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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\"><strong>1. Der Bescheid vom 24.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2015 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kl&#228;ger die Kosten in H&#246;he von 240 &#8364; monatlich f&#252;r die Monate September 2014 und Oktober 2014 f&#252;r die Teilnahme seiner Tochter B. am Nachhilfeunterricht bei der Lernhilfe K. f&#252;r insgesamt 4 Unterrichtsstunden pro Woche zu erstatten.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\"><strong>2. Der Beklagte tr&#228;gt die notwendigen au&#223;ergerichtlichen Kosten des Kl&#228;gers.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\"><strong>I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger begehrt die Erstattung der Kosten f&#252;r die Lernf&#246;rderung seiner Tochter B. f&#252;r die F&#228;cher Deutsch, Mathematik und Englisch f&#252;r insgesamt 4 Unterrichtsstunden pro Woche in H&#246;he von 240 &#8364; f&#252;r die Monate September 2014 und Oktober 2014.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger bezieht Wohngeld und erhielt bereits f&#252;r die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.02.2012 und vom 01.03.2013 bis 30.06.2014 Leistungen f&#252;r eine erg&#228;nzende angemessene Lernf&#246;rderung seiner Tochter von dem Beklagten. Am 30.06.2014 beantragte der Kl&#228;ger erneut Leistungen der Bildung und Teilhabe nach &#167; 6b BKGG iVm. &#167; 28 Abs. 5 SGB II f&#252;r eine erg&#228;nzende angemessene Lernf&#246;rderung in Form von Nachhilfeunterricht f&#252;r die F&#228;cher Deutsch, Mathematik und Englisch seiner Tochter B. B. ist 14 Jahre alt und besuchte die 7. Klasse der Schule in B. (Gesamtschule). Bei B. wurde mit Bescheid vom 20.12.2010 vom Staatlichen Schulamt Rostock Legasthenie und Dyskalkulie festgestellt. Die Schule best&#228;tigte mit Schreiben vom 26.08.2014, 02.09.2014 und 18.03.2015 die Notwendigkeit der zus&#228;tzlichen au&#223;erschulischen Lernf&#246;rderung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid vom 24.11.2014 lehnte der Beklagte die beantragte Lernf&#246;rderung ab. Die Bewilligung von Leistungen nach &#167; 28 Abs. 5 SGB II sei bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben oder Rechnen nicht von vornherein ausgeschlossen. Voraussetzung dieser Leistung sei aber eine positive kurz- bis mittelfristige Prognose. B. habe bereits &#252;ber 2 Jahre Leistungen f&#252;r eine erg&#228;nzende angemessene Lernf&#246;rderung erhalten und die schulischen Probleme h&#228;tten sich weder kurzfristig noch mittelfristig ausreichend gebessert. Es werde auf die vorrangige Verpflichtung der Schule und die M&#246;glichkeit der Beantragung der Leistungen der au&#223;erschulischen Legasthenietherapie nach &#167; 35 SGB VIII verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Gegen diesen Bescheid legte der Kl&#228;ger Widerspruch ein und begr&#252;ndete diesen damit, dass durch die erhaltene Lernf&#246;rderung sich die schulischen Probleme seiner Tochter kurz- bzw. mittelfristig in sp&#252;rbarem Ma&#223;e gebessert h&#228;tten. Deshalb sei einer Weiterf&#252;hrung der Lernf&#246;rderung notwendig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Mit Schreiben vom 21.01.2015 wies der Beklagte erneut darauf hin, dass wenn die schulischen F&#246;rderm&#246;glichkeiten ausgesch&#246;pft seien, die M&#246;glichkeit bestehe, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt die Bezahlung der au&#223;erschulischen Legasthenietherapie gem. &#167; 35 SGB VIII zu beantragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck. Er f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus, dass es die M&#246;glichkeit einer Bezahlung der au&#223;erschulischen Legasthenietherapie gem. &#167; 35a SGB VIII durch das &#246;rtliche Jugendamt gebe. Der Kl&#228;ger habe fast zwei Jahre Leistungen f&#252;r eine erg&#228;nzende angemessene Lernf&#246;rderung erhalten. Es h&#228;tten sich bisher die schulischen Probleme weder