List view for cases

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    "date": "2017-03-28",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabr&#252;ck - 8. Kammer (Fachkammer f&#252;r Landespersonalvertretungssachen) - vom 29.&#160;September 2015 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beteiligte ist die Leiterin einer &#246;ffentlichen, von der Stadt und dem Landkreis A-Stadt getragenen F&#246;rderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung, die nach dem Konzept Maria Montessoris arbeitet. Neben Lehrkr&#228;ften sind dort sowohl im Unterricht als auch in den Pausen sowie bei sonstigen Veranstaltungen begleitende/betreuende oder therapeutische p&#228;dagogische Mitarbeiter eingesetzt. Von ihnen wird u.a. Logo-, Ergo- und Physiotherapie sowie heiltherapeutisches Reiten durchgef&#252;hrt. Vollzeitbesch&#228;ftigte p&#228;dagogische Mitarbeiter haben regul&#228;r durchschnittlich 38,5&#160;Wochenstunden zu leisten; weil ihr Urlaubsanspruch jedoch hinter der Dauer der arbeitsfreien Zeit in den Schulferien zur&#252;ckbleibt, betr&#228;gt ihre Arbeitszeit in Unterrichtswochen jeweils 44 Stunden. Davon sind arbeitsvertraglich 36 Stunden &#8222;am Kind&#8220; (sog. &#8222;Pr&#228;senzzeit&#8220;) zu leisten; 8 Stunden entfallen auf sonstige T&#228;tigkeiten (z.B. Vor- und Nachbereitung, Aufr&#228;umen, Elternsprechtage, Konferenzen). Bei der Beteiligten waren von insgesamt dort vorhandenen 60 p&#228;dagogischen Mitarbeitern zun&#228;chst sechs, seit dem Schuljahr 2015/16 sieben vollzeitbesch&#228;ftigt, davon zwei begleitend / betreuend und f&#252;nf therapeutisch.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller - der bei der Beteiligten gebildete Personalrat - und die Beteiligte streiten &#252;ber die Mitbestimmung bei einer derartige Mitarbeiter betreffenden Arbeitszeitfestsetzung f&#252;r ein zus&#228;tzliches Betreuungsangebot f&#252;r Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler an der Montessori-Schule A-Stadt, dessen Einf&#252;hrung die Beteiligte seit Anfang 2015 plante, um die &#8222;Arbeitszeit am Kind&#8220; von 36 Stunden je Woche jeweils vollst&#228;ndig auszusch&#246;pfen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Durch Schreiben vom 26. Januar 2015 wandte sich der Antragsteller an die Beteiligte sowie die Nds. Landesschulbeh&#246;rde und machte geltend, dass die angek&#252;ndigte &#196;nderung der Arbeitszeiten der Gruppe aller vollzeitbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter ohne seine Beteiligung nicht erfolgen d&#252;rfe. Die Nds. Landesschulbeh&#246;rde antwortete mit Schreiben vom 19. Februar 2015, dass eine Mitbestimmung nur bei generellen, die gesamte Arbeitszeit regelnden Festsetzungen in Betracht komme. Die jeweilige dienstplanm&#228;&#223;ige Festlegung der Arbeitszeit einzelner Mitarbeiter unterliege - als individuelle Stundenplanung - nicht der Mitbestimmung der Personalvertretungen. Der Antragsteller vertrat mit Schreiben vom 16. M&#228;rz 2015 die Auffassung, auch eine solche Arbeitszeitfestlegung sei im vorliegenden Fall nach &#167; 66 NPersVG mitbestimmungspflichtig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Durch Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte die Beteiligte den Eltern und Erziehungsberechtigten der Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler mit, dass die Schule ab sofort mittwochs eine weitere betreute Zeit von 15.15 bis 17.30 Uhr anbiete. Bei dieser sog. &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; handele es sich um eine zus&#228;tzliche Therapiestunde, in deren Rahmen die Sch&#252;ler von p&#228;dagogischen Mitarbeitern in einer Gruppe betreut w&#252;rden und nach Absprache Physiotherapie erhalten k&#246;nnten. Die urspr&#252;ngliche Planung sah vor, dass dabei ein (begleitender) p&#228;dagogischer Mitarbeiter und eine Betreuungskraft (die offenbar nicht zwingend p&#228;dagogischer Mitarbeiter ist) die Betreuung des Kindes vor und nach der Therapie &#252;bernehmen und ein (therapeutischer) p&#228;dagogischer Mitarbeiter die eigentliche Therapie durchf&#252;hrt. Die Mitarbeiter der Beteiligten wurden im schulinternen &#8222;Wochenblatt&#8220; &#252;ber das zus&#228;tzliche Betreuungsangebot informiert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Ausf&#252;hrung durch die p&#228;dagogischen Mitarbeiter mit Vollzeitvertr&#228;gen erfolgen solle.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller hat am 22. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Osnabr&#252;ck das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren 8 A 1/15 eingeleitet und am 4. Juni 2015 dort einen zugeh&#246;rigen Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes (8 B 1/15) gestellt, der mit rechtskr&#228;ftig gewordenem Beschluss vom 29. September 2015 abgelehnt worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Er hat vorgetragen, die Beteiligte habe die Arbeitszeit der sieben vollzeitbesch&#228;ftigten Mitarbeiter neu organisiert, ohne ihn gem&#228;&#223; &#167; 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NPersVG zu beteiligen. Zwar erfassten diese Vorschriften nur allgemeine Regelungen, jedoch liege hier ein Umgehungstatbestand vor, da mit bzw. gegen&#252;ber jedem einzelnen Mitarbeiter einer bestimmten Gruppe (angeblich) individuelle Arbeitszeitvereinbarungen bzw. individuelle Anordnungen zur Lage der Arbeitszeit getroffen worden seien. Durch die Mitbestimmung solle sichergestellt werden, dass die berechtigten Interessen der Mitarbeiter ber&#252;cksichtigt w&#252;rden und die Lage der Arbeitszeit nicht einseitig von der Schulleitung zum Nachteil einzelner oder aller festgesetzt werde. Hier solle von der bisherigen allgemeing&#252;ltigen Arbeitszeitregelung f&#252;r alle p&#228;dagogischen Mitarbeiter abgewichen werden. Die berechtigten Interessen der Betroffenen seien nicht hinreichend gewahrt worden. Die Ma&#223;nahme sei mit den p&#228;dagogischen Mitarbeitern nicht vorab besprochen worden. Die Aufteilung der Stunden sei mit den betroffenen p&#228;dagogischen Mitarbeitern auch nicht vereinbart, sondern diesen von der Schulleitung vorgegeben worden. Die vorgesehene Zeit am Mittwochnachmittag liege au&#223;erhalb der Unterrichtszeit und insbesondere au&#223;erhalb des achtst&#252;ndigen Regelarbeitstages. &#220;blicherweise w&#252;rden Vollzeitkr&#228;fte ihren Dienst um 7.30 bis 7.45 Uhr beginnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller hat beantragt</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">festzustellen, dass die Lage der Arbeitszeit der vollzeitbesch&#228;ftigten therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter am Nachmittag bis 17.30 Uhr der Zustimmung des Personalrats bedurfte, die Umsetzung der Ma&#223;nahme ohne seine Zustimmung rechtswidrig unzul&#228;ssig w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Beteiligte hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">den Antrag abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Sie hat vorgetragen, ein R&#252;cknahmeanspruch sei nicht gegeben, weil ein gesetzliches Beteiligungsrecht des Antragstellers nicht bestehe und einer R&#252;cknahme das &#246;ffentliche Interesse gem&#228;&#223; &#167; 63 Satz 2 NPersVG entgegenstehe. Auch ein pr&#228;ventiver Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Die Schulleitung habe das neu geschaffene Therapieangebot umfassend sowohl mit dem Antragsteller als auch mit den daran beteiligten Mitarbeitern besprochen. Dabei sei er&#246;rtert worden, dass sechs bestimmte Mitarbeiter bei Bedarf die Umsetzung des Angebots &#252;bernehmen sollten. Entsprechend sei die Aufteilung der Stunden mit den betroffenen Kollegen im Stundenplan vereinbart worden. Es handele sich nicht um eine generelle Neuorganisation der Arbeitszeit, sondern um eine individuelle Stundenplanung einzelner Mitarbeiter f&#252;r das spezielle Angebot. Zudem sei die Aufstellung der Stundenpl&#228;ne eine schulorganisatorische Ma&#223;nahme. Aufgrund der Arbeitsvertr&#228;ge der betroffenen p&#228;dagogischen Mitarbeiter seien 36&#160;Wochenstunden &#8222;am Kind&#8220; und 8 Wochenstunden anderweitig zu leisten; und zwar unabh&#228;ngig von der Realisierung des neuen Therapieangebots am Nachmittag. Eine Verschiebung aus dem Unterrichtsangebot hin zu einem Nachmittagsangebot sei nicht erfolgt. Die geschuldete Arbeitszeit d&#252;rfe die Schulleitung in einem Stundenplan ohne Mitbestimmung des Personalrats festlegen und vollst&#228;ndig abrufen. Auch