List view for cases

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    "date": "2016-12-01",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMinMax\"><h3 class=\"doc\">\n<a class=\"jws\"><img class=\"docLayoutFillerMinMax\" width=\"9\" height=\"9\" src=\"/jportal/cms/technik/media/img/prodjur/icon/plusRed.gif\" alt=\"weitere Fundstellen&#160;einblenden\" title=\"weitere Fundstellen&#160;einblenden\"></a>weitere Fundstellen&#160;...</h3></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra&#223;e vom 21. April 2016 ge&#228;ndert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Unter Abweisung der Klage im &#220;brigen wird der Abwasserabgabe&#228;nderungsbescheid des Beklagten vom 3. August 2015 insoweit aufgehoben, als f&#252;r das Veranlagungsjahr 2014 eine h&#246;here Abwasserabgabe als 94.718,24 &#8364; festgesetzt wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtsz&#252;ge haben die Kl&#228;gerin ein F&#252;nftel und der Beklagte vier F&#252;nftel zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung seitens der Kl&#228;gerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin, ein Unternehmen der papiererzeugenden Industrie, wendet sich gegen die Erh&#246;hung der Abwasserabgabe f&#252;r das Veranlagungsjahr 2014 durch Bescheid des Beklagten vom 3. August 2015.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Mit wasserrechtlichem Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006 wurde der Kl&#228;gerin die Einleitung aufbereiteten Abwassers in den H&#8230; bewilligt und f&#252;r den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ein &#220;berwachungswert von 40 mg/l festgesetzt. Bei einer staatlichen &#220;berwachung des Betriebs der Kl&#228;gerin am 15. Dezember 2014 wurde eine CSB-Konzentration von 69 mg/l gemessen. Die staatliche &#220;berwachung vom 19. Dezember 2012, der einzigen innerhalb von drei Jahren vor dem 15. Dezember 2014, hatte keine &#220;berschreitung dieses &#220;berwachungswerts ergeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Daraufhin &#228;nderte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. August 2015 den fr&#252;heren Bescheid vom 10. Dezember 2014 und erh&#246;hte die von der Kl&#228;gerin f&#252;r das Jahr 2014 zu zahlende Abwasserabgabe von 73.960,04 &#8364; auf 172.740,44 &#8364;. Diese Berechnung beruht auf der Erh&#246;hung der Zahl der Schadeinheiten (ZSE) f&#252;r den Parameter CSB von 3200 ZSE um 1.160 ZSE auf 4.360 ZSE und der Verdoppelung des Abgabensatzes von 17,895 &#8364; auf 35,79 &#8364;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Gegen diesen &#196;nderungsbescheid legte die Kl&#228;gerin Widerspruch ein und erhob Unt&#228;tigkeitsklage, der das Verwaltungsgericht stattgab. Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im &#220;brigen nimmt der Senat gem&#228;&#223; &#167; 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung &#8722; VwGO &#8722; auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tats&#228;chliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat den &#196;nderungsbescheid vom 3. August 2015 im Wesentlichen mit der Begr&#252;ndung aufgehoben, der &#220;berwachungswert f&#252;r den Parameter CSB sei zwar bei der Messung vom 15. Dezember 2014 nicht eingehalten gewesen, er gelte jedoch als eingehalten. Dies folge aus der sogenannten 4-aus-5-Regelung des &#167; 6 Abs. 1 Satz 1 Abwasserverordnung &#8211; AbwV &#8722;. Danach gelte ein &#220;berwachungswert als eingehalten, wenn die Ergebnisse der aktuellen und der vier vorausgegangenen staatlichen &#220;berpr&#252;fungen in vier F&#228;llen den jeweils ma&#223;gebenden