List view for cases

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    "date": "2016-10-19",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>1. Die Klage wird abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>2. Die Kl&#228;gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>3. Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Kl&#228;gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>Beschluss</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Streitwert wird auf &#8364; 7.228,25 festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin begehrt von der Beklagten Ersatz entgangener Netzentgelte wegen der Besch&#228;digung eines Stromkabels im Mittelspannungsnetz der Kl&#228;gerin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Am 06.03.2012 besch&#228;digte die Beklagte bei Grabungsarbeiten im Bereich A.str./ K.tor in H. ein Stromkabel im Mittelspannungsnetz der Kl&#228;gerin, wodurch es f&#252;r die Dauer von 49 Minuten zu einem Ausfall der Stromleitung kam. Die Beklagte hat den der Kl&#228;gerin entstandenen Schaden f&#252;r die Kabelreparatur bereits beglichen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin behauptet, die Besch&#228;digung des Stromkabels habe zu einer Verschlechterung ihrer Netzzuverl&#228;ssigkeit gef&#252;hrt. Die Verschlechterung der Netzzuverl&#228;ssigkeit habe zur Folge, dass die Kl&#228;gerin aufgrund der geltenden Anreizregulierung gem&#228;&#223; &#167; 21a EnWG und &#167;&#167; 4 Abs. 5, 18 ff. Anreizregulierungsverordnung (ARegV) in Verbindung mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 20.11.2013 wegen Festlegung f&#252;r die n&#228;here Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualit&#228;tselementes hinsichtlich der Netzzuverl&#228;ssigkeit f&#252;r Elektrizit&#228;tsverteilernetze nach den &#167;&#167; 19 und 20 ARegV (Anlage K 1; im Folgenden: Beschluss der BNetzA vom 20.11.2013) und dem Beschluss der BNetzA vom 28.08.2015 wegen Festlegung zur Bestimmung des Qualit&#228;tselementes (Anlage K 2; im Folgenden: Beschluss der BNetzA vom 28.08.2015) weniger Netzentgelte von ihren Kunden erwirtschaften k&#246;nne. Die Kl&#228;gerin behauptet, sie k&#246;nne in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt &#8364; 7.228,25 weniger Netzentgelte von ihren Kunden verlangen. Die Kl&#228;gerin meint, die Beklagte habe ihr gem&#228;&#223; &#167;&#167; 823 Abs. 1, 252 BGB diesen Betrag als entgangenen Gewinn zu erstatten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Beklagte zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin 7.228,25 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2015 zu zahlen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte meint, es sei kein Schutzgut im Sinne des &#167; 823 Abs. 1 BGB verletzt. Die Kl&#228;gerin mache vielmehr einen reinen Verm&#246;gensschaden geltend. Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle am f&#252;r die Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Die Vorgaben im EnWG und der ARegV verfolgten das Ziel der Sicherung eines leistungsf&#228;higen und zuverl&#228;ssigen Betriebs der Energieversorgungsnetze. Die Netzbetreiber sollten durch das Qualit&#228;tselement im Rahmen der Anreizregulierung - auch bzw. gerade bei nicht selbst verschuldeten Unterbrechungen der Stromversorgung - zur Pr&#228;vention und schnellstm&#246;glicher Beseitigung der Versorgungsunterbrechung angehalten werden. Regressanspr&#252;che gegen&#252;ber Sch&#228;digern l&#228;gen au&#223;erhalb des Schutzzwecks der Regulierungsvorgaben, vielmehr liefen Regressanspr&#252;che gegen&#252;ber Dritten dem Schutzzweck des Regulierungssystems zuwider. Die Beklagte behauptet, der Kl&#228;gerin sei kein Schaden entstanden. Eine Verringerung der Erl&#246;sobergrenze bedeute noch nicht, dass die Kl&#228;gerin die Netzentgelte tats&#228;chlich erwirtschaftet h&#228;tte. