List view for cases

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    "date": "2017-06-20",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig &#8211; 1. Kammer &#8211; vom 15. Oktober 2015 ge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Bescheid des Beklagten vom 12.&#160;Juni&#160;2014 betreffend die Kreisumlage f&#252;r das Jahr&#160;2014 wird aufgehoben, soweit gegen die Kl&#228;gerin eine Umlage von mehr als 519.656,00&#160;Euro festgesetzt worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die au&#223;ergerichtlichen Kosten des erstinstanzlich beteiligten Kl&#228;gers zu 1. (Flecken Lutter am Barenberge) und des Beklagten im ersten Rechtszug tragen der erstinstanzlich beteiligte Kl&#228;ger zu 1. zu drei F&#252;nftel und der Beklagte zu zwei F&#252;nftel. Die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Kl&#228;gerin im ersten Rechtszug tr&#228;gt der Beklagte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug tr&#228;gt der Beklagte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf&#228;hig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110&#160;% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl&#228;ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110&#160;% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin wendet sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage f&#252;r das Haushaltsjahr 2014, soweit sie &#252;ber die Kreisumlage mittelbar Zahlungen des Beklagten an die Beigeladene anl&#228;sslich der Fusion der Beigeladenen mit der Gemeinde Vienenburg mitfinanziert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin ist Mitgliedsgemeinde des beklagten Landkreises, zu dem u.&#160;a. die beigeladene Stadt Goslar sowie der Flecken Lutter am Barenberge geh&#246;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Durch das Gesetz &#252;ber die Vereinigung der St&#228;dte Vienenburg und Goslar, Landkreis Goslar vom 19.&#160;Juni&#160;2013 (Nds.&#160;GVBl.&#160;2013, 163) wurden die St&#228;dte Vienenburg und Goslar mit Wirkung vom 1.&#160;Januar&#160;2014 in der Weise vereinigt, dass die Stadt Vienenburg in die Stadt Goslar eingegliedert und aufgel&#246;st wurde (&#167;&#167;&#160;1, 6&#160;Abs.&#160;1&#160;des Gesetzes).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der Vereinigung ging voraus, dass die Stadt Goslar und die (ehemalige) Stadt Vienenburg am 13.&#160;Februar&#160;2013 mit dem Land Niedersachsen einen so genannten Zukunftsvertrag schlossen. Danach sicherte das Land Niedersachsen den beteiligten Gemeinden Tilgungshilfen in H&#246;he von 75&#160;% ihrer bis zum 31.&#160;Dezember&#160;2009 aufgenommenen Liquidit&#228;tskredite sowie auf diesen Teil der Liquidit&#228;tskredite bezogene Zinshilfen zu (&#167;&#160;14a&#160;Abs.&#160;1 des Nieders&#228;chsischen Gesetzes &#252;ber den Finanzausgleich, NFAG). Im Gegenzug verpflichteten sich die beteiligten Gemeinden, durch eigene Konsolidierungsma&#223;nahmen ab dem Haushaltsjahr&#160;2014 bis zum Ende der Vertragslaufzeit des Zukunftsvertrages ein ausgeglichenes Ergebnis des Ergebnishaushaltes zu erzielen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Mit Vertrag vom 26.&#160;September&#160;2013 schlossen die beigeladene Stadt Goslar und der beklagte Landkreis Goslar einen &#8222;&#246;ffentlich-rechtlichen Vertrag &#252;ber kommunale Zusammenarbeit&#8220;. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;4 dieses Vertrages bef&#252;rwortet und unterst&#252;tzt der Beklagte die Fusion der St&#228;dte Goslar und Vienenburg und gew&#228;hrt der beigeladenen Stadt daher f&#252;r einen Zeitraum von 6&#160;Jahren ab dem Fusionszeitpunkt eine j&#228;hrliche Zuwendung als Festbetrag in H&#246;he von 306.000&#160;Euro. Basis f&#252;r die Berechnung der Zuwendung sind danach die durch die Fusion insgesamt erzielten Nebeneinnahmen des Landkreises im Rahmen des Finanzausgleichs.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; den weiteren Bestimmungen des &#167;&#160;4 des Vertrages ergibt sich der Betrag aus einer Gegen&#252;berstellung der aus der Fusion der St&#228;dte Goslar und Vienenburg f&#252;r den Beklagten resultierenden Mehrertr&#228;ge abz&#252;glich n&#228;her genannter Minderertr&#228;ge. Die in diese Vergleichsberechnung eingestellten Mehrertr&#228;ge ergaben sich aus der Erwartung, dass dem Beklagten infolge der Fusion der St&#228;dte Goslar und Vienenburg &#252;ber die Kreisumlage h&#246;here Einnahmen zuflie&#223;en. Beide Vertragsparteien legten zugrunde, dass die Einwohnerzahl der Stadt Goslar durch die Fusion mit der vorher eigenst&#228;ndigen Stadt Vienenburg die Grenze von 50.000&#160;Einwohnern &#252;bersteigen w&#252;rde. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;5&#160;Abs.&#160;1, 3&#160;NFAG w&#252;rde sich somit der Bedarfsansatz f&#252;r Schl&#252;sselzuweisungen f&#252;r Gemeindeaufgaben infolge der Fusion erh&#246;hen. Dieser Bedarfsansatz setzt sich aus dem Produkt von Einwohnergr&#246;&#223;enzahl und Gemeindegr&#246;&#223;enansatz zusammen. Der Gemeindegr&#246;&#223;enansatz steigt gem&#228;&#223; &#167;&#160;5&#160;Abs.&#160;3&#160;NFAG mit der Einwohnerzahl an (sogenannte Einwohnerveredelung). Da die H&#246;he der Schl&#252;sselzuweisungen gem&#228;&#223; &#167;&#160;15&#160;Abs.&#160;2&#160;NFAG eine der Umlagegrundlagen f&#252;r die Bemessung der Kreisumlage bildet, zieht eine Erh&#246;hung der Schl&#252;sselzuweisungen an die Beigeladene auch eine Erh&#246;hung der Kreisumlage nach sich. Diese taxierten die Vertragsparteien auf 1.298.584&#160;Euro (Basis FAG&#160;2012). Bei Gegen&#252;berstellung des fusionsbedingten Mehrertrags und des Schl&#252;sselzuweisungs-Minderertrags ergebe sich ein Nettomehrertrag von 452.928&#160;Euro, von dem ein Betrag von 147.300&#160;Euro abzuziehen sei. Dieser Betrag sollte den erwarteten Minderaufwand in der Verwaltung abgelten, der dadurch entstehen w&#252;rde, dass infolge der Fusion Aufgaben, die vorher vom Beklagten wahrgenommen wurden, nunmehr durch die Stadt Goslar als gro&#223;e selbst&#228;ndige Stadt im Sinne des Nieders&#228;chsischen Kommunalverfassungsrechts wahrgenommen werde. Dadurch ergab sich ein Ausgleichsbetrag (vom Beklagten auch Fusionsgewinn genannt) in H&#246;he von 305.628&#160;Euro.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Die Haushaltssatzung des beklagten Landkreises Goslar vom 16.&#160;Dezember&#160;2013 f&#252;r das Haushaltsjahr&#160;2014 ber&#252;cksichtigte erstmals den der beigeladenen Stadt Goslar vertraglich zugesicherten Betrag von 306.000&#160;Euro. &#167;&#160;5 Nr.