, S. 55). Diese Einsch&#228;tzung stellt aber nur eine nachvollziehende Pr&#252;fung der Ergebnisse dar, zu denen die Genehmigungsbeh&#246;rde auf der Grundlage der in das Verfahren eingef&#252;hrten Unterlagen und Sachverst&#228;ndigengutachten gelangt ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_37\">37</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - (Buchholz 407.4 &#167; 17 FStrG Nr. 168 S. 91 ff.) folgt nichts anderes. Dort war Gegenstand des Verfahrens nicht eine Stellungnahme der Kommission nach &#167; 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG, sondern eine sachverst&#228;ndige &#196;u&#223;erung zur Qualifikation eines Gebiets als \"potenzielles\" Schutzgebiet, die die Planfeststellungsbeh&#246;rde im Verwaltungsverfahren neben anderen Gutachten zu verschiedenen Fragen eingeholt und in ihre rechtliche Pr&#252;fung einbezogen hat (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 &#167; 17 FStrG Nr. 168 S. 89).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_38\">38</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ungeachtet dessen gilt auch hier, dass ein unterstellter Versto&#223; gegen &#167; 63 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nach &#167; 46 VwVfG unbeachtlich w&#228;re. Zur &#220;berzeugung des Senats kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung in der Sache ohne den Fehler anders ausgefallen w&#228;re. In der Stellungnahme der Kommission vom 6. Dezember 2011 werden keine Themen angesprochen, die bis dahin noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_39\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">39</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>III. Die Umweltvertr&#228;glichkeitsuntersuchung und -pr&#252;fung (UVU/UVP) leidet nicht an den von den Kl&#228;gern geltend gemachten M&#228;ngeln. Ihre Einw&#228;nde gegen die Prognosen der Bundesanstalt f&#252;r Wasserbau (BAW) zu den ausbaubedingten &#196;nderungen von Hydrodynamik und Salztransport (H.1a, P&#196; III Teil 10) und der morphodynamischen Prozesse (H.1c, P&#196; III Teil 10), zum Verbringungskonzept f&#252;r Umlagerungen im Neuen Luechtergrund (H.1f, P&#196; III Teil 10) sowie zu den &#196;nderungen der schiffserzeugten Belastungen (H.1d) und der Sturmflutkenngr&#246;&#223;en (H.1b) greifen nicht durch (1.). Die R&#252;gen gegen die UVU-Teilgutachten H.2a bis H.5b - in Gestalt der Aktualisierungen anl&#228;sslich der Plan&#228;nderungen I bis III sowie durch die Fachbeitr&#228;ge 2.1 und 2.2 zu den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen - sowie weitere Gegenst&#228;nde der UVU/UVP bleiben ebenfalls erfolglos (2.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_40\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">40</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Prognosen zu Verkehrsprojekten keiner Richtigkeitsgew&#228;hr, sondern sind gerichtlich nur eingeschr&#228;nkt daraufhin &#252;berpr&#252;fbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet wurden, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend begr&#252;ndet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 &#167; 17 FStrG Nr. 208 Rn. 73 m.w.N.). Dienen die Prognosen zugleich als Grundlage der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung, m&#252;ssen sie f&#252;r die Fragen, die sich im Rahmen der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung konkret stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 77). Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass f&#252;r die Risikoeinsch&#228;tzung h&#228;ufig - wie auch hier - verschiedene methodische Ans&#228;tze zur Verf&#252;gung stehen, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist. Entscheidet sich die Planfeststellungsbeh&#246;rde in dieser Situation daf&#252;r, eine dieser Methoden zu bevorzugen, geh&#246;rt es zum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begr&#252;nden. Gelingt dies, so unterliegt die Methodenwahl als solche keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 109).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_41\">41</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Bei Anlegung dieser Ma&#223;st&#228;be sind die BAW-Prognosen nicht zu beanstanden und hinreichend belastbar. Dass die BAW &#252;ber das erforderliche Fach- und Erfahrungswissen zur Beurteilung der vorhabenbedingten Auswirkungen namentlich auf die Hydro- und Morphodynamik verf&#252;gt, ist entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger nicht zweifelhaft. Die BAW ist eine technisch-wissenschaftliche Bundesoberbeh&#246;rde im Gesch&#228;ftsbereich des Bundesministeriums f&#252;r Verkehr und digitale Infrastruktur (vgl. &#167; 45 Abs. 3 WaStrG). Sie ist die zentrale Einrichtung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes f&#252;r die gesamte praktische und wissenschaftliche Versuchs- und Forschungsarbeit auf dem Gebiet des Wasser-, Erd- und Grundbaus und der Bautechnik sowie die zentrale Dokumentations- und Informationsstelle f&#252;r diese Fachgebiete (Friesecke, WaStrG, 6. Aufl. 2009, &#167; 45 Rn. 3). Wie u.a. die zahlreichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Fachpublikationen belegen, verf&#252;gt die BAW &#252;ber eine umfassende Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet des Verkehrswasserbaus.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_42\">42</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die auf Gutachten von Prof. Dr. Zanke und Dipl.-Ing. Niemeyer (u.a. von Mai 2012 und November 2013 sowie Anlage 4 zum Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung am 19. Dezember 2016) gest&#252;tzten Angriffe der Kl&#228;ger gegen die einzelnen Gutachten der BAW greifen nicht durch:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_43\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">43</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Das BAW-Gutachten H.1a zu den ausbaubedingten &#196;nderungen von Hydrodynamik und Salztransport beruht weder auf einem unzul&#228;nglich validierten Rechenmodell noch leidet es an methodischen M&#228;ngeln.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_44\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">44</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Die Ausbauwirkungen auf die Tidekennwerte (Wasserst&#228;nde, Str&#246;mungen, Salzgehalt) sind im Wege der wasserbaulichen Systemanalyse unter Zuhilfenahme des hydrodynamisch-numerischen (HN-)Rechenmodells UnTRIM prognostiziert worden (H.1a, S. 3). UnTRIM bildet die physikalischen Prozesse im Elb&#228;stuar dreidimensional ab. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass UnTRIM im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprach oder es eindeutig &#252;berlegene Modelle gab, sind nicht ersichtlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_45\">45</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Elbe-Rechenmodell ist an Naturmessungen (Wasserstands-, Str&#246;mungs- und Salzgehaltsmessungen) kalibriert und validiert worden (H.1a, S. 5 und Anlage 8). Mit den im Referenzzeitraum (\"Spring-Nipp-Zyklus\" Mai 2002) in der Natur gemessenen - zeitlich und r&#228;umlich gemittelten - Daten sind charakteristische Tidekennwerte ermittelt und so ein charakteristischer Systemzustand modelliert worden, der den \"Ist-Zustand\" der Gew&#228;sser- und Tideverh&#228;ltnisse beschreibt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_46\">46</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Eine unzureichende Validierung l&#228;sst sich auf der Grundlage der kl&#228;gerischen R&#252;gen nicht feststellen. Namentlich folgen Bedenken an der Validit&#228;t des Modells nicht daraus, dass - wie die Kl&#228;ger unter Hinweis auf die Bilder 80 ff. und 150 bis 173 in Anlage 8 zu H.1a geltend machen - die modellierten und gemessenen Werte bei den Str&#246;mungsgeschwindigkeiten und Salzgehalten - anders als bei den Wasserst&#228;nden - teilweise erheblich voneinander abweichen und die modellierten Werte dabei in der Regel niedriger sind als die gemessenen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_47\">47</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>In der Anlage 8 zu H.1a \"Validierung des Elbemodells\" (S. 1) ist nachvollziehbar dargelegt, warum die Differenzen zwischen Mess- und Rechenwerten die Annahme einer unzul&#228;nglichen Validierung nicht tragen. Danach weisen die punktuelle, zeitliche Beschreibung einer Zustandsgr&#246;&#223;e im Modell und in der Natur einige Unterschiede auf, die bei der Interpretation der Daten ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_48\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">48</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) F&#252;r die Wasserst&#228;nde sind die Pegelmessstellen an der Elbe so eingerichtet, dass sie sehr kurzperiodische Signale wie Schiffs- und Windwellen herausfiltern (ausblenden). Aufgrund der gro&#223;en Wellenl&#228;nge des Tidesignals kann der Pegelmesswert als repr&#228;sentativ f&#252;r eine gr&#246;&#223;ere Fl&#228;che angesehen werden. Wegen dieser Besonderheit der Naturdatenerfassung kann eine gute &#220;bereinstimmung zwischen Messung und Rechnung erzielt werden. Denn der modellierte Wasserstand gilt in gleicher Weise f&#252;r einen gr&#246;&#223;eren Bereich. Die Simulationsergebnisse eines HN-Modells k&#246;nnen an den durch die Messungen vorgegebenen Positionen extrahiert werden. Dabei liefert das Modell die Zustandsgr&#246;&#223;en an diskreten Positionen, diese stellen aber das Mittel &#252;ber die im umstrukturierten orthogonalen Gitter vorgegebene Elementfl&#228;che dar. Der modellierte Wasserstand gilt f&#252;r das gesamte Polygon, in dem die Messstelle liegt. Vor diesem Hintergrund sind die Differenzen zwischen den Modellergebnissen und den Messungen, die an acht Pegelstationen zwischen Cuxhaven und dem Wehr Geesthacht miteinander verglichen wurden, elbaufw&#228;rts bis zum Pegel St. Pauli relativ klein (vgl. Bilder 1 bis 78, S. 4 bis 81); am gr&#246;&#223;ten sind die Abweichungen an den Pegeln Bunthaus und Wehr Geesthacht (Bilder 61 bis 63, S. 64 bis 66, Bilder 76 bis 78, S. 79 bis 81). Abweichungen von bis zu 25 cm beruhen &#252;berwiegend auf Phasendifferenzen, weil das Tidesignal im Modell gegen&#252;ber der Messung leicht verz&#246;gert stromauf l&#228;uft (S. 3).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_49\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">49</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Bei den Str&#246;mungsgeschwindigkeiten und den Salzkonzentrationen treten die Unterschiede in den Datenerfassungsmethoden und die Grenzen der Modelldiskretisierung deutlicher hervor. Mit einer punktuellen Str&#246;mungs- oder Konzentrationsmessung wird nur der Betrag an einem Ort und in einer bestimmten Wassertiefe erfasst. Topographische Gegebenheiten, z.B. naheliegende Bauwerke und Gradienten der Wassertiefe etc. f&#252;hren zu deutlichen &#196;nderungen der erfassten Gr&#246;&#223;e. Zudem weisen die Messgr&#246;&#223;en einen signifikanten Gradienten &#252;ber die Wassertiefe auf, so dass sie &#252;blicherweise an drei Positionen in der Wassers&#228;ule (2 m &#252;ber Grund, 2 m unter Tideniedrigwasser und eine Position dazwischen) erfasst werden. Hierdurch erh&#228;lt man ein recht gutes Bild des zeitlichen Verlaufs der Messgr&#246;&#223;en in diesen Tiefen, aber nur einen begrenzten Eindruck &#252;ber die vertikale Verteilung, weil eine Interpolation zwischen den Messgr&#246;&#223;en in den meisten F&#228;llen nicht zul&#228;ssig ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_50\">50</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die im HN-Modell berechnete Str&#246;mungsgeschwindigkeit bezieht sich demgegen&#252;ber - wiederum gemittelt - auf die vertikale Elementfl&#228;che. Durch Interpolation wird die Str&#246;mungsgeschwindigkeit an der Messposition aus den Werten an den diskreten Punkten berechnet. Die Str&#246;mungsgeschwindigkeiten erfahren also im Modell eine Gl&#228;ttung, so dass die &#220;bereinstimmung mit den Str&#246;mungsmessungen schon deshalb Differenzen aufweist. Zudem l&#246;st das Modell keine turbulenten Schwankungen der Str&#246;mungen auf, die durch Messungen aber erfasst werden k&#246;nnen. Dies gilt ebenso f&#252;r den Vergleich von gemessenen und berechneten Salzkonzentrationen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_51\">51</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Str&#246;mungsgeschwindigkeiten sind im Bereich des WSA Cuxhaven an sechs Langzeitmessstationen (siehe Karte S. 83) zwischen Scharh&#246;rn (LZ5) und Brunsb&#252;ttel (LZ1) gemessen worden, die vier Dauermessstationen des WSA Hamburg (siehe Karte S. 102) liegen zwischen Gl&#252;ckstadt (D4) und Wedel (D1). Gr&#246;&#223;ere Differenzen zwischen den Messungen und den Modellergebnissen sind im Bereich Cuxhaven vor allem an den Messstationen LZ5, LZ2 und teilweise der LZ4 zu verzeichnen (H.1a, Anlage 8, S. 84 bis 86, 96 bis 98, 87 bis 89). Bei den Messstationen im Bereich des WSA Hamburg haben sich keine signifikanten Differenzen zwischen den Modellergebnissen und den Messwerten ergeben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_52\">52</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach den Erl&#228;uterungen in Anlage 8 zum Gutachten H.1a (S. 82) k&#246;nnen Abweichungen zwischen den Modellergebnissen und den gemessenen Str&#246;mungsgeschwindigkeiten u.a. damit erkl&#228;rt werden, dass die hydronumerischen Modelle zeitlich gemittelte Ergebnisse berechnen, w&#228;hrend die Messungen auf Momentaufnahmen beruhen und st&#228;rker schwanken. Zudem wurden r&#228;umliche Mittelungen vorgenommen, weil die im Modell berechneten Werte f&#252;r eine Zelle des Modells gelten und die Modelltopographie die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse nur vereinfacht wiedergeben kann. Die Abbildungen zur Str&#246;mungsgeschwindigkeit zeigen einen Vergleich der Ergebnisse der Messsonde mit den Modellergebnissen aus einer bestimmten Schicht aus der Wassers&#228;ule &#252;ber dem Messort. Da die Bestimmung dieser Schicht relativ zur Gew&#228;ssersohle aus der vereinfachten Modelltopographie erfolgt, kann es an dieser Stelle zu Abweichungen kommen, die an st&#228;rker geneigten B&#246;schungen gr&#246;&#223;er und vermutlich der Grund f&#252;r gr&#246;&#223;ere Differenzen zwischen modellierten und gemessenen Str&#246;mungsgeschwindigkeiten sind. Die &#220;bereinstimmung an den meisten Messstationen ist qualitativ gut, variiert aber von Station zu Station st&#228;rker. Quantitativ ist der Vergleich aus den genannten Gr&#252;nden nur bedingt angemessen (siehe H.1a, Anlage 8, S. 82). Nach den erg&#228;nzenden Ausf&#252;hrungen der BAW-Gutachter in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 &#228;ndern die Abweichungen aber nichts an der Volumentreue des Modells. Ein Modell, das - wie hier - die gemessenen Wasserst&#228;nde gut reproduziert, m&#252;sse auch die &#252;ber den Querschnitt gemittelten Str&#246;mungsgeschwindigkeiten ebenso gut reproduzieren, weil anderenfalls die Wasserst&#228;nde im Modell und in der Natur voneinander abweichen w&#252;rden. Das erscheint plausibel.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_53\">53</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Salzgehalte wurden an denselben Messstationen aufgenommen wie die Str&#246;mungsgeschwindigkeiten. Das Modell erzielt in der Salzgehaltsvariation (Amplitude des Signals) zumeist eine hohe &#220;bereinstimmung zwischen Messung und Modell; in einigen F&#228;llen liefert es eine etwas zu geringe Variation. Die Modellwerte liegen an den Stationen des WSA Cuxhaven tendenziell niedriger als die Messwerte (H.1a, Anlage 8, S. 157). An den Messstellen LZ2, LZ3, LZ4 und LZ5 &#252;bertreffen die Messwerte die Modellwerte etwa um 10 bis 40 %. An der Messstation LZ1, die von allen Messstationen im Bereich des WSA Cuxhaven am weitesten stromauf liegt (Bild 79, S. 83), liegen die Messwerte allerdings zum Teil doppelt bzw. mehr als doppelt so hoch wie die Modellwerte. Dieser Befund wird aber dadurch relativiert, dass die Salzwerte sich dort ohnehin im niedrigen einstelligen Bereich bewegen (Bilder 165 bis 167, S. 173 bis 175). Die Abweichungen im oberen Bereich der Brackwasserzone, wo nur geringe Salzgehalte auftreten, beruhen darauf, dass der Salzgehalt am Wehr Geesthacht konstant mit 0,2 PSU angenommen worden ist (PFB, S. 308). Im &#220;brigen weist das Modell sowohl seeseitig als auch oberstromig offene Modellr&#228;nder auf, &#252;ber die Salz in das Modell hineinflie&#223;t. Um eine exakte Steuerung des Modells zu gew&#228;hrleisten, m&#252;sste an jedem Randelement, in jedem Tiefenelement und zu jedem Zeitschritt der Salzgehalt bekannt sein. Dies ist technisch unm&#246;glich, deshalb wird der r&#228;umliche und zeitliche Verlauf des Salzgehalts an jedem Randpunkt des Modells gesetzt. Das f&#252;hrt zwangsl&#228;ufig zu Abweichungen zwischen Modell- und Messwerten, stellt aber die Naturn&#228;he des Modells nicht in Frage.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_54\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">54</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Die Prognose zu den &#196;nderungen von Hydrodynamik und Salzgehalt begegnet nicht den von den Kl&#228;gern geltend gemachten methodischen Bedenken.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_55\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">55</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Die BAW hat sich bei der Methodenwahl aus &#252;berzeugend dargelegten fachlichen Erw&#228;gungen f&#252;r eine 3D-Modellierung mit fester Sohle &#252;ber einen Zeitraum von zwei Wochen und darauf aufbauender Absch&#228;tzung der Ausbauwirkungen auf der Grundlage von Expertenwissen entschieden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_56\">56</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Methode der BAW zielt auf eine nachvollziehbare Analyse der ausbaubedingten Ver&#228;nderungen aller wesentlichen physikalischen Zustandsgr&#246;&#223;en. Durch Ausbauma&#223;nahmen ver&#228;nderte Wasserst&#228;nde bewirken ver&#228;nderte Str&#246;mungen, die ihrerseits den Salzgehalt in der Brackwasserzone und den Sedimenttransport ver&#228;ndern und so Erosions- und Sedimentationszonen beeinflussen k&#246;nnen. Zur Bestimmung dieser ausbaubedingten Ver&#228;nderungen ist das Elbe-Modell f&#252;r den so genannten planerischen Ist-Zustand (PIZ) und den Ausbauzustand (AZ) mit identischer Randwertsteuerung betrieben worden. Durch Differenzbildung der berechneten Tide-, Str&#246;mungs- und Transportkennwerte f&#252;r den PIZ und den AZ wurden f&#252;r das gesamte Modellgebiet ausbaubedingte &#196;nderungen der Kennwerte ermittelt, die fl&#228;chenhaft dargestellt wurden, sofern sie einen sinnvollen, messtechnisch auch zu erfassenden Schwellenwert &#252;berschreiten (H.1a, S. 47). Auf diese Weise k&#246;nnen die Kennwert&#228;nderungen der Ausbauma&#223;nahme zugeordnet werden (H.1a, S. 5).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_57\">57</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach der fachlichen Bewertung der BAW ist eine natur&#228;hnliche Simulation der Transportprozesse in der Brackwasserzone ohne Ber&#252;cksichtigung der baroklinen Effekte (vertikale Zirkulation) nicht m&#246;glich. Die Bedeutung der baroklinen Effekte wird in der \"Zusammenfassenden Darstellung zu Kernpunkten hydro- und morphodynamischer Fragestellungen\" der BAW (Dr. Heyer) vom 4. April 2014 (S. 6 ff.) n&#228;her dargelegt. Danach muss die variable Fluiddichte zwingend ber&#252;cksichtigt werden, weil der Gradient des Salzgehalts/der Dichte im Wasserk&#246;rper so genannte Dichtestr&#246;mungen verursacht, die die tide- und windinduzierten Str&#246;mungen &#252;berlagern. Wird die Dichtestr&#246;mung in die Simulation eingestellt, ist die bodennahe Flutstr&#246;mung im Bereich der Brackwasserzone bis zum Faktor 1,3 gr&#246;&#223;er als die bodennahe Ebbestr&#246;mung und der bodennahe mittlere Schwebstofftransport des Flutstroms bis zum Faktor 1,7 gr&#246;&#223;er als der bodennahe mittlere Schwebstofftransport des Ebbestroms (n&#228;her zur Bedeutung der vertikalen Zirkulation f&#252;r die Schwebstoffdynamik siehe nachfolgend b) bb) (1)). 2D-Modelle sind unstreitig nicht in der Lage, die vertikale Zirkulation in der Wassers&#228;ule abzubilden (BAW vom 4. April 2014, S. 7). Die BAW hat ihre Untersuchungen f&#252;r das streitgegenst&#228;ndliche Ausbauvorhaben, die sie urspr&#252;nglich mit 2D-Modellen begonnen hatte, daher im weiteren Verlauf auf 3D-Modelle umgestellt (BAW vom 4. April 2014, S. 9).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_58\">58</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dass die numerischen Berechnungen nur f&#252;r einen Zeitraum vom 3. Mai 2002 bis zum 26. Mai 2002 (H.1a, S. 34; Analysezeitraum vom 11. Mai 2002 bis zum 25. Mai 2002) und mit fester Sohle durchgef&#252;hrt wurden, begr&#252;ndet keine Zweifel an der Tragf&#228;higkeit der Prognose. Durch die Verwendung einer festen Sohle werden zwar die Wechselwirkungen zwischen ver&#228;nderten Str&#246;mungsgeschwindigkeiten und Sohlh&#246;hen nicht in ihrer fortlaufenden Entwicklung simuliert. Das Modell der BAW bildet das Erosions- und Sedimentationsgeschehen aber periodisch f&#252;r die modellierte Anzahl von Einzelereignissen ab. Dazu wird anders als bei dem vom Gutachter der Kl&#228;ger eingesetzten Modell TIMOR 3D nicht nur eine Tideperiode (Dauer etwa 12 Stunden und 25 Minuten) eingestellt, die um den Faktor x hochgerechnet wird. Vielmehr werden alle Tiden &#252;ber einen gesamten \"Spring-Nipp-Zyklus\" mit ihren jeweiligen Auswirkungen auf Erosion und Sedimentation ber&#252;cksichtigt und die relevanten Kennwerte u.a. f&#252;r den h&#228;ufigsten niedrigen Oberwasserzufluss (350 m&#179;/s) und einen hohen Oberwasserzufluss (1 500 m&#179;/s; siehe H.1a, S. 33 f.) aus der modellierten Tideserie berechnet. Dieser Umstand ist relevant, weil die Gew&#228;sserzust&#228;nde nicht nur innerhalb einer Tideperiode variieren, sondern auch in aufeinanderfolgenden Tiden sehr verschieden sein k&#246;nnen. Eine sachdienliche Analyse ist daher grunds&#228;tzlich nur auf der Grundlage einer vollst&#228;ndigen Tideserie m&#246;glich (BAW vom 4. April 2014, S. 21 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_59\">59</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die BAW hat den unvermeidbaren Unsicherheiten der Modellierung in der Weise Rechnung getragen, dass sie ihrer Untersuchung zudem eine Reihe vorsorglicher Randbedingungen zugrunde gelegt hat. So sind im ausgew&#228;hlten Analysezeitraum vom 11. Mai 2002 bis zum 25. Mai 2002 gegen&#252;ber mittleren Verh&#228;ltnissen im Mai 2002 h&#246;here Tideh&#252;be auf einem niedrigeren Mittelwasser aufgetreten. Hierdurch ist gew&#228;hrleistet, dass die Untersuchung hydrologische Grundlagen (energiereiche Tiden) einbezieht, welche die Wirkungen des Ausbaus klar hervortreten lassen (H.1a, S. 40). Weiter sind die Ausbauwirkungen dadurch &#252;bersch&#228;tzt worden, dass die BAW einen erheblichen morphologischen Nachlauf f&#252;r die Unterwasserb&#246;schungen der Fahrrinne ber&#252;cksichtigt hat, indem f&#252;r deren Anpassung eine zus&#228;tzliche Aufweitung (gleichbedeutend mit einer zus&#228;tzlichen Materialentnahme von 11,1 Mio. m&#179;) vorgegeben wurde (BAW vom 4. April 2014, S. 4 f.; H.1a, S. 16 Tabelle 2 rechte Spalte, 3. Zeile). Eine &#220;bersch&#228;tzung der Ausbaufolgen liegt auch darin, dass die BAW in ihrem Simulationsmodell 2006 die Nebenfl&#252;sse stromaufw&#228;rts der St&#246;rm&#252;ndung nicht ber&#252;cksichtigt und so einen Teil des Flutraums vernachl&#228;ssigt hat (BAW vom 4. April 2014, S. 5 f.). In den zu den Plan&#228;nderungen I und III erstellten Gutachten sind dar&#252;ber hinaus worst-case-Randwerte f&#252;r das Oberwasser (konstant 180 m&#179;/s) und den seeseitigen Salzgehalt (konstant 32 PSU) zugrunde gelegt worden (P&#196; I, Teil 3, S. 23; P&#196; III, Teil 10, S. 5).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_60\">60</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Prognose der BAW fu&#223;t zudem nicht allein auf den modellierten Rechenergebnissen, sondern umfasst eine fachwissenschaftliche Interpretation auf der Grundlage von wasserbaulichem Expertenwissen. Dagegen ist methodisch nichts zu erinnern. Es leuchtet im Gegenteil ohne Weiteres ein, dass eine belastbare Prognose zu den Folgen eines Ausbauvorhabens sich nicht mit Modellwerten begn&#252;gen kann, sondern die Ergebnisse mithilfe der gew&#228;sserkundlichen Erkenntnisse &#252;ber das Untersuchungsgebiet und der revier- und methodenspezifischen Erfahrungen der Gutachter eingeordnet und bewertet werden m&#252;ssen. Dies gilt auch f&#252;r die Wirkung des morphologischen Nachlaufs (H.1a, S. 6 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_61\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">61</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Die BAW ist bei ihrer Prognose zu Recht von der Wirksamkeit des Strombaukonzepts, namentlich der Unterwasserablagerungsfl&#228;chen (UWA) in der Medemrinne Ost und am Neufelder Sand ausgegangen. Die UWA Medemrinne Ost (Fl&#228;che ca. 628 ha, Oberkante -5,10/ -3,60 mNN, Aufnahmekapazit&#228;t ca. 12,27 Mio. m&#179;; Erl&#228;uterungsbericht B2, S. 40) stellt aufgrund ihrer exponierten Lage ein wichtiges Systembauwerk dar. Sie ist das ma&#223;gebliche Reibungs- und Reflexionselement, an dem Tideenergie umgewandelt wird. Das Wasservolumen &#252;ber der UWA (43,82 Mio. m&#179;) wird durch das abgelagerte Sandvolumen um 28 % reduziert (BAW vom 4. April 2014, S. 16 zu 2.5). Die UWA Neufelder Sand (Fl&#228;che rund 490 ha, L&#228;nge 7 900 m, Breite 1 200 m, Oberkante -4,50 mNN, Aufnahmekapazit&#228;t ca. 10,2 Mio. m3) dient in erster Linie als stromf&#252;hrendes Element. Die beiden UWA sind ein Verbundsystem, das sich hinsichtlich der Str&#246;mungsf&#252;hrung erg&#228;nzt (Erl&#228;uterungsbericht B.2, S. 40).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_62\">62</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Tidehochwasser wird durch die UWA um bis zu 1,5 cm und das Tideniedrigwasser um bis zu 3,5 cm ged&#228;mpft, was 50 % der ohne UWA berechneten Wirkung der ausbaubedingten &#196;nderungen ausmacht (H.1a, S. 97). Ohne Strombaukonzept w&#252;rde die ausbaubedingte &#196;nderung des Tidenhubs &#252;ber 10 cm liegen (P&#196; III, Teil 11b, S. 29). Auf der UWA im Ostteil der Medemrinne nimmt die maximale Ebbestromgeschwindigkeit wegen der Verkleinerung des Rinnenquerschnitts um +20 cm/s (lokal bis zu ca. +30 cm/s) zu. Bis zum Scheitel der Medemrinnenkurve ergibt sich eine Abnahme der maximalen Str&#246;mungen um bis zu -25 cm/s bei Ebbestrom. Die Abnahme des maximalen Flutstroms betr&#228;gt hier ca. -10 cm/s (H.1c, S. 59 und Bild 81). &#220;ber der UWA Neufelder Sand sind die Verh&#228;ltnisse umgekehrt. Diese UWA wird am Rand des Gew&#228;sserquerschnitts eingebaut und bewirkt eine Abnahme der Str&#246;mungen &#252;ber dem Strombauwerk sowie eine Zunahme in der tiefen Fahrrinne, wobei direkt &#252;ber dem Strombauwerk die Abnahme bei Flutstrom gr&#246;&#223;er ist als bei Ebbestrom. Die gemeinsame Wirkung der UWA Medemrinne und Neufelder Sand f&#252;hrt n&#246;rdlich der Fahrrinne zwischen Scheelenkuhlen und der Medemrinnenm&#252;ndung-Ost nahezu durchg&#228;ngig zu einer Abnahme der Str&#246;mungsgeschwindigkeiten (ausgenommen im Einschn&#252;rungsbereich der Medemrinne; H.1c, S. 60). Die Gutachter gehen davon aus, dass die D&#228;mpfung der Tidedynamik durch das Strombauwerk langfristig erhalten bleibt (H.1c, S. 82).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_63\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">63</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(a) Diese Einsch&#228;tzung ist tragf&#228;hig. Die von den Kl&#228;gern hiergegen unter Bezugnahme auf Gutachten von Prof. Zanke erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Der zentrale Einwand, die tided&#228;mpfende Wirkung der UWA werde nicht dauerhaft sein, weil sich Ersatzrinnen bilden bzw. bestehende Rinnen sich vertiefen werden, &#252;berzeugt nicht. Die Bildung von Ersatzrinnen, die die tided&#228;mpfende Wirkung der UWA Medemrinne abschw&#228;chen oder aufheben w&#252;rden, ist nicht zu erwarten. Die Medemrinne wird durch die UWA nicht vollst&#228;ndig \"verbaut\", sondern lediglich die Sohle dieses Wattstroms wird um einige Meter angehoben. Die Rinne als solche bleibt erhalten und wird auch nach Einbau des Materials z.B. f&#252;r Sportboote und Fischkutter befahrbar bleiben. Das Strombauwerk reduziert den Durchfluss durch die Medemrinne und vermindert damit die Str&#246;mungen im Scheitel (Prallhang) und im Westteil der Medemrinne. Dadurch werden die maximalen Str&#246;mungen (insbesondere der Ebbephase) in der Hauptrinne, d.h. im Elbabschnitt parallel zur Medemrinne, um maximal 8 % verst&#228;rkt. Die Gutachter der Beklagten gehen davon aus, dass sich die Hauptrinne im Abschnitt oberhalb von Glameyer Stack aufgrund der Str&#246;mungszunahme in Tiefe und Breite aufweitet und die Medemrinne sich mit Querschnittsverminderungen an die neuen Verh&#228;ltnisse anpasst; Haupt- und Medemrinne sind miteinander kommunizierende Rinnen (H.1c, S. 80 ff.; BAW vom 4. April 2014, S. 16 f.). Das erscheint schl&#252;ssig.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_64\">64</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Warum die Annahme, dass der ausbaubedingte Zuwachs des f&#252;r den Wasseraustausch ma&#223;geblichen M&#252;ndungsquerschnitts durch die UWA dauerhaft teilweise kompensiert wird, mit Grundannahmen der Hydraulik unvereinbar sein soll, erschlie&#223;t sich nicht. Der Hinweis der Kl&#228;ger auf die Entstehung einer Umgehungsrinne nach der Errichtung des Weser-Wehrs geht fehl. Die UWA und das Weser-Wehr sind weder im Hinblick auf ihre Lage im Gew&#228;sser noch ihre bauliche Gestaltung vergleichbar. Die UWA, insbesondere die UWA Medemrinne, sind als \"weiche\" Strombauwerke geplant. Eine moderate morphologische Anpassung der Oberfl&#228;che der Strombauwerke an die lokalen hydrodynamischen Verh&#228;ltnisse ist dadurch nicht nur m&#246;glich, sondern erw&#252;nscht. Der beabsichtigte hydromechanische D&#228;mpfungseffekt bleibt dennoch erhalten. Die UWA liegt nicht wie ein Wall in der Medemrinne, sondern ist als eher flache Anhebung des Meeresbodens mit einer geringen Steigung von 1:80 bzw. 1:50 geplant. Lage und Form der UWA sind im Hinblick auf eine gr&#246;&#223;tm&#246;gliche hydrologische und &#246;konomische Effizienz &#252;ber eine l&#228;ngere Planungsphase entwickelt und optimiert worden. Insgesamt ist die Querschnittseinschn&#252;rung im Bereich der Medemrinne so modifiziert worden, dass sich im Umfeld der Ma&#223;nahmen nur moderate Auswirkungen ergeben. Durch eine Anpassung an die bestehende Bathymetrie werden \"harte\" Unstetigkeitsstellen und damit m&#246;gliche Angriffspunkte f&#252;r die Str&#246;mung vermieden. Mit der Bildung eines str&#246;mungsbedingten Bypasses am seitlichen Rand des Bauwerks ist deshalb nach Einsch&#228;tzung der Fachgutachter nicht zu rechnen (PFB, S. 2552 ff., 2556).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_65\">65</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dass die wirk- und lagestabile Errichtung von Unterwasserablagerungsfl&#228;chen im M&#252;ndungsbereich trotz der dort vorherrschenden erheblichen Morphodynamik grunds&#228;tzlich m&#246;glich ist, wird in der \"Studie zur Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Einfassungsbauwerken f&#252;r Unterwasserablagerungsfl&#228;chen\" der IMS GmbH vom 14. M&#228;rz 2006 sowie dem Erl&#228;uterungsbericht \"Planungsleistungen f&#252;r die Optimierung der Einfassungsbauwerke von Unterwasserablagerungsfl&#228;chen zur weiteren Fahrrinnenanpassung von Unter- und Au&#223;enelbe an die Containerschifffahrt\" der INROS Lackner AG vom 15. Juni 2009 (PFB, S. 52) ausf&#252;hrlich und nachvollziehbar dargelegt. Die Erfahrungen mit den im Zuge des letzten Fahrrinnenausbaus errichteten UWA Krautsand Nord und S&#252;d st&#252;tzen die Einsch&#228;tzung von BAW, IMS und INROS Lackner. Aus dem Hinweis der Kl&#228;ger auf eine Studie der Hamburg Port Authority bzw. einen Werkstattbericht der iwb Ingenieurgesellschaft mbH vom 7. November 2006 zur \"Machbarkeit von Sandinseln im Bereich der Elbm&#252;ndung\" folgt nichts anderes. Denn diese Ablagerungskonzepte sind mit dem streitgegenst&#228;ndlichen Strombaukonzept nicht vergleichbar.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_66\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">66</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(b) Zur Sicherung der Wirksamkeit und der Lagestabilit&#228;t dient das in der - durch Protokollerkl&#228;rung in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 ge&#228;nderten - Auflage A.II.1.6.3 (nachrichtlich aufgef&#252;hrt in den 2. PEB, S. 6 unter 2.4.1) angeordnete Monitoring. Danach haben die Vorhabentr&#228;ger die UWA Medemrinne und die UWA Neufelder Sand so weit lagestabil auszugestalten und zu sichern, dass die strombauliche Wirkung erhalten bleibt. Daf&#252;r ist die Topographie der UWA Medemrinne Ost (einschlie&#223;lich der gesamten Medemrinne) und der UWA Neufelder Sand (einschlie&#223;lich eines Umrings von 100 m bis maximal zur Uferlinie) nach Fertigstellung des Vorhabens halbj&#228;hrlich aufzunehmen. Sollten im Hinblick auf den Erhalt der strombaulichen Wirkungen - entsprechend den ausbaubedingten &#196;nderungen der Tidescheitel - Ma&#223;nahmen erforderlich werden, um die Lagestabilit&#228;t der UWA Medemrinne Ost und UWA Neufelder Sand zu erhalten und zu sichern, ist der Vorhabentr&#228;ger zu entsprechenden Ma&#223;nahmen verpflichtet. Sofern &#196;nderungen an der planfestgestellten baulichen Ausgestaltung erforderlich werden, bedarf es einer Planerg&#228;nzung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_67\">67</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Auflage deckt auch bauliche Ma&#223;nahmen zur Anpassung der UWA in den Randbereichen, etwa zur Bew&#228;ltigung von Erosionsrinnen, ab. Dass die Vorhabenbeschreibung keine detaillierten Angaben zur technischen Ausgestaltung der einzelnen Strombauwerke enth&#228;lt, sondern &#252;ber die konkrete Bauweise erst im Zuge der Ausf&#252;hrungsplanung entschieden wird, ist nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbeh&#246;rden durften angesichts der oben angef&#252;hrten Studien von IMS GmbH und INROS Lackner AG davon ausgehen, dass UWA im Elbm&#252;ndungsbereich grunds&#228;tzlich lagestabil errichtet und unterhalten werden k&#246;nnen. Die Unterhaltung der geplanten Strombauwerke stellt im Vergleich zu anderen Strombauwerken an der K&#252;ste, die die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung seit vielen Jahrzehnten errichtet und unterhalten hat und die zum Teil extremen Belastungen ausgesetzt sind, keine besonders hohen Anforderungen (BAW vom 4. April 2014, S. 4). Dies gilt umso mehr, als morphologische Reaktionen beobachtbare Prozesse darstellen, die sich nicht \"&#252;ber Nacht\" einstellen. Eine eventuell notwendige Sicherung der UWA l&#228;sst sich durch besonders geeignete Abdeckungen der Bauwerke oder Pflegema&#223;nahmen, z.B. Umlagern von Material im Rahmen der st&#228;ndigen Unterhaltung der Fahrrinne erreichen. Umst&#228;nde, die &#196;nderungen der planfestgestellten baulichen Ausgestaltung erforderlich machen, k&#246;nnen im Planerg&#228;nzungsverfahren bew&#228;ltigt werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_68\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">68</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Die Prognose der ausbaubedingten &#196;nderungen von Hydrodynamik und Salzgehalt begegnet schlie&#223;lich nicht deshalb Bedenken, weil - wie die Kl&#228;ger geltend machen - die tats&#228;chliche Entwicklung der Wasserst&#228;nde nach den vorangegangenen Fahrrinnenanpassungen jeweils erheblich von den Prognosen der BAW abgewichen ist. Zwar kann im Einzelfall ein Auseinanderklaffen zwischen Prognose und tats&#228;chlicher Entwicklung als Indiz f&#252;r eine unsachgem&#228;&#223;e Prognose in Betracht zu ziehen sein (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 &lt;276 f.&gt; m.w.N.). Vorliegend erlaubt die Entwicklung der Tidekennwerte nach den fr&#252;heren Ausbauma&#223;nahmen aber keine R&#252;ckschl&#252;sse auf die Belastbarkeit der f&#252;r das streitgegenst&#228;ndliche Ausbauvorhaben erstellten Prognosen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_69\">69</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zum Fahrrinnenausbau 1999/2000 ist ausweislich des zusammenfassenden Gutachtens der BAW zur Hydromechanik vom 29. November 1996 f&#252;r die Untersuchung der Tidedynamik noch das Modellsystem TRIM-2D eingesetzt worden. Die Elbenebenfl&#252;sse sind jeweils durch eindimensionale Modelle bis zur Tidegrenze untersucht worden (S. 5 f.; siehe auch Gutachten der BAW zur ausbaubedingten &#196;nderung der Tidedynamik f&#252;r die Fahrrinnenanpassung von Oktober 1996, S. 7 f.). Schon deshalb geben die vermeintlichen Fehlprognosen der BAW zu den Auswirkungen der Elbvertiefung 1999/2000 f&#252;r die Frage der Belastbarkeit der hier mithilfe des Rechenmodells UnTRIM 3D prognostizierten &#196;nderungen der Tidekennwerte nichts her. Den Einwand der Kl&#228;ger, die BAW habe vor der Fahrrinnenanpassung 1999/2000 sogar den Trend der &#196;nderungen falsch eingesch&#228;tzt und f&#252;r die Wasserst&#228;nde eine Zunahme prognostiziert, w&#228;hrend tats&#228;chlich eine Abnahme eingetreten sei, haben die Beklagten nachvollziehbar entkr&#228;ftet. Nach den plausiblen Erl&#228;uterungen im Schriftsatz vom 11. April 2014 (S. 34) der Beklagten zu 2 wird die gemessene Entwicklung des Tidehochwasserstands und des Tideniedrigwasserstands ma&#223;geblich von der Entwicklung des Tidemittelwasserstands beeinflusst. Das Tidemittelwasser ist bereichsweise - dem prognostizierten Trend qualitativ folgend - quantitativ st&#228;rker abgesunken als das Tidehochwasser im selben Bereich gleichzeitig angestiegen. Aus der &#220;berlagerung beider Gr&#246;&#223;en resultiert eine vermeintliche Vorzeichenumkehr, die sich aus den in der Natur gemessenen Pegelst&#228;nden ablesen l&#228;sst. Aufgrund dieser Interdependenz der einzelnen Parameter Tidenhub, Tidemittelwasser, Tidehochwasser und Tideniedrigwasser erzeugen die tats&#228;chlichen Messergebnisse trotz einer dem Trend nach jeweils zutreffenden Prognose f&#252;r die einzelnen Parameter einen gegenteiligen Eindruck.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_70\">70</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r die weiter angef&#252;hrten \"Fehlprognosen\" der BAW vor dem 13,5 m SKN-Ausbau der Elbe im Jahr 1974 gilt erst recht, dass es schon an der Vergleichbarkeit der eingesetzten Prognosemodelle fehlt. Abgesehen davon steht nicht fest, dass die Ausbauma&#223;nahmen (mono)kausal f&#252;r das Absinken der Wasserst&#228;nde bei Ebbe um 36 cm anstelle der prognostizierten 12 cm waren. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau sind die Absperrung der Schwinge und die Eindeichung des B&#252;tzflether Sandes (1971), die Absperrung der Ilmenau (1973), die Eindeichung von Hahn&#246;fer Sand und die Absperrung der Borsteler Binnenelbe (1973 bis 1974), die Eindeichung der Haseldorfer Marsch (1975 bis 1977) und die Eindeichung von Nordkehdingen (1971 bis 1976) vorgenommen worden. Zudem sind nach den Ausf&#252;hrungen der Beklagten ebenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau betr&#228;chtliche Sandentnahmen aus der Elbe f&#252;r Industrieansiedlungen und die oben genannten K&#252;stenschutzma&#223;nahmen erfolgt, die sich nach Sch&#228;tzungen im Zeitraum von 1974 bis 1995 in der Bundesstrecke auf ca. 65 Mio. m&#179;, von 1950 bis 1995 in Bundes- und Delegationsstrecke zusammen auf ca. 120 Mio. m&#179; belaufen haben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_71\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">71</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Die Prognose der BAW zu den ausbaubedingten &#196;nderungen der morphodynamischen Prozesse (H.1c) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer Untersuchung der zweiw&#246;chigen Echtzeitentwicklung der Sohlh&#246;hen im Vergleichs- und Ausbauzustand mit UnTRIM Sedimorph 3D und einer erg&#228;nzenden Untersuchung der Langzeitentwicklung der Sohlh&#246;hen mit verschiedenen 2D-Modellen im Rahmen einer Multi-Modell-Analyse (H.1c, S. 70).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_72\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">72</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Die R&#252;ge der Kl&#228;ger, UnTRIM Sedimorph sei wegen fehlender Naturmessdaten zu den suspendierten Sedimenten in der Tideelbe nicht ordnungsgem&#228;&#223; kalibriert worden und habe bei der Validierung hinsichtlich der Schwebstoffkonzentration und der r&#228;umlichen Ausdehnung der Tr&#252;bungszone so erhebliche Abweichungen zwischen Modell- und Messwerten gezeigt, dass die Ausbauwirkungen auf Sedimenttransport und Sohlevolution nicht naturnah abgebildet worden seien, greift nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_73\">73</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ausweislich des Gutachtens H.1c (S. 16 f.) hat die BAW den Mangel an Daten &#252;ber die Zusammensetzung und Dynamik suspendierter Sedimente zum Anlass genommen, die im Jahr 2002 auf 15 Querprofilen &#252;ber die gesamte Unterelbe aufgenommenen ADCP-Daten erneut zu prozessieren, weil das Backscattersignal des ADCP unter bestimmten Voraussetzungen und Annahmen in Schwebstoffkonzentrationen umgerechnet werden kann (S. 18). Diese - im Gutachten H.1c (S. 18) n&#228;her erl&#228;uterte - Prozedur ist laut BAW sehr parametersensitiv, aufgrund der Erfahrungen der Dienststelle in Hamburg und anderer Institutionen konnten die erforderlichen Parameter mit diesem Verfahren jedoch sinnvoll abgesch&#228;tzt werden. Das Ergebnis der Prozedur sind fl&#228;chenhafte Schwebstoffkonzentrationen auf den genannten Querprofilen zu verschiedenen Tidephasen. Diese Daten (Zusammenfassung der querschnittsgemittelten Daten H.1c, Bild 7, S. 20) sind nach den Erl&#228;uterungen im Gutachten H.1c noch mit Unsicherheiten behaftet, weil die damaligen Messungen nicht f&#252;r diese Analyse konzipiert waren. Sie st&#252;tzen aber das vorherrschende Bild der Schwebstoffdynamik im Elb&#228;stuar. Danach deckt sich sowohl die Gr&#246;&#223;enordnung der Schwebstoffkonzentrationen als auch die r&#228;umliche Ausdehnung der Tr&#252;bungszone mit den g&#228;ngigen Vorstellungen (H.1c, S. 19). Verschiedene bekannte Ph&#228;nomene (z.B. Lage und Ausdehnung der Tr&#252;bungszone, Schwebstofftransportvorg&#228;nge) k&#246;nnen von dem Modell reproduziert werden (H.1c, S. 50 f.). Die f&#252;r eine morphologische Analyse erforderlichen Prozesse werden so natur&#228;hnlich abgebildet, wie es derzeit (auch im internationalen Vergleich) m&#246;glich ist (H.1c, S. 51).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_74\">74</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Aus dem von den Kl&#228;gern angestellten Vergleich von Bild 7 (H.1c, S. 20) zu den aus ADCP-Daten abgeleiteten querschnittsgemittelten Konzentrationen mit Bild 26 (H.1c, S. 50) zu den modellierten Schwebstoffkonzentrationen folgt nichts anderes. Die Messwerte liegen laut BAW (H.1c, S. 51) grunds&#228;tzlich h&#246;her als die im Bild 26 dargestellten Konzentrationen, weil bei den modellierten Werten &#252;ber den gesamten Querschnitt integriert wurde, also auch die flacheren Bereiche mit ihren geringeren Konzentrationen ber&#252;cksichtigt wurden. Der aus den Messungen berechnete Mittelwert repr&#228;sentiert zwangsl&#228;ufig nur die tieferen Bereiche, in denen schiffsgest&#252;tzt gemessen werden kann. In diesen Bereichen treten gr&#246;&#223;ere Konzentrationen auf, weswegen auch der Mittelwert gr&#246;&#223;er ist. Diese Erl&#228;uterungen sind plausibel.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_75\">75</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im &#220;brigen ist im Gutachten H.1c ausf&#252;hrlich und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum der Prozess der Kalibrierung und Validierung der Ergebnisse des Sedimenttransports im Vergleich zum Vorgehen bei den hydrodynamischen Ergebnissen deutlich komplexer und umfangreicher ist. Danach kann eine Validierung von Sedimenttransportergebnissen aufgrund der Heterogenit&#228;t der Kornverteilungen des Sohlmaterials, der stark variierenden &#246;rtlichen Gegebenheiten, der damit direkt verbundenen unterschiedlichen Transporteigenschaften sowie der dynamischen Ver&#228;nderungen des Systems in der Natur wie auch im Modell grunds&#228;tzlich nur unvollst&#228;ndig sein. Die zeitliche und r&#228;umliche Varianz des Sedimenttransports ist wesentlich gr&#246;&#223;er als zum Beispiel die des Wasserstandes. Eine vollkommen natur&#228;hnliche Simulation des Sedimenttransports w&#252;rde eine genaue Berechnung der zeit- und ortsver&#228;nderlichen Erosionsraten im gesamten Untersuchungsgebiet erfordern. Das ist nicht m&#246;glich, weil die nat&#252;rliche, sehr variable r&#228;umliche und zeitliche Verteilung aller Sedimenteigenschaften (Kornzusammensetzung, Konsolidierungsgrad des Bodens, biologische Besiedlung etc.) nicht vollst&#228;ndig in der Natur f&#252;r das gesamte Untersuchungsgebiet kleinr&#228;umig erhoben werden kann. Die nat&#252;rliche Erosion der Gew&#228;ssersohle und damit auch der Abtransport der erodierten Sedimentmassen mit der Str&#246;mung sind deshalb in einer Simulation zwangsl&#228;ufig mit Unsch&#228;rfen und Unsicherheiten versehen. Diese m&#252;ssen bei der Modellierungsstrategie und der Beurteilung von Modellergebnissen ber&#252;cksichtigt werden. Die nach der Modellkalibrierung noch verbleibenden Abweichungen zwischen Mess- und Rechenergebnissen k&#246;nnen laut BAW im Wesentlichen auf nicht erfasste lokale Windeffekte, Abweichungen in der Modelltopographie aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen Pegel- und Str&#246;mungsmessung, Peilung, Lage&#228;nderungen der Str&#246;mungsmessger&#228;te bei hohen Str&#246;mungsgeschwindigkeiten, Ungenauigkeiten in der Pegel- und Str&#246;mungsmessung etc. zur&#252;ckgef&#252;hrt werden. Sie haben keine Auswirkungen auf die Prognosef&#228;higkeit der verwendeten Modelle. Das wesentliche Ziel der BAW-Untersuchungen ist nicht die vollkommen exakte Nachbildung eines bestimmten hydrodynamischen Zustandes, sondern die Bestimmung eines zuverl&#228;ssigen mathematischen Ersatzsystems f&#252;r alle relevanten physikalischen Prozesse in der Natur. Es geht nicht um das Nachrechnen allgemeiner Ph&#228;nomene, sondern die Vorhersage der Wirkungen eines konkreten Ausbauvorhabens (H.1c, S. 49, 52 sowie BAW vom 4. April 2014, Anlage A2, S. 26).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_76\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">76</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Das Gutachten H.1c leidet nicht an methodischen M&#228;ngeln.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_77\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">77</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Die ausbaubedingten &#196;nderungen der morphodynamischen Prozesse durften mittels 3D-Modellierung &#252;ber einen \"Spring-Nipp-Zyklus\" untersucht werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_78\">78</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die vorstehend bereits angesprochene vertikale Zirkulation (barokline Effekte), in der die tidegemittelten dreidimensionalen Str&#246;mungen in den bodennahen Wasserschichten stromaufw&#228;rts und in den dar&#252;ber liegenden Wasserschichten stromabw&#228;rts gerichtet sind, ist auch f&#252;r den stromaufw&#228;rts gerichteten Sedimenttransport in &#196;stuaren und das zuk&#252;nftige Unterhaltungsgeschehen (Baggermengen und -schwerpunkte) sehr wichtig (BAW vom 4. April 2014, S. 21 und 10). Vor allem der Transport der Feinsedimente (Tone, Schluffe, Feinsand) wird signifikant durch Dichtestr&#246;mungen beeinflusst. Bei deren Ber&#252;cksichtigung in der Simulation ist der bodennahe mittlere Schwebstofftransport des Flutstroms in der Brackwasserzone bis zum Faktor 1,7 gr&#246;&#223;er als der bodennahe mittlere Schwebstofftransport des Ebbestroms. Das ist relevant, weil der str&#246;mende Wasserk&#246;rper unmittelbar &#252;ber dem Gew&#228;sserboden gr&#246;&#223;ere Sedimentmassen enth&#228;lt als in den h&#246;heren Wasserschichten. Die im Wasserk&#246;rper der Tideelbe als suspendierte Fracht transportierten Sedimentmassen sind mindestens um den Faktor 10 gr&#246;&#223;er als die im Kontakt mit dem Gew&#228;sserboden transportierten gr&#246;beren Sedimente (Geschiebefracht). Die dichteinduzierte vertikale Zirkulationsstr&#246;mung darf deshalb nicht vernachl&#228;ssigt werden. In einem 2D-Modell, das die Zustandsgr&#246;&#223;en vertikal als Mittelwert ber&#252;cksichtigt, k&#246;nnen diese Prozesse nicht reproduziert werden (BAW vom 4. April 2014, S. 6 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_79\">79</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Den Einwand der Kl&#228;ger, bei der Prognose der Langfristmorphodynamik trete die Bedeutung der baroklin beeinflussten Schwebstoffdynamik gegen&#252;ber der Sanddynamik in den Hintergrund, weil die Feinschwebstoffe nicht an der Bettbildung teiln&#228;hmen, hat die BAW nachvollziehbar entkr&#228;ftet. Danach bestimmt die suspendierte Fracht den Feinsedimenthaushalt und &#252;berwiegend die langfristige morphologische Entwicklung der Tideelbe (BAW vom 4. April 2014, S. 7). Im Gegensatz zu gel&#246;sten Substanzen besitzen suspendierte Sedimente eine eigene Dynamik, die durch ihre spezifischen Sinkgeschwindigkeiten gepr&#228;gt ist. Im Tidezyklus ergibt sich je nach suspendierter Sedimentmenge und den Sinkgeschwindigkeiten der beteiligten Fraktionen ein periodisches Deponieren und Resuspendieren mit zwischenzeitlichem advektiven (mit der Str&#246;mung verlaufenden) Transport von Feinsedimenten. Vor allem die 14-t&#228;gige Ungleichheit der Spring- und Nipptiden (aber auch andere Ungleichheiten) haben Einfluss auf den Suspensionsgehalt. So werden bei Nipptiden mit geringeren Str&#246;mungsgeschwindigkeiten weniger Sedimente mobilisiert und in der Wassers&#228;ule verteilt und &#252;ber k&#252;rzere Strecken transportiert. Gelangen in Suspension befindliche Sedimentfraktionen in schwach durchstr&#246;mte Hafenbereiche, Buhnenfelder oder sonstige Flachwasserzonen, setzen sie sich aufgrund der geringen Turbulenz und der l&#228;ngeren Verweilzeit dort ab und konsolidieren. Sie werden durch die Tidestr&#246;mungen nur zum Teil wieder abtransportiert und bewirken dadurch morphologische &#196;nderungen, die bis zur Verlandung f&#252;hren k&#246;nnen. Zudem kommt es in Verbindung mit dem weiter stromauf zunehmend asymmetrischer werdenden Tideverlauf infolge des &#252;ber Jahrzehnte abgesunkenen Tideniedrigwassers und der damit erzeugten Asymmetrie im Verh&#228;ltnis der maximalen Flut- und Ebbestr&#246;mungen zu einem Netto-Stromauftransport bestimmter Schwebstofffraktionen in der Unterelbe. Auch die Stauwasserzeit nimmt Einfluss auf den Netto-Stromauftransport. Da die Stauwasserzeit und die Wassertiefe bei Flutstromkenterung gr&#246;&#223;er sind als bei Ebbestromkenterung, kommt es - insbesondere in den oberen &#196;stuarabschnitten - zu gr&#246;&#223;eren Depositionen w&#228;hrend Stauwasser bei Flutstromkenterung (H.1c, S. 23 f.). Demgegen&#252;ber pr&#228;gt die Sanddynamik die Transportk&#246;rper (D&#252;nen und Rippel) in den tiefen Rinnen und kann die Lage von Rinnen ver&#228;ndern. Die tiefe Schifffahrtsrinne ist in der Tideelbe aber durch Strombauwerke (Leitwerke und Buhnen) festgelegt. Auch die Nebenrinnen (Nebenelben) sind durch umfangreiche Ufersicherungen festgelegt, so dass eine freie Rinnendynamik nur noch im breiten &#220;bergangsbereich zur Nordsee m&#246;glich ist (BAW vom 4. April 2014, S. 7).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_80\">80</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger ist die Abbildung der baroklinen Effekte in der 3D-Modellierung nicht in den Abweichungen von Mess- und Modelldaten bei den Str&#246;mungsgeschwindigkeiten untergegangen. Wie vorstehend unter III.1. a) aa) n&#228;her ausgef&#252;hrt, sind die Differenzen zwischen Mess- und Rechenwerten f&#252;r das jeweilige diskrete Element oder den Flie&#223;querschnitt erkl&#228;rbar. Die modellierten Str&#246;mungsgeschwindigkeiten sind daher so natur&#228;hnlich, dass sie auch die durch vertikale Zirkulation bewirkten Dichtestr&#246;mungen naturnah abbilden k&#246;nnen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_81\">81</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Eine 2D-Modellierung w&#228;re nicht deshalb sachgerechter gewesen, weil - wie die Kl&#228;ger weiter vortragen - die Strombauma&#223;nahmen in der Medemrinne in einem Gew&#228;sserabschnitt liegen, der nicht ma&#223;geblich von Dichtestr&#246;mungen beeinflusst wird. Die BAW hat diese Frage f&#252;r verschiedene Oberwassersituationen gepr&#252;ft, weil die Lage der dichtebedingten Zirkulationszone vom Oberwasserzufluss gesteuert wird. Nach dem Ergebnis dieser Pr&#252;fung (BAW vom 4. April 2014, S. 8 und Bild 6 in Anlage A1) belegt das Verh&#228;ltnis der mittleren Schwebstofftransporte bei Flut und bei Ebbe, dass die vertikale Zirkulationszone bei allen dargestellten Oberwassersituationen den Gew&#228;sserabschnitt einschlie&#223;t, in dem die Medemrinne liegt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_82\">82</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Ausbauwirkungen durften f&#252;r die gesamte Ausbaustrecke von ca. 136 km in einem 3D-Modell simuliert werden. Ungeachtet der Frage, ob eine auf Teilabschnitte bezogene Simulation nicht ohnehin von vornherein ungeeignet w&#228;re, die Folgen eines die gesamte Revierstrecke betreffenden Ausbauvorhabens zu simulieren, umfasst das 3D-Modell nach den Erl&#228;uterungen der BAW in der m&#252;ndlichen Verhandlung auch ein vertikales Geschwindigkeitsprofil. Diesen f&#252;r die Natur&#228;hnlichkeit der simulierten Prozesse relevanten Aspekt bilden die gemittelten Werte einer 2D-Modellierung nicht ab.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_83\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">83</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Die von den Kl&#228;gern erstmalig in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 erhobene R&#252;ge, das Gutachten H.1c sei ohne Verwendung eines 3D-Bodenmodells erstellt worden, ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_84\">84</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Richtig ist, dass in der von den Kl&#228;gern angesprochenen Tabelle 5-2 im Zwischenbericht der BAW zum Forschungs- und Entwicklungsprojekt AufMod vom 15. April 2011 (S. 82 unten) f&#252;r das Modell UnTRIM Sedimorph beim Modellparameter \"3D-Bodenaufbau\" die Anmerkung \"in Arbeit\" eingetragen ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Modellrechnungen hier ohne 3D-Bodenmodell durchgef&#252;hrt wurden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_85\">85</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Wie die Kl&#228;ger selbst einr&#228;umen, wird auf S. 38 des Gutachtens H.1c die Funktionsweise eines 3D-Bodenmodells beschrieben. Danach ist Sedimorph ein Modul zur Simulation von dreidimensionalen sedimentologischen Prozessen an der Gew&#228;ssersohle. Es bilanziert Massenbewegungen infolge Geschiebe- und Suspensionstransport der einzelnen Kornfraktionen sowie des Porenwassers und berechnet aus den Sedimentstr&#246;men Sohlh&#246;henver&#228;nderungen. Zudem beschreibt Sedimorph den Aufbau und die Ver&#228;nderung des Bodens, d.h. die Verwaltung des Sedimentinventars, die Genese von D&#252;nen etc. und berechnet den fraktionierten Geschiebetransport. Nach den Erl&#228;uterungen der BAW in der m&#252;ndlichen Verhandlung war Sedimorph - das nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten seit 2002 national und international eingesetzt wird - als Eigenentwicklung der BAW von Beginn an als morphologisches Modell konzipiert und ist hier auch entsprechend eingesetzt worden. Auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Einf&#252;hrung des Modells erfolgten Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der BAW sind nicht geeignet, die Darstellung der Kl&#228;ger zu st&#252;tzen. Ausweislich dieser Verlautbarungen l&#246;st Sedimorph den Boden dreidimensional auf und repr&#228;sentiert seine Zusammensetzung durch die Fraktionierung in verschiedene Sedimentklassen (Weilbeer, BAW-Mitteilungsblatt Nr. 86 &lt;2003&gt;, S. 109 f.). Dazu verwaltet Sedimorph ein dreidimensionales Gitternetz, das aus einem horizontalen Gitter besteht, welches in der Vertikalen vervielf&#228;ltigt wird, so dass einzelne Schichten aufgespannt werden (Malcherek, BAW-Mitteilungsblatt Nr. 86 &lt;2003&gt;, S. 113).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_86\">86</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Anhaltspunkte daf&#252;r, dass das verwendete Bodenmodell im ma&#223;geblichen Zeitpunkt nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprach, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass Sedimorph Gegenstand eines langfristigen Forschungs- und Entwicklungsprojekts zur Verbesserung seiner Validit&#228;t und Prognosef&#228;higkeit war bzw. ist. Im Mittelpunkt dieses Projekts steht die Entwicklung eines stratigraphischen Bodenmodells zur Abbildung der vertikalen Schichtung von Sedimenten im oberen Bereich des Bodenmodells (vgl. BAW, Forschungskompendium Verkehrswasserbau 2010, S. 197, und 2013, S. 258). Dadurch wird die vertikale Struktur des Bodens im Modell variabel und ergibt sich aus der Sedimentzusammensetzung des Bodens. Dass Sedimorph weiterentwickelt und verbessert wird, rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass es in der hier verwendeten Form zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt obsolet war.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_87\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">87</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(3) Den Ergebnissen der 3D-Modellierung fehlt es entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger nicht deshalb an Aussagekraft, weil nur ein Zeitraum von ca. drei Wochen im Mai 2002, davon acht Tage Einschwingzeit und 14 Tage Analysezeitraum (H.1c, S. 46), simuliert worden ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_88\">88</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Simulationszeitraum war angesichts der in das Modell eingestellten vorsorglichen Randbedingungen (energiereiche Tiden, niedriges Oberwasser, hoher Salzgehalt, um 11,1 Mio. m&#179; erh&#246;hte Baggermenge, Nichtber&#252;cksichtigung des Flutraums der Nebenfl&#252;sse stromauf der St&#246;rm&#252;ndung; vgl. BAW vom 4. April 2014, S. 4 f.) ausreichend lang, um Trends zu erkennen und die Ausbauwirkungen auf dieser Grundlage abzusch&#228;tzen. Eine Simulation mit UnTRIM Sedimorph 3D f&#252;r einen Zeitraum von einem Jahr h&#228;tte nach den Angaben der BAW in der m&#252;ndlichen Verhandlung zum Zeitpunkt der Modellrechnung im Jahr 2005 eine Rechenzeit von einem Jahr (1:1) und hohe Speicherkapazit&#228;ten erfordert; zudem w&#228;re mit einem solch langen Rechenlauf ein gesteigertes Risiko f&#252;r technische St&#246;rungen verbunden gewesen. Ob sich an der erforderlichen Rechendauer f&#252;r Simulationen ohne Verwendung von so genannten Beschleunigungsfaktoren bis zum Erlass der Planfeststellungsbeschl&#252;sse Grundlegendes ge&#228;ndert hatte, kann dahinstehen. Aus dem von den Kl&#228;gern vorgelegten \"Abstimmungsvermerk\" vom 9. Februar 2009 ergibt sich zwar, dass die BAW morphologische Ver&#228;nderungen nach eigenen Angaben auch f&#252;r l&#228;ngere Zeitr&#228;ume berechnet hat. Der Vermerk h&#228;lt aber ausdr&#252;cklich fest, dass die BAW die f&#252;r l&#228;ngere Zeitr&#228;ume errechneten Modellergebnisse aufgrund der komplexen Randbedingungen als fachlich nicht hinreichend belastbar eingestuft und deshalb nicht in ihre Gutachten aufgenommen hat.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_89\">89</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das deckt sich mit der im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar dargelegten fachlichen Einsch&#228;tzung der BAW, dass eine 3D-Langfristmodellierung keinen zus&#228;tzlichen Erkenntnisgewinn erbracht h&#228;tte. Eine langfristige 3D-Modellierung h&#228;tte nur dann Vorteile, wenn auch die Wasserst&#228;nde, Str&#246;mungen und Salzgehalte im Modell &#252;ber den gesamten Zeitraum naturnah abgebildet w&#252;rden. Die im Modell gesetzten Randbedingungen bleiben in der Natur aber nicht &#252;ber einen so langen Zeitraum konstant. Wenn durch Naturmessungen hinl&#228;nglich bekannt und nachgewiesen ist, wie sich ein abstrakt bestimmter, kurzfristiger Effekt langfristig auswirkt, bieten Simulationen f&#252;r einen kurzen Zeitraum nach der Einsch&#228;tzung der BAW daher pr&#228;zisere und unverf&#228;lschte Ergebnisse. F&#252;r die hier relevanten Wirkpfade in &#196;stuarsystemen ist bekannt, wie sich kurzfristige Effekte langfristig auswirken. So ist etwa die Langfristwirkung eines verst&#228;rkten Stromauftransports von Feinsedimenten aufgrund von Messdaten bekannt: Es kommt zu einer Verschiebung von Baggerschwerpunkten nach stromauf und die schleichende Sedimentation in str&#246;mungsberuhigten Bereichen nimmt tendenziell zu (BAW vom 4. April 2014, S. 10 unten). Die langfristigen Auswirkungen konnten daher auf der Grundlage einer m&#246;glichst pr&#228;zisen kurzfristigen Simulation und der Daten aus der Gew&#228;sserkunde im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Interpretation der Ergebnisse belastbar abgesch&#228;tzt werden. Die Geometrie der Gew&#228;sserquerschnitte wird an der Tideelbe seit ca. zwei Dekaden mit hoher Genauigkeit und zunehmender r&#228;umlicher Aufl&#246;sung vermessen. Aus diesen Daten kann der morphologische Nachlauf zuverl&#228;ssig abgesch&#228;tzt werden, weil die Messdaten direkt in ihrer zeitlichen Entwicklung verglichen werden k&#246;nnen (BAW vom 4. April 2014, S. 17 zu 3.1).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_90\">90</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die BAW hat den Unsch&#228;rfen der Untersuchung zudem dadurch Rechnung getragen, dass sie bei der Analyse und Prognose langfristiger Trends nicht nur die Ergebnisse der Simulationen beurteilt, sondern auch eine ph&#228;nomenologische Betrachtung und Beschreibung der Morphodynamik durchgef&#252;hrt hat (H.1c, S. 41 und 77 ff.). Zur Absch&#228;tzung des morphologischen Nachlaufs wurden u.a. vergleichende Betrachtungen zu den Wassertiefen, Fahrrinnenb&#246;schungen und morphologischen Entwicklungen vor und nach bisher durchgef&#252;hrten Wasserbauma&#223;nahmen angestellt (H.1c, S. 12). Diese Verfahrensweise begegnet keinen Bedenken. Angesichts der Vielzahl und Komplexit&#228;t der Einflussparameter im Elb&#228;stuar greift eine auf mathematische Rechenergebnisse fokussierte Betrachtung zu kurz.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_91\">91</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Vorbringen der Kl&#228;ger, Methode der Wahl h&#228;tte eine 2D- oder quasi 3D-Langzeitmodellierung mit morphologischer Beschleunigung sein m&#252;ssen, &#252;berzeugt nicht. Die morphologische Beschleunigung beruht auf dem Ansatz, bestimmte Einfl&#252;sse oder Randbedingungen innerhalb der Simulation mit einem jeweils vorgegebenen Faktor zu verst&#228;rken, um so bei gleichem Rechenaufwand die Auswirkungen einer Ver&#228;nderung w&#228;hrend eines l&#228;ngeren Simulationszeitraums zu ermitteln. Sie setzt nach den plausiblen Erl&#228;uterungen der Beklagten voraus, dass die jeweils um einen bestimmten Faktor verst&#228;rkten Randwerte in der Simulation auch in der Natur stabile Randwerte sind, so dass durch blo&#223;e Multiplikation der Auswirkungen dieser Randwerte eine l&#228;ngere simulierte Dauer der Modellrechnung erzielt wird. In hochdynamischen &#196;stuarsystemen bestehen aber kaum stabile, sondern im Gegenteil sehr variable Randwerte, die erheblichen Schwankungen unterliegen und deshalb nur in einer Simulation ohne morphologische Beschleunigung natur&#228;hnlich abgebildet werden k&#246;nnen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_92\">92</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Aus dem Hinweis der Kl&#228;ger auf erfolgreiche 2D-Modellierungen weltweit anerkannter Institute wie Deltares (fr&#252;her Delft Hydraulics, Niederlande) oder DHI Environment (D&#228;nemark) folgt nichts anderes. Die BAW stellt nicht in Abrede, dass es neben UnTRIM Sedimorph 3D auch andere anerkannte Rechenmodelle gibt. Dass sie sich hier f&#252;r eine 3D-Modellierung entschieden hat, beruht aber- wie dargelegt - auf &#252;berzeugenden fachlichen Gr&#252;nden, die den konkreten Verh&#228;ltnissen im Elb&#228;stuar und insbesondere der Bedeutung des dortigen Sedimenttransports Rechnung tragen. Dies gilt umso mehr, als sie erg&#228;nzend eine Multi-Modell-Analyse mit 2D-Modellen f&#252;r l&#228;ngere Simulationszeitr&#228;ume von bis zu einem Jahr angestellt hat (n&#228;her dazu nachfolgend unter (4)).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_93\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">93</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(4) Die Kritik der Kl&#228;ger am Simulationszeitraum sieht zudem daran vorbei, dass die Sohlh&#246;henentwicklung in verschiedenen Szenarien untersucht worden ist: Zus&#228;tzlich zu der Berechnung der zweiw&#246;chigen Echtzeitentwicklung mit UnTRIM Sedimorph 3D (H.1c, S. 72 bis 75) wurde die Langzeitentwicklung der Sohlh&#246;hen mit verschiedenen 2D-Modellen abgesch&#228;tzt (H.1c, S. 70 und Anlage 2). Im Rahmen dieser Multi-Modell-Analyse sind die Simulationsverfahren Delft3D im 2D-Modus mit einem Beschleunigungsfaktor von 20, UnTRIM Sedimorph 2D mit Beschleunigungsfaktoren von 5 und 7 sowie MARTIN ohne Beschleunigungsfaktor f&#252;r einen Zeitraum von 60 Tagen eingesetzt worden. F&#252;r die Simulationen ist der Gew&#228;sserboden homogen mit mittleren Korndurchmessern von 0,2 mm (Feinsand), 0,4 mm (Mittelsand) und 0,6 mm (Grobsand mit gr&#246;&#223;erem Erosionswiderstand) vorbelegt worden; Simulationen mit UnTRIM Sedimorph wurden zus&#228;tzlich mit der variablen Sedimentverteilung aus Naturdaten durchgef&#252;hrt. Zudem wurden Simulationen unter Ber&#252;cksichtigung von Seegang durchgef&#252;hrt, um den Effekt der Aufwirbelung von Sedimenten au&#223;erhalb der tiefen Rinnen mit zu ber&#252;cksichtigen (H.1c, S. 71). Nach der &#252;bergreifenden Bewertung der Modellergebnisse treten in der morphologischen Reaktion des Systems gleichartige Muster hervor (Anlage 2, S. 12). Laut Gutachten offenbart die Multi-Modell-Analyse, dass eine langfristige morphologische Prognose allein mit Simulationsmodellen derzeit und wohl auch mittelfristig nicht belastbar erstellt werden k&#246;nne; die Untersuchungen stellten daher Systemstudien dar (H.1c, S. 75 ff., 77; Anlage 2, S. 13).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_94\">94</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die R&#252;ge der Kl&#228;ger, die Multi-Modell-Analyse sei unbrauchbar, weil die Ergebnisse mangels &#252;bereinstimmender Randbedingungen weder vergleichbar noch sonst &#228;hnlich seien, greift nicht durch. Zwar trifft zu, dass die Simulationsmodelle nicht mit identischen Eingangsdaten betrieben wurden. Dieses Vorgehen hat die BAW aber fachlich begr&#252;ndet. Nach ihren Erl&#228;uterungen sollte durch den erg&#228;nzenden Einsatz verschiedener Modellverfahren im Hinblick darauf, dass allein mit mathematischen Simulationsmodellen keine zuverl&#228;ssigen Prognosen zu langfristigen morphologischen Entwicklungen erstellt werden k&#246;nnen (BAW vom 4. April 2014, S. 11 zu 1.8 oben), die Ergebnisspannbreite morphologischer Entwicklungen bestimmt werden. Zur Durchf&#252;hrung dieser Untersuchungen ist konzeptionell &#252;berlegt worden, ob f&#252;r alle Modelll&#228;ufe eine gleichartige Variation der unscharf erfassbaren Parameter und niemals vollst&#228;ndigen Randbedingungen wie Korngr&#246;&#223;e, Kornverteilung, Erosionsfestigkeit der Deckschichten, Seegang, Oberwasserf&#252;hrung etc. vorgenommen werden muss. Weil die Anzahl der aus diesem Ansatz resultierenden Modellanwendungen bereits bei sechs zu variierenden Parametern in Kombination mit drei Modellen zu gro&#223; ist, wurde mit einem reduzierten Ensemble unterschiedlich parametrisierter Modellanwendungen gearbeitet (BAW vom 4. April 2014, S. 11).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_95\">95</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dagegen ist angesichts der Zielrichtung, die Ergebnisspannbreite methodisch zu erweitern, nichts zu erinnern. Es erscheint plausibel, dass langfristige Tendenzen sich durch Simulationen mit jeweils leicht verschobenen, aber in allen F&#228;llen naturnahen Randbedingungen wesentlich besser absch&#228;tzen lassen als bei wiederholten Simulationen mit stets denselben Randbedingungen, bei denen die Besonderheiten der einheitlichen Randbedingungen &#252;berbetont w&#252;rden. Die Verwendung teils unterschiedlicher Parameter macht die Multi-Modell-Analyse damit weder wertlos noch schlie&#223;t sie eine vergleichende Betrachtung der jeweiligen Modellergebnisse aus. In der Anlage 2 zum Gutachten H.1c ist jedes Modellergebnis f&#252;r sich und in Kombination mit den anderen Modellergebnissen bewertet worden, wobei die BAW die ausbaubedingten Ver&#228;nderungen der Langzeitentwicklung in den tiefen Rinnen - insbesondere im Medemgebiet -, in denen der bettbildende Geschiebetransport stattfindet, betrachtet hat (H.1c, S. 76). Die dabei von der BAW erkannten \"gleichartigen Muster\" (H.1c, Anlage 2, S. 12) beziehen sich zum einen auf die einzelnen Simulationsergebnisse mit Delft3D, die eine prinzipiell vergleichbare Verteilung der ausbaubedingten &#196;nderungen in Abh&#228;ngigkeit von den untersuchten Sedimenten (Fein-, Mittel- oder Grobsand) zeigen. Zum anderen ist laut BAW eine partiell vergleichbare Verteilung zwischen den mit den Ergebnissen aus Delft3D dargestellten Erosions- und Sedimentationsgebieten einerseits und den mit dem Modellverfahren MARTIN berechneten Ergebnissen zwischen den Osteriff-Stacks und dem Altenbrucher Bogen andererseits zu erkennen. &#220;berdies zeigt auch das Modell UnTRIM Sedimorph nach 700 Tiden &#196;nderungen, die der dargestellten Verteilung von Erosions- und Sedimentationsgebieten entsprechen, wobei die Erosionen &#252;berwiegen. Die Tiefen&#228;nderungen sind bei UnTRIM Sedimorph dem Betrag nach aber viel geringer als bei den Modellen Delft3D und MARTIN, was den nat&#252;rlichen (beobachteten) Verh&#228;ltnissen n&#228;her kommt (H.1c, S. 76 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_96\">96</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Aussagekraft der Multi-Modell-Analyse wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in den bildhaften Darstellungen nicht angegeben ist, ob es sich um Umlagerungen im Millimeter-, Zentimeter-, Dezimeter- oder Meterbereich handelt. Die Tiefen&#228;nderungen sind auf den Abbildungen in Anlage 2 zu H.1c nicht in Ma&#223;einheiten ausgedr&#252;ckt, sondern lediglich mit \"weniger bzw. mehr Erosion/Sedimentation\" oder \"flacher/tiefer\" beschrieben. Dies l&#228;sst sich aber nach den schl&#252;ssigen Erl&#228;uterungen der BAW damit erkl&#228;ren und rechtfertigen, dass eine in Einheiten quantifizierte Prognose auf der Grundlage von Rechenmodellen wie oben angef&#252;hrt nicht m&#246;glich ist und die BAW sich deshalb darauf beschr&#228;nkt hat, die erkennbaren Trends zu beschreiben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_97\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">97</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(5) Hinsichtlich des in die Modellierung eingestellten Sedimentinventars ergeben sich ebenfalls keine Bedenken. Laut Gutachten H.1c (S. 16) wurden die Simulationen mit sieben Sedimentfraktionen durchgef&#252;hrt, die im Wesentlichen der Einteilung nach der Udden-Wentworth-Skala entsprechen. Der Geschiebetransport ist durch f&#252;nf Fraktionen beschrieben worden (\"sehr feiner Sand\" bis \"grober Sand\"), der Schwebstofftransport ist in zwei Fraktionen simuliert worden (\"mittlerer Schluff\" und \"grober Schluff\"). Die Udden-Wentworth-Skala ist internationaler Standard. Konkrete Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Klassifizierungen des Sedimentinventars im Gutachten H.1c nicht konsistent verwendet wurden, namentlich die Klassifizierungen nach Udden-Wentworth und der EN ISO 14688 (davor DIN 4022) nebeneinander verwendet wurden, obwohl die Korngr&#246;&#223;eneinteilung teilweise nicht &#252;bereinstimmt, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass im Gutachten und in den Bildunterschriften in Anlage 1 (Bilder 35 bis 69) deutsche Begriffe verwendet werden, die Sedimentanteile in den Bildern aber in englischer Sprache bezeichnet sind. Die englischen Begriffe sind im Gutachten H.1c und den Bildunterschriften lediglich ins Deutsche &#252;bersetzt worden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_98\">98</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dass der Feinschluff nicht in die Simulation eingestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Bei der Simulation von Suspensionstransport ist vor allem die Sinkgeschwindigkeit von Bedeutung. Die im Modell verwendeten in Suspension transportierten Fraktionen Grobschluff und Mittelschluff repr&#228;sentieren durch ihre unterschiedlichen Sinkgeschwindigkeiten einen Teil des in der Natur auftretenden Spektrums an Sinkgeschwindigkeiten. Zus&#228;tzlich wurden Simulationen durchgef&#252;hrt, bei denen das von der BAW eingesetzte Verfahren das Bilden und Zerfallen von Flocken (die eine gr&#246;&#223;ere Sinkgeschwindigkeit aufweisen k&#246;nnen als die in den Flocken gebundenen einzelnen Partikel) &#252;ber eine konzentrationsabh&#228;ngige Parametrisierung der Sinkgeschwindigkeiten einer Fraktion abbildet (H.1c, S. 77 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_99\">99</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Aussagekraft des Gutachtens H.1c wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Feinsand bei der Simulation des Suspensionstransports nicht ber&#252;cksichtigt wurde. Feinsand geht zwar ab einer gewissen Str&#246;mungsgeschwindigkeit in Suspension &#252;ber. In den einzelnen Abschnitten der Bundesstrecke ist laut Bodenarten&#252;bersicht (Erl&#228;uterungsbericht B.2, S. 31) auch Fein-sand anzutreffen. Nach den Erl&#228;uterungen der BAW in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 sind bei den durchgef&#252;hrten Ganztidenmessungen &#252;ber den gesamten Querschnitt der Elbe aber keine oder nur sehr geringe Mengen Feinsand gemessen worden. Beim Suspensionstransport durfte der Feinsand daher ausgeblendet werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_100\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">100</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(6) Der Seegang ist bei der Prognose der morphodynamischen Entwicklung ausreichend ber&#252;cksichtigt worden. Es wurden Modellierungen mit dem Modell UnTRIM und dem spektralen Seegangsmodell UnK durchgef&#252;hrt (siehe H.1c, S. 7, 37 f., zu den Einzelheiten vgl. Anlage 3). Die Ergebnisse der Seegangsmodellierung sind im Gutachten H.1c in Kapitel 11.4 (S. 81 f.) und bei der Bewertung der ausbaubedingten morphologischen &#196;nderungen ber&#252;cksichtigt worden (S. 90). Im Rahmen der Multi-Modell-Analyse ist im Modell MARTIN mit Seegang gerechnet worden (H.1c, Anlage 2, S. 9).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_101\">101</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Laut Anlage 3 (S. 12) zum Gutachten H.1c liegen die maximalen ausbaubedingten &#196;nderungen der Wellenh&#246;he dem Betrag nach bis &#252;ber 0,10 m. Dasselbe gilt f&#252;r die Peakperioden, bei denen &#196;nderungen dem Betrag nach bis &#252;ber 0,10 s erwartet werden. Nach den Ausf&#252;hrungen der BAW ist die Morphodynamik von den ausbaubedingten Ver&#228;nderungen des Seegangs - abgesehen von lokalen Effekten - nicht in relevantem Ausma&#223; betroffen (vgl. H.1c, S. 90; BAW vom 4. April 2014, S. 11 unten zu 1.9).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_102\">102</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger sind auch die Auswirkungen auf die Watt-fl&#228;chen betrachtet worden (siehe auch H.1c, S. 6). Laut Gutachten H.1c (S. 79) zu 11.4.2 \"Priele, Sande und Wattgebiete n&#246;rdlich Medemsand\" wird es an der Schleswig-Holsteinischen Westk&#252;ste zu einer tendenziellen Zunahme der Sedi-mentation kommen. Die ausbaubedingten &#196;nderungen werden aber so gering sein, dass man sie mit Methoden der Beweissicherung nicht erfassen kann. Die Auswirkungen auf erosionsgef&#228;hrdete k&#252;stennahe Watten in den Nationalparks Nieders&#228;chsisches Wattenmeer, Hamburgisches Wattenmeer und Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer werden auf S. 101 im Gutachten H.1c unter Nr. 12.6 behandelt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_103\">103</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit das Vorbringen der Kl&#228;ger darauf zielt, signifikante Auswirkungen auf die Wattfl&#228;chen h&#228;tten nur wegen des zu kurzen Simulationszeitraums nicht festgestellt werden k&#246;nnen, ist auch dieser Einwand unbegr&#252;ndet. Die - selbst bei Ber&#252;cksichtung der geplanten Ablagerung von 12,5 Mio. m&#179; Ausbaubaggergut am Neuen Luechtergrund - zu erwartenden sehr geringen Eintr&#228;ge in das Schleswig-Holsteinische Wattenmeer sind angesichts des schon jetzt vorhandenen Transportgeschehens in diesem Bereich in der Natur nicht verifizierbar und signifikant (P&#196; III, Teil 10, S. 43).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_104\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">104</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(7) Die R&#252;ge, der zuk&#252;nftige Unterhaltungsaufwand sei erheblich untersch&#228;tzt worden, greift nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_105\">105</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das BAW-Gutachten H.1c (Zusammenfassung, S. II bis IV und 90 ff.) verh&#228;lt sich u.a. dazu, ob sich die charakteristischen Richtungen des Netto-Transports ver&#228;ndern und es dadurch zu neuen Unterhaltungsschwerpunkten kommt. Nach Einsch&#228;tzung der BAW werden sich die charakteristischen Richtungen nicht ver&#228;ndern, wohl aber die Transportmengen. Oberhalb der Rhinplate (H&#246;he Gl&#252;ckstadt) bis in den L&#252;hebogen werden die mit dem Flutstrom dominierenden Transporte suspendierter Sedimente um ca. 10 % verst&#228;rkt. Auch die Geschiebefrachten nehmen zu, sie sind jedoch im Vergleich zu den suspendierten Frachten von untergeordneter Bedeutung. Der in Flutstromrichtung orientierte Netto-Transport suspendierter Sedimente erlangt Bedeutung erst mit Oberwasserzufl&#252;ssen, die kleiner sind als 750 m&#179;/s. Eine Verst&#228;rkung um 10 % ist daher bei gro&#223;en Oberwasserzufl&#252;ssen nicht gegeben. Die bisher zwischen Schulau und dem K&#246;hlbrandbogen mit dem Flutstrom dominierenden Transporte werden abgeschw&#228;cht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_106\">106</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Unterhaltungsbaggermengen werden nach der Prognose der BAW in der Seeschifffahrtsstra&#223;e insgesamt zunehmen; in der Begegnungsstrecke oberhalb der L&#252;hekurve um mehr als 50 % (bezogen auf die Baggerabschnitte Wedel und Wedeler Au); die tats&#228;chlichen Mengen werden aber auch vom zuk&#252;nftigen Sedimentmanagement oberhalb der Rhinplate abh&#228;ngen. Im K&#246;hlbrandbogen und in der Norderelbe werden die Baggermengen nicht signifikant zunehmen, wenn die Kreislaufmenge von der Beigeladenen vermindert werden kann. In der Begegnungsstrecke wird mit einer ausbaubedingten Zunahme der Unterhaltungsbaggermengen von mehr als 10 % der Bezugsbaggermenge gerechnet; f&#252;r die Fahrrinne im Bereich der Rhinplate bei Gl&#252;ckstadt sowie im Altenbrucher Bogen wird eine Zunahme von 3 % bzw. mehr als 3 % der Bezugsbaggermenge erwartet. Die Zunahme durch abschnittsweise erh&#246;hte Seiteneintreibungen wird entlang der gesamten Fahrrinne ebenfalls auf 3 % der Bezugsbaggermenge gesch&#228;tzt (zu den Einzelheiten H.1c, S. 90 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_107\">107</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Gegen die lediglich prozentuale Absch&#228;tzung der Entwicklung der Unterhaltungsbaggermengen ist nichts zu erinnern. Die BAW hat nachvollziehbar dargetan, warum eine exakte Berechnung der zuk&#252;nftigen Baggermengen nicht m&#246;glich ist. Das ergibt sich einerseits aus den Modellunsch&#228;rfen und andererseits aus der Unkenntnis &#252;ber die zuk&#252;nftigen hydrologischen Verh&#228;ltnisse in den Jahren und Jahrzehnten nach dem Ausbau (H.1c, S. IV und 93). Das Wetter, das die Niederschlagsmenge im Einzugsgebiet der Elbe und damit den Oberwasserzufluss bestimmt, kann nicht vorhergesagt werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_108\">108</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Tragf&#228;higkeit der BAW-Prognose zur Entwicklung der Baggermengen und -schwerpunkte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in den Jahren 2000 bis 2005 nach dem letzten Fahrrinnenausbau zu einer deutlichen Zunahme der Baggermengen, insbesondere im Bereich der Delegationsstrecke, und einer Verschiebung der Baggerschwerpunkte gekommen ist. Dieser Sachverhalt ist unstreitig und wird im Gutachten H.1c (S. 90 f.) behandelt. Die dem zugrunde liegenden Wirkzusammenh&#228;nge (extremes August-Hochwasser 2002, geringe Oberwasserzufl&#252;sse im 2. Halbjahr 2003 und in 2004, \"Kreislaufbaggerei\" sowie Ma&#223;nahmen im Hamburger Hafen) sind inzwischen so weit erforscht, dass ein strukturiertes Sedimentmanagement f&#252;r die Tideelbe entwickelt werden konnte (vgl. BAW vom 4. April 2014, S. 13 und 15 f.). Das BAW-Gutachten weist nachdr&#252;cklich darauf hin, dass die Zunahme der Baggermengen reduziert werden k&#246;nnte, wenn das Baggergut nach dem Ausbau nicht mehr in den flutstromdominanten Abschnitten des Systems umgelagert wird (H.1c, S. IV und 93).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_109\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">109</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(cc) Mit ihrem Hinweis auf \"Fehlprognosen\" der BAW in der Vergangenheit dringen die Kl&#228;ger auch hier nicht durch. Verschiedene Ausbauvorhaben mit unterschiedlichen Gesetzm&#228;&#223;igkeiten k&#246;nnen nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden. Das gilt insbesondere f&#252;r die Vertiefung der Unterems und den Bau des Emssperrwerks. Abgesehen davon sind die Ausbauwirkungen auf die morphodynamischen Prozesse vor der Vertiefung der Unter- und Au&#223;enelbe auf SKN 13,5 m (1974 bis 1978) bzw. SKN 14,5 m (1999/2000) noch nicht auf der Grundlage eines morphodynamischen Rechenmodells prognostiziert worden (BAW vom 4. April 2014, S. 8). Das hier eingesetzte Modell UnTRIM Sedimorph wird nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung erst seit 2002 verwendet. Aus etwaigen M&#228;ngeln der BAW-Prognose von 1996 f&#252;r die Fahrrinnenanpassung 1999/2000 kann daher nicht auf die Unzul&#228;nglichkeit des Modells UnTRIM Sedimorph geschlossen werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_110\">110</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ungeachtet dessen ergeben sich aus der Beweissicherung zum letzten Fahrrinnenausbau keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Prognosemethoden der BAW seinerzeit unzul&#228;nglich waren; insoweit kann auf den Abschlussbericht zur Beweissicherung von 2011 (Kapitel III. 5, S. 49 ff.) verwiesen werden. F&#252;r die teils erhebliche Zunahme der Baggermengen in der Delegationsstrecke (\"tidal pumping\") gab es - wie oben bereits ausgef&#252;hrt - offenbar mehrere Ursachen, die sich in ihrer Wirkung &#252;berlagert haben: besondere hydrologische Randbedingungen (Oberwasserzeitreihe 2002 bis 2005), sedimentdynamische Anpassungsprozesse nach Herstellung der neuen Fahrrinnengeometrie sowie Ma&#223;nahmen im Hamburger Hafen und im M&#252;hlenberger Loch (BAW vom 4. April 2014, S. 13 f.). Als eine wesentliche Ursache gilt zudem die so genannte \"Kreislaufbaggerei\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_111\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">111</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>c) Die BAW-Prognose zur Umlagerung von Ausbaubaggergut im Neuen Luechtergrund ist nicht zu beanstanden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_112\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">112</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Die Umlagerung ist Gegenstand des BAW-Gutachtens H.1f vom 16. Oktober 2006 sowie eines anl&#228;sslich der Plan&#228;nderung III erstellten Gutachtens vom 10. M&#228;rz 2010 (P&#196; III, Teil 10, S. 28 ff.). Beide Gutachten umfassen entgegen dem kl&#228;gerischen Vorbringen auch die Bereiche Neuwerker und Cuxhavener Watt (H.1f, Bild 3, S. 5 und P&#196; III, Teil 10, Abbildungen 26 und 27, S. 32).