List view for cases

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    "date": "2017-03-28",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:43:26Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antrag des Kl&#228;gers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabr&#252;ck - 2. Kammer - vom 17. Dezember 2015 zuzulassen, wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsf&#228;hig sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Zulassungsverfahren auf 145.866,87 EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kl&#228;ger dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Unt&#228;tigkeitsklage abgewiesen hat, die er erhoben hatte, nachdem &#252;ber seinen mit Schreiben vom 26. Juni 2007 (Bl. 5 der Gerichtsakte - GA) erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2007 (Bl. 3 f. GA) l&#228;nger als drei Monate nicht entschieden worden war. Durch diesen Bescheid lehnte der Beklagte einen am 25. Juli 2006 bei ihm eingegangenen Antrag des Kl&#228;gers (Beiakte - BA - 1, hinter Trennblatt 1) ab, ihm einen Vorbescheid nach &#167; 9 BImSchG f&#252;r die Errichtung zweier Windenergieanlagen zu erteilen. Mit seiner Klage begehrt der Kl&#228;ger, den Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids zu verpflichten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>In seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>1. Die Anlagen sollten auf den dem Kl&#228;ger geh&#246;renden Flurst&#252;cken 1/1 und 25 der Flur 10 und 9 in der Gemarkung E. errichtet werden [vgl. BA 1, hinter Trennblatt 2, Bl. 16 und 18]. Ihre Gesamth&#246;he betrage jeweils 149,30 m. Der Schie&#223;- und &#220;bungsplatz (vgl. BA 4) der Wehrtechnischen Dienststelle 91 (WTD 91) befinde sich in ca. 1,5 km Entfernung westlich des Vorhabenstandortes, der seinerseits innerhalb der Flugbeschr&#228;nkungszone ED-R 34 A liege [vgl. Bl. 214 f. GA]. Das Bundesamt f&#252;r Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) habe unter dem 17. M&#228;rz 2015 [Bl. 134 GA] dahingehend Stellung genommen, dass Belange der Bundeswehr stark ber&#252;hrt und beeintr&#228;chtigt w&#252;rden und dem Vorhaben nicht zugestimmt werden k&#246;nne. Durch die von den Beteiligten angesprochene Ausstattung der Windenergieanlage mit einer Abschaltautomatik w&#252;rde das hier relevant werdende Flugrisiko nicht beseitigt werden, denn die Abschaltautomatik h&#228;tte keinen Einfluss auf die Bauh&#246;he. Im hiesigen Tieffluggebiet &#8222;Low area 1&#8220; des genannten Flugbeschr&#228;nkungsgebietes f&#228;nden regelm&#228;&#223;ig bemannte und unbemannte Fl&#252;ge statt, auch in 250 ft. H&#246;he, d. h. 75 m &#252;ber Grund. Die Anlagen w&#252;rden die Nutzungsm&#246;glichkeiten des Erprobungsbetriebes in nicht vertretbarer Weise einschr&#228;nken. Sodann habe sich das BAIUDBw am 16. November 2015 [Bl. 157 ff. GA] erneut wie folgt ge&#228;u&#223;ert: Die Tieffl&#252;ge im Rahmen des Erprobungsbetriebes in dem den Beteiligten bekannten Flugbeschr&#228;nkungsgebiet im Bereich der WTD 91 seien notwendig wegen der j&#228;hrlich stattfindenden nationalen und multinationalen Erprobungskampagnen &#8222;XAVER&#8220; und &#8222;EMBOW&#8220;. Beide Kampagnen w&#252;rden seit Jahren an der WTD 91 durchgef&#252;hrt und dienten der Verbesserung des Selbstschutzes fliegender Plattformen in heutigen und zuk&#252;nftigen Einsatzgebieten der Bundeswehr. Bauliche Anlagen mit einer H&#246;he ab 75 m &#252;ber Grund machten die beschriebenen Versuche undurchf&#252;hrbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>2. Die Klage sei zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger habe keinen Anspruch auf die Erteilung eines positiven immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides. Gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs.&#160;1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. &#167; 9 Abs. 3 BImSchG sei der Vorbescheid zu erteilen, wenn u. a. andere &#246;ffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenst&#252;nden. Vorliegend st&#252;nden aber bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegen. Denn nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB d&#252;rfe ein Vorhaben, das der Nutzung von Windenergie diene und deshalb im Au&#223;enbereich privilegiert zul&#228;ssig sei u. a. dann nicht zugelassen werden, wenn &#246;ffentliche Belange entgegenst&#252;nden. Ob im konkreten Fall &#246;ffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenst&#252;nden, sei im Wege einer [nachvollziehenden] Abw&#228;gung zu ermitteln und keine Ermessensentscheidung der Beh&#246;rde; vielmehr sei diese Abw&#228;gung uneingeschr&#228;nkt gerichtlich &#252;berpr&#252;fbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>a) Als &#246;ffentliche Belange seien auch Belange des Verkehrs einschlie&#223;lich des Luftverkehrs im Sinne des &#167; 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB zu ber&#252;cksichtigen sowie Belange der Verteidigung im Sinne des &#167; 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB. Belange der milit&#228;rischen Luftfahrt k&#246;nnten somit einem Vorhaben entgegenstehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>aa) Grunds&#228;tzlich sei der Beklagte - ebenso wie letztlich auch die Bundeswehr als Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange - nach &#167; 35 Abs. 1 BauGB darlegungs- und beweispflichtig daf&#252;r, dass &#246;ffentliche Belange entgegenst&#252;nden. Allerdings stehe der Bundeswehr ein gerichtlich nur beschr&#228;nkt &#252;berpr&#252;fbarer Beurteilungsspielraum zu, was das Gef&#228;hrdungspotential einer Windkraftanlage in Bezug auf milit&#228;risch notwendige Fl&#252;ge und Tieffl&#252;ge angehe. Das Gericht habe daher in der Sache lediglich zu pr&#252;fen, ob die Prognose, das Vorhaben gef&#228;hrde den milit&#228;rischen Flugverkehr und beeintr&#228;chtige die Bundeswehr in der Aus&#252;bung ihrer &#220;bungen auf dem