List view for cases

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    "date": "2016-09-19",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 26. Februar 2015 ge&#228;ndert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Klage wird abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz&#252;gen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in H&#246;he des zu vollstreckenden Betrages leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger wendet sich gegen die teilweise R&#252;cknahme eines Wohngeldbescheides f&#252;r den Bewilligungszeitraum 1. November 2013 bis 30. April 2014 und die R&#252;ckforderung zu viel erbrachter Wohngeldleistung f&#252;r diesen Zeitraum. F&#252;r den Bewilligungszeitraum 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 begehrt er eine Neufestsetzung von Wohngeldleistungen in gr&#246;&#223;erer H&#246;he ohne die Ber&#252;cksichtigung von Kapitalertr&#228;gen und monatlichen Spareinlagen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragte im November 2013 erstmalig Wohngeld bei der Beklagten f&#252;r eine von ihm allein angemietete und bewohnte Einzimmerwohnung im C. D. in E.. In seinem Antrag gab er u.a. an, Leistungen zur Teilnahme an einer Weiterbildungsma&#223;nahme beantragt zu haben und noch &#252;ber ein Sparguthaben zu verf&#252;gen, welches er f&#252;r seinen Lebensunterhalt verwende. Bewilligungsbescheide &#252;ber Arbeitslosengeld I ab dem 21. Oktober 2013 reichte der Kl&#228;ger im Dezember 2013 nach.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 (Wohngeldbescheid Nr. 1) gew&#228;hrte die Beklagte dem Kl&#228;ger Wohngeldleistungen in H&#246;he von monatlich 159,00 EUR f&#252;r die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014. Als Einkommen des Kl&#228;gers rechnete sie Arbeitslosengeld in H&#246;he von monatlich 519,90 EUR an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der automatisierte Datenabgleich nach &#167; 33 Wohngeldgesetz ergab f&#252;r das 4. Quartal 2013, dass dem Kl&#228;ger f&#252;r ein Konto bei der F. in G. und f&#252;r ein Konto bei der H. I. (J.) Zinsen gutgeschrieben worden waren. Mit Schreiben vom 11. M&#228;rz 2014 forderte die Beklagte den Kl&#228;ger auf, Nachweise &#252;ber Zinsen 2012 und 2013 bei der F. und der J. vorzulegen, und gab ihm Gelegenheit zu einer m&#246;glichen Neufestsetzung der Wohngeldleistungen Stellung zu nehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Mit Schreiben vom 23. M&#228;rz 2014 erl&#228;uterte der Kl&#228;ger, dass seine Gro&#223;mutter im Jahr 2005 einen Sparvertrag &#8222;f&#252;r eine erste Aussteuer&#8220; f&#252;r ihn angelegt habe, den er nicht als Einkommen angesehen habe, weil er auf das Geld keinen Zugriff habe. Zinseink&#252;nfte aus der Mietkaution habe er ebenfalls nicht als Einkommen angesehen, weil er darauf auch keinen Zugriff habe. Zinseink&#252;nfte von der Sparkasse habe er deshalb nicht angegeben, weil das Sparkonto bei der Beantragung des Wohngeldes bereits aufgel&#246;st gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass er bei der Antragstellung vollst&#228;ndige und richtige Angaben gemacht habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger legte zugleich eine Best&#228;tigung der F. &#252;ber die Er&#246;ffnung eines Sparkontos zwecks Einrichtung eines Sparvertrages zu seinen Gunsten durch seine Gro&#223;mutter K. L. mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer monatlichen Sparrate in H&#246;he von 200,00 EUR ab dem 1. M&#228;rz 2005 vor. Weiter &#252;berreichte er zwei Kontoausz&#252;ge f&#252;r dieses Sparkonto aus den Jahren 2013 und 2014, aus denen sich vertragsj&#228;hrliche Einzahlungen in H&#246;he von 2.400,00 EUR und jeweils zum 28. Februar des Jahres gutgeschriebene Habenzinsen in H&#246;he von 846,44 EUR (2013) und 978,79 EUR (2014) ergaben. Der Kl&#228;ger f&#252;gte ein Schreiben der F. bei, welches das Laufzeitende des Sparvertrages zum 28. Februar 2015 angab und die Best&#228;tigung enthielt, dass eine vorzeitige Verf&#252;gung ausgeschlossen sei. Zudem legte er eine Bescheinigung der J. &#252;ber Zinsen in H&#246;he von 13,66 EUR f&#252;r das Kalenderjahr 2012, eine Bescheinigung der M. (ehemals J.) &#252;ber Zinsen in H&#246;he von 0,89 EUR f&#252;r das Kalenderjahr 2013 und eine Bescheinigung der M. &#252;ber Zinsen in H&#246;he von 2,94 EUR f&#252;r das Kalenderjahr 2013 f&#252;r ein Treuhandkonto vor. Auf diesem Treuhandkonto war die Mietkaution des Kl&#228;gers hinterlegt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid vom 2. April 2014 (Wohngeldbescheid Nr. 2) stellte die Beklagte f&#252;r den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 den Wohngeldanspruch des Kl&#228;gers mit monatlich 57,00 EUR neu fest. Als Einkommen des Kl&#228;gers rechnete sie neben dem Arbeitslosengeld in H&#246;he von 519,90 EUR monatlich (Jahresbetrag: 6.238,80 EUR) Einnahmen aus Kapitalverm&#246;gen in H&#246;he von 860,10 EUR (846,44 EUR + 13,99 EUR) j&#228;hrlich abz&#252;glich eines Freibetrags von 100,00 EUR und Zuwendungen in H&#246;he von 2.400,00 EUR j&#228;hrlich an. Durch einen weiteren Bescheid vom selben Tag nahm die Beklagte den Wohngeldbescheid Nr. 1 zur&#252;ck, soweit ein h&#246;heres Wohngeld als 57,00 EUR monatlich bewilligt worden war, und forderte einen &#220;berzahlungsbetrag in H&#246;he von insgesamt 510,00 EUR vom Kl&#228;ger zur&#252;ck. Ferner rechnete sie den Teilbetrag von 57,00 EUR gegen seinen Wohngeldanspruch f&#252;r den Monat April 2014 auf und reduzierte die R&#252;ckzahlung auf 453,00 EUR. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte die Beklagte aus, dass der Kl&#228;ger entgegen den ausdr&#252;cklichen Hinweisen im Wohngeldantrag seine zus&#228;tzlichen Einnahmen nicht mitgeteilt habe. Die Ansparungen der Gro&#223;mutter seien als wiederkehrende Zuwendungen ebenso zu ber&#252;cksichtigen wie die Kapitalertr&#228;ge, die aus dem Sparvertrag in seinem Namen erwirtschaftet w&#252;rden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Am 2. April 2014 beantragte der Kl&#228;ger die Weiterleistung von Wohngeld. In seinem Antrag gab er einen Verdienst von monatlich 680,00 EUR sowie Zinseink&#252;nfte an. Seinem Antrag lag ein befristeter Arbeitsvertrag f&#252;r die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014 &#252;ber eine Mindestarbeitszeit von 80 Stunden im Monat und einem Tarifstundenlohn von 8,50 EUR brutto bei. Weiter legte der Kl&#228;ger einen Bescheid &#252;ber die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab dem 1. April 2014 vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 (Wohngeldbescheid Nr. 3) gew&#228;hrte die Beklagte dem Kl&#228;ger Wohngeldleistungen in H&#246;he von monatlich 105,00 EUR f&#252;r die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. September 