sei die &#8222;Vollbesch&#228;ftigung&#8220; kein geeignetes funktionelles Abgrenzungskriterium f&#252;r eine Gruppe von Betroffenen. Au&#223;erdem betreffe die zeitliche Anordnung der Therapie die p&#228;dagogische Aufgabenerf&#252;llung der F&#246;rderschule und damit nicht den f&#252;r das Mitbestimmungsrecht ma&#223;geblichen innerdienstlichen Betrieb. Die p&#228;dagogischen Mitarbeiter d&#252;rften auch f&#252;r au&#223;erunterrichtliche Angebote herangezogen werden. Die der Beteiligten eigentlich noch zur Verf&#252;gung stehenden Arbeitsstunden &#8222;am Kind&#8220; h&#228;tten die p&#228;dagogischen Mitarbeiter nach Ende des Unterrichts bisher mit anderen T&#228;tigkeiten gef&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beteiligte sieben am 15. September 2015 von ihr unterzeichnete Stundenpl&#228;ne f&#252;r das 1. Schulhalbjahr 2015/16 von f&#252;nf therapeutischen bzw. zwei begleitenden p&#228;dagogischen Mitarbeitern vorgelegt, wonach deren Dienstzeit mittwochs &#252;berwiegend um 17.30 Uhr, in einem Fall um 16.30 Uhr, in einem weiteren Fall um 17.00 Uhr und an den &#252;brigen Wochentagen zwischen 13.05 und 17.10 Uhr ende. Der Dienstbeginn ist an den einzelnen Wochentagen jeweils mit 7.30&#160;Uhr, 7.45 Uhr bzw. 8.00 Uhr angegeben worden. Als &#8222;Arbeitsstunden in Schulzeit&#8220; sind jeweils 44 Stunden, als &#8222;Arbeitsstunden am Kind&#8220; jeweils 36 (bzw. in einem Fall 40) Stunden und als &#8222;Stunden f&#252;r weitere T&#228;tigkeiten&#8220; jeweils 8 (bzw. in einem Fall 4) Stunden eingetragen. Die Unterrichtszeit beginnt - den Stundenpl&#228;nen zufolge - an allen Wochentagen um 8.15 Uhr und endet montags bis donnerstags um 15.15 Uhr und freitags um 11.45 Uhr bzw. 12.30 Uhr. Zur weiteren Erl&#228;uterung hat die Beteiligte vorgetragen, das zus&#228;tzliche Therapieangebot sei zwar in den Stundenpl&#228;nen eingetragen, jedoch noch nicht umgesetzt worden. Bisher h&#228;tten noch keine Anmeldungen daf&#252;r vorgelegen. Ferner sei dieses auch nicht zwingend an den Mittwochnachmittag gebunden; in einem Fall komme etwa auch der Donnerstagnachmittag in Betracht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschluss vom 29. September 2015 hat das Verwaltungsgericht den im Hauptsacheverfahren 8 A 1/15 gestellten Antrag abgelehnt. Die Einrichtung einer zus&#228;tzlichen Betreuungszeit am Mittwochnachmittag unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Sie stelle zum einen mangels &#196;nderung der Arbeitsbedingungen (noch) keine Ma&#223;nahme i.S.d. &#167; 64 Abs. 1 und 2 NPersVG, sondern nur eine Ank&#252;ndigung und Vorbereitungshandlung dar, weil das zus&#228;tzliche Therapieangebot am Nachmittag mangels Nachfrage noch nicht umgesetzt worden sei und sich die in den von der Schulleitung in den Stundenpl&#228;nen festgesetzten Dienstendzeiten am Mittwoch als blo&#223;e &#8222;Platzhalter&#8220; verst&#252;nden, die nach Bedarf ausgenutzt werden sollten. Dementsprechend fehle es in den Stundenpl&#228;nen auch noch an der konkreten raum-zeitlichen Anordnung zur Betreuung des zus&#228;tzlichen Angebots. Die Stundenpl&#228;ne enthielten daher bislang - bis zu einer noch zu erlassenden konkreten Einzelanweisung - ebenso wie das Schreiben der Beteiligten vom 8. Mai 2015 und die Information im schulinternen &#8222;Wochenblatt&#8220; lediglich die Ank&#252;ndigung, dass entsprechende Betreuungsstunden auf die p&#228;dagogischen Mitarbeiter zukommen k&#246;nnten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Zum anderen sei kein Mitbestimmungstatbestand erf&#252;llt. Die Entscheidung der Schulleitung, die weitere Betreuungszeit anzubieten, sei als solche schon deshalb nicht mitbestimmungspflichtig, weil es sich dabei um eine &#252;ber den innerdienstlichen Bereich hinausgehende schulorganisatorische Entscheidung handele, die der Umsetzung des gesetzlichen Unterrichts- und F&#246;rderauftrags der Schule (nach au&#223;en) diene. Aber auch der - allenfalls als Ankn&#252;pfungspunkt in Betracht kommenden - nachgelagerten Regelung, nach welchen abstrakt-generellen Ma&#223;gaben die Auswahl der p&#228;dagogischen Mitarbeiter erfolge, die die zus&#228;tzliche Betreuungszeit anzubieten h&#228;tten, fehle die Mitbestimmungspflicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Eine Arbeitszeitregelung i.S.d. &#167; 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG scheitere daran, dass keine generelle, d.h. umfassende und allgemeine Bestimmung der Arbeitszeit aller Besch&#228;ftigten der Dienststelle oder einer Gruppe dieser vorliege, auch wenn die &#8222;Vollbesch&#228;ftigten&#8220; grunds&#228;tzlich eine funktional zusammenh&#228;ngende Gruppe bilden k&#246;nnten. Hier l&#228;gen nur (angek&#252;ndigte) Stundenplanfestsetzungen zur zeitlichen Konkretisierung der Dienstleistungspflichten vor, die aus den jeweiligen Arbeitsvertr&#228;gen folgten. Zuweisungen von Unterrichts- oder Betreuungszeiten in einem Stunden- oder Dienstplan stellten individuelle Arbeitszeitbestimmungen f&#252;r die betroffenen Besch&#228;ftigten dar. Derartige Stunden- oder Dienstpl&#228;ne seien lediglich ein B&#252;ndel individueller Festsetzungen. Gegen die Annahme einer abstrakt-generellen Regelung spreche zudem, dass die vorgelegten Stundenpl&#228;ne keine einheitlichen Festlegungen des Dienstendes enthielten; es reiche vielmehr in Einzelf&#228;llen von 16.30 &#252;ber 17.00 bis 17.30&#160;Uhr. &#220;berdies sei mit der f&#252;r einen konkreten Zeitraum (1. Schulhalbjahr 2015/16) angek&#252;ndigten Anweisung allein der vollzeitbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter, die zus&#228;tzliche Betreuung zu &#252;bernehmen, nicht zugleich eine abstrakt-generelle Regelung dahin gehend verbunden, dass in Zukunft allein diese Besch&#228;ftigtengruppe, aber zugleich jedes ihrer Mitglieder f&#252;r die weitere betreute Zeit in Anspruch genommen werde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Eine rechtsmissbr&#228;uchliche Umgehung des Mitbestimmungstatbestandes aus &#167; 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG dadurch, dass die Beteiligte anstelle einer allgemeinen Arbeitszeitregelung bewusst eine Vielzahl gleich oder &#228;hnlich lautender Einzelanordnungen treffe, um das n&#228;mliche Ergebnis zu erzielen, sei zu verneinen. Einheitliche Festsetzungen schieden angesichts unterschiedlichen Dienstendes aus. Wegen der typischerweise am Vormittag liegenden Arbeitszeiten der Teilzeitbesch&#228;ftigten sei es auch sachlich nachvollziehbar, f&#252;r die &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; die vollzeitbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen. Im &#220;brigen solle nur die arbeitsvertraglich festgesetzte und verf&#252;gbare &#8222;Arbeitszeit am Kind&#8220; dieser Mitarbeiter vollst&#228;ndig ausgesch&#246;pft werden. Entgegenstehende, durch individuelle Stundenplanfestsetzungen umgangene Dienstanweisungen oder -vereinbarungen seien nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Auch aus &#167; 66 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. NPersVG ergebe sich keine Mitbestimmungspflicht, weil hier nicht die Festlegung der (abstrakt-generellen) Grunds&#228;tze der Aufstellung von Dienstpl&#228;nen, sondern die Dienstplanaufstellung selbst in Gestalt individueller Festsetzungen der Arbeitszeit einzelner Besch&#228;ftigter in Rede stehe. Auf die Generalklausel aus &#167; 64 Abs. 1 NPersVG k&#246;nne zur Begr&#252;ndung einer Mitbestimmungspflicht wegen der nach &#167; 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG bestehenden Sperrwirkung der Kataloge aus &#167;&#167;&#160;65 bis 67 und 75 NPersVG ebenfalls nicht rekurriert werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Gegen den dem Antragsteller am 12. Oktober 2015 zugestellten Beschluss hat dieser am 9. November 2015 Beschwerde eingelegt. Zur Begr&#252;ndung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Erg&#228;nzend f&#252;hrt er aus: Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Pr&#228;misse gehe es nicht nur um die Arbeitszeitfestsetzung f&#252;r ein zus&#228;tzliches Betreuungsangebot; vielmehr sei dieses lediglich der Anlass f&#252;r eine komplette Neufestsetzung (neue Struktur) der Arbeitszeit in der Woche durch die Schulleitung. Eine vom Verwaltungsgericht angenommene blo&#223;e Vorbereitungshandlung liege sp&#228;testens nicht mehr nur vor, seitdem - jedenfalls ab dem 2. Schulhalbjahr 2015/16 - mindestens zwei vollzeitbesch&#228;ftigte therapeutische