List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 12.&#160;Januar 2017 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Streitwert wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren und unter &#196;nderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2017 auch f&#252;r das Verfahren in erster Instanz auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Januar 2017 hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Antragstellerin als Zirkusunternehmen Anfang April 2017 f&#252;r vier Tage den im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und von ihr grunds&#228;tzlich zur Durchf&#252;hrung von Zirkusgastspielen zur Verf&#252;gung gestellten A. platz auch nutzen darf, wenn sie dabei &#8222;Zebras, Lamas und K&#228;ngurus&#8220; mit sich f&#252;hrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>In der Sitzung vom 15. Juni 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, dass kommunale Fl&#228;chen nur noch Zirkusbetrieben zur Verf&#252;gung gestellt werden sollen, die keine Tiere wildlebender Arten, zu denen u.a. Zebras und K&#228;ngurus gerechnet wurden,&#160;&#160;mit sich f&#252;hren. Der Beschluss wurde tierschutzrechtlich begr&#252;ndet. Wildtiere k&#246;nnten in reisenden Zirkusbetrieben nicht artgerecht gehalten werden; wegen der Einzelheiten wird auf die Ratsvorlage 60/2016 verwiesen.&#160;&#160;Die Antragsgegnerin lehnte deshalb durch E-Mails vom 18. August und 11. Oktober 2016 die zuvor von der Antragstellerin beantragte Vergabe des A.-platzes f&#252;r ein Gastspiel ab. Gegen die Ablehnung hat die Antragstellerin Verpflichtungsklage erhoben und zuvor am 5. Dezember 2016&#160;&#160;den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass &#252;ber die Zulassung, d.h. das &#8222;Ob&#8220; der Nutzung des A. -platzes als kommunale Einrichtung, durch Verwaltungsakt zu entscheiden sei und hat die Antragsgegnerin im Eilverfahren insoweit durch Beschluss vom 12. Januar 2017 zur Neubescheidung verpflichtet. Der Antragstellerin stehe nach &#167; 30 Abs. 1 und 2 NKomVG grunds&#228;tzlich ein Anspruch auf Zulassung zum A. platz als kommunaler Einrichtung zu. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Beschr&#228;nkung in Gestalt eines &#8222;Wildtierverbots&#8220; sei rechtswidrig und deshalb unbeachtlich. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich (sinngem&#228;&#223;) sowohl aus einem Versto&#223; gegen den Gesetzesvorbehalt als auch gegen den Vorrang des Gesetzes. Ein f&#246;rmliches Gesetz sei erforderlich, weil es sich bei dem Wildtierverbot um einen Eingriff in die Freiheit der Berufsaus&#252;bung von Zirkusunternehmen mit entsprechenden Tieren handele und nicht lediglich die Versagung einer Leistung. Ein Bundes- oder Landesgesetz mit einer entsprechenden Erm&#228;chtigung fehle. Weder das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gew&#228;hrleistete gemeindliche Selbstverwaltungsrecht noch die Befugnis einer Kommune, die Benutzung ihrer &#246;ffentlichen Einrichtungen selbst zu regeln (hier nach &#167; 30 NKomVG), reichten aus. Zudem werde mit dem Wildtierverbot f&#252;r kommunale Fl&#228;chen verboten, was bundesrechtlich erlaubt sei. &#167; 11 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr. 8 d des (Bundes-)Tierschutzgesetzes (=&#160;TierSchG) enthalte ein pr&#228;ventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt f&#252;r das Zurschaustellen von Tieren in Zirkussen; &#252;ber eine solche Erlaubnis verf&#252;ge die Antragstellerin. Mit der tierschutzrechtlichen Begr&#252;ndung f&#252;r das Verbot habe die Antragsgegnerin damit zugleich Belange f&#252;r die Begrenzung der Widmung ihrer Einrichtungen eingestellt, die nicht in ihre Kompetenz fielen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 17. Januar 2017 zugestellten Beschluss am 27. Januar 2017 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begr&#252;ndet. Am 6. Februar 2017 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin in der Form eines Bescheides die in Rede stehende viert&#228;gige Nutzungserlaubnis f&#252;r den A. platz (als sog. Gastspielerlaubnis) erteilt und wegen der Einzelheiten auf einen nachfolgend von ihr am 14.