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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div><dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle auf Anordnung der f&#246;rmlichen Auslieferungshaft wird derzeit abgelehnt.</p></dd>\n</dl></div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Republik T&#252;rkei betreibt die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Hierzu liegt eine Verbalnote der t&#252;rkischen Republik vom 05. Mai 2017 vor. In dem Ersuchen wird die dem Verfolgten vorgeworfene Tat, wegen derer er vor dem 1. Schwurgericht zu B. angeklagt ist, zusammenfassend wie folgt beschrieben:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Am 27. April 2011 kam es zun&#228;chst zu einem verbalen Streit &#252;ber die Bef&#252;llung einer Baugrube zwischen drei Mitgliedern der Familie O. einerseits und dem Verfolgten und vier seiner Familienangeh&#246;rigen andererseits. Dieser Streit m&#252;ndete in eine Schl&#228;gerei, im Rahmen derer sich der Verfolgte und seine Familienmitglieder jeweils mit einem Jagdgewehr bewaffneten, w&#228;hrend zwei Angeh&#246;rige der Familie O. jeweils ein Jagdgewehr bzw. eine Pistole in den H&#228;nden hielten. Bei dem folgenden, gegenseitigen Schusswechsel feuerte T. O. seine Familienmitglieder mit den Worten &#8222;schie&#223;t, lasst niemanden am Leben&#8220; an, w&#228;hrend der Verfolgte gemeinsam mit seinen Begleitern in T&#246;tungsabsicht mit Schrotk&#246;rnern auf alle drei Mitglieder der Familie O. schoss, so dass der Gesch&#228;digte S. O. von insgesamt 22 Schrotk&#246;rnern getroffen wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Aufgrund seiner Abwesenheit wurde gegen den Verfolgten am 14. Februar 2017 Haftbefehl durch das 1. Schwurgericht zu B. erlassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der Verfolgte befindet sich auf freiem Fu&#223; und hat von dem Auslieferungsersuchen bisher keine Kenntnis.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat beantragt, die f&#246;rmliche Auslieferungshaft anzuordnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der f&#246;rmlichen Auslieferungshaft ist derzeit abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Zwar erf&#252;llt das mit Verbalnote vom 05. Mai 2017 (2017/&#8230;/&#8230;) &#252;bermittelte Auslieferungsersuchen die Anforderungen des Art. 12 EuAl&#220;bk. So liegt das Ersuchen in beglaubigter Ablichtung sowie in beglaubigter &#220;bersetzung aus der t&#252;rkischen Sprache vor und beinhaltet den Haftbefehl des 1. Schwurgerichts zu B. vom 14. Februar 2017, die Anklage der Staatsanwaltschaft zu B. vom 24. April 2015 sowie - unter Benennung der Tatzeit und des Tatortes - eine Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat und die Wiedergabe der anwendbaren Bestimmungen des t&#252;rkischen Strafgesetzbuches.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Auslieferungsf&#228;higkeit der verfolgten Straftat ist gegeben. Das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten ist sowohl nach t&#252;rkischem Recht (Artikel 81 Abs.1, Artikel 35, Artikel 29 Abs. 1 des t&#252;rkischen Strafgesetzbuches) als auch nach deutschem Recht als versuchter Totschlag (&#167;&#167; 212, 22, 23 StGB) strafbar und ist nach dem Recht beider Staaten im H&#246;chstma&#223; mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAl&#220;bk). Die Frage des m&#246;glichen Vorliegens einer Notwehrlage w&#228;re im t&#252;rkischen Strafverfahren im Rahmen der dortigen Hauptverhandlung zu kl&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass nach dem Recht der T&#252;rkei oder nach deutschem Recht Vollstreckungsverj&#228;hrung eingetreten ist (Art. 10 EuAl&#220;bk). Nach Mitteilung der t&#252;rkischen Beh&#246;rden tritt die Verfolgungsverj&#228;hrung am 27. Oktober 2033 ein. Der Verfolgte besitzt nicht die deutsche Staatsangeh&#246;rigkeit. Die dem Verfolgten vorgeworfene Tat weist aufgrund der Tat&#246;rtlichkeit zudem allein Bez&#252;ge zum Recht des