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_113\">113</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r die Umlagerungsstelle Neuer Luechtergrund war urspr&#252;nglich eine Verklappungsmenge von 2,5 Mio. m&#179; und eine Umlagerungszeit von drei Monaten vorgesehen (H.1f, S. 4). Als Untersuchungszeitraum f&#252;r das eingesetzte 3D-HN-Modell wurde der 3. bis 11. Mai 2002 gew&#228;hlt (H.1f, S. 5 f.). Im Modell wurden in dieser Zeit 1,5 Stunden vor und nach dem h&#246;chsten Wasserstand jeweils 16 000 m&#179; (insgesamt 240 000 m&#179;) abgelagert (H.1f, S. 9 und 21). Mit der Plan&#228;nderung III wurde die Umlagerungsmenge am Neuen Luechtergrund auf 12,5 Mio. m&#179; mit einer Umlagerungsdauer von 15 Monaten erh&#246;ht. Die vom Vorhabentr&#228;ger vorgesehene mittlere Umlagerungsmenge von 16 000 m&#179;/Tide wurde f&#252;r die Simulation im Sinne eines worst-case-Ansatzes verdoppelt, weil nur eine Zeitspanne von 28 Tiden simuliert wurde (P&#196; III, Teil 10, S. 28). Die Umlagerung wurde von drei Gutachtern der BAW mit verschiedenen Modellen untersucht (UnTRIM3D 2004 gem&#228;&#223; Bezugsgutachten H.1f, Delft3D in 2D und UnTRIM3D 2007; P&#196; III, Teil 10, S. 28). Der f&#252;r die Simulation kreierte Ausbauzustand ber&#252;cksichtigt zu Beginn der Umlagerungssimulation ein abgelagertes Sedimentvolumen von 11,6 Mio. m&#179; entsprechend einer vorweggenommenen Umlagerung in 14,5 Monaten. Die restlichen 0,9 Mio. m&#179; werden in einer Zeitspanne von 28 Tiden im Modell umgelagert (P&#196; III, Teil 10, S. 29).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_114\">114</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger begegnet es keinen methodischen Bedenken, dass die BAW in der Simulation zur Plan&#228;nderung III nur 0,9 Mio. m&#179; Sediment im Modell umgelagert hat. Ihr Einwand, die Ergebnisse seien nicht aussagekr&#228;ftig, weil dadurch alle Erosions- und Verdriftungsvorg&#228;nge w&#228;hrend der Umlagerungszeit von 14,5 Monaten nicht erfasst worden seien, greift nicht durch. Die Beklagten haben nachvollziehbar dargelegt, warum es sachgerecht und ausreichend war, das Transportverhalten der umgelagerten Sedimentfraktionen nach der letzten Umlagerung noch w&#228;hrend eines weiteren \"Spring-Nipp-Zyklus\" und somit &#252;ber einen Zeitraum von 28 Tagen zu analysieren.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_115\">115</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach den Erl&#228;uterungen der BAW in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 beruht die Untersuchung nicht auf einem auf die gesamte Umlagerungszeit bezogenen, sondern einem periodischen Konzept. Danach finden die Umlagerungen immer am selben Ort und zur selben Zeit - 1,5 Stunden vor und nach Tidehochwasser - statt. Nach den Modellergebnissen ist jede Umlagerung in diesem Zeitfenster ein singul&#228;res Ereignis, das lokal zu einer &#246;rtlich und zeitlich begrenzten, mehr oder minder starken Erh&#246;hung der Tr&#252;bung f&#252;hren kann, aber nicht &#252;ber den jeweiligen Tidezyklus hinaus wirkt. Mit Abschluss des Tidezyklus sind die Auswirkungen der einzelnen Verklappungsvorg&#228;nge beendet, sie kumulieren nicht. Vier Stunden nach der Verklappung ist die Sedimentkonzentration so gering, dass sie nicht von der Hintergrundkonzentration zu unterscheiden ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_116\">116</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dieses Vorbringen ist plausibel. Schon im Gutachten H.1f ist ausgef&#252;hrt, dass die in Bild 21 und 22 dargestellten maximalen Schwebstoffgehalte von &#252;ber 500 mg/l nur kurzzeitig w&#228;hrend des Verklappens auftreten, die Werte aber innerhalb der n&#228;chsten zwei Stunden wieder auf unter 1 mg/l absinken (S. 21). Die feinen Fraktionen breiten sich aufgrund der geringeren Sinkgeschwindigkeiten weiter aus als die groben Fraktionen. Grobschluff erreicht seew&#228;rts den Gro&#223;en Vogelsand, in Richtung Elbm&#252;ndung gelangt er bis Steubenh&#246;ft. Mittel- und Feinschluff gelangen &#252;ber den Gro&#223;en Vogelsand hinaus bis Bake A, stromauf erreichen sie Otterndorf. Die Sandfraktionen verbleiben am Boden im Umkreis von 2 km um die Umlagerungsstelle. Die Auswertung der Deposition ergab eine abgelagerte Schicht von maximal 60 cm im Bereich der Umlagerungsstelle (H.1f, S. 26 und 30). Dabei wurde die Porosit&#228;t des sedimentierten Materials im Modell vernachl&#228;ssigt, in der Realit&#228;t entsteht vermutlich eine h&#246;here Ablagerung (H.1f, S. 26). Nur geringe Mengen werden mit der Str&#246;mung bis maximal 3 km von der Umlagerungsstelle entfernt transportiert (vgl. H.1f, S. ii, 21 und 29 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_117\">117</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Untersuchung zur Plan&#228;nderung III hat die Aussagen zu den vorherrschenden Transportrichtungen best&#228;tigt (P&#196; III, Teil 10, S. 44). Aus dem Hinweis der Kl&#228;ger auf S. 33 des BAW-Gutachtens zur P&#196; III, wonach die Form des Sp&#252;lk&#246;rpers in den ersten Wochen nach Einbringung bei mittleren Tide- und Wetterverh&#228;ltnissen nahezu stabil ist und nur eine sehr fein aufgel&#246;ste Tiefen&#228;nderungsskala (bis 0,1 mm) die allm&#228;hlich beginnende Verformung des Sp&#252;lk&#246;rpers zeigt, folgt nichts anderes. Die BAW hat gepr&#252;ft, wie sich der dargestellte Sp&#252;lk&#246;rper nach dem Einbringen mittel- bis langfristig verformt und wohin durch Str&#246;mungsangriff ausgetragene Massen transportiert werden. Danach zeigt die mit Delft3D f&#252;r ein ganzes Jahr ermittelte Tiefenerosion, dass die ausgetragenen Massen nahezu vollst&#228;ndig nach West-Nordwest verlagert werden und sich nur teilweise am Gro&#223;en Vogelsand und im n&#246;rdlichen B&#246;schungsbereich des Luechterlochs ablagern (P&#196; III, Teil 10, S. 33). Obwohl die schluffigen Feinsedimente im Baggergut nur zu einem sehr geringen Massenanteil enthalten sind (n&#228;her dazu nachfolgend unter bb)), wurden deren Ausbreitungsgebiete im Rahmen der Verdriftungsuntersuchungen aufgrund von Einwendungen besonders betrachtet; wegen der Ergebnisse kann auf P&#196; III, Teil 10, S. 33 f. verwiesen werden. Sind die grunds&#228;tzlichen Transportrichtungen und das Absetzverhalten der Sedimente danach schon aufgrund einer Simulation f&#252;r 28 Tiden erkennbar, bedurfte es keiner Simulation wiederkehrender Vorg&#228;nge &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum, weil hiermit kein zus&#228;tzlicher Erkenntnisgewinn verbunden w&#228;re.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_118\">118</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die vom Gutachter der Kl&#228;ger (Prof. Zanke) in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 vorgelegten Grafiken zu den mit dem morphodynamischen Modell TIMOR3 vorgenommenen Untersuchungen, nach denen der Zuwachs an eingetriebenem Klappgut am Kontrollpunkt deutlich h&#246;her ist, wenn die gesamten 12,5 Mio. m&#179; Baggergut in den Wasserk&#246;rper verklappt werden, sind nicht geeignet, die BAW-Prognose zu ersch&#252;ttern. In den Grafiken sind weder die Verdriftungsmengen quantifiziert worden noch sind die Ausbreitungswege der einzelnen Fraktionen erkennbar.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_119\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">119</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Das in die Simulation eingestellte Sedimentinventar ist nicht zu beanstanden. Die BAW ist sowohl im Gutachten H.1f (S. 8, Tabelle 4) als auch in der Untersuchung anl&#228;sslich der Plan&#228;nderung III (Teil 10, S. 29 und 35) davon ausgegangen, dass das Klappgut zu 98 % aus Sand und zu 0,31 % aus Ton und Schluff besteht. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger findet sich im BAW-Gutachten zur Plan&#228;nderung III auf S. 29 insoweit kein Widerspruch zwischen den Zahlenangaben und der Sedimentverteilungskurve. Die Sedimentverteilungskurve mag zwar einen gr&#246;&#223;eren Prozentsatz an Schluff zeigen. Sie ist aber offensichtlich nicht feinma&#223;st&#228;blich gezeichnet, was schon die grobe Einteilung auf der Y-Achse unschwer erkennen l&#228;sst.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_120\">120</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die in Tabelle 4 des Gutachtens H.1f n&#228;her dargestellte Kornzusammensetzung f&#252;r das numerische Modell beruht auf Mittelwerten aus Bodenproben, die in der Fahrrinne zwischen Elbe-km 732 und km 740 genommen wurden (S. 7). Ob diese Baggergutzusammensetzung f&#252;r die gesamte Strecke repr&#228;sentativ ist - was die Kl&#228;ger unter Hinweis auf die Zusammensetzung des Baggergutes in der Hamburger Delegationsstrecke gem&#228;&#223; Tabelle 3.3.1-1 in Planunterlage B.2, S. 29 bestreiten - kann dahinstehen. Im BAW-Gutachten zur P&#196; III wird ausdr&#252;cklich darauf hingewiesen, dass bei den Umlagerungen am Neuen Luechtergrund darauf zu achten ist, dass die beim Ausbau gebaggerten Weichsedimentschichten nicht dorthin verbracht werden. Die Antragsunterlage gehe davon aus, dass hierhin nur Feinsande und gr&#246;beres Material umgelagert werden (P&#196; III, Teil 10, S. 28). Die Ablagerung von Baggergut, dessen Zusammensetzung von der in die Simulation eingestellten Zusammensetzung in relevanter Weise abweicht, w&#228;re daher ohne entsprechende Plan&#228;nderung unzul&#228;ssig.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_121\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">121</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Die BAW-Simulation zur Umlagerung im Neuen Luechtergrund in P&#196; III, Teil 10 begegnet schlie&#223;lich nicht deshalb Bedenken, weil die BAW dabei von einem Oberwasserzufluss von 180 m&#179;/s ausgegangen ist. Zwar trifft zu, dass f&#252;r die urspr&#252;nglich vorgesehene Umlagerung von 2,5 Mio. m&#179; Baggergut am Neuen Luechtergrund im Gutachten H.1 f die realen Abflussverh&#228;ltnisse (im Mittel 850 m&#179;/s) zugrunde gelegt wurden und Schwebstoffe bei niedrigem Oberwasser grunds&#228;tzlich weiter stromauf transportiert werden. Die unterschiedlichen Abfl&#252;sse in den beiden Simulationen hatten nach den Erl&#228;uterungen der BAW in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 aber keinen signifikanten Einfluss auf die vorherrschenden Transportrichtungen in der Elbm&#252;ndung. Zudem ist der Einfluss des Oberwassers in diesem Bereich schon deshalb geringer, weil das Tidevolumen im Verh&#228;ltnis zum Oberwasser durch die Aufweitung der M&#252;ndung wesentlich gr&#246;&#223;er wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_122\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">122</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>d) Das BAW-Gutachten H.1d zu den schiffserzeugten Belastungen leidet nicht an M&#228;ngeln, die seine Belastbarkeit in Frage stellen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_123\">123</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ausweislich der Erl&#228;uterungen im Gutachten sind abgesicherte quantitative Prognosen der ausbaubedingten &#196;nderungen von schiffserzeugten Belastungen im extremen Flachwasser von inhomogenen Wasserstra&#223;en nur mit der Methode des hydraulischen Modellversuchs in einem fachlich hinreichenden Modellma&#223;stab gew&#228;hrleistet (H.1d, S. 21). F&#252;r das hydraulische Modell wurde der Unterelbeabschnitt von km 641,6 bis km 643,2 ausgew&#228;hlt. Als Bezugseinheiten f&#252;r die Prognose der ausbaubedingten &#196;nderungen sind die im Jahr 2006 gr&#246;&#223;ten, mit hoher Geschwindigkeit verkehrenden Containerschiffe der PPM43-Klasse (Breite b = 42,8 m) dem zuk&#252;nftigen Bemessungsschiff PPM46 (Containerschiff mit b = 46 m) gegen&#252;bergestellt und die geschwindigkeitsabh&#228;ngigen Belastungsgr&#246;&#223;en verglichen worden. Zudem sind die durch das Bemessungsschiff der letzten Fahrrinnenanpassung (PM32 b = 32,3 m) erzeugten Belastungsgr&#246;&#223;en denen des PPM46 gegen&#252;bergestellt worden; in der Begegnungsstrecke Blankenese/Wedel ist auch das Massengutschiff MG58 mit b = 58 m als Aufkommer in die Bewertung einbezogen worden (H.1d, Zusammenfassung am Anfang).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_124\">124</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Laut Gutachten haben die Messungen im Referenzgebiet ergeben, dass neben dem Passierabstand zum Ufer im Wesentlichen die Schiffsgeschwindigkeit das Ma&#223; der schiffserzeugten Belastungen bestimmt; die Belastungen k&#246;nnen daher durch diesen Parameter deutlich beeinflusst werden, soweit die nautischen Erfordernisse dies zulassen. Diese Erkenntnis ist aufgrund der physikalischen Gesetzm&#228;&#223;igkeiten allgemein g&#252;ltig und kann auf das gesamte Revier &#252;bertragen werden (H.1d, S. 79). Durch die Vertiefungsma&#223;nahmen ist &#246;rtlich ann&#228;hernd eine Kompensation der zuk&#252;nftigen Schiffsgr&#246;&#223;en m&#246;glich. Dagegen bewirkt die Zunahme der Schiffsgr&#246;&#223;en in den Abschnitten, in denen die Wassertiefen heute schon ausreichen, h&#246;here schiffserzeugte Wasserspiegelauslenkungen und R&#252;ckstromgeschwindigkeiten. Bei hohen Schiffsgeschwindigkeiten nehmen der Energieeintrag und damit gleicherma&#223;en die Belastung der Wasserstra&#223;e durch Wellen und Str&#246;mung sowie deren ausbaubedingte &#196;nderungen &#252;berproportional zu (H.1d, Zusammenfassung). Das Gutachten benennt f&#252;r verschiedene Abschnitte die Fahrgeschwindigkeiten durchs Wasser, die aus wasserbaulicher Sicht als unkritisch oder unerheblich bzw. auf der sicheren Seite liegend angesehen werden (H.1d, Zusammenfassung).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_125\">125</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Aussagekraft des Gutachtens unterliegt entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger nicht deshalb Zweifeln, weil das Gutachten sich an dem den Planungen zugrunde gelegten Bemessungsschiff und nicht an den gr&#246;&#223;eren Containerschiffen der \"Emma-Maersk-Klasse\" orientiert. Das Ausbauvorhaben dient nicht dazu, Schiffen dieser Gr&#246;&#223;enklasse eine tideunabh&#228;ngige Revierfahrt mit maximalen Tiefg&#228;ngen zu erm&#246;glichen (PFB, S. 159 ff.). Abgesehen davon sind die &#196;nderungen der schiffserzeugten Belastungen im hydraulischen Modell f&#252;r Extremsituationen untersucht worden, um eventuelle Ver&#228;nderungen deutlich als \"auf der sicheren Seite liegend\" herauszustellen. Als \"Extremsituationen\" sind Passagen mit maximalem Tiefgang, geringem Fahrabstand zur Fahrrinnenkante (nur erforderlicher Seitenabstand), h&#246;chstm&#246;gliche Geschwindigkeiten, gro&#223;e Schiffseinheiten sowie geringe Wassertiefen bzw. geringe Kielfreiheit definiert worden (H.1d, S. 51). Zudem ist im hydraulischen Modell die Sollsohle ohne Ansatz von Baggertoleranz und Vorratsbaggerungen eingebaut worden. Auf diese Weise liegen die prognostizierten ausbaubedingten &#196;nderungen der schiffserzeugten Belastungen immer \"auf der sicheren Seite\", weil die vorgegebene Sollsohle f&#252;r das Verh&#228;ltnis Schiff - Wasserstra&#223;e als ung&#252;nstigster Querschnitt anzunehmen ist (H.1d, S. 51).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_126\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">126</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>e) Die Kritik der Kl&#228;ger am BAW-Gutachten H.1b zu den ausbaubedingten &#196;nderungen der Sturmflutkenngr&#246;&#223;en ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_127\">127</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im Gutachten H.1b sind die Sturmflutverh&#228;ltnisse unter Ber&#252;cksichtigung der Unterwasserablagerungsfl&#228;chen (UWA) (S. 11) auf der Basis einer hochaufl&#246;senden 2D-HN-Modellierung mit dem Programm UnTRIM f&#252;r den planerischen Ist-Zustand und den Ausbauzustand f&#252;r sechs Sturmflutszenarien (siehe S. 35) untersucht worden (Sturmflut vom 3. Januar 1976 - SF76 -, Sturmflut vom 28. Januar 1994 - SF94 -, Sturmflut vom 3./4. Dezember 1999 - SF99 - sowie die Bemessungssturmflut - SFB - mit drei verschiedenen Oberwasserabfl&#252;ssen; S. 34). Die Bemessungssturmflut ist an den Verlauf der Sturmflut vom 3. Januar 1976 angelehnt, der Wasserstandsverlauf Cuxhaven ist vergleichbar zum 3. Januar 1976, jedoch mit um 0,5 m erh&#246;htem Windstau eingestellt, der Oberwasserzufluss betr&#228;gt 2 200 m&#179;/s (von 1926 bis 2002 im Mittel an drei Tagen/Jahr &#252;berschritten; siehe Tabelle 2, S. 33), die Windentwicklung &#252;ber der Elbe ist vergleichbar zum 3. Januar 1976, jedoch mit um 10 % erh&#246;hter Windgeschwindigkeit eingestellt. Zus&#228;tzlich sind f&#252;r die Bemessungssturmflut die sehr hohen Abfl&#252;sse 3 000 m&#179;/s und 4 000 m&#179;/s untersucht worden. Abfl&#252;sse dieser Gr&#246;&#223;enordnung sind bisher bei Sturmfluten in der Elbe nicht beobachtet worden. Die Nebenfl&#252;sse der Elbe sind nicht ber&#252;cksichtigt worden, weil die Sturmflutsperrwerke an den Nebenfl&#252;ssen f&#252;r die Untersuchung als geschlossen vorausgesetzt wurden; das Wehr Geesthacht ist bei Sturmflut gelegt (H.1b, S. 5 und 14). Nach den Untersuchungen werden sich ausbaubedingt die Sturmflutscheitelwasserst&#228;nde um weniger als +2 cm/-3 cm und die Eintrittszeit des Sturmflutscheitelwasserstandes sowie die Dauer hoher Wasserst&#228;nde um weniger als +/- f&#252;nf Minuten ver&#228;ndern. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass das Hochwasserschutzniveau ausbaubedingt nicht ver&#228;ndert wird; die geplante Fahrrinnenanpassung sei hochwasserneutral (H.1b, S. 63; zu den Einzelergebnissen siehe S. 65).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_128\">128</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger geht das Gutachten zu Recht von einer dauerhaft tided&#228;mpfenden Wirkung der UWA im Elbm&#252;ndungsbereich aus (siehe oben unter III.1.a) bb) (2)). Zudem ist die Wirkung der Ausbauma&#223;nahmen vorsorglich f&#252;r eine extrem hohe Sturmflut mit extrem hohem Oberwasserzufluss untersucht worden (H.1b, S. 32).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_129\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">129</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>f) Die R&#252;ge, die BAW habe die Gefahr eines irreversiblen \"Umkippens\" des Tideelbe&#246;kosystems verkannt, greift ebenfalls nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_130\">130</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger l&#228;sst sich eine solche Gefahr aus der Studie von Prof. Winterwerp (\"On the response of tidal rivers to deepening and narrowing - Risks for a regime shift towards hyper-turbid conditions\" von 2013) nicht herleiten. Laut Winterwerp (Kapitel \"Zusammenfassung und Schlussfolgerungen\", S. 5) vermindert die Vertiefung von Tidefl&#252;ssen ihre Sp&#252;lwirkung. Mit ansteigender Schwebstoffkonzentration schw&#228;che sich die effektive R&#228;umkraft ab, wodurch die Tide weiter verst&#228;rkt werde. Das bewirke einen Anstieg der Flutstromdominanz, was die Schwebstoffkonzentration weiter steigen und die effektive R&#228;umkraft weiter sinken lasse (Feedback-Schleife, Schneeballeffekt). Die Analyse lasse den Schluss zu, dass ein kritischer Punkt existiere, bei dessen &#220;berschreiten der Fluss mehr oder weniger autonom in einen Zustand extremer Tr&#252;bung wechsle. Ein solcher Punkt k&#246;nne in einem tidebeeinflussten Fluss durch umfassende technische Ma&#223;nahmen (Vertiefung, Verengung, etc.) &#252;berschritten werden (Kapitel 6, S. 9 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_131\">131</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Analyse hat nach Einsch&#228;tzung der BAW im Wesentlichen hypothetischen Charakter. Abgesehen davon, dass die Betrachtungen von Winterwerp auf einer mathematischen Formel basierten, die die Geometrie des Gew&#228;ssersystems sehr stark vereinfache, r&#228;ume Winterwerp selbst ein, dass der kritische Punkt weder quantifiziert noch Indikatoren definiert werden konnten, mit denen ein &#220;berschreiten dieses Punktes festgestellt werden k&#246;nnte (S. 10). In der Zusammenfassung zu seiner Studie \"Man-included regime shifts in small estuaries - II: a comparison of rivers\" von November 2013 betone Winterwerp, dass ein vollst&#228;ndiges Verst&#228;ndnis der Tideentwicklung in den untersuchten Fl&#252;ssen \"hind-cast\" (d.h., die bekannten historischen Zust&#228;nde nachbildende) Simulationen dieser Entwicklungen mit fortgeschrittenen numerischen Modellen erfordere, die die Hydrodynamik, die Morphodynamik und den Transport feiner Sedimente integrierten. Bis dahin blieben die pr&#228;sentierten Analysen hypothetisch (BAW vom 4. April 2014, S. 14).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_132\">132</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r die Frage, ob ausbaubedingt ein Umkippen des Elbe&#246;kosystems droht, sind die Winterwerp-Studien daher nach den plausiblen Erl&#228;uterungen der BAW ohne Aussagekraft. Dasselbe gilt f&#252;r die von den Kl&#228;gern im Verfahren BVerwG 7 A 15.12 eingereichten Anlagen K 22 (Vortrag Dr. Heyer) und K 23 (HPA), in denen die Gefahr des Umkippens eines Systems infolge langandauernder Tideasymmetrie sowie unerw&#252;nschter hydromorphologischer Entwicklungen der Tideelbe abstrakt angesprochen werden, die sich aber zum Umkippen des Tideelbe&#246;kosystems als Folge der geplanten Ausbauma&#223;nahme nicht verhalten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_133\">133</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im &#220;brigen hat die BAW die Tidefl&#252;sse Elbe, Weser und Ems seit mehr als einer Dekade mit hoch aufl&#246;senden dreidimensionalen Simulationsmodellen untersucht und das charakteristische Systemverhalten dieser Fl&#252;sse im Detail verglichen. Nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen und Untersuchungen kann ein Umkippen des Elbe&#246;kosystems als Folge des geplanten Ausbaus ausgeschlossen werden (BAW vom 4. April 2014, S. 15). Die von den Kl&#228;gern vorgelegte tabellarische Darstellung von Dipl.-Ing. Konermann zu den gestuften Effekten von Fahrrinnenvertiefungen auf das Schwebstofftransportgeschehen in &#196;stuaren ist nicht geeignet, diese fachliche Einsch&#228;tzung zu ersch&#252;ttern. Selbst wenn der darin angenommene Ursachenzusammenhang zwischen der fortschreitenden Degradierung des Ems&#228;stuars und den Fahrrinnenvertiefungen tats&#228;chlich bestehen sollte, kann daraus nicht ohne Weiteres auf die zuk&#252;nftige Entwicklung des Elb&#228;stuars geschlossen werden. Die Entwicklung des Ems&#228;stuars hatte spezifische Ursachen und kann deshalb nicht ohne detaillierte Analyse der jeweiligen &#246;rtlichen Bedingungen auf andere &#196;stuare &#252;bertragen werden. Dies belegt etwa das Beispiel der von umfangreichen Ausbauma&#223;nahmen betroffenen Weser. Obwohl der Tidenhub in Bremen infolge der Strombauwerke ungef&#228;hr auf das Zehnfache des urspr&#252;nglichen Werts gestiegen ist, zeigt die noch immer ebbestromdominierte Weser nur wenig Tr&#252;bung und nur ein geringes Ungleichgewicht im Sedimenthaushalt (vgl. Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 11. April 2014, S. 32 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_134\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">134</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>g) Schlie&#223;lich bleibt auch die R&#252;ge der Kl&#228;ger, die BAW-Gutachten seien anl&#228;sslich der Plan&#228;nderungen und -erg&#228;nzungen nicht oder nur unzureichend aktualisiert worden, erfolglos.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_135\">135</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r die Plan&#228;nderung I (Modifikation der UWA &#246;stlich sowie Errichtung einer neuen UWA westlich vom Glameyer Stack, Wegfall aller Ufervorsp&#252;lungen mit Ausnahme der Vorsp&#252;lung L&#252;he-Wisch, Wegfall der Sp&#252;lfelder Pagensand I und II, Vergr&#246;&#223;erung des Sp&#252;lfeldes Pagensand III sowie Erh&#246;hung der Umlagerungsmenge am Neuen Luechtergrund von 2,5 Mio. m&#179; auf 7,5 Mio. m&#179;; P&#196; I, Teil 1, S. 10 ff.) hat die BAW eine neue Modelluntersuchung mit ver&#228;nderten worst-case-Randwerten (Oberwasserzufluss konstant bei 180 m&#179;/s, seeseitiger Salzgehalt konstant bei 32 PSU) durchgef&#252;hrt. Das Gutachten (P&#196; I, Teil 3, S. 22 ff.) kommt zu dem Ergebnis, dass die in den BAW-Grundlagengutachten dargestellten und wasserbaulich interpretierten ausbaubedingten &#196;nderungen bis auf dargestellte punktuelle &#196;nderungen durch die neue Zielvariante trotz des Einsatzes von worst-case-Randwerten nahezu ausnahmslos unterschritten w&#252;rden (S. 26 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_136\">136</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Anl&#228;sslich der Plan&#228;nderung II (&#196;nderung der Ufersicherungsma&#223;nahmen im Altenbrucher Bogen; vgl. P&#196; II, Teil 1, S. 10 ff.) hat die BAW die lokalen Auswirkungen mit den neuen Planungselementen im Gesamtsimulationsmodell untersucht (P&#196; II, Teil 9, S. 1 f.). Laut Gutachten f&#252;hren die Ausbaumodifikationen zu keinen signifikanten Verst&#228;rkungen der bisher festgestellten ausbaubedingten &#196;nderungen (S. 25 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_137\">137</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zur Plan&#228;nderung III (Wegfall der Sp&#252;lfelder Pagensand III und Schwarztonnensand sowie der Vorsp&#252;lung L&#252;he-Wisch, Modifikation der UWA Neufelder Sand, Erh&#246;hung der Umlagerungsmenge am Neuen Luechtergrund von 7,5 Mio. m&#179; auf 12,5 Mio. m&#179;) hat die BAW im M&#228;rz 2010 das Gutachten \"Topographievergleich 2003 - 2006, Umlagerung von Ausbaubaggergut\" vorgelegt (P&#196; III, Teil 10). Der begutachtete Ausbauzustand AZ_10 umfasst die wasserbaulichen Elemente der Plan&#228;nderung II und die planerischen Modifikationen gem&#228;&#223; Plan&#228;nderung I. Zudem sind die aus der Ablagerung von insgesamt 12,5 Mio. m&#179; Ausbaubaggergut am Neuen Luechtergrund resultierenden Ablagerungen in der Ausbauvariante AZ_10 anteilig ber&#252;cksichtigt und neue Topographiedaten von 2006 zugrunde gelegt worden (P&#196; III, Teil 10, S. 2 und 5). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Grundlagengutachten auch bei Verwendung der neuen Topographiedaten weiter Bestand haben (P&#196; III, Teil 10, S. 27).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_138\">138</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Vorgehensweise der BAW, f&#252;r die Plan&#228;nderung III - mit Ausnahme der vorstehend unter III. 1.c) gesondert behandelten Umlagerung am Neuen Luechtergrund - &#252;ber einen Topographievergleich nachzuweisen, dass die aktualisierte Topographie keinen wesentlichen Einfluss auf die Vorhabenwirkungen hat, ist methodisch nicht zu beanstanden. Es leuchtet ein, dass der Wegfall der Ufervorsp&#252;lungen und Sp&#252;lfelder als landseitige Ma&#223;nahmen allenfalls geringe hydrologische und morphologische Wirkung hat und eine vollst&#228;ndig neue Modellierung daher nicht erforderlich war.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_139\">139</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit die Kl&#228;ger geltend machen, die Beklagten h&#228;tten angesichts der Ergebnisse des Projekts \"Perspektive Lebendige Unterems\" von BUND, NABU, WWF und TU-Berlin sowie neuer Erkenntnisse von Prof. Dr. Backhaus (Institut f&#252;r Meereskunde, Universit&#228;t Hamburg) zur Eigenschwingungsfrequenz der Elbe ihrer Anregung im Beteiligungsschreiben vom 23. Dezember 2015 nachkommen und im 2. Planerg&#228;nzungsverfahren eine neue und l&#228;ngere Modellierung unter Nutzung des High-Performance-Rechners der BAW veranlassen m&#252;ssen, ist dem nicht zu folgen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_140\">140</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Wie eingangs ausgef&#252;hrt ist f&#252;r die Pr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit grunds&#228;tzlich auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen; bei einem erg&#228;nzenden Verfahren kommt es ma&#223;geblich auf dessen Zielrichtung an. Daran gemessen mussten im 2. Planerg&#228;nzungsverfahren weder aktuelle Gutachten der BAW eingeholt werden noch ist f&#252;r die Pr&#252;fung der Tragf&#228;higkeit der wasserbaulichen Untersuchungen nunmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses der 2. Planerg&#228;nzungsbeschl&#252;sse abzustellen. Die Zielrichtung des erg&#228;nzenden Verfahrens beschr&#228;nkte sich darauf, punktuelle M&#228;ngel der UVU/UVP und der habitatschutzrechtlichen Pr&#252;fung zu heilen und eine neue wasserrechtliche Pr&#252;fung vorzunehmen. Die BAW-Gutachten hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 nicht beanstandet, sie mussten im erg&#228;nzenden Verfahren daher keiner Neubewertung unterzogen oder aktualisiert werden. Auf die aktuellen Rechnerkapazit&#228;ten der BAW kommt es somit nicht an.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_141\">141</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Aus dem Hinweis der Kl&#228;ger, das Habitatschutzrecht verlange bei der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung, die auf den BAW-Gutachten aufbaue, als Standard stets die Ber&#252;cksichtigung der \"besten einschl&#228;gigen wissenschaftlichen Erkenntnisse\", folgt nichts anderes. Auch insoweit gilt f&#252;r den Zeitraum bis zum Entscheidungstermin, dass zwar vor neuen Erkenntnissen nicht die Augen verschlossen werden d&#252;rfen. Es besteht aber keine Pflicht, bis zum Entscheidungstermin fortw&#228;hrend nachzuermitteln (BVerwG, Urteil vom 12. M&#228;rz 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 89). Das gilt erst recht f&#252;r den Zeitraum nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Entscheidungsgrundlagen und Planunterlagen unterliegen w&#228;hrend des gerichtlichen Verfahrens zwangsl&#228;ufig einem \"Alterungsprozess\". Dieser Umstand darf sich grunds&#228;tzlich nicht zu Lasten der Vorhabentr&#228;ger und Planfeststellungsbeh&#246;rden auswirken.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_142\">142</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ungeachtet dessen haben die Beklagten die Erkenntnis von Prof. Dr. Backhaus, die Eigenschwingungsfrequenz der Elbe r&#252;cke infolge der bereits erfolgten und der geplanten Ausbauma&#223;nahmen so dicht an die Tidefrequenz heran, dass Resonanzph&#228;nomene auftr&#228;ten, die zu einem h&#246;heren Ausschlag der Tide f&#252;hrten, zur Kenntnis genommen und gepr&#252;ft. Nach der Bewertung durch die BAW-Gutachter (Stellungnahme vom 9. April 2015) handelt es sich dabei nicht um eine verfahrensrelevante Erkenntnis. Die Tideresonanz werde auch von den BAW-Untersuchungen abgedeckt. In der Studie von Prof. Dr. Backhaus werde dieses Ph&#228;nomen wegen zu grober Eingangsdaten und der Eindimensionalit&#228;t des Modells schon bei isolierter Betrachtung &#252;bersch&#228;tzt. Zudem sei damit nichts &#252;ber den Umfang der vorhabenbedingten Verst&#228;rkung der Tideresonanz ausgesagt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_143\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">143</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Die weiteren gegen die UVU/UVP, namentlich die UVU-Teilgutachten H.2a bis H.5b und die anl&#228;sslich der 2. Planerg&#228;nzung erstellten Fachbeitr&#228;ge PEU II 2.1 und 2.2, erhobenen Einw&#228;nde sind ebenfalls nicht begr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_144\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">144</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Die R&#252;ge, der Untersuchungsrahmen sei zu eng gefasst worden, weil Schutzg&#252;ter au&#223;erhalb der Deichlinie nicht betrachtet und die Nebenfl&#252;sse ausgeklammert worden seien, greift nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_145\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">145</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG ist Untersuchungsgebiet der Einwirkungsbereich des Vorhabens. Dieser kann nicht einheitlich f&#252;r alle Bestandteile der das Vorhaben umgebenden Umwelt festgelegt werden, sondern ist nach der spezifischen Reichweite der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Umweltfaktoren oder Umweltbestandteile zu bestimmen (Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, &#167; 6 Rn. 20).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_146\">146</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dem wird die UVU gerecht. Den Vorgaben in der \"Festlegung des Untersuchungsrahmens gem&#228;&#223; &#167; 5 UVPG\" durch Schreiben der Planfeststellungsbeh&#246;rden vom 26. Mai 2005 entsprechend ist das Untersuchungsgebiet r&#228;umlich (seitlich) im Ausgangspunkt durch die Deichlinie begrenzt worden. Dar&#252;ber hinaus umfasst es grunds&#228;tzlich auch die tidebeeinflussten Nebenfl&#252;sse und Nebengew&#228;sser der Tideelbe. Im &#220;brigen ist der Untersuchungsrahmen in Einklang mit den Vorgaben der Planfeststellungsbeh&#246;rden f&#252;r die jeweiligen Schutzg&#252;ter differenziert festgelegt worden. So sind etwa beim Schutzgut Wasser die Aspekte \"Schwebstoffregime\", \"Salinit&#228;t\", \"Sauerstoff- und N&#228;hrstoffhaushalt\" sowie \"Schadstoffe\" auch f&#252;r die Nebengew&#228;sser und Nebenfl&#252;sse der Elbe untersucht worden (vgl. H.2a, S. 4, 21, 42, 44, 58, 59, 86, 89, 96 und H.2b, S. 1 ff., 100 ff.). Das Untersuchungsgebiet f&#252;r das Schutzgut Grundwasser ist ebenfalls spezifisch abgegrenzt worden (H.2c, S. 2). Die UVU zum Schutzgut Boden beschreibt als maximales Auswirkungsgebiet den gesamten vor den Landesschutzdeichen gelegenen &#220;berflutungsbereich der Tideelbe zwischen km 584,8 (Geesthacht) und km 755,3 (Au&#223;enelbe), ihre Nebengew&#228;sser sowie die tidebeeinflussten Flussabschnitte der in die Tideelbe m&#252;ndenden Nebenfl&#252;sse (H.3, S. 1); f&#252;r das Schutzgut Pflanzen (terrestrische Flora) ist das Untersuchungsgebiet entsprechend umrissen worden (H.4a, S. 3). F&#252;r das Schutzgut Tiere (terrestrische Fauna) sind zus&#228;tzlich die Insel Trischen sowie Teile des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer (zwischen Neufeld und Trischendamm) und des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer (Neuwerk, Scharh&#246;rn, Nigeh&#246;rn) einbezogen worden (H.4b, S. 158). Aus welchen Gr&#252;nden diese schutzgutbezogenen Festlegungen fachlich unvertretbar sein sollten, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_147\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">147</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Das gilt auch f&#252;r ihre R&#252;ge, die Festlegung des Untersuchungsgebiets f&#252;r das Schutzgut Grundwasser im UVU-Teilgutachten H.2c schlie&#223;e angrenzende terrestrische Grundwasserk&#246;rper hinter der Deichlinie aus. Die Grenze des Untersuchungsgebiets f&#252;r das Schutzgut Grundwasser ist im ersten Schritt aufgrund geomorphologischer Kriterien anhand der Gew&#228;sserlandschaften entlang des Geestrandes festgelegt worden, weil quantitative und qualitative &#196;nderungen des Elbwassers aufgrund der hydrologischen Wirkungszusammenh&#228;nge theoretisch im gesamten Marschbereich Ver&#228;nderungen im Grundwasser hervorrufen k&#246;nnen. In den Bereichen, in denen diese Grenzziehung das Untersuchungsgebiet so verkleinern w&#252;rde (z.B. am Hochufer zwischen Altona und Wedel), dass m&#246;gliche Auswirkungen nicht vollst&#228;ndig ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnten, wurde ein Mindestabstand von 1 km zur Elbe und den betrachteten tidebeeinflussten Nebengew&#228;ssern als Grenze herangezogen (H.2c, S. 2 zu 1.2.1). Das Gebiet greift damit (siehe auch Karte Anhang I - 1) &#252;ber die seitliche Deichlinie noch hinaus.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_148\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">148</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) UVU und UVP beruhen im Hinblick auf Flora und Fauna auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage. Die gegenteilige, insbesondere auf eine Stellungnahme von Dr. Feldt vom 13. August 2012 gest&#252;tzte Auffassung der Kl&#228;ger ist unzutreffend.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_149\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">149</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Ausdr&#252;ckliche Vorgaben zur Aktualit&#228;t der Datengrundlage enthalten weder die UVP-Richtlinie noch das Gesetz &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung oder die von den Kl&#228;gern herangezogene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausf&#252;hrung des Gesetzes &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung vom 18. September 1995 (UVPVwV, GMBl. S. 671). In ihren Schlussantr&#228;gen vom 13. Oktober 2011 in der Rechtssache C-43/10 [ECLI:EU:C:2011:651] leitet die Generalanw&#228;ltin aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL her, dass es in der Regel auf den Stand der Kenntnisse zu Beginn des Genehmigungsverfahrens ankomme (Rn. 138; siehe auch Ziffer 0.5.1.2 UVPVwV). Wenn sich in einem sp&#228;teren Stadium des Verfahrens zeige, dass aktuellere Angaben erforderlich seien, m&#252;ssten diese verlangt werden (Rn. 140). Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Ga&#223;ner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltpr&#252;fung, 5. Aufl. 2010, S. 172 Rn. 97 und S. 187 Rn. 112) sind Datenbest&#228;nde in der Regel dann hinreichend aktuell, wenn die Erhebungen im Gel&#228;nde nicht l&#228;nger als f&#252;nf Jahre zur&#252;ckliegen und nach Durchf&#252;hrung der Gel&#228;ndearbeiten keine erheblichen Ver&#228;nderungen des Standortes oder der anthropogenen Einfl&#252;sse eingetreten sind.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_150\">150</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Als Leitlinie f&#252;r die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen Grenze auszurichten. Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten. Sie &#228;ndert nichts daran, dass die Aktualit&#228;t der Datengrundlage nach Ma&#223;gabe praktischer Vernunft unter Ber&#252;cksichtigung der jeweiligen Einzelfallumst&#228;nde zu beurteilen ist. So kann insbesondere bei einem gro&#223;fl&#228;chigen Untersuchungsgebiet die Aktualisierung von Datenbest&#228;nden in einem Teilgebiet auch R&#252;ckschl&#252;sse auf die Verl&#228;sslichkeit &#228;lterer Daten f&#252;r ein anderes Teilgebiet zulassen; eine fortlaufende Aktualisierung aller Bestandsdaten kann nicht verlangt werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_151\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">151</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Daran gemessen waren die Daten zu Flora und Fauna ausreichend aktuell:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_152\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">152</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) F&#252;r die Beschreibung des Ist-Zustandes der terrestrischen Flora wurde auf Daten aus Kartierungen von 1993 bis 1996, Befliegungen von 2000 bis 2002, Kartierungen Dritter seit der letzten Fahrrinnenanpassung und Kartierungen von 2005 bis 2006 zur&#252;ckgegriffen (H.4a, S. 13 bis 19 und Karte zur Aktualit&#228;t der verwendeten Daten in Anlage 1). Die Daten aus den Befliegungen wurden in ein geographisches Informationssystem &#252;berf&#252;hrt und mit der Klassifikation verglichen. Die Datengrundlage ist im Gutachten H.4a (S. 19) insgesamt bewertet worden. Anl&#228;sslich der Plan&#228;nderung I sind Daten aus einer Befliegung von 2006 zur Erfassung der R&#246;hrichtbest&#228;nde und angrenzender ufernaher Vegetationseinheiten hinzugekommen (P&#196; I, Teil 3, S. 73). In den Unterlagen zur Plan&#228;nderung III wird auf neue Daten aus 2008 verwiesen, durch die sich die Beschreibung des Ist-Zustandes der terrestrischen Flora nicht &#228;ndere (P&#196; III, Teil 3, S. 52).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_153\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">153</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) F&#252;r die terrestrische Fauna ist zur Beschreibung des Bestandes von Brut- und Gastv&#246;geln auf Daten aus den Jahren 2000 bis 2005 (in Ausnahmef&#228;llen &#228;ltere Daten) zur&#252;ckgegriffen worden; f&#252;r einige Teilgebiete fehlen Daten (H.4b, S. 12 bis 15). Im Rahmen der Plan&#228;nderung I sind hinsichtlich der Brutv&#246;gel eine Reihe zus&#228;tzlicher Bestandsaufnahmen aus 2005 bis 2008, schwerpunktm&#228;&#223;ig aus 2007 ausgewertet worden (P&#196; I, Teil 3, S. 96 f.); f&#252;r die Gastv&#246;gel sind Untersuchungen aus 2007/2008 neu ber&#252;cksichtigt worden (P&#196; I, Teil 3, S. 109 ff.). Zur Plan&#228;nderung II wurden ornithologische Jahresberichte des NABU von 2001 bis 2005 f&#252;r die Landkreise Cuxhaven und Bremerhaven ausgewertet, die allerdings keine Aktualisierung der Werteinstufung des Untersuchungsgebiets erm&#246;glichten (P&#196; II, Teil 3, S. 45). Zudem wurden Ortskundige befragt und Angaben von Beh&#246;rden (NLWKN, Stadt Cuxhaven) sowie einzelne Fachgutachten aus 2003, 2007 und 2009 eingearbeitet (P&#196; II, Teil 3, S. 48). Anl&#228;sslich der Plan&#228;nderung III sind f&#252;r die Brut- und Gastv&#246;gel keine neuen Daten erhoben bzw. eingepflegt worden (P&#196; III, Teil 3, S. 60 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_154\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">154</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(3) F&#252;r die aquatische Flora sind bezogen auf das Phytoplankton Daten aus dem Zeitraum von 1997 bis 2002, f&#252;r Teilbereiche auch aus 2003/2004 zugrunde gelegt worden, f&#252;r das Phytobenthos im Wesentlichen aus 2002/2003 (H.5a, S. 15 f. und 18 f.). Das Phytobenthos ist in der n&#228;heren Vergangenheit nicht vollst&#228;ndig untersucht worden; laut UVU ist aber mit den durchgef&#252;hrten Diatomeenanalysen die meist dominierende Algenklasse erfasst worden, in der sich aussagekr&#228;ftige Bioindikatoren finden (H.5a, S. 19). Anl&#228;sslich der Plan&#228;nderung I sind f&#252;r das Phytoplankton zudem Daten der Wasserg&#252;testelle Elbe von 2005 und 2006 ber&#252;cksichtigt und Daten der BfG (Nature-Consult 2007) gesichtet worden. F&#252;r das Phytobenthos wurden von der Arbeitsgemeinschaft f&#252;r die Reinhaltung der Elbe (ARGE) neue Angaben vorgelegt (2005/2006); zudem wird auf Daten der ARGE Elbe aus 2007 sowie Untersuchungen von Gutowski von 2005 und 2006 verwiesen (P&#196; I, Teil 3, S. 81 ff.). F&#252;r die Plan&#228;nderung II sind keine neuen Daten verzeichnet (P&#196; II, Teil 3, S. 34). Zur Plan&#228;nderung III wurden aktuelle Daten der ARGE zum Phytoplankton f&#252;r die Messstationen Zollenspieker (km 598,7) und Seemannsh&#246;ft (km 628,8) ver&#246;ffentlicht (P&#196; III, Teil 3, S. 54).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_155\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">155</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(4) Bei der aquatischen Fauna sind f&#252;r das Zoobenthos und die Fische Unterlagen von 1997 bis 2004 ber&#252;cksichtigt worden (H.5b, S. 21 ff., 23, 50 ff., 56 ff., 75 f.). F&#252;r die Meeress&#228;uger (Schweinswal, Seehund, Kegelrobbe) sind Daten aus der Zeit von 1995 bis 2005 ausgewertet worden (H.5b, S. 80 ff.). Im Rahmen der Plan&#228;nderung I sind f&#252;r das Zoobenthos Untersuchungen aus 2007 (schwerpunktm&#228;&#223;ig Krieg; Bioconsult) und 2008 (Krieg; BfG) einbezogen worden (P&#196; I, Teil 3, S. 148 f.), f&#252;r die Fische Unterlagen aus 2000, 2001, 2006, 2007 und 2008 (S. 160). F&#252;r die Seehunde wurden neue Daten aus 2005 bis 2008 und f&#252;r die Schweinswale aus 2007 aufgenommen (P&#196; I, Teil 3, S. 164). Anl&#228;sslich der Plan&#228;nderung III (Teil 3) sind f&#252;r die Fische zus&#228;tzliche Untersuchungen aus 2009 und f&#252;r die Seehunde neue Daten aus den Befliegungen der Jahre 2005 bis 2009 eingestellt worden (S. 79 f., 81 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_156\">156</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r das Zooplankton trifft zwar zu, dass eine vollst&#228;ndige Inventarisierung der Zooplanktonarten im Untersuchungsgebiet aus den sp&#228;ten 60er Jahren stammt (H.5b, S. 12 f.). Danach sind nur einzelne Flussabschnitte, Gruppen oder Arten untersucht worden. Eine neuere Bestandserfassung f&#252;r das M&#252;hlenberger Loch stammt aus 1998. Aktuelle Untersuchungen liegen aber aus dem Bereich Geesthacht (km 590) bis L&#252;hesand (km 645) vor (Sch&#246;l und G&#252;nster, 2006). Die UVU bewertet die Datenbasis zur Beschreibung und Bewertung des Zooplanktons insgesamt gleichwohl zu Recht als ausreichend. Die Erfassungen von Sch&#246;l und G&#252;nster aus 2006 zeigen laut UVU keine deutlich abweichenden Ergebnisse zu fr&#252;heren Untersuchungen (z.B. Scholz 1961) oberhalb von L&#252;hesand. Es k&#246;nne daher davon ausgegangen werden, dass sich der Bestand auch in anderen Flussabschnitten nicht grundlegend ge&#228;ndert habe (vgl. auch IHF 1997, ARGE Elbe 1998), zumal sich die produktivsten Planktongebiete oberhalb von L&#252;hesand bef&#228;nden (H.5b, S. 13).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_157\">157</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der R&#252;ckschluss von der Entwicklung des Zooplanktonbestands oberhalb von L&#252;hesand auf das Zooplankton stromab ist angesichts der erg&#228;nzenden Erl&#228;uterungen der UVU-Gutachter in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014, wonach das &#220;bergangsgew&#228;sser ohnehin die \"nat&#252;rliche Sterbezone\" f&#252;r das insoweit \"statische\" S&#252;&#223;wasserplankton darstellt, plausibel; substanzielle Einw&#228;nde hiergegen haben die Kl&#228;ger nicht erhoben. Das Ergebnis der im Teilgutachten H.5b auf S. 13 angesprochenen Erfassung des gesamten Zooplanktons durch die Bundesanstalt f&#252;r Gew&#228;sserkunde (BfG) musste nicht abgewartet werden. Diese - inzwischen wohl aufgegebene - Erfassung war nicht durch das Vorhaben veranlasst, sondern stellte eine davon unabh&#228;ngige Grundlagenforschung dar.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_158\">158</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im &#220;brigen ist in den UVU-Teilgutachten jeweils dargelegt, wie mit Datenl&#252;cken umgegangen wurde und aus welchen Gr&#252;nden die vorhandenen Daten als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa H.4a, S. 19; H.4b, S. 12 ff.; H.5b, S. 80 ff.). Damit haben sich die Kl&#228;ger nicht n&#228;her auseinandergesetzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_159\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">159</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>c) Die R&#252;ge, die Ermittlungstiefe der UVU sei unzureichend, weil es an orts- und artenspezifischen Bestandsaufnahmen fehle, bleibt erfolglos.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_160\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">160</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Eine ordnungsgem&#228;&#223;e UVU erfordert nicht notwendig eine fl&#228;chendeckende orts- und artenspezifische Bestandsaufnahme. Nach &#167; 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG hat der Tr&#228;ger des Vorhabens die entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Das Bundeswasserstra&#223;engesetz enth&#228;lt keine fachspezifischen Regelungen im Sinne von &#167; 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG, gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 2 Satz 2 UVPG sind daher die Abs&#228;tze 3 und 4 anzuwenden. Nach &#167; 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG m&#252;ssen die Unterlagen u.a. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Ber&#252;cksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Pr&#252;fungsmethoden enthalten, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung f&#252;r den Tr&#228;ger des Vorhabens zumutbar ist (vgl. auch Art. 3 und 5 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_161\">161</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Welche Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind, kann nur nach Ma&#223;gabe des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 UVP-RL). Anders als bei der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ist der Gegenstand der Ermittlungen bei der Umweltvertr&#228;glichkeitsuntersuchung (UVU) nicht auf bestimmte Arten oder Lebensraumtypen beschr&#228;nkt. Zu ermitteln sind gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturg&#252;ter, sonstige Sachg&#252;ter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen. Die Ermittlungen sind damit grunds&#228;tzlich offener und breiter angelegt als in der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung und bed&#252;rfen anderer Einschr&#228;nkungen und Begrenzungen; UVU und UVP m&#252;ssen auch bei Gro&#223;vorhaben praktisch handhabbar bleiben (vgl. Erb, Umwelt- und Technikrecht, Bd. 121, 2013, S. 91 und 105).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_162\">162</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ermittelt und untersucht werden m&#252;ssen alle Umst&#228;nde, die f&#252;r eine sachgerechte (Planungs-)Entscheidung erforderlich sind. Dabei k&#246;nnen auch Erkenntnisl&#252;cken verbleiben, es muss weder ein l&#252;ckenloses Arteninventar erstellt noch eine allgemeine Bestandsaufnahme durchgef&#252;hrt werden. Ma&#223;geblich sind die naturr&#228;umlichen Gegebenheiten des konkreten Falles: je typischer die Gebietsstruktur, desto eher kann auch auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen abgestellt werden. Es kann daher gen&#252;gen, wenn f&#252;r den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Repr&#228;sentanten (Tier- und Pflanzengruppen) festgestellt werden und f&#252;r die Bewertung der Auswirkungen mit Bioindikatoren gearbeitet wird. Bestehen dagegen Anhaltspunkte f&#252;r das Vorhandensein besonders seltener Arten, &#246;kologischer Strukturen oder Vorg&#228;nge, bedarf es weitergehender Ermittlungen. Sofern es f&#252;r besonders sch&#252;tzenswerte oder hochwertige Arten oder Strukturen keine konkreten Anhaltspunkte gibt, muss danach nicht aktiv gesucht werden (Erb, a.a.O. S. 90 bis 95). Das Recht n&#246;tigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zus&#228;tzlichen Erkenntnisse verspricht (vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 21. Februar 1997 - 4 B 177.96 - Buchholz 406.401 &#167; 8 BNatSchG Nr. 20 und vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - ZUR 2015, 163 Rn. 16; Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 &#167; 17 FStrG Nr. 168 S. 116).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_163\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">163</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Daran gemessen begegnen die Bestandserhebungen und -beschreibungen f&#252;r Flora und Fauna keinen Bedenken.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_164\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">164</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Der Bestand der terrestrischen Flora ist im UVU-Teilgutachten H.4a anhand der vorkommenden Biotoptypen beschrieben (S. 20 ff.). &#220;berdies sind die im Untersuchungsgebiet festgestellten besonders gesch&#252;tzten und gef&#228;hrdeten Biotoptypen (H.4a, S. 94 f. und 102 ff.) und Pflanzenarten (S. 104 ff.) sowie Lebensraumtypen gem&#228;&#223; Habitatrichtlinie aufgef&#252;hrt (S. 98 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_165\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">165</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(a) Dass die Bestandsdarstellung bei der terrestrischen Flora mit Ausnahme der gesch&#252;tzten und gef&#228;hrdeten Arten nur biotoptypenbezogen erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Die Biotoptypen sind in Obergruppen, Haupteinheiten und Untereinheiten gegliedert, die &#246;rtliche Verteilung im Untersuchungsgebiet kann den Karten im Anhang zu H.4a entnommen werden. Einer durchg&#228;ngig artenbezogenen Bestandsdarstellung bedurfte es nicht. Im Gutachten H.4a (S. 153 ff.) ist unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Methoden/Ans&#228;tze ausgef&#252;hrt, warum auf die allgemeine Empfindlichkeit der Vegetation gegen&#252;ber m&#246;glichen Ver&#228;nderungen und m&#246;gliche Auswirkungen auf die r&#228;umliche Verteilung der Biotoptypen abgestellt werden kann und wie die insoweit betrachteten Leitarten (verschiedene R&#246;hrichtarten, Zeigerarten und seltene Arten) ausgew&#228;hlt wurden. Die Auswirkungsprognose stellt fest, dass die Mehrzahl der mittels Wasser &#252;bertragenen vorhabenbedingten Wirkungen ungeeignet ist, Auswirkungen auf die terrestrische Flora im Au&#223;endeichland hervorzurufen; die Wirkreichweite endet (mit wenigen Ausnahmen) am Ufer bzw. im Bereich des mittleren Tidehochwassers. Betrachtet wurden daher in erster Linie die R&#246;hrichte im weiteren Sinne (S. 156 ff.); eine gesonderte Untersuchung wurde f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel vorgenommen (S. 159 ff., Anh&#228;nge 3 und 4). Warum dieser methodische Ansatz nicht vertretbar sein sollte, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_166\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">166</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(b) Soweit der Senat die UVU in seinem Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 (7 A 14.12 - Rn. 17 ff.) hinsichtlich der gef&#228;hrdeten Pflanzenarten als unzureichend beanstandet hat, ist dieser Mangel im erg&#228;nzenden Verfahren durch den Fachbeitrag PEU II 2.1 (IBL vom 6. November 2015) behoben worden. Die dagegen gerichteten R&#252;gen der Kl&#228;ger greifen nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_167\">167</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r den neuen Fachbeitrag ist die Liste der gef&#228;hrdeten Pflanzenarten unter Angabe des Gef&#228;hrdungsstatus aktualisiert und erg&#228;nzt worden, dabei sind im Jahr 2015 durchgef&#252;hrte Kartierungen von Rote-Liste-Pflanzenarten im Untersuchungsgebiet ber&#252;cksichtigt worden. Aufgrund der Bestandsaktualisierung sind &#252;ber die urspr&#252;nglich 134 gelisteten gef&#228;hrdeten Pflanzenarten (H.4a, S. 105) hinaus weitere 78 Arten aufgenommen worden. Von den danach 212 Pflanzenarten sind 136 als nicht weiter untersuchungsrelevant ausgeschieden worden, weil sie von keinem vorhabenbedingten Wirkpfad betroffen werden (PEU II 2.1, S. 23 ff., 35, 78). F&#252;r die verbliebenen 76 Pflanzenarten (und vorsorglich drei weitere Arten mit besonderer Bedeutung f&#252;r die R&#246;hrichtzonierung oder das salzgepr&#228;gte Gr&#252;nland) wurden Steckbriefe mit verschiedenen Informationen etwa zur Verbreitung im Untersuchungsgebiet, zur Gef&#228;hrdung und zur Schutzverantwortung, zur H&#228;ufigkeit/Seltenheit sowie zur Aut&#246;kologie und zu Habitat- und Standortanspr&#252;chen erstellt (PEU II 2.1, S. 96 ff.). Die als untersuchungsrelevant betrachteten Pflanzenarten wurden nach Lebensraumtyp und Wuchsort und damit ihren Hauptvorkommen und Standortanspr&#252;chen vier &#246;kologischen Gruppen zugeordnet: den Helophyten (Sumpfpflanzen), den Hydrophyten (Wasserpflanzen), den weiteren Arten feuchter bis nasser Standorte und den weiteren Arten extensiv genutzter, mesophiler Wiesen und Weiden (PEU II 2.1, S. 38); die Arten, f&#252;r die eine besondere Schutzverantwortung besteht, sind in einem eigenen Kapitel untersucht worden (PEU II 2.1, S. 62 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_168\">168</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Einwand der Kl&#228;ger, wichtige Bereiche auf den Elbinseln Auberg, Drommel, Bishorster Sand und Schwarztonnensand sowie die Buchten am Hahn&#246;fersand seien in den Losen 2 und 3 nicht oder unvollst&#228;ndig kartiert worden, ist nicht begr&#252;ndet. Die Ermittlungen waren ausreichend, eine l&#252;ckenlose Erfassung ist nicht erforderlich. Die Kartierungen beruhen auf zwei Durchg&#228;ngen im Fr&#252;hjahr und Sommer 2015 zur Erfassung von 3 900 ha Vorlandfl&#228;chen, Ufern und Inseln unterhalb des Hamburger Hafens. Das Gebiet umfasst tiefliegende Bereiche der Vorl&#228;nder entlang der Tideelbe und auf den Elbinseln vom M&#252;hlenberger Loch bis km 693. Die kartierten Befunde wurden jeweils mit GPS eingemessen, so dass der Lebensraum der kartierten Pflanzen anschlie&#223;end &#252;ber Luftbilder und vorhandene Biotoptypenkartierungen charakterisiert und die konkrete Wuchsh&#246;he in Bezug zum mittleren Tidehochwasser (MThw) ermittelt werden konnte; f&#252;r jeden Fundort wurde die Bestandsgr&#246;&#223;e auf einer achtstufigen Skala gesch&#228;tzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_169\">169</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Abgesehen davon, dass der Fachbeitrag nicht nur auf die Kartierungen abstellt, sondern auch andere Erkenntnismittel ber&#252;cksichtigt, lassen sich die von den Kl&#228;gern ger&#252;gten Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen der Kartierungen im Sommer 2015 und des FFH-Monitorings nach den Erl&#228;uterungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Juli 2016 plausibel erkl&#228;ren. W&#228;hrend f&#252;r das Monitoring bekannte Standorte gezielt aufgesucht werden, um Vorkommen besonders detailliert zu dokumentieren, dient die Kartierung f&#252;r den neuen Fachbeitrag vor allem dazu, eine gr&#246;&#223;ere Anzahl von Gef&#228;&#223;pflanzensippen in einem erheblich gr&#246;&#223;eren Gebiet zu erfassen, um einen &#220;berblick &#252;ber Arteninventar und Verteilung der Sippen im Untersuchungsgebiet zu erm&#246;glichen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_170\">170</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit die Kl&#228;ger geltend machen, die Kartierungen der Lose 1 bis 3 k&#246;nnten schon deshalb nicht Grundlage einer Gef&#228;hrdungsabsch&#228;tzung, geschweige denn einer FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung sein, weil ihnen keine einheitliche Erfassungssystematik zugrunde liege, ist dem nicht zu folgen. Ein Einfluss der geltend gemachten Inhomogenit&#228;ten auf die Auswirkungsprognose ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. In die Wirkpfadbetrachtung sind unabh&#228;ngig von l&#228;nderspezifischen Kartierungen und Einstufungen als gef&#228;hrdete Art alle bekannten, im Untersuchungsgebiet vorkommenden gef&#228;hrdeten Pflanzenarten (und zus&#228;tzlich die mit Blick auf das Schutzgut Artenvielfalt als bedeutsam betrachteten, nicht gef&#228;hrdeten Arten) eingestellt worden. Darauf, ob sich die Kartierungen als Grundlage einer FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung eignen, kommt es hier nicht an.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_171\">171</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Gebiet oberhalb des Hamburger Hafens musste entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger nicht in die Betrachtung einbezogen werden. Ausgehend von den Prognosen der BAW drohen dort keine sp&#252;rbaren Auswirkungen auf die terrestrische Flora (siehe schon H.4a, S. 4). Der ausbaubedingte Anstieg des Tidehubs betr&#228;gt im Abschnitt oberhalb km 600 bis zum Wehr Geesthacht bei einem niedrigen Oberwasser von 350 m&#179;/s nur 2 bis 3 cm, das MThw (zwischen 2,35 und 2,55 m NN) steigt um 2 cm (H.1a, S. 82). Soweit die Kl&#228;ger die r&#252;ckschreitende Uferentwicklung in diesem Abschnitt vor allem auf die vorangegangenen Ausbauma&#223;nahmen zur&#252;ckf&#252;hren und auf die Ergebnisse der Beweissicherung verweisen, fehlt es ihrem Vorbringen an der erforderlichen Substanz. Ob - wie die Beklagten geltend machen - relevante &#196;nderungen der Tideparameter in diesem Bereich wesentlich auf das Wehr Geesthacht und den Oberwasserabfluss zur&#252;ckzuf&#252;hren sind, kann daher dahinstehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_172\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">172</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) F&#252;r das Schutzgut terrestrische Fauna ist der Brut- und Gastvogelbestand unter Angabe von Arten jeweils f&#252;r eine Reihe konkret benannter Teilgebiete dargestellt (21 bzw. 18 Teilgebiete f&#252;r Schleswig-Holstein, 7 Teilgebiete f&#252;r Hamburg und 48 bzw. 31 Teilgebiete f&#252;r Niedersachsen; H.4b, S. 19 ff. und 47 ff. sowie Anhangtabellen 1.1 - 1.29 und Karten H.4b-1 und -2; &#220;bersicht &#252;ber die Bewertung der Teilgebiete unter Angabe der wertgebenden Arten bzw. Vorkommen S. 42 ff.). Substanzielles dazu, warum diese Daten unzureichend sein sollen, haben die Kl&#228;ger nicht vorgetragen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_173\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">173</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(3) Dasselbe gilt f&#252;r das Teilgutachten zum Schutzgut aquatische Flora (H.5a). Darin sind f&#252;r verschiedene Elbabschnitte h&#228;ufig nachgewiesene Arten des Phytoplanktons aufgef&#252;hrt (S. 32 f.), der Ist-Zustand des Phytoplanktons in der Tideelbe wird auf S. 34 f. zusammenfassend beschrieben, die Nebenfl&#252;sse werden auf S. 38 ff. auch unter Angabe von Arten behandelt. F&#252;r das Phytobenthos ist die Diatomeenflora an ausgew&#228;hlten Standorten entlang der Tideelbe und ihrer Zufl&#252;sse arten- bzw. artengruppenbezogen dargestellt (H.5a, S. 41 f.). In den Anlagen zu H.5a finden sich Diagramme der taxonomischen Zusammensetzung des Phytoplanktons an ausgew&#228;hlten Messstellen der Tideelbe von 1997 bis 2004, eine Gesamtartenliste f&#252;r das Phytoplankton der Tideelbe 2004 sowie &#220;bersichten &#252;ber die benthischen Diatomeen der Oste.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_174\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">174</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(4) Beim Schutzgut aquatische Fauna wurde f&#252;r die arten- und taxabezogene Bestandsbeschreibung des Benthos das Untersuchungsgebiet in vier Abschnitte sowie die Nebenfl&#252;sse unterteilt (H.5b, S. 27 ff. und 51 f.), f&#252;r die Fische in drei Abschnitte und verschiedene Nebenfl&#252;sse. Die Beschreibung ist artenbezogen erfolgt (H.5b, S. 62 und 73 ff.). Zudem sind die rezenten Fischarten in der Tideelbe und die nachgewiesenen Arten der Roten Listen sowie im Anhang der Habitatrichtlinie aufgef&#252;hrte Arten und ihr Gef&#228;hrdungsstatus aufgelistet (S. 59 und 61 f.; zu den Meeress&#228;ugern, Seehunden, Kegelrobben, Schweinswalen vgl. S. 85 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_175\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">175</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>d) Die der UVU zugrunde gelegte Abgrenzung der Schutzg&#252;ter Boden und Wasser ist nicht zu beanstanden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_176\">176</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das UVU-Teilgutachten H.3 geht unter Bezugnahme auf &#167; 2 Abs. 1 BBodSchG und &#167; 1 Abs. 1 WHG davon aus, dass semisubhydrische B&#246;den (Wattb&#246;den) und subhydrische B&#246;den (Unterwasserb&#246;den) aus rechtlicher Sicht nicht durch das Bundesbodenschutzgesetz, sondern als Bestandteil der Gew&#228;sser &#252;ber das Wasserhaushaltsgesetz gesch&#252;tzt, aus fachlicher Sicht aber als B&#246;den betrachtet w&#252;rden. Wegen dieser unterschiedlichen Grenzziehungen, der Schwierigkeit, in einem dynamischen System eine eindeutige H&#246;henlinie zu definieren, und der Notwendigkeit, eine Konsistenz zu anderen Schutzg&#252;tern (insbesondere zu terrestrischen Biotoptypen) herzustellen, haben die Gutachter als Grenzlinie zwischen dem Schutzgut Wasser und dem landseitig zu bewertenden Schutzgut Boden die untere Linie des R&#246;hrichts und vergleichbarer Vegetationseinheiten bzw. bei Fehlen einer Vegetationsbedeckung die MThw-Linie betrachtet (H.3, S. 3). Damit sei der Bewertungsraum f&#252;r das Schutzgut Boden gegen&#252;ber den rechtlichen Vorgaben in denjenigen Bereich des Gew&#228;ssers erweitert worden, &#252;ber den &#252;blicherweise keine Sedimentdaten vorl&#228;gen. Vegetationslose Watten w&#252;rden demnach nicht als B&#246;den, sondern als mehr oder weniger intensiv in Umlagerung begriffene Sedimente des Gew&#228;ssers angesehen; die Bearbeitung dieser Fl&#228;chen erfolge im Gutachten zum Schutzgut Wasser - Teilbereich Sedimente (H.3, S. 3 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_177\">177</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die UVU ist danach bei der Bestimmung des Schutzguts Boden im Sinne von &#167; 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG vom Begriffsverst&#228;ndnis des &#167; 2 Abs. 1 BBodSchG ausgegangen, der die Gew&#228;sserbetten ausdr&#252;cklich ausnimmt. Deren Grenze wird vom mittleren Tidehochwasserstand gebildet. Es bestand keine Verpflichtung, das davon abweichende - an fachwissenschaftlichen Vorstellungen ausgerichtete und insoweit vorrechtliche - Begriffsverst&#228;ndnis der Kl&#228;ger zugrunde zu legen. Zudem h&#228;lt sich die UVU nicht starr an die rechtlichen Begrifflichkeiten, sondern erg&#228;nzt sie im Sinne einer Erweiterung des Bodenbegriffs durch eine Detailkorrektur hinsichtlich der semisubhydrischen B&#246;den, die als Standorte H&#246;herer Pflanzen dienen. Dieser funktionsbezogene Ansatz ist nicht zu beanstanden. Die in der UVU vorgenommene Abgrenzung ist eine plausible fachliche Systematisierung. &#167; 2 Abs. 1 BBodSchG enth&#228;lt eine bundesgesetzlich verbindliche Begriffsbestimmung, soweit der Anwendungsbereich von jeweils spezifischen Schutzvorschriften f&#252;r B&#246;den einerseits und Gew&#228;sser andererseits bestimmt werden soll. Demgegen&#252;ber will das Gesetz &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung mit seinem integrativen Ansatz Umwelteinwirkungen umfassend und immer bezogen sowohl auf den Boden als auch das Wasser ermitteln und bewerten. Die Unterscheidung der Schutzg&#252;ter Boden und Wasser f&#252;hrt insoweit nicht zu einer rechtlichen Weichenstellung, so dass die Betonung rein sachbezogener Abgrenzungskriterien und damit die Einbeziehung fachwissenschaftlicher Kategorisierungen der besonderen Aufgabenstellung der UVU gerecht werden. Zudem &#252;bersehen die Kl&#228;ger, dass nach dem Bundesbodenschutzgesetz m&#246;glicherweise weniger Fl&#228;chen dem Schutzgut Boden zuzuordnen gewesen w&#228;ren.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_178\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">178</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>e) Die Feststellung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Sauerstoffhaushalt begegnet keinen Bedenken.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_179\">179</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Sauerstoffhaushalt wird im UVU-Teilgutachten H.2a ausf&#252;hrlich behandelt. Danach sind im Sommerhalbjahr bei geringem Oberwasserzufluss im Abschnitt von ca. km 630 bis km 650 (OWK Elbe-Hafen und Elbe-West) vor allem durch den Eintrag biologisch abbaubaren organischen Materials aus der Mittelelbe regelm&#228;&#223;ig Sauerstoffmangelsituationen zu verzeichnen (H.2a, S. 64). Die eutrophe Mittelelbe weise im Sommerhalbjahr Phytoplanktonmassenentwicklungen auf, die &#252;ber den Wasserk&#246;rper Elbe-Ost in die Wasserk&#246;rper Elbe-Hafen und Elbe-West verfrachtet w&#252;rden und dort mangels ausreichender Durchlichtung des Wasserk&#246;rpers abst&#252;rben (so genannte Sekund&#228;rverschmutzung). Der Abbau dieser organischen Substanz finde unter Sauerstoffverbrauch statt (H.2a, S. 74).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_180\">180</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Sauerstoffhaushalt sind im Hinblick auf die Verringerung der spezifischen Wasseroberfl&#228;che, eine Akkumulation zehrungsf&#228;higen Materials infolge l&#228;ngerer Verweilzeit des Wassers und einen verst&#228;rkten Stromauftransport von Schwebstoffen/Sedimenten infolge erh&#246;hter maximaler Flutstromgeschwindigkeit betrachtet worden (H.2a, S. 132 ff., 134). Dabei sind die vorhabenbedingten &#196;nderungen der spezifischen Wasseroberfl&#228;che konservativ in einem besonders ung&#252;nstigen Bereich (mit besonders ung&#252;nstiger spezifischer Wasseroberfl&#228;che im Ist-Zustand) im oberen Abschnitt des Wasserk&#246;rpers Elbe-West untersucht worden, in dem die Begegnungsstrecke geplant ist (km 635 bis km 639; H.2a, S. 134). Die vorhabenbedingten Ver&#228;nderungen des Ist-Zustandes bewegen sich in diesem Bereich im einstelligen Prozentbereich, &#196;nderungen &gt; 5 % sind lediglich bei einem von zehn Profilen erreicht worden. Diese Ver&#228;nderung der spezifischen Wasseroberfl&#228;che ist ungeeignet, mess- und beobachtbare Ver&#228;nderungen des Sauerstoffhaushaltes auszul&#246;sen (H.2a, S. 135). Zudem wird es laut UVU weder zu einem f&#252;r den Sauerstoff- und N&#228;hrstoffhaushalt relevanten verst&#228;rkten Stromauftransport von Schwebstoffen/Sedimenten infolge erh&#246;hter maximaler Flutstromgeschwindigkeit noch zu beachtlichen Auswirkungen auf die Verweilzeiten bzw. die Laufzeit eines Wasserteilchens kommen. Einen Transport zehrungsf&#228;higen organischen Materials stromauf in die Wasserk&#246;rper Elbe-West und Elbe-Hafen schlie&#223;t die UVU aus, weil derartiges Material weiter stromab nicht verf&#252;gbar ist. Die von der BAW bei niedrigem Oberwasser beschriebene Transportkette nach oberstrom transportiert lediglich Sand und Schluff. Eine Akkumulation zehrungsf&#228;higen Materials infolge l&#228;ngerer Verweildauer ist nicht zu erwarten (H.2a, S. 138 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_181\">181</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung der UVP (PFB, S. 713), die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (Sauerstoffhaushalt) seien nicht erheblich, nachvollziehbar. Der von der Wasserg&#252;testelle f&#252;r die letzte Fahrrinnenvertiefung angenommene R&#252;ckgang des Sauerstoffgehalts um 0,2 mg O2/l bewegt sich in einer Gr&#246;&#223;enordnung, die durch nat&#252;rliche hydrologische und meteorologische Einfl&#252;sse &#252;berlagert wird (PFB, S. 1708).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_182\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">182</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>f) Die Ermittlung und Bewertung m&#246;glicher Verluste von Vordeichfl&#228;chen infolge einer vorhabenbedingten Erh&#246;hung des MThw ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die R&#252;ge der Kl&#228;ger, wie in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen zur letzten Fahrrinnenvertiefung von 1999 h&#228;tten auch hier erhebliche Bodenverluste angenommen werden m&#252;ssen, ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_183\">183</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Thema Fl&#228;chenverlust durch Wasserstands&#228;nderungen wird im UVU-Teilgutachten H.3 ausf&#252;hrlich behandelt. Die Abbruchkanten und j&#228;hrlichen Abbruchraten sowie Sedimentationsraten sind anhand von Querprofileinmessungen durch Vergleich der Gel&#228;ndeh&#246;hen ermittelt worden (H.3, S. 21 ff.). Danach gibt es f&#252;nf aktive Abbruchbereiche, in denen die Abbruchkanten mehr oder weniger stark deichw&#228;rts r&#252;ckverlegt werden und \"aufw&#228;rtswandern\" (&#252;blicherweise ver&#228;ndert sich die Lage der Abbruchkanten von \"unterhalb MThw\" zu \"oberhalb MThw\"). Die Abbruchkanten werden nur schwach durch das regelm&#228;&#223;ige Tidegeschehen beeinflusst, Uferabbr&#252;che entstehen durch Belastungsspitzen bei starkem Wellenschlag (Schiffsverkehr oder Sturmtiden) (H.3, S. 73). Die Erosionen in exponierten Bereichen gehen vielfach mit Anlandungen an gesch&#252;tzten Ufern einher, die mehrere Meter pro Jahr betragen k&#246;nnen (H.3, S. 71). Die Sedimentationsrate nimmt mit Abstand vom Ufer ab (H.3, S. 67).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_184\">184</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Darauf gest&#252;tzt gehen die Planfeststellungsbeschl&#252;sse von einer insgesamt sehr heterogenen Verteilung von Uferbereichen mit Erosions- und Sedimentationstendenzen aus. In stromexponierten Bereichen deute sich ein Trend zur verst&#228;rkten Erosion an, in gesch&#252;tzten Seitenbereichen (Nebenelben) w&#252;rden neue B&#246;den durch Sedimentation gebildet (PFB, S. 465). Durch eine ma&#223;nahmenbedingte Erh&#246;hung des MThw komme es im Ufervorfeld nicht zwangsl&#228;ufig zu einer landw&#228;rtigen Verschiebung der mittleren Hochwasserlinie und zu Bodenverlusten. Die neu gebildeten semisubhydrischen Wattb&#246;den und semiterrestrischen B&#246;den kompensierten die Verluste in st&#228;rker exponierten Bereichen. Es werde daher durch ma&#223;nahmenbedingte Wasserstands&#228;nderungen keine Bodenverluste und somit keine erheblichen Auswirkungen geben (PFB, S. 698 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_185\">185</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Hiergegen ist nichts zu erinnern. Permanente Umlagerungs-, Sedimentations- und Erosionserscheinungen in Ufer- und Randbereichen sind typische dynamische Prozesse in einem &#196;stuar, und zwar sowohl nat&#252;rlich als auch anthropogen beeinflusst (H.3, S. 69). Einer abschnittsweisen Gegen&#252;berstellung von Sedimentations- und Erosionsfl&#228;chen bedurfte es insoweit f&#252;r die Zwecke der UVU/UVP nicht. Dass zwischen der vorhabenbedingten &#196;nderung des MThw und der Aufsedimentation eine zeitliche L&#252;cke klafft, w&#228;hrend der mit erheblichen Fl&#228;chenverlusten gerechnet werden muss, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_186\">186</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Einwand der Kl&#228;ger, beim Tider&#246;hricht drohten durch die &#196;nderungen der Wasserst&#228;nde einerseits Verluste durch Erosion und andererseits die Umwandlung von Tider&#246;hricht in geringerwertigen, nicht &#228;stuartypischen Landr&#246;hricht wegen der Aufsedimentation von Wuchsfl&#228;chen, greift nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_187\">187</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die UVU verneint relevante Auswirkungen auf die Tider&#246;hrichtbest&#228;nde (H.4a, S. 156 ff. am Beispiel der Leitart Phragmites australis) durch &#196;nderungen der Str&#246;mungsgeschwindigkeiten und des Tidehubs. Nur ein Teil der flussnah gelegenen R&#246;hrichte sei &#220;berflutungen w&#228;hrend der Vegetationsperiode ausgesetzt; gesundes Schilf sei gegen mechanische Belastung sehr widerstandsf&#228;hig (H.4a, S. 156). L&#228;ngeres Trockenfallen werde von Phragmites australis gut toleriert, solange die Hochw&#228;sser zur gleichen H&#246;he aufliefen wie bisher (H.4a, S. 157). Eine Verschiebung des Verh&#228;ltnisses zwischen Wattfl&#228;chen und Flachwasserbereichen betreffe nur teilweise Bereiche, die von R&#246;hrichten besiedelt sind. Sie sei f&#252;r die Best&#228;nde ohne Belang, die &#196;nderung der Standortfaktoren werde sich im Toleranzbereich der vorhandenen Arten bewegen (H.4a, S. 157). Im Rahmen der Beweissicherung zur vorangegangenen Fahrrinnenanpassung habe kein Kausalzusammenhang zwischen dem geringf&#252;gigen Verlust an R&#246;hrichten und Uferstauden von 2,3 ha (0,2 %) im Untersuchungsgebiet und dem Ausbau festgestellt werden k&#246;nnen. Derartige Ver&#228;nderungen seien der nat&#252;rlichen Fluktuation (oder methodischen Artefakten der Erfassung) zuzuordnen (H.4a, S. 158). Zudem verweist die UVU auf eine Analyse der Bundesanstalt f&#252;r Gew&#228;sserkunde (BfG) von November 2004 zu aktuellen r&#228;umlichen Ver&#228;nderungen ufernaher R&#246;hrichte und Uferstauden unter besonderer Ber&#252;cksichtigung ihrer historischen Entwicklung (UVU-Teilgutachten H.4a, S. 152 ff. &lt;156 ff.&gt;). Die Analyse der Entwicklung der Schilfr&#246;hrichte in den letzten 30 bis 50 Jahren habe gezeigt, dass die R&#246;hrichtentwicklung nicht monokausal durch den Anstieg des MThw, sondern von verschiedenen unabh&#228;ngigen Faktoren gesteuert werde.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_188\">188</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Bewertung leuchtet ein. Zwar wird die Einsch&#228;tzung der Kl&#228;ger, dass das MThw einen relevanten Faktor f&#252;r die Ausdehnung von R&#246;hricht darstellt, von der Untersuchung der BfG (2004, S. 98) best&#228;tigt. Einer &#196;nderung des MThw kommt aber nicht die monokausale Bedeutung zu, die die Kl&#228;ger ihr beimessen wollen. Vielmehr spielen laut BfG andere Parameter wie z.B. Sedimentation, Wellenschlag, Str&#246;mung, Topographie, &#220;berstauungszeiten etc. und namentlich die Dynamik der Unter- und Au&#223;enelbe ebenfalls eine Rolle (S. 98 f.). Einer Erh&#246;hung des MThw folge nicht zwangsl&#228;ufig eine horizontale Verlagerung der MThw-Linie in Richtung Deich. Andere Parameter, wie die Sedimentation, k&#246;nnten die horizontale Verschiebung der MThw-Linie mindern oder sogar umkehren. Da eine &#196;nderung des MThw nur &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum wirksam werden k&#246;nne und das System hochdynamisch sei, ver&#228;nderten sich w&#228;hrend dieser Zeit auch andere Standortfaktoren, so dass eine monokausale Ableitung der &#196;nderung des MThw auf die Standortbedingungen von ufernahen Biotoptypen nicht zul&#228;ssig sei. Zwischen dem langsamen Anpassungsprozess an ver&#228;nderte Wasserst&#228;nde und erosionsbedingten R&#246;hrichtverlusten bestehe kein Zusammenhang (vgl. BfG, S. 99).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_189\">189</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dass die von den Kl&#228;gern geltend gemachte negative Entwicklung von Tide- zu Landr&#246;hricht infolge einer Aufsedimentation ufernaher Fl&#228;chen in der Hauptsache durch das Vorhaben und nicht durch exogenen Eintrag, namentlich Hochwasser und Sturmfluten, verursacht wird, l&#228;sst sich nicht feststellen. Es ist weder substanziiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass die vorhabenbedingten &#196;nderungen der Wasserst&#228;nde zu Sedimentationen f&#252;hren, die nach Art und Umfang nicht in den exogenen Eintr&#228;gen \"untergehen\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_190\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">190</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>g) Die UVU zum Schutzgut Artenvielfalt (biologische Vielfalt) begegnet ebenfalls keinen Bedenken mehr. Die im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 (Rn. 20 f.) beanstandeten M&#228;ngel sind im erg&#228;nzenden Verfahren behoben worden. Die Einw&#228;nde der Kl&#228;ger gegen den neuen Fachbeitrag (IBL vom 6. November 2015, PEU II 2.2) greifen nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_191\">191</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger war eine Erweiterung des Untersuchungsgebiets auf den Bereich stromauf des Hamburger Hafens bis zum Wehr Geesthacht nicht erforderlich. Dort sind weder Ausbauma&#223;nahmen geplant noch relevante indirekte Ausbauwirkungen zu besorgen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_192\">192</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Fachbeitrag PEU II 2.2 erweist sich auch nicht deshalb als unzureichend, weil die vom neuen Fachbeitrag zu den Brutv&#246;geln (PEU II 4) nicht erfassten Brut- und Gastvogelarten sowie Fische und Rundm&#228;uler darin nicht betrachtet werden. Der neue Fachbeitrag PEU II 2.2 untersucht m&#246;gliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Artenvielfalt f&#252;r die beiden Artengruppen Makrozoobenthos und H&#246;here Pflanzen, weil nur f&#252;r diese Artengruppen vorhabenbedingt erhebliche negative Auswirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden k&#246;nnen (2. PEB, S. 32; PEU II 2.2, S. 12). Gegen diesen Ansatz ist nichts zu erinnern, namentlich waren die Planfeststellungsbeh&#246;rden aufgrund der nur punktuellen Beanstandungen des Senats nicht gehalten, eine vollst&#228;ndig neue UVU zum Schutzgut Artenvielfalt zu erstellen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_193\">193</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im &#220;brigen folgt der Fachbeitrag in &#220;bereinstimmung mit dem Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 (Rn. 21) den Hinweisen von Trautner (UVP-report 2003, S. 155, auch 157) und nimmt natur- und lebensraumtypische Arten, darunter insbesondere gef&#228;hrdete Arten der Roten Listen sowie Arten, f&#252;r die unter biogeographischen Gesichtspunkten eine besondere Schutzverantwortung besteht, in den Blick. Sofern vorhanden, werden zudem so genannte Schl&#252;sselarten einbezogen, die durch ihr Auftreten oder ihre Eigenschaften bzw. Lebensweise wesentlich auf den jeweiligen Lebensraum und seine Bioz&#246;nose einwirken. Dies k&#246;nnen auch seltene, lokal vorkommende und bislang nicht erkennbar gef&#228;hrdete Arten sein (PEU II 2.2, S. 13; n&#228;her dazu S. 13 bis 18 sowie ausf&#252;hrlich Anhang, S. 56 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_194\">194</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Auswahl der Makrozoobenthos-Arten ist entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger nicht zu beanstanden (Auswahlkriterien in PEU II 2.2, S. 13 f.). Die u.a. nach den Kriterien besondere Sensitivit&#228;t und Schutzverantwortung ausgew&#228;hlten Arten beziehen sich jeweils auf Teilabschnitte und stellen insoweit r&#228;umliche Repr&#228;sentanz- sowie Schwerpunktvorkommen dar. Alle acht Arten weisen eine besonders enge Bindung an den Lebensraumtyp &#196;stuarien (LRT 1130) auf (PEU II 2.2, S. 20). Dabei ist der Wenigborster (Propappus volki) zu Recht mit ausgew&#228;hlt worden, weil er als Vertreter der Sandl&#252;ckenr&#228;ume den benthischen Lebensraum der Fahrrinne repr&#228;sentiert und &#252;berwiegend in der Fahrrinne mit hohen Str&#246;mungsgeschwindigkeiten und starken Sedimentbewegungen vorkommt. Nach den erg&#228;nzenden (schrifts&#228;tzlichen) Erl&#228;uterungen der Beklagten ist die Art gem&#228;&#223; dem im Fachbeitrag herangezogenen &#196;stuartypieindex (AeTI) kein negativer Indikator, sondern eine an diese Bedingungen angepasste und tolerante, aber dennoch typische Art. Sie kann in anderen Zusammenh&#228;ngen ein negativer Indikator sein. Dies ist hier aber nicht der Fall, zumal es in Fl&#252;ssen unabh&#228;ngig von der Schiffbarkeit (und der Unterhaltung) generelle Unterschiede in der Artenzusammensetzung zwischen Randbereichen und Gew&#228;ssermitte gibt, die auf unterschiedlichen Substratverh&#228;ltnissen, Flie&#223;geschwindigkeiten und Salinit&#228;ten beruhen und folglich nicht zwangsl&#228;ufig den Einfluss von Unterhaltungsbaggerungen widerspiegeln.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_195\">195</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dem sind die Kl&#228;ger nicht substanziiert entgegengetreten. Ihr Einwand, die Fahrrinne im tiefen Wasser w&#252;rde ohne intensive und dauerhafte Unterhaltungsbaggerungen eine weit artenreichere Bioz&#246;nose aufweisen, geht fehl. Darauf, wie sich das Makrozoobenthos-Vorkommen entwickeln k&#246;nnte, wenn die Fahrrinne nicht mehr unterhalten w&#252;rde, kommt es nicht an.