List view for cases

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    "date": "2017-07-13",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Auf den Antrag der Antragstellerin wird der sachliche Teilabschnitt Windenergie (4.2.2) des am 21. Juli 2014 beschlossenen, mit Verf&#252;gung des Amts f&#252;r regionale Landesentwicklung vom 24. Oktober 2014 unter Ma&#223;gaben genehmigten und in der genehmigten Fassung vom 15. Dezember 2014 als Satzung vom Kreistag beschlossenen Regionalen Raumordnungsprogramms des Antragsgegners insoweit f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt, als gem&#228;&#223; 4.2.2.01 die ausgewiesenen Vorranggebiete f&#252;r Windenergienutzung zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG entfalten sollen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in der H&#246;he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin wendet sich als Betreiberin von Windenergieanlagen gegen den sachlichen Teilabschnitt Windenergie in dem aktuellen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner, der schon in seinem RROP 2004 Vorrangfl&#228;chen f&#252;r Windenergie ausgewiesen hatte, beschloss am 25. Februar 2013 durch seinen Kreistag, das Verfahren zur Aufstellung des &#8222;Regionalen Raumordnungsprogramms 2013 Landkreis Stade&#8220; (RROP 2013) mit der Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten einzuleiten. Die &#246;ffentliche Bekanntmachung erfolgte am 7. M&#228;rz 2013 im Amtsblatt f&#252;r den Landkreis Stade. Nach einer Beteiligung der Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange und der 1. &#246;ffentlichen Auslegung wurde, weil es Ver&#228;nderungen gegeben hatte, der Entwurf erneut ausgelegt. Im Folgenden gab es noch eine weitere Beteiligung und Auslegung sowie mehrfach Er&#246;rterungstermine. Der Kreistag beschloss das RROP 2013 sodann am 21.&#160;Juli 2014 als Satzung. Es wurde durch das Amt f&#252;r regionale Landesentwicklung L&#252;neburg am 21. Oktober 2014 unter Ma&#223;gaben genehmigt. Nachdem der Kreistag des Antragsgegners in seiner Sitzung am 15. Dezember 2014 den Ma&#223;gaben beigetreten war und die entsprechenden &#196;nderungen beschlossen hatte, wurde die Erteilung der Genehmigung am 8. Januar 2015 bekannt gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Nach 4.2.2.01 Satz 1 RROP 2013 sind die - nach dem Kriterienkatalog f&#252;r die Ausweisung von Vorranggebieten - geeigneten Fl&#228;chen f&#252;r die Nutzung der Windenergie in der zeichnerischen Darstellung als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt; sie entfalten nach 4.2.2.01 Satz 12 RROP 2013 gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 7 Satz 2 ROG die Wirkung von Eignungsgebieten nach &#167; 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner ist bei der Ermittlung der daher mit der Ausschlusswirkung i. S. d. &#167;&#160;35 Abs. 3 Satz 3 BauGB versehenen Vorranggebiete &#8222;Windenergie&#8220; wie folgt vorgegangen: Auf einer ersten Stufe wurden &#8222;harte&#8220; Tabuzonen aus den in Betracht kommenden Fl&#228;chen ausgeschieden, wie etwa &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung und tats&#228;chliche Siedlungsk&#246;rper&#8220;, &#8222;Splittersiedlungen/Einzelh&#228;user im Au&#223;enbereich&#8220;, &#8222;Wald&#8220;, &#8222;Biotope und Vogelbrut-&#160;&#160;und -rastgebiete landesweiter und h&#246;herer Bedeutung&#8220;. Ein Abstand von 450 m zu den Siedlungsfl&#228;chen bzw. Splittersiedlungen und Einzelh&#228;usern wurde ebenfalls als &#8222;harte&#8220; Tabuzone gewertet und dies unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen mit der &#8222;optisch bedr&#228;ngenden Wirkung&#8220;, die die dreifache Anlagenh&#246;he als Abstand fordere, begr&#252;ndet. In einem zweiten Schritt wurden Pufferzonen von 800 m um die Siedlungsfl&#228;chen sowie 600 m um Splittersiedlungen/Einzelh&#228;user als &#8222;weiche Tabuzonen&#8220; ber&#252;cksichtigt. Als Rechtfertigung f&#252;r diesen weiteren Abstand wurden die Aspekte &#8222;vorbeugender Immissionsschutz&#8220;, &#8222;Ger&#228;uschentwicklung&#8220;, &#8222;Schattenwurf&#8220; sowie &#8222;optisch bedr&#228;ngende Wirkung&#8220; genannt. Die nach Anwendung der &#8222;harten&#8220; und &#8222;weichen&#8220; Ausschlusskriterien verbliebenen Potentialfl&#228;chen wurden einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. F&#252;r die Eignung als Vorranggebiet wurde grunds&#228;tzlich von einer Mindestgr&#246;&#223;e ausgegangen, die die Errichtung &#8222;von mindestens vier raumbedeutsamen WEA der 3-MW-Klasse (Gesamth&#246;he ca. 150 - 180 m, z. B. Enercon E 101) im Sinne der Konzentrationswirkung erlaubt&#8220; (vgl. RROP 2013, Abgrenzung der Vorrangfl&#228;chen Windenergienutzung im Landkreis Stade, Dokumentation des Planungsprozesses, S. 6, Stand: 2.6.2014). Auch bei der Bestimmung der Kriterien wurden Anlagen mit einer Gesamth&#246;he von ca. 150 bis 180 m angenommen, wobei f&#252;r die Berechnung der &#8222;harten&#8220; Kriterien dann jeweils eine H&#246;he von ca. 150 m zugrunde gelegt wurde (vgl. S. 8, 9 der genannten Dokumentation). Der zun&#228;chst zu den &#8222;harten&#8220; Tabufl&#228;che gez&#228;hlte Bereich &#8222;Altes Land&#8220; wurde aufgrund der Ma&#223;gaben des Amts f&#252;r regionale Landesentwicklung L&#252;neburg vom 21. Oktober 2014, denen der Kreistag des Antragsgegners in seiner Sitzung am 15. Dezember 2014 beigetreten ist, letztlich als &#8222;weiche&#8220; Tabufl&#228;che behandelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Am 14. Dezember 2015 hat die Antragstellerin den streitgegenst&#228;ndlichen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begr&#252;ndung sie geltend macht: Ihr Antrag sei zul&#228;ssig. Sie sei ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Projektierung, Errichtung und Vermarktung von Windenergieanlagen t&#228;tig sei. Aktuell plane sie einen Windpark im Bereich &#8222;J.&#8220; teilweise au&#223;erhalb eines der im angegriffenen RROP 2013 dargestellten Vorranggebiete f&#252;r Windenergienutzung. In dem Gebiet verf&#252;ge sie &#252;ber langfristig unk&#252;ndbare Vertr&#228;ge &#252;ber die windenergetische Nutzung der dortigen &#252;berwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundst&#252;cke. Der Antrag sei auch begr&#252;ndet. Es l&#228;gen Verfahrensfehler vor. Der Antragsgegner habe nach der ersten Auslegung den Plan ge&#228;ndert. Zwar sei es zul&#228;ssig, bei der erneuten Beteiligung gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 6 S&#228;tze 1 und 2 ROG von der M&#246;glichkeit der vereinfachten Beteiligung Gebrauch zu machen. Der Antragsgegner habe jedoch den ge&#228;nderten Plan gar nicht mehr ausgelegt. Das &#8222;Auslage-Exemplar&#8220; enthalte n&#228;mlich den Plan nicht, sondern nur eine &#8222;Zeichnerische Darstellung Konsolidierte Fassung&#8220;. Dies sei unzureichend. Dar&#252;ber hinaus habe der letztlich beschlossene 2. Entwurf zu keinem Zeitpunkt einen Monat &#246;ffentlich ausgelegen. Ferner h&#228;tten die erheblichen &#196;nderungen ein Verfahren nach &#167;&#160;3 Abs. 6 NROG, &#167; 10 Abs. 1 Satz 4 ROG erfordert. Letztlich fehle auch die Ausfertigung des in Kraft gesetzten RROP 2013. Die Fassung der Satzung des Antragsgegners, die diese durch den Ma&#223;gabenbeitrittsbeschluss seines Kreistags vom 15. Dezember 2014 erhalten habe und die an vielen Stellen gegen&#252;ber der vom Kreistag am 21. Juli 2014 beschlossenen Fassung ge&#228;ndert worden sei, sei vom Landrat des Antragsgegners nicht ausgefertigt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der Plan sei dar&#252;ber hinaus wegen Abw&#228;gungsfehlern materiell rechtswidrig. Die sogenannten &#8222;harten&#8220; Tabufl&#228;chen seien fehlerhaft bestimmt. Der Antragsgegner habe als &#8222;harte&#8220; Tabuzone &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung und tats&#228;chliche Siedlungsk&#246;rper&#8220; behandelt. Dies sei jedenfalls fehlerhaft, soweit davon auch Fl&#228;chen erfasst seien, die lediglich in der vorbereitenden Bauleitplanung der Gemeinden als Wohnbaufl&#228;chen dargestellt, aber noch nicht bebaut oder durch Bebauungspl&#228;ne der Gemeinden ausgewiesen seien. Keinesfalls sei es zul&#228;ssig, eine Pufferzone von 450 m ausgehend von den Gebietsgrenzen zu diesen Bereichen als &#8222;harte&#8220; Tabuzone festzusetzen. Es sei auch nicht gerechtfertigt, dass der Antragsgegner eine &#8222;Pufferzone/Anbauverbotszone&#8220; von 450 m zu &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung und tats&#228;chliche Siedlungsk&#246;rper&#8220; sowie zu &#8222;Splittersiedlungen/Einzelh&#228;user im Au&#223;enbereich&#8220; als &#8222;harte&#8220; Tabuzone eingestuft habe. Soweit in der Begr&#252;ndung des Plans diesbez&#252;glich auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen zu der &#8222;optisch bedr&#228;ngenden Wirkung&#8220; von Windenergieanlagen verwiesen worden sei, habe der Antragsgegner die zitierte Entscheidung falsch interpretiert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der von Antragsgegner mit Kulturlandschaft &#8222;Altes Land&#8220; bezeichnete Bereich sei zun&#228;chst zu Unrecht als &#8222;harte&#8220; Zone eingestellt worden. Zwar sei dies nach dem Ma&#223;gabenbeitrittsbeschluss vom 15. Dezember 2014 im Ergebnis ausger&#228;umt worden, aber in den Arbeitskarten und der Dokumentation sei es (weiterhin) falsch dargestellt/dokumentiert. Landschaftsschutzgebiete seien ebenfalls zu Unrecht pauschal als &#8222;hart&#8220; eingestuft worden. Dies sei nur dann gerechtfertigt, wenn weder eine Ausnahme noch eine Befreiung in Betracht komme. Dies sei vorliegend nicht gepr&#252;ft worden. &#8222;Biotope und Vogelbrut- und -rastgebiete landesweiter und h&#246;herer Bedeutung&#8220; stellten ebenfalls keine Bereiche dar, die pauschal als &#8222;harte&#8220; Tabuzonen eingestuft werden d&#252;rften. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen seien dort nur dann auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, wenn windenergieempfindliche Vogelarten den Bereich nutzten. Dies sei nicht gepr&#252;ft worden. Auch der &#8222;Landeplatz einschl. Hindernisbegrenzungsfl&#228;che&#8220; und die &#8222;Pufferzone/Anbauverbotszone&#8220; von 3.000 m zum Flugplatz K. stellten keine &#8222;harte&#8220; Tabufl&#228;che dar. Soweit der Antragsgegner dies mit &#167; 17 LuftVG und den Vorgaben der hierzu erlassenen Richtlinie begr&#252;nde, so ergebe sich kein Radius von 3.000 m. Es sei ferner nicht gerechtfertigt, &#8222;Wald&#8220; pauschal als &#8222;hartes&#8220; Ausschlusskriterium zu werten. Gleiches gelte f&#252;r die &#8222;Vorranggebiete Rohstoffgewinnung&#8220; sowie die &#8222;Vorranggebiete Autobahn, Hauptverkehrsstra&#223;e, Haupteisenbahnstrecke und Sonstige Eisenbahnstrecke&#8220;, soweit diese Gebiete erst mit dem hier angegriffenen RROP 2013 geplant w&#252;rden und nicht auf verbindlichen Zielvorgaben des Landesraumordnungsprogramms (LROP) beruhten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Weitere Abw&#228;gungsfehler l&#228;gen bei der Bestimmung der &#8222;weichen&#8220; Tabufl&#228;chen vor. Dies betreffe den &#8222;Abstand der Vorranggebiete untereinander&#8220; von &#8222;4.000 bis 5.000 m&#8220;, der nicht oder jedenfalls nicht konsequent angewendet worden sei. Der als &#8222;weiches&#8220; Kriterium gew&#228;hlte Abstand von 600 m zu &#8222;Splittersiedlungen und Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich und zu Industriefl&#228;chen mit Wohnnutzung&#8220; sei insbesondere f&#252;r &#8222;Betriebsleiterwohnungen etc.&#8220; nicht begr&#252;ndet, weil dort nach TA L&#228;rm sehr viel h&#246;here Werte zumutbar seien. Au&#223;erdem fehle es an einer ausreichenden Dokumentation der &#8222;harten&#8220; und &#8222;weichen&#8220; Tabufl&#228;chen und der Ermittlung der Potentialfl&#228;chen. Es sei anhand der nur im sehr gro&#223;en Ma&#223;stab von 1: 400.000 auf Seite 50 erstellten Abbildung 17 nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner zu den Vorrangfl&#228;chen gelangt sei. Zudem sei diese Abbildung 17 auch noch fehlerhaft, weil dort die Auswirkungen des erfolgten Beitrittsbeschlusses nicht nachvollzogen worden seien mit dem Ergebnis, dass die Planbegr&#252;ndung nunmehr auch noch widerspr&#252;chlich sei. Die Planung des Antragsgegners sei zudem mangelbehaftet, weil f&#252;r die Abgrenzung der wertvollen Vogellebensr&#228;ume nur die auf dem Kartenserver des NLWKN abgelegten, zum Teil erheblich veralteten Karten genutzt worden seien, ohne deren Aktualit&#228;t zu pr&#252;fen und eigene Stichproben vorzunehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der Zuschnitt des Vorranggebiets &#8222;L.-J.&#8220;, in dem sie (die Antragstellerin) Anlagen errichten wolle, sei im S&#252;dosten abw&#228;gungsfehlerhaft erfolgt. Insbesondere sei nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt worden, dass das dort angrenzende Gebiet zwar 2006 als &#8222;Brutvogelgebiet von landesweiter Bedeutung&#8220; eingestuft gewesen sei, dies aber bereits auf der Karte des NLWKN mit dem Titel &#8222;2010 (mit Erg&#228;nzung 2013)&#8220; in &#8222;Status offen&#8220; ge&#228;ndert worden sei. Der Antragsgegner habe diese Relativierung zwar zur Kenntnis genommen, sie aber nicht - wie es geboten gewesen w&#228;re - zum Anlass genommen, den Zuschnitt zu &#228;ndern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">den sachlichen Teilabschnitt Windenergie des am 21. Juli 2014 als Satzung beschlossenen, mit Verf&#252;gung des Amtes f&#252;r regionale Landesentwicklung vom 24. Oktober 2014 unter Ma&#223;gaben genehmigten, in der genehmigten Fassung vom 15. Dezember 2014 vom Kreistag beschlossenen und am 8. Januar 2015 bekanntgemachten Regionalen Raumordnungsprogramms des Antragsgegners insoweit f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren, als damit die Rechtswirkungen des &#167; 35 Abs. 3 Satz BauGB herbeigef&#252;hrt werden sollen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">hilfsweise,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">den sachlichen Teilabschnitt Windenergie des zuvor n&#228;her bezeichneten Regionalen Raumordnungsprogramms des Antragsgegners insgesamt f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">den Antrag abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Er macht geltend, die Verfahrensfehler f&#252;hrten schon deshalb nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags, weil sie &#252;berwiegend nicht rechtzeitig ger&#252;gt worden seien. Die Antragstellerin sei deshalb mit diesen Einw&#228;nden pr&#228;kludiert, da in der Bekanntmachung des Plans vom 8. Januar 2015 auf die Jahresfrist hingewiesen worden sei. Eine erneute &#214;ffentlichkeitsbeteiligung sei zudem nicht n&#246;tig gewesen, da Grundz&#252;ge der Planung nicht ber&#252;hrt w&#252;rden und es sich lediglich um eine Umsetzung der Ma&#223;gaben des Amts f&#252;r regionale Landesentwicklung gehandelt habe. Materielle Abw&#228;gungsfehler seien nicht vorhanden. &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung &#8220; seien auch insoweit zutreffend als &#8222;harte&#8220; Tabufl&#228;chen gewertet worden als sie nicht bzw. nicht vollst&#228;ndig bebaut und f&#252;r sie Bebauungspl&#228;ne nicht aufgestellt gewesen seien. Wegen der durch Art. 28 GG garantierten Planungshoheit der Gemeinden sei es ihm (dem Antragsgegner) aus rechtlichen Gr&#252;nden verwehrt, Fl&#228;chen, die die Gemeinden durch Fl&#228;chennutzungsplan der Wohnungsbebauung zugewiesen h&#228;tten, f&#252;r die Windenergienutzung freizugeben. Jedenfalls seien diese Fl&#228;chen ohnehin von dem &#8222;weichen&#8220; Kriterium (800 m Abstand zu Siedlungsfl&#228;chen) &#252;berdeckt, so dass sich kein anderes Ergebnis ergeben k&#246;nne. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Grenze f&#252;r die Ermittlung der Pufferzonen nicht zu der realen Bebauung gezogen worden sei, sondern zu den Grenzen der in den Pl&#228;nen ausgewiesenen Fl&#228;chen. Raumordnung erfordere n&#228;mlich nicht zwingend einen Geb&#228;udebezug. Eine detailliertere Planung w&#252;rde das mehrstufige Planungssystem unterlaufen und die kommunale Planungshoheit verletzen. Auch die Bemessung der Pufferzone von 450 m um Wohnbebauung gen&#252;ge den Anforderungen. Der Planung seien Anlagen von 150 bis 180 m Gesamth&#246;he zu Grunde gelegt worden. Die nach der Rechtsprechung f&#252;r die F&#228;lle eines Abstands zwischen der 2- bis 3-fachen H&#246;he der Windenergieanlagen zu leistende Einzelfallbetrachtung bedeute f&#252;r die Regionalplanung einen unzumutbaren Arbeitsaufwand. Es sei daher zul&#228;ssig, die dreifache Anlagenh&#246;he bei der Bemessung des gebotenen Abstands zur Wohnbebauung heranzuziehen und mit Blick darauf 450 m als &#8222;hartes&#8220; Ausschlusskriterium zu werten. Dar&#252;ber hinaus werde auch insoweit die &#8222;harte&#8220; Tabuzone von 450 m von der von dem Plan vorgesehenen &#8222;weichen&#8220; Tabuzone von 800 m zu &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung und tats&#228;chlichen Siedlungsk&#246;rpern&#8220; bzw. 600 m zu &#8222;Splittersiedlungen/Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich&#8220; &#252;berlagert. Au&#223;erdem seien heute Windenergieanlagen mit H&#246;hen von &#252;ber 200 m verf&#252;gbar und ein Abstand von 450 m auch aus Gr&#252;nden des L&#228;rmschutzes n&#246;tig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Darstellung der Antragstellerin sei das Kriterium Kulturlandschaft &#8222;Altes Land&#8220; im Ergebnis als &#8222;weiches&#8220; Kriterium behandelt worden. Es sei zun&#228;chst als &#8222;hartes&#8220; vorgesehen gewesen, aber nach den Ma&#223;gaben in der Genehmigung des Amts f&#252;r regionale Landesentwicklung sei es ge&#228;ndert worden und in der Sitzung seines Kreistags am 15. Dezember 2014 im Ergebnis als &#8222;weiches&#8220; beschlossen worden. Die Einstufung der Landschaftsschutzgebiete als &#8222;harte&#8220; Tabuzone sei gerechtfertigt. Alle in seinem Gebiet vorhandenen 16 Landschaftsschutzgebiete seien durch Verordnungen ausgewiesen, in denen ein konkretes Bauverbot f&#252;r Windenergieanlagen bestehe, weil die Errichtung von baulichen Anlagen jeder Art und oder die St&#246;rung der Ruhe der Natur durch L&#228;rm etc. untersagt seien. Dass ggf. nach &#167; 67 BNatSchG Ausnahme- und Befreiungsm&#246;glichkeiten best&#252;nden, stehe dem nicht entgegen, da damit nur atypische Sonderf&#228;lle zu l&#246;sen seien. Es sei rechtlich zul&#228;ssig, Biotope und Vogelbrut- und -rastgebiete landesweiter und h&#246;herer Bedeutung pauschal als &#8222;hart&#8220; einzustufen. Es sei in der Fachwelt (noch) &#228;u&#223;erst umstritten, welche Vogelarten in welchem Umfang schlagopfergef&#228;hrdet seien. Auf der Ebene der Raumordnung k&#246;nne eine differenzierte Einzelfallbetrachtung nicht geleistet werden und eine solche w&#252;rde auch kein eindeutiges Ergebnis bringen. Dar&#252;ber hinaus hinge das Ma&#223; der Beeintr&#228;chtigung auch von den genauen Standorten etc. ab, die noch nicht bekannt seien. Daher sei es zul&#228;ssig, davon auszugehen, dass in diesen Bereichen die Aufstellung von Windenergieanlagen generell ausgeschlossen sei. Die Einstufung des &#8222;Landeplatz einschl. Hindernisbegrenzungsfl&#228;che&#8220; als &#8222;harte&#8220; Tabuzone folge aus &#167; 17 LuftVG. &#8222;Wald&#8220; habe als &#8222;hartes&#8220; Kriterium gewertet werden d&#252;rfen. Sein (des Antragsgegners) Gebiet sei sehr waldarm (nur 7%). Daher h&#228;tten diese Fl&#228;chen eine herausragende Bedeutung. Die Waldbeh&#246;rde werte die Errichtung von baulichen Anlagen im Wald als &#8222;sehr oft problematisch, wenn nicht gar unm&#246;glich&#8220;. Daher sei nicht erkennbar, wie raumbedeutsame WEA eine Zustimmung erhalten sollten. Durch FFH-, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sei