2014. Als Einkommen des Kl&#228;gers rechnete sie Arbeitseinkommen in H&#246;he von 680,00 EUR monatlich (Jahresbetrag: 8.160,00 EUR), Einnahmen aus Kapitalverm&#246;gen in H&#246;he von 982,62 EUR (978,79 EUR + 0,89 EUR + 2,94 EUR) j&#228;hrlich abz&#252;glich eines Freibetrags von 100,00 EUR und Zuwendungen in H&#246;he von 200,00 EUR monatlich (Jahresbetrag: 2.400,00 EUR) an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Gegen den Wohngeldbescheid Nr. 2 und den damit zusammenh&#228;ngenden R&#252;cknahme- und R&#252;ckforderungsbescheid hat der Kl&#228;ger am 2. Mai 2014, gegen den Wohngeldbescheid Nr. 3 am 12. Juni 2014 Klage erhoben. Er hat seine Klagen ma&#223;geblich damit begr&#252;ndet, dass er auf das Sparkonto bei der F. keinen Zugriff habe und sich auf die Rechtsprechung zum Ausbildungsf&#246;rderungsrecht berufe. Es sei nicht gesichert, dass er das Geld jemals erhalten werde, weil seine Gro&#223;mutter die Sparurkunde besitze und notfalls dar&#252;ber verf&#252;gen k&#246;nne. Durch den Wohngeldbescheid Nr. 2 werde er zudem hilfsbed&#252;rftig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht beide Klageverfahren verbunden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat der Kl&#228;ger seine Klage zur&#252;ckgenommen, soweit er beantragt hatte festzustellen, dass die von seiner Gro&#223;mutter eingezahlten Betr&#228;ge sowie sich hieraus ergebende Zinsen wohngeldrechtlich nicht anrechenbar sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">unter Aufhebung der Wohngeldbescheide der Beklagten vom 2. April 2014 und vom 9. Mai 2014 die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher H&#246;he zu zahlen, ohne Zinseink&#252;nfte aus dem Sparvertrag bei der F. sowie die Spareinlagen seiner Gro&#223;mutter auf diesem Konto und auch ohne die Zinsen aus dem Mietkautionskonto bei der M. als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Sie hat ausgef&#252;hrt, dass es sich bei den Einzahlungen durch die Gro&#223;mutter um wiederkehrende Bez&#252;ge handele, die nach &#167; 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG anzurechnen seien. Da das Sparkonto auf den Namen des Kl&#228;gers laufe, sei ihm das Guthaben rechtlich zuzurechnen. Bei der Ber&#252;cksichtigung von Einnahmen sei allein die steuerrechtliche Zuordnung ma&#223;geblich und nicht die im Einzelfall vorhandene Verf&#252;gbarkeit. Es komme auch im Wohngeldrecht seit der Einf&#252;hrung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs auf den steuerrechtlichen Zufluss an. Festgeldsparvertr&#228;ge seien mit Bausparvertr&#228;gen vergleichbar, so dass die Verf&#252;gbarkeit von Guthaben und Zinsen erst zu einem festgelegten sp&#228;teren Zeitpunkt nicht daran hindere, Einzahlungen und Kapitalertr&#228;ge bereits mit der Gutschrift als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen. Auch Eink&#252;nfte, die der Betroffene nicht direkt erhalte, seien wohngeldrechtlich zu ber&#252;cksichtigende Einnahmen, wenn die Zahlung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit f&#252;hre.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 26. Februar 2015 das Verfahren eingestellt, soweit der Kl&#228;ger die Klage zur&#252;ckgenommen hat, den Wohngeldbescheid Nr. 2 der Beklagten vom 2. April 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Wohngeldbescheides Nr. 3 vom 9. Mai 2014 verpflichtet, dem Kl&#228;ger Wohngeld in gesetzlicher H&#246;he ohne Anrechnung der Spareinlagen seiner Gro&#223;mutter auf sein Sparkonto bei der F. sowie der daraus flie&#223;enden Zinseink&#252;nfte und der&#160;&#160;&#160;Zinseink&#252;nfte aus dem Mietkautionskonto bei der M. zu bewilligen. Zur Begr&#252;ndung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, dass der aufgehobene Wohngeldbescheid Nr. 1 nicht nach &#167; 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe aufgehoben werden d&#252;rfen, weil er rechtm&#228;&#223;ig gewesen sei. In diesem Bescheid habe die Beklagte zutreffend allein das dem Kl&#228;ger nach &#167; 136 SGB III bewilligte Arbeitslosengeld in H&#246;he von monatlich 519,90 EUR als Einkommen ber&#252;cksichtigt. Bei den Spareinlagen der Gro&#223;mutter handele es sich zwar dem Grunde nach um regelm&#228;&#223;ig wiederkehrende freiwillige Zuwendungen einer nicht im Haushalt des Kl&#228;gers lebenden Person. Denn der Kl&#228;ger sei Inhaber des Sparkontos gewesen und habe keinen ernsthaften Zweifel daran gelassen, dass er selbst von seiner Inhaberschaft ausgehe und dies im Verh&#228;ltnis zur Gro&#223;mutter stets klar gewesen sei. Allerdings seien die Zuwendungen dem Kl&#228;ger nicht im Bewilligungszeitraum im Sinne des &#167; 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG gew&#228;hrt worden, weil der Kl&#228;ger durch den blo&#223;en Zufluss auf das Sparkonto w&#228;hrend der Laufzeit des Sparvertrages keinen Zugriff auf das Geld erhalten habe. Unter Gew&#228;hrung i. S. d. &#167; 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG sei der reale verm&#246;genswerte Zufluss zu verstehen, und zwar unabh&#228;ngig von einer etwaigen Zweckbestimmung und unabh&#228;ngig davon, ob der Zufluss direkt beim Wohngeldberechtigten oder bei einem Dritten anfalle. Unter Ber&#252;cksichtigung von Sinn und Zweck der Wohngeldgew&#228;hrung, angemessenes Wohnen zu sichern (&#167; 1 Abs. 1 WoGG), k&#246;nne eine Mittelgew&#228;hrung im wohngeldrechtlichen Sinne aber nur angenommen werden, wenn die Zuwendungen den Wohngeldberechtigten im Bewilligungszeitraum tats&#228;chlich erreichten und er hierdurch einen in diesem Zeitraum tats&#228;chlich nutzbaren, wirtschaftlichen Vorteil erhalte. Die Zahlungen der Gro&#223;mutter h&#228;tten den Kl&#228;ger weder von einer Verbindlichkeit gegen&#252;ber der F. befreit noch h&#228;tten sie ihn tats&#228;chlich erreicht. Denn eine Auszahlung vor dem Ende der Laufzeit des Sparvertrages sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Die Zinseinnahmen sowohl aus dem Sparkonto bei der F. als auch aus dem Treuhandkonto, auf dem seine Mietkaution angelegt worden sei, seien zwar steuerrechtliche Eink&#252;nfte des Kl&#228;gers. Sie seien aber ebenfalls nicht als im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einnahmen im Sinne des &#167;&#160;15 Abs. 1 Satz 1 WoGG anzusehen. Nach dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip seien Einnahmen in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Empf&#228;nger die wirtschaftliche Verf&#252;gungsmacht &#252;ber das Geld erlange. Im allgemeinen Sprachgebrauch sei das &#8222;Einkommen&#8220; nur bzw. erst dann gegeben, wenn es f&#252;r den Empf&#228;nger tats&#228;chlich verf&#252;gbar sei, und nicht etwa bereits mit Entstehen des erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt tats&#228;chlich befriedigten Anspruchs. Sparzinsen und auf ein Mietkautionskonto gew&#228;hrte Zinsen seien nach der finanz- und zivilgerichtlichen Rechtsprechung steuerrechtlich zwar in dem Jahr zu ber&#252;cksichtigen, in dem sie gutgeschrieben w&#252;rden. Diese rein steuerrechtliche Betrachtungsweise werde dem Sinn und Zweck des Wohngeldrechts aber nicht gerecht, wenn - wie hier - Eink&#252;nfte im Bewilligungszeitraum nicht verwendet und damit nicht zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens eingesetzt werden k&#246;nnten. Auch ein R&#252;ckgriff auf die Rechtsprechung zur Verm&#246;gensanrechnung im Bundesausbildungsf&#246;rderungsrecht, wonach rechtsgesch&#228;ftliche Verf&#252;gungsbeschr&#228;nkungen f&#252;r die ausbildungsf&#246;rderungsrechtliche Verm&#246;genszuordnung unerheblich seien, scheide aus. Einen Grundsatz der Nachrangigkeit wie in &#167; 1 BAf&#246;G kenne das Wohngeldrecht nicht. Zudem sei die Ausbildung planbar, so dass Verm&#246;gensdispositionen rechtzeitig getroffen werden k&#246;nnten. Dies sei beim Wohngeld nicht der Fall, wirtschaftliche Engp&#228;sse seien hier weniger vorhersehbar. Insofern sei das Wohngeld eher mit der Sozialhilfe zu vergleichen. Hier sei ebenfalls der tats&#228;chliche Zufluss ma&#223;geblich, die Anrechnung fiktiver Einnahmen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeschlossen. Auch j&#228;hrlich zuflie&#223;ende Bausparzinsen ber&#252;cksichtige die sozialgerichtliche Rechtsprechung erst in dem Zeitpunkt als Einkommen, in dem sie tats&#228;chlich ausgezahlt w&#252;rden und zur Verf&#252;gung st&#252;nden. Der Hinweis im Wohngeldformular, auch Zinsen aus Bausparvertr&#228;gen seien anzugeben, stehe dem nicht entgegen. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber durch die Einf&#252;hrung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs die Zielrichtung des Wohngeldgesetzes habe verk&#252;rzen wollen. Dies habe lediglich der Rechtsanpassung und -vereinheitlichung gedient. Der Gesetzgeber habe weiter allgemein den Zweck betont, Haushalten mit niedrigem Einkommen angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu erm&#246;glichen und auf Dauer zu sichern. Dieser gesetzgeberischen Absicht stehe die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung der Zinsen als Einkommen entgegen. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesen in der Praxis selten zu erwartenden Ausnahmefall nicht bedacht oder eine gesonderte Regelung aufgrund der Auslegungsm&#246;glichkeit nicht f&#252;r n&#246;tig erachtet habe. Eine Anrechnung von Mietkautionszinsen sei widerspr&#252;chlich, weil sie demselben Zweck wie das Wohngeld dienten und nicht auf einer freiwilligen Verm&#246;gensanlage beruhten. Dies gelte auch f&#252;r die Spareinlage, welche die Gro&#223;mutter f&#252;r den Kl&#228;ger veranlasst habe. Mangels rechtm&#228;&#223;iger R&#252;cknahme des Wohngeldbescheides Nr. 1 habe der Beklagte den Kl&#228;ger zu Unrecht zur teilweisen Erstattung des Wohngeldes aufgefordert und gegen einen Wohngeldanspruch f&#252;r April 2014 aufgerechnet. Schlie&#223;lich sei auch der Wohngeldbescheid Nr. 3 rechtswidrig und verletze den Kl&#228;ger in seinen Rechten, soweit die Spareinlagen und Zinseink&#252;nfte angerechnet worden seien, weil der Kl&#228;ger einen Anspruch darauf gehabt habe, dass die Beklagte das Wohngeld ohne deren Anrechnung berechne.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Verwaltungsgericht nach &#167; 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte tr&#228;gt zur Begr&#252;ndung der Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts versto&#223;e gegen Bestimmungen im Wohngeldgesetz, die keinen Raum f&#252;r eine andere als die steuerrechtliche Ber&#252;cksichtigung von Einnahmen b&#246;ten. Steuerrechtlich - und damit auch wohngeldrechtlich - sei nach &#167; 11 i. V. m. &#167; 8 Abs. 1 EStG f&#252;r das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen entscheidend, dass und wann die Einnahmen dem betreffenden Haushaltsmitglied voraussichtlich zufl&#246;ssen. F&#252;r den Zufluss sei allein der wirtschaftliche Gesichtspunkt entscheidend, zivilrechtliche Vorgaben seien von untergeordneter Bedeutung. Weder sei das &#8222;Behaltend&#252;rfen&#8220; des Zugeflossenen ein Merkmal des Zuflusses noch hinderten Verf&#252;gungsbeschr&#228;nkungen grunds&#228;tzlich den Zufluss. Dies gelte sowohl f&#252;r nachtr&#228;gliche als auch f&#252;r im Leistungszeitpunkt bestehende Beschr&#228;nkungen. Bei einer Zahlung per Bank&#252;berweisung erlange der Empf&#228;nger die wirtschaftliche Verf&#252;gungsmacht im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Bankkonto. Auf die F&#228;lligkeit der Leistung komme es regelm&#228;&#223;ig nicht an. Das Wohngeldrecht enthalte - anders als etwa &#167; 11 SGB II - bewusst keine speziellen Regelungen zum Zufluss von Einnahmen in einem bestimmten Bewilligungszeitraum, sondern beziehe sich durch den Verweis in &#167; 14 Abs. 1 WoGG auf das Einkommenssteuergesetz und damit auf das zur Ermittlung der positiven Eink&#252;nfte im Sinne des &#167;&#160;2 Abs. 1 und 2 EStG geltende Zuflussprinzip. Eine Ausnahmeregelung sei lediglich f&#252;r die Ber&#252;cksichtigung von einmaligem Einkommen in &#167;&#167; 15 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 4 WoGG getroffen worden. Die Reduzierung der Einkommensermittlung auf einen &#8222;realen verm&#246;genswerten&#8220; Zufluss, wie sie das Verwaltungsgericht vornehme, f&#252;hrte in nicht unerheblichen F&#228;llen zu einer abweichenden Bearbeitung. Dies habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Es t&#228;ten sich - die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt - Probleme und Wertungswiderspr&#252;che auf. So f&#252;hrte die Auszahlung einer gr&#246;&#223;eren Spareinlage zu einer r&#252;ckwirkenden Neuberechnung gem&#228;&#223; &#167;&#160;27 WoGG und regelm&#228;&#223;ig zu erheblichen R&#252;ckforderungen. Dies entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen. Unklar w&#228;re auch, ob steuerrechtlich zugeflossene Zinseinnahmen bei nur mit Kosten k&#252;ndbaren Sparvertr&#228;gen ber&#252;cksichtigt werden d&#252;rften. Ferner habe der Gesetzgeber sich durch die Regelung des &#167; 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG, wonach steuerfreie Beitr&#228;ge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen seien, bewusst gegen die Voraussetzung eines realen verm&#246;genswerten Einkommenszuflusses im Bewilligungszeitraum entschieden. Im &#220;brigen k&#246;nne es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, dass durch die selbst bestimmte Festlegung von Geldern oder die Bildung von R&#252;cklagen h&#246;here Sozialleistungen gew&#228;hrt werden m&#252;ssten. Die Gro&#223;mutter h&#228;tte das Geld dem Kl&#228;ger auch in anderer Weise zukommen lassen k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt sinngem&#228;&#223;,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 26.