List view for cases

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    "id": 84349,
    "slug": "lg-trier-2017-06-07-5-o-29816",
    "court": {
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        "name": "Landgericht Trier",
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    "file_number": "5 O 298/16",
    "date": "2017-06-07",
    "created_date": "2018-11-11T10:30:07Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:10:46Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGTRIER:2017:0607.5O298.16.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 9.872,20 &#8364; nebst Zinsen hieraus in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und &#220;bereignung des Pkw VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer &#8230;,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der R&#252;cknahme des in Antrag zu 1) genannten Pkws in Verzug befindet,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>3. Es wird festgestellt, dass die Anspr&#252;che der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ... gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger nicht durchsetzbar sind,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kl&#228;ger von den au&#223;ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H&#246;he von 1.307,51 &#8364; freizustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>5. Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>6. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits je zur H&#228;lfte zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Parteien streiten &#252;ber die Gew&#228;hrleistung aus dem Kauf eines Pkw. Die Beklagte zu 1) ist Vertragsh&#228;ndlerin f&#252;r Fahrzeuge der Marke Volkswagen. Die Beklagte zu 2) finanziert Fahrzeugk&#228;ufe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger schloss im Fr&#252;hjahr 2013 mit der Beklagten einen Vertrag &#252;ber einen neuen Pkw VW Touran, der mit einem 2.0 Liter Turbo-Dieselmotor ausger&#252;stet ist. Der Motor geh&#246;rt zur Baureihe EA 189, dessen Schadstoffaussto&#223; die Euro 5 -Norm einhalten soll. Die damit ausger&#252;steten Fahrzeuge sind Gegenstand einer R&#252;ckrufaktion des VW-Konzerns.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Das Fahrzeug wurde am 13.05.2013 an den Kl&#228;ger ausgeliefert. Die Beklagte zu 2) gew&#228;hrte dem Kl&#228;ger mit Vertrag vom 19.04.2013 ein Darlehen &#252;ber 20.539,25 &#8364;, wobei dort ein Kaufpreis von 28.068,00 &#8364; sowie ein Betrag von 989,25 &#8364; f&#252;r eine Restschuldversicherung (&#8220;Kreditschutzbrief - KSB&#8220;) ausgewiesen wird. Darauf und auf Zinsen in H&#246;he von insgesamt 1.291,15 &#8364; sollte der Kl&#228;ger vom 15.09.2013 bis zum 15.07.2017 monatliche Raten in H&#246;he von 173,55 &#8364; zahlen. Die am 15.08.2017 f&#228;llige Schlussrate betr&#228;gt 13.500,00 &#8364;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r die Einhaltung der Bestimmungen der Euro 5-Norm ist ma&#223;geblich, welcher Schadstoffaussto&#223; unter den Bedingungen des so genannten Neuen Europ&#228;ischen Fahrzyklus (NEFZ) auf einem Pr&#252;fstand gemessen wird. Die Motoren der Baureihe EA 189 sind mit einer Software ausger&#252;stet, die erkennt, ob das Fahrzeug unter den speziellen Bedingungen des NEFZ betrieben wird. Ist das der Fall, schaltet es das Abgasr&#252;ckf&#252;hrungssystem in einem besonderen Modus (&#8222;1&#8220;), der daf&#252;r sorgt, dass die ausgesto&#223;enen Schadstoffe, insbesondere Stickoxyde (NOx) verringert werden. Bei einem Betrieb unter anderen Bedingungen und damit auch im &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehr schaltet das Abgasr&#252;ckf&#252;hrungssystem dagegen in einen Modus &#8222;0&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Das Kraftfahrtbundesamt wertet diese Steuerung als unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es erlie&#223; am mit Bescheid vom 14.10.2015 Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung auf der Grundlage von &#167; 25 Abs. 2 der EG-FahrzeuggenehmigungsV, um die Vorschriftsm&#228;&#223;igkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gew&#228;hrleisten. In der Folge davon ruft VW die Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 189 in die Werkst&#228;tten zur&#252;ck, um sie technisch zu &#252;berarbeiten. Dabei soll u. a. die Steuerungssoftware so abge&#228;ndert werden, dass die Fahrzeuge nur noch in dem Modus &#8222;1&#8220; betrieben werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Mit Schreiben seiner Prozessbevollm&#228;chtigten vom 27.06.2016 forderte der Kl&#228;ger die Beklagte zu 1) zur Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs gleichen Typs und gleicher Ausstattung auf und setzte dazu eine Frist bis zum 27.07.2016. Er begr&#252;ndete im Anschluss, warum eine Nachbesserung der Kaufsache aus tats&#228;chlichen wie rechtlichen Gr&#252;nden f&#252;r ihn ausscheide. Sie stelle keine taugliche Nacherf&#252;llung dar. Gleichwohl forderte er die Beklagte zu 1) zur Nachbesserung in gleicher Frist auf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Mit Schreiben vom 28.06.2016 stellte die Beklagte zu 1) die vorgesehenen Ma&#223;nahmen zur Nachbesserung allgemein dar, verwies jedoch wegen des Zeitplans und der konkret f&#252;r das Fahrzeug des Kl&#228;gers vorgesehenen Ma&#223;nahmen auf einen unbestimmten sp&#228;teren Zeitpunkt. Einen Austausch des Fahrzeugs lehnte sie ab.