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_196\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">196</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>h) Die sonstigen R&#252;gen greifen ebenfalls nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_197\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">197</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Die auf die Ergebnisse des Monitorings 2014 (Stiller) gest&#252;tzte R&#252;ge, der neue Fachbeitrag PEU II 2.1 (gef&#228;hrdete Pflanzenarten) sei auch deshalb fehlerhaft, weil die irreversible Verkleinerung des limnischen Teilareals der Tideelbe als Vegetationsregion mit besonders hoher Artenvielfalt durch Stromaufverschiebung des Brackwasserareals nicht ber&#252;cksichtigt worden sei, ist unbegr&#252;ndet. Zwar k&#246;nnen sich die vorhabenbedingten &#196;nderungen der Salzgehalte langfristig dahin auswirken, dass salztolerantere Arten in ihrer Konkurrenzkraft gegen&#252;ber weniger salztoleranten Arten gering gef&#246;rdert werden (PEU II 2.1, S. 4). Die von der BAW prognostizierten &#196;nderungen des Salzgehalts sind aber auch unter Ber&#252;cksichtigung der Ist-Zustandsbeschreibung in der Monitoring-Untersuchung 2014 nicht geeignet, erhebliche Beeintr&#228;chtigungen namentlich der Makrophyten und der unter ihnen vorkommenden gef&#228;hrdeten Pflanzenarten zu verursachen. Laut Fachbeitrag (PEU II 2.1, S. 4) unterliegen die 53 Pflanzenarten, f&#252;r die in einem ersten Pr&#252;fschritt eine vorhabenbedingte Betroffenheit durch Salinit&#228;t nicht sicher ausgeschlossen werden konnte und die daher Art f&#252;r Art untersucht wurden (PEU II 2.1, S. 19), bereits im Ist-Zustand einem schwankenden Salzeinfluss (periodisch oder aperiodisch w&#228;hrend der Vegetationszeit durch Normaltiden, Windfluten bis hin zu Sturmfluten). Echte salzempfindliche, reine S&#252;&#223;wasserarten (Glykophyten i.e.S.) kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor (PEU II 2.1, S. 50, 56). Die Auswirkungen auf die salztoleranteren Pflanzen werden als gering positiv und auf die weniger salztoleranten als gering negativ bewertet; insgesamt sind es unerhebliche Auswirkungen (2. PEB, S. 19 f. und 27 letzter Absatz zu 2)).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_198\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">198</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Die UVU/UVP (PFB, S. 395) geht zu Recht davon aus, dass die Herstellung der Vorsetze K&#246;hlbrand keine erheblichen Auswirkungen auf die Brutv&#246;gel haben wird. Das Artenspektrum und Vorkommen der Brutv&#246;gel im Hamburger Hafen ist sehr eingeschr&#228;nkt (siehe H.4b, S. 29 und Anhang, Tabelle 1.29; P&#196; I, Teil 3, S. 228 und 232). F&#252;r die im K&#246;hlbrand br&#252;tenden Geh&#246;lzbr&#252;ter gibt es nach den Ausf&#252;hrungen der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung von Juli 2014 jenseits der Hochwasserwand und am anderen Ufer in Altona Ausweichm&#246;glichkeiten, sofern es durch Bauarbeiten zu akustischen Vergr&#228;mungen kommen sollte. Die Annahme, dass erhebliche Auswirkungen auf die Gastv&#246;gel ausgeschlossen werden k&#246;nnen, weil im K&#246;hlbrand best&#228;ndig Schiffsverkehr herrscht und die dort rastenden V&#246;gel an Schiffsbewegungen gew&#246;hnt sind (H.4b, S. 148 und 156; P&#196; I, Teil 3, S. 232; P&#196; III, Teil 3, S. 107), ist plausibel.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_199\">199</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die R&#252;ge, in der UVU/UVP (PFB, S. 392 f. zu den Brutv&#246;geln) bleibe offen, welche Brutvogelarten auf dem Vorland von St. Margarethen durch die UWA und die &#220;bertiefenverf&#252;llung (&#220;V) in welchem Ausma&#223; betroffen seien, greift im Ergebnis nicht durch. Die Ausf&#252;hrungen auf S. 392 f. der Planfeststellungsbeschl&#252;sse sind zwar nicht nachvollziehbar, weil dort f&#252;r die mit der Errichtung der UWA und der &#220;V verbundenen L&#228;rmimmissionen ein Schwellenwert von 47 dB(A) angesetzt worden ist und im Vorland St. Margarethen ein 30 m breiter Streifen von Immissionswerten von 47 bis 52 dB(A) betroffen ist. Dieser Mangel ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Planfeststellungsbeschl&#252;sse insoweit nicht den aktuellen Stand der UVU wiedergeben. Die Auswirkungsprognose ist mit der Plan&#228;nderung I (Teil 3) auf der Grundlage neuer Erkenntnisse ge&#228;ndert worden. Danach kommt es aufgrund neuer Daten zum Brutvogelvorkommen und neuer Forschungsergebnisse zur L&#228;rmempfindlichkeit von Brutv&#246;geln entgegen der Annahme in der urspr&#252;nglichen UVU (H.4b, S. 117 f.) nicht zu einer Lebensraumminderung um 25 % auf einem ca. 30 m breiten Uferstreifen im Vorland von St. Margarethen. Der angesetzte schallkritische Wert von 47 dB(A) hat sich in neuen Untersuchungen nur f&#252;r den schallempfindlichen Wachtelk&#246;nig best&#228;tigt, der im Vorland von St. Margarethen br&#252;tet (P&#196; I, Teil 3, S. 130). F&#252;r die im Gebiet vorhandenen Arten Bekassine, Kiebitz, Rotschenkel und Uferschnepfe liegt er dagegen nach neuerer Einsch&#228;tzung bei 55 dB(A) (P&#196; I, Teil 3, S. 131). Diese Grenze wird im gesamten Vorland nicht erreicht. Soweit f&#252;r einen maximal 30 m breiten Uferstreifen im Vorland von St. Margarethen L&#228;rmwerte von &#252;ber 47 dB(A) prognostiziert werden, befinden sich dort keine Brutpl&#228;tze des Wachtelk&#246;nigs.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_200\">200</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die UVU/UVP zu den Auswirkungen der UWA St. Margarethen, Scheelenkuhlen und Brokdorf auf die Gastv&#246;gel (PFB, S. 399 f.) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die UVU erkennt diese Bereiche als wertvolle Gastvogellebensr&#228;ume mit hoher bzw. sehr hoher Bedeutung an und setzt gest&#252;tzt auf Ver&#246;ffentlichungen zum Einfluss von Stra&#223;enverkehr, Windkraftanlagen, Freizeitaktivit&#228;ten, Wasserfahrzeugen, Tourismus und anderen St&#246;rquellen als worst-case pauschal einen St&#246;rungs- bzw. Meidungsradius von 500 m um die Baustellen herum an. Zudem wird darauf abgestellt, dass ausreichend Raum f&#252;r Ausweichbewegungen zur Verf&#252;gung steht, weil nicht alle Ma&#223;nahmen gleichzeitig realisiert werden (PFB, S. 399 f.; H.4b, S. 145 f., 155; P&#196; III, Teil 3, S. 107). Dagegen ist nichts zu erinnern. Die &#220;bersicht zum vorgesehenen Bauablauf (P&#196; III, Teil 1, S. 22) weist eine zeitlich versetzte Errichtung der UWA aus. &#220;berdies nehmen die Bauarbeiten jeweils nur vier bis sechs Monate in Anspruch. Angesichts der r&#228;umlichen N&#228;he der f&#252;r die UWA vorgesehenen Fl&#228;chen zueinander (Lage im Bereich km 683 bis km 692) ist nachvollziehbar, dass w&#228;hrend der Bauzeit erreichbare Ausweichm&#246;glichkeiten bestehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_201\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">201</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Die R&#252;ge, die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ufergrundst&#252;ck des Kl&#228;gers zu 1 und des WWF im Naturschutzgebiet Allw&#246;rdener Au&#223;endeich bei Freiburg k&#246;nnten mangels ortsbezogener Bestandsaufnahmen in der UVU nicht beurteilt werden, ist nicht begr&#252;ndet. Das Naturschutzgebiet Allw&#246;rdener Au&#223;endeich/Brammersand wird im UVU-Teilgutachten H.4b zur terrestrischen Fauna bei der Darstellung des Brut- und Gastvogelbestandes auf S. 35 und 92 als Teilgebiet 2121.4/1 bzw. 1.8.03.05 aufgef&#252;hrt und das Brut- und Gastv&#246;gelvorkommen artenbezogen beschrieben. Der Ortsbezug kann ohne Weiteres mithilfe der Karten H.4b-1 und H.4b-2 hergestellt werden, in denen die einzelnen Teilgebiete ausgewiesen sind.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_202\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">202</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Der auf S. 464 der Planfeststellungsbeschl&#252;sse bezogene Vorwurf, baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Boden seien nur f&#252;r die UWA Glameyer Stack, den Ne&#223;sand-D&#252;ker und die Richtfeuerlinie Blankenese quantifiziert worden, ist nicht gerechtfertigt. Die UVP kn&#252;pft insoweit an den - wie oben ausgef&#252;hrt - nicht zu beanstandenden Ansatz der UVU an, vegetationslose Fl&#228;chen unterhalb der MThw-Linie nicht dem Schutzgut Boden zuzurechnen. Im &#220;brigen differenziert die UVU zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren. Zu den baubedingten Wirkungen z&#228;hlen die Ausbauma&#223;nahmen und die Strombau- und Verbringungsma&#223;nahmen. Ausgehend von dieser Differenzierung und der Zuordnung der (vegetationslosen) Unterwasserb&#246;den zum Schutzgut Wasser ist nicht ersichtlich, dass noch weitere baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Boden h&#228;tten quantifiziert werden m&#252;ssen. Daraus folgt zugleich, dass auch die R&#252;ge, beim Schutzgut Boden seien s&#228;mtliche anlagebedingten Auswirkungen auf Unterwasserb&#246;den wegen der fehlerhaften Grenzziehung zwischen Boden und Wasser zu Unrecht ausgegrenzt worden, nicht durchgreift.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_203\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">203</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>ee) Die R&#252;ge, die Prognose der vorhabenbedingten Auswirkungen auf terrestrische Biotoptypen im Bereich der UWA Glameyer Stack und der Richtfeuerlinie Ober- und Unterfeuer Blankenese (PFB, S. 442 f.) sei mangelhaft, weil aus der UVU nicht erkennbar sei, welche wertgebenden Arten betroffen seien, ist ebenfalls unbegr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_204\">204</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Sp&#252;lleitung zur Einsp&#252;lung der UWA Glameyer Stack-Ost wird von Land aus antransportiert und dort zwischengelagert (PFB, S. 441). Der Zusammenbau erfolgt auf den Wattfl&#228;chen. Der Transport erfolgt ausschlie&#223;lich &#252;ber vorhandene Wege, als Lagerplatz soll - wenn eine Lagerung auf den vorhandenen Verkehrsfl&#228;chen nicht m&#246;glich ist - zus&#228;tzlich eine Fl&#228;che von maximal 0,2 ha in einem ufernahen Suchraum von 9,4 ha &#246;stlich von Glameyer Stack genutzt werden. In der vorl&#228;ufigen Anordnung vom 11. Mai 2010 ist dem Vorhabentr&#228;ger die Auflage erteilt worden, die Baustelle nur auf einer solchen Fl&#228;che einzurichten, auf der sich keine gr&#246;&#223;eren Best&#228;nde gef&#228;hrdeter Arten der Roten Listen befinden. Die Fl&#228;che muss zuvor kartiert oder anhand der Daten des Nieders&#228;chsischen Landesbetriebs f&#252;r Wasserwirtschaft, K&#252;sten- und Naturschutz beurteilt werden. In der UVU bedurfte es daher keiner artenbezogenen Bestandsaufnahme, weil dies in der vorl&#228;ufigen Anordnung speziell geregelt ist. Dass erhebliche Auswirkungen auf die Biotoptypen angesichts der Kleinr&#228;umigkeit der Fl&#228;che von 0,2 ha unwahrscheinlich sind, liegt auf der Hand.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_205\">205</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Baustelle f&#252;r das Unterfeuer der Richtfeuerlinie Blankenese ist als Wasserbaustelle geplant (PFB, S. 443). Die Erschlie&#223;ung der Baustelle f&#252;r das Oberfeuer erfolgt &#252;ber den Elbuferweg, die Baustelleneinrichtung ist auf dem Baugrundst&#252;ck m&#246;glich. Durch die landseitigen Baustelleneinrichtungsfl&#228;chen und die Baustellenerschlie&#223;ungen kommt es zu vor&#252;bergehenden Belastungen der terrestrischen Flora (artenreicher Scherrasen), w&#228;hrend die dauerhafte Fl&#228;cheninanspruchnahme durch die Errichtung des Oberfeuers sich auf 0,1 ha beschr&#228;nkt (H.4a, S. 149, sowie P&#196; III, Teil 3, S. 98 f.). Warum es beim Biotoptyp des artenreichen Scherrasens (H.4a, S. 78) weiterer artenbezogener Ermittlungen bedurft h&#228;tte, erschlie&#223;t sich nicht. Die angenommene Wertstufe 2 ist nach der UVU (H.4a, S. 113), die insoweit der Einordnung nach Bierhals u.a. folgt, die h&#246;chstm&#246;gliche.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_206\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">206</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>B. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse versto&#223;en mit Ausnahme einer teilweise fehlerhaften FFH-Vertr&#228;glichkeits- und Abweichungspr&#252;fung und eines daraus folgenden Fehlers der planerischen Abw&#228;gung nicht gegen materiell-rechtliche Vorschriften.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_207\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">207</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>I. Die Planrechtfertigung liegt vor.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_208\">208</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Eine Wasserstra&#223;enplanung ist gerechtfertigt, wenn f&#252;r das beabsichtigte Vorhaben nach Ma&#223;gabe der vom Bundeswasserstra&#223;engesetz verfolgten Ziele einschlie&#223;lich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bed&#252;rfnis besteht. Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vern&#252;nftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 34; Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - Rn. 13). Zu den wasserstra&#223;enrechtlichen Ausbauzielen geh&#246;ren gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 1 WaStrG, &#167; 1 Nr. 1 des Gesetzes &#252;ber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) u.a. die Erhaltung und Verbesserung der Funktion der Wasserstra&#223;en f&#252;r den allgemeinen Schiffsverkehr, die Vermeidung von Gefahren f&#252;r die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die ungehinderte Erreichbarkeit der H&#228;fen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 59). Das streitgegenst&#228;ndliche Vorhaben entspricht diesen gesetzlichen Planungszielen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_209\">209</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Ausbauma&#223;nahmen zielen auf die Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstra&#223;e Elbe, der besonders hohe verkehrliche Bedeutung zukommt. Dies belegt schon ihre Aufnahme in Anlage 2 zum Bundeswasserstra&#223;engesetz durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren f&#252;r Infrastrukturma&#223;nahmen vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2842). Die Aufnahme in Anlage 2 zum Bundeswasserstra&#223;engesetz stellt zwar - wovon auch die Planfeststellungsbeh&#246;rden zu Recht ausgegangen sind (PFB, S. 141) - keine gesetzliche und damit auch keine f&#252;r das gerichtliche Verfahren verbindliche Bedarfsfeststellung dar, sie ist aber Ausdruck der Verkehrsbedeutung, die der Gesetzgeber diesen Wasserstra&#223;en beimisst (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - Rn. 13; inzwischen ist der vordringliche Bedarf f&#252;r eine Fahrrinnenanpassung der Unter- und Au&#223;enelbe in &#167; 1 i.V.m. der Anlage, Abschnitt 1, lfd. Nr. 11 zum Bundeswasserstra&#223;enausbaugesetz - WaStrAbG - vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3224, verbindlich normiert). Ausweislich der Gesetzesbegr&#252;ndung zum Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz (BT-Drs. 16/54 S. 37) dient der Ausbau der Unter- und Au&#223;enelbe der Verbesserung der seew&#228;rtigen Zufahrt zu einem deutschen Seehafen (&#167; 14e Abs. 1 Nr. 3), zudem erf&#252;llt er die Kriterien des &#167; 14e Abs. 1 Nr. 4 (sonstiger internationaler Bezug) und Nr. 5 (besondere Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengp&#228;sse).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_210\">210</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Bezogen auf diese Ziele erweist sich das Vorhaben als vern&#252;nftigerweise geboten. Es dient dazu, die tideunabh&#228;ngige und tideabh&#228;ngige Erreichbarkeit des Hamburger Hafens f&#252;r gro&#223;e Containerschiffe zu verbessern und Gefahren und Erschwernisse aus dem Begegnungsverkehr zu mindern (PFB, S. 76 ff.). In den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen (S. 140 ff.) und der planfestgestellten Bedarfsbegr&#252;ndung (B.1) ist nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere die Containerschifffahrt ein konkretes Bed&#252;rfnis f&#252;r eine Verbesserung der Erreichbarkeit des Hamburger Hafens hat. Die Tiefg&#228;nge der weltweit und auf der Unter- und Au&#223;enelbe eingesetzten Containerschiffe nehmen zu. Die Anzahl von Containerschiffen mit einem Konstruktionstiefgang von mehr als 13,5 m hat laut Erl&#228;uterungsbericht schon in der Vergangenheit deutlich zugenommen. F&#252;r die Zukunft sind auch und gerade auf der Ostasien-Route, die in Hamburg rund die H&#228;lfte des seit der letzten Elbvertiefung deutlich gestiegenen Containerumschlags ausmacht, weiter zunehmende Schiffstiefg&#228;nge und immer gr&#246;&#223;ere Schiffseinheiten zu erwarten. Containerschiffe in der Gr&#246;&#223;e des Bemessungsschiffs mit einem Tiefgang von 14,50 m werden zuk&#252;nftig die Regel sein. Ihre wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzung h&#228;ngt ma&#223;geblich davon ab, ob die Ladungskapazit&#228;ten ausgesch&#246;pft und tidebedingte Wartezeiten vermieden bzw. reduziert werden k&#246;nnen (PFB, S. 143; B.1, S. 15 ff.). Der Verkehrsbedarf ist anl&#228;sslich der Plan&#228;nderung III aufgrund des seinerzeit infolge der Weltwirtschaftskrise zu verzeichnenden R&#252;ckgangs des Seeverkehrs weltweit und im Hamburger Hafen nochmals &#252;berpr&#252;ft worden; Anhaltspunkte f&#252;r einen Fortfall des Verkehrsbedarfs haben sich dabei nicht ergeben (P&#196; III, Teil 11a).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_211\">211</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die insbesondere auf Gutachten von Dr. Feldt gest&#252;tzten Einw&#228;nde der Kl&#228;ger gegen die Planrechtfertigung greifen nicht durch. Die gerichtlich nur eingeschr&#228;nkt &#252;berpr&#252;fbare Prognose des Verkehrsbedarfs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Entwicklung des Containerumschlags im Hamburger Hafen - abgesehen vom Einbruch w&#228;hrend der Weltwirtschaftskrise - durchweg erhebliche, teils zweistellige prozentuale Zuw&#228;chse aufweist. Dieser Umstand rechtfertigt f&#252;r sich genommen nicht die Einsch&#228;tzung, dass die Zugangserschwernisse f&#252;r gro&#223;e Containerschiffe sich weder bisher ausgewirkt haben noch zuk&#252;nftig auswirken werden. Dasselbe gilt f&#252;r den Hinweis, die in der Unterelbe real gefahrenen Tiefg&#228;nge im Zeitraum 2002 bis 2011 belegten, dass selbst die schon jetzt m&#246;glichen Tiefg&#228;nge nicht genutzt w&#252;rden. Zum einen zeigt die Tiefgangsentwicklung im Anschluss an die Fahrrinnenvertiefung 1999, dass die Tiefg&#228;nge mit mehr als 11,70 m (maximal m&#246;glicher Salzwassertiefgang im tideunabh&#228;ngigen Verkehr vor 1999) nach Abschluss der Ausbauma&#223;nahmen 2000 rapide zugenommen haben (vgl. dazu Abbildung 7, S. 11, der als Anlage B 10 von den Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Generaldirektion Wasserstra&#223;en und Schifffahrt vom 2. April 2014). Zum anderen sind die Auslastungsgrade und durchschnittlichen Abladetiefg&#228;nge in der Vergangenheit nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Zweifel zu ziehen, weil damit keine methodischen M&#228;ngel der Bedarfsprognose aufgezeigt werden. Bisher nicht genutzte Auslastungsgrade und Tiefgangsspielr&#228;ume eingesetzter Containerschiffe sind kein Indiz daf&#252;r, dass ein gr&#246;&#223;erer Tiefgang von den Reedereien nicht gewollt oder vom Umschlagsaufkommen her nicht m&#246;glich gewesen w&#228;re (PFB, S. 160 f.), geschweige denn zwingen sie zu dem Schluss, dass hierf&#252;r auch k&#252;nftig kein Bedarf besteht. Die f&#252;r die Bewertung des Verkehrsbedarfs in erster Linie ma&#223;gebliche, von konjunkturellen Schwankungen weitgehend unabh&#228;ngige Entwicklung der Schiffsgr&#246;&#223;en steht au&#223;er Zweifel.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_212\">212</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die R&#252;ge, der urspr&#252;nglich f&#252;r die Bestimmung des Ausbaubedarfs gew&#228;hlte Konstruktionstiefgang des Bemessungsschiffs sei im Verlauf der Planungen zu einem Gebrauchstiefgang \"mutiert\", ist unbegr&#252;ndet. Die Kl&#228;ger missverstehen den Zusammenhang zwischen den Ausbauzielen und dem Bemessungsschiff. Ausbauziele sind ein realer Abladetiefgang von 13,50 m f&#252;r die tideunabh&#228;ngige und von 14,50 m f&#252;r die tideabh&#228;ngige Fahrt (PFB, S. 76; B.2, S. 14 ff.). Damit stellen die Planfeststellungsbeschl&#252;sse in Rechnung, dass der Maximaltiefgang nur in Ausnahmef&#228;llen erreicht wird, weil die Schiffe ihre Tragf&#228;higkeit nicht voll ausnutzen. Konstruktiv sind die Schiffe mit Blick auf Geschwindigkeit und Treibstoffverbrauch auf den Gebrauchstiefgang ausgelegt, der je nach Konstruktion des Schiffes um 0,50 bis 1,50 m geringer ist als der Konstruktionstiefgang (S. 166 f.). Das Bemessungsschiff ist nicht selbst der Bedarfstr&#228;ger f&#252;r die Fahrrinne, sondern stellt nur ein Modell (planerisches Axiom) f&#252;r die Bandbreite von Schiffen dar, die mit einem realen Abladetiefgang von 14,50 m tideabh&#228;ngig auf der Elbe verkehren k&#246;nnen sollen. Es dient zur Ableitung der durchschnittlichen Anforderungen an eine Fahrrinne durch die prognostizierten Containerflotten, aus denen sich die Dimensionierung der Fahrrinne ergibt. Anders als bei real existierenden Schiffen wird beim Bemessungsschiff nicht zwischen dem Konstruktions- und Gebrauchstiefgang unterschieden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_213\">213</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit der Gutachter Dr. Feldt das konkrete Ausbauma&#223; als &#252;berzogen beanstandet, kommt dieser Frage nach der bedarfsangemessenen Dimensionierung nur im Rahmen der habitatschutzrechtlichen Alternativenpr&#252;fung bzw. der planerischen Abw&#228;gung Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 &lt;238&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_214\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">214</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>II. Die habitatschutzrechtliche Pr&#252;fung gen&#252;gt hinsichtlich der Betroffenheit der priorit&#228;ren Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel und der Abweichungspr&#252;fung nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Im &#220;brigen versto&#223;en die Planfeststellungsbeschl&#252;sse nicht gegen Vorschriften zum Schutz von FFH- und Europ&#228;ischen Vogelschutzgebieten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_215\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">215</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Projekte k&#246;nnen ein FFH-Gebiet erheblich beeintr&#228;chtigen, wenn sie drohen, die f&#252;r das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gef&#228;hrden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482] - Rn. 48). Ma&#223;gebliches Kriterium ist der g&#252;nstige Erhaltungszustand der gesch&#252;tzten Lebensr&#228;ume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der nat&#252;rlichen Lebensr&#228;ume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL). Ein g&#252;nstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchf&#252;hrung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43). Dass keine Beeintr&#228;chtigungen auftreten, muss gewiss sein. Nur wenn insoweit keine vern&#252;nftigen Zweifel verbleiben, darf die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Rn. 59 und 61; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 56). Dieser Ma&#223;stab gilt gleicherma&#223;en f&#252;r Vogelschutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 &#252;ber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung, ABl. L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie - VRL), die gem&#228;&#223; &#167; 32 Abs. 2 BNatSchG zu gesch&#252;tzten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des &#167; 20 Abs. 2 BNatSchG erkl&#228;rt worden sind. Mit der Schutzgebietserkl&#228;rung geht das Gebiet nach Art. 7 FFH-RL in das Schutzregime dieser Richtlinie &#252;ber; ein mit den Erhaltungszielen des Gebiets unvertr&#228;gliches Vorhaben kann dann im Wege der Abweichungspr&#252;fung nach &#167; 34 Abs. 3 BNatSchG/Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zugelassen werden (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 &lt;LS 2 und S. 282 ff.&gt;). Anderenfalls bleibt es bei dem strengeren Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie, nach der nur &#252;berragende Gemeinwohlbelange wie der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der &#246;ffentlichen Sicherheit die Verbote des Art. 4 Abs. 4 VRL &#252;berwinden k&#246;nnen (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 &lt;289&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_216\">216</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung f&#252;r Vorhaben in einem &#196;stuar hat den Besonderheiten dieses Lebensraumtyps Rechnung zu tragen. &#196;stuare sind hochdynamische und komplexe &#214;kosysteme mit Tief- und Flachwasserzonen, Watten, Uferr&#246;hrichten, Uferstaudenfluren und Auenw&#228;ldern. Die Ausdehnung dieser Bereiche und die nat&#252;rliche Fluktuation der gesch&#252;tzten Arten und Lebensraumtypen schwankt in Abh&#228;ngigkeit von M&#252;ndungsform, Oberwasserzufluss, Tidegeschehen und Windeinfluss. Tidegeschehen und Oberwasserzufluss bestimmen zudem den Sedimenttransport sowie die N&#228;hr- und Schwebstoffgehalte. Selbst in einem naturnahen Zustand unterliegen die Lage und das Verh&#228;ltnis der Land- und Wasserfl&#228;chen infolge von Ablagerungs- und Abtragungsprozessen einem stetigen Wandel (vgl. Rahmenkonzeption \"FFH-Gebiete im Elb&#228;stuar - Ziele f&#252;r die Erhaltung und Entwicklung\" der FFH-Lenkungsgruppe norddeutscher L&#228;nder, Natura 2000 im Elb&#228;stuar, von April 2005, S. 46; Leitfaden EU-Kommission zur Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie in M&#252;ndungsgebieten (&#196;stuaren) und K&#252;stengebieten, Januar 2011, S. 6). Bereits bei der Festlegung von Erhaltungszielen und dem Gebietsmanagement steht daher nicht die Erhaltung des aktuellen r&#228;umlichen Musters einzelner &#196;stuarstrukturen, sondern die Wahrung und F&#246;rderung der wesentlichen Funktionen des Elb&#228;stuars in einer sich ver&#228;ndernden Landschaft im Vordergrund (Rahmenkonzept, S. 44; EU-Leitfaden, S. 24 f.). Auch f&#252;r die Frage, ob die mit einem Vorhaben verbundenen Einwirkungen auf das &#196;stuar die habitatrechtlich festgelegten Erhaltungsziele gef&#228;hrden k&#246;nnen, ist diese Dynamik zu ber&#252;cksichtigen. Diesen Ma&#223;st&#228;ben wird die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung mit den genannten Einschr&#228;nkungen gerecht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_217\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">217</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung beruht nicht auf einer fehlerhaften Summationsbetrachtung. Gem&#228;&#223; &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist bei der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung auch das Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Pl&#228;nen in den Blick zu nehmen. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse ber&#252;cksichtigen \"alle Pl&#228;ne und Projekte mit hinreichender planerischer Verfestigung bis Ende Herbst 2010, weitere Projekte werden bis zur Vorlage des Planfeststellungsbeschlusses fortlaufend nachgef&#252;hrt\" (S. 928, 2. Abs. a.E.). Recherchierte Projekte, die noch nicht beantragt sind, noch keine Planreife erlangt haben oder f&#252;r die keine Unterlagen zur Umwelt- und FFH-Vertr&#228;glichkeit vorliegen, werden aufgef&#252;hrt, aber nicht weiter ber&#252;cksichtigt. Dies gilt auch f&#252;r den Fall, dass \"derartige Projekte bis zum Zeitpunkt der Planfeststellung der Fahrrinnenanpassung dennoch genehmigt sein k&#246;nnten und folglich zum Zeitpunkt der Planfeststellung in die durch die Planfeststellungsbeh&#246;rden fixierten Summationskulissen gelangen\" (PFB, S. 928, 3. Abs. a.E.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_218\">218</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Ausf&#252;hrungen sind - wie die Kl&#228;ger zu Recht monieren - weder in sich schl&#252;ssig noch stimmen sie mit den Erl&#228;uterungen auf S. 1650 der Planfeststellungsbeschl&#252;sse &#252;berein. Die Kl&#228;ger haben aber nicht dargetan, dass diese Unsch&#228;rfen entscheidungserheblich sind. Ihre gegen die Beschreibung der allgemeinen Summationskulisse gerichtete Kritik sieht schon daran vorbei, dass in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen gebietsspezifische Summationsbetrachtungen angestellt worden sind, die auch Entwicklungen nach der Plan&#228;nderung III einbeziehen (PFB, S. 929; vgl. etwa PFB, S. 1052 ff., 1110 ff. und 1472 ff.). Zudem fehlt es an substanziellen Ausf&#252;hrungen dazu, f&#252;r welche Arten oder Lebensraumtypen die jeweilige gebietsspezifische Summationsbetrachtung unzul&#228;nglich und die Betroffenheit daher untersch&#228;tzt worden ist. Die nur allgemein gehaltenen weiteren R&#252;gen der Kl&#228;ger greifen nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_219\">219</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind andere Pl&#228;ne und Projekte dann in die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nach &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einzubeziehen, wenn ihre Auswirkungen und damit das Ausma&#223; der Summationswirkung verl&#228;sslich absehbar sind. Das ist grunds&#228;tzlich erst dann der Fall, wenn die hierf&#252;r erforderliche Genehmigung erteilt ist. An der gebotenen Gewissheit fehlt es jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht absehbar ist, ob und wann das weitere Projekt realisiert werden wird (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 &#167; 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21, vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40 und vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - NVwZ 2016, 1631 Rn. 56; Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 9 B 44.11 - Buchholz 406.400 &#167; 34 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 3).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_220\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">220</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Bei Anlegung dieser Ma&#223;st&#228;be mussten die Baggerungen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der 1999 planfestgestellten Solltiefe bzw. ihre Folgen nicht als anderes Projekt in die Summationsbetrachtung eingestellt werden. Die Auswirkungen umgesetzter Vorhaben oder bisheriger Nutzungen, die - wie hier die Ausbauma&#223;nahmen 1999 und die anschlie&#223;enden Unterhaltungsbaggerungen - bereits in den Ist-Zustand eingegangen sind, m&#252;ssen nicht in die Summationsbetrachtung eingestellt werden, sondern sind als Vorbelastung in die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung einzubeziehen. Dies bewirkt keine unzul&#228;ssige Reduzierung des Schutzniveaus. Vorbelastungen k&#246;nnen den Erhaltungszustand so verschlechtern, dass nur noch geringere Zusatzbelastungen toleriert werden k&#246;nnen (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 9 B 28.09 - Buchholz 406.400 &#167; 34 BNatSchG 2002 Nr. 3 Rn. 3). Die Unterhaltungsma&#223;nahmen zur Erhaltung der 1999 planfestgestellten Solltiefe werden nach Herstellung der planfestgestellten neuen Solltiefe nicht fortgesetzt, sondern von den Unterhaltungsma&#223;nahmen zur Erhaltung der neuen Solltiefe und -breite abgel&#246;st. Die Bundeswasserstra&#223;e Elbe ist dem Schiffsverkehr gewidmet. Ihr widmungsgem&#228;&#223;er, mittels schifffahrtsfunktionaler Unterhaltungsma&#223;nahmen (&#167; 8 Abs. 1 Satz 1 WaStrG) zu sichernder Zustand ergibt sich aus der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 9 A 13.01 - BVerwGE 115, 294 &lt;298 f.&gt;). Die planfestgestellte neue Solltiefe liegt ausweislich der Abbildung auf S. 78 der Planfeststellungsbeschl&#252;sse durchweg unterhalb der 1999 planfestgestellten Solltiefe. Auch aus dem Urteil des EuGH vom 14. Januar 2010 in der Rechtssache - C-226/08 [ECLI:EU:C:2010:10], Papenburg - (Rn. 47 ff., 51) ergibt sich keine Notwendigkeit summierender Betrachtung. Die Entscheidung betrifft sukzessive Unterhaltungsma&#223;nahmen in der Fahrrinne (Bedarfsbaggerungen), die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie genehmigt worden waren, danach aber fortgesetzt wurden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_221\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">221</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Die Verf&#252;llung des Steinwerder Hafens ist zu Recht nicht in die Summationsbetrachtung eingestellt worden (PFB, S. 1662). Soweit in der Klagebegr&#252;ndung vom 16. August 2012 (S. 164) von der \"j&#252;ngst planfestgestellten Verf&#252;llungsma&#223;nahme im Steinwerder Hafen\" die Rede ist, kann dies nicht nachvollzogen werden. Soweit ersichtlich ist die \"Verf&#252;llung S&#252;dteil Steinwerder Hafen\" erst mit Beschluss vom 13. Januar 2014 planfestgestellt worden. Ungeachtet dessen kommt die f&#252;r diese Ma&#223;nahme angestellte Vorpr&#252;fung der FFH-Vertr&#228;glichkeit zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben zu keinerlei Beeintr&#228;chtigungen von Schutzgebieten f&#252;hrt; relevante Kumulationseffekte mit anderen Pl&#228;nen und Projekten k&#246;nnten ausgeschlossen werden (PFB \"Verf&#252;llung Steinwerder Hafen\", S. 47). Vor diesem Hintergrund k&#246;nnen Summationseffekte auch f&#252;r das streitgegenst&#228;ndliche Ausbauvorhaben ausgeschlossen werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_222\">222</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der R&#252;ge der Kl&#228;ger, die Beklagten h&#228;tten die in die Summationsbetrachtung eingestellten Projekte im Hamburger Hafen nur exemplarisch benannt, musste der Senat nicht weiter nachgehen. Die Kl&#228;ger haben nicht dargetan, welche konkreten Projekte sie - neben der Verf&#252;llung des Steinwerder Hafens - in der Summationskulisse vermissen. Offenbleiben kann daher auch, bis zu welchem Zeitpunkt die Planfeststellungsbeh&#246;rde die Summationskulisse nachhalten kann und muss.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_223\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">223</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Das mit Bescheid vom 30. September 2008 immissionsschutzrechtlich genehmigte Kraftwerk Moorburg in der S&#252;derelbe ist in die Summationsbetrachtung eingestellt worden (P&#196; I, Teil 5, Teil 1, S. 73 und P&#196; III, Teil 5, Teil 1, S. 21 und 24 sowie Karte T5-02; PFB, S. 928 und 1663 f.). Die zuletzt mit Bescheid vom 21. Februar 2011 ge&#228;nderte wasserrechtliche Erlaubnis f&#252;r das Kraftwerk vom 4. Oktober 2010 ist noch nicht bestandskr&#228;ftig; sie ist Gegenstand eines derzeit ruhenden Revisionsverfahrens (BVerwG 7 C 7.16). In der FFH-VU f&#252;r das streitgegenst&#228;ndliche Ausbauvorhaben wird auf die Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung von KlfL von 2006 f&#252;r das Kraftwerk Moorburg verwiesen (P&#196; III, Teil 5, Teil 1, S. 24). Als f&#252;r die Summationsbetrachtung relevante Wirkpfade benennen die Planfeststellungsbeschl&#252;sse (S. 929) den Qualit&#228;tsverlust der Fischwanderstrecke wegen Ausfalls der Rastm&#246;glichkeit in der Alten S&#252;derelbe (anlagebedingt), den Tod von Fischen und Neunaugen durch starke Ersch&#252;tterungen unter Wasser (Bauphase), die Einschr&#228;nkung der Passierbarkeit der S&#252;derelbe bzw. den Tod von Fischen und Neunaugen durch Sauerstoffdefizite und den Tod von Fischen und Neunaugen durch die K&#252;hlwasserentnahme (Betriebsphase). Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen von Fischen und Neunaugen durch Summationseffekte werden unter Hinweis auf die f&#252;r das Kraftwerk vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsma&#223;nahmen (ersch&#252;tterungsarme Bauverfahren, St&#228;rkung der Best&#228;nde der Langdistanzwanderfisch- und Neunaugenarten durch den Bau einer zweiten Fischaufstiegsanlage beim Wehr Geesthacht, Anreicherung des K&#252;hlwassers mit Sauerstoff in kritischen Situationen) ausgeschlossen (PFB, S. 930; P&#196; I, Teil 5, Teil 1, S. 73). Die Beklagten waren nicht gehindert, ihrer Summationsbetrachtung die Auswirkungsprognose von KlfL zugrunde zu legen und darauf gest&#252;tzt eine Summationswirkung auszuschlie&#223;en. Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbeh&#246;rden, im Rahmen der Summationsbetrachtung die FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fungen f&#252;r andere Vorhaben inzident auf ihre Rechtm&#228;&#223;igkeit zu &#252;berpr&#252;fen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_224\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">224</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Der W&#228;rmelastplan f&#252;r die Tideelbe von Dezember 2008 stellt entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger kein anderes Projekt im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dar. Der - im Bundesnaturschutzgesetz und der Habitatrichtlinie nicht legal definierte - Begriff \"Projekt\" wird in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL als die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft definiert (siehe EU-Kommission, Natura 2000 - Gebietsmanagement, S. 33). Das trifft auf den W&#228;rmelastplan offensichtlich nicht zu. Er ist trotz seiner Bezeichnung auch kein \"Plan\" im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Damit sind, wie sich bereits aus dem Wortlaut von &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ergibt, nur solche Pl&#228;ne gemeint, von denen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete ausgehen k&#246;nnen (BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - 7 B 24.12 - Buchholz 406.403 &#167; 34 BNatSchG Nr. 1 Rn. 12; vgl. EU-Kommission a.a.O. S. 34). Das ist beim W&#228;rmelastplan nicht der Fall. Es handelt sich dabei lediglich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift mit Handlungsempfehlungen im Sinne von Mindestanforderungen an die Qualit&#228;t eines Gew&#228;ssers bei der Zulassung von Projekten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_225\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">225</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Die Strombauwerke und die Anordnung zu den Schiffsgeschwindigkeiten sind zu Recht als Schadensminderungsma&#223;nahmen in die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung eingestellt worden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_226\">226</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Schadensvermeidungs- oder -minderungsma&#223;nahmen m&#252;ssen erhebliche Beeintr&#228;chtigungen nachweislich wirksam verhindern oder reduzieren. Der Nachweis obliegt der Beh&#246;rde, s&#228;mtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Ma&#223;nahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - C-209/02 [ECLI:EU:C:2004:61] - Rn. 24 bis 26). Notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann die Anordnung eines Monitorings sein. Ein Monitoring allein reicht aber nicht aus, sondern muss Teil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde &#246;kologische Funktion der Schutzma&#223;nahmen gew&#228;hrleistet. Begleitend zum Monitoring m&#252;ssen Korrektur- und Vorsorgema&#223;nahmen f&#252;r den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachtr&#228;glich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Die Korrektur- und Vorsorgema&#223;nahmen m&#252;ssen geeignet sein, Risiken f&#252;r die Erhaltungsziele wirksam auszur&#228;umen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 54).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_227\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">227</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Diesen Anforderungen werden die Strombauma&#223;nahmen im M&#252;ndungsgebiet, die im Hinblick auf die nachhaltige D&#228;mpfung der unerw&#252;nschten Ausbauwirkungen einen unverzichtbaren Bestandteil des Ausbauvorhabens darstellen (PFB, S. 235; P&#196; III, Teil 11b, S. 29), gerecht. Wie vorstehend unter A.III.1.a) bb) (2) n&#228;her dargelegt, begegnet die u.a. auf Gutachten von IMS GmbH und INROS Lackner AG sowie langj&#228;hrige Erfahrungen mit der Errichtung und Unterhaltung von Strombauwerken gest&#252;tzte Einsch&#228;tzung, dass die UWA im M&#252;ndungsbereich lage- und funktionsstabil errichtet werden k&#246;nnen, keinen durchgreifenden Bedenken. Die Lage und Form der UWA ist &#252;ber eine l&#228;ngere Planungsphase entwickelt und optimiert worden. Ihre Lage- und Funktionsstabilit&#228;t wird im Rahmen des in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen (PFB, S. 57; 2. PEB, S. 6) angeordneten Monitorings engmaschig (halbj&#228;hrlich) &#252;berwacht, so dass bauliche Ma&#223;nahmen zur Erhaltung und Sicherung der Lagestabilit&#228;t zeitnah geplant und ergriffen werden k&#246;nnen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_228\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">228</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Auch die Anordnung zu den Schiffsgeschwindigkeiten gen&#252;gt den oben genannten Anforderungen. Dass die in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen (Auflage A.II.5.3.3; PFB, S. 65) vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzungen geeignet sind, die schiffserzeugten Belastungen zu vermeiden oder zu reduzieren, ist vorstehend unter A.III.1.d) n&#228;her dargelegt. Die Auflage A.II.5.3.3 ist aufgrund der Beanstandungen im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 (Rn. 22 ff.) in Satz 2 durch eine Regelung erg&#228;nzt worden, die die Festsetzung der zur &#220;berwachung der tats&#228;chlichen Geschwindigkeiten durchs Wasser geeigneten Ma&#223;nahmen einer Planerg&#228;nzung vorbeh&#228;lt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_229\">229</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger musste die &#220;berwachungsmethode als solche nicht schon in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen festgelegt werden, sondern kann Gegenstand einer Vorbehaltsregelung sein. Darin liegt - auch mit Blick auf den Charakter der Geschwindigkeitsbegrenzung als Schadensminderungsma&#223;nahme - kein unzul&#228;ssiger Konflikttransfer. Von einer unzureichenden Problembew&#228;ltigung w&#228;re nur dann auszugehen, wenn die Planfeststellungsbeh&#246;rden bei Erlass der Planfeststellungsbeschl&#252;sse nicht annehmen durften, dass ein wirksames Verfahren zur &#220;berwachung der Geschwindigkeiten durchs Wasser entwickelt werden kann. Anhaltspunkte daf&#252;r haben die Kl&#228;ger nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht aus dem seit Erlass der Planfeststellungsbeschl&#252;sse im April 2012 verstrichenen Zeitraum. Die Beklagten haben unter Vorlage eines ausf&#252;hrlichen und aussagekr&#228;ftigen Berichts des Wasserstra&#223;en- und Schifffahrtsamtes Hamburg vom 26. Juni 2016 zu den Grundlagen und den Einzelheiten der &#220;berwachungsmethode nachvollziehbar dargetan, dass die Entwicklung der &#220;berwachungsmethode in der Zwischenzeit deutlich vorangeschritten ist. Die Methode als solche \"steht\", die zur praktischen Umsetzung erforderliche Software ist entwickelt und befindet sich im Probebetrieb. Zur &#220;berpr&#252;fung ihrer Wirksamkeit ist in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen unter A.II.5.3.4 (S. 65) eine Dokumentations- und Berichtspflicht vorgesehen. F&#252;r den Fall, dass die Ma&#223;nahmen sich als unzureichend erweisen, haben sich die Planfeststellungsbeh&#246;rden unter A.II.5.3.5 (S. 65) weitere Ma&#223;nahmen vorbehalten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_230\">230</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Regelung unter A.II.5.3.3 Satz 2 (2. PEB, S. 6) begegnet weder im Hinblick auf zeitliche Aspekte noch auf Beteiligungsrechte Bedenken. Gem&#228;&#223; Auflage A.II.5.3.1 Satz 1 (PFB, S. 65) haben die Vorhabentr&#228;ger vor Fertigstellung der Fahrrinnenanpassung durch geeignete Ma&#223;nahmen sicherzustellen, dass die Geschwindigkeiten durchs Wasser nicht &#252;berschritten werden. Damit ist gew&#228;hrleistet, dass die sch&#228;dlichen Auswirkungen ab dem Zeitpunkt der Vorhabenverwirklichung wirksam verhindert werden (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 60). Die Beteiligungsrechte sind im erg&#228;nzenden Verfahren zu wahren. Der Einwand der Kl&#228;ger, ein solches Verfahren sei nicht mehr ergebnisoffen, greift nicht durch. Die &#220;berwachungsmethode muss vor Fertigstellung des Ausbauvorhabens bestandskr&#228;ftig festgesetzt sein. Dadurch ist sichergestellt, dass die Ausbaustrecke vorher nicht freigegeben werden darf.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_231\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">231</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Das Vorbringen der Kl&#228;ger, die Fragen der Vorhabendimensionierung und der Baukonzeption seien zu Unrecht als Schadensbegrenzungsma&#223;nahmen in die Pr&#252;fung eingestellt worden, f&#252;hrt nicht auf einen Rechtsmangel. Die beanstandeten Ausf&#252;hrungen auf S. 930 der Planfeststellungsbeschl&#252;sse ersch&#246;pfen sich in der Feststellung, dass die zuletzt - nach drei Plan&#228;nderungen - ausgew&#228;hlte Ausbauvariante den bestm&#246;glichen Kompromiss zwischen optimalen Anlaufbedingungen und minimalen hydrologischen Effekten darstellt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_232\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">232</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>c) Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel wird den besonderen Anforderungen an den Schutz dieser nach der Habitatrichtlinie priorit&#228;ren Pflanzenart nicht vollst&#228;ndig gerecht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_233\">233</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r priorit&#228;re Arten trifft die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Buchst. h sowie dem 11. Erw&#228;gungsgrund der Habitatrichtlinie eine besondere Verantwortung (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 117; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - C-117/03 [ECLI:EU:C:2005:16] - Rn. 27); dies haben auch die Fachgutachter ber&#252;cksichtigt (PEU II 5.1, S. 7). Der zur 2. Planerg&#228;nzung vorgelegte Fachbeitrag (IBL vom 6. November 2015, PEU II 5.1, S. 35) und ihm folgend die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 99 f.) bejahen erhebliche Beeintr&#228;chtigungen des Schierlings-Wasserfenchels auf den Wirkpfaden \"Salinit&#228;tssteigerung\" und \"erh&#246;hter Energieeintrag\" in den FFH-Gebieten \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\", \"Unterelbe\" und \"M&#252;hlenberger Loch/Ne&#223;sand\" (dort nur \"erh&#246;hter Energieeintrag\") f&#252;r 52 Exemplare bzw. umgerechnet 1,98 ha; Beeintr&#228;chtigungen auf dem Wirkpfad \"Sedimentation/Flie&#223;schlick/Konkurrenzpflanzen\" werden verneint (PEU II 5.1, S. 2 f.; 2. PEB, S. 100).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_234\">234</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dem neuen Fachbeitrag liegt eine standortbezogene Methode zugrunde. In der Wahl dieser Methode waren die Beklagten frei, weil es eine als naturschutzfachlich &#252;berlegen anerkannte Methode zur Ermittlung von Beeintr&#228;chtigungen des Schierlings-Wasserfenchels noch nicht gibt. Namentlich ist die hier bedeutsame Frage, welche Abh&#228;ngigkeit zwischen dem Salzgehalt und der Verbreitung des Schierlings-Wasserfenchels besteht, naturschutzfachlich noch nicht eindeutig gekl&#228;rt (vgl. PEU II 5.1, S. 16 f.). Die Methode muss aber von vorsorglichen Pr&#228;missen ausgehen und darf keine M&#228;ngel aufweisen. Diesen Anforderungen wird der Fachbeitrag mit Ausnahme des eingestellten Oberwassers von 350 m&#179;/s gerecht. Der gegenteiligen Auffassung der Kl&#228;ger, die u.a. gest&#252;tzt auf Gutachten von Prof. Dr. Jensen vom 13. Mai 2016 und 10. November 2016 eine unzureichende Ber&#252;cksichtigung gradueller Beeintr&#228;chtigungen und der Standortdynamik sowie eine unzul&#228;ngliche Ermittlung und Bemessung der aktuellen und potenziellen Standorte geltend machen, ist nicht zu folgen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_235\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">235</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Der neue Fachbeitrag (PEU II 5.1, S. 6) und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 100) stellen nicht auf graduelle Verschlechterungen durch Salinit&#228;tssteigerungen ab, weil sie dies aufgrund der Aut&#246;kologie des Schierlings-Wasserfenchels nach heutigem Kenntnisstand f&#252;r naturschutzfachlich nicht begr&#252;ndet halten. Ein Standort oder seine guten Eigenschaften k&#246;nnten ausfallen oder eben nicht. Nach den erg&#228;nzenden Erl&#228;uterungen von Obst (Fachbeitrag Planula von September 2015, PEU II 5.3, S. 3) tritt ein Verlust an besiedelbarer Fl&#228;che erst dann ein, wenn der Salzgehalt so hoch ist, dass ein &#220;berleben des Schierlings-Wasserfenchels nicht mehr m&#246;glich ist. Dieser Ansatz ist plausibel. Der Schierlings-Wasserfenchel ist eine zweij&#228;hrige Pflanze. Er vermehrt und verbreitet sich durch Samen, die in der Regel im Herbst keimen, so dass die Pflanze den Winter als Rosette &#252;berdauert. Die Bl&#252;tezeit ist im Juni und Juli. Eine Pflanze bildet ca. 4 500 Fr&#252;chte mit insgesamt 9 200 schwimmf&#228;higen Diasporen aus. Die Schwimmf&#228;higkeit der Samen betr&#228;gt ein bis zwei, zum Teil auch bis zu elf Tage. Innerhalb von ein bis zwei Tiden k&#246;nnen die Samen bis zu 8 km Strecke zur&#252;cklegen. Nach der Samenreife (Sommer und Herbst) sterben die Pflanzen ab. Der Schierlings-Wasserfenchel ist ein Pionier vegetationsfreier und -armer Standorte und wird von aufkommenden Gro&#223;r&#246;hrichtarten zur&#252;ckgedr&#228;ngt. Er besitzt keine dauerhaften Standorte und ist darauf angewiesen, dass immer wieder neue geeignete Wuchsorte entstehen. Im Verbreitungsgebiet kann sich die Art aus langlebigen Samenbanken regenerieren (IBL/BfBB, Fachbeitrag vom 25. Oktober 2010, S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, darauf abzustellen, ob die Standortbedingungen sich an den aktuellen und potenziellen Standorten vorhabenbedingt so verschlechtern, dass ein Totalausfall dieser Standorte droht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_236\">236</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Schwelle f&#252;r einen salinit&#228;tsbedingten Ausfall von Standorten ist im Fachbeitrag mit 2 PSU angesetzt worden. Dieser Prognosewert liegt an der unteren Grenze der Setzung von 2 bis 3 PSU, die als Grenz- oder Schwellenwert einer mittleren oder kurzfristig tolerierten Salinit&#228;t vermutet werden (PEU II 5.1, S. 18). Er ist im Hinblick darauf, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand bei einem Salzgehalt von 0,3 % (= 3 PSU) noch alle Samen keimf&#228;hig sind und eine Hemmung der Keimung erst ab 1 % Salzgehalt (= 10 PSU) auftritt (PEU II 5.3, S. 5), ausreichend vorsorglich. Zudem nehmen der Fachbeitrag und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse vorsorglich einen monokausalen Zusammenhang zwischen einem Salzgehalt von 2 PSU und einem Totalverlust von aktuellen und potenziellen Standorten an, obwohl naturschutzfachlich eine Reihe anderer Gr&#252;nde daf&#252;r verantwortlich sein k&#246;nnen, dass ein naturnaher oder geeigneter Standort nicht oder nicht mehr besiedelt wird (PEU II 5.1, S. 6 Nr. 4; 2. PEB, S. 117).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_237\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">237</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Die Standortdynamik des Schierlings-Wasserfenchels bildet der neue Fachbeitrag dadurch ab, dass der Bestand an aktuellen und potenziellen Standorten nicht im Sinne einer Momentaufnahme f&#252;r einen bestimmten Stichtag, sondern &#252;ber den Zeitraum von 2000 bis 2015 betrachtet worden ist. Die R&#252;ge, die f&#252;r diesen Zeitraum zusammengetragene Datengrundlage sei l&#252;ckenhaft und unzureichend, greift nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_238\">238</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dem Fachbeitrag liegen Kartierungen aus den Jahren 2000 bis 2014 f&#252;r das gesamte Verbreitungsgebiet (Expertenkartierungen aus einem E+E-Vorhaben f&#252;r die Jahre 2000 bis 2002, eine fl&#228;chendeckende Kartierung in 2002 bis 2003 sowie Daten aus den nachfolgend in den Bundesl&#228;ndern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen in unterschiedlicher H&#228;ufigkeit durchgef&#252;hrten Monitoring-Erhebungen) und die Kartierungen zur terrestrischen Flora aus dem Jahr 2015 zugrunde (PEU II 5.1, S. 9 f.). Als aktuelle Standorte werden solche Standorte aufgef&#252;hrt, die naturnahe Wuchsbedingungen aufweisen und an denen seit dem Jahr 2000 mindestens einmal ein Exemplar des Schierlings-Wasserfenchels gefunden wurde. Dabei wird vom jemals festgestellten Maximalbestand an Pflanzen ausgegangen, und zwar selbst dann, wenn dieser Standort nach Expertenmeinung mittlerweile erloschen sein d&#252;rfte. Potenzielle Standorte sind solche, an denen der Schierlings-Wasserfenchel aufgrund naturnaher Standortbedingungen (definiert in Anlage 1 zu PEU II 5.2) vorkommen k&#246;nnte, bisher aber - selbst nach 15 Jahren - noch nie ein Exemplar festgestellt worden ist (PEU II 5.1, S. 5). Insgesamt sind aus den 15 Jahren zu den ermittelten 185 aktuellen Standorten 729 Angaben zur Anzahl des Schierlings-Wasserfenchels vorhanden; 142 der 185 aktuellen Standorte sind mit Fl&#228;chenangaben hinterlegt (= 76,8 %). Zudem liegen Daten zu den 80 potenziellen Standorten vor (100 % des Datensatzes; PEU II 5.1, S. 10 und Tabelle im Anhang). Die Fortschreibung der Daten wird u.a. dadurch belegt, dass die Anzahl der aktuellen Standorte sich nach den Angaben des Gutachters Obst in der m&#252;ndlichen Verhandlung von 135 in 2002/2003 auf 185 in 2015 erh&#246;ht hat.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_239\">239</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Eine Untersch&#228;tzung des Vorkommens unterhalb von Hamburg, namentlich in den schleswig-holsteinischen Uferbereichen, l&#228;sst sich nicht feststellen. Nach den durch die Tabelle in der Anlage zu PEU II 5.1 best&#228;tigten Erl&#228;uterungen des Gutachters Obst findet in Niedersachsen in jedem Jahr und in Hamburg (seit 2009) alle zwei Jahre ein Monitoring statt. F&#252;r Schleswig-Holstein weist die Anhangtabelle einzelne Daten aus 2003, 2006, 2008, 2009 und 2011 aus. Die Daten aus dem Monitoring (2015) sind mit Ausnahme eines aktuellen Standorts am rechten Ufer der Wischhafener S&#252;derelbe (Niedersachsen) mit 10 Exemplaren (PEU II 5.1, S. 10) nicht ber&#252;cksichtigt. Eingeflossen sind aber die Ergebnisse der Untersuchungen zur terrestrischen Flora im Jahr 2015, f&#252;r die in zwei Durchg&#228;ngen die Ufer und Vorl&#228;nder sowie die Elbinseln auf Vorkommen gef&#228;hrdeter und naturraumtypischer Pflanzensippen untersucht wurden (PEU II 5.1, S. 10). Vor diesem Hintergrund sind relevante L&#252;cken bei der Erfassung der aktuellen und potenziellen Standorte auch auf dem Gebiet von Schleswig-Holstein, das bisher nicht in derselben Regelm&#228;&#223;igkeit erfasst worden ist wie die Gebiete in Niedersachsen und Hamburg, nicht erkennbar oder dargetan.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_240\">240</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Aus dem von den Kl&#228;gern in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 (Anlage 3 zum Protokoll vom 19. Dezember 2016) vorgelegten Erhebungsbogen von Obst/K&#246;hler/Kurz aus dem Jahre 2006 folgt nichts anderes. Dem Erhebungsbogen (Datum 15. August 2003) kann zwar entnommen werden, dass auf dem F&#228;hrmannssander Watt im Jahr 2001 nahe dem Deichfu&#223; ein gr&#246;&#223;eres Vorkommen (&gt; 100 Exemplare) festgestellt worden ist, das in der Tabelle zu PEU II 5.1 nicht vermerkt ist. Dieser Erfassungsfehler ist aber nicht relevant. Angesichts der Lage des Standorts am Deichfu&#223; ist nicht erkennbar, dass dieser von dem im Fachbeitrag untersuchten Wirkpfad Energieeintrag betroffen sein k&#246;nnte. Ebenso wenig kann es &#252;ber den Wirkpfad Salinit&#228;tssteigerung zu Beeintr&#228;chtigungen kommen. Laut BAW-Gutachten H.1a (S. 73) betr&#228;gt der maximale Salzgehalt im Abschnitt km 650 bis km 640 0,2 PSU. Selbst bei einem Oberwasser von 180 m&#179;/s ergibt sich in diesem Abschnitt nur ein Anstieg des Salzgehalts um ca. 0,1 PSU (P&#196; III, Teil 10, S. 23 Abbildung 19); der maximale Salzgehalt bewegt sich in H&#246;he km 650 bei ca. 0,5 PSU (P&#196; III, Teil 10, S. 22 Abbildung 17) und erreicht damit nicht einmal ann&#228;hernd den gesetzten Grenzwert von 2 PSU.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_241\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">241</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Die fl&#228;chenhafte Ermittlung der aktuellen und potenziellen Standorte erweist sich ebenfalls als hinreichend vorsorglich. So sind bei der nachtr&#228;glichen Digitalisierung anhand von Luftbildern die Fl&#228;chen f&#252;r die aktuellen und potenziellen Standorte gr&#246;&#223;er gezeichnet worden als in der Natur tats&#228;chlich abgesch&#228;tzt (PEU II 5.1, S. 6 zu Nr. 5). Dies hat der Gutachter Obst in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 beispielhaft f&#252;r die aktuellen Standorte 131, 132, 133, 216, 217, 218, 219, 222, 223 und 224 sowie die potenziellen Standorte 215, 220 und 221 im Naturschutzgebiet Schweenssand dargelegt (siehe Anlage 5 zum Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung am 19. Dezember 2016). Dabei versteht es sich von selbst, dass die Fl&#228;chenvergr&#246;&#223;erung nicht nach einem einheitlichen Ma&#223;, etwa einer Pufferfl&#228;che mit einem Radius von 10 oder 50 m, erfolgen kann, sondern auf die Spezifika der jeweiligen Standorte abstellen muss.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_242\">242</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Hinweis der Kl&#228;ger auf den aktuellen Standort SH 15 (siehe Blatt 2 der Anlage 3 zum Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung am 19. Dezember 2016) begr&#252;ndet keine Zweifel an der Vorsorglichkeit der Fl&#228;chenbestimmung. An diesem Standort am schleswig-holsteinischen Ufer (H&#246;he etwa km 677), der zugleich die aktuell bekannte Verbreitungsgrenze an den Ufern der Elbe flussabw&#228;rts markiert, wurde 2008 ein aktueller Standort mit einer Pflanze am landseitigen Ufer der Gl&#252;ckst&#228;dter Nebenelbe in einem Buhnenfeld ca. 1 000 m n&#246;rdlich des Unterfeuers und des F&#228;hranlegers nachgewiesen (PEU II 5.1, S. 10). Der Fachbeitrag setzt hierf&#252;r unter R&#252;ckgriff auf den Fl&#228;chenmittelwert eine Eingriffsfl&#228;che von 1 570 m&#178; an (PEU II 5.1, S. 36 Tabelle 5-2). Dagegen ist nichts zu erinnern. Das Vorbringen der Kl&#228;ger, an diesem Standort m&#252;sse eine potenzielle Eignungsfl&#228;che von 20 000 m&#178; angesetzt werden, &#252;berzeugt nicht. Der Standort SH 15 ist im August 2011 wieder aufgesucht worden. Zu dieser Zeit war das gesamte Buhnenfeld im Rahmen einer Uferschutzma&#223;nahme neu aufgesetzt worden, eine intensive Suche hat keinen neuen Nachweis ergeben (PEU II 5.1, S. 21). Kurz &amp; Behlow (2012, S. 31) halten eine Wiederansiedlung f&#252;r m&#246;glich, weil sich im Buhnenfeld wieder Schlick ansetzt. Der Fachbeitrag geht davon aus, dass eine Wiederansiedlung in gr&#246;&#223;erer Zahl aufgrund der Standortbedingungen unwahrscheinlich ist (PEU II 5.1, S. 37). Das ist angesichts der fr&#252;heren \"Belegung\" des Standorts mit einem Exemplar plausibel. Vor diesem Hintergrund durfte der Standort SH 15 mit dem Fl&#228;chenmittelwert in die Eingriffsbilanzierung eingehen. Dies gilt umso mehr, als in die Eingriffsbilanzierung f&#252;r den Wirkpfad \"Salinit&#228;tssteigerung\" auch die in der N&#228;he gelegenen potenziellen Standorte 255 mit 1 600 m&#178;, 153 mit 2 100 m&#178; und 154 mit 3 250 m&#178; eingestellt worden sind (PEU II 5.1, S. 19 und 36).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_243\">243</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der f&#252;r die aktuellen Standorte, die nicht mit Fl&#228;chenangaben hinterlegt sind (23,2 %), angesetzte Fl&#228;chenmittelwert von 1 570 m&#178; begegnet keinen Bedenken. Bei der Festlegung des Fl&#228;chenmittelwertes wurden vorsorglich nur die Standorte unterhalb von Hamburg ber&#252;cksichtigt. Aus dem Datensatz &#252;ber alle aktuellen Standorte mit Fl&#228;chenangaben im gesamten Verbreitungsgebiet h&#228;tte sich nur ein etwa halb so gro&#223;er Fl&#228;chenmittelwert von rund 890 m&#178; errechnet (PEU II 5.1, S. 6).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_244\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">244</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Hinreichend vorsorglich ist auch der Ansatz von f&#252;nf Exemplaren je potenziellem Standort in der individuenbezogenen Bilanz (PEU II 5.1, S. 6 unter Nr. 3). Die Bedenken, die der Senat insoweit im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 (Rn. 45) angemeldet hatte, werden im neuen Fachbeitrag nachvollziehbar entkr&#228;ftet. Danach sind die potenziellen Standorte als Beobachtungsfl&#228;chen zu qualifizieren. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwar Standortbedingungen aufweisen, die mit denjenigen an aktuellen naturnahen Standorten vergleichbar sind, dort aber gleichwohl noch niemals ein Exemplar des Schierlings-Wasserfenchels nachgewiesen werden konnte. Als Ma&#223;stab f&#252;r die theoretisch m&#246;gliche Anzahl von Individuen je potenziellem Standort k&#246;nnen daher laut Fachbeitrag nur Referenzstandorte von tats&#228;chlich nahen aktuellen Standorten herangezogen werden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Plausibilit&#228;t dieses Ansatzes wird durch die im Fachbeitrag (PEU II 5.1, S. 38) benannten Beispiele in der Gl&#252;ckst&#228;dter Nebenelbe (potenzielle Standorte Nr. 153, 154 und 255, aktuelle Standorte SH12 und SH15 mit je einem Exemplar) und auf Hanskalbsand (potenzieller Standort Nr. 234, Referenzstandorte auf Ne&#223;sand Nr. 193 und 194 mit je 4 Individuen) belegt. Aus dem Vorbringen der Kl&#228;ger (Stellungnahme Prof. Dr. Jensen vom 13. Mai 2016, Nr. 1), nach der Logik des Fachbeitrags m&#252;sse f&#252;r den potenziellen Standort auf Hanskalbsand eine gr&#246;&#223;ere Anzahl von Individuen angenommen werden, weil auf Ne&#223;sand 2015 eine Population mit 88 Exemplaren erfasst worden sei, ergibt sich nichts Abweichendes. Es wird weder dargelegt, wo genau sich dieser Standort befinde, noch aus welchen Gr&#252;nden er sich als Referenzstandort aufdr&#228;nge. Nach der Erwiderung der Beklagten zu 2 (Schriftsatz vom 21. Juli 2016, S. 117) verteilt sich die Zahl 88 auf insgesamt acht Standorte auf Schweinesand und den Hamburger Teil von Ne&#223;sand. Der gr&#246;&#223;te von diesen Standorten weise eine Individuenzahl von 36 Exemplaren auf. Selbst diese Zahl sei aber als Orientierung zu hoch, weil der Standort im str&#246;mungsberuhigten Bereich liege. Dem sind die Kl&#228;ger nicht entgegengetreten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_245\">245</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ihr Einwand, wegen der Unm&#246;glichkeit einer systematischen Erfassung aller aktuellen und potenziellen Standorte m&#252;sse bei der Fl&#228;chenbemessung ein h&#246;chst vorsorglicher Ma&#223;stab angelegt werden, der hier - je nach Oberwasser und angenommenem Zusammenhang zwischen Salinit&#228;t und Wertverlust - zu einer Fl&#228;chenbetroffenheit von 31 bis 71 ha f&#252;hre, greift nicht durch. Zwar k&#246;nnen Gel&#228;ndebegehungen und die Auswertung von Luftbildaufnahmen keine Gew&#228;hr f&#252;r eine l&#252;ckenlose Erfassung aller aktuellen und potenziellen Standorte bieten. Diesem Umstand ist aber entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass pauschal alle Fl&#228;chen als geeignet betrachtet werden, die die beiden Standortfaktoren \"von krautigen Pflanzen besiedelte Uferbereiche\" und \"Lage unterhalb von MThw &lt;tidebeeinflusste R&#246;hrichte&gt;\" erf&#252;llen. Dieser Ansatz ist nach der Bewertung des Gutachters Obst, der das Vorkommen des Schierlings-Wasserfenchels an der Unterelbe seit Jahren untersucht und dokumentiert, fachlich unzutreffend, weil er wesentliche Standortfaktoren wie z.B. Bodensubstrat und Str&#246;mungs- und Wellenexposition nicht ber&#252;cksichtigt (PEU II 5.3, S. 2 und 6 zu 3.2). Er f&#252;hrt zu einer erheblichen - auch durch die besondere Verantwortung f&#252;r priorit&#228;re Arten nicht gebotenen - &#220;bersch&#228;tzung der Eignungsfl&#228;chen. Die Plausibilit&#228;t dieser Bewertung wird schon dadurch belegt, dass selbst an den kartierten potenziellen Standorten mit naturnahen Standortbedingungen in einem Zeitraum von 15 Jahren keine Exemplare des Schierlings-Wasserfenchels nachgewiesen wurden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_246\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">246</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>ee) Dagegen l&#228;sst sich nicht feststellen, dass die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung dem Ziel besonderer Vorsorglichkeit auch hinsichtlich des zugrunde gelegten Oberwassers von 350 m&#179;/s gerecht wird. Der Fachbeitrag und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse gehen davon, dass der selbst gesetzte Grenzwert von 2 PSU durch vorhabenbedingte Salinit&#228;tssteigerungen bei einem Oberwasser von 350 m&#179;/s nur im Abschnitt km 680 bis km 670 &#252;berschritten wird (PEU II 5.1, S. 18). Der im Fachbeitrag als worst-case bezeichnete Oberwasserzufluss von 350 m&#179;/s (PEU II 5.1, S. 17) ist nach dem BAW-Gutachten H.1a das h&#228;ufigste niedrige Oberwasser am Pegel Neu Darchau im Zeitraum von 1995 bis 2004; nur - aber immerhin - 10 % aller Ereignisse in diesem Zeitraum hatten niedrigere Oberwasserzufl&#252;sse (H.1a, S. 33 f.). Dieser Anteil hat sich, werden die Jahre 1995 bis 2015 betrachtet, auf 12 % erh&#246;ht. Ausweislich einer von den Kl&#228;gern in der m&#252;ndlichen Verhandlung (Anlage 3 zum Protokoll vom 19. Dezember 2016) vorgelegten Verlaufskurve &#252;ber die Entwicklung des Oberwasserzuflusses am Pegel Neu Darchau von 2006 bis 2016 spiegelt sich darin eine steigende Tendenz wider. Dabei f&#228;llt auf, dass niedrigere Werte in mehreren Jahren monatelang vor allem im Sommer, also einer sensiblen Vegetationsperiode des Schierlings-Wasserfenchels aufgetreten sind. Bei lang anhaltenden sehr geringen Oberwassermengen wird der Salzgehalt der Brackwasserzone am weitesten stromauf transportiert (BAW, P&#196; III, Teil 10, S. 5). Soweit die Beklagten geltend machen, f&#252;r die Habitateigenschaften seien h&#228;ufig auftretende Salinit&#228;tsverh&#228;ltnisse und nicht seltene, nur kurzzeitige Ausnahmesituationen ma&#223;geblich, ist hiernach nicht schl&#252;ssig, dass die Pr&#252;fung mit dem gew&#228;hlten Oberwasser von 350 m&#179;/s auf der sicheren Seite liegt. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Abschnitt km 670 bis km 660 noch potenzielle und aktuelle Standorte auf dem Wirkpfad Salinit&#228;tssteigerung in einem f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel unvertr&#228;glichem Ma&#223; betroffen werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_247\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">247</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>ff) Zu den im Fachbeitrag im &#220;brigen behandelten Wirkpfaden (vermehrter Wellenauflauf und &#246;rtlich erh&#246;hte Str&#246;mungsgeschwindigkeiten, Substrat&#228;nderungen an Standorten oder Verdr&#228;ngung durch R&#246;hrichte) haben die Kl&#228;ger in der Sache keine substanziellen Einw&#228;nde erhoben. Namentlich haben sie nicht dargetan, dass ein niedrigeres Oberwasser auch f&#252;r diese Wirkpfade relevant w&#228;re.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_248\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">248</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>gg) Das Gewicht der vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Schierlings-Wasserfenchel ist entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger nicht deshalb untersch&#228;tzt worden, weil mit dem angenommenen Totalausfall von Standorten zugleich eine Verkleinerung des Weltareals des an der Elbe endemischen Schierlings-Wasserfenchels einhergeht. Die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse stellen gest&#252;tzt auf eine hinreichend vorsorgliche Methode erhebliche Beeintr&#228;chtigungen des Schierlings-Wasserfenchels (vorbehaltlich der erg&#228;nzenden Pr&#252;fung des Wirkpfads Salinit&#228;tssteigerung mit einem Oberwasser unter 350 m&#179;/s) durch den Verlust von 1,98 ha Standortfl&#228;chen bzw. 52 Individuen fest und bilden damit zugleich die vorhabenbedingte Verkleinerung des Weltareals ab.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_249\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">249</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>hh) Die in den Klagebegr&#252;ndungen vom 16. August 2012 (S. 139 f.) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des WWF Deutschland von Juli 2012 weiter erhobene R&#252;ge, erhebliche Beeintr&#228;chtigungen des Schierlings-Wasserfenchels h&#228;tten auch f&#252;r die stromauf von Hamburg gelegenen FFH-Gebiete \"Zollenspieker und Kiebitzbrack\", \"Heuckenlock und Schweenssand\" sowie \"Hamburger Unterelbe\" bejaht werden m&#252;ssen, ist nicht begr&#252;ndet. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse schlie&#223;en erhebliche Beeintr&#228;chtigungen des Schierlings-Wasserfenchels in diesen - von der hafenseitigen Ausbaugrenze mehrere Kilometer entfernten - Gebieten durch m&#246;gliche Salzgehaltsver&#228;nderungen, schiffserzeugte Belastungen und die modellierten hydrologischen Ver&#228;nderungen aus. Die indirekten Vorhabenwirkungen seien nach Art und Intensit&#228;t nicht geeignet, auf die Habitatbedingungen bzw. die Population einzuwirken (PFB, S. 1171, 1193, 1344 und 1347). Das ist angesichts der von der BAW (H.1a, S. 78 f.) prognostizierten &#196;nderungen f&#252;r den Abschnitt km 620 bis km 610 (MTnw -0,03 bis -0,02 m, MThw +0,02 m; mittlere maximale Flutstromgeschwindigkeit 0,00 bis 0,03 m/s, mittlere maximale Ebbestromgeschwindigkeit 0,01 bis 0,02 m/s; Tidehub +0,04 bis +0,05 m) plausibel. Substanzielle Einwendungen hiergegen haben die Kl&#228;ger nicht erhoben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_250\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">250</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>d) Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung f&#252;r den LRT 1130 (Lebensraumtyp &#196;stuarien) leidet nicht an M&#228;ngeln.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_251\">251</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse gehen davon aus, dass erhebliche Beeintr&#228;chtigungen des LRT 1130 in den FFH-Gebieten \"Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende K&#252;stengebiete\" (PFB, S. 950 &lt;Erhaltungsziele&gt;, S. 968 ff.), \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" (PFB, S. 996 &lt;Erhaltungsziele&gt;, S. 1037 ff.) sowie \"Unterelbe\" (PFB, S. 1064 &lt;Erhaltungsziele&gt;, S. 1094 ff.) nicht auszuschlie&#223;en sind. Das Vorhaben f&#252;hre zwar nicht zu einem direkten Fl&#228;chenverlust. Die Naturn&#228;he des LRT 1130 werde aber auf insgesamt 3 451 ha Fl&#228;che bzw. ca. 7,2 % der Fl&#228;che des LRT 1130 im Elb&#228;stuar um bis zu 25 % reduziert (gradueller Funktionsverlust). Nach dem von Bioconsult Schuchardt &amp; Scholle GbR entwickelten Bewertungsmodell (n&#228;her dazu nachfolgend) entspricht dies einem rechnerischen Funktionsverlust auf einer Fl&#228;che von 321 ha (ca. 0,7 % der Fl&#228;che des LRT 1130; PFB, S. 914 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_252\">252</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger ist das Ausma&#223; der Beeintr&#228;chtigungen des LRT 1130 methodisch vertretbar ermittelt und ihre Schwere zutreffend bewertet worden. Die auf eine Stellungnahme des Dipl.-Biol. Behrends (NABU Schleswig-Holstein) von Juni 2012 sowie gutachterliche &#196;u&#223;erungen der Dipl.-Ing. Konermann in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 gest&#252;tzte Kritik der Kl&#228;ger ist unbegr&#252;ndet. Namentlich die zentrale R&#252;ge, die Auswirkungen des Vorhabens auf verschiedene Lebensraumkompartimente des LRT 1130 wie Flachwasserzonen, Wattfl&#228;chen und Tider&#246;hrichte sowie selbstst&#228;ndige Lebensraumtypen wie z.B. den Weichholz-Auenwald (LRT 91E0) seien nicht standortbezogen und fl&#228;chengenau, sondern nur hinsichtlich der Stabilit&#228;t in der Verteilung der topographischen Einheiten betrachtet worden, greift nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_253\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">253</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) F&#252;r die Erfassung und Bewertung von Beeintr&#228;chtigungen des Komplexlebensraumtyps &#196;stuarien gibt es keine naturschutzfachlich allgemein anerkannte Methode. Das von den Planfeststellungsbeh&#246;rden aufgrund der Kritik an der FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung (FFH-VU) (vgl. PFB, S. 908) zus&#228;tzlich beauftragte Gutachterb&#252;ro Bioconsult hat in seinem Gutachten vom 5. Mai 2010 ein eigenes Bewertungsmodell entwickelt, das sich im Ausgangspunkt an der Fachkonvention von Lambrecht &amp; Trautner (Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP - Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007) orientiert, zugleich aber verschiedene Spezifika des LRT 1130 ber&#252;cksichtigt (z.B. hohe nat&#252;rliche Dynamik im Elb&#228;stuar, Landesgrenzen &#252;berschreitende &#246;kologische Strukturen und Funktionen, besondere &#246;kologische Funktionen des LRT bzw. von Teilfl&#228;chen f&#252;r charakteristische (wandernde) Arten; Bioconsult, S. 37 ff.; siehe auch PFB, S. 912 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_254\">254</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Modell beurteilt die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die f&#252;r den Fortbestand des LRT 1130 notwendigen Strukturen und spezifischen Funktionen sowie die charakteristischen Arten nach dem Kriterium der graduellen Funktionsbeeintr&#228;chtigung. Bewertungsma&#223;stab ist die Abnahme der Naturn&#228;he, die ausgehend von der beeintr&#228;chtigten Fl&#228;che &#252;ber verschiedene Indikatoren (Wassertiefe, Str&#246;mungsgeschwindigkeit, Tidehub, Salinit&#228;t, Arten) operationalisiert wird. Sofern mehrere Indikatoren f&#252;r einen Wirkfaktor relevant sind, wird im Wege der Aggregation nur der jeweils am st&#228;rksten ver&#228;nderte Indikator genutzt, weil eine Addition zur &#220;bersch&#228;tzung f&#252;hren w&#252;rde (Bioconsult, S. 42 f.). In die Betrachtung einbezogen wurden die Ausbaubaggerungen (Ver&#228;nderung von Hydro- und Morphodynamik und Salinit&#228;tsgradient, Beeintr&#228;chtigung Flora/Fauna), die Herstellung der Begegnungsstrecke und des Warteplatzes (Ver&#228;nderung von Hydro- und Morphodynamik, Beeintr&#228;chtigung Fauna), die Herstellung der Unterwasserablagerungsfl&#228;chen und Buhnen einschlie&#223;lich der Einbringung von Hartsubstrat (Ver&#228;nderung von Hydro- und Morphodynamik, Sedimentstruktur, Beeintr&#228;chtigung Fauna), die Beaufschlagung der Umlagerungsstellen (Ver&#228;nderung von Hydro- und Morphodynamik, Beeintr&#228;chtigung Fauna), die &#220;bertiefenverf&#252;llung (Ver&#228;nderung Sedimentstruktur, Beeintr&#228;chtigung Fauna) sowie die Unterhaltungsbaggerungen (Mehrmengen, Beeintr&#228;chtigung Fauna S. 43 f.). Ber&#252;cksichtigt wurden zudem die indirekten und schwachen Beeintr&#228;chtigungen wie die Verst&#228;rkung der vorhandenen sommerlichen Sauerstoffdefizite und eine weitere Verst&#228;rkung der Sedimentation in den Seitenr&#228;umen; weil diese Wirkungen nicht sicher zu quantifizieren sind, wurden sie mit dem Indikator \"Wassertiefe in der Stromrinne\" erfasst (S. 44 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_255\">255</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Indikator \"Wassertiefe in der Stromrinne\" bezeichnet direkte und indirekte vorhabenbedingte Ver&#228;nderungen einer Vielzahl von Strukturen und Funktionen des Lebensraumtyps, u.a. die Verteilung von Eulitoral und Sublitoral und die Sedimentation in Nebenr&#228;umen (S. 46). &#220;ber den Indikator \"Tidehub\" werden Ver&#228;nderungen in der Verteilung der Biotoptypen und der Bioz&#246;nose erfasst (S. 47), mit dem Indikator \"Str&#246;mungsgeschwindigkeiten im Bereich von Strombauwerken\" dauerhafte Ver&#228;nderungen vor allem der Morphologie (S. 47). Der Indikator \"Salinit&#228;t\" erfasst Ver&#228;nderungen des LRT 1130 wie die Zonierung der Vegetation und Fauna und die Ausdehnung bestimmter Teilhabitate innerhalb des LRT (S. 48). Mithilfe des Indikators \"Arten\" (Makrozoobenthos) werden u.a. die Sedimentzusammensetzung, direkte St&#246;rungen und Ver&#228;nderungen der bodenbildenden Fauna abgebildet (S. 48).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_256\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">256</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Die Eingriffswirkung der UWA Medemrinne Ost im FFH-Gebiet \"Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende K&#252;stengebiete\" ist im Modell ausreichend ber&#252;cksichtigt worden. Die UWA Medemrinne Ost wird insgesamt eine Fl&#228;che von ca. 628 ha in Anspruch nehmen und nur mit einer Teilfl&#228;che von ca. 46,6 ha (= 7,4 %) im Schutzgebiet liegen (PFB, S. 954). Das Bewertungsmodell ber&#252;cksichtigt insoweit &#252;ber den Indikator \"Str&#246;mungsgeschwindigkeit im Bereich von Strombauwerken\" die &#196;nderung der Str&#246;mungsgeschwindigkeit durch die dauerhafte Aufh&#246;hung der Sohle um mehrere Meter auf der direkt in Anspruch genommenen Fl&#228;che mit einer Abnahme der Naturn&#228;he um 10 % sowie &#252;ber den Indikator \"Arten 1 und 2\" die Ver&#228;nderungen von Abundanz und Biomasse des Benthos und der Sedimentstruktur mit einer Abnahme der Naturn&#228;he um 25 % (Bioconsult, S. 58 f.). F&#252;r die Beeintr&#228;chtigungen auf einer Fl&#228;che von 46,6 ha wird im Ergebnis ein rechnerischer Fl&#228;chenverlust von 11,7 ha angenommen (vgl. Bioconsult, Tabelle 4, S. 70). Substanzielles dazu, warum die Eingriffswirkung der UWA Medemrinne Ost damit nur unzureichend bewertet worden ist, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_257\">257</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ihr Hinweis auf die Festsetzungen des Gesetzes zum Schutz des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz - NPG - vom 17. Dezember 1999, GVBl. 518) f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Der Schutzzweck des Nationalparkgesetzes steht einer am Funktionsverlust der betroffenen Fl&#228;chen orientierten Bemessung der Beeintr&#228;chtigung nicht entgegen. Die Kl&#228;ger haben nicht dargetan, warum es mit ihm unvereinbar sein soll, die mit der Errichtung der UWA Medemrinne Ost und der Umlagerungsstelle Medembogen (Abnahme der Naturn&#228;he um 2,5 %, Bioconsult, S. 62) verbundene Fl&#228;cheninanspruchnahme von knapp 100 ha wegen nur gradueller Funktionsbeeintr&#228;chtigungen auf insgesamt 12,9 bzw. 13 ha umzurechnen. Soweit sie einen Versto&#223; gegen die Schutzbestimmungen des &#167; 5 NPG r&#252;gen wollen, &#252;bersehen sie, dass nach &#167; 6 Abs. 1 Nr. 3 NPG die Erf&#252;llung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zul&#228;ssig bleibt. Zu den gesetzlichen Aufgaben in diesem Sinne geh&#246;ren auch der Ausbau und die Unterhaltung von Bundeswasserstra&#223;en (&#167; 7 Abs. 1, &#167; 12 Abs. 1 WaStrG).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_258\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">258</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Die R&#252;ge, die Setzung von 7 % Abnahme der Naturn&#228;he f&#252;r den Wirkpfad Ausbaubaggerungen sei nicht nachvollziehbar, insbesondere sei nicht erkennbar, wie die indirekten Auswirkungen vom Indikator \"Wassertiefe in der Stromrinne\" erfasst w&#252;rden, greift ebenfalls nicht durch. Der Wert von 7 % ist unter R&#252;ckgriff auf die von den Ausbaubaggerungen direkt betroffenen Fl&#228;chen ermittelt worden (in den FFH-Gebieten insgesamt ca. 1 890 ha). Auf diesen Fl&#228;chen wird die Sohle um bis zu 3 m tiefer gelegt; im Mittel betr&#228;gt die Vertiefung auf den direkt betroffenen Fl&#228;chen ca. 1,1 m. Die Verbreiterung der Fahrrinne (ohne Begegnungsstrecke) betrifft weitere 93 ha. Damit wird die durch die Ausbauten der Vergangenheit bereits stark ver&#228;nderte Morphologie der Stromrinne und des Gesamtsystems weiter von einem naturnahen Zustand entfernt und die Wiederherstellbarkeit eines g&#252;nstigen Erhaltungszustands tendenziell erschwert. Der weitere Anstieg des Tidehubs und die weiteren schwachen und nur begrenzt zu quantifizierenden indirekten Wirkungen wie die erh&#246;hte Auflandung in den Seitenr&#228;umen und die m&#246;gliche Verst&#228;rkung des sommerlichen Sauerstoff-Defizits sind dabei ber&#252;cksichtigt. Die mittlere Vergr&#246;&#223;erung der derzeitigen Wassertiefe von 14 m um 1,1 m entspricht einer Ver&#228;nderung von ca. 7 % (vgl. Bioconsult, S. 54 und Tabelle 3, S. 66 sowie Abbildung 9 auf S. 51).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_259\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">259</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Die weitere R&#252;ge, das Bewertungsmodell sei ungeeignet, die akkumulierende Sedimentation mit dem Risiko eines Trendwechsels und Umkippens des Elbe&#246;kosystems abzubilden, ist ebenfalls unbegr&#252;ndet. Das Modell stellt in Rechnung, dass die Sedimentation in den Seitenr&#228;umen &#252;ber einen entsprechend langen Zeitraum betrachtet (&gt; 10 Jahre) zu einer Akkumulation der Auflandungsraten f&#252;hren wird (Bioconsult, S. 45). Weil diese Wirkungen aber nicht sicher zu quantifizieren sind, werden sie mit dem Indikator \"Wassertiefe in der Stromrinne\" erfasst. Dieser Indikator bildet direkte und indirekte vorhabenbedingte Ver&#228;nderungen einer Vielzahl von Strukturen und Funktionen des Lebensraumtyps ab. Ein \"drohendes Umkippen\" des Tideelbe&#246;kosystems wird im Modell nicht abgebildet. Wie vorstehend dargelegt, gibt es aber keine belastbaren Anhaltspunkte daf&#252;r, dass eine solche Entwicklung f&#252;r die Elbe droht (siehe A.III.1f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_260\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">260</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>ee) Das Bewertungsmodell von Bioconsult erweist sich schlie&#223;lich nicht deshalb als methodisch unvertretbar, weil es die Bedeutung des ersten Vertiefungsschritts &#252;bersch&#228;tzt und die \"schleichenden Entwicklungsprozesse\", etwa bei den Uferlebensr&#228;umen, den Flachwasserbereichen, beim Sauerstoff und der R&#246;hrichtentwicklung, nicht abbildet. Ausweislich der Erl&#228;uterungen auf S. 49 des Gutachtens erfasst der Indikator \"Wassertiefe\" die direkten und indirekten vorhabenbedingten Ver&#228;nderungen des LRT 1130. Das Modell geht dabei davon aus, dass 1. eine st&#228;rkere relative Vergr&#246;&#223;erung der Wassertiefe zu st&#228;rkeren Auswirkungen f&#252;hrt und umgekehrt 2. w&#228;hrend der ersten Vertiefung eines anthropogen nicht ver&#228;nderten &#196;stuars eine st&#228;rkere &#246;kologische Funktionsbeeintr&#228;chtigung bzw. Abnahme der Naturn&#228;he stattfindet (u.a. &#252;ber die dann gr&#246;&#223;ere Beeintr&#228;chtigung der benthischen Gemeinschaften) als bei weiteren Vertiefungen und 3. weitere Vertiefungen in dem dann bereits &#252;berformten System zu weniger ausgepr&#228;gten &#246;kologischen Ver&#228;nderungen im Vergleich zum jeweils vorhergehenden Status quo f&#252;hren, also eine lineare Funktion zwischen \"zunehmender Wassertiefe\" und \"Abnahme der Naturn&#228;he\" nicht anzunehmen ist (S. 49 f.). Aus der diesen Zusammenhang verdeutlichenden Abbildung (Abbildung 9 c links, S. 51) wird ersichtlich, dass die &#246;kologischen Ver&#228;nderungen, ausgedr&#252;ckt in einer prozentualen Abnahme der Naturn&#228;he, von Vertiefungsschritt zu Vertiefungsschritt (hypothetisch jeweils um 1 m angenommen) kleiner werden; insgesamt wird das System aber durch eine fortschreitend gr&#246;&#223;ere Naturferne gekennzeichnet (S. 50). Aus der vorhabenbedingten Abnahme der Naturn&#228;he wird im Modell (Abbildung 9 rechts, S. 51) ein absoluter Fl&#228;chenverlust abgeleitet, der anschlie&#223;end in entsprechender Anwendung der Fachkonvention von Lambrecht &amp; Trautner als eine Grundlage zur Ermittlung der Erheblichkeit verwendet wird (zur Errechnung des als \"&#228;quivalenter Fl&#228;chenverlust\" bezeichneten Werts siehe S. 50 Mitte).