List view for cases

GET /api/cases/83247/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 83247,
    "slug": "fg-rheinland-pfalz-2017-09-21-4-k-183416",
    "court": {
        "id": 898,
        "name": "Finanzgericht Rheinland-Pfalz",
        "slug": "fg-rheinland-pfalz",
        "city": 556,
        "state": 13,
        "jurisdiction": "Finanzgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "4 K 1834/16",
    "date": "2017-09-21",
    "created_date": "2018-11-11T00:30:10Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:09:25Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:FGRLP:2017:0921.4K1834.16.00",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<br><div class=\"docLayoutMinMax\">\n<a name=\"az\"></a><h3 class=\"doc\">\n<a class=\"jws\"><img class=\"docLayoutFillerMinMax\" width=\"9\" height=\"9\" src=\"/jportal/cms/technik/media/img/prodjur/icon/minus.gif\" alt=\"Diese Entscheidung zitiert&#160;ausblenden\" title=\"Diese Entscheidung zitiert&#160;ausblenden\"></a>Diese Entscheidung zitiert</h3>\n</div>\n<br><div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I. Die Klage wird abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II. Die Kosten des Verfahrens hat die Kl&#228;gerin zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>III. Die Revision wird zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Strittig ist die Anwendung des &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes -GrEStG - auf den vorliegenden Sachverhalt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Mit notarieller Urkunde vom 13. Mai 2005 der Notarin Dr. S mit Amtssitz in K erwarb die M Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend &#8222;M GmbH\") von der R Bautr&#228;ger GmbH ihre Rechtsstellung als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin der Kl&#228;gerin. Des Weiteren ver&#228;u&#223;erten die Kommanditisten M. S., M. R., R. K. und K. S. ihre jeweiligen Kommanditanteile an die M GmbH &amp; Co. KG (nachfolgend &#8222;M KG\").</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin war als Eigent&#252;merin des Grundbesitzes im Grundbuch von K, Blatt &#8230;, B- Stra&#223;e, Flur &#8230;, Flurst&#252;ck &#8230;, 17.000 qm, erworben mit Kaufvertrag &#8230;4/2004 vom 28. September 2004 des Notars C, eingetragen. Auf diesem war die Errichtung eines SB-Warenhauses f&#252;r Lebensmittel-Einzelhandel geplant. F&#252;r diesen Lebensmittelmarkt war zwischen der X Handelsgesellschaft GmbH (nachfolgend &#8222;X\") und der R Bautr&#228;ger GmbH am 11./19. Februar 2004 ein Mietvertrag geschlossen worden. Mit Nachtrag vom 14. Februar 2005 wurde die Kl&#228;gerin als neue Vermieterin in den Vertrag aufgenommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin hatte am 29. Oktober 2004 bei der Stadtverwaltung K f&#252;r das Grundst&#252;ck B-Stra&#223;e, Flur &#8230;, Flurst&#252;ck &#8230; einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung f&#252;r den Neubau eines SB-Warenhauses f&#252;r den Lebensmitteleinzelhandel gestellt. Die Baugenehmigung war - unter Auflagen - am 24. November 2004 von der Unteren Bauaufsichtsbeh&#246;rde in K erteilt worden. Auflagen waren u.a. die Anzahl von Stellpl&#228;tzen, die Schaffung von zus&#228;tzlichen R&#228;umen f&#252;r die Abfalllagerung und -entsorgung, die Vorbereitungsr&#228;ume f&#252;r die Fleischereiabteilung und die Obst- und Gem&#252;seabteilung, die R&#228;umlichkeiten f&#252;r Angestellte und die Beschaffenheit der K&#252;hlr&#228;ume gewesen. Die Beschaffenheit des Backshops war noch nicht abschlie&#223;end geplant gewesen, bez&#252;glich der Stellpl&#228;tze hatte noch keine Planung vorgelegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Um die erforderlichen Stellpl&#228;tze errichten zu k&#246;nnen, sollte der angrenzend entstehende Gebrauchtwagen-Verkaufsplatz auf dem Teilgrundst&#252;ck S-Stra&#223;e, Flur &#8230;, Flurst&#252;ck &#8230;/15 als Parkplatz f&#252;r die Kunden des Lebensmittelmarktes verwendet werden. Der Bauantrag hierzu wurde am 14. April 2005 gestellt, war jedoch nicht genehmigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 20. November 2008 Grunderwerbsteuer i.H.v. 201.950,00 &#8364; fest. Die Grunderwerbsteuer wurde gem. &#167; 1 Abs. 2a GrEStG erhoben. Als Bemessungsgrundlage wurde gem. &#167; 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GrEStG der Grundbesitzwert zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Geb&#228;udes herangezogen. Der Grundlagenbescheid des Finanzamts K erging mit Datum vom 14. November 2008 und setzte einen Grundbesitzwert i.H.v. 5.770.000 &#8364; fest. Die Besteuerungsgrundlagen hierf&#252;r wurden gem&#228;&#223; &#167; 162 der Abgabenordnung -AO- gesch&#228;tzt, da keine Steuererkl&#228;rung abgegeben worden war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Mit Fax vom 22. Dezember 2008 legte die Kl&#228;gerin gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. November 2008 Einspruch ein und begr&#252;ndete diesen damit, dass nach &#167; 1 Abs. 2a GrEStG lediglich das unbebaute Grundst&#252;ck der Besteuerung unterliege.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Das Bauprojekt habe von der Kl&#228;gerin nicht finanziert und der Kaufpreis f&#252;r die zu erwerbenden Grundst&#252;cke von der Stadt K nicht gezahlt werden k&#246;nnen. Die M KG habe die Grundst&#252;cke von der Kl&#228;gerin unmittelbar erwerben wollen, um darauf ein eigenes Projekt zu entwickeln. Der Kaufpreis sollte direkt an die Stadt K gezahlt werden. Da dies nicht m&#246;glich gewesen sei, habe die M KG die Kommanditanteile &#252;bernommen. Ab diesem Zeitpunkt seien die fr&#252;heren Kommanditisten nicht mehr an der Projektentwicklung beteiligt gewesen. Mit der Bebauung des Grundst&#252;cks sei noch nicht begonnen worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Da die bisherigen Pl&#228;ne nicht umsetzbar gewesen seien, seien die angrenzenden Grundst&#252;cke Flur &#8230;, Flurst. &#8230;/16, &#8230;/17 und &#8230;/18 hinzuerworben, der Lebensmittelmarkt entsprechend der Auflagen umgeplant, ein neuer Investor gesucht und der Mietvertrag neugefasst worden. Das Ingenieurb&#252;ro S habe neue, von der Baugenehmigung vom 24. November 2004 abweichende Pl&#228;ne erstellt. Mit der Errichtung des Lebensmittelmarktes seien mehrere Bauunternehmen beauftragt worden, welche in keinem Zusammenhang mit den fr&#252;heren Gesellschaftern der Kl&#228;gerin gestanden h&#228;tten. Baubeginn sei der 01. Juli 2005 gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Grunderwerbsteuer bemesse sich gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG grunds&#228;tzlich nach den Werten des &#167; 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes alter Fassung - BewG a.F. - zum Zeitpunkt des Rechtstr&#228;gerwechsels. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundst&#252;ck noch unbebaut gewesen. Der Erwerb k&#246;nne sich in Ausnahmef&#228;llen auch auf das noch zu errichtende Geb&#228;ude erstrecken, wenn es sich um ein &#8222;einheitliches Vertragswerk\" handele. Diese Voraussetzungen l&#228;gen nicht vor, da der Erwerber der Kommanditanteile sich nicht verpflichtet habe, die Bebauung des Grundst&#252;cks durch die Ver&#228;u&#223;ererseite oder durch vom Ver&#228;u&#223;erer bestimmte Dritte vornehmen zu lassen. Baugenehmigung, Projektplanung und ein Mietvertrag h&#228;tten zwar vorgelegen, jedoch keine ann&#228;hernde Baureife.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Auch habe die M KG keinerlei Beschr&#228;nkungen bzgl. der Auswahl des Bauunternehmers unterlegen. Die Ver&#228;u&#223;erer h&#228;tten noch keine Vertr&#228;ge mit Unternehmen abgeschlossen und h&#228;tten auch nach dem Verkauf nicht mehr bei diesem Projekt t&#228;tig sein wollen. Die M KG h&#228;tte das Grundst&#252;ck auch erworben, wenn der Mietvertrag vom 11./19. Februar 2004 mit dem Nachtrag vom 14. Februar 2005 nicht bestanden h&#228;tte. Das Bestehen des Mietvertrages sei mithin nicht kausal f&#252;r den Erwerb der Anteile an der Kl&#228;gerin gewesen. Des Weiteren sei am 17. Juli 2006 ein neuer Mietvertrag &#252;ber den dann bereits fertig gestellten Lebensmittelmarkt geschlossen worden, womit der von der Kl&#228;gerin noch vor dem Anteilskauf geschlossene Mietvertrag obsolet geworden sei. Die neu ausgehandelten Vertragsbedingungen zeigten, dass hier noch planerischer Spielraum vorhanden gewesen sei. Das Vorliegen des Mietvertrags zum Zeitpunkt des Erwerbs aller Anteile an der Kl&#228;gerin k&#246;nne damit nicht zur Annahme eines einheitlichen Vertragswerks f&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Zudem fehle es auch an einem vorgefassten Plan f&#252;r die ma&#223;gebliche Verklammerung zwischen Bebauung und Gesellschafterwechsel. F&#252;r die Altgesellschafter sei es im Zeitpunkt des Verkaufs ohne jedwede Bewandtnis gewesen, ob das Projekt umgesetzt werde, man habe schlicht nur aussteigen wollen. Die &#196;nderung des Gesellschafterbestandes beruhe allein auf den finanziellen und planerischen Schwierigkeiten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Dar&#252;ber hinaus liege die Beweislast zur Feststellung eines vorgefassten Plans auch beim Beklagten. &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG sei eine Ausnahmeregelung, die zur Durchbrechung des Stichtagsprinzips und damit zu einer Erh&#246;hung der Bemessungsgrundlage f&#252;hre. Der Geschehensablauf widerlege die Vermutung des Vorliegens eines vorgefassten Plans. L&#228;ge