List view for cases

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    "date": "2016-04-22",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten &#8222;Verlegung der B 3 von nord&#246;stlich Celle (B 191) bis s&#252;d&#246;stlich Celle (B 214) - OU Celle - Mittelteil&#8220; vom 30.&#160;November 2011 in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgl&#228;ubiger zuvor Sicherheit in H&#246;he von 110&#160;% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30.&#160;November 2011 in der Gestalt des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015, der den Plan f&#252;r die Verlegung der Bundesstra&#223;e B 3 von nord&#246;stlich Celle (B 191) bis s&#252;d&#246;stlich Celle (B 214) - Ortsumgehung Celle (Mittelteil) - feststellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>In der Innenstadt von Celle treffen mit der B 3 (Hannover - Richtung Hamburg), der B&#160;191 (Celle - Uelzen - Ludwigslust), der B 214 (Nienburg - Braunschweig), der L 180 (Celle - Winsen), der L 282 (Celle - Wittingen) und der L 310 (Celle - Mellendorf) drei Bundes- und drei Landesstra&#223;en zusammen. Sie bilden im Innenstadtbereich einen 8-strahligen Stern, in dessen Zentrum es zu einer Konzentration des Stra&#223;enverkehrs kommt. Die geplante Ortsumgehung Celle soll einer &#246;stlichen und n&#246;rdlichen Umfahrung von Celle dienen. Sie soll in Zukunft die Bundesstra&#223;e B 3 mit den Bundesstra&#223;en B 214 und B&#160;191 sowie der Landesstra&#223;e L&#160;282 verkn&#252;pfen und dazu f&#252;hren, dass dem Innenstadtbereich von Celle Verkehr entzogen wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Erste &#220;berlegungen zu einer Ortsumgehung wurden bereits in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts angestellt. In dem Raumordnungsverfahren f&#252;r die Verlegung der B 3 im Raum Celle / Wathlingen einschlie&#223;lich Ortsumgehung Celle wurden drei Westvarianten (F 1, F 5 und F 6) sowie zwei Ostvarianten (F 11 mit der stadtn&#228;heren und F&#160;8 mit einer stadtferneren Querung der Allerniederung) mit drei Untervarianten zur Variante F 11 (TL = Tunnel lang, TK = Tunnel kurz und B = Br&#252;cke) untersucht. Das Raumordnungsverfahren wurde am 20. Dezember 1994 mit der landesplanerischen Feststellung f&#252;r die Variante 11 mit Tunnel abgeschlossen. Das Bundesministerium f&#252;r Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmte am 15. Januar 1998 die Variante 11 mit Br&#252;cke als die weiter zu beplanende Linie. In der Folgezeit wurden - aufgrund der Meldung eines Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Gebietes im Bereich der Allerquerung - weitere Varianten gepr&#252;ft. Als Folge dessen wurde die Linienbestimmung am 23.&#160;Oktober 2002 teilweise - f&#252;r den Mittelteil - aufgehoben. Unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Vorgaben wurde im Rahmen der Feintrassierung die Variante 8&#160;N erarbeitet. Die Raumordnungsbeh&#246;rde erkl&#228;rte hierzu, dass die Feinvariante 8 N eine unter Naturgesichtspunkten optimierte Untervariante der im Raumordnungsverfahren &#252;berpr&#252;ften Feinvariante 8 sei; sie k&#246;nne damit als im Raumordnungsverfahren hinreichend ber&#252;cksichtigt gelten. Die Gesamtbauma&#223;nahme ist im Bundesverkehrswegeplan 2003 sowie im geltenden Bedarfsplan f&#252;r die Bundesfernstra&#223;en im vordringlichen Bedarf ausgewiesen. Nach der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans zu &#167; 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstra&#223;enausbaugesetzes (FStrAbG) verl&#228;uft die Trasse &#246;stlich von Celle.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss planfestgestellte Mittelteil der Ortsumgehung Celle ist der dritte Teil der Gesamtplanung mit der &#246;stlichen Linienvariante 8 N. Bereits planfestgestellt und gebaut sind der 1. Bauabschnitt von s&#252;dlich Celle (B 3 alt) bis n&#246;rdlich Ehlershausen und der 2.&#160;Bauabschnitt von s&#252;d&#246;stlich Celle (B&#160;214) bis s&#252;dlich Celle (B 3 alt). Der Mittelteil umfasst die Verlegung der B 3 von nord&#246;stlich Celle (B 191) bis s&#252;d&#246;stlich Celle (B&#160;214) - Bau-km 23+340 (B 214) bis Bau-km 28+645 (B 191) -. Die Baul&#228;nge betr&#228;gt 5,305 km. Die geplante Trasse des Mittelteils beginnt im S&#252;den am Knotenpunkt der neuen B 3 mit der B 214. Sie verl&#228;uft zun&#228;chst in nord&#246;stlicher Richtung und quert im Westen von Altencelle die Kreisstra&#223;e K&#160;74. Im weiteren Verlauf quert sie die Allerniederung, in deren Bereich eine Flutmulde angelegt werden soll. Die geplante Trasse verl&#228;uft sodann im Bereich des Waldgebietes Finkenherd in n&#246;rdlicher Richtung parallel zur K 74, die zu einem Wirtschaftsweg zur&#252;ckgebaut werden soll. An der Querspange zur L 282 (Wittinger Stra&#223;e) schwenkt die Trasse in nordwestliche Richtung und quert im Bereich von Lachtehausen zun&#228;chst die Lachteniederung und sodann den Freitagsgraben. Sie endet am Knotenpunkt der B&#160;3 neu mit der B 191 (L&#252;neburger Heerstra&#223;e) westlich von Altenhagen. F&#252;r die Verlegung ist ein Neubau vorgesehen, der in vielen Abschnitten auf Gel&#228;ndeniveau durchgef&#252;hrt werden soll. Im Bereich von Unter- und &#220;berf&#252;hrungen sind Dammsch&#252;ttungen erforderlich. Von Bau-km 27+800 bis Bau-km 28+645 verl&#228;uft die geplante Trasse im Einschnitt. Die Aller und die Lachte sollen mittels besonders langer und hoher gest&#228;nderter Br&#252;cken &#252;berbr&#252;ckt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden sich die FFH-Gebiete Nr. 86 &#8222;Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenb&#228;chen)&#8220; (DE 3127-331) und Nr. 90 &#8222;Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker&#8220; (DE 3021-331), die Naturschutzgebiete &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; (Verordnung vom 15. August 2007) und &#8222;Lachte&#8220; (Verordnung vom 27. M&#228;rz 2009) sowie die Landschaftsschutzgebiete &#8222;Oberes Allertal&#8220; (LSG CE-S&#160;5) und &#8222;Vogelschutzgeh&#246;lz Matthieshagen&#8220; (LSG CE-S 2).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte leitete das Planfeststellungsverfahren f&#252;r den Mittelteil der Ortsumgehung Celle am 06. M&#228;rz 2008 ein. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger orts&#252;blicher Bekanntmachung in der Celleschen Zeitung am 15. M&#228;rz 2008 in der Zeit vom 25.&#160;M&#228;rz 2008 bis zum 24. April 2008 &#246;ffentlich zur Einsicht bei der Stadt Celle aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne des &#167; 64 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des &#167; 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), erhob mit Schreiben vom 07. Mai 2008, eingegangen am 08. Mai 2008, eine Vielzahl von Einwendungen. Im Kern machte er geltend, die geplante Trassenf&#252;hrung sei mit dem europ&#228;ischen Naturschutzrecht unvereinbar, weil das Vorhaben zu erheblichen Beeintr&#228;chtigungen der FFH-Gebiete f&#252;hre und gegen artenschutzrechtliche Verbote versto&#223;e. Der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung und dem Artenschutzbeitrag hafteten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite an. Dies gelte insbesondere f&#252;r die artenschutzrechtliche Betrachtung der Vogelarten im Planungsraum und f&#252;r die Fledermausuntersuchung. Durch die massiv trennende Trasse komme es zu Barrierewirkungen und damit zu einer Beeintr&#228;chtigung der Erhaltungsziele der durch das Vorhaben betroffenen Gebiete. Es seien Individuenverluste aufgrund einer Kollision mit dem Stra&#223;enverkehr, dem Br&#252;ckenbauwerk bzw. den Schutzw&#228;nden zu bef&#252;rchten. Zudem komme es zu betriebsbedingten Beeintr&#228;chtigungen durch verkehrsbedingte Schall- und Lichtimmissionen. Die FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung erbringe nicht den Nachweis, dass eine Beeintr&#228;chtigung von Erhaltungszielen der FFH-Gebiete durch die von Verkehrsabgasen ausgehende Belastung durch Stickoxide, Ammoniak, Schwefeldioxid, Feinstaub PM10, Kohlenmonoxid und Ozon ausgeschlossen sei. Im FFH-Gebiet Nr. 90 befinde sich des Weiteren der priorit&#228;re Lebensraumtyp (LRT) 91E0* (Auenw&#228;lder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior); dies mache die Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission notwendig. Durch den Bau der Flutmulde komme es zu einem massiven Eingriff in die begrenzte Gesamtfl&#228;che des Naturschutzgebietes &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220;. Der Planung fehle schlie&#223;lich eine Alternativenpr&#252;fung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Einwendungsschreiben Bezug genommen. Seine Einwendungen vertiefte der Kl&#228;ger mit Schreiben vom 03. August 2008 (Hirschk&#228;fer), 10.&#160;August 2008 (Laubfrosch, Wachtelk&#246;nig, Wei&#223;storch), 20.&#160;August 2008 (Flutmulde), 05.&#160;Februar 2009 (Gr&#252;ne Keiljungfer), 08. Februar 2009 (FFH-Lebensraumtypen), 10. Februar 2009 (schwermetallhaltige B&#246;den) und 12.&#160;Februar 2009 (Hochwasser). Daneben erhob der damalige Verfahrensbevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers, Rechtsanwalt E. F., mit Schreiben vom 08. Mai 2008, eingegangen am selben Tag, ebenfalls Einwendungen f&#252;r den Kl&#228;ger.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Der Plan wurde im Anschluss daran ge&#228;ndert bzw. erg&#228;nzt und aktualisiert. Die Plan&#228;nderung umfasst im Wesentlichen eine ge&#228;nderte Anbindung des Wirtschaftsweges &#8222;Im Bruhle&#8220;, die Neuanlage von Wirtschaftswegen, die Planung eines Rad- und Fu&#223;weges auf der Ostseite der B 3 zwischen dem Fasanenweg und dem Altenh&#228;ger Kirchweg sowie Erg&#228;nzungen der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung und Aktualisierungen der Unterlagen zur Bestandsbeschreibung von Umwelt, Natur und Landschaft, des landschaftspflegerischen Begleitplans und des Artenschutzbeitrags. Die ge&#228;nderten Unterlagen lagen nach vorheriger orts&#252;blicher Bekanntmachung in der Celleschen Zeitung am 17.&#160;November 2009 in der Zeit vom 23. November 2009 bis zum 22. Dezember 2009 erneut &#246;ffentlich zur Einsicht bei der Stadt Celle aus (erste erg&#228;nzende Anh&#246;rung).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger erhob mit zwei Schreiben vom 05. Januar 2010, eingegangen jeweils am selben Tag, umfangreiche Einwendungen und &#252;bersandte eine tabellarische Bewertung des Artenvorkommens. Er r&#252;gte erneut die seiner Meinung nach bestehenden Erfassungs- und Bewertungsdefizite, insbesondere die Methodik der Bestandserfassung betreffend die V&#246;gel, Flederm&#228;use und Amphibien. Er machte M&#228;ngel der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung - insbesondere betreffend den LRT 91E0* und den LRT 91F0 (Hartholzauenw&#228;lder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior) - geltend. F&#252;r die betroffenen Naturschutzgebiete seien der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung die in der jeweiligen Verordnung festgelegten Erhaltungsziele und Schutzbestimmungen zugrunde zu legen. Bagatellschwellen seien willk&#252;rlich und fehlerhaft angewandt worden. Es komme zu einer unvollst&#228;ndigen Ber&#252;cksichtigung und Bagatellisierung von Beeintr&#228;chtigungen, insbesondere durch stra&#223;enbedingte Immissionen. Es liege eine unzureichende Bearbeitung des gesetzlichen Artenschutzes vor, insbesondere betreffend die sog. CEF-Ma&#223;nahmen (continuous ecological functionality-measures) und die St&#246;rwirkungen der Stra&#223;e. Die vorhabenbezogenen Ma&#223;nahmen zur Schadensbegrenzung seien ungeeignet die negativen Projektwirkungen zu kompensieren. Schlie&#223;lich sei die Alternativenpr&#252;fung mangelhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einwendungsschreiben Bezug genommen. Seine Einwendungen vertiefte der Kl&#228;ger mit Schreiben vom 10. Januar 2010 (Alternativenpr&#252;fung), 04. Februar 2010 (Rastv&#246;gel), 13. April 2010 (Br&#252;ckenbauwerk), 14. April 2010 (Biber) und 15. April 2010 (Variantenpr&#252;fung). Daneben erhob der damalige Verfahrensbevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers, Rechtsanwalt E. F., mit Schreiben vom 05.&#160;Januar 2010, eingegangen am selben Tag, ebenfalls Einwendungen f&#252;r den Kl&#228;ger.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Am 08. und 09. April 2010 fand ein Er&#246;rterungstermin in Celle statt, in dem die Pl&#228;ne und die erhobenen Einwendungen er&#246;rtert wurden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Danach wurde der Plan nochmals ge&#228;ndert und wurde wiederum erg&#228;nzt und aktualisiert. Die Plan&#228;nderung umfasst eine Erg&#228;nzung der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung einschlie&#223;lich einer FFH-Abweichungspr&#252;fung, eine Aktualisierung des Luftschadstoffgutachtens, eine Erg&#228;nzung der landschaftspflegerischen Ma&#223;nahmenkartei sowie eine &#196;nderung der Grunderwerbspl&#228;ne, die jedoch ausschlie&#223;lich Fl&#228;chen der Stadt Celle betrifft. Die ge&#228;nderten Planunterlagen lagen nach vorheriger orts&#252;blicher Bekanntmachung in der Celleschen Zeitung am 04. Juni 2011 in der Zeit vom 07. Juni 2011 bis zum 06. Juli 2011 abermals &#246;ffentlich zur Einsicht bei der Stadt Celle aus (zweite erg&#228;nzende Anh&#246;rung).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger erhob mit Schreiben vom 20. Juli 2011, eingegangen am selben Tag, Einwendungen. Er machte insbesondere M&#228;ngel am Luftschadstoffgutachten und an der Beurteilung der Stickstoffeintr&#228;ge geltend und r&#252;gte das vorgesehene &#8222;Risikomanagement&#8220; als ungeeignet. Die &#252;berarbeitete FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung sei nach wie vor fehlerhaft: Als Ma&#223;stab f&#252;r die Pr&#252;fung sei das absolute Verschlechterungsverbot der Naturschutzgebietsverordnung in Bezug auf die dort formulierten Erhaltungsziele heranzuziehen und dieses Verbot sehe keinerlei Erheblichkeits- und/oder Bagatellschwellen vor. Die FFH-Alternativenpr&#252;fung und die Angaben zu den zwingenden Gr&#252;nden des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses seien mangelhaft. Das besondere Gewicht eines priorit&#228;ren Lebensraumtyps werde missachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Einwendungsschreiben Bezug genommen. Daneben erhob der damalige Verfahrensbevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers, Rechtsanwalt E. F., mit Schreiben vom 20.&#160;Juli 2011 und 19. August 2011 ebenfalls Einwendungen f&#252;r den Kl&#228;ger.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 den Plan f&#252;r die Verlegung der Bundesstra&#223;e B 3 von nord&#246;stlich Celle (B 191) bis s&#252;d&#246;stlich Celle (B 214) - Ortsumgehung Celle (Mittelteil) - fest. Sie behandelte die Bedenken und Anregungen des Kl&#228;gers im Einzelnen, folgte ihnen aber nicht. In dem Planfeststellungsbeschluss wird davon ausgegangen, dass (m&#246;gliche) erhebliche Beeintr&#228;chtigungen in Bezug auf die LRT-Schutzziele und die Arten-Schutzziele des FFH-Gebiets Nr.&#160;86 nicht h&#228;tten festgestellt werden k&#246;nnen. Hinsichtlich des FFH-Gebiets Nr. 90 gelte folgendes: Durch den direkten Fl&#228;chenentzug komme es nicht zu erheblichen Beeintr&#228;chtigungen der Erhaltungsziele. Der Umfang der Fl&#228;chenverluste betreffend den LRT 91E0* und den LRT 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe) liege weit unter den Orientierungswerten des Bundesamtes f&#252;r Naturschutz f&#252;r erhebliche Beeintr&#228;chtigungen durch Fl&#228;cheninanspruchnahme (&gt;&#160;1&#160;% der Gesamtfl&#228;che des LRT im Gebiet). Bei dem LRT 91F0 handele es sich nicht um ein signifikantes Vorkommen. Hinsichtlich der Beeintr&#228;chtigungen durch Schad-stoffeintr&#228;ge sei festzustellen, dass der LRT 91E0* gegen&#252;ber Stickstoffeintr&#228;gen unempfindlich sei. Es werde jedoch ein Risikomanagement eingerichtet (Ma&#223;nahme S&#160;49). Hinsichtlich des LRT&#160;4030 (Trockene europ&#228;ische Heiden) und des LRT 6510 (Magere Flachland-M&#228;hwiesen) werde durch planfestgestellte Pflegema&#223;nahmen (Ma&#223;nahmen S 45 und S 46) sowie ein zus&#228;tzliches Risikomanagement (Ma&#223;nahmen S 47 und S 48) sichergestellt, dass die betriebsbedingte Beeintr&#228;chtigung unterhalb der Erheblichkeitsschwelle verbleibe. Der LRT 9160 (Subatlantischer oder mitteleurop&#228;ischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald) sei im festgestellten Bereich nicht Bestandteil der schutzgebietsbezogenen Erhaltungsziele. Einzig der betriebsbedingte Eintrag von Stickstoffverbindungen in Waldbest&#228;nde des LRT 9190 (Alte bodensaure Eichenw&#228;lder auf Sandebenen mit Quercus robur) auf 14.205 m&#178; Fl&#228;che f&#252;hre zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets Nr. 90. Deshalb sei das Vorhaben als schutzgebietsunvertr&#228;glich zwar grunds&#228;tzlich unzul&#228;ssig, &#167;&#160;34 Abs. 2 BNatSchG. Es seien aber die Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung im Ausnahmewege gem&#228;&#223; &#167;&#160;34 Abs. 3 BNatSchG erf&#252;llt. Als Koh&#228;renzma&#223;nahme werde die Umwandlung eines Kiefern- und Fichtenforstes auf einer Fl&#228;che von 14.205 m&#178; in einen Eichen-Mischwald (Ma&#223;nahme A 50) planfestgestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Amtsblatt f&#252;r den Landkreis Celle am 30.&#160;Dezember 2011 und in der Celleschen Zeitung am 02.&#160;Januar 2012 bekanntgemacht. Er lag in der Stadt Celle vom 05. Januar 2012 bis zum 18.&#160;Januar 2012 zur Einsicht aus. Dem damaligen Verfahrensbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers, Rechtsanwalt E. F., wurde der Planfeststellungsbeschluss am 09. Januar 2012 zugestellt, dem Kl&#228;ger selbst ein weiteres Mal am 11. Januar 2012.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat am 09. Februar 2012 Klage erhoben (Az.: 7 KS 31/12) und diese mit Schriftsatz vom 22. M&#228;rz 2012 begr&#252;ndet. Er hat zudem am 13. Februar 2012 einen Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 7 MS 33/12).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2012 (Az.: 7 MS 33/12) die aufschiebende Wirkung der Klage des Kl&#228;gers gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. November 2011 mit der Ma&#223;gabe angeordnet, dass von der aufschiebenden Wirkung die CEF-Ma&#223;nahmen A 11, A 22 und A 41 ausgenommen werden, die in der dem Beschluss beigef&#252;gten zweiseitigen Anlage &#8222;B 3 OU Celle, Mittelteil, 3.&#160;Bauabschnitt&#8220; beschrieben sind. Zur Begr&#252;ndung hat er ausgef&#252;hrt, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache offen sei. Es stellten sich zahlreiche komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen, die den gemeinschaftsrechtlich veranlassten Gebiets- und Artenschutz betr&#228;fen. Es entspreche einer angemessenen Interessenabw&#228;gung, die Schaffung vollendeter Tatsachen vorl&#228;ufig zu verhindern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Nach der Ank&#252;ndigung der Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss einer erneuten &#220;berpr&#252;fung unterziehen zu wollen, ist mit Beschluss des Senats vom 24. April 2013 auf &#252;bereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Klageverfahrens (Az.: 7 KS 31/12) angeordnet worden. Der Vorhabentr&#228;ger und die Beklagte haben in der Folgezeit nochmals die zu erwartenden vorhabenbedingten Stickstoffeintr&#228;ge sowie eventuelle Barrierewirkungen der geplanten Br&#252;ckenbauwerke &#252;ber die Aller und die Lachte untersucht. Zur Aktualisierung der Pr&#252;fung der Gebietsvertr&#228;glichkeit vorhabenbedingter Stickstoffeintr&#228;ge ist eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung eingeholt worden (Prognose 2025). Darauf aufsetzend ist der vorhabenbedingte Stickstoffeintrag ebenso wie die &#220;berflutungsh&#228;ufigkeit der betroffenen Fl&#228;chen ermittelt und schlie&#223;lich einer FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung durch ein fachkundiges Gutachterb&#252;ro zugef&#252;hrt worden. Au&#223;erdem ist eine faunistische Nachuntersuchung bez&#252;glich Rastv&#246;gel, Flederm&#228;use, Libellen, Fische und Rundm&#228;uler erfolgt. Die Ergebnisse der Untersuchungen haben zu geringf&#252;gigen Modifikationen an den dem Vorhaben beigegebenen naturschutzfachlichen Ma&#223;nahmen gef&#252;hrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 hat die Beklagte die betroffenen Beh&#246;rden und sonstige Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange sowie die in Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen aufgefordert, bis zum 30. Juli 2014 zu den ge&#228;nderten bzw. erg&#228;nzten Planunterlagen Stellung zu nehmen (dritte erg&#228;nzende Anh&#246;rung). Der Kl&#228;ger hat mit Schreiben vom 30. Juni 2014 in der korrigierten Fassung vom 03. Juli 2014 und mit Schreiben vom 28. Juli 2014 in der korrigierten Fassung vom 06. August 2014 Einwendungen erhoben. Er lehne das Vorhaben nach wie vor ab. Die Kritik beziehe sich auf die vom Vorhabentr&#228;ger vorgelegte aktualisierte Verkehrsprognose, die erg&#228;nzende FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung und die artenschutzrechtliche Untersuchung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Am 02. Februar 2015 ist ein &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss ergangen. Er l&#228;sst den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 unber&#252;hrt, soweit nicht von diesem abweichende Festsetzungen getroffen werden. Der ge&#228;nderte Plan umfasst insbesondere zus&#228;tzliche Fledermausschutzma&#223;nahmen (Kollisionsschutzw&#228;nde bzw. -z&#228;une, Schutz- und Leitpflanzungen, Fledermausbr&#252;cken) und ein Risikomanagement betreffend die Gr&#252;ne Keiljungfer (Ma&#223;nahme S 51). An der bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 festgestellten erheblichen Beeintr&#228;chtigung durch Stickstoffeintr&#228;ge einzig des LRT 9190 im FFH-Gebiet Nr.&#160;90 wird festgehalten, allerdings vermindert sich der relative Fl&#228;chenverlust - aufgrund der aktualisierten Untersuchung - von 14.205 m&#178; auf 3.675,7 m&#178;, mit der Folge einer Reduzierung der Koh&#228;renzma&#223;nahme A 50 (Umwandlung eines Kiefern- und Fichtenforstes in einen Eichen-Mischwald). Ersatzlos gestrichen werden die urspr&#252;nglich zugunsten des LRT 4030 und des LRT 6510 festgestellten Schutzma&#223;ma&#223;nahmen S 45 und S 46: Die vorhabenbedingten zus&#228;tzlichen Stickstoffeintr&#228;ge blieben nach der aktualisierten Untersuchung unter dem Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a. Die Beklagte hat in dem &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss die geltend gemachten Bedenken und Anregungen des Kl&#228;gers behandelt, ist ihnen aber nicht gefolgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss ist in der Celleschen Zeitung und im Internet am 09. Februar 2015 und im Amtsblatt f&#252;r den Landkreis Celle am 10. Februar 2015 bekanntgemacht worden. Er hat in der Stadt Celle vom 19. Februar 2015 bis zum 04.&#160;M&#228;rz 2015 zur Einsicht ausgelegen. Dem Kl&#228;ger selbst ist der &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss am 03. Februar 2015 zugestellt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Mit Schriftsatz vom 03. M&#228;rz 2015 hat der Kl&#228;ger - &#8222;losgel&#246;st vom fortdauernden Ruhen des Verfahrens&#8220; - in dem Klageverfahren 7 KS 31/12 seine Klageantr&#228;ge hinsichtlich des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses aktualisiert. Mit Schriftsatz vom 14.&#160;April 2015 hat der Kl&#228;ger sodann f&#246;rmlich beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen, und hat zugleich seine Klagebegr&#252;ndung aktualisiert. Das Klageverfahren ist daraufhin unter dem im Rubrum genannten Aktenzeichen fortgesetzt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung seiner Klage tr&#228;gt der Kl&#228;ger im Wesentlichen vor:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Es liege bereits ein formeller Fehler vor. Er sei in seinen Beteiligungsrechten verletzt worden, indem ihm im Beteiligungsverfahren zum &#196;nderungs- und Erg&#228;nzungsantrag die - mit Fehlern behaftete - Stellungnahme der G. GmbH vom 26. M&#228;rz 2013 nicht zur Verf&#252;gung gestellt worden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Der Planfeststellungsbeschluss leide unabh&#228;ngig davon an materiellen Rechtsfehlern. Dem Planfeststellungsbeschluss fehle - unter Ber&#252;cksichtigung der Fragen des Verkehrsbedarfs - die erforderliche Planrechtfertigung. Die Beklagte k&#246;nne sich nicht auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung berufen; ihr liege die Variante 11 zugrunde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Ger&#252;gt w&#252;rden Verst&#246;&#223;e gegen zwingendes Habitatschutzrecht nach Art. 6 Abs. 2 bis&#160;4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der nat&#252;rlichen Lebensr&#228;ume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) bzw. &#167;&#167; 33, 34 BNatSchG. Der Planfeststellungsbeschluss - auch in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses - r&#228;ume zwar erhebliche Beeintr&#228;chtigungen von Natura 2000-Gebieten ein und trete demzufolge in eine Abweichungspr&#252;fung ein. Er untersch&#228;tze das Ausma&#223; der Beeintr&#228;chtigungen aber deutlich mit der Folge, dass die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auf die durchgef&#252;hrte Abweichungsentscheidung gem&#228;&#223; &#167; 34 Abs. 3 BNatSchG sowie auf die Abw&#228;gungsentscheidung gem&#228;&#223; &#167; 17 Satz 2 Bundesfernstra&#223;engesetz (FStrG) durchschl&#252;gen. Die Fehlerhaftigkeit der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ergebe sich aus dem fachgutachterlichen Beitrag von H. zum Thema &#8222;Beeintr&#228;chtigungen des FFH-Gebiets DE3021331 (Aller mit Barnbruch, untere Leine, untere Oker) durch den Bau der B 3&#8220; (Stand: 20.&#160;M&#228;rz 2012). Dieser werde erg&#228;nzt durch den Beitrag von H. zum Thema &#8222;Beeintr&#228;chtigung von gesch&#252;tzten Arten und Habitaten beim Bau der B 3 (3. Bauabschnitt)&#8220; (Stand: 07. Juli 2012). Grunds&#228;tzliche M&#228;ngel der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung erg&#228;ben sich insbesondere aus den methodischen Defiziten bei der Ermittlung der Schadstoffeintr&#228;ge. Die von der Beklagten angewandten Abschneidewerte und Bagatellschwellen entspr&#228;chen nicht den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Vor- und Hintergrundbelastung sei fehlerhaft ermittelt worden. Auswirkungen auf Entwicklungsm&#246;glichkeiten w&#252;rden ausgeblendet. Es sei festzustellen, dass es durch das Vorhaben zu einer erheblichen Fl&#228;cheninanspruchnahme des priorit&#228;ren LRT&#160;91E0* sowie der LRT 3260 (Fl&#252;sse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion), 6430, 6510, 9190 und 91F0 komme. Durch Verl&#228;rmung, Schadstoffeintrag, Lichteinwirkung sowie Zerschneidungswirkungen komme es zu erheblichen Verschlechterungen der Lebensraumqualit&#228;ten in den LRT&#160;91E0*, 2310 (Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista), 2330 (D&#252;nen mit offenen Grasfl&#228;chen mit Corynephorus und Agrostis), 3150 (Nat&#252;rliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions), 3260, 4030, 6510, 9190 und 91F0. Daneben w&#252;rden Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie erheblich beeintr&#228;chtigt. Betroffen seien der Fischotter, die Bechstein- und Teichfledermaus sowie das Gro&#223;e Mausohr, der Steinbei&#223;er, der Schlammpeitzger und der Bitterling. Hinsichtlich der Gr&#252;nen Keiljungfer belege die Anordnung des Risikomanagements (Ma&#223;nahme S 51) den fehlenden wissenschaftlichen Kenntnisstand; Beeintr&#228;chtigungen k&#246;nnten nicht mit der hinreichenden Gewissheit ausgeschlossen werden. Notwendige Erhebungen w&#252;rden in ein Risikomanagement au&#223;erhalb des Genehmigungsverfahrens verlagert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Im Rahmen der Abweichungspr&#252;fung seien keine zwingenden Gr&#252;nde des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses gem&#228;&#223; &#167; 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG zu erkennen. Unabh&#228;ngig davon, dass aufgrund der Betroffenheit eines priorit&#228;ren Lebensraumtyps gem&#228;&#223; &#167; 34 Abs. 4 BNatSchG eine vorherige Beteiligung der Europ&#228;ischen Kommission erforderlich gewesen w&#228;re, &#252;bersch&#228;tze die Beklagte die f&#252;r das Vorhaben streitenden verkehrlichen Belange. Zun&#228;chst wiesen sowohl die Verkehrsuntersuchung des B&#252;ros I. aus dem Jahr 2008 als auch die dem &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung des B&#252;ros I. aus dem Jahr 2012 methodische M&#228;ngel auf. Die Beklagte habe ihr veraltetes Verkehrsmodell aus dem Jahr 1998 lediglich &#252;ber einzelne Verkehrserhebungsdaten erg&#228;nzt, jedoch ver&#228;nderte wesentliche Einflussgr&#246;&#223;en ignoriert. Dazu z&#228;hle die Sperrung f&#252;r den Lkw-Verkehr im innerst&#228;dtischen Bereich. Unabh&#228;ngig davon k&#246;nnten im Rahmen der Abweichungspr&#252;fung nur diejenigen verkehrlichen Vorteile relevant sein, die zielkonform im Sinne des &#167; 1 Abs. 1 FStrG seien, d. h. der weitr&#228;umige Verkehr m&#252;sse &#252;berwiegen. Dies sei aufgrund der marginalen Durchgangsverkehre nicht der Fall. Des Weiteren sei die Verkehrssituation in Celle zwar verbesserungsf&#228;hig, aber nicht dramatisch. Insoweit komme es nicht auf die gesetzliche Bedarfsfestlegung, sondern auf das tats&#228;chliche Gewicht der verkehrlichen Belange an. Eine von der Beklagten angenommene Erh&#246;hung der Verkehrssicherheit sei nicht belegt. Die Entlastungspotentiale einer Ostumfahrung seien zudem relativ unbedeutend. Die Beklagte &#252;bersch&#228;tze die Schwerlastverkehrsanteile in der Innenstadt erheblich und in der Folge auch die erzielbaren Entlastungseffekte. Schlie&#223;lich seien nennenswerte Verkehrsverbesserungspotentiale unabh&#228;ngig von der vollst&#228;ndigen Realisierung der Ostumfahrung vorhanden. Daneben liege der Abweichungspr&#252;fung eine fehlerhafte Alternativenpr&#252;fung gem&#228;&#223; &#167;&#160;34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zugrunde. Zun&#228;chst handele es sich bei den Westvarianten nicht um ein &#8222;aliud&#8220;, welches nicht zu pr&#252;fen sei. Es spreche nichts f&#252;r die Annahme, dass die Westvarianten das planerische Hauptziel der Planung vollst&#228;ndig verfehlten. Der zeichnerischen Darstellung im Bedarfsplan &#246;stlich von Celle komme keine derart weitreichende Wirkung zu. Die Beklagte habe daher keine hinreichende inhaltliche Pr&#252;fung m&#246;glicher Alternativen, insbesondere von Westvarianten vorgenommen. Zuletzt sei die Abweichungspr&#252;fung auch deshalb fehlerhaft, weil die festgesetzten Ma&#223;nahmen zur Sicherung der Koh&#228;renz des Netzes Natura 2000 ungeeignet seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Der Planfeststellungsbeschluss versto&#223;e gegen die rechtlichen Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts. Dies ergebe sich aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme von H. vom 21. M&#228;rz 2012 mit dem Titel &#8222;Bewertung des besonderen Artenschutzes beim Bau der B 3, 3. Abschnitt&#8220;, aus dem Beitrag von H. zum Thema &#8222;Beeintr&#228;chtigung von gesch&#252;tzten Arten und Habitaten beim Bau der B 3 (3. Bauabschnitt)&#8220; (Stand: 07. Juli 2012), aus dem Fachgutachten von H. mit dem Titel &#8222;Quantifizierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbest&#228;nde und Kompensationsdefizite beim Bau der B 3 neu (Ortsumgehung Celle) am Beispiel der Brutv&#246;gel&#8220; (Stand: 30. April 2015) sowie der fachgutachterlichen Stellungnahme von H. &#8222;Artenschutzrechtliche Betroffenheiten von Brut- und Gastvogelarten durch den Bau der B 3 (Allerquerung)&#8220; (Stand: 16. M&#228;rz 2016). Danach sei zun&#228;chst Kritik an der Methodik der Bestandserfassung der Arten zu &#252;ben. Dies betreffe insbesondere die Brutvogel- und die Fledermauserfassungen, die den wissenschaftlichen Standards nicht gen&#252;gten. Es habe nur eine selektive Kartierung der V&#246;gel stattgefunden. F&#252;r die Flederm&#228;use sei keine aussagekr&#228;ftige Raumanalyse durchgef&#252;hrt worden. Im &#220;brigen l&#228;gen Verst&#246;&#223;e gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbest&#228;nde vor. Es komme mit dem Bau der Ortsumgehung sowohl bau- als auch betriebsbedingt zur T&#246;tung von Individuen gesetzlich gesch&#252;tzter Tierarten, &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Von einer direkten baubedingten T&#246;tung seien in den Wintermonaten insbesondere die besonders gesch&#252;tzten Arten aus den Gruppen der Bockk&#228;fer, der Wildbienen und Amphibien (Laubfrosch) betroffen. Auch die baubedingte T&#246;tung der Vogelarten Waldkauz und Fichtenkreuzschnabel sowie von Flederm&#228;usen sei nicht auszuschlie&#223;en. Durch den Betrieb der Stra&#223;e komme es f&#252;r eine Vielzahl von Vogel-, Fledermaus- und Libellenarten (Gr&#252;ne Keiljungfer) zu einer signifikanten Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos bei der Querung der Stra&#223;e. Insbesondere die zugunsten der Flederm&#228;use festgesetzten Schutzma&#223;nahmen k&#246;nnten nicht als wissenschaftlich hinreichend gesichert eingestuft werden; das Risikomanagement f&#252;r das Braune Langohr sei unzureichend. Mit dem Bau der Stra&#223;e sei betriebsbedingt des Weiteren eine vielf&#228;ltige St&#246;rung europ&#228;ischer Vogelarten und der im Gebiet nachgewiesenen Flederm&#228;use zu erwarten, die als erheblich bewertet werden m&#252;sse, &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Schlie&#223;lich komme es mit dem Bau der Ortsumgehung zur Zerst&#246;rung von gesetzlich gesch&#252;tzten Lebensst&#228;tten, &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Es seien regelm&#228;&#223;ig besetzte Reviere von Kleinv&#246;geln zu ber&#252;cksichtigen, die von der Stra&#223;e zentral getroffen w&#252;rden, sowie die Baumh&#246;hlen im Waldgebiet Finkenherd. Die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ma&#223;nahmen seien ungeeignet bzw. unzureichend als vorgezogene Ausgleichsma&#223;nahmen nach &#167;&#160;44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG. Es bestehe ein Kompensationsdefizit.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Es liege ein Versto&#223; gegen die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem&#228;&#223; &#167; 15 BNatSchG vor. Die Beklagte habe das Ausma&#223; der bau-, anlage- und betriebsbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft verkannt. Damit bleibe auch das Ausma&#223; der Kompensationsma&#223;nahmen hinter dem Gebotenen zur&#252;ck. Die Beklagte w&#228;ge die nicht kompensierbaren Beeintr&#228;chtigungen im Rahmen des &#167; 15 Abs.&#160;5 BNatSchG zwar ab, reduziere das Integrit&#228;tsinteresse aber darauf, dass das FFH-Gebiet Nr. 90 von erheblichen Beeintr&#228;chtigungen verschont bleibe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Die von der Beklagten erteilte Befreiung von den Verboten der Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; sei rechtswidrig. Sie hebe allein auf die habitatschutzrechtlichen Aspekte der Verordnung ab, klammere deren dar&#252;ber hinausgehende Schutzzwecke aber aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Es liege ein Versto&#223; gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie vor. Die Beklagte habe es vers&#228;umt, die im Vorfeld n&#246;tigen Bewertungen des Ist-Zustandes aller potenziell negativ betroffenen Qualit&#228;tskomponenten des betroffenen Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpers bzw. Grundwasserk&#246;rpers vorzunehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich sei das Abw&#228;gungsgebot aus &#167;&#160;17 Satz 2 FStrG verletzt. Die Behandlung der Belange von Natur und Landschaft erweise sich als m&#228;ngelbehaftet. Hinsichtlich der in den Planfeststellungsunterlagen nicht erw&#228;hnten, trassennahen Biogasanlage des Herrn J. in K. liege ein Abw&#228;gungsdefizit vor; das Konfliktminimierungsgebot werde missachtet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten &#8222;Verlegung der B 3 von nord&#246;stlich Celle (B 191) bis s&#252;d&#246;stlich Celle (B 214) - OU Celle - Mittelteil&#8220; vom 30. November 2011 in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015 aufzuheben,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">hilfsweise, den vorbezeichneten Planfeststellungsbeschluss f&#252;r rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erkl&#228;ren,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Tr&#228;ger des Vorhabens jeweils geeignete Vorkehrungen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzugeben, die zur Vermeidung bzw. zur Kompensation nachteiliger Wirkungen aus dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auf die Umwelt erforderlich sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die Klage einschlie&#223;lich der Hilfsantr&#228;ge abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Sie erwidert:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Es liege kein Verfahrensfehler vor. Der Kl&#228;ger sei nicht in seinen Beteiligungsrechten verletzt worden. Bei der Stellungnahme der G. GmbH vom 26.&#160;M&#228;rz 2013 handele es sich nicht um ein &#8222;einschl&#228;giges Sachverst&#228;ndigengutachten&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Die Planrechtfertigung ergebe sich aus &#167; 1 Abs. 2 FStrAbG. Die Feststellung, dass ein Bedarf gegeben sei, sei f&#252;r die Planfeststellung gem&#228;&#223; &#167; 17 FStrG verbindlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Verst&#246;&#223;e gegen zwingendes Habitatschutzrecht l&#228;gen nicht vor. Die FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung weise keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auf. Insbesondere die Ermittlung der Schadstoffbelastung sei nicht zu beanstanden. Die im Rahmen des erg&#228;nzenden Planfeststellungsverfahrens durchgef&#252;hrte &#220;berarbeitung orientiere sich strikt an dem von Balla et al. vorgelegten Bericht &#8222;Untersuchung und Bewertung von stra&#223;enverkehrsbedingten N&#228;hrstoffeintr&#228;gen in empfindliche Biotope&#8220; (2013); es handele sich um die besten wissenschaftlichen Kenntnisse. Die vom Kl&#228;ger kritisierten Abschneidewerte und Bagatellschwellen seien - auch vom Bundesverwaltungsgericht - anerkannt. Der UBA-Datensatz bilde die Vorbelastung hinreichend ab und stelle den derzeit besten wissenschaftlichen Kenntnisstand dar. Erg&#228;nzend k&#246;nne hierzu auf die Stellungnahme von L. vom 05. August 2015 verwiesen werden. Die Auswirkungen durch betriebsbedingte Schall- und Lichtemissionen seien f&#252;r alle wertgebenden Brutv&#246;gel unter Beachtung der kritischen Schallpegel und Effektdistanzen ermittelt worden. Zerschneidungseffekte seien erkannt und Ma&#223;nahmen zur Schadensbegrenzung ergriffen worden. Es obliege den Mitgliedstaaten, etwaige Entwicklungsma&#223;nahmen zu definieren. Es sei festzustellen, dass einzig der Eintrag von Stickstoffverbindungen in Waldbest&#228;nde des LRT 9190 zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets Nr. 90 f&#252;hre. Hinsichtlich der &#252;brigen Lebensraumtypen komme es weder zu einer erheblichen Fl&#228;cheninanspruchnahme noch zu einer erheblichen Verschlechterung der Lebensraumqualit&#228;ten. Dies gelte insbesondere f&#252;r den priorit&#228;ren LRT 91E0*; die Fl&#228;cheninanspruchnahme sei unter Anwendung der Kriterien von Lambrecht &amp; Trautner (2007) nicht erheblich. Zudem sei dieser Lebensraumtyp in Bereichen, die - wie hier - regelm&#228;&#223;ig &#252;berflutet w&#252;rden, nicht stickstoffempfindlich. Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen von Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie seien nicht gegeben. F&#252;r den Fischotter sei eine Durchwanderung des Trassenbereichs problemlos m&#246;glich. F&#252;r die Flederm&#228;use seien im &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss weitere Schutzma&#223;nahmen vorgesehen. F&#252;r die betroffenen Fischarten stelle die Verschattung eines kurzen Abschnitts des Gew&#228;sserlaufs keine erhebliche Beeintr&#228;chtigung dar; zudem best&#252;nden wirksame Schutzvorkehrungen vor die Wasserqualit&#228;t belastenden Schadstoffeintr&#228;gen. Hinsichtlich der Gr&#252;nen Keiljungfer k&#246;nne nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand davon ausgegangen werden, dass sie die Br&#252;ckenbauwerke unterfliegen werde; das Monitoring, das bereits vor Inverkehrnahme der Stra&#223;e erfolgen werde, sehe weitere Untersuchen vor, wenn es wider Erwarten zum &#220;berfliegen der Br&#252;cke kommen sollte. Erg&#228;nzende Schutzma&#223;nahmen w&#228;ren sodann m&#246;glich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Die durchgef&#252;hrte Abweichungspr&#252;fung sei nicht zu beanstanden. Da priorit&#228;re Arten oder Lebensraumtypen durch das Vorhaben nicht erheblich beeintr&#228;chtigt w&#252;rden, habe es keiner Stellungnahme der Europ&#228;ischen Kommission bedurft. Das Projekt sei aus zwingenden Gr&#252;nden des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses notwendig, &#167; 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Das Gewicht der verkehrlichen Belange werde von ihr nicht &#252;bersch&#228;tzt. Sowohl die Verkehrsuntersuchung der Ing. Gesellschaft I. vom Januar 2008 als auch die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2012 seien nach dem anerkannten Stand der Technik mit dem Programmsystem VISUM durchgef&#252;hrt worden. Die Untersuchungen bauten auf dem Verkehrsmodell aus dem Jahr 1998 auf; relevante Strukturver&#228;nderungen seien ber&#252;cksichtigt und die Verkehrsbeziehungen angepasst worden. Im &#220;brigen gelte Folgendes: Die Ortsumgehung diene der Aufnahme des weitr&#228;umigen Verkehrs bzw. sei diesem zu dienen bestimmt. Dazu z&#228;hle nicht nur der Durchgangsverkehr, sondern auch derjenige Ziel- und Quellverkehr, der weitr&#228;umige Fahrten starte oder beende. Die Verkehrssituation in Celle k&#246;nne sehr wohl als dramatisch bezeichnet werden, da die gesamten Verkehrsmengen auf die Nutzung angebauter Stra&#223;en angewiesen seien. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung k&#246;nne insoweit ber&#252;cksichtigt werden. Zudem sei nach allen Erfahrungen eine Reduzierung des Unfallrisikos zu erwarten. Die Be- und Entlastungswirkungen einer Ortsumgehung seien mit Hilfe von Modellrechnungen ermittelt worden. Sie stelle eine geeignete Ma&#223;nahme dar, um vorhandene M&#228;ngel der Verkehrssituation zu beseitigen. Daneben liege eine ordnungsgem&#228;&#223;e Alternativenpr&#252;fung gem&#228;&#223; &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG vor. In seinem Urteil zum 1. Bauabschnitt habe der Senat Westvarianten als nicht-pr&#252;fpflichtiges &#8222;aliud&#8220; eingestuft. Westvarianten k&#246;nnten die Planungsziele nicht in dem Ma&#223;e erreichen wie Ostvarianten. Der Bedarfsplan k&#246;nne auch binden, soweit er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur n&#228;her festlege. Eine Variantenpr&#252;fung habe im &#220;brigen stattgefunden und sei nicht zu beanstanden. Schlie&#223;lich seien die festgesetzten Ma&#223;nahmen zur Koh&#228;renzsicherung geeignet zur Gew&#228;hrleistung des Netzes Natura 2000.