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    "date": "2017-09-04",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabr&#252;ck - 1. Kammer - vom 29.&#160;Juni 2017 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin betreibt in der B.stra&#223;e 3 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin die im Verbund stehenden Spielhallen &#8222;I&#8220; und &#8222;II&#8220;, f&#252;r die ihr Erlaubnisse nach &#167; 33 i Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden sind. Im Abstand von 58,86 m befindet sich in der C.stra&#223;e 1 die Spielhalle eines anderen Betreibers. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 beantragte die Antragstellerin f&#252;r ihre Spielhallen eine Befreiung nach &#167; 29 Abs. 4 Satz 4 Gl&#252;cksspielstaatsvertrag (Gl&#252;StV). Unter dem 11. Juli 2016 stellte sie Antr&#228;ge auf Erteilung von gl&#252;cksspielrechtlichen Erlaubnissen. Im Rahmen des von der Antragsgegnerin am 27. Juli 2016 durchgef&#252;hrten und notariell beaufsichtigten Losverfahrens wurde die Spielhalle des anderen Betreibers gezogen, dem mit Bescheid vom 2.&#160;M&#228;rz 2017 eine gl&#252;cksspielrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Mit Schreiben vom 24.&#160;Oktober 2016 wiederholte die Antragstellerin ihre Befreiungsantr&#228;ge. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 24. April 2017 die Erteilung von gl&#252;ckspielrechtlichen Erlaubnissen und die Befreiungsantr&#228;ge f&#252;r die beiden Spielhallen der Antragstellerin mit der Begr&#252;ndung ab, dass das Mindestabstandsgebot der Erteilung entgegenstehe. Die Auswahlentscheidung habe sie mangels geeigneter sachlicher Unterscheidungskriterien im Losverfahren getroffen, wobei die Spielhalle des anderen Betreibers gezogen worden sei. Einen H&#228;rtefall k&#246;nne sie nicht erkennen. Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid am 26. Mai 2017 Klage erhoben (1 A 563/17), &#252;ber die noch nicht entschieden worden ist. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 hat die Antragstellerin ihre Klage auf die Anfechtung der dem anderen Betreiber erteilten gl&#252;cksspielrechtlichen Erlaubnis vom 2. M&#228;rz 2017 erweitert. Auf ihren Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes vom 29. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Betrieb einer von der Antragstellerin auszuw&#228;hlenden Spielhalle in der Burgstra&#223;e 3 in Lingen bis zur rechtskr&#228;ftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu dulden. Im &#220;brigen hat das Verwaltungsgericht den vorl&#228;ufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat nur die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben. Die von ihr vorgetragenen Beschwerdegr&#252;nde, auf deren Pr&#252;fung der Senat als Beschwerdegericht gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, f&#252;hren nicht zu einer Ab&#228;nderung der erstinstanzlichen Entscheidung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorl&#228;ufige Duldung einer der beiden streitgegenst&#228;ndlichen Spielhallen bis zur rechtskr&#228;ftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren beanspruchen kann. Es ist nicht auszuschlie&#223;en, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach &#167; 24 Abs. 1 Gl&#252;StV f&#252;r eine der von ihr betriebenen Spielhallen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 24 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zum Gl&#252;cksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012, 190, 196) - Gl&#252;StV - bed&#252;rfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Gl&#252;cksspielstaatsvertrag. Zwischen Spielhallen ist nach &#167; 25 Abs. 1 Gl&#252;StV ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen), der gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 2 Satz 1 des Nieders&#228;chsischen Gl&#252;cksspielgesetzes - NGl&#252;SpG - in Niedersachsen mindestens 100 Meter betragen muss (Abstandsgebot). Die Erteilung einer Erlaubnis f&#252;r eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Geb&#228;ude oder Geb&#228;udekomplex untergebracht ist, ist gem&#228;&#223; &#167; 25 Abs. 2 Gl&#252;StV ausgeschlossen (Verbundverbot). Spielhallen, f&#252;r die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach &#167; 33 i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von f&#252;nf Jahren nach Inkrafttreten des Gl&#252;cksspielstaatsvertrages endet, gelten gem&#228;&#223; &#167;&#160;29 Abs. 4 Satz 2 Gl&#252;StV bis zum Ablauf von f&#252;nf Jahren nach Inkrafttreten des Gl&#252;cksspielstaatsvertrages - somit bis zum 30.