ein vorgefasster Plan der Altgesellschafter vor, so w&#228;re dies mit dem Ziel eines finanziellen Gewinns getan worden. Weder h&#228;tten sich die Altgesellschafter einen kleinen Anteil einer Beteiligung vorbehalten noch h&#228;tten sie die Gesellschaftsanteile gewinnbringend ver&#228;u&#223;ert. Ma&#223;geblich sei letztlich, was die Parteien tats&#228;chlich gewollt h&#228;tten. Damit k&#246;nne die Grunderwerbsteuer nur von dem Wert des unbebauten Grundst&#252;cks erhoben werden, welches zum Erwerbszeitpunkt eine Gr&#246;&#223;e von 17.000 qm aufgewiesen habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hielt in der Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2012 an seiner Rechtsauffassung fest und setzte im &#220;brigen die Grunderwerbsteuer in H&#246;he von 303.817 &#8364; fest, nachdem das Finanzamt K den Grundbesitzwert in H&#246;he von 8.680.500 &#8364; festgestellt hatte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte f&#252;hrte insoweit aus:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Durch das Vorliegen einer &#196;nderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des &#167; 1 Abs. 2a GrEStG auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundst&#252;cks sei gem. &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG der Bedarfswert des Grundst&#252;cks nach den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Geb&#228;udes ma&#223;gebend. Unter &#8222;Plan\" k&#246;nnten nicht einseitige Absichten oder Vorstellungen einzelner Gesellschafter verstanden werden. Vielmehr m&#252;ssten Vereinbarungen oder sonstige Absprachen unter den Gesellschaftern vorliegen, die auf einen nach &#167; 1 Abs. 2a GrEStG der Steuer unterliegenden Gesellschafterwechsel und eine Bindung der neueintretenden Gesellschafter an die Bebauung des Gesellschaftsgrundst&#252;cks abzielten. Die neue Gesellschafterin sei in ein bereits geplantes Projekt eingestiegen. Dies ergebe sich aus der urspr&#252;nglichen Absicht, nicht die Gesellschaftsanteile, sondern das Grundst&#252;ck zu erwerben. Der Erwerb der Gesellschaftsanteile sei somit dazu bestimmt gewesen, das der Gesellschaft geh&#246;rende Grundst&#252;ck zu erwerben. Au&#223;erdem sei die neue Gesellschafterin zur Errichtung des geplanten Neubaus gezwungen gewesen, da anderweitig die Stadt K einen Anspruch auf Grundst&#252;cksr&#252;ck&#252;bertragung erworben h&#228;tte. Die Baugenehmigung sei - wenn auch unter Auflagen - erteilt worden. Es handele sich vorliegend nicht um eine unzul&#228;ssige Bebauung. Die Auflagen seien vielmehr als branchen&#252;blich einzustufen und daher keineswegs geeignet, die bisherigen Planungen als unzul&#228;ssig zu verwerfen. Auch sei die Kl&#228;gerin mit Mietvertrag vom 23. Juni /17.Juli 2006 ausdr&#252;cklich in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages vom 11./19. Februar 2004 samt Nachtrag vom 14. Februar 2005 eingetreten. Die Finanzierungsprobleme der Kl&#228;gerin seien ein weiteres Argument f&#252;r einen vorgefassten Plan der Altgesellschafter. Nur durch das Einsetzen von zahlungskr&#228;ftigen Gesellschaftern habe das Bauprojekt zu einem erfolgreichen Abschluss gef&#252;hrt werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Geh&#246;re zum Verm&#246;gen einer Personengesellschaft ein inl&#228;ndisches Grundst&#252;ck und &#228;ndere sich innerhalb von f&#252;nf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsverm&#246;gen auf neue Gesellschafter &#252;bergingen, gelte dies als ein auf die &#220;bereignung eines Grundst&#252;cks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgesch&#228;ft, &#167; 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. In den F&#228;llen des &#167; 1 Abs. 2a GrEStG bemesse sich die Steuer nach den Werten im Sinne des &#167; 138 Abs., 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes, &#167; 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG. Erstrecke sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Geb&#228;ude oder beruhe die &#196;nderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des &#167; 1 Abs. 2a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundst&#252;cks, sei der Wert des Grundst&#252;cks abweichend von &#167; 138 Abs. 1 Satz 2 BewG nach den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Geb&#228;udes ma&#223;gebend, &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG. Steuerschuldner sei bei &#196;nderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft, &#167; 13 Nr. 6 GrEStG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Zum Verm&#246;gen der Kl&#228;gerin geh&#246;re der Grundbesitz in K, B-Stra&#223;e, Flur &#8230;, Flurst&#252;ck &#8230;, 17.000 qm; erworben mit Kaufvertrag &#8230;4/2004 des Notars C vom 28. September 2004 von der Stadt K. Mit notarieller Urkunde 295/2005 S der Notarin Dr. S vom 13. Mai 2005 seien sowohl die Komplement&#228;rstellung als auch s&#228;mtliche Kommanditanteile an der Kl&#228;gerin an die neue Gesellschafterin ver&#228;u&#223;ert worden. Neugesellschafter seien alle diejenigen nat&#252;rlichen und juristischen Personen, die erst mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung in der Personengesellschaft bzw. an einer an dieser beteiligten Personenhandelsgesellschaft durch &#220;bertragung oder Beitritt zugleich (erstmals) in die Mitberechtigung am Gesellschaftsgrundst&#252;ck der Personengesellschaft unmittelbar oder mittels der an der beteiligten Personenhandelsgesellschaft vermittelten Berechtigung in die Mitberechtigung am Grundst&#252;ck einr&#252;ckten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>&#167; 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. GrEStG ordne f&#252;r die tatbestandlich von &#167; 1 Abs. 2a GrEStG erfassten F&#228;lle die Ma&#223;geblichkeit des Grundbesitzwerts f&#252;r das bebaute Grundst&#252;ck an, wenn der Gesellschafterwechsel in einem Zusammenhang mit der zuk&#252;nftigen Bebauung eines der Gesellschaft geh&#246;renden Grundst&#252;cks stehe. Dieser Zusammenhang zwischen dem Gesellschafterwechsel und der Bebauung des Gesellschaftsgrundst&#252;cks m&#252;sse durch einen &#8222;vorgefassten Plan\" hergestellt werden. Der &#8222;vorgefasste Plan\" m&#252;sse sowohl den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen qualifizierten Gesellschafterwechsel als auch die planm&#228;&#223;ige Bebauung umfassen. Er stelle quasi die Klammer zwischen der Tatbestandsverwirklichung durch Gesellschafteraustausch und der beabsichtigten Bebauung dar. Die dem Gesellschafterwechsel nachfolgende Bebauung des der Gesellschaft geh&#246;renden Grundst&#252;ck werde einbezogen, wenn beide Elemente Gegenstand eines vorgefassten Plans seien. Unter &#8222;Plan\" k&#246;nnten nicht einseitige Absichten oder Vorstellungen einzelner Gesellschafter verstanden werden. Vielmehr m&#252;ssten Vereinbarungen oder sonstige Absprachen unter den Gesellschaftern vorliegen, die auf einen nach &#167; 1 Abs. 2a GrEStG der Steuer unterliegenden Gesellschafterwechsel und eine Bindung der neueintretenden Gesellschafter an die Bebauung des Gesellschaftsgrundst&#252;cks abzielten. Dabei k&#246;nne es sich regelm&#228;&#223;ig nur um Vereinbarungen und Absprachen zwischen den sog. Altgesellschaftern handeln, die die Aufnahme von Neugesellschaftern und deren Festlegung auf eine bestimmte Bebauung zum Gegenstand h&#228;tten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der in &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG bez&#252;glich der Grundst&#252;cksbebauung vorausgesetzte &#8222;vorgefasste Plan\" verlange eine entsprechende Einbindung der neuen Gesellschafter in das Bebauungskonzept kraft Vereinbarung oder sonstiger Absprachen. Insoweit k&#246;nnten anhaltsweise die nach der BFH-Rechtsprechung zur Versagung der Verg&#252;nstigung aus &#167; 5 GrEStG f&#252;hrenden Grunds&#228;tze herangezogen werden. Nur die Altgesellschafter k&#246;nnten die Grundlagen des &#8222;vorgefassten Plans\" bereiten. Der Gesellschafteraustausch und die beabsichtigte Bebauung w&#252;rden durch die Altgesellschafter vorgegeben. Inwieweit Entscheidungen absolute Bindungswirkung auch f&#252;r die sp&#228;teren Neugesellschafter entfalteten, sei durch die Absichten der Altgesellschafter vorgegeben. Gr&#246;&#223;ere Gewichtung zur Beurteilung eines &#8222;vorgefassten Plans\" sei somit den Absichten der Altgesellschafter beizumessen. Die Vorstellungen der Neugesellschafter k&#246;nnten zur Realisierung eines &#8222;vorgefassten Plans\" jedoch nicht vollst&#228;ndig au&#223;en vorgelassen werden. Anlehnend an die Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk m&#252;ssten die Neugesellschafter den vorbereiteten Geschehensablauf anerkennen oder zumindest hinnehmen. Dabei komme es nicht darauf an, ob tats&#228;chlich auch eine andere als die planm&#228;&#223;ige Gestaltung h&#228;tte vorgenommen werden k&#246;nnen. Es sei insoweit also ohne Belang, ob die Neugesellschafter das Grundst&#252;ck bzw. die Gesellschaftsanteile auch ohne Vorhandensein des Mietvertrages erworben h&#228;tten. Die Neugesellschafter d&#252;rften bei Eintritt in die Gesellschaft in ihrer Entscheidung &#252;ber das &#8222;Ob\" und &#8222;Wie\" einer Bebauung nicht mehr frei sein. Eine derartige Einschr&#228;nkung der Entscheidungsfreiheit k&#246;nne sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zw&#228;ngen ergeben (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 06. M&#228;rz 1991 II R 133/87).