&#160;Februar 2015 zu &#228;ndern und die Klage abzuweisen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Er h&#228;lt das Urteil des Verwaltungsgerichts f&#252;r zutreffend. Die Spareinlage sei ihm nicht im Sinne des &#167; 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG gew&#228;hrt worden, weil dies seine tats&#228;chliche Zugriffsm&#246;glichkeit voraussetze. Diese sei aber nicht gegeben, weil eine Auszahlung des Sparguthabens vor Ende der Laufzeit ausgeschlossen gewesen sei. Er habe keine M&#246;glichkeit zur Selbsthilfe, so dass der Bezug von Sozialleistungen gerechtfertigt und vom Gesetzgeber gewollt sei. Der Sache nach gelte das auch f&#252;r die in Streit stehenden Zinseink&#252;nfte. Die Widerspr&#252;che, welche die Beklagte aufzeige, halte er nicht f&#252;r gegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge der Beklagten Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anh&#246;rung der Beteiligten gem&#228;&#223; &#167; 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig f&#252;r begr&#252;ndet h&#228;lt und eine m&#252;ndliche Verhandlung nicht als notwendig erachtet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>1. Das Verwaltungsgericht hat den Wohngeldbescheid Nr. 2 und den damit zusammenh&#228;ngenden R&#252;cknahme- und R&#252;ckforderungsbescheid der Beklagten vom 2. April 2014 zu Unrecht nach &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben. Denn im Ergebnis sind diese Bescheide rechtm&#228;&#223;ig und verletzen den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten. Der Senat geht davon aus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil sich auf s&#228;mtliche Bescheide der Beklagten an den Kl&#228;ger vom 2. April 2014 bezieht, obwohl lediglich der &#8222;Wohngeldbescheid Nr. 02&#8220; im Urteilstenor bezeichnet worden ist. Dieses Verst&#228;ndnis ist mit Blick auf die Entscheidungsgr&#252;nde geboten, in denen das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass durch die Aufhebung des Wohngeldbescheides Nr. 2 der Wohngeldbescheid Nr. 1 wieder auflebt. Dieses Ergebnis war nur durch die Aufhebung s&#228;mtlicher an den Kl&#228;ger gerichteten Bescheide der Beklagten vom 2. April 2014 zu erreichen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Die R&#252;cknahme eines bereits bei Erlass rechtswidrigen Bescheides &#252;ber die Gew&#228;hrung von Wohngeldleistungen erfolgt nach &#167; 45 SGB X (vgl. Senatsbeschl. v. 2.7.2012 - 4 LA 316/10 -). &#167; 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht vor, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begr&#252;ndet oder best&#228;tigt hat (beg&#252;nstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschr&#228;nkungen der Abs&#228;tze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung f&#252;r die Zukunft oder f&#252;r die Vergangenheit zur&#252;ckgenommen werden darf, soweit er rechtswidrig ist. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf den Wohngeldbescheid Nr. 1 vom 17.&#160;Dezember 2013 erf&#252;llt gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Der Wohngeldbescheid Nr. 1 ist rechtswidrig gewesen, soweit die Beklagte dem Kl&#228;ger Wohngeld f&#252;r die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 ohne die Ber&#252;cksichtigung von Einkommen in Gestalt von monatlichen Spareinlagen in H&#246;he von 200,00 EUR und von f&#252;r den Bewilligungszeitraum zu erwartenden Zinseink&#252;nften des Kl&#228;gers von mehr als 100,-- EUR bewilligt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 4 Wohngeldgesetz (WoGG) in der hier anzuwenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur &#196;nderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), zuletzt ge&#228;ndert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl I S. 610), richtet sich das Wohngeld (1.) nach der Anzahl der zu ber&#252;cksichtigenden Haushaltsmitglieder (&#167;&#167; 5 bis 8), (2.) der zu ber&#252;cksichtigenden Miete oder Belastung (&#167;&#167; 9 bis 12) und (3.) dem Gesamteinkommen (&#167;&#167; 13 bis 18) und ist nach &#167;&#160;19 zu berechnen. Nach &#167; 13 Abs. 1 WoGG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen (&#167; 14) der zu ber&#252;cksichtigenden Haushaltsmitglieder abz&#252;glich der Freibetr&#228;ge (&#167; 17) und der Abzugsbetr&#228;ge f&#252;r Unterhaltsleistungen (&#167; 18). &#167; 13 Abs. 2 WoGG bestimmt, dass das monatliche Gesamteinkommen ein Zw&#246;lftel des Gesamteinkommens ist. Nach &#167; 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu ber&#252;cksichtigenden Haushaltsmitglieds vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Eink&#252;nfte im Sinne des &#167; 2 Abs. 1 und 2 EStG zuz&#252;glich der Einnahmen nach Absatz 2 abz&#252;glich der Abzugsbetr&#228;ge f&#252;r Steuern und Sozialversicherungsbeitr&#228;ge (&#167;&#160;16). Nach &#167; 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Bei den Spareinlagen in H&#246;he von 200,00 EUR monatlich, welche die Gro&#223;mutter des Kl&#228;gers auf das auf seinen Namen er&#246;ffnete Konto mit der IBAN N. bei der F. geleistet hat, handelt es sich um Einkommen des Kl&#228;gers i. S. von &#167; 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 WoGG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>In &#167; 14 Abs. 1 WoGG wird eine am Einkommenssteuerrecht ausgerichtete Betrachtungsweise zur Ermittlung des Jahreseinkommens festgelegt, da diese Vorschrift grunds&#228;tzlich auf die Summe der positiven Eink&#252;nfte im Sinne des &#167; 2 Abs. 1 und 2 EStG abstellt. Das wohngeldrechtlich zu ber&#252;cksichtigende Einkommen wird allerdings durch die im Katalog des &#167; 14 Abs. 2 WoGG genannten, nach dem Einkommenssteuergesetz steuerfreien und nicht steuerbaren Einnahmen und Betr&#228;ge erweitert, um Beg&#252;nstigungen, die auf besonderen steuerrechtlichen Erw&#228;gungen beruhen, beim Wohngeld zu vermeiden (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fr&#246;ba, WoGG, 73. EL Stand April 2016, &#167; 14 Rn. 471). Die nach &#167; 14 Abs. 1 WoGG geltenden einkommenssteuerrechtlichen Grunds&#228;tze der Einkommensermittlung werden hierdurch jedoch nicht modifiziert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>35</a></dt>\n<dd><p>Eink&#252;nfte sind nach &#167; 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) bei den - im Fall des Kl&#228;gers allein einschl&#228;gigen - Einkunftsarten nach &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG der &#220;berschuss der Einnahmen &#252;ber die Werbungskosten. Nach &#167; 