kurzfristig noch mittelfristig ausreichend gebessert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat am 01.04.2015 durch seine Prozessbevollm&#228;chtigte Klage erhoben. Er tr&#228;gt weiter vor, dass mit Hilfe der Lernf&#246;rderung B. ihre Leistungen stabilisieren und jeweils in die n&#228;chste Klassenstufe versetzt werden konnte. Eine positive Prognose bestehe daher. Er legte eine Lerneinsch&#228;tzung der Lernhilfe K. vor, wonach B. ohne die kontinuierliche Unterst&#252;tzung das jetzige Lernniveau nicht erreicht h&#228;tte. Der Gesetzeswortlaut des &#167; 6b BKGG iVm. &#167; 28 SGB V SGB II enthalte keine zeitliche Begrenzung der zu bewilligenden Leistungen. Die Voraussetzungen der Leistungsbewilligung nach &#167; 35a SGB VIII w&#252;rden nicht vorliegen. Bei B. seien weder durch die Eltern, noch durch die Lehrer oder die Schulpsychologin Verhaltensauff&#228;lligkeiten festgestellt worden. Die Rechtsprechung nehme das Vorliegen einer seelischen Behinderung erst bei gravierenden Verhaltensauff&#228;lligkeiten des Betroffenen an (OVG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2007 &#8211; 7 E 10212/07.OVG). Derartige gravierende Auff&#228;lligkeiten w&#252;rden die Zeugnisbeurteilungen nicht widerspiegeln. Der Kl&#228;ger sei beim Jugendamt gewesen und habe mit Herrn H. gesprochen, der ihm gegen&#252;ber gemeint habe, dass die Untersuchungen hinsichtlich einer seelischen Behinderung f&#252;r B. eine enorme Belastung w&#228;ren. Herr H. habe ihm eher von einer Antragstellung abgeraten. Daher habe er sich gegen einen Antrag auf Lernf&#246;rderung beim Jugendamt entschieden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Herr H. best&#228;tigte im Schreiben vom 29.04.2015 (Bl. 36 GA), dass der Kl&#228;ger zu einem kurzen Beratungsgespr&#228;ch im Jugendamt war und ein Antrag nicht gestellt wurde. Im Falle eines Antrages w&#228;re ein umfassendes Pr&#252;fverfahren durchzuf&#252;hren und abschlie&#223;ende Ergebnisse in einem Bericht darzulegen. &#167; 35a SGB VIII setze zwingend die Stellungnahme eines Arztes f&#252;r Kinder- und Jugendpsychiatrie und &#8211;psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der &#252;ber besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer St&#246;rungen bei Kindern und Jugendlichen verf&#252;ge, voraus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">den Bescheid vom 24.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2015 aufzuheben und dem Kl&#228;ger die Kosten in H&#246;he von 240,00 &#8364; monatlich f&#252;r die Monate September und Oktober 2014 f&#252;r die Teilnahme seiner Tochter B. am Nachhilfeunterricht bei der Lernhilfe K. f&#252;r insgesamt 4 Unterrichtsstunden pro Woche zu erstatten</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">&#160;die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Er verweist auf seine Ausf&#252;hrungen im Widerspruchsbescheid und auf den Inhalt der Leistungsakte und tr&#228;gt vor, dass zwar nicht bestritten werde, dass weitere au&#223;erschulische Lernf&#246;rderung f&#252;r B. notwendig sei, nach der Handlungsanweisung vom Ministerium seien aber die Leistungen nach &#167; 35a SGB VIII vorrangig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\"><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat in der Sache Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Gegenstand des Verfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 24.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2015, mit dem der Beklagte die Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe in Form der beantragten Lernf&#246;rderung abgelehnt hat. Der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl&#228;ger in seinen Rechten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hatte f&#252;r seine Tochter einen Anspruch auf Erstattung der Kosten f&#252;r eine angemessene Lernf&#246;rderung nach &#167; 6b BKGG iVm. &#167; 28 Abs. 5 SGB II und damit einen Anspruch auf Kostenerstattung f&#252;r Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger geh&#246;rt grunds&#228;tzlich in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Nach &#167; 6b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BKGG erhalten Personen Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe f&#252;r ein Kind, wenn sie f&#252;r dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von &#167; 4 BKGG haben und wenn im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, f&#252;r das sie Kindergeld beziehen, zu ber&#252;cksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Der Kl&#228;ger ist der Kindergeldberechtigte. Anspruchsberechtigte Personen sind damit f&#252;r alle F&#228;lle der Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe die Kindergeldberechtigten. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage zum SGB II, dort sind die beg&#252;nstigten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst Anspruchsinhaber (&#167; 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II) (K&#252;hl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, &#167; 6b BKGG, Rn. 6).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>19</a></dt>\n<dd><p>Die Voraussetzungen gem&#228;&#223; &#167; 28 Abs. 5 SGB II sind erf&#252;llt. Nach &#167; 28 Abs. 5 SGB II wird eine schulische Angebote erg&#228;nzende angemessene Lernf&#246;rderung ber&#252;cksichtigt, soweit diese geeignet und zus&#228;tzlich erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Schule hat best&#228;tigt, dass sie sich nicht in der Lage sieht, B. ausreichend zu f&#246;rdern und hat die Notwendigkeit der au&#223;erschulischen Lernf&#246;rderung best&#228;tigt. Es erscheint eine Minderung der Auswirkungen der unstreitig vorliegenden Legasthenie und der Dyskalkulie auf das schulische Leistungsniveau durch die angestrebte Lernf&#246;rderung m&#246;glich, so dass die Ma&#223;nahme geeignet ist. Hinsichtlich der anzustellenden Prognose d&#252;rfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. So kann insbesondere keine Erfolgsgarantie der Ma&#223;nahme gefordert werden. Soweit vorgetragen wird, dass mit Hilfe der Lernf&#246;rderung B. ihre Leistungen stabilisieren und jeweils in die n&#228;chste Klassenstufe versetzt werden konnte, ist dies durchaus eine positive Prognose. Nach der Lerneinsch&#228;tzung der Lernhilfe K. h&#228;tte B. ohne die kontinuierliche Unterst&#252;tzung das jetzige Lernniveau nicht erreicht. Eine positive Lerneinstellung, Anstrengungsbereitschaft und auch Lernfreude sind B. von der Schule bescheinigt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Umstand, dass die sog. Teilleistungsst&#246;rungen (Legasthenie und Dyskalkulie) voraussichtlich nicht mit einer kurzfristigen Intervention zu beheben ist, sondern mindestens eine langfristige Therapie erforderlich sein wird, steht dem Anspruch nach der aktuellen Rechtsprechung nicht entgegen. Zur Behandlung von Teilleistungsst&#246;rungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie kann Lernf&#246;rderung auch dann gew&#228;hrt werden, wenn voraussichtlich deren l&#228;ngerfristige Inanspruchnahme erforderlich ist, dies ist mittlerweile herrschende Ansicht (siehe dazu z.B. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. M&#228;rz 2014 &#8211; L 6 AS 31/14 B ER &#8211;, juris; SG Dortmund, Urteil vom 20. Dezember 2013 &#8211; S 19 AS 1036/12 &#8211;, juris; Landessozialgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2013 &#8211; L 19 AS 2015/13 B ER &#8211;, m.w.N; S&#228;chsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2014 &#8211; L 2 AS 1285/14 B ER &#8211;, juris). Zwar soll nach der Gesetzesbegr&#252;ndung (BT-Drucks. 