nahegelegenen Schie&#223;platz, auf willk&#252;rlichen Annahmen oder offensichtlichen &#8222;Unsicherheiten&#8220; beruhe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>bb) Zun&#228;chst sei festzustellen, dass die hiesige (permanente) Flugbeschr&#228;nkungszone ED-R 34 A ordnungsgem&#228;&#223; bekannt gemacht worden sei [vgl. Bl. 39 f. GA]. Dabei handele es sich der Bekanntmachung zufolge um Gebiete, die dem Schutz von Bodenanlagen dienten oder in denen Gefahren f&#252;r die Luftfahrt durch folgende Aktivit&#228;ten ausgingen: Artillerieschie&#223;en, Boden-/Luftschie&#223;en, Luft-/Bodenschie&#223;en, Luft-/Luftschie&#223;en, Munitionssprengungen, Zielschleppen sowie Test- und Erprobungsfl&#252;ge. Weil Schie&#223;&#252;bungen und milit&#228;rische Testfl&#252;ge in dem Bereich stattf&#228;nden, sei die Flugbeschr&#228;nkungszone ausgewiesen worden. Damit werde nicht unerlaubt und ohne etwaiges Planfeststellungsverfahren ein Testgebiet - hier der Schie&#223;platz der WTD 91 - ausgeweitet. Vielmehr sei die Flugbeschr&#228;nkungszone in Ansehung des Schie&#223;platzes und der damit verbundenen Test- und Erprobungsfl&#252;ge unter Einhaltung der zugrunde liegenden Vorschriften der LuftVO eingerichtet worden. Die Forderung nach einem Planfeststellungsverfahren f&#252;r derartige Testfl&#252;ge und/oder Flugbeschr&#228;nkungsgebiete entbehre jeder Grundlage. Gerade die Anordnung von Tieffl&#252;gen erfolge durch milit&#228;rischen Befehl, der keinen Verwaltungsakt darstelle und dem auch kein Verwaltungsverfahren vorauszugehen habe. Auch diesbez&#252;glich stehe den Dienststellen der Bundeswehr ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen nur eingeschr&#228;nkt gerichtlich &#252;berpr&#252;fbar seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>cc) Die von der Bundeswehr schriftlich durch das BAIUDBw vorgetragenen Bedenken gegen die Windkraftanlagen, die als verteidigungsrelevante milit&#228;rische Bedenken eingestuft werden k&#246;nnten, seien von Herrn F., einem Vertreter der WTD 91, in der m&#252;ndlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel weiter erl&#228;utert worden. Herr F. habe auf Befragen durch die Kammer erl&#228;utert, warum Testfl&#252;ge in niedrigen H&#246;hen, konkret in einer H&#246;he von 75 m &#252;ber Grund erforderlich seien. Tieffl&#252;ge f&#228;nden zum einen statt, um sogenannte Flares, also T&#228;uschk&#246;rper, aus zivilen und milit&#228;rischen Flugzeugen, Hubschraubern und Strahlenflugzeugen abzuwerfen. Bei den T&#228;uschk&#246;rpern handele es sich um pyrotechnische S&#228;tze, die schon aus Sicherheitsgr&#252;nden im Testbetrieb nicht aus gr&#246;&#223;erer H&#246;he abgeworfen werden d&#252;rften. Zudem sei f&#252;r die messtechnische Erfassung unabh&#228;ngig von atmosph&#228;rischen Beeinflussungen der Abwurf aus geringer H&#246;he zwingend. Tieffl&#252;ge f&#228;nden zum anderen statt, um den kontrollierten Abwurf palettierter Munition und anderen Ger&#228;ts zu proben, was im Ernstfall der Versorgung von Einheiten am Boden diene. Auch hier sei der Abwurf aus geringer H&#246;he erforderlich, weil die abzuwerfenden Lasten m&#246;glichst geringen St&#246;&#223;en ausgesetzt werden sollten. Zwar liege der Vorhabenstandort nicht innerhalb des Erprobungsgel&#228;ndes, sondern 1,5 km &#246;stlich davon. Die Anlagen l&#228;gen aber innerhalb der Flugbeschr&#228;nkungszone und nach den Erkl&#228;rungen von Herrn F. sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein niedriger Anflug in Richtung auf das Erprobungsgel&#228;nde auch schon innerhalb des &#8222;Quaders&#8220; erfolgen m&#252;sse, den - was auf den &#252;berreichten Karten veranschaulicht sei - die Flugbeschr&#228;nkungszone bilde. Aus der weiteren von Herrn F. &#252;berreichten Karte sei seiner Erl&#228;uterung zufolge dar&#252;ber hinaus ersichtlich, dass um die Flugbeschr&#228;nkungszone herum das vom BAIUDBw in den Stellungnahmen angesprochene Tieffluggebiet &#8222;Low area 1&#8220; liege. So f&#228;nden auf dem Testgel&#228;nde in Meppen auch seit langem internationale sogenannte Joint-Flight-Test-Programme statt. Hier k&#228;men Flugzeuge aus verschiedenen Standorten zum Gel&#228;nde in G., das im &#220;brigen den gr&#246;&#223;ten Erprobungsplatz dieser Art darstelle und damit nicht ohne weiteres &#8222;austauschbar&#8220; sei. Die Flugzeuge &#252;bten dann den Bombenabwurf mit Bombenattrappen aus dem Tiefflug auch &#252;ber die hier streitgegenst&#228;ndlichen Standorte hinweg. Die vom Kl&#228;ger angesprochenen zivilrechtlichen Vereinbarungen zur Nutzung bestimmter Teile des Schie&#223;platzes als solchem h&#228;tten mit der Frage, ob dem Vorhaben &#246;ffentliche Belange nach &#167; 35 Abs. 3 BauGB entgegen- st&#252;nden, nichts zu tun. Der Kl&#228;ger gehe irrig davon aus, dass ein Vertrag &#252;ber die Nutzung bestimmter Fl&#228;chen zugleich die Nichteinschr&#228;nkbarkeit der Bebaubarkeit von Grundst&#252;cken in der n&#228;heren Umgebung zur Folge habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>dd) Die &#246;ffentlichen Belange seien nicht deshalb unbeachtlich, widerspr&#252;chlich oder zu vernachl&#228;ssigen, weil die gutachtliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung - DFS - nach &#167; 31 Abs.&#160;3 LuftVG vom 13. November 2014 [Bl. 118 ff. GA] im Rahmen des &#167; 14 Abs. 1 LuftVG &#8222;aus zivilen Hindernisgr&#252;nden und milit&#228;rischen Flugsicherungsgr&#252;nden&#8220; keine Bedenken gegen das Vorhaben &#228;u&#223;ere und nach der Stellungnahme der Luftfahrtbeh&#246;rde vom 23. Dezember 2014 [Bl. 202 GA] die nach &#167; 14 Abs.