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Mit Schreiben seiner Prozessbevollm&#228;chtigten vom 21.09.2016 erkl&#228;rte der Kl&#228;ger den R&#252;cktritt von dem Kaufvertrag. Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 wiederholt er den R&#252;cktritt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor, der von der Beklagten zu 1) gekaufte Pkw sei mangelhaft, weil sein Schadstoffaussto&#223; die Vorgaben der Euro 5-Norm um ein Vielfaches &#252;berschreite. Der Mangel sei auch im Rechtssinne erheblich, u. a. auch deshalb, weil die sehr hohen Entwicklungskosten einer Nachbesserung in die Kalkulation einbezogen werden m&#252;ssten und ohnehin die weitere Zulassung des Kfz zum Stra&#223;enverkehr gef&#228;hrdet sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Er st&#252;tzt seine Klage auf den von ihm erkl&#228;rten R&#252;cktritt von dem Kaufvertrag. Dazu behauptet er, der Mangel sei durch die von der Beklagten zu 1) in Aussicht gestellten Ma&#223;nahmen nicht behebbar. Der Schadstoffaussto&#223; k&#246;nne nicht auf ein rechtskonformes Ma&#223; reduziert werden. Zudem sei die Nachr&#252;stung mit einer neuen Steuerungssoftware mit Nachteilen wie erh&#246;htem Kraftstoffverbrauch, erh&#246;htem Verschlei&#223;, verringerter Lebensdauer des Motors verbunden. In jedem Fall erziele das Fahrzeug bei einem Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt geringere Preise, weil potenzielle K&#228;ufer sich von der &#246;ffentlichen Diskussion &#252;ber die Fehlerhaftigkeit der Motoren abschrecken lie&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Es sei ihm auch nicht zuzumuten, eine Mangelbeseitigung durch die Beklagte zu 1) in Anspruch zu nehmen, die eine solche nur in enger Zusammenarbeit und nach den Vorgaben der Herstellerin durchf&#252;hren k&#246;nne. Bei der Volkswagen AG handele es sich aber gerade um das Unternehmen, das ihn durch den Einbau der streitgegenst&#228;ndlichen Steuerungssoftware get&#228;uscht, gesch&#228;digt und betrogen habe. Zudem habe zu dem ma&#223;geblichen Zeitpunkt der R&#252;cktrittserkl&#228;rung noch gar nicht festgestanden, wann die Beklagte zu 1) den Mangel an dem gekauften Pkw beseitigen werde. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, eine unbestimmte Zeit zuzuwarten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Jedenfalls sei die von ihm erfolglos gesetzte bzw. die bis zu seiner R&#252;cktrittserkl&#228;rung verstrichene Frist ausreichend lang gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger verlangt von der Beklagten zu 1) die R&#252;ckzahlung einer geleisteten Anzahlung in H&#246;he von 8.536,00 &#8364; sowie der Raten, die er auf das zur Finanzierung aufgenommene Darlehen geleistet hat. Er will sich eine Nutzungsentsch&#228;digung von maximal 5.400,00 &#8364; f&#252;r 67.304 gefahrene Kilometer anrechnen lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger st&#252;tzt seine Klage auch auf einen Schadensersatz statt der Leistung in Form des so genannten &#8222;gro&#223;en Schadensersatzes&#8220;. Er h&#228;lt dar&#252;ber hinaus einen Schadensersatzanspruch aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung unter den Gesichtspunkten der Prospekthaftung f&#252;r begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Gegen die Beklagte zu 2) begr&#252;ndet der Kl&#228;ger seinen Antrag damit, dass es sich bei Kauf und Darlehen um ein einheitliches Gesch&#228;ft handele und er deshalb infolge des R&#252;cktritts von seiner Pflicht zur Zahlung weiterer Raten befreit sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 16.172,20 &#8364; zu zahlen nebst Zinsen hieraus in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2016 zu zahlen, abz&#252;glich eines Nutzungswertersatzes, jedoch nicht mehr als 5.400,00 &#8364;, Zug um Zug gegen Herausgabe des VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der R&#252;cknahme des in Antrag zu 1) genannten Pkws in Verzug befindet,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">3. festzustellen, dass die Anspr&#252;che der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ... gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger nicht durchsetzbar sind,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihn von den au&#223;ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H&#246;he von 1.307,51 &#8364; freizustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagten beantragen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte zu 1) tr&#228;gt vor, das gekaufte Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Es sei uneingeschr&#228;nkt gebrauchstauglich, erf&#252;lle alle Voraussetzungen der Euro 5-Norm und sei und bleibe f&#252;r den &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehr zugelassen. Insbesondere sei die von dem Kl&#228;ger beanstandete Steuerung keine unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung im Sinne des Gesetzes.