es &#8222;weitestgehend&#8220; ausgeschlossen, dass f&#252;r das Roden notwendige Aufforstungen woanders erfolgen k&#246;nnten. Die Ausweisung der Vorranggebiete &#8222;Rohstoffgewinnung&#8220;, &#8222;Autobahn&#8220; etc. sei nicht auf der gleichen Planungsebene erfolgt, sondern gehe auf das Landesraumordnungsprogramm zur&#252;ck oder die Infrastrukturen seien bereits vorhanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Das &#8222;weiche&#8220; Ausschlusskriterium Abst&#228;nde zwischen den Vorranggebieten von &#8222;4.000 bis 5.000 m&#8220; gehe auf den Runderlass &#8222;Empfehlungen zur Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten f&#252;r die Windenergienutzung&#8220; des Nieders&#228;chsischen Ministeriums f&#252;r Ern&#228;hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Januar 2004 zur&#252;ck und sei konsequent eingehalten. Zwar sei der Erlass 2011 au&#223;er Kraft gesetzt worden. Es sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, dass er, (der Antragsgegner) sich entschlossen habe, den Empfehlungen insoweit gleichwohl weiter zu folgen. Der Abstand von 600 m zu Splittersiedlungen und Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich und zu Industriefl&#228;chen sei nicht abw&#228;gungsfehlerhaft. Zwar treffe es zu, dass es Industriegebiete mit Wohnnutzung nicht gebe, insoweit handele es sich jedoch um eine blo&#223;e sprachliche Ungenauigkeit. Dieses Missverst&#228;ndnis sei entstanden, weil aus raumordnerischer Sicht nicht zwischen Gewerbe- und Industriegebieten differenziert werde. Im &#220;brigen sei an die optisch bedr&#228;ngende Wirkung angekn&#252;pft worden. Anders als die Antragstellerin meine, gen&#252;ge die Dokumentation des Planungsprozesses den Anforderungen. Auf der Ebene der Regionalen Raumordnung werde immer im Ma&#223;stab 1:50.000 geplant, und in diesem Ma&#223;stab seien auch die Vorranggebiete dargestellt. Auch der Zuschnitt, insbesondere des Vorranggebiets &#8222;L./J.&#8220;, leide nicht an Abw&#228;gungsm&#228;ngeln. Die Status&#228;nderung der im S&#252;dosten an das Gebiet angrenzenden Fl&#228;che durch das NLWKN als Brutvogellebensraum von &#8222;landesweite Bedeutung&#8220; in &#8222;offen&#8220; bedeute nicht, dass diesem Gebiet seine naturschutzfachliche Qualit&#228;t abgesprochen worden sei. Vielmehr habe sie ihren Grund allein darin, dass das NLWKN nach einer gewissen Zeit die eigenen Daten und Erkenntnisse als veraltet und damit nicht mehr hinreichend verl&#228;sslich ansehe. Die Auffassung der Antragstellerin, das Gebiet sei wertlos, werde nicht geteilt. Die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen stammten aus einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren f&#252;r einen angrenzenden Windpark im Landkreis M. und seien von der dortigen unteren Naturschutzbeh&#246;rde als nicht ausreichend bewertet worden. Auch seine (des Antragsgegners) untere Naturschutzbeh&#246;rde sehe ein Vorhaben in dem Gebiet kritisch. Es habe f&#252;r den betroffenen Bereich in seinem Gebiet in der Vergangenheit einen (sp&#228;ter zur&#252;ckgenommenen) Antrag auf Zielabweichung gegeben. Die seinerzeit erfolgte Bewertung der Fl&#228;chen durch sein Naturschutzamt habe das Ergebnis bekr&#228;ftigt, dass dort keine Windenergieanlagen zugelassen werden k&#246;nnten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der sinngem&#228;&#223; gestellte Antrag, den sachlichen Teilabschnitt Windenergie des Regionalen Raumordnungsprogramms 2013 des Antragsgegners (im Folgenden RROP 2013) insoweit f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren, als gem&#228;&#223; 4.2.2.01 Satz 12 den ausgewiesenen Vorranggebieten f&#252;r Windenergienutzung zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten gem&#228;&#223; &#167;&#160;8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG zukommen soll, ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>A. Gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag &#252;ber die G&#252;ltigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Regelung hat der nieders&#228;chsische Gesetzgeber vormals mit &#167; 7 Nds. AG VwGO und nunmehr mit &#167; 75 des Nds. Justizgesetzes (NJG) geschaffen, so dass das nach &#167; 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 NROG als Satzung beschlossene RROP 2013 des Antragsgegners grunds&#228;tzlich der &#220;berpr&#252;fung in einem Normenkontrollverfahren unterliegt (vgl. schon: Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107; Urt. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, NuR 2013, 897 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Es besteht die M&#246;glichkeit, dass die Antragstellerin durch das von dem Antragsgegner erlassene RROP 2013, soweit in dem dortigen Teilabschnitt Windenergie (4.2.2) mittelbar eine Ausschlusswirkung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angeordnet worden ist, in eigenen Rechten verletzt wird. Die durch die Festsetzung von kombinierten Vorrang- und Eignungsfl&#228;chen angeordnete Ausschlusswirkung hat gem&#228;&#223; &#167;&#160;35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zur Folge, dass au&#223;erhalb der festgesetzten Vorranggebiete Windenergieanlagen in der Regel nicht errichtet werden d&#252;rfen. Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen k&#246;nnen neben den Eigent&#252;mern von Grundst&#252;cken u. a. die dinglich und die obligatorisch Nutzungsberechtigten geh&#246;ren (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1995 - 4 NB 10.95 -, NVwZ-RR 1996, 8; Urt. d. Sen. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, NVwZ-RR 2016, 294, und v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; vgl. auch S&#228;chs. OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 C 40/11 -, juris Rdn. 35; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 20.5.2009 - 3 K 24/05&#160;-, juris Rdn. 52 f.). Eine Antragstellerin ohne Grundeigentum in der Ausschlusszone muss substantiiert behaupten und gegebenenfalls glaubhaft machen, in der Ausschlusszone Windenergieanlagen errichten zu wollen (Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdnr. 549). Die Antragstellerin plant im Gebiet des Antragsgegners den teilweise au&#223;erhalb von Vorranggebieten gelegenen Windpark &#8222;J.&#8220; und ist in dem von diesen Planungen betroffenen Gebiet Inhaberin von langfristig unk&#252;ndbaren Vertr&#228;gen mit den dortigen Grundst&#252;ckseigent&#252;mern &#252;ber die windenergetische Nutzung. Vor diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass sie nicht nur die ernsthafte Absicht verfolgt, in dem fraglichen Gebiet Windkraftanlagen zu errichten, sondern auch die gesicherte zivilrechtliche M&#246;glichkeit hat, diese Absicht in die Tat umzusetzen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.1.2001 - 6 CN 4.00 -, NVwZ 2001, 1038). Insofern besteht mithin die M&#246;glichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin und ist ihre Antragsbefugnis (&#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu bejahen (vgl. Urt. des Sen. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, NVwZ-RR 2016, 294).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Der Antragstellerin fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbed&#252;rfnis. Dieses liegt nicht vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts f&#252;r den Rechtsschutzsuchen-den als nutzlos oder rechtsmissbr&#228;uchlich erweist (BVerwG, Beschl. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., &#167; 47 Rn. 89 m. w. N.). Die Antragstellerin kann durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ihre rechtliche Position konkret in Bezug auf ihr derzeitiges Bauvorhaben verbessern, weil die Erkl&#228;rung der Unwirksamkeit in dem angegriffenen Regionalen Raumordnungsprogramm, mit der die Ausschlusswirkung herbeigef&#252;hrt werden soll, ihr rechtliche oder tats&#228;chliche Vorteile bringt (vgl. Beschl. d. Sen. v. 4.1.2012 - 12 MN 160/11 -, BauR 2012, 839).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>B. Der Normenkontrollantrag ist auch begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>1. Es mangelt bereits an der gebotenen Ausfertigung des RROP 2013 in der Fassung vom 15. Dezember 2014.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>26</a></dt>\n<dd><p>Dabei kann offen bleiben, ob sich das Gebot der Ausfertigung des RROP 2013 als Satzung aus dem erg&#228;nzend zum ROG und NROG anwendbaren &#167; 11 Abs.&#160;1 Satz 1 NKomVG, wonach eine Satzung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen ist, oder unmittelbar aus Verfassungsrecht ergibt (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247, wonach als rechtsstaatliches G&#252;ltigkeitserfordernis die Ausfertigung einer Norm - wie hier der Satzung - auch f&#252;r den Fall erforderlich ist, dass dies nicht ausdr&#252;cklich einfachgesetzlich vorgeschrieben ist). Da die Ausfertigung Wirksamkeitsvoraussetzung ist und jedenfalls sicherstellen soll, dass die Norm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird (\"Identit&#228;tsfunktion\", \"Beurkundungs- und Gew&#228;hrleistungsfunktion\"), reicht es nicht aus, dass die Satzung in der Ursprungsfassung ausgefertigt wird, sondern bedarf es, wenn - wie hier am 15. Dezember 2014 - aufgrund einer Genehmigung mit (umfangreichen) Ma&#223;gaben die Satzung inhaltlich ge&#228;ndert wird, der Ausfertigung der Satzung in der ge&#228;nderten Fassung. Diese Ausfertigung ist hier unterblieben. Der Landrat des Antragsgegners als f&#252;r die Ausfertigung zust&#228;ndiger Hauptverwaltungsbeamter hat nach dem Beitrittsbeschluss des Kreistags am 15. Dezember 2014 nicht durch seine Unterschrift die &#220;bereinstimmung des vom Kreistag am 15. Dezember 2014 beschlossenen mit dem nachfolgend bekannt gemachten Text des RROP 2013 best&#228;tigt. Entgegen der Annahme des Antragsgegners ist dieser Fehler auch nicht unbeachtlich. Einfachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen - hier etwa &#167;&#160;12&#160;Abs. 1 ROG, &#167; 7 Abs. 1 NROG oder &#167; 10 Abs. 2 NKomVG - sind auf Ausfertigungsm&#228;ngel n&#228;mlich nicht anwendbar (vgl. OVG Berlin-Bdg., Beschl. v. 9.6.2016 -OVG 2 S 3.16 -, LKV 2016, 426). Dieser Mangel ist hier auch nicht nachtr&#228;glich geheilt worden (vgl. zu dieser M&#246;glichkeit: BVerwG, Urt. v. 1.7.2010, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>2. In materiell-rechtlicher Hinsicht liegen ebenfalls beachtliche Fehler vor, und zwar im Abw&#228;gungsvorgang. Das RROP 2013 des Antragsgegners gen&#252;gt, soweit gem&#228;&#223; 4.2.2.01 den ausgewiesenen Vorranggebieten f&#252;r Windenergienutzung zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG zukommen soll, nicht den Anforderungen, die an ein schl&#252;ssiges und fehlerfreies gesamtr&#228;umliches Planungskonzept zu stellen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt: Urt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866; Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470) muss einer gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG bzw. &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB m&#246;glichen Konzentrationsfl&#228;chenplanung ein anhand der Begr&#252;ndung/Erl&#228;uterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; Urt. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -; Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, Nord&#214;R 2012, 494; zur &#220;bertragbarkeit der diesbez&#252;glichen Anforderungen an Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne auf Raumordnungspl&#228;ne: Gatz, a.a.O., Rn. 166, 179) schl&#252;ssiges gesamtr&#228;umliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft dar&#252;ber gibt, von welchen Erw&#228;gungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gr&#252;nde f&#252;r die beabsichtigte Freihaltung des &#252;brigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654; Urt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812, v. 17.6.2013 - 12&#160;KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als &#8222;Tabuzonen&#8220; zu ermitteln, die f&#252;r die Nutzung der Windenergie nicht zur Verf&#252;gung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in &#8222;harte&#8220; und &#8222;weiche&#8220; untergliedern. Diesen Unterschied muss sich der Planungstr&#228;ger auf dieser ersten Stufe des Planungsprozesses bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den &#8222;harten&#8220; Tabuzonen handelt es sich um Fl&#228;chen, deren Bereitstellung f&#252;r die Windenergienutzung auf der Ebene der Bauleitplanung an &#167;&#160;1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpl&#228;ne aufzustellen, sobald und soweit es f&#252;r die st&#228;dtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239). &#8222;Harte&#8220; Tabufl&#228;chen sind damit wegen der bestehenden Hindernisse, die einer Eignung entgegenstehen, einer Abw&#228;gung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (&#167; 1 Abs. 7 BauGB bzw. &#167; 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) entzogen. Demgegen&#252;ber sind &#8222;weiche&#8220; Tabuzonen zu den Fl&#228;chen zu rechnen, die einer Ber&#252;cksichtigung im Rahmen der Abw&#228;gung grunds&#228;tzlich zug&#228;nglich sind. Zwar d&#252;rfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall f&#252;r und gegen die Nutzung einer Fl&#228;che f&#252;r die Windenergie sprechen. Das &#228;ndert aber nichts daran, dass sie keine eigenst&#228;ndige Kategorie im System des Rechts der Bauleit- bzw. Raumplanung bilden, sondern der Ebene der Abw&#228;gung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass st&#228;dtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die &#8222;weichen Tabuzonen&#8220; einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er f&#252;r die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559). W&#228;hrend &#8222;harte&#8220; Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsfl&#228;chen f&#252;r die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber seine Entscheidung f&#252;r &#8222;weiche&#8220; Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgr&#252;nde bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei &#8222;harten&#8220; Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gr&#252;nde f&#252;r seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabh&#228;ngig davon, welche Ma&#223;st&#228;be an die Kontrolle des Abw&#228;gungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die &#8222;weichen&#8220; Tabukriterien auf der Stufe der Abw&#228;gung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017). Die Potentialfl&#228;chen, die nach Abzug der &#8222;harten&#8220; und &#8222;weichen&#8220; Tabuzonen &#252;brig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die &#246;ffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuw&#228;gen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach &#167; 35 Abs. 1 Nr.&#160;5 BauGB gerecht wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Der Senat erkennt an, dass die Abgrenzung in der Planungspraxis mit Schwierigkeiten verbunden sein und vom Plangeber nicht mehr gefordert werden kann, als er &#8222;angemessenerweise&#8220; leisten kann. Daher kommt ihm dort, wo eine trennscharfe Abgrenzung auf der Ebene der Planung angesichts der regelm&#228;&#223;ig noch fehlenden Konkretisierung des Vorhabens (genauer Standort, Anzahl und Leistung der Windkraftanlagen) noch nicht m&#246;glich ist, eine Befugnis zur Typisierung zu, wobei er auf Erfahrungswerte zur&#252;ckgreifen darf. Dem Plangeber sind damit fachliche Beurteilungsspielr&#228;ume und Einsch&#228;tzungspr&#228;rogativen in dem Sinne er&#246;ffnet, dass die getroffenen Wertungen gerichtlich nur auf ihre Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit &#252;berpr&#252;ft werden. Ist sich der Plangeber unsicher, ob eine Fl&#228;che zu den &#8222;harten&#8220; oder &#8222;weichen&#8220; Tabuzonen geh&#246;rt, kann er einen Fehler im Abw&#228;gungsvorgang auch dadurch vermeiden, dass er unterstellt, bei der Fl&#228;che handele es sich um eine &#8222;weiche&#8220; Tabuzone, und den daf&#252;r ma&#223;geblichen Kriterien bei der Abw&#228;gung den Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gibt (Urt. d. Sen. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 -, ZfBR 2013, 162; Gatz, a.a.O., Rdn. 82). So gesehen und mit diesen Einschr&#228;nkungen wird dem Plangeber mit der Unterteilung in &#8222;harte&#8220; und &#8222;weiche&#8220; Tabuzonen nichts Unm&#246;gliches abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, vorgehend: OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017; Urt. d. Sen. v. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13&#160;-, BauR 2016, 470, und v. 14.5.2014 - 12 KN 244/12 -, NuR 2014, 571).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>b) Bei Anlegung dieses Ma&#223;stabs hat der Antragsgegner im Ansatz zutreffend zwischen &#8222;harten&#8220; und &#8222;weichen&#8220; Tabuzonen unterschieden; die n&#228;here Differenzierung gen&#252;gt jedoch in mehreren Punkten nicht den rechtlichen Anforderungen bzw. ist nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>31</a></dt>\n<dd><p>aa) Ein Abw&#228;gungsfehler folgt daraus, dass als &#8222;harte&#8220; Tabufl&#228;che alle &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung&#8220; und damit auch solche Siedlungsfl&#228;chen gewertet wurden, f&#252;r die auf Gemeindeebene &#8222;lediglich&#8220; ein Fl&#228;chennutzungsplan aufgestellt wurde. Zwar sind tats&#228;chlich bewohnte Bereiche oder solche, f&#252;r die ein Bebauungsplan besteht, zu den &#8222;harten&#8220; Tabuzonen zu z&#228;hlen, weil in diesen Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen aus tats&#228;chlichen bzw. rechtlichen Gr&#252;nden ausgeschlossen ist. Der blo&#223;en Ausweisung einer Fl&#228;che als &#8222;Siedlungsfl&#228;che&#8220; in einem Fl&#228;chennutzungsplan kommt eine solche Wirkung jedoch nicht zu. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;8&#160;Abs. 2 Satz 2 ROG - das NROG trifft keine abweichende Regelung i. S. d. &#167; 1 Abs. 1 NROG - sind Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne bei der Aufstellung von Regionalpl&#228;nen &#8222;entsprechend &#167;&#160;1&#160;Abs. 3 in der Abw&#228;gung nach &#167; 7 Abs. 2 zu ber&#252;cksichtigen&#8220;. Demnach hat sich die Regionalplanung - wie jede Planung im Rahmen einer Abw&#228;gung - mit den st&#228;dtebaulichen Planungen auseinander zu setzen, d. h. diese zu gewichten und ins Verh&#228;ltnis zu den sonstigen einschl&#228;gigen Belangen zu setzen (vgl. zu dem in &#167; 1 Abs. 3 ROG verankerten Gegenstromprinzip: BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364; Hess. VGH, Urt. v. 10.5.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981). Eine unreflektierte &#8222;bindende&#8220; &#220;bernahme verbietet sich jedoch (Goppel in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, Kommentar, 1. Aufl. &#167;&#160;8 Rn. 35). Da aus der &#8222;blo&#223;en&#8220; Ausweisung als Siedlungsfl&#228;che in einem Fl&#228;chennutzungsplan einer Gemeinde mithin nicht folgt, dass das betreffende Gebiet schon damit der vom Plangeber der Regionalplanung zu treffenden Abw&#228;gung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen w&#228;re, ist die Einstufung dieser Fl&#228;chen als &#8222;harte&#8220; Tabuzone nicht gerechtfertigt. Der Einwand des Antragsgegners, die durch Art. 28 Abs. 2 GG den Kommunen garantierte kommunale Planungshoheit verbiete es, einer Gemeinde die in ihrem Fl&#228;chennutzungsplan ausgewiesene &#8222;Siedlungsfl&#228;che&#8220; dadurch zu entziehen, dass sie der Windenergie zugewiesen w&#252;rde, &#252;berzeugt vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung, die f&#252;r die Regionalplanung eine blo&#223;e Ber&#252;cksichtigung von Fl&#228;chennutzungspl&#228;nen und keine strikte Beachtenspflicht normiert, nicht (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 10.5.2012, a. a. O.)