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_261\">261</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Warum die Ausbaufolgen f&#252;r Uferlebensr&#228;ume, Flachwasserbereiche, R&#246;hricht etc. unzul&#228;nglich erfasst werden, wenn zwar nicht von einer linearen Zunahme der Auswirkungen, wohl aber einer fortschreitenden Naturferne ausgegangen wird, haben die Kl&#228;ger nicht substanziiert dargetan.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_262\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">262</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>ff) Der Vorwurf, die Auswirkungen auf dem &#196;stuar zugeh&#246;rige tidebeeinflusste selbstst&#228;ndige Lebensraumtypen (z.B. vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt, Atlantische Salzwiesen, Sandb&#228;nke, Feuchte Hochstaudenfluren) sowie Lebensraumkompartimente (R&#246;hricht) seien nicht angemessen erfasst worden, ist nicht gerechtfertigt. Er sieht schon daran vorbei, dass die selbstst&#228;ndigen Lebensraumtypen (z.B. die LRT 1140, 1210, 1110, 1310, 1330, 6430) in der FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung und -pr&#252;fung gesondert betrachtet worden sind (P&#196; I, Teil 5, Teil 2a, S. 85 und 88 ff.; Teil 2b, S. 27 und 37 ff.; z.B. PFB, S. 964 f., 970, 1034 ff., 1093 f, 1096 f.). Die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Lebensraumkompartiment \"R&#246;hricht\" sind ebenfalls in den Blick genommen worden (vgl. P&#196; I, Teil 5, Teil 1, S. 139 f.; Teil 2a, S. 113 unter Nr. 1 und S. 114).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_263\">263</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im Bewertungsmodell von Bioconsult (S. 47) werden die Auswirkungen auf selbstst&#228;ndige Lebensraumtypen und -kompartimente &#252;ber die Indikatoren \"Tidehub\", \"Str&#246;mungsgeschwindigkeit im Bereich von Strombauwerken\" und \"Salinit&#228;tsgradient\" erfasst. Zwar ist die Auflandung in den Seitenr&#228;umen nicht quantifiziert und die Umwandlung von Vorlandfl&#228;chen in Wattfl&#228;chen durch Erosion aufgrund von Wellenschlag nicht ber&#252;cksichtigt worden, \"weil die Auswirkungen sehr kleinr&#228;umig sind und in jedem Fall eine Zuordnung zum LRT 1130 m&#246;glich ist\" (S. 45, 53). Das Bewertungsmodell stellt aber ungeachtet seiner verschiedenen Pauschalierungen und Setzungen eine naturschutzfachlich vertretbare Methode zur Erfassung und Bewertung der vorhabenbedingten Beeintr&#228;chtigungen des LRT 1130 dar. Eine standort- und einzelfl&#228;chenbezogene Betrachtungsweise w&#252;rde der Gro&#223;r&#228;umigkeit des LRT 1130 sowie der charakteristischen Dynamik und Ver&#228;nderlichkeit dieses Lebensraumtyps und der ihm zugeh&#246;rigen Biotoptypen nicht gerecht. Zudem m&#252;sste damit eine wie auch immer geartete funktionsbezogene Abgrenzung der Auswirkungsbereiche einhergehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_264\">264</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Angesichts der Spezifika des LRT 1130 ist es auch nicht ausgeschlossen, bei einem durch indirekte Auswirkungen herbeigef&#252;hrten Biotopwechsel von einer Gleichwertigkeit auszugehen, wenn der neue Biotoptyp ebenfalls dem LRT 1130 zugeh&#246;rt. Das Vorbringen der Kl&#228;ger, eine solche Vergleichsbetrachtung sei hier unzul&#228;ssig, weil die Gesamtentwicklung des &#196;stuars sich vor allem seit der letzten Fahrrinnenvertiefung st&#228;ndig verschlechtere, kann sich nicht auf die Ergebnisse der Beweissicherung (PFB, S. 361 ff.) zum Fahrrinnenausbau 1999 st&#252;tzen. Danach haben sich die damaligen Prognosen der Fachgutachter, die Wasserstands&#228;nderungen w&#252;rden zu Ver&#228;nderungen der Ufer und ihrer Vegetation f&#252;hren, nicht best&#228;tigt. Das Monitoring hat auch keine zunehmende Verschlickung von Flachwasserbereichen nachgewiesen. Stattdessen hat sich ein sehr heterogenes morphologisches Bild ergeben, in dem sich Erosion und Sedimentation auf kleinem Raum abwechseln und im Laufe weniger Jahre oft gegenl&#228;ufige Tendenzen an einem Ort zu beobachten waren. Auf vielen Wattfl&#228;chen &#252;berwog dabei, wie auch in der Zeit vor 1999, die Sedimentation. Trotz der gro&#223;en morphologischen Dynamik der Unter- und Au&#223;enelbe ist die generelle prozentuale Verteilung der topographischen Einheiten (Vorland, Watt, Flach- und Tiefwasser) ausgesprochen stabil geblieben (siehe Abschlussbericht &#252;ber die Beweissicherung zur Entwicklung der Topographie des LRT 1130 (2011, S. 50 ff.). Insgesamt ist die Systemreaktion auf die durch den Ausbau ver&#228;nderte Unterwassertopographie in der nat&#252;rlichen Dynamik untergegangen, die von Tidegeschehen, Oberwasserzufluss und Windverh&#228;ltnissen bestimmt wird (PFB, S. 1739).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_265\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">265</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>gg) Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger trifft nicht zu, dass die Beeintr&#228;chtigungen des LRT 1130 nur bezogen auf das gesamte Vorhabengebiet betrachtet wurden. Sowohl Bioconsult (S. 68 ff.) als auch die Planfeststellungsbeh&#246;rden (PFB, S. 969 f., 1039, 1095 f.) haben die Auswirkungen des Vorhabens auf den LRT 1130 in den betroffenen FFH-Gebieten auch jeweils gesondert betrachtet. Die fl&#228;chenbezogene Abnahme der Naturn&#228;he ist f&#252;r die einzelnen Vorhabenbestandteile und die betroffenen FFH-Gebiete \"Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende K&#252;stengebiete\", \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" und \"Unterelbe\" jeweils gesondert dargestellt (Bioconsult, S. 70 Tabelle 4). Zudem findet sich f&#252;r die einzelnen Gebiete eine &#220;bersicht &#252;ber die Anteile der Fl&#228;chen der einzelnen Vorhabenbestandteile am LRT 1130 (S. 71 Tabelle 5).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_266\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">266</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>e) Die R&#252;ge, die Beklagten h&#228;tten f&#252;r den LRT 91E0 (Auenw&#228;lder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior), den LRT 1330 (Atlantische Salzwiesen) und den LRT 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe) fehlerhaft gute bzw. m&#228;&#223;ige Erhaltungszust&#228;nde zugrunde gelegt, obwohl der tats&#228;chliche Erhaltungszustand sich zwischenzeitlich weiter verschlechtert habe, f&#252;hrt nicht auf einen Fehler der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung f&#252;r das FFH-Gebiet \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_267\">267</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;ger verweisen auf einen Textbeitrag des Planungsb&#252;ros Mordhorst-Bretschneider GmbH mit Stand vom 22. M&#228;rz 2012 zum oben genannten FFH-Gebiet (Folgekartierung/Monitoring LRT in FFH-Gebieten und Koh&#228;renzgebieten in Schleswig-Holstein 2007 bis 2012). In diesem Beitrag werden die im Jahr 2010 kartierten FFH-LRT den Angaben im Standarddatenbogen und den Ergebnissen der Erstkartierung im Jahr 2005 gegen&#252;ber gestellt (Tabelle 2, Anhang, S. 46 ff.). Danach sind f&#252;r den LRT 91E0 im Standarddatenbogen (1999 bis 2005) 350 ha vermerkt, davon 50 ha im Erhaltungszustand \"A\" und 300 ha im Erhaltungszustand \"B\". F&#252;r die Kartierung 2005 sind 396,55 ha (ohne Bewertung) und f&#252;r die Kartierung 2010 insgesamt 289,28 ha (davon 76,13 ha im Erhaltungszustand \"B\", 213,15 ha im Erhaltungszustand \"C\") sowie 60,20 ha als &#220;bergangsbiotop (ohne Bewertung) verzeichnet. F&#252;r den LRT 1330 sind im Standarddatenbogen 214 ha im Erhaltungszustand \"B\", f&#252;r die Kartierung 2005 263,29 ha, davon 4,69 ha im Erhaltungszustand \"B\" und 258,60 ha ohne Bewertung, und f&#252;r die Kartierung 2010 insgesamt 306,51 ha, davon 61,48 ha im Erhaltungszustand \"B\" und 245,03 ha im Erhaltungszustand \"C\" verzeichnet. F&#252;r den LRT 6430 sind im Standarddatenbogen 105 ha im Erhaltungszustand \"B\", anl&#228;sslich der Kartierung 2005 28,53 ha, davon 0,03 ha im Erhaltungszustand \"B\" und 28,50 ha ohne Bewertung, und f&#252;r die Kartierung 2010 57,52 ha, davon 46,05 ha im Erhaltungszustand \"B\" und 11,47 ha im Erhaltungszustand \"C\", angegeben. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse stellen jeweils auf die Angaben in den Standarddatenb&#246;gen ab (PFB, S. 985 zum LRT 91E0, S. 982 zum LRT 1330 und S. 984 zum LRT 6430).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_268\">268</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Es kann dahinstehen, ob diese Ver&#228;nderungen Ausdruck einer - wie die Kl&#228;ger meinen - ma&#223;geblich durch den letzten Fahrrinnenausbau bewirkten Abw&#228;rtsentwicklung sind. Abgesehen davon, dass die Beweissicherung zum vorangegangenen Ausbau etwa f&#252;r den Weidenauwald entgegen der Prognose keinen R&#252;ckgang, sondern eine leichte Zunahme ergeben hat (vgl. Abschlussbericht zur Beweissicherung von 2011, III.6, S. 115), kommt es darauf, ob die Planfeststellungsbeh&#246;rden die Erhaltungszust&#228;nde der LRT 91E0, 1330 und 6430 hinreichend aktuell erfasst haben, entscheidungserheblich nicht an. Die Erheblichkeitsschwelle des &#167; 34 BNatSchG wird bei einem schlechten Erhaltungszustand zwar schneller erreicht und &#252;berschritten. Die vorgenannten LRT sind aber nach den von den Kl&#228;gern nicht substanziiert angegriffenen Feststellungen der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung von dem Vorhaben nicht betroffen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_269\">269</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Danach stellt der priorit&#228;re LRT 91E0 (Fl&#228;chenanteil im Gebiet ca. 1,82 %; PFB, S. 985) im FFH-Gebiet \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" im Wirkraum der Fahrrinnenanpassung nur selten die unmittelbare Ufervegetation dar. In der Regel sind R&#246;hrichte, Gr&#252;nland oder Uferbefestigungen vorgelagert; das gilt z.B. f&#252;r alle Uferabschnitte, in denen das Institut f&#252;r Bodenkunde vorsorglich von einer st&#228;rkeren Ufererosion ausgeht. Im 91E0 finden keine direkten Eingriffe statt. Die hydrologischen Vorhabenwirkungen sind zu schwach, um Ver&#228;nderungen des LRT hervorzurufen. Auch aus der prognostizierten morphologischen Dynamik ergibt sich keine ausbaubedingte Gef&#228;hrdung des Tideweiden-Auwaldes. Einerseits w&#228;chst nur ein sehr kleiner Teil direkt am Ufer, andererseits vergr&#246;&#223;ert sich an Ufern mit Anlandungstendenz sein Lebensraum (PFB, S. 1036; siehe auch P&#196; I, Teil 5, Teil 2a, S. 90). Die Kartierungen zu den terrestrischen Biotoptypen im UVU-Teilgutachten H.4a (Anhang) best&#228;tigen die Ausf&#252;hrungen zum &#246;rtlichen Vorkommen des LRT 91E0.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_270\">270</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der LRT 1330 (Fl&#228;chenanteil ca. 1,11 %; PFB, S. 982) wird nach den Feststellungen der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung weder direkt noch indirekt durch Vorhabenwirkungen betroffen. Die ausbaubedingten Wirkungen sind danach nicht geeignet, Ver&#228;nderungen von Lebensr&#228;umen im supralitoralen Bereich bzw. von vegetationsbestandenen Lebensr&#228;umen im eulitoralen Bereich auszul&#246;sen. Hydrologische Vorhabenwirkungen sind in den hochgelegenen Wattbereichen mit Pioniervegetation besonders gering und so schwach, dass sie keine Ver&#228;nderungen der LRT verursachen (PFB, S. 1035). In dem Bereich, f&#252;r den auf der Grundlage des UVU-Teilgutachtens H.3a Uferabbr&#252;che prognostiziert werden (Blomesche Wildnis, km 676 bis km 677,5, und B&#252;tteler Au&#223;endeich, km 691,5 bis km 692), kommt der LRT 1330 nicht vor (P&#196; I, Teil 5, Teil 2a, S. 89).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_271\">271</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der LRT 6430 (Fl&#228;chenanteil ca. 0,54 %; PFB, S. 984) kommt im Schutzgebiet au&#223;endeichs nicht vor. Durch den Wegfall des Sp&#252;lfeldes Pagensand kann eine Beeintr&#228;chtigung des m&#246;glicherweise im Bereich des urspr&#252;nglich geplanten Sp&#252;lfeldes vorkommenden LRT ausgeschlossen werden (PFB, S. 1035; vgl. auch P&#196; I, Teil 5, Teil 2a, S. 90).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_272\">272</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Substanziierte Einwendungen gegen diese Feststellungen haben die Kl&#228;ger nicht erhoben. Ihre Auffassung, aus der von den Beklagten angenommenen erheblichen Beeintr&#228;chtigung des LRT 1130 folge zugleich eine Beeintr&#228;chtigung der LRT 91E0, 1330 und 6430, weil es sich dabei um integrale Bestandteile des LRT &#196;stuarien handele, ist unzutreffend. Wie oben ausgef&#252;hrt stellt das von Bioconsult f&#252;r den LRT 1130 entwickelte Bewertungsmodell die Auswirkungen auf die f&#252;r das &#196;stuar charakteristischen LRT in die Betrachtungen zur Abnahme der Naturn&#228;he mit ein. Der Hinweis der Kl&#228;ger auf den IBP Elb&#228;stuar (S. 14 f.), wonach Ma&#223;nahmen, die zum g&#252;nstigen Erhaltungszustand und zur Verbesserung der hydromorphologischen Situation des &#196;stuars als Ganzes beitragen, sich auch auf die darin eingebetteten Lebensraumtypen und Arten positiv auswirken, ist insoweit unergiebig. Insbesondere rechtfertigt er nicht den (Umkehr-)Schluss, dass mit einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung des LRT 1130 stets eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung der &#228;stuartypischen LRT einhergeht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_273\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">273</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>f) Die Planfeststellungsbeh&#246;rden haben auch erhebliche Beeintr&#228;chtigungen des priorit&#228;ren LRT 91E0 und des LRT 2330 (D&#252;nen mit offenen Grasfl&#228;chen mit Corynephorus und Agrostis) im FFH-Gebiet \"Ne&#223;sand und M&#252;hlenberger Loch\" zu Recht verneint.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_274\">274</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die LRT 91E0 und 2330 sind als ma&#223;gebliche Bestandteile des FFH-Gebiets \"Ne&#223;sand und M&#252;hlenberger Loch\" benannt worden (PFB, S. 1131). Zu den Erhaltungszielen f&#252;r das Gebiet geh&#246;rt u.a. die Erhaltung und Entwicklung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustands des priorit&#228;ren LRT 91E0 mit seinen charakteristischen Tier- und Pflanzenarten (PFB, S. 1134). Der LRT 91E0 kommt im Schutzgebiet mit einem Fl&#228;chenanteil von ca. 3,13 % vor (1,45 % im Erhaltungszustand \"C\", 1,68 % im Erhaltungszustand \"B\"). Der LRT 2330 kommt im Schutzgebiet nur mit einem Fl&#228;chenanteil von ca. 0,63 % vor. Im Standarddatenbogen ist kein Erhaltungszustand angegeben, das Vorkommen ist nicht signifikant (PFB, S. 1131).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_275\">275</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach dem Ergebnis der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (PFB, S. 1142) werden die LRT 91E0 und 2330 vom Vorhaben nicht betroffen. F&#252;r den R&#252;ckbau/Neubau des D&#252;kers Ne&#223;sand werden als Baufeld vor&#252;bergehend unbewachsene Sandstrandfl&#228;chen, die weder zum LRT 91E0 noch zum LRT 2330 geh&#246;ren, beansprucht. Es kommt nicht zu ausbaubedingten indirekten Wirkungen, die geeignet sind, Ver&#228;nderungen von Lebensr&#228;umen im supralitoralen Bereich des Gebiets auszul&#246;sen. Ufererosionen werden f&#252;r den Bereich des Pr&#252;fgebiets nicht prognostiziert. Die Anlage der Begegnungsstrecke f&#252;hrt ebenfalls nicht zu erheblichen Beeintr&#228;chtigungen. Auf der von den Ausbaubaggerungen betroffenen Fl&#228;che au&#223;erhalb der bisherigen Fahrrinne (ca. 70 ha) wird die Morphologie direkt ver&#228;ndert. Dadurch ergeben sich auch &#196;nderungen in der Hydrodynamik (Tidehub, Str&#246;mung; PFB, S. 1140 f.). Die Begegnungsstrecke ist aber im Zuge der Plan&#228;nderung I zum Schutz des n&#246;rdlich der Insel Schweinesand/Ne&#223;sand vorgelagerten Flachwassergebiets modifiziert und ihre s&#252;dliche Begrenzung auf einer Strecke von 1,5 km um rund 30 m nach Norden verschoben worden. Daraus resultiert eine Verkleinerung der Fahrrinne um rund 2,8 ha (siehe P&#196; I, Teil 1, S. 13). Diese Modifikation dient auch dem Schutz der B&#246;schung der Insel Ne&#223;sand vor zus&#228;tzlichen Erosionserscheinungen (PFB, S. 908, 1140). Eine Zunahme der Erosion durch schiffserzeugte Belastungen ist aufgrund der Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten nicht zu erwarten (PFB, S. 1151). F&#252;r den Streckenabschnitt Gl&#252;ckstadt bis &#246;stliches Ende der Begegnungsstrecke ist eine zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit von 12 Knoten vorgesehen (PFB, S. 65 unter A.II.5.3). Damit ist u.a. der Forderung der Beh&#246;rde f&#252;r Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) der Freien und Hansestadt Hamburg im Beteiligungsschreiben vom 20. November 2008 (S. 2) Rechnung getragen worden, zus&#228;tzlich zu der mit dem Vorhabentr&#228;ger bereits abgeschlossenen Vereinbarung zur Sicherung der Elbinsel Ne&#223;sand eine rechtsverbindliche Befahrensregelung vorzusehen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und wenn ja, in welchem Umfang die von den Kl&#228;gern (Stellungnahme des Dipl.-Biol. Lutz vom 4. Juli 2012) geltend gemachten negativen Ver&#228;nderungen im FFH-Gebiet \"Ne&#223;sand und M&#252;hlenberger Loch\" auf die letzte Fahrrinnenanpassung im Jahr 1999 zur&#252;ckgehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_276\">276</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die R&#252;ge der Kl&#228;ger, im Schutzgebiet seien st&#228;rkere hydrodynamische Ver&#228;nderungen zu erwarten als von der BAW prognostiziert, greift - wie oben unter A.III.1 ausgef&#252;hrt - nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_277\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">277</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>g) Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung f&#252;r die Finte ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Art in den FFH-Gebieten \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\", \"Unterelbe\", \"Ne&#223;sand und M&#252;hlenberger Loch\" sowie \"Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe\" sind gemessen an den Erhaltungszielen f&#252;r diese Gebiete (PFB, S. 999 f., 1066, 1133, 1116; PEU II 3, S. 66) zu Recht ausgeschlossen worden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_278\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">278</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 war der Erhaltungszustand der Finte bei Erlass der Planfeststellungsbeschl&#252;sse im April 2012 auch im FFH-Gebiet \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" (abweichend von der FFH-VU &lt;P&#196; I, Teil 5, Teil 2a, S. 29&gt; und den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen &lt;S. 987&gt;) ebenso wie im FFH-Gebiet \"Unterelbe\" mit \"C\" einzustufen. An dieser Gesamtbewertung halten auch der zur 2. Planerg&#228;nzung erstellte Fachbeitrag von Bioconsult vom 15. Oktober 2015 und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse fest (PEU II 3, S. 27; 2. PEB, S. 51). F&#252;r die im neuen Fachbeitrag einbezogenen FFH-Gebiete \"Ne&#223;sand und M&#252;hlenberger Loch\" und \"Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe\" sind die Erhaltungszust&#228;nde mit \"B\" bzw. \"C\" angegeben (PEU II 3, S. 23). Ist der Erhaltungszustand gesch&#252;tzter Arten in einem FFH-Gebiet schlecht, sind hinzutretende Beeintr&#228;chtigungen eher als erheblich einzustufen als bei einem guten Erhaltungszustand.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_279\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">279</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen adulter Finten durch bauzeitliche St&#246;rungen (Ausbau- und Unterhaltungsbaggerungen, Errichtung von UWA und Buhnen) sowie die damit verbundenen akustischen und visuellen Reize (Unterwasserschall, Tr&#252;bung/Vergr&#228;mung) haben die Planfeststellungsbeh&#246;rden auch unter Ber&#252;cksichtigung des &#252;berwiegend schlechten Erhaltungszustands zu Recht verneint. Das Einsaugen von Fischen durch Hopperbagger ist zwar grunds&#228;tzlich m&#246;glich. Allerdings geht von den Baggerarbeiten eine starke Scheuchwirkung aus, und zudem wandert die Finte in der Regel nicht am Grund der tiefen Rinne. Des Weiteren betreffen die Baggerarbeiten nicht die Rand- und Flachwasserbereiche, die als wichtiges Aufwuchshabitat dienen. Bei Zugrundelegung eines St&#246;rradius von 100 m stehen den Finten ausreichende Ausweichm&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung. Ihr Wanderkorridor bleibt erhalten, das Nahrungsangebot wird nicht verringert. Da im Wesentlichen Sande und Mergel gebaggert werden, ist nicht mit gro&#223;r&#228;umigen Tr&#252;bungswolken zu rechnen (vgl. PFB, S. 1008 und 1042 ff., 1076 und 1099 ff., 1121 und 1123 ff., 1139 f. und 1144 ff.). Diese Bewertungen haben die Kl&#228;ger nicht substanziiert angegriffen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_280\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">280</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Verluste von Laich und Larven durch Ausbau- und Unterhaltungsbaggerungen w&#228;hrend der Hauptlaichzeit und der sensiblen Larvalphase werden durch die Auflagen unter A.II.4.2 (PFB, S. 61 f. in der Fassung der 2. PEB, S. 5 unter A.2.1) ausgeschlossen. Die Auflage A.II.4.2.4 begegnet mit dem Inhalt, die sie durch die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 5) gefunden hat, nicht mehr den im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 unter Rn. 31 f. formulierten Bedenken; die dort unter Rn. 33 angesprochenen Beteiligungsrechte sind im erg&#228;nzenden Verfahren zu wahren.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_281\">281</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Durch Protokollerkl&#228;rung in der m&#252;ndlichen Verhandlung am 20. Dezember 2016 haben die Beklagten die Auflage A.II.4.2.4 dahingehend erg&#228;nzt, dass diese auch f&#252;r Unterhaltungsarbeiten im Wasserinjektionsverfahren gilt. Damit ist dem Vorbringen der Kl&#228;ger im Schriftsatz vom 25. November 2016 zu den m&#246;glichen Beeintr&#228;chtigungen durch dieses Baggerverfahren ausreichend Rechnung getragen worden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_282\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">282</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Die R&#252;ge der Kl&#228;ger, die Laich- und Aufwuchshabitate der Finte in den FFH-Gebieten \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\", \"Unterelbe\" und \"M&#252;hlenberger Loch und Ne&#223;sand\" w&#252;rden erheblich beeintr&#228;chtigt, weil die Naturn&#228;he des LRT 1130 durch verst&#228;rkte Sedimentation und Verlandung von Flachwasserbereichen abnehme, greift nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_283\">283</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>In den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen werden erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Finte auf diesem Wirkpfad mit der Begr&#252;ndung verneint, dass es nur in sehr geringem Ma&#223;e zu einer Auflandung von Seitenr&#228;umen kommen werde und die Lebensraumqualit&#228;ten f&#252;r die Finte dadurch nicht verschlechtert w&#252;rden (PFB, S. 1043 f., 1100 f., 1146). Dagegen ist nichts zu erinnern. Zu den Erhaltungszielen f&#252;r das FFH-Gebiet \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" geh&#246;rt zwar auch die \"Erhaltung der Population bzw. m&#246;glichst geringer anthropogener Feinsedimenteintr&#228;ge in die Laichgebiete\" (PFB, S. 999 f.). Im FFH-Gebiet \"Unterelbe\" wird u.a. die \"Erhaltung und Entwicklung einer vitalen, langfristig &#252;berlebensf&#228;higen Laichpopulation und ungehinderter Aufstiegsm&#246;glichkeiten aus dem marinen Bereich in die Flussunterl&#228;ufe in enger Verzahnung mit naturnahen Laich- und Aufwuchsgebieten in Flachwasserbereichen, Nebengerinnen und Altarmen\" angestrebt (PFB, S. 1066). F&#252;r das FFH-Gebiet \"M&#252;hlenberger Loch und Ne&#223;sand\" ist als Erhaltungsziel u.a. die \"Erhaltung und Entwicklung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustands der Finte mit ihren als Nahrungs-, Aufwuchs- oder Laichgebiet genutzten Lebensst&#228;tten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwasser &#252;berstauten S&#252;&#223;wasserwatten, Stromkanten und Tiefwasserbereichen\" vorgesehen (PFB, S. 1134). Diese Ziele werden vorhabenbedingt aber nicht gef&#228;hrdet. Es l&#228;sst sich nicht feststellen, dass die Laichpl&#228;tze und Aufwuchsareale durch das Vorhaben morphologisch so ver&#228;ndert werden, dass ihre funktionelle Bedeutung eingeschr&#228;nkt wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_284\">284</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Am linken Elbufer sind die Laichpl&#228;tze zwischen Schwinge- und Estem&#252;ndung zu lokalisieren, wobei die Hahn&#246;fer Nebenelbe und das M&#252;hlenberger Loch besonders wichtig sind. Am rechten Elbufer haben die Pagensander Nebenelbe sowie flache Bereiche des Hauptstroms eine Bedeutung. Sp&#228;tere Larvenstadien bzw. Jungfinten halten sich ebenfalls im Bereich der Hahn&#246;fer Nebenelbe und dem M&#252;hlenberger Loch auf (Bioconsult 2010, S. 98). F&#252;r die Pagensander Nebenelbe hat die BAW ausgehend von einem niedrigen Oberwasser von 350 m&#179;/s eine Zunahme der Schwebstofffracht um ca. 5 % prognostiziert; die Zuw&#228;chse werden stromauf kontinuierlich geringer (H.1c, S. 87). F&#252;r die Hahn&#246;fer Nebenelbe wird eine Abnahme des Eintrags suspendierter Sedimente um ca. 10 % prognostiziert (H.1c, S. 87). Laut Bioconsult (2010, S. 99) ist vor diesem Hintergrund nicht von einer deutlichen Beeintr&#228;chtigung der Fintenlaichpl&#228;tze auf diesem Wirkpfad auszugehen. Im Bereich der Begegnungsstrecke ist zudem die Trassierung der Fahrrinne durch die Plan&#228;nderung I mit R&#252;cksicht auf das der Insel Schweinesand/Ne&#223;sand vorgelagerte Flachwassergebiet ge&#228;ndert und die s&#252;dliche Begrenzung der Begegnungsstrecke auf einer L&#228;nge von gut 1,5 km zwischen km 638,3 und km 636,75 um 30 m nach Norden verschoben worden (P&#196; I, Teil 1, S. 13). Mit dieser Verschiebung wird eine Betroffenheit des Flachwassergebiets vermieden (Bioconsult 2010, S. 98).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_285\">285</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit Bioconsult (2010, S. 95) in das Bewertungsmodell f&#252;r den LRT 1130 eingestellt hat, dass die sehr schwache vorhabenbedingte Verst&#228;rkung der Sedimentation in den Seitenr&#228;umen dauerhaft wirken wird und sich die j&#228;hrlich nur geringen zus&#228;tzlichen Auflandungsraten bei entsprechend langem Betrachtungszeitraum (&gt; 10 Jahre) akkumulieren werden, zielt dies nach den plausiblen Erl&#228;uterungen des Gutachters Schuchardt in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 darauf, den f&#252;r den LRT 1130 angelegten Bewertungsma&#223;stab der \"Abnahme der Naturn&#228;he\" angemessen auszuf&#252;llen. Die Prognose nur sehr geringer vorhabenbedingter Auswirkungen auf die Laichareale wird damit nicht in Frage gestellt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_286\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">286</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>ee) Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 erhobenen R&#252;ge, im Hauptlaichgebiet drohten im Bereich Ne&#223;sand (km 638 bis km 640), der einen sensiblen Punkt in der Populationskette darstelle, wegen der dort geplanten Begegnungsstrecke Habitatverschlechterungen durch den zunehmenden Schiffsverkehr, fehlt es an Substanz. Wie oben ausgef&#252;hrt ist bei der Fahrrinnentrassierung in H&#246;he Ne&#223;sand auf den vorgelagerten Flachwasserbereich R&#252;cksicht genommen worden. Dass die Habitatbedingungen im &#220;brigen durch Schiffsverkehr in relevanter Weise negativ beeinflusst werden, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Namentlich ist nicht erkennbar, dass die Durchg&#228;ngigkeit dieses Streckenabschnitts durch eine Zunahme des Schiffsverkehrs in relevanter Weise eingeschr&#228;nkt wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_287\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">287</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>ff) Es drohen auch keine erheblichen Beeintr&#228;chtigungen der Finte durch erh&#246;hte Schwebstoffkonzentrationen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_288\">288</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Einsch&#228;tzung der Planfeststellungsbeh&#246;rden (PFB, S. 419 f.), die Ver&#228;nderungen der Schwebstoffgehalte seien f&#252;r die Finten tolerierbar, ist nicht zu beanstanden. Die Ver&#228;nderungen des Schwebstoffgehalts sind zu gering, um f&#252;r die adulten Fische, Eier oder Larven relevant zu sein. Laut UVU-Teilgutachten H.2a (S. 121) zur Wasserbeschaffenheit und zum Stoffhaushalt wird das Vorhaben im Hauptlaichgebiet (Abschnitt zwischen M&#252;hlenberger Loch und Schwinge-M&#252;ndung, km 635 bis km 654,9) keinen nennenswerten neuen Eintrag von Schwebstoffen bewirken. Die Auswirkungen auf das Schwebstoffregime in den Nebenelben werden im Gutachten H.2a (S. 122 f.) n&#228;her beschrieben und f&#252;r alle Nebenelben als neutral bewertet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_289\">289</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Einwand der Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014, durch die Zunahme der Schwebstoffgehalte werde die Habitateignung jedenfalls tendenziell verschlechtert, weil der Schwebstoff den Lichteinfall reduziere und dies eine geringere Nahrungsverf&#252;gbarkeit (Phytobenthos, Phytoplankton) bewirke, greift ebenfalls nicht durch. Laut UVU-Teilgutachten H.5a (S. 55 f., 57 f., 64 f., 68 und 71) sind bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Phytobenthos und das Phytoplankton durch Ver&#228;nderungen des Schwebstoffregimes und eine Verringerung der Eindringtiefe des Lichts im Bereich km 635 bis km 727 sowie in den Nebenelben nicht zu erwarten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_290\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">290</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>gg) Die R&#252;ge, die Fintenpopulation werde durch die Stromaufverschiebung der Brackwassergrenze und eine damit verbundene Verkleinerung ihrer Laichhabitate erheblich beeintr&#228;chtigt, ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_291\">291</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Abgesehen davon, dass die obere Brackwassergrenze in Abh&#228;ngigkeit von den hydrologischen und meteorologischen Randbedingungen um 45 km variiert (PFB, S. 1711), wird die ausbaubedingte Ver&#228;nderung der Salinit&#228;t mit dem Begriff \"Verschiebung der Brackwasserzone\" nicht zutreffend beschrieben. Denn die Salinit&#228;t erh&#246;ht sich nicht in der gesamten Brackwasserzone in gleicher Weise. Die ausbaubedingten &#196;nderungen des Salzgehalts treten in einem Flussabschnitt auf, der infolge der durch Tide und Oberwasser bestimmten Dynamik ohnehin regelm&#228;&#223;ig unter Brackwassereinfluss steht. Weiter stromauf, wo im Ist-Zustand die Brackwasserzone in den limnischen Bereich &#252;bergeht, werden die ausbaubedingten &#196;nderungen des Salzgehalts minimal sein (PFB, S. 1713). Ausweislich der Tabelle auf S. 140 im UVU-Teilgutachten H.5b ergeben sich im Hauptstrom f&#252;r den Bereich km 650 bis km 660 keine &#196;nderungen des mittleren Salzgehalts von 0,2 PSU. F&#252;r den Bereich km 660 bis km 670 ergeben sich &#196;nderungen des mittleren Salzgehalts von 0,2 bis 0,7 PSU um 0,0 bis +0,1 PSU und im Bereich km 670 bis km 680 (mittlerer Salzgehalt 0,4 bis 2,0 PSU) von +0,1 bis +0,3 PSU. Die Salzgehalte der Nebenelben werden durch die im Hauptstrom herrschenden Verh&#228;ltnisse gepr&#228;gt. Danach sind f&#252;r das M&#252;hlenberger Loch, die Hahn&#246;fer Nebenelbe und die L&#252;hesander Nebenelbe keine vorhabenbedingten &#196;nderungen der Salzgehalte zu erwarten. In der Haseldorfer Binnenelbe sowie den Pagensander und Schwarztonnensander Nebenelben liegen die &#196;nderungen unterhalb des von der BAW definierten Schwellenwertes von 0,2 PSU (H.1a, S. 47). F&#252;r die &#252;brigen Nebenelben sind aufgrund der schon im Ist-Zustand vorhandenen hohen Salzgehalte und der hohen Salzgehaltsvariation vernachl&#228;ssigbar geringe Ver&#228;nderungen der Salzgehalte zu erwarten (H.5b, S. 140). Das Laichgebiet wird sich danach vorhabenbedingt - wenn &#252;berhaupt - allenfalls geringf&#252;gig verkleinern.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_292\">292</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der von den Kl&#228;gern in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 erhobene Einwand, die Stromaufverschiebung der 2 bis 3 PSU-Isohaline f&#252;hre dazu, dass Laich und Larven in Bereiche mit noch h&#246;herer Salinit&#228;t verdrifteten, greift nicht durch. Wenn die Finte an der Grenze zum Oligohalinikum laicht, besteht unabh&#228;ngig vom Ausbau stets die Gefahr einer Verdriftung von Laich und Larven in Bereiche mit einem Salzgehalt von mehr als 2 bis 3 PSU.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_293\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">293</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>hh) Die Beklagten haben schlie&#223;lich auch eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung der Fintenpopulation durch zus&#228;tzliche Mortalit&#228;ten und subletale Beeintr&#228;chtigungen aufgrund von Sauerstoffmangelsituationen im Ergebnis zu Recht ausgeschlossen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_294\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">294</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Nicht tragf&#228;hig ist allerdings die im Fachbeitrag (PEU II 3, S. 82 f.) und in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen (2. PEB, S. 48, 52) angestellte Erw&#228;gung, eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung der Fintenpopulation durch vorhabenbedingt verst&#228;rkte Sauerstoffmangelsituationen sei zu verneinen, weil den Ei- und Larvenverlusten auf dem Wirkpfad \"Abnahme des Sauerstoffgehalts\" die Verbesserungen der Reproduktion durch Verzicht auf Unterhaltungsbaggerungen im Hauptlaichgebiet der Finte gegengerechnet werden k&#246;nnten. Das in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen (A.II.4.2, PFB, S. 61 f.; 2. PEB, S. 5) angeordnete Verbot von Ausbau- und Unterhaltungsbaggerungen im Hauptlaichgebiet der Finte vom 15. April bis 30. Juni stellt keinen Verzicht auf die Fortsetzung einer bestandskr&#228;ftig genehmigten Nutzung dar. Die Unterhaltungsbaggerungen zur Sicherung der 1999 planfestgestellten Solltiefe der Fahrrinne werden nach der Herstellung der neuen Solltiefe nicht fortgesetzt, sondern von den Unterhaltungsbaggerungen zur Aufrechterhaltung der neuen Solltiefe abgel&#246;st und w&#228;ren daher ohne das Verbot dem neuen Vorhaben als Wirkpfad zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 101). Im &#220;brigen st&#252;nde die vorgenommene Saldierung im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH zum habitatrechtlichen Verschlechterungsverbot, das auch f&#252;r die Fortsetzung bestandskr&#228;ftig zugelassener Nutzungen relevant ist (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - und vom 24. November 2016 - C-461/14 [ECLI:EU:C:2016:895]).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_295\">295</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese unzutreffende Beurteilung ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Planfeststellungsbeschl&#252;sse die Auswirkungen eines verst&#228;rkten Sauerstoffmangels auf Fintenlaich und -larven auch unabh&#228;ngig von der Saldierung als unerheblich einstufen durften (2. PEB, S. 63). Angesichts eines prognostizierten Anstiegs der Mortalit&#228;t um weniger als 1 % und subletaler Beeintr&#228;chtigungen um 1,5 % ist gegen diese Wertung nichts zu erinnern, zumal sich der Zustand der Fintenpopulation seit 2010 trotz schon bisher aufgetretener Sauerstoffmangelsituationen verbessert hat und die Finte als so genannter relativer r-Stratege regelm&#228;&#223;ig einen sehr gro&#223;en &#220;berschuss an Eiern produziert. Die Einw&#228;nde der Kl&#228;ger gegen die Methode zur Ermittlung der zus&#228;tzlichen Mortalit&#228;t und subletalen Beeintr&#228;chtigungen greifen nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_296\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">296</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Die der Erheblichkeitsbeurteilung zugrunde gelegten Orientierungswerte von 3 mg O2/l/6h f&#252;r letale Beeintr&#228;chtigungen und 4 mg O2/l/6h f&#252;r subletale Beeintr&#228;chtigungen sind hinreichend vorsorglich. Sie beruhen auf einer Auswertung des naturschutzfachlichen Schrifttums zu den grundlegenden Wirkungsmechanismen von Sauerstoffmangel auf Fische (Adulte, Juvenile, Fischbrut) im Allgemeinen (PEU II 3, S. 28 bis 33) und die Finte im Besonderen (S. 33 bis 36). Bei der Ableitung der Orientierungswerte sind zudem bereits bestehende O2-Empfehlungen und Experteneinsch&#228;tzungen beachtet worden (PEU II 3, S. 28). Die festgelegten Orientierungswerte sind auch f&#252;r die gegen&#252;ber Sauerstoffdefiziten weniger toleranten Fischeier und fr&#252;hen Larvenstadien hinreichend vorsorglich, weil sie den fischkritischen Wert von 3 mg O2/l mit den zeitlichen Komponenten \"Unterschreitungsdauer\" und \"Wiederholungsh&#228;ufigkeit\" verkn&#252;pfen, deren Relevanz ebenfalls aus dem naturschutzfachlichen Schrifttum abgeleitet wird (PEU II 3, S. 36 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_297\">297</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger musste als Erheblichkeitsschwelle nicht der im W&#228;rmelastplan f&#252;r die Tideelbe von Dezember 2008 als Ma&#223;stab f&#252;r einen guten Gew&#228;sserzustand f&#252;r gro&#223;e Str&#246;me und Fl&#252;sse (Typ 20) angegebene Orientierungswert von &gt; 6 mg O2/l (S. 3) oder gar der f&#252;r die Finte ausgewiesene Normalbedarf (Sauerstoffkonzentration, die f&#252;r gute Lebensbedingungen erforderlich ist) von 7 bis 9 mg O2/l (S. 5) festgelegt werden. Abgesehen davon, dass der &#252;berwiegende Teil des Hauptlaichgebiets (ca. km 630 bis km 650; PEU II 3, S. 18) im Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rper (OWK) Elbe-West (km 635 bis km 654,9) liegt, der dem Typ 22.3 (Strom der Marschen) zugeordnet ist (PEU II 1, Tabelle 6.1-2, S. 31), f&#252;r den der W&#228;rmelastplan (S. 3) einen Orientierungswert von &gt; 4 mg O2/l vorsieht, markiert der Wert von 6 mg O2/l nicht die naturwissenschaftlich begr&#252;ndete Belastungsgrenze f&#252;r die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung. Vielmehr verortet auch der W&#228;rmelastplan die Schwelle f&#252;r signifikant sch&#228;dliche Effekte bzw. die f&#252;r das &#220;berleben von Fischen erforderliche Mindestsauerstoffkonzentration bei 3 mg O2/l (fischkritischer Wert; S. 3); f&#252;r die Finte geht er bei 20 &#176;C Wassertemperatur von einem Minimalbedarf von 3 bis 4 mg O2/l aus (S. 5).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_298\">298</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Aus dem Hinweis der Kl&#228;ger auf die im Nieders&#228;chsischen Fachbeitrag Natura 2000, Teil B, S. 30, zum IBP Elbe f&#252;r das FFH-Gebiet \"Unterelbe\" beschriebenen fintenbezogenen Erhaltungsziele (siehe auch PEU II 3, S. 20) folgt nichts anderes. Die im Fachbeitrag und den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen angenommene vorhabenbedingte Verschlechterung des Sauerstoffgehalts um -0,2 mg O2/l ist nicht schon deshalb mit den Erhaltungszielen unvertr&#228;glich, weil sie einen \"vorbelasteten\" Wasserparameter weiter verschlechtert. Ma&#223;geblich ist, ob diese Verschlechterung den Reproduktionserfolg und die Larvalentwicklung auch in Ansehung des ung&#252;nstigen Erhaltungszustands mehr als geringf&#252;gig beeintr&#228;chtigt. Das haben die Beklagten f&#252;r die ermittelte zus&#228;tzliche Mortalit&#228;t von &lt; 1 % und die Zunahme subletaler Beeintr&#228;chtigungen von ca. 1,5 % zu Recht ausgeschlossen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_299\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">299</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(3) Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung geht nicht von einem unzutreffenden (g&#252;nstigen) Erhaltungszustand aus. Der Fachbeitrag beschreibt zwar eine positive Entwicklung einzelner Unterkriterien, die auf der Grundlage eines &#252;berarbeiteten, noch nicht abgestimmten Bewertungsschemas zu einer besseren Einstufung des Kriteriums \"Zustand der Population\" f&#252;hren w&#252;rden. Er nimmt aber insgesamt - abgesehen vom Gebiet \"Ne&#223;sand und M&#252;hlenberger Loch\" - einen ung&#252;nstigen Erhaltungszustand an (PEU II 3, S. 23). Zudem h&#228;lt er bei der Erheblichkeitsbewertung f&#252;r das \"Delta -0,2 mg/l-Szenario&#8220; fest, dass angesichts der Bedeutung des Reproduktionsgebiets in der Elbe f&#252;r die Fintenpopulation eine besondere Vorsorglichkeit erforderlich und wegen des insgesamt offiziell (noch) als m&#228;&#223;ig bis schlecht eingestuften Erhaltungszustands eine besondere Empfindlichkeit gegen&#252;ber weiteren Verschlechterungen anzusetzen sei (PEU II 3, S. 84). Die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 51) verweisen ebenfalls auf die noch unver&#228;nderte offizielle Einstufung des Erhaltungszustands mit \"C\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_300\">300</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Fachgutachter und die Beklagten waren gleichwohl nicht gehindert, in die Erheblichkeitsbetrachtung des \"Delta -0,2 mg/l-Szenarios\" mit einzustellen, dass sich der Zustand der Population hinsichtlich der Kriterien \"Abundanz adulter Finten\" und \"Altersstruktur Laicherbestand\" im Zeitraum 2011 bis 2014 trotz der tempor&#228;ren Sauerstoffdefizite in diesen Jahren positiv entwickelt hat und die Finte nicht mehr als gef&#228;hrdet auf der Roten Liste gef&#252;hrt wird (PEU II 3, S. 84 f.; 2. PEB, S. 49, 52). Dieser Umstand zeigt immerhin, dass der Reproduktionserfolg und die Populationsdynamik der Finte nicht allein von den Sauerstoffverh&#228;ltnissen bestimmt werden, sondern hierf&#252;r eine Reihe anderer variabler Parameter wie Wassertemperatur, Oberwasserabfluss, Abundanz der Fressfeinde etc. mitbestimmend sind (vgl. PEU II 3, S. 26). Diese Parameter k&#246;nnen die Auswirkungen von Sauerstoffmangelsituationen entweder verst&#228;rken oder abschw&#228;chen. Gegen einen monokausalen Zusammenhang zwischen Sauerstoffmangelsituationen und dem Zustand der Fintenpopulation spricht auch das im Fachbeitrag betrachtete Vergleichsjahr 1985, in dem die ung&#252;nstigen Sauerstoffverh&#228;ltnisse keine Auswirkungen auf die Entwicklung der Larven hatten (PEU II 3, S. 65).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_301\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">301</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(4) Die Kritik der Kl&#228;ger an der im Fachbeitrag vorgenommenen Gegen&#252;berstellung der Fintenei- und -larvendichten mit den Sauerstoffmangelsituationen der Jahre 2011 bis 2014 (PEU II 3, S. 57 ff. Abbildung 12 bis 15) f&#252;hrt nicht auf einen entscheidungserheblichen Mangel der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung. Die Grafiken sollen belegen, dass eine Kausalbeziehung zwischen der Sauerstoffsituation und der interannuellen Variabilit&#228;t der Ei- und Larvendichte nicht eindeutig nachzuweisen ist. Darauf kommt es indes entscheidungserheblich schon deshalb nicht an, weil der Fachbeitrag mittels Modellrechnung auf der Basis der vorsorglichen Sauerstoff-Orientierungswerte gerade davon ausgeht, dass eine negative Entwicklung des Wirkpfads Sauerstoff die Mortalit&#228;t erh&#246;hen kann. Im Ergebnis stellen der Fachbeitrag (PEU II 3, S. 81 f.) und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 49) bei der Bewertung der Folgen geringer Verschlechterungen der Sauerstoffsituation tragend daher zu Recht darauf ab, dass die Populationsentwicklung der Finte von so vielen variablen Umweltbedingungen (Wassertemperatur, Hydrographie, Nahrungsangebot, Fra&#223;druck) bestimmt wird, dass geringf&#252;gige negative &#196;nderungen eines das Habitat mitbestimmenden Umstands in den sonstigen Schwankungen \"untergehen\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_302\">302</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Mehr als eine Best&#228;tigung dieser Tendenzaussage - keine monokausale Beziehung zwischen Sauerstoff und Population - kann den Abbildungen 12 bis 15 (S. 57 ff.) im Fachbeitrag nicht entnommen werden, weil die Grafiken zu den Sauerstoffmangelsituationen zwar die gesamte Aufwuchsphase abbilden, diese aber nicht in Zeitabschnitte gliedern. Zeitliche Eingrenzungen und Tendenzen sind - wie die Kl&#228;ger zu Recht betonen - allein der Zusammenschau mit der Darstellung in Abbildung 8 (PEU II 3, S. 44) zu entnehmen. Daraus kann aber immerhin geschlossen werden, dass im Jahr 2011 eine bereits im Juni heikle Sauerstoffsituation, die sich in den Juli hinein erstreckt hat, einer au&#223;ergew&#246;hnlich hohen Ei- und Larvendichte nicht entgegengestanden hat.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_303\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">303</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>h) Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung leidet nicht an M&#228;ngeln, weil die Betroffenheit der priorit&#228;ren Fischart Schn&#228;pel nicht bzw. unzureichend bewertet worden ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_304\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">304</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der in den Standarddatenb&#246;gen verschiedener FFH-Gebiete (vgl. z.B. \"Unterelbe\" &lt;P&#196; I, Teil 5, Teil 2b, S. 28, 40 ff.&gt;, \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" &lt;P&#196; III, Teil 5, Teil 2a, S. 14, 16 f., 20&gt;) aufgef&#252;hrten Schn&#228;pelart \"Coregonus oxyrhynchus (Nordseeschn&#228;pel)\" um die in der Habitatrichtlinie in Anhang II als priorit&#228;re Art und in Anhang IV als streng gesch&#252;tzte Art von gemeinschaftlichem Interesse aufgef&#252;hrte Art \"Coregonus oxyrhynchus (anadrome Populationen in bestimmten Gebieten der Nordsee)\" handelt. Unstreitig ist, dass der echte Nordseeschn&#228;pel sp&#228;testens seit etwa 1940 als ausgestorben gilt. Ob - was die Beklagten bestreiten - die Habitatrichtlinie auf den Restbestand einer anadromen Nordseeform des Coregonus maraena aus der d&#228;nischen Vidau abstellt, auf die heute alle Vorkommen in den deutschen Nordseezufl&#252;ssen zur&#252;ckgehen sollen und die f&#252;r Besatzma&#223;nahmen in Wiederansiedlungsprojekten verwendet werden, bedarf hier keiner abschlie&#223;enden Kl&#228;rung. Es l&#228;sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass Erhaltungs- bzw. Entwicklungsziele f&#252;r den Schn&#228;pel vorhabenbedingt beeintr&#228;chtigt werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_305\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">305</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) F&#252;r die FFH-Gebiete \"Ne&#223;sand und M&#252;hlenberger Loch\" und \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" bedurfte es ungeachtet der mit Schreiben der Bundesregierung vom 9. Juli 2009 an die EU-Kommission &#252;bermittelten Einsch&#228;tzung, dass eine nat&#252;rliche Reproduktion der Art in der gesamten Unterelbe nicht nachgewiesen sei und das Vorkommen als nicht signifikant (Wertstufe \"D\") bewertet werde, schon deshalb keiner Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung, weil sich auf diese Art in den genannten Gebieten keine Erhaltungs- und Entwicklungsziele beziehen (PFB, S. 1133, 988). F&#252;r das FFH-Gebiet \"Unterelbe\" ist f&#252;r den Schn&#228;pel das Ziel \"Aufbau und Entwicklung von vitalen, langfristig &#252;berlebensf&#228;higen Populationen in bis zu den Laichgew&#228;ssern durchg&#228;ngigen, unverbauten und unbelasteten, vielf&#228;ltig strukturierten Flie&#223;gew&#228;ssern; Wiederherstellung und Schutz von Laich- und Aufwuchshabitaten in sauerstoffreichen Nebengew&#228;ssern mit mittlerer bis starker Str&#246;mung, sandig-kiesigem Grund, naturnahen Uferstrukturen sowie naturraumtypischer Fischbioz&#246;nose\" festgesetzt (siehe Amtsblatt des Landkreises Stade vom 14. Oktober 2010 &lt;S. 208 ff.&gt;). Zudem findet sich dort der \"besondere Hinweis: der Schn&#228;pel bildet in der Elbe derzeit keine lebensf&#228;hige Laichpopulation, da die wenigen Einzelf&#228;nge ausschlie&#223;lich aus Besatzma&#223;nahmen stammen\" (vgl. auch PFB, S. 1062). Ob diese Einsch&#228;tzung zutrifft oder im Hinblick auf die von den Kl&#228;gern vorgelegten Stellungnahmen der Universit&#228;t Hamburg (Dr. Thiel) vom 25. Mai 2012 und (Dr. Thiel und Dipl.-Biol. Magath) vom 16. August 2012 Bedenken begegnet, kann offenbleiben. Selbst wenn der Senat davon ausgeht, dass der Zustand der Schn&#228;pelpopulation in der Unterelbe auf der Grundlage des Methodenvorschlags von Experten der L&#228;nderfachbeh&#246;rden und des Bundesamtes f&#252;r Naturschutz (BfN) zur Erfassung der Wanderfische im Rahmen des bundesweiten FFH-Monitorings von Dezember 2011 (S. 23) mit \"C\" (unregelm&#228;&#223;ige oder sporadische nat&#252;rliche Reproduktion und/oder von Besatz abh&#228;ngig) h&#228;tte bewertet werden m&#252;ssen, ist die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung im Ergebnis nicht zu beanstanden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_306\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">306</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse schlie&#223;en erhebliche Beeintr&#228;chtigungen von Schn&#228;peln im FFH-Gebiet \"Unterelbe\" aus (PFB, S. 1103 ff.). Der Schn&#228;pel nutze das Gebiet als Nahrungs- und Streifhabitat sowie als Wandergebiet. Ausgehend von einem St&#246;rradius von 100 m k&#246;nne er Baustellenbereiche und St&#246;rzonen in wechselnden Bereichen des FFH-Gebiets ohne Unterbrechung des Wandergebiets meiden; Laich- und Aufwuchshabitate l&#228;gen au&#223;erhalb der Vorhabenfl&#228;chen bzw. des FFH-Gebiets. Dagegen ist nichts zu erinnern. Nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 liegen die optimalen Laichgebiete des Schn&#228;pels nicht in der Unterelbe, sondern in der Mittel- und Oberelbe sowie den Unterl&#228;ufen von Nebenfl&#252;ssen (z.B. Este, Seeve); die Unterelbe wird vom Schn&#228;pel vor allem als Wanderstrecke genutzt (vgl. auch IBP Elb&#228;stuar, S. 36). Das Aufsteigen von Schn&#228;peln in der Unterelbe zu den Laichgebieten wird durch das Vorhaben nicht erschwert. Die Durchg&#228;ngigkeit der Unterelbe nach stromauf ist nicht zuletzt wegen der Fischaufstiegsanlage am Wehr Geesthacht gut. Das Sauerstoffloch unterhalb des Hamburger Hafens in den Sommermonaten ist f&#252;r die Aufw&#228;rtswanderung der Schn&#228;pel zu den Laichgebieten nicht von Bedeutung (vgl. auch Stellungnahme des Landessportfischerverbandes vom 24. November 2016, S. 6; Anlage K 11 zum Schriftsatz der Kl&#228;ger vom 25. November 2016). Die Aufstiegswanderung findet erst im Herbst (Oktober/November) statt, Laichzeit sind im Wesentlichen die Monate November und Dezember bei unter 6&#176;C Wassertemperatur (vgl. Methodenvorschlag \"Erfassung der Wanderfische im Rahmen des bundesweiten FFH-Monitorings\" von Dezember 2011, S. 21). Die f&#252;r eine erfolgreiche Entwicklung der Eier/Larven erforderlichen Sauerstoffkonzentrationen sind in dieser Zeit sichergestellt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_307\">307</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit die Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 geltend gemacht haben, Schn&#228;pellarven k&#246;nnten im Sp&#228;tfr&#252;hjahr in den sauerstoffarmen Hamburger Hafen verdriftet werden, ergibt sich daraus ungeachtet der Frage, inwieweit dies dem Vorhaben zuzurechnen w&#228;re, keine Beeintr&#228;chtigung der oben genannten Schutzziele. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass hiervon ein relevanter Teil des Larvenaufkommens betroffen w&#228;re. Die klebrigen Eier haften sich an Kies, Steinen oder Wasserpflanzen an, der Schlupf findet bereits im Februar/M&#228;rz statt. Die frisch geschl&#252;pften Tiere suchen Bereiche mit stehendem Wasser auf, z.B. angebundene Nebengew&#228;sser, Flutmulden oder Seen. Bereits im ersten Fr&#252;hjahr wandern die Tiere mit 30 bis 40 mm L&#228;nge wahrscheinlich ins Wattenmeer ab; die adulten Tiere wandern vom zeitigen Fr&#252;hjahr bis Mai in Richtung Wattenmeer zur&#252;ck (vgl. Methodenvorschlag von Dezember 2011, S. 21). Vor diesem Hintergrund ist schon nicht erkennbar, dass beachtliche Teile des Laichs oder der Larven w&#228;hrend der Sauerstoffmangelsituationen in den Hamburger Hafen verdriften. Anderenfalls w&#228;re auch die Sinnhaftigkeit der Besatzma&#223;nahmen, die nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 immer noch bzw. wieder stattfinden, zumindest fraglich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_308\">308</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Sofern danach &#252;berhaupt Larven in den sauerstoffarmen Monaten in den Hamburger Hafen verdriften, bewirkt das Vorhaben jedenfalls keine relevante Verschlechterung der Situation. Laut W&#228;rmelastplan f&#252;r die Tideelbe betr&#228;gt der Sauerstoffbedarf des gegen&#252;ber Sauerstoffmangel intoleranten Schn&#228;pel bei +15 bis 20 &#176;C Wassertemperatur minimal 8,0 mg O2/l und normal &gt; 9,0 mg O2/l (S. 5). Damit d&#252;rfte der Sauerstoffgehalt unterhalb des Hamburger Hafens die Minimalwerte f&#252;r den Schn&#228;pel in den Sommermonaten schon jetzt regelm&#228;&#223;ig deutlich verfehlen. Dieser Befund wird durch den von den Beklagten im Fachbeitrag zur Finte (PEU II 3) unterstellten vorhabenbedingten Absunk des Sauerstoffgehalts um -0,2 mg O2/l nicht relevant verschlechtert.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_309\">309</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Sollten auch die Nebenelben der Unterelbe grunds&#228;tzlich geeignete Laichhabitate darstellen, ist nicht ersichtlich, dass diese potenziellen Laichhabitate vorhabenbedingt eine erhebliche Verschlechterung erfahren. Die Nebenelben sind nicht von Ausbaubaggerungen betroffen; Unterhaltungsbaggerungen finden dort im Ist-Zustand nicht statt und sind auch k&#252;nftig nicht zu erwarten (siehe H.2a, S. 123).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_310\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">310</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>i) Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen von Schweinswalen im FFH-Gebiet \"Unterelbe\" haben die Planfeststellungsbeh&#246;rden zu Recht verneint.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_311\">311</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Schweinswal ist ma&#223;geblicher Bestandteil des FFH-Gebiets \"Unterelbe\"; der Erhaltungszustand ist mit \"C\" angegeben (PFB, S. 1060, 1063). Als Erhaltungsziel ist die \"Erhaltung geeigneter Lebensr&#228;ume mit ausreichender Nahrungsverf&#252;gbarkeit sowie Sicherung der unbehinderten Wechselm&#246;glichkeit zu anschlie&#223;enden Teillebensr&#228;umen\" angegeben (PFB, S. 1067). In den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen werden dauerhafte erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Habitatfunktionen verneint (PFB, S. 1107). Die von den Kl&#228;gern hiergegen - gest&#252;tzt auf gutachterliche Stellungnahmen vom 18. Juni 2012 (Dipl.-Biol. Koschinski und Wenger) und von Mai 2013 (Dipl.-Biol. Wenger) - erhobenen Einw&#228;nde greifen nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_312\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">312</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen durch akustische und visuelle Reize (Tr&#252;bung) k&#246;nnen ausgeschlossen werden. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse gehen davon aus, dass es w&#228;hrend der Bauzeit (ca. 21 Monate) aufgrund akustischer und visueller Reize zu einer mittelfristigen und mittelr&#228;umigen Habitatmeidung innerhalb der St&#246;rzone von ca. 100 m um die Vorhabenstandorte kommt, im Gebiet aber ausreichende Ausweichm&#246;glichkeiten bestehen (PFB, S. 1107). Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Stellungnahme von Koschinski/Wenger vom 18. Juni 2012 f&#252;hrt selbst aus, dass H&#246;rsch&#228;den bei Schweinswalen nur im Nahbereich der Schallquelle zu bef&#252;rchten und durch den Betrieb von Hopperbaggern vermutlich nicht zu erwarten sind (S. 7 f.). Es drohen auch keine erheblichen Beeintr&#228;chtigungen wegen erh&#246;hter Tr&#252;bung durch Aufwirbelung von Sediment. Dank ihres Echolotsystems k&#246;nnen Schweinswale auch bei schlechten Sichtverh&#228;ltnissen navigieren. Im &#220;brigen haben die Kl&#228;ger gegen die nachvollziehbaren Ausf&#252;hrungen in der FFH-VU (P&#196; I, Teil 5, Teil 1, S. 132), die Tiere seien aufgrund des starken Schiffsverkehrs in der Fahrrinne und der Unterhaltungsbaggerungen an die von den Baggerschiffen ausgehenden akustischen und visuellen St&#246;rwirkungen gew&#246;hnt, nichts Substanzielles eingewandt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_313\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">313</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Anhaltspunkte daf&#252;r, dass sich das Kollisionsrisiko vorhabenbedingt signifikant erh&#246;ht, sind nicht ersichtlich. Nach der von den Kl&#228;gern eingereichten Stellungnahme vom 18. Juni 2012 (S. 9 unter 3.2) ist unklar, ob es &#252;berhaupt zu Kollisionen von Schweinswalen mit gro&#223;en Schiffen kommt. Dagegen spricht schon, dass es f&#252;r diese Annahme trotz ca. 80 000 Schiffsbewegungen im Jahr in der Unterelbe keine fundierte Datenlage gibt. Soweit in der Stellungnahme vom 18. Juni 2012 auf die t&#246;dliche Verletzung eines einzelnen Schweinswals durch Schiffsschrauben im Mai 2012 (nach Erlass der Planfeststellungsbeschl&#252;sse) hingewiesen wird, gehen die Gutachter selbst davon aus, dass solche Verletzungen vermutlich auf schnell fahrende Motorboote zur&#252;ckzuf&#252;hren sind. Das w&#228;re - ungeachtet dessen, dass dieser Vorfall nicht geeignet ist, ein signifikantes Kollisionsrisiko zu belegen - keine vorhabenbedingte Folge.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_314\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">314</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Den Ausf&#252;hrungen unter Nr. 3.3 der Stellungnahme vom 18. Juni 2012, es gebe den \"Verdacht\", dass eine Erh&#246;hung des Feinsedimentanteils und die Aufnahme dieser Feinstoffe durch \"die damit typischerweise assoziierten Bakterien\" die Gesundheit der Schweinswale beeintr&#228;chtigen k&#246;nne, fehlt es an der erforderlichen Substanz. Die Gutachter beziehen sich ohne n&#228;here Begr&#252;ndung auf die pers&#246;nliche Mitteilung eines pensionierten Veterin&#228;rdirektors und erkennen einen \"zus&#228;tzlichen Untersuchungsbedarf\". Solche vagen Vermutungen reichen nicht aus, um vermeintliche Vers&#228;umnisse einer Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung aufzuzeigen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_315\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">315</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Das gilt gleicherma&#223;en f&#252;r das nicht n&#228;her untersetzte Vorbringen unter Nr. 5 der Stellungnahme der Dipl.-Biol. Wenger von Mai 2013, durch die im Anschluss an die Ausbauma&#223;nahmen zu erwartende erh&#246;hte Zahl von Unterhaltungsbaggerungen w&#252;rden mit Umweltgiften belastete Sedimente aufgewirbelt, die sich in verschiedenen Geweben der Schweinswale anlagerten und sich negativ auf deren Immunsystem bis hin zu erh&#246;hter Anf&#228;lligkeit f&#252;r Parasitierung und virale (Atemwegs-)Erkrankungen und eine Reduktion der Fertilit&#228;t auswirkten. Insoweit fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der UVU (Teilgutachten H.2a) und der UVP (PFB, S. 424) zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Schadstoffgehalte im Wasser. Laut UVU (H.2a, S. 145) sind die von der BAW in den Abschnitten der Tideelbe prognostizierten Zunahmen der Unterhaltungsbaggerungen zu gering, um mess- und beobachtbare Ver&#228;nderungen der Schadstoffgehalte hervorzurufen. In den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen werden Auswirkungen auf marine S&#228;uger durch Ver&#228;nderungen des Schadstoffgehalts wegen der Zunahme von Unterhaltungsbaggerungen verneint (PFB, S. 424).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_316\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">316</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>ee) Inwieweit die in der Stellungnahme vom 18. Juni 2012 unter 3.4 angesprochene Verschiebung der Brackwassergrenze nach stromauf zu erheblichen Beeintr&#228;chtigungen von Schweinswalen f&#252;hren soll, ist nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob Finte und/oder Stint die bevorzugte Beute des Schweinswals darstellen und er diesen mit der Folge eines gesteigerten Kollisionsrisikos auf ihrem Weg zu den Laichgebieten stromauf folgt. Wie vorstehend unter B.II.1.g) gg) dargelegt, kommt es vorhabenbedingt nicht zu einer relevanten Stromaufverschiebung des Hauptlaichgebiets der Finte; f&#252;r den Stint haben die Kl&#228;ger dazu ohnehin nichts Substanzielles vorgetragen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_317\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">317</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>ff) Schlie&#223;lich fehlt es auch dem Vorbringen, die Gef&#228;hrdung der Schweinswale folge im Wesentlichen daraus, dass die Tiefengradienten zu Lasten der Flachwasserzonen verschoben w&#252;rden, wodurch u.a. die Sauerstoffsituation weiter verschlechtert werde, an der erforderlichen Substanz. Die Stellungnahme von Mai 2013 vermutet unter Nr. 4 \"vorbehaltlich entsprechender Aussagen von Fischexperten\", die Wanderm&#246;glichkeiten oder Ablaich- und Reproduktionserfolge der Fischarten Finte und Stint k&#246;nnten durch eine Erh&#246;hung der Flie&#223;geschwindigkeit und ge&#228;nderte Str&#246;mungsverh&#228;ltnisse in den Flachwasserbereichen negativ beeinflusst werden, so dass die Schweinswale weniger Nahrung f&#228;nden und in der Folge in der Unterelbe ausblieben. Diese Ausf&#252;hrungen sind naturschutzfachlich nicht n&#228;her unterf&#252;ttert. Abgesehen davon drohen - wie vorstehend unter B.II.1.g) n&#228;her dargelegt - keine erheblichen Gef&#228;hrdungen der Fintenpopulation durch ver&#228;nderte Flie&#223;- und Str&#246;mungsgeschwindigkeiten, eine Verkleinerung von Flachwasserzonen oder eine Zunahme von Sauerstoffmangelsituationen; dass f&#252;r den Stint anderes gelten k&#246;nnte, haben die Kl&#228;ger nicht vorgetragen. Entsprechend vermittelte Gef&#228;hrdungen f&#252;r die Schweinswale durch erhebliche Einschr&#228;nkungen der Nahrungsverf&#252;gbarkeit scheiden daher aus.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_318\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">318</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>gg) Belastbare Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Reproduktion der Schweinswale in der Unterelbe stattfindet, sind - ungeachtet dessen, dass es insoweit schon an einer Verkn&#252;pfung mit den Erhaltungszielen f&#252;r das Gebiet \"Unterelbe\" fehlt - nicht dargetan. Laut IBP (S. 20) reproduziert die Art sich in der Unterelbe nicht. Nach der Stellungnahme von Wenger und Koschinski vom 18. Juni 2012 (S. 6) gibt es exemplarische Hinweise auf eine Reproduktion von Schweinswalen u.a. im Elb&#228;stuar. Die nachfolgende Tabelle f&#252;hrt u.a. den Totfund zweier Jungtiere in der Elbe Anfang Juli 1993 sowie jeweils eines Jungtiers im Mai 2008, im April 2009 und im Juni 2012 auf; zudem ist im Mai 2012 ein Jungtier in Begleitung dreier ausgewachsener Tiere in H&#246;he &#214;velg&#246;nne gesichtet worden. Warum aus diesen Einzelfunden auf eine Reproduktion in der Unterelbe geschlossen werden kann, haben die Kl&#228;ger nicht dargelegt. Aus der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BVerwG 7 VR 7.12) eingereichten Aufstellung der Dipl.-Biol. Wenger &#252;ber Schweinswal-Sichtungen in Weser, Jade und Elbe im Jahr 2012 folgt - abgesehen davon, dass ein Gro&#223;teil der Sichtungen erst nach Erlass der Planfeststellungsbeschl&#252;sse stattgefunden hat - nichts anderes. Ein wichtiges Aufzuchtgebiet in der Nordsee sind vielmehr die Gew&#228;sser vor Sylt und Amrum (PFB, S. 1063). In den Sommermonaten bzw. der Hauptfortpflanzungszeit befindet sich der Vorkommensschwerpunkt im Bereich des Sylter Au&#223;enriffs; im Fr&#252;hjahr stellt der Borkum Riffgrund vor der nieders&#228;chsischen K&#252;ste einen weiteren Schwerpunkt dar (vgl. Konzept des Bundesministeriums f&#252;r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. Dezember 2013 f&#252;r den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee, S. 4 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_319\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">319</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>k) Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen von Brutv&#246;geln durch einen vorhabenbedingten Anstieg der &#220;berflutungsgefahr auf den Vorl&#228;ndern der Vogelschutzgebiete (VS-Gebiete) \"Unterelbe bis Wedel\" und \"Unterelbe\" haben die Beklagten zu Recht ausgeschlossen (2. PEB, S. 93 f.). Die dagegen erhobenen, im Wesentlichen auf ein Fachgutachten des Michael-Otto-Instituts im NABU von Mai 2016 (Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016) gest&#252;tzten R&#252;gen der Kl&#228;ger sind nicht begr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_320\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">320</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Die Methode des Fachbeitrags (IBL vom 12. November 2015, PEU II 4), m&#246;gliche Brutpl&#228;tze auf den Vorl&#228;ndern im Wege der Revierkartierung zu ermitteln und die digitalisierten Reviermittelpunkte mit Vegetationseinheiten und Gel&#228;ndeh&#246;hen zu verschneiden, ist nicht zu beanstanden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_321\">321</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Revierkartierung ist eine anerkannte Methode zur Bestandserfassung (S&#252;dbeck et al., 2005, S. 47 ff.; 2. PEB, S. 66). Der Ansatz der Kl&#228;ger - Ermittlung konkreter Neststandorte und Gel&#228;ndeh&#246;hen - w&#228;re im Hinblick darauf, dass die Reviere und Neststandorte der bodenbr&#252;tenden und bodennah br&#252;tenden V&#246;gel j&#228;hrlich variieren, eine Momentaufnahme ohne zus&#228;tzlichen Erkenntnisgewinn. Der tats&#228;chliche Bestand kann nur durch intensive populations&#246;kologische Untersuchungen (inklusive Nestersuche und m&#246;glichst vollst&#228;ndiger Beringung der Vogelindividuen) ermittelt werden (S&#252;dbeck, S. 53). Ein solcher Aufwand konnte und musste hier schon angesichts der Gr&#246;&#223;e der im negativen Wirkbereich gelegenen Fl&#228;chen (725 ha im VS-Gebiet \"Unterelbe\" und 910 ha im VS-Gebiet \"Unterelbe bis Wedel\", vgl. PEU II 4, Tabelle 3-1, S. 9) nicht geleistet werden. Nach den eigenen Angaben der Kl&#228;ger (Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016, S. 5) h&#228;tte selbst die repr&#228;sentative Erfassung einer Stichprobe von Nestern \"wenige hundert Personen-Arbeitstage\" erfordert. &#220;berdies ist eine exakte Kartierung von Neststandorten ohne St&#246;rung der Brutv&#246;gel und Gefahr f&#252;r den Bruterfolg nicht m&#246;glich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_322\">322</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Methodisch nicht zu beanstanden ist, dass die artspezifische H&#246;henverteilung der Brutgebiete nur auf der Grundlage von Revierkartierungen f&#252;r die Teilgebiete Schwarztonnensand und Allw&#246;rdener Au&#223;endeich ermittelt wurde (PEU II 4, S. 56 f.). Die Gebiete unterscheiden sich in Vegetation und Artenspektrum und k&#246;nnen als repr&#228;sentative Teilfl&#228;chen qualifiziert werden. Die Auswertung der Erfassungen hat ergeben, dass die Individuen auch innerhalb einer Artengruppe grunds&#228;tzlich in verschiedenen H&#246;henlagen br&#252;ten und die meisten Arten ihre Reviermittelpunkte &#252;ber der mittleren Gel&#228;ndeh&#246;he haben (PEU II 4, S. 57). Die in das Modell eingestellten Gel&#228;ndeh&#246;hen wurden 2010 durch Laser-scan-Befliegung ermittelt, das digital im Geoinformationssystem (GIS) bereitgestellte H&#246;henmodell hat eine Rasteraufl&#246;sung von 1,1 m&#178; x 1,1 m&#178; (PEU II 4, S. 11). Die Vegetationseinheiten wurden durch Auswertung hochaufl&#246;sender Luftbilder ermittelt (PEU II 4, S. 11). Soweit die Kl&#228;ger monieren, dass dabei Parameter wie der Abstand zu Geh&#246;lzen, Wegen und Wasser sowie Art und Intensit&#228;t der Nutzung nicht erhoben wurden, kann dahinstehen, ob - wie die Beklagten vortragen - diese Parameter in den Vegetationseinheiten abgebildet werden. Abgesehen davon, dass ihre kleinr&#228;umige Erfassung angesichts der Fl&#228;chengr&#246;&#223;e mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten w&#228;re, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass geeignete Brutstandorte &#252;bergangen wurden. Zwar kann der Abstand zu Geh&#246;lzen etwa unter dem Gesichtspunkt der Verkammerung von Habitatfl&#228;chen f&#252;r die Eignung als Neststandort ma&#223;geblich sein, wenn Arten Offenlandlebensr&#228;ume bevorzugen (vgl. PEU II 4, S. 21). Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte daf&#252;r, dass Fl&#228;chen auf denen keine B&#228;ume, Str&#228;ucher oder Schilfbest&#228;nde das Sichtfeld der V&#246;gel beeintr&#228;chtigen, nicht mithilfe hochaufl&#246;sender Luftbilder festgestellt werden k&#246;nnen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_323\">323</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ein Mangel der Fl&#228;chenerfassung ergibt sich weiter nicht aus dem Vortrag der Kl&#228;ger, die &#252;berflutungsgef&#228;hrdeten Habitate des Austernfischers seien unzul&#228;nglich erfasst worden, weil dieser auch Sandb&#228;nke, begr&#252;nte Deiche, Pioniervegetation, Trockenrasen und vegetationslose Bereiche besiedele (Anlage K 7, zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016, S. 6 unten). Zwar ist der Austernfischer in der Tabelle 6-1 (PEU II 4, S. 22) unter diesen Vegetationseinheiten nicht aufgef&#252;hrt. Es ist aber nicht erkennbar, dass sie f&#252;r die Bemessung der &#220;berflutungsgefahr von Bedeutung sind. So macht z.B. der Trockenrasen mit 135 ha nur etwa 7,2 % der Gesamtfl&#228;che mit Habitateignung von 1 879 ha aus (Tabelle 6-4, PEU II 4, S. 24; vegetationslose Bereiche 0 ha, Pioniervegetation 11 ha, begr&#252;nte Deiche 41 ha, Sandfl&#228;chen 21 ha). Zudem kommt der Trockenrasen insbesondere auf den hohen Bereichen der Inseln vor (Tabelle 6-1, PEU II 4, S. 22, 39); von einem vorhabenbedingten Anstieg des MThw werden diese Gebiete in der Regel nicht erreicht (PEU II 4, S. 25 und Abbildung 6-5, S. 31). Soweit in den Anhangtabellen zum Fachbeitrag (PEU II 4, Tabelle 9-16, S. 29 und Tabelle 9-17, S. 30) in der dort jeweils h&#246;chsten H&#246;henstufe (280/290/300 - 350 cm &#252;ber NHN) minimale vorhabenbedingte Ver&#228;nderungen von 0,1 bis 0,5 bzw. 0,2 bis 1,1 Prozentpunkten angenommen werden, bewegen sich diese im Bagatellbereich. Im &#220;brigen ist angesichts der Fl&#228;chenverteilung (Tabelle 6-1, PEU II 4, S. 22) nicht zu beanstanden, dass die Tabellen 9-20 und 9-21 im Anhang zu PEU II 4, die die prozentualen artspezifischen &#220;berflutungswahrscheinlichkeiten im Ist-Zustand und im Ausbauzustand ausweisen, auf die Habitate Gr&#252;nland und R&#246;hricht abstellen. Diese typisierende Betrachtung ist zul&#228;ssig; auch nach der von den Kl&#228;gern mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 vorgelegten Anlage K 7, S. 10, br&#252;ten die Bodenbr&#252;ter in der Regel im Gr&#252;nland.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_324\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">324</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung basiert nicht auf fehlerhaften hydrologischen Randbedingungen. Der Fachbeitrag stellt auf die von der BAW prognostizierten Erh&#246;hungen des MThw ab (PEU II 4, S. 41); mit ihren gegen die Prognosen der BAW gerichteten R&#252;gen dringen die Kl&#228;ger nicht durch (siehe oben A.III.1.a)). Ihr Einwand, der s&#228;kulare Meeresspiegelanstieg sei nicht ber&#252;cksichtigt worden, f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Die BAW hat den s&#228;kularen Anstieg des Meeresspiegels bewusst nicht in ihre Berechnungen eingestellt (H.1a, S. 100). Zur Begr&#252;ndung hat sie darauf verwiesen, Berechnungen mit dem Nordsee-Modell und dem Jade-Weser-Modell der BAW zur Absch&#228;tzung der ausbaubedingten Ver&#228;nderungen der Tidewasserst&#228;nde bei Ber&#252;cksichtigung eines beschleunigten Meeresspiegelanstiegs von 90 cm bei gleichzeitigem Ausbau von Au&#223;en- und Unterweser h&#228;tten ergeben, dass die Auswirkungen der Fahrrinnenvertiefungen nach einer s&#228;kularen, klimabedingten Zunahme der Wassertiefen geringer sein w&#252;rden als die f&#252;r den heutigen Zustand prognostizierten Ver&#228;nderungen. Dieses Ergebnis ist laut BAW physikalisch zu erkl&#228;ren, weil z.B. eine Vertiefung von 15 m auf 16 m gr&#246;&#223;ere Auswirkungen erzeuge als eine Vertiefung von 16 m auf 17 m. Dieser Zusammenhang sei allgemeing&#252;ltig, so dass prognostiziert werde, dass die ausbaubedingten &#196;nderungen nach einem Meeresspiegelanstieg nicht gr&#246;&#223;er sein werden als f&#252;r den Ausbauzustand prognostiziert (H.1a, S. 100). Das ist plausibel.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_325\">325</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit in der von den Kl&#228;gern vorgelegten Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016, S. 8, auf neue Erkenntnisse aus dem Jahr 2014 zum Einfluss von Klimaver&#228;nderungen verwiesen wird, kommt es hierauf ungeachtet der Frage nach ihrer Relevanz f&#252;r die ausbaubedingte Erh&#246;hung des MThw schon deshalb nicht an, weil die wasserbaulichen Prognosen der BAW anl&#228;sslich der 2. Planerg&#228;nzung nicht aktualisiert werden mussten (siehe oben unter A.III.1.g)). Zudem ist im Fachbeitrag hinsichtlich des vorhabenbedingt zu erwartenden Anstiegs des MThw durchg&#228;ngig mit einem worst-case-Ansatz gearbeitet worden, indem der f&#252;r die jeweiligen Flussabschnitte prognostizierte Anstieg des MThw jeweils aufgerundet wurde (PEU II 4, S. 14; 2. PEB, S. 73 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_326\">326</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die von den Kl&#228;gern in diesem Zusammenhang erhobene R&#252;ge, der Wegfall des vollst&#228;ndigen Gezeitenschutzes auf dem Twielenflether Sand im VS-Gebiet \"Unterelbe bis Wedel\", f&#252;r den eine MThw-Erh&#246;hung von 3 cm drohe, sei nicht beachtet worden, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar geht der Fachbeitrag (PEU II 4, S. 8) zu Unrecht davon aus, dass der Twielenflether Sand (km 650 bis km 653, NSG Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland) als sommerbedeichter Polder vollst&#228;ndig au&#223;erhalb des Wirkbereichs des MThw-Anstiegs liegt. Vielmehr besteht seit 2007 &#252;ber einen Priel im Nordwesten des Gebiets ein dauerhafter Gezeiteneinfluss (siehe 2. PEB, S. 80 Abbildung 4). In den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (S. 79) ist aber nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Fehler angesichts des geringen Anteils (unter 2 %) der nicht mehr eingedeichten Fl&#228;che am gesamten VS-Gebiet \"Unterelbe bis Wedel\" und des in den Erhaltungszielen f&#252;r dieses Gebiet (PFB, S. 1447) festgelegten Vorrangs der mit der Ausweitung des Tideeinflusses verfolgten Ziele vor denen des Brutvogelschutzes nicht relevant ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_327\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">327</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Gegen die Methodik zur Ermittlung der Sedimentationsraten auf den Vorl&#228;ndern und den Ansatz eines Mittelwerts von 0,8 cm/a ist nichts zu erinnern. Laut Fachbeitrag (PEU II 4, S. 50 f.) betr&#228;gt die Sedimentationsrate im Bereich von km 680 (H&#246;he Gl&#252;ckstadt) bis km 643 (H&#246;he L&#252;hort) nach Datenauswertung des WSA Hamburg im Mittel ca. + 1 cm/a. Im M&#252;ndungsbereich ist die Sedimentkonzentration und folglich der Vorlandaufwuchs wegen seegangsbedingt gr&#246;&#223;erer Turbulenz h&#246;her. Der Vorlandaufwuchs verl&#228;uft - ebenso wie der MThw-Anstieg - nicht linear. Im Ergebnis ist oberhalb von km 680 im Zeitraum von 1960 bis 2010 eine Aufwuchsrate von ca. 1,0 cm/a, im Zeitraum von 1970 bis 2010 von ca. 1,1 cm/a und f&#252;r die Jahre 1998 bis 2010 von ca. 0,8 cm/a anzusetzen. Diese Daten beruhen auf einer von Prof. Dr. Fr&#246;hle (Institut f&#252;r Wasserbau der Technischen Universit&#228;t Hamburg-Harburg) vorgenommenen Trendbereinigung, die darauf zielt, die Vergleichbarkeit der statistischen Verteilung fr&#252;herer mit heutigen Hochwasserscheitelwerten herzustellen (n&#228;her Kapitel 9.3 im Anhang zu PEU II 4). Im Fachbeitrag wurde vorsorglich der geringe Wert von 0,8 cm/a zugrunde gelegt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_328\">328</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der festgelegte Sedimentationsmittelwert erweist sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil er h&#246;her ist als die Messdaten der Profilmessungen aus der Beweissicherung zur Fahrrinnenvertiefung von 1999 (vgl. PEU II 4, Anhang Kapitel 9.2). Die Profilmessungen stellen Gel&#228;ndeh&#246;hen von 1962 bzw. 1964 oder 1965 den Gel&#228;ndeh&#246;hen in 2009 bzw. 2010 gegen&#252;ber. Daraus ergibt sich gem&#228;&#223; Anlage K 7 (S. 10 f.) zum Schriftsatz der Kl&#228;ger vom 31. Mai 2016 f&#252;r das Profil 665207 (PEU II 4, Anhang S. 8) an den Stationen 470 und 475 eine Sedimentationsrate von 0,19 bis 0,23 cm/a, f&#252;r das Profil 680471 (Anhang S. 10) an den Stationen 760 und 775 von 0,46 bis 0,56 cm/a und f&#252;r das Profil 676193 (S. 9) an den Stationen 160 und 165 von 0,84 bis 1 cm/a (zur Lage der Beweissicherungsprofile siehe PEU II 4, Anhang, S. 6 Abbildung 9-6). Eine &#220;bersch&#228;tzung des Vorlandaufwuchses l&#228;sst sich aus diesem Befund jedoch nicht herleiten. Die Querschnitte aus der Beweissicherung sollen nur beispielhaft den Effekt des nat&#252;rlichen Aufwuchses zeigen (PEU II 4, S. 51); sie dienen aber nicht als pr&#228;ziser Nachweis f&#252;r seinen Umfang (vgl. auch 2. PEB, S. 84).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_329\">329</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die weitere R&#252;ge der Kl&#228;ger, die Mittelwertbildung sei unzul&#228;ssig, weil der Vorlandaufwuchs durch eine starke Sedimentation in den vorderen und h&#246;herw&#252;chsigen Uferbereichen und eine Sedimentation deutlich unter dem Mittelwert in den dahinterliegenden, von den Brutv&#246;geln bevorzugten Marschgr&#252;nlanden gekennzeichnet sei, greift nicht durch. Ihren durch den Gutachter Dr. H&#246;tker in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 beispielhaft f&#252;r das Profil 676193 - Gl&#252;ckstadt (Anlage 1 zum Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2016) erhobenen Einwand, die von den Fachgutachtern ausgew&#228;hlten Transekt-Ausschnitte spiegelten Auflandungsraten in Bereichen wider, die f&#252;r Brutv&#246;gel nicht relevant seien, konnten die Beklagten entkr&#228;ften. Die von ihnen vorgelegten Unterlagen zum Vorlandaufwuchs im Zeitraum 1998 bis 2010 auf dem Twielenflether Sand und dem Allw&#246;rdener Au&#223;endeich (Anlage 2 zum Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung am 19. Dezember 2016) zeigen, dass die Vorl&#228;nder in ihrer gesamten Tiefe vermessen worden sind. Die Messungen weisen auch in den uferferneren Bereichen nicht ausnahmslos, aber &#252;berwiegend einen Aufwuchs aus. Zudem belegen sie, dass die Aufwuchsh&#246;he selbst in kleinen Gel&#228;ndeabschnitten teils erheblich variiert. Dieser Umstand rechtfertigt es, einen Mittelwert von 0,8 cm/a anzusetzen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_330\">330</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Mittelwertbildung ist zudem deshalb unbedenklich, weil der Vorlandaufwuchs keinen Eingang in die Ermittlung des vorhabenbedingt erh&#246;hten &#220;berflutungsrisikos gefunden hat (PEU II 4, S. 79; 2. PEB, S. 81 und 83). Er ist vielmehr erst bei der Bestimmung der voraussichtlichen Kompensationszeit, d.h. des Zeitraums, in dem der vorhabenbedingte Anstieg des MThw durch Sedimentation der Vorl&#228;nder infolge von Wind und Sturmfluten voraussichtlich ausgeglichen wird (siehe 2. PEB, Tabelle 6-10, S. 85) ber&#252;cksichtigt worden und hat dort erkennbar weniger Gewicht als bei der isolierten Wirkpfadbetrachtung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_331\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">331</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Die im Fachbeitrag vorgenommene Ermittlung der &#220;berflutungswahrscheinlichkeiten und die Ber&#252;cksichtigung vorbelasteter Fl&#228;chen begegnet keinen methodischen Bedenken.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_332\">332</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die &#220;berschreitungsh&#228;ufigkeit der Wasserst&#228;nde ist &#252;ber einen Zeitraum von 63 Jahren (1951 bis 2013) ermittelt worden (PEU II 4, S. 12). Der Einwand der Kl&#228;ger, auf diese Weise sei die starke Zunahme von &#220;berflutungen in den letzten zehn Jahren relativiert worden, greift nicht durch. Um eine belastbare Aussage zur tats&#228;chlichen Verteilung erh&#246;hter Tidescheitelwasserst&#228;nde zu erhalten, ist eine ausreichend lange Zeitreihe erfasster Scheitelwerte notwendig (2. PEB, S. 74 f.). Zudem wurde eine Trendbereinigung der abgelesenen Pegelst&#228;nde (Tidescheitelwasserst&#228;nde) durchgef&#252;hrt, um die H&#228;ufigkeit erh&#246;hter Wasserst&#228;nde unabh&#228;ngig von langfristigen Ver&#228;nderungen des MThw in der Vergangenheit zu ermitteln. Dies erm&#246;glicht eine detaillierte Beschreibung der &#220;berflutungswahrscheinlichkeiten im Ist-Zustand bzw. in der Vergangenheit sowie der vorhabenbedingt ver&#228;nderten &#220;berflutungswahrscheinlichkeit bei einer Erh&#246;hung des MThw um 1 bis 3 cm (PEU II 4, S. 16). So macht bei einem Tidehub von &gt; 3 m eine MThw-Erh&#246;hung von maximal aufgerundet 3 cm weniger als 1 % aus, eine Erh&#246;hung des MThw um 1 cm entsprechend ungef&#228;hr 0,3 %; die Hochwasserst&#228;nde variieren t&#228;glich in deutlich st&#228;rkerem Ausma&#223; als die ausbaubedingte Erh&#246;hung des MThw (2. PEB, S. 95).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_333\">333</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Ber&#252;cksichtigung von \"&#252;berflutungsvorbelasteten\" Fl&#228;chen ist weder grunds&#228;tzlich noch im konkreten Fall zu beanstanden. Der Vorwurf, das &#220;berflutungsrisiko im Ist-Zustand sei nicht ausreichend untersetzt, liegt neben der Sache; insoweit kann auf S. 41 ff., insbesondere S. 44 bis 49 des Fachbeitrags (PEU II 4) verwiesen werden. Als statistisch zu 100 % vorbelastet werden die Gebiete eingestuft, die zwischen 2004 und 2013 in jedem Monat der Brutzeit in jedem Jahr &#252;berflutet worden sind (2. PEB, S. 78). Die in diesem Zusammenhang erhobene R&#252;ge (Anlage K 7 zum kl&#228;gerischen Schriftsatz vom 31. Mai 2016, S. 14), bei R&#246;hrichtfl&#228;chen d&#252;rfe nicht von einer 100%igen Vorbelastung ausgegangen werden, weil zahlreiche R&#246;hrichtbr&#252;ter nicht am Boden, sondern h&#246;her in der Vegetation in seltener &#252;berfluteten Bereichen br&#252;teten, ist nicht begr&#252;ndet. Die prozentuale Verteilung von Gr&#252;nland und R&#246;hrichtfl&#228;chen auf den jeweiligen H&#246;henstufen ist differenziert ermittelt worden, die Grenze der 100 %-Vorbelastung ist in den Tabellen jeweils markiert (PEU II 4, Tabelle 6-7 und 6-8, S. 40 f.). &#220;berdies ber&#252;cksichtigt der Fachbeitrag, dass Bruthabitate im R&#246;hricht durchschnittlich tiefer liegen als im Gr&#252;nland und die R&#246;hrichtbr&#252;ter daher in der Regel st&#228;rker &#252;berflutungsgef&#228;hrdet sind als die Arten des Gr&#252;nlands (PEU II 4 S. 70). Eine 50%ige Vorbelastung, die nicht zum generellen Ausscheiden von Fl&#228;chen aus der Betrachtung f&#252;hrt, wird angenommen, wenn ein bestimmter Pegelstand im Zeitraum eines Monats innerhalb der Brutzeit in der H&#228;lfte der Jahre des Zeitraumes von 2004 bis 2013 unterschritten wurde (PEU II 4, S. 33). Weil das MThw in der Tideelbe flussaufw&#228;rts ansteigt, steigt auch die &#220;berflutungswahrscheinlichkeit auf einer definierten Gel&#228;ndeh&#246;he nach oberstrom hin an. Die Bestimmung der Vorbelastungen ist daher f&#252;r jeden der sechs betrachteten Flussabschnitte separat durchgef&#252;hrt worden (PEU II 4, Tabelle 6-6, S. 35).