&#160;1.1 der Haushaltssatzung bestimmt, dass der Umlagesatz f&#252;r die Kreisumlage bezogen auf die Steuerkraftzahlen 53,2&#160;% sowie bezogen auf die Schl&#252;sselzuweisungen (90&#160;v.&#160;H.) 51,2&#160;% betr&#228;gt. Auf der Grundlage dieser Haushaltssatzung setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 12.&#160;Juni&#160;2014 u.&#160;a. gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin die Kreisumlage f&#252;r das Haushaltsjahr 2014 auf 522.104&#160;Euro (Bl.&#160;341 Beiakte Kreisumlage&#160;II) sowie gegen&#252;ber dem erstinstanzlich beteiligten Kl&#228;ger zu 1. (Flecken Lutter am Barenberge) auf 687.912,00&#160;Euro fest. Die Bescheide enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Insgesamt erhob der Beklagte von allen kreisangeh&#246;rigen St&#228;dten, Gemeinden, Samtgemeinden und gemeindefreien Gebieten eine Kreisumlage in H&#246;he von 64.883.992&#160;Euro. Gemessen an den Umlagegrundlagen (&#167;&#160;15&#160;Abs.&#160;2&#160;NFAG) f&#252;r beide Umlages&#228;tze von 123.390.012&#160;Euro bel&#228;uft sich der Betrag von 306.000&#160;Euro, den der Beklagte der Beigeladenen j&#228;hrlich zuwendet, auf 0,25&#160;%.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Gegen die Bescheide vom 12.&#160;Juni&#160;2014 haben die Kl&#228;gerin und der erstinstanzlich beteiligte Kl&#228;ger zu 1. (Flecken Lutter am Barenberge) am 16.&#160;Oktober&#160;2014 Klage erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Sie haben die Ansicht vertreten, die Gew&#228;hrung einer &#8222;Sonderbedarfszuweisung&#8220; an die Beigeladene infolge ihrer Fusion mit der Stadt Vienenburg sei ein unzul&#228;ssiger kreisinterner Finanzausgleich. Daher k&#246;nnten die Kl&#228;ger auch nicht anteilig an den Kosten dieses Finanzausgleichs beteiligt werden. Der Beklagte sei ein Gemeindeverband, der sich weitgehend aus Umlagen finanziere. Dies bedeute, dass er nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung t&#228;tig werden d&#252;rfe. Die Kreisumlage sei somit rechtswidrig, soweit damit Aufgaben des Landkreises finanziert w&#252;rden, die nicht von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung gedeckt seien. Ein kreisinterner Finanzausgleich sei jedoch nicht von der &#8211; allein in Betracht kommenden &#8211; Ausgleichs- und Erg&#228;nzungsfunktion der Landkreise gedeckt. Eine solche Ausgleichst&#228;tigkeit kollidiere mit dem Finanzausgleichssystem des jeweiligen Bundeslandes. Nach der Rechtsprechung des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts seien Zahlungen des Landkreises an die kreisangeh&#246;rigen Kommunen nur zul&#228;ssig, wenn sie auf einem nachvollziehbaren System beruhten, also willk&#252;rfrei ohne Rangplatztausch und mit sachlicher Begr&#252;ndung erfolgten. &#220;berdies sei ein Kreisumlagehebesatz, der eine &#8222;Frakturlinie&#8220; von 50&#160;% &#252;berschreite, besonders rechtfertigungsbed&#252;rftig. Eine sachliche Begr&#252;ndung f&#252;r Zahlungen an die Beigeladene liege aber nicht vor. Eine au&#223;ergew&#246;hnliche Lage der Beigeladenen best&#252;nde ebenso wenig wie ein besonderer Aufgabenstand. Vielmehr sei die Stadt gerade im Gegenteil durch die Fusion und den damit verbundenen Zukunftsvertrag mit dem Land Niedersachsen entschuldet worden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beklagte allein an der Praxis anderer Landkreise habe orientieren wollen, die ebenfalls die fusionsbedingten Mehreinnahmen an die fusionierenden Gemeinden zur&#252;ckflie&#223;en lassen w&#252;rden. Ein rechtfertigender Grund, etwa eine notwendige finanzielle Unterst&#252;tzung der durch die Fusion angestrebten Konsolidierung, werde gar nicht genannt. &#220;berdies verf&#252;ge die beigeladene Stadt Goslar im Vergleich zu den klagenden Gemeinden &#252;ber eine deutlich h&#246;here Steuereinnahmekraft, was zeige, dass durch den kreisinternen Finanzausgleich die finanzschw&#228;cheren kreisangeh&#246;rigen Kommunen die finanzst&#228;rkere unterst&#252;tzen w&#252;rden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;ger in erster Instanz haben errechnet, dass ohne die Zahlung von 306.000&#160;Euro an die Beigeladene ihr eigener Anteil am entsprechend reduzierten Gesamtaufkommen der Kreisumlage um 2.448&#160;Euro im Falle der Kl&#228;gerin bzw. um 3.233&#160;Euro im Fall des erstinstanzlich beteiligten Kl&#228;gers zu 1. (Flecken Lutter am Barenberge) sinken w&#252;rde. Der Hebesatz f&#252;r Schl&#252;sselzuweisungen h&#228;tte um 0,24&#160;Prozentpunkte, der f&#252;r die Steuerkraft um 0,25&#160;Prozentpunkte gesenkt werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Sie haben daher beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">den Bescheid des Beklagten gegen&#252;ber dem erstinstanzlich beteiligten Kl&#228;ger zu 1. (Flecken Lutter am Barenberge) vom 12.&#160;Juni&#160;2014 aufzuheben, soweit dieser den Betrag in H&#246;he von 684.679,00&#160;Euro &#252;bersteigt, sowie den Bescheid der Beklagten gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin vom 12.&#160;Juni&#160;2014 &#252;ber die Kreisumlage 2014 aufzuheben, soweit der danach zu zahlende Betrag 519.656,00&#160;Euro &#252;bersteigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Er hat die Zahlung an die Beigeladene als von der Erg&#228;nzungsfunktion der Landkreise nach der Nieders&#228;chsischen Kommunalverfassung gedeckt angesehen. Zudem hat er f&#252;r sich einen aus dem Selbstverwaltungsrecht gem&#228;&#223; Art.&#160;28&#160;Abs.&#160;2&#160;Satz&#160;2 des Grundgesetzes folgenden Gestaltungsspielraum in Anspruch genommen. Er hat ferner darauf verwiesen, dass in vergleichbaren und von ihm n&#228;her aufgelisteten F&#228;llen eine Zahlung der fusionsbedingten Mehreinnahmen des jeweiligen Landkreises an die fusionierenden Gemeinden bereits im Zukunftsvertrag geregelt worden sei. Mit der zus&#228;tzlichen finanziellen Unterst&#252;tzung habe er bezweckt, die Beigeladene mit einer zu erwartenden st&#228;rkeren Wirtschaftskraft und einem damit verbundenen verbesserten kommunalen Steueraufkommen in die Lage zu versetzen, langfristig &#252;ber die Kreisumlage auch den Beklagten selbst zu st&#228;rken. Die finanzielle Situation der kreisangeh&#246;rigen Gemeinden sei ber&#252;cksichtigt worden. Im Einzelnen hat der Beklagte hierzu ausgef&#252;hrt, dass die klagenden Gemeinden in den n&#228;chsten Jahren einen ausgeglichenen Haushalt erreichen w&#252;rden. F&#252;r die kreisangeh&#246;rigen Gemeinden Braunlage sowie die (zum 1.