&#160;1 LuftVG erforderliche Zustimmung &#8222;unter Auflagen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs und zum Schutz der Allgemeinheit&#8220; erteilt werden k&#246;nnte. Eine Beteiligung von Beh&#246;rden der Bundeswehr im Rahmen der Zustimmung nach &#167; 14 LuftVG sei nach dem LuftVG selbst nicht vorgesehen. Dennoch beteilige die DFS aufgrund von Vereinbarungen das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABW) als zust&#228;ndige milit&#228;rische Fachdienststelle an der gutachterlichen Pr&#252;fung nach &#167; 31 Abs. 3 LuftVG (vgl. das Schreiben des BAIUDBw vom 17.3.2015 [Bl. 134 GA]). Da aber die WTD dem Luftfahrtamt nicht unterstellt sei, seien deren Belange nicht in die Beurteilung im Rahmen der gutachtlichen Stellungnahme der DFS eingeflossen. Sie spielten damit zwar f&#252;r die Frage der Zustimmung nach &#167; 14 LuftVG m&#246;glicherweise keine Rolle, als sonstige &#246;ffentliche Belange im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 BauGB seien sie dennoch zu beachten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>ee) Die genannten &#246;ffentlichen Belange w&#246;gen so schwer, dass sie auch nach dem Ergebnis der Abw&#228;gung durch die Kammer dem ohne Zweifel im Au&#223;enbereich privilegierten Vorhaben des Kl&#228;gers entgegengehalten werden k&#246;nnten. Die schriftlich und in der m&#252;ndlichen Verhandlung eindrucksvoll geschilderten milit&#228;rischen Belange, die hier durch die Verwirklichung des streitigen Vorhabens gef&#228;hrdet w&#228;ren, w&#246;gen angesichts der Bedeutung und Gr&#246;&#223;e des Schie&#223;- und Erprobungsplatzes f&#252;r die Bundeswehr und ihre internationalen Partner und angesichts des grundgesetzlich in Art.&#160;87a GG gesch&#252;tzten Verteidigungsauftrages der Bundeswehr so schwer, dass sie im vorliegenden Fall die Interessen des Kl&#228;gers als Bauherrn zur&#252;cktreten lie&#223;en. Anders als der Kl&#228;ger meine, lie&#223;en sich die dargestellten milit&#228;rischen &#220;bungen gerade nicht ohne weiteres anderenorts durchf&#252;hren. Abgesehen davon obliege es dem verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der Bundeswehr, welche konkreten &#220;bungen aus welchem Grund auf dem besagten Gel&#228;nde abgehalten w&#252;rden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>b) Dem Vorhaben stehe, abgesehen von den oben genannten milit&#228;rischen Belangen, jedenfalls ein weiterer &#246;ffentlicher Belang, der in &#167; 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB normiert sei, entgegen. Dabei handele es sich um die Funktionsf&#228;higkeit von Funkstellen und Radaranlagen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>c) Schlie&#223;lich f&#252;hre auch der unsubstantiierte Einwand, insbesondere n&#246;rdlich des hiesigen Vorhabenstandortes bef&#228;nden sich bereits Windkraftanlagen in vergleichbarer H&#246;he, nicht zum Erfolg, da jedenfalls den streitgegenst&#228;ndlichen Anlagen die konkret vorgetragenen &#246;ffentlichen Belange entgegenst&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Mit seinem Zulassungsantrag macht der Kl&#228;ger die Zulassungsgr&#252;nde des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens besonderer tats&#228;chlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (&#167; 124 Abs. 2 Nr.&#160;2 VwGO) und der grunds&#228;tzlichen Bedeutung (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache geltend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgr&#252;nde, auf die sich der Kl&#228;ger beruft, teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt sind und im &#220;brigen nicht vorliegen (&#167; 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>1. Ernstliche Zweifel im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begr&#252;ndung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gr&#252;nde zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR&#160;&#160;&#160;830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel m&#252;ssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer &#196;nderung der angefochtenen Entscheidung f&#252;hren wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, h&#228;ngt deshalb auch von der Intensit&#228;t ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begr&#252;ndet worden ist. Je intensiver diese Entscheidung begr&#252;ndet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkr&#228;ften (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2016 - 12 LA 126/15 - und Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 7). Es reicht deshalb grunds&#228;tzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene W&#252;rdigung der Sach- und Rechtslage vortr&#228;gt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begr&#252;ndungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegen&#252;berstellen und - soweit m&#246;glich - die Vorzugsw&#252;rdigkeit dieser Gegenargumente darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 22.7.2016 - 12 LA 157/15 - und v.18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O., m. w. N.). Nach dem Ablauf der Frist des &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO k&#246;nnen Gr&#252;nde f&#252;r ernstliche Zweifel zwar noch erg&#228;nzt werden, soweit sie in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden sind. Der Vortrag weiterer als der bereits dargelegten Gr&#252;nde f&#252;r ernstliche Zweifel ist aber ausgeschlossen (Nds. OVG, Beschl. v. 21.12.2012 - 7 LA 19/11 -, juris, Rn. 7; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, &#167; 124a Rn. 53).