List view for cases

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    "date": "2016-05-17",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 29. Februar 2016 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 &#8364; festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 29. Februar 2016 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widerspr&#252;che gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2015 und 16. April 2015 abgelehnt. Mit dem Bescheid vom 29.&#160;Januar 2015 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, in der Stadt Salzgitter gewerblich Altkleider zu sammeln (Ziffer I. i. V. m. Ziffer III. des Bescheides), ihr aufgegeben, die bereits im Stadtgebiet Salzgitter aufgestellten Sammelcontainer unverz&#252;glich zu entfernen (Ziffer II. des Bescheides) und ihr f&#252;r den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in H&#246;he von 1.000,00 &#8364; angedroht (Ziffer IV. des Bescheides). Mit dem Bescheid vom 16. April 2015 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin erg&#228;nzend dazu die Einziehung der Container im Wege der Ersatzvornahme angedroht, sollten die bereits im Stadtgebiet Salzgitter aufgestellten Sammelcontainer nicht innerhalb von zwei Wochen entfernt worden sein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerdebegr&#252;ndung, auf deren Pr&#252;fung das Beschwerdegericht - hinsichtlich der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gr&#252;nde (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75) - nach &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu &#228;ndern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerdebegr&#252;ndung zun&#228;chst geltend, dass der Zuverl&#228;ssigkeitsbegriff des &#167; 18 KrWG eng auszulegen sei. Es d&#252;rften lediglich Belange ber&#252;cksichtigt werden, die einen Bezug zum Gesetzeszweck des KrWG h&#228;tten. Die Tatsachen, auf die die Unzuverl&#228;ssigkeit gest&#252;tzt werden solle, m&#252;ssten umweltrechtlicher oder abfallrechtlicher Natur sein. Stra&#223;enrechtliche, stra&#223;enverkehrsrechtliche oder gar zivilrechtliche Erw&#228;gungen m&#252;ssten au&#223;er Acht bleiben. Denn die ordnungsgem&#228;&#223;e und schadlose Verwertung des Abfalls werde dadurch nicht ber&#252;hrt. Diese Grunds&#228;tze g&#228;lten auch im Zertifizierungsverfahren als Entsorgungsfachbetrieb. In der AbfAEV habe der Gesetzgeber ebenfalls ein enges Verst&#228;ndnis des Zuverl&#228;ssigkeitsbegriffs offenbart.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>4</a></dt>\n<dd><p>Dieser Vortrag f&#252;hrt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine Unzuverl&#228;ssigkeit im Sinne des &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auch dann angenommen werden kann, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verf&#252;gungsberechtigten auf Privatgrundst&#252;cken aufgestellt werden, sofern es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verst&#246;&#223;en gekommen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Der Begriff der Zuverl&#228;ssigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in &#167; 18 Abs. 5 Satz&#160;2 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abf&#228;llen um eine grunds&#228;tzlich dem Anwendungsbereich der &#167;&#167;&#160;1, 35 GewO unterfallende selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenst&#228;ndigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu &#167;&#160;35 GewO entwickelten Kriterien zur&#252;ckzugreifen. Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten T&#228;tigkeiten anerkannt. Die Pr&#252;fung der Zuverl&#228;ssigkeit nach &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist insbesondere nicht auf die in &#167; 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschr&#228;nkt, da gewerbliche Sammler von nicht gef&#228;hrlichen Abf&#228;llen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein m&#252;ssen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris; Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 607/13 -, juris; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 947). &#167;&#160;3 Abs. 2 AbfAEV findet zur Konkretisierung des Zuverl&#228;ssigkeitsbegriffs des &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ebenfalls keine ausschlie&#223;liche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Absatz 1 allein der Konkretisierung von &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und &#167; 54 Abs. 1 Satz 2 KrWG; eine Konkretisierung von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm &#252;ber ihren Wortlaut