p&#228;dagogische Mitarbeiter (Herr F. und Herr G.) verpflichtende Pr&#228;senzzeiten vorgeschrieben bekommen h&#228;tten. Ersterer habe seit September 2015 gem&#228;&#223; Dienstplan mittwochs einen &#8222;langen Tag&#8220; gehabt; seit dem 18. Februar 2016 m&#252;sse er donnerstags bis 17.30 Uhr im Hause anwesend sein. Letzterer habe am Mittwochnachmittag in jedem Fall zur Verf&#252;gung zu stehen; das habe die Beteiligte mit Schreiben vom 30. Mai 2016 nochmals best&#228;tigt. Lage und Verteilung der Pr&#228;senzzeiten, d.h. der &#8222;Arbeitszeiten am Kind&#8220;, seien f&#252;r alle vollbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter bereits verbindlich und hinsichtlich der Anfangs- und Endzeitpunkte einzuhalten, selbst wenn diese Zeiten noch nicht mit konkreter Therapie bzw. anderen T&#228;tigkeiten &#8222;gef&#252;llt&#8220; seien. Damit liege eine Ma&#223;nahme vor, die mitbestimmungspflichtig sei. Denn sie betreffe in abstrakt-genereller und kollektiver Weise die abgrenzbare Gruppe der &#8222;vollbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter&#8220;. Zuvor habe eine einheitliche - allgemeing&#252;ltige - Regelung des Beginns und Endes der t&#228;glichen Arbeitszeit f&#252;r alle gegolten, die durch die nur vordergr&#252;ndig individuellen Festlegungen jedenfalls ge&#228;ndert werde, wodurch der kollektive Bezug nicht entfalle. Die fr&#252;here Regelung habe eine grunds&#228;tzlich regelm&#228;&#223;ige Verteilung der 36 Wochenstunden &#8222;Pr&#228;senzzeit&#8220; auf die f&#252;nf Wochenarbeitstage in der Weise beinhaltet, dass montags bis donnerstags von 7.45 Uhr bis 15.45 Uhr habe gearbeitet werden m&#252;ssen, w&#228;hrend freitags eine Dienstzeit von 7.45 Uhr bis 11.35 Uhr gegolten habe. Seit Sommer 2014 habe sich das Dienstende montags bis donnerstags um eine halbe Stunde (Pausenzeit) nach hinten verschoben. Ungeachtet der h&#246;chst individuellen Verteilung handele es sich jedenfalls um eine Umgehung des Mitbestimmungstatbestandes aus &#167;&#160;66 NPersVG. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege auch nicht eine blo&#223;e Konkretisierung der aus dem Arbeitsvertrag folgenden Dienstleistungspflicht vor, weil das von jeder Arbeitszeitregelung behauptet werden k&#246;nnte, wodurch &#167; 66 NPersVG leerliefe. Bez&#252;glich der acht Wochenstunden, in denen &#8222;sonstige T&#228;tigkeiten&#8220; auszuf&#252;hren seien, erfolge ein &#8222;Gleichlauf&#8220; mit Lehrkr&#228;ften, f&#252;r die anerkannt sei, dass neben der eigentlichen Unterrichtszeit noch weitere Zeiten f&#252;r au&#223;erunterrichtliche bzw. au&#223;erschulische T&#228;tigkeiten zu absolvieren seien. Schlie&#223;lich werde durch die Neuregelung der Arbeitszeit in einzelnen F&#228;llen eine t&#228;gliche Arbeitszeit von 9, 9,25 oder 9,50 Stunden erreicht. &#167; 3 ArbZG enthalte die Vorgabe einer regelm&#228;&#223;igen Arbeitszeit von 8 Stunden. Gem&#228;&#223; &#167; 6 TV-L bed&#252;rfe die Festlegung einer t&#228;glichen Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung, was eine Mitbestimmung des Personalrats impliziere.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabr&#252;ck vom 29. September 2015 zu &#228;ndern und festzustellen, dass die Lage der Arbeitszeit der vollzeitbesch&#228;ftigten therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter am Nachmittag bis 17.30 Uhr der Zustimmung des Personalrats bedurfte und die Umsetzung der Ma&#223;nahme ohne seine Zustimmung unzul&#228;ssig ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die Beteiligte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Solange eine konkrete Anweisung, zu welchen Zeiten und in welchen Schulr&#228;umen die p&#228;dagogischen Mitarbeiter das zus&#228;tzliche Betreuungsangebot am Nachmittag erbringen sollen, gefehlt habe, sei eine Ma&#223;nahme i.S.d. &#167; 64 NPersVG ausgeschieden. Da bis zu einer solchen Anweisung von der Schulleitung weder verlangt noch kontrolliert worden sei, dass bzw. ob die Betroffenen (zu den im Stundenplan angegebenen zus&#228;tzlichen Zeiten am Nachmittag) anwesend seien, sei der Terminus &#8222;Pr&#228;senzzeit&#8220; f&#252;r diese Phase nicht korrekt gewesen. Denn die Arbeitszeit sei gerade nicht verbindlich festgelegt worden. Die terminlichen &#8222;Platzhalter&#8220; im Stundenplan h&#228;tten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt habe, nur bedeutet, dass auf den jeweiligen p&#228;dagogischen Mitarbeiter in der daf&#252;r im Stundenplan ausgewiesenen Zeit ein Einsatz zu Therapiezwecken in den zus&#228;tzlichen Betreuungsangeboten &#8222;am Kind&#8220; zukommen k&#246;nnte. Ein solcher tats&#228;chlicher Einsatz stehe unter dem Vorbehalt, dass eine entsprechende Anmeldung der Kinder durch die Eltern erfolge und dass dann bestimmte Mitarbeiter mit der Durchf&#252;hrung des Therapieangebots betraut (hierzu &#8222;eingeteilt&#8220;) w&#252;rden. Zeitliche Ver&#228;nderungen seien damit nicht verbunden gewesen. Zuvor - d.h. bevor das zus&#228;tzliche Therapieangebot eingef&#252;hrt worden sei - h&#228;tten die p&#228;dagogischen Mitarbeiter in der streitigen Zeit &#8222;sonstige&#8220; T&#228;tigkeiten ausgef&#252;hrt, d.h. seien nicht &#8222;am Kind&#8220; eingesetzt worden. Eine allgemeing&#252;ltige Regelung zur Lage der Arbeitszeiten aller p&#228;dagogischen Mitarbeiter habe auch zuvor nicht existiert. Eine Flexibilit&#228;t der Arbeitszeiten am Nachmittag sei ihnen ebenfalls nicht gew&#228;hrt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Im Laufe des Beschwerdeverfahrens f&#252;hrt die Beteiligte aus, zwischenzeitlich (Stand: 14. Februar 2017) seien zwei (f&#252;r die Durchf&#252;hrung erforderliche) Anmeldungen f&#252;r das Betreuungsangebot &#8222;Schwimmen&#8220; am Mittwochnachmittag (15.15 bis 17.00 Uhr) erfolgt, und es werde unter Einsatz der vollzeitbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen Herrn G., Herrn H. (therapeutisch) und Frau I. (begleitend) durchgef&#252;hrt; die weiteren Mitarbeiterinnen Frau J. (begleitend), Frau K. und Frau L. (therapeutisch) w&#252;rden nur im Vertretungsfall eingesetzt. Ein Mitbestimmungstatbestand - insbesondere aus &#167; 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG - sei auch jetzt nicht erf&#252;llt. Zutreffend stelle das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Entscheidung der Schulleitung zur Einrichtung des Angebots rein schulorganisatorischen Charakter in Umsetzung des gesetzlichen Unterrichts- und F&#246;rderauftrags trage und dass die Stunden- und Dienstpl&#228;ne der vollbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter, auf die sich diese Entscheidung allenfalls auswirke, B&#252;ndel individueller und nicht genereller Festsetzungen darstellten. Letzteres zeige sich vor allem an dem uneinheitlich vorgesehenen Dienstende in den Pl&#228;nen (17.00, 17.15 oder 17.30 Uhr). Eine Umgehung der genannten Vorschrift sei zu verneinen. Ein sachlicher Grund der geplanten Neuregelung liege in dem Ziel, die arbeitsvertraglich verf&#252;gbare (jeweils geschuldete) und bislang nicht vollst&#228;ndig ausgesch&#246;pfte &#8222;Arbeitszeit am Kind&#8220; nunmehr einzusetzen. Auf &#167; 6 TV-L k&#246;nne sich der Antragsteller nicht berufen, weil nicht von &#167; 3 ArbZG abgewichen werde. Soweit an einzelnen Tagen die 8-Stunden-Grenze &#252;berschritten werde, erkl&#228;re sich dies allein aus der notwendigen &#8222;Vorarbeit&#8220; in der Unterrichtszeit (an Schultagen), weil der Urlaubsanspruch der p&#228;dagogischen Mitarbeiter hinter der unterrichtsfreien Zeit (den Schulferien) zur&#252;ckbleibe. Eine R&#252;ckrechnung ergebe, dass es bei einer durchschnittlichen t&#228;glichen Arbeitszeit von h&#246;chstens 8 Stunden verbleibe, zumal der Freitagnachmittag unterrichtsfrei sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens 8 B 1/15 Bezug genommen, die zum Gegenstand der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung gemacht worden sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dessen Antrag abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>1. Der Senat geht bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung des Feststellungantrags unter Ber&#252;cksichtigung dessen Begr&#252;ndung in beiden Instanzen davon aus, dass Gegenstand des Begehrens nur derjenige zeitliche Einsatz der vollzeitbesch&#228;ftigten therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen an einem einzelnen Nachmittag in der Woche bis (h&#246;chstens) 17.30 Uhr ist, der sich aus den anl&#228;sslich der Einf&#252;hrung der &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; von der Beteiligten vorgenommenen Handlungen und Vorgaben ergibt. Denn das bisherige Dienstende, das auf die bisher wahrgenommenen T&#228;tigkeiten an den &#252;brigen Nachmittagen in der Woche zur&#252;ckgeht, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht im Streit. In der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung vom 28. M&#228;rz 2017 hat der Antragsteller ferner klargestellt, dass sich sein im Beschwerdeverfahren weiterverfolgtes Feststellungsbegehren auf <em>alle</em> bisherigen Stadien der Handlungen und Vorgaben der Beteiligten, die dem 2015 begonnenen einheitlichen Projekt &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; zuzuordnen sind, beziehen soll ((1) Stundenpl&#228;ne f&#252;r das 1. Halbjahr 2015/16; (2) Situation ab dem 2. Halbjahr 2015/16; (3) jetziger Zustand).