Wert nicht &#252;berschritten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent &#252;bersteige, wobei l&#228;nger als drei Jahre zur&#252;ckliegende &#220;berpr&#252;fungen unber&#252;cksichtigt blieben. Zwar h&#228;tten in einem Zeitraum von drei Jahren zuvor keine vier amtlichen &#220;berwachungen stattgefunden; dies sei jedoch f&#252;r die Anwendung des &#167; 6 Abs. 1 AbwV unsch&#228;dlich. Die Beschr&#228;nkung in Satz 2 auf einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren diene dem Schutz des Abgabeschuldners (Einleiters), sie solle nicht den Abgabengl&#228;ubiger beg&#252;nstigen. Sinn des &#167; 6 Abs. 1 AbwV sei n&#228;mlich der Schutz des Einleiters vor der Verwertung von Zufallsergebnissen. Die Beschr&#228;nkung auf den Beurteilungszeitraum von drei Jahren solle daher die Heranziehung von &#8222;Uralt-Ergebnissen\", die mit der aktuellen Einleitsituation nichts mehr zu tun h&#228;tten, vermeiden, nicht aber dazu f&#252;hren, dass, werde der Einleiter im Zeitraum von drei Jahren nicht mindestens f&#252;nfmal &#252;berwacht, die Regelung aus Satz 1 nicht zu seinen Gunsten zur Anwendung kommen d&#252;rfe. Dies h&#228;tten auch etliche Bundesl&#228;nder erkannt und in &#8222;Arbeitshilfen\" oder &#8222;Vollzugsleitf&#228;den\" diesbez&#252;gliche Aussagen getroffen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Fiktion der Einhaltung des &#220;berwachungswerts f&#252;r den Parameter CSB k&#246;nne nur eingreifen, wenn in dem Drei-Jahres-Zeitraum vor der aktuellen &#220;berwachung tats&#228;chlich vier weitere Kontrollen stattgefunden h&#228;tten, die unbedenklich gewesen seien. Daran fehle es hier. Neben der Erh&#246;hung der Zahl der Schadeinheiten f&#252;r den Parameter CSB sei auch die Versagung der Abgabesatzerm&#228;&#223;igung rechtm&#228;&#223;ig, weil die Kl&#228;gerin den verordnungsrechtlich festgelegten BSB5-Wert (Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen) nicht eingehalten habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Berufung des Beklagten zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekr&#228;ftigt ihre Auffassung, der &#220;berwachungswert f&#252;r den Parameter CSB gelte als eingehalten, weil in dem Drei-Jahres-Zeitraum vor der aktuellen &#220;berwachung keine Messung einen erh&#246;hten Wert ergeben habe. Die Erm&#228;&#223;igung des Abgabesatzes f&#252;r den Parameter CSB k&#246;nne nicht wegen der &#220;berschreitung eines anderen verordnungsrechtlich festgelegten Parameters versagt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schrifts&#228;tzen und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorg&#228;ngen, die s&#228;mtlich Gegenstand der Beratung waren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung des Beklagten, &#252;ber die mit Einverst&#228;ndnis der Beteiligten gem&#228;&#223; &#167;&#167; 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne m&#252;ndliche Verhandlung entschieden wird, ist nur zum Teil begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Abwasserabgabe&#228;nderungsbescheid des Beklagten vom 3. August 2015 insoweit rechtm&#228;&#223;ig ist, als damit eine Erh&#246;hung der von der Kl&#228;gerin f&#252;r das Veranlagungsjahr 2014 zu zahlenden Abwasserabgaben von 73.960,04 &#8364; auf 94.718,24 &#8364; vorgenommen wurde. In diesem Umfang kann die Klage keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil muss daher ge&#228;ndert werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Soweit mit dem &#196;nderungsbescheid des Beklagten vom 3. August 2015 eine h&#246;here Abwasserabgabe als 94.718,24 &#8364; festgesetzt wurde, ist