hinaus auf &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschlie&#223;t, warum die auf diesen eingeschr&#228;nkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des &#167; 3 Abs. 2 AbfAEV dar&#252;ber hinaus auch im Rahmen von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrwG Ber&#252;cksichtigung finden sollte. Unabh&#228;ngig davon w&#228;re ein R&#252;ckgriff etwa auf stra&#223;enrechtliche oder zivilrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des &#167; 3 Abs. 2 AbfAEV m&#246;glich, da es sich bei den dort aufgef&#252;hrten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Nach den damit grunds&#228;tzlich ma&#223;geblichen zu &#167; 35 GewO entwickelten Grunds&#228;tzen ist unzuverl&#228;ssig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gew&#228;hr daf&#252;r bietet, die in Rede stehende T&#228;tigkeit zuk&#252;nftig ordnungsgem&#228;&#223; auszu&#252;ben. Unter Anwendung allgemeiner Ma&#223;st&#228;be schlagen dabei grunds&#228;tzlich Verst&#246;&#223;e gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverl&#228;ssigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Daneben stehen Verst&#246;&#223;e gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts f&#252;r die ordnungsgem&#228;&#223;e Sammlung von Abf&#228;llen einschl&#228;gig sind. Gr&#252;nde, diese von vornherein bei der Pr&#252;fung der Zuverl&#228;ssigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verst&#246;&#223;e geben vielmehr Aufschluss &#252;ber das Verhalten bez&#252;glich der in Rede stehenden gewerblichen T&#228;tigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die versto&#223;en wird, umso strenger muss jedoch der Ma&#223;stab zur Ber&#252;cksichtigung dieses Versto&#223;es im Hinblick auf die Annahme der Unzuverl&#228;ssigkeit sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Relevanz von Verst&#246;&#223;en allein aus der Schwere des einzelnen Versto&#223;es ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verst&#246;&#223;e in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverl&#228;ssigkeit f&#252;hren. Denn sie l&#228;sst einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der - vorbehaltlich erkennbarer Verhaltens&#228;nderungen - dem erforderlichen Vertrauen auf k&#252;nftige Rechtstreue entgegensteht. Grunds&#228;tzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verst&#246;&#223;e zum Ausdruck kommende Gleichg&#252;ltigkeit gegen&#252;ber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverl&#228;ssigkeit aus, ohne dass ein zielgerichtetes Handeln festgestellt werden m&#252;sste. Je mehr System hinter den Verst&#246;&#223;en zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Versto&#223; sein, um die Annahme der Unzuverl&#228;ssigkeit im Rahmen von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verst&#246;&#223;e auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverl&#228;ssigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundst&#252;cken in Betracht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin geh&#246;ren sowohl stra&#223;enrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschl&#228;gigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverl&#228;ssigkeit im Sinne von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtfertigen kann. Denn nach &#167; 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abf&#228;llen charakterisiert. Diese beginnt regelm&#228;&#223;ig und - abgesehen von sog. Stra&#223;ensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015, a. a. O.; Beschluss vom 19.07.2013, a. a. O.; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 05.05.2014, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht danach zu Recht davon ausgegangen, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit des Tr&#228;gers der Sammlung im Sinne des &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auch dann bestehen, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verst&#246;&#223;en gegen &#246;ffentliches und/oder privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum oder widerrechtlich auf Privatgrundst&#252;cken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchf&#252;hrung der angezeigten Sammlung ebenfalls oder weiterhin zu solchen gewichtigen Verst&#246;&#223;e kommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 14.01.2015 - 7 ME 57/14 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass bei der vorliegenden Aufstellsituation der &#252;berwiegenden Zahl der Container kein Versto&#223; gegen stra&#223;enrechtliche Bestimmungen vorgelegen habe, f&#252;hrt