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben hat der Kl&#228;ger das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils teilweise nicht ordnungsgem&#228;&#223; dargelegt und liegen solche Zweifel im &#220;brigen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>a) Der Kl&#228;ger wendet sich gegen die oben unter I. 2. a) ee) wiedergegebene Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sich die milit&#228;rischen &#220;bungen der Bundeswehr nicht ohne weiteres anderenorts durchf&#252;hren lie&#223;en. Er meint, der der WTD 91 zuzubilligende Beurteilungsspielraum gehe nicht so weit, dass nicht gerichtlich zu &#252;berpr&#252;fen w&#228;re, ob die notwendigen Tieffl&#252;ge und Radarmessungen im Interesse der Verwirklichung seines Vorhabens so ausgestaltet und verlegt werden k&#246;nnten, dass weder eine Gef&#228;hrdung der zu Erprobungszwecken eingesetzten Luftfahrzeuge bestehe noch die Zielvorgaben beeintr&#228;chtigt w&#252;rden. Wenn es so sei, dass die Bundesrepublik Deutschland die M&#246;glichkeit habe, ohne jede Einschr&#228;nkung hinsichtlich der mit Luftfahrzeugen durchzuf&#252;hrenden Erprobungen diese so auszurichten, dass sie mit dem Schie&#223;platzgel&#228;nde (7 km Ost-West-Ausdehnung, 30 km Nord-S&#252;d-Ausdehnung) auskommen k&#246;nne, auf dem die Einschr&#228;nkungen, die sich aus diesen Versuchen und Erprobungen erg&#228;ben, ohnehin hinzunehmen seien, so sei sie unter dem Gesichtspunkt der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit und der gr&#246;&#223;tm&#246;glichen Schonung seines Eigentums verpflichtet, die Versuchsanordnungen entsprechend auszurichten. Insofern sei es auch unrichtig, dass das Verwaltungsgericht meine, aus der Aussage des Herrn F. in der m&#252;ndlichen Verhandlung erster Instanz (Sitzungsniederschrift vom 17.12.2015, Seite 3, am Ende [Blatt 209 GA]) ergebe sich, dass sich die Versuche, die hier nach dem Vortrag der WTD 91 dazu f&#252;hrten, dass den zur Genehmigung beantragten Windkraftanlagen milit&#228;rische Belange entgegenst&#252;nden, ohne weiteres auf den mit Schie&#223;platzmietvertr&#228;gen f&#252;r derartige Zwecke angemieteten Fl&#228;chen in Verbindung mit den Fl&#228;chen, die im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland st&#252;nden, durchf&#252;hren lie&#223;en. Dazu m&#252;sste die Erprobungsanordnung nur um 180&#176; von der Ost-West-Ausrichtung auf eine Nord-S&#252;d-Ausrichtung gedreht werden. Die Bundesrepublik Deutschland verf&#252;ge im gesamten eigentlichen Platzbereich &#252;ber gro&#223;e zusammenh&#228;ngende Eigentumsfl&#228;chen. Zwar m&#246;ge die Aussage des Herrn F. richtig sein, dass die Fl&#228;chen im s&#252;dlichen Bereich nahezu insgesamt im Eigentum der Bundesrepublik st&#252;nden. Aber auch im n&#246;rdlichen Platzbereich bef&#228;nden sich gro&#223;e ihr geh&#246;rende zusammenh&#228;ngende Eigentumsfl&#228;chen. Sie st&#252;nden, soweit sie au&#223;erhalb des eigentlichen Schie&#223;platzbereiches l&#228;gen, zur Verf&#252;gung und b&#246;ten ausreichend Platz, um weitere Einrichtungen unterzubringen. Zus&#228;tzliche ca. 10.000 ha, die &#252;ber den gesamten Platz verstreut l&#228;gen, seien Eigentum von ca. 750 Eigent&#252;mern und durch Schie&#223;platzmietvertr&#228;ge zugunsten der WTD&#160;91 so gesichert, dass hier Windkraftanlagen sowie andere Geb&#228;ude mit einer gewissen Bedeutung nicht errichtet werden d&#252;rften. Die Belange der Privateigent&#252;mer au&#223;erhalb des Bereiches des Schie&#223;platzes seien offensichtlich von der Bundeswehr nicht ber&#252;cksichtigt worden. Diese habe offenbar lediglich darauf abgehoben, in welchem Bereich die meisten Eigentumsfl&#228;chen der Bundesrepublik l&#228;gen. Erst wenn sich aus den konkreten Anforderungen an das Erprobungsgel&#228;nde ergeben h&#228;tte, dass der f&#252;r solche Zwecke gesicherte Bereich nicht ausreiche, um die Erprobungen sinnvoll durchzuf&#252;hren, h&#228;tte man aber dazu kommen d&#252;rfen, weitere Bereiche unter Einschr&#228;nkung der Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG f&#252;r hoheitliche Zwecke in Anspruch zu nehmen. Erstinstanzlich sei nicht gepr&#252;ft worden, ob die Bundeswehr eine vern&#252;nftige Abw&#228;gung vorgenommen habe. Aus dem angegriffenen Urteil werde vielmehr deutlich, dass das Verwaltungsgericht wohl nicht einmal verstanden habe, dass es bei den Erprobungen im Bereich der WTD&#160;91 um den Test milit&#228;rischer R&#252;stungsg&#252;ter f&#252;r den vorgesehenen Einsatz gehe und gerade nicht um milit&#228;rische &#220;bungen, wie durchg&#228;ngig im Urteil angenommen. Die Einrichtungen der WTD 91 sowie die Flugbeschr&#228;nkungszone dienten im wesentlichen zivilen Zwecken und nicht dem Schutzzweck des Art. 87a GG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>18</a></dt>\n<dd><p>Dieser Gedankenf&#252;hrung ist nicht zu folgen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Durchf&#252;hrung milit&#228;rischer Tieffl&#252;ge, die aus Gr&#252;nden der Landesverteidigung notwendig sind, &#252;ber dem geplanten Standort einer Windenergieanlage der Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens als &#246;ffentlicher Belang im Sinne des &#167;&#160;35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.9.2006 - BVerwG 4 B 58.06 -, BauR 2007, 78 f., hier zitiert nach juris, Rn. 3). Wie sich aus den oben unter I. 2. a) cc) wiedergegebenen glaubhaften Angaben des in der m&#252;ndlichen Verhandlung erster Instanz befragten Herrn F. ergibt, finden bislang &#252;ber den f&#252;r die Errichtung der Windenergieanlagen vorgesehenen Standorten milit&#228;rische Tieffl&#252;ge, unter anderem mit dem Ziel des Abwurfs von Bombenattrappen auf dem Gel&#228;nde des Schie&#223;platzes statt. Der Bundeswehr steht bei der Entscheidung, inwieweit diese und andere Tieffl&#252;ge zur Erf&#252;llung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben notwendig sind, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.9.2006 - BVerwG 4 B 58.06 -, a.&#160;a. O.). Zwar haben die Verwaltungsgerichte diese Entscheidung darauf zu pr&#252;fen, ob zivile Interessen in die Abw&#228;gung eingestellt und nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig zur&#252;ckgesetzt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - BVerwG 11 C 18.93 -, BVerwGE 97, 203 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 24). Bei der Beurteilung der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer solchen Zur&#252;cksetzung ist aber der Bestandsschutz zu ber&#252;cksichtigen, den auch vorhandene milit&#228;rische Einrichtungen bei materieller Legalit&#228;t genie&#223;en (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 21.1.2000 - 1 L 4202/99 -, BauR 2000, 1030 ff., hier zitiert nach juris. Rn.