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Jedenfalls sei es m&#246;glich und dem Kl&#228;ger zumutbar, die von der Herstellerin entwickelte technische &#220;berarbeitung durch ein Software-Update in Anspruch zu nehmen. F&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Fahrzeugtyp sei die Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt am 20.06.2016 erkl&#228;rt worden womit auch zum Ausdruck komme, dass damit den in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen werde. Die Kosten betr&#252;gen f&#252;r jedes Fahrzeug weniger als 100 Euro. Es entst&#252;nden keine negativen Auswirkungen auf den Betrieb oder die Haltbarkeit des Fahrzeugs. Auch ein merkantiler Minderwert bestehe nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Hilfsweise bringen sie vor, der Kl&#228;ger habe nicht vom Vertrag zur&#252;cktreten d&#252;rfen. Auch stehe ihm kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu. Die von ihm gesetzte Frist sei zu kurz bemessen gewesen, da die von der Herstellerin entwickelte technische &#220;berarbeitung f&#252;r jeden einzelnen Fahrzeugtyp von dem Kraftfahrtbundesamt habe freigegeben werden m&#252;ssen. Das sei mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Eine etwa doch der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung sei unerheblich gewesen, sodass auch aus diesem Grund ein R&#252;cktritt ausscheide.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte zu 2) h&#228;lt die gegen sie gerichtete Klage f&#252;r unzul&#228;ssig. Es bestehe kein Rechtsschutzbed&#252;rfnis, weil sie eine rechtskr&#228;ftige Entscheidung zu Lasten der Beklagten zu 1) akzeptieren w&#252;rde, auch was deren Folgen f&#252;r sie betreffe. Sie bezieht sich auf eine von ihr abgegebene Ank&#252;ndigung, wonach der Rateneinzug vorerst gestoppt werden sollte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts&#228;tze Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist zul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Gegen die Beklagte zu 1) hat der Kl&#228;ger zun&#228;chst eine unbestimmte Leistungsklage erhoben. Sie entspricht den Anforderungen des &#167; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat er die Klage auf Zahlung eines festen Betrags umgestellt. Da die Bemessung der Nutzungsentsch&#228;digung von einer Sch&#228;tzung bzw. Wertung des Gerichts abh&#228;ngt, darf er insoweit einen unbestimmten Antrag stellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Auch gegen die Beklage zu 2) ist die Klage zul&#228;ssig. Der Kl&#228;ger hat im Sinne des &#167; 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung, zumal die Beklagte zu 2) sich nicht an ihre Ank&#252;ndigung gehalten hat, den Rateneinzug vorl&#228;ufig auszusetzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist auch begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Die gegen die Beklagte zu 1) gestellten Antr&#228;ge sind zum weitaus gr&#246;&#223;ten Teil begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger ist von dem mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrag wirksam zur&#252;ckgetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>1.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_35\" title=\"zum Orientierungssatz\">35</a></dt>\n<dd><p>Der von der Beklagten zu 1) an den Kl&#228;ger verkaufte Pkw weist einen Sachmangel auf. Gegenstimmen in der bisher bekannten Rechtsprechung der Landgerichte zu Fahrzeugen mit EA 189-Dieselmotoren sind vereinzelt geblieben. Die Kammer schlie&#223;t sich der weitaus &#252;berwiegenden Mehrheit der Rechtsprechung (statt vieler: OLG M&#252;nchen, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 U 4316/16 -, juris) an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>a.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_36\" title=\"zum Orientierungssatz\">36</a></dt>\n<dd><p>Zu den Eigenschaften, die der Pkw aufweisen muss, geh&#246;rt gem. &#167; 434 Abs. 1 S. 2 Nr.2, S. 3 BGB die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - FahrzeugemissionenVO - und der dazu erlassenen Durchf&#252;hrungsbestimmungen. Auf deren Grundlage ist die Typgenehmigung erteilt worden; sie geh&#246;ren damit gem. &#167; 19 Abs. 7 StVZO zu den Voraussetzungen der Zulassung des Fahrzeugs zum Stra&#223;enverkehr. Der streitgegenst&#228;ndliche Pkw erf&#252;llt die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagten zu 1) bezieht sich in ihrer rechtlichen Argumentation auf die Legaldefinition der Abschalteinrichtung gem. Art. 3 Abs. 10 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Sie behauptet unter Beweisantritt, dass die von der Herstellerin eingebaute Umschaltlogik nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems sei, weil sie nicht darauf, sondern auf das Abgasr&#252;ckf&#252;hrungssystem einwirke. Die Abgasr&#252;ckf&#252;hrung - eben nicht Ableitung der Abgase in die Umwelt sondern deren Zur&#252;ckleitung in den Motor - kontrolliere keine vorhandenen Emissionen, sondern verhindere sie auf einer technisch vorgelagerten Stufe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Es bestehe auch keine Einwirkung im normalen Fahrzeugbetrieb, sondern im Gegenteil werde der Abgasr&#252;ckf&#252;hrungsmodus nur aktiv, wenn das Fahrzeug das Verfahren zur Ermittlung der Fahrzeugemissionen am Rollenpr&#252;fstand nach dem NEFZ durchlaufe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen. Deshalb bedarf es der Aufkl&#228;rung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht. Die Beklagte zu 1) legt die ma&#223;geblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu eng aus. Kapitel II dieser Verordnung normiert Pflichten des Herstellers f&#252;r die Typgenehmigung. Dazu geh&#246;ren gem. Art. 5:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>&#8222;(1) Der Hersteller r&#252;stet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchf&#252;hrungsma&#223;nahmen entspricht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Dies ist nicht der Fall, wenn: (...)