List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Berufung der Kl&#228;ger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. April 2013 &#8211; 4 A 1280/12 &#8211; wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;ger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist im Kostenpunkt vorl&#228;ufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgl&#228;ubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgl&#228;ubiger zuvor Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;ger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag. Sie sind Eigent&#252;mer des bebauten Grundst&#252;cks gem&#228;&#223; Rubrumsadresse, bestehend aus dem 490 m&#178; gro&#223;en Flurst&#252;ck, Gemarkung A-Stadt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Anschlussbeitragserhebung durch den Beklagten unterlag hinsichtlich ihrer satzungsm&#228;&#223;igen Rechtsgrundlage in der Vergangenheit folgender Entwicklung:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Vom 06. November 1992 datiert als erste entsprechende Satzung die Beitrags- und Geb&#252;hrensatzung f&#252;r die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes G&#252;strow-B&#252;tzow-Sternberg (nachfolgend: Zweckverband). Am 24. Juni 1993 wurde nachfolgend die weitere Beitrags- und Geb&#252;hrensatzung f&#252;r die Abwasserentsorgung ausgefertigt und am 19. August 1993 (Regionalteile der &#8222;Schweriner Volkszeitung&#8220;) bzw. 22. M&#228;rz 1999 (Amtlicher Anzeiger Nr. 13, Beilage zum Amtsblatt f&#252;r Mecklenburg-&#8203;Vorpommern, S. 241) bekannt gemacht. Zu dieser Satzung folgten zwischen 1993 und 1995 vier Nachtragssatzungen, denen gemein war, dass auf der Fl&#228;chenseite der Kalkulation Grundst&#252;cke von sog. &#8222;Altanschlie&#223;ern&#8220; unber&#252;cksichtigt geblieben waren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Mit der Beitrags- und Geb&#252;hrensatzung f&#252;r die Abwasserentsorgung vom 13. M&#228;rz 1997 (Amtlicher Anzeiger Nr. 13, Beilage zum Amtsblatt f&#252;r Mecklenburg-&#8203;Vorpommern 1999, S. 248) unternahm der Zweckverband erneut den Versuch, eine wirksame Rechtsgrundlage f&#252;r die Beitrags- und Geb&#252;hrenerhebung zu schaffen. Im Zeitraum zwischen 1997 und 1999 ergingen hierzu eine Erg&#228;nzungs- und zwei &#196;nderungssatzungen. Nachdem das Verwaltungsgericht Schwerin u. a. mit Urteil vom 24. Februar 2000 &#8211; 4 A 2022/99 &#8211; die Unwirksamkeit der Satzung vom 13. M&#228;rz 1997 angenommen hatte, weil die in den Regelungen zum Beitragssatz enthaltene Differenzierung zwischen erstmalig angeschlossenen und Grundst&#252;cken, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung (teilweise) angeschlossen waren, gleichheitswidrig gewesen sei, beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 15. Februar 2001 die Satzung &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserentsorgung (Beitrags- und Geb&#252;hrensatzung), die am 21. Mai 2001 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger vom 18. Juni 2001 (Amtlicher Anzeiger Nr. 29, Beilage zum Amtsblatt f&#252;r Mecklenburg-&#8203;Vorpommern, S. 671) &#246;ffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2001 in Kraft trat. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Juli 2002 &#8211; 4 K 35/01 &#8211; wurde diese Satzung rechtskr&#228;ftig f&#252;r nichtig erkl&#228;rt (mit Ausnahme der Bestimmungen &#252;ber die Erhebung von Anschlussbeitr&#228;gen f&#252;r die Entsorgung von Niederschlagswasser und &#252;ber die Erhebung von Benutzungsgeb&#252;hren f&#252;r die Entsorgung von Niederschlagswasser &lt;\"Benutzungsgeb&#252;hr B\"&gt; sowie des &#167; 16, hinsichtlich derer der Antrag abgelehnt wurde).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die weitere Beitrags- und Geb&#252;hrensatzung f&#252;r die Abwasserentsorgung vom 27. M&#228;rz 2002 (Satzungsbeschluss v. 18.03.2002, Amtlicher Anzeiger Nr. 16, Beilage zum Amtsblatt f&#252;r Mecklenburg-&#8203;Vorpommern, S. 541), zu der in der Folgezeit noch eine &#196;nderungssatzung erging, betrachteten das Verwaltungsgericht Schwerin (Urt. v. 23.08.2012 &#8211; 4 A 1149/12 &#8211;) bzw. der Beklagte selbst wegen einer Nichtber&#252;cksichtigung sog. &#8222;Altanschlie&#223;er&#8220; auf der Fl&#228;chenseite der Kalkulation ebenfalls als unwirksam.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Am 2. Dezember 2004 beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes eine neue Satzung &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserentsorgung, die am 3. Dezember 2004 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger vom 27. Dezember 2004 (Nr. 52, S. 1513) &#246;ffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2005 in Kraft trat. Unter dem 16. November 2005 wurde hierzu die 1. &#196;nderungssatzung beschlossen (am 23. November 2005 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 54 vom 12. Dezember 2005, S. 1606, &#246;ffentlich bekannt gemacht), mit der im Wesentlichen die Vorschriften &#252;ber die Beitragserhebung f&#252;r die &#246;ffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gestrichen wurden. Mit der am 5. Dezember 2007 beschlossenen 2. &#196;nderungssatzung (am 12. Dezember 2007 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 52 vom 27. Dezember 2007, S. 1577, &#246;ffentlich bekannt gemacht) wurde im Wesentlichen ein einheitlicher Beitragssatz in H&#246;he von 12,51 EUR geregelt. Die am 19. November 2009 beschlossene 3. &#196;nderungssatzung (am 1. Dezember 2009 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 50 vom 14. Dezember 2009, S. 1243, &#246;ffentlich bekannt gemacht) betraf im Wesentlichen die geb&#252;hrenrechtlichen Vorschriften des &#167; 12.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Mit rechtskr&#228;ftigem Urteil vom 12. Oktober 2011 &#8211; 4 K 31/06 &#8211; erkl&#228;rte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Satzung &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 (BGS 04) in der Fassung der 1. &#196;nderungssatzung vom 23. November 2005, der 2. &#196;nderungssatzung vom 12. Dezember 2007 und der 3. &#196;nderungssatzung vom 1. Dezember 2009 (nur) hinsichtlich der Regelung des &#167; 7 Satz 1 f&#252;r unwirksam.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Am 04. Dezember 2013 beschloss die Verbandsversammlung schlie&#223;lich die Vierte Satzung zur &#196;nderung der Satzung &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserentsorgung (am 09. Dezember 2013 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 51, S. 855, &#246;ffentlich bekannt gemacht). Die &#196;nderung betrifft &#167; 7 Satz 1 BGS und im &#220;brigen geb&#252;hrenrechtliche Vorschriften.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Mit dem streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid &#252;ber den Beitrag f&#252;r die Herstellung der &#246;ffentlichen Einrichtung f&#252;r die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. Mai 2006 (Bescheidnummer B) zog der Beklagte die Kl&#228;ger zu einem Anschlussbeitrag f&#252;r das oben bezeichnete Grundst&#252;ck in H&#246;he von 1.532,48 EUR heran.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Gegen diesen Bescheid legten die Kl&#228;ger am 06. Juni 2006 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006, zugestellt am 30. August 2006, zur&#252;ckwies.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Am 29. September 2006 haben die Kl&#228;ger beim Verwaltungsgericht Schwerin (zun&#228;chst unter dem Aktenzeichen 4 A 1803/06) Klage erhoben. Die zwischenzeitliche Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2012 aufgehoben. In diesem Zuge hat das Verfahren das Az. 4 A 1280/12 erhalten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;ger haben im Wesentlichen vorgetragen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>ihr Grundst&#252;ck sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen. Ein Beitrag f&#252;r die Herstellung der Abwasseranlagen k&#246;nne nicht erhoben werden. Der Zweckverband habe das vorhandene und funktionierende Abwassernetz, das von den B&#252;rgern der DDR bezahlt worden sei, &#252;bernommen. Ihre Inanspruchnahme versto&#223;e deshalb auch gegen das allgemeine R&#252;ckwirkungsverbot. Unklar sei au&#223;erdem, f&#252;r welche Investitionen die Beitr&#228;ge erhoben werden sollen. Es werde bestritten, dass die Beitr&#228;ge durch einen entsprechenden Aufwand an Investitionen gerechtfertigt seien, ebenso, dass die Beitr&#228;ge zutreffend anhand des angefallenen Aufwands berechnet worden seien. Ihre Inanspruchnahme versto&#223;e gegen &#167; 242 Abs. 9 BauGB. Der darin enthaltene Rechtsgedanke, dass f&#252;r Altanschl&#252;sse keine Erschlie&#223;ungskosten mehr erhoben werden d&#252;rften, sei hier entsprechend anzuwenden. Der Anspruch des Beklagten sei verwirkt. Die Kl&#228;ger seien &#252;ber gute 15 Jahre nicht in Anspruch genommen worden. Es seien lediglich Beitr&#228;ge von &#8222;Neuanschlie&#223;ern&#8220; erhoben worden. Der Zweckverband habe damit Umst&#228;nde geschaffen, aufgrund derer die Kl&#228;ger darauf h&#228;tten vertrauen d&#252;rfen, nach so langer Zeit nicht noch mit Beitr&#228;gen belastet zu werden. Durch die Beitragserhebung w&#252;rden einzelne Anlieger in unzumutbarer Art und Weise belastet. Als milderes Mittel h&#228;tten die Kosten &#252;ber die j&#228;hrlich zu erhebenden Geb&#252;hren umgelegt werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;ger haben beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">den Bescheid des Beklagten &#252;ber den Beitrag f&#252;r die Herstellung der &#246;ffentlichen Einrichtung f&#252;r die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. Mai 2006, Bescheidnummer B&#8230;., und seinen Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 aufzuheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Er hat auf seine Ausf&#252;hrungen in den Verfahren des Verwaltungsgerichts Schwerin zu den Az. 4 A 1798/02 und 4 A 1799/02 sowie auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Grundst&#252;ck befinde sich im unbeplanten Innenbereich und sei weniger als 45 m tief.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Mit dem angefochtenen Urteil vom 16. April 2013 &#8211; 4 A 1280/12 &#8211; hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; zugleich hat es die Berufung zugelassen. Zur Begr&#252;ndung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Bescheid vom 19. Mai 2006 sei &#8211; ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 &#8211; rechtm&#228;&#223;ig und insbesondere materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die ihm zugrunde liegende Satzung &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 in der ma&#223;geblichen Fassung der 2. Satzung zur &#196;nderung der Satzung &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes G&#252;strow-B&#252;tzow-Sternberg - vom 12. Dezember 2007 (im Folgenden: BGS) sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden. Zur Rechtm&#228;&#223;igkeit des beitragsrechtlichen Teils der Satzung werde insoweit zun&#228;chst auf die Ausf&#252;hrungen in dem rechtskr&#228;ftigen Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2011 &#8211; 4 K 31/06 &#8211; hingewiesen. Erg&#228;nzend sei auszuf&#252;hren, dass die Entstehung der Beitragspflicht (mit der Anschlussm&#246;glichkeit) in der Satzung zwar f&#252;r Grundst&#252;cke im Au&#223;enbereich nach &#167; 35 BauGB vordergr&#252;ndig nicht korrekt beschrieben werde. Im Zusammenspiel mit der entsprechenden Regelung im Beitragsma&#223;stab (&#167; 4 Abs. 3 Buchst. h BGS) werde jedoch hinreichend verdeutlicht, dass die blo&#223;e Anschlussm&#246;glichkeit eines Grundst&#252;cks im Au&#223;enbereich gerade noch nicht die sachliche Beitragspflicht entstehen lasse, sondern erst der vorgenommene Anschluss.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Die Satzung bestimme auch unmissverst&#228;ndlich, dass bei einem Konflikt zwischen einer beitragssatzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung und einer gemeindlichen Satzung nach &#167; 34 Abs. 4 BauGB f&#252;r die Bestimmung der der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Grundst&#252;cksfl&#228;che allein die gemeindliche Satzung ma&#223;gebend sein soll. Diese Vorrangregelung versto&#223;e nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Mit der sp&#228;teren anschlussbeitragsrechtlichen Nichtber&#252;cksichtigung unbebauter und nicht an die Kanalisation angeschlossener Grundst&#252;cke sei auch die (damals unver&#228;ndert gebliebene) Globalkalkulation nicht rechtswidrig geworden. Die Kl&#228;ger h&#228;tten insoweit keine Einw&#228;nde erhoben. Die Beitragskalkulation gebe, soweit sie von anderen Kl&#228;gern substantiiert angegriffen worden sei, keinen Anlass zu Beanstandungen. Insoweit werde etwa auf die Ausf&#252;hrungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in dessen Urteil vom 12. Oktober 2011 verwiesen. Soweit die Kl&#228;ger bestreiten w&#252;rden, dass die Beitr&#228;ge durch einen entsprechenden Aufwand an Investitionen gerechtfertigt seien, ebenso, dass sie zutreffend anhand des angefallenen Aufwands berechnet worden seien, gehe dies &#8222;ins Blaue&#8220;. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass der Zweckverband zun&#228;chst mehrere (f&#252;nf) &#246;ffentliche Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betrieben habe. Im &#220;brigen betreibe er zum 1. Januar 2008 nur noch eine &#246;ffentliche Einrichtung zur zentralen Entsorgung von Schmutzwasser (Art. 1 Ziff. 1 der 3. &#196;nderungssatzung zur Abwasserentsorgungssatzung und Art. 1 Ziff. 1 der 2. &#196;nderungssatzung der Beitrags- und Geb&#252;hrensatzung, jeweils vom 12. Dezember 2007). Die Ermittlung der &#246;rtlichen Verh&#228;ltnisse zur (hier) schlichten Tiefenbegrenzung sei ordnungsgem&#228;&#223; erfolgt. Ob die Fortschreibung der Globalkalkulation nach Ablauf ihres (bisherigen) Kalkulationszeitraums nach dem Jahre 2010 erforderlich sei, spiele f&#252;r das vorliegende Verfahren keine Rolle, da die hier zugrunde liegende Globalkalkulation, auf der der vorliegende Beitragsbescheid beruhe, rechtlich nicht zu beanstanden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Kl&#228;ger die sog. &#8222;Altanschlie&#223;er-Rechtsprechung&#8220; des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern kritisierten, der sich das Verwaltungsgericht bereits in zahlreichen Entscheidungen angeschlossen habe, k&#246;nne dem nicht gefolgt werden. Da der Zweckverband nach der Wende neue &#246;ffentliche Einrichtungen zur Schmutzwasserentsorgung geschaffen habe, m&#252;sse ein Herstellungsbeitrag erhoben werden, und zwar sowohl von den sog. &#8222;Altanschlie&#223;ern&#8220; mit faktischem Kanalnetzanschluss schon zu DDR- oder noch weiter zur&#252;ckliegenden Zeiten als auch von den Eigent&#252;mern &#8222;neu&#8220; an das Kanalnetz angeschlossener/anschlie&#223;barer Grundst&#252;cke. Denn allen angeschlossenen bzw. an die &#246;ffentliche Einrichtung anschlie&#223;baren Grundst&#252;cken werde erstmals der gleiche rechtlich dauerhaft abgesicherte Vorteil verschafft. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sei ebenfalls gekl&#228;rt, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung sich nur auf die nach der Wende gegr&#252;ndeten Abgaben erhebenden K&#246;rperschaften beziehe. Selbst wenn die Kl&#228;ger bzw. ihre Rechtsvorg&#228;nger im Hinblick auf das streitbefangene Grundst&#252;ck w&#228;hrend der Existenz der DDR f&#252;r den Anschluss des Grundst&#252;cks Geb&#252;hren o. &#196;. &#8211; ein Nachweis daf&#252;r sei nicht vorgelegt worden &#8211; gezahlt haben sollten, k&#246;nne es nach der Wende zu einem Herstellungsbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz herangezogen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Den Ausf&#252;hrungen der Kl&#228;ger zu &#167; 242 Abs. 9 BauGB bzw. einer analogen Anwendung dieser Vorschrift sei ebenfalls nicht zu folgen. Vorliegend werde kein Erschlie&#223;ungsbeitrag f&#252;r Erschlie&#223;ungsanlagen im Sinne des &#167; 127 Abs. 2 BauGB erhoben, sondern ein Anschlussbeitrag nach &#167; 9 KAG M-V. Kommunalabgabenrechtliche Anschlussbeitr&#228;ge aufgrund der Herstellung einer &#246;ffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung unterfielen nicht der Vorschrift des &#167; 242 Abs. 9 BauGB.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Dem angegriffenen Bescheid selbst hafte ebenfalls kein materieller Fehler an. Der Beitrag sei insbesondere nicht in seiner Festsetzung verj&#228;hrt. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht setze sowohl nach dem neuen als auch nach dem alten Kommunalabgabengesetz (&#167; 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bzw. &#167; 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F.) eine wirksame Beitragssatzung voraus. Erst mit ihrer Existenz beginne die vierj&#228;hrige Festsetzungsfrist zu laufen (&#167; 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. &#167;&#167; 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO). Dies entspreche der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, wonach die Festsetzungsfrist f&#252;r die Erhebung eines Anschlussbeitrages erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung beginne. Diese Rechtsprechung habe der Landesgesetzgeber in der Neuregelung des &#167; 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ausdr&#252;cklich best&#228;tigt. Die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Satzung vom 03. Dezember 2004 &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserentsorgung sei die erste wirksame Satzung des Zweckverbandes. Die Satzung vom 27. M&#228;rz 2002 sei wegen Nichtbeachtung der sog. &#8222;Altanschlie&#223;er&#8220; auf der Fl&#228;chenseite der Kalkulation ebenso unwirksam gewesen wie die Satzung vom 23. Mai 2001. Anhaltspunkte f&#252;r eine Verwirkung des streitigen Anschlussbeitrags l&#228;gen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Die der Satzung zugrundeliegenden Normen, insbesondere &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V, verstie&#223;en auch nicht gegen h&#246;herrangiges Recht, auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. M&#228;rz 2013 &#8211; 1 BvR 2457/08 &#8211;. Zun&#228;chst handele es sich bei der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b) cc) Spiegelstrich 2 Bayerisches Kommunalabgabengesetz um eine Verj&#228;hrungsregelung, die in gleicher oder &#228;hnlicher Weise im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht existent sei. Dabei sei auch zu ber&#252;cksichtigen, dass nach dem bayerischen Landesrecht beitragspflichtig derjenige ist, der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigent&#252;mer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist oder war. Es komme hingegen nach der dortigen Regelung nicht darauf an, ob er im Zeitpunkt des Erlasses des Anschlussbeitragsbescheides noch Eigent&#252;mer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist. Eine vergleichbare Verj&#228;hrungsregelung gebe es im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht. &#167; 12 Abs. 2 KAG M-V i.V.m. &#167; 169 AO setze die Verj&#228;hrungsfrist f&#252;r alle F&#228;lle auf vier Jahre ab dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fest. Ein beliebiges Auseinanderklaffen von Entstehung der Beitragspflicht und Eintritt der Verj&#228;hrung sei damit ausgeschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Auch die Regelung des &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber in der Gesetzesnovelle von 2005 entsprechend der seit 1999 st&#228;ndigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu der Vorl&#228;uferregelung des &#167; 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 klargestellt bzw. pr&#228;zisiert, dass Beitr&#228;ge nur erhoben werden k&#246;nnen, wenn sie auf eine rechtswirksame Satzung verweisen k&#246;nnen. Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde seitens des Verwaltungsgerichts an dieser Rechtsprechung festgehalten. Die Regelung widerspreche nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit. Die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern und die Regelungen im Bayerischen Kommunalabgabengesetz unterschieden sich insofern, da das Entstehen der sachlichen und pers&#246;nlichen Beitragspflicht nach Artikel 5 Abs. 6 BayKAG zusammenfalle. Nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern sei nach &#167; 7 Abs. 2 KAG M-V hingegen beitragspflichtig immer derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides die pers&#246;nlichen Kriterien der Beitragspflicht als Grundst&#252;ckseigent&#252;mer oder sonstiger Pflichtiger erf&#252;llt. Eine &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; des Vorteils wie im bayerischen Landesrecht, das unter Umst&#228;nden &#8211; wie im Fall des Bundesverfassungsgerichts &#8211; an eine l&#228;ngst vergangene Eigent&#252;merstellung ankn&#252;pfe, sei deshalb nicht m&#246;glich. Eine dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufende Regelung sei in &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V auch insoweit nicht zu erkennen, als dort nicht das Erfordernis der r&#252;ckwirkenden Inkraftsetzung der Beitragssatzung oder aber eine starre &#228;u&#223;erste zeitliche Grenze f&#252;r das zul&#228;ssige Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durch Erlass einer wirksamen Beitragssatzung geregelt sei. Eine derartige Regelung gebiete das Verfassungsrecht nicht. Dabei sei zun&#228;chst darauf hinzuweisen, dass das bundesrechtlich gepr&#228;gte (Stra&#223;en-) Erschlie&#223;ungsbeitragsrecht ebenfalls das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ggf. vom nachtr&#228;glichen Erlass einer Erschlie&#223;ungsbeitragssatzung abh&#228;ngig mache, ohne dass dort eine zeitliche H&#246;chstgrenze festgelegt w&#228;re. Diese durch das Richterrecht des Bundesverwaltungsgerichts gepr&#228;gte Rechtslage sei bislang verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden. Schlie&#223;lich sei im Hinblick auf eine &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; des Vorteils f&#252;r das Anschlussbeitragsrecht nach Ma&#223;gabe des Landesrechts in Mecklenburg-Vorpommern zu ber&#252;cksichtigen, dass der Anschlussvorteil ein weitaus l&#228;nger w&#228;hrender sei als beispielsweise der Anliegervorteil aus einer Stra&#223;enbauma&#223;nahme. Die Konzeption und Realisierung einer Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsanlage sei weitaus aufw&#228;ndiger als z. B. die Erneuerung einer Stra&#223;e. Unter diesen Rahmenbedingungen k&#246;nne eine zeitliche H&#246;chstgrenze in Ansehung der konkreten Planungs- und Realisierungserfordernisse nicht gezogen werden, ohne auf der anderen Seite den ebenfalls verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung zu verletzen. Eine &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; komme erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem die Vorteile, die die Anlage bietet, den Eigent&#252;mern vollst&#228;ndig zugeflossen sind. Bezug zu nehmen sei dabei auf die konkrete Anlage, f&#252;r die die Vorteile abgesch&#246;pft werden. Unerheblich sei es hingegen, ob es unter fr&#252;heren Rechtsregimen &#228;hnliche Entsorgungsm&#246;glichkeiten gegeben habe. Eine andere verfassungsrechtliche Betrachtung m&#246;ge sich im Einzelfall ergeben, wenn lange Zeit &#8211; d.h. mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte &#8211; nach Abschluss des in gemeindlicher Selbstverwaltung geplanten Ausbauzustandes bzw. der Investitionsma&#223;nahme immer noch keine wirksame Satzung als Voraussetzung der Beitragserhebung gegeben sei. Eine starre Bestimmung dieser zeitlichen H&#246;chstgrenze sei f&#252;r das Anschlussbeitragsrecht aber verfassungsrechtlich nicht geboten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist den Kl&#228;gern am 21. Juni 2013 zugestellt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Am 17. Juli 2013 haben die Kl&#228;ger gegen das Urteil Berufung eingelegt und am 13. August 2013 beantragt, die Frist zur Begr&#252;ndung der Berufung um einen Monat zu verl&#228;ngern. Nach antragsgem&#228;&#223;er Fristverl&#228;ngerung bis zum 23. September 2013 haben sie am 18. September 2013 nochmals beantragt, die Frist bis zum 15. Oktober 2013 zu verl&#228;ngern. Nach entsprechender Verl&#228;ngerung haben die Kl&#228;ger mit am 11. Oktober 2013 eingegangenem Schriftsatz ihre Berufung dann begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;ger tragen im Wesentlichen vor,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>das Verwaltungsgericht h&#228;tte der Klage stattgeben m&#252;ssen. Der angefochtene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten die Kl&#228;ger in ihren Rechten. Eine mit dem angefochtenen Bescheid abgerechnete Neuherstellung der Einrichtung f&#252;r die zentrale Schmutzwasserbeseitigung liege nicht vor. Das Grundst&#252;ck der Kl&#228;ger sei bereits vor dem 03. Oktober 1990 im damaligen Beitrittsgebiet an eine bestehende Einrichtung f&#252;r die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen gewesen. Folglich sollten sie als Grundst&#252;ckseigent&#252;mer im vorliegenden Fall zweimal f&#252;r eine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung bezahlen. Das Verwaltungsgericht h&#228;tte erkennen m&#252;ssen, dass die Erhebung des Beitrages zu einer unzul&#228;ssigen Doppelbelastung der Eigent&#252;mer f&#252;hre, da der Beklagte ein bestehendes Kanalnetz &#252;bernommen habe, welches bereits zu DDR-Zeiten &#252;ber die Bev&#246;lkerung finanziert worden sei. Sie seien als Grundst&#252;ckseigent&#252;mer mit ihrem Grundst&#252;ck bereits zu DDR-Zeiten an die Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen gewesen. Sie h&#228;tten nicht damit rechnen m&#252;ssen, ein zweites Mal f&#252;r die bereits vorhandene Anlage zahlen zu m&#252;ssen. Sie h&#228;tten vielmehr darauf vertrauen d&#252;rfen, f&#252;r die Herstellungskosten nicht mehr herangezogen zu werden, und sich auch auf die Einreden der Verj&#228;hrung und der Verwirkung berufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Die Satzung &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserentsorgung gebe &#252;berdies selbst auch keine Grundlage f&#252;r die Festsetzung eines Herstellungsbeitrages gegen&#252;ber den Kl&#228;gern. In &#167; 3 der Satzung sei geregelt, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Einrichtung angeschlossen werden k&#246;nne. Das Grundst&#252;ck der Kl&#228;ger sei zu DDR-Zeiten an die &#246;ffentliche Einrichtung angeschlossen gewesen, nach dieser Regelung k&#246;nne daher eine Beitragspflicht nicht entstehen. Soweit &#167; 3 regele, dass f&#252;r Grundst&#252;cke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits angeschlossen seien, eine Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung entstehe, lasse sich diese Regelung allein dahingehend auslegen, dass auch hiervon nur Grundst&#252;cke betroffen seien, die zum 03. Oktober 1990 noch nicht an die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen seien. Eine anderweitige Auslegung w&#252;rde gegen das R&#252;ckwirkungsverbot versto&#223;en. Die Satzung stehe nicht im Einklang mit der Regelung in &#167; 242 Abs. 9 BauGB. Die Kl&#228;ger bestreiten, dass die Beitr&#228;ge durch eine entsprechende Aufwandsinvestition gerechtfertigt seien. Ebenso werde bestritten, dass die Beitr&#228;ge zutreffend anhand des angefallenen Aufwands berechnet worden seien. Das Verwaltungsgericht h&#228;tte diesem Bestreiten der Kl&#228;ger nachgehen m&#252;ssen. Die Berechnung des Beklagten k&#246;nne von au&#223;enstehenden Laien kaum nachvollzogen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verkenne zudem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. M&#228;rz 2013 &#8211; 1 BVR 2057/08 &#8211;. Hier sei ausgef&#252;hrt worden, dass sogenannte Altanschlie&#223;er gesch&#252;tzt werden m&#252;ssten und nicht unbegrenzt die M&#246;glichkeit bestehe, weitere Abgaben zu erheben. Das Bundesverfassungsgericht verlange, dass soweit Beitragspflichten zum Vorteilsausgleich an zur&#252;ckliegende Tatbest&#228;nde ankn&#252;pften, diese Inanspruchnahme zeitlich begrenzt sein m&#252;sse. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete demnach, dass ein Vorteilsempf&#228;nger in zumutbarer Zeit Klarheit dar&#252;ber gewinnen k&#246;nne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beitr&#228;ge ausgleichen m&#252;sse. Im vorliegenden Fall h&#228;tten die Kl&#228;ger bereits vor dem 03. Oktober 1990 f&#252;r die Schmutzwasserbeseitigung gezahlt. Sie h&#228;tten daher nicht damit rechnen m&#252;ssen, dass sie im Jahr 2006 pl&#246;tzlich zu Beitr&#228;gen herangezogen w&#252;rden. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern verstie&#223;en gegen h&#246;herrangiges Recht, insbesondere die Regelung des &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V. Da letztere keine zeitliche Begrenzung f&#252;r sogenannte Altf&#228;lle vorsehe, seien sie und damit auch entsprechende Satzungen rechtswidrig. Auch dem Argument des Verwaltungsgerichts, wonach sich die hiesigen Regelungen und die des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes dadurch unterscheiden w&#252;rden, dass das Entstehen der sachlichen und pers&#246;nlichen Beitragspflichten nach Artikel 5 Abs. 6 Bayerisches KAG zusammenfallen w&#252;rden und nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern nach &#167; 7 Abs. 2 KAG M-V hingegen beitragspflichtig immer derjenige sei, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides die pers&#246;nlichen Kriterien der Beitragspflicht erf&#252;lle, k&#246;nne insoweit nicht gefolgt werden. Die Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern erm&#246;glichten, dass quasi ohne zeitliche Begrenzung f&#252;r Altf&#228;lle noch Beitr&#228;ge erhoben werden k&#246;nnten. &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V sei eine dem Anspruch auf Rechtssicherheit zuwiderlaufende Regelung, als dort keine starre &#228;u&#223;erste zeitliche Grenze f&#252;r das Entstehen der Beitragspflicht geregelt sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;ger beantragen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">unter Ab&#228;nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin Az: 4 A 1280/12 vom 16.04.2013 den Bescheid des Beklagten &#252;ber den Beitrag f&#252;r die Herstellung der &#246;ffentlichen Einrichtung f&#252;r die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19.05.2006 (Bescheid-Nr. B&#8230;) und seinen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 aufzuheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte tr&#228;gt vor,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>die Beitragserhebung sei gegen&#252;ber den Kl&#228;gern auch mit R&#252;cksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. M&#228;rz 2013 &#8211; 1 BvR 2457/08 &#8211; rechtlich zul&#228;ssig. Die rechtliche Struktur der Bestimmungen des &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V sowie des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc) Spiegelstrich 2 BayKAG sei erkennbar verschieden. In Bayern habe ein urspr&#252;nglicher Grundst&#252;ckseigent&#252;mer noch jahrzehntelang zu einem Beitrag herangezogen werden k&#246;nnen, auch wenn er etwa das Grundst&#252;ck bereits verkauft gehabt und sich so der Vorteil in der Tat &#8222;verfl&#252;chtigt&#8220; habe. In Mecklenburg-Vorpommern hingegen werde stets der aktuelle Grundst&#252;ckseigent&#252;mer herangezogen, der den Vorteil des erschlossenen Grundst&#252;cks gerade noch innehabe. In rechtlicher Hinsicht sei die Situation in Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar mit derjenigen sogenannter &#8222;verhaltener Anspr&#252;che&#8220;, etwa Arzt- oder Architekten-Honorarforderungen, die auch erst entstehen bzw. f&#228;llig w&#252;rden, wenn eine entsprechende Rechnung gestellt werde. So wie dort gen&#252;ge auch im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern das Rechtsinstitut der Verwirkung, um unbillige oder rechtsstaatlich unter dem Blickpunkt der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit nicht mehr zu rechtfertigende Einzelf&#228;lle zu korrigieren. Erg&#228;nzend komme die vom Bundesverfassungsgericht nicht gesehene Regelung des &#167; 162 BGB analog hinzu, wonach ein Bedingungseintritt nicht treuwidrig verz&#246;gert werden d&#252;rfe. Dieser Rechtsgrundsatz relativiere die Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht gegen das Argument, das Rechtsinstitut der Verwirkung sei ausreichend, vorgebracht habe. Auch die Regelungen zur sachlichen und pers&#246;nlichen Billigkeit d&#252;rften erg&#228;nzend eine Rolle spielen. Denn diese unbestimmten Rechtsbegriffe lie&#223;en eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend zu, dass erhobene Beitr&#228;ge nach &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; des Vorteils nicht mehr beigetrieben werden k&#246;nnten, da dies sachlich unbillig w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Erg&#228;nzend sei von Bedeutung, dass sich der Vorteil durch das Erschlossensein durch eine leitungsgebundene Einrichtung nicht so schnell &#8222;verfl&#252;chtige&#8220;, wie das Bundesverfassungsgericht unterstelle. Die &#246;ffentliche Einrichtung mit ihren technischen Anlagen solle quasi &#8222;ewig&#8220; vorgehalten werden. Die technischen Anlagen h&#228;tten typischerweise auch Nutzungsdauern von mehreren Jahrzehnten, die zudem durch Instandsetzungen und Erneuerungen noch verl&#228;ngert w&#252;rden. &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V w&#228;re jedenfalls etwa dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die sachliche Beitragspflicht unabh&#228;ngig von einer wirksamen Satzung entstehe, wenn die &#246;ffentliche Einrichtung endg&#252;ltig hergestellt worden sei, also mit Umsetzung des jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzeptes eines Abwasserentsorgers in Bezug auf technische Anlagen, die zu den jeweiligen &#246;ffentlichen Einrichtungen geh&#246;rten. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe mit Urteil vom 14. November 2013 &#8211; 9 B 34.12 &#8211; die mit &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V vergleichbare Regelung im KAG Brandenburg verfassungskonform interpretiert. Es habe den vom Bundesverfassungsgericht betonten weiten Gestaltungsspielraum herangezogen und es f&#252;r ausreichend erachtet, dass &#167; 12 Abs. 3a KAG Brandenburg grunds&#228;tzlich f&#252;r Altanschlie&#223;er normiert habe, dass die Festsetzungsfrist fr&#252;hestens am 31. Dezember 2011 ende. Es habe dabei zutreffend auf die Besonderheiten im Gebiet der ehemaligen DDR beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung abgestellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. November 2013 &#8211; 6 B 12.704 &#8211; verfassungskonform zu Erschlie&#223;ungsbeitr&#228;gen entschieden, dass diese ohne R&#252;cksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld und unbeschadet der Verj&#228;hrungsregelungen analog der 30-j&#228;hrigen Verj&#228;hrungsregel des dortigen Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG verj&#228;hrten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, auf die Gerichtsakten in den Parallelverfahren Az. 1 L 139/13 und 1 L 140/13 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge und Gerichtsakten bzw. Beiakten zu Gerichtsakten, die s&#228;mtlich jeweils zum Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gemacht worden sind, ferner auf das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;ger hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat die zul&#228;ssige Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegr&#252;ndet ist; der Bescheid des Beklagten &#252;ber den Beitrag f&#252;r die Herstellung der &#246;ffentlichen Einrichtung f&#252;r die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. Mai 2006 (Bescheid-Nr. B&#8230;) und sein Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 sind rechtm&#228;&#223;ig und verletzen die Kl&#228;ger nicht in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Der Beitragsbescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (A.); auch die Rechtsanwendung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (B.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>A. Gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-&#8203;Vorpommern (KAG M-&#8203;V) k&#246;nnen Zweckverb&#228;nde in Erf&#252;llung der ihnen &#252;bertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Abgaben d&#252;rfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden (&#167; 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-&#8203;V). Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Satzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes G&#252;strow-B&#252;tzow-Sternberg (nachfolgend: Zweckverband) &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 in der w&#228;hrend des laufenden gerichtlichen Verfahrens ma&#223;geblich gewordenen Fassung der Vierten Satzung zur &#196;nderung der Satzung &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserentsorgung vom 09. Dezember 2013 (im Folgenden: BGS) ist rechtlich nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Die R&#252;ge der Kl&#228;ger, die Satzung stehe nicht im Einklang mit der Regelung des &#167; 242 Abs. 9 BauGB, dringt nicht durch. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang nicht ma&#223;geblich sein kann, weil sie ausschlie&#223;lich die Erhebung von Erschlie&#223;ungsbeitr&#228;gen f&#252;r die Herstellung vor allem von Stra&#223;en regelt, um die es aber hier nicht geht (vgl. &#8211; auch zum Folgenden &#8211; Beschl. v. 06.02.2007 &#8211; 1 L 295/05 &#8211;, Nord&#214;R 2007, 433; Urt. v. 13.12.2011 &#8211; 1 L 192/08 &#8211;, juris). Auch die von den Kl&#228;gern begehrte analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht; ebenso wenig war der Landesgesetzgeber verpflichtet, f&#252;r die Erhebung von Kanalanschlussbeitr&#228;gen eine entsprechende Regelung zu treffen. Das Vorbringen der Kl&#228;ger l&#228;sst die grunds&#228;tzlichen Unterschiede zwischen Erschlie&#223;ungsbeitr&#228;gen nach den &#167;&#167; 127 ff. BauGB und den Kanalanschlussbeitr&#228;gen au&#223;er Acht. Erschlie&#223;ungsanlagen nach &#167; 127 Abs. 2 BauGB (zumeist &#246;ffentliche Stra&#223;en und Pl&#228;tze) sind einzelne technische Einrichtungen mit bis zu ihrer endg&#252;ltigen Herstellung von der Errichtung weiterer technischer Anlagen unabh&#228;ngiger &#252;berschaubarer Bauzeit, die naturgem&#228;&#223; in dem Zeitraum vor der Wende ihren Abschluss finden konnten. In diesem Falle sollen die Anliegergrundst&#252;cke nicht mit hohen Erschlie&#223;ungsbeitr&#228;gen, sondern wegen des dann h&#246;heren Gemeindeanteils nur mit niedrigeren Stra&#223;enbaubeitr&#228;gen belastet und insoweit privilegiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 &#8211; 9 C 5.06 &#8211;, juris, Rn. 27). Eine v&#246;llige Freistellung von Beitr&#228;gen ist demzufolge nicht geregelt. Bei der Abwasserbeseitigungseinrichtung handelt es sich um eine aus verschiedenen einzelnen technischen Bestandteilen (Leitungsnetz, Kl&#228;rwerke, etc.) bestehende Gesamtanlage im rechtlichen Sinne, deren (erstmalige) Herstellung sich &#252;ber Jahrzehnte erstrecken kann und deren Fertigstellungszeitpunkt als kommunale Anlage im Sinne des neuen Rechts nicht vor dem Zeitpunkt des Beitrittes liegen konnte (vgl. dazu n&#228;her nachfolgend unter B II 3 a). Infolgedessen waren Abwasserbeseitigungseinrichtungen vor dem Zeitpunkt des Beitritts noch nicht &#8222;bereits hergestellt&#8220;. Selbst wenn man das im Einzelfall aber annehmen wollte, m&#252;ssten nach dem &#167; 242 Abs. 9 BauGB zugrundeliegenden Gedanken (keine g&#228;nzliche Freistellung von Beitr&#228;gen) auch nunmehr Erneuerungsbeitr&#228;ge f&#252;r die umfangreichen Anlagenmodernisierungen erhoben werden. Weil jedoch ohnehin nur &#8222;Nachwendeinvestitionen&#8220; als dem Betreiber der &#246;ffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage entstandener Aufwand umgelegt werden d&#252;rfen, w&#228;re der danach zu erhebende Beitrag auch nicht geringer als der Beitrag f&#252;r die Herstellung der Anlage. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, eine analoge Anwendung von &#167; 242 Abs. 9 BauGB scheide bereits mangels planwidriger L&#252;cke aus. Die Kl&#228;ger haben gegen dessen an die Senatsrechtsprechung ankn&#252;pfenden Erw&#228;gungen im Berufungsverfahren keine substantiellen Einw&#228;nde erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Die von den Kl&#228;gern betreffend den vom Zweckverband get&#228;tigten Aufwand bzw. die Beitragskalkulation erhobenen Einwendungen gehen &#8222;ins Blaue&#8220;. Auch wenn die Kl&#228;ger insoweit Laien sein m&#246;gen, konnten sie jedenfalls mit Hilfe ihrer Prozessbevollm&#228;chtigten die entsprechenden Unterlagen des Zweckverbandes sichten und h&#228;tten dann ggf. substantielle R&#252;gen erheben k&#246;nnen (vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 &#8211; 4 K 31/06 &#8211;, juris). Im &#220;brigen sind nach Ma&#223;gabe des vorstehend zitierten Urteils bei einer Sichtung der Kalkulation durch den 4. Senat keine Kalkulationsm&#228;ngel offen zu Tage getreten; diesen Erw&#228;gungen schlie&#223;t sich der erkennende Senat an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Weitere R&#252;gen unmittelbar gegen die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzung sind von den Kl&#228;gern im Berufungsverfahren nicht erhoben worden; im &#220;brigen verweist der Senat in dieser Frage auf die Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts (&#167; 130b Satz 2 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>B. Die Kl&#228;ger sind unter Zugrundelegung der Beitragssatzung (I.) und auch im &#220;brigen II.) rechtm&#228;&#223;ig zur Beitragszahlung herangezogen worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>I. Entgegen dem Berufungsvorbringen unterliegen sie zun&#228;chst der Beitragspflicht nach Ma&#223;gabe von &#167; 3 BGS.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Die Beitragspflicht entsteht gem&#228;&#223; &#167; 3 Satz 1 BGS, sobald das Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann. F&#252;r Grundst&#252;cke, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits angeschlossen sind, entsteht die Beitragspflicht mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung (Satz 2).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;ger machen in Ansehung dieser Bestimmung zu Unrecht geltend, sie gebe ihnen gegen&#252;ber keine Grundlage f&#252;r die Festsetzung eines Herstellungsbeitrages. In &#167; 3 der Satzung sei geregelt, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Einrichtung angeschlossen werden k&#246;nne. Das Grundst&#252;ck der Kl&#228;ger sei zu DDR-Zeiten an die &#246;ffentliche Einrichtung angeschlossen gewesen, nach dieser Regelung k&#246;nne daher eine Beitragspflicht auch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entstehen. Soweit sich die Beitragssatzung in &#167; 3 ferner darauf berufe, dass f&#252;r Grundst&#252;cke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits angeschlossen seien, eine Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung entstehe, lasse sich diese Regelung allein dahingehend auslegen, dass auch hiervon nur Grundst&#252;cke betroffen seien, die zum 03. Oktober 1990 noch nicht an die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen w&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Auch diesem Vortrag der Kl&#228;ger vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des 1. und &#8211; fr&#252;heren &#8211; 4. Senats betreffend die sog. Altanschlie&#223;erproblematik (vgl. etwa Urt. v. 13.12.2011 &#8211; 1 L 192/08 &#8211;, juris), auf die sich das Verwaltungsgericht ausdr&#252;cklich st&#252;tzt, kann und darf eine kommunale Anschlussbeitragssatzung nicht die schon in der Vergangenheit, insbesondere zur Zeit der DDR tats&#228;chlich an eine Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung angeschlossenen Grundst&#252;cke von der Beitragspflicht ausnehmen und nur neu an die Anlage angeschlossene Grundst&#252;cke zu Beitr&#228;gen heranziehen. Dies w&#228;re willk&#252;rlich. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Im &#220;brigen ist der Regelung des &#167; 3 Satz 1 BGS offensichtlich immanent, dass sie eine Anschlussm&#246;glichkeit unter ihrer Geltung zum Gegenstand hat: Ohne wirksame satzungsrechtliche Regelung zur Entstehung der Beitragspflicht k&#246;nnte die Beitragspflicht gerade nicht entstehen (vgl. &#167; 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V); Bedingung der Entstehung der Beitragspflicht ist folglich die Existenz einer wirksamen Satzung. Nur dieses Normverst&#228;ndnis harmoniert mit &#167; 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bzw. der vorher schon existierenden Rechtslage. Mangels Geltung der Satzung zu DDR-Zeiten konnte folglich auch nicht fr&#252;her schon die sachliche Beitragspflicht entstanden sein; ebenso verbietet sich von Verfassungs wegen ein Normverst&#228;ndnis dahingehend, dass ab Inkrafttreten der Satzung nur zuk&#252;nftig anschlie&#223;bare Grundst&#252;cke der Beitragspflicht (&#8222;Neuanschlie&#223;er&#8220;) unterliegen sollen. Insoweit ist die Satzung auch in Ansehung des Wortlauts des &#167; 3 Satz 1 BGS wirksame Rechtsgrundlage zur Heranziehung der sog. Altanschlie&#223;er; eine gegenteilige Auslegung der Norm ist ausgeschlossen, da dies ihre Unwirksamkeit nach sich z&#246;ge (vgl. Senatsurteil v. 10.10.2012 &#8211; 1 L 27/09 &#8211;). Dies stellt zudem jedenfalls &#8211; nach Ma&#223;gabe der vorstehenden Erw&#228;gungen in der rechtlichen gebotenen Weise &#8211; &#167; 3 Satz 2 BGS klar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>II. 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass vorliegend keine Festsetzungsverj&#228;hrung eingetreten und der mit dem Beitragsbescheid vom 19. Mai 2006 geltend gemachte Beitragsanspruch des Beklagten folglich nicht wegen Festsetzungsverj&#228;hrung gem&#228;&#223; &#167; 47 AO i. V. m. &#167; 12 Abs. 1 und 2 KAG M-&#8203;V erloschen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Nach Ma&#223;gabe von &#167; 47 AO i. V. m. &#167; 12 Abs. 1 KAG M-&#8203;V erl&#246;schen Beitragsanspr&#252;che insbesondere durch Verj&#228;hrung. Eine Beitragsfestsetzung ist nicht mehr zul&#228;ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, &#167; 169 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. &#167; 12 Abs. 1 KAG M-&#8203;V.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Abweichend von &#167; 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung betr&#228;gt die Festsetzungsfrist f&#252;r alle kommunalen Abgaben und Steuern gem&#228;&#223; &#167; 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V vier Jahre; bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages nach &#167; 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V endet die Festsetzungsfrist fr&#252;hestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (&#167; 170 Abs. 1 AO i.V.m. &#167; 12 Abs. 1 KAG M-V). Gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundst&#252;ck an die Einrichtung angeschlossen werden kann, fr&#252;hestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung; &#167; 3 BGS stimmt hiermit &#8211; wie ausgef&#252;hrt &#8211; &#252;berein. Erste wirksame Satzung des Zweckverbandes ist die Satzung &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserentsorgung, die am 3. Dezember 2004 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger vom 27. Dezember 2004 &#246;ffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist; sie liegt inzwischen in der Fassung der 4. &#196;nderungssatzung vor. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenst&#228;ndlichen Beitragsbescheides am 19. Mai 2006 waren offensichtlich noch keine vier Jahre verstrichen und folglich war Festsetzungsverj&#228;hrung noch nicht eingetreten; auf &#167; 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz KAG M-V kommt es insoweit nicht an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>2. Der Beklagte hat den Beitragsanspruch auch nicht verwirkt. Nach Ma&#223;gabe der Senatsrechtsprechung bedeutet Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung, dass ein Recht nicht mehr ausge&#252;bt werden darf, wenn seit der M&#246;glichkeit der Geltendmachung l&#228;ngere Zeit verstrichen ist und besondere Umst&#228;nde hinzutreten, die die versp&#228;tete Geltendmachung des Rechts als Versto&#223; gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tats&#228;chlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausge&#252;bt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Ma&#223;nahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die versp&#228;tete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen w&#252;rde (Vertrauensbet&#228;tigung) (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 16.09.2013 &#8211; 1 L 207/11 &#8211;; Urt. v. 02.11.2005 &#8211; 1 L 105/05 &#8211;, juris; Beschl. v. 05.11.2001 &#8211; 3 M 93/01 &#8211;, Nord&#214;R 2001, 480 = NVwZ-&#8203;RR 2003, 15 &#8211; zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.01.2004 &#8211; 3 B 101.03 &#8211;, NVwZ-&#8203;RR 2004, 314; BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 &#8211; 4 C 4.89 &#8211;, NVwZ 1991, 1182 ff.; OVG M&#252;nster, Beschl. v. 07.08.1998 &#8211; 11 B 1555/98 &#8211;, NVwZ-&#8203;RR 1999, 540; OVG L&#252;neburg, Urt. v. 27.11.1991 &#8211; 1 L 117/91 &#8211;).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Nach diesem Ma&#223;stab kommt die Annahme einer Verwirkung des Beitragsanspruchs durch den Beklagten nicht in Betracht. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Kl&#228;ger aufgrund eines Verhaltens des Beklagten darauf h&#228;tten vertrauen d&#252;rfen, dass dieser den streitigen Beitragsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Dabei ist zu beachten, dass das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits mit Beschluss vom 21. April 1999 &#8211; 1 M 12/99 &#8211; (juris) die Gleichheitswidrigkeit einer Nichtheranziehung von Altanschlie&#223;ern festgestellt und anschlie&#223;end in st&#228;ndiger Rechtsprechung diesen Rechtsstandpunkt immer wieder bekr&#228;ftigt hat (vgl. z.B. OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 &#8211; 4 K 16/00 &#8211;, KStZ 2002, 132 = NVwZ-&#8203;RR 2002, 687 = Nord&#214;R 2002, 138 = DVBl. 2002, 644 = D&#214;V 2002, 626 = &#220;berblick 2002, 83; Urt. v. 02.06.2004 &#8211; 4 K 38/02 &#8211;, DVBl. 2005, 64 = LKV 2005, 75 = BauR 2005, 147; Beschl. v. 12.05.2005 &#8211; 1 L 477/04 &#8211;; Beschl. v. 11.08.2004 &#8211; 1 M 181/04 &#8211;; Beschl. v. 18.10.2005 &#8211; 1 L 197/05 &#8211;, Nord&#214;R 2006, 160; Urt. v. 13.12.2011 &#8211; 1 L 192/08 &#8211;, juris; Urt. v. 10.10.2012 &#8211; 1 L 27/09 &#8211;, juris). Folglich mussten sich auch sog. Altanschlie&#223;er auf ihre Heranziehung zu einem Zeitpunkt einstellen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 16.09.2013 &#8211; 1 L 207/11 &#8211;), in dem zudem auch das Zeitmoment noch nicht gegeben war. Damit fehlt es bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage. Unabh&#228;ngig von der Frage, ob die Kl&#228;ger tats&#228;chlich darauf vertraut haben, der Beitragsanspruch werde ihnen gegen&#252;ber nicht mehr verfolgt, ist zudem jedenfalls f&#252;r eine beachtliche Vertrauensbet&#228;tigung ihrerseits nichts ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>3. Schlie&#223;lich hat sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beitr&#228;ge auch nicht nach Ma&#223;gabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 &#8211; 1 BvR 2457/08 &#8211;, juris; vgl. auch Beschl. v. 03.09.2013 &#8211; 1 BvR 1282/13 -, juris; Beschl. v. 11.10.2013 &#8211; 1 BvR 2616/13 &#8211;) &#8222;verfl&#252;chtig&#8220; oder erweist sich insbesondere die landesrechtliche Bestimmung des &#167; 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V als verfassungswidrig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;ger machen ankn&#252;pfend an diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen geltend, sie seien mit ihrem Grundst&#252;ck bereits seit DDR-Zeiten bzw. jedenfalls seit der Wende an die &#246;ffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen. Ohne das in &#167; 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V geregelte Erfordernis einer wirksamen Satzung h&#228;tte die Festsetzungsfrist nach &#167; 170 Abs. 1 AO i.V.m. &#167; 12 Abs. 1 KAG M-V jeweils mit der Folge fr&#252;her anlaufen m&#252;ssen, dass zwischenzeitlich vor Erlass des streitgegenst&#228;ndlichen Beitragsbescheides Festsetzungsverj&#228;hrung eingetreten w&#228;re. &#167; 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bewirke rechtsstaatwidrig, dass eine Beitragserhebung zeitlich unbegrenzt nach Eintritt der Vorteilslage m&#246;glich sei. Die Kl&#228;ger h&#228;tten im Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr mit einer solchen rechnen m&#252;ssen. Ihr entsprechendes Vertrauen sei schutzw&#252;rdig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Mit diesem Vortrag verm&#246;gen die Kl&#228;ger nicht