List view for cases

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    "file_number": "S 14 KR 367/14",
    "date": "2015-10-09",
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    "type": "Gerichtsbescheid",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>1. Die Klage wird abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>2. Die Beklagte hat der Kl&#228;gerin au&#223;ergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beteiligten streiten &#252;ber die Bewilligung einer Laser-Epilationsbehandlung wegen &#252;berm&#228;&#223;igen Haarwuchses im Gesicht (Hirsutismus).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin ist 1982 geboren und bei der Beklagten krankenversichert. Sie bezieht Leistungen nach dem SGB II. Sie leidet an Hirsutismus an den Koteletten, beiden Wangen, Oberlippe, Kinn, Halsbereich und Sternum.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragte am 4. Februar 2014 bei der Beklagten eine Laserepilationsbehandlung. Im beigef&#252;gten Attest der U. wird Behandlung des Hirsutismus durch Laser oder Elektroepilation bef&#252;rwortet. Laut beigef&#252;gtem Kostenvoranschlag des Facharztes Herr R. am 23. April 2008 kostet jede Laserbehandlung 210,98 Euro. Die Anzahl der ben&#246;tigten Behandlungen k&#246;nne im Voraus nicht bestimmt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein. Dieser sieht aufgrund der entstellenden Wirkung des Haarbewuchses Behandlungsnotwendigkeit. Die Behandlung mit Laser-Epilation sei aber nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst. Alternative vertrags&#228;rztliche Behandlung sei die Elektroagulation mit Nadeln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. M&#228;rz 2014 ab. Die Begr&#252;ndung entspricht der Argumentation des MDK.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Den dagegen am 3. April 2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2014 zur&#252;ck, nachdem sie eine Stellungnahme des MDK vom 1. Juli 2014 eingeholt hatte. Der MDK hatte ausgef&#252;hrt, es handele sich bei der Laserepilation um Methode in der Erprobung. Bislang habe keine Studie gezeigt, dass selbst nach Mehrfachanwendung des Lasers die Haare dauerhaft entfernt worden seien. Die Methode sei nicht standardisiert und die Langzeitfolgen nicht ermittelt. Ausnahmen, die die Anwendung der au&#223;ervertraglichen neuen Behandlungsmethode f&#252;hren k&#246;nnten, l&#228;gen nicht vor. Mit der Elektroepilation sei eine vertragliche Methode von den Behandlern vorgeschlagen worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Gegen die Entscheidung der Beklagten hat die Kl&#228;gerin am 23. September 2014 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Behandlung mit Laser sei die schonendere, schmerzfreiere und effektivere Behandlung. Die Elektrokoagulation werde in der Region nicht mehr von &#196;rzten angeboten. Es liege ein Systemversagen vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">den Bescheid der Beklagten vom 24. M&#228;rz 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Kl&#228;gerin die ben&#246;tigte Laser-Epilationstherapie zu finanzieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Sie verweist auf die Verwaltungsakte und auf das Urteil des LSG Bremen-niedersachsen vom 17. Oktober 2012 (Az. L1 KR 443/11). Laserepilation sei nicht Teil ihres Leistungskatalogs. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe Laserepilation nicht als neue Behandlungsmethode anerkannt. Sie teilt weiterhin mit, dass der MDK in dem Entwurf zur Begutachtungsanleitung Transsexualit&#228;t unter Punkt 2.5.2 auf Seite 14 ausdr&#252;cklich festgestellt hat, dass die Epilation mittels Laser keine langfristigen Erfolge zeige. Einen Vertragsarzt, der die Elektrokoagulation in r&#228;umlicher N&#228;he zur Kl&#228;gerin anbietet, konnte die Beklagte nicht anbieten. Sie legte ein Schreiben der Kassen&#228;rztlichen Vereinigung vor, die den Sicherstellungsauftrag durch mangelndes Angebot der Elektrokoagulation nicht gef&#228;hrdet sah.