</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Ein weiterer Abw&#228;gungsfehler ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die &#8222;Hofstelle N.&#8220;, auf der weder ein Wohnhaus noch eine Wohnung besteht, als &#8222;Einzelhaus im Au&#223;enbereich&#8220; gewertet und bei der Bemessung der als &#8222;harte&#8220; bzw. &#8222;weiche&#8220; Tabuzonen eingestuften Abst&#228;nde ber&#252;cksichtigt hat. Der Antragsgegner hat dies damit begr&#252;ndet, dass diese Hofstelle durch Auslagerung des fr&#252;her in der Ortsmitte O.s befindlichen Hofes entstanden sei und, da es sich um ein im Au&#223;enbereich privilegiertes Vorhaben handele, Anspruch auf die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung bestehe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, diese Hofstelle - wie es der Antragsgegner getan hat - &#8222;aus R&#252;cksichtnahme und zur Vermeidung weiterer Spannungen&#8220; als Wohnnutzung zu behandeln. Wie dargelegt, setzt die Rechtfertigung einer &#8222;harten&#8220; Ausschlusszone f&#252;r die Windenergienutzung grunds&#228;tzlich voraus, dass in dem Gebiet der Verwirklichung von Anlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse im Wege stehen und damit diese Fl&#228;chen einer Abw&#228;gung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen sind. Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb gegeben, weil die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung - wie der Antragsgegner geltend macht - &#8222;wahrscheinlicher geworden ist&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Zu Recht beanstandet die Antragstellerin vor diesen Hintergrund auch, dass der Antragsgegner zus&#228;tzlich Fl&#228;chen innerhalb des Schutzabstandes zu diesen genannten Gebieten von 450 m als &#8222;harte&#8220; Tabufl&#228;chen und von 800 m als &#8222;weiche&#8220; Tabufl&#228;chen festgelegt hat. Aus dem Gebot eines schl&#252;ssigen Planungskonzeptes (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231) folgt, dass Schutzabst&#228;nde, die als &#8222;harte&#8220; oder &#8222;weiche&#8220; Tabuzonen um solche Fl&#228;chen gelegt werden, die ihrerseits zu Unrecht als &#8222;harte&#8220; Tabuzonen betrachtet wurden, keine rechtliche Anerkennung finden k&#246;nnen. Denn mangelt es an einer tragf&#228;higen &#8222;Tabuisierung&#8220; der Fl&#228;chen, an die f&#252;r die Bemessung eines Schutzabstandes angekn&#252;pft wurde, so liegt der Bemessung des Schutzabstandes keine tragf&#228;hige Bewertung der Schutzw&#252;rdigkeit des Schutzobjektes zugrunde. Da die Einordnung von &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung&#8220; fehlerhaft ist, soweit sie auch solche Siedlungsfl&#228;chen beinhaltet, f&#252;r die &#8222;lediglich&#8220; ein Fl&#228;chennutzungsplan bestand, fehlt es mithin insoweit an einer geeigneten Ankn&#252;pfungsfl&#228;che f&#252;r die Festlegung von &#8222;harten&#8220; und &#8222;weichen&#8220; Tabuzone durch Bemessung eines Schutzabstandes. Die Planung ist daher auch hinsichtlich der durch einen Schutzabstand bestimmten &#8222;Tabuzonen&#8220; um die &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung&#8220;, soweit eine Wohnnutzung zum Zeitpunkt der letzten Beschlussfassung am 15. Dezember 2014 (noch) nicht vorhanden war und lediglich Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne mit der Gebietsausweisung &#8222;Siedlungsfl&#228;che&#8220; bestanden, abw&#228;gungsfehlerhaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>bb) Es ist auch nicht gerechtfertigt, dass der Antragsgegner den Bereich bis zu 450 m zu &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung und tats&#228;chlichen Siedlungsk&#246;rpern&#8220; sowie zu &#8222;Splittersiedlungen/Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich&#8220; als sogenannte &#8222;Pufferzone/Anbauverbotszone&#8220; und &#8222;harte&#8220; Ausschlusszone eingestuft hat (vgl. Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung im Landkreis Stade, Dokumentation des Planungsprozesses: im Folgenden: &#8222;Dokumentation&#8220;, S. 6). Zwar spricht nach Auffassung des Senats &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass nicht nur Siedlungsbereiche selbst, sondern in einem begrenzten Ma&#223;e auch Abst&#228;nde zu diesen als &#8222;harte&#8220; Tabuzone betrachtet werden k&#246;nnen (so auch: BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017; Urt. d. Sen. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866, und v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654; OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 20.1.2015 - 1 KN 18/13 -, juris; Gatz, a. a. O., Rn. 75, a. A. wohl OVG NRW, Urt. v. 1.7.2013 - 2 D 46/12 -, NuR 2013, 831). Dies setzt jedoch voraus, dass in den Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen aus Gr&#252;nden des Immissionsschutzes oder des Gebots der R&#252;cksichtnahme ausgeschlossen erscheint. Zur sachgerechten Ermittlung dieser Gebiete ist es nicht erforderlich, konkrete Berechnungen der zu erwartenden L&#228;rmimmissionen und ihrer Vereinbarkeit mit der vorhandenen Wohnnutzung in einer Intensit&#228;t anzustellen, wie sie im Genehmigungsverfahren geboten sind (Gatz, a. a. O., S. 41). Vielmehr ist es ausreichend, ausgehend von den ma&#223;geblichen Parametern einer der Planung zu Grunde gelegten Referenzanlage (H&#246;he, Emissionen etc.) anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der Realisierung von Windenergieanlagen auf den betreffenden Fl&#228;chen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse im Sinne des &#167;&#160;1 Abs. 3 BauGB im Wege stehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Die hier gew&#228;hlten Abst&#228;nde zu &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung und tats&#228;chlichen Siedlungsk&#246;rpern&#8220; sowie zu &#8222;Splittersiedlungen/Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich&#8220; entsprechen auch bei Ber&#252;cksichtigung dieser Typisierungs- und Einsch&#228;tzungsspielr&#228;ume nicht den dargelegten Anforderungen. Zu dem gew&#228;hlten Abstand von 450 m ist in der Dokumentation (vgl. S. 8) ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><em>&#8222;Das nachbarliche R&#252;cksichtnahmegebot nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie die schalltechnischen Immissionswerte nach TA L&#228;rm in Verbindung mit &#167;&#160;5&#160;BImSchG bedingen einen einzuhaltenden Abstand zu bestimmten Gebieten, der jedoch nicht eindeutig zu definieren ist (Schallwerte einer WEA je nach Typ und Hersteller unterschiedlich). Durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfahlen f&#252;hrt jedoch auch die &#8222;optisch bedr&#228;ngende Wirkung&#8220; einer WEA zu einer harten Ausschlusszone um Siedlungen und Einzelh&#228;user mit einem Radius der dreifachen Anlagenh&#246;he, der in begr&#252;ndeten Einzelf&#228;llen bis zum Radius der zweifachen Anlagenh&#246;he unterschritten werden kann. Da im vorliegenden Fall die Errichtung raumbedeutsamer WEA m&#246;glich ist, die i.d.R. Gesamtbauh&#246;hen von ca. 150 bis 180 m aufweisen (siehe Definition eines raumbedeutsamen Windparks weiter oben), ergibt sich demzufolge eine harte Tabuzone um Wohnbebauung jeder Art von ca. 450 m. Dieser rechtlich verbindliche Abstand ist kleiner als die weiche Ausschlusszone, die aus vorsorgenden immissionsschutzrechtlichen Gr&#252;nden definiert wird.&#8220;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_37\" title=\"zum Orientierungssatz\">37</a></dt>\n<dd><p>Anerkannt ist, dass Windenergieanlagen gegen das in &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der R&#252;cksichtnahme versto&#223;en k&#246;nnen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine &#8222;optisch bedr&#228;ngende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundst&#252;cke im Au&#223;enbereich ausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336 f.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 -, ZNER 2016, 157 f., hier zitiert nach juris, Rn. 18). Die obigen Ausf&#252;hrungen in der Begr&#252;ndung des Plans, die zu dem gew&#228;hlten Abstand von 450 m gef&#252;hrt haben, beruhen jedoch offenbar auf einem Missverst&#228;ndnis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Dieses hat in der vom Antragsgegner in der Dokumentation zitierten Entscheidung (Urt. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, BauR 2007, 74) ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><em>&#8222;Unter Ber&#252;cksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich f&#252;r die Ergebnisse der Einzelfallpr&#252;fungen grobe Anhaltswerte prognostizieren:</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><em>Betr&#228;gt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamth&#246;he (Nabenh&#246;he + &#248; Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, d&#252;rfte die Einzelfallpr&#252;fung &#252;berwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedr&#228;ngende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Bauk&#246;rperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedr&#228;ngende Wirkung gegen&#252;ber der Wohnbebauung zukommt.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><em>Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamth&#246;he der Anlage, d&#252;rfte die Einzelfallpr&#252;fung &#252;berwiegend zu einer dominanten und optisch bedr&#228;ngenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage &#252;berlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verk&#252;rzten Abstand und den damit vergr&#246;&#223;erten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung &#252;berwiegend in unzumutbarer Weise beeintr&#228;chtigt wird.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><em>Betr&#228;gt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamth&#246;he der Anlage, bedarf es regelm&#228;&#223;ig einer besonders intensiven Pr&#252;fung des Einzelfalls.