&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Der Begriff der &#8222;normalen Betriebsbedingungen&#8220; ist auslegungsbed&#252;rftig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Unter den &#8222;normalen Betriebsbedingungen&#8220; im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind nicht die Bedingungen zu verstehen, unter denen die Pr&#252;fung der Abgasemissionen im NEFZ auf dem Rollenpr&#252;fstand nach den n&#228;heren Bestimmungen der Durchf&#252;hrungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vorgenommen wird. Denn dass die Fahrzeuge die vorgeschriebenen Grenzwerte im NEFZ einhalten m&#252;ssen, ergibt sich bereits aus anderen Vorschriften.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_46\" title=\"zum Orientierungssatz\">46</a></dt>\n<dd><p>Dabei kann es aber nicht bleiben. Dem Schutz der Bev&#246;lkerung und der Umwelt vor sch&#228;dlichen Fahrzeugemissionen w&#228;re in keiner Weise gedient, wenn die aufw&#228;ndigen technischen Ma&#223;nahmen zu deren Reduzierung nur unter Laborbedingungen wirken w&#252;rden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_47\" title=\"zum Orientierungssatz\">47</a></dt>\n<dd><p>Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 ist es, dass die Schadstoffreduzierung auch und gerade dort wirkt, wo die Fahrzeuge bestimmungsgem&#228;&#223; eingesetzt werden, d. h. im &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehr in den Staaten der Europ&#228;ischen Union.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Andererseits l&#228;sst Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 keine R&#252;ckschl&#252;sse auf konkrete Werte zu, die bei dem Aussto&#223; der unterschiedlichen Schadstoffe im realen Betrieb der Kraftfahrzeuge im europ&#228;ischen Stra&#223;ennetz nicht &#252;berschritten werden d&#252;rfen. Die in diesem Sinne in Betracht kommenden &#8222;normalen Betriebsbedingungen&#8220; sind so unterschiedlich, dass der Verordnungsgeber davon abgesehen hat, derartige Grenzwerte festzulegen. Es ist offenkundig, dass Kraftfahrzeuge bei dem bestimmungsgem&#228;&#223;en Gebrauch auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en anderen Bedingungen ausgesetzt sind als auf dem Pr&#252;fstand, und zwar im Einzelfall sehr unterschiedlichen und h&#228;ufig wechselnden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Als bindende Verpflichtung des Herstellers gem. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kann demgegen&#252;ber festgestellt werden, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, im realen Betrieb auf den Stra&#223;en ebenso schadstoffreduzierend zu wirken haben wie auf dem Pr&#252;fstand.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, wonach die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzul&#228;ssig ist, konkretisiert die im vorausgehenden Absatz getroffenen Anforderungen und ist in ihrem Sinne auszulegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Abschalteinrichtung ist nach der Definition in &#167; 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ein Konstruktionsteil, das (...) Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems (...) zu ver&#228;ndern (,..), wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vern&#252;nftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Auch diese Definition ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Verordnung im Allgemeinen und speziell des Art. 5 Abs. 1 auszulegen. Die Begriffe &#8222;normaler Fahrzeugbetrieb&#8220; und &#8222;normale Betriebsbedingungen&#8220; entsprechen sich und meinen dasselbe. Eine Bewertung des Konstruktionsteils als Abschalteinrichtung h&#228;ngt nicht davon ab, in welcher Weise es auf das Emissionskontrollsystem einwirkt, sondern dass es das &#252;berhaupt tut.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Um ein Konstruktionsteil als Abschalteinrichtung anzusehen, ist es nicht erforderlich, ein bestimmtes Teil des Emissionskontrollsystems zu ermitteln, dessen Funktion ver&#228;ndert wird. Der Begriff des &#8222;beliebigen Teils&#8220; erfasst auch das Emissionskontrollsystem insgesamt. Wie sich aus dem Wort &#8222;beliebig&#8220; ergibt, will der Verordnungsgeber jegliche Ver&#228;nderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems erfassen, egal wie sie technisch umgesetzt wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Es gen&#252;gt, dass eine solche Einwirkung in irgendeiner Art und Weise geschieht, dass mithin ein Zusammenhang zwischen der Funktion dieses Konstruktionsteils und der H&#246;he der Schadstoffemissionen vorgesehen ist und auch tats&#228;chlich besteht. Das ist hier der Fall.