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>2. &#220;ber die Zul&#228;ssigkeit des so verstandenen Antrags muss der Senat nicht abschlie&#223;end entscheiden. Dahinstehen kann insbesondere, und ob es zul&#228;ssigerweise nach &#167;&#167; 264 Nrn. 2 oder 3, 525 Satz 1 ZPO i.V.m. &#167;&#167; 64 Abs. 6 Satz 1, 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 83 Abs. 2 NPersVG erweitert worden ist. Offenbleiben kann auch, ob daf&#252;r, soweit es Handlungen und Vorgaben der Beteiligten aus der Vergangenheit betreffen sollte (Stadien (1) und (2)), noch ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r den Antragsteller besteht, was voraussetzte, dass die darauf bezogene Entscheidung des Senats noch rechtliche Auswirkungen zu entfalten verm&#246;chte, etwa weil eine Wiederholungsgefahr oder eine Erwartbarkeit streitiger gleicher Rechtsfragen in anderem Zusammenhang best&#252;nde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 1991 - 6 P 14.88 -, juris Rdnr. 12; Senatsbeschl. v. 21. Dezember 2010 - 18 LP 14/06 -, S. 6 des Beschlussabdrucks).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>3. Jedenfalls ist der auf alle drei Stadien bezogene Feststellungsantrag unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 121 Abs. 1 NPersVG n.F. in materieller Hinsicht anzuwenden ist im vorliegenden Fall das NPersVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.), weil das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren vor dem 1. Januar 2016 dadurch begonnen worden ist, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Januar 2015 gefordert hat, in Form der Mitbestimmung beteiligt zu werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Danach konnte und kann der Antragsteller die begehrte Feststellung nicht beanspruchen. Die Umsetzung der von der Beteiligten geplanten Lage der Arbeitszeit der vollzeitbesch&#228;ftigten therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter an bestimmten Nachmittagen bis 17.30 Uhr im Zusammenhang mit dem seit 2015 betriebenen Projekt &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; ist nicht nach &#167; 63 Satz 1 Nr. 1 NPersVG a.F. unzul&#228;ssig. Denn s&#228;mtliche darauf bezogenen bislang ergangenen Entscheidungen und sonstigen vorgenommenen Handlungen der Beteiligten waren und sind entgegen der Ansicht des Antragstellers weder mitbestimmungs- noch sonstwie (im Wege der zwingenden Dienstvereinbarung) zustimmungspflichtig, so dass ein Versto&#223; gegen gesetzliche Beteiligungsvorschriften nicht vorliegt. Eine Ma&#223;nahme der Beteiligten als Dienststelle, die personalvertretungsrechtlich der Zustimmung des Antragstellers als Personalrat bedurft h&#228;tte, liegt bei keiner Betrachtungsweise vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>a) Aus den Vorschriften &#252;ber die <span style=\"text-decoration:underline\">Mitbestimmung</span> (&#167;&#167; 64 ff. NPersVG a.F.) ergibt sich eine Zustimmungspflicht i.S.d. &#167; 68 Abs. 1 NPersVG a.F. nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>aa) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Mitbestimmungstatbestand des <span style=\"text-decoration:underline\">&#167; 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG a.F.</span> nicht erf&#252;llt ist, nach welchem u.a. die Festlegung der Grunds&#228;tze f&#252;r die Aufstellung von Dienstpl&#228;nen mitbestimmungspflichtig ist. Denn hier geht es allenfalls um die Dienstplanaufstellung f&#252;r die therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter selbst. Zwar k&#246;nnen auch Dienstpl&#228;ne der Mitbestimmung unterliegen, soweit in ihnen eine Arbeitszeitregelung i.S.d. &#167; 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. getroffen wird (vgl. Dier&#223;en, in: Fricke/Bender/Dier&#223;en/Otte/ Thommes, NPersVG-Basiskommentar, 5. Aufl. 2016, &#167; 66 Rdnr. 9a). Dies ist hier jedoch nicht der Fall (bb)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>bb) Eine Mitbestimmungspflicht folgt nicht aus <span style=\"text-decoration:underline\">&#167; 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F.</span></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Nach dieser Norm bestimmt der Personalrat mit u.a. bei Ma&#223;nahmen, welche die Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der t&#228;glichen Arbeitszeit einschlie&#223;lich der Pausen bewirken. Auch ohne ausdr&#252;ckliche textliche Erw&#228;hnung - wie etwa in den parallelen Normen des &#167; 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG und &#167; 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - erstreckt sich dieser Mitbestimmungstatbestand auch auf die Verteilung der (w&#246;chentlichen) Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Stand: EL 6/16 Dezember 2016, NPersVG &#167;&#160;66 Rdnr. 11; BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 1971 - VII P 16.70 -, juris Rdnrn. 10 und 12). Eine derartige Verteilung steht hier in Rede, weil es um das Dienstende der Arbeitszeit an Mittwoch- bzw. Donnerstagnachmittagen geht, mit welchem bei unver&#228;ndertem Dienstbeginn ein Teil der Wochenarbeitszeit (wiederkehrend) diesen Wochentagen zugeordnet wird. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschl. v. 12. August 2002 - 6 P 17.01 -, juris Rdnrn. 12 und 13, mit dem die fr&#252;here Ansicht etwa aus dem Beschl. v. 23. Dezember 1982 - 6 P 36.79 -, juris Rdnr. 26, aufgegeben wurde, nur eine <em>umfassende</em>, die gesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf sie beziehende Regelung k&#246;nne mitbestimmungspflichtig sein) kommt als Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r eine Mitbestimmungspflicht nach &#167; 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. auch eine blo&#223;e Regelung des Dienstendes und damit eines Teils der t&#228;glichen Arbeitszeit in Betracht. Allerdings liegen weitere Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestandes nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>(1) Zu Recht sind das Verwaltungsgericht und die Beteiligte zun&#228;chst davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beteiligten, nunmehr &#252;berhaupt eine &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; anzubieten (das &#8222;Ob&#8220; bzw. &#8222;Was&#8220;), die sich als von den dort t&#228;tigen p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen auszuf&#252;hrende &#8222;Arbeit am Kind&#8220; darstellt, als rein schulorganisatorische Entscheidung in Erf&#252;llung des der Schule nach au&#223;en - d.h. gegen&#252;ber den Sch&#252;ler/innen und ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten - bestehenden Unterrichts- und F&#246;rderauftrages der Mitbestimmung des Antragstellers entzogen ist, weil sie nicht im innerdienstlichen Bereich verbleibt, in dem eine solche Beteiligung des Personalrats &#252;berhaupt nur vorstellbar ist, sondern der sp&#228;teren Umsetzung im innerdienstlichen Bereich vorgelagert ist. Diese Entscheidung betrifft vielmehr die mitbestimmungsfreie au&#223;engerichtete Aufgabenwahrnehmung der Beteiligten (vgl. Senatsbeschl. v. 24.