17/3404 S. 105) Lernf&#246;rderung nur in Ausnahmef&#228;llen und kurzfristig notwendig sein, um die schulischen Angebote zu erg&#228;nzen. Unabh&#228;ngig von der Frage, ob dies die Verh&#228;ltnisse, in denen sich Bedarf an Lernf&#246;rderung ergibt, realistisch abbildet (zweifelnd Becker, SGb 2012, S. 187), hat diese Einschr&#228;nkung keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden. Da die Leistungen nach &#167; 28 Abs. 5 SGB II nicht nur auf Nachhilfeleistungen im engeren Sinne begrenzt sind, umfassen sie auch andere Formen der Lernf&#246;rderung, wie F&#246;rderungen bei Legasthenie oder Lese-/Rechtschreibschw&#228;che (ebenso Becker, SGb 2012, S. 187, in diesem Sinne auch SG Marburg Beschluss vom 01.11.2012 - S 5 AS 213/12 ER). Eine langfristige F&#246;rderung ist auch notwendig, da Legasthenie die massive und lang andauernde St&#246;rung des Erwerbs der Schriftsprache (geschriebene Sprache) ist (so zu lesen bei Wikipedia). Die Lese-Rechtschreibschw&#228;che ist kein vor&#252;bergehendes Entwicklungsph&#228;nomen, sondern stellt eine St&#246;rung dar, die ein Handicap f&#252;r das gesamte Leben ist. Eine nur kurzfristige F&#246;rderung gen&#252;gt nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>21</a></dt>\n<dd><p>Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, weil &#167; 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Vorrang von Leistungen nach dem SGB VIII gegen&#252;ber Leistungen nach dem SGB II vorsieht. Leistungen der Eingliederungshilfe nach &#167; 35a SGB VIII sind gegen&#252;ber Leistungen nach &#167; 28 Abs. 5 SGB II grunds&#228;tzlich vorrangig (&#167; 10 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Nach der vorgelegten Stellungnahme des Jugendamtes werden schulbezogene Erziehungshilfen nach ( &#167;&#167; 27 bis 35a SGB VIII) nicht gew&#228;hrt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass vorliegend ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII gegeben sein k&#246;nnte. Legasthenie oder Dyskalkulie als solche stellen keine seelischen St&#246;rungen dar; vielmehr muss infolge der Legasthenie oder Dyskalkulie sekund&#228;r eine seelische St&#246;rung eingetreten sein (oder drohen), die nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die F&#228;higkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeintr&#228;chtigt oder eine solche Beeintr&#228;chtigung erwarten l&#228;sst (std. Rspr., Siehe dazu St&#228;hr in: Hauck/Noftz, SGB VIII K &#167; 35a, Rn. 26). Dass sich bei B. aus der Entwicklungsst&#246;rung schulischer Fertigkeiten eine seelische St&#246;rung entwickelt hat, die ihrerseits geeignet ist, die schulische und soziale Eingliederung des Kindes zu beeintr&#228;chtigen, ist aus den eingereichten Zeugnissen und nach der Stellungnahme des Kl&#228;gers aus dem bescheinigten Sozialverhalten nicht ersichtlich und auch von dem Beklagten nicht vorgetragen worden. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach &#167; 35a SGB VIII besteht jedenfalls nach der Rechtsprechung erst dann, wenn die seelische St&#246;rung so intensiv ist, dass sie &#252;ber blo&#223;e Schulprobleme und Schul&#228;ngste, die andere Kinder teilen, in behinderungsrelevanter Weise hinausgeht. Dies kann z.B. bei einer auf Versagens&#228;ngsten beruhenden oder drohenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, dem R&#252;ckzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule der Fall sein. Es verbietet sich demnach, jede Beeintr&#228;chtigung in der Schule, die aufgrund einer Legasthenie oder Dyskalkulie eintritt, schon als Beeintr&#228;chtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu definieren (so VG G&#246;ttingen, Urteil vom 28. Januar 2015 &#8211; 2 A 1006/13 &#8211;, juris Rn. 61). B. wurde jedoch bescheinigt, dass sie in der Klasse gut integriert ist und eine gute Lernmotivation hat. B. verh&#228;lt sich allen Mitsch&#252;lern gegen&#252;ber herzlich und aufgeschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die Entwicklung einer seelischen St&#246;rung aus der Entwicklungsst&#246;rung schulischer Fertigkeiten, die mittlerweile in unserer Gesellschaft akzeptiert und auch nicht selten ist, ist auch nicht die Regel, so dass die generelle Aufforderung der Beklagten zur Antragstellung bei allen Kinder mit Legasthenie und Dyskalkulie nach Auffassung der Kammer v&#246;llig unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist. Insoweit hat sich in unserer Gesellschaft durch st&#228;rkere Aufkl&#228;rung