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Auch wenn die Einwirkung auf einer technisch vorgelagerten Stufe geschieht, indem dem Emissionskontrollsystem im normalen Fahrbetrieb schadstoffreichere Abgase zugef&#252;hrt werden als unter den Bedingungen des NEFZ, handelt es sich deshalb um eine Abschalteinrichtung. Denn auch damit wird die Funktion des Emissionskontrollsystems ver&#228;ndert, was dazu f&#252;hrt, dass dessen Wirksamkeit verringert wird. Die erh&#246;hten Schadstoffemissionen werden von den Beklagten zu 1) nicht bestritten und sind in dem Bericht der Untersuchungskommission &#8222;Volkswagen&#8220; (Brosch&#252;re des Bundesministeriums f&#252;r Verkehr und digitale Infrastruktur, April 2016) eingehend dokumentiert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>b.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_56\" title=\"zum Orientierungssatz\">56</a></dt>\n<dd><p>Das streitgegenst&#228;ndliche Kraftfahrzeug ist aber auch deshalb mangelhaft im Sinne des &#167; 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, weil seinem Halter nachteilige Ma&#223;nahmen der Verwaltungsbeh&#246;rden drohen, wenn die von der VW AG entwickelte und von dem Kraftfahrtbundesamt genehmigte technische Nachr&#252;stung (Software-Update) nicht vorgenommen wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Das Kraftfahrtbundesamt hat mit Bescheid vom 14.10.2015 einen Bescheid auf Grundlage von &#167; 25 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erlassen, worauf basierend auch f&#252;r bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge nachtr&#228;gliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung angeordnet werden k&#246;nnen, um deren Vorschriftsm&#228;&#223;igkeit zu gew&#228;hrleisten (Bericht der &#8222;Untersuchungskommission Volkswagen&#8220; a.a.O. S. 12). Dieser Bescheid ist jedenfalls nach Lesart des Kraftfahrtbundesamts und des Bundesministeriums f&#252;r Verkehr und digitale Infrastruktur Anlass und Grundlage der von VW durchgef&#252;hrten R&#252;ckrufaktion, in deren Zug die unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung entfernt und die Vorschriftsm&#228;&#223;igkeit der Kraftfahrzeuge hergestellt werden soll.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Das bedeutet im Umkehrschluss zwingend, dass die Beh&#246;rden den gegenw&#228;rtigen Zustand der mit einem EA 189-Motor ausger&#252;steten Kraftfahrzeuge nicht f&#252;r konform mit der EG-Typgenehmigung halten. Die Kammer schlie&#223;t sich dieser Wertung aus den oben ausgef&#252;hrten Gr&#252;nden an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Folgerichtig verweigern die Zulassungsstellen auf Anweisung des BMVI Neufahrzeugen die Zulassung, die an diesem Tag nicht bereits erstmals zugelassen waren. Solche Fahrzeuge k&#246;nnen nur dann zugelassen werden, wenn im Rahmen der R&#252;ckrufaktion von VW die unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung entfernt worden ist (Bericht der &#8222;Untersuchungskommission Volkswagen&#8220; a.a.O. S. 13).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Die Volkswagen AG ist gegen den Bescheid vom 14.10.2015 nicht vorgegangen, weshalb er bestandskr&#228;ftig geworden ist und damit sie als Inhaberin der EG-Typgenehmigung und auch die Verwaltungsbeh&#246;rden bindet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Das Kraftfahrtbundesamt l&#228;sst sich die erfolgten Ma&#223;nahmen f&#252;r jedes Fahrzeug zur&#252;ckmelden und beabsichtigt, ausstehende Fahrzeuge beh&#246;rdlich nachverfolgen zu lassen (Bericht der &#8222;Untersuchungskommission Volkswagen&#8220; a.a.O. S. 13). Hier steht die Entziehung der Betriebserlaubnis im Raum (OLG M&#252;nchen, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 U 4316/16 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_62\" title=\"zum Orientierungssatz\">62</a></dt>\n<dd><p>Ein Kraftfahrzeug, das entsprechend dieser Ank&#252;ndigung Gegenstand einer &#8222;beh&#246;rdlichen Nachverfolgung&#8220; zu werden droht, weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art keineswegs &#252;blich ist und die der K&#228;ufer nach der Art der Sache auch nicht zu erwarten braucht (&#167; 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>2.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger war auch zum R&#252;cktritt berechtigt. a.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_64\" title=\"zum Orientierungssatz\">64</a></dt>\n<dd><p>Einer Fristsetzung zur Nacherf&#252;llung bedurfte es nicht, weil die Beklagte zu 1) die Nachlieferung eines mangelfreien Pkw abgelehnt hatte und die Beseitigung des Mangels zum Zeitpunkt der Erkl&#228;rung des R&#252;cktritts im Sinne des &#167; 440 S. 1 BGB unzumutbar war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_65\" title=\"zum Orientierungssatz\">65</a></dt>\n<dd><p>Unzumutbar ist die Nacherf&#252;llung, wenn sich der Verk&#228;ufer aus Sicht des K&#228;ufers als unzuverl&#228;ssig erwiesen hat und das Vertrauensverh&#228;ltnis nachhaltig gest&#246;rt ist (BGH NJW 2015, 1669). Das ist hier der Fall.