auch dies nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin r&#252;gt, dass die beanstandeten Container &#252;berwiegend entweder auf Privatgrundst&#252;cken gestanden h&#228;tten oder zwar auf einer &#246;ffentlichen Fl&#228;che, jedoch nicht auf einer &#246;ffentlichen Stra&#223;e. Die Stra&#223;engesetze g&#228;lten jedoch nur f&#252;r &#246;ffentliche Stra&#223;en und Pl&#228;tze, die dem &#246;ffentlichen Verkehr gewidmet seien. Eine &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;che sei vorliegend nicht betroffen gewesen. Es bed&#252;rfe keiner Sondernutzungserlaubnis, wenn der Beh&#228;lter abseits der &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che stehe, dieser aber nur von einer &#246;ffentlichen Stra&#223;e bedient werden k&#246;nne. Auch in dem Abholen der Altkleider aus einem Container, der auf privatem Grund stehe, k&#246;nne keine Sondernutzung liegen. F&#252;r das Aufstellen von Containern auf Privatgrundst&#252;cken sei keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich; der Gemeingebrauch werde nicht beeintr&#228;chtigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Mit diesem Vorbringen verkennt die Antragstellerin bereits, dass ihr von der Antragsgegnerin - und dieser folgend auch dem Verwaltungsgericht - kein Versto&#223; gegen stra&#223;enrechtliche Bestimmungen wegen des Fehlens einer stra&#223;enrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vorgeworfen wird, so dass es auf ihren diesbez&#252;glichen Vortrag nicht ankommt. Der Bescheid vom 29. Januar 2015 st&#252;tzt sich vielmehr ausdr&#252;cklich auf zivilrechtliche Verst&#246;&#223;e gegen privatrechtliche Eigentums- und Besitzrechte an Grundst&#252;cken. Der Antragstellerin wird vorgeworfen, Sammelcontainer widerrechtlich, d. h. ohne Zustimmung zur Aufstellung und ohne Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung auf Privatgrundst&#252;cken abgestellt zu haben. Wie bereits dargelegt, vermag neben Verst&#246;&#223;en gegen stra&#223;enrechtliche Bestimmungen auch der Versto&#223; gegen die privatrechtlichen Eigentums- und Besitzrechte an Grundst&#252;cken Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit des Tr&#228;gers der Sammlung begr&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin r&#252;gt mit ihrer Beschwerdebegr&#252;ndung weiter, dass die Antragsgegnerin - letztlich auch das Verwaltungsgericht - ungepr&#252;ft fremde Sach- und Rechtsfeststellungen &#252;bernommen habe. Die Beh&#246;rde habe jedoch selbst&#228;ndig im Rahmen ihrer Zust&#228;ndigkeit zu ermitteln. Die Aufstellung und Leerung der Container sei regional personell unterschiedlich gestaltet; das Fehlverhalten in anderen Regionen t&#228;tiger Personen lasse sich daher nicht unreflektiert auf die Region der angezeigten Sammlung &#252;bertragen. Dar&#252;ber hinaus seien Jahre zur&#252;ckliegende Vorkommnisse nicht in die Bewertung einzubeziehen, wenn - wie hier - dargelegt worden sei, dass die Auswahl und &#220;berwachung gerade in Anbetracht der Verst&#246;&#223;e in der Vergangenheit deutlich verbessert worden sei. Die hier bem&#228;ngelten Containeraufstellungen stammten aus dem Jahr 2013. Im &#220;brigen bewege sich die Relation der Verst&#246;&#223;e zur Gesamtzahl der Beh&#228;lter unterhalb des Promillebereichs. Diesem Vorbringen vermag der Senat nicht zu folgen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Es besteht zun&#228;chst keine Veranlassung, die Zuverl&#228;ssigkeitspr&#252;fung auf den Zust&#228;ndigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu beschr&#228;nken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverl&#228;ssigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelm&#228;&#223;ig d&#252;rfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgem&#228;&#223;er Gewerbeaus&#252;bung in einem Sammelgebiet<br>- etwa in einem Nachbarkreis - von vornherein au&#223;er Betracht bleiben m&#252;sste. Der Fall, dass der Tr&#228;ger einer Sammlung - aus welchen Gr&#252;nden auch immer - ausschlie&#223;lich im Zust&#228;ndigkeitsbereich einer Beh&#246;rde auff&#228;llig wird und sich im &#220;brigen stets an die einschl&#228;gigen Vorschriften h&#228;lt, d&#252;rfte eher theoretischer Natur sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - 20 A 1596/14 -, juris; Urteil vom 07.05.2015, a. a. O.). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass sowohl die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 29. Januar 2015 als auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zum Beleg eines systematischen und massiven Fehlverhaltens der Antragstellerin auf deren Verst&#246;&#223;e gegen Stra&#223;en- und Privatrecht auch in anderen Gemeinden als der Antragsgegnerin verwiesen haben. Zu nennen sind hier beispielsweise der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 10. Oktober 2014 (Az.: 1 B 160/14) betreffend eine Sammlungsuntersagung f&#252;r das Gebiet der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, das (rechtskr&#228;ftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabr&#252;ck vom 13. M&#228;rz 2015 (Az.:&#160;3 A 91/14) betreffend eine Sammlungsuntersagung f&#252;r den Landkreis Grafschaft Bentheim und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. Dezember 2013 (Az.: 2 A 966/13) betreffend eine Sammlungsuntersagung f&#252;r den Landkreis Gifhorn.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Unabh&#228;ngig davon &#228;nderte auch eine stadtgebietsbezogene Betrachtung nichts an der Unzuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin. In den Verwaltungsvorg&#228;ngen der Antragsgegnerin ist hinreichend durch Fotos und schriftliche Erkl&#228;rungen der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer dokumentiert, dass die Antragstellerin in einer Vielzahl von F&#228;llen Container widerrechtlich, d.&#160;h. ohne Zustimmung zur Aufstellung und ohne Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung auf Privatgrundst&#252;cken abgestellt hat. Es handelt sich zum einen um die im Bescheid vom 29. Januar 2015 genannten Standorte &#8222;B.&#8220;, &#8222;C.&#8220; und &#8222;D.&#8220;. Hinsichtlich des Standortes &#8222;B.&#8220; hat der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer der Antragsgegnerin per E-Mail vom 12. Januar 2015 mitgeteilt, dass er keine Zustimmung zur Aufstellung erteilt habe. Schriftlich hat er unter dem 20. April 2015 erneut erkl&#228;rt, dass der Container widerrechtlich aufgestellt und eine Erlaubnis nicht erteilt worden sei. Hinsichtlich des Standortes &#8222;C.&#8220; hat der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer der Antragsgegnerin unter dem 17. Dezember 2014 telefonisch und unter dem 08.&#160;Januar 2015 schriftlich mitgeteilt, dass er nichts von dem Container auf dem Grundst&#252;ck gewusst habe; ein Vertrag bestehe nicht. Hinsichtlich des Standortes &#8222;D.&#8220; ist der Antragsgegnerin unter dem 19. Dezember 2014 und 09.&#160;Januar 2015 per E-Mail mitgeteilt worden, dass keine Genehmigung f&#252;r die Aufstellung erteilt worden sei. Die von der Antragstellerin im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten drei Einverst&#228;ndniserkl&#228;rungen beziehen sich allesamt auf andere Grundst&#252;cke (&#8222;E.&#8220;, &#8222;F.&#8220;, &#8222;G.&#8220;). Des Weiteren hat die Antragsgegnerin nach Erlass der Untersagungsverf&#252;gung, bei der es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, im Jahr 2015 eine Vielzahl weiterer F&#228;lle ermittelt und in den Verwaltungsvorg&#228;ngen dokumentiert, in denen Container widerrechtlich auf Privatgrundst&#252;cken abgestellt worden sind. Es handelt sich insbesondere um die Standorte &#8222;H.&#8220;, &#8222;I., J. (Einfahrt Festplatz)&#8220;, &#8222;K.&#8220;, &#8222;L.&#8220;, &#8222;M.&#8220;, &#8222;N.&#8220; und &#8222;O.&#8220;. In allen sieben F&#228;llen haben die Grundst&#252;ckseigent&#252;mer der Antragsgegnerin schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt, dass der jeweilige Container widerrechtlich aufgestellt und eine Erlaubnis nicht erteilt worden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich dabei nicht um &#8222;Jahre zur&#252;ckliegende Vorkommnisse&#8220;. Vielmehr ist eine Vielzahl der Verst&#246;&#223;e im Jahr 2015 festgestellt worden. Dass diese - erneuten - Rechtsverst&#246;&#223;e nach Erlass der Untersagungsverf&#252;gung erfolgten, verleiht diesem Verhalten ein besonderes Gewicht. Eine von der Antragstellerin geltend gemachte deutliche Verbesserung der Auswahl und &#220;berwachung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Auch die Relation der Verst&#246;&#223;e zur Gesamtzahl der Beh&#228;lter bewegt sich nicht &#8222;unterhalb des Promillebereichs&#8220;. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin unter dem 23. September 2013 mitgeteilt, dass sie im Stadtgebiet &#252;ber 37 Container verf&#252;ge. Am 03. Juni 2014 hat sie angezeigt, dass sie seit dem 01. Januar 2014 nur noch &#252;ber 23 Container im Stadtgebiet verf&#252;ge. Dem stehen die oben genannten und dokumentierten zehn Verst&#246;&#223;e gegen&#252;ber.