&#160;Januar 2008 - 18 MP 14/07 -, S. 3 des Beschlussabdrucks, und v. 29. August 2001 - 18 L 2927/00 -, S. 11 und 14 des Beschlussabdrucks). Das Gleiche gilt f&#252;r die Entscheidung, welche p&#228;dagogische Mitarbeiter/innen (&#8222;wer&#8220;) in welchen R&#228;umen (&#8222;wo&#8220;) in ihrer Arbeitszeit die zus&#228;tzliche Therapie am Nachmittag durchzuf&#252;hren haben; dies folgt aus dem Direktionsrecht der Beteiligten als Dienststellenleiterin und Vertreterin der Arbeitgeber dieser Mitarbeiter/innen aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag i.V.m. &#167;&#160;611 Abs. 1 BGB; damit ist lediglich eine dem Personalvertretungsrecht entzogene individualarbeitsrechtliche Fragestellung aufgeworfen. Aus alldem ergibt sich, dass auch die Frage, welchen Inhalt die von den betroffenen p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen zu erbringende Arbeitsleistung hat (&#8222;Arbeit am Kind&#8220; = &#8222;Pr&#228;senzzeit&#8220;, etwa in Gestalt der &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220;, oder &#8222;sonstige&#8220; T&#228;tigkeit = Vor- und Nachbereitungszeit; Aufr&#228;umen, Sprechtage, Konferenzen), nicht Gegenstand der Mitbestimmung des Antragstellers sein kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>(2) Mitbestimmungspflichtig k&#246;nnen allenfalls anl&#228;sslich der Einf&#252;hrung der zus&#228;tzlichen Therapie und der Betrauung von Mitarbeiter/innen hiermit durch die Beteiligte getroffene innerdienstliche Entscheidungen sein, die die <em>Lage </em>der Arbeitszeit der eingeteilten Besch&#228;ftigten (das &#8222;Wann&#8220;) in einer von &#167; 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. verlangten kollektiven Weise bestimmt haben bzw. bestimmen. An solchen fehlt es vorliegend in allen drei Stadien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>(a) Das gilt zun&#228;chst f&#252;r die im 1. Schulhalbjahr 2015/16 erstellten Stundenpl&#228;ne vom 15. September 2015 (Bl. 27 ff. der GA), die f&#252;r die sieben vollzeitbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen an Mittwochnachmittagen ein Dienstende von 17.00 Uhr bzw. 17.30 Uhr ausweisen (Stadium (1)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>(aa) Bereits eine erforderliche <span style=\"text-decoration:underline\">Ma&#223;nahme</span> (&#167; 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG a.F.) i.S.e. die Arbeitsbedingungen &#228;ndernden verbindlichen Arbeitszeitregelung/-festsetzung lag darin (noch) nicht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgef&#252;hrt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>(aaa) Zum einen enthielten diese Stundenpl&#228;ne noch keine <span style=\"text-decoration:underline\">verbindliche Festlegung des Dienstendes</span> f&#252;r die Betroffenen an Mittwochnachmittagen unabh&#228;ngig davon, ob die &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; nach entsprechenden Anmeldungen der Kinder durch ihre Eltern stattfand oder nicht (wie es im gesamten Schuljahr 2015/16 der Fall war). Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, das in den Stundenpl&#228;nen vorgesehene Dienstende habe f&#252;r die p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen zumindest eine inhaltsunabh&#228;ngige Pr&#228;senzpflicht an diesen Tagen bis zu dem angegebenen Ende erzeugt, hat die Beteiligte dem &#252;berzeugend entgegengehalten, sie habe bis zu einer - im Schuljahr 2015/16 nicht ergangenen - raum-zeitlichen Anordnung/Einteilung zur Therapiedurchf&#252;hrung nicht verlangt und nicht kontrolliert, ob die betroffenen Mitarbeiter/innen wie in den Stundenpl&#228;nen angegeben am Mittwochnachmittag anwesend gewesen seien (vgl. Beschwerdebeantwortung vom 18. Januar 2016, Bl. 99 der GA); vielmehr habe es sich nur um &#8222;terminliche Platzhalter&#8220; f&#252;r den Fall gehandelt, dass entsprechende Anmeldungen zur &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; eingegangen w&#228;ren. Damit lag in dem betreffenden Stadium (1) nur eine Vorbereitungshandlung i.S.d. &#167; 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NPersVG a.F. vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>(bbb) Zum anderen wurde durch die Stundenpl&#228;ne eine <span style=\"text-decoration:underline\">&#196;nderung der Arbeitsbedingungen</span> (vgl. &#167; 64 Abs. 2 Satz 1 a.E. NPersVG a.F.) hinsichtlich der Arbeitszeit an Mittwochnachmittagen nicht bewirkt und noch nicht angestrebt. Die Existenz dieser eine Ma&#223;nahme definitorisch pr&#228;genden Anforderung, auf die das BVerwG etwa in seinen Beschl&#252;ssen vom 8. Juli 2003 - 6 P 5.03 -, juris Rdnr. 16, und vom 28. M&#228;rz 2001 - 6 P 4.00 -, juris Rdnr. 13, besonders hingewiesen hat, r&#228;umt sogar der Antragsteller ein. Sie ist bei Lichte besehen jedoch entgegen seiner Auffassung nicht erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Eine (rechtliche) &#196;nderung der Arbeitsbedingungen f&#252;r die betroffenen Mitarbeiter/innen im Hinblick auf ihre Arbeitszeit im Vergleich zu der fr&#252;heren Situation hat sich aus den Stundenpl&#228;nen auch dann nicht ergeben, wenn damit - entgegen der Annahme unter (aaa) - schon eine verbindliche Festlegung des Dienstendes getroffen werden sollte. Die Beteiligte hat sowohl im Antrags- als auch im Beschwerdeverfahren (vgl. zuletzt etwa Schriftsatz vom 17. M&#228;rz 2017, Bl. 127 der GA) erl&#228;utert, dass die p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen in der streitigen Zeit am Nachmittag zuvor - d.h. vor der Planung einer Einf&#252;hrung der &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; - wenn auch keine &#8222;Arbeit am Kind&#8220;, so doch &#8222;sonstige T&#228;tigkeiten&#8220; (wie z.B. Vor- und Nachbereitung und Aufr&#228;umen) ausgef&#252;hrt h&#228;tten. Damit kann nur gemeint sein, dass die von den Stundenpl&#228;nen Betroffenen <em>ohnehin </em>jedenfalls bis zu dem dort angegebenen Dienstende (17.30&#160;Uhr) arbeiten mussten. Der <em>Inhalt</em> der in der ohnehin geltenden Arbeitszeit zu erbringenden Arbeitsleistung ist, wie oben ausgef&#252;hrt, unter Mitbestimmungsaspekten irrelevant.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Der Senat h&#228;lt die Ausf&#252;hrungen der Beteiligten f&#252;r nachvollziehbar. Er ber&#252;cksichtigt dabei, dass die vollzeitbesch&#228;ftigten therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen in Unterrichtswochen 44 Stunden w&#246;chentlich zu leisten hatten und haben, um den &#220;berhang der arbeitsfreien Zeit in den Schulferien &#252;ber ihren Urlaubsanspruch heraus- bzw. vorzuarbeiten, und dass auch bei diesen Mitarbeiter/innen der Dienst nach wie vor freitags um 13.05 Uhr oder 13.10 Uhr endet. Hatten und haben sie deshalb an Freitagen nur rd. f&#252;nf der 44 Wochenstunden zu arbeiten, so m&#252;ssen die verbleibenden 39&#160;Wochenstunden in Unterrichtswochen auf die &#252;brigen vier Wochentage (Montag bis Donnerstag) verteilt (gewesen) sein. Bei einer linearen Verteilung erg&#228;be sich daraus ein noch zu leistendes Volumen von 9,75 Stunden pro Wochentag. Stellt man in Rechnung, dass jedem vollzeitbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter pro Tag zus&#228;tzlich eine halbst&#252;ndige Pause gew&#228;hrt wurde und wird, folgte daraus f&#252;r sie kraft ihrer Arbeitsvertr&#228;ge bei einem Dienstbeginn von 7.30 bis 8.00 Uhr bereits f&#252;r die Vergangenheit ein regelm&#228;&#223;iges Dienstende von 17.45 Uhr bis sogar 18.15 Uhr an jedem der vier Wochentage und damit insbesondere auch mittwochs.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Durch die Anordnung in Stundenpl&#228;nen, am Mittwochnachmittag (jedenfalls) bis 17.30&#160;Uhr Dienst zu leisten, erfolgte somit lediglich eine deklaratorische Wiederholung des ohnehin rechtlich Geltenden (vgl. &#167; 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NPersVG a.F.). Dass damit eine vom Direktionsrecht der Beteiligten als Arbeitgeberin erfasste und der Mitbestimmung des Antragstellers entzogene Anordnung der inhaltlich neuen T&#228;tigkeit (nunmehr &#8222;Arbeit am Kind&#8220; in Form der &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; statt &#8222;andere T&#228;tigkeit&#8220;) verbunden wurde, ist ohne Belang. Am rechtlich geltenden Ende der Arbeitszeit hatte sich nichts ver&#228;ndert. Unerheblich ist es auch, dass fr&#252;her angesichts mangelnder Anwesenheitskontrolle offenbar ein gewisses &#8222;Vollzugsdefizit&#8220; im Hinblick auf das Dienstende am sp&#228;ten Nachmittag zu verzeichnen gewesen sein mag und erst sp&#228;ter wegen der auch Dritte - Kinder und Eltern - betreffenden abgehaltenen Therapiestunden eine Anwesenheitskontrolle gew&#228;hrleistet wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Behauptung des Antragstellers, mit der Festlegung des Dienstendes in den Stundenpl&#228;nen sei von einer vorher einheitlich f&#252;r alle vollzeitbesch&#228;ftigten therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter geltenden allgemeinen