er jedoch rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang aufzuheben; die Berufung des Beklagten insoweit zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Rechtsgrundlage des &#196;nderungsbescheids vom 3. August 2015 ist die Bestimmung des &#167; 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes &#252;ber Abgaben f&#252;r das Einleiten von Abwasser in Gew&#228;sser (Abwasserabgabengesetz) i. d. F. vom 18. Januar 2005 (BGBl. I, S. 114 m. sp. &#196;. &#8211; AbwAG &#8211;). Danach wird die Zahl der f&#252;r die Abwasserabgabe ma&#223;geblichen Schadeinheiten dann erh&#246;ht, wenn die staatliche &#220;berwachung ergibt, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender &#220;berwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist (1.) und auch nicht als eingehalten gilt (2.). Unter den Voraussetzungen des &#167; 9 Abs. 5 AbwAG ist eine Erm&#228;&#223;igung des Abgabesatzes zu gew&#228;hren (3.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>1. F&#252;r das Veranlagungsjahr 2014 ist die Zahl der f&#252;r die Abwasserabgabe der Kl&#228;gerin ma&#223;geblichen Schadeinheiten von 3200 ZSE um 1.160 ZSE auf 4.360 ZSE zu erh&#246;hen, weil bei der am 15. Dezember 2014 im einleitenden Betrieb der Kl&#228;gerin durchgef&#252;hrten staatlichen &#220;berwachung eine CSB-Konzentration von 69 mg/l gemessen und damit der mit Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006 festgesetzte &#220;berwachungswert f&#252;r diesen Parameter von 40 mg/l nicht eingehalten wurde. Der CSB-Wert, der der Menge an Sauerstoff entspricht, welche zur Oxidation der gesamten im Abwasser enthaltenen organischen Stoffe erforderlich ist, wurde vielmehr um einen Prozentsatz von 72,5 &#252;berstiegen. Da der &#220;berwachungswert damit nur einmal nicht eingehalten wurde, bestimmt sich die Erh&#246;hung gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG nach der H&#228;lfte dieses Vomhundertsatzes, sie betr&#228;gt also 36,25 v. H. der bisher ma&#223;geblichen 3200 Schadeinheiten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Daran vermag der Umstand nichts zu &#228;ndern, dass nach Angaben der Kl&#228;gerin eine von ihr in Auftrag gegebene Analyse der Referenzprobe einen Wert von 63 mg/l beim Parameter CSB ergab. Denn das Protokoll der Probenahme stellt eine &#246;ffentliche Urkunde im Sinne von &#167;&#167; 98 VwGO, 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung &#8722; ZPO &#8722; dar, deren Unrichtigkeit gem&#228;&#223; &#167; 418 Abs. 2 ZPO nur bewiesen ist, wenn jede M&#246;glichkeit ausgeschlossen ist, dass der gesetzlich als erwiesen geltende Sachverhalt richtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 &#8211; 9 B 6.04 &#8211;, NVwZ-RR 2005, 203 = juris). Ein solcher Beweis ist nicht erbracht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>2. Der festgesetzte &#220;berwachungswert von 40 mg/l f&#252;r den Parameter CSB gilt auch nicht als eingehalten. Das Abwasserabgabengesetz regelt nicht, wann ein &#220;berwachungswert eingehalten ist oder als eingehalten gilt. Dies beurteilt sich nach den einschl&#228;gigen wasserrechtlichen Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 2. November 2006 &#8211; 7 C 5.06 &#8211;, NVwZ-RR 2007, 124 = juris). Ist ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer &#220;berpr&#252;fung im Rahmen der staatlichen &#220;berwachung nicht eingehalten, gilt er nach &#167; 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung &#252;ber Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gew&#228;sser (Abwasserverordnung) i. d. F. d. Bek. v. 17. Juni 2004 (BGBl. I, S.1108 m. sp. &#196;. &#8211; AbwV &#8211;) dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen &#220;berpr&#252;fungen in vier F&#228;llen den jeweils ma&#223;gebenden Wert nicht &#252;berschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent &#252;bersteigt. &#220;berpr&#252;fungen, die l&#228;nger als drei Jahre zur&#252;ckliegen, bleiben dabei unber&#252;cksichtigt (&#167; 6 Abs. 1 Satz 2 AbwV).