&#160;Januar&#160;2015 ebenfalls aufgel&#246;ste und in die neue Berg- und Universit&#228;tsstadt Clausthal-Zellerfeld eingemeindete) Samtgemeinde Oberharz seien die Finanzdaten hingegen schlecht. Die Beigeladene erwarte infolge des Zukunftsvertrages Haushalts&#252;bersch&#252;sse. Der Beklagte hat ferner darauf verwiesen, dass er infolge eines eigenen mit dem Land Niedersachsen abgeschlossenen Zukunftsvertrages bereits im Haushaltsjahr&#160;2013 die Kreisumlagehebes&#228;tze gesenkt habe und eine weitere Senkung im Jahr&#160;2015 in Planung sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Die beigeladene Stadt&#160;Goslar hat keinen Antrag gestellt und darauf verwiesen, dass ihre Einwohner pro Kopf deutlich h&#246;here Zahlungen im Rahmen der Kreisumlage leisten w&#252;rden als die &#252;brigen kreisangeh&#246;rigen Gemeinden. Die Hebes&#228;tze f&#252;r Realsteuern seien &#252;berdurchschnittlich hoch. Zudem nehme sie zentral&#246;rtliche Aufgaben als Mittelzentrum wahr.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Mit Urteil vom 15.&#160;Oktober&#160;2015 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig die Klage abgewiesen. Die Zahlung an die Beigeladene sei als kreisinterner Finanzausgleich von den dem Beklagten zugewiesenen Ausgleichs- und Erg&#228;nzungsaufgaben umfasst. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats hat das Gericht ausgef&#252;hrt, das Nieders&#228;chsische Gesetz &#252;ber den Finanzausgleich stehe einem kreisinternen Finanzausgleich nicht entgegen. Anhaltspunkte f&#252;r die Rechtswidrigkeit der Kreisumlagehebes&#228;tze wie auch der gew&#228;hrten Zuwendung allein wegen deren H&#246;he l&#228;gen nicht vor. Die Ungleichbehandlung der beigeladenen Stadt Goslar einerseits und der klagenden Gemeinden andererseits sei sachlich gerechtfertigt. Sie beruhe auf dem sachlichen Grund, dass es der beigeladenen Stadt Goslar aufgrund der H&#246;he ihrer Verschuldung &#252;berhaupt m&#246;glich geworden sei, einen Zukunftsvertrag mit dem Land Niedersachsen abzuschlie&#223;en. Auch ein Versto&#223; gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor. Wegen der gebotenen R&#252;cksicht auf die politische Gestaltungsfreiheit sei die gerichtliche Kontrolle auf eine Willk&#252;rkontrolle beschr&#228;nkt. Es sei aber nicht willk&#252;rlich, der beigeladenen Stadt zus&#228;tzlich zur Sicherung der dauerhaften Leistungsf&#228;higkeit weitere Zuwendungen zu gew&#228;hren. Die Beg&#252;nstigung f&#252;hre noch nicht zu einer Nivellierung der Leistungskraft der Gemeinden, indem sich k&#252;nftig durch die Zuwendung die Reihenfolge hinsichtlich der Finanzkraft der Gemeinden im Kreisgebiet umkehren w&#252;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Gegen dieses Urteil, dem Kl&#228;ger-Bevollm&#228;chtigten am 26.&#160;Oktober&#160;2015 zugestellt, hat nur die Kl&#228;gerin mit Schriftsatz vom 24.&#160;November&#160;2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Braunschweig am 26.&#160;November&#160;2015, die Zulassung der Berufung beantragt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschluss vom 9.&#160;November&#160;2016 (10&#160;LA&#160;67/15), der Beklagten zugestellt am 14.&#160;November&#160;2016, hat der Senat die Berufung wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen und darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte eine gerichtliche Kontrolle der Kreisumlage erst nach dem &#220;berschreiten einer Bagatellgrenze einsetze.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Mit Schriftsatz vom 9.&#160;Dezember&#160;2016, eingegangen vorab per Fax am gleichen Tag, hat die Kl&#228;gerin die Berufung begr&#252;ndet. Die Klage sei zul&#228;ssig. Eine Bagatellgrenze sei allenfalls dann anzuerkennen, wenn es nicht &#8211; wie hier &#8211; um die Frage gehe, ob dem Landkreis f&#252;r die Aufgabe &#252;berhaupt eine Kompetenz zustehe, sondern darum, ob der Landkreis eine &#8211; zul&#228;ssige &#8211; Aufgabe unter Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wahrnehme. Rechnerische Fehler seien von Fehlern bei der Aufgabenwahrnehmung abzugrenzen. Jedenfalls sei hilfsweise eine Klage auf Feststellung zul&#228;ssig, dass die Sonderbedarfszuweisung unzul&#228;ssig sei. In der Sache selbst wiederholt und vertieft die Kl&#228;gerin ihr Vorbringen in erster Instanz. Das Nieders&#228;chsische Gesetz &#252;ber den Finanzausgleich regele die Finanzierung der Kommunen abschlie&#223;end. Eine Feinsteuerung durch die Landkreise sei unzul&#228;ssig. Die Verbesserung der kommunalen Strukturen und die Schaffung finanzieller Anreize zu diesem Zweck sei allein eine Angelegenheit des Landes. &#220;berdies komme es zu einem Rangplatztausch. Die Finanzkraft der kreisangeh&#246;rigen St&#228;dte Braunlage und Goslar sei gleich, die Sonderbedarfszuweisung sorge jedoch f&#252;r eine Besserstellung der Stadt&#160;Goslar gegen&#252;ber der Stadt&#160;Braunlage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">1. unter Ab&#228;nderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 15.&#160;Oktober&#160;2015 den Bescheid des Beklagten vom 12.&#160;Juni&#160;2014 &#252;ber die Kreisumlage&#160;2014 aufzuheben, soweit diese 519.656&#160;Euro &#252;bersteigt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">hilfsweise</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">2. festzustellen, dass eine Sonderbedarfszuweisung an die Beigeladene auf der Grundlage von &#167;&#160;4 des &#246;ffentlich-rechtlichen Vertrages &#252;ber die kommunale Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen unzul&#228;ssig ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Er ist der Ansicht, die Bemessung der Kreisumlage unterfalle nicht der gerichtlichen Kontrolle, weil die ger&#252;gte Ausgabenposition von 306.000&#160;Euro gemessen an den Gesamtaufwendungen von ca.&#160;213&#160;Mio.&#160;Euro einen Anteil von deutlich unter einem Prozentpunkt (0,14&#160;%) ausmache. Die Umlages&#228;tze f&#252;r die Kreisumlage w&#252;rden sich selbst dann, wenn man die Zuwendung an die Beigeladene als nicht umlagef&#228;hig ansehen w&#252;rde, &#8211; unter Zugrundelegung von Berechnungen der Kl&#228;gerin &#8211; lediglich um 0,24&#160;% bezogen auf die Schl&#252;sselzuweisungen bzw.