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Der Planfeststellungsbeschluss versto&#223;e nicht gegen das besondere Artenschutzrecht. Die einzelnen artbezogenen Erfassungen seien nicht zu beanstanden. Im Zuge des erg&#228;nzenden Planfeststellungsverfahrens sei eine umfassende Fledermaus-Bestandsaufnahme erfolgt. Avifaunistische Daten h&#228;tten bereits vor der Erfassung im Jahr 2006 in gro&#223;em Umfang vorgelegen; eine Abstimmung sei erfolgt. Die Rote Liste-Arten, Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie ausgew&#228;hlte biotopspezifische Arten seien punktgenau erfasst worden, die &#252;brigen Arten ohne spezifische Nistplatztreue halbquantitativ. Verst&#246;&#223;e gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbest&#228;nde l&#228;gen nicht vor. Die vom Kl&#228;ger behaupteten baubedingten T&#246;tungen betr&#228;fen keine europ&#228;isch gesch&#252;tzten Arten. Somit greife der Verbotstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 BNatSchG nicht, da es sich nach &#167; 44 Abs. 5 BNatSchG um einen zul&#228;ssigen Eingriff in Natur und Landschaft handele. Bauzeitenbeschr&#228;nkungen und weitere Vorkehrungen - H&#246;hlenkontrollen bei Flederm&#228;usen - w&#252;rden dar&#252;ber hinaus unn&#246;tige T&#246;tungen soweit wie m&#246;glich vermeiden. Eine signifikante Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos durch den Betrieb der Stra&#223;e f&#252;r Vogel-, Fledermaus- und Libellenarten (Gr&#252;ne Keiljungfer) liege nicht vor. Insbesondere Schutzpflanzungen sowie Schutzw&#228;lle und -w&#228;nde stellten sicher, dass es zu keinen Kollisionsverlusten komme. Hinsichtlich der Schadensbegrenzungsma&#223;nahmen sei der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand herangezogen worden. Die Auswirkungen durch betriebsbedingte Schall- und Lichtemissionen seien f&#252;r alle wertgebenden Brutv&#246;gel unter Beachtung der kritischen Schallpegel und Effektdistanzen nach Garniel et al. (2009a, 2009b) dargelegt worden; die st&#246;rungsbedingten Verluste von Brutpl&#228;tzen der Feldlerche w&#252;rden als Zerst&#246;rung von Lebensst&#228;tten eingestuft und insofern vorgezogene Ausgleichsma&#223;nahmen vorgesehen. Ein Erfassungsdefizit hinsichtlich dauerhaft gesch&#252;tzter Lebensst&#228;tten sei nicht gegeben; es l&#228;gen Angaben zu den Brutpl&#228;tzen/Revierzentren f&#252;r alle Arten vor, die eine enge Nistplatztreue zeigten. F&#252;r Feldv&#246;gel und Flederm&#228;use seien vorgezogene Ausgleichsma&#223;nahmen festgesetzt worden, an deren Wirksamkeit keine Zweifel best&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Der Planfeststellungsbeschluss versto&#223;e nicht gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Alle erheblichen Beeintr&#228;chtigungen und damit alle Eingriffstatbest&#228;nde w&#252;rden vollst&#228;ndig kompensiert. Der Beh&#246;rde komme insoweit hinsichtlich der Bewertung von Eingriff und Kompensation ein Beurteilungsspielraum zu. Eine vorsorgliche Abw&#228;gung im Planfeststellungsbeschluss weise nach, dass selbst bei Zweifeln an einer vollst&#228;ndigen Kompensation der Zulassung des Vorhabens keine H&#252;rden der Eingriffsregelung im Wege st&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Die Befreiung von den Verboten der Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; sei rechtm&#228;&#223;ig. &#167; 5 der Verordnung stelle ausdr&#252;cklich darauf ab, dass eine Befreiung zur Realisierung eines Projekts gew&#228;hrt werden k&#246;nne, wenn es sich nach der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung als mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar erweise oder die Abweichungspr&#252;fung positiv durchlaufe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Es liege kein Versto&#223; gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie vor. Hinsichtlich der Aller und der Lachte, die im Wirkraum des Vorhabens &#252;ber ein Einzugsgebiet von mehr als 10 km&#178; verf&#252;gten, lasse sich erkennen, dass eine vorhabenbedingte Beeintr&#228;chtigung ausgeschlossen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich weise der Planfeststellungsbeschluss keine erheblichen Abw&#228;gungsfehler auf, weder bei der Ermittlung noch bei der Gewichtung der relevanten Belange. Mit der Biogasanlage des Herrn J. in K. setze sich der Planfeststellungsbeschluss - kurz - auseinander; im &#220;brigen sei das Thema in dem Genehmigungsverfahren zur Biogasanlage abgearbeitet worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 7 MS 33/12 und die Beiakten zu diesem und zu dem Verfahren 7 KS 83/13 verwiesen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist zul&#228;ssig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Gegenstand der Klage ist der urspr&#252;ngliche Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. November 2011 in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015. Der erlassene &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss entfaltet nicht selbst&#228;ndig neben dem urspr&#252;nglichen Planfeststellungsbeschluss eine eigene Zulassungs- und Gestaltungswirkung, sondern zielt allein auf die &#196;nderung des bereits festgestellten Planes ab, so dass im Ergebnis nur ein Plan in der durch die &#196;nderungsplanfeststellung erreichten Gestalt entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92). Die Planungsentscheidung ist nur der &#228;u&#223;eren Form nach auf zwei Beschl&#252;sse verteilt; ihrem Inhalt nach handelt es sich insgesamt um eine Planungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 19.11.1992 - 7 L 3817/91 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>A.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist zul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger ist als anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne des &#167; 64 Abs. 1 BNatSchG bzw. des &#167; 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Das planfestgestellte Vorhaben ber&#252;hrt seinen satzungsgem&#228;&#223;en Aufgabenbereich der F&#246;rderung der Ziele des Umweltschutzes und er macht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, widerspricht. Eine Beschr&#228;nkung auf subjektive Rechte besteht nach &#167; 2 Abs. 1 Satz&#160;1 UmwRG (&#8222;ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu m&#252;ssen&#8220;) nicht. Nach der Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (Az.: C-137/14, juris) kommt es f&#252;r die Klagebefugnis auch nicht darauf an, dass der Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 3 UmwRG bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren Einwendungen vorgebracht hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Die einmonatige Klagefrist nach &#167; 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist gewahrt. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 ist dem damaligen Verfahrensbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers, Rechtsanwalt E. F., am 09. Januar 2012 und dem Kl&#228;ger selbst am 11. Januar 2012 zugestellt worden. Die Klageerhebung ist am 09.&#160;Februar 2012 und damit in jedem Fall fristgerecht erfolgt. Auf die im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes (Az.: 7 MS 33/12) thematisierte Frage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kommt es daher im vorliegenden Klageverfahren nicht an. F&#252;r die Einbeziehung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015 in das bereits anh&#228;ngige Klageverfahren, das sich gegen den &#228;nderungsbetroffenen Planfeststellungsbeschluss richtet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klagefrist nach &#167; 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 31.07 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>B.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist teilweise begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. November 2011 in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015 verst&#246;&#223;t in Teilen gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieser Mangel rechtfertigt zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsm&#246;glichkeiten in einem erg&#228;nzenden Verfahren verbleiben, wohl aber die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Im &#220;brigen leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinem formellen oder materiellen Rechtsfehler, den der Kl&#228;ger mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>&#167; 17e Abs. 6 FStrG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses als auch des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 28. Juni 2007 (nunmehr: &#167; 75 Abs. 1a Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -) bestimmt, dass M&#228;ngel bei der Abw&#228;gung der von dem Vorhaben ber&#252;hrten &#246;ffentlichen und privaten Belange nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abw&#228;gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche M&#228;ngel bei der Abw&#228;gung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften f&#252;hren nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planerg&#228;nzung oder durch ein erg&#228;nzendes Verfahren behoben werden k&#246;nnen; die &#167;&#167; 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unber&#252;hrt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Besonderheit des nationalen Planfeststellungsrechts zur Fehlerfolgenregelung davon aus, dass das erkennende Gericht die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Planfeststellungsbeschlusses umfassend pr&#252;fen und in seinem Urteil den Umfang der Rechtswidrigkeit feststellen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 C 6.12 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er leidet nicht an durchgreifenden Verfahrensm&#228;ngeln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger macht geltend, dass er in seinen Mitwirkungsrechten nach &#167; 63 BNatSchG verletzt worden sei. Ihm sei im Beteiligungsverfahren zum &#196;nderungs- und Erg&#228;nzungsantrag die Stellungnahme der G. GmbH vom 26.&#160;M&#228;rz 2013 nicht zur Verf&#252;gung gestellt worden. Es handele sich bei der Stellungnahme der G. GmbH vom 26. M&#228;rz 2013 um ein einschl&#228;giges Sachverst&#228;ndigengutachten im Sinne des &#167; 63 Abs. 1 BNatSchG, das von der Beklagten ihrer Entscheidung zur Abweichungspr&#252;fung nach &#167; 34 Abs. 3 BNatSchG im &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss auch zugrunde gelegt worden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Mit diesem Vortrag macht der Kl&#228;ger nicht zur &#220;berzeugung des Gerichts eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte geltend. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kl&#228;ger die Stellungnahme der G. GmbH vom 26.&#160;M&#228;rz 2013 erst im gerichtlichen Verfahren einsehen konnte. Es bestehen jedoch ernste Zweifel daran, ob es sich bei der Stellungnahme der G. GmbH vom 26.&#160;M&#228;rz 2013 um ein &#8222;einschl&#228;giges Sachverst&#228;ndigengutachten&#8220; im Sinne des &#167;&#160;63 Abs. 1 BNatSchG handelt. Insoweit ist zun&#228;chst zu ber&#252;cksichtigen, dass sich der Anspruch von anerkannten Naturschutzvereinigungen auf Einsichtnahme in Gutachten nur auf solche Gutachten bezieht, die sich unmittelbar auf die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 348). Daran d&#252;rfte es vorliegend fehlen, denn die Stellungnahme der G. GmbH befasst sich ausschlie&#223;lich mit den Auswirkungen der Ortsumgehung im Rahmen des L&#228;rmaktionsplans der Stadt Celle und betrachtet die l&#228;rmbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf die Bev&#246;lkerung. Gesichtspunkte des Naturschutzes und der Landschaftspflege enth&#228;lt die Stellungnahme nicht. Des Weiteren hat die Beklagte die streitige Stellungnahme der G. GmbH ihrer Entscheidung zur Abweichungspr&#252;fung nach &#167;&#160;34 Abs. 3 BNatSchG im &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers nicht - ausdr&#252;cklich - zugrunde gelegt. Die Stellungnahme der G. GmbH vom 26.&#160;M&#228;rz 2013 wird im &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss an keiner Stelle erw&#228;hnt. Sie wird erstmals in dem Schriftsatz des Prozessbevollm&#228;chtigten der Beklagten vom 05.&#160;Oktober 2015 argumentativ herangezogen. Soweit in dem &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abweichungspr&#252;fung ausgef&#252;hrt wird, dass sich durch die Herausnahme eines gro&#223;en Teils des Durchgangsverkehrs aus Celle die verkehrsbedingte Luftschadstoff- und L&#228;rmbelastung der Bev&#246;lkerung mindere, kann diese Annahme bereits auf entsprechende Aussagen zur Ver&#228;nderung der Emissionsbelastung beispielsweise in Kapitel 5 der &#8222;Verkehrsuntersuchung zur B&#160;3 Ortsumgehung Celle - Aktualisierung der Verkehrsprognosen&#8220; der Ingenieurgemeinschaft I. vom Januar 2008 zur&#252;ckgef&#252;hrt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Selbst wenn man eine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Kl&#228;gers unterstellte, f&#252;hrte dieser Verfahrensfehler jedenfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins begr&#252;ndet - entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers - dann nicht den Erfolg der Klage, wenn dem Verein die M&#246;glichkeit der Vereinsklage er&#246;ffnet ist, die eine materiell-rechtliche Pr&#252;fung des Planfeststellungsbeschlusses einschlie&#223;t, und sofern der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 -, NVwZ 2003, 1069; Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ 2002, 1103).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Dem Kl&#228;ger steht ein solches materielles Pr&#252;fungsrecht nach &#167; 64 BNatSchG zu. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben kann. Es besteht nicht die konkrete M&#246;glichkeit, dass der Planfeststellungsbeschluss bei einer rechtzeitigen Beteiligung im Plan&#228;nderungsverfahren anders h&#228;tte ausfallen k&#246;nnen; eine blo&#223; theoretische M&#246;glichkeit reicht daf&#252;r nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.2011 - 9 B 46.11 -, juris). Der Kl&#228;ger macht insoweit geltend, dass er bei einer rechtzeitigen Beteiligung die nun erst m&#246;glichen Einw&#228;nde gegen das Gutachten h&#228;tte vorbringen und so eine Fehlbewertung in der Abweichungspr&#252;fung und Abw&#228;gungsentscheidung h&#228;tte verhindern k&#246;nnen. Damit dringt er nicht durch. Denn die Stellungnahme der G. GmbH vom 26. M&#228;rz 2013 ist nicht zu beanstanden. Die vom Kl&#228;ger geltend gemachten Fehler liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt insoweit zun&#228;chst, dass die Ergebnisse der L&#228;rmuntersuchung fehlerhaft seien, da sie ihrerseits auf der fehlerhaften &#8222;Verkehrsuntersuchung zur Verlegung der B 3 Ortsumgehung Celle - Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung 2008 mit Prognose 2025&#8220; der Ingenieurgemeinschaft I. vom November 2012 beruhten, deren Prognosezahlen einer rechtlichen Kontrolle nicht standhielten. Damit dringt er nicht durch. Die genannte Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgemeinschaft I. ist nicht mit entscheidungserheblichen M&#228;ngeln behaftet. Es wird insoweit auf die Ausf&#252;hrungen unter II. 2. b) aa) (1) verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger kritisiert, dass die fachliche Stellungnahme und die auf ihr basierende Abweichungspr&#252;fung und Abw&#228;gungsentscheidung der Beklagten keine geeigneten Fragestellungen enthielten und insoweit gleichzeitig unvollst&#228;ndig seien, da nur die Verkehrsl&#228;rmentlastung im innerst&#228;dtischen Bereich, jedoch nicht die Neuverl&#228;rmung bislang ruhiger Gebiete betrachtet werde, f&#252;hrt dies nicht zum Erfolg. Denn die Beklagte hat - entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers - eine umfassende Bewertung dieser gegenl&#228;ufigen Effekte vorgenommen. So betrachtet bereits die Stellungnahme der G. GmbH vom 26. M&#228;rz 2013 selbst nicht lediglich die Entlastungswirkungen im innerst&#228;dtischen Bereich, sondern zeigt in den Anlagen die Prognosebelastungen im gesamten Planungsnetz auf. Die Stellungnahme der G. GmbH stellt - das r&#228;umt auch der Kl&#228;ger ein - fest, dass es in vereinzelten Teilbereichen an den jeweiligen Anschlussbereichen der Ortsumfahrung zu Mehrbelastungen kommt. Unabh&#228;ngig davon hat die Beklagte sich bei der Bewertung und Abw&#228;gung der gegenl&#228;ufigen Effekte nicht lediglich auf die Stellungnahme der G. GmbH gest&#252;tzt. Vielmehr finden sich Aussagen zur Ver&#228;nderung der Emissions- und Immissionsbelastung in verschiedenen Planungsunterlagen wieder, wobei die Schwerpunkte der Untersuchungen jeweils differieren. Diese Unterlagen bilden in ihrer Gesamtheit die Grundlage f&#252;r die Abweichungspr&#252;fung und die Abw&#228;gungsentscheidung der Beklagten. So finden sich - wie bereits dargelegt - in Kapitel 5 der &#8222;Verkehrsuntersuchung zur B 3 Ortsumgehung Celle - Aktualisierung der Verkehrsprognosen&#8220; der Ingenieurgemeinschaft I. vom Januar 2008 Aussagen zur Ver&#228;nderung der Emissionsbelastung. Die Beklagte hat die durch die geplante Ortsumgehung hervorgerufenen L&#228;rm-Immissionen zudem mit einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt (vgl. Unterlage 17.1.1 und Unterlage 17.1.2). Ausweislich der Bestandsbeschreibung Umwelt, Natur und Landschaft (Unterlage 19.1) hat des Weiteren eine umfassende Ermittlung und Bestandsbewertung verschiedener Schutzg&#252;ter stattgefunden. Es wurden die Schutzaspekte Wohnen und Erholen des Schutzgutes Mensch, die besonders empfindlich auf Umweltauspr&#228;gungen und -einfl&#252;sse reagieren, betrachtet, wobei ein Schwerpunkt auf die siedlungsnahe und landschaftsbezogene Erholungsnutzung gelegt wurde (vgl. Kapitel&#160;3 der Unterlage 19.1). In einem zweiten Schritt sind die Auswirkungen des Vorhabens auf diese Schutzg&#252;ter - unter Betrachtung von Beachtung von Konfliktminderungsma&#223;nahmen - ermittelt und eine Bewertung der Erheblichkeit und Ausgleichbarkeit der Beeintr&#228;chtigungen vorgenommen worden (vgl. Kapitel 3.1.5 und 3.2.5 der Unterlage 19.2 sowie Kapitel 2.2 der Unterlage 19.5). Schlie&#223;lich ist sowohl im Rahmen der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung als auch im Rahmen der artenschutzrechtlichen Pr&#252;fung eine Bewertung der betriebsbedingten Auswirkungen durch Schallemissionen des Kfz-Verkehrs erfolgt. In der Tabelle 3-1 der Unterlage 19.2 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) erfolgt eine Bewertung der betriebsbedingten Auswirkungen durch Schall- und Lichtemissionen des Kfz-Verkehrs. Auch die eigentliche Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (Unterlage 19.4) nimmt in Tabelle 5-1 eine Bewertung der Erheblichkeit der Schall- und Lichtemissionen vor. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik des Kl&#228;gers, die Beklagte habe keine umfassende Bewertung der gegenl&#228;ufigen Effekte vorgenommen, als haltlos.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich bleibt auch die Kritik des Kl&#228;gers, die Stellungnahme der G. GmbH vom 26. M&#228;rz 2013 weise lediglich gesch&#228;tzte Zahlen der von L&#228;rm am Stra&#223;ennetz belasteten Menschen aus und die Werte w&#252;rden nicht in ein nachvollziehbares Verh&#228;ltnis zu der Schwelle der Gesundheitsgefahr gesetzt, ohne Erfolg. Dass es bei der Ermittlung der Zahl der von L&#228;rm am Stra&#223;ennetz belasteten Menschen zu einer Sch&#228;tzung kommt, ist unausweichlich und dem Prognoseverfahren immanent. Dass die Grundlagen f&#252;r die Sch&#228;tzung vorliegend nicht tragf&#228;hig w&#228;ren, hat der Kl&#228;ger nicht dargelegt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Stellungnahme der G. GmbH bei der Beurteilung der Entlastungswirkungen nicht erst bei der Schwelle der Gesundheitsgefahr ansetzt, sondern f&#252;r die Entlastungswirkung auf Werte von 65&#160;dB(A) tags und 55 dB(A) nachts abstellt. Warum solche Entlastungswirkungen nicht ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig sein sollten, erschlie&#223;t sich dem Senat nicht, zumal diese Werte noch &#252;ber den Immissionsgrenzwerten gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 1 Nr. 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchf&#252;hrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung - (16.&#160;BImSchV) f&#252;r Dorf- und Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54&#160;dB(A) nachts liegen. Im &#220;brigen ist die W&#252;rdigung der Entlastungswirkung unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahren im Rahmen der Abweichungspr&#252;fung und der Abw&#228;gungsentscheidung nicht Gegenstand der Stellungnahme der G. GmbH und kann daher die Fehlerhaftigkeit dieser Stellungnahme nicht begr&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses ist in weiten Teilen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das planfestgestellte Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt (dazu unter&#160;1.). Der Planfeststellungsbeschluss verst&#246;&#223;t nicht gegen zwingendes Habitatschutzrecht (dazu unter&#160;2.). Er&#160;leidet jedoch an einem Mangel bei der Behandlung des besonderen Artenschutzes, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses f&#252;hrt (dazu unter&#160;3.). Die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind demgegen&#252;ber erf&#252;llt (dazu unter 4.). Auch die gew&#228;hrte Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung ist nicht zu beanstanden (dazu unter&#160;5.). Ein Versto&#223; gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie liegt nicht vor (dazu unter 6.). Der Planfeststellungsbeschluss gen&#252;gt auch dem fachplanerischen Abw&#228;gungsgebot (dazu unter 7.). Schlie&#223;lich f&#252;hrt auch der vom Kl&#228;ger gestellte zweite Hilfsantrag nicht zum Erfolg (dazu unter 8.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>1. Das planfestgestellte Vorhaben ist sowohl f&#252;r die Ortsumgehung als Ganzes wie auch f&#252;r den hier festgestellten Abschnitt planerisch gerechtfertigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Auspr&#228;gung des Prinzips der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Es ist erf&#252;llt, wenn f&#252;r das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Ma&#223;nahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vern&#252;nftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung f&#252;r ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins zu pr&#252;fen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373). Der Senat hat dies bisher abgelehnt (vgl. Urteil vom 19.02.2007 - 7 KS 135/03 -, juris). Ob an dieser Rechtsauffassung festzuhalten ist, erscheint vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 15.&#160;Oktober 2015 (Az.: C-137/14, juris) zweifelhaft. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Planrechtfertigung im vorliegenden Fall gegeben ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>a) Die Planrechtfertigung f&#252;r die Verlegung der B 3 ergibt sich aus &#167; 1 Abs. 2 FStrAbG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Das Vorhaben &#8222;Ortsumgehung Celle&#8220; ist in dem geltenden Bedarfsplan f&#252;r die Bundesfernstra&#223;en in der Fassung vom 04. Oktober 2004 (BGBl. I 2004, 2574) - Anlage zu &#167; 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG - ausgewiesen. Die Ostumgehung f&#252;r Celle ist dort - 4-streifig zwischen der B 214 und der B 191, im &#220;brigen 2-streifig - dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Bereits der Bedarfsplan f&#252;r die Bundesfernstra&#223;en aus dem Jahr 1993 (BGBl. I 1993, 1878) wies die Ortsumgehung Celle als 2-streifige Ostumgehung mit vordringlichem Bedarf aus. Nach &#167; 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des &#167; 1 Abs.&#160;1 FStrG. Die Feststellung des Bedarfs ist gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs.&#160;2 Satz 2 FStrAbG f&#252;r die Planfeststellung nach &#167;&#160;17 FStrG verbindlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Damit bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Bedarfsplanung nicht lediglich ein Instrument der Finanzplanung ist, als solches nur haushaltsrechtliche Wirkungen erzeugt und f&#252;r die Frage der Planrechtfertigung nur indizielle Bedeutung hat. Vielmehr konkretisiert der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung f&#252;r die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch f&#252;r die zur Rechtm&#228;&#223;igkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339). Mit der Aufnahme eines Bau- oder Ausbauvorhabens in den Bedarfsplan f&#252;r die Bundesfernstra&#223;en entscheidet der Gesetzgeber verbindlich nicht nur &#252;ber die &#220;bereinstimmung des Vorhabens mit den Zielsetzungen des &#167; 1 Abs. 1 FStrG, sondern auch &#252;ber das Bestehen eines Bedarfs (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388). Danach ist der Kl&#228;ger mit seinem Vorbringen, f&#252;r die projektierte Verkehrsverbindung sei ein Bedarf nicht vorhanden, durch die gesetzgeberische Entscheidung grunds&#228;tzlich ausgeschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>In der Verbindlichkeit der gesetzgeberischen Bedarfsentscheidung liegt nicht deshalb eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, weil der konkrete Verkehrsbedarf f&#252;r den Stra&#223;enbau im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zur &#220;berpr&#252;fung gestellt werden kann. Eine gesetzgeberische Entscheidung &#252;ber den Verkehrsbedarf eines Stra&#223;enbauvorhabens ist als solche verfassungsgem&#228;&#223;. Das gilt auch im Hinblick auf enteignungsrechtliche Vorwirkungen der - nachfolgenden - Planfeststellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1999 - 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde, die f&#252;r ein &#220;berschreiten des gesetzgeberischen Ermessens und damit f&#252;r eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung sprechen, bestehen nicht. Das w&#228;re nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich w&#228;re, weil es f&#252;r die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder k&#252;nftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschlie&#223;ung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verh&#228;ltnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt h&#228;tten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umst&#228;nden auch nur ann&#228;hernd erreicht werden k&#246;nnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.). Eine derartige Lage besteht hier nicht. Das Vorbringen des Kl&#228;gers weist jedenfalls keine Umst&#228;nde auf, die auf eine offensichtlich fehlsame gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schlie&#223;en lie&#223;en. Soweit der Kl&#228;ger darauf abhebt, dass sich die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse, insbesondere die Bev&#246;lkerungsentwicklung und das sich daraus ergebende Verkehrsaufkommen, derart ge&#228;ndert h&#228;tten, dass die dem Gesetz zugrunde liegenden Verkehrsprognosen nicht mehr haltbar seien, greift dieser Einwand nicht durch. &#196;nderungen der f&#252;r die Bedarfsfeststellung ma&#223;geblichen Grundlagen lassen die Verbindlichkeit des Bedarfsplans grunds&#228;tzlich nicht entfallen. Denn nach der Konzeption des Fernstra&#223;enausbaugesetzes ist es Sache des Gesetzgebers, auf solche &#196;nderungen zu reagieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 309; Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris). Hierzu hat er in Bezug auf das planfestgestellte Vorhaben aber gerade keinen Anlass gesehen. Ausweislich der &#8222;Ergebnisse der &#220;berpr&#252;fung der Bedarfspl&#228;ne f&#252;r die Bundesschienenwege und die Bundesfernstra&#223;en&#8220; des BMVBS vom 11.&#160;November 2010 kann der f&#252;r die Bundesstra&#223;enprojekte im Bedarfsplan f&#252;r die Bundesfernstra&#223;en 2004 nachgewiesene Nutzen vor dem Hintergrund der erwarteten Verkehrsentwicklungen bis 2025 grunds&#228;tzlich best&#228;tigt werden. Nutzenminderungen bei Projekten in R&#228;umen mit st&#228;rkeren, demografisch bedingten Verkehrsreduktionen hielten sich in engen Grenzen; der wirtschaftliche Nutzen sei nicht in Frage zu stellen. Eine Anpassung des Bedarfsplans sei danach zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Zwar wurde die &#220;berpr&#252;fung aufgrund der Vielzahl der Projekte nicht f&#252;r Einzelma&#223;nahmen vorgenommen. Allerdings wurde - der hier vorliegenden Fragestellung entsprechend - untersucht, ob sich die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so gravierend ver&#228;ndert haben, dass der Projektbedarf grunds&#228;tzlich in Frage gestellt werden muss. Dies wurde verneint. Die Analysen f&#252;hrten vielmehr im Ergebnis zu einer Best&#228;tigung aller im geltenden Bedarfsplan f&#252;r die Bundesfernstra&#223;en ausgewiesenen Stra&#223;enbauprojekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.). Der hier streitige Mittelteil der Ortsumgehung Celle ist zudem auch im Entwurf des neuen Bundesverkehrswegeplans 2030 im vordringlichen Bedarf enthalten. Schlie&#223;lich stellen auch die aktualisierten Prognosezahlen diese Entscheidung nicht in Frage. Die Verkehrsuntersuchung aus dem November 2012 der Ingenieurgemeinschaft I. kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die neuen Prognosewerte 2025 geringf&#252;gig unter den in der Verkehrsuntersuchung 2008 prognostizierten Werten f&#252;r 2020 liegen. F&#252;r den erweiterten Prognosehorizont 2025 kann danach aber dennoch von einem Verkehrszuwachs (Pkw und Lkw) von etwas &#252;ber 2 % ausgegangen werden. Die Verkehrsbedeutung der Ortsumgehung Celle im Zuge der B 3 kann damit auch nach den neuen Prognosen nachgewiesen werden. Ob der Verkehrsbedarf dar&#252;ber hinaus auch in anderer Weise befriedigt werden kann, stellt die Verfassungsgem&#228;&#223;heit der gesetzgeberischen Entscheidung als solche noch nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>Die Verbindlichkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung entf&#228;llt entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers nicht deshalb, weil dem Bedarfsplan statt der nunmehr planfestgestellten Variante 8 N noch die Variante 11 zugrunde gelegt worden w&#228;re. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 zum 1. Bauabschnitt der Ortsumgehung Celle (Az.:&#160;7 KS 135/03, juris) ausgef&#252;hrt, dass die zeichnerische Darstellung des mittleren Abschnitts der Ortsumgehung Celle auf einer f&#252;r den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht mehr aktuellen Trassenvariante in der Anlage zu &#167; 1 Abs. 1 FStrAbG nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der - mittlerweile wiederholten - gesetzlichen Bedarfsfeststellung schlie&#223;en lasse. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die hier ma&#223;gebliche gesetzliche Bedarfsfeststellung aus dem Jahr 1993 &#228;lter sei als die Linienbestimmung vom 15. Januar 1998 und erst recht deren teilweise Aufhebung vom 23. Oktober 2002. Hinzu komme, dass die Verkn&#252;pfung mit dem Verkehrsnetz, n&#228;mlich die Anbindung der Bundesstra&#223;en B 214 und B 191, unver&#228;ndert geblieben sei, so dass die von dem Kl&#228;ger angezweifelte Raumwirksamkeitsanalyse unber&#252;hrt bleibe. Da die Bedarfsfeststellung von der Linienbestimmung als dem nach raumordnerischen &#220;berlegungen zweiten Planungsschritt entkoppelt sei, k&#246;nne von einer ver&#228;nderten Linie nicht auf einen ver&#228;nderten Bedarf geschlossen werden. F&#252;r die Fortschreibung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung aus dem Jahr 2004 auf der Grundlage des Bundverkehrswegeplans 2003 gelte dies umso mehr, als nach &#167; 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG f&#252;r Ortsumgehungen eine Linienbestimmung nicht erforderlich sei. An diesen Ausf&#252;hrungen h&#228;lt der Senat auch f&#252;r das vorliegende Verfahren fest.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>Auch sonst hat der Senat keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers fehlerhaft und verfassungswidrig sein k&#246;nnte. Ein Grund, die Aufnahme des Projekts in den Verkehrswegeplan n&#228;her aufzukl&#228;ren, ist daher nicht gegeben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 zum 1. Bauabschnitt ausgef&#252;hrt hat, flie&#223;en in die Berechnungen des Nutzen-Kosten-Verh&#228;ltnisses (= es zeigt, um wie viel die projektbedingten Ersparnisse die Investitionskosten des Projekts relativ &#252;bertreffen) eine F&#252;lle von Parametern ein, deren einzelne Gewichtung richterlicher &#220;berpr&#252;fung entzogen sein d&#252;rfte. Hinzu kommt, dass es keinen &#8222;Grenzwert&#8220; des Nutzen-Kosten-Verh&#228;ltnisses gibt, jenseits dessen von einer Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung auszugehen w&#228;re. Des Weiteren ist das Nutzen-Kosten-Verh&#228;ltnis zwar das zentrale Element der Bewertungsmethodik, aber nur eine von mehreren Komponenten, &#252;ber deren Gewichtung die Methodenlehre nichts aussagt und hinsichtlich derer von einem weiten gesetzgeberischen Spielraum auszugehen ist (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>b) Dem hier planfestgestellten 3. Bauabschnitt der Ortsumgehung Celle kommt eine eigene Planrechtfertigung zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>Der planfestgestellte Streckenabschnitt bedarf der eigenen Planrechtfertigung dahingehend, dass er eine selbst&#228;ndige Verkehrsfunktion besitzt, damit gew&#228;hrleistet ist, dass der Bau dieses Teilabschnitts auch dann sinnvoll bleibt, wenn sich die Verwirklichung der Gesamtplanung verz&#246;gert oder im Nachhinein als nicht realisierbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238). Allerdings kann und muss die Planrechtfertigung f&#252;r einen Teil des Ganzen nicht dieselbe wie f&#252;r den Gesamtplan sein. Stra&#223;en mit Umgehungsfunktion d&#252;rften auf kurze Distanzen selten so ausgelastet sein wie zu dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gesamtprojektes, weil erst dann eine optimale B&#252;ndelung des Verkehrs erreicht werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss f&#252;hrt aus, dass dem planfestgestellten 3.&#160;Bauabschnitt, dem Mittelteil der Ortsumgehung Celle, eine eigene Planrechtfertigung gegeben sei. Er besitze eine selbst&#228;ndige Verkehrsfunktion, was sich schon daraus ergebe, dass nach den vorliegenden Verkehrsuntersuchungen bei Realisierung des 3.&#160;Bauabschnitts die verkehrsentlastende Wirkung im S&#252;den, Westen und im Zentrum von Celle bereits 60 - 80 % derjenigen des Endausbaus der Ortsumgehung betrage. Damit sei gew&#228;hrleistet, dass der Bau dieses Teilabschnitts auch dann sinnvoll bleibe, wenn sich die Verwirklichung des 2., 4. und 5. Abschnitts verz&#246;gere oder im Nachhinein als nicht realisierbar erweise. Diesen Ausf&#252;hrungen schlie&#223;t sich der Senat an und weist lediglich erg&#228;nzend darauf hin, dass sich die eigenst&#228;ndige Verkehrsunktion des 3. Bauabschnitts insbesondere auch aus der verkehrlichen Entlastung der Ortsteile Altencelle, Lachtehausen und Altenhagen ergibt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>2. Der Planfeststellungsbeschluss verst&#246;&#223;t nicht gegen zwingendes Habitatschutzrecht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\">80</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte ist im Rahmen der erforderlichen FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass einzig der betriebsbedingte Eintrag von Stickstoffverbindungen in Waldbest&#228;nde des LRT 9190 zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets Nr. 90 f&#252;hrt (dazu unter a)). Die von ihr daraufhin durchgef&#252;hrte Abweichungspr&#252;fung ist nicht zu beanstanden (dazu unter b)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_81\">81</a></dt>\n<dd><p>a) Die gem&#228;&#223; &#167; 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie erforderliche FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ist nicht zu beanstanden. Sie weist keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\">82</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 34 Abs. 1 BNatSchG - der der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie dient - sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchf&#252;hrung auf ihre Vertr&#228;glichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu &#252;berpr&#252;fen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Pl&#228;nen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeintr&#228;chtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein gesch&#252;tzter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des &#167; 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Ma&#223;st&#228;be f&#252;r die Vertr&#228;glichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits ber&#252;cksichtigt wurden. Der Projekttr&#228;ger hat die zur Pr&#252;fung der Vertr&#228;glichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Abs&#228;tzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ergibt die Pr&#252;fung der Vertr&#228;glichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeintr&#228;chtigungen des Gebiets in seinen f&#252;r die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck ma&#223;geblichen Bestandteilen f&#252;hren kann, ist es unzul&#228;ssig, &#167; 34 Abs. 2 BNatSchG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\">83</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend sind die FFH-Gebiete Nr. 90 &#8222;Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker&#8220; und Nr. 86 &#8222;Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenb&#228;chen)&#8220; gesch&#252;tzte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der &#167;&#167; 20 Abs. 2 Nr. 1, 23 BNatSchG, n&#228;mlich der Naturschutzgebiete &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; und &#8222;Lachte&#8220;. Der Ma&#223;stab f&#252;r die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ergibt sich daher aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften der Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; vom 15. August 2007 betreffend das FFH-Gebiet Nr. 90 &#8222;Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker&#8220; und der Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet &#8222;Lachte&#8220; vom 27. M&#228;rz 2009 betreffend das FFH-Gebiet Nr. 86 &#8222;Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenb&#228;chen)&#8220;. Dies gilt nach Auffassung des Senats jedoch nur, soweit diese Verordnungen die Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete betreffen. Denn nationale Schutzgebiete im Sinne des &#167; 20 Abs. 2 BNatSchG dienen nicht nur der Umsetzung von Natura 2000, sondern betreffen auch andere - nationale - Naturschutzbelange. In der Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; finden sich die Erhaltungsziele in &#167; 2 Abs. 4 und 5. Dort wird explizit auf das Netz Natura 2000 und den Erhaltungszustand des FFH-Gebiets Nr. 90 &#8222;Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker&#8220; Bezug genommen. Genannt werden die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, die zu erhalten und zu f&#246;rdern sind. In der Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet &#8222;Lachte&#8220; finden sich die Erhaltungsziele ebenfalls in &#167; 2 Abs. 4 und 5.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\">84</a></dt>\n<dd><p>Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung des Gebiets in seinen f&#252;r die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck ma&#223;geblichen Bestandteilen f&#252;hren kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abh&#228;ngt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299). Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu k&#246;nnen, hat die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung in einem ersten Schritt eine sorgf&#228;ltige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen ma&#223;geblichen Gebietsbestandteile zu leisten (dazu unter aa)). Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten (dazu unter bb)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_85\">85</a></dt>\n<dd><p>aa) Die Bestandserfassung und -bewertung ist nicht zu bem&#228;ngeln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_86\">86</a></dt>\n<dd><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Rahmen der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nicht erforderlich, das floristische und faunistische Inventar des betreffenden FFH-Gebiets fl&#228;chendeckend und umfassend zu ermitteln. Gegenstand der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ist die Vertr&#228;glichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets (&#167; 34 Abs. 1 Satz&#160;1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie). Dem hat der Pr&#252;fungsrahmen Rechnung zu tragen. Erfasst und bewertet werden m&#252;ssen nur die f&#252;r die Erhaltungsziele ma&#223;geblichen Gebietsbestandteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). &#167; 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert die Erhaltungsziele als Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung und Wiederherstellung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustandes eines nat&#252;rlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der FFH-Richtlinie oder in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 &#252;ber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) aufgef&#252;hrten Art f&#252;r ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind. Ma&#223;gebliche - den Gegenstand der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgew&#228;hlt worden ist, einschlie&#223;lich der &#8222;darin vorkommenden charakteristischen Arten\" sowie die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, die f&#252;r die Gebietsauswahl bestimmend waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Auspr&#228;gung eines Lebensraums und dessen g&#252;nstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Es sind deshalb diejenigen Arten auszuw&#228;hlen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion f&#252;r potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a.&#160;a.&#160;O.; Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40). Es kommt insbesondere auf die Arten an, ohne die eine vorhabenbedingte Betroffenheit des Lebensraumtyps nicht ad&#228;quat erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, BVerwGE 149, 289).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_87\">87</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie hat eine sorgf&#228;ltige Bestandserfassung und -bewertung in einem Umfang zu erfolgen, der es zul&#228;sst, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die f&#252;r die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung allgemein ma&#223;geblichen Standards der &#8222;besten einschl&#228;gigen wissenschaftlichen Erkenntnisse\" einhalten. Untersuchungsmethoden, die in der Fachwissenschaft als &#252;berholt gelten, sind demnach unzul&#228;ssig. Umgekehrt bestehen keine Einw&#228;nde gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll &#252;bereinstimmende Ergebnisse erzielt w&#252;rden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a.&#160;a.&#160;O.; Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.; EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_88\">88</a></dt>\n<dd><p>Bei der Erfassung von Lebensraumtypen besteht ein besonderes Problem darin, dass sie eine wertende Zuordnung erfordert, die Zuordnungskriterien aber nicht rechtlich definiert sind. Die Lebensraumtypen stellen vielmehr au&#223;errechtliche Kategorien der Pflanzensoziologie dar, die - wie f&#252;r Typen kennzeichnend - eine Bandbreite von Erscheinungsformen aufweisen. Verweist eine Rechtsnorm auf einen solchen Typ, ohne selbst eine weitergehende Inhaltsbestimmung zu treffen, so werden damit die herrschenden fachwissenschaftlichen Auffassungen &#252;ber die typpr&#228;genden Merkmale f&#252;r ma&#223;geblich erkl&#228;rt. Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung hat sich deshalb bei der Typzuordnung an den einschl&#228;gigen Konventionen und Standardwerken zu orientieren. Angesichts der Vielzahl von Arten, die in wechselnden Zusammensetzungen in einem Lebensraum bestimmten Typs vorkommen k&#246;nnen, ist bei der konkreten Zuordnungsentscheidung mehr als Plausibilit&#228;t und Stimmigkeit nicht erreichbar. Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zur&#252;ckzunehmen und der Beh&#246;rde eine fachliche Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_89\">89</a></dt>\n<dd><p>Entsprechendes trifft f&#252;r die Bestandsbewertung zu. Zwar bietet die Habitatrichtlinie Ans&#228;tze zur Gewinnung von Bewertungskriterien. Nicht nur die Gebietsauswahl, sondern auch die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung hat sich an der in den Begr&#252;ndungserw&#228;gungen der FFH-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Zielsetzung zu orientieren, einen g&#252;nstigen Erhaltungszustand der nat&#252;rlichen Lebensr&#228;ume und der Arten von gemeinschaftlichen Interesse zu wahren oder wiederherzustellen. Was unter einem g&#252;nstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich f&#252;r nat&#252;rliche Lebensr&#228;ume aus Art.&#160;1&#160;e) und f&#252;r Arten aus Art. 1 i) der FFH-Richtlinie. Bedeutsam f&#252;r die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von denen eine nachhaltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art abh&#228;ngt. Zus&#228;tzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl f&#252;r Lebensraumtypen des Anhangs I u. a. der Repr&#228;sentativit&#228;tsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps, die relative Fl&#228;chengr&#246;&#223;e sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsm&#246;glichkeit von Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps, f&#252;r Arten des Anhangs II u. a. Populationsgr&#246;&#223;e und -dichte sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsm&#246;glichkeit der f&#252;r die betreffende Art wichtigen Habitatselemente genannt. Diese Kriterien sind auch f&#252;r die Bewertung der ma&#223;geblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung anzuwenden. Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausf&#252;llung durch au&#223;errechtliche Einsch&#228;tzungen gilt f&#252;r die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschr&#228;nkt zug&#228;ngliche Einsch&#228;tzungen einflie&#223;en (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_90\">90</a></dt>\n<dd><p>Diesen Vorgaben wird die Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung gerecht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_91\">91</a></dt>\n<dd><p>(1) Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r die erfolgte Bestandserfassung und -bewertung der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie einschlie&#223;lich der darin vorkommenden charakteristischen Arten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_92\">92</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger bem&#228;ngelt, dass die f&#252;r die Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung herangezogenen Daten &#252;ber die FFH-Lebensraumtypen im Eingriffsgebiet unvollst&#228;ndig seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor, dass Daten von B&#252;scher et al. (2004) verwendet worden seien. Die darin zugrunde gelegten Polygone deckten sich jedoch nicht mit der tats&#228;chlichen Ausdehnung und dem Zuschnitt der Fl&#228;chen. Diesem Vortrag ist die Beklagte &#252;berzeugend entgegengetreten. Die FFH-Vertr&#228;glichkeits-pr&#252;fung (Unterlage 19.4) enth&#228;lt in Kapitel 4.1.2 eine Auflistung der durchgef&#252;hrten Untersuchungen. Ihr ist zu entnehmen, dass gerade nicht die FFH-Basiserfassung (2004) die zentrale Grundlage f&#252;r die FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung gewesen ist. Vielmehr wurden umfangreiche aktuelle Neuerhebungen zum Vorkommen und zur Verbreitung der FFH-Lebensraumtypen vorgenommen. Dazu wurden ausweislich der FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung die Kartierschl&#252;ssel der nieders&#228;chsischen Fachbeh&#246;rde f&#252;r Naturschutz (v. Drachenfels 2004a, 2006, 2008a) sowie das &#8222;Interpretation Manual of European Union Habitats&#8220; der Europ&#228;ischen Kommission (2003, 2007) herangezogen. Es handelt sich dabei um wissenschaftlich anerkannte Standardwerke. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Kartierschl&#252;ssel bei der FFH-Basiserfassung (2004) noch nicht zur Verf&#252;gung gestanden h&#228;tten; daraus erkl&#228;rten sich Abweichungen zwischen den Darstellungen der FFH-Basiserfassung und der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung. Die FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung gibt damit den aktuellen Stand der Ausstattung des Raumes mit FFH-Lebensraumtypen wieder.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_93\">93</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass die Lebensraumtypen 2310 und 2330 im Planfeststellungsbeschluss nicht behandelt w&#252;rden, ist dies nicht zu beanstanden und geht nicht auf eine mangelhafte Bestandserfassung und -bewertung zur&#252;ck. In der Tabelle 2-1 der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (Unterlage 19.4) findet sich zun&#228;chst ein &#220;berblick &#252;ber die Lebensr&#228;ume des Anhangs I der FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet Nr. 90 &#8222;Aller (mit Barnbruch), untere Leine, unter Oker&#8220;. In dieser Tabelle - die sich auf die gesamte Fl&#228;che des FFH-Gebiets Nr. 90 bezieht - sind die Lebensraumtypen 2310 und 2330 aufgef&#252;hrt. Die weitere FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung beschr&#228;nkt sich allerdings in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf eine Pr&#252;fung des Wirkraumes des Vorhabens und grenzt damit den Untersuchungsbereich in zul&#228;ssiger Weise ein. Die Tabelle 4-1 der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung enth&#228;lt daher lediglich die Lebensr&#228;ume des Anhangs&#160;I der FFH-Richtlinie, die im detailliert untersuchten Bereich vorkommen. Die lebensraumtypen 2310 und 2330 geh&#246;ren nicht dazu. Vielmehr befinden sich die Fl&#228;chen dieser Lebensraumtypen aufgrund ihrer Entfernung zur geplanten Stra&#223;entrasse au&#223;erhalb des Wirkraumes des Vorhabens (vgl. dazu auch die Karten 1 und 3 der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung). Zudem hat die Beklagte erg&#228;nzend darauf hingewiesen, dass die Betroffenheit des LRT 2310 nicht anders zu beurteilen w&#228;re als die des untersuchten LRT 4030.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_94\">94</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers hat die FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung auch Entwicklungsm&#246;glichkeiten von FFH-Lebensraumtypen ausreichend ber&#252;cksichtigt. In der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung wurden Fl&#228;chen mit Entwicklungspotential f&#252;r FFH-Lebensraumtypen ermittelt und bilanziert (vgl. zum Beispiel die Tabellen 4-3 und 5-3 der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung). Zudem wurden im Rahmen der FFH-Basiserfassung ermittelte Entwicklungsfl&#228;chen als Fl&#228;chen des jeweiligen Lebensraumtyps in die FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung &#252;bernommen, sofern es eine zwingende Notwendigkeit gibt, gerade diese Fl&#228;chen entsprechend zu entwickeln (vgl. insoweit die Darstellung der Flie&#223;gew&#228;sser Aller und Lachte als LRT 3260 in der Karte&#160;1 der FFH-Vertr&#228;glichkeits-pr&#252;fung). Die Einsch&#228;tzung der Beklagten, dass es angesichts der gro&#223;en Zahl von Fl&#228;chen mit Entwicklungspotential keine Notwendigkeit gebe, gerade die vom Vorhaben betroffenen Fl&#228;chen hin zu den FFH-Lebensraumtypen zu entwickeln, um einen g&#252;nstigen Erhaltungszustand im FFH-Gebiet sicherzustellen, ist - insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Herstellung des Benehmens mit der Stadt Celle als der f&#252;r das Management des FFH-Gebiets zust&#228;ndigen Naturschutzbeh&#246;rde - nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Einsch&#228;tzung der Beklagten - wie oben dargelegt - nur einer eingeschr&#228;nkten gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung unterliegt. Der Kl&#228;ger hat nicht substantiiert dargelegt, warum gerade die von ihm bzw. von seinem Sachbeistand H. angef&#252;hrten Lebensraum-Potenzialfl&#228;chen essenziell zur Erreichung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustandes seien; allein die Tatsache, dass den angef&#252;hrten Fl&#228;chen eine Vernetzungsfunktion zuk&#228;me, ist insoweit nicht zwingend. Auch aus dem Fehlen eines gebietsbezogenen Managementplans, der konkrete bewirtschaftungsplanerische Entwicklungsvorgaben enth&#228;lt, kann der Kl&#228;ger keinen Anspruch herleiten, gerade die vom Vorhaben betroffenen Fl&#228;chen hin zu den FFH-Lebensraumtypen zu entwickeln. Zwar mag das Fehlen eines solchen gebietsbezogenen Managementplans ein unionsrechtliches Defizit darstellen. Dieses Defizit f&#252;hrt jedoch nicht dazu, dass das FFH-Gebiet deshalb zu 100 % zu Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie zu entwickeln w&#228;re. Es obliegt nach Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie vielmehr den Mitgliedstaaten, etwaige Entwicklungsma&#223;nahmen festzulegen. Dabei sind nach Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie Priorit&#228;ten zu setzen. Es handelt sich dabei um eine wertende Entscheidung, die dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der n&#246;tigen Erhaltungsma&#223;nahmen einr&#228;umt (vgl. Schlussantr&#228;ge der Generalanw&#228;ltin Kokott vom 25.06.2009 - C-241/08 -, juris), solange sich die Gebietskulisse an sich nicht ver&#228;ndert. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie scheidet vor diesem Hintergrund aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_95\">95</a></dt>\n<dd><p>Die Kritik des Kl&#228;gers, die Beklagte habe die Bedeutung der charakteristischen Arten verkannt, denn sie seien innerhalb des Lebensraumtyps wie Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie zu werten, greift nicht durch. Seine These ist bereits nicht richtig, denn charakteristische Arten sind in einem FFH-Gebiet nicht um ihrer selbst willen zu sch&#252;tzen, sondern nur als Bestandteil von FFH-Lebensraumtypen. Die Gegenansicht liefe darauf hinaus, den Katalog des Anhangs II der FFH-Richtlinie um nicht genannte Arten zu erweitern und mit der Aufz&#228;hlung von Lebensraumtypen im Anhang I zu kombinieren. Ein solches Modell ist der FFH-Richtlinie fremd (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a. a. O.). Wie bereits ausgef&#252;hrt, sind als charakteristische Arten nur diejenigen Arten auszuw&#228;hlen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion f&#252;r potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a.&#160;a.&#160;O.; Urteil vom 06.11.2013, a.&#160;a.&#160;O.; Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.). Der Kl&#228;ger legt nicht dar, inwieweit die Beklagte diese Anforderungen verkannt haben sollte. In Kapitel 4.1.1 der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (Unterlage 19.4) wird einleitend ausgef&#252;hrt, dass aufgrund der vorhabenbedingten St&#246;rwirkungen ein Bedarf f&#252;r die Erfassung der st&#246;rungsempfindlichen Tierarten des charakteristischen Artenbestandes der vorhandenen FFH-Lebensraumtypen bestehe. Zur besseren Charakterisierung der FFH-Lebensraumtypen in ihrem Erhaltungszustand seien dar&#252;ber hinaus ausgew&#228;hlte Artengruppen des charakteristischen Artenbestandes zu erfassen. Nachfolgend werden in Tabelle 4-2 die charakteristischen Arten der festgestellten FFH-Lebensraumtypen im Betrachtungsraum dargestellt. Dazu hei&#223;t es in Kapitel 4.3.2 der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung, dass es sich dabei um im Rahmen der Bestandserfassungen und Datenauswertungen f&#252;r den Betrachtungsraum nachgewiesene Arten handele, die aufgrund ihrer Habitatanspr&#252;che zum charakteristischen Arteninventar des jeweiligen Lebensraumtyps geh&#246;rten und die in der FFH-Vertr&#228;glichkeits-pr&#252;fung bei der Beurteilung der Erheblichkeit zu ber&#252;cksichtigen seien. Entsprechend der Aufgabe der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung w&#252;rden bei der Zusammenstellung der charakteristischen Arten die sogenannten pr&#252;frelevanten Arten hervorgehoben. Es seien diejenigen charakteristischen Arten pr&#252;frelevant, die f&#252;r das Erkennen und Bewerten von Beeintr&#228;chtigungen relevant seien, d.&#160;h. Arten, die eine Indikatorfunktion f&#252;r potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp bes&#228;&#223;en. Dieses methodische Vorgehen entspricht den dargelegten fachwissenschaftlichen Standards.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_96\">96</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger konkret geltend macht, dass hinsichtlich des LRT 91E0* die charakteristischen Arten Schlagschwirl, Pirol, Nachtigall und Grauspecht nicht ber&#252;cksichtigt worden seien, f&#252;hrt dies nicht zum Erfolg. Aus der Bestandsbeschreibung Umwelt, Natur und Landschaft (vgl. Kapitel 6.2.3 der Unterlage 19.1) ergibt sich, dass der Schlagschwirl im Vorhabengebiet nur noch sehr sporadisch vorkommt. Er treffe in Niedersachsen an seine westliche Verbreitungsgrenze und trete im Landkreis Celle nur vereinzelt auf. Die Bestandsbeschreibung geht von einem Vorkommen im Teilgebiet V4 (Allerniederung bei Altencelle) aus. Wie der Karte&#160;4 (V&#246;gel) der Unterlage 19.1 in Verbindung mit der Karte 1 (Lebensraumtypen und Arten / Beeintr&#228;chtigungen der Erhaltungsziele) der Unterlage 19.4 zu entnehmen ist, tritt der Schlagschwirl im Untersuchungsgebiet nicht im Bereich von Fl&#228;chen des Lebensraumtyps 91E0* auf. Die Einsch&#228;tzung der Beklagten, dass diese Art daher nicht als Repr&#228;sentant des charakteristischen Artenbestandes geeignet sei, ist mangels eines deutlichen Vorkommensschwerpunktes im Lebensraumtyp 91E0* nicht zu beanstanden und wird von dem Kl&#228;ger nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Pirol kommt ausweislich der Bestandsbeschreibung Umwelt, Natur und Landschaft (vgl. Kapitel 6.2.3 der Unterlage 19.1) im Vorhabengebiet nicht als Brutvogel, sondern nur als Durchz&#252;gler vor. Diese Feststellung geht zur&#252;ck auf die f&#252;r das Planfeststellungsverfahren durchgef&#252;hrte Erhebung der Avifauna von 2006, die - wie sp&#228;ter noch n&#228;her auszuf&#252;hren sein wird (vgl. dazu unter 3. a) bb)) - methodisch nicht zu beanstanden ist. Soweit in dem vom Kl&#228;ger vorgelegten Gutachten des H. vom 30. April 2015 &#8222;Quantifizierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbest&#228;nde und Kompensationsdefizite beim Bau der B&#160;3 neu (Ortsumgehung Celle) am Beispiel der Brutv&#246;gel&#8220; der Pirol bei der im Jahr 2012 durchgef&#252;hrten Bestandserfassung mit zwei Brutpaaren im Untersuchungsraum vertreten sein soll, vermag dies an der von der Beklagten getroffenen Einsch&#228;tzung, der Pirol sei nicht relevanter Bestandteil des charakteristischen Artenbestandes, nichts zu &#228;ndern. Denn unabh&#228;ngig davon, ob diese beiden Brutpaare auch tats&#228;chlich in dem LRT&#160;91E0* vorkommen - was nicht dargelegt ist -, weist die Art Pirol damit keinen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im LRT 91E0* auf. Die Nachtigall tritt im Untersuchungsgebiet nicht im Bereich von Fl&#228;chen des Lebensraumtyps 91E0* auf (vgl. Karte&#160;4 (V&#246;gel) der Unterlage 19.1 in Verbindung mit der Karte 1 (Lebensraumtypen und Arten / Beeintr&#228;chtigungen der Erhaltungsziele) der Unterlage 19.4). Die Nachtigall hat damit keinen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im LRT 91E0*. Der Grauspecht ist im Rahmen der Brutvogelkartierung 2006 im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen worden. Dies beruht nach den nachvollziehbaren Erl&#228;uterungen der Beklagten, denen der Kl&#228;ger nicht entgegengetreten ist, darauf, dass der Betrachtungsraum au&#223;erhalb des nieders&#228;chsischen Verbreitungsgebiets dieser Art liegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_97\">97</a></dt>\n<dd><p>Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kl&#228;ger ge&#252;bten Kritik, die charakteristischen Arten Feldlerche, Wachtelk&#246;nig und Grauammer seien f&#252;r den LRT 6510 nicht ber&#252;cksichtigt worden. Ausweislich der Bestandsbeschreibung Umwelt, Natur und Landschaft (vgl. Kapitel 6.2.3 der Unterlage 19.1) wurden im Rahmen der Brutvogelkartierung 2006 17&#160;Brutpaare der Feldlerche nachgewiesen, deren Vorkommen sich weitgehend auf die Ackerfluren der Teilgebiete V1 (Offenland westlich von Altenhagen), V2 (Offenland zwischen Lachtehausen und Altenhagen) und V5 (Ackerflur westlich Altencelle) beschr&#228;nken. Aus der Karte&#160;4 (V&#246;gel) der Unterlage 19.1 in Verbindung mit der Karte 1 (Lebensraumtypen und Arten / Beeintr&#228;chtigungen der Erhaltungsziele) der Unterlage 19.4 l&#228;sst sich entnehmen, dass die Feldlerche im Untersuchungsgebiet nicht im Bereich von Fl&#228;chen des Lebensraumtyps&#160;6510 auftritt. Der Wachtelk&#246;nig wurde im Rahmen der Brutvogelkartierung 2006 im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen. Die Beklagte f&#252;hrt dazu im Planfeststellungsbeschluss aus, dass ein Vorkommen des Wachtelk&#246;nigs im Trassenbereich auszuschlie&#223;en sei. Das im Trassenbereich vorhandene intensiv genutzte und nicht durch Saumstrukturen gegliederte Gr&#252;nland sei nicht als Wachtelk&#246;nig-Habitat geeignet. Der Wachtelk&#246;nig trete in der Allerniederung im Umfeld des Wirkraumes des Vorhabens in verschiedenen Sumpfbiotopen auf. Auch die Daten von Herrn M. zeigten, dass die Wachtelk&#246;nig-Nachweise nicht aus dem unmittelbaren Trassenbereich stammten. Vielmehr stammten sie aus umliegenden Sumpfbiotopen. Aus diesen Bereichen sei das Vorkommen des Wachtelk&#246;nigs bekannt und auch nicht anzuzweifeln. Beeintr&#228;chtigungen seien hier nicht zu bef&#252;rchten, weil die Vorkommen au&#223;erhalb des Wirkraumes des Vorhabens l&#228;gen. Mit diesen Feststellungen, die nicht anzuzweifeln sind, hat sich der Kl&#228;ger nicht n&#228;her auseinandergesetzt. Die Grauammer ist im Rahmen der Brutvogelkartierung 2006 im Untersuchungsgebiet ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Dies beruht nach den nachvollziehbaren Erl&#228;uterungen der Beklagten, denen der Kl&#228;ger nicht entgegengetreten ist, darauf, dass der Betrachtungsraum au&#223;erhalb des nieders&#228;chsischen Verbreitungsgebiets dieser Art liegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_98\">98</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ist der Mittelspecht als behauptete charakteristische Art des LRT&#160;9190 im Rahmen der Brutvogelkartierung 2006 im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_99\">99</a></dt>\n<dd><p>(2) Auch die Erfassung der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie ist nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_100\">100</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt zun&#228;chst pauschal, dass die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung hinsichtlich der Anhang II-Art Fischotter n&#228;here Untersuchungen oder eine spezielle Erfassung schuldig bleibe. Richtig ist, dass ausweislich des Kapitels 4.1.2 der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (Unterlage 19.4) keine eigene Bestanderfassung stattgefunden hat. Die Methode der Bestandsaufnahme ist jedoch - wie bereits dargelegt - nicht normativ festgelegt. Die FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung st&#252;tzt sich vorliegend auf eine Auswertung der vorhandenen Daten zum Vorkommen des Fischotters. Dies ist angesichts des bestehenden Datenbestandes nicht zu beanstanden. In Kapitel 4.3.3 der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung werden als Datenquellen Blanke 1999, Reuther 2002a sowie das Tierartenerfassungsprogramm der Fachbeh&#246;rde f&#252;r Naturschutz - Stadt Celle schriftliche Mitteilung 2006 genannt. Danach wird der Fischotter an der Aller und der Lachte aktuell regelm&#228;&#223;ig nachgewiesen. Das Gew&#228;ssersystem der Aller mit ihren n&#246;rdlichen und einigen s&#252;dlichen Zufl&#252;ssen sei ein Schwerpunkt der Otterverbreitung in Niedersachsen und die Aller bilde hier offensichtlich die zentrale Ost-West-Verbindung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_101\">101</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger vortr&#228;gt, die Fledermauserfassungen der Beklagten seien methodisch unzureichend und daher habe die Beklagte es auch vers&#228;umt, hinsichtlich der Anhang II-Arten Bechstein- und Teichfledermaus sowie des Gro&#223;en Mausohres eine umfassende Ermittlung vorzunehmen, f&#252;hrt dieser Vortrag jedenfalls nach der im Zuge des erg&#228;nzenden Planfeststellungsverfahrens durchgef&#252;hrten erneuten FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung nicht zum Erfolg. Der Vorhabentr&#228;ger hat im Jahr 2013 die Durchf&#252;hrung einer umfangreichen Neuerhebung von Fledermausvorkommen im Wirkraum des Vorhabens vorgenommen. Es kam ein Methodenmix bestehend aus Detektorbegehungen, dem Einsatz von Horchboxen mit Echtzeitsystem, Netzf&#228;ngen, Telemetrie, Ausflug- und Quartierz&#228;hlung sowie der Erfassung von H&#246;hlenb&#228;umen zur Anwendung (vgl. Unterlage 19.10.1: Faunistischer Fachbeitrag der N. vom Dezember 2013). Die ermittelten Transekte wurden von insgesamt drei Bearbeitern begangen. Die Begehung erfolgte im Zeitraum von April bis September 2013. Jedes Transekt wurde siebenmal &#224; 30 Minuten zu unterschiedlichen Nachtzeiten untersucht. Eine detaillierte Darstellung der an den einzelnen Transekten und Fangstandorten nachgewiesenen Arten enth&#228;lt der Anhang des Faunistischen Fachbeitrages 2013 (vgl. Kapitel 2.2-7 der Unterlage 19.10.1), verdeutlicht werden die Ergebnisse durch die Karten 1 und 2 der Unterlage 19.10.1. Die Bestandserfassung hat im Untersuchungsgebiet zu einem Nachweis von 12 Fledermausarten gef&#252;hrt. Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie - namentlich die Bechstein- und die Teichfledermaus sowie das Gro&#223;e Mausohr - wurden nicht nachgewiesen (vgl. Tabelle 2.2-3 der Unterlage 19.10.1). Diese von der Beklagten durchgef&#252;hrte Bestandserfassung entspricht dem Standard der &#8222;besten einschl&#228;gigen wissenschaftlichen Erkenntnisse&#8220;. Das Bundesverwaltungsgericht weist unter Bezugnahme auf die einschl&#228;gigen Arbeitshilfen und Leitf&#228;den - insbesondere auch die von der Beklagten zugrunde gelegte Arbeitshilfe &#8222;Flederm&#228;use und Stra&#223;enverkehr&#8220; (L&#252;ttmann et al. in: BMVBS, Arbeitshilfe Flederm&#228;use und Stra&#223;enverkehr, 2011) - darauf hin, dass nach dem besten wissenschaftlichen Kenntnisstand als Methode zur Bestandserfassung von Flederm&#228;usen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Gel&#228;ndeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzf&#228;ngen etc. vorgesehen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a.&#160;a.&#160;O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.). Ein solcher Methodenmix wurde vorliegend angewandt. Soweit der Kl&#228;ger die Methodik der Fledermauserfassungen als unzureichend kritisiert, kann dem nicht gefolgt werden. Sein Vorwurf, die Beklagte habe nicht einmal eine vage Vorstellung von den lokalen Populationen der nachgewiesenen Arten und es fehle eine aussagekr&#228;ftige Raumnutzungsanalyse f&#252;r die Flederm&#228;use, ist vor dem Hintergrund der durchgef&#252;hrten umfangreichen Untersuchungen unter Anwendung des beschriebenen Methodenmixes unbegr&#252;ndet. Die auf der Grundlage der Arbeitshilfe &#8222;Flederm&#228;use und Stra&#223;enverkehr&#8220; durchgef&#252;hrte Bestandserfassung entspricht entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers dem besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand und folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_102\">102</a></dt>\n<dd><p>Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung insoweit gestellte Hauptbeweisantrag Nr. 2 der Beklagten,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_103\">103</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Zum Beweis des Sachverhalts,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_104\">104</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">dass nach den am 02. Februar 2015 besten verf&#252;gbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen aus den Ergebnissen der im Rahmen des Plan&#228;nderungs- und -erg&#228;nzungsverfahrens durchgef&#252;hrten Bestandserfassung sowie der bis dato vorliegenden Monitoringdaten zum FFH-Gebiet Nr. 90 das Vorkommen der Arten Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus und Gro&#223;es Mausohr im Wirkraum des Vorhabens B 3n, Mittelteil, ausgeschlossen werden kann,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_105\">105</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">als Tatsache beantragen wir: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_106\">106</a></dt>\n<dd><p>war abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht erheblich. Seitens des Senats ist lediglich die Bestandserfassung, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt, hinsichtlich der Methodik auf Plausibilit&#228;t, Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit zu &#252;berpr&#252;fen. Es obliegt dem Senat insoweit nicht, anstelle der Planfeststellungsbeh&#246;rde eigene Beweise zu erheben. Vorliegend entspricht die durchgef&#252;hrte Bestandserfassung - wie dargelegt - dem besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Der Einholung eines - erg&#228;nzenden - Sachverst&#228;ndigengutachtens bedarf es insoweit nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_107\">107</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der Anhang II-Arten Steinbei&#223;er, Schlammpeitzger, Bitterling, Bachneunauge und Groppe ist im Zuge des erg&#228;nzenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2013 ebenfalls eine Nacherhebung erfolgt. Das geplante Querungsareal im Bereich der Niederungen von Aller und Lachte wurde hinsichtlich der Fische unter besonderer Ber&#252;cksichtigung der Vorkommen von Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie untersucht. Hierf&#252;r wurden 10 Elektrobefischungen im n&#228;heren Bereich der projektierten Querung durchgef&#252;hrt. Es wurden insgesamt 404 Fische aus 23 Arten gefangen. Zudem wurden weitere Daten von Br&#252;mmer aus dem Jahr 2013 herangezogen. Danach wurden die Anhang II-Arten Bachneunauge, Bitterling und Groppe nachgewiesen (vgl. Unterlage 19.10.1: Faunistischer Fachbeitrag 2013). Der Kl&#228;ger hat M&#228;ngel dieser Bestandserfassung nicht geltend gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_108\">108</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ist auch die Bestandserfassung und -bewertung der Gr&#252;nen Keiljungfer nicht zu beanstanden. Auch insoweit ist im Zuge des erg&#228;nzenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2013 eine Nacherhebung erfolgt. Diese umfasste drei quantitative Exuviensammlungen w&#228;hrend der Hauptemergenz entlang einer etwa 250 m langen Uferlinie von Aller, Lachte und Freitagsgraben im Querungsbereich der Trasse. Ausweislich des Faunistischen Fachbeitrages erfolgte die Bestimmung der Imagines nach Wendler &amp; N&#252;&#223; (1991) und der Exuvien nach Heidemann &amp; Seidenbusch (2002). Die Gr&#252;ne Keiljungfer konnte an allen drei Gew&#228;sserabschnitten nachgewiesen werden (vgl. Unterlage 19.10.1: Faunistischer Fachbeitrag 2013).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_109\">109</a></dt>\n<dd><p>bb) Es sind keine Fehler bei der Erfassung und Bewertung von Beeintr&#228;chtigungen festzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_110\">110</a></dt>\n<dd><p>Ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen f&#252;r die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeintr&#228;chtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Ma&#223;gebliches Beurteilungskriterium ist der g&#252;nstige Erhaltungszustand der gesch&#252;tzten Lebensr&#228;ume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 e) und i) FFH-Richtlinie; ein g&#252;nstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchf&#252;hrung des Vorhabens stabil bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt allerdings nicht, die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung auf ein &#8222;Nullrisiko\" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zul&#228;ssig, wenn nach Abschluss der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung kein vern&#252;nftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeintr&#228;chtigungen vermieden werden (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004, a.&#160;a.&#160;O.). Um zu einer verl&#228;sslichen Beurteilung zu gelangen, muss die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung die &#8222;besten einschl&#228;gigen wissenschaftlichen Erkenntnisse\" (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004, a. a. O.) ber&#252;cksichtigen. Unsicherheiten &#252;ber Wirkungszusammenh&#228;nge, die sich auch bei Aussch&#246;pfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausr&#228;umen lassen, m&#252;ssen freilich kein un&#252;berwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zul&#228;ssig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Sch&#228;tzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begr&#252;ndet werden m&#252;ssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_111\">111</a></dt>\n<dd><p>Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und &#167; 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG fordern zwar einen projektbezogenen Pr&#252;fungsansatz; zu beurteilen sind die Auswirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens. Diese Beurteilung kann aber nicht losgel&#246;st von dem Zustand des zu sch&#252;tzenden Gebietsbestandteils und der Einwirkungen, denen dieser im &#220;brigen unterliegt, vorgenommen werden. Eine an den Erhaltungszielen orientierte Pr&#252;fung ist nicht m&#246;glich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der gesch&#252;tzte Lebensraum oder die gesch&#252;tzte Art von anderer Seite unterliegt. &#220;berschreitet schon die Vorbelastung eines Natura 2000-Gebiets die Erheblichkeitsschwelle des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, so sind zur Beurteilung der Frage, ob Zusatzbelastungen des Gebiets durch ein zur Genehmigung gestelltes Projekt ausnahmsweise irrelevant und damit gebietsvertr&#228;glich sind, neben den Auswirkungen dieses Projekts summativ auch diejenigen anderer bereits hinreichend verfestigter Projekte zu ber&#252;cksichtigen. Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ist allerdings nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausma&#223; der Summationswirkung verl&#228;sslich absehbar sind; das ist grunds&#228;tzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, juris; Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_112\">112</a></dt>\n<dd><p>Zugunsten des Projekts d&#252;rfen bei der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung Schadensvermeidungs- und -minderungsma&#223;nahmen ber&#252;cksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeintr&#228;chtigungen verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.; Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.). Nicht ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig hingegen sind Ma&#223;nahmen zur Sicherung der Koh&#228;renz im Sinne von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie, d. h. schadensausgleichende Schutzma&#223;nahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.). Wenn durch Schadensvermeidungs- und -minderungs-ma&#223;nahmen gew&#228;hrleistet ist, dass ein g&#252;nstiger Erhaltungszustand der gesch&#252;tzten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeintr&#228;chtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden. Die Schadensvermeidungs- und -minderungsma&#223;nahmen m&#252;ssen erhebliche Beeintr&#228;chtigungen nachweislich wirksam verhindern. Es ist Sache der Beh&#246;rde, diesen Nachweis zu erbringen, es sei denn, die Funktionsf&#228;higkeit ihres Schutzkonzepts wird lediglich verbal angegriffen, ohne dass ein konkreter Nachbesserungsbedarf aufgezeigt wird. Denn f&#252;r die beh&#246;rdliche Entscheidung ist nicht ausschlaggebend, ob eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung nachweisbar ist, sondern - umgekehrt -, dass die Beh&#246;rde ihr Ausbleiben feststellt. S&#228;mtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Ma&#223;nahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_113\">113</a></dt>\n<dd><p>Ein notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann die Anordnung von Beobachtungsma&#223;nahmen sein (sog. Monitoring). Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit &#252;ber die Wirksamkeit von Schadensvermeidungs- und -minderungsma&#223;nahmen kann es sich anbieten, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse &#252;ber die Beeintr&#228;chtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchf&#252;hrung des Vorhabens zu steuern. Der erforderliche Nachweis der Wirksamkeit der angeordneten Ma&#223;nahmen kann allein durch ein Monitoring jedoch nicht erbracht werden. Vielmehr muss das Monitoring Bestandteil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde &#246;kologische Funktion der Schutzma&#223;nahmen gew&#228;hrleistet. Im Rahmen der Planfeststellung m&#252;ssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgema&#223;nahmen f&#252;r den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachtr&#228;glich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgema&#223;nahmen m&#252;ssen geeignet sein, Risiken f&#252;r die Erhaltungsziele wirksam auszur&#228;umen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a.&#160;a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_114\">114</a></dt>\n<dd><p>Diesen Vorgaben wird die FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung gerecht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_115\">115</a></dt>\n<dd><p>(1) Dies gilt zun&#228;chst hinsichtlich der Erfassung und Bewertung der Beeintr&#228;chtigungen f&#252;r die ermittelten Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie einschlie&#223;lich der darin vorkommenden charakteristischen Arten. Zu ber&#252;cksichtigen sind insoweit neben den Beeintr&#228;chtigungen durch die direkte Fl&#228;cheninanspruchnahme insbesondere diejenigen Beeintr&#228;chtigungen, die durch Schadstoffeintrag, Verl&#228;rmung, Lichteinwirkung und Zerschneidungswirkungen hervorgerufen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_116\">116</a></dt>\n<dd><p>a) Die direkte Fl&#228;cheninanspruchnahme von FFH-Lebensraumtypen durch das Stra&#223;enbauvorhaben stellt keine erhebliche Beeintr&#228;chtigung dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_117\">117</a></dt>\n<dd><p>Vorhabenbedingte Verluste von Fl&#228;chen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der FFH-Richtlinie stellen dann keine erhebliche Beeintr&#228;chtigung dar, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben. Das Bundesverwaltungsgericht wendet dazu die Orientierungswerte der FuE-Konvention (Lambrecht und Trautner, Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Juni 2007, im Folgenden: Lambrecht &amp; Trautner (2007)), wenngleich sie keine normative Geltung beanspruchen kann, mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Eine Beeintr&#228;chtigung kann danach - unter Beachtung der qualitativ-funktionalen Besonderheiten der betroffenen Fl&#228;che - als nicht erheblich eingestuft werden, wenn der Umfang der direkten Fl&#228;cheninanspruchnahme eines Lebensraumtyps nicht gr&#246;&#223;er als 1 % der Gesamtfl&#228;che des jeweiligen Lebensraumtyps im Gebiet bzw. in einem definierten Teilgebiet ist (relativer Orientierungswert) und zudem der Umfang der direkten Fl&#228;cheninanspruchnahme eines Lebensraumtyps die in Tabelle 2 f&#252;r den jeweiligen Lebensraumtyp dargestellten Orientierungswerte nicht &#252;berschreitet (absoluter Orientierungswert). Auch durch andere Wirkfaktoren des jeweiligen Projekts oder Plans (einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Pl&#228;nen) d&#252;rfen keine erheblichen Beeintr&#228;chtigungen verursacht werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_118\">118</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte ist vorliegend unter Anwendung der Orientierungswerte von Lambrecht &amp; Trautner (2007) rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die direkte Fl&#228;cheninanspruchnahme durch das Vorhaben keine erhebliche Beeintr&#228;chtigung von FFH-Lebensraumtypen darstellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_119\">119</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger die Ansicht vertritt, Bagatellschwellen seien schon grunds&#228;tzlich nicht heranzuziehen, da solche in &#167; 6 Abs. 2 und 3 der FFH-Richtlinie nicht vorgesehen seien, verkennt er, dass das in diesen Vorschriften genannte Kriterium der &#8222;erheblichen&#8220; Beeintr&#228;chtigung es erm&#246;glicht, zwischen erheblichen und unerheblichen Beeintr&#228;chtigungen zu differenzieren und insoweit zur Bestimmung der Erheblichkeit auch auf Orientierungswerte zur&#252;ckzugreifen, die Bagatellschwellen vorsehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_120\">120</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger geltend macht, dass im Eingriffsgebiet spezielle Auspr&#228;gungen der Lebensraumtypen vorhanden seien, so dass die pauschalen Orientierungswerte von Lambrecht &amp; Trautner (2007) - jedenfalls nicht ausnahmslos - anzuwenden seien, legt er diese vermeintlich qualitativ-funktionalen Besonderheiten nicht n&#228;her - insbesondere nicht differenziert nach Lebensraumtypen - dar. Er erl&#228;utert nicht substantiiert, warum abweichend von den Orientierungswerten im konkreten Einzelfall von einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung auszugehen sei. Er stellt damit die in der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (Unterlage 19.4) getroffene Feststellung, dass keine qualitativen Besonderheiten betroffen seien, nicht in Frage. In der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (vgl. z. B. Fu&#223;noten 8 und 9 zu Tabelle 5-1) wird ausgef&#252;hrt, dass es sich um qualitativ besonders schlecht ausgepr&#228;gte Ausbildungen mit deutlich eingeschr&#228;nkten Funktionen handele. Die Beklagte hat insoweit unter Bezugnahme auf die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ausgef&#252;hrt, dass insbesondere die beiden Lebensraumtypen 91E0* und 91F0 offensichtlich aus einer Anpflanzung hervorgegangen seien. Sie wiesen weder in Bezug auf die Struktur (zum Beispiel Altholz, Totholz) besondere Auspr&#228;gungen auf noch in ihrer floristischen oder faunistischen Ausstattung. Diese fachlich begr&#252;ndete Einsch&#228;tzung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_121\">121</a></dt>\n<dd><p>Der Kritik des Kl&#228;gers, das 1 %-Kriterium nach Lambrecht &amp; Trautner (2007) werde verkannt, indem das Gesamtgebiet des jeweiligen FFH-Gebiets als Bezugsgr&#246;&#223;e herangezogen werde, kann nicht gefolgt werden. Dieses Vorgehen entspricht der oben beschriebenen Methode nach Lambrecht &amp; Trautner (2007). Danach werden die fl&#228;chenm&#228;&#223;igen Betroffenheiten der FFH-Lebensraumtypen dem Gesamtbestand der jeweiligen Lebensraumtypen im FFH-Gebiet gegen&#252;bergestellt. Teilgebiete sollen nach Lambrecht &amp; Trautner (2007) nur dann herangezogen werden, wenn dies fachlich geboten ist. Beispielhaft genannt werden &#246;kologisch-funktionale Gr&#252;nde. Der Kl&#228;ger hat keine entsprechenden Anhaltspunkte geliefert, warum das FFH-Gebiet aus &#246;kologisch-funktionalen Gr&#252;nden in Teilgebiete zu zerlegen sein sollte und welche konkreten funktionalen Untereinheiten gebildet werden k&#246;nnten. Er verweist lediglich darauf, dass das FFH-Gebiet Nr. 90 sehr gro&#223; sei. Die Beklagte hat jedoch - u. a. in der m&#252;ndlichen Verhandlung - schl&#252;ssig dargelegt, dass im FFH-Gebiet Nr. 90 eine weitgehend homogene naturr&#228;umliche Ausstattung vorliege, so dass fachliche Gr&#252;nde f&#252;r eine Unterteilung nicht gegeben seien. Daran ist nichts zu erinnern. Des Weiteren ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Koh&#228;renz des FFH-Gebiets Nr. 90 als Gesamtheit zu sichern ist, so dass dieses im Regelfall auch als Bezugsgr&#246;&#223;e herangezogen werden sollte. In diesem Sinne kn&#252;pft auch die Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; in &#167; 2 Abs. 5 an den Erhaltungszustand &#8222;des FFH-Gebiets&#8220; an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_122\">122</a></dt>\n<dd><p>Auch hinsichtlich der einzelnen konkreten Lebensraumtypen erweist sich die Einsch&#228;tzung der Beklagten, dass durch den direkten Fl&#228;chenentzug keine erhebliche Beeintr&#228;chtigung vorliege, als rechtsfehlerfrei. Die vom Kl&#228;ger vorgebrachten Kritikpunkte f&#252;hren nicht zum Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_123\">123</a></dt>\n<dd><p>Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r den priorit&#228;ren LRT 91E0*. Dieser Lebensraumtyp kommt im FFH-Gebiet Nr. 90 auf einer Fl&#228;che von 50,7 ha vor (vgl. Tabelle 2-1 der Unterlage 19.4). Durch das Vorhaben werden anlagebedingt 280&#160;m&#178; des LRT 91E0* in Anspruch genommen (vgl. Tabelle 5-1 der Unterlage 19.4). Dies bedeutet einen Verlust von 0,05&#160;%, so dass der relative Orientierungswert nach Lambrecht &amp; Trautner (2007) von 1 % deutlich unterschritten wird. Auch der danach anwendbare absolute Orientierungswert von 1.000&#160;m&#178; wird nicht erreicht. Der Kl&#228;ger kritisiert insoweit zun&#228;chst, dass die Beklagte einen weiteren Fl&#228;chenverlust von etwa 100 m&#178; ausblende, der sich durch ein funktionslos gewordenes Fragment neben der Stra&#223;e ergebe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat - fachlich vertretbar - ausgef&#252;hrt, dass sich s&#252;dlich an diesen Restbestand des Lebensraumtyps gleich weitere Fl&#228;chen des Lebensraumtyps anschl&#246;ssen (vgl. Karte 1 der Unterlage 19.4), so dass der Restbestand nicht als Verlust gewertet werden m&#252;sse. Der Kl&#228;ger bem&#228;ngelt des Weiteren erneut, nunmehr bezogen auf den konkreten LRT 91E0*, dass keine Untereinheiten im FFH-Gebiet Nr.&#160;90 gebildet worden seien. W&#252;rde man die Fl&#228;cheninanspruchnahme des LRT&#160;91E0* durch das Vorhaben in H&#246;he von 280 m&#178; nicht in das Verh&#228;ltnis zu dem Gesamtbestand dieses Lebensraumtyps im FFH-Gebiet Nr. 90 in H&#246;he von 50,7&#160;ha setzen, sondern zu dem Bestand in einem Teilgebiet (hier: Unterbereich von 3,1 ha), w&#228;ren die (absoluten) Orientierungswerte nach Lambrecht &amp; Trautner (2007) &#252;berschritten, d.&#160;h. es sei dann von einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung auszugehen. Diesen Erw&#228;gungen kann unter Bezugnahme auf die einleitend gemachten Ausf&#252;hrungen nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass fachliche Gr&#252;nde f&#252;r eine Unterteilung des FFH-Gebiets Nr.&#160;90 in Teilgebiete - auch f&#252;r den LRT&#160;91E0* - nicht gegeben sind. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers waren f&#252;r den LRT 91E0* auch keine Untertypen (Weichholz-Auenw&#228;lder und Erlen-Eschen-Auw&#228;lder) zu bilden mit der Folge, dass diese bei der Pr&#252;fung, ob eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung vorliegt, gesondert zu beurteilen w&#228;ren. Eine diesbez&#252;gliche Unterteilung des LRT 91E0* durch Bildung von Untertypen bei der Ermittlung sowohl des quantitativ-relativen als auch des quantitativ-absoluten Fl&#228;chenverlusts sehen Lambrecht &amp; Trautner (2007) nicht vor. Die Tabelle 2 der Fachkonvention sieht lediglich Werte f&#252;r den LRT 91E0* in seiner Gesamtheit vor. Dies ist auch sachgerecht, da im Rahmen der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung beurteilt werden soll, ob einzelne Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie erheblich beeintr&#228;chtigt werden, nicht jedoch Untertypen von diesen Lebensraumtypen. Der Kl&#228;ger macht schlie&#223;lich geltend, dass kumulative Wirkungen in Bezug auf den Fl&#228;chenverlust ausgeblendet worden seien. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus Kapitel 7.2 der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ergibt sich, dass eine sachgerechte Ermittlung der Projekte und Pl&#228;ne mit m&#246;glichen kumulativen Wirkungen f&#252;r das FFH-Gebiet erfolgt ist. Die in der m&#252;ndlichen Verhandlung von der Kl&#228;gerseite aufgef&#252;hrten Projekte waren nicht zu ber&#252;cksichtigen. Es handelt sich zum einen um den Planfeststellungsbeschluss &#8222;Hochwasserschutzma&#223;nahmen in der Region Celle, 3.&#160;Planfeststellungsabschnitt, Bereich Allerinsel&#8220; des NLWKN vom 02. Dezember 2013; danach werden 360 m&#178; des LRT 91E0* in Anspruch genommen. Zum anderen handelt es sich um die Plangenehmigung des Landkreises Gifhorn vom 17. Dezember 2014 f&#252;r die Herstellung einer Zufahrt zu einem Parkplatz. Sowohl der erstgenannte Planfeststellungsbeschluss als auch die letztgenannte Plangenehmigung sind erst nach Erlass des hier streitgegenst&#228;ndlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 30. November 2011 ergangen, so dass die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nicht auf sie zu erstrecken war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 24.11.2011, a. a. O.); auf den &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss vom 02.&#160;Februar 2015 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da er insoweit - betreffend die direkte Fl&#228;cheninanspruchnahme - keine &#196;nderungen vornimmt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_124\">124</a></dt>\n<dd><p>Der in diesem Kontext in der m&#252;ndlichen Verhandlung gestellte Hauptbeweisantrag Nr.&#160;6 der Beklagten</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_125\">125</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Zum Beweis des Sachverhalts,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_126\">126</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">dass die mit dem Bau der B 3n, Mittelteil, verbundenen Fl&#228;cheninanspruchnahmen des LRT 91E0* selbst dann unter 500 m&#178; und unter 0,5 % des Gesamtvorkommens des LRT im FFH-Gebiet Nr. 90 liegt, wenn man nicht das gesamte Vorkommen des LRT im Schutzgebiet betrachtet, sondern nur die Auspr&#228;gung des LRT als Weidenweichholzaue,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_127\">127</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">als Tatsache beantragen wir: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_128\">128</a></dt>\n<dd><p>war abzulehnen. Es besteht insoweit kein Aufkl&#228;rungsbedarf. Es ist unstreitig, dass die mit dem Bau der B 3n, Mittelteil, verbundene Fl&#228;cheninanspruchnahme des LRT 91E0* unter 500 m&#178; liegt. Des Weiteren ist die Fl&#228;cheninanspruchnahme - wie bereits dargelegt - in Relation zu dem Gesamtvorkommen des LRT 91E0* im FFH-Gebiet Nr. 90 zu setzten. Auf eine Betrachtung ausschlie&#223;lich der Auspr&#228;gung des LRT&#160;91E0* als Weidenweichholzaue im FFH-Gebiet Nr. 90 kommt es - wie dargelegt - nicht an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_129\">129</a></dt>\n<dd><p>Der LRT 3260 wird nicht erheblich beeintr&#228;chtigt. Die &#220;berbr&#252;ckung kurzer Abschnitte von Aller und Lachte als Gew&#228;sser mit Entwicklungspotential f&#252;r den LRT 3260 stellt keinen Fl&#228;chenverlust dar. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die k&#252;nstliche Verschattung einem - hier nicht ber&#252;cksichtigten - Fl&#228;chenverlust gleichkommt. In der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung wird dazu in der Tabelle 5-1 ausgef&#252;hrt, dass die Entwicklung der betreffenden Fl&#228;chen hin zum LRT&#160;3260 durch die Verschattung nicht in Frage gestellt werde, da auch an nat&#252;rlichen Flie&#223;gew&#228;sserabschnitten durch uferbegleitenden Auenwald stark beschattete Gew&#228;sserabschnitte existierten und die Gew&#228;sserstrukturen vorhabenbedingt nicht ver&#228;ndert w&#252;rden. Diese fachliche Einsch&#228;tzung ist nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_130\">130</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte ist auch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der LRT 6430 durch den direkten Fl&#228;chenentzug nicht erheblich beeintr&#228;chtigt wird. Der Kl&#228;ger r&#252;gt insoweit, dass die Beklagte das Kriterium der qualitativ-funktionalen Besonderheiten der Inanspruchnahme des Lebensraumtyps missachte. Die Wirkungen der Zerschneidung bisher durchg&#228;ngiger S&#228;ume des Lebensraumtyps auf die charakteristischen Vogelarten Sumpfrohrs&#228;nger, Feldschwirl und Rohrammer w&#252;rden verkannt. Es sei davon auszugehen, dass zuk&#252;nftig die f&#252;r die Reviere erforderlichen Mindestgr&#246;&#223;en unterschritten werden. Au&#223;erdem w&#252;rden die Unterhaltungsma&#223;nahmen an der Aller als kumulativ wirkende Projekte in den Lebensraumtyp eingreifen; bereits dadurch w&#252;rde der f&#252;r die Bagatellschwellen zul&#228;ssige Fl&#228;chenumfang in Anspruch genommen. Dies f&#252;hrt nicht zum Erfolg. Ausweislich der Tabelle 8-2 der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (dort insbesondere Fu&#223;note 16) wurde gepr&#252;ft, ob qualitative Besonderheiten vorliegen, die eine Anwendung der Orientierungswerte nach Lambrecht &amp; Trautner (2007) ausschlie&#223;en; dies wurde unter Hinweis auf die &#252;berwiegend qualitativ besonders schlechte Auspr&#228;gung verneint. Aus der Karte&#160;4 (V&#246;gel) der Unterlage 19.1 in Verbindung mit der Karte 1 (Lebensraumtypen und Arten / Beeintr&#228;chtigungen der Erhaltungsziele) der Unterlage 19.4 l&#228;sst sich zudem entnehmen, dass die vom Kl&#228;ger genannten Vogelarten Sumpfrohrs&#228;nger, Feldschwirl und Rohrammer im Untersuchungsgebiet auf den Fl&#228;chen des LRT 6430 nicht vorkommen; sie geh&#246;ren damit nicht zum charakteristischen Artenbestand. Hinsichtlich der vom Kl&#228;ger geltend gemachten kumulativen Fl&#228;cheninanspruchnahme durch Unterhaltungsma&#223;namen an der Aller hat die Beklagte schl&#252;ssig dargelegt, warum eine solche Fl&#228;cheninanspruchnahme nicht stattfindet: Materialablagerungen seien aus Gr&#252;nden des Hochwasserschutzes nicht zul&#228;ssig, da es ansonsten zu einer unzul&#228;ssigen Reduktion des Retentionsraumes k&#228;me. Unterhalb von Celle erfolgten entsprechende Materialentnahmen dar&#252;ber hinaus im Regelfall von der Wasserseite per Schiff. Dem ist der Kl&#228;ger nicht entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_131\">131</a></dt>\n<dd><p>Auch hinsichtlich des LRT 6510 liegt keine erhebliche Beeintr&#228;chtigung vor. Der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass durch das Vorhaben in erheblichem Umfang Entwicklungsfl&#228;chen in Anspruch genommen w&#252;rden. Au&#223;erdem werde eine erhebliche Fl&#228;che f&#252;r die projektbezogene Flutmulde in Anspruch genommen. Insgesamt f&#252;hre dies zu einer Gr&#246;&#223;enordnung der in Anspruch genommenen Fl&#228;chen von mehreren Hektar. Insoweit kann auf die obigen Ausf&#252;hrungen unter 2. a) aa) (1) zur Ber&#252;cksichtigung von Entwicklungsm&#246;glichkeiten von FFH-Lebensraumtypen verwiesen werden. Es ist nicht notwendig, gerade die vom Vorhaben betroffenen Fl&#228;chen hin zu FFH-Lebensraumtypen zu entwickeln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_132\">132</a></dt>\n<dd><p>Gleiches gilt, soweit der Kl&#228;ger hinsichtlich des LRT 9190 r&#252;gt, dass Entwicklungsfl&#228;chen unmittelbar auf der Trasse l&#228;gen, so dass es zu einer direkten Inanspruchnahme von Fl&#228;chen komme, die von den Erhaltungszielen des Lebensraumtyps umfasst seien. Auch insoweit kann auf die Ausf&#252;hrungen unter 2. a) aa) (1) verwiesen werden. Dies gilt hier umso mehr, als der Gesamtbestand im FFH-Gebiet mindestens 304,2 ha umfasst (vgl. Tabelle 2-1 der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_133\">133</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger schlie&#223;lich geltend macht, es k&#246;nne der Einsch&#228;tzung nicht gefolgt werden, dass der Fl&#228;chenverlust des LRT 91F0 von 700 m&#178; (= 0,07 ha) nicht erheblich bzw. signifikant sei, f&#252;hrt dies nicht zum Erfolg. Die Beklagte hat sich insoweit auf eine Stellungnahme der Fachbeh&#246;rde f&#252;r Naturschutz vom 16. April 2009 (vgl. Abb. 4-1 der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung) bezogen. Danach handele es sich bei dem betroffenen Bestand des LRT 91F0 aufgrund der Kleinfl&#228;chigkeit und geringen Breite nicht um ein signifikantes Vorkommen, so dass es f&#252;r die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets ohne Bedeutung sei. Die Naturschutzbeh&#246;rde hat diese Einsch&#228;tzung - im Rahmen ihrer naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative - nach einer Besichtigung der fraglichen Fl&#228;che als die f&#252;r das Gebietsmanagement des FFH-Gebiets zust&#228;ndige Beh&#246;rde getroffen. Sie ist nicht zu beanstanden, zumal es sich um einen Bestand handelt, der aus einer noch jungen k&#252;nstlichen Anpflanzung hervorgegangen ist (vgl. Kapitel 4.3.2 der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung). Das Vorgehen der Naturschutzbeh&#246;rde, die Einstufung als &#8222;nicht signifikantes Vorkommen&#8220; vorzunehmen, steht zun&#228;chst mit den &#8222;Hinweisen zur Definition und Kartierung der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie in Niedersachsen auf der Grundlage des Interpretation Manuals der Europ&#228;ischen Kommission&#8220; (Stand: Februar 2014) von Dr. v. Drachenfels (im Folgenden: v. Drachenfels (2014)) in Einklang. Danach ist zu pr&#252;fen, ob alle kartierten Lebensraumtypen von signifikanter Bedeutung f&#252;r die Erhaltungsziele des Gebietes sind. Dies betrifft nicht (nur) die Ebene der Basiserfassung in den FFH-Gebieten, sondern darauf aufbauende Arbeitsschritte (z.B. Erhaltungs- und Entwicklungspl&#228;ne oder Festsetzung der Erhaltungsziele im Rahmen von Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fungen). Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeintr&#228;chtigungen ist stets am Ma&#223;stab der gebietsspezifisch festgelegten Erhaltungsziele vorzunehmen. Nach v. Drachenfels (2014) liegen die Schwellenwerte f&#252;r signifikante Vorkommen des LRT 91F0 je nach Auspr&#228;gung bei ca. 0,2 &#8211; 0,5 ha. Vorliegend kommen im Untersuchungsgebiet insgesamt 0,45 ha des LRT 91F0 vor (vgl. Tabelle 4-1 der Unterlage 19.4); betroffen sind lediglich 0,07 ha. Die Schwellenwerte nach v. Drachenfels (2014) sind damit nicht &#252;berschritten. Des Weiteren steht das Vorgehen der Beklagten als auch der Naturschutzbeh&#246;rde im Einklang mit den Vorgaben von Lambrecht &amp; Trautner (2007). Zwar w&#252;rde sich die Fl&#228;cheninanspruchnahme in H&#246;he von 700 m&#178; (=&#160;0,07 ha) unter Anwendung der pauschalen Orientierungswerte von Lambrecht &amp; Trautner (2007) als erheblich darstellen. Ausweislich der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung befinden sich in dem FFH-Gebiet Nr. 90 &#8222;Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker&#8220; insgesamt 77,0 ha des LRT 91F0 (vgl. Tabelle 2-1 der Unterlage 19.4). Der relative Fl&#228;chenverlust betr&#228;gt damit zwar lediglich 0,0909&#160;%, bleibt somit deutlich unter dem Orientierungswert von 1 %. Es wird aber der hier anwendbare Orientierungswert f&#252;r den absoluten Fl&#228;chenverlust in H&#246;he von 500&#160;m&#178; &#252;berschritten. Jedoch sind auch nach Lambrecht &amp; Trautner (2007) - neben den pauschalen Orientierungswerten - stets die qualitativ-funktionalen Besonderheiten der betroffenen Fl&#228;che zu betrachten. Dies erlaubt in besonders begr&#252;ndeten Einzelf&#228;llen eine Einstufung eines Vorkommens als &#8222;nicht signifikant&#8220;. Eine solche Einstufung hat die Naturschutzbeh&#246;rde - im Rahmen ihrer naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative - nach einer Besichtigung der fraglichen Fl&#228;che als die f&#252;r das Gebietsmanagement des FFH-Gebiets zust&#228;ndige Beh&#246;rde beanstandungsfehlerfrei vorgenommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>134</a></dt>\n<dd><p>b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung und Bewertung der Schadstoffeintr&#228;ge in FFH-Lebensraumtypen, insbesondere der Stickstoffdepositionen. Die Beklagte ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass einzig der betriebsbedingte Eintrag von Stickstoffverbindungen in Waldbest&#228;nde des LRT 9190 zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets Nr. 90 f&#252;hrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_135\">135</a></dt>\n<dd><p>Die erg&#228;nzende FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung vom April 2014 in Verbindung mit dem &#8222;Teilgutachten zur FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung versauernder und eutrophierender Schadstoffeintr&#228;ge in (semi-)terrestrische Lebensr&#228;ume der FFH-Gebiete &#8222;Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenb&#228;chen&#8220;) und &#8222;Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker&#8220; bei Celle (Niedersachsen)&#8220; der &#214;KO-DATA Strausberg vom 22. Januar 2014 und ihnen folgend der &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss vom 02. Februar 2015 haben die vorhabenbedingten Auswirkungen durch Stickstoffdepositionen entsprechend den Ergebnissen der aktualisierten Luftschadstoffberechnung der Ingenieurb&#252;ro O. GmbH &amp; Co. KG vom 21.&#160;November 2012 nach dem Konzept der sogenannten modellierten Critical Loads bewertet und der Berechnung der Critical Loads das SMB-Modell - kombiniert mit dem BERN-Modell - zugrunde gelegt; dieses Modell hat zu zutreffenden Ergebnissen gef&#252;hrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_136\">136</a></dt>\n<dd><p>Insoweit ist zun&#228;chst anzumerken, dass der Kl&#228;ger die aktualisierte Luftschadstoffberechnung vom 21. November 2012 im Einzelnen nicht angegriffen hat. Soweit er - insoweit im Zusammenhang mit anderen Pr&#252;fungspunkten - die von der Beklagten angestellte Verkehrsprognose kritisiert, die in die Luftschadstoffberechnung einflie&#223;t, kann diese Kritik jedenfalls f&#252;r den vorliegenden Aspekt von vornherein nicht zum Erfolg f&#252;hren. Denn der Kl&#228;ger r&#252;gt im Kern, dass die Beklagte bei ihrer Verkehrsprognose von zu hohen Zahlen ausgehe. Dies f&#252;hrt im Ergebnis damit allenfalls dazu, dass die Beklagte der Luftschadstoffberechnung h&#246;here Belastungswerte zugrunde gelegt hat, als dies nach der Auffassung des Kl&#228;gers sachgerecht w&#228;re. Dies verletzt den Kl&#228;ger aber keinesfalls in seinen Rechten. Es ist auch im &#220;brigen nicht erkennbar, dass die Luftschadstoffberechnungen auf unzutreffenden Ans&#228;tzen beruhen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_137\">137</a></dt>\n<dd><p>Das von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept der modellierten Critical Loads ist nicht zu beanstanden. Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begr&#252;ndete Belastungsgrenzen f&#252;r Vegetationstypen oder andere Schutzg&#252;ter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant sch&#228;dlichen Effekte erwarten l&#228;sst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.). Um Critical Loads zu ermitteln, werden unterschiedliche methodische Ans&#228;tze verfolgt (empirische und modellierte Critical Loads). Als empirische Critical Loads werden die im sogenannten ICP-Manual ver&#246;ffentlichten Ergebnisse der Arbeiten der Arbeitsgruppe Bobbink bezeichnet, die auf Erfahrungen und Felduntersuchungen beruhen. Sie benennen f&#252;r 25 repr&#228;sentative europ&#228;ische Vegetationstypen Spannbreiten der Critical Loads f&#252;r eutrophierenden Stickstoffeintrag; sie werden auch als &#8222;Berner Liste\" bezeichnet. Im Untersuchungsbericht werden Methoden vor allem f&#252;r die quantitative Bestimmung der Hintergrundbelastung und der vorhabenbezogenen Zusatzbelastung mit Stickstoffeintr&#228;gen, f&#252;r die Bestimmung der Empfindlichkeit von FFH-Lebensraumtypen und Anhang II-Pflanzenarten gegen&#252;ber Stickstoffeintrag, f&#252;r die Abgrenzung von irrelevanten und relevanten Stickstoffeintr&#228;gen vorgeschlagen. Demgegen&#252;ber werden modellierte Critical Loads aufgrund eines komplexen Rechenwerks standortbezogen ermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_138\">138</a></dt>\n<dd><p>Hier hat das Teilgutachten zur FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ein Modellierungsmodell zugrunde gelegt, das nach dem sogenannten SMB-Modell - in Kombination mit dem sogenannten BERN-Modell - berechnet wurde. Das ist nicht zu beanstanden. Die erg&#228;nzende Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung und ihr folgend der &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss st&#252;tzen sich dabei als neuestes Forschungsergebnis auf den Abschlussbericht des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des Bundesministeriums f&#252;r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der sich selbst als Fachkonvention begreift (Balla et al.: &#8222;Untersuchung und Bewertung von stra&#223;enverkehrsbedingten N&#228;hrstoffeintr&#228;gen in empfindliche Biotope&#8220;, Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der Bundesanstalt f&#252;r Stra&#223;enwesen, November 2013, im Folgenden: FE-Bericht Stickstoff), dessen Erkenntnisse die Planung beachtet hat. Das Forschungsvorhaben verfolgte das Ziel, eine Methode zur Erfassung und Bewertung von Stickstoffeintr&#228;gen im Rahmen von FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fungen f&#252;r den Neu- oder Ausbau von Stra&#223;en zu entwickeln. Hierf&#252;r sollte es einen aktuellen &#220;berblick zum Wissensstand geben und daraus methodische Empfehlungen ableiten. An dem Vorhaben haben zahlreiche ausgewiesene Fachleute mitgearbeitet. Zur Konventionsbildung wurden zudem zahlreiche Expertengespr&#228;che durchgef&#252;hrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Der Senat geht - in &#220;bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.) - davon aus, dass dieser FE-Bericht derzeit die im oben genannten Sinn &#8222;besten wissenschaftlichen Erkenntnisse\" zur Ermittlung der Belastung durch Stickstoffeintr&#228;ge in gesch&#252;tzte Lebensr&#228;ume widerspiegelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_139\">139</a></dt>\n<dd><p>Nach dem Ergebnis des Forschungsvorhabens lassen sich durch modellierte Critical Loads genauere standortspezifische Erkenntnisse zu den Stickstoffbelastungen von gesch&#252;tzten Lebensraumtypen erzielen als bei Anwendung empirischer Critical Loads. Diese haben vor allem den Nachteil, dass sie auf einer vergleichsweise schmalen Datenbasis beruhen und dar&#252;ber hinaus eine Vielzahl der in Deutschland relevanten Lebensraumtypen nicht abdecken, u. a. nicht den priorit&#228;ren LRT 91E0* (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Demgegen&#252;ber werden modellierte Critical Loads mit den Modellen DECOMP oder SMB (Simple Mass Balance - einfache Massenbilanz) aufgrund eines komplexen Rechenwerks standortbezogen ermittelt. Beide Modelle kombinieren das BERN-Modell (Bioindikative Ermittlung von Regenerationspotenzialen nat&#252;rlicher &#214;kosysteme) mit eigenen Berechnungsans&#228;tzen. Das BERN-Modell dient der Darstellung von Vegetationsentwicklungen in Abh&#228;ngigkeit von sich dynamisch ver&#228;ndernden abiotischen Standortfaktoren. Setzt man einen bestimmten Zielzustand als Entwicklungsziel fest, kann man hiermit die f&#252;r die Vegetation relevanten Zielparameter der Standortwahlfaktoren, die Critical Limits, die als Eingangsdaten in die Critical-Loads-Formeln eingestellt werden m&#252;ssen, quantifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O., unter Bezugnahme auf den FE-Bericht Stickstoff).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_140\">140</a></dt>\n<dd><p>Das DECOMP-Modell ber&#252;cksichtigt signifikante Ver&#228;nderungen des &#246;kosysteminternen Stoffkreislaufs durch massive Stickstoffeintr&#228;ge in der Vergangenheit. Die so ermittelten Critical Loads sollen ein ausgewogenes nachhaltig stabiles Gleichgewicht von Stickstoff-, Wasser- und Energiehaushalt, das einem naturnahen Referenzzustand entspricht und die M&#246;glichkeit f&#252;r die Existenz einer naturnahen/halb nat&#252;rlichen Pflanzengesellschaft bietet, wiederherstellen. Das SMB-Modell versucht, mit einer einfachen Massenbilanz die Ein- und Austragsberechnungen von Schadstoffen f&#252;r ein &#214;kosystem vorzunehmen. Den eutrophierenden Stickstoffdepositionen werden die stickstoffspeichernden bzw. -verbrauchenden und stickstoffaustragenden Prozesse im &#214;kosystem gegen&#252;bergestellt. Ein Nachteil dieser Methode besteht darin, dass keine dynamischen zeitabh&#228;ngigen &#214;kosystementwicklungen implementiert werden k&#246;nnen. Die Ergebnisse des FE-Berichts Stickstoff zeigen, dass beide untersuchten Modellierungsmodelle zu sehr &#228;hnlichen Ergebnissen kommen. Die Anwendung des SMB-Modells ergibt tendenziell etwas niedrigere Critical Loads als die Anwendung des DECOMP-Modells und liegt damit &#8222;auf der sicheren Seite\". Der FE-Bericht Stickstoff empfiehlt f&#252;r die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung die Anwendung des SMB-Modells, weil dieses im Vergleich zur DECOMP-Methode rechnerisch einfacher nachvollziehbar ist und eine breitere Akzeptanz in der wissenschaftlichen &#214;ffentlichkeit genie&#223;t. Demgegen&#252;ber fehlt der DECOMP-Methode noch eine breite Akzeptanz in der wissenschaftlichen Diskussion (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O., unter Bezugnahme auf den FE-Bericht Stickstoff).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_141\">141</a></dt>\n<dd><p>Dies zugrunde gelegt entspricht das von der Beklagten angewandte SMB-Modell - in Kombination mit dem sogenannten BERN-Modell - den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen, zumal noch eine Validierung mit der Einstufung der Stickstoffempfindlichkeit nach anderen Verfahren &#252;ber empirische Critical Loads stattgefunden hat (vgl. Kapitel 6.4.2 des Teilgutachtens zur FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung). Fehler bei der konkreten Anwendung dieses Modells sind nicht erkennbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_142\">142</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Kritik des Kl&#228;gers ist nicht erkennbar, dass die erforderlichen Eingangsdaten nicht fehlerfrei ermittelt worden w&#228;ren. Dies gilt zun&#228;chst hinsichtlich der Auswahl der Beurteilungspunkte. Die R&#252;ge des Kl&#228;gers, die Bestimmung der Messpunkte sei nicht nachvollziehbar, greift nicht durch. Ausweislich des Teilgutachtens zur FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung wurden anhand von Kartengrundlagen 28 verschiedene Lebensraumtyp-Auspr&#228;gungstypen ermittelt. F&#252;r jeden dieser 28&#160;Lebensraumtyp-Auspr&#228;gungstypen wurde diejenige Fl&#228;che des Typs ausgew&#228;hlt, f&#252;r die die h&#246;chste vorhabenbedingte Zusatzbelastung in der Immissionsprognose ausgewiesen wurde. Innerhalb dieser Fl&#228;che wurde ein Beurteilungspunkt nahe der der geplanten Trasse zugewandten Fl&#228;chengrenze gesetzt. Jeder Beurteilungspunkt tr&#228;gt damit das jeweils h&#246;chste Risiko f&#252;r eine Zusatzbelastung f&#252;r den durch ihn repr&#228;sentierten Auspr&#228;gungstyp. Die Koordinaten der einzelnen Beurteilungspunkte sind in der Tabelle 1 des Teilgutachtens zur FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ausgewiesen. Eine mangelnde Nachvollziehbarkeit ist nicht erkennbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>143</a></dt>\n<dd><p>Die Berechnung der Gesamtbelastung (vorhabenbedingte Zusatzbelastung und Hintergrundbelastung) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Berechnung der Hintergrundbelastung anhand des im Internet verf&#252;gbaren Datensatzes des Umweltbundesamtes (UBA-Datensatz) nicht zu kritisieren. Die Beklagte hat zur Absch&#228;tzung der k&#252;nftigen Entwicklungen auf den vom Umweltbundesamt ver&#246;ffentlichten Depositionssatz f&#252;r das Prognosejahr 2020 zur&#252;ckgegriffen. Danach wird sich der 2007 schon zu verzeichnende abnehmende Trend f&#252;r Stickstoff- und Schwefelverbindungen in Zukunft etwas verlangsamen, aber nicht umkehren. Diese Vorgehensweise entspricht derzeit dem besten wissenschaftlichen Kenntnisstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Soweit der Kl&#228;ger die Auffassung vertritt, die aktuelle Belastung durch neuere Anlagen werde dadurch nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt, weist die Beklagte in dem &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss darauf hin, dass bis auf zwei noch n&#228;her betrachtete landwirtschaftliche Betriebe alle in der relevanten Umgebung vorhandenen stickstoffemittierenden Anlagen bereits in den UBA-Datensatz 2007 mit eingeflossen seien. Individuell gew&#252;rdigt wurden der Mastschweinestall des Betriebs P. bei Q. und die Biogasanlage der R. S. GmbH &amp; Co. KG bei K.. Ausweislich der Untersuchung &#8222;Prognose des Stickstoffeintrags in ein FFH-Gebiet durch eine benachbarte Biogasanlage und einen Mastschweinestall im Rahmen des Neubaus der Ortsumgehung Celle&#8220; der Ingenieurb&#252;ro O. GmbH &amp; Co KG vom Oktober 2014 liegt der Eintrag durch den Mastschweinestall unter 0,1&#160;kg&#160;N/ha*a. Die Stickstoffeintr&#228;ge durch die Biogasanlage betragen zwar bis zu 2,6&#160;kg N/ha*a, jedoch besteht nach den Berechnungen keine &#220;berlagerung der Einwirkungsbereiche der Biogasanlage und der B 3 oberhalb von 0,3&#160;kg N/ha*a. Das Vorgehen der Beklagten, sonstige Projekte und Vorhaben bei der Kumulationspr&#252;fung nur dann zu ber&#252;cksichtigen, wenn die Stickstoffeintr&#228;ge einen Wert von 0,3&#160;kg N/ha*a &#252;berschreiten, ist entgegen der in der m&#252;ndlichen Verhandlung ge&#228;u&#223;erten Kritik des Kl&#228;gers nicht zu beanstanden. Denn bei Stickstoffeintr&#228;gen von 0,3&#160;kg&#160;N/ha*a oder weniger lassen sich keine kausalen Zusammenh&#228;nge zwischen Emission und Deposition nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das Vorgehen der Beklagten, andere Projekte und Vorhaben nur dann zu betrachten, wenn sie sich mit dem Wirkraum des Stra&#223;enbauvorhabens &#252;berschneiden. Denn nur bei einem &#220;berlappen der Wirkbereiche kann es zu einer Kumulationswirkung kommen. Die fl&#228;chendeckende Belastung eines gesamten FFH-Gebiets mit Stickstoffeintr&#228;gen von 0,3&#160;kg&#160;N/ha*a oder weniger durch unterschiedliche Vorhaben ist hingegen nicht erheblich. Soweit der Kl&#228;ger weitere kumulativ zu ber&#252;cksichtigende Pl&#228;ne und Projekte nennt, hat die Beklagte - unwidersprochen - dargelegt, dass sich diese Vorhaben nicht mit dem Wirkraum des Stra&#223;enbauvorhabens &#252;berschneiden. Hinzu kommt, dass sie &#252;berwiegend erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses zur Planungsreife gelangt sind. Die Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ist allerdings - wie bereits ausgef&#252;hrt - nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausma&#223; der Summationswirkung verl&#228;sslich absehbar sind; das ist grunds&#228;tzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013, a.&#160;a.&#160;O.; Urteil vom 24.11.2011, a.&#160;a.&#160;O.). Die - erstmals in der m&#252;ndlichen Verhandlung angesprochene - Biogasanlage des Herrn J. in K. wurde zwar ausweislich des Vortrags in dem Parallelverfahren 7 KS 35/12 bereits am 23.&#160;September 2010 vom Gewerbeaufsichtsamt Celle genehmigt. Allerdings war das Planfeststellungsverfahren f&#252;r den Bau der Ortsumgehung Celle zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet; der Stra&#223;enplanung kommt insoweit eine Vorrangstellung zu (vgl. &#167;&#160;9a Abs. 1 FStrG). Im &#220;brigen ist nicht substantiiert dargelegt worden und f&#252;r den Senat auch tats&#228;chlich nicht ansatzweise erkennbar, dass es durch diese Biogasanlage zu erheblichen Stickstoffeintr&#228;gen in die FFH-Gebiete Nr. 86 und Nr. 90 kommen k&#246;nnte; die Biogasanlage wird sowohl durch den geplanten Stra&#223;endamm als auch die vorhandene Wohnbebauung von den FFH-Gebieten abgeschirmt. Ein Fehler in der FFH-Summationspr&#252;fung ist daher nicht erkennbar. Hinsichtlich des Verweises des Kl&#228;gers auf Pl&#228;ne und Projekte, die den LRT 9160 betreffen, ist schlie&#223;lich festzustellen, dass dieser bei der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nicht zu ber&#252;cksichtigen ist. Der LRT&#160;9160 kommt zwar im FFH-Gebiet Nr. 90 vor, er ist jedoch nicht Bestandteil der in der Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; definierten Erhaltungsziele.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_144\">144</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass die Critical Loads f&#252;r Waldlebensraumtypen zu hoch ausfielen, da nicht von einem regelm&#228;&#223;igen Stickstoffaustrag durch Holzernte ausgegangen werden k&#246;nne und es zudem gleichzeitig zu dem Entzug von N&#228;hrstoffen komme, bleibt dies ohne Erfolg. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass ausschlie&#223;lich diejenigen Holzentnahmen ber&#252;cksichtigt worden seien, die im Rahmen einer ordnungsgem&#228;&#223;en Forstwirtschaft &#252;blich seien. Da im Rahmen einer ordnungsgem&#228;&#223;en Forstwirtschaft die Holzentnahme im Wesentlichen auf das Derbholz beschr&#228;nkt sei, falle der Entzug von N&#228;hrelementen nicht h&#246;her aus, als es zu einer Kompensation durch die nachschaffende Kraft des Standortes komme. Dem hat der Kl&#228;ger nichts entgegengehalten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_145\">145</a></dt>\n<dd><p>Die Einsch&#228;tzung der Beklagten, die Lebensraumtypen 6430 und 91E0* seien in Bereichen, die regelm&#228;&#223;ig &#252;berflutet w&#252;rden, stickstoffunempfindlich, ist nicht zu beanstanden. F&#252;r die gew&#228;ssergebundenen Lebensraumtypen 6430 und 91E0* ist eine besondere Einzelfallbetrachtung vorgenommen worden. Es wurde eine Studie der T. GmbH vom 20. Dezember 2013 zur &#8222;Ermittlung der &#220;berflutungsh&#228;ufigkeiten f&#252;r ausgew&#228;hlte Fl&#228;chen entlang der Aller und Lachte im potenziellen Einflussbereich der OU Celle - Mittelteil&#8220; eingeholt. Die Fl&#228;chen mit den Beurteilungspunkten 9, 10, 24, 25, 26 und 28 unterliegen danach einer naturnahen Auendynamik, d. h. es treten regelm&#228;&#223;ig &#220;berflutungen auf. Das Teilgutachten zur FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung und ihr folgend der &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss gelangen auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass den Auenw&#228;ldern im &#220;berflutungsbereich die SMB-Methode nur ansatzweise gerecht werde. Die nat&#252;rliche N&#228;hrstoffzufuhr (z. B. die Schwebestoffsedimentation) werde untersch&#228;tzt. Der eutrophierende Einfluss des &#220;berschwemmungswassers &#252;berwiege bei Weitem den Einfluss von Fremdstoffeintr&#228;gen aus der Luft. Es handele sich daher um stickstoffunempfindliche Lebensraumtypen. Die modellierten Critical Loads l&#228;gen damit zwar auf der sicheren Seite, &#252;bersch&#228;tzten aber die Empfindlichkeit der Auenw&#228;lder. Mit ihrer Einsch&#228;tzung, dass die gew&#228;ssergebundenen Lebensraumtypen 6430 und 91E0* in Bereichen, die regelm&#228;&#223;ig &#252;berflutet werden, stickstoffunempfindlich sind, &#252;bt die Beklagte den ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungsspielraum in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus (vgl. Urteil des Senats vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 -, juris). Soweit der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass es widerspr&#252;chlich sei, die Lebensraumtypen 6430 und 91E0* wegen der &#220;berflutungen f&#252;r stickstoffunempfindlich zu erkl&#228;ren, obwohl f&#252;r beide Lebensraumtypen - zu deren unverzichtbaren Wesensmerkmalen &#220;berflutungen geh&#246;rten - Critical Loads festgesetzt seien, dringt er damit nicht durch. Denn die f&#252;r diese Lebensraumtypen existierenden empirischen Critical Loads beziehen sich auf Standorte, die aufgrund von Entw&#228;sserung und Eindeichung nicht mehr regelm&#228;&#223;ig &#252;berflutet werden; darauf weist der Fachgutachter der Beklagten L. in seiner Stellungnahme vom 05.&#160;August 2015 zu Recht hin. Ausweislich der von der Beklagten eigeholten Studie zu den &#220;berflutungsh&#228;ufigkeiten handelt es sich bei den hier betrachteten Standorten im Einzelfall gerade um solche, die regelm&#228;&#223;ig &#252;berflutet werden. Die unterschiedlichen Auffassungen &#252;ber die Empfindlichkeit der gew&#228;ssergebundenen Lebensraumtypen 91E0* und 6430 gegen&#252;ber luftb&#252;rtigen Stickstoffimmissionen und deren Ausma&#223; stellen im &#220;brigen einen fachwissenschaftlichen Disput dar, bei dessen Vorliegen der Beklagten ein naturschutzfachlicher Einsch&#228;tzungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 a. a. O.; Urteil des Senats vom 14.08.2015, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_146\">146</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen hat die Beklagte f&#252;r den gew&#228;ssergebundenen LRT 91E0* zus&#228;tzlich ein Risikomanagement angeordnet. Es handelt sich um die Ma&#223;nahme S 49 (vgl. Ma&#223;nahmenblatt S 49 der Unterlage 9.3). Das dort angeordnete Risikomanagement soll der Sicherstellung dienen, dass es zu keinen erheblichen Beeintr&#228;chtigungen von Waldfl&#228;chen des LRT 91E0* durch vorhabenbedingte Stickstoffeintr&#228;ge kommt. Nach der Auffassung des Senats ist dieses Risikomanagement - angesichts der fachlich nicht zu beanstandenden Einsch&#228;tzung der Beklagten, dass der LRT 91E0* in Bereichen, die regelm&#228;&#223;ig &#252;berflutet werden, stickstoffunempfindlich ist - zwar nicht notwendig, aber auch nicht sch&#228;dlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_147\">147</a></dt>\n<dd><p>Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung insoweit gestellte Hauptbeweisantrag Nr. 1 der Beklagten,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_148\">148</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Zum Beweis des Sachverhaltes,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_149\">149</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">dass nach dem am 02. Februar 2015 besten verf&#252;gbaren wissenschaftlichen Erkenntnisstand die vom Vorhaben B 3n, Mittelteil, betroffenen Vorkommen des LRT 91E0* gegen&#252;ber Stickstoffeintr&#228;gen unempfindlich sind,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_150\">150</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">als Tatsache beantragen wir: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_151\">151</a></dt>\n<dd><p>war abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht erheblich. Seitens des Senats ist lediglich die getroffene Einsch&#228;tzung der Planfeststellungsbeh&#246;rde auf Plausibilit&#228;t, Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit zu &#252;berpr&#252;fen. Es obliegt dem Senat nicht, anstelle der Planfeststellungsbeh&#246;rde eigene Beweise zu erheben. Vorliegend ist die getroffene Einsch&#228;tzung der Beklagten, dass der LRT 91E0* in Bereichen, die regelm&#228;&#223;ig &#252;berflutet werden, stickstoffunempfindlich ist, fachlich - auch gemessen an dem Ma&#223;stab der besten verf&#252;gbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse - nicht zu beanstanden. Der Einholung eines - erg&#228;nzenden - Sachverst&#228;ndigengutachtens bedarf es insoweit nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_152\">152</a></dt>\n<dd><p>Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Teilgutachtens zur FFH-Vertr&#228;glichkeits-pr&#252;fung und ihm folgend des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses, Zusatzbelastungen durch Stickstoffeintrag unterhalb eines absoluten Wertes von 0,3 kg N/ha*a bzw. 3 % eines Critical Load seien irrelevant. Das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass es nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand eine Irrelevanzschwelle gibt; erst oberhalb dieser Schwelle ist die Zunahme der Stickstoffbelastung, zumal gegen&#252;ber einer ohnehin schon hohen Vorbelastung, als signifikant ver&#228;ndernd einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O., Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.). Diese Auffassung wird durch den FE-Bericht Stickstoff wissenschaftlich unterlegt. Danach ist unterhalb dieser Schwellen die zus&#228;tzliche von einem Vorhaben ausgehende Belastung nicht mehr mit vertretbarer Genauigkeit bestimmbar bzw. nicht mehr eindeutig von der vorhandenen Hintergrundbelastung abgrenzbar. Bei Stickstoffeintr&#228;gen von 0,3&#160;kg&#160;N/ha*a oder weniger lassen sich keine kausalen Zusammenh&#228;nge zwischen Emission und Deposition nachweisen. &#167; 34 BNatSchG fordert aber einen Zusammenhang zwischen Stickstoffeintrag eines Vorhabens und Beeintr&#228;chtigung. Zudem haben empirische Untersuchungen entlang viel belasteter Stra&#223;en au&#223;erhalb der mithilfe des 3 %-Kriteriums ermittelten Fl&#228;chen bisher keine signifikanten sch&#228;dlichen Effekte von stickstoffhaltigen Immissionen der Stra&#223;e auf die Vegetation ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O., m.&#160;w.&#160;N.). Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers liegt auch keine unzul&#228;ssige Kumulation von Bagatell- und Abschneidewerten vor. Es entspricht dem Vorgehen nach dem FE-Bericht Stickstoff, vorrangig das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a anzuwenden und lediglich erg&#228;nzend die Bagatellschwelle von 3 % eines Critical Load heranzuziehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_153\">153</a></dt>\n<dd><p>An der Unionsrechtskonformit&#228;t der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Werte, die zudem den derzeit besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand in Form des FE-Berichts Stickstoff widerspiegeln, hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln. Es bedarf keiner Vorlage an den Europ&#228;ischen Gerichtshof. Dass in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche methodische Ans&#228;tze zur Pr&#252;fung der erheblichen Beeintr&#228;chtigung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bestehen, f&#252;hrt nicht auf eine vorlagef&#228;hige und -bed&#252;rftige Rechtsfrage, insbesondere ist weder dargelegt noch erkennbar, dass hierdurch gegen die Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Europ&#228;ischen Union versto&#223;en werden k&#246;nnte. Die EU-weit einheitliche Auslegung von Art.&#160;6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ist nicht zweifelhaft. Die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden m&#252;ssen die Beeintr&#228;chtigung von FFH-Gebieten nach Art. 6 FFH-Richtlinie nach den jeweils besten wissenschaftlichen Erkenntnissen ermitteln und sich Gewissheit dar&#252;ber verschaffen, dass sich ein Vorhaben nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Das ist der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vern&#252;nftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts zu kontrollieren, ob die Pr&#252;fung der Vertr&#228;glichkeit mit dem Gebiet diesen Anforderungen entspricht. Das macht deutlich, dass die Frage, aufgrund welcher Erkenntnisse die notwendige Gewissheit von der fehlenden Beeintr&#228;chtigung des Gebiets gewonnen wird, eine fachliche Frage ist, die nicht durch Auslegung des europ&#228;ischen Rechts zu beantworten ist, sondern die vielmehr vom Diskussionsstand der Wissenschaft und deren Erkenntnissen abh&#228;ngt. Danach unterliegt auch die Anwendung der fachwissenschaftlich begr&#252;ndeten Irrelevanzschwellen bzw. des Abschneidekriteriums bei der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie keinen Zweifeln. Denn unterhalb dieser Schwellen ist eine erhebliche Gebietsbeeintr&#228;chtigung ausgeschlossen. Damit ist dem gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatz gen&#252;gt. Die mit dem Erfordernis der erheblichen Beeintr&#228;chtigung festgelegte Geringf&#252;gigkeitsschwelle tr&#228;gt dem Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O., m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_154\">154</a></dt>\n<dd><p>Auch die Anwendung der Orientierungswerte nach Lambrecht &amp; Trautner (2007) ist in diesem Zusammenhang zul&#228;ssig. Es ist anerkannt, dass die fl&#228;chenbezogenen Schwellenwerte nach Lambrecht &amp; Trautner (2007) auch auf mittelbare Beeintr&#228;chtigungen - etwa durch Stickstoffeintr&#228;ge - angewendet werden k&#246;nnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.). Davon geht auch der FE-Bericht Stickstoff aus, der ausdr&#252;cklich auf die Orientierungswerte nach Lambrecht &amp; Trautner (2007) Bezug nimmt. Dies ist auch sachgerecht, denn die nur funktionale Beeintr&#228;chtigung gesch&#252;tzter Lebensraumtypen durch Stickstoffeintr&#228;ge kann niemals schwerer wiegen als ein direkter Fl&#228;chenverlust. Die Fachkonvention Lambrecht &amp; Trautner (2007) enth&#228;lt im Kapitel H &#8222;Hinweise zur etwaigen Anwendung der Fachkonventionsvorschl&#228;ge bei graduellen Funktionsverlusten\" und bietet insoweit eine Rechenregel zur Ermittlung des relativen Fl&#228;chenverlusts an. Daran hat sich die erg&#228;nzende Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung orientiert. Inwieweit es insoweit zu einer unzul&#228;ssigen Relativierung von Beeintr&#228;chtigungen kommen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_155\">155</a></dt>\n<dd><p>c) Die Erfassung und Bewertung der Beeintr&#228;chtigungen f&#252;r die ermittelten Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie einschlie&#223;lich der darin vorkommenden charakteristischen Arten durch Verl&#228;rmung und Lichteinwirkungen ist ebenfalls nicht zu bem&#228;ngeln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_156\">156</a></dt>\n<dd><p>Eine l&#228;rm- bzw. lichtbedingte Beeintr&#228;chtigung von Lebensraumtypen ist nur in Bezug auf die L&#228;rm- bzw. Lichtempfindlichkeit charakteristischer Arten denkbar. Diese Arten m&#252;ssen in einer Weise betroffen sein, die sch&#228;digend auf den Lebensraumtyp insgesamt zur&#252;ckwirkt. Die Beklagte hat im Rahmen der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung die Auswirkungen durch betriebsbedingte Schall- und Lichtemissionen f&#252;r st&#246;rempfindliche Tierarten - insbesondere f&#252;r die wertgebenden Brutvogelarten - unter Beachtung der kritischen Schallpegel und Effektdistanzen nach den Ergebnissen des Forschungsvorhabens zu Verkehrsl&#228;rm auf die Avifauna (Garniel et al. (2009a, 2009b)) ermittelt (vgl. Tabelle 3-1 der Unterlage 19.2). Dem &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss liegt zudem die &#8222;Arbeitshilfe V&#246;gel und Stra&#223;enverkehr&#8220; (BMVBS, Arbeitshilfe V&#246;gel und Stra&#223;enverkehr, 2010, bearbeitet von Garniel und Mierwald) zugrunde. Dieses methodische Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a.&#160;a.&#160;O.). Auf der Grundlage dieser Ergebnisse ist die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung der charakteristischen Tierarten durch Schall- und Lichtemissionen jedenfalls nach den planfestgestellten Ma&#223;nahmen zur Schadensbegrenzung nicht vorliegt. Durch die Ausstattung der Trasse in Aller- und Lachteniederung beidseitig mit vier Meter hohen Schutzw&#228;nden lassen sich die Beeintr&#228;chtigungen der charakteristischen Tierarten durch Schall- und Lichtemissionen auf ein unerhebliches Ma&#223; senken. Diese Einsch&#228;tzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte im Rahmen der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung zu Recht nicht allein auf den Schutz einzelner vorhandener Brutpl&#228;tze abgestellt; dies k&#246;nnte zwar einem individuenbezogenen Artenschutz gen&#252;gen, verfehlte jedoch das Ziel eines habitatbezogenen Lebensraumschutzes. Vielmehr hat die Beklagte mit der Errichtung der Schutzw&#228;lle und insbesondere der vier Meter hohen Schutzw&#228;nde beidseits der Trasse im Bereich der Querung der Trasse durch das FFH-Gebiet einen habitatbezogenen Schutz der FFH-Lebensr&#228;ume verfolgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_157\">157</a></dt>\n<dd><p>In der Unterlage 19.2 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) erfolgt in der Tabelle 3-1 eine Bewertung der betriebsbedingten Auswirkungen durch Schall- und Lichtemissionen des Kfz-Verkehrs gem&#228;&#223; Garniel et al. (2009a, 2009b). Danach sind bei einzelnen Vogelarten kritische Schallpegel zwischen 47 dB(A) nachts bis 58 dB(A) tags vorhanden, bei vielen Vogelarten lassen sich im Zusammenhang mit anderen Wirkfaktoren artspezifische Effektdistanzen feststellen, die je nach Verkehrsbelastung 100 bis 500 m vom Fahrbahnrand betragen. In der Unterlage 19.2 hei&#223;t es unter anderem, dass die Schutzw&#228;lle und insbesondere die Schutzw&#228;nde auf den Br&#252;cken von Aller, Lachte und Freitagsgraben ganz wesentlich der Verringerung der St&#246;rwirkungen der verkehrsbedingten L&#228;rm- und Lichtemissionen auf st&#246;rempfindliche Tiere dienten. Diese Schutzma&#223;nahmen sind in Tabelle 2-1 der Unterlage 19.2 aufgef&#252;hrt. Danach werden von Bau-km 24+230 - 25+390, 26+430 - 27+380 und 27+920 - 28+050 Schutzw&#228;lle und -w&#228;nde errichtet. Dies betrifft insbesondere die Bereiche, in denen die Trasse das FFH-Gebiet Nr. 90 quert. Zur konkreten Lage der Schutzw&#228;lle und -w&#228;nde kann auch auf die Unterlage 7.2 verwiesen werden. Dort zeigen Blatt Nr. 16 und Blatt Nr. 17 der Unterlage 7.2, dass das FFH-Gebiet Nr. 90 in der Allerniederung durch vier Meter hohe, hochabsorbierende und reflektierende Schutzw&#228;nde beidseits der Trasse gesch&#252;tzt wird. Blatt Nr. 19 der Unterlage 7.2 verdeutlicht, dass am Knoten 7 (L 282 / Querspange zur L 282) das FFH-Gebiet Nr. 86 ebenfalls durch hochabsorbierende und reflektierende L&#228;rmschutzw&#228;nde in einer H&#246;he von 1,50 bis 4,50 m gesch&#252;tzt wird. Zudem zeigt Blatt 19 der Unterlage 7.2, dass im FFH-Gebiet Nr. 90 auch im Bereich der Lachteniederung durch vier Meter hohe, hochabsorbierende und reflektierende Schutzw&#228;nde beidseits der Trasse entsprechend Schutz gew&#228;hrt wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_158\">158</a></dt>\n<dd><p>Auch die eigentliche Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (Unterlage 19.4) nimmt in Tabelle 5-1 eine Bewertung der Erheblichkeit der Schall- und Lichtemissionen vor. Dort werden zun&#228;chst die baubedingten Auswirkungen betrachtet. Es handelt sich insoweit um vor&#252;bergehende Beeintr&#228;chtigungen, die auf begrenzte Fl&#228;chen wirken und keine charakteristischen Tierarten dauerhaft vertreiben oder nachhaltig sch&#228;digen. Bei den betriebsbedingten Schall- und Lichtemissionen werden als st&#246;rempfindlich der Fischotter und Vogelarten eingestuft, die als charakteristische Arten der in der Aller- und Lachteniederung angrenzend an die Trasse vorkommenden FFH-Lebensraumtypen benannt sind (siehe Tabelle 4-2 der Unterlage 19.4). Danach kann die dauerhafte St&#246;rung charakteristischer Arten grunds&#228;tzlich eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung der Erhaltungsziele der betreffenden FFH-Lebensraumtypen darstellen. In Kapitel 6.3 der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung werden sodann die Ma&#223;nahmen zur Schadensbegrenzung beschrieben und bewertet (Tabelle 6-3). Danach erh&#228;lt die Trasse der B 3 neu im Bereich der im FFH-Gebiet Nr. 90 liegenden Allerniederung beidseitig Schutzw&#228;nde mit einer H&#246;he von vier Metern bezogen auf die Gradiente der Stra&#223;e. Die Schall- und Lichtemissionen werden dadurch deutlich reduziert, so dass nach der Bewertung der Beklagten aus wissenschaftlicher Sicht kein vern&#252;nftiger Zweifel an der Unerheblichkeit der Beeintr&#228;chtigung verbleibt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_159\">159</a></dt>\n<dd><p>Die Verl&#228;rmung im Bereich der Allerniederung vergr&#246;&#223;ert sich durch den Bau der B 3 neu im Zusammenhang mit dem R&#252;ckbau der K 74 nach den Feststellungen in Kapitel 6.3 der Unterlage 19.4 fl&#228;chenbezogen nicht. Die Beklagte ber&#252;cksichtigt insoweit zu Recht den Umstand, dass - insbesondere f&#252;r den Bereich des Finkenherdes - eine L&#228;rmvorbelastung der Fl&#228;che einzustellen ist. Derzeit zerschneidet die Kreisstra&#223;e K&#160;74 zwischen Altencelle und Lachtehausen das Waldgebiet. Die Kreisstra&#223;e bleibt im Zuge der Realisierung der Ortsumgehung nicht erhalten, sondern wird zur&#252;ckgebaut, so dass sich die Belastungen nicht addieren. Es kann insoweit auf die Unterlage 17.1.3.6 verwiesen werden. In Blatt 1 B der Unterlage 17.1.3.6 sind f&#252;r den Bereich des FFH-Gebietes die Bereiche dargestellt, in denen der Pegelwert 52 dB(A)-tags durch die B 3 neu &#252;berschritten wird. Die Fl&#228;chengr&#246;&#223;e des FFH-Gebiets mit Pegelwerten <span style=\"text-decoration:underline\">&gt;</span> 52 dB(A) tags betr&#228;gt danach 45,9 ha. Im Vergleich dazu zeigt das Blatt 1 A der Unterlage 17.1.3.6 die Verl&#228;rmung im Planungsgrundnetz, insbesondere durch die K&#160;74. Die Fl&#228;chengr&#246;&#223;e des FFH-Gebiets mit Pegelwerten <span style=\"text-decoration:underline\">&gt;</span>&#160;52 d(B)A tags betr&#228;gt danach 50,1 ha. Insgesamt ergibt sich f&#252;r den Bereich der Allerniederung, dass der Umfang von Fl&#228;chen, in denen der Pegelwert 52 dB(A) tags erreicht wird, aufgrund der Schallschutzma&#223;nahmen nicht zunimmt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_160\">160</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat in Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen nicht darlegen k&#246;nnen, dass sich relevante Auswirkungen auf den charakteristischen Artenbestand von FFH-Lebensraumtypen ergeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_161\">161</a></dt>\n<dd><p>Er r&#252;gt zum einen generell, dass die L&#228;rmbelastung des Vorhabens f&#252;r das FFH-Gebiet methodisch unzureichend ermittelt worden sei. Die Beklagte beschr&#228;nke sich auf die Betrachtung der sog. &#8222;52 dB(A)-Isophone&#8220;. Diese Betrachtung nehme Belastungen f&#252;r Arten mit einer Effektdistanz von bis zu 500 Metern nicht in den Blick. Dies ist nicht korrekt. Die Beklagte hat sich bei ihrem Vorgehen an den Vorgaben von Garniel et al. (2009a, 2009b) und erg&#228;nzend an der &#8222;Arbeitshilfe V&#246;gel und Stra&#223;enverkehr&#8220; aus dem Jahr 2010 orientiert und dabei nicht nur die kritischen Schallpegel, sondern auch die Effektdistanzen in den Blick genommen. Dies ergibt sich exemplarisch aus der Tabelle&#160;3-1 der Unterlage 19.2. Dort wird beispielsweise die Feldlerche mit einer maximalen Effektdistanz von 500 m genannt. Dieses Vorgehen entspricht dem besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_162\">162</a></dt>\n<dd><p>Die R&#252;gen des Kl&#228;gers betreffend die einzelnen Lebensraumtypen dringen ebenfalls nicht durch. Er macht zun&#228;chst geltend, dass es hinsichtlich des LRT 91E0* zu einer Verl&#228;rmung von Fl&#228;chen beidseits der Stra&#223;e komme. Hierunter leide die f&#252;r diesen Lebensraumtyp charakteristische Art des Pirol mit einer Effektdistanz von 400 Metern. Wie bereits oben unter 2. a) aa) (1) dargelegt, hat die Beklagte den Pirol jedoch rechtsfehlerfrei nicht dem charakteristischen Artenbestand des LRT 91E0* zugeordnet (vgl. Tabelle 4-2 der Unterlage 19.4).