&#160;Februar 2017 unterzeichneten Nutzungsvertrag verwiesen. Weder der Bescheid vom 6. Februar 2017 noch der Vertrag vom 14. Februar 2017 enthalten einen Vorbehalt hinsichtlich des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin meint, dass die o.a. &#8222;Gastspielerlaubnis&#8220; noch aufgehoben werden k&#246;nne und ihre Beschwerde deshalb sowie zus&#228;tzlich im Hinblick auf einen m&#246;glichen Schadenersatzanspruch nach &#167; 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. &#167; 945 ZPO weiterhin zul&#228;ssig sei. Sie sei auch begr&#252;ndet. Das Wildtierverbot beziehe sich weder unmittelbar auf eine Berufst&#228;tigkeit noch habe es objektiv eine berufsregelnde Tendenz; die&#160;jeweilige T&#228;tigkeit k&#246;nne weiterhin &#8222;&#252;berall au&#223;erhalb der kommunalen Fl&#228;chen, auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin ausge&#252;bt werden.&#8220; Damit werde schon nicht in die nach Art. 12 GG gesch&#252;tzte Berufsfreiheit eingegriffen. Aus diesem Grund bestehe auch kein Widerspruch zwischen dem von ihr ausgesprochenen Wildtierverbot und der der Antragstellerin nach &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d TierSchG erteilten Erlaubnis. Im &#220;brigen liege es im Rahmen ihrer Befugnisse, sich auf &#8222;Sicherheit und Ordnung&#8220; zu berufen und sich mit dem Wildtierverbot an den W&#252;nschen und Bed&#252;rfnissen ihrer Bev&#246;lkerung bzw. der Besucher zu orientieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie bereits unzul&#228;ssig ist (1.) und im &#220;brigen auch unbegr&#252;ndet gewesen w&#228;re (2.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>7</a></dt>\n<dd><p>1. F&#252;r die Beschwerde muss - wie f&#252;r jeden Rechtsbehelf - ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis gegeben sein. Dass der Antragsgegner einer erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung nachgekommen ist, f&#252;hrt allein noch nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbed&#252;rfnisses f&#252;r seine Beschwerde, sondern nur dann, wenn die erfolgten Ma&#223;nahmen im Beschwerdeverfahren nicht mehr r&#252;ckg&#228;ngig gemacht werden k&#246;nnen (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/K&#252;lpmann, Vorl&#228;ufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 459, m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch gegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Denn die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die sog. Gastspielerlaubnis am 6.&#160;Februar 2017 dem Wortlaut nach vorbehaltlos erteilt und am 14. Februar 2017 mit ihr einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, der keinen Hinweis darauf enthielt, dass er wirkungslos sei, wenn die Gastspielerlaubnis entfalle oder ihre Beschwerde Erfolg habe. F&#252;r die Auslegung der Gastspielerlaubnis als Verwaltungsakt kommt es auf ihren objektiven Erkl&#228;rungsgehalt an, d.h. wie sie von der Antragstellerin als Empf&#228;ngerin unter Ber&#252;cksichtigung aller bekannten oder erkennbaren Umst&#228;nde zu verstehen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.&#160;2006 - 6 C 20/05 - BVerwGE 126, 254 ff.; juris, Rn. 78).