&#160;0,25&#160;% bezogen auf die Steuerkraftzahlen verringern. Gemessen an dem Haushaltsvolumen der klagenden Samtgemeinde w&#252;rden sich die Gesamtaufwendungen im Falle eines Klageerfolgs nur um 2.448&#160;Euro, also um einen Anteil von 0,08&#160;% reduzieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Selbst dann, wenn die konkrete fusionsbedingte Zuwendung unzul&#228;ssig sei, sei die H&#246;he des Kreisumlagesatzes &#252;berdies nicht rechtswidrig. Der Beklagte k&#246;nne sich darauf berufen, dass er die Kreisumlage in genau der festgesetzten H&#246;he auch in Kenntnis der Unzul&#228;ssigkeit der Zahlung festgesetzt h&#228;tte. Aufgrund eines eigenen, mit dem Land Niedersachsen abgeschlossenen Zukunftsvertrages, sei der Beklagte selbst gehalten, seine Kassenkredite zur&#252;ckzuf&#252;hren. Diese Bem&#252;hungen habe er nur zugunsten der beigeladenen Stadt zum Teil zur&#252;ckgestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen in erster Instanz.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie macht geltend, der Vertrag zwischen ihr und&#160;&#160;dem Beklagten sei letztlich auf ihre mangelnde Leistungsf&#228;higkeit zur&#252;ckzuf&#252;hren, die Grundlage f&#252;r den Zukunftsvertrag gewesen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung der Kl&#228;gerin ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig betreffend die Klage der Kl&#228;gerin. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage des Flecken Lutter am Barenberge gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.&#160;Juni&#160;2014 mit Urteil vom 15.&#160;Oktober&#160;2015 abgewiesen hat, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung hat Erfolg, weil die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.&#160;Juni&#160;2014, soweit gegen die Kl&#228;gerin eine Kreisumlage in H&#246;he von mehr als 519.656&#160;Euro festgesetzt worden ist, zul&#228;ssig (dazu unter I.) und begr&#252;ndet (dazu unter II.) ist. Der Kreisumlagebescheid an die Kl&#228;gerin ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gem&#228;&#223; &#167;&#160;42&#160;Abs.&#160;1&#160;Satz&#160;1&#160;VwGO zu Recht als zul&#228;ssig angesehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin ist insbesondere klagebefugt, weil sie gem&#228;&#223; &#167;&#160;42&#160;Abs.&#160;2&#160;VwGO geltend machen kann, durch den Kreisumlagebescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Erhebung der Kreisumlage, soweit sie der Deckung der der Beigeladenen durch den Beklagten gew&#228;hrten Zahlung dient, unzul&#228;ssig in die Finanzhoheit der Kl&#228;gerin als Samtgemeinde eingreift. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;1&#160;Abs.&#160;1&#160;NKomVG verwalten die Kommunen, zu denen u.a. auch Samtgemeinden geh&#246;ren, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Teil dieses verfassungsrechtlich gem&#228;&#223; Art.&#160;57&#160;Abs.&#160;1&#160;der Nieders&#228;chsischen&#160;Verfassung wie auch gem&#228;&#223; Art.&#160;28&#160;Abs.&#160;2&#160;Satz&#160;1, Satz&#160;3&#160;Halbsatz&#160;1&#160;GG verb&#252;rgten Selbstverwaltungsrechts ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der L&#228;nder auch die Finanzhoheit (Nieders&#228;chsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 25. November 1997 &#8211; 14/95 &#8211;, Rn. 87, juris m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.3.2011 &#8211; 4&#160;BV&#160;10/108 &#8211;, Rn.&#160;37, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>38</a></dt>\n<dd><p>Die Klagebefugnis entf&#228;llt auch nicht deshalb, weil die finanziellen Auswirkungen der Veranlagung der Kl&#228;gerin zur Kreisumlage, soweit diese mit der Klage angegriffen wird, als geringf&#252;gig anzusehen w&#228;ren. Die Kl&#228;gerin macht geltend, aufgrund des vom Beklagten zu hoch angesetzten Bedarfs sei die ihr gegen&#252;ber festgesetzte Kreisumlage von 522.104 Euro um 2.448 Euro zu hoch (= 0,47 %) bzw. der f&#252;r sie geltende Umlagesatz (51,2 % der Schl&#252;sselzuweisungen (90 v.H.)) sei bei geringerem Bedarfsansatz um 0,24 % zu senken. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Normenkontrollverfahren gegen die Haushaltssatzung eines Landkreises entschieden, bei einer Unterschreitung von 0,1&#160;vom Hundert der Umlagegrundlagen sei eine Rechtsverletzung nicht mehr dargetan, da eine Festsetzung des Umlagesatzes unterhalb einer solchen Gr&#246;&#223;enordnung auch in Ausnahmef&#228;llen in der Verwaltungspraxis nicht mehr zu verzeichnen sei (OVG&#160;Rh.-Pf., Urteil vom 8.12.1998 &#8211; 7&#160;C&#160;11935/97 &#8211;, Rn.&#160;41, juris). Unabh&#228;ngig davon, dass diese Grenze im vorliegenden Fall &#252;berschritten w&#228;re (306.000 Euro als Anteil der f&#252;r die Kreisumlages&#228;tze ma&#223;geblichen Umlagegrundlagen von insgesamt 123.390.012 Euro = 0,25 %), kann der Senat dieser Auffassung f&#252;r das nieders&#228;chsische Landesrecht nicht beipflichten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Eine derartige Bagatellschwelle ist in Niedersachsen f&#252;r die &#220;berpr&#252;fung von Kreisumlagebescheiden oder die Festsetzung der Umlages&#228;tze in der Haushaltssatzung eines Landkreises gesetzlich nicht vorgesehen (anders dagegen &#167; 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG f&#252;r kommunale Abgabensatzungen). Auch der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechtm&#228;&#223;igkeit angefochtener Kreisumlagebescheide gepr&#252;ft, ohne die Klagebefugnis von der &#220;berschreitung einer derartigen Geringf&#252;gigkeitsschwelle abh&#228;ngig zu machen (so Senatsurteil vom 27.&#160;Januar&#160;1999 &#8211; 10&#160;L&#160;6950/95 &#8211;). Daran wird festgehalten:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Ohne gesetzliche Regelung kann ein Entfallen der Klagebefugnis wegen Geringf&#252;gigkeit nur dann angenommen werden, wenn der geltend gemachte Rechtsversto&#223; keine sp&#252;rbaren Auswirkungen auf die Finanzhoheit der Kl&#228;gerin h&#228;tte. Dies ist bei den vorgenannten Auswirkungen eines - unterstellt - &#252;berh&#246;hten Bedarfs auf die H&#246;he der Kreisumlage der Kl&#228;gerin nicht der Fall. Im &#220;brigen fehlte f&#252;r die Festlegung einer bestimmten prozentualen Geringf&#252;gigkeitsschwelle schon bei der Klagebefugnis auch die erkennbare rechtliche Ankn&#252;pfung, ohne die eine Grenzziehung gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Gew&#228;hrung effektiven Rechtsschutzes und das Willk&#252;rverbot versto&#223;en k&#246;nnte. Davon zu trennen ist die Frage, ob die gerichtliche Pr&#252;fung der Haushaltsans&#228;tze, die der Umlage zugrunde liegen, Fehlertoleranzgrenzen ber&#252;cksichtigen darf und wie weit der Gestaltungsspielraum des Landkreises bei der Aufgabenwahrnehmung geht (vgl.&#160;Senatsurteil vom 7.7.2004 &#8211; 10&#160;LB&#160;4/02 &#8211;, Rn.