in den letzten Jahren ein Wandel vollzogen. Negativen Auswirkungen der sog. Teilleistungsst&#246;rungen (Legasthenie und Dyskalkulie) werden heute im Schulalltag durch eine Vielzahl von Ma&#223;nahmen (z.B. individuelle F&#246;rderung der Sch&#252;ler nach fr&#252;hzeitiger Feststellung des F&#246;rderbedarfes, abweichende Bewertung von Sch&#252;lerleistungen, spezielle Fortbildung der Lehrer) begegnet. Nach dem Legasthenie-Erlass Mecklenburg-Vorpommern vom 08. September 2005 k&#246;nnen Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs die Ausweitung der Arbeitszeit bei Klassenarbeiten, das Bereitstellen von technischen und didaktischen Hilfsmitteln oder das Einordnen der Leistung unter dem Aspekt des erreichten Leistungsstandes sein. Eine st&#228;rkere Gewichtung der m&#252;ndlichen Leistungen kommt im Bereich des Lesens und Rechtschreibens vornehmlich im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen zur Anwendung. In Einzelf&#228;llen kann auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung im Fach Deutsch w&#228;hrend der F&#246;rderphase unter Anwendung des p&#228;dagogischen Ermessensspielraumes verzichtet werden. Im Bereich der Fremdsprachen ist analog zu verfahren. In den &#252;brigen F&#228;chern ist es m&#246;glich, bei schriftlichen Arbeiten die Rechtschreibleistung nicht mit einzubeziehen. Bei besonderen Schwierigkeiten im Rechnen k&#246;nnen in Phasen intensiver F&#246;rderung f&#252;r einen begrenzten Zeitraum Teilnoten gegeben werden. Diese Ma&#223;nahmen f&#252;hren zu einem Wegfall des Leistungsdruckes und so zu einer psychischen Entlastung der Kinder, die in der Vergangenheit oftmals unter den schlechten Rechtschreibnoten in Diktaten oder Mathearbeiten, Bemerkungen unter Aufs&#228;tzen oder dem Gef&#252;hl des Versagens beim Vorlesen gelitten haben. Durch den zus&#228;tzlichen au&#223;erschulischen F&#246;rderunterricht wird auch der Zwang mit dem Kind zu Hause zu &#252;ben reduziert und es entspannt sich die Eltern-Kind-Situation. Insoweit beugt auch die beantragte Leistung der Entwicklung einer seelischen St&#246;rung vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Es ist daher abzuw&#228;gen, ob die betroffenen Kinder den Belastungen des von Herrn H genannten umfassenden Pr&#252;fverfahrens auszusetzen sind. Auch aus der Handlungsempfehlung des Ministeriums f&#252;r Arbeit, Gleichstellung und Soziales, die f&#252;r das Gericht nicht bindend ist, ergibt sich nicht, dass grunds&#228;tzlich von jedem Sch&#252;ler, der eine langfristige F&#246;rderung braucht, ein Antrag beim Jugendamt zu stellen ist. Die Notwendigkeit f&#252;r die Eingliederungshilfe muss durch eine medizinische Fachkraft (Kinder- oder Jugendpsychiater) anhand einer medizinischen Diagnostik (ICD10) festgestellt werden, wobei allein das Vorliegen einer Entwicklungsst&#246;rung nach ICD F 80-89 nicht ausreicht. Die Lese-Rechtschreibst&#246;rung ist eine von der WHO unter der Ziffer F81.0 beschriebene &#8222;Entwicklungsbeeintr&#228;chtigung schulischer Fertigkeiten, jedoch keine seelische St&#246;rung. Mangels Anhaltspunkte (keine auf Versagens&#228;ngsten beruhenden oder drohenden Schulphobie, keiner totalen Schul- und Lernverweigerung, kein R&#252;ckzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule) f&#252;r das Vorliegen einer seelischen St&#246;rung ist die Entscheidung des Kl&#228;gers, seine Tochter nicht den Belastungen eines Pr&#252;fverfahrens auszusetzen, nicht zu beanstanden und f&#252;hrt daher nicht zum Ausschluss des Anspruches nach &#167; 6b BKGG iVm. &#167; 28 Abs. 5 SGB II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 193 SGG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung ist nicht statthaft, da der Beschwerdewert nicht 750 &#8364; &#252;bersteigt. Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Berufung bestanden nicht. Eine grunds&#228;tzliche Bedeutung einer Rechtssache liegt nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a>\n</div>&#13;\n\n"
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