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Unter Abschnitt III Nr. 6 des notariellen Grundst&#252;ckskaufvertrags &#8230;4/2004 vom 28. September 2004 des Notars C sei Folgendes vereinbart:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>&#8222;Der K&#228;ufer verpflichtet sich, auf dem erworbenen Grundst&#252;ck bis sp&#228;testens 30. September 2007 einen X-Markt zu errichten. H&#228;lt der K&#228;ufer diesen Fertigstellungstermin nicht ein oder gibt er seine Bauabsichten auf, kann die Stadt die R&#252;ck&#252;bertragung des Grundst&#252;cks gegen zinslose Erstattung des Kaufpreises verlangen. Als Aufgabe der Bauabsichten ist auch der Verkauf des Grundst&#252;cks an Dritte ohne vorstehende Bauverpflichtung anzusehen. Gleiches gilt f&#252;r Regelungen &#252;ber grundst&#252;cksgleiche Rechte.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Der Mietvertrag vom 11/19.02.2004 beinhalte unter &#167; 1 Ziffer 1.5 folgende Regelung:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>&#8222;Falls der Mietgegenstand nicht binnen 12 Monaten nach Bestandskraft der Baugenehmigung an den Mieter &#252;bergeben wird, zahlt der Vermieter an den Mieter pro Werktag (bei 6 Tagewoche) der Verz&#246;gerung eine Konventionalstrafe von 2.000,00 EUR, jedoch nicht mehr als insgesamt eine Monatsmiete.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Des Weiteren sei unter &#167; 2 Ziffer 2.4 vereinbart:<br><br>&#8222;Sofern die nachstehenden Termine (b+c) vom Vermieter nicht eingehalten werden, kann der Mieter, auch ohne weitere Fristsetzung und nach seiner Wahl, von diesem Vertrag zur&#252;cktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterf&#252;llung geltend machen. Der Vermieter kann hieraus keinerlei Anspr&#252;che geltend machen.<br><br>b) Sp&#228;tester Baubeginn bis zum 01.04.2005.<br><br>c) Fertigstellung des Bauvorhabens und Objekt&#252;bergabe an den Mieter bis zum 01.10.2005.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>In &#167; 17 Ziffer 17.1 sei vereinbart:<br><br>&#8222;Der Vermieter erwirbt das vorgenannte Grundst&#252;ck, sollte bis zum 31.12.2004 die Eintragung des Eigentums&#252;bergangs noch nicht erfolgt sein, hat der Mieter das Recht vom Vertrag zur&#252;ckzutreten, ohne dass der Vermieter Anspr&#252;che jeglicher Art geltend machen kann.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Im Nachtrag vom 14. Februar 2005 sei die Kl&#228;gerin als neue Vermieterin benannt. &#196;nderungen seien u.a. hinsichtlich der Anzahl der Stellpl&#228;tze erfolgt. Diese seien von 400 auf 360 reduziert worden. Au&#223;erdem seien die Daten von o.g. Ziffer b) auf den 01. Juni 2005 und Ziffer c) auf den 01. M&#228;rz 2006 abge&#228;ndert. Das Datum unter &#167; 17 sei auf den 31. M&#228;rz 2005 abge&#228;ndert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Mit Mietvertrag vom 28. Juni/17. Juli 2006 sei die Kl&#228;gerin ausdr&#252;cklich in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag vom 11./19. Februar 2004 nebst seinem ersten Nachtrag vom 14. Februar 2005 auf Vermieterseite eingetreten. Die Vereinbarungen aus den Mietvertr&#228;gen vom 11./19. Februar 2004 nebst Nachtrag vom 14. Februar 2005 seien nicht obsolet, da die in den Mietvertr&#228;gen enthaltenen Konditionen &#252;bernommen worden seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Damit werde deutlich, dass die Altgesellschafter eine derartige vertragliche Verpflichtung zur Geb&#228;udeerrichtung geschaffen h&#228;tten, die auch &#252;ber einen Gesellschafterwechsel hinaus zu erf&#252;llen gewesen sei. Dieser Geschehensablauf sei von den Neugesellschaftern anerkannt worden. Die Kl&#228;gerin sei gezwungen gewesen, das Geb&#228;ude entsprechend den Anforderungen aus dem Mietvertrag zu errichten. Bei Nichterf&#252;llung h&#228;tten die R&#252;ckabwicklung des Grundst&#252;ckskaufvertrags und Strafzahlungen aus dem Mietvertrag gedroht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Der &#8222;vorgefasste Plan\" m&#252;sse die beabsichtigte Bebauung des Gesellschaftsgrundst&#252;cks umfassen. Dass das ausf&#252;hrende Bauunternehmen nicht durch die Altgesellschafter vorgegeben gewesen sei, sei unsch&#228;dlich, da der Rahmen der Bebauung an sich festgelegt gewesen sei. Damit sei die neue Gesellschafterin in ihrer Entscheidung &#252;ber das &#8222;Ob\" auf Grund der Vertragsbindungen nicht mehr frei. In ihrer Entscheidung &#252;ber das &#8222;Wie\" sei sie an enge Vorgaben gebunden gewesen. Damit k&#246;nne die Wahl des Bauunternehmens nicht als einziger Anhaltspunkt entscheidend sein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Auch die Bauplanung sei vorliegend nicht bauordnungsrechtlich unzul&#228;ssig gewesen. Denn die Baugenehmigung vom 24. November 2004 sei zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung des &#167; 1 Abs. 2a GrEStG am 13. Mai 2005 bereits erteilt gewesen. Die Erteilung der Baugenehmigung unter Auflagen sei nicht geeignet, die vorgesehene Bebauung als unzul&#228;ssig zu beurteilen. Die Baugenehmigung habe landespflegerische, brandschutztechnische, entw&#228;sserungstechnische und allgemeine Auflagen enthalten. Diese Auflagen seien als branchen&#252;blich einzustufen. Der diesbez&#252;glich angef&#252;hrte planerische Spielraum bei der Bauplanung zur Erf&#252;llung der baulichen Auflagen sei nicht ausreichend f&#252;r die Annahme einer freien Entscheidungsgewalt. Das &#8222;Wie\" der Bebauung sei an die der Baugenehmigung zugrundeliegende Planung und an deren Auflagen gebunden gewesen. Die Kl&#228;gerin sei somit in ihrer Entscheidung &#252;ber das &#8222;Ob und Wie\" der Bebauung nicht mehr frei gewesen. Die Bindungswirkung f&#252;r die Neugesellschafter sei aus dem vorbereiteten Geschehensablauf der Altgesellschafter entstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Hiergegen richtet sich die Klage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin h&#228;lt ausdr&#252;cklich sowohl hinsichtlich ihres Sachvortrags als auch in Bezug auf ihre rechtlichen Ausf&#252;hrungen an dem im Rahmen des Einspruchsverfahrens bezogenen Standpunkt fest.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Mit notarieller Urkunde vom 13. Mai 2005 (UR.Nr. 295/2005 S) der Notarin Dr. S mit Amtssitz in K habe die R Bautr&#228;ger GmbH ihre Rechtsstellung als nicht am Gesellschaftsverm&#246;gen beteiligte pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin der Kl&#228;gerin mit sofortiger Wirkung an die M GmbH &#252;bertragen. Gleichzeitig und ebenfalls mit sofortiger Wirkung h&#228;tten auch s&#228;mtliche Kommanditisten, die Herren M. S., M. R., R. K. und K. S., ihre jeweils an der Kl&#228;gerin gehaltenen Kommanditanteile an die M KG &#252;bertragen. S&#228;mtliche Beteiligten h&#228;tten sich verpflichtet, sich schuldrechtlich so zu stellen, als ob die jeweiligen Anteilsver&#228;u&#223;erungen bereits mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 2005 erfolgt w&#228;ren. Keiner der bisherigen und ausscheidenden Gesellschafter der Kl&#228;gerin sei auch an der M KG beteiligt gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Die neue alleinige Kommanditistin der Kl&#228;gerin, die M KG, sei eine Projektentwicklungsgesellschaft. Sie erwerbe im Rahmen ihrer T&#228;tigkeit Grundst&#252;cke und betreibe hierauf ihre Projektentwicklung. Diese umfasse die Erstellung von Baupl&#228;nen, die Stellung von Antr&#228;gen auf Baugenehmigung und die Investoren- und Mietersuche f&#252;r die entwickelten Projekte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Zum Verm&#246;gen der Kl&#228;gerin habe das im Grundbuch von K, Blatt &#8230;, B-Stra&#223;e, Flur &#8230;, Flurst&#252;ck &#8230;, eingetragene Grundst&#252;ck zu 17.000 qm geh&#246;rt. Dieses Grundst&#252;ck habe die Kl&#228;gerin mit notariellem Vertrag vom 28. September 2004 (UR.Nr. &#8230;4/2004 des Notars C mit Amtssitz in K erworben. Bereits am 11./19. Februar 2004 habe die R Bautr&#228;ger GmbH mit X einen Mietvertrag &#252;ber die Nutzung eines noch zu errichtenden Lebensmittelmarktes auf dem vorstehend bezeichneten Grundst&#252;ck B-Stra&#223;e geschlossen gehabt. Mit Nachtrag vom 14. Februar 2005 sei die Kl&#228;gerin anstelle der bisherigen Vermieterin in den vorstehenden Mietvertrag eingetreten. Im urspr&#252;nglichen Mietvertrag sei die Vermieterin unter anderem noch zur Errichtung von mindestens 400 Stellpl&#228;tzen verpflichtet gewesen. Die Anzahl der Stellpl&#228;tze sei im Nachtrag auf 360 korrigiert worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin bzw. deren urspr&#252;ngliche Kommanditisten h&#228;tten Probleme mit der Finanzierung des Projekts gehabt, so dass auch der Kaufpreis f&#252;r die betroffenen Grundst&#252;cke, welche von der Stadt K erworben werden sollten, nicht habe bezahlt werden k&#246;nnen. Die Kl&#228;gerin habe die Kaufpreisverbindlichkeiten in ihrem Zwischenabschluss zum 30. April 2005 passiviert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Am 29. Oktober 2004 habe die Kl&#228;gerin bei der Stadtverwaltung K f&#252;r das Grundst&#252;ck B-Stra&#223;e einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung f&#252;r den Neubau eines SB-Warenhauses f&#252;r den Lebensmittel-Einzelhandel gestellt gehabt. Die Baugenehmigung sei am 24. November 2004 von der Unteren Bauaufsichtsbeh&#246;rde in K erteilt worden, jedoch nur unter erheblichen Auflagen. Die Auflagen h&#228;tten u.a. die Anzahl von Stellpl&#228;tzen, die Schaffung von zus&#228;tzlichen R&#228;umen f&#252;r die Abfalllagerung und -entsorgung, die Vorbereitungsr&#228;ume