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle G&#252;ter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zuflie&#223;en. &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG verweist f&#252;r sonstige Eink&#252;nfte auf &#167; 22 EStG. Nach &#167; 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind sonstige Eink&#252;nfte solche aus wiederkehrenden Bez&#252;gen, soweit sie nicht zu den in &#167; 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten geh&#246;ren. Eine steuerrechtliche Ausnahme ergibt sich aus &#167; 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Bez&#252;ge, wenn sie freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begr&#252;ndeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gew&#228;hrt werden, grunds&#228;tzlich nicht dem Empf&#228;nger zuzurechnen sind. Dies beruht auf der Erw&#228;gung, dass die dort genannten Bez&#252;ge f&#252;r den Empf&#228;nger nicht steuerbar und ihm daher nicht zuzurechnen sind (vgl. Kirchhof, EStG, 15, Aufl. 2016, &#167; 22 Rn. 8; Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, &#167; 22 Rn. 66). Eine wohngeldrechtlich begr&#252;ndete Gegenausnahme zu &#167;&#160;22 Nr. 1 Satz 2 EStG statuiert &#167; 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG, wonach zum Jahreseinkommen die nach &#167; 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empf&#228;nger oder der Empf&#228;ngerin nicht zuzurechnenden Bez&#252;ge geh&#246;ren, die ihm oder ihr von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gew&#228;hrt werden, mit Ausnahme bestimmter - hier nicht einschl&#228;giger - Bez&#252;ge f&#252;r eine Pflegeperson oder Pflegekraft zum Zwecke der eigenen Pflege. Begrifflich kn&#252;pfen diese Bez&#252;ge nach der einkommenssteuerrechtlichen Gesetzessystematik, auf die &#167; 14 Abs. 1 WoGG verweist, an die in &#167; 22 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Eink&#252;nfte an, meinen also erstens nur wiederkehrende Bez&#252;ge und zweitens nur solche, die nicht zu den in &#167;&#160;2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten geh&#246;ren. Wiederkehrend sind Bez&#252;ge, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsanspruchs wiederholt, d. h. mehr als einmal, mit einer gewissen Regelm&#228;&#223;igkeit erbracht werden (zum Ganzen Stadler/Gutekunst/Dietrich/ Fr&#246;ba, WoGG, 73. EL Stand April 2016, &#167; 14 Rn. 540 b] m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Die von der Gro&#223;mutter monatlich geleisteten Spareinlagen auf das Konto des Kl&#228;gers sind wiederkehrende Eink&#252;nfte des Kl&#228;gers in diesem Sinne. Es handelt sich um sonstige Eink&#252;nfte, weil sie nicht einer der in &#167; 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsart zugeh&#246;ren. Diese sind dem Kl&#228;ger auch freiwillig und wiederkehrend gew&#228;hrt worden. Die Gro&#223;mutter hat die Sparrate n&#228;mlich regelm&#228;&#223;ig monatlich und freiwillig aufgrund ihres Entschlusses, dem Kl&#228;ger ein &#8222;Startkapital f&#252;r eine erste Aussteuer&#8220; zukommen zu lassen, erbracht. Die Sparraten sind auch dem Kl&#228;ger zugeflossen und ihm damit im Sinne der &#167;&#167; 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG und 22 Nr. 1 Satz 2 EStG gew&#228;hrt worden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kl&#228;ger Inhaber des von der Gro&#223;mutter zu seinen Gunsten er&#246;ffneten Sparkontos bei der F. gewesen ist. Grunds&#228;tzlich ist Inhaber eines Kontos und Gl&#228;ubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoer&#246;ffnung Gl&#228;ubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21 Rn. 12 m.w.N.). Dies ist hier der Kl&#228;ger. Aus dem an ihn pers&#246;nlich gerichteten Anschreiben der F. vom 9.&#160;Februar 2005 l&#228;sst sich unzweifelhaft entnehmen, dass der Sparvertrag mit dem dazugeh&#246;rigen Konto von seiner Gro&#223;mutter zu seinen Gunsten eingerichtet worden ist. Auch die Angaben des Kl&#228;gers lassen keinen anderen Schluss zu. Danach hat seine Gro&#223;mutter den Sparvertrag mit der Absicht eingerichtet, ihm ein &#8222;Startkapital f&#252;r eine erste Aussteuer&#8220; zukommen zu lassen. Dies l&#228;sst darauf schlie&#223;en, dass sie bei Er&#246;ffnung des Kontos auf seinen Namen bereits eine der H&#246;he nach bestimmte, feste Verm&#246;gensdisposition f&#252;r ihren Enkel getroffen hat. Schlie&#223;lich spricht f&#252;r seine Inhaberschaft ebenfalls, dass die F. Schriftverkehr &#252;ber das Konto mit ihm direkt gef&#252;hrt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>37</a></dt>\n<dd><p>Zuflusszeitpunkt der Sparraten ist bei der nach &#167; 14 Abs. 1 WoGG grunds&#228;tzlich gebotenen einkommenssteuerrechtlichen Betrachtungsweise das Kalenderjahr, in dem sie auf dem Konto des Kl&#228;gers gutgeschrieben worden sind. Dies ergibt sich aus &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die nach &#167; 11 Abs. 1 Satz 2 EStG bestehende Ausnahme f&#252;r regelm&#228;&#223;ig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich geh&#246;ren, zugeflossen sind, ist vorliegend nicht einschl&#228;gig. Zufluss von Einnahmen i. S. des &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist dann gegeben, wenn der Empf&#228;nger die wirtschaftliche Verf&#252;gungsmacht &#252;ber das Geld bzw. die G&#252;ter in Geldeswert erlangt (Kirchhof, a.a.O., &#167; 11 EStG Rn. 10; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fr&#246;ba, a.a.O., &#167; 14 Rn. 42; BFH, Urt. v. 21.11.1989 - IX R 170/85 m.w.N.). Wirtschaftlich &#252;ber Einnahmen verf&#252;gen kann der Empf&#228;nger, wenn sie in sein Verm&#246;gen &#252;bergegangen sind; erforderlich ist der wirtschaftliche &#220;bergang des Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis dar&#252;ber (Schmidt, a.a.O., &#167; 11 Rn. 15). Verf&#252;gungsbeschr&#228;nkungen hindern den Zufluss grunds&#228;tzlich nicht. Dies gilt nicht nur f&#252;r nachtr&#228;gliche Verf&#252;gungsbeschr&#228;nkungen, sondern auch f&#252;r im Leistungszeitpunkt bereits bestehende (BFH, Urt. v. 1.10.1993 - III R 32/92 -). Auch die F&#228;lligkeit einer Schuld ist f&#252;r den Zufluss grunds&#228;tzlich ohne Bedeutung; die Einnahme kann vor, bei oder nach F&#228;lligkeit zuflie&#223;en, auch wenn die F&#228;lligkeit einer Schuld als Beweisanzeichen f&#252;r den &#220;bergang der wirtschaftlichen Verf&#252;gungsmacht von Bedeutung ist (BFH, Urt. v. 21.10.1981 - I R 230/78 -; vgl. auch BFH, Urt. v. 23.9.1999 - IV R 1/99 -; Schmidt, a.a.O., &#167; 11 Rn. 50). Entscheidend ist eine an den Gesamtumst&#228;nden orientierte Betrachtungsweise; bei Unklarheiten bez&#252;glich des Inhabers der objektiven wirtschaftlichen Verf&#252;gungsmacht kann auch das subjektive Interesse an der gew&#228;hlten Anlagenform eine Rolle spielen (vgl. BFH, Urt. v. 