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GET /api/cases/82316/
{ "id": 82316, "slug": "ovgsh-2017-02-01-1-la-4916", "court": { "id": 1066, "name": "Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht", "slug": "ovgsh", "city": null, "state": 17, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "1 LA 49/16", "date": "2017-02-01", "created_date": "2018-11-10T15:30:10Z", "updated_date": "2022-10-18T14:21:37Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGSH:2017:0201.1LA49.16.0A", "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 2. Kammer – vom 10. Oktober 2016 wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gründe<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kläger zu 1) und die Kläger zu 2) und 3) sind Eigentümer – je – einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Gebäudes … (Ferienwohnungen). Das Grundstück liegt direkt an der Promenade in … . Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. März 2015 zur Errichtung eines Gebäudes zur Strandversorgung auf dem Flurstück … (Flur …, Gemarkung …).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Das Hanggrundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde … . Nach der am 22. August 2013 in Kraft getretenen 12. Änderung dieses Bebauungsplanes ist im Bereich des Abhangs zum Strand eine Baufläche für eine eingeschossige Bebauung festgesetzt worden. Nach der - im Laufe des vorliegenden Verfahrens, am 12. August 2016 in Kraft getretenen - 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 ist für die Baufläche die Zweckbestimmung „Strandversorgung“ angegeben und eine Firsthöhe von maximal 4,6 m festgesetzt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Auf den Bauantrag der Beigeladenen vom 20. Dezember 2014 erteilte der Beklagte am 17. März 2015 die Genehmigung für den Neubau eines Gebäudes zur Strandversorgung mit einer Firsthöhe von 4,6 m. Nach Baubeginn erhoben die Kläger dagegen Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015 zurückwies. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das genehmigte Vorhaben halte die erforderlichen Abstandsflächen ein. Der Erhalt der „schönen Aussicht“ werde durch das Rücksichtnahmegebot nicht geschützt. Mit unzumutbaren Lärm- oder Geruchsbelästigungen sei nicht zu rechnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Gegen das am 20. Oktober 2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 18. November 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 19. Dezember 2016 begründet. Sie halten die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils für ernstlich zweifelhaft. Der der Genehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan (12. bzw. 15. Änderung) sei unwirksam. Die Erhaltung des freien Blickes auf die Ostsee sei wichtig und wertbestimmend, nachdem die Strand- und Promenadenfläche in den 70iger, 80iger und 90iger Jahren bebauungsfrei und planungsrechtlich freizuhalten gewesen sei. Mit einer Blickbeeinträchtigung sei erst nach der 12. Änderung des Bebauungsplanes zu rechnen gewesen, jedoch habe der Bürgermeister seinerzeit versichert, dass nicht höher als der Hang gebaut werde. Die geschützte Aussicht werde rücksichtslos – nicht nur geringfügig – eingeschränkt. Es sei unverständlich, warum kein Flachdach vorgesehen worden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte und die Beigeladene haben sich nicht geäußert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der – allein geltende gemachte – Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>1. Dem erstinstanzlichen Urteil ist darin zu folgen, dass die (Nachbar-)Klage nur im Falle einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten begründet ist. Die Angriffe der Kläger gegen die Wirksamkeit bzw. hinreichende Bestimmtheit der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 bzw. (auch) der 15. Änderung können damit – als solche - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung begründen. Lediglich anzumerken ist, dass die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 (die der angefochtenen Genehmigung zugrunde lag) nur die zulässige Zahl der Vollgeschosse bestimmte und i. ü. keine Festsetzungen zur Gebäude- bzw. Firsthöhe enthielt. Solche Festsetzungen sind erst (nachträglich, während des gerichtlichen Verfahrens) durch die 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 erfolgt („FH < 4,6 m, TH < 3 m ü. Promenade“). Soweit die durch die 