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_66\" title=\"zum Orientierungssatz\">66</a></dt>\n<dd><p>Das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 28.06.2016 (Anlage K11, Bl. 46 Anlagenheft) dokumentiert, dass sie nicht in der Lage war, den Mangel zu beseitigen. Zun&#228;chst werden in diesem Schreiben vordergr&#252;ndig &#8222;technische Ma&#223;nahmen&#8220; zur Behebung von &#8222;Unregelm&#228;&#223;igkeiten&#8220; angek&#252;ndigt. Die Beklagte zu 1) hat es dabei sorgf&#228;ltig vermieden, diese Ma&#223;nahmen als Beseitigung eines Mangels zu bezeichnen. Sie hat dar&#252;ber hinaus nur sehr allgemein zu den von Volkswagen entwickelten technischen L&#246;sungen ausgef&#252;hrt. Auf den streitgegenst&#228;ndlichen Kaufvertrag bezogen hat sie aber weder die Art der vorgesehenen Ma&#223;nahmen, noch einen Zeitplan f&#252;r deren Umsetzung genannt. Der Kl&#228;ger befand sich deshalb nach Erhalt dieses Schreibens weiterhin vollst&#228;ndig im Unklaren dar&#252;ber, ob, wann und wie die Beklagte zu 1) eine Nacherf&#252;llung vornehmen w&#252;rde. Dem Kl&#228;ger ist die Behebung des Mangels bis zu dem von ihm erkl&#228;rten R&#252;cktritt nicht konkret angeboten worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Nachdem die Beklagte zu 1) die Mangelbeseitigung vollst&#228;ndig in die H&#228;nde der Volkswagen AG als Herstellerin gelegt hat, muss sie alle Umst&#228;nde gegen sich gelten lassen, die es aus Sicht des Kl&#228;gers als unzumutbar erscheinen lassen, sich darauf einzulassen. Auf die rechtliche Beurteilung, ob die Volkswagen AG im Sinne des &#167; 278 BGB Erf&#252;llungsgehilfin der Beklagten zu 1) bei der Nacherf&#252;llung ist, kommt es nicht an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Zur fehlenden Zumutbarkeit der Mangelbeseitigung kann dahingestellt bleiben, ob das Vertrauen des Kl&#228;gers in eine ordnungsgem&#228;&#223;e Nacherf&#252;llung nicht bereits dadurch nachhaltig gest&#246;rt ist, dass die Beklagte zu 1) daf&#252;r auf die Zusammenarbeit mit der Volkswagen AG als Herstellerin angewiesen ist und diese wiederum eine Abgas-Manipulationssoftware eingebaut und dadurch die &#214;ffentlichkeit und die K&#228;ufer systematisch &#252;ber die Abgaswerte der von ihm hergestellten Fahrzeuge get&#228;uscht hatte. Nach einem Teil der Rechtsprechung kann es dem K&#228;ufer schon deshalb nicht zugemutet werden, das betreffende Fahrzeug zu behalten und sich auf eine - wenn auch vom Verk&#228;ufer durchgef&#252;hrte, so doch vom Hersteller gesteuerte - Nachbesserung einzulassen (LG Krefeld Urt. vom 14.09.2016, 2 O 72/16 und 2 O 83/16 - MDR 2016, 1201).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Hinzu treten n&#228;mlich weitere Umst&#228;nde, die jedenfalls die Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung begr&#252;nden. Ma&#223;geblich f&#252;r die Zumutbarkeit ist auch das Verhalten des Verk&#228;ufers im Umgang mit den Gew&#228;hrleistungsrechten des K&#228;ufers, nachdem ein Mangel ger&#252;gt wurde. Das Verhalten speziell der Volkswagen AG bei dem Management des so genannten Abgasskandals hat ein etwa noch verbliebenes Vertrauen des Kl&#228;gers in die Redlichkeit des Fahrzeugherstellers zerst&#246;rt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Die Volkswagen AG verh&#228;lt sich im Verh&#228;ltnis zu den Endk&#228;ufern ihrer mit Motoren der Baureiche EA 189 ausger&#252;steten Produkte widerspr&#252;chlich und unredlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Sie hatte unmittelbar nach dem &#246;ffentlichen Bekanntwerden der gegen sie erhobenen Vorw&#252;rfe in einer Pressemitteilung am 22.09.2015 (Anlage K1 zur Klageschrift) angek&#252;ndigt, von ihr so genannte &#8222;Unregelm&#228;&#223;igkeiten&#8220; einer verwendeten Software bei Dieselmotoren aufzukl&#228;ren. Es gebe auff&#228;llige Abweichungen zwischen den Pr&#252;fstandswerten und dem realen Fahrbetrieb. Volkswagen dulde keine Gesetzesverst&#246;&#223;e. Oberstes Ziel des Vorstands bleibe es, verloren gegangenes Vertrauen zur&#252;ckzugewinnen und Schaden von ihren Kunden abzuwenden. Der Konzern werde die &#214;ffentlichkeit &#252;ber den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>Der Umgang mit dem Kl&#228;ger wird dieser Ank&#252;ndigung nicht einmal im Ansatz gerecht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_73\" title=\"zum Orientierungssatz\">73</a></dt>\n<dd><p>Den Verwaltungsbeh&#246;rden wie etwa dem Kraftfahrtbundesamt gegen&#252;ber hat Volkswagen die Wertung der so genannten Umschaltlogik als Versto&#223; gegen die europ&#228;ischen Normen zur Verringerungen von Abgasemissionen zumindest hingenommen und sich bei der Entwicklung der technischen Ma&#223;nahmen zur Beseitigung der unzul&#228;ssigen Abschalteinrichtungen als kooperativ gezeigt. Der bestandskr&#228;ftige Bescheid des Kraftfahrtbundesamts gem. &#167; 25 Abs. 2 der EG-FahrzeuggenehmigungsVO bezieht sich folgerichtig auf die Beseitigung von M&#228;ngeln der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge. Wegen dieser M&#228;ngel werden Fahrzeuge mit nicht nachger&#252;steten EA 189-Motoren seither nicht mehr zugelassen, ohne dass sich ein Unternehmen des VW-Konzerns dagegen gewehrt