&#160;&#160;Danach war es f&#252;r die Antragstellerin aber nicht zu erkennen oder gar selbstverst&#228;ndlich, dass ihre Zulassung nur in Erf&#252;llung der verwaltungsgerichtlichen Anordnung und vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des (erkennenden) Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren gelten sollte. Denn ein solcher Hinweis fehlt und die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2017 ist der Antragstellerin bzw. ihrem Prozessbevollm&#228;chtigten auch erst am 9. Februar 2017 zugegangen. Da zudem in &#167; 13 des Nutzungsvertrages ein Vorbehalt aus unvorhersehbaren &#8222;kommunalpolitischen oder wirtschaftlichen&#8220; Gr&#252;nden enthalten ist, h&#228;tte es sich erst recht aufgedr&#228;ngt, einen ausdr&#252;cklichen Vorbehalt f&#252;r den Fall der - von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich beantragten - Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung in die Gastspielerlaubnis und den Nutzungsvertrag aufzunehmen. Schlie&#223;lich h&#228;tte eine Zulassung unter dem o.a. Vorbehalt f&#252;r die Antragstellerin ohnehin kaum einen Wert gehabt, da damit die erforderliche Planungssicherheit gerade nicht gegeben w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Enth&#228;lt die Gastspielerlaubnis aber keinen Vorbehalt, so kann sie nicht mehr aufgehoben werden. Eine Aufhebung nach &#167; 49 VwVfG, d.h. ein Widerruf, scheidet schon deshalb aus, weil dazu ein Widerrufsgrund nach Absatz 2 dieser Norm gegeben sein m&#252;sste, es hieran aber mangelt. Aber auch eine R&#252;cknahme nach &#167; 48 (Abs. 3) VwVfG in Abh&#228;ngigkeit von einem Erfolg der Beschwerde ist nicht mehr m&#246;glich. Denn&#160; die Aufhebung setzt eine beh&#246;rdliche Ermessensentscheidung voraus, bei der Dispositionen des zugelassenen Bewerbers im Rahmen des Vertrauensschutzes zu ber&#252;cksichtigen sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.11.2015 - 7 ME 90/15 -, juris, Rn. 6, unter Bezug auf den vorhergehenden Beschl. v. 17. 11.2009 - 7 ME 116/09 -, juris), und solche schutzw&#252;rdige Dispositionen hat die Antragstellerin auf der Grundlage ihrer vorbehaltlosen Zulassung vom 6. Februar 2017 mit der Planung ihres Gastspiels bei der Antragsgegnerin im April&#160;2017 getroffen. Au&#223;erdem spr&#228;che gegen eine R&#252;cknahme, dass dagegen wiederum ein effektiver Rechtsschutz m&#246;glich sein muss und daf&#252;r ggf. keine hinreichende Zeit mehr zur Verf&#252;gung steht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_10\" title=\"zum Orientierungssatz\">10</a></dt>\n<dd><p>Ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r die Beschwerde ergibt sich auch nicht im Hinblick auf einen m&#246;glichen Schadensersatzanspruch nach &#167; 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. &#167; 945 ZPO, wie die Antragsgegnerin unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris, Rn.&#160;34) geltend macht. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Rechtsprechung &#252;berhaupt zu folgen ist oder ihr nicht der allgemein anerkannte Grundsatz entgegensteht, dass es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist, die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer in der Sache erledigten Entscheidung f&#252;r einen Folgeprozess zu kl&#228;ren (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 23.5.2016 - 1 WDS-VR 8/15 -, juris, Rn. 21, m. w. N.). Jedenfalls mangelt es an einem vollzugsbedingten Schaden der Antragsgegnerin. F&#252;r die &#220;berlassung des Platzes erhebt sie ein Entgelt. Die Durchf&#252;hrung einer von ihr abgelehnten Veranstaltung stellt daher nur einen ideellen Nachteil, nicht aber einen ersatzf&#228;higen materiellen Schaden i. S. d. &#167; 945 ZPO dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>2. Das Verwaltungsgericht hat im &#220;brigen ohnehin zu Recht sowohl einen Anordnungsanspruch (2.1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.2.) bejaht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>12</a></dt>\n<dd><p>2.1 a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Kommune wie die Antragsgegnerin nach dem Vorrang des Gesetzes weder allgemein noch im Rahmen der Regelung der Benutzung ihrer &#246;ffentlichen Einrichtungen gegen vorrangige u.a. bundesgesetzliche Normen versto&#223;en darf. Soweit der Bund also eine Materie abschlie&#223;end geregelt hat, steht einer Gemeinde kein Regelungsspielraum zu. Von seiner nach Art.