&#160;38). F&#252;r eine materielle Illegalit&#228;t der hier mittelbar in ihrer Nutzung beeintr&#228;chtigten Anlagen der WTD 91 auf dem Gel&#228;nde des Schie&#223;platzes tr&#228;gt der Kl&#228;ger keine &#252;berzeugenden Argumente vor. Sie kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass auch ein privatwirtschaftliches Interesse der Hersteller von R&#252;stungsg&#252;tern an deren Erprobung durch die WTD&#160;91 bestehen mag und dass die T&#228;uschk&#246;rper unter anderem von zivilen Flugzeugen aus abgeworfen werden. Denn beides &#228;ndert nichts daran, dass derartige Erprobungen und die hierf&#252;r errichteten Anlagen der Dienststelle zugleich der (Landes-)Verteidigung dienen. Was der Landesverteidigung dient und damit dem &#246;ffentlichen Belang des &#167; 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB unterf&#228;llt, ist im vorliegenden Zusammenhang in Anlehnung an &#167; 37 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. S&#246;fker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Okt. 2016, &#167; 1 Rn. 171; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Jan. 2017, &#167; 1 BauGB Rn.&#160;75) , und damit nicht einengend, zu bestimmen. Es reicht zwar keine blo&#223;e F&#246;rderlichkeit der Anlagen und ihrer Nutzung f&#252;r die Verteidigung, vorausgesetzt wird aber auch nicht deren Notwendigkeit oder gar Unentbehrlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1992 - BVerwG 4 C 24.90 -, BVerwGE 91, 227 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18). Es gen&#252;gt daher, dass die Bundeswehr Ger&#228;tschaften etwa daraufhin pr&#252;ft, ob sie zur eigenen Verteidigung der Bundesrepublik oder verb&#252;ndeter NATO-Staaten geeignet sind oder welches Verteidigungspotenzial sie bei ihrem Einsatz durch Drittstaaten gegen NATO-Truppen bieten. Der Vortrag des Kl&#228;gers enth&#228;lt keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte daf&#252;r, dass mit den hier relevanten Erprobungen und Abwurf&#252;bungen auf dem Schie&#223;platzgel&#228;nde ausschlie&#223;lich zivile Zwecke verfolgt werden und die durch sie veranlassten Tieffl&#252;ge, deren Erprobungscharakter das Verwaltungsgericht ungeachtet seiner Wortwahl nicht verkannt hat, in dem ausgewiesenen Flugbeschr&#228;nkungsgebiet ED-R 34 A illegal w&#228;ren. Insbesondere w&#228;re es unerheblich, wenn die WTD 91 auf dem Gel&#228;nde des Schie&#223;platzes vereinzelt auch au&#223;ermilit&#228;rische Pr&#252;fauftr&#228;ge - etwa zur Auslastung eines dort vorhandenen Umweltsimulationszentrums - durchf&#252;hrte. Denn dies w&#252;rde nicht zur Illegalit&#228;t auch solcher der Landesverteidigung dienender Erprobungs- und &#220;bungsfl&#252;ge f&#252;hren, wie sie hier dem Vorhaben des Kl&#228;gers entgegenstehen. Die Nutzung der Grundst&#252;cke des Kl&#228;gers zu Zwecken der Windenergiegewinnung ist deshalb von vornherein mit der Pflichtigkeit belastet, auf die Nutzung des bereits vorhandenen und betriebenen Schie&#223;platzes sowie seiner Anlagen zu den von der WTD 91 hinreichend konkretisierten und der Landesverteidigung dienenden Zwecken R&#252;cksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1991 - BVerwG&#160;&#160;&#160;7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 ff., hier zitiert nach juris, Rn.&#160;10). Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist die Bundeswehr deshalb nicht verpflichtet, alle M&#246;glichkeiten auszusch&#246;pfen, um durch eine Verlegung der &#214;rtlichkeiten der Erprobungsaktivit&#228;ten auf andere Teile des Schie&#223;platzes die Nutzbarkeit seines Grundst&#252;cks f&#252;r die Windenergiegewinnung nicht zu beeintr&#228;chtigen. Insbesondere ist die WTD 91 nicht gehalten, hierzu bauliche Anlagen, wie etwa den &#8222;Kommandostand&#8220; (vgl. Layout trial site [2. Draft.] im s&#252;dlichen Teil des Schie&#223;platzes [8.000 links] - Bl.&#160;268, 273 GA und BA 4) aufzugeben und an anderer Stelle neu zu errichten. Vielmehr hat umgekehrt der Kl&#228;ger darauf R&#252;cksicht zu nehmen, dass die vorhandenen milit&#228;rischen Mess- und Erprobungseinrichtungen auf einen Tiefflug auch aus solchen Richtungen hin ausgerichtet wurden, aus denen sein Vorhaben ein Hindernis f&#252;r einen Anflug darstellt. Wie der Beklagte in seiner Erwiderung auf den Zulassungsantrag des Kl&#228;gers &#252;berzeugend ausf&#252;hrt, eignet sich dar&#252;ber hinaus der n&#246;rdliche Teil des Schie&#223;platzes wegen der Art seines Bewuchses nicht f&#252;r die unter anderem im Zuge der Messkampagne &#8222;H.&#8220; durchgef&#252;hrten Tests mit so genannten &#8222;Flares&#8220;, die als Abwehrk&#246;rper von Flugobjekten ausgesto&#223;en werden, um den Suchk&#246;pfen von Flugabwehrwaffen Falschziele vorzut&#228;uschen. Denn gingen die in einer solchen Kampagne verwendeten ca. 10.000 &#8222;Flares&#8220; auf &#252;berwiegend landwirtschaftlich genutzten Fl&#228;chen oder in Waldgebieten im n&#246;rdlichen Teil des Schie&#223;platzes nieder, best&#252;nde dort eine erhebliche Gefahr von Wald- und Feldbr&#228;nden, die in vergleichbarer Weise auf den ausgedehnte &#214;dlandbereichen im s&#252;dlichen Teil des Schie&#223;platzes (vgl. BA 4) nicht gegeben ist. Der Kl&#228;ger legt auch nicht im Einzelnen dar, wohin genau sich seines Erachtens die dem eigenen Vorhaben entgegenstehenden Aktivit&#228;ten der WTD 91 &#8222;ohne weiteres&#8220; verlegen lie&#223;en. In Ankn&#252;pfung an die erhebliche Gr&#246;&#223;e des Areals der WTD 91 behauptet er eine solche sich aufdr&#228;ngende M&#246;glichkeit lediglich &#8222;ins Blaue hinein&#8220;. Der Senat vermag der von dem Kl&#228;ger angef&#252;hrten Passage in der Sitzungsniederschrift &#252;ber die Verhandlung im ersten Rechtszug keine Aussagen des Herrn F. zu entnehmen, denen zufolge eine solche Verlegung unproblematisch w&#228;re. Nach alledem ist