Arbeitszeitregelung abgewichen worden. Eine solche Regelung k&#246;nnte allenfalls relevant gewesen sein, wenn sie den Betroffenen gestattet h&#228;tte, ihren Dienst an Nachmittagen montags bis donnerstags in der Weise <em>flexibel</em> zu gestalten, dass sie ihn - unter Beachtung der auf die vier Tage zu verteilenden 39 Stunden - mittwochs bereits vor 17.30 Uhr beenden durften und als Ausgleich daf&#252;r an einem anderen Nachmittag (Montag, Dienstag, Donnerstag) l&#228;nger als bis 17.45 Uhr bzw. 18.15 Uhr Dienst leisteten. Dann n&#228;mlich stellte sich eine verbindliche Festlegung des Dienstendes f&#252;r Mittwochnachmittage auf 17.30 Uhr als <em>starre</em> Regelung und damit als &#196;nderung der zeitlichen Arbeitsbedingungen dar. Die Verfahrensbevollm&#228;chtigte der Beteiligten hat jedoch in ihrem Schriftsatz vom 17. M&#228;rz 2017 (Bl. 127 der GA) das vorherige Bestehen einer einheitlichen allgemeinen Arbeitszeitregelung f&#252;r die Betroffenen &#252;berhaupt verneint. Ferner hat sie in einem mit dem Berichterstatter des Senats am selben Tage gef&#252;hrten Telefonat (vgl. Vermerk auf Bl. 128 der GA) auf konkrete Nachfrage erkl&#228;rt, ein flexibler Umgang mit den Nachmittagsdiensten sei den betroffenen Mitarbeiter/innen zuvor nicht gew&#228;hrt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den Ausf&#252;hrungen, die der Verfahrensbevollm&#228;chtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 23. M&#228;rz 2017 (Bl. 133 der GA) gemacht hat. Darin hat er sich nur auf eine allgemeine Regelung f&#252;r vollzeitbesch&#228;ftigte p&#228;dagogische Mitarbeiter/innen bei der Beteiligten bezogen, nach welcher die 36 Wochenstunden <em>&#8222;Arbeitszeit am Kind&#8220;</em> in der Weise verteilt gewesen sein sollen, dass an den ersten vier Wochenarbeitstagen und damit auch an Mittwoch- und Donnerstagnachmittagen die &#8222;Pr&#228;senzzeit&#8220; 15.45 Uhr bzw. 16.15 Uhr geendet habe. Allerdings findet dabei keine Beachtung, dass die acht Stunden <em>&#8222;sonstige T&#228;tigkeiten&#8220;</em> von den vollzeitbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen jedenfalls auch an diesen vier Arbeitstagen geleistet werden mussten. Ausweislich der &#220;bersicht zu der Art dieser T&#228;tigkeiten, die sich auf Bl. 38 der GA befindet, handelt es sich nahezu ausnahmslos um solche Verrichtungen, die zeitlich im Anschluss an die vormitt&#228;gliche Unterrichtsbegleitung sowie ggf. an die mittags oder am fr&#252;hen Nachmittag stattfindenden Therapien - und zwar <em>im </em>Schulgeb&#228;ude - vorgenommen werden m&#252;ssen (Teilnahme an Konferenzen, Elternsprechtage, Elternabende, F&#246;rderplanung, schulinterne Fortbildungen, Teambesprechungen, Schulveranstaltungen, Kommunikation, Organisation); hierzu geh&#246;rt auch die Vor- und Nachbereitung der Therapiestunden und das zugeh&#246;rige Aufr&#228;umen. Das bedeutet, dass &#252;ber die vom Antragsteller allein in den Blick genommene Zeit der Arbeit &#8222;am Kind&#8220; hinaus weitere Zeitr&#228;ume als &#8222;Pr&#228;senzzeiten&#8220; - im weiteren Sinne - bezeichnet werden mussten und m&#252;ssen, weil auch in diesen die Anwesenheit der betroffenen vollzeitbesch&#228;ftigten (therapeutischen) p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen erforderlich war, um die Arbeitsleistung mit dem geschuldeten Arbeitszeitvolumen &#252;berhaupt erbringen zu k&#246;nnen. Soweit der Antragsteller f&#252;r die p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen einen &#8222;Gleichlauf&#8220; mit Lehrkr&#228;ften reklamiert, wird &#252;bersehen, dass den Lehrkr&#228;ften f&#252;r die inhaltliche Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden sowie die Korrektur von Klassenarbeiten und anderen schriftlichen Leistungskontrollen nicht vorgeschrieben wird, dass sie diese - zeitlich au&#223;erhalb der Unterrichtsabhaltung liegenden - T&#228;tigkeiten zu einer bestimmten Zeit und im Schulgeb&#228;ude auszuf&#252;hren haben; vielmehr d&#252;rfen die Lehrkr&#228;fte diese T&#228;tigkeiten z.B. abends und im h&#228;uslichen Arbeitszimmer verrichten. F&#252;r den Senat ist auch nach der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung vom 28. M&#228;rz 2017 nicht ersichtlich, dass die Situation der p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen unter diesem Aspekt mit derjenigen der Lehrkr&#228;fte vergleichbar w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>(bb) Dar&#252;ber hinaus fehlt es den Festlegungen durch die Stundenpl&#228;ne vom 15. September 2015 an dem erforderlichen <span style=\"text-decoration:underline\">kollektiven Bezug</span>.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>49</a></dt>\n<dd><p>Die hierzu ergangene und mehrfach ge&#228;nderte (insbesondere erweiterte) Rechtsprechung des BVerwG, die sich zunehmend der Judikatur des BAG ann&#228;hert, l&#228;sst sich wie folgt zusammenfassen: Der Mitbestimmungstatbestand zu Arbeitszeitregelungen - in Niedersachsen aus &#167; 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. - bezieht sich seinem Sinn und Zweck nach nur auf kollektive Regelungen; Individualma&#223;nahmen gegen einzelne bestimmte Besch&#228;ftigte sind hingegen nicht mitbestimmungspflichtig. Kollektive Regelungen liegen nach dem Zweck der Mitbestimmung als Mittel kollektiven Schutzes nur vor, wenn sie einen kollektiven Tatbestand betreffen, d.h. sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Besch&#228;ftigten unabh&#228;ngig von der Person und den individuellen W&#252;nschen des Einzelnen ber&#252;hrt. Das soll in drei Konstellationen der Fall sein: 1. wenn eine generelle Regelung vorliegt, d.h. durch sie alle Besch&#228;ftigten einer Dienststelle oder eine nach objektiven Gesichtspunkten funktional (organisatorisch, aufgabenm&#228;&#223;ig oder pers&#246;nlich) abgrenzbare Gruppe von Besch&#228;ftigten adressiert wird bzw. werden; die (gr&#246;&#223;ere) Zahl der betroffenen Besch&#228;ftigten soll nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz daf&#252;r sein, dass ein kollektiver Tatbestand vorliege; 2. wenn sie konkrete Auswirkungen auf die kollektiven, unter Mitbestimmungsgesichtspunkten anerkennenswerten Belange anderer Besch&#228;ftigter zeitigt, die nicht Adressaten der Regelung sind; 3. wenn sonstwie ein kollektiver Regelungsbedarf entstanden ist, auf den die Regelung reagiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. September 2005 - 6 P 1.05 -, juris Rdnrn. 28 f., v. 30. Juni 2005 - 6 P 9.04 -, juris Rdnr. 34, und v. 12. August 2002 - 6 P 17.01 -, juris Rdnrn.15 f.; vgl. instruktive Zusammenfassung durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Januar 2012 - 20 A 199/10.PVL -, juris Rdnr. 22, und v. 21.&#160;Juli 2004 - 1 A 3554/02.PVL -, juris Rdnrn. 34 und 36; vgl. zu generellen Regelungen auch Senatsbeschl. v. 8. September 2009 - 18 MP 9/09 -, S. 4 des Beschlussabdrucks). An dem durch &#167; 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. geforderten <em>kollektiven</em> Bezug &#228;ndert auch der Befund nichts, dass &#167; 64 Abs. 1 NPersVG a.F. eine Mitbestimmung des Personalrats grunds&#228;tzlich auch bei Ma&#223;nahmen vorsieht, die &#8222;<em>einzelne</em> Besch&#228;ftigte betreffen oder sich auf sie auswirken&#8220;. Denn &#167; 66 Abs. 1 Nr.&#160;1 NPersVG a.F. stellt insoweit eine abschlie&#223;ende lex specialis zu &#167; 64 Abs. 1 NPersVG a.F. dar (vgl. Senatsbeschl. v. 9. April 2008 - 18 LP 2/06 -, S. 12 f. des Beschlussabdrucks).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Der notwendige kollektive Bezug fehlt den (unterstellten) Arbeitszeitregelungen im vorliegenden Fall nach jedem Ansatz und jeder Betrachtungsweise.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>(aaa) Eine <span style=\"text-decoration:underline\">generelle Regelung</span> scheidet aus. Dass sie sich nicht auf alle Besch&#228;ftigten bei der Beteiligten bezieht, steht zwar einer Mitbestimmungspflicht nicht entgegen, soweit die Regelung wenigstens eine funktional abgrenzbare Gruppe betrifft; auch dies ist hier aber zu verneinen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Ob die vom Antragsteller mit seinem Antrag - subjektiv - gedanklich zusammengefasste Mehrheit von Besch&#228;ftigten (&#8222;vollzeitbesch&#228;ftigte therapeutische p&#228;dagogische Mitarbeiter bei der Beteiligten&#8220;), von der der Senat auszugehen hat, nach objektiven Ma&#223;st&#228;ben als eine funktional abgrenzbare <em>Gruppe</em> anzuerkennen w&#228;re, kann dahinstehen. Hieran ergeben sich gewichtige Zweifel. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. November 1992 - 18 L 8465/91 -, juris Rdnr. 16) - als obiter dictum - angedeutet, dass die &#8222;Vollzeitbesch&#228;ftigten&#8220; einer Dienststelle eine solche Gruppe darstellen k&#246;nnten. Die vom Antragsteller gebildete Besch&#228;ftigtenmehrheit enth&#228;lt jedoch in zweifacher Hinsicht nur eine Teilmenge der &#8222;Vollzeitbesch&#228;ftigten&#8220;, n&#228;mlich erstens nur die p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen (und nicht die Lehrkr&#228;fte), zweitens hiervon nur die &#8222;therapeutischen&#8220; (und nicht die &#8222;begleitenden/betreuenden&#8220;), ohne dass etwa erkennbar w&#228;re, dass diese Teilmenge zweiter Ordnung sich funktional von den &#8222;begleitenden/betreuenden&#8220; p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen unterschiede, zumal die &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; bei Zustandekommen unter Einsatz sowohl therapeutischer als auch begleitender/betreuender p&#228;dagogischer Mitarbeiter/innen durchgef&#252;hrt werden soll (vgl. Antragserwiderung der Beteiligten vom 19. Juni 2015, Bl. 13 der GA); erst recht jedoch ist kein Unterschied zu erkennen, wenn von vollzeitbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen nur &#8222;sonstige&#8220; T&#228;tigkeiten ausgef&#252;hrt werden sollten. Dass die vollzeitbesch&#228;ftigten therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen durch einen gemeinsamen (einheitlichen) Arbeitsauftrag aufgabenm&#228;&#223;ig &#8222;verklammert&#8220; w&#228;ren (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9. August 1989 - CB 29/87 -, PersR 1990, 29 [30]), ist f&#252;r den Senat ebenfalls nicht erkennbar. Nach den urspr&#252;nglichen Planungen der Beteiligten sollte f&#252;r die &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; zur selben Zeit jeweils nur <em>ein</em> Therapeut eingesetzt werden (vgl. Schriftsatz der Beteiligten vom 19. Juni 2015, a.a.O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung, ob eine anerkennenswerte &#8222;Gruppe&#8220; von Besch&#228;ftigten vorliegt, muss der Senat jedoch deshalb nicht treffen, weil es jedenfalls an einer weiteren Voraussetzung f&#252;r eine generelle Regelung fehlt. Denn daf&#252;r w&#228;re ein <em>einheitlicher</em> Regelungsgegenstand f&#252;r diese Gruppe erforderlich, d.h. alle Mitglieder der Gruppe m&#252;ssten einheitlich (in gleicher Weise) von der Arbeitszeitregelung betroffen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. September 1983 - 6 P 1.82 -, juris Rdnr. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21. Juni 1989 - CL 55/87 -, PersR 1991, 216). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des kollektiven Schutzes durch Mitbestimmung; differenzierte Einzelma&#223;nahmen sollen nicht mitbestimmungspflichtig sein. An einer einheitlichen Regelung f&#252;r den Mittwochnachmittag mangelt es bereits den Stundenpl&#228;nen vom 15. September 2015. Zwar beziehen sie sich auf alle sieben vollzeitbesch&#228;ftigten p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen und damit auch auf alle f&#252;nf therapeutischen. W&#228;hrend jedoch den Herren F., H. und G. sowie Frau L. am Mittwochnachmittag ein Dienstende von 17.30 Uhr vorgegeben ist, weist der Stundenplan f&#252;r Frau K. ein Dienstende von 17.00 Uhr aus. Es handelt sich damit nach <em>Inhalt</em> und <em>Form</em> um individuelle Dienstplanfestlegungen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat. Das der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entlehnte Argument, Dienstpl&#228;ne stellten keine generellen Regelungen, sondern B&#252;ndel individueller Festsetzungen dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 1982 - 6 P 36.79 -, juris Rdnr.&#160;28), von dem es nach Deutung des Senats in seinem Beschluss vom 8.&#160;September 2009 - 18 MP 9/09 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, nicht abger&#252;ckt ist, ist im vorliegenden Fall ohne Belang, weil ohnehin sieben <em>formell</em> an die/den jeweiligen Adressaten/in gerichtete individuelle Stundenpl&#228;ne vorliegen und kein Gesamtstundenplan in Rede steht. Hiervon geht offenbar auch der Antragsteller aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Soweit er allerdings darauf gest&#252;tzt (wohl unter Berufung auf &#167; 242 BGB) eine <em>Umgehung</em> des &#167; 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. r&#252;gt, f&#252;hrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn hier liegen nach dem oben Dargelegten auch <em>materiell</em> unterschiedliche Regelungen vor. Die Frage nach einer Umgehung stellt sich damit bei Lichte besehen nicht; sie w&#228;re nur dann aufzuwerfen, wenn es der Sache nach eine einheitliche, eine abgrenzbare Gruppe von Besch&#228;ftigten betreffende Regelung g&#228;be, die lediglich der <em>Form</em> nach in f&#252;nf bzw. sieben gleichlautende individuelle Regelungen gekleidet w&#228;re; ein solcher Fall ist nicht gegeben. Dass die Beteiligte die verschiedenen &#8222;Dienstenden&#8220; in missbr&#228;uchlicher Absicht materiell differenziert festgelegt hat, ist weder vorgetragen noch sonst dem Senat ersichtlich. Zwar lieferte die von der Beteiligten gegebene Begr&#252;ndung, nur Vollzeit- statt Teilzeitbesch&#228;ftigte am Nachmittag einzusetzen, als solche noch keinen Sachgrund f&#252;r unterschiedliche Dienstenden der vollzeitbesch&#228;ftigten therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen. Jedoch &#252;berzeugt das zugleich gef&#252;hrte Argument, diese Mitarbeiter/innen h&#228;tten in individuell unterschiedlichem Ausma&#223; ihr Potential der &#8222;Arbeitszeit am Kind&#8220; ausgesch&#246;pft. Es verbleibt nach alledem bei einer &#8222;besch&#228;ftigtenbezogenen Ma&#223;nahme&#8220;, die nicht zu einer generellen Regelung erstarkt (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 15 S 1035/84 -, ZBR 1986, 58 [59]).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>(bbb) Kollektive Auswirkungen auf <span style=\"text-decoration:underline\">andere Besch&#228;ftigte</span>, die nicht Adressaten der Regelung sind, sind nicht ersichtlich. Nach der urspr&#252;nglichen Planung wurde neben dem eingeteilten begleitenden/betreuenden und dem eingeteilten therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter allenfalls punktuell eine weitere Betreuungskraft ben&#246;tigt. Im &#220;brigen hat in dem Stadium (1) - 1. Schulhalbjahr 2015/16 - mangels entsprechender Anmeldungen keine &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; stattgefunden, so dass mit einem (unterstellt) verbindlichen Dienstende der therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen an Mittwochnachmittagen um 17.30 Uhr ein solcher Bedarf nach dem Einsatz einer weiteren Betreuungskraft gar nicht virulent geworden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>(ccc) Schlie&#223;lich fehlt es an einem <span style=\"text-decoration:underline\">sonstigen kollektiven Regelungsbedarf/einer kollektiven Regelungsproblematik</span>. Die Entscheidung, bei den einzelnen betroffenen Mitarbeiter/innen in unterschiedlichem Ma&#223;e noch nicht gehobene Potentiale an &#8222;Arbeitszeit am Kind&#8220; nunmehr auszusch&#246;pfen, begr&#252;ndet von vornherein eine individuelle Betrachtung dieser Mitarbeiter und ihrer Arbeitszeitanteile, z.B. anhand notierter Therapiestunden (vgl. die darauf bezogenen Ausf&#252;hrungen der Beteiligten im Antragsverfahren, Schriftsatz vom 21. September 2015, Bl. 35 der GA). Einer einheitlichen Regelung dieser Frage und ein solches Bed&#252;rfnis stellen sich aber wegen der bereits damals erwarteten geringen (und tats&#228;chlich nicht vorhandenen) Anmeldezahlen angesichts der Diversit&#228;t bez&#252;glich der Tage, Dienstenden, eingesetzten Mitarbeiter/innen usw. ohnehin nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>(ddd) Soweit der Antragsteller schlie&#223;lich eine <span style=\"text-decoration:underline\">Abkehr von einer fr&#252;heren allgemeinen Arbeitszeitregelung</span> f&#252;r vollzeitbesch&#228;ftigte therapeutische p&#228;dagogische Mitarbeiter/innen geltend macht (was f&#252;r die &#220;berlegungen unter (bb) ohnehin bereits zu unterstellen w&#228;re), ergibt sich allein daraus entgegen seiner Ansicht kein logisch korrekter Schluss auf einen kollektiven Tatbestand; vielmehr liegt gerade eine (individuelle) <em>Ausnahme</em> vor, die der Antragsteller mit seiner Beschreibung der Arbeitszeitverteilung f&#252;r die Betroffenen als &#8222;h&#246;chst individuell&#8220; (vgl. den Schriftsatz seines Verfahrensbevollm&#228;chtigten vom 23. M&#228;rz 2017, Bl. 133 der GA) der Sache nach sogar einr&#228;umt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>(b) F&#252;r die im 2. Schulhalbjahr 2015/16 (Stadium (2)) praktizierte, vom Antragsteller vorgetragene Arbeitszeitregelung der Beteiligten folgt kein anderes Ergebnis als f&#252;r das Stadium (1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Daf&#252;r, dass der Therapeut Herr F. seit dem 18. Februar 2016 <em>donnerstags</em> bis 17.30 Uhr dienstlich anwesend sein musste, bleibt der Antragsteller zun&#228;chst jeden Beleg schuldig. F&#252;r den Therapeuten Herrn G. scheint aus der Antwort der Beteiligten vom 30. Mai 2016 (Bl. 108 der GA) auf dessen &#220;berstunden-Ausgleichs-Anfrage vom 12.