f&#252;r die Fleischereiabteilung und die Obst- und Gem&#252;seabteilung, die R&#228;umlichkeiten f&#252;r Angestellte (Umkleider&#228;ume, Toiletten) und die Beschaffenheit der K&#252;hlr&#228;ume betroffen. Auch die Beschaffenheit des geplanten Backshops habe den Vorgaben folgen m&#252;ssen, n&#228;mlich entweder sollte u.a. ein L&#252;ftungssystem eingebaut werden oder der Backshop baulich g&#228;nzlich vom &#252;brigen Ladenbereich abgetrennt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Bis zu diesem Zeitpunkt habe seitens der Kl&#228;gerin bez&#252;glich der Stellpl&#228;tze noch keine Planung vorgelegen. Die Finanzierung des Projekts sei weiterhin nicht gesichert gewesen. Am 14. April 2005 habe die Kl&#228;gerin eine Baugenehmigung f&#252;r das an das Grundst&#252;ck B-Stra&#223;e angrenzende Grundst&#252;ck Gemarkung K Flur &#8230;, Teilfl&#228;che aus Flurst&#252;ck &#8230;/15 beantragt. Auf diesem sollte ein Autohaus mit einem Gebrauchtwagen-Verkaufsplatz entstehen. Hintergrund dieser Antragstellung vom 14. April 2005 sei gewesen, dass sich die Kl&#228;gerin au&#223;er Stande gesehen habe, auf dem Grundst&#252;ck B-Stra&#223;e die f&#252;r den Bau des Lebensmittelmarktes erforderlichen Stellpl&#228;tze zu errichten. Es sei daher geplant gewesen, den Gebrauchtwagen-Verkaufsplatz als Parkplatz f&#252;r die Kunden des Lebensmittelmarktes zu verwenden. Eine Baugenehmigung sei jedoch nicht erteilt worden. Die Stadt habe die geplante Nutzung untersagt. Im Ergebnis habe das von der Kl&#228;gerin geplante Gesamtprojekt so, wie es bis zu diesem Zeitpunkt geplant worden sei, nicht umgesetzt werden k&#246;nnen. Dies habe sowohl bau- als auch bauordnungsrechtliche Gr&#252;nde gehabt, au&#223;erdem sei die Kl&#228;gerin weiterhin an der Finanzierung des Projekts gescheitert. Die Gesellschaft habe ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen k&#246;nnen. Das Projekt sei f&#252;r die Kl&#228;gerin in eine Sackgasse gelaufen und praktisch nicht mehr durchf&#252;hrbar gewesen. Die M KG sei daran interessiert gewesen, selbst ein solches Projekt zu entwickeln. Zun&#228;chst habe sie deshalb lediglich die Grundst&#252;cke von der Kl&#228;gerin erwerben und den Kaufpreis hierf&#252;r im Wege eines abgek&#252;rzten Zahlungsweges direkt an die Stadt K zahlen wollen. Da dies jedoch nicht m&#246;glich gewesen sei, habe die M KG am 13. Mai 2005 s&#228;mtliche Kommanditanteile an der Kl&#228;gerin von den bisherigen Kommanditisten (mit schuldrechtlicher Wirkung zum 30. April 2005) erworben. Ab diesem Zeitpunkt h&#228;tten die fr&#252;heren Kommanditisten mit der Projektentwicklung nichts mehr zu tun gehabt. Die M KG habe alle in der Zwischenbilanz der Kl&#228;gerin ausgewiesenen Verbindlichkeiten anerkannt und sich verpflichtet, diese unverz&#252;glich bzw. zu den vereinbarten F&#228;lligkeiten auszugleichen. Den von der Kl&#228;gerin der Stadt K geschuldeten Kaufpreis f&#252;r das Grundst&#252;ck B-Stra&#223;e habe sie bereits im Vorgriff an die Stadt K &#252;berwiesen. Mit der Bebauung des Grundst&#252;cks sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><table class=\"Rsp\">\n        <tr>\n            <th colspan=\"1\" rowspan=\"1\"></th>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td colspan=\"2\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">Da die Entwicklung der Grundst&#252;cke entsprechend der urspr&#252;nglichen Pl&#228;ne nicht m&#246;glich gewesen sei, seien im Anschluss an den vollzogenen Gesellschafterwechsel weitere Schritte zum Vorantreiben des Projekts notwendig gewesen:</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</p>\n            </td>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">Erwerb einer an das Grundst&#252;ck B-Stra&#223;e angrenzende, zun&#228;chst noch zu vermessenden Teilfl&#228;che zu ca. 3.000 qm des Grundst&#252;cks Gemarkung K, Flur &#8230;, Flurst&#252;cke &#8230;/16, von der Stadt K am 13. Mai 2005; entspreche dem sp&#228;ter entstandenen Flurst&#252;ck &#8230;/18, Flur 47, 3.000 qm (S-Stra&#223;e)</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</p>\n            </td>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">Umplanung des Lebensmittelmarktes entsprechend den Auflagen: Neuplanung des Parkplatzes, Verlagerung und Einf&#252;gung von Nebenr&#228;umen f&#252;r das Personal, Umplanung bei der Haustechnik,</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</p>\n            </td>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">Tektur des Lebensmittelmarktes und hierauf basierende neue Baugenehmigung,</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</p>\n            </td>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">Auffinden eines Investors f&#252;r das Projekt,</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</p>\n            </td>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">Neufassung des Mietvertrages mit X,</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</p>\n            </td>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left\">Aufgabe des Projekts &#8222;Bau eines Autohauses\".</p>\n            </td>\n        </tr>\n    </table></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Nur durch die oben beschriebenen Ma&#223;nahmen im Anschluss an den am 13. Mai 2005 erfolgten Gesellschafterwechsel, an denen die ehemaligen Gesellschafter der Kl&#228;gerin in keiner Weise mehr beteiligt gewesen seien, habe schlie&#223;lich das Projekt &#8222;Lebensmittelmarkt\" verwirklicht werden k&#246;nnen. Die von der Baugenehmigung vom 24. November 2004 abweichenden Pl&#228;ne (Tektur) sei durch das gesellschaftsrechtlich der M KG nahestehende Ingenieurb&#252;ro S neu erstellt worden. Mit der Errichtung des Lebensmittelmarktes und der Stellpl&#228;tze, die auf Grundlage der Tektur erfolgt seien, habe die Kl&#228;gerin nach einer erst im Anschluss an den Gesellschafterwechsel erfolgten Ausschreibung mehrere Bauunternehmen beauftragt. Diese Bauunternehmen bzw. die mit ihnen geschlossenen Vertr&#228;ge st&#252;nden in keinerlei Zusammenhang mit den urspr&#252;nglichen Gesellschaftern der Kl&#228;gerin. Mit dem Bau sei am 01. Juli 2005 begonnen worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Die Vorschrift des &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG a.F. sei im vorliegenden Streitfall tatbestandlich nicht erf&#252;llt und sei daher vom Beklagten im angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid rechtsfehlerhaft herangezogen worden. Richtigerweise bemesse sich die Grunderwerbsteuer gem. &#167; 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG a.F. nach den Werten im Sinne des &#167; 138 Abs. 2 oder 3 BewG a.F. zum Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels am 13. Mai 2005. Die Grundlage der Bedarfsbewertung bilde somit allein das zu diesem Zeitpunkt noch unbebaute Grundst&#252;ck B-Stra&#223;e. Die Ausnahmevoraussetzungen gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG a.F., wonach die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse im Zeitpunkt der sp&#228;teren Fertigstellung ma&#223;geblich seien, l&#228;gen nicht vor. Weder erstrecke sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Geb&#228;ude (&#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 GrEStG) noch beruhe die &#196;nderung des Gesellschafterbestandes i.S.d. &#167; 1 Abs. 2a GrEStG auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundst&#252;cks (&#167; 8 Abs. 2 Satz 2 2 Alt. 2 GrEStG). Im Streitfall liege der Grunderwerbsteuer ein Fall des &#167; 1 Abs. 2a GrEStG zugrunde. F&#252;r diese F&#228;lle sei &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG die ma&#223;gebliche Sondervorschrift, weil sich ein Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft nicht &#8222;auf ein noch zu errichtendes Geb&#228;ude erstrecken\" k&#246;nne (Hinweis auf Viskorf, in: Boruttau, GrEStG, &#167; 8, Rz. 147; Pahlke, in: Pahlke/Franz, GrEStG, 4, Aufl., 2010, &#167; 8, Rz. 101). &#167; 1 Abs. 2a GrEStG erfasse nur einen fiktiven Grundst&#252;cks&#252;bergang, dessen Ankn&#252;pfungspunkt ein qualifizierter Gesellschafterwechsel sei. Tatbestandlich kn&#252;pfe &#167; 1 Abs. 2a GrEStG an einen Gesellschafterwechsel an. &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG ordne f&#252;r diese tatbestandlich von &#167; 1 Abs. 2a GrEStG erfassten F&#228;lle die Ma&#223;geblichkeit des Grundbesitzwerts f&#252;r das bebaute Grundst&#252;ck an, wenn der Gesellschafterwechsel in einem Zusammenhang mit der zuk&#252;nftigen Bebauung eines der Gesellschaft geh&#246;renden Grundst&#252;cks stehe. Ein solcher Zusammenhang zwischen dem Gesellschafterwechsel und der Bebauung des Gesellschaftsgrundst&#252;cks m&#252;sse durch einen &#8222;vorgefassten Plan\" hergestellt werden. Dieser m&#252;sse sowohl den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen qualifizierten Gesellschafterwechsel als auch die planm&#228;&#223;ige Bebauung umfassen. Er stelle quasi die Klammer zwischen der Tatbestandsverwirklichung durch Gesellschafteraustausch und der beabsichtigten Bebauung dar. Dieser Vorstellung entsprechend ordne &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG die Einbeziehung der dem Gesellschafterwechsel nachfolgenden Bebauung des der Gesellschaft geh&#246;renden Grundst&#252;cks an, wenn beide Elemente Gegenstand eines vorgefassten Plans seien. Unter &#8222;Plan\" k&#246;nnten dabei nicht einseitige Absichten oder Vorstellungen einzelner Gesellschafter