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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30.September 2015 wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gründe</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30.09.2015 bleibt ohne Erfolg. Die allein gelten gemachten Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) und der fehlenden Begründung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>2</a></dt>\n<dd><p>Der Kläger rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er erst in der mündlichen Verhandlung mit der vorläufigen Bewertung seines Vortrages als im Wesentlichen unglaubhaft und gesteigert konfrontiert worden sei, obwohl durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Gericht mit Beschluss vom 23.10.2013 hinreichende Erfolgsaussichten der Klage angenommen habe. Damit legt der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers handelt es sich bei dem angegriffenen Urteil nicht um eine so genannte Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf eine rechtliche Überlegung oder eine Tatsachenfeststellung stützt, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten. Eine solche Situation hat der Kläger nicht dargelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht deswegen vor, weil das Verwaltungsgericht im Jahr 2013 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedeutet nicht, dass die Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Maßstab der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ist allein, ob ein gewisses, niedriges, Maß an Gewissheit des Erfolges der Klage vorliegt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient der Ermöglichung der Rechtsverfolgung, nicht deren Durchsetzung. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nicht etwa das Ergebnis eines Rechtsstreites vorweggenommen, sondern nur bestätigt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Klage Erfolg haben wird. Wird wie hier vom Kläger geltend gemacht, seine Aussagen seien im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß aufgenommen worden oder seine Anhörung sei aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, kommt es für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung an. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu einem Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung erlaubt es daher nicht anzunehmen, das Gericht werde keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages mehr haben. Diese Annahme liefe auf eine rechtlich unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus. Weicht die endgültige gerichtliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages von der vorläufigen Einschätzung im Prozesskostenhilfeverfahren ab, liegt darin kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>5</a></dt>\n<dd><p>Das rechtliche Gehör gewährt den Beteiligten auch keinen Anspruch auf eine Darlegung der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts <span style=\"text-decoration:underline\">vor</span> der mündlichen Verhandlung. Dies ist auch häufig wenig sinnvoll, weil das Gericht erst aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse seine Entscheidung treffen kann. Das rechtliche Gehör kann es in bestimmten Konstellationen gebieten, das <span style=\"text-decoration:underline\">in</span> der mündlichen Verhandlung die aktuelle vorläufige rechtliche Bewertung der Sach- und Streitklage durch das Gericht von diesem den Beteiligten offengelegt wird. Ob ein solcher Fall hier vorlag, muss nicht entschieden werden, denn auch der Kläger gibt an, dass in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Rechtsgesprächs die Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages erörtert wurden. Es mag sein, dass der Kläger und sein Bevollmächtigter subjektiv davon überrascht wurden, weil sie meinten, die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages sei bereits im Prozesskostenhilfebeschluss endgültig bestätigt worden. Dass dies rechtlich nicht zutrifft, ist bereits ausgeführt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, dass er wegen seiner von ihm empfundenen Überraschung über die aktuelle vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts alles prozessual Zumutbare unternommen hat, um eine von ihm angenommenen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszuräumen. Insbesondere hat er keinen Vertagungsantrag oder Antrag auf Schriftsatzfrist gestellt, um zu den vorläufigen Überlegungen des Gerichts Stellung zu nehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der geltend gemachte Zulassungsgrund der fehlenden Begründung liegt ebenfalls nicht vor. Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (BVerwG Urt. v. 28.11.2002 – 2 C 25/01, BVerwGE 117, 228).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Begründung des Verwaltungsgerichts zu seinen Überlegungen betreffend das von ihm ausgewertete Film- und Fotomaterial – darauf bezieht sich die Rüge des Klägers - genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung. Sie lässt erkennen, worauf sich seine Überlegungen stützen, nämlich das ausgewertete Film- und Fotomaterial, und zugleich ergibt sich aus ihr, aus welchen Gründen es diesem Material keine entscheidende Bedeutung zugunsten der Bewertung der klägerischen Einlassungen als glaubhaft beigemessen hat. Das Verwaltungsgericht hat zunächst auf die Manipulationsmöglichkeiten bei diesem Material hingewiesen, die auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Es weist weiter darauf hin, dass sich aus diesem Material nicht ergibt, wer es angefertigt und später ins Netz gestellt hat. Deswegen hat dieses Material für das Gericht auch keinen besonderen Beweiswert hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er habe die Aufnahmen gemacht und ins Netz gestellt. Es stellt weiter die Möglichkeit fest, der Kläger könne die von ihm zu dem Film- und Fotomaterial abgegebenen Kommentierungen auch „eingelernt“ haben. Damit wird deutlich, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht aus diesem Film- und Fotomaterial keine Schlüsse zugunsten des Klägers gezogen hat. Dies genügt, um die formellen Anforderungen an eine Begründung eines Urteils zu erfüllen. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p><strong>Hinweis:</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a>\n</div>\r\n\n"
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