durchzudringen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>62</a></dt>\n<dd><p>Die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes M-&#8203;V sind wirksam. Sie versto&#223;en nicht gegen h&#246;herrangiges Recht. Das Anschlussbeitragsrecht in Mecklenburg-&#8203;Vorpommern h&#228;lt den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. Die streitgegenst&#228;ndliche Beitragserhebung und auch die Bestimmung des &#167; 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V versto&#223;en nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips in seiner Auspr&#228;gung als Gebot der Belastungsklarheit und &#8211;vorhersehbarkeit. Das Regelungssystem des Kommunalabgabengesetzes M-V bringt jedenfalls im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums insoweit die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>a) Der Senat hat bereits in mehreren Berufungszulassungsverfahren entschieden und h&#228;lt an dieser Auffassung auch im vorliegenden Berufungsverfahren fest, dass die Feststellung einer sog. &#8222;Altanschlie&#223;ersituation&#8220; isoliert betrachtet keine &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; der Legitimation zur Beitragserhebung nach sich ziehen kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung des beitragsrechtlichen Vorteils wurde nach st&#228;ndiger Senatsrechtsprechung auch allen Eigent&#252;mern von tats&#228;chlich bereits angeschlossenen Grundst&#252;cken (&#8222;Altanschlie&#223;er&#8220;) mit den jeweiligen &#246;ffentlichen Entsorgungseinrichtungen von den kommunalen Einrichtungstr&#228;gern wie dem Zweckverband <span style=\"text-decoration:underline\">erstmalig</span> und fr&#252;hestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der <span style=\"text-decoration:underline\">rechtlich gesicherte</span> Vorteil geboten, ihr Schmutzwasser mittels einer &#246;ffentlichen Einrichtung entsorgen zu k&#246;nnen (gilt entsprechend f&#252;r die Versorgung mit Trinkwasser durch einen Trinkwasseranschluss). In die Beitragskalkulation zur Abgeltung <span style=\"text-decoration:underline\">dieses Vorteils</span> flie&#223;en zudem nur sog. &#8222;Nachwendeinvestitionen&#8220; ein, so dass auch keine Rede davon sein kann, die Eigent&#252;mer bereits zuvor tats&#228;chlich angeschlossener Grundst&#252;cke, die ggf. in der Vergangenheit in irgendeiner Form Zahlungen f&#252;r diesen fr&#252;heren Anschluss geleistet haben, w&#252;rden &#8222;doppelt&#8220; zu denselben Kosten herangezogen. Entscheidend ist auf diese rechtliche Absicherung des Vorteils abzustellen, die erstmals und fr&#252;hestens nach Inkrafttreten insbesondere des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern &#8211; bzw. zeitlich danach mit Erlass einer wirksamen Beitragssatzung &#8211; eintreten kann. Kein taugliches Kriterium zur Differenzierung des Vorteils sind die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse, d. h. ob rein faktisch zuvor das Abwasser in der einen oder anderen Weise hat abgeleitet werden k&#246;nnen. Daher kommt es z. B. nicht entscheidungserheblich darauf an, ob zu DDR-&#8203;Zeiten Schmutzwasserkan&#228;le &#8211; von wem auch immer &#8211; erstellt worden sind. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die betreffenden Grundst&#252;ckseigent&#252;mer &#252;ber eine wie auch immer geartete private Kl&#228;ranlage oder Sammelgrube verf&#252;gt haben (vgl. zum Ganzen bereits OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 &#8211; 4 K 16/00 &#8211;, NVwZ-&#8203;RR 2002, 687 &#8211; zitiert nach juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_65\" title=\"zum Orientierungssatz\">65</a></dt>\n<dd><p>Demnach war die Vorteilslage gerade nicht schon zu DDR-Zeiten eingetreten und ist das an die Situation der Kl&#228;ger als &#8222;Altanschlie&#223;er&#8220; schon in dieser Zeit ankn&#252;pfende Berufungsvorbringen f&#252;r sich gesehen folglich nicht geeignet, die Entscheidungserheblichkeit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkret aufzuzeigen. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der rechtlich gesicherte Vorteil der M&#246;glichkeit, Schmutzwasser mittels einer &#246;ffentlichen Einrichtung entsorgen zu k&#246;nnen, erst mit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern fr&#252;hestm&#246;glich entstehen konnte, hat der Senat in diesem Sinne bereits darauf hingewiesen, dass es in Ansehung der sog. Altanschlie&#223;erproblematik bzw. in ausschlie&#223;licher Betrachtung des Zeitraumes zwischen einem tats&#228;chlichen Anschluss zu DDR-Zeiten und diesem Inkrafttreten nicht entscheidungserheblich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. M&#228;rz 2013 &#8211; 1 BvR 2457/08 &#8211; und den darin entwickelten Gesichtspunkt der &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; der Legitimation zur Erhebung von Beitr&#228;gen ankommen kann, weil sich der so rechtlich bzw. unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung so <span style=\"text-decoration:underline\">von Verfassungs wegen</span> (vgl. zur Gleichheitswidrigkeit einer Nichtheranziehung von &#8222;Altanschlie&#223;ern&#8220; z.B. OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 &#8211; 4 K 16/00 &#8211;, KStZ 2002, 132 = NVwZ-&#8203;RR 2002, 687 = Nord&#214;R 2002, 138 = DVBl. 2002, 644 = D&#214;V 2002, 626 = &#220;berblick 2002, 83; Urt. v. 02.06.2004 &#8211; 4 K 38/02 &#8211;, DVBl. 2005, 64 = LKV 2005, 75 = BauR 2005, 147; Beschl. v. 12.05.2005 &#8211; 1 L 477/04 &#8211;; Beschl. v. 11.08.2004 &#8211; 1 M 181/04 &#8211;; Beschl. v. 18.10.2005 &#8211; 1 L 197/05 &#8211;, Nord&#214;R 2006, 160; Urt. v. 13.12.2011 &#8211; 1 L 192/08 &#8211;, juris; Urt. v. 10.10.2012 &#8211; 1 L 27/09 &#8211;, juris) zu definierende Vorteil nicht bereits im Moment seiner fr&#252;hestm&#246;glichen Entstehung (Inkrafttreten des KAG) wieder &#8222;verfl&#252;chtigt&#8220; haben kann (vgl. Beschl. des Senats v. 10.06.2013 &#8211; 1 L 139/10 &#8211;; v. 21.08.2013 &#8211; 1 L 86/13 &#8211;; v. 16.09.2013 &#8211; 1 L 207/11 &#8211;; Beschl. v. 24.02.2014 &#8211; 1 L 170/13, 1 L 167/12, 1 L 175/12 &#8211;). Anders gewendet konnte in diesem fr&#252;hestm&#246;glichen Moment der Vorteilsentstehung noch kein Vertrauen gebildet worden sein, von einer Heranziehung zu Anschlussbeitr&#228;gen verschont zu bleiben. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Auspr&#228;gung als Gebot der Belastungsklarheit und &#8211;vorhersehbarkeit kann in dieser Sichtweise nicht ber&#252;hrt oder gar verletzt sein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>b) Auch im &#220;brigen f&#252;hrt die &#8222;Verfl&#252;chtigungsrechtsprechung&#8220; des Bundesverfassungsgerichts nicht zu der Schlussfolgerung, die streitgegenst&#228;ndliche Beitragserhebung sei rechtswidrig. Sie ist schon nicht auf die Erhebung von Anschlussbeitr&#228;gen nach Ma&#223;gabe des Kommunalabgabengesetzes M-V anwendbar (aa). Selbst wenn man die M&#246;glichkeit der &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; einer Legitimation zur Erhebung von Anschlussbeitr&#228;gen im Grundsatz bejahte, kann diese zur &#220;berzeugung des Senats nur nach Ma&#223;gabe der Umst&#228;nde des Einzelfalls angenommen werden. Insoweit w&#228;re keine gesetzliche Neuregelung im Kommunalabgabengesetz M-V notwendig, da der Landesgesetzgeber bereits ein rechtliches Instrumentarium zur Verf&#252;gung gestellt hat, um den verschiedenen Fallgestaltungen und einer im Einzelfall nach den Grunds&#228;tzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmenden &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; des Vorteils bzw. zur Legitimation einer Beitragserhebung gerecht zu werden (bb). Nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles ist vorliegend eine solche &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; zu verneinen (cc).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>aa) Zun&#228;chst ist die er&#246;rterte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt zu Bestimmungen des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes ergangen, die in wesentlicher Hinsicht vom hiesigen Landesrecht abweichen und folglich nicht ohne Weiteres auf dieses bzw. den vorliegenden Fall &#252;bertragen werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Bei der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b) cc) Spiegelstrich 2 Bayerisches Kommunalabgabengesetz handelt es sich um eine Verj&#228;hrungsregelung, die sich in gleicher oder &#228;hnlicher Weise im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht wiederfindet. Dabei ist auch zu ber&#252;cksichtigen, dass nach dem bayerischen Landesrecht beitragspflichtig derjenige ist, der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigent&#252;mer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist oder war. Es kam hingegen nach der dortigen Regelung nicht darauf an, ob er im Zeitpunkt des Erlasses des Anschlussbeitragsbescheides noch Eigent&#252;mer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist. Eine vergleichbare Verj&#228;hrungsregelung gibt es im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht. &#167; 12 Abs. 2 KAG M-V i.V.m. &#167; 169 AO setzt die Verj&#228;hrungsfrist f&#252;r alle F&#228;lle auf vier Jahre ab dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fest. Die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. M&#228;rz 2013 &#8211; 1 BvR 2457/08 &#8211; zugrundeliegende Fallgestaltung, dass ein fr&#252;herer Grundst&#252;ckseigent&#252;mer viele Jahre nach Aufgabe seines Eigentums zu einem Beitrag herangezogen wird, die Festsetzungsfrist jedoch erst mit Erlass der Heilungssatzung beginnt, kann sich nach den Bestimmungen des KAG M-V (im Regelfall) nicht ereignen. Nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 BayKAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks ist. Entsteht die (sachliche) Beitragspflicht &#8211; wie im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall &#8211; aufgrund einer r&#252;ckwirkenden Satzung zu einem fr&#252;heren Zeitpunkt, so ist der damalige Grundst&#252;ckseigent&#252;mer beitragspflichtig, auch wenn ihm zum Zeitpunkt der Erteilung des Beitragsbescheides das Grundst&#252;ck nicht mehr geh&#246;rt. Nach &#167; 7 Abs. 2 Satz 1 KAG MV ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigent&#252;mer des bevorteilten Grundst&#252;ckes ist. Weiter kann die Satzung nach &#167; 7 Abs. 2 Satz 2 KAG MV bestimmen, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten Eigent&#252;mer des bevorteilten Grundst&#252;ckes ist. Eine solche Bestimmung enth&#228;lt &#167; 7 BGS vorliegend nicht. Trifft demnach die Beitragssatzung &#8211; wie hier &#8211; keine von &#167; 7 Abs. 2 Satz 1 KAG MV abweichende Regelung, so ist es nicht m&#246;glich, dass ein fr&#252;herer Eigent&#252;mer herangezogen wird, f&#252;r den sich in der Tat der Anschlussvorteil bzw. demgegen&#252;ber sich die Legitimation zur Beitragserhebung &#8222;verfl&#252;chtigt&#8220; haben kann. Auch wenn man die gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt, ist folglich ihre &#220;bertragung auf &#167; 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht &#252;berzeugend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Der Schutzbereich des vom Bundesverfassungsgericht als Auspr&#228;gung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verstandenen Gebots der Belastungsklarheit und &#8211;vorhersehbarkeit, das davor sch&#252;tzt, dass lange zur&#252;ckliegende, in tats&#228;chlicher Hinsicht abgeschlossene Vorg&#228;nge unbegrenzt zur Ankn&#252;pfung neuer Lasten herangezogen werden k&#246;nnen, ist im Falle der Erhebung eines Anschlussbeitrags im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen bzw. im Anwendungsbereich von &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V nicht einschl&#228;gig bzw. ber&#252;hrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Die Verschaffung des Vorteils, d.h. der M&#246;glichkeit der Inanspruchnahme (&#167; 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) ist kein in tats&#228;chlicher Hinsicht einmaliger, gewisserma&#223;en in einer juristischen Sekunde abgeschlossener Vorgang, sondern dauert nach erstmaliger Anschlussm&#246;glichkeit mehrere Jahrzehnte lang an. Schmutz- und Trinkwasserbeitr&#228;ge nach &#167; 9 KAG M-&#8203;V kn&#252;pfen nicht an in tats&#228;chlicher Hinsicht abgeschlossene Vorg&#228;nge an. Die Legitimation des Anschlussbeitrags ergibt sich vielmehr aus der &#220;berlegung, dass das bevorteilte Grundst&#252;ck durch die M&#246;glichkeit der Inanspruchnahme der &#246;ffentlichen Anlage (&#167; 9 Abs. 3 KAG M-&#8203;V) eine <span style=\"text-decoration:underline\">dauerhafte</span> Erschlie&#223;ung erf&#228;hrt. Der Vorteilsbegriff ist grundst&#252;cksbezogen, der abzugeltende Vorteil ist f&#252;r das Grundst&#252;ck in der positiven Ver&#228;nderung der Erschlie&#223;ungssituation zu sehen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.10.1998 &#8211; 1 M 17/98 &#8211;, juris). Die M&#246;glichkeit des Anschlusses an eine Abwasserentsorgungs- bzw. Trinkwasserversorgungsanlage ist f&#252;r die ordnungsgem&#228;&#223;e Erschlie&#223;ung eines Grundst&#252;cks in gleicher Weise erforderlich wie etwa das Vorhandensein einer Stra&#223;e. Eine ausreichende und auf Dauer gesicherte Erschlie&#223;ung ist sowohl nach Bauplanungsrecht &#8211; &#167;&#167; 30 ff. Baugesetzbuch (BauGB) &#8211; als auch nach Bauordnungsrecht unabdingbare Voraussetzung f&#252;r die Nutzung eines Grundst&#252;cks zu baulichen Zwecken. Die Sicherung der Erschlie&#223;ung bezieht sich somit nicht nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung. Vielmehr wirkt die durch die Sicherung der Erschlie&#223;ung herbeigef&#252;hrte Bebaubarkeit eines Grundst&#252;cks auf die Zukunft ab der erstmalig gebotenen Anschlussm&#246;glichkeit. Beitragsf&#228;hig ist nur der Vorteil, der rechtlich sicher und <span style=\"text-decoration:underline\">auf Dauer</span> geboten wird (vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2013, &#167; 8, Rn. 532 ff., 537; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 29. August 2013 &#8211; AN 3 S 13.01273 &#8211;, juris, zum Erschlie&#223;ungsbeitragsrecht). Der Schmutz- bzw. Trinkwasserbeitrag wird nicht daf&#252;r gezahlt, dass das Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Einrichtung angeschlossen wurde oder angeschlossen werden konnte, sondern daf&#252;r, dass es angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann und auf Dauer angeschlossen bleibt. Der Vorteil ist deshalb als Dauervorteil zu qualifizieren (vgl. nur VerfG des Landes Brandenburg, Urt. v. 21.09.2012 &#8211; 46/11 &#8211;, juris, Rn. 88).