die unter dem Blickwinkel einer fehlenden Pr&#252;fung von Verlegungsm&#246;glichkeiten der Erprobungsaktivit&#228;ten ge&#252;bte Kritik des Kl&#228;gers an dem angefochtenen Urteil weder mit Blick auf die ihr zugrunde gelegten rechtlichen Ma&#223;st&#228;be noch in tats&#228;chlicher Hinsicht &#252;berzeugend. Sie l&#228;sst vielmehr ein Anspruchsdenken erkennen, dem die Bundeswehr nicht Rechnung tragen musste, ohne dass es hierzu einer noch weiter ins Einzelne gehenden Rechtfertigung bedurft h&#228;tte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>b) Der Kl&#228;ger wendet sich gegen die oben unter I. 2. c) verk&#252;rzt wiedergegebene Argumentation der Vorinstanz mit dem Hinweis, dass mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 (Bl. 140 ff. GA) im Einzelnen zu dem Sachverhalt eines Baus von Windkraftanlagen innerhalb der Flugbeschr&#228;nkungszone vorgetragen worden sei und er damals auch einen Schriftsatz der WTD 91 (Anlage K 4) eingereicht habe, mit dem diese Dienststelle gegen&#252;ber dem Beklagten auf die Vorranggebiete innerhalb der Flugbeschr&#228;nkungszone im Einzelnen hingewiesen habe, f&#252;r die eine Zustimmung erteilt worden sei. Der Angelegenheit h&#228;tte daher weiter nachgegangen werden m&#252;ssen. Man w&#228;re dann voraussichtlich dazu gekommen, tats&#228;chlich vorhandene M&#246;glichkeiten gutachterlich untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob nicht auch die Windenergieanlagen seines, des kl&#228;gerischen, Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ohne Beeintr&#228;chtigung von Belangen h&#228;tten genehmigt werden m&#252;ssen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Diese Darlegungen ersch&#252;ttern die Gedankenf&#252;hrung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht. Der genannte Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 22. Juni 2015 enth&#228;lt keinen hinreichend substantiierten Vortrag, aus dem sich schlie&#223;en lie&#223;e, dass die Bundeswehr ihre Zustimmung zu der Errichtung dem hiesigen Vorhaben vergleichbarer Windenergieanlagen an &#228;hnlich problematischen Orten erkl&#228;rt habe. Zum einen werden in diesem Schriftsatz keine ausreichenden Angaben zur H&#246;he und zum genauen Standort der angeblich mit Zustimmung der Bundeswehr nord&#246;stlich des kl&#228;gerischen Vorhabens bereits errichteten Windenergieanlagen gemacht. Die Einlassung des Kl&#228;gers in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2016 (Bl. 280, letzter Absatz, GA) der &#8222;Bereich&#8220; liege &#8222;westlich des Bereichs des in der Karte [BA 4] n&#246;rdlich von I. eingezeichneten Windparks&#8220; ist keine Standort-, sondern allenfalls eine &#8222;Bereichsangabe&#8220;. Zum anderen hei&#223;t es in dem als Anlage K 4 in Bezug genommenen Schreiben der WTD 91 vom 16.&#160;April 2014 (Bl. 145 f. [146] GA): &#8222;Wie bereits oben ausgef&#252;hrt sind im Nordosten der Samtgemeinde J. &#8230; westlich der K. zwei neue Vorranggebiete f&#252;r Windenergienutzung geplant. Beide Standorte befinden sich im &#246;stlichen Grenzbereich innerhalb des Flugbeschr&#228;nkungsgebietes ED-R&#160;34 B. Ausnahmsweise bin ich unter Zur&#252;ckstellung meiner grunds&#228;tzlichen Bedenken bereit, diese Planungen zu unterst&#252;tzen. Es handelt sich hier um eine nach gr&#252;ndlicher Pr&#252;fung vorgenommene Einzelfallentscheidung ohne jede Pr&#228;zedenzwirkung f&#252;r zuk&#252;nftige F&#228;lle.&#8220; Die von dem Kl&#228;ger geplanten Standorte seiner Windenergieanlagen befinden sich aber nicht in dem Flugbeschr&#228;nkungsgebiet ED-R 34 B, sondern dem Flugbeschr&#228;nkungsgebiet ED-R 34 A (vgl. Bl.&#160;214 GA), f&#252;r das es nach den glaubhaften Angaben des Herrn F. in der m&#252;ndlichen Verhandlung erster Instanz (Bl.&#160;209, letzter Absatz, GA) eine intensivere Nutzung durch die WTD 91 gibt als in der Flugbeschr&#228;nkungszone ED-R 34 B. Die geplanten Standorte des Vorhabens des Kl&#228;gers liegen zudem weder in Ansehung der L&#228;nge des Flugbeschr&#228;nkungsgebietes ED-R 34&#160;A noch mit Blick auf dessen Breite in einem &#8222;Grenzbereich&#8220;. Schlie&#223;lich hat die WTD 91 in dem Schreiben vom 16. April 2014 den Ausnahmecharakter ihrer damaligen Einzelfallentscheidung betont und sich gegen jede &#8222;Pr&#228;zedenzwirkung&#8220; f&#252;r zuk&#252;nftige F&#228;lle verwahrt. Gerade eine solche &#8222;Pr&#228;zedenzwirkung&#8220; meint der Kl&#228;ger unter Berufung auf den Gleichheitssatz f&#252;r sich in Anspruch nehmen zu k&#246;nnen. Angesichts der soeben genannten offensichtlichen Unterschiede der Fallgestaltungen reicht sein in der Antragsbegr&#252;ndungsschrift vom 7.&#160;M&#228;rz 2016 in Bezug genommener erstinstanzlicher Vortrag jedoch nicht aus, um hinreichenden Anlass zu geben, eine wesentliche Gleichartigkeit der Fallgestaltungen ernsthaft in Erw&#228;gung zu ziehen und dem weiter nachzugehen. Au&#223;erdem ber&#252;cksichtigt der Kl&#228;ger in seinem Zulassungsvorbringen nicht ausreichend, dass Einsch&#228;tzungen und Wertungen der Bundeswehr, die im Rahmen eines ihr er&#246;ffneten Beurteilungsspielraums vorgenommen werden, einem Sachverst&#228;ndigengutachten grunds&#228;tzlich nicht zug&#228;nglich sind, weil es in solchen F&#228;llen auf andere Beurteilungen nicht mehr ankommen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v, 5.9.2006 - BVerwG 4 B 58/06 -, BauR 2007,78&#160;f., hier zitiert nach juris, Rn. 8).