&#160;Juni 2017 - als mit &#167;&#167;&#160;24 und 25 Gl&#252;StV vereinbar. Nach &#167; 29 Abs. 4 Satz 4 Gl&#252;StV k&#246;nnen die f&#252;r die Erteilung einer Erlaubnis nach &#167; 24 Gl&#252;StV zust&#228;ndigen Beh&#246;rden nach Ablauf des in &#167;&#160;29 Abs. 4 Satz 2 Gl&#252;StV bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erf&#252;llung einzelner Anforderungen des &#167;&#160;24 Abs.&#160;2 sowie &#167; 25 Gl&#252;StV f&#252;r einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger H&#228;rten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gem&#228;&#223; &#167; 33 i GewO sowie die Ziele des &#167;&#160;1 Gl&#252;StV zu ber&#252;cksichtigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Diese Vorschriften des Gl&#252;cksspielstaatsvertrags und die hier ma&#223;geblichen gl&#252;cksspielrechtlichen Regelungen im Landesrecht sind verfassungsgem&#228;&#223;. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur weiteren Begr&#252;ndung auf seine Ausf&#252;hrungen in dem Beschluss vom 4. September 2017 im Verfahren 11 ME 206/17 (juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der die Erteilung einer gl&#252;cksspielrechtlichen Erlaubnis ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin ist voraussichtlich teilweise rechtswidrig. Die Spielhallen der Antragstellerin und die des konkurrierenden Betreibers befinden sich in einer Entfernung von unter 100 m zueinander, so dass zwischen den Standorten eine Auswahl durch die Antragsgegnerin zu treffen war. Die Antragstellerin kann die mittels eines Losverfahrens zugunsten des anderen Betreibers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin gerichtlich &#252;berpr&#252;fen lassen, weil sie gegen die dem anderen Betreiber erteilte gl&#252;cksspielrechtliche Erlaubnis rechtzeitig Klage erhoben hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zwischen den aufgrund des Mindestabstandsgebots in Konkurrenz stehenden Spielhallen der Antragstellerin und der Spielhalle des anderen Betreibers mittels eines Losverfahrens ist rechtswidrig zustande gekommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>9</a></dt>\n<dd><p>Der durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin bewirkte Eingriff in die durch Art.&#160;12 Abs. 1 GG gesch&#252;tzte Berufsfreiheit der Antragstellerin ist wegen der Verletzung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts rechtswidrig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ersch&#246;pft sich der Vorbehalt des Gesetzes nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage f&#252;r Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern &#252;berlassen werden, soweit sie gesetzlicher Regelung zug&#228;nglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die f&#252;r den jeweils gesch&#252;tzten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, l&#228;sst sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen. Bei Auswahlentscheidungen muss der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Zugang zu er&#246;ffnen oder zu versagen ist, und er muss ein rechtsstaatliches Verfahren bereitstellen, in dem hier&#252;ber zu entscheiden ist. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, dass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswirkungen auf die Grundrechtsaus&#252;bung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben m&#252;ssen sich dabei nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr gen&#252;gt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrunds&#228;tze erschlie&#223;en lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn.&#160;182 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Der Nieders&#228;chsische Landesgesetzgeber hat f&#252;r das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen keine gesetzliche Grundlage geschaffen. Eine solche ist auch nicht entbehrlich, weil sich weder den &#167;&#167;&#160;24, 25 und 29 Gl&#252;StV noch den Regelungen im NGl&#252;SpG hinreichende Kriterien oder Ma&#223;st&#228;be daf&#252;r entnehmen lassen, auf welche Weise die Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen zu treffen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. M&#228;rz 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn.&#160;183 und 184) zum Saarl&#228;ndischen Spielhallengesetz - SSpielhG - den Gesetzesvorbehalt als gewahrt angesehen und dazu Folgendes ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Zwar ist der Entzug der Gewerbeerlaubnis wegen des drohenden v&#246;lligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen Bet&#228;tigungsm&#246;glichkeit von erheblichem Gewicht. Allerdings ist die Belastung des Eingriffs in die Berufsfreiheit in zweifacher Weise durch die Regelung im Saarl&#228;ndischen Spielhallengesetz abgemildert, und zwar durch die f&#252;nfj&#228;hrige &#220;bergangsfrist und die M&#246;glichkeit einer H&#228;rtefallbefreiung bei der Entscheidung &#252;ber die Wiedererteilung nach Fristablauf (vgl. &#167; 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG; &#8230;). Zudem geht es nur um eine &#220;berleitungsregelung f&#252;r eine bestimmbare Anzahl von Bestandsspielhallen, nicht um die grunds&#228;tzliche und allgemeine Zuordnung unterschiedlicher Grundrechtspositionen f&#252;r eine unbestimmte Vielzahl von zuk&#252;nftigen Auswahlentscheidungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Vor diesem Hintergrund lassen sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen dem Saarl&#228;ndischen Spielhallengesetz in hinreichendem Ma&#223;e entnehmen. Insbesondere kann zur Konturierung der Auswahlkriterien zun&#228;chst auf die Regelung zur H&#228;rtefallbefreiung nach &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG zur&#252;ckgegriffen werden, so dass im Rahmen der Auswahlentscheidung etwa auch die Amortisierbarkeit von Investitionen ber&#252;cksichtigt werden kann. Auch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung, dass bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten und in &#167; 1 Abs. 1 SSpielhG niedergelegten Ziele zu beachten sind.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Diese Ausf&#252;hrungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich auf die Gesetzeslage in Niedersachsen nur teilweise &#252;bertragen. Zwar wird auch in Niedersachsen die Belastung des Eingriffs in die Berufsfreiheit wie im Saarland durch die f&#252;nfj&#228;hrige &#220;bergangsfrist und die M&#246;glichkeit einer H&#228;rtefallbefreiung bei der Entscheidung &#252;ber die Erteilung der gl&#252;cksspielrechtlichen Erlaubnis nach Fristablauf abgemildert (&#167; 29 Abs.&#160;4 S&#228;tze 2 und 4 Gl&#252;StV). Zudem geht es in Niedersachsen ebenfalls nur um eine &#220;berleitungsregelung f&#252;r eine bestimmbare Anzahl von Bestandsspielhallen und nicht um die grunds&#228;tzliche und allgemeine Zuordnung unterschiedlicher Grundrechtspositionen f&#252;r eine unbestimmte Vielzahl von zuk&#252;nftigen Auswahlentscheidungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Ma&#223;gebend ist jedoch, dass sich in Niedersachsen im Unterschied zu der vom Bundesverfassungsgericht beurteilten landesgesetzlichen Regelung im Saarland die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen nicht in hinreichendem Ma&#223;e dem Gesetz entnehmen lassen. Der nieders&#228;chsische Landesgesetzgeber hat - anders als andere Landesgesetzgeber - auf die durch &#167; 29 Abs. 4 Satz 5 Gl&#252;StV er&#246;ffnete M&#246;glichkeit verzichtet, in seinen Durchf&#252;hrungsbestimmungen Einzelheiten zur Handhabung bzw. Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes zu regeln. Dies ist nicht zu beanstanden. Die L&#228;nder sind befugt, innerhalb des Rahmens, der ihnen durch den Gl&#252;cksspielstaatsvertrag vorgegeben wird, zu bestimmen, mit welchen ordnungsrechtlichen Mitteln sie die Ziele des &#167;&#160;1 Gl&#252;StV erreichen wollen. Da Niedersachsen den Anwendungsbereich der H&#228;rtefallklausel in seinen Durchf&#252;hrungsbestimmungen nicht n&#228;her konkretisiert hat, verbleibt es bei der auf der Grundlage des Gl&#252;cksspielstaatsvertrages gebotenen engen Auslegung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris). Daraus folgt aber auch, dass sich Kriterien f&#252;r das Vorliegen einer unbilligen H&#228;rte, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gleicherma&#223;en f&#252;r die Aufl&#246;sung einer Konkurrenzsituation zwischen mehreren Bestandsspielhallen ma&#223;geblich sein k&#246;nnen, im NGl&#252;SpG nicht finden. Dass nach &#167; 29 Abs. 4 Satz 4 Gl&#252;StV bei der H&#228;rtefallentscheidung der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gem&#228;&#223; &#167; 33 i GewO und die Ziele des &#167;&#160;1 Gl&#252;StV zu ber&#252;cksichtigen sind, gen&#252;gt ohne weitere Konkretisierung durch den