verstanden werden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBI. II 1997, 87). Vielmehr m&#252;ssten Vereinbarungen oder sonstige Absprachen unter den Gesellschaftern vorliegen, die auf einen nach &#167; 1 Abs. 2a GrEStG der Steuer unterliegenden Gesellschafterwechsel und eine Bindung der neueintretenden Gesellschafter an die Bebauung des Gesellschaftsgrundst&#252;cks abzielten. Dabei k&#246;nne es sich regelm&#228;&#223;ig nur um Vereinbarungen und Absprachen zwischen den sog. Altgesellschaftern handeln, die die Aufnahme von Neugesellschaftern und deren Festlegung auf eine bestimmte Bebauung zum Gegenstand h&#228;tten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Als in der Literatur genannter Beispielsfall (Hinweis auf Viskorf, in: Boruttau, GrEStG, &#167; 8, Rz. 149) h&#228;tten dort die Altgesellschafter einer grundbesitzenden GbR eine Planung zur schl&#252;sselfertigen Errichtung eines Geb&#228;udes auf dem Gesellschaftsgrundst&#252;ck entworfen und bereits eine ihnen geh&#246;rende Bautr&#228;gergesellschaft mit der schl&#252;sselfertigen Errichtung des Geb&#228;udes beauftragt. Durch Aufnahme von Kaitalgebern (Neugesellschaftern) h&#228;tte sich der Gesellschaftsanteil der Altgesellschafter von urspr&#252;nglich 100% auf dann insgesamt nur noch 4%. reduziert. Durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag bzw. durch entsprechende Vollmachten w&#228;ren die Neugesellschafter in dem Beispielsfall rechtlich und tats&#228;chlich auf die geplante Bebauung des Gesellschaftsgrundst&#252;cks festgelegt gewesen. Dar&#252;ber hinaus werde auch eine Einbindung der Neugesellschafter in das Bebauungskonzept kraft Vereinbarung oder sonstiger Absprachen gefordert (Hinweis auf Pahlke, in: Pahlke/Franz, GrEStG, 4, Aufl., 2010, &#167; 8, Rz. 100). Hiernach m&#252;sse der &#8222;vorgefasste Plan\" also sowohl den Gesellschafterwechsel als auch die nachfolgende planm&#228;&#223;ige Bebauung des der Gesellschaft geh&#246;renden Grundst&#252;cks umfassen. Er verklammere die beiden Komponenten. Komme es zu einer Bebauung im Zusammenhang mit einer &#196;nderung des Gesellschafterbestands, ohne dass ein &#8222;vorgefasster Plan\" vorliege, sei danach &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG nicht anwendbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend wollten die Gr&#252;ndungsgesellschafter &#252;ber die Objektgesellschaft, die Kl&#228;gerin, ein Grundst&#252;ck erwerben, die Bebauung planen und schlie&#223;lich das Projekt auch in die Tat umsetzen. Ein Weiterverkauf der Anteile an der Kl&#228;gerin an einen oder mehrere Investoren sei gerade nicht geplant gewesen. Vielmehr habe man das Projekt selbst verwirklichen wollen. Der Verkauf sei allein deshalb erfolgt, weil die Gr&#252;ndungsgesellschafter weder in der Lage gewesen seien, das Projekt planerisch umzusetzen, noch die finanziellen Mittel hierf&#252;r h&#228;tten aufbringen k&#246;nnen, weshalb gerade kein Fall des &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG vorliege. Typischerweise seien nur die F&#228;lle von &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG erfasst, in denen die Initiatoren eines Immobilienprojekts die gesamte Vorarbeit (bis zur Baureife) leisteten und das Kapital f&#252;r die Umsetzung der Planung durch die Hinzunahme neuer Gesellschafter aufgebracht werde. Die Neugesellschafter h&#228;tten in diesen F&#228;llen im Grunde mit der Bebauung genauso wenig zu tun wie mit der Planung, sie seien letztendlich reine Geldgeber. Die Auffassung des Beklagten, dass f&#252;r das Vorliegen eines &#8222;vorgefassten Plans\" nicht auf den Zeitpunkt der Gr&#252;ndung der Kl&#228;gerin abzustellen sei, sondern stattdessen auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung des &#167; 1 Abs. 2a GrEStG, werde seitens der Kl&#228;gerin ausdr&#252;cklich bestritten. Der &#8222;vorgefasste Plan\" m&#252;sse sowohl den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen qualifizierten Gesellschafterwechsel als auch die planm&#228;&#223;ige Bebauung umfassen. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes &#8222;auf einem vorgefassten Plan beruht\" gehe eindeutig hervor, dass insgesamt &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum (einschlie&#223;lich der Herbeif&#252;hrung der Baureife) ein Gesamtplan verfolgt werden m&#252;sse. Eine durch &#228;u&#223;ere Umst&#228;nde verursachte Plan&#228;nderung allein im Zeitpunkt unmittelbar vor dem tatbestandsm&#228;&#223;igen Gesellschafterwechsel k&#246;nne hierf&#252;r nicht gen&#252;gen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Zudem fehle es auch an einer Verklammerung zwischen Bebauung und Gesellschafterwechsel. F&#252;r die Altgesellschafter sei es n&#228;mlich im Zeitpunkt des Verkaufs ihrer Anteile ohne jedwede Bewandtnis gewesen, ob das Projekt umgesetzt werde, vielmehr habe man schlichtweg nur \"aussteigen\" wollen. Die &#196;nderung des Gesellschafterbestandes habe allein auf den finanziellen und planerischen Schwierigkeiten der Altgesellschafter und mithin nicht &#8222;auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundst&#252;cks\" beruht. Eine finanzielle Zwangslage der Kl&#228;gerin selbst sei nicht entscheidend. Ma&#223;geblich sei allein der &#8222;vorgefasste Plan\" der Altgesellschafter, nicht der Gesellschaft (Kl&#228;gerin). Die Altgesellschafter als Kommanditisten h&#228;tten zivilrechtlich ohnehin nur beschr&#228;nkt mit ihren im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen gehaftet. Diese Hafteinlagen seien zudem bereits in voller H&#246;he eingezahlt worden. Auch die M KG habe die Anteile an der Kl&#228;gerin nicht als blo&#223;er Kapitalgeber erworben und insofern auch die geplante Bebauung nicht als fertiges Paket angesehen. Vielmehr seien von vornherein die Probleme bei der Planung und der Umsetzung des Projekts mit der Notwendigkeit des Hinzuerwerbs weiterer Grundfl&#228;chen bekannt gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Selbst wenn man an eine Bebauung mit einem X-Markt in gewisser Weise gebunden gewesen sei, sei man an die genaue bisherige Planung gerade nicht gebunden gewesen. Vielmehr sei die Planung zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der Kl&#228;gerin noch weit von einem finalen, tats&#228;chlich auch umsetzbaren Status entfernt gewesen. Allein die Expertise der Neugesellschafterin, der M KG, und das ihr gesellschaftsrechtlich nahestehende Umfeld, insb. das Ingenieurb&#252;ro S, h&#228;tten die zeitnahe Anpassung der Planung durch Erf&#252;llung der Auflagen und Hinzuerwerb weiterer Grundfl&#228;chen erm&#246;glicht. In Bezug auf die von &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG beabsichtigte Verklammerung von Gesellschafterwechsel und nachfolgender Bebauung durch einen &#8222;vorgefassten Plan\" k&#246;nne es auch nicht auf geschlossene Mietvertr&#228;ge mit X oder Grundst&#252;ckskaufvertr&#228;ge bez&#252;glich der B-Stra&#223;e ankommen. Keiner dieser Vertr&#228;ge sei auf die Errichtung eines Geb&#228;udes bzw. auf die Bebauung eines Grundst&#252;cks gerichtet. Nach hierf&#252;r ma&#223;geblicher zivilrechtlicher Betrachtung seien Mietvertr&#228;ge lediglich auf Vermietung, Kaufvertr&#228;ge lediglich auf &#220;bereignung gerichtet. Auch in den der Literatur entnommenen Beispielsf&#228;llen werde stets auf zur Errichtung eines Geb&#228;udes abgeschlossene Bauvertr&#228;ge abgestellt. Vorliegend seien solche auf Errichtung eines Geb&#228;udes gerichtete Vertr&#228;ge aber vor dem am 13. Mai 2005 erfolgten Gesellschafterwechsel weder geschlossen noch sonst irgendwie in Richtung auf bestimmte Unternehmer festgelegt oder angebahnt gewesen. Die Altgesellschafter h&#228;tten nach dem Verkauf auch nicht mehr bei diesem Projekt mitwirken wollen. Die Kl&#228;gerin habe keinerlei Beschr&#228;nkungen bzgl. der eigenen Auswahl von Bauunternehmen unterlegen. So habe die Kl&#228;gerin den Auftrag auch nach einer erst im Anschluss an den Gesellschafterwechsel selbst durchgef&#252;hrten Ausschreibung an verschiedene Handwerker erteilt, welche in keinerlei N&#228;heverh&#228;ltnis zu den Altgesellschaftern der Kl&#228;gerin gestanden h&#228;tten. An der Ausschreibung seien die Altgesellschafter in keiner Weise, auch nicht vorbereitend, beteiligt gewesen. Die Rechtsansicht der Kl&#228;gerin werde auch durch die zum &#8222;einheitlichen Vertragswerk\" ergangene Rechtsprechung best&#228;tigt. Denn trotz Baugenehmigung, Projektplanung und Mietvertrag habe es an einer ann&#228;hernden Baureife gefehlt. Vielmehr habe es der Kl&#228;gerin im Anschluss an den erfolgten Gesellschafterwechsel oblegen, die Projektentwicklung - zwar teilweise auf Grundlage der vorhandenen Planung - neu zu &#252;berdenken und so zu einem durchf&#252;hrbaren Projekt umzusetzen. Abgesehen von der Einbeziehung der hinzuerworbenen Grundfl&#228;chen in die Bebauungsplanung unterscheide sich die Planung insbesondere bzgl. der Nebenr&#228;ume und der Haustechnik. Da die Bebauung, so wie sie urspr&#252;nglich geplant gewesen sei, bauordnungsrechtlich unzul&#228;ssig gewesen sei, liege mangels Kausalzusammenhangs kein &#8222;einheitliches Vertragswerk\" vor. jedenfalls w&#228;re ein solcher Kausalzusammenhang hierdurch unterbrochen. Mangels ausreichender Fl&#228;chen f&#252;r die erforderlichen Stellpl&#228;tze w&#228;re eine Umsetzung des Projekts ohne Hinzuerwerb weiterer Grundfl&#228;chen nicht m&#246;glich gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen sei am 17. Juli 