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kl&#228;gerin habe jedenfalls einen Schaden der H&#246;he nach nicht schl&#252;ssig dargelegt, die Berechnungen anhand der von der Kl&#228;gerin zu Grunde gelegten Formeln seien nicht nachvollziehbar. Jedenfalls bestreitet die Beklagte im Einzelnen die Schadensberechnung der Kl&#228;gerin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Klage ist unbegr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin kann von der Beklagten den beanspruchten Schadensersatz f&#252;r entgangene Netzentgelte nicht verlangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>I. Die Kl&#228;gerin kann von der Beklagten wegen der Besch&#228;digung des streitgegenst&#228;ndlichen Mittelspannungskabels nicht gem&#228;&#223; &#167;&#167; 823 Abs. 1, 252 BGB Schadensersatz in H&#246;he von &#8364; 7.228,25 wegen entgangener Erl&#246;se verlangen. Gem&#228;&#223; &#167; 823 Abs. 1 BGB ist, wer vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig das Leben, den K&#246;rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gem&#228;&#223; &#167; 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>1. Soweit die Beklagte die Verletzung eines Schutzguts im Sinne des &#167; 823 Abs. 1 BGB und die haftungsbegr&#252;ndende Kausalit&#228;t bestreitet, h&#228;lt die Kammer dies f&#252;r unzutreffend. Vielmehr kann, wenn - wie vorliegend - unstreitig ist, dass die Beklagte durch Grabungsarbeiten ein im Eigentum der Kl&#228;gerin stehendes Mittelspannungskabel besch&#228;digte, an einer Pflichtverletzung der Beklagten, der Verletzung eines Schutzguts im Sinne des &#167; 823 Abs. 1 BGB und der haftungsbegr&#252;ndenden Kausalit&#228;t kein Zweifel bestehen, zumal die Beklagte den f&#252;r die Reparatur des Kabels entstandenen Schaden bereits ersetzt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_13\" title=\"zum Orientierungssatz\">13</a></dt>\n<dd><p>2. Allerdings ist der Kl&#228;gerin kein Schaden im Form entgangenen Gewinns gem&#228;&#223; &#167; 252 BGB entstanden. Soweit wegen der Kabelbesch&#228;digung eine Verschlechterung der Netzzuverl&#228;ssigkeit der Kl&#228;gerin eintrat und sich die Erl&#246;sobergrenze und die Netzentgelte verringerten, ist dies wegen der Besonderheiten der Anreizregulierung keine ersatzf&#228;hige Schadensposition.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>a) Die Netzentgelte, die ein Netzbetreiber - wie die Kl&#228;gerin - von seinen Kunden f&#252;r den Zugang zu den Elektrizit&#228;ts&#252;bertragungs- und -verteilernetzen verlangen darf, unterliegen komplexer staatlicher Regulierung. Die Rechtsgrundlagen, soweit hier relevant, ergeben sich im Wesentlichen aus &#167;&#167; 21, 21a EnWG sowie den gem&#228;&#223; &#167;&#167; 21a Abs. 6, 24, 29 EnWG ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere der ARegV. Die H&#246;he der Netzentgelte wird abgeleitet aus der sog. Erl&#246;sobergrenze des Netzbetreibers, &#167; 17 ARegV. Die Erl&#246;sobergrenze ist die Obergrenze der zul&#228;ssigen Gesamterl&#246;se eines Netzbetreibers aus Netzentgelten, &#167; 4 Abs. 1 ARegV. Entspricht die Summe der Netzentgelte in einem Jahr nicht der Erl&#246;sobergrenze, so wird die Differenz zugunsten oder zulasten des Netzbetreibers auf einem Regulierungskonto verbucht, &#167; 5 ARegV.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die individuelle Erl&#246;sobergrenze eines Netzbetreibers wird ermittelt anhand mehrerer Parameter. Ein Parameter zur Ermittlung der Erl&#246;sobergrenze - der nicht auf alle Netzbetreiber, wohl aber auf die Kl&#228;gerin Anwendung findet - ist das sog. Qualit&#228;tselement, &#167; 4 Abs. 5 ARegV. Die Einf&#252;hrung des Qualit&#228;tselements beruht auf der gesetzgeberischen Vorgabe in &#167; 21a Abs. 1 EnWG, wonach die Entgeltregulierung Anreize f&#252;r eine effiziente Leistungserbringung (Anreizregulierung) setzen kann. Das Qualit&#228;tselement wird methodisch in &#167;&#167; 18 - 20 ARegV sowie in dem gem&#228;&#223; &#167; 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit &#167; 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV ergangenen Beschluss der BNetzA vom 20.11.2013 (Anlage K 1) n&#228;her ausgestaltet. &#167;&#167; 18 - 20 ARegV haben folgenden Wortlaut:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><strong>&#167; 18 Qualit&#228;tsvorgaben</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Qualit&#228;tsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsf&#228;higen und zuverl&#228;ssigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen Qualit&#228;tselemente nach den &#167;&#167; 19 und 20 und die Berichtspflichten nach &#167; 21.