&#8220;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>42</a></dt>\n<dd><p>Anders als der Antragsgegner offenbar angenommen hat, folgt aus dieser vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entwickelten Rechtsprechung, der sich auch der Senat im Folgenden angeschlossen hat (vgl. Beschl. v. 20.7.2012 - 12 ME 75/12 -, juris), nicht etwa, dass WEA in der Regel mindestens einen Abstand von der dreifachen Anlagenh&#246;he zur Wohnbebauung einhalten m&#252;ssen und dieser nur in begr&#252;ndeten&#160;&#160;Einzelf&#228;llen unterschritten werden darf. Vielmehr ist eine solche Regel nur f&#252;r den Abstand bis zur zweifachen Anlagenh&#246;he aufgestellt worden. F&#252;r den Abstand zwischen der zweifachen und der dreifachen Anlagenh&#246;he ist dagegen eine &#8222;besonders intensive Pr&#252;fung des Einzelfalls&#8220; gefordert. Zwar ist es zul&#228;ssig, pauschale Abst&#228;nde zu bilden, und ist der Antragsgegner nicht gehalten, die vor Erteilung einer Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den Betrieb einer WEA ggf. notwendige Einzelfallpr&#252;fung bereits f&#252;r jeden denkbaren Standort bei der Aufstellung des RROP vorwegzunehmen. Dies berechtigt ihn aber nicht, den Bereich, f&#252;r den die Einzelfallpr&#252;fung notwendig ist, pauschal als &#8222;harte&#8220; Tabuzone zu werten. Wie dargelegt, sind &#8222;harte&#8220; Tabuzonen grunds&#228;tzlich nur solche, die kraft Gesetzes als Konzentrationsfl&#228;chen f&#252;r die Windenergienutzung ausscheiden; dies ist aber in Bereichen, in denen eine Einzelfallpr&#252;fung gefordert wird, ersichtlich nicht der Fall. Mithin ist die - so begr&#252;ndete - Entscheidung des Antragsgegners, einen Abstand von 450 m zu &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung und tats&#228;chlichen Siedlungsk&#246;rpern&#8220; sowie zu &#8222;Splittersiedlungen/Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich&#8220; als sogenannte &#8222;Pufferzone/Anbauverbotszone&#8220; wegen der &#8222;optisch bedr&#228;ngenden Wirkung&#8220; aus Gr&#252;nden des Gebots der R&#252;cksichtnahme als &#8222;harte&#8220; Ausschlusszone zu betrachten, auch bei Anerkennung von fachlichen Beurteilungsspielr&#228;umen und Einsch&#228;tzungspr&#228;rogativen rechtlich nicht vertretbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Antragsgegner versucht, den gew&#228;hlten Abstand nunmehr mit L&#228;rmschutz zu rechtfertigen, &#252;berzeugt dies nicht. Schon weil die von der TA L&#228;rm vorgesehenen Richtwerte f&#252;r Wohnbebauung nicht einheitlich sind, sondern von der Gebietsart abh&#228;ngen, d&#252;rfte dieser Gesichtspunkt zur Rechtfertigung einer einheitlichen &#8222;Pufferzone/Anbauverbotszone&#8220; von 450 m als &#8222;harte&#8220; Ausschlusszone um jede Art der Wohnbebauung unabh&#228;ngig vom Gebietstyp nicht geeignet sein. Dar&#252;ber hinaus muss das f&#252;r die Planung zust&#228;ndige Gremium bei der ihm obliegenden Entscheidung, welche Abst&#228;nde als &#8222;harte&#8220; Tabuzone gelten, die entsprechenden Belange nicht nur gekannt, sondern mit Blick auf den relevanten Gesichtspunkt auch die entsprechenden Erw&#228;gungen angestellt und dokumentiert haben (vgl. Urt. d. Sen. 3.12.2015 - 12 KN 216/13&#160;-, BauR 2016, 470, und v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838). Ausweislich der in der Begr&#252;ndung des RROPs 2013&#160;&#160;ausdr&#252;cklich in Bezug genommenen Dokumentation (vgl. Begr&#252;ndung S. 95) ist der Abstand von 450 m aber gerade nicht auf die &#8222;schalltechnischen Immissionsrichtwerte nach TA L&#228;rm&#8220; gest&#252;tzt worden (vgl. Dokumentation S. 8).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Aus diesem Grund &#252;berzeugt es auch nicht, wenn der Antragsgegner nunmehr darauf hinweist, dass zwischenzeitlich die Anlagenh&#246;hen von marktg&#228;ngigen WEA bei deutlich &#252;ber 200 m angelangt seien; denn der Planung lagen ersichtlich Referenzanlagen mit einer Gesamth&#246;he von ca. 150 bis 180 m (vgl. S. 6, 8, 9 der Dokumentation) zugrunde, und ausgehend von einer Anlagenh&#246;he von 150 m wurde auch der dreifache Abstand (450 m) als &#8222;hartes&#8220; Ausschlusskriterium ermittelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>45</a></dt>\n<dd><p>cc) Die erfolgte pauschale Einstufung des Kriteriums &#8222;Wald&#8220; als &#8222;hart&#8220; ist ebenfalls abw&#228;gungsfehlerhaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_46\" title=\"zum Orientierungssatz\">46</a></dt>\n<dd><p>Der Senat hat sich mit der Frage der Einstufung von Wald als &#8222;hartes&#8220; Ausschlusskriterium bereits in der Vergangenheit befasst und mit Urteil vom 3. Dezember 2015 (- 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470) ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\"><em>&#8222;Zwar mag es Waldfl&#228;chen geben, in denen der Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Dies gilt aber erkennbar nicht f&#252;r jedweden &#8222;Wald&#8220;, so dass die generelle Einstufung als hartes Kriterium Bedenken begegnet (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -; Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN&#160;&#160;&#160;29/13 -, NuR 2014, 654; OVG NRW, Urt. v. 22.9.2015 - 10 D 82/13.NE -, ZNER 2015, 475; OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; Th&#252;r. OVG, Urt. v. 8.4.2014 - 1 N 676/12 -, Th&#252;rVBl 2015, 111; Gatz, a. a. O., Rn. 76; a. A. Hess. VGH, Urt. v. 17.3.2011 - 4 C 883/10.N -, ZNER 2011, 351).</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\"><em>Das Nieders&#228;chsische Landesraumordnungsprogramm 2012, wonach Wald wegen seiner vielf&#228;ltigen Funktionen f&#252;r Zwecke der Windenergienutzung nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden soll, wenn weitere Fl&#228;chenpotentiale au&#223;erhalb des Waldes nicht zur Verf&#252;gung stehen und es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Fl&#228;chen handelt (vgl. Abschnitt 4.2 Ziff. 04), f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Bei dieser Regelung handelt es sich nach seiner Gestaltung (kein Fettdruck) ersichtlich nicht um ein zwingendes Ziel, sondern &#8222;lediglich&#8220; einen Grundsatz der Raumordnung, der nach &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG im Wege der baurechtlichen Abw&#228;gung &#252;berwunden werden kann (vgl. Schr&#246;dter, ZNER 2015, 415). Mithin ergeben sich daraus f&#252;r die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald keine rechtlichen oder tats&#228;chlichen Hindernisse im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB. F&#252;r die Annahme einer &#8222;harten&#8220; Ausschlussfl&#228;che reicht es aber - anders als die Antragsgegnerin wohl meint - nicht aus, dass in dem betreffenden Gebiet nach aktuellem Kenntnisstand des Plangebers aller Voraussicht nach Anlagen nicht errichtet werden k&#246;nnen.&#8220;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Wie bereits seinerzeit, so kann auch hier offenbleiben, ob das f&#252;r die Aufstellung des Plans zust&#228;ndige Gremium den im Plangebiet vorhandenen &#8222;Wald&#8220; zul&#228;ssigerweise als &#8222;harte&#8220; Tabuzone einstufen darf, wenn es konkret darlegt, anhand welcher Umst&#228;nde es zu der Prognose gelangt ist, in dem betreffenden Bereich st&#252;nden der Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB entgegen (so wohl: Erbguth, DVBl. 2015, 1346 ff.; Tyczewski, BauR 2014, 934; Hendler/Kerkmann, DVBl. 2014, 1371). Denn die im vorliegenden Fall gew&#228;hlte Begr&#252;ndung reicht insoweit erkennbar nicht aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner hat die Einstufung von Wald als &#8222;harte Tabuzone&#8220; neben dem - wie oben dargelegt, nicht ausreichenden - Hinweis auf das Nieders&#228;chsische Landesraumordnungsprogramm wie folgt begr&#252;ndet:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><em>&#8222;Aufgrund des relativ geringen Waldanteils von rund 6 % an der Landesfl&#228;che des Landkreises Stade wird dem Erhalt und dem Schutz der W&#228;lder besonderer Vorrang einger&#228;umt. Durch das raumordnerische Ziel den Wald grunds&#228;tzlich zu erhalten, ist die Einstufung der Waldfl&#228;che ab einer Gr&#246;&#223;e von 2 ha als hartes Ausschlusskriterium f&#252;r die Windenergienutzung begr&#252;ndet. Kleinere Waldstandorte k&#246;nnen im Abw&#228;gungsfall zwischen konkurrierenden m&#246;glichen Windenergiestandorten als Entscheidungskriterium gesondert ber&#252;cksichtigt werden.&#8220;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Damit ist zwar dargelegt, dass sich der Antragsgegner wegen der bei ihm angenommenen Waldarmut entschieden hat, Wald zu erhalten und deshalb grunds&#228;tzlich die Errichtung von Windenergieanlagen auf &#8222;Waldfl&#228;chen&#8220; als f&#252;r &#8222;von vornherein&#8220; ausgeschlossen zu betrachten. Eine solche Darlegung ist f&#252;r die Festlegung &#8222;weicher&#8220; Tabuzonen gefordert. Dass der Errichtung von WEA in den Waldgebieten dagegen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse entgegenstehen, wie es f&#252;r die Annahme einer &#8222;harten&#8220; Tabuzone geboten w&#228;re, l&#228;sst sich dem gerade nicht entnehmen. Soweit der Antragsgegner die Erteilung von Waldumwandlungsgenehmigungen f&#252;r &#8222;weitestgehend ausgeschlossen&#8220; erachtet, ist weder hinreichend deutlich, dass diese Prognose bereits eine selbstst&#228;ndig tragende Grundlage f&#252;r die Einordnung von Wald als &#8222;harte&#8220; Tabuzone im Zuge ihrer Planung war, noch hat diese Prognose eine ausreichende und hinreichend dokumentierte Grundlage. Bei der Regelung des &#167;&#160;8&#160;NWaldLG handelt es sich nicht um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, sondern ein pr&#228;ventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 24.11.1999 - 2 L 30/98 -, Nord&#214;R 2000, 173 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 33, zu &#167; 15 Abs. 4 LWaldG, Meckl.