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage, wie h&#228;ufig Elektrokoagulation im Gesicht und/oder an den H&#228;nden bei krankhaften oder entstellendem Haarwuchs nach den EBM-Ziffern 10340 und 02300 im Jahr 2014 abgerechnet wurden. Das Deutsche Institut f&#252;r Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Dieses teilte mit, Regionaldaten zu einzelnen Leistungen st&#252;nden erst 2017 zur Verf&#252;gung. Die Kassen&#228;rztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz teilte mit, dass die Ziffern nur ganz vereinzelt zur Abrechnung gekommen seien. Man sei nicht sicher, dass die Abrechnung aufgrund von Hirsutismus erfolgt sei. Die Elektrokoagulation werde kaum noch angeboten und entspreche nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse. Die Kassen&#228;rztliche Vereinigung Hessen teilte mit, die Ziffer 10340 sei 2014 hessenweit 143.166 mal von 190 Praxen, darunter in Wiesbaden 6.335 mal von 14 Praxen abgerechnet worden. Die Ziffer 02300 sei 2014 hessenweit 296.766-mal von 3.050 Praxen, darunter in Wiesbaden 12.310-mal von 149 Praxen abgerechnet worden. Eine trennscharfe Abgrenzung zu anderen Eingriffen, die ebenfalls in den Abrechnungsziffern enthalten sind, war der KV nicht m&#246;glich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Gemeinsame Bundesausschuss teilte auf Anfrage des Gerichts mit, die Laserepilationsbehandlung bei Hirsutismus sei von ihm bislang nicht &#252;berpr&#252;ft worden. Ein &#220;berpr&#252;fungsantrag sei bislang nicht eingegangen. Es seien keine Anhaltspunkte f&#252;r eine Antragspflicht zu erkennen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Das Gericht hat die Beklagte angefragt ob sie bereit ist, die Kosten f&#252;r die Behandlung der Kl&#228;gerin mit Elektrokoagulation in der Privatpraxis Dr. Q. in W. zu &#252;bernehmen. Hierzu war die Beklagte bereit. Die Kl&#228;gerin lehnte dies ab und bestand auf Behandlung durch Laserepilation. Die Elektrokoagulation entspreche nicht mehr dem anerkannten Stand der Medizin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Das Gericht hat die Beteiligten am 2. September 2015 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angeh&#246;rt. Die Beklagte war hiermit einverstanden. Die Kl&#228;gerin hat sich dazu nicht ge&#228;u&#223;ert. Ihr ging die Anh&#246;rung am zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Wegen der &#252;brigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die Kammer entscheidet nach &#167; 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache nach dem Angebot der Beklagten zur &#220;bernahme der Behandlungskosten bei einer privat abrechnenden &#196;rztin keine besonderen Schwierigkeiten tats&#228;chlicher oder rechtlicher Art mehr aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt gekl&#228;rt ist. Die Beteiligten sind hierzu geh&#246;rt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zul&#228;ssig. Das Gericht legt den Antrag der Kl&#228;gerin so aus, dass in Bereich der Leistungsklage eine Sachleistung und nicht Kostenerstattung begehrt wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist unbegr&#252;ndet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. M&#228;rz 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2014 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten. Die Kl&#228;gerin hat keinen Anspruch darauf, dass die notwendige Behandlung des Hirsutismus durch die im Leistungskatalog der GKV nicht enthaltene Methode der Laserepilation erfolgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 27 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verh&#252;ten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach &#167; 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 SGB V u.a. &#228;rztliche Behandlung einschlie&#223;lich Psychotherapie und Krankenhausbehandlung. Nach &#167; 12 Abs. 1 SGB V m&#252;ssen die Leistungen ausreichend, zweckm&#228;&#223;ig und wirtschaftlich sein und d&#252;rfen das Ma&#223; des Notwendigen nicht &#252;berschreiten. Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist unter Krankheit ein regelwidriger k&#246;rperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen, der entweder Behandlungsbed&#252;rftigkeit oder Arbeitsunf&#228;higkeit oder Beides zur Folge hat. Nicht jede Erkrankung im Sinne des ICD 10-GM ist auf Kosten der GKV zu behandeln. Besteht eine im ICD 10-GM enthaltene Erkrankung lediglich in einer Abweichungen von der k&#246;rperlichen Norm, ohne dass es zu Funktionseinschr&#228;nkungen am gesunden K&#246;rper kommt, muss ein Krankheitswert im Sinne des Krankenversicherungsrechts hinzu kommen. Hirsutismus ist eine solche Erkrankung, bei der es auf einen Krankheitswert ankommt. Hier ist erforderlich, dass die Abweichung vom Regelfall entstellend wirkt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R; Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 9/04 R -; jeweils zitiert nach Juris). Ob eine k&#246;rperliche Unregelm&#228;&#223;igkeit entstellend wirkt, ist aus Sicht eines zuf&#228;llig vorbeigehenden Dritten zu beurteilen. Dieser hat zu pr&#252;fen, ob die Unregelm&#228;&#223;igkeit Blicke Dritter auf sich zieht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_22\" title=\"zum Leitsatz\">22</a></dt>\n<dd><p>Demnach hat die Kl&#228;gerin grunds&#228;tzlich einen Behandlungsanspruch. Der MDK hat festgestellt, dass die Behaarung im Gesicht und am Hals der Kl&#228;gerin entstellend wirkt. Das Gericht geht auch nach eigener Anschauung in der m&#252;ndlichen Verhandlung am 3. M&#228;rz 2014 davon aus, dass dies zutrifft. &#220;ber den grunds&#228;tzlichen Behandlungsanspruch der Kl&#228;gerin besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Beklagte hat im Bescheid vom 24. M&#228;rz 2014 ausgef&#252;hrt, dass sie zur Sachleistung f&#252;r eine Behandlung des &#252;berm&#228;&#223;igen Haarwuchses in Form der Elektrokoagulation bereit ist. Diese ist als &#8222;Epilation durch Elektrokoagulation im Gesicht und/oder an den H&#228;nden bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs&#8220; als &#228;rztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsma&#223;stab (EBM) enthalten. Es gibt keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass diese Behandlungsmethode bei der Kl&#228;gerin unwirksam sein k&#246;nnte. Dass es sich um ein langwieriges Verfahren handelt, das mit hohem Zeitaufwand und m&#246;glicherweise auch mit zeitweiligen Schmerzen der behandelten Stellen verbunden sein k&#246;nnte, schlie&#223;t die Behandlung grunds&#228;tzlich nicht aus (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2012 &#8211; L 1 KR 443/11, juris Rn. 23). Das Gericht hat keine Hinweise darauf, dass diese Behandlung nicht mehr dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen w&#252;rde. Dass die KV Rheinland-Pfalz dies &#228;u&#223;ert ist auf dem Hintergrund eines Streits mit der Beklagten &#252;ber die Gew&#228;hrleistung der Versorgung mit Elektrokoagulation verst&#228;ndlich. Dem Gericht ist keine derartige medizinische gutachterliche &#196;u&#223;erung bekannt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin, die keine Behandlung durch Elektrokoagulation anstrebt, hat keinen Anspruch auf Behandlung durch Laserepilation.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Diese Behandlungsmethode ist im Gegensatz zur &#8222;Epilation durch Elektrokoagulation im Gesicht und/oder an den H&#228;nden bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs&#8220; derzeit nicht als &#228;rztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsma&#223;stab (EBM) enthalten und kann daher von den zugelassenen Vertrags&#228;rzten nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Die Laserepilation war auch nicht als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch die Beklagte zu bewilligen. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind im Rahmen der vertrags&#228;rztlichen Versorgung dann abrechenbar, wenn sie dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, was der Gemeinsame Bundesausschuss gem&#228;&#223; &#167; 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Richtlinien nach &#167; 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V in Form einer positive Empfehlung &#252;ber den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Methode feststellt. Diese Richtlinien haben eine Doppelfunktion. Sie regeln unter welchen Voraussetzungen die zur vertrags&#228;rztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen d&#252;rfen sowie gleichzeitig dass diese Methoden von den Krankenkassen f&#252;r ihre Versicherten bei entsprechender Indikation erbracht werden m&#252;ssen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KR 11/08 R). Der Gemeinsame Bundesausschuss hat keine positive Empfehlung f&#252;r die Behandlung mittels Laserepilation abgegeben. Daher darf die Beklagte diese Leistung auch nicht finanzieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_26\" title=\"zum Leitsatz\">26</a></dt>\n<dd><p>Ein Leistungsanspruch ergibt sich nicht ausnahmsweise gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 1a SGB V. Nach &#167; 2 Abs. 1 SGB V m&#252;ssen alle Leistungen der Krankenkassen dem Wirtschaftlichkeitsgebot (&#167; 12 SGB V) und Behandlungsmethoden zus&#228;tzlich dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt ber&#252;cksichtigen. Nach &#167; 2 Abs. 1a SGB V k&#246;nnen Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelm&#228;&#223;ig t&#246;dlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsm&#228;&#223;ig vergleichbaren Erkrankung, f&#252;r die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verf&#252;gung steht, abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine sp&#252;rbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt f&#252;r solche Leistungen vor Beginn der Behandlung eine Kosten&#252;bernahmeerkl&#228;rung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kosten&#252;bernahmeerkl&#228;rung wird die Abrechnungsm&#246;glichkeit der Leistung festgestellt. Bei Hirsutismus handelt es sich nicht um eine lebensbedrohende, regelm&#228;&#223;ig t&#246;dlich verlaufende oder wertungsm&#228;&#223;ig vergleichbare Erkrankung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Ein Leistungsanspruch ergibt sich auch nicht nach bisheriger Rechtsprechung der erkennenden Kammer ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens. Ein Systemversagen kommt nur in Betracht, wenn es keine zugelassene wirksame Behandlungsmethode f&#252;r die betreffende Krankheit gibt. Hier steht jedoch mit der Elektrokoagulation eine erprobte und wirksame Behandlungsmethode zur Verf&#252;gung. Das Gericht l&#228;sst ausdr&#252;cklich offen, ob auch dann ein Systemversagen zu sehen ist, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nicht darauf reagiert, dass eine im Leistungskatalog enthaltene Behandlungsmethode, die nicht durch eine andere im Leistungskatalog enthaltene gleich wirksame Alternative ersetzt werden kann, in f&#252;r eine Patientin erreichbaren N&#228;he mehr angeboten wird. Das Gericht muss hier&#252;ber nicht entscheiden, da die Beklagte Sachleistung durch die in r&#228;umlicher N&#228;he bestehende Privatpraxis angeboten hat. Nur erg&#228;nzend ist darauf hinzuweisen, dass ausschlie&#223;lich die Feststellung eines Systemversagens noch nicht zur Leistung f&#252;hrt. Hier m&#252;sste au&#223;erdem noch feststehen, dass die Qualit&#228;t und Wirksamkeit der Laserepilation im Sinne des &#167; 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V durch zuverl&#228;ssige, wissenschaftlich nachpr&#252;fbare Aussagen feststeht (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2015, Az. L 5 KR 214/14). An einer hierzu belastbaren Feststellung fehlt es derzeit noch.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 193 SGG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Das Gericht geht davon aus, dass der Mindestgegenstandswert f&#252;r die Berufung in H&#246;he von 750 (&#167; 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz) durch das Kl&#228;gerinnenbegehren &#252;berschritten wird. Laut Angabe der &#8222;Deutschen Dermatologischen Lasergesellschaft&#8220; m&#252;ssen die Behandlungen zur dauerhaften Haarentfernung m&#252;ssen je nach Haarwachstumszyklus im gleichen Areal mehrfach, in der Regel sechs bis achtmal durchgef&#252;hrt werden, um einen zufrieden stellenden dauerhaften Erfolg zu erzielen. Bei Kosten von 210,98 Euro pro Sitzung sch&#228;tzt das Gericht den Gegenstandswert auf 1.476,86 Euro.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
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