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><strong>&#167; 19 Qualit&#228;tselement in der Regulierungsformel</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(1) Auf die Erl&#246;sobergrenzen k&#246;nnen Zu- oder Abschl&#228;ge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverl&#228;ssigkeit oder der Netzleistungsf&#228;higkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualit&#228;tselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Ma&#223;gabe des &#167; 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschl&#228;ge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(2) &#220;ber den Beginn der Anwendung des Qualit&#228;tselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbeh&#246;rde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbeh&#246;rde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 soll der Beginn der Anwendung des Qualit&#228;tselements bei Gasversorgungsnetzen zur oder im Laufe der zweiten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbeh&#246;rde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(3) Die Netzzuverl&#228;ssigkeit beschreibt die F&#228;higkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie m&#246;glichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualit&#228;t zu transportieren. Die Netzleistungsf&#228;higkeit beschreibt die F&#228;higkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach &#220;bertragung von Energie zu befriedigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><strong>&#167; 20 Bestimmung des Qualit&#228;tselements</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(1) Zul&#228;ssige Kennzahlen f&#252;r die Bewertung der Netzzuverl&#228;ssigkeit nach &#167; 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die H&#228;ufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die H&#246;he der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist m&#246;glich. F&#252;r die ausgew&#228;hlten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu ber&#252;cksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(3) F&#252;r die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschl&#228;ge auf die Erl&#246;se nach &#167; &#167; 19 Abs. 1 (monet&#228;re Bewertung) k&#246;nnen insbesondere die Bereitschaft der Kunden, f&#252;r eine &#196;nderung der Netzzuverl&#228;ssigkeit niedrigere oder h&#246;here Entgelte zu zahlen, als Ma&#223;stab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen m&#252;ssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(4) Die Landesregulierungsbeh&#246;rden k&#246;nnen bei der Bestimmung von Qualit&#228;tselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben deren Kombination, Gewichtung oder monet&#228;re Bewertung verwenden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(5) Auch f&#252;r die Bewertung der Netzleistungsf&#228;higkeit k&#246;nnen Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbeh&#246;rde hierf&#252;r hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 k&#246;nnen insbesondere die H&#228;ufigkeit und Dauer von Ma&#223;nahmen zur Bewirtschaftung von Engp&#228;ssen und die H&#228;ufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Abs&#228;tze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist. Die Bundesnetzagentur nimmt eine Evaluierung nach &#167; &#167; 33 Abs. 3 Satz 2 vor, inwieweit die Verwendung von Kennzahlen nach den S&#228;tzen 1 und 3 der Erf&#252;llung der unter &#167; &#167; 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke dient.