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>In diesem Zusammenhang erscheinen die Erl&#228;uterungen des Bundesverfassungsgerichts zur Legitimation von Beitr&#228;gen (Beschl. v. 05.03.2013 &#8211; 1 BvR 2457/08 &#8211;, juris, Rn. 45) ohnehin nicht ohne Weiteres als zwingend. Diese soll danach in der Abgeltung eines Vorteils liegen, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen (BVerfGE 49, 343, 352; 93, 319, 344) sagen nichts dazu, dass der Vorteil &#8222;in einem bestimmten Zeitpunkt&#8220; zugekommen sein muss. In einem bestimmten Zeitpunkt beginnt naturgem&#228;&#223; die Vorteilslage, aber sie dauert dann &#8211; wie zuvor gesagt &#8211; auch &#252;ber einen sehr langen Zeitraum an. Der zitierte Beschluss vom 12. Oktober 1978 (2 BvR 154/74 &#8211;, BVerfGE 49, 343) betrifft auch keinen Beitrag, sondern eine Steuer und erw&#228;hnt nur allgemein das Vorteilsprinzip. In der weiter angef&#252;hrten Entscheidung findet sich gleichfalls kein Beleg f&#252;r den aufgestellten Rechtssatz. Dort hei&#223;t es in &#220;bereinstimmung mit den beitragsrechtlichen Grunds&#228;tzen zur Rechtfertigung von Vorzugslasten im Pr&#228;sens: &#8222;So empf&#228;ngt, wer eine &#246;ffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der &#246;ffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die &#246;ffentliche Leistung gew&#228;hrten Vorteile ganz oder teilweise abzusch&#246;pfen&#8220; (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 &#8211; 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 &#8211;, BVerfGE 93, 319). Von einem abgeschlossenen Vorgang ist dort gerade nicht die Rede. Die Erhebung von Geb&#252;hren und Beitr&#228;gen wird danach dementsprechend durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, die Legitimation von Beitr&#228;gen liege in der Abgeltung eines Vorteils, der dem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei, stellt auch unter anderem Blickwinkel eine jedenfalls im Anschlussbeitragsrecht unzul&#228;ssige Fiktion dar. In Erg&#228;nzung zu den vorstehenden Ausf&#252;hrungen zum Gegenstand des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils und zu seiner Qualifizierung als Dauervorteil ist darauf zu verweisen, dass &#167; 5 Abs. 1 der Abwasserentsorgungsatzung des Zweckverbandes &#8211; wie im &#220;brigen die entsprechenden Satzungen anderer Entsorgungstr&#228;ger &#8211; ankn&#252;pfend an &#167; 14 Abs. 2 Kommunalverfassung (KV M-V) bzw. als Kehrseite des Anschluss- und Benutzungszwangs gem&#228;&#223; &#167; 15 KV M-V i.V.m. &#167; 7 der Abwasserentsorgungssatzung den Kl&#228;gern wie jedem Eigent&#252;mer eines im Gebiet des Verbands liegenden Grundst&#252;cks die Berechtigung einr&#228;umt, den Anschluss seines Grundst&#252;cks an die Abwasseranlage und das Einleiten der auf seinem Grundst&#252;ck anfallenden Abwasser nach Ma&#223;gabe der Satzung und unter Beachtung der Einleitungseinschr&#228;nkungen des &#167; 6 verlangen zu k&#246;nnen. Dieses Anschluss- und Benutzungsrecht unterliegt keinen Einschr&#228;nkungen in zeitlicher Hinsicht und &#8222;verfl&#252;chtigt&#8220; sich auch nicht durch schlichten Zeitablauf bzw. den Umstand, dass dem Zweckverband zun&#228;chst &#252;ber l&#228;ngere Zeit eine Abgabenerhebung auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung nicht gelang. Genau wie im Moment des erstmaligen Anschlusses hat der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer auch Jahre und Jahrzehnte sp&#228;ter noch den Anschlussanspruch, der sich z. B. bei Besch&#228;digungen oder Zerst&#246;rungen der Leitungen, die sein Grundst&#252;ck anschlie&#223;en, aktualisieren kann. Insoweit w&#228;re es widerspr&#252;chlich, wenn sich einerseits die Zahlungspflicht verfl&#252;chtigen, der Anschlussanspruch aber uneingeschr&#228;nkt und jederzeit aktualisierbar fortbestehen soll. Der Senat hat im Zusammenhang mit den Fragen nach der Entstehung der Beitragspflichten bzw. dem tats&#228;chlichen Angeschlossensein eines Grundst&#252;ckes bereits ausgef&#252;hrt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2013 &#8211; 1 M 185/10 &#8211;), der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer k&#246;nne aufgrund seines Benutzungsrechts vom Einrichtungstr&#228;ger die Instandsetzung eines Kanals zur Beseitigung etwaiger alterungs- und bauausf&#252;hrungsbedingter M&#228;ngel beanspruchen. Zwischen dem Eigent&#252;mer und dem Einrichtungstr&#228;ger besteht ein <span style=\"text-decoration:underline\">auf dem Anschluss des Grundst&#252;cks an die Kanalisation beruhendes &#246;ffentlich-rechtlichen (Dauer-) Schuldverh&#228;ltnis</span>. Daraus ist letzterer verpflichtet, das Abwasser aus den Grundst&#252;cken aufzunehmen und abzuleiten und steht zu den Anschlussnehmern weitgehend so, wie ein eine Kanalisationsanlage betreibender Unternehmer des b&#252;rgerlichen Rechts zu seinen Kunden st&#252;nde. Dem Einrichtungstr&#228;ger obliegt es daher, daf&#252;r zu sorgen, dass das Entw&#228;sserungssystem insgesamt funktioniert, denn der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ist ohne eine ordnungsgem&#228;&#223; beschaffene Anschlussleitung nicht imstande, seiner Verpflichtung zur Benutzung nachzukommen und sein Benutzungsrecht auszu&#252;ben (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.09.1970 &#8211; III ZR 87/69 &#8211;, BGHZ 54, 299, 303; Urt. v. 07.07.1983 &#8211; III ZR 119/82 &#8211;, NJW 1984, 615, 617; VGH Mannheim, Urt. v. 09.11.1990 &#8211; 8 S 1595/90 &#8211;, NVwZ-RR 1991, 325; OVG M&#252;nster, Urt. v. 25.01.1978 &#8211; II A 439/75 &#8211;, KStZ 1978, 213). Das bedeutet, dass der Einrichtungstr&#228;ger auch daf&#252;r zu sorgen h&#228;tte, dass die bei Aussch&#246;pfung der zul&#228;ssigen Grundst&#252;cksnutzung anfallenden Abw&#228;sser ordnungsgem&#228;&#223; abgef&#252;hrt werden k&#246;nnen. Dieser auch nach Jahrzehnten fortbestehenden Pflichten-, vor allem aber auch Anspruchsbeziehung tr&#228;gt die Annahme einer &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; der Legitimation zur Beitragserhebung keine Rechnung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>Ebenfalls ist zu ber&#252;cksichtigen, dass nach dem Kommunalabgabengesetz M-V die Refinanzierung des Herstellungsaufwands kommunaler Entsorgungseinrichtungen gleichzeitig teilweise &#252;ber Anschlussbeitr&#228;ge und teilweise &#252;ber Geb&#252;hren bzw. eine gemischte Beitrags- und Geb&#252;hrenfinanzierung mit einem nur teilweisen Deckungsgrad der Beitragserhebung seit jeher zul&#228;ssig, weil vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt ist (vgl. nur OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 &#8211; 1 L 59/10 &#8211;, juris; Urt. v. 02.06.2004 &#8211; 4 K 38/02 &#8211;, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 15.11.2000 &#8211; 4 K 8/99 &#8211;, juris, Rn. 66; Urt. v. 25.02.1998 &#8211; 4 K 8/97 &#8211;, Nord&#214;R 1998, 256). Da die Geb&#252;hrenerhebung regelm&#228;&#223;ig fortlaufend vom Zeitpunkt der Entstehung des Vorteils an erfolgt ist, auch wenn parallel ein Beitrag noch nicht erhoben worden ist oder &#8211; z. B. wegen einer unwirksamen Beitragssatzung &#8211; noch nicht erhoben werden konnte, ist eine &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; der Legitimation zur Deckung des Herstellungsaufwandes durch Geb&#252;hren grunds&#228;tzlich nicht denkbar. In diesen F&#228;llen erscheint es ebenfalls widerspr&#252;chlich, ab einem bestimmten Zeitpunkt einerseits die &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; der Legitimation zur Deckung des Herstellungsaufwandes durch Anschlussbeitr&#228;ge anzunehmen, andererseits eine solche &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; f&#252;r die Deckung des Herstellungsaufwandes durch Geb&#252;hren zu verneinen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>Die Annahme der M&#246;glichkeit einer &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; der Legitimation zur Beitragserhebung wird auch in anderer Hinsicht der Komplexit&#228;t der Rechtsbeziehungen im Bereich der Refinanzierung leitungsgebundener &#246;ffentlicher Einrichtungen nicht gerecht. So &#8222;verfl&#252;chtigt&#8220; sich jedenfalls etwa der vom Zweckverband get&#228;tigte Herstellungsaufwand nicht. Die Kosten der Herstellung m&#252;ssen gedeckt werden. F&#228;llt der Verband mit Beitragsforderungen wegen einer &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; der Legitimation zur Erhebung derselben aus, m&#252;ssen nach entsprechender Neukalkulation entweder andere Beitragspflichtige oder Geb&#252;hrenschuldner diese Kosten zus&#228;tzlich tragen; soweit die Refinanzierung dann &#252;ber Geb&#252;hren erfolgen sollte, m&#252;sste wohl auch der von der Pflicht zur Zahlung eines Anschlussbeitrags wegen &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; frei gewordene Grundst&#252;ckseigent&#252;mer die entstandene Finanzierungsl&#252;cke mittragen. Daf&#252;r, dass dieser nicht einmal teilweise mehr &#252;ber Geb&#252;hren &#8211; wenn auch in voraussichtlich deutlich geringerem Umfang &#8211; zu den Herstellungskosten herangezogen werden kann, bietet die &#8222;Verfl&#252;chtigungsrechtsprechung&#8220; des Bundesverfassungsgerichts keinen Anhaltspunkt. In letzter Konsequenz m&#252;sste ggfs. eine Finanzierung der Anlage im Umfang der Einnahmeausf&#228;lle &#252;ber aus Steuermitteln gespeiste staatliche Zusch&#252;sse erfolgen, wenn der von der &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; betroffene Refinanzierungsbetrag nicht &#252;ber Beitr&#228;ge und Geb&#252;hren gedeckt werden k&#246;nnte. Diese Erw&#228;gungen zeigen jedenfalls handgreiflich, dass &#8211; anders als das Bundesverfassungsgericht offenbar meint &#8211; in diesem Sinne keine &#8222;zweipolige&#8220; Rechtsbeziehung (Entsorgungstr&#228;ger &#8211; Grundst&#252;ckseigent&#252;mer), sondern eine &#8222;dreipolige&#8220; dergestalt besteht, dass eine Vielzahl von privaten Dritten durch die &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; von Beitragsforderungen zus&#228;tzlich und gleichzeitig weniger vorteilsgerecht belastet wird. Auch die Lebensentw&#252;rfe dieser Dritten sind sch&#252;tzenswert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>Dass als Gegenpol zum auf Seiten des B&#252;rgers zu ber&#252;cksichtigenden Prinzip der Rechtssicherheit das Interesse an materieller Gerechtigkeit und insbesondere Belastungsgleichheit vom Bundesverfassungsgericht als ausschlie&#223;lich staatliches Interesse erw&#228;hnt wird, greift nach Auffassung des Senats zu kurz. Bei der Belastungsgleichheit geht es um die gleichm&#228;&#223;ige Belastung der Abgabenschuldner. Wenn der eine Abgabenschuldner zu einem Beitrag herangezogen wird und zahlt, der andere &#8211; vielleicht sp&#228;ter &#8211; ebenfalls herangezogen wird, aber wegen einer &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; der Legitimation zur Beitragserhebung nicht zahlen muss, so ist die ungleichm&#228;&#223;ige Belastung der <span style=\"text-decoration:underline\">B&#252;rger</span> evident; <span style=\"text-decoration:underline\">ihr</span> privates und grundrechtlich gesch&#252;tztes Interesse an einer Belastungsgleichheit wird beeintr&#228;chtigt. Es gibt keinen sachlichen Grund daf&#252;r, dass einzelne Grundst&#252;ckseigent&#252;mer <span style=\"text-decoration:underline\">vollst&#228;ndig</span> von der Zahlungspflicht frei werden sollen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>Zudem ist wie vorstehend ausgef&#252;hrt insoweit eine weitere Versch&#228;rfung zu Lasten privater Gleichbehandlungsinteressen in Rechnung zu stellen, als Dritte ggf. zus&#228;tzliche Belastungen zu tragen haben. Hier tut sich im Verh&#228;ltnis zwischen denen, die in der Vergangenheit einen Anschlussbeitrag gezahlt haben, und denjenigen, die nun nichts mehr zahlen m&#252;ssen, eine eklatante Gerechtigkeitsl&#252;cke auf. Diese kann nicht etwa dadurch gerechtfertigt werden, dass die einen Beitragsschuldner um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben, die