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Zwar hat der Beklagte keine CSB-Konzentration im von der Kl&#228;gerin eingeleiteten Abwasser festgestellt, die mehr als das Doppelte des &#220;berwachungswerts f&#252;r diesen Parameter von 40 mg/l betr&#228;gt. In dem Drei-Jahres-Zeitraum vor dem 15. Dezember 2014 fanden allerdings keine vier (weiteren) staatlichen &#220;berpr&#252;fungen der CSB-Konzentration statt, bei denen der &#220;berwachungswert von 40 mg/l eingehalten wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Kl&#228;gerin mit dem Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, der &#220;berwachungswert f&#252;r den Parameter CSB gelte gleichwohl als eingehalten, weil der Beklagte in dem ma&#223;geblichen Zeitraum keine vier staatlichen &#220;berpr&#252;fungen durchgef&#252;hrt habe, folgt dem der Senat nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_23\" title=\"zum Leitsatz\">23</a></dt>\n<dd><p>Nach dem eindeutigen Wortlaut des &#167; 6 Abs. 1 AbwV greift die Fiktion der Einhaltung des &#220;berwachungswerts nur, wenn innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums die Ergebnisse der aktuellen und der vier vorausgegangenen staatlichen &#220;berpr&#252;fungen in h&#246;chstens einem Fall den jeweils ma&#223;gebenden Wert um allenfalls das Doppelte &#252;bersteigen. Finden in dem genannten Zeitraum weniger als vier (weitere) staatliche &#220;berpr&#252;fungen statt, wird eine aktuell festgestellte &#220;berschreitung des &#220;berwachungswerts nicht als dessen Einhaltung fingiert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Diese Auslegung wird durch die vom Verwaltungsgericht und von der Kl&#228;gerin angestellten &#220;berlegungen zu Sinn und Zweck der sogenannten &#8222;4-aus-5-Regelung&#8220; des &#167; 6 Abs. 1 AbwV und zu der Handhabung der Regelung in einzelnen anderen Bundesl&#228;ndern nicht ersch&#252;ttert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben wurde, zielt das Regelungssystem des &#167; 4 Abs. 4 AbwAG darauf ab, durch den Druck der Abgabenbelastung den Einleiter anzuhalten, die festgelegten &#220;berwachungswerte von sich aus einzuhalten und sogar m&#246;glichst zu unterbieten, um damit zugleich den wasserrechtlichen Verwaltungsvollzug ohne Verlust an Effektivit&#228;t zu entlasten. Der Gesetzgeber hat sich zur Verst&#228;rkung dieser abgabenrechtlichen Flankierungswirkung bewusst f&#252;r harte finanzielle Folgen bei &#220;berschreitung der &#220;berwachungswerte entschieden (vgl. BT-Drucks. 10/5533 S. 9; BVerwG, Urteil vom 2. November 2006 &#8211; 7 C 5.06 &#8211;, NVwZ-RR 2007, 124 = juris) und ausdr&#252;cklich schon eine einmalige &#220;berschreitung als Rechtfertigung f&#252;r eine &#252;berproportionale Abgabensteigerung ausreichen lassen. Damit hat der Gesetzgeber die Abgabenrelevanz sog. \"Ausrei&#223;er\" grunds&#228;tzlich in Kauf genommen (BT-Drucks. 