14.5.1982 - VI R 124/77 -). Hier bestehen in objektiver Hinsicht keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Eingang der Monatsrate auf dem Sparkonto des Kl&#228;gers den einkommenssteuerrechtlichen Zuflusszeitpunkt darstellt. Entscheidend ist, dass das Geld dem Kl&#228;ger monatlich auf einem Konto gutgeschrieben worden ist, dessen Inhaber er war, und so in sein Verm&#246;gen &#252;bergegangen ist. Seine Gro&#223;mutter hat sich durch die monatliche Einzahlung auf das Sparkonto bei der F. ihrer wirtschaftlichen Verf&#252;gungsmacht &#252;ber das Geld jedenfalls vollst&#228;ndig begeben. Dass der Kl&#228;ger aufgrund des Sparvertrages m&#246;glicherweise vor Ablauf der Laufzeit nicht oder nur unter Inkaufnahme von finanziellen Abschl&#228;gen auf sein Guthaben zugreifen konnte, f&#252;hrt nicht dazu, dass die Sparraten ihm erst nach Ablauf der Laufzeit des Sparvertrages zugeflossen sind. Denn weder die F&#228;lligkeit einer Leistung noch Verf&#252;gungsbeschr&#228;nkungen beeinflussen regelm&#228;&#223;ig den Zufluss bzw. dessen Zeitpunkt. Dar&#252;ber hinaus sprechen die bekannten Umst&#228;nde auch in subjektiver Hinsicht daf&#252;r, den Zuflusszeitpunkt in der Gutschrift der monatlichen Sparrate auf dem kl&#228;gerischen Konto zu sehen. Denn die Gro&#223;mutter hat die Anlageform nicht in ihrem eigenen Interesse, sondern im Interesse des Kl&#228;gers bestimmt, um Geld f&#252;r &#8222;eine erste Aussteuer&#8220; anzusparen. Die Wahl der Anlagenform, die einen langfristig gesicherten Zinssatz mit einer bestimmten Laufzeitl&#228;nge &#8222;erkauft&#8220; hat, stellt eine pers&#246;nliche Pr&#228;ferenz dar, ist aber einkommenssteuerrechtlich nicht von entscheidendem Gewicht. Die Entscheidung der Gro&#223;mutter &#252;ber die Art der Investition ist dem Kl&#228;ger zuzurechnen, weil die Zahlungen ausschlie&#223;lich ihn beg&#252;nstigen sollten, also allein seinem Interesse dienten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt daraus, dass nach &#167; 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG die nach &#167; 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht zuzurechnenden Bez&#252;ge <em>gew&#228;hrt</em> werden m&#252;ssen (Hervorhebung durch den Senat), kein von der einkommenssteuerrechtlichen Betrachtungsweise abweichender Zuflusszeitpunkt. F&#252;r eine teleologische Reduktion des &#167; 14 Abs. 2 Nr.&#160;19 WoGG dergestalt, dass die dort genannten Bez&#252;ge nur dann als zugeflossen gelten w&#252;rden, wenn sie f&#252;r den Wohngeldberechtigten auch tats&#228;chlich zur Deckung seiner Wohnkosten bereitst&#252;nden, besteht kein Anlass. Sie ist auch nicht mit Blick auf die nach &#167; 1 Abs. 1 WoGG bezweckte wirtschaftliche Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens geboten. Denn erstens folgt allein daraus, dass der Gesetzgeber in &#167; 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG die Formulierung &#8222;gew&#228;hrt werden&#8220; verwendet hat, nicht, dass er vom einkommenssteuerrechtlichen Zuflussprinzip, dessen Geltung f&#252;r das Wohngeldrecht &#167; 14 Abs. 1 WoGG bestimmt, abweichen wollte. In den Gesetzgebungsmaterialen finden sich hierf&#252;r keine Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass die in &#167; 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG verwendete Formulierung der &#8222;gew&#228;hrten Bez&#252;ge&#8220; den Wortlaut des &#167; 22 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgreift, der diese Formulierung ebenfalls enth&#228;lt, spricht dagegen, aus dieser Formulierung auf ein vom Einkommenssteuerrecht abweichendes Verst&#228;ndnis des Zuflusszeitpunktes zu schlie&#223;en. Zweitens wahrt die zweckbestimmungsunabh&#228;ngige Zurechnung gerade die Funktion des Wohngeldes. Zuwendende, die Geld nicht zur Deckung des elementaren Wohnbedarfs, sondern zu anderen Zwecken geben, k&#246;nnen nicht damit rechnen, dass die Allgemeinheit den Wohnbedarf in Form des Wohngeldes tr&#228;gt. Die indirekte Finanzierung wohngeldfremder Zwecke ist nicht Aufgabe des Wohngeldes (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fr&#246;ba, a.a.O., &#167; 14 Rn. 540 d]). F&#252;r zweckgebundene Zuwendungen in Form der &#220;bernahme von Kosten f&#252;r den Besuch einer Privatschule ist das in der Rechtsprechung anerkannt (VG Hannover, Urt. v. 27.10.2008 - 3 A 255/07 -; VG M&#252;nchen, Urt. v. 18.4.2013 - M 22 K 11.3070 und Urt. v. 26.4.2007 - M 22 K 06.98 -). Es gilt genauso im Fall des Kl&#228;gers, weil kein im Wohngeldrecht anerkennenswerter Grund daf&#252;r ersichtlich ist, dass seine Gro&#223;mutter ihm die monatliche Rate nicht auch direkt auf sein Girokonto anstelle des Sparvertrages h&#228;tte zahlen k&#246;nnen. Bei der gew&#228;hlten Anlageform handelt es sich - wie auch bei der Schulgeldzahlung - um eine pers&#246;nliche Pr&#228;ferenz des Leistenden, die wohngeldrechtliche keine Ber&#252;cksichtigung finden kann. Daher ist es auch ohne Bedeutung, wenn der Kl&#228;ger einwendet, dass er bei einer Ber&#252;cksichtigung der Sparraten seiner Gro&#223;mutter hilfebed&#252;rftig werde. Es h&#228;tte ihm freigestanden, anstelle von Wohngeld Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Hierin liegt auch kein Wertungswiderspruch zu &#167; 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG. Zwar dient diese Vorschrift der Vermeidung von Hilfebed&#252;rftigkeit im Sinne des &#167; 9 SGB II, des &#167;&#160;19 Abs. 1 und 2 SGB XII oder des &#167; 27 a BVG durch die Bewilligung von Wohngeld. Dies f&#252;hrt aber nicht dazu, dass die materiellen Voraussetzungen der Bewilligung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz denen anderer sozialer Leistungssysteme anzupassen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Die Sparraten sind angesichts der zuverl&#228;ssigen monatlichen Zahlung der Gro&#223;mutter auch in dem streitigen Bewilligungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 zu erwartendes Einkommen gewesen, das nach &#167; 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG bei der Wohngeldbewilligung f&#252;r diesen Zeitraum zu Grunde zu legen war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Bei den Zinsen, welche dem Kl&#228;ger auf das Sparkonto bei der F. gutgeschrieben worden sind, handelt es sich, soweit diese 100,-- EUR &#252;bersteigen, ebenfalls um Einkommen im Sinne des &#167; 14 Abs. 1 Satz&#160;1, Abs. 2 Nr. 15 WoGG. Denn Zinsen sind als Eink&#252;nfte aus Kapitalverm&#246;gen nach &#167;&#167; 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7, 8 Abs. 1 EStG, soweit sie &#252;ber dem Sparer-Pauschbetrag von 801,-- EUR (&#167; 20&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;Abs. 9 EStG) liegen, steuerrechtlich zu ber&#252;cksichtigen. In H&#246;he des nach &#167; 