h&#228;tte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_74\" title=\"zum Orientierungssatz\">74</a></dt>\n<dd><p>Es geh&#246;rt dagegen zur Verteidigungsstrategie des VW-Konzerns, dass er die mit ihm durch Vertr&#228;ge verbundenen Kraftfahrzeugh&#228;ndler dazu anh&#228;lt, sich im Umgang mit den K&#228;ufern um das Eingest&#228;ndnis eines Sachmangels herumzuwinden. Kommt es dann zum Streit, wird das Vorhandensein eines Mangels explizit bestritten. Das geschieht nicht nur in diesem Rechtsstreit, sondern sp&#228;testens seit Mitte 2016 in allen Rechtsstreitigkeiten, die Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che gegen Vertragsh&#228;ndler der zu dem VW-Konzern geh&#246;renden Marken zum Gegenstand haben. Das ist jedenfalls in den bei dem Landgericht Trier anh&#228;ngigen Verfahren der Fall und in allen ver&#246;ffentlichten Entscheidungen anderer Gerichte, die die Kammer ausgewertet hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>Es ist aber schlechthin unm&#246;glich, dass der streitgegenst&#228;ndliche Dieselmotor einerseits nicht im Einklang mit der erteilten EG-Typgenehmigung steht (was Volkswagen im Verwaltungsverfahren akzeptiert hat), deshalb eine &#8222;technische &#220;berarbeitung&#8220; zur Optimierung des Emissionsverhaltens erforderlich sein soll, er aber andererseits im kaufrechtlichen Sinn keinen Sachmangel aufweisen soll (was Volkswagen seinen Vertragsh&#228;ndlern als Verteidigungsstrategie diktiert).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>Das Oberlandesgericht M&#252;nchen hat zu dieser merkw&#252;rdigen Verteidigungsstrategie angemerkt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Um Abhilfe ist, auch dies ist allgemein bekannt und zwischen den Parteien unstreitig, VW ersichtlich bem&#252;ht und hat deshalb auch angek&#252;ndigt, kostenlos die entsprechenden Ma&#223;nahmen an den mit der &#8222;Schummelsoftware&#8220; ausgestatteten Fahrzeugen vorzunehmen. Die Darstellung der Beklagten, VW betreibe diesen mit betr&#228;chtlichen Kosten verbundenen Aufwand nur aus &#8222;Kulanz&#8220;, ist als perplexer Parteivortrag insoweit unbeachtlich, da dies, tr&#228;fe es denn zu, den Vorwurf der Untreue im Sinne von &#167; 266 StGB gegen das Management des VW-Konzerns begr&#252;nden w&#252;rde. (OLG M&#252;nchen, Beschluss vom 23. M&#228;rz 2017 - 3 U 4316/16 -, Rn. 13, juris)</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>Ein Fahrzeugk&#228;ufer wie der Kl&#228;ger steht diesen den Gesetzen der Logik widersprechenden &#196;u&#223;erungen aus dem Volkswagen-Konzern rat- und hilflos gegen&#252;ber.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>Er sieht sich damit in seiner Erwartung get&#228;uscht, die Volkswagen AG stehe zu ihren Fehlern und Vers&#228;umnissen und bem&#252;he sich nach Kr&#228;ften, mehr als nur den Imageschaden f&#252;r das eigene Unternehmen wieder gut zu machen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\">80</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r den Kl&#228;ger muss sich der Eindruck aufdr&#228;ngen, dass die Volkswagen AG ihn nicht ernst nimmt, &#252;ber Wesentliches falsch, unvollst&#228;ndig oder gar nicht informiert, und &#252;berhaupt bei der Bew&#228;ltigung der Folgen des so genannten Abgas-Skandals r&#252;cksichtslos darauf bedacht ist, den Schaden f&#252;r die eigene Unternehmensgruppe m&#246;glichst gering zu halten. Transparenz und Offenheit gegen&#252;ber den Interessen gesch&#228;digter Kunden wurden in aufw&#228;ndigen Inseraten angek&#252;ndigt. Fordert ein Fahrzeugk&#228;ufer das aber ein, geht Volkswagen in der Sache in keinem substantiellen Punkt darauf ein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_81\">81</a></dt>\n<dd><p>Sp&#228;testens damit braucht sich der Kl&#228;ger auf eine &#8222;technische &#220;berarbeitung&#8220; seines Pkw nicht mehr einzulassen, die nur auf den Planungen und Vorgaben der Volkswagen AG beruht und auf die die Beklagte zu 1) ersichtlich so gut wie keinen Einfluss aus&#252;bt, weil sie nicht &#252;ber das Wissen und die technischen M&#246;glichkeiten verf&#252;gt, um den Mangel selbst zu beheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>b.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\">82</a></dt>\n<dd><p>Dem R&#252;cktritt steht &#167; 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht entgegen. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) ist nicht im Sinne dieser Vorschrift unerheblich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\">83</a></dt>\n<dd><p>Es geht in dieser Vorschrift nicht um die Erheblichkeit des Mangels an sich, sondern um die der Pflichtverletzung. Deshalb ist der Aufwand in Geld zur Behebung des Mangels nur ein Kriterium bei der Anwendung dieser Vorschrift. In der Rechtsprechung als erheblich anerkannt ist die Erheblichkeit von Pflichtverletzungen bei Kaufvertr&#228;gen insbesondere auch dann, wenn M&#228;ngel arglistig verschwiegen worden sind (BGH NJW 2006, 1960) oder wenn gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung versto&#223;en wurde (BGH NJW 2013, 1365).