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschluss vom 20.11.2013 (Anlage K 1) entschied die BNetzA, dass ab 01.01.2014 bis 31.12.2016 das Qualit&#228;tselement Netzzuverl&#228;ssigkeit angewendet wird. Auf die Erl&#246;sobergrenze werden demnach gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 1 ARegV Zu- oder Abschl&#228;ge vorgenommen, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverl&#228;ssigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen. Die Kennzahlenvorgaben sind gem&#228;&#223; &#167; 20 Abs. 2 ARegV als (anhand weiterer Parameter gewichteter) <strong>Durchschnittswert</strong> aus den Kennzahlenwerten der einzelnen Netzbetreiber zu entwickeln. Die BNetzA hat insoweit die Kennzahlen der Netzbetreiber aus den Jahren 2010-2012 zugrunde gelegt, wobei gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 1 ARegV die Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet verwendet wurden. Die Methodik zur Berechnung der Kennzahlenvorgaben ergibt sich im Einzelnen aus dem Beschluss vom 20.11.2013 (Anlage K 1). Die Netzzuverl&#228;ssigkeit wird demnach f&#252;r die Mittelspannungsebene durch die Kennzahl ASIDI (Average System Interruption Duration Index) bewertet. F&#252;r die Ermittlung der Kennzahl ASIDI sind nach der Konzeption der BNetzA geplante und ungeplante Versorgungsunterbrechungen mit einer Dauer von mehr als drei Minuten heranzuziehen, was gem&#228;&#223; &#167; 20 Abs. 1 ARegV ein zul&#228;ssiges Kriterium zur Bemessung der Netzzuverl&#228;ssigkeit ist. Es werden nach der Methodik der BNetzA nicht alle Versorgungsunterbrechungen herangezogen, sondern nur Versorgungsunterbrechungen aufgrund bestimmter Anl&#228;sse. Die Versorgungsunterbrechungen werden zudem teilweise nach Anlass gewichtet. Nach der Konzeption der BNetzA sind bei den ungeplanten Versorgungsunterbrechungen jene mit den Unterbrechungsanl&#228;ssen &#8222;atmosph&#228;rische Einwirkungen&#8220;, &#8222;<strong>Einwirkungen Dritter</strong>&#8220; und &#8222;Zust&#228;ndigkeit des Netzbetreibers/kein erkennbarer Anlass&#8220; zu ber&#252;cksichtigen. Ungeplante Versorgungsunterbrechungen aufgrund der Anl&#228;sse &#8222;h&#246;here Gewalt&#8220; und &#8222;R&#252;ckwirkungsst&#246;rungen&#8220; sind nicht zu ber&#252;cksichtigen. In der Begr&#252;ndung des Beschlusses vom 20.11.2013 (dort Seite 12) hei&#223;t es zum Ausschluss der Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Anlasses &#8222;h&#246;here Gewalt&#8220;:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><em>&#8222;Weiterhin werden die ungeplanten Versorgungsunterbrechungen mit dem St&#246;rungsanlass &#8222;H&#246;here Gewalt&#8220; bei der Bestimmung des Qualit&#228;tselements </em><em><span style=\"text-decoration:underline\">nicht</span></em><em> ber&#252;cksichtigt. Unter Versorgungsunterbrechungen mit dem St&#246;rungsanlass 'h&#246;here Gewalt' sind betriebsfremde, von au&#223;en durch au&#223;ergew&#246;hnliche elementare Naturkr&#228;fte oder durch Handlungen Dritter Personen herbeigef&#252;hrte Ereignisse zu verstehen, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln und durch &#228;u&#223;erste, nach der Sachlage vern&#252;nftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verh&#252;tet und unsch&#228;dlich gemacht werden k&#246;nnen und welche auch nicht wegen ihrer H&#228;ufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen sind.&#8220;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses der BNetzA vom 20.11.2013 wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>b) Die Kl&#228;gerin hat in dem Verwaltungsverfahren zur Bestimmung ihres individuellen Qualit&#228;tselements Kritik an der Methodik der BNetzA ge&#228;u&#223;ert, dass Versorgungsunterbrechungen mit dem Anlass &#8222;Einwirkungen Dritter&#8220; in die Berechnung einflie&#223;en - zumindest soweit die Dritten im Auftrag eines Au&#223;enstehenden t&#228;tig werden. Die BNetzA hat die Kritik der Kl&#228;gerin an ihrem Regulierungssystem ausdr&#252;cklich zur&#252;ckgewiesen. Im Beschluss vom 28.08.2015 (Anlage K2, dort Seite 5) f&#252;hrt die BNetzA aus:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><em>&#8222;[...] Das