20 Abs. 9 EStG steuerfreien Betrags (Sparer-Pauschbetrag) folgt die Ber&#252;cksichtigung der Kapitalertr&#228;ge aus &#167; 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG, soweit sie 100,-- Euro &#252;bersteigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind diese Zinseink&#252;nfte des Kl&#228;gers, soweit sie &#252;ber 100,-- EUR liegen, auch als im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen im Sinne des &#167;&#160;15 Abs. 1 Satz&#160;1 WoGG anzusehen. Denn auch hier gilt die steuerrechtliche Betrachtungsweise, die auf den Zufluss des Verm&#246;genswerts abstellt. Bestehende oder nachtr&#228;gliche Verf&#252;gungsbeschr&#228;nkungen stehen dem steuerrechtlichen Zufluss nicht entgegen (BFH, Urt. v. 1.10.1993, a.a.O.; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fr&#246;ba, a.a.O., &#167; 15 Rn. 35, 37). Auch die F&#228;lligkeit einer Schuld ist f&#252;r den Zufluss unerheblich. F&#252;r Bausparzinsen und Zinsen aus vergleichbaren Sparanlagen, die nicht sofort ausgezahlt, sondern bis zum Laufzeitende dem eingezahlten Kapital zugeschlagen und weiterverzinst werden, gilt, dass sie mit der Gutschrift auf dem Konto Einnahmen des Kontoinhabers sind und nicht erst mit der Auszahlung der Bausparsumme (Stadler/Gutekunst/Dietrich/ Fr&#246;ba, a.a.O., &#167;&#160;14 Rn. 42; VG Ansbach, Urt. v. 30.11.2006 - AN 14 K 05.02281 -). Eine Korrektur dieser Betrachtungsweise unter Heranziehung eines einzelnen sozialgerichtlichen Urteils, wie sie das Verwaltungsgericht vornimmt, ist nicht geboten. Sie liefe darauf hinaus, dass durch eine entsprechende zivilrechtliche Vertragsgestaltungen indirekt wohngeldfremde Zwecke gef&#246;rdert werden w&#252;rden. Der Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts zur Nichtanrechnung &#8222;fiktiver Einnahmen&#8220; (BSG, Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R) geht zudem fehl, weil sich das Bundessozialgericht hier nicht zu tats&#228;chlich zugeflossenen Zinseink&#252;nften, sondern zu einem Anspruch des Leistungsempf&#228;ngers auf Mietzins ge&#228;u&#223;ert hat, der im Bewilligungszeitraum aber nicht erf&#252;llt worden war. Auch steuerrechtlich ist anerkannt, dass der blo&#223;e Anspruch auf eine Leistung nicht zum Zufluss f&#252;hrt, es vielmehr auf den Leistungserfolg ankommt. (Kirchhof, a.a.O., &#167; 11 Rn. 10; Schmidt, a.a.O., &#167; 11 Rn. 15; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fr&#246;ba, a.a.O., &#167; 15 Rn. 36, 41). Es kann auch, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einen Fall wie den vorliegenden nicht bedacht oder eine gesonderte Regelung aufgrund von Auslegungsm&#246;glichkeiten nicht f&#252;r n&#246;tig erachtet hat. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auch Zinseink&#252;nfte in Betracht gezogen hat, auf die der Empf&#228;nger keinen sofortigen Zugriff hat. Dies ergibt sich aus der Begr&#252;ndung des Ausschusses f&#252;r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Zweiten Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur &#196;nderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 24. April 2004 zu &#167; 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG (BT-Drs. 16/8918, S. 51). Dort hei&#223;t es:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Kapitalertr&#228;ge in H&#246;he von bis zu 100 Euro sollen wohngeldrechtlich nicht als Einkommen erfasst werden. Dies dient bei geringen Kapitaleintr&#228;gen der Verwaltungsvereinfachung und verhindert insbesondere Ermittlungen der Wohngeldbeh&#246;rde wegen verschwiegener Kapitalertr&#228;ge, die offenkundig nur in geringer H&#246;he angefallen sind, wie etwa bei der Verzinsung von Mietkautionen oder bei Genossenschaftsanteilen.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Die ausdr&#252;ckliche Erw&#228;hnung der &#8222;Verzinsung von Mietkautionen&#8220; legt nahe, dass der Gesetzgeber im Wohngeldrecht auch bei Zinseink&#252;nften nicht vom steuerrechtlichen Zuflussprinzip abweichen wollte. Denn typischerweise hat ein Mieter auf die hinterlegte Mietkaution und auf die anfallenden Zinsen vor Ende des Mietvertrages keinen Zugriff. Beabsichtigt war lediglich eine Privilegierung von Zinseink&#252;nften bis zu einem Betrag von j&#228;hrlich 100,00 EUR und dies in erster Linie aus Gr&#252;nden der Praktikabilit&#228;t und Verwaltungsvereinfachung. Entscheidend f&#252;r diese Privilegierung war ausweislich der o.a. Begr&#252;ndung zum Gesetzentwurf nicht der fehlende sofortige Zugriff auf die Kapitalertr&#228;ge, sondern ihre offenkundig geringe H&#246;he. Eine Abweichung vom Zuflussprinzip ist hierin nicht zu erblicken.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Die Neuberechnung des Wohngeldes, die die Beklagte im Wohngeldbescheid Nr. 2 vom 2. April 2014 vorgenommen und dem R&#252;cknahme- und R&#252;ckforderungsbescheid vom gleichen Tage zu Grunde gelegt hat, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Einw&#228;nden. Die Beklagte durfte bei ihrer Berechnung zun&#228;chst die Kapitalertr&#228;ge des Kontos der F. aus dem Jahr 2013 in H&#246;he von 846,44 EUR, die nach Ende des Vertragsjahres am 28. Februar 2013 gutgeschrieben worden waren, ber&#252;cksichtigen. Nach &#167; 15 Abs.&#160;1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten war. Einnahmeerh&#246;hungen nach der Antragstellung sind nur ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig, wenn sowohl deren Beginn als auch deren Ausma&#223; auf der Grundlage der der zust&#228;ndigen Wohngeldbeh&#246;rde im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten von ihr verl&#228;sslich prognostiziert werden k&#246;nnen (BVerwG, Urt. v. 23.1.1990 - 8 C 58.89 -). Grunds&#228;tzlich ist es sachgerecht, die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Kapitalertr&#228;ge mittels der Jahresbescheinigung des kontof&#252;hrenden Institutes aus dem Vorjahr zu erstellen, wie es die Beklagte bei der Berechnung des Wohngeldes im Wohngeldbescheid Nr. 2 auch getan hat. Ob es hier geboten gewesen w&#228;re, f&#252;r den streitigen Bewilligungszeitraum von einem h&#246;heren Kapitalstock und dementsprechend h&#246;heren Zinsertr&#228;gen auszugehen, kann dahinstehen, weil es sich allenfalls zu Lasten des Kl&#228;gers ausgewirkt h&#228;tte. Nicht zutreffend sein d&#252;rfte es allerdings, dass die Beklagte im Wohngeldbescheid Nr. 2 prognostisch auch Kapitalertr&#228;ge f&#252;r das Sparkonto bei der M. (vormals J.) in H&#246;he von 13,66 EUR j&#228;hrlich auf der Grundlage der Zinsbescheinigung f&#252;r das Jahr 2012 als Einkommen ber&#252;cksichtigt hat. Denn der Kl&#228;ger hatte bei Antragstellung angegeben, dass er sein Sparguthaben f&#252;r seinen Lebensunterhalt teilweise bereits verbraucht habe und noch verbrauche. Allerdings f&#228;llt dieser