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_334\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">334</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>ee) Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung erweist sich schlie&#223;lich nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Beklagten die aktuelle Situation der Brutv&#246;gel bzw. den Bruterfolg zu schlecht bewertet und die Auswirkungen des Vorhabens daher untersch&#228;tzt haben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_335\">335</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Es ist nicht zu beanstanden, dass der Fachbeitrag (PEU II 4, S. 83) und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 94 ff.) den prognostizierten vorhabenbedingten Anstieg der &#220;berflutungswahrscheinlichkeit um +0,8 bis maximal +4,1 % in Relation zur nat&#252;rlichen Varianz des Bruterfolges (hohe nat&#252;rliche Bestandsdynamik und Variabilit&#228;t von Umweltfaktoren, z.B. interannuelle Schwankungen des MThw, Pr&#228;datorendruck) bewerten. Der Fachbeitrag geht der Frage nach, ob den Brutv&#246;geln auf dem Wirkpfad \"Anstieg der &#220;berflutungsgefahr\" erhebliche Beeintr&#228;chtigungen drohen. Diese Frage kann nur am Bruterfolg, d.h. daran ankn&#252;pfen, ob der Bruterfolg vorhabenbedingt ausbleibt oder reduziert wird (vgl. PEU II 4, S. 83; vgl. auch 2. PEB, S. 78 f.). F&#252;r das Ausma&#223; der m&#246;glichen Betroffenheit ist mithin bedeutsam, wie sich der Bruterfolg im Ist-Zustand darstellt bzw. von welchen Umst&#228;nden der Bruterfolg schon jetzt und in Zukunft mitbestimmt wird. Hierzu geh&#246;rt - neben der unter dd) behandelten Vorbelastung durch &#220;berflutung - der Verlust von Gelegen durch Pr&#228;dation. Die Verlustrate durch Pr&#228;dation setzen sowohl der Fachbeitrag (PEU II 4, S. 75 f.) als auch Cimiotti et al. (2014, S. 26) &#252;bereinstimmend mit 5 % an, obwohl die Verlustraten tats&#228;chlich offenbar h&#246;her liegen (PEU II 4, S. 75; Cimiotti et al. 2014, S. 26); die hohen Verluste von Gelegen durch Beutegreifer werden jedenfalls auch in den von den Beklagten zitierten Stellungnahmen des NABU Schleswig-Holstein vom 7. Mai 2016 und des NABU Nordrhein-Westfalen vom 18. M&#228;rz 2016 beklagt. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger m&#252;ssen die m&#246;glichen Verluste auf den Wirkpfaden \"&#220;berflutungsh&#228;ufigkeit\" und \"Pr&#228;dation\" nicht aus Gr&#252;nden der Vorsorge addiert werden. Im Fachbeitrag (PEU II 4, S. 75 f.) ist nachvollziehbar dargelegt, dass eine Addition nicht sachgerecht ist, weil so nat&#252;rliche Wechsel- bzw. Folgewirkungen nicht betrachtet w&#252;rden. Eine additive Ber&#252;cksichtigung der Pr&#228;dation w&#252;rde voraussetzen, dass ein Pr&#228;dator eine feste Anzahl an Nestern ausbeutet, unabh&#228;ngig davon, wie viele nach einer &#220;berflutung verbleiben (n&#228;her mit hypothetischem Zahlenbeispiel Exkurs PEU II 4, S. 75). Es ist daher ausreichend vorsorglich, dass die Verlustrate durch Pr&#228;dation mit 5 % niedrig angesetzt ist. Ob die Habitatvorbelastungen durch &#220;berflutungen und Pr&#228;dation im Ist-Zustand es rechtfertigen, die Verh&#228;ltnisse auf Teilen der Vorl&#228;nder als \"&#246;kologische Falle\" zu qualifizieren, kann dahinstehen. Auf diese im Fachbeitrag in einem Exkurs behandelte naturschutzfachliche Frage kommt es entscheidungserheblich nicht an (2. PEB, S. 91 zu 5)).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_336\">336</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Keinen Bedenken begegnet schlie&#223;lich, dass die Beklagten bei der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung mit in den Blick genommen haben, dass mehr als 95 % des VS-Gebiets \"Unterelbe\" und mehr als 80 % des VS-Gebiets \"Unterelbe bis Wedel\" vom Vorhaben nicht betroffen sind bzw. in einem Bereich mit einem vorhabenbedingten Absunk des MThw liegen. Zudem wird die so genannte Nodaltide - wenn auch zuf&#228;llig - positiv wirken und den vorhabenbedingten Anstieg des MThw mindern (2. PEB, S. 95; PEU II 4, S. 83).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_337\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">337</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>l) Vorhabenbedingte erhebliche Beeintr&#228;chtigungen des afro-sibirischen Knutts im VS-Gebiet \"Ramsar-Gebiet Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende K&#252;stengebiete\" haben die Beklagten zu Recht ausgeschlossen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_338\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">338</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Der afro-sibirische Knutt ist im VS-Gebiet als Gastvogel von besonderer Bedeutung ausgewiesen; sein Erhaltungszustand ist mit \"A\" angegeben (PFB, S. 1392). Zu den Erhaltungszielen f&#252;r das Gebiet geh&#246;rt u.a. die Erhaltung der nat&#252;rlichen Nahrungsverf&#252;gbarkeit, z.B. der nat&#252;rlichen Vorkommen von Benthosorganismen als Nahrung f&#252;r Wat- und Wasserv&#246;gel, und der pr&#228;genden Sediment- und Str&#246;mungsverh&#228;ltnisse sowie der durch diese bewirkten Morphodynamik (vgl. PFB, S. 1406, 1412). Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Nahrungsverf&#252;gbarkeit und der sonstigen Habitatbedingungen durch &#196;nderungen der Hydrodynamik (Str&#246;mung, Tidekennwerte) sowie Sedimentation in den Wattgebieten werden in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen verneint (PFB, S. 1429 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_339\">339</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;ger machen - gest&#252;tzt auf Gutachten von Cimiotti et al. von M&#228;rz 2014 sowie des Michael-Otto-Instituts im NABU von Mai 2016 - geltend, der afro-sibirische Knutt verdopple mit seiner alternativlosen Hauptnahrungsquelle im Dithmarscher Watt, der Baltischen Plattmuschel (Macoma balthica), innerhalb von drei Wochen seine K&#246;rpermasse. Bei einer geringeren Energieaufnahmerate k&#246;nne der Weiterzug in die sibirischen Brutgebiete (ca. 4 000 km) nicht bew&#228;ltigt werden, was sich unmittelbar auf die Populationen in Westafrika und Nordsibirien auswirke. Die vorhabenbedingte Erh&#246;hung der Gezeitendynamik im Bereich der Medemrinne f&#252;hre zur Entwicklung von Watten mit grobk&#246;rnigeren Sedimenten, die von der auf feink&#246;rniges Sediment angewiesenen Plattmuschel nicht besiedelt w&#252;rden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_340\">340</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dieses Vorbringen findet in den Auswirkungsprognosen der BAW keine St&#252;tze. Nach dem Gutachten von Cimiotti et al. 2014 kommt der afro-sibirische Knutt vor allem im Gebiet Nr. 12 \"Trischen-Meldorfer Bucht\" n&#246;rdlich der Elbm&#252;ndung vor (siehe Abbildung 7 auf S. 31 sowie Tabelle 16 auf S. 37). Dass die vorhabenbedingten &#196;nderungen des Tidehubs und der Str&#246;mungsgeschwindigkeiten sowie die Errichtung der UWA Medemrinne Ost und der Umlagerungsstellen Neuer Luechtergrund und Medembogen sich auf diesen Bereich dergestalt auswirken werden, dass die Siedlungsbedingungen f&#252;r die Baltische Plattmuschel und in der Folge das Nahrungshabitat des afro-sibirischen Knutt beeintr&#228;chtigt werden, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_341\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">341</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Nach der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ist der Anstieg des Tidehubs im Bereich zwischen Strom-km 755 bis km 710, von dem das Vogelschutzgebiet mindestens einen Kilometer entfernt liegt, gering, weil der Effekt dort durch die gro&#223;e Gew&#228;sserbreite stark abgeschw&#228;cht wird (PFB, S. 1421). Die indirekten Vorhabenwirkungen durch Ver&#228;nderung von Tidekennwerten und Str&#246;mungen wirken im Au&#223;enelbebereich aufgrund der Gr&#246;&#223;e der Wasserfl&#228;che nur &#228;u&#223;erst gering und haben keine Auswirkungen auf die Habitatbedingungen (PFB, S. 1431). F&#252;r die UWA Medemrinne Ost wird von einer relativen Ver&#228;nderung der Str&#246;mungsgeschwindigkeiten von +20 % ausgegangen (PFB, S. 1418).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_342\">342</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Feststellungen k&#246;nnen sich auf die BAW-Gutachten st&#252;tzen. Danach betrifft etwa die von Cimiotti et al. 2014 (S. 40) angesprochene Erh&#246;hung des Tidehubs von bis zu 0,11 m nur lokal den nordwestlichen Teil der UWA Medemrinne Ost, s&#252;d&#246;stlich der UWA wird der mittlere Tidehub um bis zu 0,6 m abgesenkt (H.1a, S. 84). Im Bereich Strom-km 720 bis km 710 (Fahrrinne H&#246;he Medemrinne) betr&#228;gt die ausbaubedingte &#196;nderung des mittleren Tidehubs -0,04 bis 0,00 m (H.1a, S. 57), im Bereich km 730 bis km 720 0,00 bis 0,03 m (S. 55) und von km 740 bis km 730 ebenfalls 0,00 bis 0,03 m (S. 52). Die ausbaubedingten &#196;nderungen der maximalen Flutstromgeschwindigkeit betragen im Bereich der Medemrinne Ost unterstrom der UWA bis zu -0,20 m/s, auf der UWA bis zu +0,15 m/s und oberstrom der UWA bis zu -0,27 m/s. Die &#196;nderungen der maximalen Ebbestromgeschwindigkeit betragen unterstrom der UWA bis zu -0,28 m/s, auf der UWA bis zu +0,33 m/s und oberstrom der UWA bis zu -0,24 m/s (H.1a, S. 84 f.) Die ausbaubedingte &#196;nderung der mittleren maximalen Flutstromgeschwindigkeit wird f&#252;r den Abschnitt km 750 bis km 740 auf -0,01 bis 0,02 m/s (H.1a, S. 51), die Abschnitte km 740 bis km 730 und km 730 bis km 720 auf jeweils -0,03 bis 0,09 m/s (S. 53 und 55) und den Abschnitt km 720 bis km 710 auf 0,01 bis 0,18 m/s (S. 58) prognostiziert. Bei der mittleren maximalen Ebbestromgeschwindigkeit betragen die &#196;nderungen im Abschnitt km 750 bis km 740 -0,02 bis 0,04 m/s (S. 51), in den Abschnitten km 740 bis km 730 und km 730 bis km 720 jeweils -0,02 bis 0,21 m/s (S. 53 und 56) und im Abschnitt km 720 bis km 710 -0,04 bis 0,24 m/s (H.1a, S. 58).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_343\">343</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im Bereich der Au&#223;enelbe im &#220;bergang zur Deutschen Bucht ver&#228;ndern sich die Str&#246;mungen durch das Ausbauvorhaben nur tendenziell. Au&#223;erhalb der Fahrrinne wird es lediglich im Bereich des Kurvenscheitels bei km 735 zu geringen Str&#246;mungsabnahmen kommen. Geringf&#252;gige Zunahmen des Ebbestroms entstehen n&#246;rdlich der Fahrrinne bei km 740, weil das in der Fahrrinne ausbaubedingt zunehmende Ebbestromvolumen dem dortigen Kurvenverlauf der Fahrrinne nicht vollst&#228;ndig folgt (H.1c, S. 78). Dass diese &#196;nderungen geeignet sind, die Morphologie der Nahrungshabitate des Knutts im n&#246;rdlich der Elbm&#252;ndung gelegenen Dithmarscher Watt durch Erosion von Wattfl&#228;chen oder &#196;nderungen der Sedimentstruktur signifikant zu verschlechtern, ist nicht erkennbar.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_344\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">344</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Das gilt ebenso f&#252;r den Wirkpfad \"Sedimentation/Eintrag von Schwebstoffen\". Auf die Umlagerungsstellen Medembogen und Neuer Luechtergrund (Entfernung zum VS-Gebiet ca. 900 m) wird sandiges Material verbracht. Durch die &#228;u&#223;erst geringen Beimengungen von Ton und Schluff werden zwar im Nahbereich (ca. 1 000 m) und kurzzeitig im Rahmen der einzelnen Verklappungsereignisse Konzentrationsspitzen in der Schwebstofffracht auftreten, die im Medembogen maximal 100 mg/l und am Neuen Luechtergrund bis zu 500 mg/l betragen. Die Tr&#252;bungswolken verd&#252;nnen sich aber schnell, so dass mittlere Erh&#246;hungen von lediglich 1 bis 2 mg/l wirksam werden. Aufgrund der nat&#252;rlichen Schwebstoffkonzentrationen von 25 bis 50 mg/l mit Spitzenwerten von &#252;ber 150 mg/l in diesem Bereich des &#196;stuars sind weiterreichende Auswirkungen nicht zu erwarten. Es wirken mithin lediglich geringe Schwebstofferh&#246;hungen in den Rand des Vogelschutzgebietes hinein. Aufsedimentationen werden lediglich bis zu 0,01 mm betragen und vor dem Hintergrund des nat&#252;rlichen Transportgeschehens nicht wahrnehmbar sein (PFB, S. 1419); f&#252;r die UWA Medemrinne Ost sowie die Ausbau- und Unterhaltungsbaggerungen wird hinsichtlich der Erh&#246;hung der Schwebstoffkonzentration ebenfalls von einem Wirkbereich von 1 000 m ausgegangen (PFB, S. 1418, 1421). Die an die Umlagerungsstelle Neuer Luechtergrund verbrachten Sande verdriften haupts&#228;chlich n&#246;rdlich der bestehenden Fahrrinne, nicht weiter als ca. 5 km von der Umlagerungsstelle entfernt. Geringe Anteile des Grobschluffs k&#246;nnen bis in den Bereich des Klotzenlochs und des Medemsandes verdriften. Der Eintrag an verdriftendem Material ist im Verh&#228;ltnis zu dem in nat&#252;rlicher Weise verdriftenden Material im Wattenmeer gering (PFB, S. 1426).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_345\">345</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Feststellungen finden ihre Grundlage ebenfalls in den BAW-Gutachten. Im Untersuchungsgebiet ergeben sich an der Westk&#252;ste von Schleswig-Holstein zwischen dem Bullenloch im S&#252;den und dem Trischendamm im Norden nur tendenzielle (geringe, nicht messbare) Ver&#228;nderungen durch Zunahme der flutstromorientierten Transporte in den Wattstr&#246;men. Im Gebiet n&#246;rdlich des Medemsandes und &#246;stlich der gedachten Linie von Trischen im Norden bis zur Kugelbake im S&#252;den ist es in der mittelfristigen R&#252;ckschau vor allem im Rinnenverlauf des Klotzenlochs zu erheblichen Verlagerungen gekommen. Der westliche Teil des Medemsandes wird durch Erosionen im S&#252;den (Migration der Medemrinne nach Norden) und Erosionen im Norden (Migration des Klotzenlochs nach S&#252;den) stetig verkleinert. In den n&#246;rdlich vom Klotzenloch gelegenen Gebieten hat - bis an die Schleswig-Holsteinische Westk&#252;ste reichend - eine fl&#228;chenhafte Sedimentation stattgefunden, deren Sedimentquellen in den fl&#228;chenhaften Erosionsgebieten westlich vom Gelbsand und in den suspendierten Sedimentfrachten (vor allem die M&#252;ndung der Tideelbe verlassend) zu suchen sind. Durch die Ausbauma&#223;nahme wird es an der Schleswig-Holsteinischen Westk&#252;ste zu einer tendenziellen Zunahme der Sedimentationen kommen. Die ausbauinduzierten Ver&#228;nderungen werden so gering sein, dass man sie nicht mit Methoden der Beweissicherung erfassen kann (H.1c, S. 79).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_346\">346</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach dem BAW-Gutachten H.1f erreichen die feinen Fraktionen aus den Umlagerungsstellen am Medembogen und Neuen Luechtergrund zwar entfernte Bereiche, dies jedoch in so geringen Mengen, dass sie als Deposition nicht zu erkennen sind (S. 30). In die Interpretation ist auch die nat&#252;rliche Sedimentdynamik eingeflossen. Zurzeit werden an der westlichen S&#252;dkante des Medemsandes bis zu 20 Mio. m&#179;/Jahr erodiert. Der nat&#252;rliche Schwebstoffgehalt in der Deutschen Bucht ist aufgrund vieler Einfl&#252;sse sehr variabel. Beim Durchzug von Orkantiefs sind Anstiege bis zum Zehnfachen des Normalwerts m&#246;glich. Eine mittlere Schwebstoffverteilung f&#252;r den deutschen Festlandsockel, ermittelt vom Bundesamt f&#252;r Seeschifffahrt und Hydrographie aus Daten der Meeresumweltdatenbank, ergibt f&#252;r den Bereich des Neuen Luechtergrunds Konzentrationen von 25 bis 50 mg/l und f&#252;r den Bereich des Medembogens &#252;ber 50 mg/l (Extremwerte &gt; 150 mg/l). Mit einer Erh&#246;hung der Schwebstoffkonzentration um 1 bis 2 mg/l werden die nat&#252;rlichen Verh&#228;ltnisse nicht wesentlich ver&#228;ndert (H.1f, S. 31). Nach dem erg&#228;nzenden Gutachten der BAW zur Plan&#228;nderung III wird das Schleswig-Holsteinische Wattenmeer infolge der Umlagerungen am Medemgrund und am Neuen Luechtergrund tendenziell durch sehr geringe Massen (vornehmlich Feinschluff) beaufschlagt (P&#196; III, Teil 10, S. 43). Inwieweit die Beaufschlagung mit Feinsediment (namentlich Schluff) zu einer Entwicklung von Watten mit grobk&#246;rnigem Sediment f&#252;hren soll, erschlie&#223;t sich nicht. Auch das Bioconsult-Gutachten vom 5. Mai 2010, das unter der vereinfachenden worst-case-Annahme einer Addition der f&#252;r den Neuen Luechtergrund vorgesehenen Baggermengen zu einer Deposition von 0,04 mm gelangt, geht davon aus, dass diese Deposition nicht geeignet ist, Strukturen und Funktionen bzw. charakteristische Arten erheblich zu beeintr&#228;chtigen (S. 72).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_347\">347</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die von den Kl&#228;gern gegen die BAW-Gutachten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch (siehe oben unter A.III.1). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Randwerte f&#252;r den Suspensionstransport im Modell am &#220;bergang zur Deutschen Bucht auf Null gesetzt sind (H.1c, S. 48 unter Nr. 10.2.4, Bild 159 S. 195). Nach den Angaben der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 lagen f&#252;r den etwa 60 km langen seeseitigen Rand zur Deutschen Bucht keine Daten vor, so dass ein Wert gesetzt werden musste. Die Modellergebnisse sind dennoch aussagekr&#228;ftig, weil es nicht auf die Hintergrundbelastung, sondern auf das an der Sohle gel&#246;ste Material ankommt. Daher ist unerheblich, ob die Randsteuerungswerte im Modell niedriger sind als in der Natur. Ziel der Begutachtung war es, die ausbaubedingten &#196;nderungen zu prognostizieren. Daf&#252;r sind in erster Linie nicht die Mengen, sondern die Transportwege relevant. Hinzu kommt, dass die Korngr&#246;&#223;enverteilung im Watt im Wesentlichen durch Wellen und nicht durch das Vorhaben bestimmt wird. Wasserseitig wird das Korn immer gr&#246;&#223;er, d.h. jede Sturmflut m&#252;sste die Baltische Plattmuschel vertreiben. Demgegen&#252;ber ist das Vorhaben ungeeignet, Sediment- und Wattstrukturen so zu ver&#228;ndern, dass dies Einfluss auf die Korngr&#246;&#223;e der Sedimente hat.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_348\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">348</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Selbst wenn unterstellt w&#252;rde, dass das Vorhaben sich auf die mediale Korngr&#246;&#223;e im Watt im Bereich Elbm&#252;ndung bis Meldorfer Bucht auswirkt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Sedimentzusammensetzung sich derart &#228;ndern w&#252;rde, dass die Wattfl&#228;chen ihre Habitateignung f&#252;r die Baltische Plattmuschel verl&#246;ren. Bevorzugtes Habitat f&#252;r die adulte Plattmuschel sind feinsandige Wattfl&#228;chen mit einer medianen Korngr&#246;&#223;e &lt; 0,2 mm (Scheiffarth, Vortrag vom 6. M&#228;rz 2013 &lt;zitiert in Cimiotti et al. M&#228;rz 2014, S. 36&gt;, Folie \"Habitatanspr&#252;che Macoma balthica\"). Die Sedimentzusammensetzung im Dithmarscher Watt bewegt sich deutlich unterhalb dieser Grenze (Scheiffarth, a.a.O., Folie \"Sedimentzusammensetzung\").</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_349\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">349</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>m) Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Brandg&#228;nse im VS-Gebiet \"Ramsar-Gebiet Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende K&#252;stengebiete\" sind ebenfalls zu Recht verneint worden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_350\">350</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Brandgans geh&#246;rt zu den ma&#223;geblichen Bestandteilen des VS-Gebiets, der Erhaltungszustand ist mit \"A\" angegeben (PFB, S. 1388). Zu den Erhaltungszielen geh&#246;rt u.a. die Erhaltung st&#246;rungsfreier Mauserpl&#228;tze und der nat&#252;rlichen Nahrungsverf&#252;gbarkeit (PFB, S. 1406 f.). Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse schlie&#223;en erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der (mausernden) Brandg&#228;nse durch visuelle und akustische St&#246;rungen bei der Errichtung der Umlagerungsstelle Medembogen sowie der UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand im Hinblick auf die unter A.II.4.1.1 (PFB, S. 61) angeordnete Bauzeitenbeschr&#228;nkung vom 1. Juli bis 31. August aus (PFB, S. 1428). Negative Auswirkungen auf die Nahrungsverf&#252;gbarkeit (PFB, S. 1429) und die sonstigen Habitatbedingungen (PFB, S. 1430) werden ebenfalls verneint. Der Eintrag an verdriftendem Material sei nach dem Ergebnis der BAW-Modellierung im Verh&#228;ltnis zum nat&#252;rlicherweise verdriftenden Material im Wattenmeer zu gering (PFB, S. 1430). Die indirekten Vorhabenwirkungen wie Ver&#228;nderungen der Tidekennwerte und Str&#246;mungen im Au&#223;enelbebereich h&#228;tten keinen Einfluss auf die Habitatbedingungen, weil sie aufgrund der Gr&#246;&#223;e der Wasserfl&#228;che nur &#228;u&#223;erst gering wirkten und st&#246;rungsfreie Hochwasserrastpl&#228;tze sowie Mauserpl&#228;tze erhalten blieben (PFB, S. 1431).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_351\">351</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die von den Kl&#228;gern dagegen erhobenen Einw&#228;nde (Cimiotti et al. 2014, S. 34, 40 ff.; Michael-Otto-Institut im NABU, Mai 2016, S. 26 f.) sind nicht begr&#252;ndet. Wie vorstehend unter B.II.1.l) zum afro-sibirischen Knutt ausgef&#252;hrt, k&#246;nnen sich die Feststellungen zu den vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Hydro- und Morphodynamik auf die BAW-Gutachten st&#252;tzen, die entgegen der zahlreichen R&#252;gen der Kl&#228;ger (siehe oben unter A.III.1) methodisch vertretbar sowie hinreichend valide und belastbar sind. Auf deren Grundlage k&#246;nnen auch f&#252;r die Brandg&#228;nse erhebliche Auswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_352\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">352</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>n) Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung f&#252;r die Flussseeschwalben im VS-Gebiet \"Unterelbe bis Wedel\" (Teilgebiet Neufelder Vorland) ist nicht zu beanstanden. Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Flussseeschwalben (Erhaltungszustand \"B\"; PFB, S. 1437), namentlich unter dem Blickwinkel der f&#252;r das Teilgebiet Neufelder Vorland festgelegten Schutzziele \"Erhaltung der nat&#252;rlichen Gew&#228;sserdynamik einschlie&#223;lich der geomorphologischen Dynamik im &#196;stuar\" (PFB, S. 1446) und \"Erhaltung von Gew&#228;ssern mit reichem Kleinfischvorkommen im Umfeld der Brutkolonien der Flussseeschwalben\" (PFB, S. 1447), werden in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen (PFB, S. 1465, 1467; 2. PEB, S. 90 f.) zu Recht ausgeschlossen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_353\">353</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;ger machen unter Berufung auf eine NDR-Fernsehsendung vom 23. November 2015 sowie das Gutachten des Michael-Otto-Instituts im NABU von Mai 2016 geltend, die Auswirkungen der UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand sowie der UL Medembogen auf das n&#246;rdlich der Medemrinne gelegene Prielsystem sowie die Fischart Stint, die das Hauptbeutetier der auf dem Neufelder Vorland ans&#228;ssigen Flussseeschwalbenkolonie darstelle, seien unzureichend ermittelt und bewertet worden. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen vermeintliche M&#228;ngel einer Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung auf Untersuchungen und Erkenntnisse gest&#252;tzt werden k&#246;nnen, die Untersuchungszeitr&#228;ume nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses betreffen. Die Kl&#228;ger dringen mit ihren - erstmalig im Verfahren zur zweiten Planerg&#228;nzung erhobenen - R&#252;gen auch in der Sache nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_354\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">354</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Es ist schon zweifelhaft, ob sich ihr Vorbringen, die Flussseeschwalbenpopulation auf dem Neufelder Vorland ern&#228;hre sich nahezu ausschlie&#223;lich von Stinten, f&#252;r die das benachbarte Prielsystem im Neufelder Watt als hochbedeutende Kinderstube und Wachstumsgebiet diene, auf eine ausreichende und wissenschaftlichen Anspr&#252;chen gen&#252;gende Datengrundlage st&#252;tzen kann.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_355\">355</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zum Beleg f&#252;r die Beutespezialisierung der Flussseeschwalbenkolonie auf die Fischart Stint verweist das Gutachten des Michael-Otto-Instituts im NABU von Mai 2016 (S. 21) auf Untersuchungen von Hennig et al. 2016 zur Bestandsentwicklung und Nahrungs&#246;kologie der Flussseeschwalbenkolonie auf dem Neufelder Vorland. Im Rahmen dieser Untersuchung ist bei systematischen Nahrungsbeobachtungen in 2015 in 15-Minuten-Beobachtungseinheiten versucht worden, alle Beutetiere anfliegender Seeschwalben nach Artzugeh&#246;rigkeit zu bestimmen. Die Gr&#246;&#223;e der Beute wurde bei Fischen im Verh&#228;ltnis zur Schnabell&#228;nge abgesch&#228;tzt. Bei der Auswertung wurden die Beuteobjekte mit einer mittleren Schnabell&#228;nge von Flussseeschwalben (36 mm) ins Verh&#228;ltnis gesetzt (Hennig et al. 2016, Znr. 152 ff.). In der Kolonie Neufeld wurden 331 Beuteobjekte der Flussseeschwalbe bestimmt. Der Beobachtungsaufwand belief sich auf insgesamt 20 Stunden. Es wurden &#252;berwiegend die Flussseeschwalben beobachtet, die sich innerhalb der Elektroz&#228;une und in naher Umgebung befanden (Hennig et al. Znr. 286 ff.); der Stint bildete bei diesen Beobachtungen mit 98,2 % den gr&#246;&#223;ten Anteil (Znr. 291). Ob systematische Nahrungsbeobachtungen &#252;ber insgesamt 20 Stunden f&#252;r ein Jahr und die Erkenntnisse aus unsystematischen und zuf&#228;lligen Nahrungsbeobachtungen im Zeitraum von 2009 bis 2014 ausreichen, um daraus auf eine regelm&#228;&#223;ig monotypische Nahrungswahl der Flussseeschwalben zu schlie&#223;en, ist zumindest fraglich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_356\">356</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Gleiches gilt f&#252;r die geltend gemachte hohe Bedeutung des Neufelder Watts als Kinderstube und Wachstumsgebiet f&#252;r den Stint. Nach Hennig (Info vom 28. August 2015, S. 1; Hennig et al. 2016, Znr. 45 ff. und 55 ff.) ist erst 2014 mit einem Jungfisch-Monitoring in den Prielen vor Neufeld begonnen worden. Zur Fischerfassung wurde eine Fl&#252;gelreuse bei Niedrigwasser in einem Priel ca. 400 m westlich der Kolonie (Znr. 165 ff., 177 und Abbildung 2) an 6 Tagen im Zeitraum von April bis Juni 2014 (Hennig 2015, Abbildung 6 und 7, S. 8 f.) und 4 Tagen im Zeitraum von Juni bis August 2015 (Hennig et al. 2016, Tabelle 1 Znr. 202) aufgestellt. F&#252;r die Zeit vom 9. Juni 2015 bis 11. August 2015 wurden insgesamt 2 717 Fische bestimmt, dabei konnten sieben Arten unterschieden werden, der Stint war die eudominante Art (Hennig 2016, Znr. 328 ff. und 341).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_357\">357</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Angesichts der K&#252;rze des Untersuchungszeitraums wird mit den gewonnenen Erkenntnissen eher eine Momentaufnahme denn ein dauerhaftes Ph&#228;nomen beschrieben. Selbst nach Darstellung von Hennig (Info 2015, S. 1) war \"die hohe Bedeutung des Neufelder Watts als Aufzuchtgebiet des Stints in dieser Dimension bisher nicht bekannt\". Dies gilt umso mehr, als das Jahr 2014 laut Hennig (2015, S. 7) eines der besten Stintertragsjahre seit den 70er Jahren war. Hinzu kommt, dass zu den genauen Jagdorten der in Neufeld br&#252;tenden Seeschwalben bisher nur zuf&#228;llige Beobachtungen vorliegen; Telemetriedaten gibt es nicht. Eine fl&#228;chenhafte systematische Erfassung zu den Flussseeschwalben in Neufeld wurde nicht durchgef&#252;hrt (Hennig et al. 2016, Znr. 584 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_358\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">358</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Ungeachtet dessen sind die R&#252;gen der Kl&#228;ger auch im &#220;brigen nicht begr&#252;ndet. Es spricht nichts daf&#252;r, dass die durch die UWA Neufelder Sand und Medemrinne Ost bewirkten &#196;nderungen der Str&#246;mungsgeschwindigkeiten relevante Auswirkungen auf das Stint-Vorkommen im Prielsystem des Neufelder Watts haben werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_359\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">359</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Die UWA Neufelder Sand wird laut BAW-Gutachten H.1c (S. 59 f.) am Rande des Gew&#228;sserquerschnitts eingebaut, so dass es dort zu einer Abnahme der Str&#246;mungen &#252;ber dem Bauwerk und einer Zunahme in der tiefen Fahrrinne kommt. Die mittlere und maximale Ebbestromgeschwindigkeit nimmt unmittelbar westlich der UWA um bis zu 0,27 m/s bzw. 0,32 m/s ab (H.1a, S. 89). Die mittlere Flutstromgeschwindigkeit nimmt (nord)westlich der UWA um bis zu 0,17 m/s zu, auf der UWA und nord&#246;stlich davon um bis zu 0,12 m/s ab; die maximale Flutstromgeschwindigkeit nimmt im westlichen Teil der UWA um bis zu 0,22 m/s zu, im &#246;stlichen Teil um bis zu 0,17 m/s ab (H.1a, S. 88 f.). In der Fahrrinne nimmt die maximale Flutstromgeschwindigkeit parallel zur UWA Neufelder Sand zwischen km 698 und km 708 um maximal 0,10 m/s zu; die Zunahme reicht &#252;ber die Fahrrinnenbreite nach Norden hinaus (H.1c, S. 58). F&#252;r die UWA Medemrinne Ost wird eine Zunahme der mittleren und maximalen Flutstromgeschwindigkeit auf dem Medemgrund und dem Neufelder Watt in der N&#228;he der Medemrinne Ost um bis zu 0,12 m/s bzw. 0,27 m/s prognostiziert (H.1a, S. 88). In der Medemrinne nimmt die mittlere Flutstromgeschwindigkeit (Bereich ca. 0,60 m/s bis 0,90 m/s) unterstrom der UWA um bis zu 0,12 m/s und oberstrom der UWA um bis zu 0,17 m/s ab, auf der UWA um bis zu 0,13 m/s zu (H.1a, S. 84). Die maximale Flutstromgeschwindigkeit (zwischen ca. 0,80 m/s und 1,40 m/s) nimmt unterstrom der UWA um bis zu 0,20 m/s und oberstrom um bis zu 0,27 m/s ab, auf der UWA nimmt sie um bis zu 0,15 m/s zu (H.1a, S. 84); die mittlere Ebbestromgeschwindigkeit (ca. 0,60 bis 1,00 m/s) nimmt unterstrom der UWA um bis zu 0,15 m/s sowie oberstrom der UWA um bis zu 0,18 m/s ab, auf der UWA nimmt sie um bis zu 0,24 m/s zu. Die maximale Ebbestromgeschwindigkeit (0,70 bis 1,40 m/s) nimmt unterstrom der UWA um bis zu 0,28 m/s und oberstrom um bis zu 0,24 m/s ab, auf der UWA nimmt sie um bis zu 0,33 m/s zu, weil das Strombauwerk den Rinnenquerschnitt verkleinert (H.1a, S. 85). Bis zum Scheitel der Medemrinnenkurve nimmt der maximale Ebbestrom um bis zu 25 cm/s ab, der maximale Flutstrom um ca. 10 cm/s (H.1c, S. 59).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_360\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">360</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Diese Prognoseergebnisse durften der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Entgegen der im Gutachten des Michael-Otto-Instituts im NABU von Mai 2016 (S. 30 f.) vertretenen Auffassung war der dem BAW-Gutachten H.1c zugrunde liegende Modellierungszeitraum (zweiw&#246;chiger Spring-Nipp-Zyklus vom 11. bis 25. Mai 2002) weder zu kurz (siehe dazu oben unter III.1.b)bb)(3)) noch sonst wegen fehlerhafter Grundparameter (Wasserstands- und Winddaten) zu beanstanden. Die im BAW-Gutachten verwendeten Werte des Monats Mai 2002 liegen durchg&#228;ngig unterhalb der Werte f&#252;r das f&#252;nfj&#228;hrige Mittel, wobei das Tidehochwasser im Mittel um 6 cm und das Tideniedrigwasser im Mittel um 22 cm niedriger liegt; gegen&#252;ber mittleren Verh&#228;ltnissen im Mai 2002 sind h&#246;here Tideh&#252;be auf einem niedrigeren Mittelwasser aufgetreten. Dieser Sachverhalt bietet die Gew&#228;hr, dass die Untersuchung hydrologische Grundlagen einbezieht, die die Ausbauwirkungen klar hervortreten lassen (H.1a, S. 40). Auf die Einsch&#228;tzungen des Weltklimarates aus 2014 kommt es insoweit nicht an; zur Ber&#252;cksichtigung des Meeresspiegelanstiegs kann auf die Ausf&#252;hrungen im BAW-Gutachten H.1a, S. 100, verwiesen werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_361\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">361</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(3) Angesichts der genannten Prognosen zu den &#196;nderungen der Flie&#223;geschwindigkeiten im Umfeld der UWA Neufelder Sand und Medemrinne Ost ist nicht erkennbar, geschweige denn von den Kl&#228;gern dargetan, dass im Bereich der \"M&#252;ndung\" des bezeichneten Prielsystems von einer signifikanten Erh&#246;hung der Flie&#223;geschwindigkeiten auszugehen ist. Dies gilt erst recht f&#252;r den ersichtlich gr&#246;&#223;eren Teil des Prielsystems, das nach Westen orientiert ist (vgl. Hennig et al. 2016, Znr. 97 ff.) und in gro&#223;er Entfernung sowohl der UWA Medemrinne Ost als auch der UL Medembogen beginnt. Dass - wie die Kl&#228;ger ohne naturschutzfachliche Unterf&#252;tterung geltend machen (Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016, S. 33) - die j&#252;ngeren Stinte unter &#220;berwindung einer Str&#246;mung, die sie geradeaus weiter treibt, in das Prielsystem \"abbiegen\" m&#252;ssen und der Str&#246;mungswiderstand zuk&#252;nftig zu gro&#223; sein wird, erschlie&#223;t sich nicht. Das Ende des Priels ist nur bei Ebbe einer Flussm&#252;ndung vergleichbar. Bei h&#246;heren Wasserst&#228;nden gelangen die Fische in das Prielsystem, indem sie von der Str&#246;mung verdriftet werden, die auch &#252;ber dem Watt verl&#228;uft. Bei auflaufender Flut k&#246;nnen sie mit dem Flutstrom in die Priele geschwemmt werden. Aus dem Hinweis der Kl&#228;ger auf die maximalen, nur f&#252;r einen kurzen Zeitraum realisierbaren Schwimmgeschwindigkeiten von 0,3 m/s bei Fischen von ca. 5 cm K&#246;rperl&#228;nge folgt nichts anderes. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund schon nicht erkennbar, wie es den Stinten angesichts der schon jetzt vorherrschenden Str&#246;mungsgeschwindigkeiten (siehe oben) gelingen kann, entgegen dem Flutstrom in das Prielsystem zu gelangen. Substanzielles dazu kann auch dem Gutachten des Michael-Otto-Instituts im NABU von Mai 2016 nicht entnommen werden. Sein Inhalt ersch&#246;pft sich insoweit darin, Besorgnisse zu formulieren, ohne daf&#252;r zumindest plausible und tragf&#228;hige Anhaltspunkte aufzuzeigen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_362\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">362</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Gleicherma&#223;en vage ist das weitgehend in Frageform gekleidete Vorbringen zu den Auswirkungen der UL Medembogen auf die Schwebstoffkonzentrationen und die mit einem Anstieg m&#246;glicherweise verbundenen Auswirkungen auf das Phytoplankton als Nahrungsgrundlage der Stinte und die Gefahr mechanischer Verletzungen der Kiemen (Michael-Otto-Institut im NABU, Mai 2016, S. 34 f).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_363\">363</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r die UL Medembogen westlich der UWA Medemrinne Ost ist eine Gr&#246;&#223;e von 60 ha und eine Kapazit&#228;t von ca. 2,5 Mio. m&#179; bei einer Bauzeit von ca. zwei Monaten vorgesehen. Die Umlagerung soll im Einsp&#252;lverfahren (Sp&#252;lleitung zwischen seeseitigem Anschluss der Medemrinne Ost an das Fahrwasser und einem Sp&#252;lponton im Bereich der UL) mit Fein- und Mittelsanden nach Errichtung der UWA Medemrinne Ost erfolgen, um einen Wiederaustrag des Materials weitgehend zu vermeiden und den morphologischen Effekt der UWA zu unterst&#252;tzen (siehe Erl&#228;uterungsbericht, B.2, S. 58). Geplant sind Versp&#252;lungen im 2-Stunden-Takt, wobei pro Versp&#252;lung 5 500 m&#179; innerhalb einer Stunde umgelagert werden (BAW, H.1f, S. i und 8). Im Simulationszeitraum (3. bis 10. Mai 2002) haben 89 Umlagerungen mit einer Gesamtmenge von 489 500 m&#179; stattgefunden. Das Baggergut verteilt sich aufgrund der langen Versp&#252;ldauer sehr schnell, so dass nur geringe Schwebstoffkonzentrationen mit maximal 1 bis 2 mg/l auftreten. Durch den Gezeiteneinfluss wird der Schwebstoff in die in Bild 7 (H.1f, S. 12 oben) dargestellten Gebiete transportiert. Die weiteste Ausdehnung stromauf liegt mit 0,01 mg/l ca. bei Brokdorf, seew&#228;rts erreicht der Schwebstoff etwa den Gro&#223;en Vogelsand. Die auf den Bildern 7 und 8 im Zentrum der Umlagerungsstelle dargestellten Maximalwerte von &#252;ber 100 mg/l treten kurzzeitig w&#228;hrend des Versp&#252;lvorgangs auf und sinken innerhalb der n&#228;chsten zwei Stunden wieder auf unter 1 mg/l ab (H.1f, S. 11). Der Grobschluff breitet sich bis auf den Medemsand und das Neuwerker Watt aus und wird &#252;ber die Medemrinne bis Brunsb&#252;ttel transportiert, Mittelschluff und Feinschluff erreichen Brokdorf und den Gro&#223;en Vogelsand n&#246;rdlich von Neuwerk (H.1f, S. 17). Die feinen Fraktionen erreichen zwar entfernte Bereiche, jedoch in so geringem Ma&#223;e, dass sie als Deposition &#252;ber 0,01 mm nicht zu erkennen sind (H.1f, S. 29 f.). Die aus der Umlagerung des Ausbaubaggerguts kommenden Transportmengen werden nicht gr&#246;&#223;er sein als die bereits heute transportierten Mengen, das Erosionspotenzial an der westlichen S&#252;dkante des Medemsandes wird vermindert (n&#228;her zu den Mengen auch H.1f, S. iii und S. 31). Das zur Plan&#228;nderung III erstellte Gutachten prognostiziert eine tendenzielle Beaufschlagung des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeers durch sehr geringe Massen (vornehmlich Feinschluff) aus der Umlagerung, die im Vergleich zum heute vorhandenen Transportgeschehen in der Natur nicht verifizierbar und keinesfalls signifikant sei (P&#196; III, Teil 10, S. 43).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_364\">364</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Vor diesem Hintergrund ist f&#252;r relevante &#196;nderungen des Phytoplanktons oder eine h&#246;here mechanische Verletzungsgefahr f&#252;r Kiemen der Stinte durch einen Anstieg der Schwebstoffkonzentrationen, die schon kurze Zeit nach dem Einbringen des Baggerguts in der nat&#252;rlichen Hintergrundbelastung untergeht, nichts ersichtlich. Zugleich kann eine relevante Beeintr&#228;chtigung der Nahrungsverf&#252;gbarkeit f&#252;r die Flussseeschwalben, bei denen es sich um Sichtj&#228;ger handelt, durch zus&#228;tzliche Tr&#252;bung im Prielsystem ausgeschlossen werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_365\">365</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im &#220;brigen wird es laut BAW-Gutachten H.1c durch den Ausbau in den Prielsystemen der Au&#223;enelbe nicht zu beschleunigten Verschlickungen oder Versandungen kommen; die Versandung/Verschlickung k&#246;nne durch die UWA Medemrinne Ost m&#246;glicherweise sogar reduziert werden, weil nach dem Ausbau j&#228;hrlich weniger Sedimente im Medemgebiet freigesetzt werden (H.1c, S. V; vgl. n&#228;her dazu vorstehend B.II.1.l)cc)). Aus dem Hinweis der Kl&#228;ger auf die im Bereich um die UWA Medemrinne Ost bereits vorhandenen und weiter betriebenen Klappstellen 717 und 711 folgt nichts anderes. Die BAW hat die Klappstellen in ihre Betrachtung einbezogen (H.1c, S. 94 f.). Die Klappstelle 717 dient dazu, ortsnah Sandkapazit&#228;ten zur Versorgung der tiefen Bereiche im Scheitel der Medemrinne vorzuhalten. Sie soll nach Realisierung der Ma&#223;nahme nach M&#246;glichkeit wieder aktiviert werden, zumal die Klappstelle 711 teilweise (ca. 40 %) durch die UWA Medemrinne Ost &#252;berdeckt wird (H.1c, S. 95). Im &#220;brigen ist der Umstand, dass die Klappstellen offenbar ohne Folgen f&#252;r die Stinte und die Flussseeschwalben genutzt werden, gerade nicht geeignet, das Vorbringen der Kl&#228;ger zu den Auswirkungen der UWA und der UL auf den Sedimenttransport zu st&#252;tzen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_366\">366</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit Hennig (Info 2015, S. 2 oben unter Nr. 3, S. 10 und 15) von einem mittelfristigen Zusedimentieren und Verschlicken der gesamten Nebenpriele n&#246;rdlich der UWA Medemrinne Ost ausgeht, beruht diese Annahme schon auf unzutreffenden Tatsachengrundlagen. Entgegen der Darstellung von Hennig wird die Medemrinne Ost durch die UWA nicht nahezu vollst&#228;ndig verschlossen. Die UWA (Gr&#246;&#223;e 628 ha) wird in der Form einer Mulde (tiefste Lage NN -5,10) errichtet und seitlich unterhalb der Wattkante auf einer H&#246;he von NN -3,60 (Flachwassertiefe) in die B&#246;schungen eingebunden. Das Wasservolumen &#252;ber der UWA wird durch das abgelagerte Sandvolumen um 28 % reduziert, es betr&#228;gt ohne UWA 43,82 Mio. m&#179; (BAW vom 4. April 2014, S. 16, zu 2.5).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_367\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">367</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Vor diesem Hintergrund l&#228;sst sich auch nicht feststellen, dass die Medemrinne Ost w&#228;hrend der Bauzeit der UWA f&#252;r die Stinte nicht durchg&#228;ngig sein wird und es deshalb f&#252;r die Brutzeit der Flussseeschwalben einer Bauzeitenregelung bedurft h&#228;tte. W&#228;hrend der Herstellung von Um- und Ablagerungsfl&#228;chen kommt es zwar durch Tr&#252;bungswolken und akustische Emissionen der Baggerschiffe zu tempor&#228;ren und kleinr&#228;umigen Meidungsreaktionen der Fische; f&#252;r die Finte wird insoweit etwa ein St&#246;rradius von 100 m angesetzt (PFB, S. 1042). Die Bauarbeiten zur Herstellung der UWA finden aber jeweils nur auf Teilfl&#228;chen der Medemrinne Ost statt. Es verbleiben daher Ausweichm&#246;glichkeiten in st&#246;rungsarme Bereiche.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_368\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">368</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>ee) Ein Anstieg der &#220;berflutungsgefahr infolge einer vorhabenbedingten Erh&#246;hung des MThw kann f&#252;r die Flussseeschwalbenkolonie auf dem Neufelder Vorland ausgeschlossen werden. F&#252;r die Bereiche stromab von km 680 wird ein vorhabenbedingter Absunk des MThw erwartet (PEU II, 4, S. 3 f., 6 f., Abbildung 3-1 auf S. 10; Tabelle 4-1 auf S. 15).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_369\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">369</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>o) Anhaltspunkte f&#252;r erhebliche vorhabenbedingte Beeintr&#228;chtigungen der Lachseeschwalben (Erhaltungsziele PFB, S. 1446 f.) im Vorland des Neufelder Koogs im VS-Gebiet \"Unterelbe bis Wedel\" haben die Kl&#228;ger nicht dargetan. Sie beschr&#228;nken sich insoweit auf den Hinweis, dass der Erhalt der auf gastgebende Arten angewiesenen Lachseeschwalbenkolonie ma&#223;geblich vom Fortbestand der Flussseeschwalbenkolonie abh&#228;nge. Wie vorstehend unter B.III.1.n) ausgef&#252;hrt, k&#246;nnen vorhabenbedingte erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Flussseeschwalbenkolonie auf dem Neufelder Vorland, die sich mittelbar auf die Lachseeschwalbenkolonie auswirken k&#246;nnten, nicht festgestellt werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_370\">370</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Eine gesteigerte &#220;berflutungsgefahr durch einen vorhabenbedingten Anstieg des MThw kann ausgeschlossen werden (siehe oben). Die im Gutachten des Michael-Otto-Instituts im NABU von Mai 2016 (S. 25) angef&#252;hrte Bedrohung der Lachseeschwalbenkolonie durch extreme Hochwasserereignisse (Sturmfluten) ist nicht vorhabenbedingt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_371\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">371</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>p) Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung f&#252;r die Gastv&#246;gel im Bereich des F&#228;hrmannssander Watts ist nicht zu beanstanden. Das F&#228;hrmannssander Watt liegt im Teilgebiet 2 des VS-Gebiets \"Unterelbe bis Wedel\" (PFB, S. 1447) stromab von Wedel, der Wedeler Marsch vorgelagert in H&#246;he von km 644/645. Zu den Schutz- und Erhaltungszielen f&#252;r das Teilgebiet 2 geh&#246;rt u.a. die Erhaltung st&#246;rungsarmer Rast- und Nahrungsgebiete und einer g&#252;nstigen Nahrungsverf&#252;gbarkeit (PFB, S. 1448). Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Nahrungsverf&#252;gbarkeit und der sonstigen Habitatbedingungen werden in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen (PFB, S. 1470 ff.) ausgeschlossen. Das Schutzgebiet unterliege schon im Ist-Zustand einer nat&#252;rlichen Dynamik aus Gezeiten, Oberwasserabfluss, Sedimentation und Erosion. Die vorhabenbedingten geringen hydrodynamischen Ver&#228;nderungen wirkten nicht in das Schutzgebiet hinein bzw. seien nicht intensiv genug, um die nat&#252;rlich ablaufenden Prozesse zu pr&#228;gen oder zu &#252;berlagern. Die Wattfl&#228;chen blieben erhalten, durch die Ufererosion w&#252;rden in geringem Ausma&#223; weitere Wattfl&#228;chen geschaffen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_372\">372</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die dagegen gerichtete, auf Cimiotti et al. von M&#228;rz 2014 (S. 38 f. nebst Anhang) gest&#252;tzte R&#252;ge der Kl&#228;ger, den Gastv&#246;geln im F&#228;hrmannssander Watt (z.B. Krickente, Brandgans, L&#246;ffelente, Alpenstrandl&#228;ufer, Goldregenpfeifer) drohe ein Verlust von Nahrungshabitaten, greift nicht durch. Ihr Vorbringen, das Vorhaben werde zu einer l&#228;ngeren &#220;berflutungsdauer sowie aufgrund erh&#246;hter Str&#246;mungsgeschwindigkeiten zu einer weiteren Versandung und Abtragung der &#246;kologisch wertvollen Schlickwattfl&#228;chen und Priele f&#252;hren und sich so negativ auf das Nahrungsangebot f&#252;r die Wasserv&#246;gel auswirken, findet in den Gutachten der BAW keine St&#252;tze. Das BAW-Gutachten H.1a (S. 71 ff.) prognostiziert f&#252;r den Bereich Strom-km 650 bis km 640 ausbaubedingte &#196;nderungen der mittleren maximalen Flutstromgeschwindigkeit um -0,13 bis 0,05 m/s und der mittleren maximalen Ebbestromgeschwindigkeit von -0,10 bis 0,00 m/s. Die ausbaubedingte &#196;nderung des mittleren Tidehubs liegt bei 0,05 m (S. 72). Die mittlere Flutstromdauer &#228;ndert sich um -1 bis 2 min, die mittlere Ebbestromdauer um -2 bis 1 min (S. 73). Diese &#196;nderungen sind zu gering, um die Eignung als Nahrungshabitat, etwa durch erh&#246;hte Sandeintreibungen, zu beeintr&#228;chtigen. Aus dem Bild 193 (S. 235 Anlagenband 1 zu H.1c) zur Differenz des maximalen Schwebstoffgehalts der Summe aller Fraktionen folgt nichts anderes. Die Erh&#246;hung der Schwebstoffkonzentrationen f&#252;hrt nicht zur Umwandlung von Schlickwatt zu Sandwatt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_373\">373</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit laut IBP Elb&#228;stuar (S. 132) zu den Schw&#228;chen des Funktionsraums 3 u.a. die Degradation der Watten, z.B. die Entstehung von \"Flie&#223;schlick\" im M&#252;hlenberger Loch und die &#220;bersandung der Schlickwatten des F&#228;hrmannssander Watts geh&#246;rt, folgt daraus nicht, dass diese jedenfalls auch von der nat&#252;rlichen Dynamik des Elb&#228;stuars sowie ausbauunabh&#228;ngigen anthropogenen Aktivit&#228;ten gepr&#228;gte Entwicklung durch das Vorhaben in relevanter Weise verst&#228;rkt wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_374\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">374</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>q) Mit ihrer auf eine Stellungnahme des Dipl.-Biol. Lutz vom 18. Juni 2012 gest&#252;tzten R&#252;ge, die Datenbasis zu den Gastv&#246;geln, etwa den beiden typischen Gastvogelarten Dunkler Wasserl&#228;ufer und Sichelstrandl&#228;ufer, im Bereich Medemsand, Nordergr&#252;nde und Neufelder Sand sei l&#252;ckenhaft und f&#252;r fachliche Auswirkungsprognosen ungeeignet, dringen die Kl&#228;ger ebenfalls nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_375\">375</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Dunkle Wasserl&#228;ufer und der Sichelstrandl&#228;ufer werden in der FFH-VU und in der FFH-VP behandelt (vgl. P&#196; I, Teil 5, Teil 3a, S. 3 ff. sowie 28 ff. f&#252;r das VS-Gebiet \"Ramsar-Gebiet Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende K&#252;stengebiete\"; P&#196; I, Teil 5, Teil 3a, S. 47 ff. und 68, 72 zum VS-Gebiet \"Unterelbe bis Wedel\"). Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse halten f&#252;r das VS-Gebiet \"Ramsar-Gebiet Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende K&#252;stengebiete\" fest, dass der Dunkle Wasserl&#228;ufer als Wintergast S&#252;&#223;- und Brackwassergew&#228;sser mit Schlamm- und Schlickfl&#228;chen bevorzuge und in den Watten auf landnahen Zonen und in Meeresbuchten sowie Salzmarschen anzutreffen sei. Der Erhaltungszustand ist mit \"A\" angegeben (PFB, S. 1389). Zum Sichelstrandl&#228;ufer wird ausgef&#252;hrt, dass er auf seinem Durchzug im Herbst reines Schlickwatt oder Schwemmsandanlagerungen an Flussm&#252;ndungen bevorzuge; der Erhaltungszustand ist mit \"A\" angegeben (PFB, S. 1399 f.). Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Gastv&#246;gel im Bereich des VS-Gebiets durch akustische und visuelle St&#246;rungen, Beeintr&#228;chtigungen der Nahrungsverf&#252;gbarkeit sowie der sonstigen Habitatbedingungen werden unter Zugrundelegung eines St&#246;rradius von 500 m mit der Begr&#252;ndung verneint, dass angesichts der Fl&#228;chenausstattung des Gebiets ausreichende Ausweichm&#246;glichkeiten auf ungest&#246;rte Ersatzfl&#228;chen vorhanden seien, die hydrographischen Ver&#228;nderungen aufgrund der Gr&#246;&#223;e der Wasserfl&#228;che nur gering wirkten und die V&#246;gel wegen des Schiffsverkehrs an die tempor&#228;ren akustischen und visuellen Reize durch die Bauarbeiten angepasst seien (PFB, S. 1427 ff.). F&#252;r das VS-Gebiet \"Unterelbe bis Wedel\" kann zum Dunklen Wasserl&#228;ufer auf S. 1436 der Planfeststellungsbeschl&#252;sse verwiesen werden; der Sichelstrandl&#228;ufer geh&#246;rt in diesem Gebiet nicht zu den gesch&#252;tzten Arten. Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Gastv&#246;gel im Vogelschutzgebiet werden auf S. 1468 ff. der Planfeststellungsbeschl&#252;sse ausgeschlossen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_376\">376</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Hiergegen haben die Kl&#228;ger nichts Substanzielles vorgebracht. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass trotz der nur geringen Inanspruchnahme von Fl&#228;chen in den Schutzgebieten und dem Vorhandensein von Ausweichfl&#228;chen die Nahrungskonkurrenz auf den verbleibenden Fl&#228;chen so versch&#228;rft wird, dass erhebliche Beeintr&#228;chtigungen von Gastvogelpopulationen zu besorgen sind. Auch im &#220;brigen sind Anhaltspunkte f&#252;r eine vorhabenbedingte relevante Verschlechterung der Habitatbedingungen der Gastv&#246;gel im Elbm&#252;ndungsbereich nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund war eine &#252;ber die konkrete Betrachtung der mausernden Brandg&#228;nse und Eiderenten hinausgehende arten- und ortsspezifische Bestandserhebung aller Brut- und Gastv&#246;gel entbehrlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_377\">377</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Abgesehen davon enth&#228;lt die UVU (Teilgutachten terrestrische Fauna, H.4b) sowohl f&#252;r die Brut- als auch f&#252;r die Gastv&#246;gel ortsspezifische Bestandsbeschreibungen. Dies gilt namentlich f&#252;r den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und das Neufelder Vorland (H.4b, S. 56 bis 62; S. 47 ff., P&#196; I, Teil 3, S. 109 ff.). Da erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Gastv&#246;gel im Bereich Medemsand, Nordergr&#252;nde und Neufelder Sand ausgeschlossen werden konnten, bedurfte es keiner fortlaufenden Aktualisierung. Der Einwand der Kl&#228;ger, die r&#228;umliche Verteilung der Rastpl&#228;tze f&#252;r die Gastv&#246;gel sei methodisch fehlerhaft ermittelt worden, f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trifft zu, dass sich laut UVU (H.4b, S. 50 f.) methodische Kenntnisl&#252;cken daraus ergeben, dass die Erfassungen w&#228;hrend der Hochwasserphase erfolgt sind. Dadurch werden Arten, die das Watt bei Niedrigwasser nutzen, bei Hochwasser jedoch weit im Binnenland rasten, unterrepr&#228;sentiert erfasst. Laut UVU kann jedoch abgesch&#228;tzt werden, wo wichtige Aufenthaltsfl&#228;chen bei Niedrigwasser oder wo Nahrungsfl&#228;chen im Watt liegen, weil die V&#246;gel in der Regel den n&#228;chstgelegenen Hochwasserrastplatz anfl&#246;gen (H.4b, S. 50). Dagegen haben die Kl&#228;ger keine substanziierten Einwendungen erhoben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_378\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">378</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>r) F&#252;r den durch Verordnung vom 19. M&#228;rz 2013 (HmbGVBl. S. 90) zum Natur- und Europ&#228;ischen Vogelschutzgebiet erkl&#228;rten Holzhafen musste keine Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nach Art. 4 Abs. 4 VRL bzw. &#167; 34 Abs. 1 BNatSchG/Art. 6 Abs. 3 FFH-RL durchgef&#252;hrt werden; vorhabenbedingte Verschlechterungen im Sinne von &#167; 33 Abs. 1 BNatSchG/Art. 6 Abs. 2 FFH-RL k&#246;nnen ausgeschlossen werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_379\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">379</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Der Holzhafen stellte entgegen der insbesondere auf eine Stellungnahme des NABU Hamburg von Juni 2012 gest&#252;tzten Auffassung der Kl&#228;ger bei Erlass der Planfeststellungsbeschl&#252;sse im April 2012 kein faktisches Vogelschutzgebiet dar. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erkl&#228;ren die Mitgliedstaaten die f&#252;r die Erhaltung der in Anhang I aufgef&#252;hrten Vogelarten \"zahlen- und fl&#228;chenm&#228;&#223;ig geeignetsten Gebiete\" zu Schutzgebieten. Unter Schutz zu stellen sind nicht s&#228;mtliche Landschaftsr&#228;ume, in denen bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Ma&#223;geblich sind ausschlie&#223;lich ornithologische Kriterien wie Seltenheit, Empfindlichkeit und Gef&#228;hrdung einer Vogelart, Populationsdichte und Artendiversit&#228;t eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverkn&#252;pfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto gr&#246;&#223;ere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die f&#252;r ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Ber&#252;cksichtigung dieser Ma&#223;st&#228;be f&#252;r sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, geh&#246;ren zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete. Bei der Frage, welche Gebiete zu den geeignetsten z&#228;hlen, besteht ein fachlicher Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten und Bundesl&#228;nder, den auch die gerichtliche Kontrolle zu beachten hat. In dem Ma&#223;e, in dem sich die Gebietsvorschl&#228;ge eines Landes zu einem koh&#228;renten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrollintensit&#228;t. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen f&#252;r die Behauptung, es gebe ein (nicht erkl&#228;rtes) faktisches Vogelschutzgebiet, das eine L&#252;cke im Netz schlie&#223;en solle (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 20 und 23 und vom 12. M&#228;rz 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 51 f. m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_380\">380</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Als bedeutsames Erkenntnismittel f&#252;r die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 VRL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich das Verzeichnis der \"Important Bird Areas\" (IBA) dar (BVerwG, Urteil vom 12. M&#228;rz 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 53 m.w.N.). Es dient als Orientierungshilfe, ersetzt jedoch nicht bereits f&#252;r sich genommen die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der \"zahlen- und fl&#228;chenm&#228;&#223;ig geeignetsten Gebiete\" (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 &#167; 17 FStrG Nr. 168 S. 96 ff.). Bedeutung kann auch dem Umstand zukommen, ob die Europ&#228;ische Kommission unter dem Blickwinkel des Vogelschutzes noch Meldebedarf im Planungsraum sieht (BVerwG, Urteil vom 12. M&#228;rz 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 53).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_381\">381</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach diesen Vorgaben bestand bei Erlass der Planfeststellungsbeschl&#252;sse keine Verpflichtung, den Holzhafen zum Vogelschutzgebiet zu erkl&#228;ren. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Holzhafen seinerzeit nicht in der Liste der \"Important Bird Areas\" (IBA) verzeichnet war. Nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 ist die IBA-Liste zuletzt im Jahr 2002, also lange vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens aktualisiert worden (siehe Sudfeldt et al., Ber. Vogelschutz 39 &lt;2002&gt;, 119 &lt;127 ff.&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_382\">382</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Einstufung des Holzhafens als faktisches Vogelschutzgebiet scheitert aber daran, dass das so genannte 1 %-Kriterium der Ramsar-Konvention, das auch bei der Identifikation von IBA Anwendung findet (siehe Bundesministerium f&#252;r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Handbuch der Ramsar-Konvention, 4. Aufl. 2010, S. 58 &lt;Gruppe B, Kriterium 6&gt;; Doer et al., Ber. Vogelschutz 38 &lt;2002&gt;, 111 &lt;120, 125 f.: Kriterium A4i, 126, Kriterium B1i&gt;), zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt nicht erf&#252;llt war. Das 1 %-Kriterium spielt im internationalen Vogelschutz bei der Ermittlung bedeutender Rastgebiete f&#252;r Wasservogelarten eine zentrale Rolle. Danach ist ein Gebiet f&#252;r Wasservogelarten dann von europ&#228;ischer Bedeutung, wenn es regelm&#228;&#223;ig mindestens 1 % des Bestandes einer unterscheidbaren Population einer Wasservogelart beherbergt, wobei \"regelm&#228;&#223;ig\" in der Praxis als \"in der Mehrzahl der untersuchten Jahre\" definiert wird. Ein einmaliges Erreichen des Schwellenwerts gen&#252;gt daher nicht. Vielmehr m&#252;ssen in den letzten zehn Jahren von f&#252;nf Maxima mindestens drei Werte den 1 %-Wert erreichen. Daran fehlt es hier. Die europ&#228;ischen Schwellenwerte f&#252;r die Krickente (4 000) und die Brandgans (3 000) sind im Holzhafen unstreitig noch nie erreicht worden. Der europ&#228;ische Schwellenwert f&#252;r die L&#246;ffelente (400) ist nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 nur 2007 &#252;berschritten (425) und in 2012 erreicht worden; in den Jahren 2005, 2006, 2010, 2011 und 2013 wurde nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten nicht einmal der nationale Schwellenwert von 250 erreicht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_383\">383</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Qualifizierung als faktisches Vogelschutzgebiet l&#228;sst sich auch nicht auf das so genannte IBA-Kriterium C6 (siehe Doerr et al., a.a.O. S. 139 f.) st&#252;tzen. Danach muss das betreffende Gebiet eines der wichtigsten f&#252;nf Gebiete in der betreffenden europ&#228;ischen Region f&#252;r Arten oder Unterarten, die in der EU gef&#228;hrdet sind, darstellen. Vorliegend kommt dem C6-Kriterium schon deshalb kein entscheidendes bzw. die Bedeutung des 1 %-Kriteriums &#252;berwindendes Gewicht zu, weil das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, das als Bezugspunkt dieses Kriteriums dient, nur kleinfl&#228;chig und sein Entwicklungspotenzial eher gering ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_384\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">384</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Die Beklagten mussten nach Ausweisung des Holzhafens als Europ&#228;isches Vogelschutzgebiet im M&#228;rz 2013 keine nachtr&#228;gliche Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung anstellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH f&#228;llt ein Gebiet, f&#252;r das die Schutzregelung der Habitatrichtlinie erst nach der Genehmigung eines Projekts anwendbar geworden ist, gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 33 und vom 24. November 2016 - C-461/14 - Rn. 93 ff.). Aus dieser Vorschrift folgt eine allgemeine Pflicht, geeignete Schutzma&#223;nahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie St&#246;rungen, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken k&#246;nnen, zu vermeiden. Das Vorhaben darf daher nur begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensr&#228;ume oder einer St&#246;rung der Arten ausgeschlossen ist. Wenn eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr auftreten kann, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht in eine Pflicht zur Durchf&#252;hrung einer nachtr&#228;glichen Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 43); das gilt jedenfalls dann, wenn das Projekt &#252;ber eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL genehmigt werden soll (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 56).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_385\">385</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Daran gemessen bedurfte es hier keiner nachtr&#228;glichen Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass vorhabenbedingt Verschlechterungen von Lebensr&#228;umen oder St&#246;rungen von Arten drohen, die sich erheblich auf die Erhaltungsziele auswirken k&#246;nnen, sind nicht erkennbar. Gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 2 der Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet Holzhafen besteht der Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebiets darin, den g&#252;nstigen Erhaltungszustand der Population der L&#246;ffelente, Krickente und Brandgans in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensst&#228;tten aus gro&#223;fl&#228;chigen S&#252;&#223;wasserwatten und Flachwasserbereichen zu erhalten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_386\">386</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;ger sehen diese Ziele durch eine Zunahme der schon jetzt beachtlichen Verschlickung/Sedimentation, Auflandung und Verkleinerung der &#220;bergangsbereiche zwischen Watt und Flachwasser, h&#228;ufigere Unterhaltungsbaggerungen bzw. deren Folgen (Versteilung der R&#228;nder der Wattfl&#228;chen) und Beeintr&#228;chtigungen der Nahrungsgrundlage (Makrozoobenthos als N&#228;hrtiere f&#252;r die Fische) beeintr&#228;chtigt (NABU Hamburg von Juni 2012, S. 8 ff.). Soweit sie sich als Beleg hierf&#252;r auf einzelne Passagen der Umweltrisikoeinsch&#228;tzung und FFH-Vertr&#228;glichkeitseinsch&#228;tzung f&#252;r Projekte an Bundeswasserstra&#223;en - BfG 1380 vom 4. M&#228;rz 2004 (S. 39 f., 103 ff.) berufen, handelt es sich dabei nur um eine Beschreibung und Bewertung des Ist-Zustandes (S. 39 f.) und eine nicht weiter ausdifferenzierte Folgenabsch&#228;tzung f&#252;r den Bereich des Hamburger Hafens (S. 104), die noch vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens erstellt worden ist. Zudem werden die Folgen eines tempor&#228;ren Bestandsr&#252;ckgangs bei den N&#228;hrtieren durch Baggerungen/Verklappungen als gering und die prognostizierten geringf&#252;gigen Verschiebungen in der fl&#228;chenm&#228;&#223;igen Ausdehnung von wertvollen Biotoptypen als nicht kritisch f&#252;r die Fauna im Elb&#228;stuar eingesch&#228;tzt (BfG, S. 103, 105). Aus dem von den Kl&#228;gern weiter herangezogenen Gutachten von Bioconsult vom 5. Mai 2010 (S. 45) ergibt sich nichts Abweichendes. Dort ist zwar von einer sehr schwachen, &#252;ber die Jahre allerdings akkumulierenden Auflandung die Rede. Diese Einsch&#228;tzung bezieht sich aber auf die m&#246;glichen Auswirkungen des Vorhabens auf den LRT 1130 in den FFH-Gebieten \"Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende K&#252;stengebiete\", \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" sowie \"Unterelbe\" und nicht auf das von Ausbauma&#223;nahmen nicht direkt betroffene Gebiet Holzhafen. Unergiebig f&#252;r eine vorhabenbezogene Prognose der Auswirkungen auf den Holzhafen sind &#252;berdies die allgemein gehaltenen Feststellungen im Strombau- und Sedimentmanagementkonzept f&#252;r die Tideelbe vom 1. Juni 2008 (S. 10), wonach str&#246;mungsberuhigte Gew&#228;sserabschnitte, Hafenbecken, Nebenelben etc. bevorzugte Sedimentationsgebiete sind und die Zunahme der Baggermengen auf die Ausbauten und sonstigen wasserbaulichen Eingriffe zur&#252;ckzuf&#252;hren ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_387\">387</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Schlie&#223;lich belegt auch das von den Kl&#228;gern angef&#252;hrte Bild 195 (S. 237) im Anlagenband 1 zum BAW-Gutachten H.1c nicht, dass es vorhabenbedingt zu einer erheblichen Zunahme der Schwebstoffgehalte im Holzhafen kommen wird. Das Bild zeigt zwar eine lokale Zunahme des maximalen Schwebstoffgehalts im Holzhafen. Nach den Erl&#228;uterungen der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 darf es aber nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr muss eine Gesamtschau mit den Bildern 135, 205, 225, 235 und 245 (Anlagenband 1 zu H.1c, S. 165, 249, 273, 285 und 297) sowie den Bildern 160, 164 und 176 (Anlagenband 4 zu H.1a, S. 168, 172 und 184) erfolgen. Die benannten Bilder zeigen, dass es im Bereich des Holzhafens nicht zu relevanten Zunahmen der maximalen effektiven Bodenschubspannung, des mittleren Schwebstoffgehalts, des advektiven Flutstrom-Schwebstofftransports und des advektiven Rest-Schwebstofftransports sowie zu keiner Abnahme des advektiven Ebbestrom-Schwebstofftransports kommt. Zudem sind danach nur geringe Zunahmen des Tidehochwassers und Abnahmen des Tideniedrigwassers und keine Ver&#228;nderung der maximalen Ebbestromgeschwindigkeit bei niedrigem Oberwasser zu erwarten. Dies st&#252;tzt das Vorbringen der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016, das Bild 195 bilde nur eine lokale - jeweils zeitlich begrenzte - und nicht vorhabenbedingte Zunahme des maximalen Schwebstoffgehalts aufgrund von Turbulenzen im s&#252;dlichen Teil des Holzhafens ab.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_388\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">388</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Die Abweichungspr&#252;fung nach &#167; 34 Abs. 3 BNatSchG, die die Beklagten mit R&#252;cksicht auf die als nicht ausgeschlossen erachteten erheblichen Beeintr&#228;chtigungen des priorit&#228;ren Schierlings-Wasserfenchels in den FFH-Gebieten \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\", \"Unterelbe\" und \"Ne&#223;sand und M&#252;hlenberger Loch\" sowie des LRT 1130 in den FFH-Gebieten \"Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende K&#252;stengebiete\", \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" und \"Unterelbe\" mit dem Ergebnis der habitatrechtlichen Zulassungsf&#228;higkeit des Vorhabens durchgef&#252;hrt haben, ist nicht frei von Fehlern. Teilweise m&#228;ngelbehaftet sind sowohl die gem&#228;&#223; &#167; 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG vorgenommene Abw&#228;gung als auch die gem&#228;&#223; &#167; 34 Abs. 5 BNatSchG getroffene Regelung zur Koh&#228;renzsicherung. Dagegen gibt die Alternativenpr&#252;fung nach &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG keinen Anlass zu Beanstandungen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_389\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">389</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Als Abweichungsgr&#252;nde kommen nach &#167; 34 Abs. 4 BNatSchG f&#252;r ein Vorhaben, das wie hier eine priorit&#228;re Art erheblich beeintr&#228;chtigen kann, grunds&#228;tzlich nur zwingende Gr&#252;nde des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der &#246;ffentlichen Sicherheit, einschlie&#223;lich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbev&#246;lkerung, oder den ma&#223;geblich g&#252;nstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt in Betracht. Sonstige Gr&#252;nde im Sinne des &#167; 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (Gr&#252;nde sozialer oder wirtschaftlicher Art) k&#246;nnen allerdings dann ber&#252;cksichtigt werden, wenn die zust&#228;ndige Beh&#246;rde - wie hier die Beklagten - zuvor &#252;ber das Bundesministerium f&#252;r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission der Europ&#228;ischen Union eingeholt hat (BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 68 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 73 m.w.N.). Damit sich die Gr&#252;nde gegen&#252;ber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen k&#246;nnen, m&#252;ssen keine Sachzw&#228;nge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; &#167; 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 104 m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_390\">390</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die im Rahmen des &#167; 34 Abs. 3 BNatSchG vorzunehmende Abw&#228;gung erfordert, dass das Gewicht der f&#252;r das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenl&#228;ufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_391\">391</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Voraussetzung f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Abw&#228;gung ist zun&#228;chst, dass die Vorhabensziele, die als Abweichungsgr&#252;nde bezeichnet werden, ihrer Art nach ber&#252;cksichtigungs- und tragf&#228;hig sind. Entspricht ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung, liegen ber&#252;cksichtigungsf&#228;hige Abweichungsgr&#252;nde vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 14). Die ber&#252;cksichtigungsf&#228;higen Abweichungsgr&#252;nde sind sodann zu gewichten. Das Unionsrecht bel&#228;sst den Mitgliedstaaten hierbei einen Spielraum, der jedoch nicht unbegrenzt ist. Sie d&#252;rfen ihre &#246;ffentlichen Interessen nicht in einer Weise definieren und bewerten, die praktisch jedem Vorhaben, das das Erfordernis der Planrechtfertigung erf&#252;llt und nach dem Muster der Abw&#228;gungsregeln des deutschen Planungsrechts vertretbar ist, von vornherein ein hohes Gewicht beimisst mit der Folge, dass es allenfalls bei schweren Beeintr&#228;chtigungen der Schutzziele hinter dem Interesse an der Integrit&#228;t des FFH-Gebiets zur&#252;cktreten m&#252;sste. Die Gewichtung des &#246;ffentlichen Interesses muss vielmehr den Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ber&#252;cksichtigen. Deshalb muss im Einzelnen begr&#252;ndet werden, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 15).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_392\">392</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Dringlichkeit eines Verkehrsinfrastrukturprojekts bemisst sich in erster Linie nach der verkehrlichen Bedeutung des Vorhabens. Zur verkehrlichen Bedeutung eines Ausbauvorhabens geh&#246;rt der tats&#228;chlich zu erwartende Bedarf, wie er sich auf der Grundlage der Prognosegutachten darstellt. Der Bedarf kann sich nicht nur aus einer tats&#228;chlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergeben, sondern auch aus der Vorausschau k&#252;nftiger Entwicklungen. Solange weder auf europ&#228;ischer noch auf nationaler Ebene eine verbindliche verkehrspolitische Gesamtkonzeption besteht und deshalb die Anbieter in einem globalen Wettbewerb stehen, kann es einem Vorhabentr&#228;ger nicht verwehrt werden, sich f&#252;r einen prognostizierten allgemeinen Anstieg der Nachfrage \"zu r&#252;sten\". Dass ein solches Vorhaben die H&#252;rde der Planrechtfertigung nimmt und damit ein Abweichungsgrund vorliegt, sagt indes noch nichts &#252;ber das Gewicht aus, mit dem der Abweichungsgrund in die Abw&#228;gung einzustellen ist. Bei der Gewichtung der Abweichungsgr&#252;nde sind daher auch die mit der Planung verbundenen Prognoseunsicherheiten zu bewerten. Reichen die Prognoseunsicherheiten weiter als in anderen F&#228;llen, bedarf es der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_393\">393</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Gewicht, mit dem das Integrit&#228;tsinteresse in die Abw&#228;gung einzustellen ist, h&#228;ngt demgegen&#252;ber entscheidend vom Ausma&#223; der Beeintr&#228;chtigungen ab. Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeintr&#228;chtigungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Entscheidend sind neben dem Ausma&#223; der Beeintr&#228;chtigung u.a. die Bedeutung des betroffenen Vorkommens und sein Erhaltungszustand, der Grad der Gef&#228;hrdung des betroffenen Lebensraumtyps oder der Art und ihre Entwicklungsdynamik. Grundlage der Bewertung ist die FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 26).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_394\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">394</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Daran gemessen stellen die von den Beklagten geltend gemachten Abweichungsgr&#252;nde zwingende Gemeinwohlbelange dar.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_395\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">395</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse (S. 1796 f.) und die 1. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse vom 1. Oktober 2013 (S. 64 f.) heben ma&#223;geblich auf die im &#246;ffentlichen Interesse liegende Funktions- und Wettbewerbsf&#228;higkeit des Hamburger Hafens ab, f&#252;r deren Erhalt die Ausbauma&#223;nahmen unverzichtbar seien. Die Hamburger Hafenwirtschaft und die mit ihr verbundenen Unternehmen verk&#246;rperten eine der wichtigsten Branchen im norddeutschen Raum und leisteten ma&#223;gebliche Beitr&#228;ge zum regionalen Arbeitsplatzangebot, zur St&#252;tzung und St&#228;rkung der internationalen Wettbewerbsf&#228;higkeit global agierender Unternehmen und zur Wertsch&#246;pfung der Bundesrepublik Deutschland. Die Bedeutung des Hamburger Hafens manifestiere sich in zahlreichen Beschl&#252;ssen der Bundesl&#228;nder, der Bundesrepublik und der Europ&#228;ischen Union zur Weiterentwicklung der deutschen Seeverkehrs- und Seehafeninfrastruktur.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_396\">396</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Gegen die Annahme, dass diese Belange im &#246;ffentlichen Interesse liegen und von erheblichem Gewicht sind, ist nichts zu erinnern. Der Einwand der Kl&#228;ger, mit der Anbindung des &#246;ffentlichen Interesses an die Funktions- und Wettbewerbsf&#228;higkeit des Hamburger Hafens h&#228;tten sich die Beklagten zu weit von den zul&#228;ssigen Ausbauzielen des Bundeswasserstra&#223;engesetzes entfernt, weil der Ausbau von Fl&#252;ssen kein Instrument zur F&#246;rderung konkurrierender H&#228;fen sei, geht fehl. Die Funktion einer Bundeswasserstra&#223;e richtet sich nicht allein nach einem bundesweiten, objektiven Bedarf nach G&#252;tertransporten zu Wasser, sondern dient auch der bedarfsgerechten Anbindung der an der jeweiligen Wasserstra&#223;e gelegenen H&#228;fen. Bedarf an Verkehrswegen besteht - wie die Beklagten zu Recht vortragen - nicht losgel&#246;st von den Ausgangs- und Endpunkten f&#252;r Verkehre, die den jeweiligen Bedarf definieren. Nicht umsonst haben nach der Gesetzesbegr&#252;ndung zu &#167; 14e WaStrG auch solche Projekte hohe verkehrliche Priorit&#228;t, die - wie hier - der Verbesserung der seew&#228;rtigen Zufahrten zu den deutschen Seeh&#228;fen und ihrer Hinterlandanbindung dienen (BT-Drs. 16/54 S. 14 und 36). Die Aufnahme in Anlage 2 zum Bundeswasserstra&#223;engesetz ist Ausdruck der Verkehrsbedeutung, die der Gesetzgeber der Unter- und Au&#223;enelbe als Bundeswasserstra&#223;e beimisst; inzwischen ist die Vordringlichkeit der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Au&#223;enelbe in &#167; 1 Abs. 1 i.V.m. der Anlage, Abschnitt 1, lfd. Nr. 11 zum Gesetz &#252;ber den Ausbau der Bundeswasserstra&#223;en und zur &#196;nderung des Bundeswasserstra&#223;engesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224) gesetzlich normiert. Der von den Kl&#228;gern vermisste europ&#228;ische Bezugspunkt ergibt sich daraus, dass der Seehafen Hamburg zum Kernnetz des Transeurop&#228;ischen Verkehrsnetzes geh&#246;rt. Auch dies ist eine Gewichtungsvorgabe, die in der Interessenabw&#228;gung stark zu Buche schl&#228;gt (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 121).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_397\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">397</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(a) Die Beklagten sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Funktions- und Wettbewerbsf&#228;higkeit des Hamburger Hafens und die damit verbundenen positiven Effekte f&#252;r den Arbeitsmarkt und die Wirtschaftsstruktur in der Metropolregion nur dann gesichert und entwickelt werden k&#246;nnen, wenn die tideunabh&#228;ngige und tideabh&#228;ngige Zug&#228;nglichkeit des Hafens f&#252;r gro&#223;e Containerschiffe verbessert wird. In den Planfeststellungs- und Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (PFB, S. 141 ff., 1795 ff.; 1. PEB, S. 63 ff.) ist nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Schiffsgr&#246;&#223;enentwicklung ein Ausbaubedarf f&#252;r eine tideunabh&#228;ngige Revierfahrt von Schiffen mit einem Abladetiefgang von bis zu 13,50 m sowie eine tideabh&#228;ngige Fahrt mit einem Abladetiefgang von bis zu 14,50 m besteht (PFB, S. 141 ff., 1795 ff.; 1. PEB, S. 63 ff.; siehe dazu vorstehend unter B.I. zur Planrechtfertigung). Nach der auf ein Gutachten des ISL von November 2009 (Anhang A zu P&#196; III, Teil 11a) gest&#252;tzten &#220;berpr&#252;fung der Prognose zur Entwicklung des Seeverkehrs anl&#228;sslich der Plan&#228;nderung III ist der Anteil der Schiffe aus der Gr&#246;&#223;enklasse des am oben genannten Verkehrsbedarf ausgerichteten Bemessungsschiffs an den Schiffsbewegungen und am Containerumschlag in den Jahren 2006 bis 2009 weiter angestiegen; der Hauptanteil des Hamburger Containerumschlags wird durch die gro&#223;en Schiffe (Konstruktionstiefgang &gt; 12,50 m) abgewickelt (P&#196; III, Teil 11a, S. 18). Containerschiffe in der Gr&#246;&#223;e des Bemessungsschiffs mit einem Tiefgang von 14,50 m werden k&#252;nftig in der f&#252;r Hamburg wichtigen Ostasien-Fahrt die Regel sein (B.1, S. 22; PFB, S. 143). Die Prognose der Schiffsgr&#246;&#223;enentwicklung ist - wie die von ISL zur Plan&#228;nderung III erhobenen empirischen Daten zeigen - nicht mit beachtlichen Unsicherheiten behaftet. Nach der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren ab 2008 setzen die Reeder verst&#228;rkt auf gr&#246;&#223;ere Schiffe, um die Kostenvorteile zu nutzen. Das geht nur, wenn die Schiffe ihre Ladekapazit&#228;ten weitgehend ausnutzen k&#246;nnen (1. PEB, S. 65).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_398\">398</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die u.a. auf gutachterliche Stellungnahmen von Dr. Feldt vom 2. Juli 2012 und vom 26. Juni 2014 sowie Dr. Specht vom 10. Juni 2013 gest&#252;tzten Einw&#228;nde der Kl&#228;ger gegen den angenommenen Verkehrsbedarf und das zu seiner planerischen Umsetzung gew&#228;hlte Bemessungsschiff greifen nicht durch. Sie lassen sich insbesondere nicht auf die in den Jahren 2002 bis 2011 real gefahrenen Tiefg&#228;nge st&#252;tzen; insoweit kann auf die Ausf&#252;hrungen unter B.I. verwiesen werden. Derzeit sind f&#252;r alle Containerschiffe mit gr&#246;&#223;eren Abmessungen als denjenigen des Bemessungsschiffs 1999 (L&#228;nge 294 m, Breite 32,3 m) nur geringere Tiefg&#228;nge als die f&#252;r das Bemessungsschiff planfestgestellten Tiefen (12,5 m tideunabh&#228;ngig bzw.13,5 m tideabh&#228;ngig, auslaufend) erlaubt, weil sie aufgrund ihres Fahrverhaltens und ihrer Abmessungen bestimmten Tiefgangrestriktionen nach der Seeschifffahrtsstra&#223;en-Ordnung unterliegen (vgl. Stellungnahme der Generaldirektion Wasserstra&#223;en und Schifffahrt, Dezernat Schifffahrt &lt;Dipl.-Nautiker Eckardt&gt;, vom 2. April 2014, S. 2). Auch vor diesem Hintergrund greift der Schluss von den Ist-Verkehren auf die k&#252;nftige Ausnutzung der Fahrrinne zu kurz. Soweit Dr. Feldt die Darstellung der Tiefgangsrestriktionen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Juni 2014 (S. 1 f.) als \"nachweislich falsch\" bezeichnet, sind seine Ausf&#252;hrungen angesichts der Zusammenstellung der Tiefgangsrestriktionen in Abbildung 2 auf S. 5 der Stellungnahme der Generaldirektion Wasserstra&#223;en und Schifffahrt vom 2. April 2014 und des Auszugs aus der Seeschifffahrtsstra&#223;en-Ordnung (Anhang 2) nicht schl&#252;ssig. Dass - wie die Kl&#228;ger vortragen - die St&#228;rken des Hamburger Hafens die Tiefgangsrestriktionen bisher \"deutlich &#252;berkompensiert haben\" (Gutachten Dr. Specht vom 10. Juni 2013, S. 5 zu 4.1 Nr. 5), rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, dass dies auch zuk&#252;nftig der Fall sein wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_399\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">399</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(b) Die Annahme der Planfeststellungsbeh&#246;rden, dass das Ausbauvorhaben sich positiv auf die Umschlagsmengen im Hamburger Hafen auswirken wird und der m&#246;gliche Zuwachs an Transportkapazit&#228;ten um ca. 1 000 TEU pro Gro&#223;containerschiff und Richtung zu einer signifikanten Steigerung des Containerumschlags (PFB, S. 1796 f.) f&#252;hren kann, ist plausibel. Der Wegfall tideabh&#228;ngiger Wartezeiten erlaubt eine bessere Kapazit&#228;tsausnutzung und ist daher mit Kostenvorteilen verbunden. Hinsichtlich des voraussichtlichen Anstiegs des Containerumschlags haben die Planfeststellungsbeh&#246;rden sich nicht auf konkrete Zahlen festgelegt, sondern ausdr&#252;cklich dahinstehen lassen, ob das von ISL prognostizierte Wachstumspotenzial (25,3 Mio. TEU Umschlag in 2025) zur G&#228;nze erschlossen werden kann. Damit sind die Prognoseunsicherheiten, die bei der Umschlagsentwicklung aufgrund der Abh&#228;ngigkeit von der volatilen Weltwirtschaft und der Entwicklung des weltweiten Warentransports ungleich gr&#246;&#223;er sind als bei der Entwicklung der Schiffsgr&#246;&#223;en und der Flottenstruktur, hinreichend einbezogen worden (siehe auch PFB, S. 142). Der Umschlag ist bei der Bedarfsbegr&#252;ndung ohnehin nicht als Kennzahl verstanden worden, mit der die wirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens direkt zu begr&#252;nden ist. Die Umschlagserwartung - als abgeleitete Gr&#246;&#223;e aus der Entwicklung der Weltproduktion, des Handelsvolumens und der Marktanteilsverteilung innerhalb der Nordrange-H&#228;fen - zeigt aber an, welche wirtschaftliche Leistung der Hamburger Hafen realisieren kann, wenn er dem internationalen Handel ohne Kapazit&#228;tsengp&#228;sse zur Verf&#252;gung steht (P&#196; III, Teil 11a, S. 10).