&#160;Mai 2016 hervorzugehen, dass er nunmehr mittwochs in jedem Fall bis 17.30 Uhr Dienst verrichten musste. Diese Umst&#228;nde muss der Senat nicht im Einzelnen aufkl&#228;ren. Denn eine &#196;nderung im Vergleich zu den Stundenpl&#228;nen vom 15.&#160;September 2015 ergibt sich daraus auch dann nicht, wenn man die Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers unterstellt. Denn dann mag zwar die Beteiligte - unabh&#228;ngig davon, dass auch im 2. Schulhalbjahr 2015/16 keine Anmeldungen zur &#8222;Therapie am Nachmittag&#8220; erfolgt waren - deutlich gemacht haben, dass sie gegen&#252;ber diesen beiden Mitarbeitern nunmehr von einer verbindlichen Arbeitszeitfestsetzung ausgegangen ist. Allerdings fehlte es - wie im Stadium (1), vgl. oben unter (a) - nach wie vor an einer &#196;nderung der Arbeits(zeit)bedingungen im Vergleich zur vorherigen Situation. Im &#220;brigen lag nunmehr - bei nur zwei betroffenen von insgesamt f&#252;nf vollzeitbesch&#228;ftigten therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen erst recht kein kollektiver Tatbestand vor, insbesondere keine generelle Regelung, zumal anders als im 1.&#160;Halbjahr 2015/16 nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers sogar noch zwei verschiedene Wochentage (Mittwoch und Donnerstag) in Rede standen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>(c) Schlie&#223;lich ist die jetzige, mit Schriftsatz der Beteiligten vom 14. Februar 2017 (Bl.&#160;121 der GA) mitgeteilte Situation (Stadium (3)) im Ergebnis nicht anders zu beurteilen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Danach sind an Mittwochnachmittagen - und nur bis 17.00 Uhr - zwei Kinder zum &#8222;Schwimmen am Nachmittag&#8220; angemeldet. F&#252;r die Therapie werden zeitgleich mit Herrn G. und Herrn H. zwei vollzeitbesch&#228;ftigte therapeutische p&#228;dagogische Mitarbeiter und mit Frau I. eine vollzeitbesch&#228;ftigte begleitende/betreuende p&#228;dagogische Mitarbeiterin eingesetzt. Im Vertretungsfall werden mit Frau L. und Frau K. zwei Therapeutinnen und mit Frau J. eine Begleitungskraft t&#228;tig. Eine verbindliche Regelung der Arbeitszeit ist nunmehr naturgem&#228;&#223; zu bejahen, weil die Therapie zeitlich verl&#228;sslich durchgef&#252;hrt werden muss. An einer Ver&#228;nderung der Arbeitszeitbedingungen fehlt es jedoch noch immer. Eine generelle oder sonstwie kollektive Regelung scheidet ebenfalls noch immer aus. Nur f&#252;r (jeweils) zwei der insgesamt f&#252;nf vollzeitbesch&#228;ftigten therapeutischen p&#228;dagogischen Mitarbeiter/innen gilt ein einheitlicher Wochentag (Mittwoch) mit einem einheitlichen Dienstende. Diese beiden zeitgleich verpflichteten Mitarbeiter/innen k&#246;nnen nicht als <em>abweichend</em> bestimmte &#8222;Gruppe&#8220; einer Bewertung unterzogen werden, da diese Gruppenbildung nicht zum Gegenstand des Antrags des Antragstellers gemacht worden ist; abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um eine &#8222;gr&#246;&#223;ere Zahl&#8220; von Besch&#228;ftigten handelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>cc) F&#252;r die jetzige Situation, in der anstelle der fr&#252;heren &#8222;sonstigen&#8220; T&#228;tigkeit von jeweils zwei betroffenen therapeutischen Mitarbeiter/innen &#8222;Arbeit am Kind&#8220; geleistet werden muss, ergibt sich eine Mitbestimmungspflicht auch nicht aus <span style=\"text-decoration:underline\">&#167; 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG a.F.</span> (Hebung der Arbeitsleistung). Hierunter fallen Ma&#223;nahmen, die darauf abzielen, die Effektivit&#228;t der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu f&#246;rdern, d.h. die G&#252;te oder Menge der zu leistenden Arbeit durch erh&#246;hte Inanspruchnahme der betroffenen Besch&#228;ftigten zu steigern (vgl. Senatsbeschl. v. 9. November 2011 - 18 LP 10/09 -, S. 9 des Beschlussabdrucks). Nichts spricht f&#252;r die Annahme, dass die &#8222;Arbeit am Kind&#8220; statt der fr&#252;heren &#8222;sonstigen T&#228;tigkeit&#8220; an Nachmittagen per se als qualitativ hochwertiger bewertet werden k&#246;nnte. Es handelt sich vielmehr um ein &#8222;aliud&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>dd) Schlie&#223;lich ist dem Verwaltungsgericht in der Annahme zu folgen, dass aufgrund der Sperrwirkung aus &#167; 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG a.F. mangels Erf&#252;llung eines Mitbestimmungstatbestandes aus den Katalogen der &#167;&#167; 65 ff. NPersVG a.F. ein R&#252;ckgriff auf <span style=\"text-decoration:underline\">&#167; 64 Abs. 1 NPersVG a.F.</span> zur Begr&#252;ndung einer Mitbestimmungspflicht nicht in Betracht kommt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>b) Entgegen der Beschwerde ist eine Zustimmung des Antragstellers auch nicht deshalb - aus einem anderen Grund als dem der Mitbestimmungspflicht - erforderlich, weil es zur Bestimmung des Dienstzeitendes von 17.00 bis 17.30 Uhr an einem Tag in der Woche f&#252;r einzelne bei der Beteiligten Besch&#228;ftigte aus arbeitszeitrechtlichen Gr&#252;nden einer <span style=\"text-decoration:underline\">Dienstvereinbarung</span> (&#167; 78 NPersVG a.F.) bed&#252;rfte, die naturgem&#228;&#223; eine zustimmungsf&#246;rmige Beteiligung des Antragstellers erforderte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Ein Bed&#252;rfnis nach einer Beteiligung des Antragstellers im Wege des zwingenden Abschlusses einer Dienstvereinbarung aufgrund von &#167; 6 Abs. 4 TV-L i.V.m. &#167; 7 Abs. 1 ArbZG ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegeben. Denn auch durch die verbindliche Festlegung des Dienstendes an bestimmten Nachmittagen auf 17.00 bis 17.30 Uhr wird unter Ber&#252;cksichtigung einer halbst&#252;ndigen Pause je Arbeitstag selbst bei einem Dienstbeginn zwischen 7.30 bis 8.00 Uhr von den Vorschriften des &#167; 3 ArbZG nicht weiter abgewichen, als es das ArbZG und der TV-L zulassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>aa) &#167; 3 Satz 2 ArbZG verlangt f&#252;r die Einf&#252;hrung einer werkt&#228;glichen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden einen Ausgleich auf durchschnittlich maximal 8 Stunden werkt&#228;glich (&#167; 3 Satz 1 ArbZG) innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten bzw. 24 Wochen. Ein solcher Ausgleich ist unter Ber&#252;cksichtigung der Schulferienzeiten ohne weiteres gegeben, wie die Beteiligte zutreffend r&#252;ckgerechnet hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>bb) Im &#220;brigen w&#228;re selbst dann, wenn dies nicht sichergestellt w&#228;re, gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs.&#160;2 Satz 1 TV-L f&#252;r die Berechnung des Durchschnitts der regelm&#228;&#223;igen w&#246;chentlichen Arbeitszeit (&#167; 3 Satz 1 ArbZG) abweichend von &#167; 3 Satz 2 ArbZG ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Damit ist aufgrund von &#167; 7 Abs. 1 Nr. 1 lit.&#160;b) ArbZG bereits unmittelbar durch Tarifvertrag die Festlegung eines anderen - l&#228;ngeren - Ausgleichszeitraums als des in &#167; 3 Satz 2 ArbZG genannten erfolgt. Einer Dienstvereinbarung i.S.d. &#167; 78 NPersVG a.F. zwischen den Verfahrensbeteiligten bedarf es daneben nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Geb&#252;hren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen daf&#252;r nicht vorliegen (&#167; 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. &#167;&#167; 92 Abs. 1 S&#228;tze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE170005626&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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