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\">84</a></dt>\n<dd><p>Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) als Verk&#228;uferin ist allein deshalb erheblich, weil das streitgegenst&#228;ndliche Kraftfahrzeug nicht der erteilten EG-Typgenehmigung entspricht, sondern der ordnungsgem&#228;&#223;e Zustand erst durch die von dem Kraftfahrtbundesamt nunmehr freigegebene technische &#220;berarbeitung - Entfernung der unzul&#228;ssigen Abschalteinrichtung - hergestellt werden muss. Auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen (oben zu I.) wird Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_85\">85</a></dt>\n<dd><p>Die Pflichtverletzung ist aber auch deshalb erheblich, weil sich die Beklagte zu 1) l&#228;nger als drei Jahre nach &#220;bergabe des Fahrzeugs an den Kl&#228;ger und l&#228;nger als ein Jahr nach dem allgemeinen Bekanntwerden des Mangels nicht in der Lage gesehen hat, diesen zu beseitigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>3.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_86\">86</a></dt>\n<dd><p>Als Folge des R&#252;cktritts sind gem. &#167; 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zur&#252;ckzugew&#228;hren. Die Leistungen des Kl&#228;gers bestehen in den Raten, die er an die Beklagte zu 2) geleistet hat. Die Beklagte zu 2) hatte wiederum den Darlehensbetrag an die Beklagte zu 1) ausgezahlt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_87\">87</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger muss seinerseits den Pkw an die Beklagte zu 1) zur&#252;ckgeben. Dar&#252;ber hinaus hat er den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen zu ersetzen, &#167; 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_88\">88</a></dt>\n<dd><p>Der Wertersatz betr&#228;gt 9,36 Eurocent f&#252;r jeden Kilometer Laufleistung bei R&#252;ckgabe des Fahrzeugs. Die Kammer setzt den Kaufpreis von 28.086,00 &#8364; in Bezug auf eine gem. &#167; 287 Abs. 1 ZPO gesch&#228;tzte Lebensdauer des Fahrzeugs von 300.000 km. Bei einer Laufleistung von 67.304 gefahrenen Kilometern ergibt sich daraus ein Nutzungswert von 6.300,00 &#8364;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>4.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_89\">89</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte zu 1) hat den sich daraus ergebenden Betrag gem. &#167;&#167; 286, 288 BGB zu verzinsen. Die Pflicht zur Verzinsung der nach dem 07.10.2016 von der Beklagten zu 2) eingezogenen Darlehensraten w&#252;rde zwar erst zu den Zeitpunkten eintreten, an denen sie eingezogen wurden. Der nach Abzug des Nutzungswertersatzes verbleibende Betrag liegt jedoch niedriger als die Raten, die der Kl&#228;ger am 07.10.2016 schon gezahlt hatte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>5.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_90\">90</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte zu 1) befindet sich mit der R&#252;cknahme des Pkw in Annahmeverzug, da sie sich ausdr&#252;cklich geweigert hat, ihn entgegenzunehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>6.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_91\">91</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte zu 1) hat dem Kl&#228;ger auch den zu der Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Aufwand zu ersetzen, ihn also von den Verg&#252;tungsanspr&#252;chen f&#252;r die au&#223;ergerichtliche T&#228;tigkeit seiner Prozessbevollm&#228;chtigten freizustellen. Das folgt aus &#167;&#167; 440, 280 Abs. 1 BGB. Die 2,0 - Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr gem. Nr. 2300 VV RVG ist in Anbetracht von Umfang und Bedeutung des Sache angemessen. Einen Anteil von 0,75 lassen sich die Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die in diesem Rechtsstreit entstandene Verfahrensgeb&#252;hr (Nr. 3100) anrechnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_92\">92</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist auch gegen die Beklagte zu 2) begr&#252;ndet. Das folgt nach dem von ihm erkl&#228;rten R&#252;cktritt aus &#167;&#167; 359 Abs. 1 S. 1, 320 BGB. Es handelt sich bei den Vertr&#228;gen um ein verbundenes Gesch&#228;ft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>III.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_93\">93</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung ergeht nach &#167;&#167; 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 ZPO. Die Aufteilung der Kosten auf die Beklagten beruht darauf, dass der Kl&#228;ger von der Beklagten zu 1) die R&#252;ckzahlung der bereits gezahlten Betr&#228;ge verlangen kann, von der Beklagten zu 2) dagegen die Feststellung der Befreiung von den k&#252;nftigen Raten. Das sind etwas mehr als 14.000 &#8364;, wobei insbesondere die f&#252;r den 15.08.2017 vorgesehene Schlussrate von 13.500,00 &#8364; ins Gewicht f&#228;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_94\">94</a></dt>\n<dd><p>Die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 709 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>&#160;</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_95\">95</a></dt>\n<dd><p><strong>Beschluss</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_96\">96</a></dt>\n<dd><p>Der Streitwert wird auf 28.086,00 &#8364; festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}