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_400\">400</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Einwand der Kl&#228;ger (vgl. Dr. Feldt vom 2. Juli 2012, S. 5 und 7), die bisherige Entwicklung im Containerumschlag mit nahezu durchweg zweistelligen prozentualen Zuw&#228;chsen belege, dass die gro&#223;e wirtschaftliche Bedeutung des Hamburger Hafens nicht von der Realisierung des Vorhabens abh&#228;nge, &#252;berzeugt nicht (siehe oben unter B.I.). Gleiches gilt f&#252;r ihre R&#252;ge, die prognostizierten Zuw&#228;chse bei den Transportkapazit&#228;ten und beim Containerumschlag seien nicht realistisch, weil die zugrunde liegenden Prognosen erhebliche methodische Fehler aufwiesen. Die Planfeststellungsbeh&#246;rden sind davon ausgegangen, dass - bei aller Unsicherheit von Prognosen - jedenfalls erwartet werden k&#246;nne, dass der Gesamtumschlag und darin der Containerumschlag nochmals ansteigen und der Hamburger Hafen auch in Zukunft als Umschlagplatz eines herausragenden Anteils von Seecontainern dienen werde (PFB. S. 142). Warum diese Erwartung nicht gerechtfertigt sein soll, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_401\">401</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Aus ihrem Hinweis auf die Ergebnisse von Reederbefragungen in 2007/2010, nach denen der Hamburger Hafen wegen der guten Hinterlandanbindung, der Qualit&#228;t der Abfertigung und der logistischen Dienstleistungen so attraktiv sei, dass auch ohne neuerlichen Fahrrinnenausbau keine Umschlagsverluste zu bef&#252;rchten seien, folgt nichts anderes. Die Reeder haben die nautische Erreichbarkeit von Hamburg im Vergleich zu den mitbetrachteten Nordseeh&#228;fen am schlechtesten und nur noch knapp als befriedigend bewertet. Angesichts der Schiffsgr&#246;&#223;enentwicklung leuchtet ein, dass - wie die Beklagten geltend machen - die nautische Erreichbarkeit zuk&#252;nftig noch erheblich an Bedeutung gewinnen wird, wenn die Konkurrenzh&#228;fen wie etwa Rotterdam bei den Kriterien, bei denen der Hamburger Hafen nach wie vor den Spitzenplatz einnimmt, den Abstand verringert haben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_402\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">402</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(c) Dass ein florierender Hamburger Hafen zugleich zur Bewahrung und St&#228;rkung der Wirtschaftsstruktur und des maritimen Clusters in der Metropolregion und zum Erhalt von Arbeitspl&#228;tzen beitr&#228;gt, liegt auf der Hand und verst&#228;rkt das Gewicht des &#246;ffentlichen Interesses an dem Ausbauvorhaben. Dabei kann dahinstehen, ob - wovon die Planfeststellungsbeh&#246;rden unter Berufung auf Berechnungen der Planco Consulting GmbH (August 2011, S. 6) urspr&#252;nglich ausgegangen sind - durch das Vorhaben hafenabh&#228;ngige Arbeitspl&#228;tze im Umfang von rund 156 000 (2010) in der Metropolregion bzw. 262 000 (2010) in ganz Deutschland dauerhaft gesichert werden und bei einem Verzicht auf die Fahrrinnenanpassung bei konservativer Betrachtungsweise pro verlorener Million TEU ein Verlust von ca. 10 500 Arbeitspl&#228;tzen droht (PFB, S. 1797, 1820; P&#196; III, Teil 11a und Anhang B zu Teil 11a). Die Kl&#228;ger halten diese Zahlen gest&#252;tzt auf die Gutachten des WWF (Petschow) von M&#228;rz 2009 und von Dr. Specht von Juni 2013 f&#252;r weit &#252;bersch&#228;tzt. Das Planco-Gutachten beruhe auf der Methode der so genannten Impact Studies mit stark legitimatorischer Ausrichtung, die meist ausgehend von Unternehmerbefragungen die wirtschaftlichen Effekte eines Ausbauvorhabens bewerteten. Solche Studien gelangten regelm&#228;&#223;ig zu weit &#252;bertriebenen wirtschaftlichen Effekten, weil die zunehmende Entkoppelung von Containerumschlag und Besch&#228;ftigung sowie Substitutionseffekte vernachl&#228;ssigt und die Hafenabh&#228;ngigkeit der Arbeitspl&#228;tze dadurch erheblich &#252;berzeichnet werde (vgl. WWF 2009, S. 6, 26 f.). Sachgerechter seien die Studien, die die Entwicklung von Seeh&#228;fen-Regionen analysierten und sich dabei nicht mit einzelnen Infrastrukturvorhaben befassten, sondern die Entwicklungen miteinander verglichen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_403\">403</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ob damit M&#228;ngel dargetan sind, die die von Planco Consulting zugrunde gelegte - und offenbar auch im &#220;brigen vielfach verwendete - Prognosemethode als unvertretbar erscheinen lassen, oder die Ausf&#252;hrungen der kl&#228;gerischen Gutachter sich im Wesentlichen darin ersch&#246;pfen, eine alternative Prognosemethode als vorzugsw&#252;rdig zu beschreiben, muss nicht gekl&#228;rt werden. Ebenso kann offenbleiben, ob die alternative Methode tats&#228;chlich zu Ergebnissen f&#252;hrt, die belastbarer sind, oder die Ber&#252;cksichtigung von Substitutionseffekten sich nicht im Ergebnis als gleicherma&#223;en unw&#228;gbar erweist. Die zahlengenaue Angabe der hafenabh&#228;ngigen Arbeitspl&#228;tze und der f&#252;r den Fall eines Verzichts auf das Vorhaben drohende Verlust von 10 500 Arbeitspl&#228;tzen pro verlorene Million TEU in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen ist erkennbar dem Bestreben geschuldet, das mit dem Ausbauvorhaben verbundene Umschlags- und Arbeitsplatzpotenzial rational greifbar zu machen. Es versteht sich aber von selbst und stand auch den Planfeststellungsbeh&#246;rden und der im Rahmen der Abweichungspr&#252;fung beteiligten Europ&#228;ischen Kommission vor Augen, dass die Prognose der Umschlags- und Arbeitsplatzentwicklung aufgrund der Abh&#228;ngigkeit von der dynamischen Weltwirtschaft mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist und das Zahlenwerk insoweit nicht ebenso belastbar ist wie etwa die Erkenntnisse zur Gr&#246;&#223;enentwicklung und Auslastung der Schiffe. Die hier gleicherma&#223;en relevanten und &#252;bertragbaren Ausf&#252;hrungen zu den &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interessen im Rahmen der in den 1. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen angestellten wasserrechtlichen Ausnahmepr&#252;fung nach &#167; 31 WHG (1. PEB, S. 64 ff.) lassen eindeutig erkennen, dass die Planfeststellungsbeh&#246;rden das Gewicht des &#246;ffentlichen Interesses weder ausschlie&#223;lich noch tragend in Zahlen bemessen haben. Dort wird unabh&#228;ngig von detailliertem Zahlenwerk betont, dass das Vorhaben jedenfalls die Voraussetzungen f&#252;r langfristige Wachstumspotenziale und eine dauerhafte Sicherung der hafenabh&#228;ngigen Arbeitspl&#228;tze schaffe. Dass der Marktanteil des Hamburger Hafens an einem - ungeachtet konjunktureller Schwankungen - mit den Schiffsgr&#246;&#223;en stetig wachsenden Transportvolumen sich verkleinert, wenn der Hafen gegen&#252;ber Konkurrenten bzw. Mitbewerbern ins Hintertreffen ger&#228;t, und dies Folgen f&#252;r die Wirtschaftsstruktur und die Arbeitspl&#228;tze haben wird, liegt auf der Hand.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_404\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">404</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(d) Die von Dr. Specht in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 10. Juni 2013 ge&#228;u&#223;erte Kritik an der Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) von Planco Consulting aus dem Jahr 2004 ist nicht geeignet, das Gewicht der verkehrlichen und wirtschaftlichen Belange in Frage zu stellen. Die NKU ist eine standardisierte Methode zur Priorisierung von Verkehrsinvestitionsma&#223;nahmen im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung. Sie untersucht, ob der zu erwartende gesamtwirtschaftliche Nutzen eines Ausbauvorhabens die mit dem Vorhaben verbundenen zus&#228;tzlichen Investitions- und Unterhaltungskosten deckt. Nach Auffassung von Dr. Specht ist die NKU f&#252;r die Fahrrinnenanpassung der Elbe u.a. deshalb defizit&#228;r, weil es an einem St&#228;rken-Schw&#228;chen-Vergleich der Seeh&#228;fen der Nordrange, einer Analyse der Strategien der wichtigsten Reedereien sowie der &#246;konomischen Risiken in der noch nicht &#252;berwundenen Finanz- und Wirtschaftskrise mit alternativen Szenarien und an einer Prognose m&#246;glicher Bandbreiten fehlt; gest&#252;tzt ist diese Kritik im Wesentlichen auf den Schlussbericht \"Nachhaltigkeitsaspekte der nationalen Seehafenkooperation\" von prognos/progtrans vom 15. Juni 2006, der im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des Bundesministeriums f&#252;r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellt worden ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_405\">405</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Abgesehen davon, dass der Schwerpunkt dieses F+E-Vorhabens nicht darauf lag, methodische M&#228;ngel der Bundesverkehrswegeplanung zu markieren, sondern M&#246;glichkeiten f&#252;r eine Optimierung der bestehenden G&#252;terverkehrsstr&#246;me unter Ber&#252;cksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten sowie M&#246;glichkeiten zum Ausbau einer (freiwilligen) Kooperation und Arbeitsteilung zwischen den Seeh&#228;fen an der deutschen Nordseek&#252;ste aufzuzeigen (vgl. Planco Consulting 2004, S. 1 f.), folgt daraus nicht, dass die f&#252;r die NKU 2004 geltenden Standards und Vorgaben der Bundesverkehrswegeplanung seinerzeit methodisch unvertretbar waren. Dass die NKU 2004 als solche diesen Standards und Vorgaben nicht gerecht wird, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan. Die NKU 2004 behandelt die Umschlagsentwicklung, die Entwicklung der Flottenstruktur, die Transportkosten der Seeschifffahrt, die Ausbauma&#223;nahmen, das Reederverhalten und den Nutzen der Fahrrinnenanpassung. Nicht ber&#252;cksichtigt wurden m&#246;gliche Verlagerungen von Nordsee- auf Mittelmeerh&#228;fen (insbesondere im Containerverkehr), von Containerverkehren f&#252;r Ostseel&#228;nder, die bisher &#252;ber Nordseeh&#228;fen abgewickelt wurden, auf Ostseeh&#228;fen (insbesondere L&#252;beck) und von Containerverkehren durch den Bau des Tiefwasserterminals in Wilhelmshaven (Planco Consulting 2004, S. 3). Die gesamtwirtschaftliche Bewertung der NKU gelangt f&#252;r das Basisszenario zu einem Nutzen-Kosten-Verh&#228;ltnis (NKV) von 12,0 und f&#252;r sechs ver&#228;nderte Szenarien in einer Sensitivit&#228;tsuntersuchung zu einem NKV zwischen 13,9 und 4,3; der letztgenannte Wert betrifft das Szenario 6 \"Interdependenz mit dem Containerterminal Wilhelmshaven\" (Planco Consulting 2004, S. 114). Bestandteil der NKU war auch eine so genannte regionalwirtschaftliche Untersuchung, mit der ein NKV f&#252;r die Region von 49,1 ermittelt wurde (Planco Consulting 2004, S. 116). Der Bundesrechnungshof hat die NKU f&#252;r die Fahrrinnenanpassung nach den eigenen Angaben von Dr. Specht nicht beanstandet (S. 19 zu 10); die Bundesregierung hat im April 2010 keinen Anlass zu einer Neubewertung des Ausbauvorhabens gesehen (BT-Drs. 17/1312 S. 3).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_406\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">406</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Der in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen (S. 1798) und den 1. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (S. 66) nachrangig angef&#252;hrte Gesichtspunkt, bei einem Verzicht auf den Fahrrinnenausbau drohe eine verkehrs- und umweltpolitisch unerw&#252;nschte Verlagerung von G&#252;terverkehr vom Wasser auf die Stra&#223;e, stellt zwar grunds&#228;tzlich ebenfalls einen ber&#252;cksichtigungsf&#228;higen &#246;ffentlichen Belang dar (vgl. n&#228;her dazu BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 124 m.w.N.). Nach dem Auslegungsleitfaden der Europ&#228;ischen Kommission zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (Januar 2007, S. 10) m&#252;ssen die Vorteile, die die Verlagerung des G&#252;terverkehrs von der Stra&#223;e auf das Wasser mit sich bringt, bei der Pr&#252;fung der &#246;ffentlichen Interessen ber&#252;cksichtigt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die geltend gemachte Minderung sch&#228;dlicher Umweltauswirkungen das Gewicht des &#246;ffentlichen Interesses auch dann verst&#228;rken kann, wenn von dem Vorhaben - wie hier - priorit&#228;re Arten betroffen sind, kann aber dahinstehen. Gleiches gilt f&#252;r die Frage, ob sich die Annahme sch&#228;dlicher bzw. sch&#228;dlicherer Umwelteinwirkungen f&#252;r den Fall eines Verzichts auf das Vorhaben auf eine hinreichende Tatsachengrundlage st&#252;tzen kann. Die Planfeststellungsbeh&#246;rden haben diesem Gesichtspunkt erkennbar kein tragendes Gewicht beigemessen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_407\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">407</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Das Interesse an der Integrit&#228;t der beeintr&#228;chtigten FFH-Gebiete ist unzureichend bewertet worden. Die vorstehend unter B.II.1.c)ee) beanstandete Fehlbeurteilung im Rahmen der habitatrechtlichen Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel infiziert die Abw&#228;gung nach &#167; 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG; sie f&#252;hrt dazu, dass das Integrit&#228;tsinteresse nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht erfasst und in die Abw&#228;gung eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. M&#228;rz 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 154 m.w.N.). Die Behebung dieses Mangels gibt den Beklagten zugleich Gelegenheit, in der neu vorzunehmenden Abw&#228;gung nach &#167; 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG auch den im Fachbeitrag PEU II 5.1 erfolgten Ma&#223;stabwechsel von graduellen Beeintr&#228;chtigungen zu Totalverlusten aktueller und potenzieller Standorte explizit nachzuvollziehen. Soweit die Planfeststellungsbeschl&#252;sse (PFB, S. 1798) so zu verstehen sein sollten, dass in der Abw&#228;gung die Koh&#228;renzma&#223;nahmen als das Integrit&#228;tsinteresse mindernd ber&#252;cksichtigt worden sind, infizieren auch die M&#228;ngel der Koh&#228;renzsicherung (siehe dazu nachfolgend unter B.II.2.c)) die Abw&#228;gung. Insoweit wird bei der neuen Abw&#228;gung zu pr&#252;fen sein, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen Koh&#228;renzma&#223;nahmen im Rahmen von &#167; 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 26 ff. und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 77 m.w.N. sowie Beschluss vom 6. M&#228;rz 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 &#167; 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 52 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_408\">408</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Mit ihrer R&#252;ge, bei der Gewichtung des Integrit&#228;tsinteresses sei nicht ber&#252;cksichtigt worden, dass beim priorit&#228;ren und an der Elbe endemischen Schierlings-Wasserfenchel der angenommene Totalausfall von aktuellen und potenziellen Standorten im neuen Fachbeitrag (PEU II 5.1) zugleich den Verlust eines Teils des Weltareals bedeute, dringen die Kl&#228;ger nicht durch. Wie vorstehend unter B.II.1.c)gg) ausgef&#252;hrt, wird dieser Umstand durch die Annahme eines Totalverlustes von Standorten gerade mit abgebildet; eine doppelte Anrechnung scheidet aus.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_409\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">409</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Die Alternativenpr&#252;fung weist keine Rechtsfehler auf. Die Planfeststellungsbeh&#246;rden haben zu Recht angenommen, dass Alternativen im Sinne von &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG nicht bestehen (PFB, S. 1831 ff.; 1. PEB, S. 68 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_410\">410</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Begriff der Alternative in &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist aus der Funktion des durch Art. 4 FFH-RL begr&#252;ndeten Schutzregimes zu verstehen. Er steht in engem Zusammenhang mit den Planungszielen, die mit einem Vorhaben verfolgt werden. Lassen sich die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie g&#252;nstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensit&#228;t verwirklichen, so muss der Projekttr&#228;ger von dieser M&#246;glichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht einger&#228;umt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33). Alternativen, die sich nur mit unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igem Aufwand verwirklichen lie&#223;en, bleiben au&#223;er Betracht (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 142). Als Alternative sind zudem nur solche &#196;nderungen anzusehen, die nicht die Identit&#228;t des Vorhabens ber&#252;hren. Von einer Alternative kann deshalb dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine planerische Variante auf ein anderes Projekt hinausl&#228;uft, weil die vom Vorhabentr&#228;ger in zul&#228;ssiger Weise verfolgten Ziele nicht verwirklicht werden k&#246;nnten. Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, h&#228;ngt ma&#223;gebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_411\">411</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger liegt Art. 6 Abs. 4 FFH-RL kein weiterer Alternativenbegriff zugrunde. Die Bestimmung verkn&#252;pft den Alternativenbegriff zwar nicht so deutlich mit den Planungszielen bzw. dem Projektzweck wie die deutsche Umsetzungsregelung. Ausweislich ihres Wortlauts soll das Erfordernis der Alternativenpr&#252;fung aber f&#252;r den Fall gelten, dass \"ein Plan oder Projekt\" trotz habitatrechtlicher Hindernisse durchzuf&#252;hren ist. Damit werden Alternativen, die auf ein anderes Projekt hinauslaufen, von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ebenfalls ausgeschieden. Wie der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der \"Alternativl&#246;sung\" verdeutlicht, geht es allein um alternative Mittel zur Erreichung der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele. Soweit im Auslegungsleitfaden der EU-Kommission von Januar 2007 zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (S. 7 unter Nr. 1.3.1) und im Leitfaden der EU-Kommission zum Natura 2000-Gebietsmanagement von 2000 (S. 47) zu den Alternativen neben alternativen Standorten oder gegebenenfalls Trassen, anderen Gr&#246;&#223;enordnungen oder Entwicklungspl&#228;nen auch alternative Prozesse gez&#228;hlt werden, &#228;ndert dies nichts daran, dass die Alternativenpr&#252;fung bei der Vorhabenzulassung am Plan- bzw. Projektziel ankn&#252;pfen darf und muss. Durch die Zieldefinition kann der Vorhabentr&#228;ger zwar die in Betracht kommenden Alternativen eingrenzen; gegen das Interesse an der Integrit&#228;t des FFH-Gebiets kann er das Vorhaben aber nur durchsetzen, wenn es aus zwingenden Gr&#252;nden des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses notwendig ist. Dabei entfalten gesetzliche Bedarfsfeststellungen anders als nur politisch vorgegebene Ziele ein h&#246;heres Gewicht, das sich auf der Zulassungsebene \"alternativenbegrenzend\" auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 16; vgl. H&#246;sch, UPR 2014, S. 401 &lt;402&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_412\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">412</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben scheidet die von den Kl&#228;gern u.a. unter Berufung auf gutachterliche Stellungnahmen von Dr. Feldt vom 2. Juli 2012 und vom 5. April 2013 sowie von Prof. Ordemann von Mai 2013 favorisierte Hafenkooperation als Alternative von vornherein aus. Das Planungsziel, den Verkehrsbedarf f&#252;r eine bessere tideunabh&#228;ngige und tideabh&#228;ngige Erreichbarkeit des Hamburger Hafens vor allem mit Containerschiffen zu decken, k&#246;nnte durch eine Kooperation mit anderen H&#228;fen nicht - auch nicht mit Abstrichen - erreicht werden. Eine solche \"Konzeptalternative\" ist keine Alternative im Sinne des &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, sondern ein aliud; sie richtet sich darauf, andere Planungsziele und nicht identische Planungsziele auf andere Weise zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 139).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_413\">413</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Abgesehen davon fehlt es an den rechtlichen Grundlagen f&#252;r eine verbindliche Kooperation. Ein rechtsverbindliches l&#228;nder&#252;bergreifendes Seehafenkonzept gibt es nicht. Ohnehin ist fraglich, welche Qualit&#228;t eine Hafenkooperation &#252;berhaupt haben k&#246;nnte. Wenn sie eine Nachfragesteuerung bezwecken soll, kann dies in einer Marktwirtschaft nur indirekt, d.h. angebotsorientiert durch Schaffung und Bereitstellung von Infrastruktur geschehen, die von den Marktteilnehmern angenommen wird oder - wie das Beispiel des Jade-Weser-Ports zeigt - auch nicht bzw. in nur bescheidenem Umfang. Insoweit steht es den Reedereien und Terminalbetreibern schon jetzt frei, mehrere H&#228;fen mit ihren spezifischen St&#228;rken und Schw&#228;chen zu nutzen. Davon geht auch das \"Nationale Hafenkonzept f&#252;r die See- und Binnenh&#228;fen\" des Bundesministeriums f&#252;r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 17. Juni 2009 aus. Das Konzept spricht sich zwar f&#252;r eine st&#228;rkere Kooperation im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen aus und verweist auf die hohe strategische Bedeutung des Jade-Weser-Ports f&#252;r die Entwicklung der deutschen Nordrange (S. 34, 71 f.). Zugleich betont es aber wegen des ungebrochenen Trends \"zu immer gr&#246;&#223;eren Schiffen mit zunehmendem Tiefgang\" die Bedeutung der Ma&#223;nahmen zur Fahrrinnenanpassung in der Unter- und Au&#223;enelbe sowie der Unter- und Au&#223;enweser zur St&#228;rkung der Marktpositionen der deutschen Seeh&#228;fen im Wettbewerb mit anderen H&#228;fen, insbesondere den Mittelmeer-, Adria- und Schwarzmeerh&#228;fen (S. 35). Das Nationale Hafenkonzept versteht die Hafenkooperation danach nicht als Alternative zum Ausbau der Fahrrinnen, sondern als Teil eines Ma&#223;nahmenb&#252;ndels zur Bewahrung und St&#228;rkung der Marktposition der deutschen Seeh&#228;fen. Daf&#252;r stellt der Jade-Weser-Port angesichts seiner im Vergleich zu Hamburg und Bremerhaven vergleichsweise geringen Umschlagskapazit&#228;t von 2,7 Mio. TEU/a nur einen Baustein dar.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_414\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">414</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Varianten mit geringerer Ausbautiefe (so genannte Mindestausbau- oder Minimalvarianten, darunter auch einen Teilverzicht auf einen Ausbau f&#252;r die tideunabh&#228;ngige oder die tideabh&#228;ngige Fahrt) haben die Beklagten zu Recht als Alternativen ausgeschieden. Namentlich stellen das Modell \"Elbe light\" (durchg&#228;ngige Halbierung der Tiefgangsziele) oder eine Beschr&#228;nkung des Ausbaus auf eine Verbreiterung der Fahrrinne entgegen der auf gutachterliche Stellungnahmen von Dr. Feldt gest&#252;tzten Auffassung der Kl&#228;ger keine zumutbaren Alternativen dar.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_415\">415</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ausbautiefe und -umfang sind aus einem bestimmten Verkehrsbedarf begr&#252;ndet. Abstriche von diesem Ziel w&#252;rden wesentliche Parameter, n&#228;mlich die Gr&#246;&#223;enklasse des Bemessungsschiffs oder seine Auslastung, betreffen. Besteht ein Bedarf daf&#252;r, den Hamburger Hafen tideunabh&#228;ngig mit einem Abladetiefgang von 13,50 m und tideabh&#228;ngig mit einem Abladetiefgang von 14,50 m anzulaufen, so kann das mit dem Ausbau in zul&#228;ssiger Weise verfolgte Ziel, die Funktions- und Wettbewerbsf&#228;higkeit des Hamburger Hafens zu st&#228;rken oder f&#252;r die Zukunft zu erhalten, mit einer geringeren Ausbautiefe nur mit deutlichen Einschr&#228;nkungen erreicht werden. Nach den nachvollziehbaren Ausf&#252;hrungen auf S. 1836 ff. der Planfeststellungsbeschl&#252;sse w&#252;rde ein Ausbau mit Tiefgangszielen von 13 m f&#252;r den tideunabh&#228;ngigen und 14 m f&#252;r den tideabh&#228;ngigen Verkehr nur zu einer Zielerreichung von ca. 35 % f&#252;hren, die zudem nur gegenw&#228;rtig realisiert werden k&#246;nnte, in wenigen Jahren aber schon nicht mehr. Soweit die Kl&#228;ger (vgl. Dr. Feldt, Stellungnahme vom 2. Juli 2012, S. 75 ff., sowie vom 5. April 2013, S. 25 ff.) geringere Ausbautiefen vor allem unter Hinweis auf die in der Vergangenheit gefahrenen Tiefg&#228;nge f&#252;r ausreichend halten, kann dem schon angesichts der Schiffsgr&#246;&#223;enentwicklung (siehe oben B.I.) nicht gefolgt werden. Aus den genannten Gr&#252;nden scheidet auch die spezielle Minimierungsvariante, den Ausbauumfang zu reduzieren und auf zeitnahe 3D-Tiefenaufnahmen zur&#252;ckzugreifen, aus. Ungeachtet der Frage, ob dieser Vorschlag - wof&#252;r vieles spricht - schon aus nautischen Gr&#252;nden nicht umsetzbar w&#228;re, erm&#246;glicht er keine gr&#246;&#223;eren Tiefg&#228;nge f&#252;r die gesamte Revierfahrt (vgl. 1. PEB, S. 70).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_416\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">416</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Die sonstigen Varianten (vgl. Dr. Feldt, Gutachten vom 2. Juli 2012, S. 72 ff.) wie z.B. Reduzierung der Schiffsgeschwindigkeiten und Einsatz von Schlepperassistenz, Sperrwerks- oder Schleusenl&#246;sungen zur Anhebung der Wasserst&#228;nde, Teilabladung in einem Hamburg zugeordneten Vorhafen oder internationale Vereinbarungen zur Begrenzung der Schiffsgr&#246;&#223;en durften aus den in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen nachvollziehbar dargelegten Erw&#228;gungen (PFB, S. 1838 ff.) ausgeschlossen werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_417\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">417</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>c) Die Regelung zur Koh&#228;renzsicherung gibt Anlass zu Beanstandungen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_418\">418</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Wird ein Projekt nach &#167; 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen, sind nach &#167; 34 Abs. 5 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes \"Natura 2000\" notwendigen Ma&#223;nahmen vorzusehen. Die durch die Beeintr&#228;chtigung entstehende Funktionseinbu&#223;e im FFH-Gebiet ist durch Ma&#223;nahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. Die Ausgestaltung der Koh&#228;renzma&#223;nahmen hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen Beeintr&#228;chtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Die Ma&#223;nahmen m&#252;ssen die beeintr&#228;chtigten Lebensr&#228;ume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf dieselbe biogeographische Region im selben Mitgliedstaat beziehen und Funktionen erf&#252;llen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des urspr&#252;nglichen Gebiets begr&#252;ndet war, vergleichbar sind (EU-Kommission, Natura 2000-Gebietsmanagement, 2000, S. 49 ff.). Zu den Ma&#223;nahmen geh&#246;ren die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums desselben Typs, der in das Netz \"Natura 2000\" einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, 2007, S. 11, 16 und 21).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_419\">419</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Ausgleich zur Koh&#228;renzsicherung muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeintr&#228;chtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbu&#223;e ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion f&#252;r die biogeographische Verteilung der beeintr&#228;chtigten Lebensr&#228;ume und Arten erleidet (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden S. 20 f.). In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeintr&#228;chtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel gesch&#228;digt wird. Ist das gew&#228;hrleistet, l&#228;sst sich die Beeintr&#228;chtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Koh&#228;renzma&#223;nahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbu&#223;en hingegen erst auf l&#228;ngere Sicht wettgemacht werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_420\">420</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Eignung einer Koh&#228;renzma&#223;nahme ist ausschlie&#223;lich nach naturschutzfachlichen Ma&#223;st&#228;ben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei Schadensvermeidungs- und &#8211;minderungsma&#223;nahmen. W&#228;hrend f&#252;r Letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit &#252;ber die Vertr&#228;glichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen l&#228;sst, gen&#252;gt es f&#252;r die Eignung einer Koh&#228;renzma&#223;nahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Koh&#228;renzsicherung typischerweise darum, Lebensr&#228;ume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unw&#228;gbarkeiten verbunden. Deshalb l&#228;sst sich der Erfolg der Ma&#223;nahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch absch&#228;tzen. W&#252;rde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, m&#252;sste eine positive Abw&#228;gungsentscheidung regelm&#228;&#223;ig am Koh&#228;renzerfordernis scheitern. Das widerspr&#228;che dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_421\">421</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Schon mit R&#252;cksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verf&#252;gt die Planfeststellungsbeh&#246;rde bei der Entscheidung &#252;ber Koh&#228;renzma&#223;nahmen &#252;ber eine naturschutzfachliche Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative; dies gilt auch f&#252;r die vorrangig naturschutzfachlich gepr&#228;gte Abgrenzung von Koh&#228;renz- und Standardma&#223;nahmen. Das Gericht hat seine Pr&#252;fung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschr&#228;nken. Um sie vornehmen zu k&#246;nnen, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Daf&#252;r gen&#252;gt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen l&#228;sst, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begr&#252;ndbare Erw&#228;gungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 92 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_422\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">422</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Koh&#228;renzma&#223;nahmen k&#246;nnen auch im betroffenen oder einem anderen FFH-Gebiet vorgesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330] - Rn. 38). Da sie gezielt plan- oder projektbedingte Beeintr&#228;chtigungen ausgleichen sollen, sind sie aber prinzipiell zus&#228;tzlich zu den Standardma&#223;nahmen des der Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 FFH-RL) und der Vermeidung von Verschlechterungen und St&#246;rungen (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL) dienenden Gebietsmanagements zu ergreifen (BVerwG, Urteil vom 12. M&#228;rz 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 203). Wenn ein Gebiet unter Schutz gestellt wurde, um den Erhaltungszustand eines Lebensraums, der bei Meldung des Gebiets nicht g&#252;nstig war, wiederherzustellen, k&#246;nnen auch der Verbesserung des ung&#252;nstigen Erhaltungszustands dienende Ma&#223;nahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL geboten sein und damit als Koh&#228;renzma&#223;nahmen ausscheiden. Die Ausweisung besonderer Schutzgebiete nach der Habitatrichtlinie dient, wie schon die Definition des Begriffs \"Erhaltung\" in Art. 1 Buchst. a FFH-RL zeigt, nicht nur zur Wahrung, sondern auch zur Wiederherstellung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustands der nat&#252;rlichen Lebensr&#228;ume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (vgl. 6. Erw&#228;gungsgrund der Habitatrichtlinie; EU-Kommission, Natura 2000-Gebietsmanagement, S. 16 f.); dieses Begriffsverst&#228;ndnis liegt auch dem im Fachbeitrag (PEU II 6, S. 4 f.) und den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (S. 141 f.) wiedergegebenen gemeinsamen Standpunkt von Bund und L&#228;ndern zugrunde. F&#252;r Vogelschutzgebiete hat der Europ&#228;ische Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Schutz des Gebiets nicht auf die Abwehr sch&#228;dlicher Einfl&#252;sse des Menschen beschr&#228;nken darf, sondern je nach Sachlage auch positive Ma&#223;nahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschlie&#223;en muss (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 [ECLI:EU:C:2007:780], Kommission gegen Irland - Rn. 154). F&#252;r FFH-Gebiete kann nichts anderes gelten. Auf der anderen Seite sind entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger nicht alle Ma&#223;nahmen, die der Verbesserung eines Lebensraums oder einer Art dienen, die sich in einem ung&#252;nstigen Erhaltungszustand befinden, durch Art. 6 Abs. 1 oder 2 FFH-RL geboten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_423\">423</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Welche Pflege- und Entwicklungsma&#223;nahmen unabh&#228;ngig von dem Vorhaben durchzuf&#252;hren sind, ergibt sich aus den gem&#228;&#223; &#167; 32 Abs. 5 BNatSchG f&#252;r das jeweilige Gebiet aufzustellenden Managementpl&#228;nen, die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL konkretisieren k&#246;nnen. Fehlen im Zeitpunkt der Planfeststellung derartige Managementpl&#228;ne, kann dies nicht bedeuten, dass Entwicklungsma&#223;nahmen nicht getroffen werden m&#252;ssen. Das \"Ob\" der nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL n&#246;tigen Ma&#223;nahmen steht nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - C-508/04 [ECLI:EU:C:2007:274], Kommission gegen &#214;sterreich - Rn. 76, 89). Regelungs- und Entscheidungsspielr&#228;ume haben die nationalen Beh&#246;rden dagegen hinsichtlich der im Rahmen der Ma&#223;nahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL einzusetzenden Mittel und technischen Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - C-508/04 - Rn. 76). F&#252;r die Ma&#223;nahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL impliziert der Begriff \"geeignet\", dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmung &#252;ber ein Ermessen verf&#252;gen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - Rn. 40). Der Mitgliedstaat muss daher nicht f&#252;r jeden Lebensraumtyp und jede Art den festgelegten Erhaltungszielen entsprechend sofort und umfassend einen g&#252;nstigen Erhaltungszustand wiederherstellen; hiervon gehen auch der Fachbeitrag (PEU II 6, S. 5) und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 148) im Ansatz zutreffend aus. Ziel der Habitatrichtlinie ist ein g&#252;nstiger Erhaltungszustand auf nationaler, biogeographischer oder europ&#228;ischer Ebene (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2000 - C-271/98 [ECLI:EU:C:2000:600] - Rn. 23; Vermerk der EU-Kommission &#252;ber die Festlegung von Erhaltungszielen f&#252;r Natura-2000-Gebiete, endg&#252;ltige Fassung vom 23. November 2012, S. 3 f. und 7; Schreiben der EU-Kommission vom 27. Februar 2015 Nr. 2014/2262, S. 13; Gesetzesbegr&#252;ndung zu &#167; 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2010, BT-Drs. 16/12274 S. 53). Der Mitgliedstaat darf daher - im Rahmen der f&#252;r das jeweilige Schutzgebiet bestimmten Erhaltungsziele - Priorit&#228;ten festlegen nach Ma&#223;gabe der Wichtigkeit des Gebiets f&#252;r die Wahrung oder die Wiederherstellung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps oder einer Art und f&#252;r die Koh&#228;renz des Netzes \"Natura 2000\" sowie danach, inwieweit das Gebiet von Sch&#228;digung oder Zerst&#246;rung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_424\">424</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Bezeichnet ein Bewirtschaftungsplan - wie hier der IBP Elb&#228;stuar von Februar 2012 - bestimmte Ma&#223;nahmen als koh&#228;renzgeeignet, darf diese Einstufung in der Regel zugrunde gelegt werden, sofern der Plan nicht von einem unzutreffenden rechtlichen Ma&#223;stab ausgeht oder \"Etikettenschwindel\" betreibt. F&#252;r beides ist hier nichts dargetan oder ersichtlich. Der IBP Elb&#228;stuar steckt den Rahmen ab, der bei der Planung von Ma&#223;nahmen zur Koh&#228;renzsicherung zu beachten ist (S. 78). Ma&#223;nahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustands sowie zur Wiederherstellung bzw. Entwicklung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustands aufgrund unterlassener Pflege- oder Schutzma&#223;nahmen tiefgreifend gesch&#228;digter oder degenerierter Fl&#228;chen von FFH-Lebensraumtypen oder Habitaten von Arten spricht er die Eignung als Koh&#228;renzma&#223;nahme ab (S. 79). Im &#220;brigen verweist er auf die in den Ma&#223;nahmenbl&#228;ttern der IBP-Beitr&#228;ge von Schleswig-Holstein und Hamburg aufgef&#252;hrten, f&#252;r eine Koh&#228;renzsicherung in Frage kommenden Ma&#223;nahmen sowie die in Tabelle A22 des IBP aufgelisteten Ma&#223;nahmentypen des nieders&#228;chsischen IBP-Beitrags, die sich potenziell zur Koh&#228;renzsicherung eignen (IBP, S. 79). Ungeachtet der unterschiedlichen Konkretisierungsgrade der f&#252;r Schleswig-Holstein und Hamburg einerseits und Niedersachsen andererseits benannten Ma&#223;nahmen(-gruppen) ist die Einstufung im IBP als \"koh&#228;renzgeeignet\" aber stets im Kontext mit den Geboten des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL zu sehen und entbindet daher nicht von der Pflicht, anlassbezogen konkret und unter Ber&#252;cksichtigung des aktuellen Erhaltungszustands zu pr&#252;fen, wie diesen Geboten im Rahmen des Gebietsmanagements entsprochen werden soll und worin danach das \"&#220;berschie&#223;ende\" der Koh&#228;renzma&#223;nahme im Einzelfall liegt (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - Rn. 42). Hierf&#252;r trifft die Planfeststellungsbeh&#246;rde eine Darlegungspflicht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_425\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">425</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Daran gemessen kann f&#252;r die in Niedersachsen im FFH-Gebiet \"Unterelbe\" vorgesehenen Koh&#228;renzma&#223;nahmen \"NI1 Schwarztonnensander Nebenelbe mit Ufer Asseler Sand\", \"NI3 Allw&#246;rdener Au&#223;endeich Mitte\", \"NI4 Allw&#246;rdener Au&#223;endeich S&#252;d\" und \"NI5 Insel Schwarztonnensand Nord und S&#252;d\" auf der Grundlage der Ausf&#252;hrungen im Fachbeitrag von IBL vom 6. November 2015 (PEU II 6) und in den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (S. 137 ff.) nicht festgestellt werden, dass sie keine Standardma&#223;nahmen darstellen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_426\">426</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zur Einstufung dieser Ma&#223;nahmen als Koh&#228;renzma&#223;nahmen st&#252;tzen sich der Fachbeitrag (PEU II 6, S. 7) und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 138) u.a. auf deren Kennzeichnung als koh&#228;renzgeeignet im IBP Elb&#228;stuar. Das ist zwar grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig, reicht aber wie vorstehend ausgef&#252;hrt zur Begr&#252;ndung und Darlegung des \"&#252;berschie&#223;enden\" Charakters der Ma&#223;nahme im Einzelfall nicht aus. Dies gilt umso mehr, als der IBP f&#252;r Niedersachsen nicht konkrete Ma&#223;nahmen, sondern nur Ma&#223;nahmentypen als potenziell koh&#228;renzgeeignet bewertet (IBP, S. 79 f. Tabelle A22).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_427\">427</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die dar&#252;ber hinausgehende Einzelfallbetrachtung erweist sich als fehlerhaft. Der Landkreis Stade - Naturschutzamt - hat im 2. Erg&#228;nzungsverfahren mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 mitgeteilt, dass die teilraumspezifische Konkretisierung der im IBP beschriebenen Ma&#223;nahmenvorschl&#228;ge f&#252;r bestimmte Gebietsteile im Rahmen der Aufstellung der noch auszuarbeitenden Managementpl&#228;ne erfolge und dort die Standardma&#223;nahmen fachlich abgeleitet und festgelegt w&#252;rden. F&#252;r das FFH-Gebiet \"Unterelbe\" l&#228;gen bislang keine derartigen Pl&#228;ne vor, so dass aktuell auch keine Standardma&#223;nahmen festgelegt seien; derzeit k&#246;nne daher keine auf ausreichender naturschutzfachlicher Basis fu&#223;ende Zuordnung der festgelegten Koh&#228;renzma&#223;nahmen zu Standard- oder dar&#252;ber hinausgehenden Entwicklungsma&#223;nahmen erfolgen. Das Land Niedersachsen hat im Anh&#246;rungsverfahren mitgeteilt, im FFH-Gebiet \"Unterelbe\" solle die Festlegung der notwendigen Erhaltungsma&#223;nahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL bis 2018 erfolgen. Eine Festlegung im Vorgriff sei der zust&#228;ndigen Naturschutzbeh&#246;rde (Landkreis Stade) nicht zumutbar. Weil es an einer verbindlichen Festlegung fehle, k&#246;nnten die Koh&#228;renzma&#223;nahmen keine Standardma&#223;nahmen darstellen (2. PEB, S. 145 zu 3.). Diese Begr&#252;ndung ist nicht tragf&#228;hig. Ma&#223;nahmen stehen nicht schon deshalb f&#252;r die Koh&#228;renzsicherung zur Verf&#252;gung, weil die zust&#228;ndige Naturschutzbeh&#246;rde - aus welchen Gr&#252;nden auch immer - die gebotene Konkretisierung ihrer Verpflichtung aus dem Gebietsmanagement schuldig bleibt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_428\">428</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 138 f.) und der Fachbeitrag (PEU II 6, S. 17 f., 19, 20 und 21) im &#220;brigen darauf abstellen, die geplanten Ma&#223;nahmen gingen &#252;ber Standardma&#223;nahmen hinaus, weil sie der Wiederherstellung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustands auf Fl&#228;chen dienten, die schon im Zeitpunkt der Gebietsmeldung tiefgreifend gesch&#228;digt gewesen seien, verfehlen sie den oben genannten rechtlichen Ma&#223;stab. Dies folgt allerdings entgegen der gutachterlichen Stellungnahme der Dipl.-Ing. Konermann vom 15. Dezember 2012 nicht schon daraus, dass generell nur solche Ma&#223;nahmen koh&#228;renzgeeignet sind, die entweder den Erhaltungszustand von \"C\" oder \"B\" auf \"A\" verbessern oder Teilfl&#228;chen eines Natura 2000-Gebiets ohne bzw. ohne signifikantes Vorkommen von LRT/Arten im gemeinschaftlichen Interesse erstmalig in einen f&#252;r den Gebietsschutz signifikanten Zustand versetzen. Wenn - wie im FFH-Gebiet \"Unterelbe\" f&#252;r den LRT 1130 - neben der Erhaltung auch die Entwicklung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustands Erhaltungsziel f&#252;r das Gebiet ist, fallen Verbesserungsma&#223;nahmen zur Aufwertung schon bei Gebietsmeldung gesch&#228;digter Lebensr&#228;ume aber umgekehrt auch nicht von vornherein aus der Erhaltungspflicht heraus. Das gilt auch f&#252;r solche Ma&#223;nahmen, die dem R&#252;ckbau anthropogener Strukturen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Habitatrichtlinie dienen (PEU II 6, S. 11 f., Tabelle 5-1; 2. PEB, S. 138). Es h&#228;tte daher n&#228;her dargelegt werden m&#252;ssen, warum die in Niedersachsen vorgesehenen Ma&#223;nahmen keine Standardma&#223;nahmen des FFH- oder VS-Gebietsmanagements sind. Daran fehlt es. Die Ausf&#252;hrungen im Fachbeitrag zum \"&#252;berschie&#223;enden\" Charakter der Koh&#228;renzma&#223;nahmen ersch&#246;pfen sich im Wesentlichen in einer Beschreibung des jeweiligen Ma&#223;nahmeninhalts.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_429\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">429</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Die Entwicklung eines tidebeeinflussten Flachwassergebiets \"HH2 Spadenlander Busch/Kreetsand\" im FFH-Gebiet \"Hamburger Unterelbe\" kann nach der Managementplanung nicht als Koh&#228;renzma&#223;nahme anerkannt werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_430\">430</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Ma&#223;nahme ist durch gesonderten Planfeststellungsbeschluss vom 24. April 2012 zugelassen worden. Darin hat die auch f&#252;r den hier streitgegenst&#228;ndlichen Planfeststellungsbeschluss f&#252;r die Delegationsstrecke zust&#228;ndige Beh&#246;rde f&#252;r Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Beklagten zu 1 in &#220;bereinstimmung mit der Beh&#246;rde f&#252;r Stadtentwicklung und Umwelt unter Verzicht auf eine Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung die Entwicklung der Fl&#228;che \"Spadenlander Busch/Kreetsand\" als eine Ma&#223;nahme qualifiziert, die unmittelbar der Gebietsverwaltung diene (PFB SpB/K, S. 101, 103). An dieser Einstufung, die angesichts des Einvernehmens mit der Umweltbeh&#246;rde Ausdruck der Managementplanung ist, m&#252;ssen sich die Planfeststellungsbeh&#246;rden festhalten lassen. Das gilt umso mehr, als diese Zuordnung auch sachlich vertretbar erscheint, denn die Entwicklung des Schierlings-Wasserfenchels und des LRT 3270, zu der die Ma&#223;nahme unter anderem dienen soll, z&#228;hlt zu den Erhaltungszielen des Gebiets \"Hamburger Unterelbe\" einschlie&#223;lich der Ma&#223;nahmenfl&#228;che (vgl. PFB, S. 1157 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_431\">431</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dass der Planfeststellungsbeschluss &#252;ber die Ma&#223;nahme \"Spadenlander Busch/Kreetsand\" einen Tag sp&#228;ter erlassen worden ist als die Planfeststellungsbeschl&#252;sse &#252;ber die Fahrrinnenanpassung, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die zeitliche Abfolge kann die schon vorher von der Planfeststellungsbeh&#246;rde der Beklagten zu 1 mit der Beh&#246;rde f&#252;r Stadtentwicklung und Umwelt abgestimmte Vereinnahmung der Ma&#223;nahme f&#252;r das Gebietsmanagement nicht in Frage stellen. Eine Doppelverwertung als - ohne Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung zul&#228;ssige - Standardma&#223;nahme und als Koh&#228;renzma&#223;nahme ist habitatrechtlich unzul&#228;ssig, weil mit dem &#252;berschie&#223;enden Charakter von Koh&#228;renzma&#223;nahmen unvereinbar. &#220;berdies w&#252;rde die f&#252;r eine Koh&#228;renzma&#223;nahme im FFH-Gebiet n&#246;tige Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung fehlen. Die Unzul&#228;ssigkeit der Doppelverwertung gilt auch f&#252;r den LRT 1130. Dieser geh&#246;rt zwar nicht zu den gemeldeten Bestandteilen des FFH-Gebiets \"Hamburger Unterelbe\" (PFB, S. 1152), weil in den LRT 1130 an der Elbe nur die tidebeeinflussten S&#252;&#223;wasserabschnitte unterhalb von Hamburg einbezogen sind. Die S&#252;&#223;wasserbereiche stromauf von Hamburg sind vielmehr dem LRT 3270 zugeordnet (vgl. PFB, S. 981, 1055 f., 1152 und 1175; Hinweise des NLWKN zur Definition und Kartierung der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie in Niedersachsen auf der Grundlage des Interpretation Manuals der Europ&#228;ischen Kommission, Stand Februar 2014), f&#252;r den die Ma&#223;nahme als Standardma&#223;nahme dienen soll (PFB SpB/K, S. 100).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_432\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">432</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(3) Dagegen ist f&#252;r die im FFH-Gebiet \"Komplex NSG Zollenspieker und NSG Kiebitzbrack\" vor allem zugunsten des Schierlings-Wasserfenchels vorgesehene Koh&#228;renzma&#223;nahme \"HH1 Zollenspieker\", die u.a. die Entwicklung eines naturnahen Priels, die Renaturierung der Pionierinsel, die Entwicklung von Tide-Weiden-Auwald, den R&#252;ckbau der Uferverbauungen und die Anlage von flachen Schlenzen sowie die Erh&#246;hung des Tideeinflusses zum Gegenstand hat, hinreichend dargelegt, dass sie &#252;ber Standardma&#223;nahmen des Gebietsmanagements hinausgeht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_433\">433</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 139) und der Fachbeitrag (PEU II 6, S. 24) stellen im Ausgangspunkt darauf ab, dass der Zustand der Population sich seit der Gebietsmeldung aufgrund starker nat&#252;rlicher Bestandsschwankungen von \"B\" auf \"C\" verschlechtert habe, die Habitatbedingungen aber unver&#228;ndert gut (\"B\") seien. Im &#220;brigen beziehen sich der Fachbeitrag (PEU II 6, S. 25) und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 139 f.) zur Abgrenzung in erster Linie auf die Stellungnahme der hamburgischen Beh&#246;rde f&#252;r Umwelt und Energie (BUE) vom 13. Oktober 2015. Danach folge die naturschutzfachliche Einstufung der im IBP (Anhang I, Ma&#223;nahmen, FR 1.23 HH/SH) als koh&#228;renzgeeignet bezeichneten Ma&#223;nahme \"Zollenspieker\" aus dem Umstand, dass aufgrund der &#214;kologie des Schierlings-Wasserfenchels f&#252;r diese Art im Hauptverbreitungsgebiet in Hamburg proaktive Ma&#223;nahmen zur Herstellung von erstmalig geeigneten Habitatfl&#228;chen nicht zwingend erforderlich seien. Im dynamischen System der limnischen Tideelbe w&#252;rden durch Gezeiten- und Extremeinfl&#252;sse (z.B. Sturmfluten, Eisgang) sowie Sedimentumlagerungen st&#228;ndig neue Standorte f&#252;r diesen Pionierbesiedler geschaffen, an denen die Populationsdynamik extrem hoch sei. Der Erhalt der Randbedingungen in der limnischen Tide-Aue der Elbe stelle eine Standardma&#223;nahme dar; kontinuierliche Pflegema&#223;nahmen wie z.B. Mahd des Schilfr&#246;hrichts oder Freistellen von Geh&#246;lzen seien unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich. Verschlechterungen w&#252;rden dadurch vermieden, dass die Fl&#228;chen als Naturschutzgebiete ausgewiesen seien und verschlechternde oder st&#246;rende Handlungen gem&#228;&#223; der jeweiligen NSG-Verordnung verboten seien. Sofern es dennoch zu derartigen Handlungen komme, w&#252;rden sch&#228;dliche St&#246;rquellen (z.B. Verm&#252;llungen, Vertritt durch Naherholung) durch Ma&#223;nahmen beseitigt, die dann ebenfalls Standardma&#223;nahmen darstellten. Die Ma&#223;nahme \"Zollenspieker\" f&#252;hre hingegen zu einer fl&#228;chenhaften Aufwertung, weil nicht nur vorhandene Standorte ert&#252;chtigt, sondern auf einer Fl&#228;che von 24,2 ha u.a. durch die Entwicklung eines naturnahen Priels und von Tide-Auwald sowie die Anlage schlickiger Tidebuchten neue Habitate f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel geschaffen w&#252;rden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_434\">434</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die von den Kl&#228;gern hiergegen - gest&#252;tzt auf eine gutachterliche Stellungnahme des WWF Deutschland (Dipl.-Biol. Dr. Marchand) von Mai 2016 - erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Stellungnahme stuft die Ma&#223;nahme als Standardma&#223;nahme ein, weil aus der Planung nicht ableitbar sei, dass ein Standort mit Habitatqualit&#228;ten entwickelt werde, die dem Erhaltungszustand \"A\" entspr&#228;chen. Zudem sei die Ma&#223;nahme im IBP und dem Pflege- und Entwicklungsplan f&#252;r das Naturschutzgebiet vorgesehen (S. 22 f.). Dieser Kritik liegt - ebenso wie der Stellungnahme von Dipl.-Ing. Konermann vom 15. Dezember 2012 - die unzutreffende Annahme zugrunde (S. 8), dass stets nur der Ma&#223;nahmenanteil als \"&#252;berschie&#223;end\" angesehen werden k&#246;nne, der eine Verbesserung des Erhaltungszustands der melderelevanten Bestandteile eines Gebiets &#252;ber den Erhaltungszustand \"B\" hinaus bewirkt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_435\">435</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Auch die sonstigen R&#252;gen lassen die Bewertung der zust&#228;ndigen Naturschutzbeh&#246;rde (BUE), die sich die Planfeststellungsbeh&#246;rden zu eigen gemacht haben, nicht als naturschutzfachlich unvertretbar erscheinen. Dies gilt namentlich f&#252;r die Einsch&#228;tzung, der mit \"C\" eingestufte Zustand der Population sei auf Bestandsschwankungen im Rahmen der nat&#252;rlichen Dynamik des Lebensraums zur&#252;ckzuf&#252;hren und k&#246;nne sich ohne Standardma&#223;nahmen wieder erholen. Nach den eigenen Angaben der Gutachterin Dr. Marchand (S. 15 f.) zum Vorkommen des Schierlings-Wasserfenchels im FFH-Gebiet \"Komplex NSG Zollenspieker und NSG Kiebitzbrack\" ist dem FFH-Monitoring 2013 ein Jahrhunderthochwasser vorangegangen, das oberhalb von Hamburg zu tage- bis wochenlangen, ununterbrochenen &#220;berstauungen der unteren Uferbereiche gef&#252;hrt hat. Die lange &#220;berstauung, erh&#246;hte Str&#246;mungsgeschwindigkeiten und Wasserst&#228;nde h&#228;tten vielerorts zu einer Sch&#228;digung der Ufervegetation gef&#252;hrt. Im NSG Zollenspieker seien die untersten Dezimeter des Schilfg&#252;rtels h&#228;ufig vergilbt und teils abgestorben, die dem R&#246;hrichtg&#252;rtel vorgelagerte Krautschicht mit Pionierarten sei stark dezimiert und an vielen Stellen komplett verschwunden. Aus diesem Grund sei nicht verwunderlich, dass im Jahr 2013 fast keine Individuen des Schierlings-Wasserfenchels im NSG Zollenspieker gefunden worden seien. Die Best&#228;nde im Zollenspieker schwankten stark (2002 und 2003 zusammen &#252;ber 100 Exemplare, 2009 6 Rosetten, 2011 58 Individuen; S. 16). Diese Ausf&#252;hrungen st&#252;tzen die Einsch&#228;tzung des BUE, dass der aktuelle Zustand der Population nur eine der nat&#252;rlichen Dynamik des Elb&#228;stuars geschuldete Momentaufnahme darstellt. Aus dem Hinweis der Gutachterin auf die Feststellungen von Planula 2014 (Monitoring des Schierlings-Wasserfenchels in den FFH-Gebieten sowie weiterer Standorte in Hamburg - Erfassung 2013), der Lebensraum sei durch Erosion und Sedimentation deutlich gesch&#228;digt, ehemalige Standorte des Schierlings-Wasserfenchels seien komplett versandet und der angrenzende R&#246;hrichtg&#252;rtel zur&#252;ckgedr&#228;ngt, folgt nichts anderes. Ungeachtet dessen, dass diese Feststellungen offenbar die Folgen des Jahrhunderthochwassers im Jahr 2013 beschreiben, bewertet auch die Gutachterin Dr. Marchand die Kriterien \"Habitatqualit&#228;t\" und \"Beeintr&#228;chtigungen\" ebenso wie die Planfeststellungsbeh&#246;rden jeweils mit \"B\" (g&#252;nstig) (S. 16). Dass vor diesem Hintergrund Ma&#223;nahmen mit dem hier vorgesehenen Inhalt und Umfang nicht schon im Rahmen des Gebietsmanagements veranlasst sind, ist plausibel.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_436\">436</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Verweis auf den Pflege- und Entwicklungsplan und die Beschreibung der Ma&#223;nahme FR 1.23 HH/SH im IBP Elb&#228;stuar (Ma&#223;nahmen Funktionsraum 1, S. 36) f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst die noch weitgehend abstrakte Beschreibung der Ziele dieser Ma&#223;nahme l&#228;sst erkennen, dass sie &#252;ber eine reine St&#228;rkung und Ert&#252;chtigung vorhandener Standorte hinausgeht und der Entwicklung neuer Habitate dient. Der seinerzeit angesichts eines Vorkommens von sechs Pflanzen in 2010 pauschal festgestellte \"dringende Handlungsbedarf\" wird durch die aktuelle Bewertung des Erhaltungszustands, namentlich der Habitatqualit&#228;t und der Beeintr&#228;chtigungen, wie sie in Tabelle 4 (S. 16 f.) der WWF-Stellungnahme (Dr. Marchand) von Mai 2016 wiedergegeben ist, widerlegt. Die darin f&#252;r insgesamt 14 Teilgebiete des FFH-Gebiets \"Komplex NSG Zollenspieker und NSG Kiebitzbrack\" vorgenommene Bewertung differenziert beim Kriterium \"Habitatqualit&#228;t\" nach \"Standort und Vegetation\", \"Abstand der Wuchsorte zu MThw\", \"Bodenart\" und \"Deckung der Begleitvegetation\". Bei 13 von 14 Teilgebieten sind diese Parameter jedenfalls mit \"B\", teilweise sogar mit \"A\" bewertet. Beim Kriterium \"Beeintr&#228;chtigung\" ist eine differenzierte Bewertung u.a. f&#252;r die Parameter \"Uferbefestigungen\", \"Wellenschlag durch Schiffsverkehr\" und \"Str&#246;mungsgeschwindigkeiten\" erfolgt. Dabei konnte f&#252;r 12 von 14 Teilgebieten die Wertstufe \"A\" oder \"B\" vergeben werden. Ein Handlungsbedarf zur Verbesserung der Habitateigenschaften im Wege von Standardma&#223;nahmen l&#228;sst sich daraus nicht herleiten. Dieser Befund belegt aber die Notwendigkeit, die Abgrenzung von Sowieso- und Koh&#228;renzma&#223;nahmen, die im IBP Elb&#228;stuar auch f&#252;r Hamburg und Schleswig-Holstein nicht abschlie&#223;end erfolgt ist, im Einzelfall vorzunehmen bzw. zu &#252;berpr&#252;fen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_437\">437</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Gegen die Koh&#228;renzeignung der Ma&#223;nahme \"Zollenspieker\" f&#252;r den im FFH-Gebiet \"Komplex NSG Zollenspieker und NSG Kiebitzbrack\" nicht gemeldeten LRT 1130 haben die Kl&#228;ger im Hinblick auf die Abgrenzung von Standardma&#223;nahmen des Gebietsmanagements keine substanziellen Einw&#228;nde erhoben. Dr. Marchand weist in ihrem Gutachten von Mai 2016 f&#252;r den WWF (S. 29) zwar zutreffend darauf hin, dass die S&#252;&#223;wasser-Tidebereiche der Elbe oberhalb von Hamburg bei der Gebietsmeldung dem LRT 3270 zugeordnet wurden. Dass die im Zollenspieker vorgesehenen Ma&#223;nahmen Standardma&#223;nahmen f&#252;r den LRT 3270 darstellen, haben die Kl&#228;ger aber nicht dargetan; Konkretes dazu l&#228;sst sich auch dem Gutachten von Mai 2016 (S. 29) nicht entnehmen. Die Beklagten haben in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 unwidersprochen vorgetragen, dass Verbesserungsma&#223;nahmen f&#252;r den LRT 3270 in diesem Gebiet wegen des Tideeinflusses keine Erfolgsaussicht bieten und daher nicht in Betracht kommen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_438\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">438</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(4) Die f&#252;r den LRT 1130 an der St&#246;r vorgesehenen Ma&#223;nahmen \"SH1b St&#246;r/Neuenkirchen\", \"SH1c St&#246;r/Barenfleth\", \"SH1d St&#246;r/Hodorf\", \"SH1e St&#246;r/Oelixdorf\", \"SH1f St&#246;r/Siethfeld\" und \"SH1g St&#246;r/Kellinghusen\" liegen au&#223;erhalb von FFH-Gebieten (PEU II 6, S. 12) bzw. nur mit Randfl&#228;chen in FFH-Gebieten (P&#196; III, Teil 11c, S. 79, 84, 89, 95, 98 und 105). Dass bzw. aus welchen Gr&#252;nden es sich gleichwohl um Sowieso-Ma&#223;nahmen handeln sollte, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan. Das gilt auch f&#252;r die im FFH-Gebiet \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" vorgesehene Ma&#223;nahme \"SH1a St&#246;r/Wewelsfleth\". Die von den Kl&#228;gern zu den Koh&#228;renzma&#223;nahmen an der St&#246;r vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des NABU Schleswig-Holstein (Dipl.-Biol. Behrends) vom 10. August 2012 behandelt nur den Funktions- und Ortsbezug dieser Ma&#223;nahmen. Im &#220;brigen hat das Ministerium f&#252;r Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und l&#228;ndliche R&#228;ume des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 9. September 2015 (PEU II 6, S. 4) mitgeteilt, dass die Ma&#223;nahme in den Detailplanungen als \"weitergehende\" Ma&#223;nahme eingestuft sei und daher als \"&#252;berschie&#223;end\" anerkannt werden k&#246;nne (vgl. auch PEU II 6, S. 23 mit Fu&#223;note 2).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_439\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">439</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Den vorstehend beschriebenen Anforderungen an den Funktions- und Ortsbezug werden die Koh&#228;renzma&#223;nahmen gerecht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_440\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">440</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Die Kl&#228;ger halten die Koh&#228;renzsicherung hinsichtlich des LRT 1130 f&#252;r unzul&#228;nglich, weil keine Koh&#228;renzma&#223;nahmen in der zentralen mesohalinen und polyhalinen Zone des &#196;stuars von der Ostem&#252;ndung bis Freiburg an der Elbe vorgesehen und die Ma&#223;nahmen weitgehend auf terrestrische sowie semiaquatische Biotoptypen ausgerichtet seien, obwohl die Beeintr&#228;chtigungen des genannten Lebensraumtyps &#252;berwiegend im aquatischen Bereich des &#196;stuars stattf&#228;nden. Diese R&#252;ge greift nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_441\">441</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dem LRT 1130 sind im Elb&#228;stuar auch die tidebeeinflussten S&#252;&#223;wasserbereiche unterhalb von Hamburg zugeordnet (vgl. P&#196; III, Teil 11c, S. 10). Die mit Koh&#228;renzma&#223;nahmen auszugleichende Beeintr&#228;chtigung des LRT 1130 sehen die Planfeststellungsbeschl&#252;sse in der \"graduellen Abnahme der Naturn&#228;he\", die in einen Fl&#228;chenverlust von insgesamt 321 ha umgerechnet worden ist (PFB, S. 915, 1871; siehe oben unter B.II.1.d)). An dieser \"graduellen Abnahme der Naturn&#228;he\" im gesamten &#196;stuar und nicht den jeweiligen Eingriffsorten sind die Koh&#228;renzma&#223;nahmen ausgerichtet. Dagegen ist nichts zu erinnern.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_442\">442</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das von IBL (P&#196; III, Teil 11c) entwickelte, in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen &#252;bernommene Koh&#228;renzsicherungskonzept folgt allgemein (PFB, S. 1864 f.) und im Besonderen f&#252;r den LRT 1130 (PFB, S. 1870 ff.) dem Leitgedanken, die bestehende anthropogene Pr&#228;gung von Teilbereichen (Aufsp&#252;lung, Deichbau, Uferbefestigung, intensive landwirtschaftliche Nutzung) zur&#252;ckzunehmen und diese Bereiche dem Tidegeschehen und der Besiedelung durch die &#228;stuartypischen Lebensgemeinschaften wieder zur Verf&#252;gung zu stellen. Auf diese Weise soll der LRT 1130 in Richtung Naturn&#228;he und Habitatdiversit&#228;t entwickelt werden. In der Planunterlage P&#196; III, Teil 11c (S. 10 bis 17), werden u.a. die charakteristischen Strukturen und Funktionen sowie die Defizite des LRT 1130 und die Grundlagen f&#252;r die Entwicklung der Koh&#228;renzma&#223;nahmen n&#228;her beschrieben. Als vom Naturn&#228;heleitbild getragene und an historischen Zust&#228;nden des &#196;stuars orientierte Ma&#223;nahmenziele werden die Vergr&#246;&#223;erung der Flachwasserzonen und die Schaffung einer naturnahen Uferzonierung sowie von &#220;berflutungs- und Sedimentationsraum in derzeit wenig oder nicht tidebeeinflussten Bereichen des Supralitorals formuliert (P&#196; III, Teil 11c, S. 16 f.; PFB, S. 1871); wegen der Zuordnung der einzelnen Koh&#228;renzma&#223;nahmen zu diesen Ma&#223;nahmenzielen kann auf die Planfeststellungsbeschl&#252;sse (S. 1871 ff.) verwiesen werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_443\">443</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dieser methodische Ansatz begegnet keinen Bedenken. Schon die Rahmenkonzeption der FFH-Lenkungsgruppe norddeutscher L&#228;nder \"FFH-Gebiete im Elb&#228;stuar - Ziele f&#252;r die Erhaltung und Entwicklung\" von April 2005 betont, dass im Elb&#228;stuar nicht so sehr die Erhaltung des aktuellen r&#228;umlichen Musters einzelner &#196;stuarstrukturen, sondern die Wahrung und F&#246;rderung der wesentlichen Funktionen des Elb&#228;stuars f&#252;r Natura 2000 in einer sich ver&#228;ndernden Landschaft in Zukunft die zentrale Aufgabe des Schutzgebietsmanagements ist (S. 4 f. und 45); an diesem Rahmenkonzept haben sich auch etwaige Ma&#223;nahmen zur Koh&#228;renzsicherung an der Unteren Tideelbe auszurichten (S. 55).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_444\">444</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zu den wesentlichen hydromorphologischen Funktions- und Strukturdefiziten des &#196;stuars geh&#246;ren nach dem IBL-Fachbeitrag (P&#196; III, Teil 11c, S. 13) u.a. der R&#252;ckgang der Flachwasserzonen und Vorl&#228;nder sowie naturferne Ufer. Die Erhaltungsziele - namentlich der FFH-Gebiete \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" und \"Unterelbe\" - zielen auch auf den Abbau dieser Defizite bzw. die Wiederherstellung der charakteristischen Strukturen (P&#196; III, Teil 11c, S. 14 ff.; vgl. PFB, S. 996 ff., 1064). Daran ankn&#252;pfend sollen die Koh&#228;renzma&#223;nahmen vor allem diejenigen Lebensr&#228;ume des Komplexlebensraumtyps 1130 vergr&#246;&#223;ern, die in Anbetracht des &#246;kologischen &#196;stuarleitbildes derzeit schlecht ausgebildet und gegen&#252;ber anderen Strukturen fl&#228;chenm&#228;&#223;ig unterrepr&#228;sentiert sind (P&#196; III, Teil 11c, S. 16). Als dazu in Betracht kommende Ma&#223;nahmen benennt der Fachbeitrag z.B. die Wiederanbindung von abgeschnittenen Binnen- oder Nebenelben, die Schaffung von Flachwasser in nicht str&#246;mungsexponierter Lage, die (Teil-)Abtragung von k&#252;nstlichen Sp&#252;lsandinseln, die Verbesserung oder Wiederherstellung des Tideeinflusses durch R&#252;ckbau oder &#214;ffnung von Sommerdeichen, die Herstellung oder Optimierung von Prielen, die Umgestaltung verbauter Ufer und den R&#252;ckbau von Deckwerken (P&#196; III, Teil 11c, S. 17). Mithilfe solcher Ma&#223;nahmen kann die Naturferne des &#196;stuars in seiner gesamten Ausdehnung zur&#252;ckgenommen werden. Vor diesem Hintergrund bestand keine Notwendigkeit, die Koh&#228;renzma&#223;nahmen im Abschnitt km 680 bis km 730 vorzusehen. Zudem ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dieser Abschnitt erheblich st&#228;rker von den oben genannten Struktur- und Funktionsdefiziten betroffen ist als die Bereiche im Abschnitt km 660 bis km 680 in Niedersachsen, an der St&#246;r in Schleswig-Holstein und stromauf von Hamburg, in denen die Koh&#228;renzma&#223;nahmen geplant sind.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_445\">445</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Planfeststellungsbeh&#246;rden werden allerdings bei der erg&#228;nzenden Planung von Koh&#228;renzma&#223;nahmen zu ber&#252;cksichtigen haben, dass die Koh&#228;renzma&#223;nahmen nach Inhalt und Lage in den vorhabenbetroffenen Bundesl&#228;ndern bisher ein aufeinander abgestimmtes B&#252;ndel von Ma&#223;nahmen im terrestrischen und aquatischen Bereich darstellten, in das sich neue Ma&#223;nahmen dem Koh&#228;renzkonzept entsprechend einf&#252;gen m&#252;ssen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_446\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">446</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Im &#220;brigen gilt f&#252;r die einzelnen Koh&#228;renzma&#223;nahmen Folgendes:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_447\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">447</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(a) Entgegen der auf eine gutachterliche Stellungnahme des NABU Schleswig-Holstein (Dipl.-Biol. Behrends) vom 10. August 2012 gest&#252;tzten Auffassung der Kl&#228;ger kann f&#252;r die an der St&#246;r vorgesehenen Koh&#228;renzma&#223;nahmen der erforderliche Funktions- und Ortsbezug in ihrer Eigenschaft als Teil des vorstehend beschriebenen Ma&#223;nahmenb&#252;ndels bejaht werden. Soweit der Gutachter Behrends den Ma&#223;nahmen in Barenfleth und Hodorf die Koh&#228;renzeignung f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel abspricht, &#252;bersieht er schon, dass die Ma&#223;nahmen an der St&#246;r nur zum Koh&#228;renzausgleich f&#252;r den LRT 1130 dienen. Im &#220;brigen setzt die Stellungnahme des NABU sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Ausf&#252;hrungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan (P&#196; III, Teil 4) auseinander. Die Beschreibung der Koh&#228;renzeignung der Ma&#223;nahmen im Hinblick auf die strukturellen und funktionalen Defizite des LRT 1130 findet sich aber in der Planunterlage P&#196; III, Teil 11c. Darin wird u.a. n&#228;her ausgef&#252;hrt, unter welchen Voraussetzungen die Wirkungen einer Koh&#228;renzma&#223;nahme mit \"sehr hoch bis hoch\" (1,0 bis 0,7), \"mittel\" (0,6 bis 0,4) oder \"gering\" (0,3 bis 0,1) bewertet werden (S. 27 ff., 32 ff.) und wie die Aufwertungsfaktoren zur Bestimmung des anrechenbaren Ma&#223;nahmenumfangs zur Koh&#228;renzsicherung f&#252;r den LRT 1130 definiert sind (S. 32 ff.). Mit alledem setzen sich die Kl&#228;ger nicht n&#228;her auseinander, insbesondere legen sie nicht dar, dass die Bewertungskriterien und Aufwertungsfaktoren naturschutzfachlich nicht vertretbar sind.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_448\">448</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r die Ma&#223;nahmen an der St&#246;r bei Wewelsfleth (R&#252;ckbau der Gr&#252;ppenentw&#228;sserung, Anlage von Bl&#228;nken, Bau und Betrieb von &#220;berstauungspoldern, Extensivierung der Gr&#252;nlandnutzung) geht die Unterlage P&#196; III, Teil 11c, von einem sehr guten r&#228;umlichen und einem funktional eher geringen Bezug zum FFH-Gebiet \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" sowie einem r&#228;umlich und funktional geringen Bezug zum FFH-Gebiet \"Unterelbe\" aus; der Aufwertungsfaktor ist deshalb nur mit 0,2 bemessen (P&#196; III, Teil 11c, Tabelle 5-2, S. 120) und tr&#228;gt damit auch den Einw&#228;nden des Gutachters Behrends (NABU SH vom 10. August 2012, S. 3 f.) hinreichend Rechnung. F&#252;r die an der St&#246;r in Neuenkirchen, Bahrenfleth und Hodorf vorgesehenen Ma&#223;nahmen (Erh&#246;hung der Tidedynamik durch &#214;ffnen von Sommerdeichen und/oder Neubau von Prielen und Sommerdeichen, freie Sukzession) wird der r&#228;umliche und funktionale Bezug zum FFH-Gebiet \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" als sehr gut und zum FFH-Gebiet \"Unterelbe\" als gering bewertet; der Aufwertungsfaktor ist wegen der Vergr&#246;&#223;erung des LRT 1130 mit 1,0 (sehr hoch) angesetzt (P&#196; III, Teil 11c, Tabelle 5-2, S. 120). Der Einwand, die Ma&#223;nahme Neuenkirchen f&#252;hre wegen der Ableitung des Oberfl&#228;chenwassers in den Sportboothafen, die durch die jeweils auf H&#246;henlage des MTnw - 1,01 NN vorgesehenen Unterkanten der Rohrdurchl&#228;sse sowohl beim Zufluss als auch beim Abfluss und die deutlich unter der mittleren Gel&#228;ndeh&#246;he vorgesehene Grabensohle bewerkstelligt werde, nicht zu einer vermehrten oder verl&#228;ngerten Durchn&#228;ssung (NABU vom 10. August 2012, S. 5), &#252;berzeugt nicht. Es leuchtet ein, dass der Durchstich durch den Sommerdeich zu einem vermehrten Tideeinfluss und trotz des Abflusses auf gleicher H&#246;he auch zu einem verl&#228;ngerten Tideeinfluss auf den Fl&#228;chen unter MThw f&#252;hrt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_449\">449</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r die Ma&#223;nahmen in Oelixdorf/St&#246;r (Extensivierung der Gr&#252;nlandnutzung) gehen die Gutachter von einem sehr guten r&#228;umlichen und einem geringen funktionalen Bezug zum FFH-Gebiet \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" sowie einem r&#228;umlich und funktional geringen Bezug zum FFH-Gebiet \"Unterelbe\" aus; der Aufwertungsfaktor ist dementsprechend nur mit 0,1 angesetzt (P&#196; III, Teil 11c, Tabelle 5-2, S. 120). F&#252;r die Ma&#223;nahmen im Vorland der St&#246;r am Polder Siethfeld und am Polder Kellinghusen (Erh&#246;hung der Tidedynamik durch &#214;ffnen des Sommerdeichs, Neubau von Prielen und Sommerdeich, freie Sukzession, Extensivierung der Gr&#252;nlandnutzung) wird der r&#228;umliche Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet \"Schleswig-Holsteinisches Elb&#228;stuar und angrenzende Fl&#228;chen\" als gut und der funktionale Zusammenhang als sehr gut bewertet; der Aufwertungsfaktor ist jeweils mit 0,4 (mittel &lt;untere Grenze&gt;) angesetzt (P&#196; III, Teil 11c, Tabelle 5-2, S. 121). Hinsichtlich der Ma&#223;nahmen in Siethfeld und Kellinghusen ist den Kl&#228;gern zwar zuzugeben, dass die Ma&#223;nahmenfl&#228;chen sich angesichts ihrer Lage nicht als koh&#228;renzgeeignet aufdr&#228;ngen; sie machen aber mit einem anrechenbaren Fl&#228;chenumfang von ca. 21 ha nur einen kleinen Teil der Gesamtfl&#228;che von 346,80 ha (ohne die Ma&#223;nahmen Spadenlander Busch/Kreetsand und Barnkruger Loch) aus (P&#196; III, Teil 11c, S. 121). Dass die Ma&#223;nahmen nach Darstellung der Kl&#228;ger auch im Hochwasserrisikomanagement vorgesehen sind, schlie&#223;t ihre Eignung als Koh&#228;renzma&#223;nahmen nicht aus. &#167; 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG bestimmt ausdr&#252;cklich, dass Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsma&#223;nahmen f&#252;r Gebiete im Sinne des &#167; 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und in Bewirtschaftungspl&#228;nen nach &#167; 32 Abs. 5, von Ma&#223;nahmen nach &#167; 34 Abs. 5 und &#167; 44 Abs. 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Ma&#223;nahmen in Ma&#223;nahmenprogrammen im Sinne des &#167; 82 WHG der Anerkennung solcher Ma&#223;nahmen als Ausgleichs- und Ersatzma&#223;nahmen nicht entgegenstehen. Warum im Verh&#228;ltnis von Ma&#223;nahmen nach &#167; 34 Abs. 5 BNatSchG und solchen des Hochwasserrisikomanagements anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_450\">450</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im &#220;brigen setzt sich die Stellungnahme des NABU vom 10. August 2012 mit den auf die einzelnen Koh&#228;renzma&#223;nahmen bezogenen Ausf&#252;hrungen in P&#196; III, Teil 11c (S. 71 bis 106) nicht weiter auseinander.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_451\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">451</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(b) Die in Niedersachsen vorgesehenen Ma&#223;nahmen kranken nicht zus&#228;tzlich ein einem fehlenden Funktions- und Ortsbezug. Zu den jeweils angesetzten Aufwertungsfaktoren (Allw&#246;rdener Au&#223;endeich-Mitte 0,7; Allw&#246;rdener Au&#223;endeich-S&#252;d 0,8; Schwarztonnensander Nebenelbe und Ufer Asseler Sand 0,2 bis 0,7; Insel Schwarztonnensand Nord und S&#252;d 0,3 bis 0,9) kann auf die Tabelle 5-2 in P&#196; III, Teil 11c, S. 117 bis 119, sowie die auf die Einzelma&#223;nahmen bezogenen Erl&#228;uterungen auf S. 35 bis 57 und S. 62 bis 70 dieser Unterlage verwiesen werden. Substanzielle Einwendungen hiergegen haben die Kl&#228;ger nicht erhoben. Die gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. Konermann vom 15. Dezember 2012 zu den Koh&#228;renzma&#223;nahmen in Niedersachsen bezieht sich im Wesentlichen auf deren Eigenschaft als Sowieso-Ma&#223;nahmen. Damit werden sich die Planfeststellungsbeh&#246;rden im erg&#228;nzenden Verfahren befassen m&#252;ssen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_452\">452</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der auf die Ma&#223;nahme \"Schwarztonnensander Nebenelbe und Ufer Asseler Sand\" zielende Einwand der Gutachterin Konermann (S. 3 f.), angesichts der schlechten Erfahrungen mit einer Kompensationsma&#223;nahme in der Hahn&#246;fer Nebenelbe und dem M&#252;hlenberger Loch m&#252;sse auch hier mit einer Wiederverlandung gerechnet werden, zumal die BAW f&#252;r diesen Bereich eine Zunahme der Schwebstofftransporte um 6 % prognostiziert habe, greift nicht durch. Laut P&#196; III, Teil 11c (S. 51) hat die BAW die hydrologischen Effekte der Ausgleichsma&#223;nahmen in einem hydronumerischen Modell betrachtet und dabei keine vollst&#228;ndige morphologische Stabilit&#228;t prognostiziert. F&#252;r den Erhalt der Unterwassertopographie hat die BAW bei vorsorglicher Betrachtung eines worst-case-Szenarios ein Unterhaltungsintervall von drei Jahren f&#252;r den stromauf und f&#252;nf Jahren f&#252;r den stromab gelegenen Teil der Nebenelbe angegeben. Die Gutachter (P&#196; III, Teil 11c, S. 51) gehen davon aus, dass eine exakte Erhaltung der hergestellten Topographie nicht n&#246;tig ist, sondern das Koh&#228;renzziel erst gef&#228;hrdet w&#228;re, wenn die Flachwasserzonen zu Watt aufsedimentierten oder wieder ein geschlossener Wattbereich am oberstromigen Ende der Nebenelbe entst&#252;nde; erst f&#252;r diesen Fall seien Pflegebaggerungen vorgesehen. Die zur Minimierung der St&#246;rung der Benthosz&#246;nose vorgesehenen Baggerrestriktionen (mindestens drei Jahre Abstand zwischen den Eins&#228;tzen, Einsatz nur in Teilbereichen, die nicht mehr als 50 % der Flachwasser- und Rinnenbereiche betreffen), mit denen nicht die voraussichtlich geringere Pflegeintensit&#228;t beschrieben werde, stellten sicher, dass keine erhebliche Minderung der koh&#228;renzsichernden Wirkung entstehe (P&#196; III, Teil 11c, S. 51). Diesen plausiblen Erl&#228;uterungen sind die Kl&#228;ger nicht entgegengetreten. Im &#220;brigen sind die Pflegebaggerungen jeweils mit 0,1 vom Aufwertungsfaktor der Teilma&#223;nahmen \"Neuschaffung Flachwasser (Ausgangsfaktor 0,8)\" und \"Optimierung Flachwasser Ausgangsfaktor 0,5)\" abgesetzt worden (Tabelle 5-2, P&#196; III, Teil 11c, S. 118). Die Uferrenaturierung am Asseler Sand ist Teil der Ma&#223;nahme (P&#196; III, Teil 11c, S. 118). Der Einwand von Konermann (S. 6), die Renaturierungsfl&#228;che (ca. 8 ha) sei zu klein und bleibe bezogen auf die Gesamtfl&#228;che des Asseler Sandes irrelevant, greift daher nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_453\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">453</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(c) Der Funktions- und Ortsbezug der Ma&#223;nahme \"Zollenspieker\" in Hamburg begegnet sowohl im Hinblick auf den LRT 1130 als auch den Schierlings-Wasserfenchel keinen Bedenken.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_454\">454</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Fl&#228;che im Zollenspieker kann als Koh&#228;renzfl&#228;che f&#252;r den LRT 1130 dienen, obwohl die S&#252;&#223;wasser-Tidebereiche oberhalb von Hamburg dem LRT 3270 zugeordnet wurden und die Fl&#228;che daher formal au&#223;erhalb der Meldekulisse des LRT 1130 liegt. Zwischen den Beteiligten war in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 unstreitig, dass es sich insoweit lediglich um einen formal-definitorischen Unterschied handelt. In der Planunterlage P&#196; III, Teil 11c (S. 113) ist ausgef&#252;hrt, dass es sich beim Ma&#223;nahmengebiet ungeachtet dieser formal-definitorischen Gr&#252;nde gleichwohl um typische tidebeeinflusste &#196;stuarfl&#228;chen im gleichen Naturraum handele, die &#252;ber den Fluss und das Tidegeschehen in Austauschbeziehungen zu den FFH-Gebieten mit LRT 1130 unterhalb des Hamburger Hafens st&#252;nden. Diese Erw&#228;gungen sind plausibel. Ausweislich eines Schreibens der Beklagten zu 1 vom 6. Mai 2014 (Anlage 7 zum Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung am 21. Dezember 2016) hat auch die EU-Kommission als Koh&#228;renzma&#223;nahme f&#252;r eine Beeintr&#228;chtigung des LRT 1130 durch die Teilverf&#252;llung des M&#252;hlenberger Lochs stromab von Hamburg eine Ma&#223;nahme in den stromauf von Hamburg gelegenen Borghorster Elbwiesen anerkannt. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Ma&#223;nahme dennoch ungeeignet ist, weil sie - wie von den Kl&#228;gern in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 ohne n&#228;here Ausf&#252;hrungen geltend gemacht - dem LRT 3270 m&#246;glicherweise schadet, sind nicht ersichtlich. Die FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (PFB, S. 1190) schlie&#223;t eine dauerhafte erhebliche Beeintr&#228;chtigung des LRT 3270 durch die Koh&#228;renzma&#223;nahme \"Zollenspieker\" aus.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_455\">455</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Den r&#228;umlichen Bezug der Ma&#223;nahmen im Zollenspieker zum LRT 1130 bewerten die Gutachter als \"mittel\", den funktionalen als \"sehr gut\". F&#252;r die Teilma&#223;nahme \"Neuanlage und Vertiefung eines Priels, Ansiedlung von Oenanthe, Verf&#252;llung Slipanlage und Renaturierung benachbarter 'Pionierinsel' zu Tide-Weidenauwald im Komplex mit R&#246;hrichten und Hochstauden\" wird ein Aufwertungsfaktor von 0,6 und f&#252;r die Teilma&#223;nahme \"Anlage von Schlenzen am Elbufer (Ansiedlung von Oenanthe), Umwandlung Wiese in Tide-Weidenauwald, Beruhigung des Gebiets\" von 0,7 angesetzt (P&#196; III, Teil 11c, Tabelle 5-2 S. 121). Warum diese Bewertung und die erg&#228;nzenden Erl&#228;uterungen in P&#196; III, Teil 11c, S. 107 ff., naturschutzfachlich unvertretbar sind, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan. Das WWF-Gutachten (Dr. Marchand) von Mai 2016 verh&#228;lt sich nicht zum Funktions- und Ortsbezug und zur Eignung der Ma&#223;nahme f&#252;r den LRT 1130 (S. 28 zu 5.5).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_456\">456</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit die Eignung der Ma&#223;nahmenfl&#228;chen im \"Zollenspieker\" f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel im WWF-Gutachten von Mai 2016 anhand der Voraussetzungen f&#252;r die Bewertung des Erhaltungszustands mit \"A\" gepr&#252;ft wird (S. 17 ff.), ist dies schon im Ansatz unzutreffend. Wie dargelegt k&#246;nnen auch solche Ma&#223;nahmen Koh&#228;renzma&#223;nahmen darstellen, die nicht auf die Herstellung eines hervorragenden Erhaltungszustands gerichtet sind.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_457\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">457</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Die Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung kann der Senat wegen der M&#228;ngel bei der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel und der Koh&#228;renzsicherung nicht abschlie&#223;end beurteilen. Namentlich sind die Tabelle 9 auf S. 1866 der Planfeststellungsbeschl&#252;sse und Teile der nachfolgenden Begr&#252;ndung &#252;berholt und durch neue Unterlagen zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung f&#252;r den LRT 1130 und den Schierlings-Wasserfenchel zu ersetzen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_458\">458</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Insoweit erscheint es allerdings entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger naturschutzfachlich vertretbar, bei der Ermittlung des fl&#228;chenbezogenen Eingriffs-/Ausgleichsverh&#228;ltnisses f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel eine eignungsbezogene Gewichtung der Fl&#228;chen vorzunehmen, wenn die Eingriffs- und Ausgleichsfl&#228;chen hinsichtlich der Habitatbedingungen nicht gleichwertig sind. Der zugrunde gelegte Aufwuchsschl&#252;ssel von 0,01 Individuen/m&#178; begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Er ist auf der Basis der naturschutzfachlichen und wissenschaftlichen Monitoringdaten ermittelt worden und wird laut Fachbeitrag PEU II 5.2 (S. 9, 24) durch die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Ansiedlungsprojekts f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel am Priel Overhaken (Hamburg/Bergedorf) best&#228;tigt. Ob und inwieweit er auch auf neue Koh&#228;renzfl&#228;chen angelegt werden kann, haben die Fachgutachter zu pr&#252;fen und darzulegen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_459\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">459</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Die zeitnahe Durchf&#252;hrung der Koh&#228;renzma&#223;nahmen ist hinreichend gesichert. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse sehen unter A.II.3.4 (S. 58) vor, dass mit der Umsetzung der Kompensations- und Koh&#228;renzma&#223;nahmen sp&#228;testens mit Beginn der Vertiefungsarbeiten zu beginnen ist; sie sind ohne vermeidbaren Zeitverzug fertigzustellen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren abzuschlie&#223;en. Zeitliche Verz&#246;gerungen bei der Umsetzung der Ma&#223;nahmen sind den Planfeststellungsbeh&#246;rden und den Naturschutzbeh&#246;rden unverz&#252;glich mitzuteilen. F&#252;r den Fall einer zeitlichen Verz&#246;gerung haben sich die Planfeststellungsbeh&#246;rden weitergehende Anordnungen vorbehalten, um die vollst&#228;ndige Kompensation und gegebenenfalls die Koh&#228;renz trotz der eingetretenen Verz&#246;gerung zu sichern (A.II.3.5; PFB, S. 59). Ausweislich der Begr&#252;ndung in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen sollen die Auflagen sicherstellen, dass die Kompensations- und Koh&#228;renzma&#223;nahmen bereits w&#228;hrend der Bauphase zum Ausbau der Fahrrinne umgesetzt werden (PFB, S. 2580). Die Anordnung, dass mit der Umsetzung sp&#228;testens mit Aufnahme der Vertiefungsarbeiten zu beginnen ist, stellt sicher, dass rechtliche und/oder tats&#228;chliche Hindernisse f&#252;r einen Umsetzungsbeginn zu diesem Zeitpunkt f&#252;r alle Kompensations- und Koh&#228;renzma&#223;nahmen ausger&#228;umt sein m&#252;ssen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_460\">460</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Juli 2014 modifizierte Anordnung zur Erfolgskontrolle f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel unter A.II.3.14.4 (2. PEB, S. 6) gibt - vorbehaltlich ihrer &#220;bertragbarkeit auf noch festzulegende Koh&#228;renzma&#223;nahmen - keinen Anlass zu Beanstandungen. Dass - wie die Kl&#228;ger geltend machen - im Zollenspieker zu Unrecht bereits vorhandene Exemplare in die Bilanz eingehen werden, ist nicht zu erwarten. Die Anordnung in A.II.3.14.4 bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut nur auf die Ma&#223;nahmengebiete, so dass nur dort wachsende Individuen ber&#252;cksichtigt werden d&#252;rfen. Zudem werden im Gebiet Zollenspieker solche Bereiche aufgewertet, die derzeit noch von nachrangiger Bedeutung f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel sind. Im Rahmen des seit 2002 laufenden Monitorings sind dort nach den Angaben der Beklagten nur geringe Individuenzahlen bis maximal acht Individuen erfasst worden. &#220;berwiegend handelt es sich um Fl&#228;chen, die derzeit f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel nicht geeignet sind und auf denen bisher keine Individuen kartiert worden sind. Es ist gerade Ziel der Koh&#228;renzma&#223;nahmen, zus&#228;tzliche als Wuchsorte geeignete Fl&#228;chen zu schaffen. Sollte sich die Art auf den neu geschaffenen Fl&#228;chen aus einer vorhandenen Samenbank etablieren, st&#252;nde dies einer Anrechnung nicht entgegen, weil dies ein Beleg f&#252;r die erfolgreiche Sicherung der Koh&#228;renz des Natura 2000-Netzes w&#228;re.