&#160;40, juris). W&#228;re die gerichtliche Kontrolldichte aus diesen Gr&#252;nden reduziert, f&#252;hrte dies aber nur zu Unbegr&#252;ndetheit der Klage, nicht zur Unzul&#228;ssigkeit.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Das Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r die Anfechtungsklage der Kl&#228;gerin gegen den Umlagebescheid fehlt auch nicht deshalb, weil f&#252;r das damit verfolgte Rechtsschutzziel vorrangig die Normenkontrolle gegen die Haushaltssatzung des Landkreises nach &#167;&#160;47&#160;Abs.&#160;1&#160;Nr.&#160;2&#160;VwGO i.V.m. &#167;&#160;75 des Nds.&#160;Justizgesetzes in Betracht k&#228;me, da dort die Festsetzung der Kreisumlage mit Umlagesoll und Umlages&#228;tzen gerichtlich &#252;berpr&#252;ft werden kann. Der gegen die Haushaltssatzung gerichtete Normenkontrollantrag und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid stellen f&#252;r die betroffenen Gemeinden gleichrangige Rechtsschutzalternativen dar, so dass das Rechtsschutzinteresse f&#252;r das eine Verfahren nicht wegen der M&#246;glichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann (vgl. BVerwG vom 29.1.1992 &#8211; 4&#160;NB&#160;22/90 &#8211;, Rn.&#160;9, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.3.2011 &#8211; 4&#160;BV&#160;10.108 &#8211;, Rn. 44, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Klage ist auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Der Bescheid vom 12.&#160;Juni&#160;2014 ist im Umfang der Anfechtung rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten, &#167;&#160;113&#160;Abs.&#160;1&#160;Satz&#160;1&#160;VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Rechtsgrundlage f&#252;r die Erhebung der Kreisumlage ist &#167;&#160;15&#160;Abs.&#160;1&#160;NFAG in der zum 1.&#160;Januar&#160;2012 durch Gesetz zur &#196;nderung des Nieders&#228;chsischen Gesetzes &#252;ber den Finanzausgleich vom 18.&#160;Juli&#160;2012 (Nds.&#160;GVBl.&#160;2012, 279) ge&#228;nderten Fassung in Verbindung mit der Haushaltssatzung des Beklagten f&#252;r das Haushaltsjahr 2014. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;15&#160;Abs.&#160;1&#160;NFAG ist eine Umlage von den kreisangeh&#246;rigen Gemeinden, Samtgemeinden und gemeindefreien Gebieten zu erheben, soweit die anderen Ertr&#228;ge eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken. Die Umlage wird gem&#228;&#223; &#167;&#160;15&#160;Abs.&#160;3&#160;Satz&#160;1 in der Haushaltssatzung des Kreises in Hunderts&#228;tzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlages&#228;tzen) gem&#228;&#223; &#167;&#160;15&#160;Abs.&#160;2&#160;NFAG festgesetzt. Sie wird sodann gem&#228;&#223; &#167;&#160;111&#160;Abs.&#160;2&#160;NKomVG i.V.m. &#167;&#160;20&#160;Abs.&#160;1&#160;Satz&#160;1&#160;NFAG durch den Landkreis gegen&#252;ber den kreisangeh&#246;rigen Gemeinden des Landkreises festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Die H&#246;he der Kreisumlage bestimmt sich ma&#223;geblich am Finanzbedarf des Beklagten, &#167; 15 Abs. 1 NFAG. Der Bedarf des Beklagten wird von der Erf&#252;llung der dem Beklagten obliegenden Aufgaben bestimmt. Die hiernach in Betracht zu ziehenden Aufgaben sind diejenigen, die der Beklagte in zul&#228;ssiger Weise wahrzunehmen hat. Die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Aufgabenerf&#252;llung begrenzt damit den Bedarf des Beklagten und die zu dessen Deckung zu erhebende Kreisumlage (st&#228;ndige Rechtsprechung des Senats, statt aller Senatsurteil vom 7.7.2004 &#8211; 10 LB 4/02 &#8211;, Rn. 39, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Zu den zul&#228;ssigen Aufgaben geh&#246;ren sowohl die Aufgaben, die die Landkreise im eigenen Wirkungskreis erf&#252;llen, als auch die Aufgaben im &#252;bertragenen Wirkungskreis (&#167;&#160;4&#160;Satz&#160;1&#160;NKomVG). Zu Letzteren geh&#246;ren neben den staatlichen Aufgaben, die den Landkreisen aufgrund Rechtsvorschrift im &#252;bertragenen Wirkungskreis zugewiesen worden sind (&#167;&#160;6&#160;Abs.&#160;1&#160;Satz&#160;1&#160;und 2&#160;NKomVG) sowie neben den ihnen durch Rechtsvorschrift als Pflichtaufgaben zur Erf&#252;llung in eigener Verantwortung im eigenen Wirkungskreis zugewiesenen Aufgaben (&#167;&#160;5&#160;Abs.&#160;1&#160;Nr.&#160;4&#160;NKomVG) auch die freiwillig &#252;bernommen Aufgaben (&#167;&#160;5&#160;Abs.&#160;1&#160;Nr.&#160;3&#160;NKomVG). Nach &#167;&#160;3&#160;Abs.&#160;2&#160;Satz&#160;1&#160;NKomVG sind die Landkreise, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet Tr&#228;ger der &#246;ffentlichen Aufgaben, die von &#252;ber&#246;rtlicher Bedeutung sind oder deren zweckm&#228;&#223;ige Erf&#252;llung die Verwaltungs- und Finanzkraft der kreisangeh&#246;rigen Gemeinden und Samtgemeinden &#252;bersteigt. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;3&#160;Abs.&#160;2&#160;Satz&#160;2&#160;NKomVG unterst&#252;tzen die Landkreise die ihnen angeh&#246;renden Gemeinden und Samtgemeinden bei der Erf&#252;llung ihrer Aufgaben und sorgen f&#252;r einen angemessenen Ausgleich der Gemeindelasten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Der Senat hat zur inhaltsgleichen Vorg&#228;ngerregelung des &#167;&#160;3&#160;Abs.&#160;2&#160;NKomVG, dem &#167;&#160;2&#160;Abs.&#160;1 der Nieders&#228;chsischen Landkreisordnung in der bis zum 31.&#160;Oktober&#160;2011 geltenden Fassung, bereits entschieden, dass diese Norm nach ihrem Regelungscharakter nicht nur die Funktionen der Landkreise umschreibt, sondern eine an sie gerichtete Aufgabenzuweisung enth&#228;lt (vgl.&#160;Senatsurteil vom 7.7.2004 &#8211; 10&#160;LB&#160;4/02 &#8211;, Rn. 40, juris). Gleiches gilt f&#252;r &#167;&#160;3&#160;Abs.&#160;2&#160;NKomVG. Die Landkreise sollen befugt sein, erg&#228;nzend auch solche &#246;ffentlichen Aufgaben wahrzunehmen, die die Gemeinden im Rahmen der ihnen obliegenden Selbstverwaltung durchf&#252;hren k&#246;nnen, die aber ihre Leistungsf&#228;higkeit &#252;bersteigen; hinzu kommt die Ausgleichsaufgabe der Landkreise. Daran h&#228;lt der Senat auch unter Geltung des NKomVG fest.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Soweit in diesem Zusammenhang mit den Haushaltsans&#228;tzen &#252;ber die Gestaltung oder Intensit&#228;t der Aufgabenwahrnehmung entschieden wird, steht dem Landkreis ein Gestaltungsspielraum zu, der ma&#223;geblich von seiner Struktur sowie seinen planerischen und politischen Entscheidungen gepr&#228;gt wird. Von dieser selbstverantworteten und von der kreisangeh&#246;rigen Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenverteilung als rechtm&#228;&#223;ig hinzunehmenden Aufgabenbestimmung h&#228;ngt die H&#246;he der Kreisumlage ab (vgl. Senatsurteil vom 7.7.2004 &#8211; 10&#160;LB&#160;4/02 &#8211;, Rn.