anderen hingegen nicht: Denn auch diejenigen, die einen Anschlussvorteil erlangt haben, aber um Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung nachgesucht haben, konnten grunds&#228;tzlich zu keinem Zeitpunkt erwarten, keinerlei Beitr&#228;ge zahlen zu m&#252;ssen. Es konnte &#8211; sp&#228;testens ab dem Zeitpunkt der obergerichtlichen Kl&#228;rung der Beitragspflichtigkeit auch der sog. Altanschlie&#223;er (siehe dazu vorstehend) &#8211; nie ein Vertrauen von Grundst&#252;ckseigent&#252;mern dahingehend entstehen oder ihr Lebensentwurf an die Erwartung ankn&#252;pfen, keinen Beitrag bzw. einen &#8222;Null-Beitrag&#8220; zahlen zu m&#252;ssen. Mit der &#8211; im Falle unwirksamer Satzungen: wiederholten &#8211; Publizierung von Beitragssatzungen hat der Einrichtungstr&#228;ger in rechtsstaatlich gebotener und zugleich grunds&#228;tzlich einwandfreier Weise seine Absicht der Beitragserhebung &#246;ffentlich bekannt gemacht. Alle Grundst&#252;ckseigent&#252;mer waren hier&#252;ber informiert bzw. mussten hier&#252;ber informiert sein. Es stand &#8211; unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen zur Verj&#228;hrung &#8211; von der Ver&#246;ffentlichung der ersten Beitragssatzung an fest, dass irgendwann ein Beitrag zu zahlen sein wird. Allenfalls war mit Blick auf gegen die Beitragerhebung gerichtete Rechtsschutzverfahren &#8211; auch von Dritten &#8211; eine gewisse Erwartung gerechtfertigt, dass m&#246;glicherweise ein anderer, ggf. geringerer Betrag zu zahlen sein wird. Konnte sich ein Beitragsschuldner aber zu keinem Zeitpunkt darauf einrichten, keinen Beitrag zahlen zu m&#252;ssen, bestand mit Blick auf seine Dispositionsfreiheit allenfalls eine teilweise Einschr&#228;nkung wegen einer entsprechend teilweisen Unsicherheit bez&#252;glich der H&#246;he seiner Beitragszahlungspflicht. Erg&#228;nzend ist darauf hinzuweisen, dass das Kommunalabgabengesetz seit seinem Inkrafttreten am 11. April 1991 eine Erhebung von Beitr&#228;gen vorgesehen hat. Die Abgabenpflichtigen mussten mithin stets damit rechnen, dass die Aufgabentr&#228;ger zur Finanzierung leitungsgebundener Einrichtungen Anschlussbeitr&#228;ge erheben w&#252;rden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>Jedenfalls ist in den neuen Bundesl&#228;ndern eine Sondersituation (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, etwa Urt. v. 14.11.2013 &#8211; OVG 9 B 35.12 &#8211;, juris Rn. 65, und Beschl. v. 10.01.2014 &#8211; OVG 9 S 64.13 &#8211;, juris Rn. 15) zu ber&#252;cksichtigen, die darin besteht, dass hier nach der Wende erst funktionierende Verwaltungsstrukturen aufgebaut werden und fl&#228;chendeckend &#8222;auf einen Schlag&#8220; alle Grundst&#252;ckeigent&#252;mer herangezogen werden mussten. Die kommunalen Aufgabentr&#228;ger standen gleichzeitig vor der Aufgabe, zum einen eine technisch und &#246;kologisch zeitgem&#228;&#223;e dezentrale Abwasserentsorgung aufzubauen, zum anderen das neu geschaffene Kommunalverfassungs- und Kommunalabgabenrecht rechtm&#228;&#223;ig anzuwenden und insbesondere auf seiner Grundlage das erforderliche Satzungsrecht ebenfalls erstmals zu schaffen und anzuwenden. Als parallele Prozesse k&#246;nnen dabei auch die Herstellung der &#246;ffentlichen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung samt ihrer rechtlichen Grundlagen und Folgeregelungen einerseits und die Kl&#228;rung von rechtlichen Zweifelsfragen bzw. die Beseitigung von Rechtsunsicherheit durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Landes andererseits beschrieben werden, die sich gegenseitig beeinflusst haben. Wie die noch immer betr&#228;chtliche Zahl von Rechtsschutzverfahren auch der j&#252;ngeren Vergangenheit zeigt, in denen die Unwirksamkeit kommunaler Abgabensatzungen angenommen wird, ist der Aufbauprozess immer noch nicht vollst&#228;ndig abgeschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>Die Geschichte der Beitragserhebung im Bereich des Zweckverbandes und insbesondere seine Satzungshistorie belegen dies eindr&#252;cklich. Abgesehen davon, dass sich der Zweckverband in gerichtlichen Verfahren Angriffen gegen seine wirksame Gr&#252;ndung, die Grundlage jeder Beitragserhebung war, ausgesetzt sah, waren die in der Zeit von 1992 bis 2002 ergangenen verschiedenen Beitragssatzungen samt &#196;nderungs- und Nachtragssatzungen s&#228;mtlich aus verschiedenen Gr&#252;nden, alle jedoch zumindest auch wegen einer rechtlich unhaltbaren Handhabung der (Nicht-)Heranziehung der sog. Altanschlie&#223;er bzw. fehlerhaften Kalkulationen wegen der Nichtber&#252;cksichtigung von Altanschlie&#223;ergrundst&#252;cken auf der Fl&#228;chenseite unwirksam. Gerade die Frage der zul&#228;ssigen bzw. sogar rechtlich gebotenen Heranziehung der sog. Altanschlie&#223;er war jedenfalls solange ungekl&#228;rt, bis der Senat mit Beschluss vom 21. April 1999 &#8211; 1 M 12/99 &#8211; (Nord&#214;R 1999, 302 &#8211; zitiert nach juris) entschieden hatte, dass die Verwendung unterschiedlicher Beitragss&#228;tze f&#252;r \"alt-&#8203;angeschlossene\" bzw. \"neu anschlie&#223;bare\" Grundst&#252;cke im Grundsatz willk&#252;rlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Entsprechend hat dann &#8211; soweit ersichtlich &#8211; erstmalig das Verwaltungsgericht Schwerin mit seinen Urteilen vom 24. Februar 2000 &#8211; 4 A 2022/99 &#8211; u. a. f&#252;r den Bereich des Zweckverbandes ankn&#252;pfend an den vorgenannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Beitrags- und Geb&#252;hrensatzung vom 13. M&#228;rz 1997 wegen derartig unterschiedlicher Beitragss&#228;tze unwirksam gewesen sei. Damit lagen allerdings zun&#228;chst lediglich eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einem vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahren bzw. ein erstinstanzliches Urteil vor. Von einer abschlie&#223;enden Kl&#228;rung f&#252;r das Landesrecht kann deshalb sogar erst mit den anschlie&#223;end bzw. in den Folgejahren ergangenen Urteilen des Oberverwaltungsgerichts, die sich mit immer wieder neuen bzw. wiederholten Angriffen von sog. Altanschlie&#223;ern gegen ihre Heranziehung erneut auseinander gesetzt haben, ausgegangen werden. Nicht unerw&#228;hnt soll bleiben, dass der 1. und &#8211; fr&#252;here &#8211; 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts bis in die Gegenwart mit solchen Angriffen gegen Beitragssatzungen besch&#228;ftigt waren und sind, aufgrund der hier er&#246;rterten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr erneut in steigendem Ma&#223;e.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>Nimmt man das Erschlie&#223;ungsbeitragsrecht in den Blick, so ist dort insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an sich ebenfalls gekl&#228;rt, dass eine sachliche Beitragspflicht so lange nicht entstehen kann, wie es an einer g&#252;ltigen Beitragssatzung fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1973 &#8211; IV C 39.72 &#8211;, Buchholz 406.11 &#167; 133 BBauG Nr. 46 &#8211; zitiert nach juris; Driehaus, Erschlie&#223;ungs- und Ausbaubeitr&#228;ge, 9. Aufl., &#167; 19 Rn. 15). Ebenso k&#246;nnen Satzungsm&#228;ngel nachtr&#228;glich mit der Folge geheilt werden, dass erst mit Erlass einer g&#252;ltigen Satzung die sachliche Beitragspflicht entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1981 &#8211; 8 C 14.81 -, juris, Rn. 17 ff.). Die entsprechende &#196;nderungssatzung muss dazu nicht zur&#252;ckwirken. Diese Rechtsprechung w&#228;re denselben verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wie die Regelung des &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\">80</a></dt>\n<dd><p>Der Rechtsgedanke einer m&#246;glichen &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; von Vorteilen und damit letztlich Beitragspflichten ber&#252;hrt schlie&#223;lich auch die Wurzeln der kommunalen Selbstverwaltung, da die kommunalen Normsetzungsorgane letztlich nach Jahrzehnten, in denen sie &#8211; wie der Zweckverband &#8211; wiederholt den Versuch unternommen haben, wirksames Satzungsrecht zu schaffen, im Falle einer solchen &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; vor einem Scherbenhaufen bzw. der Frage stehen, wie sie die Finanzierung ihrer Einrichtungen nach der &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; von Beitragsanspr&#252;chen sicherstellen sollen. Der erhebliche Zeitverlust, der bei der Schaffung wirksamen Satzungsrechts vielfach zu verzeichnen ist, ist zudem weniger in der Sph&#228;re der Selbstverwaltungsk&#246;rperschaften zu suchen, sondern findet nicht selten seine Ursache in der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Die Verantwortung hierf&#252;r liegt jedoch nicht bei den Einrichtungstr&#228;gern. Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, die entsprechende Zeitvers&#228;umnis bei der Heranziehung der Beitragsschuldner den kommunalen Selbstverwaltungsk&#246;rperschaften anzulasten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_81\">81</a></dt>\n<dd><p>bb) Bejahte man im Grundsatz &#8211; entgegen den vorstehenden Erw&#228;gungen &#8211; die M&#246;glichkeit der &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; einer Legitimation zur Erhebung von Anschlussbeitr&#228;gen, kann eine solche zur &#220;berzeugung des Senats nur nach Ma&#223;gabe der Umst&#228;nde des Einzelfalls angenommen werden. Insoweit w&#228;re zudem keine gesetzliche Neuregelung im Kommunalabgabengesetz M-V notwendig, da der Landesgesetzgeber bereits ein rechtliches Instrumentarium zur Verf&#252;gung gestellt hat, mit dem den verschiedenen Fallgestaltungen und einer im Einzelfall nach den Grunds&#228;tzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmenden &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; des Vorteils bzw. der Legitimation einer Beitragserhebung hinreichend Rechnung getragen werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\">82</a></dt>\n<dd><p>Ausgangspunkt der Erw&#228;gungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner &#8222;Verfl&#252;chtigungsentscheidung&#8220; ist die Annahme, dass Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verl&#228;sslichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung f&#252;r die Selbstbestimmung &#252;ber den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug gew&#228;hrleisten. Der Ankn&#252;pfung an den Lebensentwurf des Einzelnen ist eine Bezogenheit auf den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit und den Einzelfall immanent: Die Selbstbestimmtheit des Lebensentwurfs eines Beitragspflichtigen wird &#8211; unabh&#228;ngig von einer ggfs. eingetretenen Verj&#228;hrung oder Verwirkung &#8211; jedenfalls grunds&#228;tzlich nicht in Frage gestellt sein, wenn sie einem absolut betrachtet betragsm&#228;&#223;ig (insbesondere im Verh&#228;ltnis zu den Gesamtkosten eines Hausgrundst&#252;cks eher) niedrigen Beitrag ausgesetzt ist, sei es nun im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur erstmaligen Vorteilserlangung, sei es erst Jahre oder Jahrzehnte danach. Dies gilt umso mehr, je h&#246;her Einkommen und/oder Verm&#246;gen des Betroffenen sind. Selbst wenn es um betragsm&#228;&#223;ig h&#246;here Beitragsanspr&#252;che geht, ist im Hinblick auf eine Beeintr&#228;chtigung des Lebensentwurfs zum einen die Einkommens- und Verm&#246;genssituation zu beachten, zum anderen der Umstand, dass einer vergleichsweise hohen Beitragsforderung regelm&#228;&#223;ig in Gestalt des herangezogenen Grundst&#252;cks ein entsprechender Verm&#246;genswert gegen&#252;ber stehen wird, der insoweit belastet werden kann. Zudem bietet das Beitragsrecht M&#246;glichkeiten der Stundung und des Erlasses.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\">83</a></dt>\n<dd><p>Schon aus diesen Ausf&#252;hrungen wird deutlich, dass die Frage des Vertrauensschutzes &#8211; jenseits der Regelungen zur Verj&#228;hrung und des Rechtsinstituts der Verwirkung &#8211; grunds&#228;tzlich nicht losgel&#246;st von den Umst&#228;nden des Einzelfalls betrachtet werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\">84</a></dt>\n<dd><p>Diese Sichtweise wird auch unter einem anderen Blickwinkel untermauert. Bei den &#8211; im Regelfall pers&#246;nlich nach &#167; 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V &#8211; Beitragspflichtigen kann hinsichtlich des Heranziehungsvorgangs n&#228;mlich zwischen verschiedenen Gruppen differenziert werden:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_85\">85</a></dt>\n<dd><p>Es gibt zun&#228;chst etwa die Beitragspflichtigen, die zeitnah nach dem tats&#228;chlichen Anschluss &#8211; bzw. im Fall von sog. Altanschlie&#223;ern nach erstmaliger Entstehung des rechtlich gesicherten Vorteils &#8211; aufgrund einer Beitragssatzung herangezogen worden sind, um Rechtsschutz nachgesucht und dabei wegen der Unwirksamkeit der Satzung obsiegt haben; dieser Vorgang kann sich anschlie&#223;end noch wiederholt haben, um dann ggfs. nach mehreren Jahren/Jahrzehnten in ihre Heranziehung auf der Grundlage einer erstmalig wirksamen Beitragssatzung zu m&#252;nden. In solchen F&#228;llen erschiene die Annahme einer &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; der Legitimation der Abgaben erhebenden K&#246;rperschaften zur Beitragserhebung wenig plausibel. Solche Pflichtigen durften von vornherein nicht die Erwartung hegen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung &#252;berzogen zu werden, weil der berechtigte Hoheitstr&#228;ger &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen h&#228;tte. Sie mussten im Gegenteil mit der Festsetzung des Beitrages rechnen, wenn der Hoheitstr&#228;ger seine Absicht zur Beitragserhebung bereits durch &#8211; ggf. wiederholten &#8211; Erlass eines Bescheides und dessen Verteidigung im Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unter gleichzeitigen Versuchen, g&#252;ltiges Satzungsrecht zu schaffen, dokumentiert hat. Die Frage, ob ein etwaiges Vertrauen der Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von einer Beitragspflicht &#252;berhaupt verschont zu bleiben, verfassungsrechtlichen (Vertrauens-)Schutz genie&#223;t, ist ohne Weiteres zu verneinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1983 &#8211; 8 C 170/81 &#8211;, BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11. 