2006 ein neuer Mietvertrag &#252;ber den zu dieser Zeit bereits fertig gestellten Lebensmittelmarkt (&#220;bergabe 23. Mai 2006) abgeschlossen worden, womit der noch vor dem Anteilskauf geschlossene Mietvertrag obsolet geworden sei. Die Abweichungen im neuen Mietvertrag seien auch wesentlich. Auf die Gegen&#252;berstellung der wesentlichen Vertragsbestimmungen in den beiden Mietvertr&#228;gen im Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 5. Juli 2012 wird Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Insbesondere bei der teilweisen Umverteilung von Fl&#228;chen, die sich aus &#167; 1 des Mietvertrags ergebe, sei zu erkennen, dass hier Umplanungen zur Erf&#252;llung der baulichen Auflagen vorgenommen worden seien. Bei den neu ausgehandelten Vertragsbedingungen handele es sich zumindest auch um f&#252;r die Kl&#228;gerin im Vergleich zum ersten Mietvertrag g&#252;nstigere Regelungen (Optionsrecht, Nebenkostenvorauszahlungen, Kleinreparaturregelung, Wettbewerbsverbot). Dies zeige, dass hier noch planerischer Spielraum vorhanden gewesen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat zuletzt am 4. Februar 2015 einen ge&#228;nderten Grunderwerbsteuerbescheid erlassen, in dem die Grunderwerbsteuer in H&#246;he von 304.675 &#8364; festgesetzt wurde. Die &#196;nderung beruhte auf einem ge&#228;nderten Feststellungsbescheid des Finanzamts K vom 16. Januar 2015. Bereits zuvor hatte das Finanzamt K am 30. April 2013 einen Feststellungsbescheid erlassen, der mit dem Einspruch angefochten wurde. Das Gericht hatte das Verfahren gem&#228;&#223; &#167; 74 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO- bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens bez&#252;glich des Bedarfswertfeststellungsverfahrens und des ggf. nachfolgenden Klageverfahrens ausgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><table class=\"RspIndent\">\n        <tr>\n            <th colspan=\"3\" rowspan=\"1\"></th>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\nDie Kl&#228;gerin beantragt,<br>den Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Februar 2015 dahingehend zu &#228;ndern,<br>dass die Steuer nach den Werten im Sinne des &#167; 138 Abs. 3 BewG a.F. zum<br>Stichtag 13.05.2005 ausgehend von einem Grundbesitzwert von 695.300,- &#8364; i.H.v. 24.335,- &#8364; festgesetzt wird,\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; \">hilfsweise, die Revision zuzulassen.</p>\n            </td>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"></td>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"></td>\n        </tr>\n    </table></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,<br>die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Er h&#228;lt an der Anwendung des &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG und damit an der Einbeziehung der sp&#228;teren Fertigstellung des Geb&#228;udes als ma&#223;geblichen Zeitpunkt f&#252;r die Wertfeststellung fest. Gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG sei der Grundbesitzwert f&#252;r das bebaute Grundst&#252;ck ma&#223;geblich, wenn der Gesellschafterwechsel im Zusammenhang mit der zuk&#252;nftigen Bebauung eines der Gesellschaft geh&#246;renden Grundst&#252;cks stehe. Dieser Zusammenhang zwischen dem Gesellschafterwechsel und der Bebauung des Grundst&#252;cks m&#252;sse durch einen \"vorgefassten Plan\" hergestellt werden. Dabei k&#246;nne es sich regelm&#228;&#223;ig nur um Vereinbarungen und Absprachen zwischen den sog. Altgesellschaftern handeln, die die Aufnahme von Neugesellschaftern und deren Festlegung auf eine bestimmte Bebauung zum Gegenstand h&#228;tten. Die Festlegung auf eine bestimmte Bebauung sei durch folgende Umst&#228;nde vorgegeben: Der notarielle Grundst&#252;ckskaufvertrag (UR-Nr. &#8230;4/2004) vom 28. September 2004 enthalte unter Abschnitt III Nr. 6 folgende Regelung:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>&#8222;Der K&#228;ufer verpflichtet sich, auf dem erworbenen Grundst&#252;ck bis sp&#228;testens 30. September 2007 einen X-Markt zu errichten. H&#228;lt der K&#228;ufer diesen Fertigstellungstermin nicht ein oder gibt er seine Bauabsichten auf, kann die Stadt die R&#252;ck&#252;bertragung des Grundst&#252;cks gegen zinslose Erstattung des Kaufpreises verlangen. Als Aufgabe der Bauabsichten ist auch der Verkauf des Grundst&#252;cks an Dritte ohne vorstehende Bauverpflichtung anzusehen. Gleiches gilt f&#252;r Regelungen &#252;ber grundst&#252;cksgleiche Rechte. \"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Die Neugesellschafter seien damit nicht nur bzgl. der Frage des &#8222;Ob\" einer Bebauung durch den Grundst&#252;ckskaufvertrag gebunden, sie seien sogar auch zeitlich verpflichtet, innerhalb der n&#228;chsten zwei Jahre seit Eintritt in die Gesellschaft die Bebauung abzuschlie&#223;en. Die neue Gesellschafterin sei daher aufgrund des vorbereiteten Geschehensablaufs durch die Altgesellschafter fest gebunden worden. Die Bauplanung sei auch schon bis zur Baureife gediehen. Die Stadtverwaltung K habe unter dem 24. November 2004 die entsprechende Baugenehmigung erteilt. Zwar sei die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt. Dies k&#246;nne jedoch die Annahme einer Baureife nicht ausschlie&#223;en. Denn aufgrund der erteilten Auflagen sei man nicht zu einer kompletten Neuplanung gezwungen gewesen. Es handele sich dabei zum einen um brandschutztechnische Auflagen, zum anderen um landespflegerische Anforderungen sowie Anforderungen an das sp&#228;tere Sortiment. Diese Anpassungen seien nicht in der Lage, das gesamte Bauprojekt zum Erliegen zu bringen und die bereits erfolgte Planung &#252;berfl&#252;ssig zu machen. Das urspr&#252;nglich geplante Projekt &#8222;Errichtung eines SB-Einkaufsmarktes\" habe weiterhin bestanden und sei durch die erteilte Baugenehmigung weiter vorangetrieben worden. Der bereits abgeschlossene Mietvertrag vom 11./19. Februar 2004 verdeutliche, dass es sich um ein fertiges Immobilienprojekt gehandelt habe. Das Grundst&#252;ck sei bereits erworben worden, ein Mieter gefunden und die entsprechende Baugenehmigung auch bereits erteilt worden. Das Projekt habe somit gleichsam in den &#8222;Startl&#246;chern\" seiner Umsetzung gestanden. Objektiv sei das Projekt damit bis zur Baureife gediehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Umst&#228;nde oder Motive, die zu einem vorgefassten Plan f&#252;hrten, seien nicht entscheidend. Es sei allein ma&#223;geblich, ob ein sog. &#8222;vorgefasster Plan\" vorliege. Dementsprechend sei auch nicht ausschlaggebend, zu welchem Preis die Altgesellschafter ihre Gesch&#228;ftsanteile verkauft h&#228;tten. Der vorgefasste Plan m&#252;sse n&#228;mlich nur den Zusammenhang zwischen dem Gesellschafterwechsel und der Bebauung des Grundst&#252;cks herstellen. Die alternative Betrachtungsweise zu den Voraussetzungen des einheitlichen Vertragswerks sei hier nicht ma&#223;gebend. Eine solche alternative Betrachtungsweise k&#246;nne damit auch nicht das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG beseitigen. Die Kl&#228;gerin gehe dabei von einem alternativen Sachverhalt aus, den es nicht zu beurteilen gelte. Bei &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG handele es sich explizit um eine Sonderregelung f&#252;r F&#228;lle des &#167; 1 Abs. 2a GrEStG, da kein Grundst&#252;cks&#252;bergang i. S. eines Erwerbsvorgangs stattfinde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Der neu abgeschlossene Mietvertrag vom 17. Juli 2006 beinhalte unter anderem die teilweise Umverteilung von Fl&#228;chen, welche jedoch nicht wesentlich seien. Es handele sich lediglich um geringf&#252;gige Anpassungen. Im &#220;brigen sei die Mieterin nicht verpflichtet gewesen, die &#196;nderungen bzgl. Nebenkostenvorauszahlungen und Kleinreparaturregelung zu akzeptieren, denn es habe zuvor ein rechtsg&#252;ltiger Mietvertrag bestanden. Diesbez&#252;glich handele es sich vielmehr um Verhandlungsgeschick der Kl&#228;gerin als um planerischen Spielraum.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist unbegr&#252;ndet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in seiner letzten Fassung vom 4. Februar 2015 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten (&#167; 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).&#160;&#160;Denn der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend f&#252;r die Grundst&#252;ckswertbestimmung &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG Anwendung findet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>I.1. Werden innerhalb von f&#252;nf Jahren 95&#160;% oder mehr der Anteile am Gesellschaftsverm&#246;gen von Personengesellschaften, zu deren Verm&#246;gen inl&#228;ndische Grundst&#252;cke geh&#246;ren, unmittelbar und/oder mittelbar auf neue Gesellschafter &#252;bertragen, wird gem&#228;&#223;&#160;&#167; 1 Abs. 2a GrEStG Grunderwerbsteuer auf die Gesellschaftsgrundst&#252;cke ausgel&#246;st, die sich gem&#228;&#223;&#160;&#167; 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG&#160;nach den Grundbesitzwerten i.&#160;S. v.&#160;&#167; 157 Abs. 1 S. 1 BewG, d.&#160;h. nach der sog. Ersatzbemessungsgrundlage i.&#160;S. v.&#160;&#167; 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG&#160;bemisst. Beruht allerdings nach &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG die &#196;nderung des Gesellschafterbestandes i.&#160;S. v.