10/5533 S. 12; BVerwG, Urteil vom 2. November 2006 &#8211; 7 C 5.06 &#8211;, NVwZ-RR 2007, 124 = juris). Angesichts der M&#246;glichkeit, dass ein gemessener Wert, der den zu beachtenden Wert &#252;berschreitet, lediglich ein seltener &#8222;Ausrei&#223;er&#8220; ist, w&#228;hrend der zu beachtende Wert in der Regel eingehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 &#8211; 8 C 16/96 &#8211;, DVBl 1999, 399 = juris; BVerwG, Urteil vom 2. November 2011 &#8211; 7 C 5/06 &#8211;, NVwZ-RR 2007, 124 = juris), hat sich der Verordnungsgeber nicht f&#252;r eine generelle Irrelevanz eines Zufallsergebnisses entschieden, sondern in &#167; 6 Abs. 1 AbwV eine spezielle Regelung getroffen, die die Fiktion der Einhaltung des &#220;berwachungswerts von mehreren Voraussetzungen abh&#228;ngig macht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Dazu geh&#246;rt &#8211; wie erw&#228;hnt &#8211; auch, dass innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums vor der aktuellen &#220;berpr&#252;fung vier (weitere) staatliche &#220;berpr&#252;fungen stattgefunden haben und die Ergebnisse der aktuellen sowie der vier vorausgegangenen &#220;berpr&#252;fungen in h&#246;chstens einem Fall den jeweils ma&#223;gebenden Wert um allenfalls das Doppelte &#252;bersteigen. Die &#8222;4-aus-5-Regelung&#8220; soll die Schwierigkeiten ausnahmsloser Einhaltung von Einleitungswerten angesichts durch die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse bedingter Schwankungen oder technischer Fehlfunktionen dadurch erleichtern, dass ein nach vier &#220;berpr&#252;fungen einmal vorkommender \"Ausrei&#223;er\" unber&#252;cksichtigt bleibt; darin ersch&#246;pft sich die Bedeutung der Regelung (vgl. BR-Drucks. 198/89, S. 41; BVerwG, Urteil vom 2. November 2006 &#8211; 7 C 5.06 &#8211;, NVwZ-RR 2007, 124 = juris zu der vergleichbaren fr&#252;heren Bestimmung der Ziffer 2.2.4 der Rahmen-AbwasserVwV).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Es gibt keinen Anhaltspunkt f&#252;r die Annahme, dass nach &#167; 6 Abs. 1 Satz 2 AbwV lediglich l&#228;nger als drei Jahre zur&#252;ckliegende &#8222;Ausrei&#223;er&#8220; unber&#252;cksichtigt bleiben sollen, die den Einleiter belasten. Vielmehr bringt &#167; 6 Abs. 1 Satz 2 AbwV zum Ausdruck, dass l&#228;nger als drei Jahre zur&#252;ckliegenden Messergebnissen unabh&#228;ngig davon keine Aussagekraft mehr beigemessen wird, ob sie den Einleiter beg&#252;nstigen oder belasten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung des &#167; 6 Abs. 1 AbwV hingenommen, dass die Anwendbarkeit der &#8222;4-aus-5-Regelung&#8220; wesentlich von der beh&#246;rdlichen &#220;berwachungst&#228;tigkeit abh&#228;ngt und beispielsweise im Falle der &#220;berlastung der &#220;berwachungsbeh&#246;rde leerlaufen kann. Denn der (Bundes-)Verordnungsgeber hat keinen bestimmenden Einfluss auf die personelle und technische Ausstattung sowie den Gesch&#228;ftsanfall (z. B. die Anzahl der St&#246;rf&#228;lle) der &#220;berwachungsbeh&#246;rden der L&#228;nder. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20. August 1997 &#8211; 8 B 170/97 &#8211;, DVBl 1998, 51 = juris; Urteil vom 2. November 2006 &#8211; 7 C 5.06 &#8211;, NVwZ-RR 2007, 124 = juris) hat eine niedrige &#220;berwachungsfrequenz als f&#252;r den Einleiter grunds&#228;tzlich unbedenklich angesehen, weil die staatlichen Untersuchungen stets nur weniger &#220;berschreitungen feststellen k&#246;nnen als tats&#228;chlich von dem Abgabepflichtigen begangen wurden; der Einleiter habe nach dem Regelungssystem des &#167; 4 Abs. 4 AbwAG in seiner Ankn&#252;pfung an staatliche Messergebnisse nie eine h&#246;here Abgabe zu zahlen als \"an sich\" von ihm geschuldet. Das gilt grunds&#228;tzlich auch, wenn nur sehr wenige &#220;berpr&#252;fungen durchgef&#252;hrt werden. Dadurch wird der Einleiter ohne weiteres beg&#252;nstigt, wenn er die &#220;berwachungswerte &#246;fter nicht einzuhalten vermag. Dass dem