&#160;40, juris, m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist die gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin erhobene Kreisumlage zu hoch, weil in die Umlagegrundlagen ein Bedarf f&#252;r die Erf&#252;llung von Aufgaben einbezogen wurde, die der Beklagte nicht wahrnehmen darf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat mit der vertraglich vereinbarten Zuwendung von 306.000&#160;Euro an die beigeladene Stadt Goslar keine ihm obliegende Aufgabe im Sinne des Nieders&#228;chsischen&#160;Kommunalverfassungsrechts wahrgenommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>51</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte kann sich f&#252;r die Zuwendung zur Unterst&#252;tzung der Fusion der St&#228;dte Goslar und Vienenburg allenfalls auf die Kompetenznorm des &#167;&#160;3&#160;Abs.&#160;2&#160;Satz&#160;2&#160;NKomVG st&#252;tzen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.4.1996 &#8211; 7&#160;NB&#160;2/95 &#8211;, Rn.&#160;16, juris). Durch &#167;&#160;3&#160;Abs.&#160;2&#160;Satz&#160;2&#160;NKomVG sind den Landkreisen die sogenannten Erg&#228;nzungs- und Ausgleichsaufgaben zugewiesen. Die Finanzhilfe (vom Beklagten auch als Sonderbedarfszuweisung oder Fusionsgewinn bezeichnet) von 306.000&#160;Euro ist jedoch weder als Erg&#228;nzungs- noch als Ausgleichsaufgabe anzusehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts hat der Senat bereits entschieden, dass das NFAG weder ausdr&#252;cklich noch konkludent finanzielle Ausgleichsaufgaben der Landkreise grunds&#228;tzlich ausschlie&#223;t (vgl.&#160;Senatsurteil vom 7.7.2004 &#8211; 10&#160;LB&#160;4/02&#160;&#8211;, a.a.O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Erg&#228;nzende Funktionen d&#252;rfen die Kreise nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Verfassungs wegen aber lediglich wahrnehmen, wenn und soweit kreisangeh&#246;rige Gemeinden allein eine Aufgabe nicht zureichend bew&#228;ltigen k&#246;nnen. Ihre Ausgleichsfunktion ist allein darauf gerichtet, Unterschiede im &#246;rtlichen Leistungsverm&#246;gen auszugleichen und die Einwohner im Kreisgebiet gleichm&#228;&#223;ig zu betreuen und zu versorgen. Voraussetzung f&#252;r die Wahrnehmung der Ausgleichs- und Erg&#228;nzungsaufgaben ist stets das Fehlen der Leistungsf&#228;higkeit der Gemeinden. Nur wenn und soweit einzelne oder s&#228;mtliche kreisangeh&#246;rige Gemeinden bestimmte ihnen obliegende Angelegenheiten der &#246;rtlichen Gemeinschaft deshalb nicht wahrnehmen k&#246;nnen, weil ihre Verwaltungs- oder Finanzkraft dazu nicht ausreicht, darf der Kreis anstelle der Gemeinde zur Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus im Kreisgebiet t&#228;tig werden (Erg&#228;nzungsaufgaben). Zu demselben Zweck d&#252;rfen Kreise auf landesrechtlicher Grundlage den kreisangeh&#246;rigen Gemeinden administrative oder finanzielle Hilfen gew&#228;hren, um Unterschiede ihrer Verwaltungs- oder Finanzkraft auszugleichen (Ausgleichsaufgaben) (BVerwG, Beschluss vom 24.4.1996 &#8211; 7&#160;NB&#160;2/95 &#8211;, Rn.&#160;10, juris; Beschluss vom 28.2.1997 &#8211; 8&#160;N&#160;1/96 &#8211;, Rn.&#160;12, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Die Voraussetzungen f&#252;r ein ausgleichendes T&#228;tigwerden des Beklagten gegen&#252;ber der Beigeladenen lagen indes im hier relevanten Haushaltsjahr&#160;2014 nicht vor. Weder die mangelnde Leistungsf&#228;higkeit der beigeladenen Stadt&#160;Goslar noch Unterschiede ihrer Verwaltungs- oder Finanzkraft sind vom Beklagten dargetan oder f&#252;r den Senat erkennbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte nimmt gar nicht f&#252;r sich in Anspruch, mit der angefochtenen Zuwendung das Ziel verfolgt zu haben, einer mangelnden Leistungsf&#228;higkeit der Beigeladenen entgegen zu wirken. Aus dem Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass der Beklagte mit der Zahlung lediglich beabsichtigte, den ihm durch die Fusion zuflie&#223;enden Mehrertrag (auch bezeichnet als &#8222;Fusionsgewinn&#8220;) als &#8222;aufgedr&#228;ngte Bereicherung&#8220; an die Gemeinde abzuf&#252;hren, auf deren Fusionsprozess dieser Gewinn beruht. Allein mit der Begr&#252;ndung, die Fusion der St&#228;dte Braunlage und Clausthal-Zellerfeld mit den jeweils fusionierten Gemeinden h&#228;tte keine h&#246;heren Schl&#252;sselzuweisungen an den Beklagten zur Folge gehabt, begr&#252;ndet der Beklagte n&#228;mlich, warum er diesen St&#228;dten eine entsprechende Zahlung aus dem Aufkommen aus der Kreisumlage nicht gew&#228;hren konnte. Dies deckt sich auch mit der Zweckbestimmung, die sich aus &#167;&#160;4 des Vertrags mit der Beigeladenen und den Beschlussvorlagen zur &#8222;Sonderbedarfszuweisung an die Stadt&#160;Goslar&#8220; ergibt. Als Grund f&#252;r die vereinbarte Zuwendung wird dabei nicht eine mangelnde Leistungsf&#228;higkeit angegeben, sondern die beabsichtigte Unterst&#252;tzung der Fusion.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Beklagte die Zuwendung auch damit zu rechtfertigen sucht, dass die Beigeladene weiterhin Jahresfehlbetr&#228;ge in H&#246;he von rund 23&#160;Mio.&#160;Euro verkraften m&#252;sse, vermag dies keinen Ausgleichszweck zu begr&#252;nden. Aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten ergibt sich, dass er die finanzielle Situation der kreisangeh&#246;rigen Gemeinden nicht zum Ma&#223;stab seiner Entscheidung gemacht hat. W&#228;re dies der Fall gewesen, h&#228;tte der Beklagte u.&#160;U. zur Wahrung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots auch anderen kreisangeh&#246;rigen Gemeinden Finanzhilfen gew&#228;hren m&#252;ssen. So stuft der Beklagte die finanzielle Lage der St&#228;dte Braunlage und Clausthal-Zellerfeld als &#8222;&#228;u&#223;erst angespannt&#8220; ein. F&#252;r Braunlage seien &#8222;drastische Ma&#223;nahmen&#8220; notwendig, um den zwischen dieser Stadt und dem Land Niedersachsen geschlossenen Zukunftsvertrag einzuhalten. Die Berg- und Universit&#228;tsstadt Clausthal-Zellerfeld werde &#8222;auf Dauer von Bedarfszuweisungen des Landes abh&#228;ngig sein&#8220;. Die beigeladene Stadt Goslar hingegen erwartete nach seinen Darlegungen ab dem Jahr 2014 einen ausgeglichenen Haushalt bzw. sogar &#220;bersch&#252;sse.