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_163\">163</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger mahnt eine Verl&#228;rmung von Fl&#228;chen des LRT 3150 an; charakteristische Vogelarten des LRT 3150 seien u. a. die st&#246;rungsempfindlichen Arten des G&#228;nses&#228;gers oder der Schwimm- und Tauchenten. Die vom Kl&#228;ger benannten l&#228;rmempfindlichen Vogelarten - G&#228;nses&#228;ger und Schwimm- und Tauchenten - kommen im Vorhabengebiet im Bereich des LRT 3150 aber nicht vor und sind - entsprechend der insoweit nicht zu beanstanden Einstufung der Beklagten - nicht als Bestandteil des charakteristischen Artenbestandes anzusehen (vgl. Tabelle 6-12 der Unterlage 19.1 und Tabelle 4-2 der Unterlage 19.4).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_164\">164</a></dt>\n<dd><p>Nach Auffassung des Kl&#228;gers wird der LRT 3260 durch die stra&#223;enbedingte Lichtbelastung erheblich beeintr&#228;chtigt. Viele charakteristische Insektenarten w&#252;rden durch Lichteinwirkungen in den Stra&#223;enraum gelockt. Dort bestehe eine Kollisionsgefahr, die Mortalit&#228;tsrate steige. Dem ist nicht zu folgen. Durch die Ma&#223;nahme M6.1 (vier Meter hohe Schutzw&#228;nde) wird f&#252;r die Fl&#228;chen des LRT 3260 sichergestellt, dass Tierarten des charakteristischen Artenbestandes nicht erheblich durch Schall- und Lichtemissionen beeintr&#228;chtigt werden. Die Lichtemissionen des Stra&#223;enverkehrs k&#246;nnen im vorliegenden Fall kein Anlocken von Tieren bewirken, weil die Schutzw&#228;nde beidseits der Stra&#223;e f&#252;r einen wirkungsvollen Schutz sorgen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_165\">165</a></dt>\n<dd><p>Auch hinsichtlich des LRT 6510 kommt es nach Auffassung des Kl&#228;gers zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung durch Verl&#228;rmung. Von einer Wertminderung des Habitats f&#252;r l&#228;rmempfindliche charakteristische Vogelarten sei auszugehen. Betroffen seien u.&#160;a. der Wachtelk&#246;nig und die Feldlerche. F&#252;r die Feldlerche sei eine Effektdistanz von 500 Metern vorzusehen, d. h. es komme bis zu dieser Entfernung st&#246;rungsbedingt zu einer Verschlechterung des Habitats. Die vorgesehenen L&#228;rmschutzw&#228;nde k&#246;nnten die Beeintr&#228;chtigung nicht unterbinden. Feldlerchen f&#252;hrten in gro&#223;er H&#246;he einen Singflug zur Abgrenzung der Reviere und Anlockung der Weibchen aus. Die Schallschutzw&#228;nde k&#246;nnten den L&#228;rm lediglich seitlich absorbieren. Nichts anderes treffe f&#252;r den Wachtelk&#246;nig zu, f&#252;r den bis zu einem Schallpegel von 52 dB(A) von einem vollst&#228;ndigen Wertverlust der Habitate auszugehen sei. In jedem Fall w&#252;rden die Balzrufe der M&#228;nnchen von dem Verkehrsl&#228;rm &#252;berdeckt und verfehlten so ihre Wirkung. Mit diesem Vorbringen dringt der Kl&#228;ger bereits deshalb nicht durch, weil es sich - wie bereits oben unter 2. a) aa) (1) dargelegt - bei der Feldlerche und dem Wachtelk&#246;nig nicht um charakteristische Arten des LRT 6510 handelt; sie kommen auf den Fl&#228;chen des LRT&#160;6510 im Betrachtungsraum nicht vor. Im &#220;brigen ist die Ma&#223;nahme M1.3 (vier Meter hohe Schutzw&#228;nde) geeignet, erhebliche Beeintr&#228;chtigungen durch St&#246;rwirkungen zu vermeiden (vgl. Tabelle 6-3 der Unterlage 19.4).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_166\">166</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass auch hinsichtlich des LRT 9190 die Verl&#228;rmung und die St&#246;rung durch Lichteffekte ausgeblendet w&#252;rden. Insoweit hat der Kl&#228;ger jedoch nicht dargelegt, dass im durch St&#246;rungen beeintr&#228;chtigten Bereich auf den Fl&#228;chen des LRT 9190 relevante Vogelarten vork&#228;men. Der Mittelspecht kommt im Betrachtungsraum nicht vor, so dass er auch nicht als betroffener Bestandteil des charakteristischen Artenbestandes anzusehen ist (vgl. Tabelle 6-12 der Unterlage 19.1). Abgesehen davon hat die Beklagte in der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung alle Fl&#228;chen des LRT 9190 auf den ersten 100 m beidseits der Trasse wegen der Stickstoffeintr&#228;ge ohnehin als Vollverlust gewertet. Durch Schutzw&#228;nde beidseits der Stra&#223;e und die abschirmende Wirkung der Waldfl&#228;chen, die zwischen der Trasse und den nicht als Verlust gewerteten Fl&#228;chen des LRT 9190 liegen, sind Lichteffekte des Stra&#223;enverkehrs mit Anlockwirkung auszuschlie&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_167\">167</a></dt>\n<dd><p>Da es sich schlie&#223;lich bei den betroffenen Fl&#228;chen des LRT 91F0 - wie dargelegt - nicht um ein signifikantes Vorkommen handelt, f&#252;hrt eine etwaige Verl&#228;rmung dieser Fl&#228;chen auch nicht zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der Erhaltungsziele des Lebensraumtyps.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_168\">168</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Fachgutachter des Kl&#228;gers, H., in seinem Gutachten &#8222;Quantifizierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbest&#228;nde und Kompensationsdefizite beim Bau der B 3 neu (Ortsumgehung Celle) am Beispiel der Brutv&#246;gel - Einschlie&#223;lich einer Brutvogelbestandsaufnahme f&#252;r eine Probefl&#228;che im Bereich &#8222;Finkenherd&#8220; (Celle)&#8220; vom 30. April 2015 darauf verweist, dass - bezogen auf das untersuchte Teilgebiet &#8222;Finkenherd&#8220; - 147 Vogelreviere von 33 Vogelarten nach dem Ansatz der Effektdistanz in einer den Reproduktionserfolg der lokalen Population beeintr&#228;chtigenden Art und Weise durch L&#228;rm, Lichteffekte und Bewegungsreize erheblich gest&#246;rt w&#252;rden, f&#252;hrt dies nicht zum Erfolg. Das Gutachten betrifft im Kern - wie schon der Titel zeigt - die artenschutzrechtlichen Verbotstatbest&#228;nde. Es handelt sich im Wesentlichen um Ausf&#252;hrungen zur Betroffenheit weit verbreiteter Vogelarten mit hohen Dichten, z. B. Amsel, Buchfink, Fitis, Kohlmeise und Rotkehlchen. Bei diesen weit verbreiteten und in hoher Dichte vorkommenden Arten ist nicht zu bef&#252;rchten, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (vgl. Kapitel 5.3 der Unterlage 19.3). Lediglich auf zwei Seiten werden erg&#228;nzend habitatschutzrechtliche Aspekte angesprochen und aufgrund der st&#246;rungsbedingten Wertminderungen f&#252;r charakteristische Vogelarten ein Gesamt-Kompensationsbedarf von 24,14 ha festgestellt. Dem ist nicht zu folgen. Bei der Bemessung der St&#246;rungseffekte f&#252;r die einzelnen Lebensr&#228;ume nach der jeweils empfindlichsten Art lassen sich mehrere Fehler aufzeigen. F&#252;r den LRT 6510 werden die Feldlerche und der Wachtelk&#246;nig mit einer Effektdistanz von 500 m betrachtet und eine Habitatminderung von 13,02 ha festgestellt; wie bereits oben unter 2.&#160;a) aa) (1) dargelegt, z&#228;hlen die Feldlerche und der Wachtelk&#246;nig vorliegend jedoch nicht zum charakteristischen Artenbestand des konkret zu betrachtenden LRT&#160;6510. F&#252;r den LRT 9160 wird eine Habitatminderung von 0,01 ha festgestellt, obwohl der LRT 9160 nicht Bestandteil der in der Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; definierten Erhaltungsziele ist und daher bei der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nicht zu ber&#252;cksichtigen ist. Und f&#252;r den LRT 9190 wird der Mittelspecht mit eine Effektdistanz von 500 m zugrunde gelegt, obwohl der Mittelspecht im Betrachtungsraum nicht vorkommt und nach der - nicht zu beanstandenden - Einsch&#228;tzung der Beklagten daher auch nicht als betroffener Bestandteil des charakteristischen Artenbestandes anzusehen ist. Der Fachgutachter H. weist zudem selbst darauf hin, dass der von ihm festgestellte Kompensationsbedarf zwar weitestgehend in der bisherigen Betrachtung bereits enthalten sei. Er kritisiert lediglich, dass dessen Abarbeitung die Herstellung der ganz spezifischen Strukturen der beeintr&#228;chtigten Lebensraumtypen erfordere. Diesen Anforderungen w&#252;rden die bisherigen Kompensationsma&#223;nahmen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht gerecht. Mit dieser pauschalen Kritik vermag er jedoch die von der Beklagten getroffenen Schutz- und Kompensationsma&#223;nahmen nicht in Frage zu stellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_169\">169</a></dt>\n<dd><p>d) Durch die vom Kl&#228;ger angef&#252;hrten Zerschneidungswirkungen kommt es nicht zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung f&#252;r die ermittelten Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie einschlie&#223;lich der darin vorkommenden charakteristischen Arten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_170\">170</a></dt>\n<dd><p>Dies resultiert im Wesentlichen daraus, dass das FFH-Gebiet Nr. 90 durch die geplante Ortsumgehung zu einem gro&#223;en Teil mit zwei gest&#228;nderten Br&#252;ckenbauwerken gequert wird, zum einen im Bereich der Allerniederung und zum anderen im Bereich der Lachteniederung. Es bleiben ausreichend breite Wanderkorridore mit unterschiedlichen Lebensr&#228;umen (Fluss, Ufer, Altarm, Landlebensr&#228;ume) erhalten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_171\">171</a></dt>\n<dd><p>In der Tabelle 3-1 der Unterlage 19.2 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) werden die anlagebedingten Auswirkungen hinsichtlich der Zerschneidung von Lebensr&#228;umen und funktionaler Beziehungen durch die Stra&#223;entrasse betrachtet. F&#252;r die im und an den Gew&#228;ssern und in den Niederungen wandernden Tierarten stellen die Querung von Aller, Lachte und Freitagsgraben (letzterer wird au&#223;erhalb des FFH-Gebiets gequert) mit gest&#228;nderten Br&#252;ckenbauwerken und der beidseitige Erhalt eines naturnahen Uferstreifens danach zentrale Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung von Beeintr&#228;chtigungen von Wander- und Austauschbeziehungen dar. Die Aller wird durch ein gest&#228;ndertes Br&#252;ckenbauwerk mit einer lichten Weite von 429&#160;m und einer lichten H&#246;he von mehr als 3,00 m &#252;berspannt. Beidseits der Aller werden die B&#246;schung und ein Uferstreifen von rund 8 m Breite erhalten. Die Lachte wird durch ein Br&#252;ckenbauwerk mit einer lichten Weite von 52 m und einer lichten H&#246;he von 3,75&#160;m &#252;berspannt. Beidseits der Lachte werden die B&#246;schung und ein Uferstreifen von rund 5&#160;m Breite erhalten. Dadurch wird die Durchg&#228;ngigkeit der Gew&#228;sser f&#252;r im und am Gew&#228;sser wandernde Tiere (insbesondere Fischotter, Fische, &#252;ber dem Gew&#228;sser fliegende Libellen und Flederm&#228;use und am Gew&#228;sser wandernde Tiere wie Amphibien und Kleins&#228;uger) erhalten. Durch die gest&#228;nderten Br&#252;ckenbauwerke wird auch in den Niederungen der Aller und der Lachte ein Wander- und Austauschkorridor f&#252;r Tiere (insbesondere f&#252;r S&#228;ugetiere, Amphibien, Reptilien und Heuschrecken) erhalten (vgl. Tabelle 2-1 der Unterlage 19.2). Gesondert betrachtet werden in der Tabelle 3-1 der Unterlage 19.2 der Fischotter, die Flederm&#228;use, die Brutv&#246;gel, die Reptilien, die Amphibien, die Libellen, die Heuschrecken sowie die Fische und Rundm&#228;uler sowie Makrozoobenthos. Es wird festgestellt, dass die Lebensraumkorridore und Lebensraumkomplexe nicht unterbrochen und die Wander- und Flugstrecken sowie Austauschbeziehungen nicht nachhaltig beeintr&#228;chtigt werden, so dass es sich nicht um eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung handele.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_172\">172</a></dt>\n<dd><p>Dieses Ergebnis findet sich auch in der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (Unterlage 19.4) wieder. In den Tabellen 6-1 und 6-4 erfolgt eine Bewertung der Wirksamkeit von Ma&#223;nahmen zur Schadensbegrenzung. Es wird festgestellt, dass durch die Querung der im FFH-Gebiet Nr. 90 liegenden Niederungen der Aller und der Lachte durch gest&#228;nderte Br&#252;ckenbauwerke keine erheblichen Beeintr&#228;chtigungen hervorgerufen werden. Durch die die ganze Aller- und Lachteniederung &#252;berspannenden Br&#252;cken verblieben keine relevanten Beeintr&#228;chtigungen der Wander- und Austauschbeziehungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_173\">173</a></dt>\n<dd><p>Erg&#228;nzend hat die Beklagte im Rahmen des Plan&#228;nderungsverfahrens ein Gutachten des U. (Bearbeiter: V.) zur &#8222;Beurteilung der Barrierewirkung geplanter Br&#252;ckenbauwerke - Beitrag zur FFH-Vertr&#228;glichkeitsstudie Ortsumgehung Celle&#8220; vom 04. Mai 2013 eingeholt (Unterlage 19.10.2). Dieses Gutachten - dass sich die Beklagte im Rahmen ihrer erg&#228;nzenden Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung zu Eigen macht - kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Br&#252;ckenbauwerke aufgrund ihrer spezifischen Ausf&#252;hrungsweise (gest&#228;nderte Ausf&#252;hrung, weite &#220;berspannung der Aue und des Gew&#228;ssers) nicht als Barriere wirken. Eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung der im Planungsraum vorkommenden oder potenziell vorkommenden FFH-Tierarten durch eine Barrierewirkung der geplanten Br&#252;cke sei nicht zu erwarten. Eine m&#246;gliche Barrierewirkung, durch direkte oder indirekte Wirkpfade, sei aufgrund der eingehend gepr&#252;ften m&#246;glichen Wirkpfade und der &#246;kologischen Anspr&#252;che der Arten bzw. ihrer Verhaltensweisen nicht zwingend und plausibel ableitbar. Vielmehr w&#252;rden durch die aufgest&#228;nderten Br&#252;cken ansonsten auftretende Beeintr&#228;chtigungen effektiv vermieden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_174\">174</a></dt>\n<dd><p>Diesen Untersuchungen ist der Kl&#228;ger nicht substantiiert entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_175\">175</a></dt>\n<dd><p>Der Verweis des Kl&#228;gers auf das Forschungsprogramm des Bundesministeriums f&#252;r Verkehr und der Forschungsgesellschaft f&#252;r Stra&#223;en und Verkehrswesen e. V. (Kneitz &amp; Oerter, 1997), dessen Untersuchungen dem gefundenen Ergebnis widersprechen w&#252;rden, f&#252;hrt nicht zum Erfolg. Soweit in dieser Studie auf eine Licht- und Niederschlagsverschattung unter Br&#252;cken hingewiesen wird, spricht der Kl&#228;ger einen faktischen Fl&#228;chenverlust an, der bereits oben unter 2. a) bb) (1) &#945;) verneint wurde. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zudem zu Recht darauf, dass die Niederschlagsverschattung durch die Bauwerke keine relevante Rolle spiele, weil die Hauptwanderbeziehungen entlang der Gew&#228;sserufer erfolgten, wo auch unter der Br&#252;cke durch kapillaren Aufstieg eine ausreichende Wasserversorgung gew&#228;hrleistet sei. Lichtverschattungen auf so kurzer Strecke seien zu vernachl&#228;ssigen, weil auch in einem nat&#252;rlichen System stark verschattete Bereiche (etwa durch Auenwald) existierten und viele Arten bevorzugt nachts wanderten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_176\">176</a></dt>\n<dd><p>Der R&#252;ge, das geplante Br&#252;ckenbauwerk stelle ein absolutes Migrationshindernis f&#252;r wenig mobile charakteristische Arten der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie dar, die in ihrem Aktionsradius eingeschr&#228;nkt seien (z. B. K&#228;fer oder Schnecken), vermag nicht gefolgt zu werden. Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor, dass bei diesen Arten der individuelle Aktionsradius nicht einmal unter normalen Lebensraumbedingungen ausreiche, um die hier in Rede stehenden Distanzen zu &#252;berwinden. Der Kl&#228;ger verweist insoweit auf Aussagen von Kneitz &amp; Oerter (1997), wonach f&#252;r flugunf&#228;hige, wenig mobile Insekten, die nicht im Br&#252;ckenraum nachgewiesen werden konnten, von einer Undurchl&#228;ssigkeit des Bauwerks auszugehen sei. Die t&#228;glichen Laufstrecken besonders kleinerer Arten seien in der Regel geringer als die durchschnittliche Breite einer Autobahn, so dass nicht von einer Querung durch diese Laufk&#228;fer ausgegangen werden k&#246;nne. Obwohl gr&#246;&#223;ere Arten durchaus das Potential h&#228;tten, die notwendigen Strecken zur&#252;ckzulegen, machten die ben&#246;tigten Zeitr&#228;ume eine Querung unwahrscheinlich. Es m&#252;sse ber&#252;cksichtigt werden, dass die meisten Laufk&#228;ferarten in ein Biotop mit ung&#252;nstigen Lebensbedingungen vordringen m&#252;ssten, um eine Querung realisieren zu k&#246;nnen. Diese allgemein getroffenen Aussagen eines Forschungsprogramms ber&#252;cksichtigen nicht ausreichend die konkreten Umst&#228;nde des vorliegenden Falles und k&#246;nnen daher die von der Beklagten getroffenen Einsch&#228;tzungen zur Zerschneidungswirkung nicht widerlegen. Es handelt sich - sowohl im Bereich der Aller- als auch im Bereich der Lachteniederung - um weit gest&#228;nderte Br&#252;ckenbauwerke, die nicht mit &#8222;normalen&#8220; Br&#252;cken verglichen werden k&#246;nnen. Inwieweit die allgemeinen Aussagen von Kneitz &amp; Oerter auf den vorliegenden Fall &#252;bertragen werden k&#246;nnen, legt der Kl&#228;ger nicht dar. Er benennt auch nicht konkret die im vorliegenden Fall (angeblich) betroffenen charakteristischen Arten eines definierten Lebensraumtyps, sondern spricht lediglich pauschal von &#8222;wenig mobilen charakteristischen Arten der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie wie z. B. K&#228;fer oder Schnecken&#8220;. Damit legt er in keiner Weise dar, um welche in den von den Br&#252;ckenbauwerken betroffenen Lebensraumtypen des FFH-Gebiets Nr. 90 vorkommenden charakteristischen Arten es sich im konkreten Fall handeln soll. Mit Blick auf die Zusammenstellung der charakteristischen Arten der festgestellten FFH-Lebensraumtypen im Betrachtungsraum in Tabelle 4-2 der Unterlage 19.4 ist auch fraglich, ob die von dem Kl&#228;ger genannten &#8222;wenig mobilen charakteristischen Arten (&#8230;) wie z. B. K&#228;fer oder Schnecken&#8220; vorliegend &#252;berhaupt zum charakteristischen Arteninventar geh&#246;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_177\">177</a></dt>\n<dd><p>Auch soweit der Kl&#228;ger unter Verweis auf Kneitz &amp; Oerter (1997) geltend macht, dass das geplante Br&#252;ckenbauwerk f&#252;r mobilere Arten wie Libellen, Schmetterlinge, Wildbienen oder Heuschrecken - die insbesondere f&#252;r die Lebensraumtypen 3150 und 3260 charakteristisch seien - ein Migrationshindernis darstelle, ist dem nicht zu folgen. Diese Arten haben die M&#246;glichkeit, das weit dimensionierte Br&#252;ckenbauwerk niedrig &#252;ber dem Gew&#228;sserk&#246;rper zu unterfliegen oder aber zu &#252;berfliegen. Eine Barrierewirkung der Stra&#223;e ist damit nicht gegeben. Es kommt auch nicht zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung durch kollisionsbedingte Verluste von Individuen. Der Kl&#228;ger f&#252;hrt insoweit aus, dass die von ihm genannten Arten versuchten, dem Bauwerk nach oben auszuweichen, um sich nach Erreichen der Oberkante der L&#228;rmschutzw&#228;nde wieder abw&#228;rts zu bewegen und dort in den Stra&#223;enraum bzw. den Sog des Verkehrs zu geraten. Insoweit ist zun&#228;chst festzustellen, dass sich die Aussagen von Kneitz &amp; Oerter (1997) zur erh&#246;hten Mortalit&#228;t von Libellen - die anderen vom Kl&#228;ger genannten Tierarten werden nicht betrachtet - bei dem Versuch des &#220;berfliegens von Stra&#223;en nicht auf solche Stra&#223;en beziehen, die mit L&#228;rmschutzw&#228;nden ausgestattet sind. Im Gegenteil enth&#228;lt das Gutachten Kneitz &amp; Oerten (1997) Beobachtungen zum &#220;berleiteffekt von L&#228;rmschutzw&#228;nden. Die Aussage des Kl&#228;gers bzw. seines Fachgutachters H. in dem Gutachten &#8222;Beeintr&#228;chtigungen des FFH-Gebietes DE3021331 (Aller mit Barnbruch, untere Leine, untere Oker) durch den Bau der B 3&#8220; vom 20. M&#228;rz 2012, die im Bereich der Flussquerungen geplanten - immerhin vier Meter hohen - L&#228;rmschutzw&#228;nde &#228;nderten an dem Kollisionsrisiko nichts, stellt eine nicht n&#228;her begr&#252;ndete Behauptung dar, die durch das von der Beklagten eingeholte Gutachten zur &#8222;Beurteilung der Barrierewirkung geplanter Br&#252;ckenbauwerke - Beitrag zur FFH-Vertr&#228;glichkeits-studie Ortsumgehung Celle&#8220; (Unterlage 19.10.2) entkr&#228;ftet wird. Dort wird die f&#252;r die Lebensraumtypen 3260 und 6430 charakteristische Libellenart &#8222;Gr&#252;ne Keiljungfer&#8220; detailliert betrachtet und eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich m&#246;glicher Beeintr&#228;chtigungen der Gr&#252;nen Keiljungfer als Anhang II-Art sowie im Hinblick auf das f&#252;r diese Art angeordnete &#246;kologische Risikomanagement auf die nachfolgenden Ausf&#252;hrungen unter 2. a) bb) (2) verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_178\">178</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass bei dem LRT 9190 die durch die Zerschneidungswirkung geschaffenen Fl&#228;chen nicht gewachsener Waldrandsituationen unber&#252;cksichtigt blieben, hat die Beklagte dem schl&#252;ssig gegen&#252;bergestellt, dass die Fl&#228;chen mit zwei winzigen Ausnahmen alle westlich der geplanten Stra&#223;e l&#228;gen, so dass die angef&#252;hrten Zerschneidungswirkungen nicht ma&#223;geblich seien. F&#252;r die &#246;stlich gelegenen Fl&#228;chen entfalle zudem die derzeitige Zerschneidungswirkung der Kreisstra&#223;e zwischen Altencelle und Lachtehausen, so dass die Vernetzung mit weiter &#246;stlich gelegenen Best&#228;nden sogar verbessert werde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_179\">179</a></dt>\n<dd><p>Der kl&#228;gerische Vortrag des Herrn W. in der m&#252;ndlichen Verhandlung vermag an dem gefundenen Ergebnis nichts zu &#228;ndern. Anhand des Beispiels der Zauneidechse hat er nicht darzulegen vermocht, dass es zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung durch Zerschneidungswirkungen kommt. Der Fachgutachter der Beklagten L. hat zun&#228;chst darauf hingewiesen, dass die Zauneidechse ortstreu sei und ein geringes Wanderverhalten aufweise; Barrierewirkungen entst&#252;nden nicht. Im &#220;brigen folgt der Senat seiner Einsch&#228;tzung, dass gerade im FFH-Gebiet Nr. 90 aufgrund der Br&#252;ckenbauwerke ausreichende Passierm&#246;glichkeiten bestehen und dort bereits jetzt - durch die K 74 und verschiedene Gr&#228;ben in der Allerniederung - gleichwertige Barrieren vorhanden sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_180\">180</a></dt>\n<dd><p>(2) Auch die Erfassung und Bewertung der Beeintr&#228;chtigungen f&#252;r die ermittelten Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie ist nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_181\">181</a></dt>\n<dd><p>Dies gilt zun&#228;chst hinsichtlich der Anhang II-Art Fischotter. Der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass f&#252;r den Fischotter durch das Vorhaben Habitatelemente wie Weich- und Hartholzauenbereiche oder strukturreiche Gew&#228;sserr&#228;nder verloren gingen. Zudem seien die Zerschneidungswirkung und die Verl&#228;rmung zu ber&#252;cksichtigen. Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits aufgef&#252;hrt, hat die Beklagte im Rahmen des Plan&#228;nderungsverfahrens ein Gutachten des U. (Bearbeiter: V.) zur &#8222;Beurteilung der Barrierewirkung geplanter Br&#252;ckenbauwerke - Beitrag zur FFH-Vertr&#228;glichkeitsstudie Ortsumgehung Celle&#8220; vom 04. Mai 2013 eingeholt (Unterlage 19.10.2). Dieses Gutachten hat sich detailliert mit der Anhang II-Art Fischotter besch&#228;ftigt. Es kommt - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeintr&#228;chtigungen des Fischotters auszuschlie&#223;en sind. Dies gilt zun&#228;chst hinsichtlich der vom Kl&#228;ger bef&#252;rchteten Zerschneidungswirkungen durch das Br&#252;ckenbauwerk. Fischotter werden nach dem Gutachten an zu schmal dimensionierten Br&#252;cken ohne Uferstreifen h&#228;ufig Opfer des Stra&#223;enverkehrs. Br&#252;cken mit breiten Ufern oder Uferbermen und insbesondere mit einer naturnahen Ufervegetation seien dagegen problemlos passierbar. Durch die weite &#220;berspannung der Aue und des Flie&#223;gew&#228;ssers durch die aufgest&#228;nderte Br&#252;cke erg&#228;ben sich somit keine Konflikte mit dem Verhalten von wandernden Fischottern. Die vorliegende Planung der aufgest&#228;nderten Br&#252;cke verwirkliche die Forderungen, die z.&#160;B. Gr&#252;nwald-Schwank et al. (2012), Borggr&#228;fe &amp; K&#246;lsch (2011), Niebr&#252;gge (2011), Kr&#252;ger (2009) oder TLUG (2009) als Schutzma&#223;nahmen f&#252;r den Fischotter an Stra&#223;en und Br&#252;cken forderten. Nach dem Gutachten sind auch keine erheblichen Beeintr&#228;chtigungen durch Schadstoffe zu bef&#252;rchten. Das Wasser von der Stra&#223;e bzw. der Br&#252;cke werde nicht in die Aller oder die Lachte eingeleitet. Der Eintrag von Staub und Reifenabriebe etc. werde - insbesondere durch die Schutzw&#228;nde - vermieden. Des Weiteren wird im dem Gutachten festgestellt, dass es zu keiner erheblichen Beeintr&#228;chtigung durch Ver&#228;nderungen von Habitatstrukturen kommt. Durch die weite &#220;berspannung der Aue und des Gew&#228;ssers durch das geplante Br&#252;ckenbauwerk bestehe keine Notwendigkeit, am Gew&#228;sser selbst bauliche Ver&#228;nderungen durchzuf&#252;hren, gro&#223;fl&#228;chige Ufergeh&#246;lze zu roden oder Ma&#223;nahmen der Gew&#228;sserunterhaltung zu intensivieren. Eine Ver&#228;nderung von Habitatstrukturen im Gew&#228;sser erfolge nicht. Durch die beidseits der Trasse vorgesehenen, vier Meter hohen L&#228;rmschutzw&#228;nde sind schlie&#223;lich auch keine erheblichen Beeintr&#228;chtigungen des Fischotters durch L&#228;rm zu bef&#252;rchten. Der Kl&#228;ger ist diesem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_182\">182</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der Anhang II-Arten Bechstein- und Teichfledermaus sowie des Gro&#223;en Mausohres hat die im Zuge des Plan&#228;nderungsverfahrens erfolgte - rechtlich nicht zu beanstandende - Neuerhebung des Fledermausvorkommens nicht zu einem Nachweis dieser Arten gef&#252;hrt (vgl. dazu bereits die Ausf&#252;hrungen unter 2. a) aa) (2)). Aus diesem Grund kann es daher - aktuell - auch nicht zu einer Beeintr&#228;chtigung dieser Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie kommen. Soweit der Kl&#228;ger darauf hinweist, dass die Fledermausarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie - namentlich die Bechstein- und Teichfledermaus und das Gro&#223;e Mausohr - in der Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; als Erhaltungsziel explizit genannt w&#252;rden, so dass ihnen eine Entwicklungsm&#246;glichkeit zu geben sei, f&#252;hrt dies nicht zum Erfolg. Der Kl&#228;ger spricht damit eine etwaige Beeintr&#228;chtigung der Entwicklungsm&#246;glichkeiten der Fledermausarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie durch die geplante Ortsumgehung an. Eine solche Beeintr&#228;chtigung der Entwicklungsm&#246;glichkeiten vermag der Senat nicht zu erkennen. Dem Vortrag des Kl&#228;gers in der m&#252;ndlichen Verhandlung, Entwicklungsm&#246;glichkeiten f&#252;r die drei Fledermausarten gebe es nur im Bereich der geplanten Stra&#223;entrasse, n&#228;mlich im Waldgebiet im Finkenherd, ist der Fachgutachter der Beklagten L. &#252;berzeugend entgegengetreten. Er hat zun&#228;chst dargelegt, dass die (potentiellen) Nahrungshabitate dieser Fledermausarten erhalten blieben. Des Weiteren k&#246;nnten die durch die geplante Stra&#223;entrasse betroffenen W&#228;lder - unabh&#228;ngig von dem Bau der Ortsumgehung - bereits deshalb nicht zu Lebensr&#228;umen der drei Fledermausarten hin entwickelt werden, da dies eine Umwandlung von bestehenden Lebensraumtypen voraussetzten w&#252;rde. Insbesondere der LRT&#160;9190 m&#252;sste ver&#228;ndert werden. Die Zerst&#246;rung eines vorhandenen Lebensraumtyps k&#246;nne jedoch nicht gefordert werden. Schlie&#223;lich hat L. darauf hingewiesen, dass in dem aktuellen Standarddatenbogen aus dem Jahr 2014 der Erhaltungszustand der drei Fledermausarten mit &#8222;B&#8220; (= gut) bezeichnet sei; ein Entwicklungsbedarf sei daher nicht gegeben. Dem ist der Kl&#228;ger nicht substantiiert entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_183\">183</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger macht geltend, dass f&#252;r die Anhang II-Arten Steinbei&#223;er, Schlammpeitzger und Bitterling eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung durch die Totalverschattung durch das Br&#252;ckenbauwerk sowie durch die Neubelastung mit Schadstoffen eintrete. Dies wird durch das Gutachten &#8222;Beurteilung der Barrierewirkung geplanter Br&#252;ckenbauwerke - Beitrag zur FFH-Vertr&#228;glichkeitsstudie Ortsumgehung Celle&#8220; vom 04. Mai 2013, welches sich auch mit den Anhang II-Arten Steinbei&#223;er, Schlammpeitzger und Bitterling auseinandersetzt, rechtsfehlerfrei widerlegt. Die Beschattung des Gew&#228;ssers durch das Br&#252;ckenbauwerk sei nicht erheblich. Auch nat&#252;rliche Gew&#228;sser wiesen mit ihrem Geh&#246;lzsaum einen Wechsel von beschatteten und besonnten Bereichen auf. Eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung durch Schadstoffeintr&#228;ge sei nicht zu bef&#252;rchten. Das Wasser von der Stra&#223;e werde nicht in die Aller oder die Lachte eingeleitet. Das Br&#252;ckenbauwerk f&#252;hre insoweit auch nicht zu kurzfristigen Einleitungen hoher Wassermengen bei Starkregen, die eine nachteilige Ver&#228;nderung der Substratverh&#228;ltnisse im Flie&#223;gew&#228;sser ausl&#246;sen k&#246;nnten. Der Kl&#228;ger ist diesem Gutachten, welches im &#220;brigen f&#252;r die Anhang II-Arten Groppe und Bachneunauge zu demselben Ergebnis kommt, nicht substantiiert entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_184\">184</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich kommt es nicht zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der Anhang II-Art Gr&#252;ne Keiljungfer. In dem Gutachten &#8222;Beurteilung der Barrierewirkung geplanter Br&#252;ckenbauwerke - Beitrag zur FFH-Vertr&#228;glichkeitsstudie Ortsumgehung Celle&#8220; vom 04.&#160;Mai 2013 wird auch die Gr&#252;ne Keiljungfer detailliert betrachtet. Erhebliche Beeintr&#228;chtigungen durch eine Beschattung des Gew&#228;ssers durch das Br&#252;ckenbauwerk, durch Schadstoffeintr&#228;ge oder Einleitung von Wasser oder durch eine Ver&#228;nderung der Habitatstruktur sind nach der n&#228;heren Begr&#252;ndung im Gutachten, der der Kl&#228;ger nicht entgegengetreten ist, nicht zu bef&#252;rchten. Die Beklagte ist auch rechtsfehlerfrei zu der Einsch&#228;tzung gelangt, dass kollisionsbedingte Individuenverluste unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bleiben. Zu ber&#252;cksichtigen ist, dass von einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der Art nicht schon bei dem Verlust einzelner Individuen ausgegangen werden kann, sondern erst dann, wenn es zu R&#252;ckwirkungen auf den Erhaltungszustand der Population im Gebiet kommt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 318/08.T -, juris). Dies ist hier - angesichts der von der Beklagten getroffenen Schutzma&#223;nahmen - nicht zu bef&#252;rchten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_185\">185</a></dt>\n<dd><p>Das Gutachten &#8222;Beurteilung der Barrierewirkung geplanter Br&#252;ckenbauwerke - Beitrag zur FFH-Vertr&#228;glichkeitsstudie Ortsumgehung Celle&#8220; vom 04.&#160;Mai 2013 stellt fest, dass durch die Seitenw&#228;nde im Br&#252;ckenbereich das Kollisionsrisiko der Art mit Fahrzeugen verringert werde. Die Art k&#246;nne h&#228;ufig dicht &#252;ber der Wasseroberfl&#228;che fliegend beobachtet werden, jage aber auch im freien Luftraum nach Nahrung. Durch die weite &#220;berspannung des Flie&#223;gew&#228;ssers bestehe die M&#246;glichkeit, dass die Libelle die Br&#252;cke unterquert. Nicht v&#246;llig auszuschlie&#223;en sei, dass einzelne Individuen die Br&#252;cke im freien Luftraum &#252;berqueren m&#246;chten. Zwar sei nicht prognostizierbar, wie h&#228;ufig es beim &#220;berqueren der seitlichen W&#228;nde trotzdem zu Kollisionen mit dem Fahrzeugverkehr kommen werde. Eine Barrierewirkung f&#252;r die Population k&#246;nne daraus aber nicht abgeleitet werden, auch wenn es gegebenenfalls zu vereinzelten individuellen Verlusten kommen k&#246;nnte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_186\">186</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat auf der Grundlage dieses Gutachtens und entsprechend ihrer erg&#228;nzenden FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung vom April 2014 (vgl. Kapitel 2.6) in den &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss vom 02. Februar 2015 ein Risikomanagement aufgenommen. Die Ma&#223;nahmen sind im Ma&#223;nahmenblatt S 51 (Unterlage 9.3) beschrieben. Danach erfolgt nach Errichtung der Schutzw&#228;nde auf den Br&#252;cken eine Beobachtung des Flugverhaltens der Gr&#252;nen Keiljungfer im Bereich der Br&#252;cken. Die Beobachtungen erfolgen unmittelbar nach Errichtung der Schutzw&#228;nde in der Zeit, in der die ausgewachsenen Tiere der Gr&#252;nen Keiljungfer fliegen und bei f&#252;r Flugaktivit&#228;ten der Libellen geeigneter Witterung. W&#228;hrend der Flugzeit der Imagines der Gr&#252;nen Keiljungfer erfolgen an den drei Br&#252;cken (Aller, Lachte und Freitagsgraben) an jeweils drei Erfassungstagen Sichtbeobachtungen zum Flugverhalten der Tiere (Beobachtungen am Flie&#223;gew&#228;sser beiderseits der Br&#252;cken). Sofern an den Erfassungstagen keine relevanten Flugbewegungen der Tiere erfolgen, sind weitere Erfassungstage zu erg&#228;nzen. Bei den Sichtbeobachtungen wird quantifiziert, wie viele Tiere vor den Br&#252;cken umkehren, wie viele Tiere die Br&#252;cken unterfliegen und wie viele Tiere die Br&#252;cken &#252;berfliegen. Sofern es wider Erwarten zu &#220;berfl&#252;gen kommt, sind auf den Br&#252;cken selbst erg&#228;nzende Beobachtungen vorzunehmen, um zu kl&#228;ren, in welcher &#220;berflugh&#246;he die Tiere die Br&#252;cken queren. Sollte es wider Erwarten zu &#220;berfl&#252;gen der Br&#252;cken kommen und sollten diese so niedrig &#252;ber dem Verkehr erfolgen, dass es direkt oder &#252;ber den Sog der fahrenden Fahrzeuge zu Tierkollisionen kommen kann, sind bauliche Umgestaltungen vorzusehen, die entsprechende Kollisionen verhindern. Welche das im Einzelnen sind, ergibt sich aus den get&#228;tigten Beobachtungen. In Betracht kommt eine Erh&#246;hung der Schutzw&#228;nde durch ein engmaschiges Gitter oder ein festes Bauteil sowie eine &#220;berspannung der Fahrbahn durch ein engmaschiges Gitter. Auch ist eine Optimierung der Fl&#228;chen unter den Br&#252;cken denkbar, um die Tiere zu veranlassen, die Br&#252;cken vermehrt zu unterfliegen. In Betracht kommt hier das Anbringen einer k&#252;nstlichen Beleuchtung unter den Br&#252;cken.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_187\">187</a></dt>\n<dd><p>Die auf dieser Grundlage getroffene Einsch&#228;tzung der Beklagten, dass es nicht zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der Gr&#252;nen Keiljungfer kommt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die besten einschl&#228;gigen wissenschaftlichen Kenntnisse herangezogen (vgl. dazu die Fu&#223;noten in dem Gutachten &#8222;Beurteilung der Barrierewirkung geplanter Br&#252;ckenbauwerke - Beitrag zur FFH-Vertr&#228;glichkeitsstudie Ortsumgehung Celle&#8220; vom 04.&#160;Mai 2013) und geht auf dieser Grundlage davon aus, dass die Gr&#252;ne Keiljungfer die Br&#252;ckenbauwerke unterfliegen wird. Trotzdem bestehen nach wie vor wissenschaftliche Unsicherheiten &#252;ber das Flugverhalten der Gr&#252;nen Keiljungfer. Diese Unsicherheiten hat die Beklagte erkannt. Dies stellt jedoch kein Zulassungshindernis dar, da durch das Risikomanagement eine wirksame Schadensvermeidungsma&#223;nahme getroffen worden ist. Wie bereits eingangs dargestellt, kann gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit die Anordnung von Beobachtungsma&#223;nahmen (sog. Monitoring) ein Bestandteil des Schutzkonzepts sein. Im vorliegenden Fall wurden begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgema&#223;nahmen f&#252;r den Fall angeordnet, dass die Beobachtung nachtr&#228;glich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.). Aufgrund des Risikomanagements lassen sich vorliegend erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Art Gr&#252;ne Keiljunger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschlie&#223;en; es verbleiben keine vern&#252;nftigen Zweifel, dass erhebliche Beeintr&#228;chtigungen vermieden werden. Soweit einzelne Tiere dennoch in den Stra&#223;enraum gelangen und dort get&#246;tet werden sollten, hat das auf den Erhaltungszustand und die Stabilit&#228;t der Population keinen Einfluss.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_188\">188</a></dt>\n<dd><p>Die vom Kl&#228;ger ge&#228;u&#223;erte Kritik vermag dies nicht in Frage zu stellen. Der Kl&#228;ger r&#252;gt zun&#228;chst, dass habitatschutzrechtlich relevante Reaktions- und Belastungsschwellen der Population nicht dargelegt worden seien. Es seien keine Angaben zur Population gemacht worden, so dass gar nicht eingesch&#228;tzt werden k&#246;nne, inwieweit sich der Verlust einzelner Individuen auf den Erhaltungszustand der vorhandenen Population auswirke. Der Fachgutachter der Beklagten, L., hat in seiner Stellungnahme vom 05.&#160;August 2015 dargelegt, dass die Datenlage zur Gr&#252;nen Keiljungfer im Wirkraum des Vorhabens sehr gut sei. Die letzte Bestandsaufnahme sei im Jahr 2013 erfolgt. Aus anderen Untersuchungen sei bereits seit langem bekannt, dass Lachte und Aller weitr&#228;umig von der Art besiedelt seien. Eine weitere Gr&#246;&#223;e, die &#252;ber die populationsbezogenen und damit erhaltungszielrelevanten Auswirkungen einzelner Individuenverluste Auskunft gibt, ist der sogenannte populationsbiologische Sensitivit&#228;tsindex, der von Dierschke &amp; Bernotat in der Studie &#8222;&#220;bergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalit&#228;t wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen&#8220; (Stand 01.12.2012) entwickelt worden ist. Die Gr&#252;ne Keiljungfer wird danach mit &#8222;6 - eher gering&#8220; bewertet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_189\">189</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt weiter, dass das f&#252;r die Gr&#252;ne Keiljungfer vorgesehene Risikomanagement untauglich sei. Erforderliche Erhebungen w&#252;rden unzul&#228;ssigerweise in ein Risikomanagement au&#223;erhalb des Genehmigungsverfahrens ausgelagert; Beobachtungen h&#228;tten in die Phase der Bestandserfassung geh&#246;rt. Untauglich sei zun&#228;chst das Monitoring. Es m&#252;sse &#252;ber einen Zeitraum von rund 150 Tagen mit einem Auftreten der Gr&#252;nen Keiljungfer gerechnet werden. Sichtbeobachtungen &#252;ber die Dauer von drei Tagen seien daher viel zu wenig. Es sei auch nicht erkennbar, wie und von welchem Punkt aus angesichts des Verkehrs tats&#228;chlich das Flugverhalten der Libellen beobachtet werden k&#246;nne. F&#252;r den Fall, dass im Rahmen des Monitorings eine erh&#246;hte Mortalit&#228;t festgestellt werden sollte, bestehe keine M&#246;glichkeit dem Sterben der Tiere kurzfristig entgegenzuwirken. Es werde mindestens eine komplette Flugzeit des Jahres dauern, bevor etwaige nachsteuernde Ma&#223;nahmen umgesetzt seien. Dar&#252;ber hinaus sei nicht gepr&#252;ft worden, ob die in Aussicht gestellten erg&#228;nzenden Schutzma&#223;nahmen geeignet seien und nicht ihrerseits wieder zu anderen erheblichen Beeintr&#228;chtigungen f&#252;hren k&#246;nnten. Eine Unterquerung der Br&#252;cke durch die Gr&#252;ne Keiljungfer scheide bereits wegen der geringen lichten H&#246;he und aufgrund der L&#228;nge der zur&#252;ckzulegenden Strecke aus. Schlie&#223;lich gebe es Vorkommen der Gr&#252;nen Keiljungfer auch au&#223;erhalb des Bereichs der Flie&#223;gew&#228;sser.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_190\">190</a></dt>\n<dd><p>Mit diesem Vortrag vermag der Kl&#228;ger die Wirksamkeit des Risikomanagements zur Vermeidung erheblicher Beeintr&#228;chtigungen nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers h&#228;tten die Beobachtungen insbesondere nicht bereits im Vorfeld an bestehenden Br&#252;cken an Aller und Lachte durchgef&#252;hrt werden k&#246;nnen; denn aufgrund der hier speziell geplanten Ausf&#252;hrungsweise der Br&#252;ckenbauwerke (besonders lange und hohe gest&#228;nderte Br&#252;cken) h&#228;tten damit keine auf den vorliegenden Fall &#252;bertragbaren Ergebnisse erzielt werden k&#246;nnen. Die Grundbedingungen des Monitorings sind bereits im &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss bzw. dem Ma&#223;nahmenblatt S 51 der Unterlage 9.3 hinreichend konkret festgelegt worden und stellen sich als geeignet dar, um festzustellen, inwieweit Exemplare der Gr&#252;nen Keiljungfer die Br&#252;cken doch mehr als nur ganz vereinzelt &#252;berqueren. Angesichts der hohen Individuendichte der Art im Wirkraum des Vorhabens erweisen sich nach der sachkundigen Einsch&#228;tzung des Fachgutachters der Beklagten, L., zun&#228;chst drei Beobachtungtermine bei geeigneter Witterung und tats&#228;chlicher Flugaktivit&#228;t als ausreichend, um das typische Verhalten der Tiere in den Querungsbereichen zu erfassen. Sofern es wider Erwarten zum &#220;berfliegen der Br&#252;cke kommen sollte, sind im Ma&#223;nahmenblatt S&#160;51 ohnehin weitergehende Untersuchungen vorgesehen, um konkret zu kl&#228;ren, in welcher &#220;berflugh&#246;he die Tiere die Br&#252;cken queren. Die Beobachtungspunkte selbst sind im Ma&#223;nahmenblatt S 51 lediglich grob beschrieben worden - &#8222;Beobachtungen am Flie&#223;gew&#228;sser beiderseits der Br&#252;cken&#8220;; etwas anders w&#228;re nach der Einsch&#228;tzung des Fachgutachters der Beklagten, L., unzweckm&#228;&#223;ig, da sich die Landschaft bis zur Fertigstellung der Br&#252;ckenbauwerke noch in einer Weise ver&#228;ndern kann, die Einfluss auf die Wahl des optimalen Beobachtungspunktes hat. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist eine Beobachtung des Flugverhaltens der Gr&#252;nen Keiljungfer auch tats&#228;chlich m&#246;glich. Die Beklagte bzw. ihr Fachgutachter, L., hat darauf hingewiesen, dass die Br&#252;ckenbauwerke deutlich vor der Inverkehrnahme der Stra&#223;e gebaut w&#252;rden, so dass Untersuchungen zum Flugverhalten der Gr&#252;nen Keiljungfer bereits erfolgen k&#246;nnten, bevor die Stra&#223;e unter Verkehr stehe. Damit ist auch gew&#228;hrleistet, dass auf etwaige &#220;berfl&#252;ge der Gr&#252;nen Keiljunger reagiert werden kann, ohne dass erste Opfer unter den Tieren in Kauf genommen werden m&#252;ssen. Auch die M&#246;glichkeit der im Bedarfsfall gebotenen Nachsteuerung ist im Ma&#223;nahmenblatt S 51 bereits geregelt. Die Verlagerung der konkreten Ausgestaltung in die Ausf&#252;hrungsplanung ist ausreichend und auch sinnvoll, weil aus den Ergebnissen des Monitorings noch nicht absehbare Erkenntnisse folgen k&#246;nnen (&#220;berflugh&#246;he, &#220;berflugpunkt). W&#228;re es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses m&#246;glich gewesen, konkrete Nachsteuerungsma&#223;nahmen f&#252;r den Fall der Zielverfehlung festzulegen, w&#228;ren sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a.&#160;a.&#160;O.). Die Beklagte hat - unter Beachtung ihre Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative und durch Einschaltung ihres Fachgutachters L. - zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die gegebenenfalls zu ergreifenden erg&#228;nzenden Schutzma&#223;nahmen keine neuen erheblichen Beeintr&#228;chtigungen mit sich bringen w&#252;rden. Durch eine etwaige Erh&#246;hung der Schutzw&#228;nde k&#228;me es zu keiner erh&#246;hten Zerschneidungswirkung; die Schutzw&#228;nde stellen lediglich sicher, dass die Br&#252;cke unterflogen bzw. unterwandert oder aber in ausreichender H&#246;he &#252;berflogen werde. Die im Ma&#223;nahmenblatt erw&#228;hnten, geb&#228;udegleich erscheinenden engmaschigen Gitter seien durchaus von den relevanten Tierarten wahrnehmbar. Auch eine vollst&#228;ndige Einhausung des betreffenden Stra&#223;enabschnitts sei denkbar; das Bundesverwaltungsgericht habe einer vergleichbaren Einhausung die Geeignetheit attestiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149). Der Kl&#228;ger ist dieser fachlichen Einsch&#228;tzung nicht mit substantiierten Belegen entgegengetreten. Der Kl&#228;ger greift auch die gutachterlich abgesicherte (vgl. Gutachten &#8222;Beurteilung der Barrierewirkung geplanter Br&#252;ckenbauwerke - Beitrag zur FFH-Vertr&#228;glichkeitsstudie Ortsumgehung Celle&#8220; vom 04.&#160;Mai 2013) Bewertung der Beklagten, die Br&#252;ckenbauwerke seien zum Unterfliegen ausreichend dimensioniert, lediglich mit Behauptungen an und vermag sie damit nicht in Frage zu stellen. Schlie&#223;lich hat der Fachgutachter der Beklagten, L., dargelegt, dass die Gr&#252;ne Keiljungfer eng an Gew&#228;sser gebunden sei. Zwar lasse sich nicht g&#228;nzlich ausschlie&#223;en, dass einzelne Tiere auch weiter entfernt liegende Areale erkundeten. Insoweit gelte das Kollisionsrisiko aber gleicherma&#223;en f&#252;r die derzeitige verkehrliche Situation, in der auch eine vielbefahrene Stra&#223;e durch den Waldbereich des Finkenherdes f&#252;hre. Regelm&#228;&#223;ig genutzte Flugrouten im Finkenherd seien auszuschlie&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>191</a></dt>\n<dd><p>b) Die durchgef&#252;hrte Abweichungspr&#252;fung nach &#167; 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ist nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_192\">192</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 34 Abs. 3 BNatSchG darf abweichend von Absatz 2 ein Projekt nur zugelassen oder durchgef&#252;hrt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gr&#252;nden des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses, einschlie&#223;lich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeintr&#228;chtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. K&#246;nnen von dem Projekt im Gebiet vorkommende priorit&#228;re nat&#252;rliche Lebensraumtypen oder priorit&#228;re Arten betroffen werden, k&#246;nnen nach &#167; 34 Abs. 4 BNatSchG als zwingende Gr&#252;nde des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der &#246;ffentlichen Sicherheit, einschlie&#223;lich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbev&#246;lkerung, oder den ma&#223;geblich g&#252;nstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gr&#252;nde im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 k&#246;nnen nur ber&#252;cksichtigt werden, wenn die zust&#228;ndige Beh&#246;rde zuvor &#252;ber das Bundesministerium f&#252;r Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgef&#252;hrt werden, sind nach &#167; 34 Abs. 5 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes &#8222;Natura 2000&#8220; notwendigen Ma&#223;nahmen vorzusehen. Die zust&#228;ndige Beh&#246;rde unterrichtet die Kommission &#252;ber das Bundesministerium f&#252;r Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit &#252;ber die getroffenen Ma&#223;nahmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_193\">193</a></dt>\n<dd><p>Die Abweichungspr&#252;fung umfasst danach drei Schritte, n&#228;mlich die abw&#228;gende Beurteilung von Abweichungsgr&#252;nden, die Pr&#252;fung weniger beeintr&#228;chtigender Alternativen und die Ermittlung notwendiger Koh&#228;renzsicherungsma&#223;nahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Bei keinem dieser Pr&#252;fschritte sind der Beklagten entscheidungserhebliche Fehler unterlaufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_194\">194</a></dt>\n<dd><p>aa) Das Projekt ist aus zwingenden Gr&#252;nden des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses, einschlie&#223;lich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig, &#167; 34 Abs. 3 Nr.&#160;1 BNatSchG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_195\">195</a></dt>\n<dd><p>Die versch&#228;rften verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nach &#167; 34 Abs. 4 BNatSchG kommen hier nicht zum Tragen. Die FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung hat vorliegend - in nicht zu beanstandender Weise (vgl. oben unter 2. a)) - ergeben, dass im Gebiet vorkommende priorit&#228;re Lebensraumtypen oder priorit&#228;re Arten nicht erheblich beeintr&#228;chtigt werden. Eine Stellungnahme der Kommission ist nicht bereits dann einzuholen, wenn in einem FFH-Gebiet - wie hier - ein priorit&#228;rer Lebensraumtyp (91E0*) lediglich vorhanden ist; nur wenn sich nach dem Ergebnis der FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung nicht ausschlie&#223;en l&#228;sst, dass das Vorhaben gerade einen priorit&#228;ren Lebensraumtyp oder eine priorit&#228;re Art beeintr&#228;chtigt, d&#252;rfen andere als die benannten Gr&#252;nde f&#252;r eine Abweichung nur geltend gemacht werden, wenn die Kommission zu den Voraussetzungen f&#252;r eine Abweichung Stellung genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166; S&#228;chsisches OVG, Urteil vom 15.12.2011 - 5 A 195/09 -, juris). Dies wird best&#228;tigt durch den Auslegungsleitfaden der EU-Kommission zu Art. 6 Abs. 4 der &#8222;Habitat-Richtlinie&#8220; 92/43/EWG, 2007 (EG-Auslegungsleitfaden). Danach kann der zweite Unterabsatz von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie so verstanden werden, dass er f&#252;r alle Gebiete Anwendung findet, in denen priorit&#228;re Lebensr&#228;ume bestehen und/oder priorit&#228;re Arten vorkommen, sobald diese Lebensr&#228;ume und Arten in Mitleidenschaft gezogen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_196\">196</a></dt>\n<dd><p>Als Abweichungsgr&#252;nde kommen f&#252;r Vorhaben, die nur nicht priorit&#228;re Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeintr&#228;chtigen, neben solchen sozialer oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgr&#252;nden des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-Richtlinie auch vielf&#228;ltige andere Gr&#252;nde in Betracht. Inhaltliche Beschr&#228;nkungen, die &#252;ber die Ausrichtung auf ein &#246;ffentliches Interesse hinausgehen, sind Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie nicht zu entnehmen. Damit sich die Gr&#252;nde gegen&#252;ber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen k&#246;nnen, m&#252;ssen keine Sachzw&#228;nge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Die Abw&#228;gung kn&#252;pft an das Ergebnis der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung an. Da sie einzelfallbezogen zu erfolgen hat, h&#228;ngt das Gewicht, mit dem das Integrit&#228;tsinteresse des FFH-Gebiets in sie einzustellen ist, entscheidend vom Ausma&#223; der Beeintr&#228;chtigung ab. Fehlerhafte Ergebnisse der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung schlagen deshalb auf die Abw&#228;gung durch (vgl. EuGH, Urteil vom 20.09.2007 - C-304/05 -, Slg.&#160;2007, I-7495; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung w&#252;rden der Abw&#228;gung hilfsweise die tats&#228;chlich in Rechnung zu stellenden Beeintr&#228;chtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_197\">197</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die von der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses vollzogene Abw&#228;gung als tragf&#228;hige Grundlage der getroffenen Abw&#228;gungsentscheidung. Die zwingenden verkehrlichen Gr&#252;nde &#252;berwiegen die konkrete Beeintr&#228;chtigung des FFH-Gebiets durch das Vorhaben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_198\">198</a></dt>\n<dd><p>Als Gr&#252;nde f&#252;r die Abweichung hat die Beklagte im Wesentlichen angef&#252;hrt, dass die B&#160;3 Ortsumfahrung Celle im g&#252;ltigen Bedarfsplan f&#252;r Bundesfernstra&#223;en im vordringlichen Bedarf als neues Vorhaben enthalten sei. Damit werde ein entsprechendes &#246;ffentliches Interesse auf Bundesebene durch den Gesetzgeber selbst legitimiert. Ziel sei es, die nach wie vor dramatische Verkehrssituation in Celle zu entsch&#228;rfen. In der Stadt Celle tr&#228;fen mit der B 3, der B 191, der B 214, der L 180, der L 282 und der L 310 drei bedeutende Bundesstra&#223;en und drei wichtige Landesstra&#223;en zusammen. Sie bildeten im Innenstadtbereich einen achtstrahligen Stern, in dessen Zentrum es zu einer enormen Konzentration des Stra&#223;enverkehrs komme, der auf der Allerbr&#252;cke am Rande der Altstadt seinen H&#246;hepunkt finde. Hierdurch w&#252;rden unertr&#228;gliche Konflikte mit anderen Nutzungen und Interessen erzeugt. Durch die in den Verkehrsuntersuchungen belegten sehr gro&#223;en Verkehrsmengen seien Hauptverkehrsstra&#223;en &#252;berlastet und f&#252;hrten zu einem v&#246;llig unzureichenden Verkehrsablauf. Mit der Ortsumfahrung Celle werde aller Voraussicht nach ein gro&#223;er Teil des Durchgangsverkehrs aus Celle herausgenommen. Dadurch mindere sich die verkehrsbedingte Luftschadstoff- und L&#228;rmbelastung der Bev&#246;lkerung. Verkehrsbedingte Barriereeffekte w&#252;rden einged&#228;mmt. Die Verkehrssicherheit werde erh&#246;ht, weshalb das Vorhaben und seine z&#252;gige Realisierung auch seitens der Stadt Celle und der Polizeiinspektion Celle weiterhin begr&#252;&#223;t werde. Dem gegen&#252;ber stehe der Verlust von 3.675,7 m&#178; des Lebensraumtyps&#160;9190 im FFH-Gebiet Nr. 90, was einem Fl&#228;chenanteil von 0,12 % am Gesamtvorkommen des Lebensraumtyps im Schutzgebiet entspreche. Mithin werde von der B 3 Ortsumgehung Celle, Mittelteil, nur ein nichtpriorit&#228;rer erhaltungszielgegenst&#228;ndlicher Lebensraum auf sehr geringer Fl&#228;che in erheblicher Weise betroffen. Eine irreversible Sch&#228;digung der ber&#252;hrten FFH-Gebiete erfolge nicht. Diese Gesichtspunkte sind ihrer Art nach tragf&#228;hige Abweichungsgr&#252;nde, die durch die Kritik des Kl&#228;gers nicht in Frage gestellt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>199</a></dt>\n<dd><p>Festzuhalten ist zun&#228;chst, dass die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung f&#252;r sich genommen zwar nicht ausreicht, um dem planfestgestellten Vorhaben einen Vorrang gegen&#252;ber dem Habitatschutz zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.). Ihr kommt jedoch eine Indizwirkung zu (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.). Die Rechtsfolge der Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung besteht darin, dass die Planfeststellung nicht mit der Begr&#252;ndung verweigert werden darf, es sei f&#252;r den planfestgestellten Stra&#223;enbau kein Verkehrsbedarf vorhanden. Mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenl&#228;ufigen Belangen zu Buche schl&#228;gt, h&#228;ngt dagegen von der konkreten Planungssituation ab, deren Probleme die Planfeststellung zu bew&#228;ltigen hat. Dies gilt auch speziell dann, wenn die Frage streitig wird, ob die f&#252;r das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange ein solches Gewicht haben, dass sie widerstreitende Belange des Naturschutzes zu &#252;berwinden verm&#246;gen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2004 - 4 B 101.03 -, juris; Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.). Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung pr&#228;judiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungspr&#252;fung damit nicht in jeder Hinsicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.). Die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleiht einem Planvorhaben aber einen besonderen Stellenwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a.&#160;a. O.; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.; Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.); ihm kommt mit Blick auf die gesetzliche Feststellung des vordringlichen Bedarfs eine herausgehobene Verkehrsbedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_200\">200</a></dt>\n<dd><p>Dies zugrunde gelegt f&#252;hrt die Ausweisung des Vorhabens &#8222;Ortsumgehung Celle&#8220; in dem geltenden Bedarfsplan f&#252;r die Bundesfernstra&#223;en im vordringlichen Bedarf zwar nicht dazu, dass dem Vorhaben automatisch ein Vorrang gegen&#252;ber dem Habitatschutz zukommt. Allerdings ist damit ein Verkehrsbedarf bindend festgestellt. Das Gewicht des vom Gesetzgeber festgestellten Bedarfs stellt sich hier auch als so gewichtig dar, dass es in einer Abw&#228;gung mit den Belangen des Naturschutzes &#252;berwiegt. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses enth&#228;lt insoweit eigene &#220;berlegungen, die &#252;ber die blo&#223;e Feststellung der gesetzlichen Bedarfsentscheidung hinausgehen. Diese konkreten &#220;berlegungen der Beklagten tragen die Abweichungsentscheidung. Insbesondere werden die f&#252;r das Vorhaben streitenden verkehrlichen Belange von der Beklagten nicht &#252;bersch&#228;tzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_201\">201</a></dt>\n<dd><p>(1) Zun&#228;chst sind die dem Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen der Ingenieurgemeinschaft I., X., entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers nicht mit entscheidungserheblichen M&#228;ngeln behaftet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>202</a></dt>\n<dd><p>Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden ein Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Eine Verkehrsprognose ist mit den zu ihrer Zeit verf&#252;gbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der daf&#252;r erheblichen Umst&#228;nde sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht zu erstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a.&#160;a. O.). Dabei ist auch zu beachten, dass Verkehrsmodelle versuchen, menschliches Verhalten abzubilden. Sie basieren nicht auf festen Zusammenh&#228;ngen, sondern auf statistischen Beziehungen, die f&#252;r bestimmte Randbedingungen ermittelt wurden. Deshalb kann es nicht &#8222;das einzig richtige Modell\" geben, sondern es sind verschiedene Ans&#228;tze m&#246;glich. Diese komplexen Modelle k&#246;nnen nicht erfolgreich durch isoliertes Betrachten einzelner Knotenpunkte oder Verkehrsbeziehungen kritisiert werden (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.). Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschr&#228;nkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu &#252;berpr&#252;fen, ob eine geeignete fachspezifische Methode gew&#228;hlt wurde, die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begr&#252;ndet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NVwZ 2011, 177; Urteil vom 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_203\">203</a></dt>\n<dd><p>Gemessen daran ist die vorliegende Verkehrsprognose nicht zu beanstanden. Die Verkehrsprognose wurde im Planfeststellungsverfahren zun&#228;chst f&#252;r das Analysejahr 2008 und das Prognosejahr 2020 erstellt (vgl. Ingenieurgemeinschaft I.: &#8222;Verkehrsuntersuchung zur B 3 Ortsumgehung Celle - Aktualisierung der Verkehrsprognosen&#8220;, Januar 2008, im Folgenden: Verkehrsuntersuchung 2008). Es handelt sich dabei um eine Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 1999 mit dem Prognosehorizont 2015 (vgl. Ingenieurgemeinschaft I.: &#8222;Verkehrsuntersuchung zur B&#160;3 - Verlegung der B 3 im Raum Celle / Wathlingen mit Ortsumgehung Celle (Prognose 2015)&#8220;, Oktober 1999, im Folgenden: Verkehrsuntersuchung 1999), welche wiederum im Jahr 2003 ge&#228;ndert und erg&#228;nzt wurde (vgl. Ingenieurgemeinschaft I.: &#8222;Verkehrsuntersuchung zur B 3 - Verlegung der B 3 im Raum Celle / Wathlingen mit Ortsumgehung Celle (Prognose 2015) - &#196;nderungen und Erg&#228;nzung weiterer Netzfallberechnungen&#8220;, Mai 2003, im Folgenden: Erg&#228;nzung 2003). Im Zuge des Plan&#228;nderungsverfahrens hat die Beklagte die Ingenieurgemeinschaft I. mit der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2008 beauftragt. Dem &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss liegt nunmehr diese Fortschreibung f&#252;r das Analysejahr 2012 und den Planungshorizont 2025 zugrunde (vgl. Ingenieurgemeinschaft I.: &#8222;Verkehrsuntersuchung zur Verlegung der B 3 Ortsumgehung Celle - Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung 2008 mit Prognose 2025&#8220;, November 2012, im Folgenden: Verkehrsuntersuchung 2012).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_204\">204</a></dt>\n<dd><p>Ausweislich der Verkehrsuntersuchung 2012 wurden zur Ermittlung der aktuellen Verkehrssituation im Fr&#252;hjahr 2012 an sechs Querschnitten im Raum Celle / Wathlingen die Verkehrsmengen neu erfasst. Dar&#252;ber hinaus haben die Stadt Celle und die Samtgemeinde Wathlingen aktuelle Z&#228;hldaten zur Verf&#252;gung gestellt. Des Weiteren wurden die Ergebnisse der SVZ-Z&#228;hlungen 2010 (= bundesweite Stra&#223;enverkehrsz&#228;hlung) der Nieders&#228;chsischen Landesbeh&#246;rde f&#252;r Stra&#223;enbau und Verkehr f&#252;r die Bundesstra&#223;en f&#252;r den Raum Celle herangezogen. Das Verkehrsmodell ist aktualisiert worden. So wurde das Netzmodell der neuen Verkehrssituation mit dem Bau des 1.&#160;Abschnitts der verlegten B 3 und dem Ausbau der Allerbr&#252;cke angepasst. Au&#223;erdem wurden die Ver&#228;nderungen der Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen in der Stadt Celle und der Samtgemeinde Wathlingen von der letzten Untersuchung bis zum Jahr 2012 abgefragt und in die Verkehrsuntersuchung 2012 eingestellt. Auf der Grundlage der neuen Verkehrsz&#228;hlungen und ge&#228;nderten Strukturdaten ist die Eichung des Netzmodells und der Verkehrsmatrix erfolgt (vgl. Kapitel 2 &#8222;Verkehrsanalyse&#8220; der Verkehrsuntersuchung 2012). Im Rahmen der weiteren Verkehrsentwicklung wurde der Prognosehorizont auf 2025 erweitert. Hierbei wurden neben der allgemeinen Verkehrsentwicklung aufgrund von Mobilit&#228;ts- und Fahrleistungsver&#228;nderungen in den n&#228;chsten Jahren auch langfristige Bev&#246;lkerungsentwicklungen ber&#252;cksichtigt. Im Prognoseszenario sind die noch geplanten geringen Strukturma&#223;nahmen in der Stadt Celle wie z. B. neue Wohnbebauungen im Bereich Kieferngrund und Allerinsel sowie eines kleinen Gewerbegebiets in Altenhagen ber&#252;cksichtigt worden (vgl. Kapitel 2 &#8222;Ausblick auf die weitere Verkehrsentwicklung&#8220; der Verkehrsuntersuchung 2012).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_205\">205</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers sind die gew&#228;hlten Methoden der Prognoseerstellung nicht zu beanstanden. Die Modellrechnung ist mit dem Programmsystem VISUM der Y. durchgef&#252;hrt worden. Es handelt sich dabei eine weltweit f&#252;hrende Software f&#252;r Verkehrsanalysen und Verkehrsprognosen. Das Vorgehen der Beklagten entspricht insoweit dem anerkannten Stand der Technik. M&#228;ngel der Verkehrsuntersuchung lassen sich insbesondere nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten feststellen. S&#228;mtlichen Einw&#228;nden ist die Beklagte &#252;berzeugend entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_206\">206</a></dt>\n<dd><p>Dies betrifft zun&#228;chst den Vorwurf, die Verkehrsuntersuchungen der Ingenieurgemeinschaft I. gen&#252;gten nicht den fachlichen Mindestanforderungen an die Plausibilit&#228;t und Nachvollziehbarkeit. Insbesondere reichten die vorgenommenen Verkehrsz&#228;hlungen nicht aus und bildeten das Verkehrsgeschehen nicht hinreichend seri&#246;s ab. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wie bereits ausgef&#252;hrt, handelt es sich bei der Verkehrsuntersuchung 2012 um eine Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung 2008, die wiederum eine Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung 1999 darstellt. Letztere geht auf umfassende Verkehrserhebungen und -befragungen im Herbst 1998 zur&#252;ck. Es sind Verkehrsstr&#246;me an 47 Querschnitts- und Knotenz&#228;hlstellen an normalen Werktagen erfasst worden. Dar&#252;ber hinaus sind an einem normalen Werktag im Oktober 1998 an einem geschlossenen Z&#228;hlkordon auf den zuf&#252;hrenden Stra&#223;en zum Planungsraum die Verkehrsteilnehmer in der Zeit von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 14:30 bis 18:30 Uhr nach Herkunft, Ziel und Fahrtzweck befragt worden (vgl. Kapitel&#160;2.3 und Abbildung 3 der Verkehrsuntersuchung 1999). In den Jahren 2006/2007 sind - im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2008 - erneut umfangreiche Verkehrsz&#228;hlungen durchgef&#252;hrt worden. Im November 2006 wurden an 9 Knotenpunkten und 18 Querschnitten im Raum Celle / Wathlingen die Verkehrsmengen erhoben. F&#252;r 10&#160;weitere Knotenpunkte im Stadtgebiet Celle konnten Ende 2006 und Anfang 2007 die Verkehrsmengen mit Hilfe der Detektoren an den Signalanlagen ermittelt werden. Des Weiteren wurden Z&#228;hlergebnisse der Stadt Celle von 2005 sowie die Auswertung der DTV-Z&#228;hlungen (= durchschnittliche t&#228;gliche Verkehrsst&#228;rke) der Nieders&#228;chsischen Landesbeh&#246;rde f&#252;r die Bundestra&#223;en herangezogen (vgl. Kapitel 1 der Verkehrsuntersuchung 2008). Vor dem Hintergrund dieser bereits in der Vergangenheit erhobenen Datengrundlage erweist sich im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2012 die oben beschriebene Ermittlung der aktuellen Verkehrssituation (Verkehrsmengenerfassung an sechs Querschnitten im Raum Celle / Wathlingen, Heranziehung der aktuellen Z&#228;hldaten der Stadt Celle und der Samtgemeinde Wathlingen sowie der Ergebnisse der SVZ-Z&#228;hlungen 2010) f&#252;r die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung als ausreichend, um etwaige Ver&#228;nderungen abzubilden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_207\">207</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger bem&#228;ngelt, die Beklagte habe ihr veraltetes Verkehrsmodell aus dem Jahr 1998 (= Verkehrsuntersuchung 1999) lediglich &#252;ber einzelne aktuelle Verkehrserhebungsdaten erg&#228;nzt. Die Ver&#228;nderung wesentlicher Einflussgr&#246;&#223;en sei ignoriert worden. Damit dringt der Kl&#228;ger nicht durch. Zwar ist richtig, dass die Verkehrsuntersuchung auf dem Verkehrsmodell von 1998 (= Verkehrsuntersuchung 1999) beruht. Allerdings sind bereits im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2008 als auch bei der nun aktualisierten Verkehrsuntersuchung 2012 relevante Strukturver&#228;nderungen - wie bereits oben beschrieben (Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Bev&#246;lkerungsentwicklung, allgemeine Verkehrsentwicklung, Strukturma&#223;nahmen) - ber&#252;cksichtigt worden. Dass diese nicht ausreichend zur Abbildung der aktuellen Situation sein sollten, ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren erg&#228;nzend eine Stellungnahme des Z. vom 18. Juni 2015 vorgelegt. Danach haben von 1998 bis 2012 keine wesentlichen &#196;nderungen in der Stra&#223;ennetz- und Siedlungsstruktur stattgefunden. Es sei zudem eine Abstimmung mit dem gro&#223;r&#228;umigen Verkehrsmodell des Landes Niedersachsen (Stand: 2012) erfolgt. Dies untermauert die Aktualit&#228;t des verwendeten Verkehrsmodells. Auf der Grundlage der neuen Verkehrsz&#228;hlungen und ge&#228;nderten Strukturdaten ist die Eichung des Netzmodells und der Verkehrsmatrix erfolgt (vgl. Kapitel 2.3 der Verkehrsuntersuchung 2012).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_208\">208</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger in diesem Zusammenhang explizit r&#252;gt, dass das Durchfahrverbot f&#252;r den Lkw-Verkehr im innerst&#228;dtischen Bereich im Jahr 2000 ignoriert und im Verkehrsmodell nicht ber&#252;cksichtigt worden sei, was durch die Auswertung der von ihm durchgef&#252;hrten manuellen Verkehrsz&#228;hlung vom 02. Juni 2015 belegt werde, f&#252;hrt dieser Vortrag nicht zum Erfolg. Die Beklagte hat zur &#220;berzeugung des Senats dargelegt, dass auch das Lkw-Durchfahrverbot im innerst&#228;dtischen Bereich ber&#252;cksichtigt worden ist. Sie hat insoweit nachvollziehbar erl&#228;utert, dass im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2008 f&#252;r den Lkw-Verkehr eine eigene Matrix erstellt worden sei, so dass er seitdem separat dargestellt werden k&#246;nne (vgl. Kapitel 2.4 der Verkehrsuntersuchung 2008). F&#252;r die Verkehrsuntersuchung 2008 h&#228;tten daher das Verkehrsnetz im Hinblick auf den Lkw-Verkehr neu aufgenommen und die Parameter in das Verkehrsmodell eingearbeitet werden m&#252;ssen. Es sei selbstverst&#228;ndlich auch das Lkw-Verbot im Zuge der B 3 erfasst worden. Das Zusatzzeichen &#8222;Anlieger frei&#8220; erlaube jedoch das Befahren der Stra&#223;enabschnitte f&#252;r den gesamten Ziel- und Quellverkehr der Innenstadt sowie der angrenzenden Stadtteile. Hinzu komme, dass vermutlich auch ein Teil des Durchgangsverkehrs sich von der Beschilderung nicht &#8222;abschrecken&#8220; lasse. Der mit Hilfe des Verkehrsmodells ermittelte Anteil des Lkw-Verkehrs werde daher trotz des Lkw-Verbots als plausibel eingestuft. Diesen Ausf&#252;hrungen ist der Kl&#228;ger nicht mit Erfolg entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_209\">209</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beruft sich im Kern darauf, dass die von ihm - namentlich von Herrn W. - durchgef&#252;hrte manuelle Verkehrsz&#228;hlung vom 02. Juni 2015 belege, dass die Beklagte aufgrund der fehlenden Ber&#252;cksichtigung des Lkw-Durchfahrverbots den Schwerlastverkehrsanteil in der Innenstadt und in der Folge auch die erzielbaren Entlastungseffekte erheblich &#252;bersch&#228;tze. Die von ihm ermittelten Werte wichen von den Prognosen der Beklagten in statistisch signifikanter Weise ab. Seine achtst&#252;ndige Verkehrsz&#228;hlung am 02. Juni 2015 an der innerst&#228;dtischen B 3 (Hannoversche Stra&#223;e) habe eine Querschnittsbelastung von durchschnittlich 40,5 Lkw &gt;3,5 t und Bussen je Stunde ergeben. Dies ergebe hochgerechnet auf 16 Stunden einen Gesamtwert von 648 (Anmerkung des Senats: In der m&#252;ndlichen Verhandlung war insoweit von einem Gesamtwert von 659 die Rede). Es handele sich um einen Schwerlastverkehrsanteil von 3,1 % am Gesamtverkehrsaufkommen; der Lkw-Anteil betrage isoliert 1,3 %. Dem st&#252;nden als Vergleich die Prognosewerte f&#252;r das Jahr 2020 (2.&#160;Ausbaustufe) der Verkehrsuntersuchung 2008 gegen&#252;ber. Danach seien 900&#160;Lkw/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 4,6 % am Gesamtverkehrsaufkommen entspreche. Diese Werte lie&#223;en sich nach seiner eigenen Erfassung rechnerisch nicht erreichen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_210\">210</a></dt>\n<dd><p>Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist insoweit, dass die an einem einzigen Tag an der innerst&#228;dtischen B&#160;3 (Hannoversche Stra&#223;e) durchgef&#252;hrte manuelle Verkehrsz&#228;hlung des Kl&#228;gers nicht geeignet ist, die von der Beklagten durchgef&#252;hrte Ermittlung der Verkehrssituation und die darauf aufsetzenden Prognosen in Frage zu stellen. Wie bereits dargelegt, liegt den Verkehrsuntersuchungen 2008 und 2012 eine breite Datengrundlage zugrunde, die auf umfangreichen - sowohl manuellen als auch automatisierten -Verkehrsz&#228;hlungen nicht nur der Beklagten, sondern auch sonstiger Tr&#228;ger (Stadt Celle, Samtgemeinde Wathlingen, Nieders&#228;chsische Landesbeh&#246;rde f&#252;r die Bundesstra&#223;en) beruht. Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung anwesende Sachbeistand der Beklagten, Herr Z. von dem B&#252;ro I., hat erg&#228;nzend erl&#228;utert, dass der Schwerlastverkehr in der Innenstadt von Celle mit Radarger&#228;ten &#252;ber 24 Stunden erfasst worden sei; die Radarger&#228;te seien in der Lage, L&#228;ngen zu erfassen und damit den Schwerlastverkehr zu identifizieren. Die auf dieser umfangreichen Datengrundlage erstellten Prognosen der Beklagten k&#246;nnen durch die einmalige punktuelle Verkehrsz&#228;hlung des Kl&#228;gers nicht angezweifelt werden. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob die manuelle Verkehrsz&#228;hlung des Kl&#228;gers dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entspricht, woran unter anderem aufgrund der fehlenden Hochrechnung auf die &#252;bliche Einheit Kfz/24 h Zweifel bestehen. W. hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung auf Nachfrage selbst einger&#228;umt, dass er kein Verkehrswissenschaftler sei und dass er sich lediglich an wissenschaftlichen Publikationen orientiert habe. Des Weiteren ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der Kl&#228;ger bei seiner Betrachtung die von ihm tats&#228;chlich ermittelten Werte mit Prognosewerten vergleicht, die im Jahr 2008 f&#252;r das Jahr 2020 erstellt wurden. Unabh&#228;ngig davon, dass Prognosewerte selbstverst&#228;ndlich mit Unsicherheiten behaftet sind und ein Abweichen der punktuell am 02.&#160;Juni 2015 ermittelten Werte von den im Jahr 2008 f&#252;r das Jahr 2020 erstellten Prognosewerten daher nicht &#252;berrascht, muss sich der Kl&#228;ger entgegenhalten lassen, dass ein Vergleich mit der aktuellen Verkehrsuntersuchung 2012 mit dem Prognosehorizont 2025 angezeigt ist, da sich die im Jahr 2008 aufgestellten, auf dem damaligen Wissensstand beruhenden Prognosen nachtr&#228;glich ge&#228;ndert haben. Diese Ver&#228;nderungen finden sich in der Verkehrsuntersuchung 2012 wieder. Danach sind f&#252;r das Prognosejahr 2025 700&#160;Lkw bzw. Schwerlastverkehrsfahrzeuge/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 3,8 % am Gesamtverkehrsaufkommen entspricht. Die Werte dieser aktuellsten Verkehrsuntersuchung weichen von den ermittelten Werten des Kl&#228;gers nicht so gravierend ab, dass sie die Verkehrsuntersuchung in Frage stellen k&#246;nnten. Vielmehr kommt die Verkehrsprognose den Z&#228;hlwerten des Kl&#228;gers sehr nahe und best&#228;tigt diese. Insoweit ist zu ber&#252;cksichtigen, dass die Beklagte zur Klarstellung darauf hingewiesen hat, dass die in der Verkehrsuntersuchung 2008 verwendete g&#228;ngige - jedoch untechnische - Bezeichnung &#8222;Lkw-Verkehr&#8220; den Schwerlastverkehr bezeichne, der auch den Busverkehr erfasse; in der Verkehrsuntersuchung 2012 sei dementsprechend auch von Schwerlastverkehr die Rede. Der Kl&#228;ger kann den Prognosewerten der Beklagten daher nicht - wie von ihm vorgenommen - den von ihm ermittelten isolierten Lkw-Verkehrsanteil (1,3&#160;%) gegen&#252;berstellen, sondern nur den - deutlich h&#246;heren - Schwerlastverkehrsanteil (3,1 %).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_211\">211</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass nicht dargelegt werde, mit welchen Methoden der Gutachter die Verkehrsnachfrage ermittelt habe. Die einzige Analyse aus dem Jahr 1998 zur Verteilung der Gesamtverkehre in die Verkehrsarten &#8222;Durchgangsverkehr&#8220;, &#8222;Ziel- und Quellverkehr&#8220; sowie &#8222;Binnenverkehr&#8220; sei unzul&#228;nglich und veraltet. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgef&#252;hrt, sind im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 an einem normalen Werktag im Oktober 1998 an einem geschlossenen Z&#228;hlkordon auf den zuf&#252;hrenden Stra&#223;en zum Planungsraum die Verkehrsteilnehmer in der Zeit von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 14:30 bis 18:30 Uhr nach Herkunft, Ziel und Fahrtzweck befragt worden (vgl. Kapitel&#160;2.3 und Abbildung 3 der Verkehrsuntersuchung 1999). Kapitel 3.4 der Verkehrsuntersuchung 1999 besch&#228;ftigt sich daran ankn&#252;pfend mit den Verkehrsbeziehungen im Planungsraum. Die Verkehrsbeziehungen werden nach den einzelnen Verkehrsarten (Durchgangsverkehr, Ziel- und Quellverkehr, Binnenverkehr) analysiert. Aufbauend auf den Ergebnissen der neuen Verkehrserhebungen, der vorhandenen Strukturen und der durchgef&#252;hrten Modellrechnungen ist danach eine Verkehrsmatrix f&#252;r den Planungsraum erstellt worden. Diese Analyse der Verkehrsbeziehungen in der Verkehrsuntersuchung 1999 stellt sich nicht als unzul&#228;nglich dar. Auch wenn die Befragung der Verkehrsteilnehmer lediglich an einem Tag erfolgt ist, handelt es sich um einen solchen, der das Verkehrsgeschehen exemplarisch abbildet (&#8222;normaler Werktag&#8220;). Die Befragungszeiten bilden die Hauptverkehrszeiten ab. Es muss ber&#252;cksichtigt werden, dass die Befragung der Verkehrsteilnehmer - im Gegensatz zu der reinen Verkehrsz&#228;hlung - mit einem gro&#223;en Aufwand verbunden ist, der den Verkehrsfluss hemmt, und der daher nicht in der Intensit&#228;t wie eine Verkehrsz&#228;hlung durchgef&#252;hrt werden kann bzw. muss. Au&#223;erdem ist - ausweislich der Verkehrsuntersuchung - auch auf vorhandene Strukturen aufgebaut worden. Sicherlich sind auch andere Modelle bzw. Methoden denkbar, etwa solche, die eine eingehendere Befragung der Verkehrsteilnehmer vorsehen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich das von der Beklagten gew&#228;hlte Modell - als eines unter mehreren m&#246;glichen - als offensichtlich fehlsam erweisen w&#252;rde. Die Analyse der Verkehrsbeziehungen in der Verkehrsuntersuchung 1999 ist auch nicht veraltet. Denn es ist in der Folgezeit eine Aktualisierung bzw. ein Abgleich mit den durchgef&#252;hrten Modellrechnungen erfolgt. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2008 ist die &#252;ber die neuen Strukturdaten und Verkehrsz&#228;hlungen im Planungsraum Celle / Wathlingen aktualisierte Verkehrsmatrix &#252;berpr&#252;ft worden. Hierbei sind in der sogenannten &#8222;Nullumlegung&#8220; die auf das Stra&#223;ennetzmodell umgelegten Verkehrsbeziehungen zwischen den einzelnen Verkehrszellen im gesamten Untersuchungsraum und die Stra&#223;ennetzparameter solange iterativ angepasst worden, bis eine ausreichende &#220;bereinstimmung zwischen den modellhaft errechneten Verkehrsbelastungen und den gez&#228;hlten Verkehrsmengen an den vergleichbaren Z&#228;hlpunkten erreicht werden konnte. Darauf aufbauend wurden die aktualisierten Verkehrsbeziehungen auf dem Stra&#223;ennetz im Planungsraum nach den einzelnen Verkehrsarten analysiert. In Ab&#228;nderung der Untersuchung von 1999 wurde zur besseren Nachvollziehbarkeit der f&#252;r die Ortsumgehung Celle zu unterscheidenden Verkehrsarten mit Durchgangs-, Ziel-/Quellverkehr und Binnenverkehr die Kernstadt Celle abgegrenzt als engerer Planungsraum definiert (vgl. Kapitel 2.4 und Abbildung 6 der Verkehrsuntersuchung 2008). Entsprechend ist auch im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2012 vorgegangen worden. Die aktualisierten Verkehrsbeziehungen auf dem Stra&#223;ennetz im Planungsraum und die einzelnen Verkehrsarten entsprechen danach im Wesentlichen noch den Aufteilungen wie 2008 ermittelt (vgl. Kapitel 2.3 der Verkehrsuntersuchung 2012).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_212\">212</a></dt>\n<dd><p>Die Kritik des Kl&#228;gers, die Annahme von zuk&#252;nftigen Steigerungen des Stra&#223;enverkehrsaufkommens sei unplausibel, da das Verkehrsgeschehen - nicht zuletzt aufgrund der steigenden Treibstoffkosten - stagniere, f&#252;hrt nicht zum Erfolg. Die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2012 getroffene Prognose f&#252;r das Jahr 2025 ist fachlich nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, wurden f&#252;r das Prognoseszenario neben der allgemeinen Verkehrsentwicklung aufgrund von Mobilit&#228;ts- und Fahrleistungsver&#228;nderungen in den n&#228;chsten Jahren auch langfristige Bev&#246;lkerungsentwicklungen sowie geplante Strukturma&#223;nahmen ber&#252;cksichtigt. Die Beklagte hat ausgef&#252;hrt, dass in die Verkehrsprognose sowohl die sogenannte AA. -Prognose (aktuell: AA. Deutschland Oil GmbH: &#8222;AA. PKW-Szenarien bis 2040 - Fakten, Trends und Perspektiven f&#252;r Auto-Mobilit&#228;t&#8220;, 26. Ausgabe 2014) als auch weitere Parameter eingegangen seien. Die vom Kl&#228;ger angesprochenen steigenden Treibstoffkosten wurden damit - als einer von vielen Faktoren - ber&#252;cksichtigt. Dabei wurden in der Verkehrsuntersuchung 2012 auch die Tendenzen zu eher stagnierenden Verkehrsmengen ber&#252;cksichtigt. So hei&#223;t es in Kapitel 3.1 der Verkehrsuntersuchung 2012, dass das Verkehrsaufkommen in den letzten sieben Jahren auf dem Stra&#223;ennetz des Planungsraumes nicht weiter angewachsen sei. Auch unter Ber&#252;cksichtigung der langfristigen Bev&#246;lkerungsabnahme im Raum Celle ist die neue Prognose 2025 gegen&#252;ber der Prognose in der Verkehrsuntersuchung von 2008 nach unten korrigiert worden. In der Untersuchung von 2008 wurde noch ein allgemeiner Verkehrsanstieg von 7 % bis 2020 prognostiziert. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2012 wird aufgrund von Mobilit&#228;ts- und Fahrleistungsver&#228;nderungen angenommen, dass der Pkw-Verkehr bis 2025 noch geringf&#252;gig um etwas &#252;ber 1 % anwachsen kann. F&#252;r den Lkw- und G&#252;terverkehr k&#246;nne von einem st&#228;rkeren Zuwachs bis zu 15 % ausgegangen werden. &#196;hnliche Annahmen l&#228;gen auch dem gro&#223;r&#228;umigen Verkehrsmodell f&#252;r ganz Niedersachsen zugrunde. Ausweislich der Verkehrsuntersuchung 2012 kann somit von einer Gesamtzunahme des Kfz-Verkehrs (Pkw und Lkw) im Planungsraum Celle / Wathlingen von 2012 bis 2025 von etwas &#252;ber 2 % ausgegangen werden. Dass diese - im Vergleich zur Verkehrsuntersuchung 2008 nach unten korrigierte - Prognose f&#252;r das Jahr 2025 fehlerhaft sein sollte, kann nicht erkannt werden. Das Prognoseergebnis erscheint auch durch einen Abgleich mit der aktuellen Shell-Prognose plausibel: Die Pkw-Motorisierung der deutschen Bev&#246;lkerung (einschlie&#223;lich juristischer Personen) wird danach bis etwa 2027/2028 noch leicht ansteigen - von heute (2014) rund 550 auf nahezu 570 in der zweiten H&#228;lfte der 2020er Jahre - und anschlie&#223;end auf 558 Pkw pro 1.000 Einwohner im Jahr 2040 zur&#252;ckgehen. Die Pkw-Verkehrsleistung je Einwohner steigt von heute 11.330 noch bis 2025 auf dann 11.650&#160;km an und reduziert sich danach bis 2040 auf 11.400 km je Einwohner.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_213\">213</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger geltend macht, es gebe nicht plausible Abweichungen zwischen den Verkehrsuntersuchungen 2008 und 2012, hat die Beklagte zur Erl&#228;uterung dieser Abweichungen &#252;berzeugend auf die ver&#228;nderten Prognoseans&#228;tze, die sich aus der Strukturentwicklung ergeben, verwiesen. In der Verkehrsuntersuchung 2008 wurde noch mit einer Verkehrszunahme von 7 % gerechnet. Die zwischenzeitliche Strukturentwicklung - auf die auch der Kl&#228;ger verweist - legt eine geringere Verkehrszunahme im Untersuchungsraum nahe, so dass in der Verkehrsuntersuchung 2012 nur noch von einer Verkehrszunahme von 2 % ausgegangen wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_214\">214</a></dt>\n<dd><p>Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung zu diesem Themenkomplex gestellte Hauptbeweisantrag Nr. 5 der Beklagten,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_215\">215</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Zum Beweis des Sachverhalts,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_216\">216</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">dass die der Planfeststellung der B 3n, Mittelteil, zu Grunde liegenden Verkehrsprognosen der Ingenieurgemeinschaft Schubert von zuletzt 2012, qualit&#228;tsgesichert vom B&#252;ro AB. AC. mit Schreiben vom 10.&#160;September 2014 den an Bedarfsprognosen anzulegenden anerkannten Stand der Fachwissenschaft entspricht, insbesondere durch die in Anlage K 28 zum Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 30. M&#228;rz 2016 geltend gemachten Einw&#228;nde nicht ersch&#252;ttert oder widerlegt wird, insbesondere auch nicht durch die dort geltend gemachten Diskrepanzen mit selbst erhobenen Verkehrsdaten vom 02.&#160;Juni 2015,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_217\">217</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">als Tatsache beantragen wir: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_218\">218</a></dt>\n<dd><p>war abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache f&#252;hrt zu einer rechtlichen Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zug&#228;nglich ist. &#220;berpr&#252;fungsma&#223;stab f&#252;r den Senat ist - wie bereits dargelegt -, ob f&#252;r die Verkehrsprognosen eine geeignete fachspezifische Methode gew&#228;hlt wurde, die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begr&#252;ndet worden ist. Diese Frage bedarf der Beantwortung durch den Senat und kann nicht an einen Sachverst&#228;ndigen delegiert werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_219\">219</a></dt>\n<dd><p>(2) Der Kl&#228;ger macht geltend, dass - unabh&#228;ngig von der seiner Ansicht nach vorliegenden Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen - im Rahmen der Abweichungspr&#252;fung nur diejenigen verkehrlichen Vorteile einer Ortsumfahrung relevant sein k&#246;nnten, die zielkonform im Sinne des &#167; 1 Abs. 1 FStrG seien, d. h. der weitr&#228;umige Verkehr m&#252;sse &#252;berwiegen. Die Ortsumgehung diene jedoch weder im gebotenen Umfang dem weitr&#228;umigen Verkehr noch sei sie diesem in einem solchen Umfang zu dienen bestimmt. Der Durchgangsverkehrsanteil im Planungsraum sei marginal. Auch der Anteil der Lkw-Verkehre am Durchgangsverkehr k&#246;nne nicht als &#252;berdurchschnittlich eingestuft werden. Ziel- und Quellverkehre seien allein dem &#246;rtlichen Verkehr zuzurechnen und im &#220;brigen auch nur bedingt verlagerbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_220\">220</a></dt>\n<dd><p>Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Ortsumgehung ist der Aufnahme des weitr&#228;umigen Verkehrs zu dienen bestimmt. Zu dem weitr&#228;umigen Verkehr geh&#246;rt - entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers - nicht nur der reine Durchgangsverkehr. Auch die &#8222;weitr&#228;umigen\" Anteile des Quell- und Zielverkehrs aus und in die Stadt Celle sind bei der Klassifizierung gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 1 FStrG zu ber&#252;cksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.). Ob neben Durchgangsverkehrsfahrten auch Ziel- und Quellverkehrsfahrten die Ortsumgehung nutzen, h&#228;ngt ma&#223;geblich vom Ziel und der Quelle der Fahrt sowie den nutzbaren Streckenz&#252;gen ab. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass diese Zusammenh&#228;nge in den Modellrechnungen der Verkehrsuntersuchung ber&#252;cksichtigt worden sind. Zudem stellt sich der Anteil des Durchgangsverkehrs nicht so gering dar, wie vom Kl&#228;ger angenommen. Ausweislich der Verkehrsuntersuchung 2008 - die f&#252;r die Aufteilung der einzelnen Verkehrsarten nach wie vor Geltung beansprucht (vgl. Kapitel 2.3 der Verkehrsuntersuchung 2012) - betr&#228;gt der Verkehrsanteil des Durchgangsverkehrs 11,9 %, des Ziel- und Quellverkehrs 60,4 % und des Binnenverkehrs 27,7 %. Der Durchgangsverkehr weist damit zwar den relativ kleinsten Verkehrsanteil auf. Er stellt mit rund 21.000 Kfz/Tag absolut gesehen aber eine beachtliche Gr&#246;&#223;enordnung dar, in dem auch gr&#246;&#223;ere Lkw-Str&#246;me enthalten sind. Letzteres ergibt sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Darstellungen der Verkehre in der Innenstadt der Ingenieurgemeinschaft I. vom 02. August 2012. Dar&#252;ber hinaus muss ber&#252;cksichtigt werden, dass die Wege des Durchgangsverkehrs im Mittel etwa doppelt so lang sind wie im Ziel- und Quellverkehr und drei- bis viermal so lang wie im Binnenverkehr, so dass sie das Stra&#223;ennetz deutlich mehr belasten (vgl. Kapitel 2.4 der Verkehrsuntersuchung 2008). Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Durchgangsverkehr bei einem Vergleich der Verkehrsleistung (= Fahrzeuge*Kilometer/Tag) mit 21,4 % einen h&#246;heren Stellenwert einnehme als der Binnenverkehr. Eine &#8222;Sch&#246;nrechnung&#8220; des Durchgangsverkehrsanteils ist darin nicht zu erblicken; vielmehr werden dadurch die Zusammenh&#228;nge zwischen Verkehrsart und Streckenl&#228;nge verdeutlicht. Schlie&#223;lich ist zu beachten, dass auch durch weitere Stadtteile au&#223;erhalb der Kernstadt Celle erhebliche Durchgangsverkehre - insbesondere auch Lkw-Verkehre - flie&#223;en, wie in den Stadtteilen Altencelle, Lachtehausen und Altenhagen (vgl. Kapitel 2.4 der Verkehrsuntersuchung 2008).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_221\">221</a></dt>\n<dd><p>Entscheidend kommt hinzu, dass der Begriff &#8222;Dienen\" i.S.d. &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG einen tats&#228;chlichen Vorgang bedeutet, der von der H&#228;ufigkeit der Verkehrsvorg&#228;nge unabh&#228;ngig ist (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O., m. w. N.). Ob eine Stra&#223;e im Sinne des &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG einem weitr&#228;umigen Verkehr dient, h&#228;ngt deswegen nicht vom Umfang des Verkehrsaufkommens, sondern von der durch die Stra&#223;e vermittelten r&#228;umlichen Verkehrsbeziehung ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.10.1977 - IV B 84.77, IV B 85.77 -, juris). Diese ist u. a. beschrieben mit der beabsichtigten Verkn&#252;pfung der Bundesstra&#223;en B 3, B 214 und B 191 Richtung S&#252;den bzw. Osten. Ma&#223;geblich ist dabei der mit der Planung erstrebte Endzustand, nicht die Einzelschritte zu seiner Verwirklichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 40.80, 4 C 41.80 -, NVwZ 1985, 109). Das schlie&#223;t die B&#252;ndelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254). Dass der prognostizierte Anteil des weitr&#228;umigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesstra&#223;e stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zur&#252;ckbleibt, ist f&#252;r Planungsabschnitte in innerst&#228;dtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und ber&#252;hrt nicht die Richtigkeit der Bedarfsfeststellung. Dies folgt schon aus der zweiten Alternative des &#167; 1 Abs.&#160;1 Satz 1 FStrG, die nicht auf das tats&#228;chliche weitr&#228;umig ausgerichtete Verkehrsaufkommen und seinen Anteil an der Gesamtbelastung der Stra&#223;e, sondern auf die der Stra&#223;e zugedachte Verkehrsfunktion abstellt. Aus diesem Grund sind generalisierende Angaben dar&#252;ber, ab welcher absoluten oder relativen Gr&#246;&#223;enordnung ein weitr&#228;umig ausgerichtetes Verkehrsaufkommen als sachliche Rechtfertigung f&#252;r den Bau oder die Verlegung eines Stra&#223;enabschnitts anzuerkennen ist, nicht m&#246;glich. Solchen Angaben st&#252;nde au&#223;erdem entgegen, dass die Verkehrsanteile von Abschnitt zu Abschnitt schwanken k&#246;nnen, die Bedarfsbeurteilung f&#252;r die einzelnen Abschnitte aber nicht losgel&#246;st von der Verkehrsfunktion der Stra&#223;e als ganzer erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.2007 - 9 B 14.06 -, NVwZ 2007, 462; Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_222\">222</a></dt>\n<dd><p>(3) Der Kl&#228;ger macht geltend, die Verkehrssituation in Celle sei zwar verbesserungsf&#228;hig, aber nicht &#8222;dramatisch&#8220;. Damit dringt er nicht durch.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_223\">223</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger die Verkehrssituation in Celle als &#8222;nicht dramatisch\" beschreibt, zielt dies auf die Planrechtfertigung, die aber (vgl. oben unter 1. a)) rechtsverbindlich festgestellt ist (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.). Der Behauptung des Kl&#228;gers, das damals errechnete hohe Kosten-Nutzen-Verh&#228;ltnis von 6,1 habe sich ge&#228;ndert, da sich die abw&#228;gungsrelevanten Eckdaten zwischenzeitlich zulasten des Projekts verschoben h&#228;tten, braucht in Anbetracht des weiterhin vorhandenen Bedarfs nicht weiter nachgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O., m.&#160;w. N.). Im &#220;brigen ist bereits oben unter 1. a) festgestellt worden, dass in die Berechnungen des Nutzen-Kosten-Verh&#228;ltnisses eine F&#252;lle von Parametern einflie&#223;en, deren einzelne Gewichtung richterlicher &#220;berpr&#252;fung entzogen sein d&#252;rfte. Aus diesem Grund sieht der Senat auch keinen Anlass, die Vorlage der dem Kosten-Nutzen-Verh&#228;ltnis zugrunde liegenden Daten anzufordern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_224\">224</a></dt>\n<dd><p>Aber auch wenn dem Kl&#228;ger insoweit gefolgt werden kann, dass es im Rahmen der Abweichungspr&#252;fung auf das tats&#228;chliche Gewicht der verkehrlichen Belange ankommt, ist die Einsch&#228;tzung der Beklagten, die Verkehrssituation in Celle sei &#8222;dramatisch&#8220;, vor dem Hintergrund der durchgef&#252;hrten Verkehrsanalysen und Verkehrsprognosen - die wie dargelegt nicht mit entscheidungserheblichen Fehlern belastet sind - nicht zu beanstanden. Die aktuelle Verkehrsuntersuchung 2012 zeigt in den Abbildungen 6 und 7 die ermittelten Analysebelastungen 2012 im vorhandenen Stra&#223;ennetz des Planungsraumes f&#252;r den Kfz- und f&#252;r den Schwer- bzw. Lkw-Verkehr. Es sind hohe Verkehrsbelastungen im Zuge des Hauptverkehrsstra&#223;ennetzes zu erkennen. Auf der B 3 steigen die Verkehrsmengen von rund 18.500 Kfz/Tag im S&#252;den des Planungsraums kontinuierlich bis auf 29.000 Kfz/Tag in H&#246;he des Wilhelm-Heinichen-Rings an. Der 1. Abschnitt der verlegten B 3 im Bereich Adelheidsdorf nimmt rund 13.000 Kfz/Tag auf. Im Bereich der Innenstadt flie&#223;en &#252;ber die ausgebaute Allerbr&#252;cke rund 33.500 Kfz/Tag. &#220;ber die parallele Biermannstra&#223;e flie&#223;en knapp 10.000 Kfz/Tag. W&#228;hrend der Wilhelm-Heinichen-Ring in der westlichen Aller&#252;berquerung 20.500 Kfz/Tag aufweist, sind es in der &#246;stlichen Aller&#252;berquerung im Zuge der K 74 rund 14.000 Kfz/Tag. &#220;ber die K 32 in der Ortsdurchfahrt Altenhagen flie&#223;en rund 9.000 Kfz/Tag. Zudem flie&#223;en &#252;ber das Hauptverkehrsstra&#223;ennetz in der Regel 1.000 bis 2.000 Lkw/Tag. Die Verkehrsmengen sind auf die Nutzung sogenannter angebauter Stra&#223;en angewiesen, was mit Belastungen f&#252;r die Anwohner verbunden ist. Die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2012 vorgenommene Verkehrsprognose f&#252;r das Jahr 2025 zeigt, dass im Planungsraum Celle / Wathlingen von 2012 bis 2025 von einer Gesamtzunahme des Kfz-Verkehrs (Pkw und Lkw) von etwas &#252;ber 2 % ausgegangen werden kann. Die Abbildungen 9 und 10 zeigen die ermittelten Prognosebelastungen im Planungsgrundnetz. &#220;ber die Allerbr&#252;cke im Bereich der Innenstadt flie&#223;en danach 35.500 Kfz/Tag. Sie nimmt 1.600 Lkw/Tag auf. Zwar ist richtig, dass die Prognosen der Verkehrsuntersuchung 2012 teilweise hinter denen der Verkehrsuntersuchung 2008 zur&#252;ckbleiben. Jedoch ist nach wie vor ein - wenn auch geringer - Verkehrszuwachs zu erwarten. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist es bislang zu keinem R&#252;ckgang der Verkehrsmengen gekommen; lediglich Prognosezuw&#228;chse sind nicht erreicht worden. Im &#220;brigen hat die Beklagte &#252;berzeugend darauf hingewiesen, dass der Bedarf f&#252;r die Ortsumgehung Celle nicht erst im Prognosezeitraum besteht, sondern bereits zum Zeitpunkt der Verkehrsanalyse.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_225\">225</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass in dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund der &#220;berlastung des Stra&#223;ennetzes von negativen Auswirkungen auf die Abwicklungen des &#246;ffentlichen Personennahverkehrs ausgegangen werde, dies aber in den Planungsunterlagen nicht belegt sei. Damit dringt er nicht durch. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Busse des &#246;ffentlichen Personennahverkehrs in den Verkehrsspitzen mit R&#252;ckstauungen und Wartezeiten betroffen seien. Dazu findet sich bereits in den Verwaltungsvorg&#228;ngen ein Scheiben der AD. GmbH &amp; Co. KG vom 15. Mai 2008, in dem die Verlegung der B&#160;3 von Seiten der AD. begr&#252;&#223;t wird, da dadurch eine wesentliche Beschleunigung des &#246;ffentlichen Personennahverkehrs durch die Verkehrsverlagerung zu erwarten sei. Des Weiteren hat die AD. der Beklagten in einer E-Mail vom 23. August 2012 Folgendes mitgeteilt: &#8222;Durch die geplante Umgehungsstra&#223;e (B 3) erwarten wir eine deutliche Entlastung f&#252;r das Stadtgebiet Celles, was sich nat&#252;rlich auf unseren Fahrplan positiv auswirkt. Wir haben jetzt in der Fr&#252;hspitze zwischen 7:00 und 8:00 Uhr, gerade auf den Linien, die &#252;ber die Harburger Heerstra&#223;e (B 3) oder die L&#252;neburger Heerstra&#223;e (B&#160;191) den Zentralen Umstiegsplatz am Schlossplatz anfahren, mehr Zeit eingeplant, um den Umstieg z. B. zum Bahnhof oder zu den Schulen zu gew&#228;hrleisten. Der Verkehr staut sich hier regelm&#228;&#223;ig und f&#252;hrt zu st&#228;ndigen Versp&#228;tungen. Das gleiche gilt auch f&#252;r die Linie 4, zwischen 8:00 und 9:00 Uhr, die &#252;ber Fuhrberger Stra&#223;e, Heeseplatz zum Bahnhof f&#228;hrt. Nat&#252;rlich ist die Merkf&#228;higkeit f&#252;r unsere Fahrg&#228;ste eher gegeben, wenn wir st&#228;ndig zur gleichen Minute fahren, in der Fr&#252;hspitze ist es nicht immer m&#246;glich.&#8220; Diesen Ausf&#252;hrungen l&#228;sst sich entnehmen, dass der &#246;ffentliche Personennahverkehr auf eine geringere Verkehrsbelastung in der Stadt mit k&#252;rzeren Fahrzeiten reagieren w&#252;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_226\">226</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger die Einsch&#228;tzung der Beklagten kritisiert, die &#246;rtlichen Verkehrsprobleme beruhten auf einer mangelnden Trennung von &#246;rtlichem und &#252;ber&#246;rtlichem Verkehr, vermag seiner Kritik nicht gefolgt werden. Der Kl&#228;ger macht geltend, dass bereits jetzt der wesentliche Anteil des Durchgangsverkehrs &#252;ber den Wilhelm-Heinichen-Ring im Westen und die K 74 im Osten gef&#252;hrt werde. Eine weitergehende Auftrennung werde es auch auf der geplanten Ortsumgehung nicht geben. Dem ist die Beklagte &#252;berzeugend mit einem Verweis auf die in den Modellrechnungen ber&#252;cksichtigten Effekte einer Verkehrsverlagerung entgegengetreten. Teilen des Durchgangsverkehrs werde mit der Ortsumgehung eine Trasse geboten, auf der der Verkehr fl&#252;ssig laufen k&#246;nne.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_227\">227</a></dt>\n<dd><p>(4) Die R&#252;ge des Kl&#228;gers, eine von der Beklagten angenommene Erh&#246;hung der Verkehrssicherheit sei nicht belegt, f&#252;hrt nicht zum Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_228\">228</a></dt>\n<dd><p>Eine Verbesserung der Verkehrssicherheit geh&#246;rt zu den Gr&#252;nden, die bei der Abw&#228;gungsentscheidung ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig sind, wenn die von der Beh&#246;rde behaupteten positiven Wirkungen des Vorhabens auf diese Belange durch Erfahrungswissen abgesichert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Das trifft hier zu. Zwar r&#228;umt die Beklagte ein, dass eine detaillierte Betrachtung der Unfallproblematik in der Stadt Celle nicht durchgef&#252;hrt worden sei. Allerdings kann sie sich auf Erfahrungswissen berufen. Dem Kl&#228;ger ist zuzugestehen, dass es zwar keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass es nach dem Bau von Ortsumgehungsstra&#223;en zu einem R&#252;ckgang des Unfallaufkommens kommt. Insoweit stehen sich die von der Beklagten herangezogene Studie von Wei&#223;brodt aus dem Jahr 1984 und die vom Kl&#228;ger angef&#252;hrte Studie von Scholas aus dem Jahr 1988 gegen&#252;ber. Es ist jedoch die konkrete Situation zu betrachten. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Abweichungen der Studien Wei&#223;brodt und Scholas auf der unterschiedlichen Ausgestaltung der Ortsumgehungsstra&#223;en, insbesondere der unterschiedlichen Knotenpunkttypen (planfrei oder plangleich) beruhten. Vorliegend wird sich die Verkehrsreduzierung nach den Verkehrsprognosen auf angebaute Stra&#223;en mit Wohnbebauung und h&#246;hengleichen Knotenpunkten auswirken. Zugleich ist die neue Ortsumgehungsstra&#223;e auf der Grundlage der neuesten Richtlinien und Vorschriften konzipiert worden. Die Knotenpunkte der neuen Ortsumgehung sind planfrei ausgestaltet. Bei dieser Sachlage ist die Feststellung gerechtfertigt, die prognostizierten Entlastungseffekte w&#252;rden in den Ortsdurchfahrten die Verkehrssituation deutlich entspannen und dadurch Unfallgefahren aufs Ganze gesehen verringern (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Die konkrete Ausgestaltung der Ortsumgehung - planfreie Knotenpunkte - bietet die Voraussetzungen f&#252;r eine mit deutlich geringeren Risiken behaftete Stra&#223;ennutzung und f&#252;r die damit verbundene Annahme eines verminderten Unfallgeschehens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_229\">229</a></dt>\n<dd><p>Untermauert wird diese Einsch&#228;tzung durch ein Schreiben der Polizeiinspektion Celle vom 01. April 2014. Darin hei&#223;t es, dass sich eine Vielzahl von Unfallh&#228;ufungsstellen auf den durch das Stadtgebiet verlaufenden Bundes- und Landesstra&#223;en bef&#228;nden. Die Unfallauswertungen zeigten, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von ortsunkundigen Kraftfahrzeugf&#252;hrern in die Unf&#228;lle verwickelt sei. Dies korrespondiere mit den Unfallabl&#228;ufen, wie Spurwechsel, Auffahrunf&#228;lle und Missachtung des Vorranges als h&#228;ufigste Unfallursachen. Verkehrsrechtliche, verkehrstechnische und bauliche Ma&#223;nahmen seien so gut wie ausgereizt. Oftmals k&#246;nne die Unfalltr&#228;chtigkeit daher nur durch das Verkehrsmengenproblem erkl&#228;rt und letztlich auch so gesehen werden. Eine Entlastung des Celler Stadtgebietes vom &#252;berregionalen Verkehr d&#252;rfte nach Einsch&#228;tzung der Polizeiinspektion Celle eine deutliche Senkung der Unfallzahlen mit sich bringen und k&#246;nne daher nur durch einen z&#252;gigen Weiterbau der Ortsumgehung erreicht werden. Auch das Schreiben der Stadt Celle vom 31. M&#228;rz 2014 st&#252;tzt die Einsch&#228;tzung der Beklagten, dass es durch den Bau der Ortsumgehung zu einer Erh&#246;hung der Verkehrssicherheit kommt. Danach lasse die Verlagerung der Verkehrsmengen auf die Ortsumfahrung Celle es mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit erwarten, dass die Unfallh&#228;ufungsstellen und die Zahl der Verkehrsunf&#228;lle mit Personensch&#228;den deutlich zur&#252;ckgehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_230\">230</a></dt>\n<dd><p>(5) Der Kl&#228;ger r&#252;gt des Weiteren, dass die pauschale Behauptung der Beklagten, durch den Bau der Ortsumgehung Celle komme es zu einer wesentlichen innerst&#228;dtischen Reduzierung der L&#228;rm- und Abgasemissionen, f&#252;r die Abw&#228;gungsentscheidung nicht ausreichend sei. Auch dies f&#252;hrt nicht zum Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_231\">231</a></dt>\n<dd><p>Ebenso wie die Verbesserung der Verkehrssicherheit geh&#246;rt auch die Minderung sch&#228;dlicher Umwelteinwirkungen zu den Gr&#252;nden, die bei der Abw&#228;gungsentscheidung ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig sind. Auch insoweit sind keine detaillierten und vergleichenden Untersuchungen notwendig. Es reicht aus, wenn die von der Beh&#246;rde behaupteten positiven Wirkungen des Vorhabens auf diese Belange durch Erfahrungswissen abgesichert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Das trifft hier zu. Die Einsch&#228;tzung der Beklagten, dass die L&#228;rm- und Abgasemissionen im Gebiet der Kernstadt Celle durch den Bau der Ortsumgehung reduziert w&#252;rden, ist nicht zu beanstanden. Nach den Verkehrsprognosen wird es durch den Bau der Ortsumgehung zu einer Verkehrsverlagerung aus der Innenstadt Celles auf die &#246;stliche Umgehungsstra&#223;e kommen. Damit sinken auf den Hauptverkehrsstra&#223;en die Verkehrsmengen. Die Beklagte hat &#252;berzeugend dargelegt, dass bei geringeren Verkehrsmengen ein stetigerer Verkehrsablauf mit weniger Stopps und Wartezeiten an Signalanlagen zu erwarten sei. Im Zuge der Ortsumgehung w&#252;rden die Fahrzeuge in gleichm&#228;&#223;iger Geschwindigkeit bei dadurch geringem Kraftstoffverbrauch und reduzierten Emissionen fahren. Diese Einsch&#228;tzung deckt sich mit den - wenn auch &#252;berschl&#228;gigen - Aussagen zur Emissionsbelastung im Planungsnetz in Kapitel 5 der Verkehrsuntersuchung 2008. Dort sind zur Verdeutlichung der Reduzierung von Emissionen die Ver&#228;nderungen zwischen Planungsgrundnetz und Planungsnetz mit Ortsumgehung B 3 neu beispielhaft f&#252;r die Kriterien L&#228;rm und CO-Aussto&#223; im wesentlichen Hauptnetz gegen&#252;bergestellt worden. Die L&#228;rmbelastungen im vorhandenen Stra&#223;ennetz werden danach um rund 5 % reduziert. Der Aussto&#223; an CO-Emissionen verringert sich nach der Untersuchung nicht nur im vorhandenen Netz deutlich, sondern geht auch im gesamten Netz mit der Neubauma&#223;nahme zur&#252;ck. Schlie&#223;lich wird diese Einsch&#228;tzung auch noch durch die gutachterliche Stellungnahme der G. GmbH vom 26. M&#228;rz 2013 best&#228;tigt, die sich mit den Auswirkungen der Ortsumgehung im Rahmen des L&#228;rmaktionsplans der Stadt Celle befasst. Durch die 3. Ausbaustufe der Ortsumfahrung wird es danach in den Bereichen der Celler Innenstadt zu einer sp&#252;rbaren L&#228;rmentlastung von ca. 400 Einwohnern tags und 500 Einwohnern nachts kommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_232\">232</a></dt>\n<dd><p>(6) Soweit der Kl&#228;ger geltend macht, die Entlastungspotentiale einer Ostumfahrung seien relativ unbedeutend, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Verkehrsuntersuchung 2012 ergeben sich bedeutsame Entlastungswirkungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_233\">233</a></dt>\n<dd><p>Die Be- und Entlastungswirkungen der geplanten Ortsumgehung sind mit Hilfe von Modellrechnungen mit dem Programm VISUM ermittelt und im aktuellen Untersuchungsbericht 2012 mit der Prognose 2025 nachvollziehbar dargestellt worden. Bei diesen Berechnungen sind - entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers - bereits realisierte innerst&#228;dtische Entlastungsma&#223;nahmen ber&#252;cksichtigt worden. Insbesondere wurde das Netzmodell der neuen Verkehrssituation mit dem Bau des 1.&#160;Abschnitts der verlegten B 3 und dem Ausbau der Allerbr&#252;cke (Sanierung und Erweiterung um eine Fahrspur) angepasst (vgl. Kapitel 2.3 der Verkehrsuntersuchung 2012). Ausweislich der Verkehrsuntersuchung 2012 liegen die maximalen Belastungen im Zuge der B 3 neu auf der neuen Allerbr&#252;cke n&#246;rdlich von Altencelle nach dem erfolgten Gesamtausbau der Ortsumgehung zum Prognosezeitraum 2025 bei 27.400 Kfz/Tag. &#220;ber die Allerbr&#252;cke im Zentrum fahren in diesem Prognoseszenario 27.300 Kfz/Tag (29.100 Kfz/Tag bei Realisierung nur des 3.&#160;Bauabschnitts). Die verkehrlichen Auswirkungen k&#246;nnen detailliert den Belastungsdifferenzen zwischen Planungsnetz mit gesamter Ortsumgehung und dem Prognosegrundnetz in der Abbildung 18 der Verkehrsuntersuchung 2012 entnommen werden. In der Kernstadt Celle reduzieren sich die Verkehrsbelastungen im Zuge der B 3 auf der Allerbr&#252;cke um rund 8.200 Kfz/Tag. Dies ist eine Belastungsreduzierung von 23 % (17 % bei Realisierung nur des 3. Bauabschnitts). Ausweislich der Verkehrsuntersuchung 2012 wird der gesamte Kernstadtbereich von Celle sp&#252;rbar entlastet. Auch der gesamte Wilhelm-Heinichen-Ring wird bis auf einen kurzen Abschnitt im Anschluss an die L&#160;180 entlastet. Stark entlastet werden auch die Alte Dorfstra&#223;e und Gro&#223;er Redder in Altencelle um Werte zwischen 14.000 und 4.000&#160;Kfz/Tag. Die Ortsdurchfahrt Altenhagen im Zuge der K 32 wird um knapp 6.000&#160;Kfz/Tag entlastet. Der Verlauf des Schwer- bzw. Lkw-Verkehrs im gesamten Stra&#223;enplannetz geht aus der Abbildung 19 hervor. &#220;ber die neue Allerbr&#252;cke fahren rund 2.500 Lkw/Tag und &#252;ber die alte flie&#223;en nur noch 900 Lkw/Tag. Dies ist eine Belastungsreduzierung von 44 %, die auch schon bei Realisierung nur des 3. Bauabschnitts eintritt. Der Gro&#223;teil des Schwerverkehrs verlagert sich danach auf die Ortsumgehung. Dem Kl&#228;ger ist insoweit zuzugestehen, dass die Ortsumgehung - neben verlagerungsf&#228;higen Verkehren aus der Innenstadt - auch die Verkehre der derzeitigen K 74 aufnehmen wird. Dass die K 74 vollst&#228;ndig vom Durchgangsverkehr entlastet wird, ist jedoch ein erw&#252;nschter Effekt der Planung. Neben der Entlastung der Innenstadt von Celle ist mit der Ortsumgehung n&#228;mlich auch eine Entlastung der Ortsteile Altencelle, Lachtehausen und Altenhagen beabsichtigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_234\">234</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger geltend macht, dass dem Projekt aus Sicht des Bundesverkehrsministeriums im Rahmen der Bewertung des Bundesverkehrswegeplans hinsichtlich der Entlastungswirkungen f&#252;r Ortsdurchfahrten lediglich eine geringe Bedeutung (1 von 5 zu erreichenden Punkten) attestiert worden sei, weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es wenig Sinn macht, einzelne Bewertungskriterien aus dem Gesamtwerk des Bundesverkehrswegeplans herauszul&#246;sen. Entscheidend ist, dass er in der Gesamtbewertung zu einer Zuordnung zum vordringlichen Bedarf kommt. Wie bereits oben unter 1. a) dargelegt, entf&#228;llt die Verbindlichkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung auch nicht deshalb, weil dem Bedarfsplan statt der nunmehr planfestgestellten Variante 8 N noch die Variante 11 zugrunde gelegt worden ist. Die Beklagte r&#228;umt zwar die geringere Verkehrswirksamkeit der jetzt beplanten Linie 8 N gegen&#252;ber der ehemals favorisierten Variante 11 ein, verweist aber zu Recht darauf, dass diese Abstriche in den verkehrlichen und st&#228;dtebaulichen Belangen mit Blick auf die FFH-Vertr&#228;glichkeit akzeptabel seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_235\">235</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich hat der Kl&#228;ger nicht darlegen k&#246;nnen, dass nennenswerte Verkehrsverbesserungspotentiale unabh&#228;ngig von der vollst&#228;ndigen Realisierung der Ortsumgehung vorhanden sind. Insbesondere kollidiert die geplante Ortsumgehung entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers nicht mit der Verwirklichung des &#8222;Neuen Verkehrskonzepts f&#252;r die Celler Innenstadt&#8220; der Stadt Celle und mit der Umsetzung des L&#228;rmaktionsplans der Stadt Celle vom M&#228;rz 2010. Das &#8222;Neue Verkehrskonzept f&#252;r die Celler Innenstadt&#8220; hat eine Belebung des Gesch&#228;ftslebens in der Innenstadt zum Ziel. Zu diesem Zweck soll eine Erreichbarkeit durch einen &#228;u&#223;eren und einen inneren Ring sichergestellt werden. Betroffen sind insoweit im Wesentlichen Ziel- und Quellverkehre und Binnenverkehre. Diese Zwecksetzung steht selbst&#228;ndig neben dem Ziel, den Durchgangsverkehr aus der Celler Innenstadt auf die Ortsumgehung zu verlagern. Die geplante Ortsumgehung ist zudem Bestandteil des L&#228;rmaktionsplans der Stadt Celle vom M&#228;rz 2010 (Bearbeiter: G. GmbH und AE. GmbH). In Kapitel 2.4 des L&#228;rmaktionsplans werden die Planungen zur Ortsumgehung explizit als ein Teil des gesamtst&#228;dtischen Handlungskonzepts benannt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_236\">236</a></dt>\n<dd><p>(7) Anhaltspunkte f&#252;r eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragf&#228;higen Abweichungsgr&#252;nde sind nicht hervorgetreten. Insbesondere hat die Beklagte nicht verkannt, dass die von ihr angef&#252;hrten Gr&#252;nde eine Abweichung nicht ohne weiteres, sondern nur nach Ma&#223;gabe einer Abw&#228;gung mit dem Integrit&#228;tsinteresse des FFH-Gebiets rechtfertigen k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_237\">237</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat zu Recht die f&#252;r eine Abweichung sprechenden Gr&#252;nde als &#252;berwiegend beurteilt. Den zahlreichen Gr&#252;nden, die in ihrem Zusammenwirken dem Vorhaben eine gro&#223;e verkehrliche Bedeutung verleihen, stehen Beeintr&#228;chtigungen gegen&#252;ber, die die Erheblichkeitsschwelle nicht in einem Ma&#223;e &#252;berschreiten, dass eines der Erhaltungsziele dem Vorhaben geopfert werden m&#252;sste. Vielmehr kann das Schutzgebiet seine Funktionen f&#252;r die Erhaltungsziele, wenn auch auf etwas abgeschw&#228;chtem Niveau, ohne Unterbrechung weiter erf&#252;llen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Einzustellen in die Abw&#228;gung ist auf Seiten des Integrit&#228;tsinteresses des FFH-Gebiets der Verlust von 3.675,7 m&#178; des LRT&#160;9190 im FFH-Gebiet Nr. 90, was einem Fl&#228;chenanteil von 0,12 % am Gesamtvorkommen des Lebensraumtyps im Schutzgebiet entspricht. Es wird von der B 3 Ortsumgehung Celle, Mittelteil, somit nur ein nichtpriorit&#228;rer erhaltungszielgegenst&#228;ndlicher Lebensraumtyp auf sehr geringer Fl&#228;che in erheblicher Weise betroffen. Eine unzul&#228;ssige Relativierung der Gebietsbeeintr&#228;chtigungen ist darin nicht zu erblicken; es hat eine Abw&#228;gung und damit letztlich auch eine Bewertung des Integrit&#228;tsinteresses des FFH-Gebiets zu erfolgen. Es bestehen auch gute Aussichten, die vorhabenbedingten Einbu&#223;en durch die angeordnete Koh&#228;renzsicherungsma&#223;nahme (Ma&#223;nahme A 50: Waldumwandlung) in absehbarer Zeit zu kompensieren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Die Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beeintr&#228;chtigungen des LRT 9190 durch Stickstoffeintr&#228;ge um einen sich sehr langsam hinziehenden Prozess der Funktionseinbu&#223;e handelt, so dass die Ma&#223;nahme A 50 bereits zum Zeitpunkt der Vollendung des Eingriffs die ausfallenden Funktionsbeitr&#228;ge &#252;bernehmen kann. Bei dieser Sachlage war die Beklagte rechtlich nicht gehalten, das Vorhaben am Interesse des Gebietsschutzes scheitern zu lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_238\">238</a></dt>\n<dd><p>bb) Zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeintr&#228;chtigungen zu erreichen, sind nicht gegeben, &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_239\">239</a></dt>\n<dd><p>Die Alternativenpr&#252;fung, die Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie und &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG vorschreiben, erf&#252;llt eine andere Funktion als die Variantenpr&#252;fung, die sich im deutschen Planungsrecht herk&#246;mmlicherweise nach den zum Abw&#228;gungsgebot entwickelten Grunds&#228;tzen richtet. L&#228;sst sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie g&#252;nstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensit&#228;t verwirklichen, so muss der Projekttr&#228;ger von dieser M&#246;glichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht einger&#228;umt. Schon aufgrund seines Ausnahmecharakters begr&#252;ndet Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, das zu Lasten des Integrit&#228;tsinteresses des durch Art.&#160;4 FFH-Richtlinie festgelegten koh&#228;renten Systems nicht bereits durchbrochen werden darf, wenn dies nach dem Muster der Abw&#228;gungsregeln des deutschen Planungsrechts vertretbar erscheint, sondern nur beiseitegeschoben werden kann, soweit dies mit der Konzeption gr&#246;&#223;tm&#246;glicher Schonung der durch die FFH-Richtlinie gesch&#252;tzten Rechtsg&#252;ter vereinbar ist. Ist eine Alternativl&#246;sung vorhanden, so hat der Gebietsschutz nach der Konzeption der FFH-Richtlinie Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2002, a. a. O.). Der Vorhabentr&#228;ger braucht sich jedoch nicht auf eine Alternativl&#246;sung verweisen lassen, wenn diese auf ein anderes Projekt hinausl&#228;uft, weil die vom Vorhabentr&#228;ger in zul&#228;ssiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden k&#246;nnten, oder auf eine Alternative, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gew&#228;hlten Standort (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerf&#252;llungsgrad in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120,&#160;1). Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbst&#228;ndige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden m&#252;ssen, braucht dagegen nicht ber&#252;cksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_240\">240</a></dt>\n<dd><p>Bei Anwendung dieser Grunds&#228;tze stellt sich die von der Beklagten planfestgestellte Trassenf&#252;hrung mit der Variante 8 N als alternativlos dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_241\">241</a></dt>\n<dd><p>(1) Die sogenannten Westvarianten stellen keine zumutbare Alternative im Sinne des &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_242\">242</a></dt>\n<dd><p>Bereits nach der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans zu &#167; 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG verl&#228;uft die Trasse &#246;stlich von Celle. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gekl&#228;rt, dass der Bedarfsplan mit der Feststellung der Zielkonformit&#228;t und des Bedarfs auch binden kann, soweit er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur n&#228;her festlegt, etwa hinsichtlich des Verkehrsbedarfs und hinsichtlich der Netzverkn&#252;pfungen. Die zeichnerisch dargestellte Trassenwahl selbst nimmt an der Bindung des Bedarfsgesetzes jedoch nicht teil (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 29.94 -, BVerwGE 102, 331; Beschluss vom 05.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207). Richtig ist zwar, dass der Bedarfsplan als globales und grobmaschiges Konzept nicht detailgenau ist und - entsprechend dieser Unbestimmtheit - f&#252;r die Ausgestaltung im Einzelnen den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung noch weite planerische Spielr&#228;ume l&#228;sst. Soweit er jedoch bestimmt ist, kann diese Bestimmtheit nicht durch Mutma&#223;ungen &#252;ber Motive des Gesetzgebers in Frage gestellt werden. Der aufgrund von Prognosen &#252;ber Verkehrsstr&#246;me festgestellte Bedarfsplan des Fernstra&#223;enausbaugesetzes stellt nicht nur fest, dass ein bestimmter Verkehrsbedarf &#252;berhaupt besteht, sondern er konkretisiert zugleich die Zielsetzungen des &#167; 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges &#8222;zusammenh&#228;ngendes Verkehrsnetz\" f&#252;r &#8222;einen weitr&#228;umigen Verkehr\" darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird. Der Bedarfsplan setzt das zusammenh&#228;ngende Verkehrsnetz nicht nur linienm&#228;&#223;ig fest, sondern auch in Bezug auf die Kapazit&#228;t der Stra&#223;en (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370). Gemessen daran spricht vieles daf&#252;r, dass auch die Trassenf&#252;hrung &#246;stlich von Celle Bestandteil der gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung und insoweit der Planfeststellungsbeh&#246;rde verbindlich vorgegeben ist. Das Verkehrskonzept des Gesetzgebers, die B 3 m&#246;glichst weitgehend abseits bebauter Ortslagen zu f&#252;hren und mit ihr die wichtigsten &#252;berregionalen Verkehrsstr&#246;me so einzubeziehen, dass die bisherige B&#252;ndelung des Verkehrs auf der Allerbr&#252;cke vermindert, dadurch die Reisegeschwindigkeit f&#252;r den weitr&#228;umigen Verkehr erh&#246;ht und die innerst&#228;dtischen Stra&#223;en insgesamt entlastet werden, l&#228;sst sich nach den &#246;rtlichen Gegebenheiten nur durch eine &#246;stliche Umgehung der Stadt verwirklichen (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a.&#160;a. O.). Auf diesen Umstand hat die Beklagte in Kapitel 8.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses ausdr&#252;cklich hingewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_243\">243</a></dt>\n<dd><p>Es kann jedoch dahinstehen, ob die Trassenf&#252;hrung &#246;stlich von Celle bereits Bestandteil der gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung und insoweit der Planfeststellungsbeh&#246;rde verbindlich vorgegeben ist. Denn auch ohne eine so definierte Bindungswirkung der im Bedarfsplan zeichnerisch dargestellten Trasse stellen die Westvarianten keine zumutbare Alternative im Sinne des &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG dar. Der Senat hat zu dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 19.&#160;Februar 2007 (Az.: 7 KS 135/03) zum 1.&#160;Bauabschnitt folgende Ausf&#252;hrungen gemacht:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_244\">244</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Bereits Gegenstand dieses Verfahrens ist die Pr&#252;fung, ob die Beklagte im Fall einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung des FFH-Gebiets sich auf eine der Westvarianten als zumutbare Alternative i.S.d. &#167; 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG (= &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) verweisen lassen m&#252;sste. Der Planfeststellungsbeschluss (S.&#160;21 D = 20 E) verneint dies im Ergebnis zu Recht. Eine Alternative i.S.d. &#167; 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG ist vorhanden, wenn sich die mit dem Stra&#223;enbauvorhaben verfolgten Ziele, die ihrerseits von einem Bewerten und Gewichten anderer Zielsetzungen abh&#228;ngig sind, naturvertr&#228;glicher erreichen lassen (vgl. BVerwG, Urt.&#160;v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 Suhl-Lichtenfels, DVBl. 2004, 642 (645) = NVwZ 2004, 732 zu Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-Richtlinie). Wegen des strikt zu beachtenden Vermeidungsgebots k&#246;nnen nur gewichtige \"naturschutzexterne\" Gr&#252;nde es rechtfertigen, zu Lasten des Integrit&#228;tsinteresses des Netzes \"Natura 2000\" die M&#246;glichkeit einer Alternativl&#246;sung auszuschlie&#223;en. Der Vorhabenstr&#228;ger darf von einer ihm technisch an sich m&#246;glichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeintr&#228;chtigt werden. Ma&#223;gebende Beurteilungsgrundlage ist im Einzelfall letztlich der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit, wie er in Art. 5 Abs. 3 EGV seinen Niederschlag gefunden hat. Eine Ma&#223;nahme ist mit dem Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit nicht vereinbar, wenn sie die Grenzen dessen &#252;berschreitet, was zur Erf&#252;llung der mit der gemeinschaftlichen Regelung verfolgten Ziele weder angemessen noch erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, B 1 Hildesheim, DVBl. 2000, 814 (816 f.) m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_245\">245</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Ziel der Ortsumgehung ist es, die Reisegeschwindigkeit (Verkehrsqualit&#228;t) auf dem Stra&#223;enzug der B 3 und den Bundesstra&#223;en 191 und 214 deutlich zu erh&#246;hen. Der Planfeststellungsbeschluss legt dar, dass dieses Ziel mit einer der Westvarianten und damit einem im Osten Celles offenen Ring ohne Anbindung der starken Verkehrsanteile auf den im Osten gelegenen Bundesstra&#223;en an die B 3 nicht zu erreichen ist. Die dem zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen haben die Kl&#228;ger nicht &#252;berzeugend in Frage stellen k&#246;nnen. Da die &#246;rtlichen Verkehrsprobleme auf der mangelnden Trennung von &#246;rtlichem und &#252;ber&#246;rtlichem Verkehr beruhen und diese Verkehrsprobleme auch zu der langsameren Reisegeschwindigkeit f&#252;hren, kann die L&#246;sung dieses Problems nicht als im Rahmen der Alternativenpr&#252;fung zu vernachl&#228;ssigendes \"Nebenziel\" bewertet werden. Letztlich ginge es bei der Verwirklichung einer Westvariante nicht um graduelle Abstriche von der Zielvollkommenheit, sondern um die Aufgabe dieses Ziels. Schon eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbst&#228;ndige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden m&#252;ssen, braucht nicht ber&#252;cksichtigt zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn das Hauptziel der Planung aufgegeben werden m&#252;sste.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_246\">246</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die st&#228;dtebaulichen Erw&#228;gungen des Planfeststellungsbeschlusses, dass selbst die g&#252;nstigste der Westvarianten dicht besiedelte Wohnbereiche belastet und die schon bestehenden Nachteile f&#252;r die st&#228;dtebauliche Entwicklung verfestigt, weisen auf weitere zu beachtende Gemeinwohlbelange. Aktive L&#228;rmschutzma&#223;nahmen d&#252;rften in dicht bebauten Gebieten entweder nicht m&#246;glich und/oder wegen der trennenden Wirkung mit nicht hinzunehmenden st&#228;dtebaulichen Nachteilen verbunden sein. Dem \"Gutachten zur st&#228;dtebaulichen Bewertung der Varianten 5, 8 N und 11 im Raum Celle / Wathlingen mit Ortsumgehung Celle\" des B&#252;ros P. vom Juli 2001 ist zu entnehmen, dass im Nahbereich der Trasse bei Variante 5 die bauliche Dichte mit 180 bzw. 140 Einwohner pro ha Nettowohnbauland in 3- bis 4-geschossigen Mehrfamilienh&#228;usern um ein Mehrfaches &#252;ber der Einwohnerdichte von 20 bis 40 Einwohnern/ha bei der Variante 8 liegt, bei der in die Siedlungsstruktur auch nur an der Stelle mit der geringsten Einwohnerdichte eingegriffen wird (vgl. BA \"13\", S. 33 f.). Zutreffend ist der Einwand der Kl&#228;ger, dass allein Gesichtspunkte des L&#228;rmschutzes f&#252;r die Anwohner der f&#252;r die Trasse Variante 5 verwendeten unver&#228;ndert bleibenden Stra&#223;en nur dann geeignet w&#228;ren, eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung der Gemeinwohlbelange gem&#228;&#223; &#167; 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG zu begr&#252;nden, wenn - bei Nichtanwendbarkeit der Werte der 16. BImSchV - gesundheitssch&#228;dliche Immissionswerte zu besorgen w&#228;ren. Das strikte Vermeidungsgebot des &#167; 34 c Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 NNatG kennt nicht Gestaltungsspielr&#228;ume wie bei der fachplanerischen Abw&#228;gung und damit ein Ermessen oder \"Kompromisse\" zwischen verschiedenen betroffenen Rechtsg&#252;tern (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, B 1 Hildesheim, DVBl. 2000, 814 (816); Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 7 MS 91/05 -, VkBl. 2006, 351 = DVBl. 2006, 463 = NdsVBl. 2006, 131 = Nord&#214;R 2006, 209). Die st&#228;dtebaulichen Folgen sind jedoch neben der bereits beschriebenen Zielverfehlung in verkehrlicher Sicht ein weiterer Gesichtspunkt, der im Rahmen der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung zu dem Ziel des Habitatschutzes ins Verh&#228;ltnis gesetzt werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 7 MS 91/05 -, a.a.O. zum Schutz einer historischen Kulturlandschaft).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_247\">247</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Ob die mit der Variante 5 in den dicht besiedelten Wohngebieten bleibenden oder herangef&#252;hrten Luftschadstoffe zu einer &#220;berschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV f&#252;hren w&#252;rden und ob ein Luftreinhalteplan denkbar ist, der zu einer Reduzierung dieser Immissionen f&#252;hrt, ohne den mit der Ortsumgehung verfolgten Zweck, den Verkehr zu b&#252;ndeln und zu beschleunigen, in sein Gegenteil zu verkehren, kann deswegen offenbleiben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_248\">248</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Der Feststellung, dass keine der Westvarianten eine Alternative i.S.d. &#167; 34 c Abs.&#160;3 Nr. 2 NNatG ist, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei deshalb \"infiziert\", weil etwaige Beeintr&#228;chtigungen der f&#252;r das FFH-Gebiet ma&#223;geblichen Erhaltungsziele im vermutlich 3. Bauabschnitt zum Zeitpunkt der Planfeststellung des 1. Bauabschnitts noch nicht abschlie&#223;end ermittelt sind. Ist mit einer anderen L&#246;sung das Ziel der Planung nicht zu erreichen, fehlt es an einer Alternative i.S.d. &#167; 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG. Liegt das Tatbestandsmerkmal der Alternative nicht vor, ist dieser (Teil-)Befund unabh&#228;ngig von den Methoden und Ergebnissen der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung. Sollten bei der Planfeststellung eines nachfolgenden Bauabschnitts erhebliche Beeintr&#228;chtigungen von Erhaltungszielen nicht ausgeschlossen werden k&#246;nnen, sind diese Risiken allerdings bestm&#246;glich zu ermitteln. Die Beklagte wird f&#252;r eine dann notwendige vollst&#228;ndige Abweichenspr&#252;fung gem&#228;&#223; &#167; 34 c Abs. 3 NNatG das Gewicht der Beeintr&#228;chtigung des Schutzgebiets kennen m&#252;ssen; nur dann wird sie sachgerecht entscheiden k&#246;nnen, ob das Projekt nicht deshalb aufzugeben ist, weil die Beeintr&#228;chtigung au&#223;er Verh&#228;ltnis zum mit der Planung verfolgten Ziel steht.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_249\">249</a></dt>\n<dd><p>An diesen Ausf&#252;hrungen h&#228;lt der Senat auch f&#252;r das vorliegende Verfahren fest. Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 deutlich gemacht, dass er &#252;ber die Frage, ob im Fall einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung des FFH-Gebiets eine der Westvarianten als zumutbare Alternative im Sinne des &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG in Betracht kommt, bereits abschlie&#223;end entscheiden konnte und auch entschieden hat (&#8222;Bereits Gegenstand dieses Verfahrens &#8230;&#8220;; &#8222;Liegt das Tatbestandsmerkmal der Alternative nicht vor, ist dieser (Teil-)Befund unabh&#228;ngig von den Methoden und Ergebnissen der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung.&#8220;). Dies erweist sich aus den bereits im Urteil vom 19.&#160;Februar 2007 angef&#252;hrten Gr&#252;nden auch als rechtsfehlerfrei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. November 2007 (Az.: 9 B 38.07, juris) darauf hingewiesen hat, die Vorinstanz habe erkannt, dass in einem sp&#228;teren Planungsabschnitt, der den Habitatschutz ber&#252;hre, eine dann notwendige Abweichungspr&#252;fung vertiefte Ermittlungen erforderlich machen k&#246;nne, beziehen sich diese &#8222;vertieften Ermittlungen&#8220; erkennbar nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Alternative im Sinne des &#167; 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, sondern auf das das Tatbestandsmerkmal des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses im Sinne des &#167; 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Denn es ist erst nach einer umfassenden FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung eine Pr&#252;fung bzw. Abw&#228;gung m&#246;glich, ob den f&#252;r das Vorhaben streitenden &#246;ffentlichen Interessen gegen&#252;ber der konkret festgestellten erheblichen Beeintr&#228;chtigung eines Natura 2000-Gebiets ein h&#246;heres Gewicht einzur&#228;umen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_250\">250</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte macht sich diese Erw&#228;gungen rechtsfehlerfrei f&#252;r den hier streitgegenst&#228;ndlichen 3. Bauabschnitt zu Eigen. In der FFH-Abweichungspr&#252;fung (Kapitel 9 der Unterlage 19.4) hei&#223;t es, dass das Oberverwaltungsgericht L&#252;neburg in seinem Urteil zur Verlegung der B 3 s&#252;dlich Celle vom 19.&#160;Februar 2007 (Az.: 7 KS 135/03) die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung L&#252;neburg vom 27. Mai 2003 best&#228;tigt habe, dass eine westlich von Celle verlaufende Trassenvariante als zumutbare Alternative zu einer &#246;stlichen Variante ausscheide und un&#252;berwindbare Hindernisse in der vorgelegten Trasse 8 N nicht erkennbar seien. Daher er&#252;brige es sich, im Weiteren nochmals eine Westvariante als Alternative zu betrachten. In dem Planfeststellungsbeschluss geht die Beklagte im Rahmen der Alternativenpr&#252;fung (Kapitel 12.3.2.1 mit Verweis auf Kapitel 8.8.