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_461\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">461</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>d) Eine erneute Beteiligung der EU-Kommission nach &#167; 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG war im 2. Erg&#228;nzungsverfahren nicht erforderlich. Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon daraus, dass die Stellungnahme der EU-Kommission nicht bindend ist (Auslegungsleitfaden der EU-Kommission von Januar 2007 zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, S. 27; BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 87). Die Beteiligung muss so erfolgen, dass die EU-Kommission die Ausgewogenheit zwischen den jeweils betroffenen &#246;kologischen Werten und den vorgebrachten zwingenden Gr&#252;nden pr&#252;fen und die Ausgleichsma&#223;nahmen beurteilen kann (Auslegungsleitfaden der EU-Kommission zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL S. 27). Dieses Ziel ist hier mit der urspr&#252;nglichen Beteiligung der EU-Kommission erreicht worden. Im Nachgang dazu haben sich im 2. Erg&#228;nzungsverfahren keine relevanten &#196;nderungen am Vorhaben, seinen prognostizierten Auswirkungen, den vorgebrachten zwingenden Gr&#252;nden und den Ausgleichsma&#223;nahmen ergeben. Der Methodenwechsel bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung f&#252;r den Schierlings-Wasserfenchel f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Die Methode als solche ist - mit Ausnahme des zugrunde gelegten Oberwassers - hinreichend vorsorglich. Das gilt insbesondere f&#252;r die Definition der aktuellen und potenziellen Standorte, den festgelegten PSU-Schwellenwert von 2 PSU und den Fl&#228;chenmittelwert (siehe oben unter B.II.1.c)). Die R&#252;ge der Kl&#228;ger, der Methodenwechsel von den graduellen Beeintr&#228;chtigungen zum Totalverlust aktueller und potenzieller Standorte habe eine Verkleinerung des Weltareals zur Folge, die f&#252;r die Kommission generell nicht ausnahmef&#228;hig sei, greift nicht durch. Im Beteiligungsschreiben der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Dezember 2010 an die Kommission wird die vorhabenbedingte Beeintr&#228;chtigung des Schierlings-Wasserfenchels als dauerhafte Verkleinerung des potenziellen Lebensraumes der endemischen Art beschrieben (S. 19 f.). Die Kommission hat das Vorhaben gleichwohl als aus zwingenden Gr&#252;nden des &#246;ffentlichen Interesses gerechtfertigt und die Ausgleichsma&#223;nahmen als ausreichend erachtet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_462\">462</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ob die auf der Grundlage dieses Urteils erforderlichen Erg&#228;nzungen und &#196;nderungen der Planfeststellungsbeschl&#252;sse eine erneute Beteiligung der EU-Kommission erfordern, unterliegt zun&#228;chst der Beurteilung durch die Beklagten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_463\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">463</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>III. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse versto&#223;en nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotsbest&#228;nde nach &#167; 44 Abs. 1 BNatSchG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_464\">464</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Bei der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbest&#228;nde erf&#252;llt sind, steht der Planfeststellungsbeh&#246;rde eine naturschutzfachliche Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative zu; dies gilt namentlich f&#252;r die Bestandserfassung, die Quantifizierung m&#246;glicher Betroffenheiten und die Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschr&#228;nkt, ob die Einsch&#228;tzungen der Planfeststellungsbeh&#246;rde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzul&#228;nglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 107 m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_465\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">465</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse (PFB, S. 1957 f.; vgl. auch P&#196; III, Teil 6, S. 14 f.) gehen zu Recht davon aus, dass es f&#252;r Schweinswal, Schn&#228;pel und St&#246;r vorhabenbedingt nicht zu einer signifikanten Erh&#246;hung des T&#246;tungs- oder Verletzungsrisikos im Sinne des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_466\">466</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der individuenbezogene Tatbestand des T&#246;tungsverbots (&#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie v&#246;llig auszuschlie&#223;ende Gefahr von Kollisionen gesch&#252;tzter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erf&#252;llt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer f&#252;r die betroffene Tierart signifikanten Weise erh&#246;ht. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn es um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungew&#246;hnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und diese besonderen Risiken sich durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschlie&#223;lich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsma&#223;nahmen nicht beherrschen lassen (BVerwG, Urteile vom 18. M&#228;rz 2009 - 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 &#167; 17 FStrG Nr. 201 Rn. 58 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114). Das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren muss einen Risikobereich &#252;bersteigen, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist. Dies folgt aus der &#220;berlegung, dass es sich bei den Lebensr&#228;umen der gef&#228;hrdeten Tierarten nicht um \"unber&#252;hrte Natur\" handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturr&#228;ume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen. Bei der Frage, ob sich f&#252;r das einzelne Individuum das Risiko, Opfer einer Kollision durch einen neuen Verkehrsweg zu werden, signifikant erh&#246;ht, darf daher nicht au&#223;er Acht gelassen werden, dass Verkehrswege zur Ausstattung des nat&#252;rlichen Lebensraums der Tiere geh&#246;ren und deshalb besondere Umst&#228;nde hinzutreten m&#252;ssen, damit von einer signifikanten Gefahr durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann; ein Nullrisiko ist nicht zu fordern (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Rn. 83). Dies gilt auch und gerade f&#252;r den Ausbau einer Bundeswasserstra&#223;e, bei der sich der Lebensraum von Tieren in gro&#223;en Teilen mit dem Verkehrsweg deckt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_467\">467</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Daran gemessen ist f&#252;r einen relevanten Anstieg des Kollisionsrisikos nichts ersichtlich. F&#252;r den Schweinswal kann insoweit auf die Ausf&#252;hrungen unter B.II.1.i)bb) verwiesen werden (siehe auch PFB, S. 1957; P&#196; II, Teil 6, S. 19; P&#196; III, Teil 6, S. 14). Dass und warum f&#252;r Schn&#228;pel und St&#246;r &#252;berhaupt von einer relevanten Kollisionsgefahr mit Schiffen oder Bauger&#228;ten auszugehen ist und diese vorhabenbedingt in signifikanter und nicht mehr sozialad&#228;quater Weise erh&#246;ht w&#252;rde, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_468\">468</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>&#220;berdies ist nicht erkennbar, dass adulte Schweinswale, Schn&#228;pel oder St&#246;re einem signifikanten, &#252;ber das spezifische Grundrisiko hinausgehenden T&#246;tungs-/Verletzungsrisiko durch die Bauarbeiten (z.B. Aufsp&#252;l-, Buhnenbau- und Baggerarbeiten) ausgesetzt sind. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse schlie&#223;en solche Gefahren f&#252;r Schweinswale aufgrund ihres Echoortungssystems aus (PFB, S. 1957). F&#252;r Schn&#228;pel und St&#246;re gehen sie davon aus, dass ein solches Risiko zwar sehr unwahrscheinlich, aber nicht hundertprozentig auszuschlie&#223;en sei. Allerdings w&#252;rden die Wanderzeiten des Schn&#228;pels (Aufstieg im Herbst, Abstieg im zeitigen Fr&#252;hjahr) ohnehin nur am Rande ber&#252;hrt, weil dann aufgrund der Witterungsverh&#228;ltnisse nur sehr eingeschr&#228;nkt oder &#252;berhaupt nicht gebaut werden k&#246;nne. Dar&#252;ber hinaus seien aufgrund der Gew&#228;sserbreite Ausweichm&#246;glichkeiten f&#252;r wandernde Individuen vorhanden. Dies gelte auch f&#252;r den St&#246;r, bei dem angesichts der Aufstiegsphase im April bis Mai und der weitgehend unbekannten Abstiegsphase f&#252;r einen l&#228;ngeren Zeitraum als beim Schn&#228;pel die theoretische M&#246;glichkeit von Beeintr&#228;chtigungen bestehe (PFB, S. 1958; vgl. auch P&#196; II, Teil 6, S. 23; P&#196; III, Teil 6, S. 15). Diese Bewertung ist plausibel; substanziierte Einwendungen hiergegen haben die Kl&#228;ger nicht erhoben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_469\">469</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Schlie&#223;lich l&#228;sst sich nicht feststellen, dass f&#252;r Schn&#228;pel und St&#246;r vorhabenbedingt ein &#252;ber das spezifische Grundrisiko bzw. die allgemeine Betriebsgefahr hinausgehendes Risiko f&#252;r Laichverluste infolge von Bauarbeiten besteht. Soweit sich in der Unterelbe &#252;berhaupt Laichgebiete der aus Besatzma&#223;nahmen stammenden bzw. durch Besatzma&#223;nahmen gest&#252;tzten Schn&#228;pel- und St&#246;rvorkommen finden sollten, ist jedenfalls nicht ersichtlich oder von den Kl&#228;gern dargetan, dass diese von den Ausbau- und Unterhaltungsbaggerungen so betroffen werden, dass das spezifische Grundrisiko, das mit Laichhabitaten in einer Bundeswasserstra&#223;e verbunden ist, signifikant erh&#246;ht wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_470\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">470</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse verneinen zu Recht einen Versto&#223; gegen das St&#246;rungsverbot des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_471\">471</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der populationsbezogene St&#246;rungstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeintr&#228;chtigungen der gesch&#252;tzten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen St&#246;rwirkungen erf&#252;llt werden. Eine erhebliche St&#246;rung liegt nach der Definition des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die St&#246;rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_472\">472</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Anhaltspunkte daf&#252;r sind nicht ersichtlich oder dargetan. Selbst wenn Schweinswale - wie die Kl&#228;ger geltend machen - entgegen den Feststellungen in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen (PFB, S. 1957) im Vorhabenbereich nicht nur \"allenfalls als sporadische G&#228;ste in geringen Individuendichten\" vorkommen, sondern die Unterelbe regelm&#228;&#223;ig durchwandern sollten, ist angesichts der Gew&#246;hnung der Tiere an Schiffsverkehr und Baggerarbeiten sowie der vorhandenen Ausweichm&#246;glichkeiten nicht erkennbar, dass sie dabei vorhabenbedingt in einer f&#252;r den Zustand der Population relevanten Weise gest&#246;rt w&#252;rden. Als Fortpflanzungs-, Aufzucht- und &#220;berwinterungsgebiet ist die Unterelbe f&#252;r den Schweinswal nach den von den Kl&#228;gern nicht substanziiert angegriffenen Ausf&#252;hrungen in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen ohne Bedeutung; seine Hauptlebensr&#228;ume liegen im &#228;u&#223;eren Wattenmeer und der vorgelagerten Nordsee (PFB, S. 1957; P&#196; II, Teil 6, S. 19; P&#196; III, Teil 6, S. 14).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_473\">473</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Eine erhebliche St&#246;rung von Schn&#228;peln und St&#246;ren w&#228;hrend der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Wanderungszeit haben die Planfeststellungsbeschl&#252;sse (PFB, S. 1958) ebenfalls zu Recht verneint. Die Bauma&#223;nahmen finden au&#223;erhalb potenzieller Laichgebiete statt, f&#252;r eine vorhabenbedingte Einschr&#228;nkung der Wanderungsm&#246;glichkeiten ist nichts ersichtlich. Die Unterelbe bietet ausreichende Ausweichm&#246;glichkeiten, die eine Beeintr&#228;chtigung des Erhaltungszustands ausschlie&#223;en.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_474\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">474</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Schlie&#223;lich liegt auch kein Versto&#223; gegen das Zugriffsverbot des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor. Das Vorhaben ber&#252;hrt keine Ruhe- oder Fortpflanzungsst&#228;tten der oben genannten Arten (PFB, S. 1957 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_475\">475</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Begriff der Ruhe- oder Fortpflanzungsst&#228;tte in &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114). Er umfasst nicht den allgemeinen Lebensraum der gesch&#252;tzten Arten und s&#228;mtliche Lebensst&#228;tten, sondern einen abgrenzbaren und f&#252;r die betroffene Art besonders wichtigen Fortpflanzungs- und Ruhebereich. Dieser muss einen nicht nur vor&#252;bergehenden, den artspezifischen Anspr&#252;chen gen&#252;genden st&#246;rungsfreien Aufenthalt erm&#246;glichen (BVerwG, Urteile vom 12. M&#228;rz 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 222 und vom 18. M&#228;rz 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 66). Nahrungs-, Jagd- und potenzielle Lebensst&#228;tten sowie Wanderkorridore sind nicht gesch&#252;tzt (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 208 Rn. 68; Beschluss vom 8. M&#228;rz 2007 - 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_476\">476</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Davon ausgehend droht vorhabenbedingt keine Besch&#228;digung oder Zerst&#246;rung von Fortpflanzungs- oder Ruhest&#228;tten der Schweinswale. Wie oben unter B.II.i)gg) dargelegt, befindet sich die \"Kinderstube\" der Schweinswale im K&#252;stengew&#228;sser der Nordsee vor Sylt und Amrum. Dass die Schweinswale sich in der Elbe fortpflanzen oder dort &#252;berwintern, haben die Kl&#228;ger nicht vorgetragen. Dass Fortpflanzungsst&#228;tten von Schn&#228;pel oder St&#246;r durch das Vorhaben entnommen, besch&#228;digt oder zerst&#246;rt w&#252;rden, ist ebenfalls nicht dargetan oder sonst erkennbar. Selbst wenn sich Laichhabitate des Schn&#228;pels auch in der Unterelbe (etwa den Nebenelben) finden sollten, w&#228;ren diese vom Vorhaben nicht betroffen. Der Schn&#228;pel laicht ufernah im S&#252;&#223;wasser &#252;ber Sand- und Kiesb&#228;nken (vgl. Bioconsult vom 5. Mai 2010, S. 85), dort sind keine Ausbau- und Unterhaltungsbaggerungen vorgesehen. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass sich in der Unterelbe Laichgebiete (in der Str&#246;mung auf Kiesgrund) des Europ&#228;ischen St&#246;rs (Acipenser sturio) finden, deren Verlust oder Zerst&#246;rung durch das Vorhaben droht, haben die Kl&#228;ger nicht aufgezeigt. Der St&#246;r gilt als ausgestorben, er ist Gegenstand europaweiter Wiederansiedlungsaktivit&#228;ten. Die Besatzma&#223;nahmen an der Elbe mit Tieren aus einer Zucht in Frankreich finden offenbar in der Mittelelbe (P&#196; III, Teil 6, S. 11) sowie den Elbenebenfl&#252;ssen Oste, St&#246;r, Mulde und Havel statt. Erkenntnisse zu Laichaktivit&#228;ten in der Unterelbe konnten bisher nicht gewonnen werden; auch die sachverst&#228;ndigen Kl&#228;ger haben dazu nichts vorgetragen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_477\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">477</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>IV. Die Planfeststellungsbeschl&#252;sse versto&#223;en nicht gegen wasserrechtliche Vorschriften.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_478\">478</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach &#167; 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG m&#252;ssen Ausbauma&#223;nahmen die nach &#167;&#167; 27 bis 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ma&#223;gebenden Bewirtschaftungsziele - namentlich das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot (&#167; 27 Abs. 1 und 2 WHG) - ber&#252;cksichtigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 29 ff.) zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens f&#252;r Ma&#223;nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1 - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL, zuletzt ge&#228;ndert durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014, ABl. L 311 S. 32) sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nicht lediglich Zielvorgaben f&#252;r die Bewirtschaftungsplanung, sondern m&#252;ssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstra&#223;enrechtlichen Planfeststellung nach &#167; 14 Abs. 1 i.V.m. &#167; 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG - strikt beachtet werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_479\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">479</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Das planfestgestellte Vorhaben steht in Einklang mit dem Verschlechterungsverbot. Nach &#167; 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind oberirdische Gew&#228;sser, soweit sie nicht nach &#167; 28 WHG als k&#252;nstlich oder erheblich ver&#228;ndert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres &#246;kologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Oberirdische Gew&#228;sser, die nach &#167; 28 WHG als k&#252;nstlich oder erheblich ver&#228;ndert eingestuft werden, sind nach &#167; 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres &#246;kologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Die Vorschrift dient zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL. Eine Verschlechterung im Sinne dieser Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung des EuGH vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualit&#228;tskomponente (QK) des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpers (OWK) insgesamt f&#252;hrt. Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines OWK im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - LS 2, Rn. 70).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_480\">480</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines OWK bewirken kann, beurteilt sich nicht nach dem f&#252;r das Habitatrecht geltenden besonders strengen Ma&#223;stab, wonach jede erhebliche Beeintr&#228;chtigung ausgeschlossen sein muss, sondern nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Ma&#223;stab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein. Nach dem f&#252;r beide Auslegungsvarianten offenen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL sind Verschlechterungen des Zustands zu verhindern. Der EuGH stellt darauf ab, ob das Vorhaben eine Verschlechterung verursachen kann und weicht mit dieser Formulierung von dem in seiner Rechtsprechung f&#252;r das Habitatrecht entwickelten Ma&#223;stab (siehe oben unter B.II.1.) ab.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_481\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">481</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Daran gemessen bewirkt das Ausbauvorhaben keine Verschlechterung des &#246;kologischen Zustands/Potenzials der als erheblich ver&#228;ndert eingestuften OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen, Elbe-West und Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser sowie des als nat&#252;rliches Gew&#228;sser eingestuften OWK Au&#223;enelbe-Nord.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_482\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">482</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Die Beklagten haben bei den als erheblich ver&#228;ndert eingestuften OWK zu Recht das &#246;kologische Potenzial und nicht den &#246;kologischen Zustand als Bezugsgr&#246;&#223;e f&#252;r das Verschlechterungsverbot zugrunde gelegt. Dies schreibt &#167; 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG ausdr&#252;cklich vor. Erg&#228;nzend bestimmt &#167; 3 Nr. 8 WHG, dass bei den als erheblich ver&#228;ndert eingestuften Gew&#228;ssern an die Stelle des &#246;kologischen Zustands das &#246;kologische Potenzial tritt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit diesen Regelungen - insbesondere den &#167;&#167; 27 ff. WHG - die verbindlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt werden (BT-Drs. 14/7755 S. 1, 12 f.; BT-Drs. 16/12275 S. 1, 41 f., 53). Anhaltspunkte daf&#252;r, dass das Unionsrecht fehlerhaft umgesetzt wurde, lassen sich der Wasserrahmenrichtlinie auch unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nicht entnehmen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_483\">483</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zwar verlangt Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL allgemein, eine Verschlechterung des Zustands aller OWK zu verhindern. \"Zustand\" ist hier aber im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, der den &#246;kologischen Zustand und das &#246;kologische Potenzial umfasst; dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit den Begriffsdefinitionen des Art. 2 WRRL. Der Begriff \"Zustand\" wird in Art. 2 Nr. 17 WRRL als die allgemeine Bezeichnung f&#252;r den Zustand eines Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes f&#252;r den &#246;kologischen und den chemischen Zustand definiert. Den &#246;kologischen Zustand wiederum definiert Art. 2 Nr. 21 WRRL als die \"Qualit&#228;t von Struktur und Funktionsf&#228;higkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberfl&#228;chengew&#228;ssern stehender &#214;kosysteme gem&#228;&#223; der Einstufung nach Anhang V\". Der Anhang V verwendet seinerseits den Begriff \"Zustand\" als Oberbegriff f&#252;r den &#246;kologischen Zustand und das &#246;kologische Potenzial und sieht ebenso wie f&#252;r den Zustand auch f&#252;r das Potenzial mehrere Bewertungsstufen vor (vgl. etwa Nr. 1.2 und 1.2.5 sowie Nr. 1.4 und 1.4.2). Zudem bestimmt die Regelung in Nr. 1.4.1 Ziffer i des Anhangs V zur WRRL in Satz 2 - vergleichbar mit Anhang II Nr. 1.3 Ziffer ii WRRL -, dass f&#252;r die Einstufung und Darstellung des &#246;kologischen Zustands bei erheblich ver&#228;nderten OWK Bezugnahmen auf den &#246;kologischen Zustand als Bezugnahmen auf das &#246;kologische Potenzial erfolgen sollten. Diese weite Begriffsbildung findet sich schlie&#223;lich auch in den Erw&#228;gungsgr&#252;nden (Nr. 25 f.) wieder.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_484\">484</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dieses Begriffsverst&#228;ndnis wird durch die nachfolgenden Bestimmungen der Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii und iii WRRL sowie Art. 2 Nr. 23 WRRL nicht in Frage gestellt. Den Kl&#228;gern ist zwar zuzugeben, dass die Regelungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii und iii WRRL bei isolierter Betrachtung den Schluss nahelegen k&#246;nnten, das &#246;kologische Potenzial sei nur f&#252;r das Verbesserungsgebot relevant. Diese Auslegung w&#228;re aber mit den oben genannten Regelungen in Art. 2 und im Anhang V zur Wasserrahmenrichtlinie schon systematisch nicht in Einklang zu bringen. Aus der Begriffsdefinition des \"guten &#246;kologischen Potenzials\" in Art. 2 Nr. 23 WRRL folgt nichts anderes. Vielmehr best&#228;tigt diese Vorschrift den Befund, dass der Begriff \"Potenzial\" allgemein den &#246;kologischen Zustand eines erheblich ver&#228;nderten OWK beschreibt. Die gegenteilige Auffassung der Kl&#228;ger findet auch im Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 (C-461/13) keine St&#252;tze. Der EuGH versteht und verwendet den Begriff \"Zustand\" bei der Pr&#252;fung des Verschlechterungsverbots ebenfalls als Oberbegriff f&#252;r den &#246;kologischen Zustand und das &#246;kologische Potenzial (vgl. etwa Rn. 37, 39, 41, 50).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_485\">485</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Regelung in &#167; 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG und das oben dargelegte Verst&#228;ndnis des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL sind mit Sinn und Zweck der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar. Die Richtlinie (vgl. Art. 1) zielt zwar auf einen verbesserten Gew&#228;sserschutz, der nicht mehr allein oder vorrangig an der chemischen und physikalischen Beschaffenheit, sondern an der Gew&#228;sser&#246;kologie und insbesondere der Gew&#228;sserbiologie ankn&#252;pft (vgl. BT-Drs. 14/7755, S. 12). Sie erkennt aber zugleich an, dass es neben den nat&#252;rlichen OWK eine Vielzahl erheblich ver&#228;nderter Wasserk&#246;rper gibt, die unter hohen &#246;konomischen, infrastrukturellen, siedlungstechnischen und sonstigen Nutzungsanspr&#252;chen stehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iii und Abs. 3 WRRL; &#167; 28 WHG). Die Ausrichtung der Bewirtschaftungsziele f&#252;r die erheblich ver&#228;nderten OWK am Potenzial tr&#228;gt dem Umstand Rechnung, dass diese durch ihre - von der Rechtsordnung anerkannte - Nutzung mit einer \"Hypothek\" im Sinne einer nutzungsbedingten Degradation belastet sind, die die Orientierung an einem nat&#252;rlichen, anthropogen weitgehend unbeeinflussten Ideal- oder Referenzzustand verbietet. F&#252;r die erheblich ver&#228;nderten OWK gelten deshalb gesonderte, qualitativ abgesenkte Bewirtschaftungsziele (vgl. Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, WHG &#167; 27 Rn. 37). Damit wird die Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nicht konterkariert, sondern lediglich den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen in ihrem Geltungsbereich angepasst (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, &#167; 27 Rn. 16 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_486\">486</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ginge man dagegen mit den Kl&#228;gern davon aus, dass beim Verschlechterungsverbot der Zustand im Sinne der f&#252;r den &#246;kologischen Zustand festgelegten Klassenstufen (Referenzzust&#228;nde) auch f&#252;r erheblich ver&#228;nderte OWK ma&#223;geblich ist, w&#228;ren bei diesen aufgrund ihrer anthropogenen &#220;berformung die biologischen QK in der Regel in eine niedrigere oder gar die schlechteste Zustandsklasse einzustufen und die Schwelle zu einer Verschlechterung daher oftmals schneller &#252;berschritten als bei einer Einstufung in Potenzialklassen. Die Annahme, dass die Wasserrahmenrichtlinie f&#252;r erheblich ver&#228;nderte OWK einen strengeren Schutz vor weiteren Verschlechterungen gew&#228;hrleisten will als f&#252;r nat&#252;rliche Gew&#228;sser, ist aber fernliegend. W&#228;re das &#246;kologische Potenzial nur f&#252;r das Verbesserungsgebot relevant, bed&#252;rfte es im &#220;brigen auch der in Anhang V unter Nr. 1.4.2 Ziffer ii WRRL vorgesehenen f&#252;nf Klassenstufen zur Einstufung des &#246;kologischen Potenzials nicht. Vielmehr h&#228;tte es dann ausgereicht, nur das mithilfe des Verbesserungsgebots anzustrebende \"gute &#246;kologische Potenzial\" n&#228;her zu definieren. Eine identische Bezugsgr&#246;&#223;e f&#252;r die Ermittlung der aktuellen und der prognostischen Beschaffenheit des OWK ist schlie&#223;lich auch deshalb geboten, weil anderenfalls ein Vergleich und damit die Feststellung einer Verschlechterung nicht m&#246;glich w&#228;re.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_487\">487</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Aus dem Hinweis der Kl&#228;ger auf Rn. 12 des Senatsbeschlusses vom 2. Oktober 2014 (BVerwG 7 A 14.12) folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass der Beschluss sich mit dem zur ersten Planerg&#228;nzung vorgelegten Fachbeitrag vom 9. August 2013 befasst, ergibt sich daraus nur, dass bei der Pr&#252;fung einer Verschlechterung am tats&#228;chlichen Zustand im Sinne der Beschaffenheit anzusetzen ist. Bei erheblich ver&#228;nderten OWK ist dieser in eine Potenzialbewertung zu transformieren.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_488\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">488</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 154) durften der Verschlechterungspr&#252;fung die Potenzial- und Zustandsbewertungen zugrunde legen, die im Bewirtschaftungsplan (BWP) nach &#167; 83 WHG bzw. Art. 13 WRRL (i.V.m. Anhang VII) vom 12. November 2015 f&#252;r den Zeitraum von 2016 bis 2021 (BWP 2016) f&#252;r die vorhabenbetroffenen OWK dokumentiert sind. Soweit es darin an Einstufungen fehlt, sind diese im Fachbeitrag vorgenommen worden (2. PEB, S. 154).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_489\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">489</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Dem BWP kommt zwar keine rechtsverbindliche Au&#223;enwirkung zu, er entfaltet aber verwaltungsintern unabh&#228;ngig davon, ob seine Beh&#246;rdenverbindlichkeit ausdr&#252;cklich bestimmt ist (vgl. etwa &#167; 27b Abs. 2 Satz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 29. M&#228;rz 2005, HmbGVBl. S. 97 - HWaG - und &#167; 131 Abs. 2 Satz 3 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 11. Februar 2008, SH GVBl. S. 91 - LWG), grunds&#228;tzlich Bindungswirkung nicht nur f&#252;r die Wasserbeh&#246;rden, sondern auch f&#252;r alle anderen Beh&#246;rden, soweit sie &#252;ber wasserwirtschaftliche Belange entscheiden (Ginzky, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, &#167; 83 WHG, Stand 1. Oktober 2015, Rn. 5 f.; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, WHG, &#167; 83 Rn. 19). Die im BWP dokumentierten Zustands- und Potenzialbewertungen beruhen auf den Daten aus der Gew&#228;sser&#252;berwachung und spezifischen, teilweise europaweit harmonisierten (interkalibrierten) Bewertungsverfahren (vgl. BWP 2016, S. 71 ff.). Es ist daher grunds&#228;tzlich sachgerecht und praktikabel, diese Einstufungen auch bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes und der - hier noch ma&#223;geblichen - Oberfl&#228;chengew&#228;sserverordnung 2011 entsprechend zustande gekommen und die fachlichen Bewertungen vertretbar sind. Eine dar&#252;ber hinausgehende Inzidentkontrolle des BWP ist angesichts der Beurteilungsspielr&#228;ume der f&#252;r die Bewirtschaftungsplanung zust&#228;ndigen Stellen auch im gerichtlichen Verfahren regelm&#228;&#223;ig nicht veranlasst. Soweit belastbare neuere Erkenntnisse, insbesondere Monitoring-Daten vorliegen, sind diese heranzuziehen. Bei l&#252;ckenhafter, unzureichender oder veralteter Datenlage des BWP sowie bei konkreten Anhaltspunkten f&#252;r Ver&#228;nderungen des Zustands seit der Dokumentation im aktuellen BWP, die nicht durch neuere Erkenntnisse wie aktuelle Monitoring-Daten gedeckt sind, sind weitere Untersuchungen erforderlich (vgl. Dallhammer/Fritzsch, ZUR 2016, 340 &lt;346&gt;; de Witt/Krause, NuR 2015, 749 &lt;754&gt;; Nutzhorn, W+B 2016, 56 &lt;59&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_490\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">490</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Die methodischen Grundlagen f&#252;r die Zustands- und Potenzialbewertungen im BWP 2016 sind nicht zu beanstanden. Normativ festgelegte Bewertungsverfahren zur Bestimmung des &#246;kologischen Zustands/Potenzials von OWK und zur Einstufung von QK waren im BWP - mit Ausnahme der QK Fischfauna im &#220;bergangsgew&#228;sser - nicht zu ber&#252;cksichtigen. Im BWP 2016 (S. 203 f.) wird ausgef&#252;hrt, dass die Bewertungsverfahren f&#252;r Makrophyten, Makrozoobenthos und Fische f&#252;r die sehr gro&#223;en Fl&#252;sse - zu denen gem&#228;&#223; der Definition in Nr. 2.1 d) der Anlage 1 zur Verordnung zum Schutz der Oberfl&#228;chengew&#228;sser (Oberfl&#228;chengew&#228;sserverordnung - OGewV 2011) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) (Einzugsgebiet gr&#246;&#223;er als 10 000 km2) auch die Unterelbe mit einem Einzugsgebiet von 13 255 km2 (BWP 2016, S. 9) geh&#246;rt - und f&#252;r bestimmte Biokomponenten der K&#252;sten- und &#220;bergangsgew&#228;sser noch nicht vollst&#228;ndig interkalibriert sind. Die noch ausstehenden Schritte sollten bis zum 22. Dezember 2016 abgeschlossen werden (Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses der EU-Kommission 2013/480/EU vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte f&#252;r die Einstufungen des &#220;berwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gem&#228;&#223; der Richtlinie 2000/60/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG &lt;ABl. L 266, 1, 3, 39&gt; und zu den offenen Interkalibrierungen etwa S. 22). Gegen die vor diesem Hintergrund im BWP angewandte Methode wenden sich die Kl&#228;ger ohne Erfolg.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_491\">491</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Methodik zur Bewertung des &#246;kologischen Zustands/Potenzials ist im BWP 2016 (S. 71 ff.) dargelegt. Danach ist die Bewertung des &#246;kologischen Zustands der nat&#252;rlichen Wasserk&#246;rper auf der Grundlage des CIS-Leitfadens Nr. 13 (Europ&#228;ische Kommission 2003) in Kombination mit gew&#228;sser&#246;kologischen Untersuchungen wie der Bestimmung der biologischen Qualit&#228;tskomponenten (Phytoplankton, Makrophyten und Phytobenthos, Makrozoobenthos, Fische) und der Betrachtung der unterst&#252;tzenden Komponenten wie der Hydromorphologie (Gew&#228;ssermorphologie, Durchg&#228;ngigkeit, Wasserhaushalt), mit immissionsseitigen chemisch-physikalischen Messungen, einer Belastungsanalyse sowie mithilfe von Analogieschl&#252;ssen (Expertenwissen) erfolgt (S. 71).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_492\">492</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das &#246;kologische Potenzial der erheblich ver&#228;nderten OWK ist ebenfalls auf der Grundlage der in den CIS-Leitlinien der Europ&#228;ischen Kommission erarbeiteten Vorgaben bewertet worden; die Bund/L&#228;nder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat die Vorgehensweise in Deutschland zudem in dem RAKON-Papier VI \"Ermittlung des guten &#246;kologischen Potenzials - Flie&#223;gew&#228;sser\" (LAWA 2012) untersetzt. Die OWK sind individuell ma&#223;nahmenbezogen oder anhand von Fallgruppen bewertet worden, die aus Gew&#228;ssertypgruppen und spezifizierten Nutzungen abgeleitet sind (n&#228;her BWP 2016, S. 72 f.). Die eigentliche Bewertung des &#246;kologischen Potenzials ist anhand der biologischen QK erfolgt. Daf&#252;r wurden die Bewertungsverfahren f&#252;r nat&#252;rliche Gew&#228;sser f&#252;r die erheblich ver&#228;nderten OWK angepasst und die f&#252;r die Zustandsbewertung entwickelten Methoden f&#252;r eine Potenzialbewertung ausgelegt (BWP 2016, S. 73).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_493\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">493</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(3) Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger ist nicht zu beanstanden, dass bei der Potenzialbewertung f&#252;r den BWP 2016 - wie schon f&#252;r den BWP 2009 - teilweise noch das \"Prager Verfahren\" zur Anwendung gekommen ist. Laut BWP 2016 (S. 203 f.) sollte - nachdem die Bundesl&#228;nder f&#252;r den BWP 2009 in Ermangelung eines bundesweit einheitlichen Bewertungsverfahren f&#252;r das &#246;kologische Potenzial noch zwischen verschiedenen Verfahren (\"Prager Verfahren\", biologische Bewertung durch Typwechsel oder Kombination aus \"Prager Verfahren\" und \"CIS-Verfahren\") gew&#228;hlt haben - ab 2012 eigentlich ein einheitliches Verfahren angewandt werden. Nach den Erl&#228;uterungen der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 hat die Verst&#228;ndigung auf ein bundesweit einheitliches Verfahren aber deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen als erwartet. Das \"Prager Verfahren\" ist daher entgegen der oben genannten Verlautbarung im BWP 2016 auch f&#252;r die 2. Bewirtschaftungsperiode noch zum Einsatz gekommen. Eine Verst&#228;ndigung auf die von Schleswig-Holstein erarbeitete \"Handlungsanleitung zur Ausweisung erheblich ver&#228;nderter und k&#252;nstlicher Gew&#228;sser sowie zur Ableitung des guten &#246;kologischen Potenzials (G&#246;P) f&#252;r den 2. Bewirtschaftungszeitraum\" vom 6. Dezember 2009, aktualisiert mit Stand Dezember 2014 (Anlage 6 zum Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung am 20. Dezember 2016), ist erst f&#252;r den Entwurf des 3. Bewirtschaftungsplans erfolgt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_494\">494</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Warum das von der CIS-Arbeitsgruppe ECOSTAT im Jahr 2006 entwickelte, ma&#223;nahmenorientierte \"Prager Verfahren\" f&#252;r die Potenzialeinstufung fachlich ungeeignet sein soll und wie stattdessen h&#228;tte verfahren werden m&#252;ssen, haben die Kl&#228;ger nicht dargelegt. Beim \"Prager Verfahren\" werden alle Ma&#223;nahmen ausgeschieden, die signifikante negative Auswirkungen auf die zul&#228;ssige Nutzung des OWK oder auch in Kombination nur eine geringf&#252;gige Verbesserung der &#246;kologischen Verh&#228;ltnisse zur Folge h&#228;tten. Sodann wird die Wirkung der zur Erreichung des guten &#246;kologischen Potenzials verbleibenden Ma&#223;nahmen auf die abiotischen Parameter abgesch&#228;tzt und auf dieser Grundlage prognostiziert, wie sich die biologischen Verh&#228;ltnisse beim guten &#246;kologischen Potenzial darstellen k&#246;nnten. Davon ausgehend erfolgt die Bewertung des aktuellen Potenzials (vgl. etwa Pottgiesser u.a., KW 2009, 472 &lt;473&gt;). Dieser Ansatz mag wegen seines Ma&#223;nahmenbezugs Schw&#228;chen aufweisen. &#220;berlegene Standardmethoden haben die Kl&#228;ger aber nicht aufgezeigt. Ihr Vorbringen, es gebe ein \"bundesweit anerkanntes einheitliches Verfahren\", haben sie nicht weiter untersetzt. Soweit die Kl&#228;ger ihre Kritik am \"Prager Verfahren\" auf die im Fachbeitrag (PEU II 1, S. 175 f.) wiedergegebenen Erl&#228;uterungen von KORTEL - dem Koordinierungsrat und fachlichen Gremium der Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Elbe - st&#252;tzen, dringen sie damit nicht durch. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein aktuell schlechtes &#246;kologisches Potenzial grunds&#228;tzlich auszuschlie&#223;en ist, weil bei erheblich ver&#228;nderten OWK ein Klassensprung um drei Stufen angesichts der nutzungsbedingten anthropogenen &#220;berformung solcher Wasserk&#246;rper und der schon daraus resultierenden Einschr&#228;nkung des Ma&#223;nahmenkatalogs nicht realistisch ist. Ebenfalls plausibel ist, dass das aktuelle &#246;kologische Potenzial mit \"m&#228;&#223;ig\" zu bewerten ist, wenn nur wenige Einzelma&#223;nahmen in Betracht kommen, die lediglich geringf&#252;gige Verbesserungen der biologischen QK bewirken k&#246;nnen. K&#246;nnen dagegen mehrere wirksame Ma&#223;nahmen dazu f&#252;hren, dass sich der Zustand einzelner biologischer QK voraussichtlich um eine Stufe oder mehr verbessert, wird das aktuelle &#246;kologische Potenzial laut KORTEL als unbefriedigend beurteilt, es sei denn, der aktuelle Zustand des OWK ist bereits als m&#228;&#223;ig ermittelt worden. In diesem Fall ist das Potenzial mit dem Zustand gleichzusetzen, denn das Potenzial kann nicht niedriger liegen als der Zustand. Das gute Potenzial wird nur dann erreicht, wenn alle zielf&#252;hrenden und wirkungsvollen Ma&#223;nahmen umgesetzt worden sind; anderenfalls wird nur das m&#228;&#223;ige &#246;kologische Potenzial erreicht (PEU II 1, S. 176). Gegen diese angesichts der Ma&#223;nahmenbezogenheit des \"Prager Verfahrens\" nachvollziehbaren Erl&#228;uterungen haben die Kl&#228;ger keine substanziierten Einwendungen erhoben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_495\">495</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dass die Bewertungen im BWP nicht f&#252;r alle OWK und QK im Detail nachgezeichnet werden k&#246;nnen, liegt angesichts der Vielzahl der einzustufenden OWK auf der Hand. Der BWP gilt f&#252;r den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe mit insgesamt 3 146 OWK, davon 876 erheblich ver&#228;nderten (S. 16 und Tabelle 1.9, S. 20). Vor diesem Hintergrund reicht es aus, wenn Einzelheiten auf Nachfrage benannt und erl&#228;utert werden k&#246;nnen. Entsprechend ist hier verfahren worden. Im Fachbeitrag (PEU II 1) sind die Grundlagen der Potenzial- und Zustandsbewertungen der (biologischen) QK f&#252;r die OWK der Tideelbe im BWP 2016 (und BWP 2009) gepr&#252;ft und dargelegt worden. Soweit dabei Fragen aufgetreten sind, haben die Gutachter sich an KORTEL und die FGG Elbe gewandt und die unter dem 7. September 2015 (FGG Elbe) und 7. Oktober 2015 (KORTEL) erteilten Ausk&#252;nfte eingearbeitet (n&#228;her dazu nachfolgend unter IV.1.a)dd)(2)).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_496\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">496</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Bedenkenfrei ist es auch, dass die Beklagten bei der Verschlechterungspr&#252;fung den hydromorphologischen, chemischen und allgemein chemisch-physikalischen QK nur unterst&#252;tzende Bedeutung beigemessen und Ver&#228;nderungen dieser Komponenten daraufhin gepr&#252;ft haben, ob sie sich auf die biologischen QK auswirken (vgl. PEU II 1, S. 2).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_497\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">497</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) &#167; 5 Abs. 4 OGewV 2011 enth&#228;lt Vorgaben f&#252;r die Bewertung des &#246;kologischen Zustands bzw. Potenzials. Nach Satz 1 ist ma&#223;geblich auf die biologischen QK abzustellen; Satz 3 erg&#228;nzt dies dahin, dass bei der Bewertung der biologischen QK die hydromorphologischen und die allgemeinen physikalisch-chemischen QK unterst&#252;tzend heranzuziehen sind. Dem entsprechen Anhang V Nr. 1.1 WRRL sowie die Definitionen des guten und des m&#228;&#223;igen &#246;kologischen Zustands bzw. Potenzials in diesem Anhang, die die hydromorphologischen und die physikalisch-chemischen QK jeweils als Funktionswerte der biologischen QK ausweisen. Wenn die unterst&#252;tzenden QK danach schon bei der Einstufung des Gew&#228;sserzustands - abgesehen vom sehr guten Zustand/Potenzial - nur die Funktion von Indikatoren erf&#252;llen, streiten Sinn und Zweck und die Systematik der Wasserrahmenrichtlinie daf&#252;r, dass ihre Rolle auch im Rahmen des Verschlechterungsverbots auf eine solche flankierende Funktion beschr&#228;nkt bleibt (vgl. Durner, W+B 2015, 195 &lt;198&gt;; Dallhammer/Fritzsch, ZUR 2016, 340 &lt;343&gt;). An diesen Vorgaben f&#252;r die Zustandsbewertung hat sich daher auch die Verschlechterungspr&#252;fung auszurichten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_498\">498</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Abweichendes ergibt sich weder aus dem Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - (Rn. 66 ff.) noch dem Hinweisbeschluss des Senats vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - (Rn. 12). Der EuGH hat auf den Zustand der QK im Sinne des Anhangs V zur WRRL (Rn. 69 f.) und damit auch auf das in diesem Anhang geregelte Nachrangverh&#228;ltnis zwischen den biologischen und den \"unterst&#252;tzenden\" QK verwiesen. Der Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 behandelt nur die methodischen M&#228;ngel des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie vom 9. August 2013 und der 1. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse vom 1. Oktober 2013 und formuliert im Hinblick auf das seinerzeit beim EuGH anh&#228;ngige Vorabentscheidungsverfahren (C-461/13) keine allgemeing&#252;ltigen Rechtsma&#223;st&#228;be zum Verschlechterungsverbot. Abgesehen davon kann den Ausf&#252;hrungen unter Rn. 12 nicht entnommen werden, dass den hydromorphologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen QK ein ebensolches Gewicht beizumessen ist wie den biologischen QK.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_499\">499</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Daraus folgt, dass eine negative Ver&#228;nderung von unterst&#252;tzenden QK (auch solchen in der niedrigsten Klassenstufe) f&#252;r die Annahme einer Verschlechterung nicht ausreicht. Vielmehr muss die Ver&#228;nderung zu einer Verschlechterung einer biologischen QK f&#252;hren. Dem tr&#228;gt der im erg&#228;nzenden Verfahren gefertigte Fachbeitrag Rechnung, der zun&#228;chst die Auswirkungen des Vorhabens auf die unterst&#252;tzenden QK und im Anschluss daran u.a. deren Wirkungen auf die biologischen QK pr&#252;ft (PEU II 1, S. 50 ff., 71 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_500\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">500</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Die R&#252;ge der Kl&#228;ger, diese Pr&#252;fung sei methodisch unzul&#228;nglich erfolgt, weil die normativ vorgegebenen Querverbindungen zwischen den biologischen und den unterst&#252;tzenden QK nicht n&#228;her definiert und nach Klassenstufen gerastert, sondern die Wirkzusammenh&#228;nge nur verbal-argumentativ beschrieben worden sind, greift nicht durch. Sie sieht daran vorbei, dass schon die Wasserrahmenrichtlinie und die Oberfl&#228;chengew&#228;sserverordnung die erforderlichen Konkretisierungen und Verkn&#252;pfungen nicht aufweisen. Sie enthalten zwar eine f&#252;nf- bzw. vierstufige Bewertungsskala f&#252;r die Klassifikation des &#246;kologischen Zustands/Potenzials (Anhang V Nr. 1.4.2 Ziffer i und ii WRRL; Anlage 4, Tabelle 1 OGewV 2011), liefern aber textliche Beschreibungen nur f&#252;r die oberen drei Zustands-/Potenzialklassen und dies im Wesentlichen f&#252;r die biologischen QK (Anhang V Nr. 1.2.1 bis 1.2.5 WRRL; Anlage 4 zur OGewV, Tabelle 1-6). Wie die Kl&#228;ger selbst vortragen, ist die normativ nicht n&#228;her konkretisierte Verkn&#252;pfung zwischen den biologischen und hydromorphologischen QK auch auf EU-Ebene als Problem erkannt worden und Gegenstand eines REFORM-Projekts sowie laufender Aktivit&#228;ten der EU-Kommission im Rahmen von CIS (siehe EU-Kommission, REFORM Background Document of ECOSTAT workshop \"Hydromorphology and WFD classification\" vom 12./13. Oktober 2015 und \"Meeting oft the strategic coordination group for the WFD common implementation strategy\" vom 8./9. M&#228;rz 2016). Es sollen innovative Methoden entwickelt werden, mit denen Verschlechterungen und Verbesserungen der hydromorphologischen Bedingungen abgebildet werden k&#246;nnen. Gerade f&#252;r &#196;stuare gibt es nach den eigenen Angaben der Kl&#228;ger noch kein etabliertes Bewertungsverfahren f&#252;r die hydromorphologischen QK; aktuell wird - so die Kl&#228;ger - f&#252;r die QK Wasserhaushalt ein Bewertungsverfahren entwickelt, das f&#252;r den 3. Bewirtschaftungsplan vorliegen soll. Die dadurch bedingten Umsetzungs- und Vollzugsprobleme k&#246;nnen aber nicht dazu f&#252;hren, dass nachteilige Ver&#228;nderungen von QK bis zur Behebung dieser Defizite vorsorglich unbesehen als Verschlechterungen betrachtet werden; anderenfalls w&#252;rden die Ausnahmevorschriften in Art. 4 Abs. 7 WRRL, &#167; 31 WHG zum Regelfall. Das widerspr&#228;che dem Sinn und Zweck und der Systematik der Wasserrahmenrichtlinie.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_501\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">501</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Die Methodenkritik der Kl&#228;ger ist auch im &#220;brigen unberechtigt; sie betrifft der Sache nach ebenfalls eher die Wasserrahmenrichtlinie als den zur 2. Planerg&#228;nzung vorgelegten Fachbeitrag.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_502\">502</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - (Rn. 5 f.) darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeiten bei der Umsetzung und dem Vollzug der Wasserrahmenrichtlinie durch die Entscheidung des EuGH nicht zeitnah ausger&#228;umt sein werden, zumal auch die vom EuGH gekl&#228;rten Rechtsma&#223;st&#228;be in der Praxis noch konkretisiert werden m&#252;ssen. An diesem Befund hat sich bisher nichts Grundlegendes ge&#228;ndert. Es mangelt nicht nur an abgestimmten Bewertungsverfahren etwa f&#252;r die hydromorphologischen QK, sondern auch und gerade an anerkannten Standardmethoden und Fachkonventionen f&#252;r die Auswirkungsprognose bei der Vorhabenzulassung. Derzeit erfordert daher jede Pr&#252;fung des Verschlechterungsverbots eine nicht normativ angeleitete fachgutachterliche Bewertung im Einzelfall. Besonders schwierig gestaltet es sich dabei, die prognostizierten Auswirkungen in Zustandsklassen einzuordnen und im Einzelnen festzustellen, wann etwa ein \"Klassensprung\" in eine schlechtere Klasse vorliegt (vgl. Nutzhorn, W+B 2016, 56 &lt;61 f., 66&gt;). Erschwerend kommt hinzu, dass Vorhaben in aller Regel direkte Auswirkungen auf die hydromorphologischen oder die physikalisch-chemischen QK haben, die indirekten Auswirkungen auf die f&#252;r die Einstufung und Verschlechterung ma&#223;geblichen biologischen QK aber schwer vorherzusagen sind. Einerseits unterliegt die &#214;kologie nat&#252;rlichen Schwankungen und &#228;ndert sich saisonal, so dass sich die Frage stellt, auf welchen Zeitpunkt die Prognose zu beziehen ist bzw. eine gewisse Zuf&#228;lligkeit des Ergebnisses in Kauf genommen werden muss; andererseits setzt die Auswirkungsprognose etwa hinsichtlich der Parameter Artenzusammensetzung und -h&#228;ufigkeit der Fischfauna Erkenntnisse aus der &#214;kosystemforschung voraus, die oftmals nicht vorhanden sind; der Vorhabentr&#228;ger und die Planfeststellungsbeh&#246;rde werden sich daher bei der Prognose damit behelfen m&#252;ssen darzulegen, ob und inwiefern sich die f&#252;r die Einstufung der biologischen QK ma&#223;geblichen Umst&#228;nde, d.h. die Hilfskomponenten &#228;ndern (de Witt/Krause, NuR 2015, 749 &lt;754&gt;) und im Anschluss daran eine Auswirkungsprognose vorzunehmen. Diese muss aber nachvollziehbar, schl&#252;ssig und fachlich untersetzt sein (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - Rn. 6). Diesen Vorgaben gen&#252;gt der neue Fachbeitrag. Er beschreibt die Grundlagen und Methoden der Zustands-/Potenzialbewertungen, die vorhabenbedingten &#196;nderungen und deren Wirkungen auf die QK und die Schadstoffbelastung (PEU II 1, S. 24 ff., 50 ff., 71 ff., 171 ff.). Die dagegen erhobenen R&#252;gen der Kl&#228;ger greifen nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_503\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">503</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r die Einstufung und die Bewertung der vorhabenbedingten &#196;nderungen der unterst&#252;tzenden QK im Fachbeitrag (PEU II 1, S. 50 bis 71, 183 ff.) und den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (vgl. S. 155 f., 158 bis 160 zum OWK Elbe-Ost; S. 167 zum OWK Elbe-Hafen; S. 173 zum OWK Elbe-West und S. 181 OWK Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_504\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">504</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(a) Die auf eine Stellungnahme des F&#246;rderkreises \"Rettet die Elbe\" e.V. vom 23. Dezember 2015 gest&#252;tzte Kritik der Kl&#228;ger, die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die QK Sauerstoffhaushalt in den OWK Elbe-Hafen und Elbe-West seien methodisch untersch&#228;tzt worden, ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_505\">505</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ausweislich des Fachbeitrags (PEU II 1, S. 40 ff., 195 ff.) ist die QK Sauerstoffhaushalt f&#252;r die OWK Elbe-Hafen und Elbe-West jeweils in der untersten Klasse \"schlecht\" eingestuft; beide OWK weisen schon im Ist-Zustand eine geringe spezifische Wasseroberfl&#228;che auf (PEU II 1, S. 40, 42). Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger folgt daraus wegen der nur unterst&#252;tzenden Funktion dieser QK nicht, dass jegliche nachteiligen Ver&#228;nderungen der f&#252;r den Sauerstoffhaushalt relevanten Faktoren durch das Vorhaben schon f&#252;r sich genommen einen Versto&#223; gegen das Verschlechterungsverbot bewirken.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_506\">506</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die R&#252;ge, bei der Bewertung der vorhabenbedingten Ver&#228;nderungen der spezifischen Wasseroberfl&#228;che sei zu Unrecht auf den gesamten OWK abgestellt worden, obwohl diese in den am st&#228;rksten vorbelasteten Abschnitten der beiden OWK vorgenommen w&#252;rden, greift nicht durch. R&#228;umliche Bezugsgr&#246;&#223;e f&#252;r die Pr&#252;fung der Verschlechterung bzw. einer nachteiligen Ver&#228;nderung ist ebenso wie f&#252;r die Zustands-/Potenzialbewertung grunds&#228;tzlich der OWK in seiner Gesamtheit; Ort der Beurteilung sind die f&#252;r den Wasserk&#246;rper repr&#228;sentativen Messstellen. Lokal begrenzte Ver&#228;nderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserk&#246;rper oder andere Wasserk&#246;rper auswirken (vgl. Dallhammer/Fritzsch, ZUR 2016, 340 &lt;345&gt;). Sofern lokal begrenzte Ver&#228;nderungen der unterst&#252;tzenden QK sich in spezifischer Weise auf die biologischen QK mit Relevanz f&#252;r den OWK insgesamt auswirken k&#246;nnen, m&#252;ssen die betroffenen Teilbereiche aber zus&#228;tzlich gesondert betrachtet werden. Diesen Anforderungen werden der Fachbeitrag und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse gerecht. Danach ergibt sich bezogen auf die OWK Elbe-Hafen und Elbe-West nach dem Ergebnis der Umweltvertr&#228;glichkeitsuntersuchung (Teilgutachten H.2a, S. 132 ff.) eine relative Zunahme des Wasservolumens bei gleichbleibender Wasseroberfl&#228;che von &lt; 1 %, woraus sich bei einem Sauerstoffgehalt von 3 mg/l ein Absunk um &lt; 0,03 mg/l errechnet. Ein derartiger Absunk stellt laut Fachbeitrag eine rein theoretische, messtechnisch nicht nachweisbare Ver&#228;nderung dar, die auch durch Zeitreihenanalysen aus einem langj&#228;hrig erhobenen Datenkollektiv nicht abgeleitet werden k&#246;nnte (PEU II 1, S. 64).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_507\">507</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Von einer messtechnisch nicht nachweisbaren Ver&#228;nderung des Sauerstoffgehalts gehen die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 167, 172) zu Recht auch f&#252;r die Begegnungsstrecke (km 644 bis km 636) aus, in der - bezogen auf den f&#252;r einen Abschnitt von 1 km L&#228;nge untersuchten Bereich von 100 m (km 638 bis km 638 +100) - die Zunahme des Wasservolumens maximal 7 % erreicht (vgl. H.2a, S. 135 f.). In absoluten Zahlen &#228;ndert sich das Verh&#228;ltnis Wasseroberfl&#228;che/Wasservolumen am maximal beeinflussten Profil bei km 638 bei Thw vorhabenbedingt von 0,073 m&#178;/m&#179; zu 0,069 m&#178;/m&#179; und bei Tnw von 0,095 m&#178;/m&#179; zu 0,088 m&#178;/m&#179;; die tidebedingten Schwankungen der spezifischen Wasseroberfl&#228;che im Bereich der geplanten Begegnungsstrecke betragen 19 bis 23 % (PEU II 1, S. 64; H.2a, S. 135). Die Verringerung der spezifischen Wasseroberfl&#228;che ist f&#252;r einen Abschnitt (km 635 bis km 639) mit besonders ung&#252;nstiger spezifischer Wasseroberfl&#228;che betrachtet worden, in dem Vertiefung und Verbreiterung der Fahrrinne zusammenwirken (H.2a, S. 134 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme plausibel, dass eine kleinr&#228;umige Abnahme der spezifischen Wasseroberfl&#228;che um maximal 7 % - die bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 mg O2/l einen rechnerischen Absunk von 0,21 mg O2/l zur Folge h&#228;tte - auch f&#252;r den betroffenen Teilbereich im Gesamtkontext der in der Tideelbe f&#252;r die QK Sauerstoffhaushalt relevanten Faktoren wie Wassertemperatur, Oberwasserzufluss (und damit Eintrag organischen Materials von oberstrom) sowie Verweilzeit (Abflussdynamik; vgl. PEU II 1, S. 63, 196) nicht ins Gewicht f&#228;llt und keinen ma&#223;geblichen Einfluss auf die biologischen QK hat (n&#228;her zur QK Fischfauna nachfolgend unter B.IV.1.a)dd)(2)(c)).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_508\">508</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob - wie die Beklagten geltend machen - der in den OWK Elbe-Hafen und Elbe-West durch Turbulenzen verursachte best&#228;ndige und unregelm&#228;&#223;ige Transport von Algen eine starre Trennung zwischen euphotischer und disphotischer Zone ohnehin ausschlie&#223;t und die vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Sauerstoffgehalt sich &#252;ber den reinen Vorhabenbereich hinaus auch durch den turbulenzbedingten Wasseraustausch mitteln. Auf die von den Kl&#228;gern hiergegen mit Schriftsatz vom 25. November 2016 erhobenen Einw&#228;nde kommt es daher nicht an. Das gilt auch f&#252;r die Ausf&#252;hrungen zu den nach Auffassung der Kl&#228;ger unzul&#228;nglichen Untersuchungen zum Sauerstoffhaushalt im Rahmen der Beweissicherung zum Fahrrinnenausbau 1999/2000. Ob die Beweissicherung keinen Zusammenhang zwischen den Auswirkungen des Ausbaus und den Sauerstoffmangelsituationen herstellen konnte, weil es an geeigneten Methoden zur Beweissicherung fehlt oder ein solcher Zusammenhang tats&#228;chlich nicht besteht, ist f&#252;r die Prognose der vorhabenbedingten Auswirkungen des streitgegenst&#228;ndlichen Ausbauvorhabens nicht von Bedeutung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_509\">509</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Einwand der Kl&#228;ger, bei der Berechnung der vorhabenbedingten Abnahme der spezifischen Wasseroberfl&#228;che sei nicht ber&#252;cksichtigt worden, dass es sich im Bereich der geplanten Begegnungsstrecke um eine D&#252;nen-/Riffelstrecke handele, bei der auch die 2 m unter der Solltiefe gelegenen D&#252;nent&#228;ler abgebaggert werden m&#252;ssten, damit sie nicht zu D&#252;nen oberhalb der Solltiefe anw&#252;chsen, greift nicht durch. Die Kl&#228;ger haben schon nicht dargetan, dass die Planfeststellungsbeschl&#252;sse solche Baggerungen &#252;berhaupt vorsehen; Anhaltspunkte daf&#252;r k&#246;nnen auch dem Erl&#228;uterungsbericht (B.2, S. 23 ff.) nicht entnommen werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_510\">510</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Vorbringen, ein weiterer methodischer Fehler bei der Bestimmung des Wasservolumens in der Begegnungsstrecke liege darin, dass das aktuell gepeilte Tiefenprofil mit dem Profil der k&#252;nftigen Solltiefe verglichen worden sei, obgleich dort schon die 1999 planfestgestellte Solltiefe unterschritten werde, f&#252;hrt nicht auf einen relevanten Fehler der Auswirkungsprognose. Richtig ist, dass die Berechnungen zur Abnahme der spezifischen Wasseroberfl&#228;che auf Peildaten zur Sohllage 2004 beruhen (vgl. H.2a, S. 134). Sollte die 2004 gepeilte Sohle gegen&#252;ber der 1999 planfestgestellten Solltiefe relevante &#220;bertiefen aufgewiesen haben, findet das damit im Vergleich zur Solltiefe 1999 tats&#228;chlich schon ung&#252;nstigere Verh&#228;ltnis zwischen euphotischer und disphotischer Zone Ausdruck in der Zustandsbewertung der QK Sauerstoffhaushalt. Warum es vor diesem Hintergrund methodisch fehlerhaft sein soll, bei der Berechnung der Ver&#228;nderungen von der gepeilten Sohle auszugehen, erschlie&#223;t sich nicht. Vielmehr w&#252;rde das erforderliche Vertiefungsma&#223; bei einem Vergleich der 1999 und 2012 planfestgestellten Solltiefen - wie er den Berechnungen auf S. 7 f. der Stellungnahme des F&#246;rderkreises \"Rettet die Elbe\" e.V. vom 23. Dezember 2015 zugrunde liegt - &#252;bersch&#228;tzt, weil auch Bereiche einbezogen w&#252;rden, in denen entweder gar nicht oder nur in einem Umfang gebaggert werden muss, der hinter dem bei einem Vergleich der Solltiefen ermittelten Baggerma&#223; zur&#252;ckbleibt. Eine solche &#220;bersch&#228;tzung ist methodisch nicht geboten, zumal der strenge habitatrechtliche Vorsorgegrundsatz im Wasserrecht keine Anwendung findet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_511\">511</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Verweis der Kl&#228;ger auf eine Vielzahl von Ma&#223;nahmen, die schon seit 2000 zu einer Reduzierung der spezifischen Wasseroberfl&#228;che im OWK Elbe-Hafen gef&#252;hrt h&#228;tten, geht fehl. Soweit die Kl&#228;ger sich auf die in der Drucksache der B&#252;rgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. M&#228;rz 2016 (Drs. 21/3370 S. 2 f.) aufgef&#252;hrten Ma&#223;nahmen aus der Zeit vom 9. September 2004 bis 15. Januar 2016 beziehen, haben deren Auswirkungen teilweise bereits Eingang in die Ist-Bewertung der QK Sauerstoffhaushalt gefunden; des Weiteren ist nicht erkennbar oder dargetan, inwieweit ihre Ber&#252;cksichtigung die Bewertung mit \"schlecht\" ge&#228;ndert h&#228;tte oder f&#252;r die Beurteilung der vorhabenbedingten Auswirkungen relevant ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_512\">512</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Fachbeitrag (PEU II 1, S. 63, 196) und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 167) haben auch den f&#252;r den Sauerstoffhaushalt relevanten Aspekt der Verweildauer einbezogen. Dabei sind sie - gest&#252;tzt auf die Ausf&#252;hrungen im UVU-Teilgutachten H.2a, S. 139 - zu der Einsch&#228;tzung gelangt, dass die vorhabenbedingten &#196;nderungen der Flut- und Ebbedauer sowie der Flut- und Ebbestromgeschwindigkeiten nicht geeignet sind, mess- und beobachtbare Auswirkungen auf den Sauerstoffhaushalt hervorzurufen. Diese Einsch&#228;tzung wird durch die Ausf&#252;hrungen auf S. 9 der Stellungnahme des F&#246;rderkreises \"Rettet die Elbe\" vom 23. Dezember 2015 zur negativen Entwicklung der Verweildauer nach dem letzten Ausbau, die durch das Vorhaben manifestiert werde, nicht ersch&#252;ttert.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_513\">513</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit die Kl&#228;ger im &#220;brigen pauschal auf ihr bisheriges Vorbringen zum Sauerstoffhaushalt in der Klagebegr&#252;ndung vom 16. August 2012 (S. 79 ff., 97 ff., 122 ff.), im Schreiben vom 9. September 2013 (S. 18 ff.), im Schriftsatz vom 14. November 2013 (S. 34 f., 43 f.) und die jeweils in Bezug genommenen Stellungnahmen des F&#246;rderkreises \"Rettet die Elbe\" e.V. verwiesen haben, muss der Senat dem nicht weiter nachgehen. Ma&#223;geblich ist die Bewertung der QK Sauerstoff im neuen Fachbeitrag und den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, Schrifts&#228;tze und Stellungnahmen aus der Zeit vor dem 2. Erg&#228;nzungsverfahren daraufhin zu pr&#252;fen, welchen dort behandelten Gesichtspunkten insoweit noch Relevanz zukommen kann.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_514\">514</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dass m&#246;gliche Verbesserungen des Sauerstoffgehalts durch Bewirtschaftungsma&#223;nahmen schon bei der Pr&#252;fung des Verschlechterungsverbots ber&#252;cksichtigt worden sind, l&#228;sst sich entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger nicht feststellen. Der Fachbeitrag (PEU II 1, S. 63, 193) und die Stellungnahme der Bundesanstalt f&#252;r Gew&#228;sserkunde (BfG) vom 18. M&#228;rz 2016 (S. 5) weisen lediglich auf den Zusammenhang zwischen der Belastung des Sauerstoffhaushalts in den OWK Elbe-Hafen und Elbe-West und der Menge der von oberstrom zugef&#252;hrten Algen hin.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_515\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">515</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(b) Die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 158; vgl. auch PEU II 1, S. 68) gehen f&#252;r den OWK Elbe-Ost, in dem keine Ausbauma&#223;nahmen geplant sind, davon aus, dass die Ver&#228;nderungen der Morphologie und des Tideregimes durch die Ausbauma&#223;nahmen stromab so gering sind, dass sie nicht mess- und beobachtbar sein werden und daher ungeeignet sind, die Habitatbedingungen der biologischen QK zu ver&#228;ndern. Die R&#252;ge der Kl&#228;ger, diese Bewertung sei unzutreffend, weil die negativen Auswirkungen auf die QK Sauerstoffhaushalt in den OWK Elbe-West und Elbe-Hafen sich tidebedingt auch auf den oberhalb gelegenen OWK Elbe-Ost auswirkten, greift nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_516\">516</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Warum sich die geringen (vgl. PEU II 1, S. 68, Tabelle 6.4-3) Auswirkungen auf die QK Sauerstoffhaushalt in den OWK Elbe-West und Elbe-Hafen nach oberstrom in den OWK Elbe-Ost fortsetzen sollten, erschlie&#223;t sich nicht und wird von den Kl&#228;gern auch nicht n&#228;her dargelegt. Die f&#252;r die QK Sauerstoffhaushalt relevanten Faktoren sind Wassertemperatur, Oberwasserzufluss (d.h. der Eintrag organischen Materials von oberstrom), die ung&#252;nstige spezifische Wasseroberfl&#228;che (Breiten-/Tiefenvariation) und die Verweilzeit (Abflussdynamik). Inwieweit das Vorhaben in dem von Ausbauma&#223;nahmen nicht betroffenen OWK Elbe-Ost auf diese Faktoren wirken soll, ist nicht erkennbar.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_517\">517</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Grundlage f&#252;r die Einstufung der Qualit&#228;tskomponente als \"unbefriedigend\" (PEU II 1, S. 198) sind die minimalen O2-Konzentrationen im OWK Elbe-Ost in den Jahren 2011 bis 2013, weil die von der FGG Elbe dargestellten Messwerte nach Einsch&#228;tzung der Fachgutachter zu g&#252;nstige Bewertungen ergeben h&#228;tten (PEU II 1, S. 197). Der im Fachbeitrag auf S. 198 angegebene Wert von 6,0 mg/l beschreibt dabei offenbar die Klassengrenze zu \"m&#228;&#223;ig\", denn seine mehrfache Unterschreitung war Anlass f&#252;r die Abwertung auf \"unbefriedigend\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_518\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">518</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(c) Die Bewertung der Auswirkungen auf die QK Morphologie im OWK Elbe-Hafen (vgl. PEU II 1, S. 52 ff., 56) ist nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Kl&#228;ger, die vorhabenbedingten &#196;nderungen der Parameter \"Tiefen- und Breitenvariation\", \"Struktur und Substrat des Bodens\" und \"Struktur der Uferzone\" bewirkten angesichts der aktuellen Einstufung als \"schlecht\" (PEU II 1, S. 41 &lt;Struktur und Substrat des Bodens \"unbefriedigend\"&gt;) schon f&#252;r sich genommen einen Versto&#223; gegen das Verschlechterungsverbot, ist unzutreffend (vgl. vorstehend unter IV.1.a)cc)(1)). Ma&#223;geblich ist, ob die vorhabenbedingten Ver&#228;nderungen der QK Morphologie zu Ver&#228;nderungen der biologischen QK f&#252;hren, die nach den vom EuGH gekl&#228;rten Rechtsma&#223;st&#228;ben als Verschlechterung zu qualifizieren sind. Dies wird im Fachbeitrag gepr&#252;ft und verneint (PEU II 1, S. 55 f.; 75 &lt;QK Makrophyten&gt;; S. 79 ff. &lt;QK benthische wirbellose Fauna&gt;; S. 84 ff. &lt;QK Fischfauna&gt;; vgl. auch 2. PEB, S. 167; n&#228;her dazu nachfolgend unter IV.1.a)dd)(2)).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_519\">519</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Kritik der Kl&#228;ger an der Auswirkungsprognose f&#252;r die QK Morphologie in den OWK Elbe-Ost, Elbe-West und Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser fehlt es an der erforderlichen Substanz.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_520\">520</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach der nicht n&#228;her begr&#252;ndeten Auffassung der Kl&#228;ger sind f&#252;r diese OWK die indirekten Wirkungen des Vorhabens (&#196;nderung des Tidehubs und der Str&#246;mungen sowie von Erosion und Sedimentation) unzureichend betrachtet worden. Diese Kritik trifft nicht zu bzw. sieht daran vorbei, dass die vorhabenbedingten &#196;nderungen der Tidewasserst&#228;nde und Tidestr&#246;mungsgeschwindigkeiten bei der QK Tidenregime n&#228;her untersucht wurden (PEU II 1, S. 57 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_521\">521</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Fachbeitrag pr&#252;ft die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die QK Morphologie f&#252;r die Parameter \"Tiefen- und Breitenvariation\" bzw. \"Tiefenvariation\", \"(Menge), Struktur und Substrat des Bodens bzw. Gew&#228;sserbodens\" und \"Struktur der Uferzone und der Gezeitenzone\" (PEU II 1, S. 52 ff., 187 ff.). Soweit er zu dem Ergebnis gelangt, dass die prognostizierten Ver&#228;nderungen der QK Morphologie teilweise auch zu Ver&#228;nderungen der biologischen QK f&#252;hren (PEU II 1, S. 56), werden diese Wirkungen bei der Auswirkungsprognose f&#252;r die biologischen QK gew&#252;rdigt (vgl. PEU II 1, OWK Elbe-West S. 56, 90 ff.; Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser S. 57, 104 ff.; Elbe-Ost S. 56 keine Auswirkungen). Beim Parameter \"Struktur und Substrat des Bodens\" werden schwache Ver&#228;nderungen der Sedimentzusammensetzung und Sedimentverteilung angenommen, deren Relevanz f&#252;r die biologischen QK gest&#252;tzt auf die UVU-Teilgutachten H.5a und H.5b verneint wird (PEU II 1, S. 55; Tabelle 6.4-1, S. 56 f.). &#220;berdies untersucht der Fachbeitrag die QK Tidenregime mit den Parametern \"Tidewasserst&#228;nde\", \"Tidestr&#246;mungsgeschwindigkeiten\", \"Seegangsbelastung\", \"S&#252;&#223;wasserzustrom\" und \"Richtung vorherrschender Str&#246;mungen\" (PEU II 1, S. 57 ff., 190 ff.). Eine Relevanz der vorhabenbedingten &#196;nderungen f&#252;r die biologischen QK wird unter Bezugnahme auf die UVU-Teilgutachten H.1a, H.1c, P&#196; III Teil 10, H.2a, H.3, H.4a, H.5a, H.5b, D und PEU II 2.1 plausibel verneint (PEU II 1, S. 57 ff., Tabelle 6.4-2 S. 62).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_522\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">522</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(d) Die R&#252;ge, die auf Experteneinsch&#228;tzung gest&#252;tzte Einstufung der QK Durchg&#228;ngigkeit mit \"schlechter als gut\" (PEU II 1, Elbe-Ost S. 40, Elbe-Hafen S. 41, Elbe-West S. 43) erm&#246;gliche keine fundierte Pr&#252;fung eines Versto&#223;es gegen das Verschlechterungsverbot, ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_523\">523</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Grundlagen f&#252;r die Zustandsbewertung sind im Anhang zum Fachbeitrag (PEU II 1, S. 186 f.) nachvollziehbar dargelegt. Danach haben die Fachgutachter auf die \"Bewertungsregeln f&#252;r die Durchg&#228;ngigkeit in Flie&#223;gew&#228;sser-Wasserk&#246;rpern\" der LAWA (2012, S. 4) abgestellt. Diese beruhen auf Experteneinsch&#228;tzung unter Beachtung des \"worst-case\"-Prinzips und unterscheiden Fischaufstieg, Fischabstieg und Sedimente, wobei letztere vorerst nicht in die Gesamtbewertung einbezogen wurde. Der Fachbeitrag begr&#252;ndet seine Einstufung in die von der LAWA definierte Klasse \"schlechter als gut\" damit, dass die Durchg&#228;ngigkeit zwar nicht durch Querbauwerke behindert werde, f&#252;r Auf- und Abstieg der Wanderfische aber eine Beeintr&#228;chtigung der &#246;kologischen Durchg&#228;ngigkeit durch ein Sauerstofftal festzustellen sei, das durch eine Kombination von anthropogen verursachten hydromorphologischen Ver&#228;nderungen und einer signifikanten stofflichen Belastung (N&#228;hrstoffe) verursacht werde. Dass die LAWA-Bewertungsregeln methodisch und fachlich unvertretbar sind oder von den Fachgutachtern fehlerhaft angewendet wurden, haben die Kl&#228;ger nicht dargelegt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_524\">524</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit die Kl&#228;ger eine nach Fischarten und Elbabschnitten differenzierende Betrachtung der sauerstoffmangelbedingten Barrierewirkung fordern, betrifft dieses Vorbringen nicht die QK Durchg&#228;ngigkeit, sondern die QK Fischfauna (n&#228;her dazu unten B.IV.1.a)dd)(2)(c); vgl. PEU II 1, S. 52).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_525\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">525</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(e) Die Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die QK Salzgehalt in den OWK Elbe-West und Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser begegnet keinen Bedenken.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_526\">526</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die QK ist in beiden OWK mit \"m&#228;&#223;ig\" bewertet (PEU II 1, S. 43 und 45); die Grundlagen dieser Bewertung sind im Anhang zum Fachbeitrag (PEU II 1, S. 198 ff.) nachvollziehbar dargestellt. Dagegen haben die Kl&#228;ger keine substanziierten Einwendungen erhoben. Sollte ihr Hinweis, die limnische Zone im OWK Elbe-West habe sich bereits im Ist-Zustand verkleinert, darauf zielen, dass die QK aktuell zu gut bewertet worden ist, fehlt es schon an der erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausf&#252;hrungen auf S. 199 f. des Fachbeitrags.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_527\">527</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach den auf das BAW-Gutachten H.1a und das UVU-Teilgutachten H.2a gest&#252;tzten Feststellungen im Fachbeitrag wird der OWK Elbe-West (km 635 bis km 654,9; PEU II 1, S. 28) von den vorhabenbedingten &#196;nderungen der Salzgehalte nur in Randbereichen betroffen. Bis km 650 sind bei einem niedrigen, aber h&#228;ufigen Oberwasser von 350 m&#179;/s keine &#196;nderungen der Salzgehalte zu erwarten; f&#252;r den Bereich zwischen km 650 und km 655 werden sehr geringe &#196;nderungen prognostiziert. Bei km 655 liegen die vorhabenbedingten Ver&#228;nderungen des mittleren und maximalen Salzgehalts deutlich unter 0,1 PSU (PEU II 1, S. 64, 66, Tabelle 6.4-3 S. 68). Im OWK Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser (km 654,9 bis km 727,7; PEU II 1, S. 28) sind die modellierten Ver&#228;nderungen der Salzgehalte vor dem Hintergrund der vorhandenen mittleren Salzgehalte und der gro&#223;en nat&#252;rlichen Variation der Salzgehalte ungeeignet, in der Natur mess- und beobachtbare Auswirkungen auf die Salinit&#228;t hervorzurufen (PEU II 1, S. 66, Tabelle 6.4-3 S. 68).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_528\">528</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der von den Kl&#228;gern in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, im OWK Elbe-West seien negative Auswirkungen der Salzgehalts&#228;nderungen auf die QK Makrozoobenthos zu erwarten, da deren Lebensraum bereits im Ist-Zustand durch das an der Sohle vorhandene salzhaltigere Wasser beeintr&#228;chtigt werde, greift nicht durch. Der Fachbeitrag (PEU II 1, S. 67) verneint vorhabenbedingte Auswirkungen unter Bezugnahme auf das UVU-Teilgutachten H.5b (S. 142). Danach werden sich die Salzgehalts&#228;nderungen auf das Zoobenthos nicht mess- und beobachtbar auswirken. Zwar werde sich die bereits derzeit stattfindende ausbauunabh&#228;ngige Ausbreitung von Brackwasser- und marinen Arten tendenziell weiter stromauf fortsetzen, weil es sich hierbei fast ausschlie&#223;lich um Neozooen handele, die immer gr&#246;&#223;ere Bereiche der Elbe besiedelten. Die ausbaubedingten Salzgehaltsver&#228;nderungen seien aber zu gering, um signifikante &#196;nderungen der Z&#246;nosen zu bewirken, weil der derzeitige Salzgehalt aufgrund unterschiedlicher Oberwasserabfl&#252;sse, Tideeinfl&#252;sse oder Witterungseinfl&#252;sse im Untersuchungsgebiet stark variiere. Dass diese Bewertung unvertretbar ist, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_529\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">529</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(f) Die R&#252;gen der Kl&#228;ger gegen die Bewertung der Auswirkungen auf die QK Wasserhaushalt bzw. Tidenregime in den OWK Elbe-Ost und Elbe-Hafen greifen nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_530\">530</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die OWK Elbe-Ost und Elbe-Hafen sind der Kategorie Fl&#252;sse nach Nr. 1.1 der Anlage 1 zur OGewV 2011 zugeordnet. F&#252;r diese Gew&#228;sserkategorie ist gem&#228;&#223; Anlage 3 Nr. 2 zur OGewV 2011 die QK Tidenregime nicht einschl&#228;gig (vgl. PEU II 1, Tabelle 4.2-2 S. 14). Daraus folgt aber nicht, dass die Tidewasserst&#228;nde und die Tidestr&#246;mungsgeschwindigkeiten bei der Auswirkungsprognose nicht ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen. F&#252;r die Bewertung eines tidebeeinflussten OWK sind im Gegenteil auch die Tidekennwerte relevant. Eingang in die Bewertung finden sie &#252;ber den Parameter \"Abfluss und Abflussdynamik\" der QK Wasserhaushalt, der in einem &#196;stuar nicht vom Tidenregime getrennt werden kann (vgl. PEU II 1, S. 51). Die vorhabenbedingten &#196;nderungen der Tidewasserst&#228;nde und der Tidestr&#246;mungsgeschwindigkeiten sind daher im Fachbeitrag und den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen - wenn auch unter der QK Tidenregime - in der Sache zu Recht auch f&#252;r die OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen und Elbe-West gepr&#252;ft worden (PEU II 1, S. 57 ff., Tabelle 6.4-2 S. 62, 190 ff.; 2. PEB, S. 160).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_531\">531</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die QK Wasserhaushalt (Parameter \"Abfluss und Abflussdynamik\") ist f&#252;r die OWK Elbe-Ost und Elbe-Hafen jeweils mit \"m&#228;&#223;ig\" bewertet worden (PEU II 1, S. 40 f.). Der Einwand der Kl&#228;ger, in Anbetracht des aktuellen Ist-Zustands h&#228;tte eine Bewertung mit \"schlecht\" erfolgen m&#252;ssen, ist unbegr&#252;ndet. Mangels Bewertung der QK Wasserhaushalt im BWP nimmt der Fachbeitrag in Anlehnung an die Verfahrensempfehlung der LAWA zur Klassifizierung des Wasserhaushalts von Einzugsgebieten und Wasserk&#246;rpern (LAWA 2014b) eine - mangels anerkannter Standardmethode zul&#228;ssige - hilfsweise absch&#228;tzende Bewertung vor (PEU II 1, S. 183 ff.). Die Einstufung mit \"m&#228;&#223;ig\" wird damit begr&#252;ndet, dass die vorhandenen anthropogenen Belastungen nicht auf den Oberwasserzufluss und dessen Belastungen im Einzugsgebiet wirkten (PEU II 1, S. 186). Damit setzen sich die Kl&#228;ger nicht auseinander.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_532\">532</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im &#220;brigen verweist der Fachbeitrag darauf, dass vorhabenbedingte &#196;nderungen des Parameters \"Abfluss und Abflussdynamik\" nur mittelbar durch &#196;nderungen der Tidekennwerte zu erwarten seien, die als Folge der ver&#228;nderten Unterwassertopographie in allen tidebeeinflussten OWK der Tideelbe und den tidebeeinflussten Unterl&#228;ufen ihrer Nebenfl&#252;sse eintr&#228;ten (PEU II 1, S. 51). F&#252;r die QK Tidenregime, unter der die Tidewasserst&#228;nde und Tidestr&#246;mungsgeschwindigkeiten behandelt werden (PEU II 1, S. 57 ff., Tabelle 6.4-2 S. 62), gibt es - wie im Fachbeitrag (PEU II 1, S. 191 ff.) n&#228;her erl&#228;utert wird - noch kein Bewertungsverfahren. Der Fachbeitrag (PEU II 1, S. 60) und daran ankn&#252;pfend die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 160) gelangen zu dem Ergebnis, dass die vorhabenbedingten Ver&#228;nderungen der Tidewasserst&#228;nde und der Tidestr&#246;mungsgeschwindigkeiten zwar dauerhaft, hinsichtlich ihrer Intensit&#228;t aber als gering einzustufen seien, weil sie zum Teil in einem Bereich unterhalb der Messgenauigkeit der jeweiligen Messverfahren l&#228;gen, durch die Dynamik vorhabenunabh&#228;ngiger Einfl&#252;sse (astronomische Tide, Meeresspiegelanstieg, Windverh&#228;ltnisse und Oberwasserabfluss) &#252;berpr&#228;gt w&#252;rden und/oder sich innerhalb der derzeit auftretenden bzw. in der Vergangenheit beobachteten Schwankungsbreite bewegten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_533\">533</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach den Erl&#228;uterungen der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 ist die Beschreibung der &#196;nderungen als \"nicht mess- und beobachtbar\" oder \"innerhalb der bisherigen Schwankungsbreite liegend\" nicht schematisch abgeleitet und kategorisiert. Diese Formulierungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die in Rede stehenden &#196;nderungen Bagatellen und daher ungeeignet sind, nachhaltig auf die Habitatbedingungen der biologischen QK einzuwirken. Dagegen ist nichts zu erinnern. Dass &#196;nderungen, die mit Messverfahren nicht erfasst werden k&#246;nnen, keine relevanten Wirkungen zeitigen, ist plausibel. Dar&#252;ber hinaus k&#246;nnen aber auch messbare &#196;nderungen, namentlich bei dynamischen Parametern, marginal sein, wenn sie in Relation zur nat&#252;rlichen Band- oder Schwankungsbreite nicht ins Gewicht fallen. So liegen die Dinge hier. Der Fachbeitrag geht f&#252;r den OWK Elbe-Ost (km 586 bis km 615) gest&#252;tzt auf das BAW-Gutachten H.1a von einem Anstieg des MThw um 0,02 m und einem Absunk des MTnw um 0,03 m bis 0,02 m aus; f&#252;r die mittlere Flutstromgeschwindigkeit werden &#196;nderungen von -0,09 bis 0,01 m/s und f&#252;r die mittlere Ebbestromgeschwindigkeit von 0,00 bis 0,01 m/s prognostiziert (PEU II 1, Tabelle 6.4-2 S. 62). Das BAW-Gutachten H.1a (S. 80 f.) weist etwa f&#252;r den Abschnitt km 610 bis km 600 ein MThw von 2,16 bis 2,35 m NN, ein MTnw von -1,58 und -1,00 m NN, eine mittlere Flutstromgeschwindigkeit von 0,47 bis 0,72 m/s und eine mittlere Ebbestromgeschwindigkeit von 0,65 bis 0,93 m/s aus (zum Abschnitt km 600 bis km 586 vgl. H.1a, S. 82 f.) F&#252;r den OWK Elbe-West (km 635 bis km 615) nimmt der Fachbeitrag einen Anstieg des MThw von 0,02 bis 0,03 m und einen Absunk des MTnw von -0,04 bis -0,03 m, eine &#196;nderung der mittleren Flutstromgeschwindigkeit um -0,08 bis 0,03 m/s und der mittleren Ebbestromgeschwindigkeit um -0,10 bis 0,01 m/s an (PEU II 1, Tabelle 6.4-2 S. 62). Das BAW-Gutachten H.1a (S. 75 f.) verzeichnet f&#252;r den Abschnitt km 630 bis km 620 ein MThw von 1,97 bis 2,06 m NN, ein MTnw von -1,87 bis -1,74 m NN, eine mittlere Flutstromgeschwindigkeit von 0,42 bis 0,81 m/s und eine mittlere Ebbestromgeschwindigkeit von 0,39 bis 0,65 m/s (zum Abschnitt km 620 bis km 610 vgl. H.1a, S. 78 f.)</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_534\">534</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Warum es angesichts dieser schon f&#252;r die von der BAW betrachteten 10 km-Abschnitte erheblichen Schwankungsbreiten im Ist-Zustand (zu den Schwankungsbreiten in den OWK insgesamt siehe PEU II 1, Tabelle 9.1-5 S. 191) unvertretbar ist, die vorhabenbedingten &#196;nderungen als geringf&#252;gig zu qualifizieren, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan. Ihre R&#252;ge, die Auswirkungen des Vorhabens w&#252;rden dadurch bagatellisiert, dass in den BAW-Gutachten auf Mittelwerte der Tidehoch- und Tideniedrigwasserst&#228;nde abgestellt werde, was unwissenschaftlich sei, greift nicht durch. Angesichts der Schwankungsbreite bei den Tidekennwerten ist eine Mittelung nicht nur vertretbar, sondern geboten, denn die Minimal- und Maximalwerte bilden nicht die durchschnittlichen Habitatbedingungen der biologischen QK ab. Abgesehen davon w&#228;ren die vorhabenbedingten &#196;nderungen in Relation zu den Minimal- und Maximalwerten noch geringf&#252;giger, als dies schon in Relation zu den gemittelten Werten der Fall ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_535\">535</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Ver&#228;nderungen des Tidenhubs durch anthropogene Ma&#223;nahmen in der Vergangenheit mussten in die Prognose der vorhabenbedingten Auswirkungen nicht einbezogen werden. Es kann daher dahinstehen, welchen Anteil die Fahrrinnenanpassung 1999 am unstreitigen Anstieg des Tidenhubs - am Pegel St. Pauli um 200 cm in den letzten 100 Jahren (vgl. PEU II 1, S. 191) - hat. Ma&#223;geblich sind die voraussichtlichen &#196;nderungen durch das streitgegenst&#228;ndliche Ausbauvorhaben. Das so genannte Tidal Pumping, d.h. den verst&#228;rkten Stromauftransport von Sedimenten, hat die BAW bei ihren Prognosen ber&#252;cksichtigt (vgl. H.1c, II).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_536\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">536</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(g) Die Annahme des Fachbeitrags (PEU II 1, S. 70; vgl. 2. PEB, S. 155), die Ablagerung von belastetem Baggergut aus den OWK Elbe-Hafen und Elbe-West in der UWA Medemrinne Ost bewirke wegen der vorgesehenen Schutzma&#223;nahmen keine zus&#228;tzliche Belastung des OWK Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser mit flussgebietsspezifischen Schadstoffen im Sinne von &#167; 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Anlage 5 OGewV 2011, ist nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die nachstehenden Ausf&#252;hrungen zum chemischen Zustand unter B.IV.1.b)bb) verwiesen. Der Einwand der Kl&#228;ger, die Lagestabilit&#228;t der UWA Medemrinne Ost sei nicht gew&#228;hrleistet, greift nicht durch (siehe oben A.III.1.a)bb)(2)).