Landesgesetzgeber, wie der nachstehende Vergleich mit dem saarl&#228;ndischen Spielhallengesetz zeigt, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Der saarl&#228;ndische Landesgesetzgeber hat in &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG eine Regelung zur H&#228;rtefallklausel getroffen, auf die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Konturierung der Auswahlkriterien zur&#252;ckgegriffen werden kann. Nach &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG kann die Erlaubnisbeh&#246;rde in begr&#252;ndeten Einzelf&#228;llen eine Befreiung von dem Abstandsgebot f&#252;r einen angemessenen Zeitraum aussprechen, wenn u.a. der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der urspr&#252;nglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abw&#228;gung &#246;ffentlicher Interessen und der Ziele des &#167; 1 Abs. 1 SSpielhG schutzw&#252;rdig ist. Danach kann somit auch bei der Auswahlentscheidung ber&#252;cksichtigt werden, ob sich im Vertrauen auf den Bestand der aufgrund der bisherigen Rechtslage erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis get&#228;tigte Investitionen amortisiert haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Entsprechendes gilt beispielsweise f&#252;r die Rechtslage in Baden-W&#252;rttemberg. Wie der Staatsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg mit Urteil vom 17. Juni 2014 (- 15/13 -, juris,&#160;&#160;&#160;Rn. 357 und 358) entschieden hat, lassen sich dem in Baden-W&#252;rttemberg geltenden Landesgl&#252;cksspielgesetz (LGl&#252;G) den verfassungsrechtlichen Vorgaben gen&#252;gende Ma&#223;st&#228;be durch Auslegung entnehmen. Danach werden in &#167; 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz&#160;4 LGl&#252;G f&#252;r das Vorliegen einer unbilligen H&#228;rte Kriterien genannt, die auch f&#252;r die Entscheidung &#252;ber die L&#246;sung einer Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallenbetreibern ma&#223;geblich sein k&#246;nnen. Dort ist bestimmt, dass der Schutzzweck des Gesetzes und der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zu ber&#252;cksichtigen sind. Des Weiteren ist zu ber&#252;cksichtigen, ob eine Anpassung des Betriebes an die gesetzlichen Anforderungen aus tats&#228;chlichen oder rechtlichen Gr&#252;nden nicht m&#246;glich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsf&#252;hrung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Ma&#223;gabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis get&#228;tigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten (so ausdr&#252;cklich &#167;&#160;51 Abs. 5 Satz 4 LGl&#252;G).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Da in Niedersachsen vergleichbare Regelungen nicht vorhanden sind, fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, so dass die durch Losentscheid zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung schon aus diesem Grund rechtswidrig und eine erneute Entscheidung &#252;ber den Antrag auf Erteilung einer gl&#252;cksspielrechtlichen Erlaubnis zu treffen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 50) f&#252;hrt nicht weiter. In Nordrhein-Westfalen besteht zus&#228;tzlich die Befugnis der Erlaubnisbeh&#246;rde, unter Ber&#252;cksichtigung der Verh&#228;ltnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von dem Erfordernis eines Mindestabstands von 350 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle abzuweichen (vgl. &#167; 16 Abs. 3 Satz 3, Satz 1 Halbs. 2 AG Gl&#252;StV NRW).&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;Au&#223;erdem gibt es dort detaillierte Anwendungshinweise des&#160;&#160;Innenministeriums vom 10. Mai 2016 zum Vorliegen eines H&#228;rtefalls.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Eine gesetzliche Grundlage ist auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Marktzulassung durch Losentscheid nach &#167; 70 GewO entbehrlich (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.7.2005 - 7 LC 201/03 -, NVwZ-RR 2006, 177, juris, Rn. 31 f.). Nach &#167; 70 Abs. 3 GewO kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gr&#252;nden, insbesondere wenn der zur Verf&#252;gung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschlie&#223;en. &#167; 70 GewO stellt somit eine gesetzliche Grundlage f&#252;r eine Auswahlentscheidung dar und benennt die ma&#223;geblichen Auswahlkriterien dem Grunde nach. An einer vergleichbaren Regelung fehlt es hier gerade. Insofern f&#252;hrt auch die Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, juris, Rn. 89) und des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.4.2015 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 58) nicht weiter, in denen zur Rechtfertigung der Entbehrlichkeit einer ausdr&#252;cklichen gesetzlichen Grundlage f&#252;r die Auswahlentscheidung bei einer Konkurrenzsituation zwischen Bestandsspielhallen auf &#167; 70 Abs. 3 GewO verwiesen wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Im Hinblick auf den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur &#196;nderung des Nieders&#228;chsischen Gl&#252;cksspielgesetzes (Nds. LT-Drs. 17/7942), mit dem durch Art. 1 Nr. 2 b und Art. 2 Satz 2&#160;&#160;dem Losverfahren r&#252;ckwirkend eine gesetzliche Grundlage gegeben werden soll, sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Dem Gesetzgeber steht ein weiter Spielraum bei der Beurteilung der Frage zu, anhand welcher Kriterien und Ma&#223;st&#228;be eine Konkurrenzsituation bei Bestandsspielhallen aufgel&#246;st werden soll und wie detailliert die Regelungen im Einzelnen ausfallen. Verfassungsrechtlich erforderlich ist nach dem Beschluss&#160;&#160;des Bundesverfassungsgerichts vom 7. M&#228;rz 2017 (- 1 BvR 1314/12 - u.a., juris) lediglich, dass sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung dem Gesetz entnehmen lassen. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die im Gesetzesentwurf&#160;&#160;zur &#196;nderung des Nieders&#228;chsischen Gl&#252;cksspielgesetzes in &#167; 10 Abs. 3 f&#252;r Auswahlentscheidungen vorgesehene generelle Durchf&#252;hrung eines Losverfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gen&#252;gt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Bei der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern handelt es sich um eine komplexe Abw&#228;gungsentscheidung, bei der die Ziele des Gl&#252;cksspielstaatsvertrages und die grundrechtlichen Positionen der Spielhallenbetreiber in Einklang zu bringen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlichen Auswahlgrundsatz herausgestellt, dass die Auswahl anhand sachgerechter Kriterien vorzunehmen ist (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht es nicht, die Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern ausschlie&#223;lich zufallsbezogen durch Losentscheid herbeizuf&#252;hren. Die Durchf&#252;hrung eines Losverfahrens kommt vielmehr erst dann in Frage, wenn sich mehrere Spielhallen nach Festlegung von sachbezogenen Auswahlkriterien und deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall als gleichrangig erweisen. Dabei bleibt es dem Landesgesetzgeber &#252;berlassen, wie detailliert er im Wege der Gesetz- oder Verordnungsgebung oder auch mittels Verwaltungsvorschriften den zust&#228;ndigen Beh&#246;rden sachbezogene Auswahlkriterien f&#252;r die Bew&#228;ltigung von Konkurrenzsituationen an die Hand gibt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn.&#160;185). Dass sich, wie in der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs angef&#252;hrt wird, keine f&#252;r eine Auswahl unter konkurrierenden Spielhallen geeigneten Sachkriterien entwickeln lassen und deshalb das Losverfahren anzuwenden ist, ist schon angesichts der Regelungen anderer Landesgesetzgeber nicht nachvollziehbar. Zudem nennt das Bundesverfassungsgericht selbst als Auswahlma&#223;stab, dass die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden sich wegen der geforderten Ber&#252;cksichtigung der grundrechtlich gesch&#252;tzten Positionen der Spielhallenbetreiber eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestm&#246;gliche Aussch&#246;pfung der bei Beachtung der Mindestabst&#228;nde verbleibenden Standortkapazit&#228;t in dem relevanten Gebiet erm&#246;glicht (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12&#160; u.a. -, juris, Rn.&#160;185).&#160;&#160;Als m&#246;gliches Auswahlkriterium verweist das Bundesverfassungsgericht au&#223;erdem auf die im Rahmen der Auswahlentscheidung heranzuziehende Regelung zur H&#228;rtefallbefreiung nach &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG, nach der etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen ber&#252;cksichtigt werden kann (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn.&#160;184).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE170007415&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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