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>c) Soweit der Kl&#228;ger im letzten Absatz auf der Seite 4 seiner Antragsbegr&#252;ndungsschrift vom 7. M&#228;rz 2016 unter Bezugnahme auf eine Karte mit dem Stand von 2005 (BA 4) behauptet, dass ein &#8222;Quadrat&#8220; aus nach dieser Karte bereits vorhandenen Windenergieanlagen schon derzeit einem Tiefflug im Bereich der Vorhabenstandorte entgegenstehen d&#252;rfte, steht dem nicht nur die glaubhafte gegenteilige Angabe des Herrn F. in der m&#252;ndlichen Verhandlung erster Instanz entgegen, sondern der Kl&#228;ger l&#228;sst auch schon ausreichende Darlegungen zur H&#246;he dieser Anlagen vermissen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>d) Zwar f&#252;hrt der Kl&#228;ger in seinem Schriftsatz vom 7. M&#228;rz 2016 (Bl. 280, letzter Absatz, und Bl. 281, erster Absatz, GA) an, es gebe im Umfeld seiner streitgegenst&#228;ndlichen Windenergievorhaben bereits eine Windenergieanlage etwa 300 m westlich des geplanten Standortes, drei weitere Anlagen etwa 800 m s&#252;dlich, sowie eine 300 m &#246;stlich gelegene Anlage, die zwar alle eine geringere Nabenh&#246;he als die geplante Anlagen aufwiesen, doch auf H&#246;henr&#252;cken st&#252;nden, sodass bereits sie einen uneingeschr&#228;nkten Erprobungstiefflug in dem zum Bau vorgesehenen Bereich verhinderten. Dieser Vortrag bezieht sich aber erkennbar nicht auf diejenigen Windenergieanlagen, die der Kl&#228;ger bereits im letzten Absatz auf der Seite 5 seiner Antragsbegr&#252;ndungsschrift vom 7. M&#228;rz 2016 (Bl.&#160;259 ff. [263, letzter Absatz] GA) zum Anlass seiner Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil genommen hatte. Aufgrund seiner Entfernungsangaben (alle deutlich unter 1.000 m) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Windenergieanlagen mit den soeben unter II. 2. c) angesprochenen identisch sind. Der Vortrag in seinem Schriftsatz vom 7. M&#228;rz 2016 ist damit nicht als zul&#228;ssige Erg&#228;nzung der bereits innerhalb der Frist des &#167;&#160;124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Gr&#252;nde f&#252;r ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu betrachten, sondern macht einen angeblich unber&#252;cksichtigten anderen Sachverhalt zu einem weiteren Kritikpunkt. Dies ist nach Ablauf der Antragsbegr&#252;ndungsfrist unbeachtlich. Im &#220;brigen weist der Beklagte unter 8. seiner Erwiderung vom 4. August 2016 (Bl. 293 f. GA) &#252;berzeugend auf die wesentlich geringeren Bauh&#246;hen (50,5 m) bzw. einen R&#252;ckbau von Anlagen hin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>e) Der Kl&#228;ger macht mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 (Bl. 302, vorletzter Absatz, GA) geltend, es sei nicht einmal nachgewiesen, dass die an der westlichen Grenze des Flugbeschr&#228;nkungsgebiets geplanten zwei Anlagen die Erprobungen, so wie sie heute durchgef&#252;hrt w&#252;rden, beeintr&#228;chtigten. Dazu h&#228;tten seitens der Bundeswehr zumindest Pl&#228;ne mit konkret vorgegebenen Flugrouten vorgelegt werden sowie Gr&#252;nde daf&#252;r dargetan werden m&#252;ssen, warum die Anlagen nicht umflogen werden k&#246;nnten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Auch dieses Vorbringen stellt keine zul&#228;ssige Vertiefung der bereits in der Antragsbegr&#252;ndungsschrift vorgebrachten Gr&#252;nde f&#252;r ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Denn die Kritik in der Antragsbegr&#252;ndungsschrift kn&#252;pfte an eine unterlassene Pr&#252;fung von M&#246;glichkeiten der Durchf&#252;hrung der Erprobungen andernorts auf dem Schie&#223;platz an. Die hinreichend klare Behauptung, schon ein einfaches Umfliegen der geplanten Windenergieanlagen - bei unver&#228;nderter Erprobungsanordnung - sei m&#246;glich, enthielt sie nicht. Davon abgesehen spricht nichts f&#252;r eine solche M&#246;glichkeit. Denn die geplanten Vorhabenstandorte liegen nicht an der &#8222;westlichen Grenze des Flugbeschr&#228;nkungsgebiets&#8220;, sondern etwa im oberen Drittel der unteren H&#228;lfte der Flugbeschr&#228;nkungszone ED-R 34 A (vgl. Bl. 214 GA).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>f) Der Kl&#228;ger macht mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 (Bl. 303, vorletzter und letzter Absatz, GA) geltend, es sei f&#228;lschlich nicht in den Blick genommen worden, dass der Bundeswehr mit dem nur etwa 30 km entfernten Testbereich &#8222;L.&#8220; ein weiterer Erprobungsplatz zur Verf&#252;gung stehe. Au&#223;erdem habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Zustimmung nach &#167; 14 LuftVG auch hinsichtlich der milit&#228;rischen Belange eine abschlie&#223;ende Beurteilung enthalte. Beide R&#252;gen stellen keine zul&#228;ssige Erg&#228;nzung von bereits in der Antragsbegr&#252;ndungsschrift enthaltenen Gr&#252;nden f&#252;r ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar, und sind schon deshalb nicht beachtlich. Im &#220;brigen muss sich die Bundeswehr aufgrund des Bestandsschutzes, den die vorhandenen Erprobungsanlagen und ihre Nutzung genie&#223;en, erst recht nicht darauf verweisen lassen, andere Pl&#228;tze in 30 km Entfernung zu nutzen, und unterl&#228;sst es der Kl&#228;ger, sich mit der oben unter I. 2. a) dd) wiedergegebenen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>2. Nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen. Denn die geltend gemachten besonderen tats&#228;chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind bereits nicht ausreichend dargelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r den Erlass eines Gerichtsbescheides (&#167; 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die &#220;bertragung auf den Einzelrichter (&#167; 6 Abs. 1 Satz&#160;1 Nr. 1 VwGO) angekn&#252;pft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tats&#228;chlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tats&#228;chlicher bzw. rechtlicher Hinsicht gr&#246;&#223;ere, d. h. &#252;berdurchschnittliche, das normale Ma&#223; nicht unerheblich &#252;berschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.2016 - 12 LA 145/15 -, NuR 2016, 780 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 43; W. R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, &#167; 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten m&#252;ssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die f&#252;r den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschl. v. Beschl. v. 16.9.2016 - 12 LA 145/15 -, a. a. O.; W. R. Schenke, a. a. O.; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, &#167; 124 Rn. 36, m. w. N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grunds&#228;tzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und dar&#252;ber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gr&#252;nden sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits &#8222;durchschnittlicher&#8220; Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.2016 - 12 LA 145/15 -, a. a. O.; v. 27.9.2013 - 7 LA 140/12 -, juris, Rn. 31, v.