1975 &#8211; IV C 45.74 &#8211;, BVerwGE 50, 2 &#8211; jeweils zitiert nach juris). Dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, einen Beitrag nicht zahlen zu m&#252;ssen, fehlt die Schutzw&#252;rdigkeit, weil die Betroffenen mit der Heranziehung zu einem Beitrag rechnen m&#252;ssen. Sie m&#252;ssten damit nicht nur deshalb rechnen, weil Beitr&#228;ge als Ausgleich f&#252;r gew&#228;hrte Sondervorteile erhoben werden und allenfalls unter ganz ungew&#246;hnlichen Voraussetzungen schutzw&#252;rdig erwartet werden darf, dass eine nach ihrem Wesen beitragspflichtige Leistung gleichwohl beitragsfrei gew&#228;hrt werden solle. Gegen die Rechtfertigung einer solchen Erwartung spricht vielmehr durchgreifend auch der vorangegangene Erlass einer (wenn auch nichtigen) Satzung, weil diese unmissverst&#228;ndlich den Willen der Gemeinde zum Ausdruck bringt, dass ein Beitrag erhoben werden soll. Bei der W&#252;rdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Betroffenen ist der Umstand von besonderer Bedeutung, dass der Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb einem solchen Vertrauen, einen Beitrag nicht zahlen zu m&#252;ssen, die Schutzw&#252;rdigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.02.1996 &#8211; 8 B 13/96 &#8211;, juris; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 &#8211; 2 BvL 6/59 &#8211;, BVerfGE 13, 261 = juris, Rn. 54).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_86\">86</a></dt>\n<dd><p>Daneben gibt es Beitragspflichtige, die nicht zeitnah nach dem tats&#228;chlichen Anschluss herangezogen worden sind, w&#228;hrend allerdings die Abgaben erhebende K&#246;rperschaft die Beitragserhebung gegen&#252;ber Dritten erfolglos nach vorstehendem Muster betrieben hat, und die erstmalig, nachdem in einem rechtskr&#228;ftigen Urteil von der Wirksamkeit der/einer Satzung ausgegangen wurde, herangezogen wurden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_87\">87</a></dt>\n<dd><p>Weiter gibt es Beitragspflichtige, die nicht zeitnah nach dem tats&#228;chlichen Anschluss herangezogen wurden, weil die Abgaben erhebende K&#246;rperschaft die Abgabenerhebung zun&#228;chst nicht betrieben hat, und sodann erst nach mehreren Jahren/Jahrzehnten zu Beitr&#228;gen veranlagt wurden. Diese beispielhaft benannten Fallgruppen k&#246;nnen zudem zur weiteren Ausdifferenzierung noch jeweils mit einem System der Refinanzierung von Herstellungskosten sowohl durch Beitr&#228;ge als auch Geb&#252;hren kombiniert werden, wie es oben er&#246;rtert worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_88\">88</a></dt>\n<dd><p>Selbst f&#252;r den Fall, dass die erste Heranziehung all dieser verschiedenen Beitragspflichtigen aufgrund einer wirksamen Beitragssatzung zum gleichen Zeitpunkt bzw. nach der gleichen Zeitspanne zwischen Anschluss des Grundst&#252;cks/Erlangung des Vorteils und Ergehen des Bescheides erfolgen sollte, liegt es auf der Hand, dass ein Vertrauend&#252;rfen darauf, nicht zu einem Beitrag herangezogen zu werden, obwohl entsprechend &#8211; publiziertes &#8211; Beitragssatzungsrecht existiert, unterschiedlich stark ausgepr&#228;gt sein muss. Auch insoweit bedarf es folglich einer Einzelfallbetrachtung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>89</a></dt>\n<dd><p>Der Landesgesetzgeber hat f&#252;r den als Ausnahme zu qualifizierenden Fall einer in Betracht zu ziehenden &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; der Legitimation zur Beitragserhebung ein rechtliches Instrumentarium zur Verf&#252;gung gestellt, um den verschiedenen Fallgestaltungen und einer im Einzelfall nach den Grunds&#228;tzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmenden &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; des Vorteils gerecht werden zu k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_90\" title=\"zum Orientierungssatz\">90</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 12 Abs. 1 KAG M-V sind auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz M-V oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. F&#252;r die hier er&#246;rterten Einzelf&#228;lle kann eine L&#246;sung unter Anwendung von Billigkeitsgesichtspunkten (&#167;&#167; 163, 227 AO) in einer vom Bundesverfassungsgericht anderweitig selbst vorgeschlagenen Weise in Betracht kommen (vgl. im &#220;brigen auch BVerwG, Pressemitteilung zu Urt. v. 20.03.2014 &#8211; 4 C 11.13 &#8211; u. a., wonach eine L&#246;sung nach Treu und Glauben in Betracht gezogen werden kann). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass festgestellt, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelf&#228;llen zu einem \"ungewollten &#220;berhang\" f&#252;hren w&#252;rde. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmende Gebot, nur im Rahmen der verfassungsm&#228;&#223;igen Ordnung zur Steuerleistung herangezogen zu werden (vgl. BVerfGE 19, 206 (215); 47, 1 (37)), enth&#228;lt das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende &#220;berma&#223;verbot, das dahin geht, dass der Steuerpflichtige nicht zu einer unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Verm&#246;gensteuer herangezogen wird. Dieses zwingt dazu, Befreiung von einer schematisierenden Belastung zu erteilen, wenn die Folgen extrem &#252;ber das normale Ma&#223; hinausschie&#223;en, das der Schematisierung zugrunde liegt, oder anders ausgedr&#252;ckt: wenn die Erhebung der Steuer im Einzelfall Folgen mit sich bringt, die unter Ber&#252;cksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind. Billigkeitsma&#223;nahmen d&#252;rfen jedoch nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten &#220;berhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen. Daraus folgt, dass mit verfassungsrechtlich gebotenen Billigkeitsma&#223;nahmen nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden kann. Wenn solche Ma&#223;nahmen ein derartiges Ausma&#223; erreichen m&#252;ssten, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufh&#246;ben, w&#228;re das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen z.B. BVerfGE 99, 272; BVerfGE 48, 102 &lt;116&gt;).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_91\">91</a></dt>\n<dd><p>Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gr&#252;nden unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderl&#228;uft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen f&#252;r die Steuerfestsetzung anders als tats&#228;chlich geschehen geregelt h&#228;tte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbed&#252;rftig erkannt h&#228;tte. Eine f&#252;r den Steuerpflichtigen ung&#252;nstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsma&#223;nahme (vgl. BFH, Urt. v. 23.07.2013 &#8211; VIII R 17/10 &#8211;, juris; BFH-&#8203;Urteil in BFH/NV 2010, 606, m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_92\">92</a></dt>\n<dd><p>Nach Ergehen der &#8222;Verfl&#252;chtigungsentscheidung&#8220; des Bundesverfassungsgerichts und mit Blick auf die gebotene Einzelfallpr&#252;fung ist davon auszugehen, dass bei Bejahung einer solchen &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; des Vorteils nach den dort formulierten Ma&#223;st&#228;ben ein entsprechender ungewollter &#220;berhang der ansonsten verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V mit ihrem Ankn&#252;pfen an das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung anzunehmen ist, der einen Billigkeitserlass wegen sachlicher Unbilligkeit gem&#228;&#223; &#167; 227 AO nach sich ziehen muss (Ermessensreduktion auf Null von Verfassungs wegen) und bei Offensichtlichkeit der ma&#223;geblichen Umst&#228;nde ggfs. sogar schon eine Ber&#252;cksichtigung im Erhebungsverfahren verlangt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2003 &#8211; 1 L 137/02 &#8211;, Nord&#214;R 2003, 365 &#8211; zitiert nach juris). Die Beitragserhebung entspr&#228;che zwar dem Wortlaut des Gesetzes, aber liefe den Wertungen des Gesetzes zuwider. Der Landesgesetzgeber h&#228;tte neben den vorhandenen Regelungen zur Verj&#228;hrung die Grundlagen f&#252;r die Beitragserhebung anders als tats&#228;chlich geschehen geregelt, wenn er die Verfl&#252;chtigungsproblematik als regelungsbed&#252;rftig erkannt h&#228;tte. Der Regelung des &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass es den Abgaben erhebenden K&#246;rperschaften in &#252;berschaubarer Zeit gelingt, eine wirksame Satzung zu schaffen, dass ggfs. Verwaltungsgerichte zeitnah &#252;ber die Wirksamkeit von Satzungen entscheiden und dass es nicht zu &#8222;Kettenunwirksamkeiten&#8220; von Satzungen kommt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_93\">93</a></dt>\n<dd><p>Die gesetzliche Regelung wird nicht unterlaufen, da nach Ma&#223;gabe der vorstehenden Erw&#228;gungen bzw. nach Auffassung des Senats eine &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; nur in Ausnahmef&#228;llen in Betracht kommt. Bei Betrachtung des Zeitraumes zwischen erstmaliger Vorteilserlangung und Beitragserhebung muss die nach der Wiedervereinigung festzustellende &#8222;Umbruchphase&#8220; nach Auffassung des Senats f&#252;r die Frage, wann eine &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; des Vorteils und daraus resultierendes Freiwerden von der Beitragspflicht eintreten kann, au&#223;er Betracht bleiben, weil sie f&#252;r jedermann offensichtlich bzw. allgemeinkundig war. In dieser Zeit, die mindestens bis 1999 angedauert hat, konnte grunds&#228;tzlich kein Vertrauenstatbestand begr&#252;ndet werden, der die Schlussfolgerung einer &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts h&#228;tte begr&#252;nden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_94\">94</a></dt>\n<dd><p>cc) Folglich kann unter diesen Bedingungen im vorliegenden Verfahren keine &#8222;Verfl&#252;chtigung&#8220; eingetreten sein. Alsbald nach Erlass der ersten wirksamen Beitragssatzung sind die Kl&#228;ger zu Anschlussbeitr&#228;gen herangezogen worden. Ihre Heranziehung liegt &#8211; vergleichsweise &#8211; wenige Jahre nach der erstmaligen Kl&#228;rung der Frage nach der Beitragserhebung gegen&#252;ber sog. Altanschlie&#223;ern fr&#252;hestens im Jahr 1999. Zudem hat der Beklagte ausweislich der Satzungshistorie des Zweckverbandes bereits seit 1992 die Erhebung von Anschlussbeitr&#228;gen betrieben. Die streitgegenst&#228;ndliche Beitragserhebung ist deshalb jedenfalls nicht aus sachlichen Gr&#252;nden unbillig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_95\">95</a></dt>\n<dd><p>dd) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Rechtm&#228;&#223;igkeit des angefochtenen Bescheides jedenfalls mit Blick auf &#167; 12 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KAG M-V und die dort geregelte zeitliche Grenze zum 31. Dezember 2008, bis zu der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer jedenfalls mit einer Heranziehung rechnen mussten, bejaht werden kann (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.05.2013 &#8211; 9 S 75.12 &#8211;, juris, zum Brandenburgischen KAG). Ebenso wenig bedarf es einer Er&#246;rterung, ob die Festsetzung von Anschlussbeitr&#228;gen &#8211; ohne R&#252;cksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld und unbeschadet der Verj&#228;hrungsregelungen &#8211; analog Art. 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V ausgeschlossen ist, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind (vgl. VGH M&#252;nchen, Urt. v. 14.11.2013 &#8211; 6 B 12.704 &#8211;, juris), und darin eine hinreichende Regelung daf&#252;r erblickt werden kann, dass nicht nach einer un&#252;bersehbaren Zahl von Jahren noch Beitragsanspr&#252;che geltend gemacht werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_96\">96</a></dt>\n<dd><p>C. Die Kostenentscheidung folgt aus den &#167;&#167; 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_97\">97</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach &#167; 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_98\">98</a></dt>\n<dd><p>Die Revision war mit Blick auf die Frage, ob die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und im Besonderen &#167; 9 Abs. 3 KAG M-V in Ansehung der Erhebung von Anschlussbeitr&#228;gen den rechtsstaatlichen, der Rechtssicherheit dienenden Geboten der Belastungsklarheit und &#8211;vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung tragen, wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a>\n</div>&#13;\n\n"
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