Einleiter durch die geringe Anzahl von &#220;berpr&#252;fungen andererseits die M&#246;glichkeit genommen werden kann, sich auf die Fiktion der Einhaltung der &#220;berwachungswerte nach &#167; 6 Abs. 1 AbwV zu berufen, hat der Verordnungsgeber mit den normierten Voraussetzungen dieser Fiktion in Kauf genommen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, in einigen Bundesl&#228;ndern werde die Einhaltungsfiktion davon abweichend gehandhabt, muss dies angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung des &#167; 6 Abs. 1 AbwV und des damit &#252;bereinstimmenden Zwecks der Regelung unber&#252;cksichtigt bleiben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>3. Die somit auf 4.360 erh&#246;hte Zahl der Schadeinheiten ist mit dem auf die H&#228;lfte erm&#228;&#223;igten Abgabesatz von 17,895 &#8364; zu multiplizieren, so dass sich f&#252;r den Parameter CSB ein Abgabebetrag von 78.022,20 &#8364; ergibt. Anders als der Beklagte meint, kann die Kl&#228;gerin eine Erm&#228;&#223;igung des Abgabesatzes &#8211; wie bisher &#8211; beanspruchen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 9 Abs. 5 AbwAG erm&#228;&#223;igt sich der Abgabesatz um die H&#228;lfte f&#252;r die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl (erstens) der Inhalt des Bescheides nach &#167; 4 Absatz 1 AbwAG oder die Erkl&#228;rung nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 AbwAG mindestens den in einer Rechtsverordnung nach &#167; 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder &#167; 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit &#167; 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und (zweitens) die in einer solchen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Diese beiden kumulativ zu erf&#252;llenden Voraussetzungen waren im Veranlagungszeitraum des Jahres 2014 gegeben. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die zweite der genannten Voraussetzungen sei wegen &#220;berschreitung sowohl des verordnungsrechtlich festgelegten CSB-Werts (a) als auch des BSB5-Werts (b) nicht erf&#252;llt gewesen, folgt dem der Senat nicht. Dabei stellt der BSB5-Wert die Ma&#223;zahl f&#252;r die Menge des im Wasser gel&#246;sten Sauerstoffs dar, der zum biologischen aeroben Abbau gel&#246;ster organischer Verbindungen im Abwasser durch Mikroorganismen innerhalb von f&#252;nf Tagen ben&#246;tigt wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>a) Der in Anhang 28 der Abwasserverordnung f&#252;r das Abwasser aus der Herstellung von Papier und Pappe aufstellte CSB-Wert (3 kg/t) war eingehalten, was der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28. Januar 2016 einger&#228;umt hat. Gleichwohl geht er auf der Grundlage einer von ihm vorgenommenen &#8222;Umrechnung&#8220; der (eingehaltenen) Schadstofffracht in eine Schadstoffkonzentration nicht nur von einer &#220;berschreitung des &#220;berwachungswerts, sondern auch der verordnungsrechtlich festgelegten Anforderungen aus. Dies ist mit der in Anhang 28 Buchst. C Abs. 1 f&#252;r den Parameter CSB normierten &#8222;Frachtanforderung&#8220; nicht zu vereinbaren. Da der Verordnungsgeber mit dieser &#8222;Frachtanforderung&#8220; f&#252;r den Parameter CSB &#8211; anders als im Falle der &#252;brigen Schadstoffwerte &#8211; ausdr&#252;cklich keine Schadstoffkonzentration f&#252;r das Abwasser an der Einleitungsstelle festgelegt hat, muss eine &#8222;Umrechnung&#8220; der gemessenen Schadstofffracht in eine Schadstoffkonzentration unterbleiben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>b) Die Erm&#228;&#223;igung des Abgabesatzes kann der Kl&#228;gerin