Qualit&#228;tselement bewertet die Netzzuverl&#228;ssigkeit des Netzbetreibers anhand der Kennzahlen SAIDI bzw. ASIDI ohne die Verschuldungsfrage f&#252;r die einzelne St&#246;rung zu beantworten. Dies ist auch insoweit richtig, als dass '...alle Anl&#228;sse f&#252;r Versorgungsunterbrechungen einbezogen und Versorgungsunterbrechungen bei Verursachung durch Dritte dementsprechend nicht abgegrenzt werden, da durch ein Herausrechnen von durch Dritte verursachten Versorgungsunterbrechungen die Anreize f&#252;r den Netzbetreiber abgeschw&#228;cht w&#252;rden, &#252;ber &#246;ffentliche Informationen, Schulungsma&#223;nahmen, hochqualitative Planausk&#252;nfte etc. auch andere Akteure in die Sicherstellung der Versorgungszuverl&#228;ssigkeit einzubinden bzw. derartige Anstrengungen, die von vielen Netzbetreibern heute bereits erfolgreich betrieben werden, konterkariert w&#252;rden. Ferner stellen Netzbetreiber in hohem Umfang z.B. durch Netzredundanzen oder betriebliche Vorkehrungen (Entst&#246;rdienst, Bereitschaftsdienst etc.) sicher, dass auch bei fremdverursachten St&#246;rungen entweder keine Versorgungsunterbrechung eintritt oder diese nur kurze Zeit dauert; auch die diesbez&#252;glichen Anstrengungen m&#252;ssen im Q-Element erfasst werden'&#8220;.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses der BNetzA vom 28.08.2015 wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_34\" title=\"zum Orientierungssatz\">34</a></dt>\n<dd><p>c) Unter Ber&#252;cksichtigung der vorstehenden Grunds&#228;tze ist der Kl&#228;gerin ein Schaden in Form entgangener Netzentgelte nicht entstanden. Ausgangspunkt f&#252;r die rechtliche Beurteilung eines Schadens ist die Differenzhypothese. Ein Schaden besteht demnach in der Differenz zwischen zwei G&#252;terlagen: Der tats&#228;chlichen durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Die Differenzhypothese ist jedoch als alleiniges Kriterium f&#252;r die Feststellung eines Schadens nicht geeignet, vielmehr ist ihr Ergebnis anhand wirtschaftlicher und/oder normativer Wertungen zu pr&#252;fen und ggf. zu korrigieren (vgl. Gr&#252;neberg in: Palandt, 74. Auflage 2015, Vorb v &#167; 249 BGB Rn. 9 ff. m.w.N.; Oetker in: M&#252;nchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, &#167; 249 BGB Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass bei formeller Anwendung der Differenzhypothese zwar ein Schaden der Kl&#228;gerin zu bejahen w&#228;re. Allerdings ist nach normativer Korrektur anhand der Regulierungsvorgaben im EnWG, der ARegV und den Beschl&#252;ssen der BNetzA ein Schaden im Ergebnis zu verneinen. Vielmehr ist eine etwaiger Verlust an Netzentgelten durch Absenkung der Erl&#246;sobergrenze der Kl&#228;gerin in Folge der Besch&#228;digung des streitgegenst&#228;ndlichen Mittelspannungskabels entsch&#228;digungslos der Kl&#228;gerin zuzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>1) Nach Auffassung der Kammer ist dem Grunde nach ein Schaden der Kl&#228;gerin bei Anwendung der Differenzhypothese allerdings feststellbar. Aus den Vorgaben im EnWG, der ARegV und dem Beschluss der BNetzA vom 20.11.2013 folgt, dass durch Dritte verursachte Unterbrechungen der Stromversorgung &#252;ber das Qualit&#228;tselement dazu f&#252;hren, dass die Erl&#246;sobergrenze und damit das Netzentgelt der Kl&#228;gerin sinkt. Ohne die Besch&#228;digung des streitgegenst&#228;ndlichen Mittelspannungskabels l&#228;ge die Erl&#246;sobergrenze der Kl&#228;gerin daher h&#246;her als jetzt, sie k&#246;nnte daher im Zeitraum 2014 bis 2016 auch h&#246;here Netzentgelte von ihren Kunden verlangen. Der Einwand der Beklagten, es stehe nicht fest, ob die Kl&#228;gerin tats&#228;chlich Erl&#246;se bis zum Erreichen der Erl&#246;sobergrenze erzielt h&#228;tte, geht ins Leere. K&#246;nnte die Kl&#228;gerin die Netzentgelte im einem Jahr nicht bis zur Erl&#246;sobergrenze erzielen, w&#252;rde ihr die Differenz gem&#228;&#223; &#167; 5 ARegV auf ihren Regulierungskonto gutgeschrieben, was ebenfalls (allerdings erst sp&#228;ter) zu einem Verm&#246;gensvorteil