&#160;74 Abs. 1 Nr. 20 GG er&#246;ffneten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zum &#8222;Tierschutz&#8220; hat der Bund in &#167; 11 TierSchG aber abschlie&#223;end Gebrauch gemacht, soweit es um die Voraussetzungen f&#252;r das hier in Rede stehende Verbot des gewerbsm&#228;&#223;igen Zurschaustellen von (wildlebenden) Tieren an wechselnden Orten aus Gr&#252;nden des Tierschutzes geht. Insoweit besteht nach &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d, Satz&#160;2 TierSchG ein Genehmigungsvorbehalt. Nach &#167; 11 Abs. 4 TierSchG kann durch Rechtsverordnung unter den dort genannten Bedingungen das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten beschr&#228;nkt oder verboten werden. Diese Regelungen sind abschlie&#223;end und lassen daher keinen Raum, aus tierschutzrechtlichen Gr&#252;nden auch nur teilweise, d.h. bezogen auf kommunale Einrichtungen, unabh&#228;ngig von den bundesrechtlichen Normen und unterhalb der darin bezeichneten &#8222;Eingriffsschwelle&#8220; ein generelles Verbot des Mitsichf&#252;hrens von (Wild-)Tieren durch Zirkusunternehmen auszusprechen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Entgegen des Beschwerdevorbringens ist das Verbot in dem zugrunde liegenden Ratsbeschluss vom 15. Juni 2016 aber so, d.h. ausschlie&#223;lich tierschutzrechtlich begr&#252;ndet worden. Denn in der Begr&#252;ndung der Ratsvorlage zu dem Verbot wird ausdr&#252;cklich auf die bislang vergeblichen Initiativen des Bundesrates f&#252;r ein bundesrechtliches Verbot von Wildtieren in Zirkusbetrieben verwiesen, also der unzul&#228;ssige Versuch unternommen, das insoweit rechtspolitisch als defizit&#228;r angesehene Bundesrecht auf kommunaler Ebene zu &#8222;verbessern&#8220; bzw. zu &#8222;verw&#228;ssern&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass von der vorbezeichneten Sperrwirkung gefahrenabwehrrechtliche (vgl. etwa Bayr. VGH, Beschl. v. 1.7.2012 - 10 CS 12.1475 -, juris, Rn. 4) einschlie&#223;lich bauordnungsrechtlicher Gr&#252;nde f&#252;r ein Verbot des Mitsichf&#252;hrens von Wildtieren ebenso wenig mit umfasst sind wie ein Einschreiten aus tierschutzrechtlichen Gr&#252;nden im Einzelfall, die nicht vom Regelungsgehalt der Genehmigung nach &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d TierSchG eingeschlossen sind; ebenso wenig ist eine Kommune verpflichtet, f&#252;r den Auftritt von Zirkussen mit Wildtieren geeignete Fl&#228;chen &#252;berhaupt vorzuhalten oder allgemein Tiere in ihren Einrichtungen (au&#223;erhalb etwa von Tierheimen) zuzulassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_15\" title=\"zum Orientierungssatz\">15</a></dt>\n<dd><p>b) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 16.10.2013&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;- 8 CN 1/12 -, Leitsatz 3, juris) ist gekl&#228;rt, dass die den Kommunen einger&#228;umte allgemeine Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer &#246;ffentlichen Einrichtungen zu regeln, keine ausreichende Erm&#228;chtigungsgrundlage darstellen, um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch&#252;tzte Berufsaus&#252;bungsfreiheit zu rechtfertigen. Weiterhin ist danach (BVerwG, a.a.O., Rn. 24, m. w. N.) anerkannt, dass &#8222;auch nicht unmittelbar auf die berufliche Bet&#228;tigung abzielende Ma&#223;nahmen infolge ihrer