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_537\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">537</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(h) Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unterst&#252;tzenden QK sind entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger auch f&#252;r die Nebenfl&#252;sse (PEU II 1, S. 35 ff., 49 f.) einer ausreichenden Pr&#252;fung unterzogen worden. Der Fachbeitrag (PEU II 1, S. 137 f.) und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 190 ff.) pr&#252;fen die Auswirkungen auf die unterst&#252;tzenden QK bzw. einzelne Parameter der QK Tideregime, Salzgehalt und Morphologie und schlie&#223;en gest&#252;tzt auf das BAW-Gutachten H.1a (S. 17, 91 ff., 102 und S. ii) und das UVU-Teilgutachten H.2a aus, dass die Habitatbedingungen sich infolge der durchweg schwachen Auswirkungen in einer Weise ver&#228;ndern, die bei den biologischen QK ein Abweichen vom Status quo oder einen Klassenwechsel zur Folge h&#228;tte (PEU II 1, S. 138; 2. PEB, S. 190). Dem sind die Kl&#228;ger nicht mit substanziierten Einwendungen entgegengetreten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_538\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">538</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Die vom Fachbeitrag und den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen zugrunde gelegten Potenzialbewertungen der biologischen QK und die daran ankn&#252;pfenden Pr&#252;fungen der vorhabenbedingten Auswirkungen auf diese leiden nicht an den von den Kl&#228;gern geltend gemachten M&#228;ngeln.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_539\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">539</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(a) Die Einstufung der QK Makrophyten in den OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen, Elbe-West und Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser und die Auswirkungsprognose f&#252;r diese QK in den OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen und Elbe-West sind nicht zu beanstanden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_540\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">540</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(aa) Der Fachbeitrag und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse durften die im BWP 2016 (Anhang Karte 4.2.2) dokumentierte Einstufung der QK Makrophyten (als Teilkomponente der QK Gew&#228;sserflora) mit \"m&#228;&#223;ig\" in den OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen, Elbe-West und Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser zugrunde legen (PEU II 1, S. 40 f., 43, 45). Auf die schlechteren Zustandseinstufungen im BWP 2009, die nach dem Vorbringen der Kl&#228;ger durch die Monitoring-Ergebnisse von Stiller (\"Untersuchung und Bewertung der Qualit&#228;tskomponente Makrophyten und Angiospermen in der Tideelbe gem&#228;&#223; EG-WRRL im Rahmen des Koordinierten Elbemessprogramms 2012 Endbericht - Ergebnisse 2012\" von April 2013; vgl. PEU II 1, S. 170) best&#228;tigt werden, kommt es insoweit nicht an. Bei erheblich ver&#228;nderten OWK ist - wie bereits ausgef&#252;hrt - Bezugsgr&#246;&#223;e f&#252;r die Verschlechterungspr&#252;fung das &#246;kologische Potenzial (siehe oben unter B.IV.1.a)aa)).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_541\">541</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ausweislich der Schreiben der FGG Elbe vom 7. September 2015 und von KORTEL vom 7. Oktober 2015 wurde die QK Makrophyten in den vorgenannten OWK nach Beratung gem&#228;&#223; dem \"Prager Verfahren\" auf \"m&#228;&#223;ig\" gesetzt (vgl. auch PEU II 1, S. 76, 106, 175 f.; 2. PEB, S. 163, 176). Diese Setzung durch das Fachgremium KORTEL ist mit Blick auf den vorstehend unter IV.1.a)bb)(3) n&#228;her dargelegten Ma&#223;nahmenbezug dieses Verfahrens plausibel. Sie ist aus den Zustandsbewertungen von Stiller 2013 (Untersuchungsjahr 2012) abgeleitet worden, die f&#252;r die OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen und Elbe-West eine Einstufung mit \"schlecht\" und f&#252;r den OWK Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser mit \"unbefriedigend\" ausweisen (PEU II 1, S. 175).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_542\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">542</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(bb) Die Annahme der Planfeststellungsbeh&#246;rden, in den OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen und Elbe-West werde es vorhabenbedingt nicht zu einer Verschlechterung der QK Makrophyten kommen, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Angesichts der Potenzialbewertung mit \"m&#228;&#223;ig\" w&#228;re nur dann von einer Verschlechterung auszugehen, wenn das Vorhaben einen Klassenwechsel zu \"unbefriedigend\" bewirkte. Dies wird im Fachbeitrag (PEU II 1, S. 72 OWK Elbe-Ost; S. 76 OWK Elbe-Hafen; S. 90 OWK Elbe-West) und den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (2. PEB, S. 158 ff. OWK Elbe-Ost; S. 163 OWK Elbe-Hafen; S. 170 OWK Elbe-West) nachvollziehbar ausgeschlossen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_543\">543</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(aaa) Die R&#252;ge der Kl&#228;ger, die Auswirkungsprognose f&#252;r den OWK Elbe-Ost sei fehlerhaft, weil die &#196;nderungen der Str&#246;mungsgeschwindigkeiten f&#252;r die aktuellen und potenziellen Makrophytenstandorte nicht &#246;rtlich und zeitlich differenziert betrachtet wurden, greift nicht durch. Ma&#223;gebliche Bezugsgr&#246;&#223;e f&#252;r die Feststellung einer Verschlechterung ist grunds&#228;tzlich der jeweilige OWK; lokal begrenzte Ver&#228;nderungen sind nur relevant, sofern sie sich auf den gesamten OWK auswirken (siehe oben unter B.IV.1.a)dd)(1)(a)). Dass die von den Kl&#228;gern unter Hinweis auf die Bilder 77 und 79 in Anlage 1 zum BAW-Gutachten H.1c geltend gemachten lokalen Zunahmen der maximalen Flutstromgeschwindigkeit bei Heuckenlock, im Zollenspieker und in der Borghorster Elblandschaft sich im gesamten OWK dergestalt auf die QK Makrophyten auswirken k&#246;nnen, dass ein Klassenwechsel von \"m&#228;&#223;ig\" zu \"unbefriedigend&#8220; anzunehmen ist, l&#228;sst sich nicht feststellen. Das BAW-Gutachten H.1a weist f&#252;r den Abschnitt km 620 bis km 610 eine ausbaubedingte &#196;nderung der mittleren maximalen Flutstromgeschwindigkeit von 0,00 bis 0,03 m/s, f&#252;r den Abschnitt km 610 bis km 600 von 0,01 bis 0,02 m/s und f&#252;r den Abschnitt km 600 bis km 586 von 0,00 bis 0,03 m/s aus (H.1a, S. 78, 80 und 82). Im Fachbeitrag werden f&#252;r den gesamten OWK &#196;nderungen der mittleren Flutstromgeschwindigkeit von -0,09 bis 0,01 m/s (beim ersten Wert handelt es sich ersichtlich um einen &#220;bertragungsfehler; genannt ist der Wert f&#252;r den Abschnitt km 630 bis km 620 &lt;H.1a, S. 76&gt;) und der mittleren Ebbestromgeschwindigkeit von 0,00 bis 0,01 m/s angegeben (PEU II 1, Tabelle 6.4-2 S. 62). Diese &#196;nderungen bewertet der Fachbeitrag (PEU II 1, S. 60 ff.) gest&#252;tzt auf das UVU-Teilgutachten H.4a (S. 156 ff.) und das Gutachten PEU II 2.1 (S. 49) als schwach. Das ist angesichts der aktuell vorhandenen - im Gutachten H.1a abschnittweise wiedergegebenen - Schwankungsbreiten plausibel. Zudem betrifft die Zunahme der Str&#246;mungsgeschwindigkeiten vornehmlich die Fahrrinne und die angrenzenden Tiefwasserbereiche. In den ufernahen Bereichen sind &#252;berwiegend Abnahmen zu erwarten (H.4a, S. 159); dort ist daher theoretisch mit verst&#228;rkter Sedimentation zu rechnen, die aber keine relevanten Auswirkungen auf die Standortbedingungen hat (PEU II 1, S. 62; PEU II 2.1, S. 49). Dass die Auswirkungsprognose auf &#252;ber den Tidezyklus gemittelte Str&#246;mungsgeschwindigkeiten gest&#252;tzt ist, ist nicht zu beanstanden, weil damit die Effekte kurzzeitiger - nat&#252;rlicher - Extremereignisse ausgeblendet werden. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die vorhabenbedingten &#196;nderungen die Wirkungen nat&#252;rlicher Extremereignisse in relevanter Weise verst&#228;rken, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_544\">544</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ob die von den Kl&#228;gern vorgetragene zunehmende Ufererosion in Teilbereichen des OWK Elbe-Ost und der Anstieg des Tidehubs ma&#223;geblich auf den Fahrrinnenausbau 1999 oder - wie die Beklagten geltend machen - das Wehr Geesthacht zur&#252;ckzuf&#252;hren sind, kann dahinstehen. Ma&#223;geblich sind die Auswirkungen des streitgegenst&#228;ndlichen Ausbauvorhabens. Der vorangegangene Fahrrinnenausbau und das Wehr Geesthacht sowie ihre jeweiligen Folgewirkungen werden von der aktuellen Potenzialbewertung abgebildet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_545\">545</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(bbb) Die Einw&#228;nde gegen die Auswirkungsprognose f&#252;r die QK Makrophyten im OWK Elbe-Hafen greifen ebenfalls nicht durch. Die Kl&#228;ger gehen auch hier schon im Ansatz zu Unrecht von der Ma&#223;geblichkeit der Zustandsbewertung mit \"schlecht\" aus. Ihre R&#252;ge, der Fachbeitrag (PEU II 1, S. 75 f.) und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (2. PEB, S. 163) h&#228;tten relevante Makrophyten-Best&#228;nde im OWK Elbe-Hafen fehlerhaft verneint, geht fehl. Die Feststellung in den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen, im OWK Elbe-Hafen seien keine relevanten Makrophytenbest&#228;nde vorhanden, kn&#252;pft daran an, dass dieser OWK von der &#252;berblicksweisen &#220;berwachung ausgenommen war und dort keine Monitoringstellen liegen (PEU II 1, S. 76 unter Hinweis auf Stiller 2008, S. 21, und 2013, S. 17). Darauf, ob an dieser Praxis mit Blick auf die von den Kl&#228;gern vorgetragenen Ansiedlungsma&#223;nahmen f&#252;r R&#246;hricht (im Bereich der Elbbr&#252;cken) und den Schierlings-Wasserfenchel (im Bereich des Holzhafens und des Alten Moorburger Hafens) festgehalten werden kann, kommt es f&#252;r die Auswirkungsprognose nicht an. Diese verneint einen vorhabenbedingten Klassenwechsel bei der QK Makrophyten unter Hinweis auf die nur schwachen &#196;nderungen der hydromorphologischen QK (PEU II 1, S. 75). Die Tabelle 6.4-2 auf S. 62 des Fachbeitrags weist f&#252;r den OWK Elbe-Hafen vorhabenbedingte &#196;nderungen der Tidewasserst&#228;nde um maximal 0,02 bis 0,03 m (MThw) und maximal -0,04 bis -0,03 m (MTnw) sowie der mittleren Flutstromgeschwindigkeit um -0,09 bis 0,02 m/s und der mittleren Ebbestromgeschwindigkeit um -0,10 bis 0,01 m/s aus. Die Einsch&#228;tzung, dass &#196;nderungen in dieser Gr&#246;&#223;enordnung die Habitatbedingungen der Makrophyten nicht so beeinflussen, dass ein Klassenwechsel von \"m&#228;&#223;ig\" zu \"unbefriedigend\" zu erwarten ist, ist angesichts der im Fachbeitrag (PEU II 1, S. 174 f.) n&#228;her dargelegten Bewertungskriterien des Standorttypieindexes nachvollziehbar. Ver&#228;nderungen der QK Makrophyten durch die Errichtung der Vorsetze K&#246;hlbrand werden im Fachbeitrag (PEU II 1, S. 76) und den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (2. PEB, S. 163) mit der Begr&#252;ndung verneint, dass f&#252;r diese Bauma&#223;nahme ausschlie&#223;lich vegetationsfreie Fl&#228;chen beansprucht w&#252;rden. Dem sind die Kl&#228;ger nicht entgegengetreten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_546\">546</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(ccc) Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger wird ein vorhabenbedingter Wechsel der Potenzialklasse der QK Makrophyten von \"m&#228;&#223;ig\" zu \"unbefriedigend\" im Fachbeitrag (PEU II 1, S. 90) und in den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (2. PEB, S. 169 f.) auch f&#252;r den OWK Elbe-West zu Recht ausgeschlossen. Die dagegen gerichteten R&#252;gen der Kl&#228;ger, die einmal mehr fehlerhaft an der Einstufung des Zustands als \"schlecht\" ankn&#252;pfen und auf die Bewertung der Wirkpfade Salzgehalt, Sedimentation/Erosion und (Schiffs-)Wellenbelastung zielen, sind nicht begr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_547\">547</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Fachbeitrag geht - wie vorstehend unter IV.1.a)dd)(1)(e) n&#228;her ausgef&#252;hrt - f&#252;r den OWK Elbe-West (km 635 bis km 654,9) von sehr geringen, auf einen Randbereich beschr&#228;nkten Salzgehaltsver&#228;nderungen aus. Bis km 650 sind bei einem Oberwasser von 350 m&#179;/s keine &#196;nderungen der Salzgehalte zu erwarten; f&#252;r den Bereich zwischen km 650 und km 655 werden sehr geringe &#196;nderungen prognostiziert. Bei km 655 liegen die vorhabenbedingten Ver&#228;nderungen des mittleren und maximalen Salzgehalts deutlich unter 0,1 PSU (PEU II 1, S. 66; Tabelle 6.4-3 S. 68). Dass die Fachgutachter hier in erster Linie auf das h&#228;ufigste niedrige Oberwasser von 350 m&#179;/s abgestellt haben, ist nicht zu beanstanden. Der strenge habitatrechtliche Ma&#223;stab, der namentlich bei Prognoseunsicherheiten besonders vorsorgliche Annahmen verlangt, findet im Wasserrecht keine Anwendung. Die Annahme, dass derart geringe &#196;nderungen des Salzgehalts im OWK Elbe-West bei den Makrophyten einen Klassenwechsel zu \"unbefriedigend\" nach sich ziehen k&#246;nnen, liegt fern und ist von den Kl&#228;gern nicht schl&#252;ssig begr&#252;ndet worden. Das gilt auch f&#252;r die immer noch geringen, sich weiter stromauf erstreckenden Salzgehalts&#228;nderungen bei einem seltenen, sehr niedrigen (worst-case) Oberwasser von 180 m&#179;/s (vgl. PEU II 1, S. 64). Aus dem Hinweis der Kl&#228;ger, der erh&#246;hte Salzgehalt wirke sich negativ auf die Vitalit&#228;t und damit mittelbar auf die Ausdehnung und Vegetationszonierung der S&#252;&#223;wasserr&#246;hrichte und Glykophyten aus, folgt nichts anderes. Ausweislich des Fachbeitrags zu den gef&#228;hrdeten Pflanzenarten (PEU II 2.1, S. 4) kommen echte Glykophyten im Untersuchungsgebiet - auch im OWK Elbe-West - nicht vor. Zu den Helophyten ist dort zwar ausgef&#252;hrt, dass salztolerantere Arten in ihrer Konkurrenzf&#228;higkeit gegen&#252;ber weniger salztoleranten Arten geringf&#252;gig gef&#246;rdert werden k&#246;nnten (PEU II 2.1, S. 50). Insgesamt drohten aber &#252;ber den Wasserpfad keine Auswirkungen, die den Bestandswert nachteilig ver&#228;nderten. Der Bestand werde sich vorhabenbedingt langfristig nicht &#228;ndern, die lokalen Populationen blieben sicher erhalten (PEU II 2.1, S. 51).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_548\">548</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Prognose schlie&#223;t die vorhabenbedingten &#196;nderungen der Tidewasserst&#228;nde und der Tidestr&#246;mungsgeschwindigkeiten sowie die dadurch bewirkten Erosionen bzw. Sedimentationen mit ein (PEU II 2.1, S. 48 f.; zum Schierlings-Wasserfenchel vgl. PEU II 2.1, S. 65). Sie ist angesichts der im Fachbeitrag f&#252;r den OWK Elbe-West ausgewiesenen vorhabenbedingten &#196;nderungen der Tidekennwerte plausibel. Danach ist von einem vorhabenbedingten Anstieg des MThw um maximal 0,02 bis 0,03 m und einem Absunk des MTnw um maximal -0,04 bis -0,01 m sowie einer Ver&#228;nderung der mittleren Flutstromgeschwindigkeit um -0,08 bis 0,03 m/s und der mittleren Ebbestromgeschwindigkeit um -0,10 bis 0,01 m/s auszugehen (PEU II 1, S. 62). Warum diese &#196;nderungen angesichts der im BAW-Gutachten H.1a ausgewiesenen Schwankungsbreiten (z.B. im Abschnitt km 650 bis km 640 MThw zwischen 1,72 und 1,84 m NN, MTnw zwischen -1,65 bis -1,57 m NN, mittlere Flutstromgeschwindigkeit zwischen 0,75 und 0,91 m/s sowie mittlere Ebbestromgeschwindigkeit zwischen 0,70 und 0,86 m/s; H.1a, S. 71 f.) geeignet sein sollen, bei den Makrophyten einen Klassenwechsel zu bewirken, ist nicht erkennbar und haben die Kl&#228;ger nicht dargelegt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_549\">549</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Mit ihrem Hinweis auf eine zus&#228;tzliche Belastung durch Schiffswellen dringen die Kl&#228;ger nicht durch. Den Parameter Seegangsbelastung (WRRL: Wellenbelastung) ordnet der Fachbeitrag als Teil der QK Tidenregime zutreffend dem &#220;bergangsgew&#228;sser zu (PEU II 1, S. 59). Welchem Parameter bzw. welcher QK die schiffserzeugte Wellenbelastung zuzuordnen ist, kann dahinstehen. Der Fachbeitrag schlie&#223;t vorhabenbedingt verst&#228;rkte Ufererosionen durch schiffserzeugte Belastungen mit Blick auf die in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen festgelegte Begrenzung der Schiffsgeschwindigkeiten (PFB, S. 65) aus. Die Einwendungen der Kl&#228;ger gegen das der Bemessung der Schiffsgeschwindigkeiten zugrunde liegende BAW-Gutachten H.1d und die Wirksamkeit der &#220;berwachungsmethode sind nicht begr&#252;ndet (siehe oben unter A.III.1.d und B.II.1.b)cc)).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_550\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">550</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(b) Einstufung und Auswirkungsprognose f&#252;r die QK benthische wirbellose Fauna (Makrozoobenthos) begegnen ebenfalls nicht den geltend gemachten Bedenken.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_551\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">551</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(aa) Der Fachbeitrag kn&#252;pft bei der Bewertung des &#246;kologischen Potenzials dieser QK am BWP 2016 (Karte 4.2.3) an (PEU II 1, S. 40 ff., 77 f., 91 ff., 109 ff., 132 ff.). Die darin dokumentierten Potenzialbewertungen mit \"m&#228;&#223;ig\" f&#252;r die erheblich ver&#228;nderten OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen, Elbe-West und Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser sowie die Zustandsbewertung mit \"sehr gut\" f&#252;r den nat&#252;rlichen OWK Au&#223;enelbe-Nord sind nicht zu beanstanden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_552\">552</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ausweislich der Erl&#228;uterungen im Anhang zum Fachbeitrag (PEU II 1, S. 177 ff., 203 f.) ist f&#252;r die Potenzialbewertung der QK benthische wirbellose Fauna in den OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen, Elbe-West und Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser eine Anpassung des f&#252;r die Zustandsbewertung entwickelten &#196;stuartypieverfahrens (AeTV) erfolgt. Mithilfe des f&#252;r die Zustandsbewertung der limnischen OWK modifizierten Bewertungsverfahrens (AeTV+) ist f&#252;r die OWK Elbe-Ost, Elbe-West und Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser eine Neuberechnung der Potenzialbewertung auf der Grundlage der Daten von Krieg (2011a, 2013; siehe PEU II 1, S. 168) erfolgt; die Einstufung der QK f&#252;r den OWK-Hafen basiert auf expert judgement (PEU II 1, S. 178).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_553\">553</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das f&#252;r die Potenzialbewertung modifizierte Teilmodul AeTI des Verfahrens AeTV+ begegnet nicht deshalb Bedenken, weil die Indikator-Taxaliste um verschiedene Arten aus der Gruppe der Insekten und der Mollusken reduziert worden ist. Nach den Erl&#228;uterungen von Bioconsult (\"Ermittlung des h&#246;chsten &#246;kologischen Potenzials &lt;H&#214;P&gt; und des guten &#246;kologischen Potenzials &lt;G&#214;P&gt; f&#252;r tideoffene Gew&#228;sser - Qualit&#228;tskomponente Makrozoobenthos. Gew&#228;ssertypen 22.2/3 &lt;Fl&#252;sse und Str&#246;me der Marschen&gt; sowie Typ 20 &lt;sandgepr&#228;gte Str&#246;me&gt;\" von April 2015, S. 59; fortan Bioconsult 2015, vgl. PEU II 1, S. 166) ist ein regelm&#228;&#223;iges Vorkommen dieser Arten unter den aktuellen hydromorphologischen Rahmenbedingungen und Nutzungen als unwahrscheinlich angesehen worden. Der dadurch entstehende deutliche Unterschied zwischen der Referenztaxaliste und der \"reduzierten Taxaliste\" sei auf der Bewertungsebene irrelevant. Aufgrund der Konzeption des AeTI-Moduls sei zur Erreichung des h&#246;chsten &#246;kologischen Potenzials ein Vorkommen aller Taxa der Liste nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es fachlich unbedenklich, bei der Bestimmung des relevanten Artenspektrums f&#252;r eine Potenzialbewertung solche Arten auszuklammern, die in den betroffenen OWK aufgrund ihrer anthropogenen &#220;berformung nicht (mehr) vorkommen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_554\">554</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger liegen der Potenzialbewertung nicht nur die Ergebnisse f&#252;r das Jahr 2012 zugrunde. Die Bewertungstabellen auf S. 78 (OWK Elbe-Hafen), S. 92 (OWK Elbe-West) und S. 110 (Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser) beziehen sich zwar ma&#223;geblich auf Krieg 2013 (\"Die Untersuchung der Qualit&#228;tskomponente benthische Wirbellosenfauna gem&#228;&#223; WRRL und Koordinierten Elbemessprogramm 2012 &lt;KEMP 2012&gt; in den Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpern &lt;OWK&gt; der Tideelbe\" von Juni 2013; vgl. PEU II 1, S. 168). Diese Untersuchung enth&#228;lt aber u.a. eine vergleichende Bewertung der Jahre 2007, 2010 und 2012 (Krieg 2013, S. 26 f.). Auf den Zustandsbewertungen f&#252;r diese drei Jahre beruhen die Potenzialbewertungen von Bioconsult 2015 (S. 65) f&#252;r die OWK Elbe-Ost und Elbe-West (vgl. 2. PEB, S. 206).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_555\">555</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Einstufung der QK benthische wirbellose Fauna mit \"m&#228;&#223;ig\" im OWK Elbe-Hafen ist ausweislich der Erl&#228;uterungen von KORTEL vom 7. Oktober 2015 (S. 3 oben) die Zustandsbewertung von Krieg 2013 mit \"unbefriedigend\" an der Grenze zu \"m&#228;&#223;ig&#8220; zugrunde gelegt worden. Daran gemessen und im Hinblick auf die im Fachbeitrag (PEU II 1, S. 79) dargelegten strukturellen und funktionalen Defizite des OWK Elbe-Hafen ist dieses Ergebnis plausibel.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_556\">556</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Bewertung der QK benthische wirbellose Fauna f&#252;r den OWK Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser beruht auf Bioconsult 2014b (\"Definition des &#246;kologischen Potenzials in &#220;bergangsgew&#228;ssern. Theoretischer Hintergrund und Bewertungsmethoden f&#252;r die Qualit&#228;tskomponenten nach WRRL\" von 2014; PEU II 1, S. 110, 166, 178). Dabei wurde laut KORTEL vom 7. Oktober 2015 (S. 2) f&#252;r das Jahr 2010 ein unbefriedigendes Potenzial (allerdings an der Grenze zu \"m&#228;&#223;ig\") und f&#252;r das Jahr 2012 ein m&#228;&#223;iges Potenzial ermittelt und auf dieser Grundlage insgesamt ein m&#228;&#223;iges Potenzial zugrunde gelegt. Hiergegen haben die Kl&#228;ger keine substanziierten Einw&#228;nde erhoben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_557\">557</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die im Fachbeitrag nicht n&#228;her untersetzte - gegen&#252;ber dem BWP 2009 verbesserte - Bewertung der QK benthische wirbellose Fauna im OWK Au&#223;enelbe-Nord (ehemals K&#252;stengew&#228;sser) mit \"sehr gut\" (PEU II 1, S. Tabelle 6.4-44 S. 132) ist nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 gem&#228;&#223; Auskunft eines Mitarbeiters der zust&#228;ndigen schleswig-holsteinischen Landesbeh&#246;rde auf einen Anstieg des M-AMBI Indexes auf 0,85 (= Klassengrenze; PEU II 1, Tabelle 6.4-45, S. 132) infolge einer Zunahme des Artenreichtums (von 31 auf 40) zur&#252;ckzuf&#252;hren. Soweit die Kl&#228;ger diese verbesserte Einstufung wegen der nat&#252;rlichen Schwankungen der Artenh&#228;ufigkeit f&#252;r nicht gerechtfertigt halten, w&#228;re ein vorhabenbedingter Klassenwechsel von dann \"gut\" zu \"m&#228;&#223;ig\" erst recht nicht zu erwarten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_558\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">558</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(bb) Die Auswirkungsprognose f&#252;r die QK benthische wirbellose Fauna im OWK Elbe-Hafen ist nicht zu beanstanden. Der Fachbeitrag schlie&#223;t nachteilige Ver&#228;nderungen durch die in diesem OWK vorgesehenen Ma&#223;nahmen (Vertiefung, Verbreiterung, erh&#246;hte Unterhaltungsbaggerungen, Herstellung Vorsetze K&#246;hlbrand und Richtfeuerlinie Blankenese) nicht von vornherein aus, geht im Ergebnis aber davon aus, dass die nach Anlage 3 der OGewV 2011 bewertungsrelevanten Parameter \"Artenzusammensetzung\" und \"Artenh&#228;ufigkeit\" vorhabenbedingt nicht so nachteilig ver&#228;ndert werden k&#246;nnen, dass ein Klassenwechsel von \"m&#228;&#223;ig\" (an der Grenze zu \"unbefriedigend\") zu \"unbefriedigend\" droht (PEU II 1, S. 78 ff., 82); die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse machen sich diese Bewertung zu eigen (2. PEB, S. 164 f.). Soweit dabei auf S. 165 der 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse darauf verwiesen wird, dass die QK laut BWP im mittleren Bereich der Klassenstufe \"m&#228;&#223;ig\" liege, bezieht sich diese - unzutreffende - Angabe offenbar auf die obere Zeile der Tabelle 6.4-11 auf S. 78 des Fachbeitrags. Tats&#228;chlich liegt die Bewertung nach dem &#246;kologischen Qualit&#228;tsquotienten (EQR) ausweislich der Erl&#228;uterung Nr. 2 zu dieser Tabelle an der Klassengrenze.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_559\">559</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r die Belastbarkeit der Auswirkungsprognose ist dieser Fehler ohne Belang. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten daf&#252;r, dass die Planfeststellungsbeh&#246;rden von anderen Voraussetzungen ausgegangen sind als der Fachbeitrag. Die Bezugnahmen auf den Fachbeitrag auf S. 164 f. der 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse belegen im Gegenteil, dass sie dessen Bewertungen uneingeschr&#228;nkt &#252;bernehmen wollten. Die Einsch&#228;tzung des Fachbeitrags, die Auswirkungen des Vorhabens seien auch unter Ber&#252;cksichtigung der Einstufung der QK an der unteren Klassengrenze nicht geeignet, einen Klassenwechsel zu \"unbefriedigend\" zu bewirken, ist fachlich hinreichend untersetzt. Sie beruht tragend auf den Annahmen, dass von der Vertiefung der Fahrrinne nur eine Fl&#228;che von ca. 13 % (= 360 ha, siehe PEU II 1, S. 80) des OWK betroffen ist, die von wenigen angepassten, &#246;kologisch anspruchslosen Arten mit hohem Reproduktionspotenzial in einem Extremlebensraum besiedelt wird, die Verbreiterung der Fahrrinne nur eine Fl&#228;che von &lt; 1 % des OWK (= rund 20 ha, PEU II 1, S. 81) einnimmt, die relativ arten- und individuenarm ist und eine geringe Diversit&#228;t aufweist, und die betroffenen Fl&#228;chen nach Abschluss der Ausbau- und Unterhaltungsbaggerungen zeitnah (Regeneration nach 6 bis 18 Monaten) wiederbesiedelt werden. Die dagegen gerichteten R&#252;gen der Kl&#228;ger greifen nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_560\">560</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Vertiefungsma&#223;nahmen und die Baggerungen zur Unterhaltung der neuen Sohltiefe in der Hauptrinne werden in einem anthropogen degradierten Bereich stattfinden und sind daher nachvollziehbar ungeeignet, die dort schon jetzt deutlich reduzierte Artenvielfalt und Individuendichte nachteilig zu ver&#228;ndern. F&#252;r die Verbreiterung der Fahrrinne gilt im Ergebnis auch in Ansehung der Untersuchungsergebnisse von Krieg 2013 nichts anderes. Zwar lassen sich laut Krieg 2013 (S. 14 und 28) anhand der Positionierung der f&#252;nf Probestellen im L&#228;ngsschnitt des OWK Elbe-Hafen die intensiv unterhaltenen Strecken von Abschnitten mit geringem Unterhaltungsaufwand mit dem AeTV eindeutig trennen. Ungeachtet dieser ohne Weiteres nachvollziehbaren Erkenntnis zeichnet sich der OWK Elbe-Hafen aber insgesamt durch eine artenarme Zoobenthosz&#246;nose und monospezifische Ausrichtung auf eine S&#252;&#223;wasserart aus (Krieg 2013, S. 28, 13 f.), die auch die Einstufung der QK mit \"m&#228;&#223;ig\" an der Grenze zu \"unbefriedigend\" bedingt. In diese Betrachtung sind die Ergebnisse f&#252;r die in der Norderelbe gelegene Probestelle P 10 nicht eingestellt worden, weil diese f&#252;r die Gesamtstrecke nicht repr&#228;sentativ ist (Krieg 2013, S. 14).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_561\">561</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ob die Messergebnisse an den Probestellen P 9 und P 10 danach - wie die Kl&#228;ger meinen - &#252;berhaupt R&#252;ckschl&#252;sse auf die Artenvielfalt und Individuendichte in den von der Verbreiterung betroffenen Bereichen zulassen, die weiter stromab unmittelbar an die vielbefahrene und regelm&#228;&#223;ig unterhaltene Fahrrinne angrenzen, kann dahinstehen. Grunds&#228;tzlich wird sich die Verbreiterung st&#228;rker auf das Zoobenthos auswirken als die weitere Vertiefung der Fahrrinne, weil Bereiche ausgebaggert werden, die zwar durch den Schiffsverkehr in der angrenzenden Hauptrinne vorbelastet sind, bisher aber nicht unmittelbar von Ausbau- und Unterhaltungsma&#223;nahmen betroffen waren (H.5b, S. 102). Die betroffenen Fl&#228;chen machen aber mit weniger als 1 % nur einen geringen Teil des OWK aus. Zudem kann ebenso wie f&#252;r die Vertiefung auch f&#252;r die Verbreiterung von einer zeitnah nach Beendigung der Baggerungen beginnenden Wiederbesiedlung ausgegangen werden, die das Gewicht der nachteiligen Wirkungen der Ausbauma&#223;nahmen zus&#228;tzlich reduziert. Mobile Arten und die Arten, die sich passiv mit der Str&#246;mung ausbreiten, treten nach den auf das UVU-Teilgutachten H.5b gest&#252;tzten Feststellungen des Fachbeitrags bereits nach einigen Stunden wieder in den gebaggerten Bereichen auf (PEU II 1, S. 80). Vor diesem Hintergrund ist die Erwartung einer leicht ver&#228;nderten Artenzusammensetzung der Benthosz&#246;nose in Richtung der Z&#246;nose in der vorhandenen Fahrrinne sowie eines leichten R&#252;ckgangs der Artenh&#228;ufigkeit (PEU II 1, S. 81; 2. PEB, S. 164 f.) plausibel. Der Einwand der Kl&#228;ger, es werde vorhabenbedingt zu einem weiteren Anstieg der Individuenzahlen der ohnehin dominanten sten&#246;ken Art Propappus volki kommen, geht fehl. Die Dominanz dieser Art im OWK Elbe-Hafen - die im &#220;brigen ausweislich der Tabelle A.1b (Krieg 2013, Anhang S. 33) auch an der Probestelle P 10 festgestellt worden ist - hat Eingang in die Zustands-/Potenzialbewertung gefunden (Krieg 2013, S. 15). F&#252;r die Annahme der Kl&#228;ger, die Zunahme dieser Art habe zu einer rechnerischen Verbesserung des Bewertungsergebnisses gef&#252;hrt bzw. werde als positive Entwicklung betrachtet, geben weder der Fachbeitrag noch die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse etwas her.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_562\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">562</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(c) Mit ihren R&#252;gen gegen die Einstufung und Auswirkungsprognose f&#252;r die QK Fischfauna dringen die Kl&#228;ger ebenfalls nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_563\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">563</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(aa) Entgegen ihrer Auffassung bedurfte es im BWP 2016 und im Fachbeitrag f&#252;r die OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen, Elbe-West und Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser keiner Einstufung des &#246;kologischen Zustands dieser QK; f&#252;r diese erheblich ver&#228;nderten OWK ist das &#246;kologische Potenzial ma&#223;geblich. Die aus dem BWP 2016 &#252;bernommenen Potenzialbewertungen mit \"m&#228;&#223;ig\" (PEU II 1, S. 40 OWK Elbe-Ost; S. 84 OWK Elbe-Hafen; S. 98 OWK Elbe-West; S. 116 OWK Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser) sind nicht zu beanstanden. F&#252;r die limnischen OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen und Elbe-West beruhen sie auf dem von Bioconsult entwickelten Verfahren \"&#196;stuariner Fischindex f&#252;r die limnischen Gew&#228;ssertypen der Tideelbe. Fishbased Assessment Tool - Estuarine Fresh Water (FAT-FW), Typ 20 'sandgepr&#228;gte tidebeeinflusste Str&#246;me', Typ 22.3 'Str&#246;me der Marschen'\" von Oktober 2014; fortan Bioconsult 2014a, vgl. PEU II 1, S. 166). Bewertungsverfahren f&#252;r den OWK Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser ist das \"Fishbased Assessment Tool - FAT-TW\", das ebenfalls von Bioconsult entwickelt und f&#252;r das &#246;kologische Potenzial angepasst worden ist (\"Definition des &#246;kologischen Potenzials in &#220;bergangsgew&#228;ssern. Theoretischer Hintergrund und Bewertungsmethoden f&#252;r die Qualit&#228;tskomponenten nach WRRL\" von 2014; fortan Bioconsult 2014b; vgl. auch die Erl&#228;uterungen im Anhang zum Fachbeitrag PEU II 1, S. 181 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_564\">564</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Hinweis der Kl&#228;ger auf die erheblich divergierenden Experteneinsch&#228;tzungen bei der Plausibilit&#228;tspr&#252;fung von FAT-FW begr&#252;ndet keine Bedenken an der fachlichen und methodischen Vertretbarkeit dieses Verfahrens. Ausweislich der Erl&#228;uterungen in Bioconsult 2014a (S. 73 ff.) sind die formalen Bewertungen nach dem Verfahren FAT-FW auch mit Experteneinsch&#228;tzungen verglichen worden. Zu diesem Zweck wurden 15 Fachleuten (Fachbeh&#246;rde, Mitglieder der EU-Interkalibrierungsgruppe Fische, andere Fischbiologen) hypothetische Fangdaten vorgelegt. Die Ergebnisse der Experteneinsch&#228;tzungen f&#252;r f&#252;nf verschiedene Szenarien unterscheiden sich teilweise um bis zu drei Klassenstufen (Bioconsult 2014a, S. 75). Daraus kann aber nicht auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geschlossen werden. Die Ergebnisse der Befragung erheben keinen Anspruch auf Repr&#228;sentativit&#228;t und spiegeln das \"Bauchgef&#252;hl\" der Experten wider; sie haben nur orientierenden Charakter (Bioconsult 2014a, S. 74). Zudem sind zwar Unterschiede zwischen formaler Bewertung und Experteneinsch&#228;tzung zu konstatieren. Die graduell etwas optimistischere FAT-FW-Bewertung liegt aber ganz &#252;berwiegend im Bereich der Standardabweichungen der fachlichen Einsch&#228;tzung (Bioconsult 2014a, S. 75).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_565\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">565</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(bb) Die Einw&#228;nde gegen die Auswirkungsprognose f&#252;r die QK Fischfauna in den OWK Elbe-Hafen und Elbe-West sind nicht begr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_566\">566</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(aaa) Die Kl&#228;ger halten die Auswirkungsprognose f&#252;r den OWK Elbe-Hafen f&#252;r fehlerhaft, weil mit Blick auf die Einstufung der QK Fischfauna an der Klassengrenze zu \"unbefriedigend\" (Klassengrenze bei einem EQR von &lt; 0,4; Einstufung EQR im OWK 0,409; PEU II 1, Tabelle 6.4-15 S. 84) ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass die Bauma&#223;nahmen (Vertiefung, Verbreiterung, Unterhaltungsbaggerungen, Herstellung Vorsetze K&#246;hlbrand und Richtfeuerlinie Blankenese) bzw. deren Folgen (Verlandung, Erosion, Beeintr&#228;chtigung des Sauerstoffhaushalts) zu einem Klassenwechsel und damit zu einer Verschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH f&#252;hrten. Dieser Ansatz greift zu kurz.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_567\">567</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Fachbeitrag stellt bei der Auswirkungsprognose auf die f&#252;r die Bewertung des &#246;kologischen Potenzials der QK Fischfauna ma&#223;geblichen Parameter \"Artenzusammensetzung\", \"Artenh&#228;ufigkeit\" und \"Altersstruktur\" ab (Anlage 3 Tabelle 1 zur OGewV 2011; Anhang V Ziffer 1.1.1 zur WRRL; Bioconsult 2014a, S. 63 ff.) und pr&#252;ft, ob diese Parameter durch das Vorhaben so nachteilig ver&#228;ndert werden k&#246;nnen, dass ein Klassenwechsel zu erwarten ist (PEU II 1, S. 84 f.). Als Voraussetzung daf&#252;r nennt der Fachbeitrag alternativ eine deutlich ung&#252;nstigere Artenzusammensetzung durch den vorhabenbedingten Ausfall von Leitarten oder typspezifischen Arten, eine Verschiebung der relativen Artenh&#228;ufigkeit durch einen deutlichen R&#252;ckgang der Best&#228;nde mehrerer Arten auf einem gro&#223;en Fl&#228;chenanteil der Gew&#228;ssersohle oder eine Ver&#228;nderung der Altersstruktur der Fischbest&#228;nde durch den weitgehenden Ausfall einzelner - insbesondere juveniler - Altersklassen (PEU II 1, S. 87). Hiervon sind - wie die Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 klargestellt haben - entgegen der missverst&#228;ndlichen Formulierung auf S. 164 der 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse auch die Planfeststellungsbeh&#246;rden ausgegangen. Der Fachbeitrag (PEU II 1, S. 85 ff.) und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (2. PEB, S. 166 f.) verneinen einen drohenden Klassenwechsel mit der Begr&#252;ndung, dass von den Ausbauma&#223;nahmen und Unterhaltungsbaggerungen zwar Beeintr&#228;chtigungen der Fische durch L&#228;rm/Ger&#228;usche, Schiffsbewegungen und verst&#228;rkte Tr&#252;bung ausgingen, die aber nur tempor&#228;re Einschr&#228;nkungen und Meidungsreaktionen zur Folge h&#228;tten. Auch w&#228;hrend der Bauarbeiten seien ausreichende Ausweichm&#246;glichkeiten in st&#246;rungs&#228;rmere und -freie Bereiche vorhanden. Die - im Fachbeitrag n&#228;her lokalisierten - Laich- und Aufzuchtgebiete der meisten Fischarten im OWK w&#252;rden von den Baggerungen nicht betroffen, der Fintenlaich werde durch das in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen angeordnete Baggerverbot gesch&#252;tzt. Die Nahrungsgrundlagen w&#252;rden nur in geringem Umfang ge&#228;ndert.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_568\">568</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Bewertung ist nachvollziehbar und wird durch das Vorbringen der Kl&#228;ger nicht ersch&#252;ttert. Allein die N&#228;he der EQR-Bewertung zur unteren Klassengrenze tr&#228;gt die Annahme eines \"zwangsl&#228;ufigen\" Klassenwechsels schon deshalb nicht, weil es dazu einer Ver&#228;nderung der Parameter \"Artenzusammensetzung\", \"Artenh&#228;ufigkeit\" oder \"Altersstruktur\" bedarf, deren Auspr&#228;gung bereits das Ergebnis einer intensiven anthropogenen &#220;berformung und Nutzung des OWK Elbe-Hafen ist. Soweit die Kritik der Kl&#228;ger an der Auswirkungsprognose an den nach ihrer Auffassung untersch&#228;tzten Auswirkungen des Vorhabens auf die unterst&#252;tzenden QK (Morphologie, Wasserhaushalt/Tidenregime, Sauerstoffhaushalt) ankn&#252;pft, ist sie unbegr&#252;ndet (siehe oben unter B.IV.1.a)dd)(1)(a), (c), (e), (f)). Dass die danach geringen Auswirkungen auf die unterst&#252;tzenden QK, namentlich die QK Morphologie, Wasserhaushalt/Tidenregime, Durchg&#228;ngigkeit und Sauerstoffhaushalt sich dergestalt auf die Artenh&#228;ufigkeit, Artenzusammensetzung oder Altersstruktur auswirken, dass die Klassengrenze voraussichtlich &#252;berschritten wird, ist nicht ersichtlich oder dargetan.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_569\">569</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Aus dem Hinweis der Kl&#228;ger auf die Stellungnahme des Landessportfischerverbandes Schleswig-Holstein e.V. (LSFV) vom 24. November 2016 (Kapitel 4) folgt nichts anderes. Der LSFV h&#228;lt die Annahme, dass es nicht zu einem Klassenwechsel kommt, nicht f&#252;r schl&#252;ssig, weil die gegen&#252;ber dem Jahr 2009 (EQR 0,38) verbesserte Bewertung f&#252;r das Jahr 2012 in Bioconsult 2014a (Tabelle 20 S. 69) im Wesentlichen auf einer h&#246;heren Individuenzahl des Dreistacheligen Stichlings und der G&#252;ster beruhe. Sofern dieser geringe Unterschied f&#252;r einen Klassenwechsel nach oben reiche, m&#252;sse dies auch umgekehrt gelten. Dieses Vorbringen &#252;berzeugt nicht. Ausweislich der Tabelle 4 (\"&#220;berblick &#252;ber die Referenzartengemeinschaft der Gew&#228;ssertypen 20 und 22.3\") in Bioconsult 2014a (S. 27) sind der Dreistachelige Stichling und die G&#252;ster im OWK Leitarten mit hoher Individuenzahl. Der LSFV weist selbst darauf hin, dass der Dreistachelige Stichling ein eigenst&#228;ndiger Abundanzindikator sei und die G&#252;ster zum Abundanzindikator der Cyprinidae (Karpfenfische) geh&#246;re. Der Dreistachelige Stichling ist in der Tabelle 1 auf S. 8 der Stellungnahme des LSFV mit zwei adulten Exemplaren im Jahr 2009 und 108 Exemplaren im Jahr 2012 verzeichnet; die &#196;nderung ist als stark positive Entwicklung (++) bewertet. F&#252;r die G&#252;ster sind in dieser Tabelle jeweils insgesamt 11 Exemplare im Jahr 2009 und 335 Exemplare im Jahr 2012 angegeben; auch diese &#196;nderung wird als stark positive Entwicklung klassifiziert. Dass die danach stark positive Entwicklung zweier Leitarten einen Klassenwechsel nach oben bewirkt haben kann, leuchtet ohne Weiteres ein.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_570\">570</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(bbb) Ein vorhabenbedingter Klassenwechsel f&#252;r die im OWK Elbe-West mit einem EQR von 0,435 in der N&#228;he der unteren Klassengrenze eingestuften QK Fischfauna wird im Fachbeitrag (PEU II 1, S. 98 ff.) und den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (S. 172 f.) ebenfalls nachvollziehbar verneint. Auch hier gilt, dass die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die unterst&#252;tzenden QK nicht zu beanstanden ist (siehe oben unter B.IV.1.a)dd)(1)(a), (c), (d), (e)). Warum die schwachen &#196;nderungen der Salzgehalte im Bereich km 650 bis km 655 - wie die Kl&#228;ger ohne n&#228;here Ausf&#252;hrungen geltend machen - als zus&#228;tzlicher Stressor f&#252;r die stromauf wandernden Fische wirken, erschlie&#223;t sich nicht. Hinsichtlich des Sauerstoffhaushalts sind f&#252;r die Finte, die in der Zeit von Mitte April bis Ende Juni im Bereich km 635 bis km 655 laicht, erhebliche Beeintr&#228;chtigungen durch einen vorhabenbedingten Absunk des Sauerstoffs um 0,2 mg O2/l selbst nach dem strengen habitatrechtlichen Ma&#223;stab zu Recht ausgeschlossen worden (siehe oben unter B.II.1.g)hh)). Dass die Ausbauma&#223;nahmen auf insgesamt ca. 14,6 % der Fl&#228;che des OWK (Vertiefung auf einer Fl&#228;che von 410 ha &#8793; ca. 11 %, Begegnungsstrecke auf rund 130 ha &#8793; ca. 3,6 %; vgl. PEU II 1, S. 99) mit Ausnahme des Laichgebiets der Finte f&#252;r die Fischfauna relevante Bereiche betreffen, haben die Kl&#228;ger nicht substanziiert dargetan. Laut Fachbeitrag (PEU II 1, S. 99) bevorzugen die adulten Stadien vieler Fischarten die zumeist nahrungsreicheren, str&#246;mungs&#228;rmeren und flacheren Bereiche. Neben der Finte bevorzugten lediglich Hering, Sprotte und die Kleine Seenadel das tiefere Wasser des Hauptstroms. Die Kleine Seenadel komme im OWK aber nicht vor, Hering und Sprotte z&#228;hlten nicht zu den bewertungsrelevanten Arten. Das Vorbringen der Kl&#228;ger, die vorhabenbedingten &#196;nderungen der maximalen Ebbe- und Flutstromgeschwindigkeiten sowie der Stauwasserdauer f&#252;hrten zu einer zunehmenden Verlandung wertvoller Flachwasserzonen und Nebenelben im OWK, etwa der Hahn&#246;fer Nebenelbe, findet in den BAW-Gutachten keine St&#252;tze. Das Gutachten H.1c (S. 87) prognostiziert f&#252;r die Hahn&#246;fer Nebenelbe eine Abnahme des Eintrags suspendierter Sedimente um 10 % und f&#252;r die L&#252;hesander Nebenelbe eine Zunahme um 2 %. Dass diese &#196;nderungen zu einer Verlandung f&#252;hren, ist nicht plausibel und wird auch durch die von den Kl&#228;gern benannten Bilder 75, 85, 95 und 105 der Anlage 1 zum BAW-Gutachten H.1c nicht belegt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_571\">571</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Aus den Schwankungen des EQR zwischen den einzelnen Jahren (2009: 0,52; 2011: 0,58; 2012: 0,435), die gr&#246;&#223;er sind als der Abstand des EQR f&#252;r das Jahr 2012 zur Klassengrenze von 0,40, kann entgegen der Auffassung des LSFV nicht auf einen drohenden Klassenwechsel geschlossen werden. Ausweislich der Tabelle 20 in Bioconsult 2014a (S. 69) haben sich die Schwankungen im OWK Elbe-West in den Jahren 2009, 2011 und 2012 immer innerhalb der Potenzialklasse \"m&#228;&#223;ig\" bewegt. Hinzu kommt, dass die biologischen QK oftmals eine hohe nat&#252;rliche zeitliche Variabilit&#228;t, etwa im Vorkommen und in der Abundanz von Arten, aufweisen. Diese Variabilit&#228;t ist z.B. auf im Jahresverlauf oder jahres&#252;bergreifend auftretende meteorologische und hydrologische Schwankungen zur&#252;ckzuf&#252;hren. Insbesondere bei OWK, deren Bewertung der biologischen QK im Grenzbereich zwischen zwei Qualit&#228;tsstufen liegt, k&#246;nnen sich hieraus Ver&#228;nderungen in der Gesamtbewertung ergeben. W&#228;hrend sich solche durch nat&#252;rliche Schwankungen verursachten Bewertungs&#228;nderungen bei Betrachtungen &#252;ber l&#228;ngere Zeitr&#228;ume und gro&#223;e Betrachtungsr&#228;ume tendenziell gegenseitig aufheben, k&#246;nnen sie auf Ebene der einzelnen Wasserk&#246;rper und bei k&#252;rzeren Betrachtungszeitr&#228;umen zu scheinbaren Ver&#228;nderungen f&#252;hren (BWP 2016, S. 206 f.). Dies erhellt, warum das Augenmerk bei der Auswirkungsprognose nicht allein oder vorrangig auf die Entfernung zur unteren Klassengrenze, sondern die prognostizierten Vorhabenwirkungen zu richten ist. Aus dem Vorbringen des LSFV, die QK Fischfauna zeige im OWK Elbe-West seit 2009 einen deutlichen Abw&#228;rtstrend, der vorhabenbedingt vermutlich zu einer &#220;berschreitung der Klassengrenze f&#252;hre, ergibt sich nichts Abweichendes. Laut Tabelle 20 auf S. 69 in Bioconsult 2014a war der EQR des Jahres 2011 geringf&#252;gig h&#246;her als der EQR f&#252;r das Jahr 2009. Zudem weist immerhin einer der so genannten 4-Holwerte aus dem Jahr 2012 sogar einen EQR von 0,563 auf. Die Zahlen belegen daher keinen generellen Abw&#228;rtstrend, sondern nur Schwankungen, die - wie ausgef&#252;hrt - auch nat&#252;rliche Ursachen haben k&#246;nnen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_572\">572</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(ccc) Soweit in der Stellungnahme des LSFV vom 24. November 2016 (S. 8 f. unter 4.2) auf m&#246;gliche Betroffenheiten der Arten Meerneunauge, Meerforelle und Lachs durch eine vorhabenbedingte Versch&#228;rfung des Sauerstoffmangels verwiesen wird, fehlt es dem Vorbringen schon an der erforderlichen Substanz. Abgesehen davon, dass diese drei Arten nicht zu den Leitarten oder typspezifischen Arten geh&#246;ren (Bioconsult 2014a, Tabelle 4 S. 27), wird weder dargelegt, welche Sauerstoffwerte f&#252;r diese Arten relevant sind, noch aufgezeigt, in welchen f&#252;r diese Arten sensiblen Lebensphasen (etwa Laichaufstieg) diese Werte vorhabenbedingt eine f&#252;r die Parameter \"Artenzusammensetzung\", \"Artenh&#228;ufigkeit\" oder \"Altersstruktur\" relevante nachteilige Ver&#228;nderung erfahren. Das UVU-Teilgutachten H.5b (S. 70) zur aquatischen Fauna weist f&#252;r das Meerneunauge und den Lachs jedenfalls keine und f&#252;r die Meerforelle nur eine bedingte Betroffenheit durch Sauerstoffmangel aus.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_573\">573</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der unter Bezugnahme auf Bioconsult 2014a erhobene Einwand, die Dichte des Kaulbarschvorkommens k&#246;nne durch die Ausbauma&#223;nahmen und eine Zunahme des Schiffsverkehrs weiter abnehmen, ist ebenfalls nicht substanziiert. Die damit vermutlich in Bezug genommene Passage auf S. 56 von Bioconsult 2014a behandelt vor allem m&#246;gliche Ursachen der 1991 dokumentierten Bestandsr&#252;ckg&#228;nge beim Kaulbarsch. Dass Stoffbelastungen und Schiffsverkehr auch die ma&#223;geblichen Ursachen f&#252;r den R&#252;ckgang von 2009 bis 2012 sind, ergibt sich daraus nicht. Ungeachtet dessen kommt es hierauf im Rahmen der Auswirkungsprognose f&#252;r das streitgegenst&#228;ndliche Vorhaben entscheidungserheblich nicht an.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_574\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">574</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(d) Die R&#252;ge, die Verschlechterungspr&#252;fung f&#252;r die Nebenfl&#252;sse sei unzul&#228;nglich, weil sie am Potenzial ankn&#252;pfe und im Fachbeitrag (PEU II 1, Tabelle 6.3-11 S. 49) nur eine zusammenfassende Gesamtbewertung wiedergegeben werde, ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_575\">575</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ausweislich der Erl&#228;uterungen im Fachbeitrag (PEU II 1, S. 50) sind zwei (Ilmenau und Wischhafener S&#252;derelbe) der insgesamt 16 Nebenfl&#252;sse inzwischen von erheblich ver&#228;nderten in nat&#252;rliche OWK umgestuft worden. Nur f&#252;r diese beiden OWK ist die Einstufung des &#246;kologischen Zustands relevant, im &#220;brigen ist die Potenzialbewertung ma&#223;geblich. F&#252;r 15 Nebenfl&#252;sse ist der &#246;kologische Zustand bzw. das &#246;kologische Potenzial mit \"m&#228;&#223;ig\" oder \"unbefriedigend\" bewertet, das Potenzial des L&#252;he-Aue-Unterlaufs ist als \"schlecht\" eingestuft.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_576\">576</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Auswirkungen auf die nicht unmittelbar von Ausbauma&#223;nahmen betroffenen Nebenfl&#252;sse werden im Fachbeitrag (PEU II 1, S. 137 f.) und den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (2. PEB, S. 189 ff.) ausreichend behandelt. Ausbaubedingte Ver&#228;nderungen der Habitatbedingungen, die bei den biologischen QK zu einem Abweichen vom Status quo oder einem Klassenwechsel f&#252;hren k&#246;nnten, sind danach nicht zu erwarten (PEU II 1, S. 138; 2. PEB, S. 192; siehe oben unter IV.1.a)dd)(1)(h)).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_577\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">577</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Ein Versto&#223; gegen das Verschlechterungsverbot unter dem Gesichtspunkt einer Verschlechterung des chemischen Zustands des OWK Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser durch Ablagerung von belastetem Baggergut wird in den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (S. 183) zu Recht verneint.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_578\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">578</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Der chemische Zustand dieses OWK ist wegen der &#220;berschreitung der Umweltqualit&#228;tsnormen f&#252;r mehrere Stoffe nach &#167; 6 Satz 2 OGewV 2011 als \"nicht gut\" eingestuft worden (PEU II 1, S. 122 f.). Nach den vom EuGH in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - zum &#246;kologischen Zustand entwickelten Grunds&#228;tzen stellt jede weitere nachteilige Ver&#228;nderung einer in der niedrigsten Klassenstufe eingeordneten Qualit&#228;tskomponente eine unzul&#228;ssige Verschlechterung dar. Diese Grunds&#228;tze k&#246;nnen auf den chemischen Zustand &#252;bertragen werden. Die Wasserrahmenrichtlinie und die Oberfl&#228;chengew&#228;sserverordnung sehen zwar f&#252;r die Bewertung des chemischen Zustands anders als beim &#246;kologischen Zustand/Potenzial nicht f&#252;nf Klassenstufen, sondern nur zwei Bewertungsm&#246;glichkeiten (\"gut\" und \"nicht gut\") vor. Der EuGH hat bei der Konkretisierung des Verschlechterungsbegriffs aber nicht allein auf den &#246;kologischen Zustand bzw. das &#246;kologische Potenzial abgestellt, sondern den chemischen Zustand in seine rechtliche W&#252;rdigung einbezogen. Dabei hat er als Gegenstand der Qualit&#228;tsziele ausdr&#252;cklich auch den guten chemischen Zustand benannt (Rn. 41) und auf die Definition des Begriffs \"Zustand des Oberfl&#228;chengew&#228;ssers\" in Art. 2 Nr. 17 WRRL verwiesen (Rn. 55), die den chemischen Zustand einschlie&#223;t. Die \"volle praktische Wirksamkeit des Verschlechterungsverbots\" hat er nur dann als gew&#228;hrleistet erachtet, wenn der Begriff \"Verschlechterung\" im Hinblick auf eine Qualit&#228;tskomponente oder einen Stoff ausgelegt werde (Rn. 66). Daraus folgt, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines OWK vorliegt, sobald durch die Ma&#223;nahme mindestens eine Umweltqualit&#228;tsnorm im Sinne der Anlage 7 zur OGewV 2011 (Anlage 8 zur OGewV 2016) &#252;berschritten wird. Hat ein Schadstoff die Umweltqualit&#228;tsnorm bereits &#252;berschritten, ist jede weitere vorhabenbedingte Erh&#246;hung der Schadstoffkonzentration eine unzul&#228;ssige Verschlechterung. Hiervon gehen auch der Fachbeitrag (PEU II 1, S. 19) und die 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 156) aus.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_579\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">579</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Daran gemessen erscheint die Einbringung belasteten Baggerguts aus den OWK Elbe-Hafen und Elbe-West in die UWA Medemrinne Ost im OWK Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser nicht von vornherein unbedenklich. Zwar werden ausweislich der 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;sse (S. 181; vgl. auch PEU II 1, S. 123) keine zus&#228;tzlichen priorit&#228;ren oder priorit&#228;r gef&#228;hrlichen Stoffe in das Gew&#228;sser eingebracht, die zu einer erstmaligen &#220;berschreitung bisher eingehaltener Umweltqualit&#228;tsnormen f&#252;hren k&#246;nnten. Die Ablagerung belasteten Materials ist aber prinzipiell mit dem Risiko verbunden, dass im Sediment gebundene Schadstoffe, f&#252;r die schon bisher die Umweltqualit&#228;tsnormen &#252;berschritten sind, in die Wasserphase &#252;bergehen und dort zu einer Konzentrationssteigerung f&#252;hren. Die Beklagten haben indes in der durch Protokollerkl&#228;rung in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2016 erg&#228;nzten Anordnung A.II.1.6.3 (2. PEB, S. 6) und in Anordnung A.II.2.2 (PFB, S. 58) Vorkehrungen getroffen, die dies ausschlie&#223;en sollen. Zum einen darf in die UWA Medemrinne Ost nur Baggergut eingebracht werden, das unter Fall 2 oder besser der Gemeinsamen &#220;bergangsbestimmungen zum Umgang mit Baggergut in K&#252;stengew&#228;ssern (G&#220;BAK) in der jeweils geltenden Fassung f&#228;llt, also maximal m&#228;&#223;ig h&#246;her belastet ist als die Sedimente im Bereich der Ablagerungsstelle. Zum anderen erfolgt keine Verklappung des Baggerguts in die freie Welle, sondern ein Einbau als untere Schicht der UWA Medemrinne Ost mit nachfolgender Abdeckung. F&#252;r den Einbau ist ein schonendes Verfahren vorgesehen, das den Kontakt mit dem Wasser r&#228;umlich und zeitlich eng begrenzt. Das Baggergut wird im Schutz zuvor hergestellter D&#228;mme bodennah auf definierten Teilfl&#228;chen - nach den Erl&#228;uterungen der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Dezember 2016 in der Gr&#246;&#223;e von jeweils 500 m x 500 m und in einer H&#246;he bis zu 1 m - eingebracht. Die so bef&#252;llten Teilfl&#228;chen sind anschlie&#223;end mit unbelastetem Material abzudecken; die endg&#252;ltige Abdeckung der jeweiligen Teilfl&#228;chen muss vollst&#228;ndig innerhalb von jeweils drei Monaten fertiggestellt sein.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_580\">580</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Senat folgt der Einsch&#228;tzung der Beklagten, dass die genannten Schutzma&#223;nahmen in der Gesamtschau ausreichen, um eine messtechnisch erfassbare und damit als Verschlechterung zu Buche schlagende Zunahme der Schadstoffkonzentrationen zu vermeiden. Die jeweils offenliegenden Teilfl&#228;chen des ohnehin nur m&#228;&#223;ig h&#246;herbelasteten Materials machen blo&#223; einen verschwindend geringen Anteil an der Gesamtfl&#228;che des OWK aus; selbst die UWA Medemrinne Ost als Ganze nimmt nur 1,5 % der Fl&#228;che des OWK Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser ein (PEU II 1, S. 124; 2. PEB, S. 182). Der Kontakt mit dem Wasser ist au&#223;erdem auf wenige Wochen beschr&#228;nkt, und durch die vorgesehenen D&#228;mme wird einem Verdriften des Baggerguts entgegengewirkt. Die Beurteilung, dass auf diese Weise eine greifbare Mehrbelastung auszuschlie&#223;en ist, wird zus&#228;tzlich durch die G&#220;BAK gest&#252;tzt, die ihrerseits auf eine &#246;kologisch vertretbare Ablagerung von Baggergut zielt (S. 5) und als Ausdruck fachkundlicher Expertise der Verwaltungen von Bund und K&#252;stenl&#228;ndern auch unter Geltung der Wasserrahmenrichtlinie den gesicherten Einbau von Materialien der Fallgruppe 2 im Gew&#228;sser explizit als m&#246;gliche Sicherungsma&#223;nahme vorsieht (G&#220;BAK 2009, S. 4, 14, 19).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_581\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">581</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Ein Versto&#223; gegen das Verbesserungsgebot l&#228;sst sich ebenfalls nicht feststellen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_582\">582</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Gem&#228;&#223; &#167; 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG sind oberirdische Gew&#228;sser, soweit sie nicht nach &#167; 28 als k&#252;nstlich oder erheblich ver&#228;ndert eingestuft sind, so zu bewirtschaften, dass ein guter &#246;kologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die als k&#252;nstlich oder erheblich ver&#228;ndert eingestuften oberirdischen Gew&#228;sser sind nach &#167; 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG so zu bewirtschaften, dass ein gutes &#246;kologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Diese Regelungen dienen zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii und iii WRRL. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 51) ist eine Genehmigung vorbehaltlich der Gew&#228;hrung einer Ausnahme zu versagen, wenn das konkrete Vorhaben die Erreichung eines guten Zustands eines Oberfl&#228;chengew&#228;ssers bzw. seines guten &#246;kologischen Potenzials und (oder) eines guten chemischen Zustands eines Oberfl&#228;chengew&#228;ssers zu dem nach der Richtlinie ma&#223;geblichen Zeitpunkt gef&#228;hrdet. Auch insoweit ist mangels anderweitiger Auslegungshinweise des EuGH zur Konkretisierung des in der Wasserrahmenrichtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 6 Buchst. a und c, Abs. 8 WRRL) und im Wasserhaushaltsgesetz (vgl. &#167; 28 Nr. 3, &#167; 29 Abs. 2 Satz 2, &#167; 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WHG) verwendeten Begriffs \"gef&#228;hrden\" auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsma&#223;stab abzustellen. Es reicht daher weder aus, dass das Bewirtschaftungsziel m&#246;glicherweise nicht fristgerecht erreicht wird, noch muss die Zielverfehlung gewiss sein. Ma&#223;geblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele f&#252;hren k&#246;nnen (vgl. Durner, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand Mai 2016, &#167; 28 WHG Rn. 22; Knopp, in: Sieder/Zeitler, WHG/AbwAG, Stand Mai 2016, &#167; 28 WHG Rn. 60).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_583\">583</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ausgehend von diesem Ma&#223;stab, der auch dem Fachbeitrag (PEU II 1, S. 20, 139) und den 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen (2. PEB, S. 157) zugrunde liegt, sind die Planfeststellungsbeh&#246;rden zu Recht davon ausgegangen, dass die Erreichung eines guten &#246;kologischen Potenzials f&#252;r die OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen, Elbe-West und Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser sowie eines guten &#246;kologischen Zustands f&#252;r den OWK Au&#223;enelbe-Nord zum Ablauf der bis Ende 2027 verl&#228;ngerten Frist (siehe BWP 2016, Karte 5.1 und Anhang 5.2, S. 59 OWK Elbe-Ost; S. 60 OWK Elbe-Hafen; S. 105 OWK Elbe-West; S. 112 OWK Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser und S. 102 OWK Au&#223;enelbe-Nord) und eines guten chemischen Zustands aller OWK bis Ende 2021 bzw. 2027 (vgl. &#167; 7 Abs. 1 OGewV 2016; BWP 2016, Karte 5.2) durch das Ausbauvorhaben nicht gef&#228;hrdet wird. Die hiergegen erhobenen Einw&#228;nde der Kl&#228;ger sind nicht begr&#252;ndet. Die Planfeststellungsbeh&#246;rden mussten weder die \"Aktualisierung des Ma&#223;nahmenprogramms nach &#167; 82 WHG bzw. Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG f&#252;r den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe f&#252;r den Zeitraum von 2016 bis 2021\" vom 12. November 2015 (fortan MP) auf ihre Eignung und Vollst&#228;ndigkeit &#252;berpr&#252;fen (a) noch die Auswirkungen anderer Vorhaben auf die Zielerreichung in die Pr&#252;fung einbeziehen (b).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_584\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">584</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Die Fachgutachter (PEU II 1, S. 139 ff.) und die Planfeststellungsbeh&#246;rden (2. PEB, S. 160 OWK Elbe-Ost; S. 168 OWK Elbe-Hafen; S. 174 OWK Elbe-West) durften bei der Pr&#252;fung, ob die Zielerreichung gef&#228;hrdet wird, am MP ankn&#252;pfen und sich darauf beschr&#228;nken, ob die darin f&#252;r das Erreichen eines guten &#246;kologischen Potenzials/Zustands in den OWK vorgesehenen Ma&#223;nahmentypen und die von der Arbeitsgemeinschaft Tideelbestrom erg&#228;nzend vorgeschlagenen Einzelma&#223;nahmen durch das Vorhaben ganz oder teilweise behindert bzw. erschwert werden. Zu weitergehenden Pr&#252;fungen des MP bestand kein Anlass.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_585\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">585</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Das Verbesserungsgebot ist vor allem durch die wasserwirtschaftliche Planung zu verwirklichen. Die Referenzbedingungen und Umweltqualit&#228;tsnormen f&#252;r den guten &#246;kologischen Zustand/das gute &#246;kologische Potenzial und den guten chemischen Zustand sind in der Wasserrahmenrichtlinie und den Tochterrichtlinien sowie der Oberfl&#228;chengew&#228;sserverordnung zwar abstrakt beschrieben bzw. festgelegt. Die Umsetzung dieser Vorgaben muss aber durch Ma&#223;nahmenprogramme (Art. 11 WRRL; &#167; 82 WHG) und Bewirtschaftungspl&#228;ne (Art. 13 WRRL, &#167; 83 WHG) erfolgen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - Rn. 53). W&#228;hrend die Bewirtschaftungspl&#228;ne nach &#167; 83 WHG vor allem dokumentarischen Charakter haben, sind die Ma&#223;nahmenprogramme nach &#167; 82 WHG das zentrale Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung und f&#252;hren die Schritte auf, die unternommen werden sollen, um die Gew&#228;sser entweder einem guten &#246;kologischen Zustand/Potenzial und chemischen Zustand zuzuf&#252;hren oder sie diesem Ziel unter Ausnutzung der Ausnahmeregelungen der &#167;&#167; 30 und 31 WHG jedenfalls n&#228;herzubringen (vgl. &#167; 82 Abs. 1 Satz 1 WHG; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2015, &#167; 27 WHG Rn. 30). Bei der Entwicklung und Auswahl der Bewirtschaftungsma&#223;nahmen verf&#252;gen die Mitgliedstaaten &#252;ber einen weiten Handlungsspielraum, der es ihnen u.a. erm&#246;glicht, die Besonderheiten und Merkmale der Wasserk&#246;rper in ihrem Hoheitsgebiet zu ber&#252;cksichtigen; die Wasserrahmenrichtlinie zielt nicht auf eine vollst&#228;ndige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 34, 42).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_586\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">586</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Angesichts der in der Wasserrahmenrichtlinie angelegten Vorrangstellung der wasserwirtschaftlichen Planung, die sich auch darin widerspiegelt, dass die Bundesl&#228;nder mehrheitlich die Beh&#246;rdenverbindlichkeit von Bewirtschaftungsplan und Ma&#223;nahmenprogramm vorgesehen haben, d&#252;rfen (und m&#252;ssen) sich die Genehmigungsbeh&#246;rden bei der Vorhabenzulassung nach deren Inhalt richten. Sie haben daher grunds&#228;tzlich nicht zu pr&#252;fen, ob die im Ma&#223;nahmenprogramm vorgesehenen Ma&#223;nahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend sind; auf die Eignung der in Anlage K 5 zum Schriftsatz der Kl&#228;ger vom 31. Mai 2016 aufgef&#252;hrten Verbesserungsma&#223;nahmen kommt es schon deshalb nicht an. Auch die gerichtliche (inzidente) &#220;berpr&#252;fung des Ma&#223;nahmenprogramms beschr&#228;nkt sich darauf, ob die zust&#228;ndigen Stellen (hier die FGG Elbe) von ihrem wasserwirtschaftlichen Gestaltungsspielraum im Einklang mit den normativen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes Gebrauch gemacht haben. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass die Bewirtschaftungsplanung auf Flussgebietseinheiten bezogen ist (vgl. &#167; 7 Abs. 1 Satz 1, &#167; 82 Abs. 1 Satz 1, &#167; 83 Abs. 1 WHG) und so dem Ziel einer gro&#223;r&#228;umig angelegten und integrativen Gew&#228;sserbewirtschaftung dient. Diesem Ziel k&#246;nnte mit von vornherein lediglich f&#252;r Teileinzugsgebiete von Flussgebietseinheiten konzipierten Ma&#223;nahmenprogrammen nicht hinreichend Rechnung getragen werden, weil andernfalls die r&#228;umlichen und gew&#228;sserspezifischen Wirkungen von Ma&#223;nahmen auf andere Einzugsgebiete bzw. die gesamte Flussgebietseinheit nur unzureichend ber&#252;cksichtigt w&#252;rden (Appel, in: Berendes/Frenz/M&#252;ggenborg, WHG, 1. Aufl. 2011, &#167; 82 Rn. 16). Die Ma&#223;nahmenplanung erfordert daher neben umfangreichen Bestandsaufnahmen u.a. komplexe Risikoanalysen und -absch&#228;tzungen (vgl. BWP 2016, S. 52 ff.) sowie &#252;berregionale Strategien zur Erreichung der Umweltziele (BWP 2016, S. 98 ff.). Zudem setzt die Bewertung, mit welchen Ma&#223;nahmen die Umweltziele erreicht werden k&#246;nnen, spezifischen wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Sachverstand voraus und ist namentlich in einem dynamischen, von anthropogenen Eingriffen, vielf&#228;ltigen Nutzungsanspr&#252;chen und nat&#252;rlichen Einfl&#252;ssen gepr&#228;gten Flusssystem mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, die auch und gerade die nachhaltige Wirksamkeit von Verbesserungsma&#223;nahmen betreffen. Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlerhaften Ausf&#252;llung des Gestaltungsspielraums nur dann ausgegangen werden, wenn der Plangeber seinem Planungsauftrag offensichtlich nicht gerecht geworden ist. Das Ma&#223;nahmenprogramm muss jedenfalls auf die Verwirklichung des jeweiligen Bewirtschaftungsziels angelegt sein; dies erfordert ein koh&#228;rentes Gesamtkonzept, das sich nicht lediglich in der Summe von punktuellen Einzelma&#223;nahmen ersch&#246;pft (Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2015, &#167; 27 WHG Rn. 30 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - C-207/97 - Rn. 39 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_587\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">587</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Dass es an einem solchen koh&#228;renten Gesamtkonzept f&#252;r den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe fehlt, haben die Kl&#228;ger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Grundlagen der Ma&#223;nahmenplanung sind im MP (S. 3 f.) und dem BWP 2016 (S. 156 ff.) darlegt. Danach erfolgt die Ableitung der Ma&#223;nahmen in verschiedenen Schritten nach dem so genannten DPSIR-Ansatz. Dabei handelt es sich um ein analytisches Konzept, dessen Abk&#252;rzung f&#252;r die Kausalkette von Einflussgr&#246;&#223;en steht. Dazu werden der aktuelle Zustand bzw. das aktuelle Potenzial, die signifikanten anthropogenen Belastungen und ihre Auswirkungen sowie die Hauptverursacher ermittelt und auf dieser Grundlage belastungsbezogen die zielf&#252;hrenden, kosteneffizientesten und umsetzbaren Ma&#223;nahmen bestimmt (BWP 2016, S. 156; MP, S. 3). Grundlage ist der einheitliche LAWA-BLANO-Ma&#223;nahmenkatalog vom 1. September 2015 (Anhang M1 zum MP). Unterschieden wird dabei - wie von der Wasserrahmenrichtlinie und dem Wasserhaushaltsgesetz vorgegeben - zwischen grundlegenden (Art. 11 Abs. 3 WRRL, &#167; 82 Abs. 3 WHG), erg&#228;nzenden (Art. 11 Abs. 4 WRRL, &#167; 82 Abs. 4 WHG) und zus&#228;tzlichen Ma&#223;nahmen. Zu den grundlegenden Ma&#223;nahmen geh&#246;ren vor allem solche, die der Umsetzung verschiedener unionsrechtlicher Vorschriften zum Gew&#228;sserschutz, etwa der Badegew&#228;sserrichtlinie, der Trinkwasserrichtlinie, der Seveso-II-Richtlinie, der Kl&#228;rschlammrichtlinie, der Nitratrichtlinie, der Kommunalabwasserrichtlinie etc. dienen (BWP 2016, S. 157; MP, S. 17 ff.). Erg&#228;nzende Ma&#223;nahmen sind f&#252;r alle identifizierten &#252;berregional bedeutsamen Belastungsschwerpunkte erforderlich, weil die Umweltziele allein mit den grundlegenden Ma&#223;nahmen nicht erreicht werden k&#246;nnen (BWP 2016, S. 158 ff.; MP, S. 25 ff.). Zus&#228;tzliche Ma&#223;nahmen, die neben den grundlegenden und erg&#228;nzenden Ma&#223;nahmen keine eigenst&#228;ndige Kategorie darstellen, sind erforderlich, wenn aus den Ergebnissen der &#220;berwachungsprogramme oder sonstigen Daten hervorgeht, dass die f&#252;r den Wasserk&#246;rper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden (Art. 11 Abs. 5 WRRL, &#167; 82 Abs. 5 WHG).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_588\">588</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die f&#252;r die hier betroffenen OWK vorgesehenen Ma&#223;nahmentypen finden sich im Anhang M4 des MP (S. 189 ff.). Dort werden in tabellarischer Form f&#252;r die einzelnen OWK die Belastungen und die Ma&#223;nahmentypen bezeichnet, die im Fachbeitrag PEU II 1 in Tabelle 6.5-2, Spalten 1 und 2, S. 142 ff., aufgef&#252;hrt und erl&#228;utert worden sind. Der Fachbeitrag (PEU II 1, S. 139 ff., 147, 149) pr&#252;ft und verneint, dass diese und die vorgeschlagenen Einzelma&#223;nahmen zur Reduzierung der hydromorphologischen Ver&#228;nderungen und der &#220;berschreitung von Umweltqualit&#228;tsnormen f&#252;r den chemischen Zustand in den OWK Elbe-Ost und Elbe-Hafen durch das Vorhaben be- oder verhindert werden. Diese Bewertung haben sich die Planfeststellungsbeh&#246;rden zu eigen gemacht (2. PEB, S. 160 f., 168 f., 174, 183 f., 188 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_589\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">589</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>dd) Mit ihrer auf eine Stellungnahme des Aktionsb&#252;ndnisses \"Lebendige Tideelbe\" vom 22. Juni 2015 gest&#252;tzten R&#252;ge, diese Pr&#252;fung sei unzul&#228;nglich, weil das MP derart defizit&#228;r sei, dass in der Sache von einem Ausfall der Bewirtschaftungsplanung auszugehen sei und dieser Umstand sich nicht zu Gunsten der Vorhabenzulassung auswirken d&#252;rfe, dringen die Kl&#228;ger nicht durch.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_590\">590</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zwar trifft zu, dass konkrete Ma&#223;nahmen - abgesehen von den im Fachbeitrag PEU II 1 in Tabelle 6.5-3 auf S. 146 aufgef&#252;hrten, &#252;berwiegend kleinr&#228;umigen Ma&#223;nahmen - f&#252;r die OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen, Elbe-West, Elbe-&#220;bergangsgew&#228;sser und Au&#223;enelbe-Nord, namentlich solche zur Verbesserung des Sauerstoffhaushalts unmittelbar in den OWK Elbe-Hafen und Elbe-West im MP 2016 nicht vorgesehen sind. Das rechtfertigt aber entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger nicht den Schluss auf eine offensichtlich defizit&#228;re Ma&#223;nahmenplanung. Die Kritik der Kl&#228;ger sieht schon daran vorbei, dass Art. 11 WRRL und &#167; 82 WHG von einem sehr weiten Ma&#223;nahmenbegriff ausgehen; erfasst werden Rechtsetzungsakte, Verwaltungsakte und informelles Verwaltungshandeln, also das gesamte Spektrum staatlicher Handlungsformen (vgl. Appel, in: Berendes/Frenz/M&#252;ggenborg, WHG, 1. Aufl. 2011, &#167; 82 Rn. 26). Zudem dient das MP zwar als Bindeglied zwischen den abstrakten Bewirtschaftungszielen der &#167;&#167; 27 bis 31, 44, 47 WHG und den Einzelfallentscheidungen der Wasserbeh&#246;rden und lenkt das wasserbeh&#246;rdliche Bewirtschaftungsermessen im Sinne der &#252;bergeordneten Anforderungen der Flussgebietsbewirtschaftung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, &#167; 82 Rn. 9). Die Umsetzung bzw. Pr&#228;zisierung des MP etwa durch so genannte Komplement&#228;rplanungen (vgl. Appel, in: Berendes/Frenz/M&#252;ggenborg, WHG, &#167; 82 Rn. 29) und konkrete Einzelma&#223;nahmen kann und muss aber auch unterhalb der Planungsebene der Flussgebietsgemeinschaft erfolgen. Die gegenteilige, auf konkrete Ma&#223;nahmen in den einzelnen OWK fokussierte Vorstellung der Kl&#228;ger vom notwendigen Inhalt eines MP verkennt die durch die Ausrichtung der Bewirtschaftungsplanung auf Staats- und L&#228;ndergrenzen &#252;berschreitende Flussgebietseinheiten bedingte Komplexit&#228;t der Planung und den daraus resultierenden Koordinierungsbedarf (vgl. &#167; 7 WHG).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_591\">591</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dass der Plangeber die Problematik des sommerlichen Sauerstofftals in den OWK Elbe-Hafen und Elbe-West &#252;bersehen oder untersch&#228;tzt hat, ist nicht erkennbar. F&#252;r den BWP 2016 und das MP 2016 sind auf der Grundlage der erfassten wesentlichen Gew&#228;sserbelastungen, der Ergebnisse aus der Gew&#228;sser&#252;berwachung, der im ersten Bewirtschaftungszeitraum gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen und der Anh&#246;rung zum 2. BWP f&#252;nf so genannte wichtige Wasserbewirtschaftungsfragen (WWBF) abgeleitet worden, f&#252;r deren L&#246;sung Ma&#223;nahmen und Strategien &#252;ber die L&#228;ndergrenzen hinaus entwickelt und abgestimmt werden m&#252;ssen. Dazu geh&#246;ren u.a. die Verbesserung der Gew&#228;sserstruktur und der Durchg&#228;ngigkeit sowie die Reduktion der signifikanten stofflichen Belastungen durch N&#228;hr- und Schadstoffe, die als &#252;berregionale Ziele formuliert sind (BWP 2016, S. 98, 106; MP, S. 7 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_592\">592</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die zu diesen beiden WWBF erstellten Hintergrunddokumente behandeln auch die Sauerstoffproblematik. Ausweislich des Dokuments zur WWBF \"Verbesserung von Gew&#228;sserstruktur und Durchg&#228;ngigkeit - Teilaspekt &#246;kologische Durchg&#228;ngigkeit\" einer Ad-hoc-AG der FGG Elbe vom 30. November 2015 (lfd. Nr. 2 in Anhang A0-1 zum BWP 2016) sind u.a. Experten aus Bund und L&#228;ndern mit der Kl&#228;rung offener Fragen im Zusammenhang mit dem Sauerstoffgehalt der Tideelbe beauftragt worden; 2011 ist eine nicht ersch&#246;pfende Vorschlagsliste zur Verbesserung der Sauerstoffsituation aufgestellt worden. Im Ergebnis haben die Experten festgestellt, dass signifikante positive Effekte im Hinblick auf den Sauerstoffhaushalt der Tideelbe nur dann zu erwarten seien, wenn es gelinge, die N&#228;hrstoffe (Stickstoff, Phosphor) und die daraus resultierende Algenbiomasse (organischer Kohlenstoff) in der Flussgebietseinheit Elbe nachhaltig zu reduzieren. Ortsbezogene Ma&#223;nahmen wie die lokale Vergr&#246;&#223;erung der spezifischen Wasseroberfl&#228;che lie&#223;en im Wesentlichen auch nur lokale Effekte erwarten. Gro&#223;r&#228;umige Aufweitungen des Stroms in Verbindung mit der fl&#228;chenhaften Schaffung von Flachwasserbereichen w&#252;rden derzeit als nicht umsetzbar eingesch&#228;tzt (BWP 2016, S. 29). Erg&#228;nzend dazu kann dem Hintergrunddokument zur WWBF \"Reduktion der signifikanten stofflichen Belastungen aus N&#228;hr- und Schadstoffen - Teilaspekt N&#228;hrstoffe\" der FGG Elbe vom 13. April 2016 (lfd. Nr. 4 im Anhang A0-1 zum BWP 2016) entnommen werden, dass aus Modellrechnungen zu den Eintragspfaden Handlungsempfehlungen abgeleitet wurden, die Ma&#223;nahmenoptionen zur Minderung der N&#228;hrstoffeintr&#228;ge im Bereich Landwirtschaft und Siedlungswasserwirtschaft sowie zur Verbesserung der N&#228;hrstoffr&#252;ckhaltung vorsehen (S. 19 bis 21). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der BWP 2016 als Ursache f&#252;r das von den Kl&#228;gern thematisierte sommerliche Sauerstofftal in den OWK Elbe-Hafen und Elbe-West die Kombination aus einem aufgrund anthropogener Ver&#228;nderungen ung&#252;nstigen Verh&#228;ltnis von Wasseroberfl&#228;che und Wassertiefe mit einer &#252;berm&#228;&#223;igen N&#228;hrstoffanreicherung in der stark belasteten Oberen und Mittleren Elbe ausmacht (BWP 2016, S. 42) und das MP keine kleinr&#228;umigen Verbesserungsma&#223;nahmen in den OWK Elbe-Hafen und Elbe-West vorsieht, die nach Experteneinsch&#228;tzung eine effektive Abhilfe gerade nicht schaffen k&#246;nnten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_593\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">593</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) In die Pr&#252;fung, ob die Zielerreichung im OWK Elbe-Hafen vorhabenbedingt gef&#228;hrdet wird, mussten die von den Kl&#228;gern in Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016 aufgef&#252;hrten \"Negativma&#223;nahmen\" (z.B. Westerweiterung Eurogate, Kraftwerk Moorburg, Verf&#252;llung Steinwerder Hafen, Norderweiterung Containerterminal Altenwerder usw.) nicht einbezogen werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_594\">594</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Weder die Wasserrahmenrichtlinie noch das Wasserhaushaltsgesetz verlangen - anders als etwa Art. 6 Abs. 3 FFH-RL/&#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG - explizit, dass bei der Vorhabenzulassung auch die kumulierenden Wirkungen anderer Vorhaben zu ber&#252;cksichtigen sind. F&#252;r eine solche \"Summationsbetrachtung\" besteht im Genehmigungsverfahren auch weder eine Notwendigkeit noch k&#246;nnte dieses Sachproblem auf der Zulassungsebene angemessen bew&#228;ltigt werden. Vielmehr folgt aus der vorstehend bereits angesprochenen Vorrangstellung der Bewirtschaftungsplanung, dass die vielf&#228;ltigen aktuellen und zuk&#252;nftigen (absehbaren) Gew&#228;ssernutzungen in die Ziel- und Ma&#223;nahmenplanung einzustellen sind. Es unterliegt der fachkundigen Einsch&#228;tzung des Plangebers und der Wasserbeh&#246;rden, ob die Ma&#223;nahmen zur Zielerreichung selbst dann noch geeignet und ausreichend \"dimensioniert\" sind oder gegebenenfalls nachgesteuert werden muss, wenn im Verlaufe des Bewirtschaftungszeitraums Gew&#228;ssernutzungen intensiviert werden oder neue Nutzungen bzw. Ausbauma&#223;nahmen hinzutreten. Dem Umstand, dass die Bewirtschaftungsplanung nicht statisch und unver&#228;nderlich ist und es deshalb m&#246;glich sein muss, auf Entwicklungen zu reagieren, die f&#252;r die Bewirtschaftungsziele relevant sind, tragen auch Art. 11 Abs. 5 WRRL und die nationale Umsetzungsregelung in &#167; 82 Abs. 5 WHG Rechnung. Danach sind, wenn sich aus der &#220;berwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen ergibt, dass die Bewirtschaftungsziele nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden k&#246;nnen, die Ursachen hierf&#252;r zu untersuchen, die Zulassungen f&#252;r Gew&#228;sserbenutzungen und die &#220;berwachungsprogramme zu &#252;berpr&#252;fen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachtr&#228;glich erforderliche Zusatzma&#223;nahmen in das Ma&#223;nahmenprogramm aufzunehmen. Die Planungen nach den &#167;&#167; 82, 83 WHG sind daher nicht nur turnusm&#228;&#223;ig alle sechs Jahre zu &#252;berpr&#252;fen und zu aktualisieren (&#167; 84 Abs. 1 WHG), sondern dynamisch fortzuschreiben. Die daf&#252;r erforderliche Kenntnis von einem Vorhaben wird dem Plangeber im wasserstra&#223;enrechtlichen Planfeststellungsverfahren jedenfalls durch die Einvernehmensbeh&#246;rden der L&#228;nder (&#167; 14 Abs. 3 WaStrG) vermittelt, sofern das betreffende Vorhaben bei der Bewirtschaftungsplanung nicht schon ber&#252;cksichtigt worden ist. Vorliegend ist das Einvernehmen nach &#167; 14 Abs. 3 WaStrG vor Erlass der Planfeststellungsbeschl&#252;sse vom 23. April 2012 erteilt worden (PFB, S. 97 f.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_595\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">595</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>V. Die fachplanerische Abw&#228;gung (PFB, S. 2585 ff.; 1. PEB, S. 72; 2. PEB, S. 215) nach &#167; 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG leidet - unbeschadet der Fehler, die den Beklagten bei der habitatrechtlichen Vertr&#228;glichkeits- und Abweichungspr&#252;fung unterlaufen sind - nicht an den im &#220;brigen geltend gemachten M&#228;ngeln. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger sind die Umweltbelange in der Gesamtabw&#228;gung nicht deshalb fehlgewichtet worden, weil die Umweltauswirkungen des Vorhabens in der Umweltvertr&#228;glichkeitsuntersuchung und -pr&#252;fung untersch&#228;tzt worden und die Beklagten zu Unrecht von der Wirksamkeit der Schadensvermeidungs- und -minderungsma&#223;nahmen ausgegangen w&#228;ren. Die hiergegen gerichteten Einw&#228;nde der Kl&#228;ger sind nicht begr&#252;ndet (siehe oben A.III. und B.II.1.b)). Im &#220;brigen verweisen die Planfeststellungsbeschl&#252;sse auf das besondere Gewicht des &#246;ffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Funktions- und Wettbewerbsf&#228;higkeit des Hamburger Hafens; auch hiergegen ist - wie vorstehend unter B.I und B.II.2.a)aa) n&#228;her ausgef&#252;hrt - dem Grunde nach nichts zu erinnern. Die R&#252;ge der Kl&#228;ger, die Beklagten h&#228;tten bei der Abw&#228;gung das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung &#246;ffentlicher Mittel (&#167; 7 Bundeshaushaltsordnung - BHO) nicht beachtet, greift nicht durch. Zwar ist das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung ein &#246;ffentlicher Belang, dem auch im Rahmen der planerischen Abw&#228;gung Bedeutung zukommt. Dies betrifft aber vor allem den Vergleich der nach einer Grobanalyse noch verbliebenen Alternativen, deren Kosten als Vor- oder Nachteil zu ber&#252;cksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. M&#228;rz 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 99). Vorliegend haben die Beklagten solche Alternativen zu Recht ausgeschlossen (PFB, S. 1831 ff., 1844; siehe oben B.II.2.b)); im &#220;brigen war das Vorhaben Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Untersuchung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_596\">596</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>&#220;berdies kann eine Kostensch&#228;tzung gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schl&#252;sse nicht nachvollziehbar sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. M&#228;rz 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 90). Dies haben die Kl&#228;ger nicht substanziiert dargetan. Ihr Hinweis auf die Summe von ca. 20 Mio. &#8364;, die Gegenstand einer Vereinbarung mit den Obstbauern ist, und die zwischenzeitlich insgesamt eingetretenen Kostensteigerungen reicht daf&#252;r nicht aus. Abgesehen davon &#252;bersehen die Kl&#228;ger, dass die Belange der Obstbauern einschlie&#223;lich der zu deren Wahrung abgeschlossenen Vereinbarung, die eine Summe von 19,95 Mio. &#8364; als Sofortma&#223;nahme zur Schaffung von Speichervolumen zur Beregnung vorsieht, in den Planfeststellungsbeschl&#252;ssen (PFB, S. 2276 ff., 2296) ausf&#252;hrlich behandelt werden und daher Eingang in die planerische Abw&#228;gung gefunden haben. Dass die Beklagten dem &#246;ffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens trotz der zwischenzeitlichen Kostensteigerungen unver&#228;ndert gr&#246;&#223;eres Gewicht beigemessen haben als den entgegenstehenden Belangen, ergibt sich unschwer aus der Best&#228;tigung des Abw&#228;gungsergebnisses in den 1. und 2. Erg&#228;nzungsbeschl&#252;ssen. Dass das Nutzen-Kosten-Verh&#228;ltnis auch aktuell zugunsten des Vorhabens gewertet wird, zeigt seine Aufnahme in die Anlage, Abschnitt 1, lfd. Nummer 11 zum Bundeswasserstra&#223;enausbaugesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a class=\"HauptRed\" name=\"rd_597\" title=\"zum sonstigen Orientierungssatz\">597</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>VI. Die festgestellten materiellen Rechtsverst&#246;&#223;e n&#246;tigen nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Planfeststellungsbeschl&#252;sse. Sie sind nach der Fehlerfolgenregelung des &#167; 14e Abs. 6 Satz 2 WaStrG a.F./&#167; 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG n.F. durch ein erg&#228;nzendes Verfahren behebbar. Keiner der Rechtsverst&#246;&#223;e wiegt so schwer, dass er die Planung als Ganzes in Frage stellt. Vielmehr k&#246;nnen die M&#228;ngel der habitatrechtlichen Vertr&#228;glichkeits- und Abweichungspr&#252;fung durch zus&#228;tzliche Ermittlungen und Bewertungen sowie Umplanung bzw. erg&#228;nzende Planung und Abw&#228;gung beseitigt werden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_598\">598</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 155 Abs. 1 Satz 3, &#167; 159 Satz 1 VwGO i.V.m. &#167; 100 Abs. 1 ZPO, &#167; 162 Abs. 3 VwGO.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
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