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Unter Zugrundelegung dessen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte den Kommunen Braunlage und Clausthal-Zellerfeld keine Finanzhilfen zum Ausgleich einer mangelnden Leistungsf&#228;higkeit zukommen lie&#223;, obwohl deren Bedarf nach den eigenen Darlegungen des Beklagten dringender als der der Beigeladenen war, um die Zukunftsf&#228;higkeit dieser Gemeinden zu erhalten. Jedenfalls ist nicht erkennbar, aus welchen sachlichen Gr&#252;nden &#8211; ausgenommen der Tatsache, dass die Fusion in jenen F&#228;llen nicht zu erh&#246;hten Schl&#252;sselzuweisungen und damit auch nicht zu einer h&#246;heren Kreisumlage f&#252;hrte &#8211; der Beklagte derartige Differenzierungen zulasten der anderen Mitgliedsgemeinden vornahm.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>&#220;berdies legt der Beklagte nicht dar, inwiefern die Ausgleichszahlungen zur Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich waren. Dass bestimmte Aufgaben von der beigeladenen Stadt mangels finanzieller M&#246;glichkeiten nicht wahrgenommen werden konnten und sich die Lebensverh&#228;ltnisse daher derart von den Verh&#228;ltnissen andernorts im Landkreis unterschieden, dass ein Eingreifen des Landkreises erforderlich wurde, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Soweit der Beklagte und die Beigeladene in der m&#252;ndlichen Verhandlung die Zuwendung des Beklagten auch im Hinblick auf zentral&#246;rtliche Funktionen der Beigeladenen sowie den Umfang der von ihr als gro&#223;er selbst&#228;ndiger kreisangeh&#246;rigen Stadt wahrzunehmenden Aufgaben zu rechtfertigen suchten, findet dies weder in dem zitierten &#246;ffentlich-rechtlichen Vertrag noch in der Beschlussvorlage zur &#8222;Sonderbedarfszuweisung an die Stadt&#160;Goslar&#8220; seinen Niederschlag. Auch die H&#246;he der vertraglich gew&#228;hrten Zuwendung orientierte sich allein daran, in welcher H&#246;he dem Beklagten infolge der erwarteten h&#246;heren Schl&#252;sselzuweisungen an die Beigeladene Mehreinnahmen zuflie&#223;en. Ein etwaiger Mehraufwand der Beigeladenen f&#252;r die Erf&#252;llung besonderer Aufgaben wurde weder beziffert noch in anderer Weise bei der Kalkulation der H&#246;he der Zuwendung ber&#252;cksichtigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Der Senat l&#228;sst offen, ob die beanstandete Zuwendung an die Beigeladene auch deshalb unzul&#228;ssig w&#228;re, weil der Beklagte diese Zahlung ohne jede Zweckbindung der zugewandten Mittel vornahm (kritisch wegen eines m&#246;glichen Konflikts mit dem landesinternen kommunalen Finanzausgleichs BVerwG, Beschluss vom 24.4.1996 &#8211; 7 NB 2/95 &#8211;, BVerwGE 101, 99-112, Rn.&#160;18, juris). Der Senat hat zwar mit seinem Urteil vom 7.&#160;Juli&#160;2004 &#8211; 10&#160;LB&#160;4/02 &#8211; derartige Zuwendungen ohne Zweckbindung grunds&#228;tzlich als zul&#228;ssig und insbesondere mit der Nieders&#228;chsischen&#160;Verfassung und dem Finanzausgleichssystem gem&#228;&#223; dem NFAG als vereinbar erachtet (kritisch Meyer in: KVR-NKomVG, Loseblatt, Stand: September&#160;2016, &#167;&#160;3, Rn.&#160;40&#160;ff.). Er hat dies aber an die weitere &#8211; hier nicht gegebene &#8211; Voraussetzung gekn&#252;pft, dass die finanziellen Hilfen in Form eines kreisinternen Finanzausgleichs unter Wahrung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots allen bed&#252;rftigen Gemeinden in gleicher Weise zugutekommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er h&#228;tte die Kreisumlage auch ohne die vertragliche Verpflichtung gegen&#252;ber der Beigeladenen in gleicher H&#246;he erhoben und die so erlangten Mittel, statt sie an die Beigeladene auszukehren, zum Abbau eigener Schulden verwendet. Ma&#223;stab der gerichtlichen Pr&#252;fung kann nur die konkrete Haushaltssatzung des Beklagten sein, die f&#252;r das Veranlagungsjahr G&#252;ltigkeit beansprucht. Sieht diese die Erhebung einer Umlage f&#252;r Aufgaben au&#223;erhalb der Verbandskompetenz des Landkreises vor, ist die Umlage insofern rechtswidrig zu hoch. Die hypothetische Betrachtung, f&#252;r welche Aufgaben innerhalb der Verbandskompetenz die Beitr&#228;ge zul&#228;ssig h&#228;tten erhoben werden k&#246;nnen, vermag die konkrete Angabe der Ausgabenziele nicht zu ersetzen. Zutreffend weist die Kl&#228;gerin darauf hin, dass es Sache des Kreistags als Vertretung des Beklagten ist, mit der Haushaltssatzung auch den Haushaltsplan festzusetzen (vgl.&#160;&#167;&#167;&#160;114&#160;Abs.&#160;1&#160;Satz&#160;1, 113&#160;Abs.&#160;1, 112&#160;Abs.&#160;NKomVG). Dem Beklagten ist es somit verwehrt, einen unzul&#228;ssigen Haushaltsansatz mit einem eventuell zul&#228;ssigen Ansatz zu hinterlegen, der aber von dem zust&#228;ndigen Organ des Landkreises gar nicht beschlossen wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Ebenso k&#246;nnen die Umlages&#228;tze f&#252;r die Kreisumlage nicht unter Verweis darauf erfolgreich verteidigt werden, dass der Beklagte in den Vorjahren die Umlages&#228;tze freiwillig gesenkt habe. Dies verkennt, dass die Umlage in jedem Jahr gerade so hoch festgesetzt werden darf, dass sie zusammen mit den &#252;brigen Einnahmen des Landkreises dessen Bedarf deckt. Pr&#252;fungsma&#223;stab ist also immer, welcher Bedarf f&#252;r die im Veranlagungsjahr zul&#228;ssig vom Landkreis wahrzunehmenden Aufgaben anf&#228;llt und inwiefern der Landkreis zur Deckung dieses Bedarfs der Umlage bedarf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>62</a></dt>\n<dd><p>Der Fehler bei dem Ansatz des nach &#167;&#160;15&#160;Abs.&#160;1&#160;NFAG auf die kreisangeh&#246;rigen Gemeinden, Samtgemeinden und gemeindefreien Gebiete umzulegenden Bedarfs ist auch nicht von derart geringem Gewicht, dass er f&#252;r die Wirksamkeit der Kreisumlages&#228;tze unbeachtlich w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zieht ein Fehler bei der Festsetzung des Umlagesolls durch den Ansatz von Ausgaben f&#252;r landkreisfremde Aufgaben die Nichtigkeit der Haushaltssatzung und damit die Rechtswidrigkeit von Umlagebescheiden nur dann nach sich, wenn er sp&#252;rbar in die Finanzwirtschaft eingreift, sich also auf den Umlagesatz mit einem Prozentpunkt oder mehr auswirkt (BayVGH, Urteil vom 21.3.2011 &#8211; 4 BV 10.108 &#8211;, Rn. 76, juris; so auch Th&#252;rOVG, Urteil vom 11.12.2001 &#8211; 2&#160;KO&#160;141/97 &#8211;, Rn.&#160;67&#160;ff., juris). Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt das Gericht an, eine Grenzziehung zwischen den Aufgaben des Landkreises und den Aufgaben der kreisangeh&#246;rigen Gemeinden sei in der Praxis schwierig. Zuordnungsfehler lie&#223;en sich nicht immer vermeiden. Es sei aber unangemessen, wenn bereits geringf&#252;gige Fehler bei der Festsetzung des Umlagesolls zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung f&#252;hren w&#252;rden. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Erw&#228;gungen nimmt auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren gegen die Haushaltssatzung eines Landkreises an, dass fehlerhafte Ans&#228;tze im Umlagesoll nicht zu beanstanden sind, wenn sie nicht dazu f&#252;hren, dass der Umlagesatz um 0,5&#160;% niedriger festzusetzen w&#228;re (OVG&#160;Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.1994 &#8211; 2&#160;K&#160;4/94, Rn.&#160;58, juris). Diese Grenze orientiert sich an dem empirischen Befund, dass die Umlages&#228;tze in Schleswig-Holstein aus Gr&#252;nden der Verwaltungspraktikabilit&#228;t nicht in kleineren als 0,5&#160;%-Abst&#228;nden festgesetzt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Eine solche Bagatellgrenze/Geringf&#252;gigkeitsschwelle ist bezogen auf die gerichtliche Kontrolle von Kreisumlages&#228;tzen bislang weder dem nieders&#228;chsischen Landesrecht zu entnehmen (anders &#167; 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG f&#252;r kommunale Abgabensatzungen) noch Gegenstand der Senatsrechtsprechung gewesen. Zwar ist der rechtliche Ansatz f&#252;r eine solche Bagatellgrenze grunds&#228;tzlich nicht zu beanstanden und sachlich gerechtfertigt. Denn damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ans&#228;tze im Haushaltsplan - ebenso wie bei Kalkulationen in anderen Rechtsbereichen - auf einer Prognose der in dem betreffenden Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben beruhen, bei der Rechen- oder Zuordnungsfehler nicht vollst&#228;ndig vermeidbar sind. Daher w&#228;re es unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, wenn jeder noch so kleine Fehler die Nichtigkeit der gesamten Haushaltssatzung nach sich z&#246;ge (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.12.1998 - 7 C 11935/97 -, juris, Rn. 409). Eine Geringf&#252;gigkeitsschwelle kann dem Satzungsgeber bei leichten Rechen- oder Zuordnungsfehler daher grunds&#228;tzlich zuzubilligen sein. Der Senat sieht allerdings f&#252;r das Nieders&#228;chsische Landesrecht keine hinreichende rechtliche Ankn&#252;pfung daf&#252;r, warum diese Schwelle der sp&#252;rbaren finanziellen Auswirkungen f&#252;r die kreisangeh&#246;rigen Gemeinden zwingend bei 1&#160;%, 0,5&#160;% oder nur 0,1&#160;% des festgelegten Umlagesatzes anzusetzen w&#228;re. Anders als in Schleswig-Holstein entspricht es offenbar in Niedersachsen nicht der Verwaltungspraktikabilit&#228;t, die Umlages&#228;tze nicht in kleineren als 0,5&#160;%-Abst&#228;nden festzulegen. Denn der Beklagte hat sowohl im Haushaltsjahr 2014 als auch in den nachfolgenden Jahren die Umlages&#228;tze so festgelegt, dass die Umlages&#228;tze 0,2 %-Abst&#228;nde enthalten (z.B. 51,2 % der Schl&#252;sselzuweisungen, 53,2 % der Steuerkraftzahlen).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Der konkrete Fall bietet dem Senat auch keine Veranlassung f&#252;r die Festlegung einer bestimmten Bagatellgrenze/Geringf&#252;gigkeitsschwelle, weil die Auswirkungen des &#252;berh&#246;hten Bedarfsansatzes von 306.000&#160;Euro mit 0,25&#160;% auf die Umlagegrundlagen f&#252;r beide Umlages&#228;tze in &#167;&#160;5&#160;Nr.&#160;1.1 der Haushaltssatzung (insgesamt 123.390.012 Euro) bzw. 0,47&#160;% auf das Umlagesoll (Gesamtsumme der Kreisumlage i.H.v. 64.883.992&#160;Euro) bzw. 0,47&#160;% auf die Kreisumlage der Kl&#228;gerin (2.448&#160;Euro von 522.104&#160;Euro) nicht so geringf&#252;gig sind, dass sie finanziell nicht sp&#252;rbar w&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>66</a></dt>\n<dd><p>Hat der Beklagte somit bei der Ermittlung der in &#167;&#160;5&#160;Nr.&#160;1.1 der Haushaltssatzung f&#252;r das Haushaltsjahr 2014 festgelegten Kreisumlages&#228;tze einen zu hohen, weil nicht durch seine Aufgabenkompetenz gedeckten Bedarf gem&#228;&#223; &#167;&#160;15&#160;Abs.&#160;1&#160;NFAG ber&#252;cksichtigt, f&#252;hrt dieser nicht nur geringf&#252;gige Fehler zu einem zu hohen Ansatz des Umlagesolls und damit zu rechtswidrig &#252;berh&#246;hten Umlages&#228;tzen. Der Senat hat nicht dar&#252;ber zu entscheiden, ob der f&#252;r die Erhebung der Kreisumlage gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin ma&#223;gebliche Umlagesatz von 51,2&#160;% der Schl&#252;sselzuweisungen (90&#160;v.&#160;H.) &#8211; wie von der Kl&#228;gerin geltend gemacht &#8211; um 0,24&#160;% niedriger festzusetzen w&#228;re oder ob die f&#252;r die Festlegung zust&#228;ndige Vertretung des Beklagten einen geringeren Bedarfsansatz auch in anderer Weise ber&#252;cksichtigen k&#246;nnte. Denn diese Entscheidung haben weder die Verwaltung des Beklagten noch das Gericht zu treffen. Vielmehr f&#252;hren die rechtswidrig zu hohen Umlages&#228;tze zur Nichtigkeit der Haushaltssatzung des Beklagten f&#252;r das Haushaltsjahr 2014, da der Satzung ohne wirksame Kreisumlages&#228;tze ein wesentlicher, unverzichtbarer Bestandteil fehlt (vgl. entsprechend BayVGH, Urteil vom 7.12.2005 &#8211; 4&#160;BV 03.868 &#8211; juris, Rn.&#160;41).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Der Kreisumlagebescheid ist damit mangels wirksamer satzungsrechtlicher Grundlage rechtswidrig und infolge dessen &#8211; im Umfang seiner Anfechtung &#8211; aufzuheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>&#220;ber den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, nachdem die Berufung bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167;&#160;155&#160;Abs.&#160;1&#160;Satz&#160;1, 162&#160;Abs.&#160;3&#160;VwGO. Sie tr&#228;gt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte im Rechtsmittelverfahren vollst&#228;ndig unterlegen ist, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anteilig aber von dem dortigen Kl&#228;ger zu 1. zu tragen sind, dem gegen&#252;ber das erstinstanzliche Urteil rechtskr&#228;ftig geworden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Der Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil sie im Verfahren keine Antr&#228;ge gestellt hat (&#167;&#160;154&#160;Abs.&#160;3&#160;VwGO). Die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf&#228;hig, weil sie mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 167 VwGO i. V. m. &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde, die Revision gem&#228;&#223; &#167;&#160;132&#160;Abs.&#160;2&#160;VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE170006644&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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