15. Änderung des Bebauungsplanes eingetretene Rechtsänderung zugunsten der beigeladenen Bauherrin wirkt, ist diese auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, weil die Aufhebung einer Genehmigung, die sogleich danach wieder erteilt werden müsste, nicht beansprucht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1965, IV C 3.65, BVerwGE 22, 129 [juris Rn. 13 m.w.N.]). Das Vorhaben der Beigeladenen entspricht den Festsetzungen der 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3; die (erstmalige) Begrenzung der Gebäudehöhe in diesem Plan wird in der Planbegründung vom 29. Juni 2016 (S. 5, zu 3.3) begründet. Hinreichende Gründe für eine Unwirksamkeit dieses Plans haben die Kläger nicht dargelegt. Selbst wenn eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt wird, käme ein Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nur bei einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_8\" title=\"zum Orientierungssatz\">8</a></dt>\n<dd><p>2. Die Kläger können sich – im Grundsatz – auch als Wohnungseigentümer gegen eine Nachbarbebauung wehren, die gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO) verstößt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2015, 1 B 355/14, NordÖR 2015, 209). Das Verwaltungsgericht hat insoweit allerdings – zutreffend – entschieden, dass die mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen „gewissen Beeinträchtigungen“ die Grenze zur Rücksichtslosigkeit nicht überschreiten. In der Begründung des Zulassungsantrages werden dem keine durchgreifenden Einwände entgegengesetzt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Nach gefestigter Rechtsprechung schützt das Rücksichtnahmegebot nicht den Erhalt bisheriger Aussichtsmöglichkeiten von einem Grundstück; auch ein Anspruch darauf, dass eine bisherige - günstige - Situation unverändert erhalten bleibt, besteht nicht (Urt. d. Senats v. 04.09.1997, 1 L 139/96, BRS 59, Nr. 174 [juris Rn. 164]; Beschl. v. 16.10.2009, 1 LA 42/09 [juris, Rn. 11]; BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983, 4 B 224.82, BRS 40 Nr. 192 [juris Rn. 5]). Im Hinblick auf diese - im erstinstanzlichen Urteil zutreffend erkannten - Grundsätze kommt eine rücksichtslose „Verbauung“ der freien Aussicht nur ausnahmsweise in Betracht, wenn – etwa – Festsetzungen eines Bebauungsplanes gerade dem Schutz der Aussicht dienen oder (im unbeplanten Bereich) zur Erhaltung der Aussicht bisher bewusst „auf Lücke“ gebaut worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983, a.a.O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_10\" title=\"zum Orientierungssatz\">10</a></dt>\n<dd><p>Der Senat hat darüber hinaus, im Zusammenhang mit der Bestimmung „mehr als nur geringfügiger“ abwägungserheblicher Belange eine - planungsrechtliche (§ 1 Abs. 7 BauGB) – Relevanz einer „freien Aussicht“ für Fälle in Betracht gezogen, in denen im Einzelfall eine besonders schutzwürdige und außergewöhnliche Aussichtslage zu berücksichtigen war (vgl. Beschl. d. Senats v. 27.01.2001, 1 M 13/01, NordÖR 2002, 255; Urt. v. 22.11.2007, 1 KN 11/16, NordÖR 2008, 344 ff. [juris Rn. 41 m.w.N.]). Auf das Rücksichtnahmegebot i. S. d. § 15 Abs. 1 BauNVO ist dies nicht ohne Weiteres übertragbar; unabhängig davon ist - allein - ein „Ostseeblick“ noch nicht als eine besonders schutzwürdige Aussichtslage anzuerkennen (vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2007, 1 KN 11/06, NordÖR 2008, 344 ff. [Juris Rn. 41]).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_11\" title=\"zum Orientierungssatz\">11</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat bereits hervorgehoben, dass nach dem Eindruck der vor Ort erfolgten mündlichen Verhandlung der Meeresblick durch das genehmigte Gebäude der Beigeladenen nur verhältnismäßig geringfügig eingeschränkt wird; die Ostsee sei sowohl links und rechts als auch oberhalb des Daches des Strandversorgungsgebäudes von den Eigentumswohnungen der Kläger aus noch sichtbar. Das spricht bereits in tatsächlicher Hinsicht gegen eine rücksichtlose „Verbauung“ der Aussichtslage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>In rechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht - zutreffend – davon ausgegangen, dass die Aufrechterhaltung einer freien Aussicht lediglich eine Chance ist, die eigentumsrechtlich nicht geschützt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1969, IV C 80.67, DVBl. 1970, 60 [juris