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Umstand, dass die Antragstellerin die Container - eigenem Vorbringen nach - nicht selbst, sondern durch Vertragspartner (P., Q.) aufgestellt hat, vermag die Antragstellerin nicht zu entlasten. Denn sie muss sich jedenfalls eine mangelnde Kontrolle ihrer Vertragspartner entgegenhalten lassen. Als Tr&#228;gerin der von ihr angezeigten Sammlung und Veranlasserin der Containeraufstellung ist sie im Au&#223;enverh&#228;ltnis f&#252;r die Sammlung ordnungsrechtlich verantwortlich (vgl. Beschluss des Senats vom 14.01.2015, a. a. O.). Soweit sich auf den Containern nunmehr teilweise die Beschriftung &#8222;R.&#8220; wiederfindet, kann dies eine fehlende Verantwortlichkeit der Antragstellerin ebenfalls nicht begr&#252;nden. Auf das Firmengeflecht der Antragstellerin und der R. hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Mai 2015 (Az.: 7 ME 15/15) hingewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die genannten F&#228;lle deuten darauf hin, dass Sammelcontainer der Antragstellerin systematisch &#8222;wild&#8220; abgestellt werden und sie zeigen exemplarisch, dass die Antragstellerin nicht die Gew&#228;hr daf&#252;r bietet, die von ihr angezeigte Sammlung ordnungsgem&#228;&#223; durchzuf&#252;hren. Denn wie dargelegt, geh&#246;rt zur ordnungsgem&#228;&#223;en Durchf&#252;hrung der Sammlung, dass bei dieser nicht fremdes (Grund-)Eigentum beeintr&#228;chtigt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 14.01.2015, a. a. O.). Die Antragstellerin ist offenbar der Auffassung, sich mit Fragen der Gestattung privater Verf&#252;gungsberechtigter nicht oder erst dann auseinandersetzen zu m&#252;ssen, wenn Beschwerden bei ihr eingehen. Dies verkennt ihre rechtliche Verpflichtung grundlegend, sich vor Aufstellung der Sammelcontainer zu vergewissern, dass diese rechtm&#228;&#223;ig erfolgt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2015 - 20 A 885/14 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund das zus&#228;tzliche Vorbringen der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung und die Frage, ob dieses &#8222;neue&#8220; Vorbringen im Beschwerdeverfahren ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig ist. Denn die Annahme der Unzuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin ergibt sich bereits aus den obigen Ausf&#252;hrungen. Sowohl der Umstand, dass der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Februar 2016 das ausgestellte Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb entzogen worden ist, als auch die mit der Beschwerdeerwiderung dargelegten derzeitigen Containerstandpl&#228;tze im Stadtgebiet der Antragsgegnerin best&#228;tigen die Annahme der Unzuverl&#228;ssigkeit lediglich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragstellerin schlie&#223;lich vortr&#228;gt, dass der Untersagungsbescheid schon deshalb fehlerhaft sei, weil die Antragsgegnerin die m&#246;gliche Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen als milderes Mittel unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkten nicht in Erw&#228;gung gezogen habe, f&#252;hrt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zust&#228;ndige Beh&#246;rde hat die Durchf&#252;hrung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit des Anzeigenden oder der f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Bei Erf&#252;llung der tatbestandlichen Voraussetzungen ist der Antragsgegnerin danach kein Ermessen einger&#228;umt. Im &#220;brigen ist die Untersagungsanordnung voraussichtlich nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Ihr Geltungsbereich beschr&#228;nkt sich in r&#228;umlicher Hinsicht auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin, d. h. gewerbliche Sammlungen der Antragstellerin anderenorts sind nicht betroffen. &#220;berdies steht es der Antragstellerin frei, die genannten Zuverl&#228;ssigkeitsbedenken auszur&#228;umen - etwa durch Vorlage eines Konzepts, durch welches das ordnungsgem&#228;&#223;e Aufstellen ihrer Sammelcontainer gew&#228;hrleistet wird oder Darlegung eines &#8222;Beschwerdemanagements&#8220; -, um dadurch der Untersagungsanordnung die Grundlage zu entziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.01.2015, a. a. O.). Schlie&#223;lich ist nicht ersichtlich, inwieweit der von der Antragsgegnerin erstrebte Zweck mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erreichen sein sollte; ein diesbez&#252;glicher Vortrag der Antragstellerin fehlt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE160001593&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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