Fehler im Ergebnis nicht ins Gewicht, weil er sich nicht auf das nach &#167; 19 Abs. 1 Satz 2 WoGG i. V. m. Nr. 2 der Anlage 2 zu &#167; 19 Abs. 2 WoGG zu berechnende gerundete monatliche Gesamteinkommen des Kl&#228;gers auswirkt. Im &#220;brigen entspricht die Berechnung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hat die Beklagte gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG den Betrag von 100,00 EUR von den Kapitalertr&#228;gen des Kl&#228;gers in Abzug gebracht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Die R&#252;cknahme des Wohngeldbescheides Nr. 1, soweit er aufgrund der fehlerhaften Einkommensermittlung rechtswidrig war, scheitert auch nicht an &#167; 45 Abs. 2 bis 4 SGB&#160;X. Der Kl&#228;ger genie&#223;t insbesondere keinen Vertrauensschutz. Nach &#167; 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Beg&#252;nstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Beg&#252;nstigte vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst&#228;ndig gemacht hat. Dies ist hier der Fall, denn der Kl&#228;ger hat trotz seiner Mitwirkungspflicht nach &#167;&#167; 23 Abs. 5 WoGG i.&#160;V. m. 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I und trotz der Hinweise im Antragsformular zu den Angaben zum Einkommen, die ausdr&#252;cklich &#8222;Zinsen aus Kapitalverm&#246;gen (u.a. aus Sparb&#252;chern und Bausparvertr&#228;gen)&#8220; benennen, keine Angaben zu dem Sparvertrag bei der F. gemacht. Dass er im Verwaltungsverfahren in seinem Schreiben vom 23. M&#228;rz 2014 angegeben hat, sich im Vorwege im Internet dar&#252;ber informiert zu haben, dass Verm&#246;gen in H&#246;he von bis zu 60.000,00 EUR dem Wohngeldbezug nicht entgegenstehe, l&#228;sst zudem darauf schlie&#223;en, dass er sich durchaus einer m&#246;glichen wohngeldrechtlichen Relevanz des Sparvertrages, der das einzige nennenswerte Verm&#246;gen des Kl&#228;gers im Zeitpunkt der Antragstellung gewesen sein d&#252;rfte, bewusst gewesen ist. Die Beklagte durfte den Verwaltungsakt auch f&#252;r die Vergangenheit zur&#252;cknehmen (&#167; 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X); sie hat die Jahresfrist eingehalten (&#167; 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat das ihr nach &#167;&#160;45 Abs. 1 SGB X zustehende R&#252;cknahmeermessen schlie&#223;lich auch fehlerfrei ausge&#252;bt. Sie hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht und sich bei der Aus&#252;bung des Ermessens am Zweck der gesetzlichen Erm&#228;chtigung orientiert, wobei sie das &#246;ffentliche Interesse an der Beseitigung der rechtswidrigen Wohngeldbewilligung mit dem Interesse des Kl&#228;gers unter Ber&#252;cksichtigung seines Vorbringens im Anh&#246;rungsverfahren abgewogen hat. Dass sie dem &#246;ffentlichen Interesse den Vorzug gegeben hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2013 - 5 C 10.12 -, NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 40).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Die R&#252;ckforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen in H&#246;he von 510,00 EUR und die teilweise Aufrechnung gegen den Wohngeldanspruch des Kl&#228;gers f&#252;r April 2014 sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie finden in &#167; 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bzw. &#167;&#167; 51 Abs. 1 SGB I, 29 Abs. 2 WoGG ihre Rechtsgrundlage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Wohngeldbescheid Nr. 3 vom 9. Mai 2014 aufgehoben und die Beklagte nach &#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, dem Kl&#228;ger im streitigen Bewilligungszeitraum Wohngeld in gesetzlicher H&#246;he ohne Anrechnung der Spareinlagen seiner Gro&#223;mutter auf sein Sparkonto bei der F. sowie der daraus flie&#223;enden Zinseink&#252;nfte und der Zinseink&#252;nfte aus dem Mietkautionskonto bei der M. zu bewilligen. Denn auch der Wohngeldbescheid Nr. 3 der Beklagten vom 9. Mai 2014 f&#252;r den Bewilligungszeitraum 1. Mai 2014 bis zum 30. September 2014 steht im Ergebnis in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kl&#228;ger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeldleistungen in gr&#246;&#223;erer H&#246;he.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat zu Recht die monatlichen Zahlungen der Gro&#223;mutter in H&#246;he von 200,00 EUR auf das Sparkonto bei der F. und die Zinseink&#252;nfte dieses Kontos als Einkommen des Kl&#228;gers ber&#252;cksichtigt. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausf&#252;hrungen, auf die Bezug genommen werden kann. In Einklang mit &#167; 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG hat die Beklagte zun&#228;chst Zinsen in H&#246;he von 978,79 EUR gem&#228;&#223; dem Kontoauszug f&#252;r dieses Sparkonto vom 28. Februar 2014 f&#252;r den Bewilligungszeitraum als Jahresbetrag zu Grunde gelegt. Ebenfalls in Einklang mit &#167;&#160;15 Abs. 1 Satz 1 WoGG hat die Beklagte auch die Zinseinnahmen aus dem Mietkautionskonto (Treuhandkonto des Kl&#228;gers) bei der M. in H&#246;he von 2,94 EUR ber&#252;cksichtigt. Dass es sich auch hierbei grunds&#228;tzlich um &#8222;zu erwartendes Einkommen&#8220; im Sinne von &#167; 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG handelt, steht nach den obigen Ausf&#252;hrungen fest. Eine Nichtber&#252;cksichtigung als Einkommen ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass eine Anrechnung der Zinsen eines Mietkautionskontos bereits deshalb widerspr&#252;chlich erschiene, weil sie demselben Zweck wie das Wohngeld dienten und letztlich nicht auf einer freiwilligen Verm&#246;gensanlage im engeren Sinne beruhten. Vielmehr tr&#228;gt der Gesetzgeber diesen F&#228;llen durch die Regelung des &#167; 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG Rechnung, wonach Kapitalertr&#228;ge bis zu einer H&#246;he von 100,00 EUR nicht zum Jahreseinkommen geh&#246;ren. Diese Vorschrift hat die Beklagte bei der Berechnung des kl&#228;gerischen Einkommens im Wohngeldbescheid Nr. 3 auch ber&#252;cksichtigt. Ob sie m&#246;glicherweise irrig Zinseink&#252;nfte in H&#246;he von 0,89 EUR j&#228;hrlich des - nach Angaben des Kl&#228;gers mittlerweile aufgel&#246;sten - Sparkontos bei der M. (vormals H.) als Einkommen zu Grunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn dieser Betrag hat keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung. Im &#220;brigen liegen keine Berechnungsfehler vor. Der gew&#228;hlte Bewilligungszeitraum ist angesichts der Befristung des Arbeitsvertrages des Kl&#228;gers ebenfalls nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 VwGO i. V. m. &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE160002945&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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