&#160;10.7.2008 - 5 LA 174/05 -, juris, Rn. 5, sowie v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225 ff. [1227]).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Diesen Anforderungen gen&#252;gt die Antragsbegr&#252;ndungsschrift des Kl&#228;gers vom 7. M&#228;rz 2016 eindeutig nicht, weil der Kl&#228;ger nur darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht&#160;&#160;Stade gegen sein in anderer (einen Marinefliegerst&#252;tzpunkt betreffender) Sache ergangenes Urteil vom 1. April 2004 - 2 A 408/10 - (juris) die Berufung wegen der besonderen rechtlichen und tats&#228;chlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen habe. Au&#223;erdem enth&#228;lt auch das in Bezug genommene Urteil weder eine n&#228;here Begr&#252;ndung, worin damals besondere rechtliche oder tats&#228;chliche Schwierigkeiten der Rechtssache gesehen worden sind (vgl. a. a. O., juris, Rn. 175), noch war das Verwaltungsgericht zu einer Zulassung der Berufung aus dem Grunde des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO &#252;berhaupt befugt (vgl. &#167; 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>3. Die Zulassung einer Grundsatzberufung ist nicht gerechtfertigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache, wenn sie eine grunds&#228;tzliche, fall&#252;bergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Kl&#228;rung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Kl&#228;rung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder f&#252;r eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2017 - 12 LA 196/16 -, v. 15.9.2014 - 7 LA 73/13 -, juris, Rn. 34 und v. 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]). An der Kl&#228;rungsbed&#252;rftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn ihre Beantwortung ausschlaggebend von einer W&#252;rdigung der Umst&#228;nde des Einzelfalls abh&#228;ngt (Nds. OVG, Beschl. v. 13.6.2014&#160;&#160;- 7 LA 209/12 -, juris, Rn. 65; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, &#167;&#160;124 Rn. 127, m. w. N.), oder sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten l&#228;sst (Nds. OVG, Beschl. v. 18.3.2013 - 7 LA 181/11 -, VerkMitt 2013, Nr. 47, hier zitiert nach juris, Rn. 18; Hess. VGH, Beschl. v. 22.10.2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.). Um die grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die f&#252;r fall&#252;bergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2017 - 12 LA 196/16 -, v. 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, &#167; 124a Rn. 72) sowie n&#228;her zu begr&#252;nden, weshalb sie eine &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Kl&#228;rung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Kl&#228;rung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 18.3.2013 - 7 LA 181/11 -, a.&#160;a. O., juris, Rn. 19, m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Hiernach ist die grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache bereits nicht ausreichend dargelegt, weil der Kl&#228;ger in seiner Antragsbegr&#252;ndungsschrift nur ausf&#252;hrt, dass der Beklagte in seinen Grundrechten betroffen sei und die Einrichtung, zu deren Gunsten nach dem angegriffenen Urteil die Abw&#228;gung der &#246;ffentlichen Belange ausfalle, nicht dem Schutz des Art. 87a GG unterfalle. Damit formuliert er jedoch bereits keine Grundsatzfrage. Im &#220;brigen ist weder eine Betroffenheit des Beklagten in Grundrechten erkennbar, noch w&#252;rde die - m&#246;glicherweise gemeinte - Betroffenheit des Kl&#228;gers in Grundrechten eine Grundsatzberufung rechtfertigen. Inwieweit es hier auf einen Schutznormcharakter des Art. 87a GG ankommt, ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Die Frage, ob dem Vorhaben des Kl&#228;gers Belange der Landesverteidigung entgegenstehen, ist nicht verfassungsrechtlicher Natur.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>4. Da der Kl&#228;ger mit seinen Zulassungsgr&#252;nden die oben unter I. 2. a) wiedergegebene selbstst&#228;ndig tragende Begr&#252;ndung des Verwaltungsgerichts f&#252;r das angefochtene Urteil nicht erfolgreich angegriffen hat, bedarf es hier keiner obergerichtlichen Auseinandersetzung mit den Teilen seines Zulassungsvorbringens, die sich gegen andere tragende Begr&#252;ndungsstr&#228;nge oder sonstige Erw&#228;gungen des angefochtenen Urteils richten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>5. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es h&#228;tte nicht der Billigkeit entsprochen, dem Kl&#228;ger auch die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese mangels eigener Antragstellung (vgl. Bl. 274 GA) kein Kostenrisiko (vgl. &#167; 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO) eingegangen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, &#167; 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschl&#228;gen unter Nr. 19.1.4 i. V. m. 19.1.2 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nord&#214;R 2014, 11) und den Angaben des Kl&#228;gers zu den Investitionskosten (vgl. BA 1, hinter Trennblatt 1, Bl. 9).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO; &#167; 68 Abs. 1 Satz 5, &#167; 66 Abs.&#160;3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE170005407&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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