&#160;&#167; 1 Abs. 2a GrEStG&#160;auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundst&#252;ck, so ist der Wert des Grundst&#252;cks abweichend von&#160;&#167; 157 Abs. 1 Satz 1 BewG nach den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Geb&#228;udes ma&#223;gebend. Insoweit wird in einem solchen Fall das Stichtagsprinzip durchbrochen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_59\" title=\"zum Leitsatz\">59</a></dt>\n<dd><p>a) Gerichtsentscheidungen oder ver&#246;ffentlichte Verwaltungsverlautbarungen zu &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG liegen (mit Ausnahme eines Urteils des Finanzgerichts Bremen vom 14. Dezember 2004, Az. 1 K 256/03, EFG 2005, 384, wonach die bei noch zu errichtenden Geb&#228;uden aus&#160;&#167; 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG&#160;resultierende Durchbrechung des Stichtagsprinzips noch zu sanierende Geb&#228;ude nicht mit einschlie&#223;e) soweit ersichtlich bisher nicht vor. Die Kommentierungen hierzu sind knapp und zum Teil uneinheitlich. Die Formulierung \"vorgefasster Plan\" ist hierbei erkennbar der jetzt allerdings &#252;berholten Rechtsprechung des BFH zu &#167; 5 GrEStG entlehnt (Viskorf, in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 18. Aufl., &#167; 8 Rn. 168). Nach dieser Rechtsprechung stellte der &#8222;vorgefasste Plan&#8221; die Klammer zwischen dem Einbringungsvorgang und dem nachfolgenden Ausscheiden des grundst&#252;ckseinbringenden Gesellschafters dar und rechtfertigte die R&#252;ckbeziehung des der Tatbestandsverwirklichung nachfolgenden Ausscheidens auf den ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Grundst&#252;ckseinbringung (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 II B 3/99,&#160;BStBl II 1999, 834). Nach Ansicht von&#160;Pahlke (Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., &#167; 8 Rz. 103)&#160;verlangt der &#8222;vorgefasste Plan&#8221; i.&#160;S. v.&#160;&#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG&#160;eine entsprechende Einbindung der neuen Gesellschafter in das Bebauungskonzept f&#252;r das der Personengesellschaft bereits geh&#246;rende Grundst&#252;ck kraft Vereinbarung oder sonstiger Absprachen. Nach Auffassung von&#160;Viskorf&#160;(Viskorf, in Boruttau, a.a.O., &#167; 8 Rn. 168)&#160;muss der &#8222;vorgefasste Plan&#8221; sowohl den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen qualifizierten Gesellschafterwechsel als auch die planm&#228;&#223;ige Bebauung umfassen. Er stellt quasi die Klammer zwischen der Tatbestandsverwirklichung durch Gesellschafteraustausch und der beabsichtigten Bebauung dar. Hiernach ordnet &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG&#160;die Einbeziehung der dem Gesellschafterwechsel nachfolgenden Bebauung des der Gesellschaft geh&#246;renden Grundst&#252;cks an, wenn beide Elemente Gegenstand eines vorgefassten Plans sind. Dabei k&#246;nnen unter &#8222;Plan&#8221; nicht auch einseitige Absichten oder Vorstellungen einzelner Gesellschafter verstanden werden.&#160;Vielmehr m&#252;ssen Vereinbarungen oder sonstige Absprachen unter den Gesellschaftern vorliegen, die auf einen nach &#167; 1 Abs. 2a GrEStG der Steuer unterliegenden Gesellschafterwechsel und eine Bindung der neu eintretenden Gesellschafter an die Bebauung des Gesellschaftsgrundst&#252;cks abzielen. Dabei kann es sich regelm&#228;&#223;ig nur um Vereinbarungen und Absprachen zwischen den sog. Altgesellschaftern handeln, die die Aufnahme von Neugesellschaftern und deren Festlegung auf eine bestimmte Bebauung zum Gegenstand haben. Nach Hofmann (Hofmann, GrEStG, 11. Aufl., 2017, &#167; 8 Rn. 51)&#160;beruht die &#196;nderung des Gesellschafterbestands i.&#160;S. v.&#160;&#167; 1 Abs. 2a GrEStG&#160;beispielsweise dann auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung des Grundst&#252;cks, wenn einer Gesellschaft, die zum Zwecke der Errichtung eines Geb&#228;udes auf einem bestimmten Grundst&#252;ck gegr&#252;ndet wurde, nach dem Grundst&#252;ckserwerb weitere Gesellschafter beitreten, bis das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks festgelegte Kapital durch die von diesen geleisteten Beitr&#228;ge erreicht ist. Behrens (BB 2016, 2071 ff.) betont, dass die &#196;nderung des Gesellschafterbestandes i.&#160;S. v.&#160;&#167; 1 Abs. 2a GrEStG&#160;auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundst&#252;cks beruhen muss und nicht umgekehrt die Bebauung eines Grundst&#252;cks auf dem vorgefassten Plan einer &#196;nderung des Gesellschafterbestands. Es gen&#252;gt f&#252;r die Anwendung dieser Vorschrift hiernach nicht, dass ein Plan existiert, der die &#196;nderung des Gesellschafterbestandes und die Bebauung des Gesellschaftsgrundst&#252;cks irgendwie verklammert; vielmehr muss die &#196;nderung des Gesellschafterbestandes darauf beruhen, dass das Gesellschaftsgrundst&#252;ck bebaut werden soll, die neuen Gesellschafter also ben&#246;tigt werden, um die Bebauung durch ihre Einlagen zu erm&#246;glichen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><table class=\"Rsp\">\n        <tr>\n            <th colspan=\"1\" rowspan=\"1\"></th>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n                <p style=\"padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:justify\">b) Ein solcher Fall, wie von Behrens angesprochen, ist nach Auffassung des Senats hier gegeben. Der Abschluss des Projekts der Vermietung an X war aus Sicht der Altgesellschafter, die vor dem Hintergrund der aufgelaufenen Verluste der Gesellschaft weitere Mittel h&#228;tten zuschie&#223;en m&#252;ssen, wozu sie allerdings nicht mehr in der Lage oder willens waren, nur noch durch Aufnahme eines zahlungskr&#228;ftigen und im Projektierungsgesch&#228;ft&#160;ausreichend erfahrenen&#160;&#160;Gesellschafters zu realisieren. Der Zwischenabschluss der Kl&#228;gerin zum 30. April 2005 wies einen Jahresfehlbetrag von ./. 445.188,51 &#8364; aus und war als Anlage 2 der notariellen Urkunde vom 13. Mai 2005 (UR.Nr. &#8230;/2005 S) beigef&#252;gt. Auch in den Vorjahren waren von Anfang an erhebliche Verluste zu verzeichnen gewesen (2001: ./. 296.738,- DM, 2002: ./. 64.530,02 &#8364;, 2003: ./. 49.460,- &#8364;, 2004: ./. 58.818 &#8364;, siehe Bl. 73 ff. der GrESt-A Bd. 1). Die Verbindlichkeiten der Kl&#228;gerin waren von der Erwerberin der Anteile unverz&#252;glich auszugleichen. Der nicht durch Verm&#246;genseinlagen gedeckte Verlustanteil der Kommanditisten war in H&#246;he von 314.528,- &#8364; aktiviert. Dar&#252;ber hinaus hatte die Kl&#228;gerin Verbindlichkeiten gegen&#252;ber ihren Gesellschaftern in H&#246;he von 50.000.- &#8364;. Unter den sonstigen Verbindlichkeiten befanden sich Verbindlichkeiten gegen&#252;ber der Fa. R GmbH in H&#246;he von 81.200,- &#8364;. Deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, die Herren M. R. und K. S., waren zugleich Kommanditisten der Kl&#228;gerin. Die Rechts- und Beratungskosten in H&#246;he von 167.739,88 &#8364; standen &#252;berwiegend im Zusammenhang mit Rechnungsstellungen der Kanzlei K und damit auch mit dem Kommanditisten R. K. (Bl. 76 ff. der GrESt-A Bd. 1, Rechnung vom 31.12.2004 in H&#246;he von 101.609,04,- &#8364; und vom 29.04.2005 in H&#246;he von 92.574,96 &#8364;). Der Gesellschafter K. S. stellte als beauftragter Architekt der Kl&#228;gerin f&#252;r seine Leistungen am 30. April 2005 den Betrag von 317.080,65 &#8364; in Rechnung (Bl. 83 der GrESt-A Bd. 1). Den selben Betrag stellte der Gesellschafter M. R. ebenfalls am 30. April 2005 der Kl&#228;gerin f&#252;r Kostenanalysen und die Bearbeitung der Ausschreibung in Rechnung (Bl. 85 der GrESt-A Bd. 1). Ebenfalls mit Schreiben vom 30. April 2005 berechnete der Gesellschafter M. S. als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der E Immobilien GmbH der Kl&#228;gerin f&#252;r Beratungsleistungen bez&#252;glich des Objekts X 270.680,65 &#8364;. Den wirtschaftlich gesehen eigentlichen Kaufpreis sah das Finanzamt M im Rahmen einer internen &#220;berpr&#252;fung in der &#220;bernahme der Verbindlichkeiten der Anteilserwerberin in H&#246;he von ca. 3,5 Mio. &#8364;. In diesen Verbindlichkeiten waren hiernach auch die vorbezeichneten Rechnungen der fr&#252;heren Anteilseigner enthalten (Bl. 184 f. der GrESt-A Bd. 1). Ohne Aufnahme eines neuen Gesellschafters und somit bei einem Scheitern des Projekts h&#228;tte die Liquidation oder sogar die Insolvenz der Kl&#228;gerin gedroht, wobei die Altgesellschafter mit ihren gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin begr&#252;ndeten Forderungen ausgefallen w&#228;ren. Im Falle einer Insolvenzer&#246;ffnung w&#228;re auch zu bef&#252;rchten gewesen, dass der Insolvenzverwalter die erhaltenen Zahlungen an die Altgesellschafter im Hinblick auf den Gesichtspunkt einer etwaigen Insolvenzanfechtung angesichts der Rechnungsh&#246;he einer genaueren Pr&#252;fung unterzogen h&#228;tte. In diesem Falle h&#228;tte ggf. auch die R&#252;ckforderung von erhaltenen Zahlungen gedroht.