-Vorp.). Zwar ist die Erteilung von Umwandlungsgenehmigungen in Niedersachsen in das Ermessen der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde gestellt. Die Aus&#252;bung dieses Ermessens setzt aber eine Abw&#228;gung zwischen einerseits den Belangen der Allgemeinheit oder den erheblichen wirtschaftlichen Interessen der waldbesitzenden Person und andererseits dem &#246;ffentlichen Interesse an der Erhaltung bestimmter Waldfunktionen der jeweils betroffenen Waldfl&#228;che voraus. Diese Abw&#228;gung h&#228;ngt hiernach ma&#223;geblich von den Umst&#228;nden des Einzelfalles ab. Es mag dahinstehen, ob gleichwohl eine Prognose der Versagung erforderlicher Waldumwandlungsgenehmigungen f&#252;r s&#228;mtliche Waldfl&#228;chen im Planungsgebiet des Antragsgegners in Betracht k&#228;me, wenn f&#252;r alle diese Waldfl&#228;chen zumindest die Beeintr&#228;chtigung einer der in &#167;&#160;8&#160;Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG genannten Waldfunktionen festgestellt worden w&#228;re. Der Antragsgegner hat aber eine solche Feststellung nicht getroffen. Soweit er darauf abhebt, das Plangebiet stelle eine waldarme Region dar, folgt im Umkehrschluss aus &#167;&#160;8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) NWaldLG, der auf die Waldfl&#228;che <span style=\"text-decoration:underline\">in einer Gemeinde</span> abstellt, dass allein die Lage der Waldfl&#228;chen <span style=\"text-decoration:underline\">in einem Landkreis</span>, dessen Waldanteil erheblich hinter dem Landesdurchschnitt zur&#252;ckbleibt, kein Kriterium ist, welches eine jener Waldfunktionen kennzeichnet, an deren Erhaltung das &#246;ffentliche Interesse im Sinne des &#167; 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG besteht. Der pauschale Hinweis im gerichtlichen Verfahren, dass die Errichtung von baulichen Anlagen im Wald oder auch nur das Heranr&#252;cken von Geb&#228;uden an den Wald von der Waldbeh&#246;rde sehr oft als problematisch, wenn nicht sogar unm&#246;glich gewertet w&#252;rde und Waldumwandlungsgenehmigungen weitestgehend ausgeschlossen seien, f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Dass etwas &#8222;als sehr oft problematisch&#8220; eingestuft wird, reicht schon in der Sache nicht aus, um von einem der Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit entgegenstehenden rechtlichen oder tats&#228;chlichen Hindernis auszugehen, und es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kreistag des Antragsgegners als zust&#228;ndigem Gremium seinerzeit entsprechende Erkenntnisse vorlagen und er mit Blick darauf seinen Beurteilungsspielraum und seine Typisierungsbefugnis zugunsten der Einstufung des Waldes als &#8222;harte&#8220; Tabuzone ausge&#252;bt hat. Jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Dokumentation in den Planunterlagen (zu diesem Erfordernis: Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>dd) Entgegen ihrer Einordnung durch den Antragsgegner stellen die &#8222;Biotope und Vogelbrut- und -rastgebiete landesweiter und h&#246;herer Bedeutung&#8220; ebenfalls keine Bereiche dar, die pauschal als &#8222;harte&#8220; Tabuzonen h&#228;tten eingestuft werden d&#252;rfen. In der Dokumentation (S. 11) hei&#223;t es insoweit:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><em>&#8222;Die als landesweit und national wertvoll eingestuften Gebiete f&#252;r Naturschutz und Landschaftspflege m&#252;ssen gem&#228;&#223; LROP (Abschnitt 3.1.2, Ziffer 05) in die Abw&#228;gung bei raumbedeutsamen Planungen und Ma&#223;nahmen unverzichtbar einbezogen werden.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><em>Vom Nieders&#228;chsischen Landesbetrieb f&#252;r Wasserwirtschaft, K&#252;sten und Naturschutz (NLWKN) werden in unregelm&#228;&#223;igen Abst&#228;nden Gebiete mit besonderer Bedeutung f&#252;r Brutv&#246;gel identifiziert (hier Daten aus dem Jahr 2010). Dabei werden die Gebiete nach einem Bewertungsverfahren, dass die Anzahl der Brutpaare sowie den Gef&#228;hrdungsstatus der vorliegenden Arten ber&#252;cksichtigt, in die Kategorien lokale, regionale, landesweite und nationale Bedeutung unterstellt. Die Europ&#228;ischen Vogelschutzgebiete als Bestandteil des Netzes Natura 2000 erhalten zudem einen besonderen Status (EU-VSG). Die als landesweit und national eingestuften Gebiete sind gem&#228;&#223; LROP in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu sichern und demnach f&#252;r die Windenergienutzung aus artenschutzrechtlichen Gr&#252;nden tabu.&#8220;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Auch bei Anerkennung des fachlichen Beurteilungsspielraums und der Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative des Plangebers erscheint die getroffenen Wertung, &#8222;Biotope und Vogelbrut- und -rastgebiete landesweiter und h&#246;herer Bedeutung&#8220; als &#8222;harte&#8220; Tabufl&#228;chen zu qualifizieren, auf der Grundlage dieser Begr&#252;ndung nicht vertretbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Bezogen auf die genannten Vogelbrut- sowie Vogelrastgebiete landesweiter und h&#246;herer Bedeutung gibt es weder auf der Grundlage der Landesraumordnungsplanung eine normative Konkretisierung besonderer Schutzzwecke und dort verbotener Handlungen, an die sich ankn&#252;pfen lie&#223;e, noch ist etwa im Einzelnen ermittelt worden, welche Vogelarten zu der betreffenden Einstufung gef&#252;hrt haben und wie diese auf Windenergieanlagen reagieren, insbesondere ob insoweit ein Meideverhalten oder erh&#246;htes Schlagrisiko besteht. Ohne n&#228;here Betrachtung der dort beheimateten V&#246;gel kann aber nicht beurteilt werden, ob etwa mit Blick auf &#167; 44 BNatSchG eine dauerhafte Unvereinbarkeit mit der Windenergienutzung vorliegt. Die pauschale Feststellung des Antragsgegners in der Planbegr&#252;ndung (S. 11), dass die Gebiete &#8222;zu sichern und demnach f&#252;r die Windenergie tabu&#8220; seien, ist zu allgemein, um die Annahme einer &#8222;harten&#8220; Tabuzone zu begr&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Ohne dass es darauf noch ank&#228;me, weist der Senat darauf hin, dass es auch Bedenken begegnet, dass der Antragsgegner bei dem Zuschnitt im Bereich des - die Antragstellerin besonders interessierenden - Vorranggebiets &#8222;L. -J.&#8220; nicht ber&#252;cksichtigt hat, dass deutlich vor der endg&#252;ltigen Verabschiedung des RROP 2013 das s&#252;d&#246;stlich gelegene, urspr&#252;nglich als &#8222;Brutvogelgebiet von landesweiter Bedeutung&#8220; eingestufte Gebiet im &#8222;Jahr 2010 (Erg&#228;nzung mit 2013)&#8220; in &#8222;Status offen&#8220; ge&#228;ndert worden war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>ee) Ein weiterer Mangel folgt daraus, dass das RROP 2013 hinsichtlich der Entscheidung, die Kulturlandschaft &#8222;Altes Land&#8220; - im Ergebnis zul&#228;ssig - als &#8222;weiche&#8220; Tabufl&#228;che und nicht - wie zun&#228;chst unrichtig vorgesehen - als &#8222;harte&#8220; zu werten, nicht nachvollziehbar, sondern widerspr&#252;chlich ist. Zwar ist der Kreistag als Planungstr&#228;ger in seiner Sitzung am 15. Dezember 2014 den Ma&#223;gaben in der Genehmigung des Amts f&#252;r regionale Landesentwicklung beigetreten und hat damit seine urspr&#252;ngliche Einstufung der Sache nach von &#8222;hart&#8220; zu &#8222;weich&#8220; ge&#228;ndert und das Kriterium im RROP 2013 in der Tabelle 1 (&#8222;Kriterienkatalog&#8220;) aus der Aufstellung der &#8222;harten&#8220; Tabuzonen (dort vorher c.) in die der &#8222;weichen&#8220; Tabuzonen (dort jetzt m.) verschoben. Zudem ist die Dokumentation des Planungsprozesses, die einen Teil der Begr&#252;ndung des RROP 2013 darstellt (vgl. RROP 2013, Begr&#252;ndung S. 95), angepasst worden, indem die Passage &#252;ber das &#8222;Alte Land&#8220;, die sich zun&#228;chst im zweiten Absatz unter 3.1.2 &#8222;Bau- und Kulturdenkm&#228;ler&#8220; fand, dort gestrichen und - ohne jede &#196;nderung - auf die Seite 15 unter 3.2.3 (zun&#228;chst &#8222;Abstandspuffer zu Baudenkm&#228;lern&#8220;, in der ge&#228;nderten Fassung &#8222;Kulturdenkm&#228;ler und Abstandspuffer zu Baudenkm&#228;ler&#8220;) verschoben worden ist. Es erscheint aber schon fraglich, ob die - urspr&#252;nglich die Qualifizierung als &#8222;harte&#8220; Tabuzonen rechtfertigende - Begr&#252;ndung geeignet sein kann, ohne jede Modifizierung zugleich darzulegen, aus welchen Gr&#252;nden sich der Plangeber entschieden hat, seinen Spielraum im Sinne der Einstufung dieser Fl&#228;che als &#8222;weiche&#8220; Tabuzone auszu&#252;ben. Dar&#252;ber hinaus ist das RROP 2013 aber jedenfalls widerspr&#252;chlich, denn in der Begr&#252;ndung des RROP 2013 selbst findet sich auf Seite 96 weiter der Satz: &#8222;Diese Bewertung des Begleitgutachtens sowie das regionalplanerische Ziel &#8222;die Erhaltung und Entwicklung des Alten Landes zu unterst&#252;tzen&#8220; (vgl. RROP 2013, 3.2.3 02) begr&#252;ndet die Einstufung des Alten Landes als harte Tabuzone.&#8220; Auch auf der im Anhang zur Dokumentation befindlichen Abbildung 17, auf der die nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden &#8222;Wei&#223;fl&#228;chen&#8220; dargestellt werden, ist die ge&#228;nderte Einstufung des Alten Landes nicht nachvollzogen worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>c) Die dargestellten Abw&#228;gungsm&#228;ngel sind auch beachtlich. Die fehlerhafte Unterscheidung zwischen den rechtlich und tats&#228;chlich zwingenden (&#8222;harten&#8220;) Ausschlusskriterien und den einer Abw&#228;gung zug&#228;nglichen (&#8222;weichen&#8220;) Kriterien bei der Ermittlung der Potentialfl&#228;chen ist auf der Ebene des Abw&#228;gungsvorgangs angesiedelt (BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017 und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, Beschl. v. 