gef&#252;hrt h&#228;tte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>2) Soweit sich bei Anwendung der Differenzhypothese rechnerisch ein Schaden ergibt, ist dieses Ergebnis jedoch aufgrund normativer Erw&#228;gungen zu korrigieren. Der Kl&#228;gerin ist vor dem Hintergrund des o.g. Regulierungssystems ein Schaden nicht entstanden. Die BNetzA hat im Rahmen der ihr zustehenden Ausgestaltung des Qualit&#228;tselements gezielt und aus nachvollziehbaren Erw&#228;gungen heraus bestimmte Anl&#228;sse von Versorgungsunterbrechungen ber&#252;cksichtigt und andere nicht. Dies wird im Beschlusses vom 20.11.2013 etwa an der Begr&#252;ndung f&#252;r die Nichtber&#252;cksichtigung von Versorgungsunterbrechungen aufgrund des St&#246;rungsanlasses &#8222;h&#246;here Gewalt&#8220; deutlich. Die BNetzA hat sich hingegen bewusst daf&#252;r entschieden Versorgungsunterbrechungen aufgrund des St&#246;rungsanlasses &#8222;Einwirkung Dritter&#8220; einzubeziehen. Im Beschluss vom 28.08.2015 hat die BNetzA ausdr&#252;cklich zu ihrer Entscheidung Stellung genommen. Die BNetzA hat ihre Entscheidung nachvollziehbar damit begr&#252;ndet, dass ihre Regelungstechnik einen Anreiz f&#252;r die Netzbetreiber schafft, andere Akteure in die Sicherstellung der Versorgungszuverl&#228;ssigkeit einzubinden. Dieser Anreiz w&#252;rde konterkariert, wenn den Netzbetreibern etwaige Einbu&#223;en im Rahmen des Qualit&#228;tselements durch Regressanspr&#252;che gegen&#252;ber Dritten kompensiert w&#252;rden. Was die Kl&#228;gerin im vorliegenden Rechtsstreit als Verm&#246;genseinbu&#223;e wahrnimmt, ist in Wahrheit kein Schaden - sondern ein im Rahmen des Regulierungssystems der BNetzA gesetzter aversiver Anreiz. Dieser aversive Anreiz h&#228;lt die Kl&#228;gerin dazu an, Versorgungsunterbrechungen wie die streitgegenst&#228;ndliche m&#246;glichst zu vermeiden bzw. kurz zu halten. Letztlich belegt der vorliegende Rechtsstreit eindrucksvoll, dass der gesetzte aversive Anreiz effektiv und wirksam ist - denn die Kl&#228;gerin versucht die Verm&#246;genseinbu&#223;e zu vermeiden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Kl&#228;gerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07.10.2016 vortr&#228;gt, die Anreizregulierung k&#246;nne nur dann funktionieren, wenn der Netzbetreiber auch Einflussm&#246;glichkeit auf die Versorgungsunterbrechung hat, was bei Eingriffen Dritter nicht der Fall sei, &#252;berzeugt dies die Kammer nicht. Die Begr&#252;ndung des Beschluss der BNetzA vom 28.08.2015 widerlegt mit &#252;berzeugenden Argumenten, dass keine Einflussm&#246;glichkeiten des Netzbetreiber bei Versorgungsunterbrechungen aufgrund des St&#246;rungsanlasses &#8222;Einwirkungen Dritter&#8220; best&#252;nden. Vielmehr kann der Netzbetreiber durch pr&#228;ventive Ma&#223;nahmen diese Versorgungsunterbrechungen vermeiden oder durch betriebliche Ma&#223;nahmen eingetretene Versorgungsunterbrechungen m&#246;glichst kurz halten. Dies ist gerade der Grund, warum nach dem Regulierungssystem der BNetzA Versorgungsunterbrechungen aufgrund des St&#246;rungsanlasses &#8222;Einwirkungen Dritter&#8220; im Gegensatz zu Versorgungsunterbrechungen aufgrund des St&#246;rungsanlasses &#8222;h&#246;here Gewalt&#8220; einbezogen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen ist darauf hinzuweisen, dass das Regulierungssystem der BNetzA methodisch durchaus ber&#252;cksichtigt, dass Netzbetreiber Versorgungsunterbrechungen aufgrund des St&#246;rungsanlasses &#8222;Einwirkungen Dritter&#8220; nicht immer vermeiden k&#246;nnen. Denn das Qualit&#228;tselement sieht vor, dass sich die individuellen Zu- und Abschl&#228;ge auf die Erl&#246;sobergrenze aus der Abweichung von der Kennzahlenvorgabe ergeben. Die Kennzahlenvorgabe beruhen indes auf einem <strong>Durchschnittswert</strong> aller Netzbetreiber. Es ist davon auszugehen, dass <em>alle</em> Netzbetreiber Versorgungsunterbrechungen aufgrund des St&#246;rungsanlasses &#8222;Einwirkungen Dritter&#8220; erleiden. Erleidet ein Netzbetreiber demnach durchschnittlich viele