</p>\n            </td>\n        </tr>\n    </table></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>c) Die wirtschaftliche Bedeutung des von den Altgesellschaftern der Kl&#228;gerin initiierten Projekts auch f&#252;r die neu eintretende M KG ergibt sich f&#252;r den erkennenden Senat aus dem Umstand, dass im Rahmen der schuldrechtlichen Ver&#228;u&#223;erungsabreden unter &#167; 1 Nr. 6. und 7. des notariellen Vertrages vom 13. Mai 2005 die erteilte Baugenehmigung und der mit X geschlossene Mietvertrag nebst Nachtrag vom 14. Februar 2005 ausdr&#252;cklich mit aufgenommen und als Anlage 3 und Anlage 4 dem Ver&#228;u&#223;erungsvertrag beigef&#252;gt waren und von Seiten der Altgesellschafter die Vollst&#228;ndigkeit der Unterlagen und das Fehlen weiterer mietvertraglicher Vereinbarungen und/oder Nebenabreden versichert wurde sowie die Ver&#228;u&#223;ererhaftung sich hierauf erstreckte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_62\" title=\"zum Leitsatz\">62</a></dt>\n<dd><p>d) Der erkennende Senat schlie&#223;t sich der W&#252;rdigung des Beklagten an, wonach die Altgesellschafter das Projekt bis zur Baureife projektiert und die M KG mit in die Gesellschaft aufgenommen haben, um das Projekt erfolgreich zu beenden. Die Tatsache, dass alle Altgesellschafter ausgeschieden waren und mithin auf die weitere Entwicklung keinen Einfluss mehr aus&#252;ben konnten sowie der Umstand, dass hinsichtlich des noch zu errichtenden Geb&#228;udes der Bauunternehmer noch nicht ausgew&#228;hlt worden war, f&#228;llt insoweit nicht ins Gewicht. F&#252;r ma&#223;geblich erachtet der Senat vielmehr, dass die Entscheidungsfreiheit der neu eingetretenen Gesellschafterin der Kl&#228;gerin hinsichtlich der Fortf&#252;hrung des projektierten Bauvorhabens aufgrund von faktischen Zw&#228;ngen sehr stark eingeschr&#228;nkt war. Auch f&#252;r nicht ma&#223;geblich erachtet der Senat, dass &#8211; hierauf stellt insbesondere die Kl&#228;gerin ab - die Aufnahme weiterer Gesellschafter nicht von Anfang an vorgesehen gewesen sein soll, sondern die Altgesellschafter gleichsam als Reaktion auf die eingetretenen Verluste ihre Anteile ver&#228;u&#223;ert haben. Abgesehen davon, dass ein solch fr&#252;hzeitig gefasster Entschluss oder Plan unter den Altgesellschaftern nur sehr schwer nachgewiesen werden kann, w&#228;re das ma&#223;gebliche Abstellen allein auf einen fr&#252;hen Zeitpunkt mit dem Grundsatz der Gleichm&#228;&#223;igkeit der Besteuerung nur schwer zu vereinbaren. Denn die Bemessungsgrundlage in Gestalt eines bebauten Grundst&#252;cks findet ihre Rechtfertigung <strong>allein in der Einbindung des neu eintretenden Gesellschafters seitens der Altgesellschafter in die Bebauung und seinem Zweck</strong>, wonach der neue Anteil auch eine Beteiligung an dem zum Gesellschaftsverm&#246;gen der Kommanditgesellschaft geh&#246;renden bebauten Grundst&#252;ck verk&#246;rpern soll. Wann ein solcher Plan gefasst und umgesetzt wurde, ist hiernach unerheblich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>aa) Bei Abschluss des notariellen Ver&#228;u&#223;erungsvertrages &#252;ber die Gesellschaftsanteile vom 13. Mai 2005 war die M KG zumindest aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden an die vorzunehmende Bebauung gebunden. Denn das projektierte Bauvorhaben war sowohl in baurechtlicher und -technischer Hinsicht im Detail geplant. Die nachfolgenden &#196;nderungen sieht der Senat angesichts einer Gr&#246;&#223;enordnung von Baukosten von mehreren Mio. &#8364; als nicht wesentlich an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>bb) Der Mietvertrag mit X vom 11./19. Februar 2004 nebst Nachtrag vom 14. Februar 2005 beinhaltete die ausdr&#252;ckliche Verpflichtung des Vermieters, das Mietobjekt gem&#228;&#223; dem Muster-Bauleistungsverzeichnis f&#252;r X-Superm&#228;rkte/Neukauf-Verbraucherm&#228;rkte/ Einkaufszentren f&#252;r X-M&#228;rkte (Stand 29.09.2003) zu errichten. Nur bei Einhaltung dieser Vorgaben gem&#228;&#223; des &#252;ber 60 Seiten umfassenden Bauleistungsverzeichnisses, das ausdr&#252;cklich als Anlage 3 (Baubeschreibung) dem Mietvertrag vom 11./19. Februar 2004 beigef&#252;gt war, war eine vertragsgem&#228;&#223;e Erf&#252;llung der Vermieterpflichten gegeben. Die Baubeschreibung zum Mietvertrag vom 17. Juli 2006 (Anlage 2) ist insoweit deckungsgleich (ebenfalls Stand 29.09.2003). Diese vermieterseitig zu erf&#252;llenden Bauvorgaben umfassten die Planungsgrundlagen, die Erd- und Entw&#228;sserungsarbeiten, die Rohbaukonstruktion und das Dach nebst Dachbegr&#252;nung, die Au&#223;enfassade, den Verkaufsraum, die Nebenr&#228;ume, das Warenlager und den Leergutraum, die Technikr&#228;ume und die T&#252;ren und Fenster sowie die Sanit&#228;r-, L&#252;ftungs-, Heizungs- und Elektroinstallationen. Auch f&#252;r den Au&#223;enbereich und die Au&#223;enfl&#228;chen sowie f&#252;r die Parkpl&#228;tze enthielt das Bauleistungsverzeichnis f&#252;r X-M&#228;rkte strikt einzuhaltende Vorgaben. Zudem war der Vermieter bei der Auswahl des Materials und des jeweiligen Fabrikats stark eingeschr&#228;nkt. Abweichungen von den Fabrikatangaben bedurften der Abstimmung mit X. Bereits mit der Nachtragsvereinbarung vom 14. Februar 2005 und somit zeitlich noch vor der Anteils&#252;bertragung wurde mit dem Vermieterwechsel auf die Kl&#228;gerin, zuvor war die Komplement&#228;r GmbH, die R Bautr&#228;ger GmbH, als Vermieter gef&#252;hrt worden, die Anzahl der Stellpl&#228;tze von zun&#228;chst ca. 400 auf ca. 360 Stellpl&#228;tze reduziert. In diesen Vertrag ist die Kl&#228;gerin noch vor Eintritt der M KG eingetreten und war folglich nebst der neu eingetretenen neuen Gesellschafterin hinsichtlich des weiteren Fortlaufs bereits fest vertraglich gebunden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>cc) F&#252;r den Fortgang der Projektierung war die M KG als ein Unternehmen der auf diesem Gebiet sehr erfolgreichen Unternehmensgruppe Dipl.-Ing. S. mit Sitz in P und Niederlassungen in B, F, H und Luxemburg (vgl. <span style=\"text-decoration:underline\">http://s...</span>, abgerufen am 12. September 2017) ausgesprochen versiert. Bei Nichtrealisierung dieses Bauvorhabens zu den vorgegebenen Bedingungen w&#228;ren die bereits get&#228;tigten Aufwendungen durch die Altgesellschafter in H&#246;he von mindestens 700.00,- &#8364; (siehe hierzu die Rechnungsaufstellungen unter I.1.b. der Entscheidungsgr&#252;nde) vergeblich geleistet worden. Zudem h&#228;tte die Kl&#228;gerin &#8211; ungeachtet etwaiger Schadensersatzverpflichtungen - ihre Anspr&#252;che - und damit auch mittelbar die M KG - auf den f&#252;r 16 Jahre garantierten Mietzins, zudem abgesichert mit einer Wertsicherungsklausel, verloren. Abgesehen davon w&#228;re f&#252;r die Kl&#228;gerin und die zur Unternehmensgruppe S geh&#246;rende Gesellschafterin, die M KG, ein nicht zu untersch&#228;tzender Imageschaden verbunden gewesen. Die Kl&#228;gerin musste insoweit auch in Betracht ziehen, dass sie im Rahmen eines Vertragsbruchs gegen&#252;ber ihrer Mieterin in der Folgezeit im Rahmen ihrer eigenen Vermietungsakquise f&#252;r X auf einem hart umk&#228;mpften Marktsegment f&#252;r weitere Gesch&#228;fte als ernstzunehmender und verl&#228;sslicher Vertragspartner nicht mehr in Betracht kam. Die X-Gruppe ist immerhin seit der &#220;bernahme der Y Handelsgesellschaft im Jahr 2005 der &#8230;-gr&#246;&#223;te Verbund im Einzelhandel in Deutschland und erwirtschaftete in 2005 einen Nettoumsatz von &#8230; Milliarden &#8364; (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/72803/umfrage/X-gruppe-umsatz-in-deutschland-zeitreihe/).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_66\" title=\"zum Leitsatz\">66</a></dt>\n<dd><p>Allein diese mit der Nichterf&#252;llung des Mietvertrages, der die konkrete Bebauung strikt vorgegeben hatte, verbundenen sp&#252;rbaren wirtschaftlichen Nachteile f&#252;r die Kl&#228;gerin f&#252;hrten insoweit nach &#220;berzeugung des Gerichts zu einem faktischen Zwang, das projektierte Bauvorhaben &#8211; wie angedacht und in die Wege geleitet -&#160;&#160;zu Ende zu f&#252;hren. Andernfalls h&#228;tte die Kl&#228;gerin auch aus ihrer Sicht gegen die kaufm&#228;nnische Vernunft versto&#223;en. Damit stand bei &#220;bertragung der Anteile auch fest, dass die Kl&#228;gerin das noch unbebaute Grundst&#252;ck in bebautem Zustand an X vermieten w&#252;rde. Der X-Markt in K wird zwischenzeitlich im Internetauftritt der S Gruppe auch als das erste Referenz-objekt von insgesamt 9 X-M&#228;rkten aufgef&#252;hrt (<span style=\"text-decoration:underline\">http://s...</span>, abgerufen am 12. September 2017).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>dd) Im &#220;brigen misst der Senat in &#220;bereinstimmung mit dem Beklagten dem \"Neuabschluss\" des Mietvertrages mit Datum vom 17. Juli 2006 keine sonderliche Bedeutung zu, da der fr&#252;here Vertrag, da rechtsg&#252;ltig, nicht obsolet geworden war. Im &#220;brigen beinhaltet der \"neue\" Vertrag angesichts seines Volumens keine wesentlichen &#196;nderungen der Vertragsbestimmungen. Der monatliche Mietzins ist mit 57.870,75 &#8364; (zzgl. MwSt.) und damit netto lediglich um 0,28% niedriger angesetzt worden. Die Abweichung des Mietgegenstandes nach &#167; 1 des Mietvertrages betragen 31m&#178; und damit lediglich 0,5%. Auch die anderen &#196;nderungen im Mietvertrag sind lediglich marginal.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>2. Von einer weiteren Begr&#252;ndung wird abgesehen; der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gr&#252;nden der Einspruchsentscheidung (&#167; 105 Abs. 5 FGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>II. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 135 Abs. 1 FGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>III. Die Revision wird gem&#228;&#223; &#167; 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Denn BFH-Rechtsprechung zum &#8222;vorgefassten Plan&#8220; im Zusammenhang mit einem kompletten Gesellschafteraustausch liegt bislang nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}