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82; Urt. d. Sen. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504). Ob der Fehler im Abw&#228;gungsvorgang beachtlich ist, ist nach &#167; 12 Abs. 3 Satz 2 ROG zu beurteilen. Danach sind M&#228;ngel im Abw&#228;gungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abw&#228;gungsergebnis von Einfluss gewesen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umst&#228;nden beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates &#252;ber deren Planungsvorstellungen f&#252;r den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, a. a. O., m.&#160;w. N.). So liegt es hier. Die fehlerhafte pauschale Zuordnung der Kriterien &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung&#8220;, der &#8222;Pufferzone/Anbauverbotszone&#8220; von pauschal 450 m zu &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung und tats&#228;chlichen Siedlungsk&#246;rpern&#8220; sowie zu &#8222;Splittersiedlungen/Einzelh&#228;user im Au&#223;enbereich&#8220;, der &#8222;Biotope und Vogelbrut- sowie -rastgebiete landesweiter und h&#246;herer Bedeutung&#8220; sowie des &#8222;Waldes&#8220; zu den &#8222;harten&#8220; Tabuzonen ergibt sich - wie auch die infolge von inneren Widerspr&#252;chen fehlende Nachvollziehbarkeit der Tabuisierung des &#8222;Alten Landes&#8220; f&#252;r die Windenergienutzung - aus der Planbegr&#252;ndung und den Aufstellungsvorg&#228;ngen und ist damit offensichtlich. Diese M&#228;ngel sind ferner auf das Abw&#228;gungsergebnis von Einfluss gewesen. Das ist anzunehmen, wenn nach den Umst&#228;nden des jeweiligen Falls die konkrete M&#246;glichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen w&#228;re (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, a. a. O., m. w. N). Eine solche konkrete M&#246;glichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umst&#228;nde die M&#246;glichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abw&#228;gungsvorgang von Einfluss auf das Abw&#228;gungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130; Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663 jeweils m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>W&#228;ren die genannten Fl&#228;chen nicht pauschal als &#8222;harte&#8220; Tabuzonen gewertet bzw. rechtsfehlerhaft f&#252;r die Windenergienutzung tabuisiert worden, h&#228;tte sich bei der in einem ersten Schritt gebotenen Ber&#252;cksichtigung allein der rechtlich und tats&#228;chlich zwingenden Kriterien bzw. der Betrachtung von Potenzialfl&#228;chen gezeigt, dass mehr oder andere Fl&#228;chen grunds&#228;tzlich f&#252;r die Windenergienutzung in Betracht gekommen w&#228;ren oder die ausgewiesenen Sondergebiete Windenergie anders h&#228;tte zugeschnitten werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Dies gilt - ohne dass es angesichts der mehrfachen M&#228;ngel darauf ank&#228;me - auch f&#252;r den Bereich der &#8222;Pufferzone/Anbauverbotszone&#8220; von pauschal 450 m. Soweit der Antragsgegner geltend macht, diese &#8222;harte&#8220; Tabuzone von 450 m werde von der &#8222;weichen&#8220; Tabuzone von 800 m zu &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung und tats&#228;chlichen Siedlungsk&#246;rpern&#8220; bzw. 600 m zu &#8222;Splittersiedlungen/Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich&#8220; &#252;berlagert, und daraus wohl folgert, der Fehler k&#246;nne sich daher nicht ausgewirkt haben, so &#252;berzeugt dies nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Der Senat geht bei tendenziell geltungserhaltender Auslegung davon aus, dass der Antragsgegner als &#8222;weiche&#8220; Tabuzone nicht den gesamten Bereich von 0 bis 800 m um &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung und tats&#228;chliche Siedlungsk&#246;rper&#8220; bzw. von 0 bis 600 m zu &#8222;Splittersiedlungen/Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich&#8220; als Pufferzone verstanden wissen will, sondern nur den Bereich, der insoweit nicht bereits als &#8222;harte&#8220; Tabuzone (Abstand von 0 bis 450 m) gewertet worden ist. Andernfalls w&#228;re n&#228;mlich die Planung schon deshalb fehlerhaft, weil der Plangeber der Verpflichtung, sich den Unterschied zwischen &#8222;harten&#8220; und &#8222;weichen&#8220; Tabuzonen bewusst machen und ihn zu dokumentieren, nicht gen&#252;gt und einen Bereich, n&#228;mlich den von 0 bis 450 m, sowohl als &#8222;harte&#8220; als auch als &#8222;weiche&#8220; Tabuzone ausgewiesen h&#228;tte. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats zul&#228;ssig, in Zweifelsf&#228;llen alternativ vorzugehen und eine Fl&#228;che - f&#252;r den Fall, dass ein &#8222;hartes&#8220; Ausschlusskriterium nicht greift - hilfsweise &#8222;wegzuw&#228;gen&#8220; (vgl. Beschl. d. Sen. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, BRS 81 Nr 121). Dies bedeutet aber nicht, dass der Plangeber einen Bereich von vornherein und ohne dies gesondert zu dokumentieren sowohl als &#8222;harte&#8220; als auch als &#8222;weiche&#8220; Tabuzone betrachten kann. Andernfalls liefe der der Rechtsprechung zugrunde liegende Grundgedanke leer. Danach muss sich der Planungstr&#228;ger den Unterschied zwischen &#8222;harten&#8220; und &#8222;weichen&#8220; Tabuzonen auf dieser ersten Stufe des Planungsprozesses bewusst machen und ihn dokumentieren, weil die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Dies zugrunde gelegt, &#252;berlagert - anders als der Antragsgegner geltend macht - die &#8222;weiche&#8220; Tabuzone von 600 bzw. 800 m um Wohnbebauung nicht die &#8222;harte&#8220; Tabuzone von 450 m, sondern schlie&#223;t sich an diese an und umfasst &#8222;lediglich&#8220; den noch fehlenden (Differenz-)Bereich zwischen 450 m und 600 m zu &#8222;Splittersiedlungen/Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich&#8220; bzw. zwischen 450 m und 800 m um &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung und tats&#228;chlichen Siedlungsk&#246;rpern&#8220;. Es erscheint offen, ob der Kreistag als zust&#228;ndiges Gremium, wenn er erkannt h&#228;tte, dass der von ihm als &#8222;hart&#8220; gewertete Bereich von 450 m zu gro&#223; bemessen ist, die sich an diesen anschlie&#223;ende &#8222;weiche Tabuzone&#8220; von 150 bzw. 350 m an den verkleinerten &#8222;harten&#8220; Ausschlussbereich angeschlossen h&#228;tte oder ob er dann die &#8222;weiche&#8220; Zone vergr&#246;&#223;ert h&#228;tte, um erneut insgesamt eine &#8222;Gesamttabuzone&#8220; von 600 bzw. 800 m zu erreichen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>Ob - wie der Antragsgegner geltend macht - der Bereich der &#8222;harten&#8220; Tabufl&#228;che &#8222;Siedlungsfl&#228;chen gem. Bauleitplanung&#8220;, f&#252;r den &#8222;lediglich&#8220; ein Fl&#228;chennutzungsplan aufgestellt wurde, tats&#228;chlich von dem zu der tats&#228;chlichen Siedlungsfl&#228;che zu ziehenden Abstand von 450 m &#252;berlagert wird, kann offenbleiben. Denn zum einen ist - wie dargelegt - auch dieser Abstand abw&#228;gungsfehlerhaft, zum anderen ist an diesen zu Unrecht als &#8222;harte&#8220; Tabufl&#228;che gewerteten Bereich seinerseits der Abstand angelegt worden, so dass letztlich auch die abw&#228;gungsfehlerhafte Bestimmung der Fl&#228;che kausal daf&#252;r geworden ist, dass fehlerhaft tabuisierte Zonen einer Betrachtung als Potentialfl&#228;chen entzogen wurden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Angesichts der genannten formell und materiell beachtlichen M&#228;ngel des angegriffenen Plans bedarf es keines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin noch geltend gemachten Gesichtspunkte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>68</a></dt>\n<dd><p>3. Zwar betreffen die hier festgestellten, &#252;berwiegend auf der ersten Stufe des Abw&#228;gungsvorgangs bei der Ermittlung der Potentialfl&#228;chen angesiedelten M&#228;ngel ebenso wie die fehlende Ausfertigung nicht nur die den ausgewiesenen Vorranggebieten f&#252;r Windenergienutzung zuerkannte Wirkung von Eignungsgebieten gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG, sondern auch die Ausweisung der Vorranggebiete selbst. Gleichwohl ist es dem Senat wegen der Bindung an das Antragsbegehren gem&#228;&#223; &#167; 88 VwGO verwehrt, die von der Antragstellerin sinngem&#228;&#223; nur hinsichtlich der Wirkung der Ausweisung als Eignungsgebiet f&#252;r Windenergie angegriffene Satzung insgesamt f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82; S&#228;chs. OVG, Urt. v. 1.7.2011 - 1 C 25.08 -, NuR 2012, 58). Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Festsetzung von Eignungsgebieten und der Ausweisung der Vorranggebiete bzw. gar den &#252;brigen Regelungen des RROPs 2013, der einen Ausnahmefall von der Vorschrift des &#167; 88 VwGO, wonach das Gericht nicht &#252;ber das Klagebegehren hinausgehen darf, begr&#252;nden k&#246;nnte (std. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567; Nds. OVG, Urt. v. 17.10. 2013 - 12 KN 277/11 -, BauR 2014, 235), liegt hier n&#228;mlich ersichtlich nicht vor. Die verbleibenden Festsetzungen k&#246;nnen abstrakt unzweifelhaft ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken, und es ist angesichts der vom Antragsgegner in der m&#252;ndlichen Verhandlung best&#228;tigten Interessenlage mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass er als Planungstr&#228;ger das RROP 2013 auch mit dem eingeschr&#228;nkten Inhalt beschlossen h&#228;tte (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 30.6.2014 - 4 BN 1/14 -, BRS 82 Nr 57).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Angesichts des Erfolgs des Hauptantrags bedarf es keines Eingehens auf den Hilfsantrag.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. &#167; 708 Nr. 10, &#167; 709 Satz 2, &#167; 711 Satz 1 und 2 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE170007029&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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