auch nicht mit der Begr&#252;ndung versagt werden, der vom Beklagten gemessene BSB5-Wert habe 42 mg/l betragen und damit den nach Anhang 28 Buchst. C Abs. 1 zugelassenen Wert von 25 mg/l BSB5 &#252;berstiegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Anders als der Beklagte meint, ist bei der Entscheidung, ob der Abgabesatz f&#252;r das Veranlagungsjahr 2014 gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 5 AbwAG erm&#228;&#223;igt wird, nicht auf die Anforderungen an den BSB5-Wert, sondern lediglich auf die Einhaltung des im Anhang 28 Buchst. C Abs. 1 festgelegten CSB-Werts abzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_34\" title=\"zum Leitsatz\">34</a></dt>\n<dd><p>Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des &#167; 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG. Danach ist der Abgabesatz (nur) f&#252;r diejenigen Schadeinheiten zu erm&#228;&#223;igen, die nicht vermieden werden, obwohl die in einer Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Bei diesen nicht vermiedenen, sondern trotz Einhaltung der verordnungsrechtlich festgelegten Anforderungen angefallenen Schadeinheiten kann es sich vorliegend nur um solche Schadeinheiten handeln, deren Zahl wegen &#220;berschreitung eines wasserbeh&#246;rdlich festgesetzten &#220;berwachungswerts nach &#167; 4 Abs. 4 AbwAG zu erh&#246;hen ist. Denn nur insoweit kommt die Festsetzung einer h&#246;heren Abwasserabgabe in Betracht, bei der eine Erm&#228;&#223;igung des Abgabesatzes nach &#167; 9 Abs. 5 AbwAG zu pr&#252;fen ist. Die im Sinne des &#167; 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG in einer Rechtsverordnung festgelegten (und eingehaltenen) Anforderungen beziehen sich damit ausschlie&#223;lich auf den oder die Parameter, deren &#220;berwachungswert &#252;berschritten wurde, hier also auf den CSB-Wert. Allein die &#220;berschreitung des wasserbeh&#246;rdlich festgesetzten &#220;berwachungswerts f&#252;r den Parameter CSB ist die Grundlage der Erh&#246;hung der Zahl der Schadeinheiten nach &#167; 4 Abs. 4 AbwAG durch den angefochtenen &#196;nderungsbescheid. Nur in Bezug auf diesen Wert stellt sich die Frage der Abgabesatzerm&#228;&#223;igung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Diese sich aus dem Wortlaut der Bestimmung bereits ergebende Auslegung wird durch ihre den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Zweckbestimmung best&#228;tigt. Danach soll die Einf&#252;hrung des Standes der Technik f&#252;r die Einleitung gef&#228;hrlicher Stoffe in &#167; 7a Abs. 1 des Entwurfs einer 5. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz &#8211; WHG &#8211; bei bestimmten gef&#228;hrlichen Stoffen abgaberechtlich flankiert werden (BT-Drucks. 10/5533, S. 1), wobei der Einleiter bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wie bisher die Halbierung des Abgabesatzes erh&#228;lt (BT-Drucks. 10/5533, S. 9). Damit verbindet &#167; 9 Abs. 5 AbwAG gew&#228;sserschutzpolitische Zwecke mit dem Ziel, die Abgabenbelastung in einem wirtschaftlich tragbaren Rahmen zu halten (vgl. BT-Drucks. 7/5183 S. 4). Dies geschieht, indem der Gesetzgeber einen Anreiz schafft, in den Gew&#228;sserschutz zu investieren und die f&#252;r die einzelnen Schadstoffparameter festgelegten Anforderungen zu erf&#252;llen, um &#8722; gleichsam im Gegenzug &#8722; zumindest zum Teil von der Abwasserabgabe entlastet zu werden (vgl. BT-Drucks. 10/5533, S. 1, 2 und 8; BT-Drucks. 11/4942, S. 1 und 6 f. sowie BT-Drucks. 12/4272, S. 1). Daneben lie&#223; sich der Gesetzgeber auch vom Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwandes leiten (vgl. etwa BT-Drucks. 