Case Instance
List view for cases
GET /api/cases/96343/
{ "id": 96343, "slug": "ovgst-2015-01-14-1-o-14614", "court": { "id": 1028, "name": "Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt", "slug": "ovgst", "city": null, "state": 16, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "1 O 146/14", "date": "2015-01-14", "created_date": "2018-11-16T05:30:15Z", "updated_date": "2020-05-07T23:14:15Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGST:2015:0114.1O146.14.0A", "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gründe<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 173 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 2. Dezember 2014, durch den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Eisleben verwiesen wird, ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für das klägerische Begehren gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Eine den Verwaltungsrechtsweg eröffnende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_3\" title=\"zum Leitsatz\">3</a></dt>\n<dd><p>Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers ist die vorläufige Untersagung des Abschlusses eines Fischereipachtvertrages über das Fischereiausübungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt auf dem Gewässer „Süßer See“. Vertragspartner sollen ausweislich eines dem Gericht vorgelegten Vertragsentwurfes das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Antragsgegner, einerseits und - soweit ersichtlich unstreitig - der Beigeladene andererseits sein. Ein solcher Fischereipachtvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 FischG LSA ist ein zivilrechtlicher Pachtvertrag im Sinne des § 581 BGB, auf den gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 FischG LSA sinngemäß die Vorschriften für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages (im Sinne der §§ 585 ff. BGB) sowie die weiteren besonderen Bestimmungen der §§ 20 bis 25 FischG LSA anzuwenden sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_4\" title=\"zum Leitsatz\">4</a></dt>\n<dd><p>Nach den nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners ist das Land Sachsen-Anhalt Inhaber der selbständigen Fischereirechte, aus denen sich das den Gegenstand des Pachtvertrages bildende dingliche Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei (vgl. § 2 Nr. 5 FischG LSA) ableitet. Das Land Sachsen-Anhalt macht mit der Verpachtung von seinem Inhaberrecht, d. h. von einer Berechtigung des Privatrechts Gebrauch, wie sie ansonsten jedem Eigentümer eines Gewässergrundstückes (vgl. § 5 Abs. 1 FischG LSA) privatrechtlich zusteht. Es ist nicht ersichtlich, dass es für die Ausübung des Rechts am Fischfang oder der Überlassung dieses Rechtes an Dritte im Wege der Verpachtung darauf ankommt, ob es sich bei dem Berechtigten bzw. Verpächter um eine Privatperson oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die privatrechtliche Ausgestaltung des Pachtvertrages zeigt sich im Übrigen auch für den Fall einer behördlichen Beanstandung im Sinne des § 21 Abs. 2 FischG LSA. Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung im Beanstandungsbescheid der zuständigen Fischereibehörde nicht nach, gilt der Pachtvertrag mit Ablauf der gesetzten Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das <strong>Amtsgericht</strong> stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1, 2 FischG LSA).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wird vorliegend auch nicht dadurch eröffnet, dass der Antragsteller mit der vorläufigen Rechtsschutzmaßnahme letztlich einen Verpflichtungs- oder Bescheidungsanspruch auf Bildung eines Fischereibezirkes im Sinne des § 18 Abs. 1 FischG LSA sichern und verhindern will, dass im Hinblick auf die Regelung in Ziff. 6.1 der Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz (AB-FischG LSA, MBl. LSA, 2006, 698, ber. 2013, S. 714) die Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes erst zum Ablauf des längstlaufenden Pachtvertrages erfolgen oder ermessensfehlerfrei abgelehnt werden könnte (vgl. OVG LSA, Urteil vom 2. August 2001 - 1 L 34/01 -, juris, Rdnr. 31 ff. zu der entsprechenden Vorgängerregelung Ziff. 18.1 AB-FischG LSA).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Soweit das Land Sachsen-Anhalt nicht in seiner Eigenschaft als Verpächter und Vertragspartner, d. h. als Inhaber privater Rechte, sondern als Hoheitsträger in Form der zuständigen Fischereibehörde einstweilig verpflichtet werden soll, kann eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nur auf einen rechtlichen Erfolg bzw. auf ein weniger dazu - nicht dagegen auf ein aliud - gerichtet sein, der auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens verfolgt werden könnte; d. h. einstweilige Anordnungen sind nur gegenüber einer Behörde als Antragsgegner, nicht gegenüber einem Beigeladenen oder sonst privat handelnden Dritten möglich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Der zuständigen Fischereibehörde steht als hoheitliche Maßnahme aber nur das „Beanstandungsrecht“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 FischG LSA zu, das an den Abschluss und die Anzeige eines Fischereipachtvertrages anknüpft, wobei ein Beanstandungsbescheid - wie bereits ausgeführt - von den Vertragsparteien vor dem <strong>Amtsgericht</strong> zur rechtlichen Überprüfung zu stellen ist (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 FischG LSA). Eine sonstige behördliche, insbesondere öffentlich-rechtliche Eingriffsermächtigung, einem Verpächter von Fischereiausübungsrechten einen Vertragsabschluss mit einer bestimmten Person oder gegenüber jedermann zu untersagen, ist nicht ersichtlich; erst recht ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, der mit der Verpachtung beauftragte Antragsgegner sei zugleich berechtigt, eine entsprechende hoheitliche Aufgabe der zuständigen Fischereibehörde wahrzunehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Es liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers, im Hinblick auf sein Rechtsschutzziel den Rechtsstreit an die Gerichtsbarkeit zu verweisen, in der seine Einwände gegen den streitgegenständlichen Pachtvertrag und die Person des Pächters einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden können.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der Festgebühr gemäß Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen, da Gründe nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung nicht gegeben sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n" }