Rn. 20]). Die von den Klägern dagegen angeführten Argumente für eine besondere „Situationsberechtigung“ ihrer Liegenschaft genügen nicht, um einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu begründen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_13\" title=\"zum Orientierungssatz\">13</a></dt>\n<dd><p>Die Kläger versuchen eine besondere Schutzwürdigkeit des - von ihren Wohnungen aus gegebenen - freien Blicks auf die Ostsee aus der „bauplanungshistorischen Entwicklung“ und einer besondere „Situationsberechtigung“ abzuleiten, um eine nicht nur geringfügige, sondern „wertbestimmende“ und rücksichtslose Einschränkung des Meeresblicks zu begründen. Das überzeugt nicht:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Aus „bauplanungshistorischer“ Sicht ist eine besondere „Situationsberechtigung“ der Kläger nicht zu begründen. Zwar sah der Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde … in seiner Ursprungsfassung (vom 06. April 1972) noch eine „freie“ Hangfläche vor der Wohnanlage der Kläger vor. Eine Änderung ergab sich aber schon aus der 1. Änderung des Bebauungsplans vom 13. Mai 1977, in dem im Strand-/Hangbereich Pflanzgebote für Einzelbäume, Baum- und Buschgruppen dargestellt waren. In der 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes vom 13. Mai 1993 sind diesbezüglich Festsetzungen erfolgt. Dem entsprechend sind vom Verwaltungsgericht vor Ort Büsche und Bäume vorgefunden worden, die die die Aussicht auf die Ostsee geringfügig einschränken. Im Hinblick auf diese Historie sind bauplanungsrechtliche Festsetzungen, die eine „ungeschmälerte“ Aussicht auf die Ostsee schützen sollen, nicht festzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Den Fall einer besonderen „Situationsberechtigung“ hat das Bundesverwaltungsgericht (auch) für den Fall in Betracht gezogen, dass eine Baugenehmigung bzw. ihre Ausnutzung eine „vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen“ (BVerwG, Urt. v. 13.06.1969, IV C 80.67, DVBl. 1970, 60 ff. [Juris Rn. 20] - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 13.06.1969, IV C 234.65, BVerwGE 32, 173 [Juris Rn. 18]). Vorliegend hilft dieser Ansatz nicht weiter, weil die vom Verwaltungsgericht festgestellte - und (auch) durch die bei den Akten befindlichen Fotos belegte – verhältnismäßig geringe Einschränkung der freien Aussicht weit unterhalb dessen bleibt, was als „schwer und unerträglich“ diskutiert werden könnte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_16\" title=\"zum Orientierungssatz\">16</a></dt>\n<dd><p>Die von den Klägern angeführte Wertminderung ihrer Eigentumswohnungen ist für die Beurteilung, ob das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen „rücksichtlos“ ist, unergiebig. Es gibt bereits keinen allgemeinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997, 4 B 195/97, NVwZ-RR 1998, 540 [Juris Rn. 6]). Solche Wertminderungen vermitteln keinen Maßstab für die – vorhabenbezogen zu beantwortende – Frage, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht; maßgeblich sind die faktischen und unmittelbaren, sozusagen \"in natura\" gegebenen Beeinträchtigungen durch das genehmigte Vorhaben. Diese sind – wie ausgeführt – nur gering.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Der Hinweis der Kläger auf die Möglichkeit, das Gebäude der Beigeladenen – ohne Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeiten – mit einem Flachdach oder einem begrünten Pultdach in geringerer Höhe auszuführen, begründet keine andere rechtliche Beurteilung. Sollte der Bürgermeister vor Genehmigungserteilung „versichert“ haben, dass „nicht höher als der Hang“ gebaut bzw. nur ein Flachdach zugelassen wird, wäre dies – abgesehen von § 108a LVwG – vorliegend unbeachtlich, weil sich der Bauanspruch der Beigeladenen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (jetzt i. d. F. der 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3) richtet. Danach konnte die Beigeladene die Baugenehmigung so, wie sie erteilt worden ist, beanspruchen; der plangemäße Bau ist nicht rücksichtslos.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zu Lärm- und Geruchswirkungen des genehmigten Vorhabens (S. 8/9 des UA) werden in der Begründung des Zulassungsantrages nicht angegriffen; dazu erübrigen sich weitere Ausführungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Der Zulassungsantrag ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n" }