bzw. lange Versorgungsunterbrechungen aufgrund des St&#246;rungsanlasses &#8222;Einwirkungen Dritter&#8220;, so f&#252;hrt dies keineswegs zu Abschl&#228;gen von der Erl&#246;sobergrenze. Vielmehr schneidet der Netzbetreiber dann eben &#8222;nur&#8220; durchschnittlich ab. Abschl&#228;ge von der Erl&#246;sobergrenze erleiden demnach nur die Netzbetreiber, die &#252;berdurchschnittlich viele bzw. lange Versorgungsunterbrechungen zu verzeichnen haben. Soweit die Kl&#228;gerin vortr&#228;gt, sie trage als Netzbetreiber in einem Ballungsraum ein au&#223;ergew&#246;hnlich hohes Risiko f&#252;r Eingriffe Dritter, kann sie damit nicht geh&#246;rt werden. Denn die BNetzA ber&#252;cksichtigt gebietsstrukturelle Unterschiede im Rahmen ihrer Berechnungen durch Gewichtung des Referenzwertes anhand des Parameter Lastdichte (Siehe Ziffer 8 des Tenors zum Beschlusses vom 20.11.2013).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Letztlich wird - gerade durch den Beschluss der BNetzA vom 28.08.2015 - deutlich, dass die Kl&#228;gerin mit dem Regulierungssystem unzufrieden ist. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht im Wege des Schadensersatzes gegen&#252;ber Dritten ausgeglichen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>d) Da die Kammer zu dem Ergebnis kommt, dass der Kl&#228;gerin schon dem Grunde nach kein Schaden entstanden ist, kommt es auf die Frage der Schadensh&#246;he nicht an. Dem angebotenen Sachverst&#228;ndigenbeweis war daher nicht nachzugehen. Allein der Vollst&#228;ndigkeit halber gibt die Kammer jedoch zu erkennen, dass nicht von einer unsubstantiierten oder gar unschl&#252;ssigen Darstellung der Schadensh&#246;he ausgegangen werden kann. Letztlich kann die Kammer hier ohne sachverst&#228;ndige Hilfe nicht beurteilen, ob die Berechnung der Kl&#228;gerin zutrifft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte oder das Gericht den Vortrag als unsubstantiiert oder unschl&#252;ssig zur&#252;ckzuweisen k&#246;nnte. Vielmehr d&#252;rfen die Voraussetzungen an schl&#252;ssigen und substantiierten Parteivortrag - gerade bei technisch hochkomplexen Sachverhalten - nicht &#252;berspannt werden. Dem Sachverst&#228;ndigenbeweis w&#228;re also ggf. nachzugehen gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>3. Da kein Schaden ersichtlich ist, muss auch der Frage der haftungsausf&#252;llenden Kausalit&#228;t nicht nachgegangen werden. Ob der Zurechnungszusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden - sollte ein Schaden entgegen der obigen Ausf&#252;hrungen tats&#228;chlich zu bejahen sein - unterbrochen ist, weil der Schaden au&#223;erhalb des Schutzbereichs der <em>deliktischen</em> Sorgfaltspflicht liegt, l&#228;sst die Kammer ausdr&#252;cklich offen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_42\" title=\"zum Orientierungssatz\">42</a></dt>\n<dd><p>II. Ein Schadensersatzanspruch aus &#167; 823 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die &#167;&#167; 21, 21a EnWG bzw. &#167;&#167; 4 Abs. 5, 18 ff. ARegV sind erkennbar keine Schutzgesetze zugunsten der Netzbetreiber. F&#252;r andere Schutzgesetze als Ankn&#252;pfungspunkt einer Haftung ist nichts vorgetragen. Jedenfalls w&#252;rde es f&#252;r die Begr&#252;ndetheit eines Schadensersatzanspruchs gem&#228;&#223; &#167; 823 Abs. 2 BGB an einem Schaden fehlen (s.o.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>III. Ein Schadensersatzanspruch aus &#167; 826 BGB kommt nicht in Frage. F&#252;r eine sittenwidrige Sch&#228;digung bestehen keinerlei Anhaltspunkte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>IV. Da es an der Begr&#252;ndetheit der Hauptforderung fehlt, besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen gem&#228;&#223; &#167;&#167; 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>V. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit war &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO zu entnehmen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a>\n</div>&#13;\n\n"
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