10/5533, S. 1, 2 und 8, BT-Drucks. 11/4942, S. 1, 6, 7 und 9 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Aus gesetzessystematischen Gr&#252;nden ist die Erm&#228;&#223;igung nach &#167; 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG auch nicht etwa zus&#228;tzlich davon abh&#228;ngig, dass bei der Abwasserreinigung allgemeine Anforderungen nach dem Stand der Technik beachtet werden. Denn die Anforderungen, die sowohl die allgemein anerkannten Regeln der Technik als auch der Stand der Technik an die Beschaffenheit einzuleitenden Abwassers stellen, wurden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu &#167; 7a Abs. 1 WHG (Rahmen-AbwasserVwV) ebenso konkretisiert wie dies durch die nunmehr ma&#223;gebliche Abwasserverordnung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 &#8211; 8 C 30.96 &#8211;, BVerwGE 107, 345 = juris). Wie auch der Beklagte einr&#228;umt, ist der Stand der Technik parameterbezogen zu definieren. Das gilt zumindest, wenn die Abwasserverordnung f&#252;r einen bestimmten Schadstoff eine konkrete Anforderung enth&#228;lt, wie dies f&#252;r den CSB-Wert der Fall ist. Darin unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung &#8211; neben zwischenzeitlich erfolgter &#196;nderungen des Abwasserabgabegesetzes &#8211; entscheidend von derjenigen, die dem Urteil des fr&#252;her zust&#228;ndigen 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1996 (&#8211; 12 A 11132/95.OVG &#8211;, esovgrp) zugrunde lag. Dieses Urteil betraf F&#228;lle, in denen keine Anforderungen in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach &#167; 7a Abs. 1 Satz 3 WHG gestellt waren und deshalb die Abgabesatzerm&#228;&#223;igung von einer Abwasserreinigung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik abh&#228;ngig gemacht wurde. In dem dazu ergangenen Revisionsurteil vom 28. Oktober 1998 (BVerwG &#8211; 8 C 30.96 &#8211;, BVerwGE 107, 345 = juris) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, dass bei allen Einleitungen die Erm&#228;&#223;igung des Abgabesatzes f&#252;r jeden Schadstoff in gleicher Weise gesondert zu pr&#252;fen ist. Gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AbwAG ist die Erm&#228;&#223;igung des Abgabesatzes nur zu versagen, wenn hinsichtlich dieses Schadstoffs die verordnungsrechtlich konkretisierten allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Beklagte meint, die &#220;berschreitung des in Anhang 28 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung festgelegten BSB5-Werts rechtfertige wie der Versto&#223; gegen allgemeine Anforderungen die Versagung der Abgabesatzerm&#228;&#223;igung (auch) im Hinblick auf den Parameter CSB, folgt ihm der Senat nicht. Die Festlegung des BSB5-Werts in Anhang 28 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung geh&#246;rt nicht zu den allgemeinen Anforderungen des &#167; 3 AbwV oder denjenigen des Anhangs 28 der Abwasserverordnung f&#252;r das Abwasser aus der Herstellung von Papier und Pappe und ist diesen auch nicht vergleichbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Der Ausspruch &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus &#167; 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. &#167; 708 Nr. 10 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Die Revision ist wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Sache gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p><strong>Beschluss</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Berufungsverfahren auf 98.780,40 &#8364; festgesetzt (&#167;&#167; 47, 52 Abs. 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}