ersuchenden Staates auf und es handelt sich weder um eine politische, milit&#228;rische noch um eine fiskalische Straftat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>10</a></dt>\n<dd><p>Der Senat vermag die Voraussetzungen f&#252;r die Anordnung der Auslieferungshaft derzeit angesichts der aktuellen politischen Lage in der T&#252;rkei dennoch nicht anzunehmen. Zwar h&#228;lt der Senat eine Auslieferung an die t&#252;rkische Republik anders als das OLG Schleswig (Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris) nicht f&#252;r grunds&#228;tzlich unzul&#228;ssig. Jedoch geht der Senat davon aus, dass ein der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis derzeit nicht ausger&#228;umt werden kann (in einem vergleichbaren Fall auch KG, B. v. 17.01.2017, (4) 151 AuslA 11/16 (10/17), juris). Angesichts der aktuellen politischen und justiziellen Entwicklungen in der T&#252;rkei seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 und der Verh&#228;ngung des Ausnahmezustandes ist anzunehmen, dass sich aufgrund der aus der Presse und aus Berichten von nichtstaatlichen Organisationen wie A. I. zu entnehmenden massenhaften Inhaftierungen die Haftbedingungen vor Ort jedenfalls teilweise erheblich verschlechtert haben (OLG M&#252;nchen, B. v. 16.08.2016, 1 AR 252/16). Auch wenn dem Senat insoweit keine konkreten Zahlen bekannt sind, ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Personen innerhalb eines kurzen Zeitraumes inhaftiert worden ist und somit jedenfalls erhebliche Bedenken bestehen, ob die vom Europ&#228;ischen Menschengerichtshof f&#252;r erforderlich gehaltenen Haftbedingungen tats&#228;chlich in allen Justizvollzugsanstalten der T&#252;rkei derzeit eingehalten werden. Aufgrund der zu vermutenden Haftbedingungen vor Ort k&#246;nnte der Auslieferung daher langfristig ein Hindernis nach &#167; 73 Satz 1 IRG in Verbindung mit Art. 3 EMRK entgegenstehen (KG a. a. O.). Hinzu kommt, dass die T&#252;rkei mit Datum vom 21. Juli 2016 gem&#228;&#223; Art. 15 EMRK eine Deklaration beim Europarat hinterlegt hat und auf diese Weise die in der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention niedergeschriebenen Rechte eines Beschuldigten weitestgehend au&#223;er Kraft gesetzt hat. Zwar darf ein Vertragsstaat auch in diesem Fall nicht von dem in Art. 3 EMRK niedergelegten Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung abweichen. Jedoch kann der Senat angesichts der geschilderten politischen Lage vor Ort derzeit nicht ausschlie&#223;en, dass die europ&#228;ischen Mindeststandards f&#252;r die Haftbedingungen in der T&#252;rkei zurzeit immer eingehalten werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>11</a></dt>\n<dd><p>Dabei verkennt der Senat nicht, dass dem ersuchenden Staat im Rahmen der Rechtshilfe im Hinblick auf die Einhaltung der Grunds&#228;tze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grunds&#228;tzlich Vertrauen entgegen zu bringen ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. M&#228;rz 2016 - 2 BvR 348/16, - juris). In &#220;bereinstimmung mit der Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 17. Januar 2017- (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) -, juris) und im Ergebnis auch des OLG M&#252;nchen (Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - juris) h&#228;lt es der Senat jedoch vor einer Anordnung der f&#246;rmlichen Auslieferungshaft f&#252;r erforderlich, dass die t&#252;rkische Regierung eine v&#246;lkerrechtlich verbindliche Zusicherung &#252;ber die den Verfolgten im konkreten Einzelfall erwartenden Haftbedingungen und zu deren &#220;berpr&#252;fbarkeit durch deutsche Beh&#246;rdenvertreter mit folgendem Inhalt abgibt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">- Benennung der - in einer Entfernung von maximal 250 Kilometern zur Deutschen Botschaft oder zu einem Deutschen (General-)Konsulat befindlichen - Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung der Haftanstalt), in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er w&#228;hrend der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">- Zusicherung, dass die r&#228;umliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europ&#228;ischen Mindeststandards entsprechen und den H&#228;ftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europ&#228;ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">- Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf: Zahl der Haftpl&#228;tze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Gr&#246;&#223;e und Ausstattung der Haftr&#228;ume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Haftr&#228;ume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanit&#228;ren Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der H&#228;ftlinge zu medizinischer Versorgung;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">- Zusicherung, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten w&#228;hrend der Dauer seiner Inhaftierung - auch unangek&#252;ndigt - m&#246;glich sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>16</a></dt>\n<dd><p>Zum jetzigen Zeitpunkt enth&#228;lt das Ersuchen der t&#252;rkischen Republik zu den aufgef&#252;hrten Punkten lediglich eine allgemein gehaltene Erkl&#228;rung, wonach der Verfolgte &#252;ber alle Rechte verf&#252;gt, die sich aus den internationalen &#220;bereinkommen, unter dessen Parteistaaten sich auch die Republik T&#252;rkei befindet, und dem inl&#228;ndischen Recht ergeben. Der Senat hat noch keine eigenen Erfahrungen zu der Frage, ob die t&#252;rkische Seite bereit ist, dar&#252;ber hinausgehende konkrete und verbindliche Erkl&#228;rungen abzugeben. Jedoch ergibt sich aus Mitteilungen anderer Gerichte, dass eine derartige Bereitschaft derzeit offenbar gerade nicht besteht und insbesondere Besuche von Angeh&#246;rigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland von l&#228;ngerfristigen Ank&#252;ndigungen abh&#228;ngig gemacht werden. So hat das KG Berlin in seiner oben genannten Entscheidung mitgeteilt, dass in allen F&#228;llen, in denen das Gericht in den vergangenen Monaten vergleichbare Entscheidungen zu treffen hatte, lediglich pauschale Zusicherungen seitens der t&#252;rkischen Beh&#246;rden abgegeben wurden, welche auch im Bewilligungsverfahren vom Bundesamt f&#252;r Justiz nicht f&#252;r ausreichend erachtet werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich zudem, dass auch das OLG M&#252;nchen jedenfalls die Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung nicht hat feststellen k&#246;nnen, weil die t&#252;rkischen Beh&#246;rden die erbetenen Zusicherungen nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang abgegeben und sich auf allgemein gehaltene Erkl&#228;rungen zur&#252;ckgezogen haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Nach alledem geht der Senat davon aus, dass langfristig ein die Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung betreffendes Hindernis vorliegen wird. Aus diesem Grund erachtet der Senat bereits die Anordnung der f&#246;rmlichen Auslieferungshaft derzeit nicht f&#252;r angezeigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft den t&#252;rkischen Beh&#246;rden unter Mitteilung des vorliegenden Beschlusses die Gelegenheit geben wird, von den Anforderungen Kenntnis zu nehmen und die entsprechenden v&#246;lkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen abzugeben. Sollte eine den vorliegend aufgezeigten Anspr&#252;chen gen&#252;gende Erkl&#228;rung entgegen der derzeitigen Erwartung des Senates abgegeben werden, wird der Senat erneut &#252;ber das Vorliegen der Voraussetzungen f&#252;r die Anordnung der f&#246;rmlichen Auslieferungshaft befinden und aufgrund des durch den Verfolgen gestellten Asylantrages in diesem Fall auch das Vorliegen eines Asylgrundes pr&#252;fen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KORE244202017&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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