sp&#252;rbaren tats&#228;chlichen Auswirkungen geeignet sein k&#246;nnen, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeintr&#228;chtigen. Voraussetzung f&#252;r die Anerkennung solcher faktischen Beeintr&#228;chtigungen der Berufsfreiheit ist, dass ein enger Zusammenhang mit der Aus&#252;bung des Berufs besteht und dass nicht nur vom Staat ausgehende Ver&#228;nderungen der Marktdaten oder allgemeinen Rahmenbedingungen eintreten, sondern eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist (BVerfG, Beschl&#252;sse vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267, 302 und vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29, 48).&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Hieran gemessen d&#252;rfte auch der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen sein, dass in dem - durch den in Rede stehenden Ablehnungsbescheid vom 18.&#160;August 2016 umgesetzten - Ratsbeschluss vom 15. Juni 2016 ein unzul&#228;ssiger Eingriff in die Freiheit der Berufsaus&#252;bung von Zirkusunternehmen liegt. Denn dadurch soll reisenden Zirkusunternehmen das Mitf&#252;hren von Wildtieren nicht mehr m&#246;glich sein, d.h. der Ratsbeschluss weist eine objektiv berufsregelnde Tendenz ebenso wie sp&#252;rbare tats&#228;chliche Auswirkungen auf. Den betroffenen Unternehmen verbleibt zwar rechtlich die M&#246;glichkeit, ihre Wildtiere in station&#228;ren Einrichtungen sowie au&#223;erhalb von kommunalen Fl&#228;chen zu pr&#228;sentieren. Tats&#228;chlich mangelt es aber im Bundesgebiet an einem Markt f&#252;r entsprechende station&#228;re Zirkusbetriebsfl&#228;chen und auch das Angebot an geeigneten, nicht kommunalen Fl&#228;chen f&#252;r reisende Zirkusbetriebe d&#252;rfte eng begrenzt sein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>2.2 Im &#220;brigen greifen auch die Einw&#228;nde der Antragsgegnerin gegen die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht durch.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass eine Kl&#228;rung im Hauptsacheverfahren vor dem April 2017 nicht mehr m&#246;glich, also die Eilbed&#252;rftigkeit einer Regelung zu bejahen ist. Soweit sie unter Bezug auf die Kommentierung von Schoch (in: ders./Schneider/Bier, VwGO, &#167; 123, Rn. 87a) darauf verweist, dass ein Anordnungsgrund auch dann fehlen kann, wenn der Antragsteller die zu bef&#252;rchtenden Nachteile durch ein versp&#228;tetes Gesuch um Rechtsschutz selbst zu vertreten hat, bezieht sich dies auf Fallgestaltungen, in denen selbst der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sp&#228;t k&#228;me, nicht aber nur eine Klageerhebung - wie hier von der Antragsgegnerin angenommen. Der&#160;Antrag nach &#167; 123 VwGO ist vorliegend jedoch von der Antragstellerin im Dezember 2016 und damit auch unter Einbeziehung der notwendigen Planungszeit noch rechtzeitig vor dem f&#252;r Anfang April 2017 geplanten Gastspiel im Gebiet der Antragsgegnerin gestellt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an die Nrn.&#160;22.3, 54.5 des Streitwertkatalogs ist zwar grunds&#228;tzlich von dem erwarteten Gewinn bei der Zulassung auszugehen. Verl&#228;ssliche Angaben liegen hierzu aber nicht vor. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin erg&#228;be sich unter Abzug der Fixkosten f&#252;r vier Tage bei den geplanten Auftritten an zwei Tagen kein Gewinn durch das Gastspiel mehr. Daher ist nach Nr. 22.3 auf den Auffangwert zur&#252;ckzugreifen und dieser wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ungek&#252;rzt zu Grunde zu legen. Die &#196;nderung der Streitwertfestsetzung f&#252;r die erste Instanz beruht auf &#167; 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE170004982&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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