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. November 2011 bzw. Kapitel 2.2.4.1.3.2.2 des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015) &#252;ber diese Aussage hinaus und besch&#228;ftigt sich argumentativ mit den Westvarianten. Sie kommt - unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 19. Februar 2007 - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Westvarianten auf ein anderes Projekt hinausliefen. Mit einer Westvariante w&#228;re eines der wesentlichen Planungsziele nicht zu erreichen. Eines der Hauptziele der Planung der Ortsumgehung Celle sei es n&#228;mlich, die Reisegeschwindigkeit (Verkehrsqualit&#228;t) auf dem Stra&#223;enzug der B 3 und den Bundesstra&#223;en 191 und 214 deutlich zu erh&#246;hen. Dieses Ziel sei mit einer der Westvarianten und damit einem im Osten Celles offenen Ring ohne Anbindung der starken Verkehrsanteile auf den im Osten gelegenen Bundesstra&#223;en an die B&#160;3 nicht zu erreichen. Denn die &#246;rtlichen Verkehrsprobleme beruhten ma&#223;geblich auf der mangelnden Trennung von &#246;rtlichem und &#252;ber&#246;rtlichem Verkehr und f&#252;hrten zur Reduzierung der Reisegeschwindigkeit. Hinzu komme, dass durch alle Westvarianten Gemeinwohlbelange erheblich beeintr&#228;chtigt w&#252;rden. Selbst die g&#252;nstigste der Westvarianten belaste dicht besiedelte Wohnbereiche und verfestige die schon bestehenden Nachteile f&#252;r die st&#228;dtebauliche Entwicklung. Aktive L&#228;rmschutzma&#223;nahmen seien in den betroffenen dicht bebauten Gebieten entweder nicht m&#246;glich und/oder wegen der trennenden Wirkung mit nicht hinzunehmenden st&#228;dtebaulichen Nachteilen verbunden. Die bauliche Dichte liege hier bei 180 bzw. 140 Einwohnern pro Hektar Nettowohnbauland in 3- bis 4-geschossigen Mehrfamilienh&#228;usern. Eine Reduzierung der Schadstoff- und L&#228;rmbelastung der Bev&#246;lkerung w&#228;re - so die Ausf&#252;hrungen in dem &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss - nicht oder zumindest nur in weit geringerem Umfang wie bei der Vorzugsvariante m&#246;glich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_251\">251</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat nicht darzulegen vermocht, warum sich an der - gerichtlich bereits best&#228;tigten - Beurteilung der Beklagten, die Westvarianten seien keine Alternative, da mit ihnen eines der Hauptziele der Planung der Ortsumgehung Celle nicht verwirklicht werden k&#246;nnte, in der Zwischenzeit etwas ge&#228;ndert haben k&#246;nnte. Er wiederholt im Wesentlichen die Argumente, die auch schon im damaligen gerichtlichen Verfahren zum 1. Bauabschnitt Gegenstand waren, und macht geltend, es spreche nichts f&#252;r die Annahme, dass die Westvarianten das planerische Hauptziel vollst&#228;ndig verfehlten. Wesentlich ver&#228;nderte Umst&#228;nde zum damaligen Sach- und Streitstand sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_252\">252</a></dt>\n<dd><p>Mit seinem Vortrag, Ergebnis der Untersuchung &#8222;Verkehr und Umwelt im Raum Celle&#8220;, erstellt durch das Ingenieurb&#252;ro AF. im Jahr 1998, sei gewesen, dass die verkehrlichen Unterschiede zwischen den Ost- und den Westvarianten nur marginal seien, dringt der Kl&#228;ger nicht durch. Zun&#228;chst ist zu ber&#252;cksichtigen, dass diese Untersuchung mittlerweile 18 Jahre alt ist und ihr daher nur noch eine bedingte Aussagekraft zukommt. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte diese Untersuchung in ihrem Planfeststellungsbeschluss zum 1. Bauabschnitt vom 27. Mai 2003 ber&#252;cksichtigt hat und die im Untersuchungsbericht genannten Varianten eingehend gepr&#252;ft hat. Im Ergebnis hat sie die Westvarianten verworfen. Der Senat ist nachfolgend in seinem Urteil zum 1.&#160;Bauabschnitt vom 19.&#160;Februar 2007 in Kenntnis der Untersuchung von AG. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Westvarianten keine Alternative darstellen. Der Senat hat keinen Anlass, der Untersuchung von AF. nunmehr einen anderen Stellenwert zuzumessen als in seinem Urteil vom 19. Februar 2007.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_253\">253</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen hat die Beklagte im Zuge des streitgegenst&#228;ndlichen Planfeststellungsverfahrens f&#252;r den 3. Bauabschnitt eine aktuelle Untersuchung veranlasst, um die verkehrlichen Wirkungen einer Westvariante zu ermitteln. Die Verkehrsuntersuchung 2008 best&#228;tigt, dass sich die verkehrliche Situation - im Vergleich zu derer bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zum 1. Bauabschnitt bzw. bei Ergehen des Urteils des Senats vom 19. Februar 2007 - nicht in einer Weise ver&#228;ndert hat, die Anlass f&#252;r eine diesbez&#252;gliche Neubewertung der Westvarianten geben w&#252;rde. So hei&#223;t es in Kapitel 4.4 der Verkehrsuntersuchung 2008, dass im Rahmen der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung von 1999 auch noch mal die verkehrlichen Wirkungen der in den vergangenen Jahren diskutierten Alternative einer Ortsumgehung Celle als Westumgehung &#252;ber den auszubauenden Wilhelm-Heinichen-Ring ermittelt werden sollten. Diese Planungsalternative der B 3 neu f&#252;hre aus der Ortsumgehung Adelheidsdorf mit einer Verschwenkung nach Westen und dann parallel zu den Bahnanlagen nach Norden bis zur Einm&#252;ndung in den Wilhelm-Heinichen-Ring, der bis zum Anschluss an die L 180 vierstreifig ausgebaut werde. Es seien Prognoseberechnungen mit den gleichen Modellans&#228;tzen wie f&#252;r die Ostumgehung durchgef&#252;hrt worden. Wie die Belastungsdifferenzen in Abbildung 30 zeigten, werde die Innenstadt von Celle im Zuge der Hannoverschen Stra&#223;e und der M&#252;hlenstra&#223;e deutlich geringer entlastet. Die Allerbr&#252;cke werde mit 5.700 Kfz/Tag gegen&#252;ber 8.500 Kfz/Tag im Ausbaunetz mit Ostumgehung um knapp 3.000 Kfz/Tag geringer entlastet. W&#228;hrend Altencelle im Zuge der K 74 fast gar nicht entlastet werde, erhalte die Ortsdurchfahrt Lachtehausen im Zuge der L 282 sogar eine Verkehrszunahme. Auch nach den neuen Prognosen unter Ber&#252;cksichtigung inzwischen ge&#228;nderter Netzzust&#228;nde im Bereich der Stadt Celle mit der durchg&#228;ngigen Biermannstra&#223;e seien die verkehrlichen Entlastungswirkungen der Alternative einer Westumgehung f&#252;r die B 3 neu insbesondere im Bereich der Innenstadt und in Altencelle deutlich geringer als im Netz mit Ostumgehung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_254\">254</a></dt>\n<dd><p>Der Vortrag des Kl&#228;gers, in verkehrlicher Hinsicht blieben die Westumfahrungen hinter den prognostizierten Wirkungen der planfestgestellten Ostumgehung allenfalls unwesentlich zur&#252;ck, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu &#252;berzeugen. Der Kl&#228;ger nimmt insoweit auf die im Verfahren auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes (Az.: 7 MS 33/12) eingereichten Anlagen ASt 12 bis ASt 16 Bezug. Daraus l&#228;sst sich aber entnehmen, dass die verkehrliche Entlastung gegen&#252;ber der &#8222;Nullvariante&#8220; im Fall der Ostumgehung auf der Allerbr&#252;cke bei 8.600 Kfz/Tag liegt; im Fall der Westumgehung sind es lediglich 5.700 Kfz/Tag. Dies stellt einen deutlichen Unterschied dar. Der in der Anlage ASt 16 dargestellte Vergleich der Ostumgehung mit der Westumgehung zeigt deutlich die Vorteile der Ostumgehung im Innenstadtbereich. Sehr deutlich werden die Vorteile der Ortsumgehung auch in Altencelle und Lachtehausen; diese beiden Stadtteile w&#252;rden bei einer Westumgehung gar nicht entlastet. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass im Osten von Celle derzeit lediglich eine Allerquerung in Altencelle besteht und dass der gesamte Verkehr durch eine beengte angebaute Ortsdurchfahrt gef&#252;hrt wird. Von lediglich unwesentlichen Unterschieden kann danach nicht gesprochen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_255\">255</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger vortr&#228;gt, dass die Allerbr&#252;cke seit ihrem Ausbau nicht mehr als Nadel&#246;hr bezeichnet werden k&#246;nne, so dass das Ziel der m&#246;glichst hohen Entlastung dieses Nadel&#246;hrs bereits erreicht bzw. gegenstandslos geworden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Verkehrsuntersuchung 2012, die bereits den Ausbau der Allerbr&#252;cke ber&#252;cksichtigt hat, ist zu entnehmen, dass die Allerbr&#252;cke nach wie vor hoch belastet ist. Die aktuelle Verkehrsuntersuchung 2012 zeigt in den Abbildungen 6 und 7 die ermittelten Analysebelastungen 2012. &#220;ber die ausgebaute Allerbr&#252;cke flie&#223;en danach rund 33.500 Kfz/Tag. In der Analysebelastung 2006/2007 waren es rund 33.600 Kfz/Tag (vgl. Abbildung 7 der Verkehrsuntersuchung 2008). Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers handelt es sich daher bei der Allerbr&#252;cke nach wie vor um ein Nadel&#246;hr.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_256\">256</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat zudem in ihrem Planfeststellungsbeschluss als auch im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass wichtiges Planungsziel die Trennung des &#252;ber&#246;rtlichen Verkehrs vom &#246;rtlichen Verkehr sei. Eine solche Trennung k&#246;nne eine Westvariante im Zuge des Wilhelm-Heinichen-Rings nicht in dem Ma&#223;e erreichen wie eine Ostumgehung, da dieser in besonders hohem Ma&#223;e auch Binnenverkehr aufnehme. Beidseits des Wilhelm-Heinichen-Rings sei die Erschlie&#223;ung der Wohngebiete erforderlich. Dem ist der Kl&#228;ger nicht substantiiert entgegengetreten. Er macht lediglich geltend, dass das Ziel der Trennung des &#252;ber&#246;rtlichen vom &#246;rtlichen Verkehr auch auf der Ostumgehung nicht erreicht werde, da auf diese - nach den Angaben der Beklagten - auch Ziel- und Quellverkehre verlagert werden sollten. Insoweit &#252;bersieht der Kl&#228;ger jedoch, dass es sich bei den auf die Ostumgehung verlagerbaren Ziel- und Quellverkehren um weitr&#228;umigen - also &#252;ber&#246;rtlichen - Verkehr handelt (vgl. dazu unter 2. b) aa) (2)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_257\">257</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger macht schlie&#223;lich geltend, es sei nicht erkennbar, dass optimierte Westumfahrungen nicht unter weitreichender Schonung der Gemeinwohlbelange geplant und realisiert werden k&#246;nnten. Es spr&#228;chen keine Indizien f&#252;r rechtlich nicht hinnehmbare Luftschadstoffbelastungen im Falle einer Westumfahrung. L&#228;rmbelastungen k&#246;nnten durch aktive Schallschutzma&#223;nahmen bew&#228;ltigt werden; die Stadt Celle habe im Bereich des n&#246;rdlichen Wilhelm-Heinichen-Rings L&#228;rmschutzw&#228;lle hergestellt. Dieser Vortrag ist bereits unerheblich. Da bei den Westvarianten eine Zielverfehlung in verkehrlicher Hinsicht vorliegt, bedarf es keiner Pr&#252;fung, ob eine solche Westumfahrung gemeinwohlvertr&#228;glich geplant und realisiert werden k&#246;nnte. Unabh&#228;ngig davon hat der Senat daran jedoch gro&#223;e Zweifel und kann insoweit weitestgehend auf sein Urteil vom 19. Februar 2007 verweisen. Zudem hat die Beklagte &#252;berzeugend darauf hingewiesen, dass der Wilhelm-Heinichen-Ring bei dem vom Kl&#228;ger vorgeschlagenen Ausbau in eine Westumgehung zur Steigerung der Leistungsf&#228;higkeit vierstreifig ausgebaut werden m&#252;sste. Besondere Probleme - insbesondere mit den Anlagen des L&#228;rmschutzes - w&#252;rden sich im Bereich mit beidseitiger Wohnbebauung und im Bereich des Friedhofes ergeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_258\">258</a></dt>\n<dd><p>(2) Die planfestgestellte Variante 8 N stellt sich auch gegen&#252;ber sonstigen Ostvarianten als alternativlos dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_259\">259</a></dt>\n<dd><p>Ausweislich der FFH-Abweichungspr&#252;fung (Kapitel 9 der Unterlage 19.4) und des darauf aufbauenden Planfeststellungsbeschlusses wurden auf Basis des Vorkommens der Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten Nr. 90 und Nr. 86 als Alternativen zur jetzt planfestgestellten Trasse (Variante 8 N) vier weitere - &#246;stlich von Celle verlaufende - Trassenvarianten zur Querung der FFH-Gebiete entwickelt, die Fl&#228;chen dieser Lebensraumtypen in m&#246;glichst geringem Umfang in Anspruch nehmen. Es handelt sich um die Variante 11 (Stadtnahe Variante und Teil der urspr&#252;nglichen Linienbestimmung durch das Bundesverkehrsministerium), die Variante 2 (K&#252;rzeste Verbindung durch das FFH-Gebiet Nr. 90 mit einer F&#252;hrung parallel zur Hochspannungstrasse), die Variante 3 (Trassierung etwa auf der alten Variante 8) und die Variante 4 (Trassierung &#246;stlich von Lachtehausen mit dem deutlich l&#228;ngsten Verlauf, die erst im Nordteil der Ortsumgehung wieder die geplante Trasse erreicht). Der detaillierte Verlauf der Trassen ist der Karte 3 der Unterlage 19.4 zu entnehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_260\">260</a></dt>\n<dd><p>Im Rahmen der FFH-Abweichungspr&#252;fung ist eine vergleichende und umfassende Bewertung der insgesamt f&#252;nf Varianten erfolgt (vgl. Kapitel 9.2.2.2 der Unterlage 19.4). Sie diente dazu herauszufinden, ob mit den Erhaltungszielen der betroffenen FFH-Gebiete vertr&#228;gliche oder zumindest gegen&#252;ber der in der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung untersuchten Variante 8 N weniger unvertr&#228;gliche Alternativen existieren. In der Zusammenschau der Werte der Tabelle 9-3 der Unterlage 19.4 wird deutlich, dass die hier streitgegenst&#228;ndliche Variante 8 N diejenige mit der geringsten Unvertr&#228;glichkeit in Bezug auf die Erhaltungsziele der betroffenen FFH-Gebiete ist. Anlagebedingt werden danach bei der planfestgestellten Trasse 8 N in den Schutzgebieten Nr. 86 und Nr. 90 Fl&#228;chen mit FFH-Lebensraumtypen in einem Gesamtumfang von 410 m&#178; in Anspruch genommen, w&#228;hrend f&#252;r alle vier Varianten diese Fl&#228;cheninanspruchnahme - zum Teil deutlich - dar&#252;ber liegt (Variante 2: 430 m&#178;, Variante 3: 590&#160;m&#178;, Variante 4: 1.560 m&#178;, Variante 11: 4.265 m&#178;). Auch bei der anlagebedingten Inanspruchnahme von Fl&#228;chen mit Entwicklungspotential f&#252;r FFH-Lebensraumtypen schneidet die planfestgestellte Trasse 8 N am besten ab. Was die betriebsbedingten Stickstoffeintr&#228;ge in FFH-Lebensraumtypen angeht, so liegen die Verh&#228;ltnisse nur bei der Variante 11 g&#252;nstiger als bei der planfestgestellten Trasse 8 N; bei allen anderen Varianten sind die Stickstoffeintr&#228;ge h&#246;her. Allerdings f&#252;hrt die Variante 11 - im Gegensatz zur planfestgestellten Trasse - zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung von Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie. Der Gesamtumfang der anlagebedingten Fl&#228;cheninanspruchnahme von Habitaten der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie ist schlie&#223;lich einzig bei der Variante 3 g&#252;nstiger als bei der planfestgestellten Trasse. Allerdings werden bei der planfestgestellten Trasse keine zentralen Habitate oder Habitatelemente beeintr&#228;chtigt (vgl. Tabelle 9-3 der Unterlage 19.4).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_261\">261</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r im Planfeststellungsverfahren diskutierte Varianten, die eine Trassenf&#252;hrung &#246;stlich von Lachtehausen und Altenhagen vorsehen (Variante 4 bzw. weitere Untervarianten), hat die Beklagte zus&#228;tzlich eine Absch&#228;tzung der &#246;kologischen Beeintr&#228;chtigungen durch L. vornehmen lassen. Dieser kommt in seinem Vermerk vom 17. Februar 2010 zu dem Ergebnis, dass eine Variante &#246;stlich von Altenhagen FFH-unvertr&#228;glich sei. Es komme zu einer zus&#228;tzlichen Betroffenheit des FFH-Gebiets Nr.&#160;86 in gr&#246;&#223;erem Umfang. Eine weitere Pr&#252;fung einer Alternative mit F&#252;hrung &#246;stlich von Lachtehausen ist durch Herrn AH. von der Gruppe AI. vorgenommen worden. Dieser kommt in seiner umfassenden Stellungnahme vom 03. Mai 2010 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine &#246;stlich von Lachtehausen/Altenhagen gef&#252;hrte Trasse - insbesondere wegen der Betroffenheit des FFH-Gebiets Nr. 86 - keine Alternative darstellt. Schlie&#223;lich ist der Planfeststellungsbeh&#246;rde von der antragstellenden Beh&#246;rde ein Vermerk vom 29. Juli 2010 zu der Bewertung der Kosten und der Verkehrswirksamkeit einer weiter &#246;stlich von Celle verlaufenden Trassenvariante vorgelegt worden. Danach w&#252;rden die Mehrkosten f&#252;r die Alternativtrasse aufgrund der Mehrl&#228;nge etwa 11 Mio. &#8364; betragen. Das Ingenieurb&#252;ro I. habe f&#252;r die in Rede stehende Alternativtrasse eine Verkehrsprognose berechnet. Danach sei die prognostizierte Verkehrsbelastung zwischen 11 % und 20 % geringer als die der gew&#228;hlten Trasse.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_262\">262</a></dt>\n<dd><p>Gegen eine Umfahrung noch weiter &#246;stlich von Celle (Variante 4) spricht erg&#228;nzend, dass im Rahmen der faunistischen Bestandsaufnahmen im Zuge des Plan&#228;nderungsverfahrens im Jahr 2013 ein bisher unbekannter Brutplatz des Schwarzstorches entdeckt wurde. F&#252;r die Abweichungspr&#252;fung in Kapitel 9.2.2.2 der Unterlage 19.4 ergeben sich daraus nur insofern neue Erkenntnisse, als im Alternativenvergleich die ohnehin als FFH-unvertr&#228;glich erkannte Variante 4 noch schlechter abschneidet, da der ausgesprochen schutzbed&#252;rftige und schutzw&#252;rdige Schwarzstorch durch die Variante&#160;4 eine Beeintr&#228;chtigung erfahren w&#252;rde (vgl. Kapitel 2.1 der erg&#228;nzenden FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung vom April 2014).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_263\">263</a></dt>\n<dd><p>Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungen und Alternativenpr&#252;fungen erweist sich die Einsch&#228;tzung der Beklagten, die Variante 8 N sei gegen&#252;ber den sonstigen Ostvarianten alternativlos, als rechtsfehlerfrei. Der Kl&#228;ger hat eine Fehlerhaftigkeit der Pr&#252;fung der Ostvarianten im &#220;brigen nicht geltend gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_264\">264</a></dt>\n<dd><p>(3) Des Weiteren stellt die Beklagte mit dem &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss zu Recht fest, dass das Absehen von dem Bau der Ortsumfahrung (sogenannte Nullvariante) und stattdessen die Ert&#252;chtigung der innerst&#228;dtischen Wegebeziehungen in Kombination mit stra&#223;enverkehrsrechtlichen Ma&#223;nahmen keine Alternative darstellt. Es handelt sich um ein anderes Projekt. Denn eine solche innerst&#228;dtische Wegebeziehung kann naturgem&#228;&#223; weder eine B&#252;ndelung des &#252;berregionalen bzw. weitr&#228;umigen Verkehrs noch die mit einer Umgehungsstra&#223;e verbundene erh&#246;hte Verkehrssicherheit erreichen noch die Schadstoff- und L&#228;rmbelastung der Bev&#246;lkerung wie die Plantrasse senken (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012, a.&#160;a.&#160;O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_265\">265</a></dt>\n<dd><p>(4) Soweit der Kl&#228;ger schlie&#223;lich r&#252;gt, dass die Beklagte &#252;ber die Frage der Trassierung hinaus auch h&#228;tte pr&#252;fen m&#252;ssen, ob es Alternativen f&#252;r die Ausf&#252;hrungsart mit geringerer Eingriffsintensit&#228;t (Tunnell&#246;sung, Reduktion der Fahrbahnzahl bzw. -breite) gibt, f&#252;hrt dies nicht zum Erfolg. Die gesamte Planung der Beklagten belegt, dass die Ausf&#252;hrungsart umfassend gepr&#252;ft worden ist, insbesondere um erhebliche Beeintr&#228;chtigungen von Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie weitestgehend auszuschlie&#223;en bzw. zu vermindern. So hat sich die Beklagte zur Vermeidung von erheblichen Beeintr&#228;chtigungen von FFH-Lebensraumtypen und Anhang II-Arten bei der Querung des FFH-Gebiets Nr. 90 im Bereich der Aller- und Lachteniederung beispielsweise f&#252;r besonders lange und hohe gest&#228;nderte Br&#252;ckenbauwerke entschieden. Zur Vermeidung von L&#228;rm- und Lichtemissionen hat die Beklagte im Bereich der Aller- und Lachteniederung beidseits der Trasse vier Meter hohe Schutzw&#228;nde planfestgestellt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass sich der Beklagten alternative Ausf&#252;hrungsarten h&#228;tten aufdr&#228;ngen m&#252;ssen. Auch der Kl&#228;ger legt nicht substantiiert dar, dass die von ihm angesprochenen alternativen Ausf&#252;hrungsarten, insbesondere zum Beispiel eine Tunnell&#246;sung, mit einer geringeren Eingriffsintensit&#228;t verbunden w&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_266\">266</a></dt>\n<dd><p>cc) Die von der Beklagten nach &#167; 34 Abs. 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie festgesetzten Ma&#223;nahmen sind zur Sicherung der Koh&#228;renz des Netzes Natura 2000 geeignet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_267\">267</a></dt>\n<dd><p>Der Begriff der Ausgleichsma&#223;nahme zur Koh&#228;renzsicherung im Sinne des Art. 6 Abs.&#160;4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie wird weder in der FFH-Richtlinie noch in den deutschen Umsetzungsregelungen definiert. Sein Bedeutungsgehalt erschlie&#223;t sich aber aus seinem Sinnzusammenhang. FFH-Gebiete bilden ein zusammenh&#228;ngendes &#246;kologisches Netz, das einen g&#252;nstigen Erhaltungszustand der nat&#252;rlichen Lebensr&#228;ume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse wahren soll. Dazu leisten die einzelnen Gebiete entsprechend ihren Erhaltungszielen einen Beitrag. F&#252;hrt ein Projekt zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung gesch&#252;tzter Gebietsbestandteile mit der Folge, dass das Gebiet diese Funktion nicht mehr voll wahrnehmen kann, so soll dies nicht ohne einen Ausgleich in Kauf genommen werden. Die Funktionseinbu&#223;e f&#252;r die Erhaltungsziele ist durch Ma&#223;nahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren (vgl. EG-Auslegungsleitfaden). Die Ausgestaltung der Koh&#228;renzsicherungsma&#223;nahme hat sich deshalb funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen Beeintr&#228;chtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Das gilt sowohl f&#252;r die Art als auch f&#252;r den Umfang der Ma&#223;nahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O., m. w. N.). Der EG-Auslegungsleitfaden nennt dementsprechend die Wiederherstellung des beeintr&#228;chtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz Natura 2000 als Beispiele f&#252;r Koh&#228;renzsicherungsma&#223;nahmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_268\">268</a></dt>\n<dd><p>Der Funktionsbezug ist das ma&#223;gebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestimmung des notwendigen r&#228;umlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebietsbeeintr&#228;chtigung und Koh&#228;renzsicherung. Der Ausgleich muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeintr&#228;chtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbu&#223;e ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion f&#252;r die biogeografische Verteilung der beeintr&#228;chtigten Lebensr&#228;ume und Arten erleidet (vgl. EG-Auslegungsleitfaden). In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeintr&#228;chtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel gesch&#228;digt wird. Ist das gew&#228;hrleistet, l&#228;sst sich die Beeintr&#228;chtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Koh&#228;renzsicherungsma&#223;nahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbu&#223;en hingegen erst auf l&#228;ngere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014. a. a. O.; Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_269\">269</a></dt>\n<dd><p>Da Koh&#228;renzsicherungsma&#223;nahmen gezielt plan- bzw. projektbedingte Beeintr&#228;chtigungen ausgleichen sollen, sind sie prinzipiell zus&#228;tzlich zu den Standardma&#223;nahmen des der Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie) und der Vermeidung von Verschlechterungen und St&#246;rungen (Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie) dienenden Gebietsmanagements zu ergreifen. Das schlie&#223;t indes nicht die M&#246;glichkeit aus, als Ma&#223;nahmen der Koh&#228;renzsicherung tiefreichend gesch&#228;digte oder v&#246;llig degenerierte Lebensr&#228;ume gesch&#252;tzter Typen oder Habitate gesch&#252;tzter Arten gezielt wiederherzustellen; dies jedenfalls dann nicht, wenn die mitgliedstaatliche Gebietsausweisung noch aussteht und demgem&#228;&#223; Ma&#223;nahmen entsprechend den umsetzungsbed&#252;rftigen Vorgaben des Art.&#160;6 Abs. 1 und 2 FFH-Richtlinie noch nicht in Managementpl&#228;nen oder in vergleichbaren Pl&#228;nen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_270\">270</a></dt>\n<dd><p>Die Eignung einer Koh&#228;renzsicherungsma&#223;nahme ist ausschlie&#223;lich nach naturschutzfachlichen Ma&#223;st&#228;ben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenige der Eignung von Schadensvermeidungs- und -minderungsma&#223;nahmen. W&#228;hrend f&#252;r Letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit &#252;ber die Vertr&#228;glichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen l&#228;sst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.), gen&#252;gt es f&#252;r die Eignung einer Koh&#228;renzsicherungsma&#223;nahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.). Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Koh&#228;renzsicherung typischerweise darum, Lebensr&#228;ume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unw&#228;gbarkeiten verbunden. Deshalb l&#228;sst sich der Erfolg der Ma&#223;nahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch absch&#228;tzen. W&#252;rde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, m&#252;sste eine positive Abw&#228;gungsentscheidung regelm&#228;&#223;ig am Koh&#228;renzerfordernis scheitern. Das widerspr&#228;che dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_271\">271</a></dt>\n<dd><p>Schon mit R&#252;cksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verf&#252;gt die Planfeststellungsbeh&#246;rde bei der Entscheidung &#252;ber Koh&#228;renzsicherungsma&#223;nahmen &#252;ber eine naturschutzfachliche Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative. Zus&#228;tzlich ist zu ber&#252;cksichtigen, dass die jeweilige konkrete Beeintr&#228;chtigung und die prognostisch ermittelte Kompensation praktisch stets qualitative Unterschiede aufweisen. Infolgedessen k&#246;nnen sie nur wertend miteinander verglichen werden. Jedenfalls soweit naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Ma&#223;st&#228;be und rechenhaft handbare Verfahren fehlen, muss der Planfeststellungsbeh&#246;rde auch unter diesem Gesichtspunkt eine naturschutzfachliche Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative zuerkannt werden. Das Gericht hat seine Pr&#252;fung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschr&#228;nken. Um sie vornehmen zu k&#246;nnen, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Daf&#252;r gen&#252;gt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen l&#228;sst, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begr&#252;ndbare Erw&#228;gungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_272\">272</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen Grunds&#228;tzen reichen die planfestgestellten Ma&#223;nahmen zur Koh&#228;renzsicherung aus. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden erheblichen Beeintr&#228;chtigung des LRT&#160;9190 im Umfang von 3.675,7 m&#178; im FFH-Gebiet Nr. 90 durch betriebsbedingte Stickstoffeintr&#228;ge wird im Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses die Ma&#223;nahme A&#160;50 (vgl. Ma&#223;nahmenblatt A 50 der Unterlage 9.3) planfestgestellt. Es handelt sich um die Umwandlung eines Kiefern- und Fichtenforstes in einen Eichenwald des Lebensraumtyps 9190 durch Auflichtung und Unterpflanzung. Die Fl&#228;chengr&#246;&#223;e betr&#228;gt 3.676&#160;m&#178; und die Fl&#228;che befindet sich ausweislich Blatt 1 der Unterlage 9.1 im betroffenen FFH-Gebiet Nr. 90. Das Ma&#223;nahmenblatt A 50 sieht vor, dass im Zeitraum von Oktober bis Februar alle Fichten entnommen werden und eine starke Auflichtung des bestehenden Kiefernbestandes erfolgt, so dass nur noch einzelne Kiefern-&#220;berh&#228;lter auf der Fl&#228;che verbleiben. Eventuell auf der Fl&#228;che vorhandene Horst- und H&#246;hlenb&#228;ume sind zu erhalten. Anschlie&#223;end erfolgt eine Aufforstung der Fl&#228;che mit Stiel-Eiche (Quercus robur) der Herkunft 817 03 (Heide und Altmark) m&#246;glichst in trupp- bis horstweiser Form. Vorgesehen ist eine Sicherung der Fl&#228;che gegen Wildverbiss durch ein rehwildsicheres Wildschutzgatter bis die B&#228;ume so gro&#223; sind, dass sie nicht mehr durch Wildverbiss gef&#228;hrdet sind. Das Ma&#223;nahmenblatt A 50 enth&#228;lt zudem Hinweise f&#252;r die Unterhaltung. Danach sind aufwachsende Geh&#246;lze, die nicht zum charakteristischen Artenbestand des LRT 9190 geh&#246;ren, sp&#228;testens dann zu beseitigen, wenn sie einen Deckungsgrad von mehr als 10 % erreichen. Aufwachsende Wald-Kiefern und Rotbuchen sind in einem Umfang zu beseitigen, dass ihr jeweiliger Deckungsanteil an den Geh&#246;lzen 25 % nicht &#252;berschreitet. Die Fl&#228;che ist so zu bewirtschaften beziehungsweise zu pflegen, dass der Deckungsanteil der Stiel-Eiche an den Geh&#246;lzen dauerhaft mindestens 50 % betr&#228;gt. In drei- bis f&#252;nfj&#228;hrigen Abst&#228;nden erfolgt eine Begehung der Fl&#228;che, um den Anteil des Aufwuchses unerw&#252;nschter Geh&#246;lzarten und den Deckungsanteil der Stiel-Eichen zu ermitteln und auf dieser Basis bei Bedarf erforderliche Pflegema&#223;nahmen ergreifen zu k&#246;nnen. Ausweislich des Ma&#223;nahmenblatts A 50 erfolgt die Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme nach Abschluss der Stra&#223;enbauarbeiten, sp&#228;testens mit Inverkehrnahme der Stra&#223;e.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_273\">273</a></dt>\n<dd><p>Dem Einwand des Kl&#228;gers, die Koh&#228;renzsicherungsma&#223;nahme sei aus rechtlichen und fachlichen Gr&#252;nden ungeeignet, die Koh&#228;renz des Netzes Natura 2000 zu sichern, vermag der Senat nicht zu folgen. Dies gilt zun&#228;chst hinsichtlich des Einwandes, der Umfang der Koh&#228;renzsicherung sei unzureichend, da die Beklagte die Beeintr&#228;chtigungsintensit&#228;t untersch&#228;tzt habe. Die Beklagte hat die Beeintr&#228;chtigung des FFH-Gebiets Nr. 90 nicht untersch&#228;tzt (vgl. dazu bereits die Ausf&#252;hrungen unter 2. a)). Rechtsfehlerfrei ist sie von einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung des LRT 9190 im Umfang von 3.675,7 m&#178; ausgegangen. Diesem Verlust des LRT 9190 steht die Neuanlage des Lebensraumtyps auf einer Fl&#228;che von 3.676 m&#178; gegen&#252;ber.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_274\">274</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat im Rahmen der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative beanstandungsfehlerfrei entschieden, dass die ausgew&#228;hlte Fl&#228;che koh&#228;renzf&#228;hig ist. Es besteht nach ihrer Einsch&#228;tzung ein erhebliches Aufwertungspotential. Dies stellt der Kl&#228;ger im Kern nicht infrage. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist die Ma&#223;nahme A 50 aber auch nicht als &#8222;Sowieso-Ma&#223;nahme&#8220; einzustufen. Die Ma&#223;nahme ist nicht &#8222;sowieso&#8220; - d. h. losgel&#246;st von dem Stra&#223;enbauvorhaben - zur Wiederherstellung eines g&#252;nstigen Erhaltungszustandes des LRT 9190 im FFH-Gebiet Nr. 90 erforderlich. Denn f&#252;r die Naturschutzbeh&#246;rde gibt es keine zwingende Notwendigkeit, gerade diese Fl&#228;che hin zu einem LRT 9190 zu entwickeln (vgl. dazu unter 2.&#160;a) aa) (1)). Eine solche Notwendigkeit hat auch der Kl&#228;ger nicht darzulegen vermocht. Die f&#252;r das Management des FFH-Gebiets zust&#228;ndige untere Naturschutzbeh&#246;rde der Stadt Celle hat diese Einsch&#228;tzung im Rahmen der Benehmensherstellung unter dem 29. Januar 2015 best&#228;tigt; sie bescheinigt der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung, dass sie nicht zu beanstanden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_275\">275</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass die Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme A 50 nicht mit der hinreichenden rechtlichen Gewissheit abgesichert worden sei, teilt der Senat diese Einsch&#228;tzung nicht. Die Beklagte hat die Unterlage 9.3 (Ma&#223;nahmenkartei) inklusive des Ma&#223;nahmenblatts A 50 planfestgestellt (vgl. Kapitel 1.1 des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Kapitel 1.2.1 des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses); sie ist damit hinreichend konkretisiert und rechtlich abgesichert. Die f&#252;r die Ma&#223;nahme A 50 in Anspruch zu nehmenden Fl&#228;chen befinden sich im Eigentum der &#246;ffentlichen Hand, n&#228;mlich der Stadt Celle. Der Planfeststellungsbeschluss enth&#228;lt insoweit in Kapitel 4.2.3 eine Zusage. Danach wird mit der Stadt Celle eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, um die Umsetzung der Koh&#228;renzsicherungsma&#223;nahme A 50 dauerhaft zu sichern. Dies ist zur Sicherstellung der Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme A 50 ausreichend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_276\">276</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich hat der Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Ma&#223;nahme A&#160;50. Die Beklagte hat - im Rahmen ihrer bestehenden naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative - darauf verwiesen, dass die Ma&#223;nahme in der forstwirtschaftlichen Praxis erprobt sei. Zudem werde der Zielzustand eines stabilen Eichen-Mischwaldes des Lebensraumtyps 9190 sich einstellen, bevor es zum unwiederbringlichen Verlust des Lebensraumtyps im Umfang von 3.675,7 m&#178; komme, da die vorhabenbedingten Stick-stoffeintr&#228;ge lediglich eine schleichende, sich &#252;ber Jahrzehnte hinziehende Entwertung des Lebensraumtyps bewirkten. Die Gefahr einer &#8222;Wirksamkeitsl&#252;cke&#8220; bestehe nicht. Diese Begr&#252;ndung ist rational nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_277\">277</a></dt>\n<dd><p>3. Der Planfeststellungsbeschluss weist bei der artenschutzrechtlichen Behandlung des Vorhabens einen Mangel auf, derentwegen der Kl&#228;ger die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_278\">278</a></dt>\n<dd><p>Bei der Pr&#252;fung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbest&#228;nde erf&#252;llt sind, steht der Planfeststellungsbeh&#246;rde eine naturschutzfachliche Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative sowohl bei der &#246;kologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung m&#246;glicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschr&#228;nkt, ob die Einsch&#228;tzungen der Planfeststellungsbeh&#246;rde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzul&#228;nglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_279\">279</a></dt>\n<dd><p>Der Planfeststellungsbeschluss leidet zwar hinsichtlich der Methodik und des Umfangs der Bestandserfassung bei Zugrundelegung der insoweit anzulegenden rechtlichen Ma&#223;st&#228;be an keinen gerichtlich zu beanstandenden M&#228;ngeln (dazu unter a)). Durch das Vorhaben wird jedoch der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erf&#252;llt (dazu unter b)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_280\">280</a></dt>\n<dd><p>a) Methodik und Umfang der gutachtlichen Ermittlungen zum Artenschutz und die Bewertung der von dem Vorhaben voraussichtlich verursachten artenschutzrechtlichen Betroffenheiten sind rechtlich nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>281</a></dt>\n<dd><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Pr&#252;fung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verst&#246;&#223;t, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensr&#228;ume voraus. Das verpflichtet die Beh&#246;rde nicht, ein l&#252;ckenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, h&#228;ngt vielmehr von den naturr&#228;umlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Auch Stichproben k&#246;nnen daher gegebenenfalls gen&#252;gen. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht, besteht nicht. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Beh&#246;rde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbest&#228;nde zu &#252;berpr&#252;fen. Hierf&#252;r ben&#246;tigt sie Daten zur H&#228;ufigkeit und Verteilung der gesch&#252;tzten Arten sowie deren Lebensst&#228;tten im Eingriffsbereich. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Ma&#223;stab praktischer Vernunft ausgerichtete Pr&#252;fung. Die zust&#228;ndige Beh&#246;rde muss sich gerade nicht Gewissheit dar&#252;ber verschaffen, dass Beeintr&#228;chtigungen nicht auftreten werden. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelm&#228;&#223;ig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, n&#228;mlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensit&#228;t von den konkreten Verh&#228;ltnissen im Einzelfall abh&#228;ngt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbeh&#246;rde regelm&#228;&#223;ig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort auch zu ber&#252;cksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielf&#228;ltiger Einfl&#252;sse st&#228;ndigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein m&#246;gen, stellen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Absch&#228;tzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar, die den tats&#228;chlichen Bestand nie vollst&#228;ndig abbilden k&#246;nnen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatanspr&#252;chen und daf&#252;r erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere R&#252;ckschl&#252;sse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbeh&#246;rde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bed&#252;rfen ebenso wie sonstige Analogieschl&#252;sse der plausiblen, naturschutzfachlich begr&#252;ndeten Darlegung. Ebenso ist es zul&#228;ssig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Sch&#228;tzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschlie&#223;ende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf &#246;kologische Bewertungen angewiesen sind, f&#252;r die normkonkretisierende Ma&#223;st&#228;be und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbeh&#246;rde insoweit eine naturschutzfachliche Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gest&#252;tzten Annahmen der Planfeststellungsbeh&#246;rde unterliegen gerichtlicher Pr&#252;fung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzul&#228;ngliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014, a. a. O.; Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308; Urteil vom 09.07.2009, a. a. O.; Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_282\">282</a></dt>\n<dd><p>Von daher ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einsch&#228;tzung nicht bereits deshalb &#252;berlegen oder ihr vorzugsw&#252;rdig, weil sie umfangreichere oder aufw&#228;ndigere Ermittlungen oder &#8222;strengere\" Anforderungen f&#252;r richtig h&#228;lt. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabentr&#228;ger bzw. von der Planfeststellungsbeh&#246;rde nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsauftr&#228;ge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinauslaufen. Nehmen sie insoweit einen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_283\">283</a></dt>\n<dd><p>Diesen Anforderungen gen&#252;gt die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Bestandsaufnahme sowohl in ihrem grunds&#228;tzlichen methodischen Ansatz als auch in ihrer Durchf&#252;hrung. Die einzelnen artbezogenen Erfassungen sind - entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers - nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_284\">284</a></dt>\n<dd><p>aa) Dies gilt zun&#228;chst hinsichtlich der Erfassung der Fledermausarten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_285\">285</a></dt>\n<dd><p>Der Vorhabentr&#228;ger hat im Zuge des erg&#228;nzenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2013 eine umfangreiche Neuerhebung des Fledermausvorkommens im Wirkraum des Vorhabens vorgenommen. Wie bereits oben unter 2. a) aa) (2) zur Bestandsaufnahme im Rahmen der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ausgef&#252;hrt, wurden die Fledermauserfassungen gem&#228;&#223; der Arbeitshilfe &#8222;Flederm&#228;use und Stra&#223;enverkehr&#8220; (L&#252;ttmann et al.) durchgef&#252;hrt. Es kam ein Methodenmix bestehend aus Detektorbegehungen, dem Einsatz von Horchboxen mit Echtzeitsystem, Netzf&#228;ngen, Telemetrie, Ausflug- und Quartierz&#228;hlung sowie der Erfassung von H&#246;hlenb&#228;umen zur Anwendung (vgl. Unterlage 19.10.1). Die ermittelten Transekte wurden von insgesamt drei Bearbeitern begangen. Die Begehung erfolgte im Zeitraum von April bis September 2013. Jedes Transekt wurde siebenmal &#224; 30 Minuten zu unterschiedlichen Nachtzeiten untersucht. Eine detaillierte Darstellung der an den einzelnen Transekten und Fangstandorten nachgewiesenen Arten enth&#228;lt der Anhang des Faunistischen Fachbeitrages 2013 (vgl. Kapitel 2.2-7 der Unterlage 19.10.1), verdeutlicht werden die Ergebnisse durch die Karten 1 und 2 der Unterlage 19.10.1. Die Bestandserfassung hat im Untersuchungsgebiet zu einem Nachweis von 12 Fledermausarten gef&#252;hrt (vgl. Tabelle 2.2-3 der Unterlage 19.10.1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_286\">286</a></dt>\n<dd><p>Diese Neuerhebungen erweisen sich nicht nur unter habitat- sondern auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als beanstandungsfehlerfrei. Denn auch wenn sich das Schutzobjekt und der Untersuchungsgegenstand der durchzuf&#252;hrenden Bestandsaufnahme beim Habitatschutz und beim allgemeinen Artenschutz unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a. a. O.), hat vorliegend nicht nur eine auf Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (hier: Bechstein- und Teichfledermaus sowie Gro&#223;es Mausohr) beschr&#228;nkte Bestandserhebung stattgefunden, sondern es wurde eine wesentlich breitere und offener angelegte Untersuchung aller Fledermausarten durchgef&#252;hrt, die dem artenschutzrechtlichen Ansatz gen&#252;gt. Soweit der Kl&#228;ger die Methodik der Fledermauserfassungen als unzureichend r&#252;gt, kann dem aus den unter 2. a) aa) (2) dargelegten Gr&#252;nden nicht gefolgt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_287\">287</a></dt>\n<dd><p>bb) Die Erfassung der Vogelarten im Untersuchungsraum ist ebenfalls weder mit Blick auf die angewandte Methode noch mit Blick auf ihren Umfang von Rechts wegen zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_288\">288</a></dt>\n<dd><p>Im Jahr 2006 hat eine Erfassung der Brutvogelfauna stattgefunden. Die Methodik der Brutvogelerfassung ist in Kapitel 6.1 der Unterlage 19.1 (Bestandsbeschreibung Umwelt, Natur und Landschaft) dargelegt. F&#252;r die Erfassung der Brutvogelfauna wurde das Untersuchungsgebiet in f&#252;nf Teilgebiete unterteilt (vgl. Tabelle 6-2 und Karte 4 der Unterlage 19.1). Die Erfassung fand fl&#228;chendeckend in insgesamt vier Kartierungsdurchg&#228;ngen von Mitte M&#228;rz bis Mitte Juli 2006 statt. Zur Erfassung von Eulen, Rallen, Rebhuhn, Wachtel und anderer nachtaktiver Arten erfolgten zus&#228;tzlich D&#228;mmerungs- bzw. Nachtbegehungen in den entsprechenden Lebensr&#228;umen. Die Kartierungen der vier Durchg&#228;nge am Tag wurden in den Morgenstunden und am fr&#252;hen Vormittag durchgef&#252;hrt. Die Kartierungen zur Erfassung von Rallen und anderen nachtaktiven Arten erfolgten am Abend und erstreckten sich &#252;ber einen Zeitraum von 1,5 Stunden vor Sonnenuntergang bis in die v&#246;llige Dunkelheit. Als sichere Brutv&#246;gel wurden solche mit Brutnachweis (Nestfund, Jungv&#246;gel) und starkem Brutverdacht (zum Beispiel Verleiten = Ablenkeverhalten) registriert. Tiere mit Territorialverhalten (singende M&#228;nnchen, Balz) wurden ebenfalls als Brutv&#246;gel beziehungsweise potenzielle Brutv&#246;gel eingestuft, wenn diese Verhaltensweisen mindestens zweimal innerhalb von zwei Begehungen festgestellt werden konnten. Wurden die Tiere in weiteren zeitlichen Abst&#228;nden oder nur einmal beobachtet, erfolgte eine Einordnung als Gastvogel beziehungsweise Nahrungsgast oder Durchz&#252;gler. Punktgenau erfasst wurden Rote Liste-Arten, Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie ausgew&#228;hlte biotopspezifische Arten. Die &#252;brigen Arten wurden halbquantitativ (in Gr&#246;&#223;enklassen) f&#252;r die einzelnen Teilgebiete aufgenommen. Angaben &#252;ber die Biotopspezifit&#228;t der einzelnen Arten sind Bezzel (1982, 1985, 1993) und Flade (1994) entnommen, Aussagen zu Bestandtrends und Gef&#228;hrdung aus Bauer et al. (2005) (vgl. Kapitel 6.1 der Unterlage 19.1). Die teilgebietsbezogenen Kartierungsergebnisse gehen aus der Gesamtartenliste der im Rahmen der Brutvogelkartierung 2006 nachgewiesenen Vogelarten hervor (vgl. Tabelle 6-12 der Unterlage 19.1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_289\">289</a></dt>\n<dd><p>In Erg&#228;nzung zur - aktuellen - Brutvogelkartierung 2006 wurden ausweislich Kapitel 6.1 der Unterlage 19.1 zum einen die Teilgebiete betreffenden Brutvogelkartierungen von L. (1999, 2000, 2002), der Stadt Celle (2006, Daten der Bestandsaufnahme der V&#246;gel im Bereich Aller - Lachte. M&#228;rz 1998 - August 1998) und die avifaunistischen Ver&#246;ffentlichungen mit Gebietsbezug (AJ. &amp; M. 1996, AK. &amp; M. 1984) ausgewertet und insbesondere zu Vergleichszwecken herangezogen. Zum anderen wurden die Ergebnisse der Brutvogelkartierung 2006 mit den Brutvogelkartierungen der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft AL. (M., schriftliche Mitteilung 2006) abgeglichen. Dabei wurde besonderes Augenmerk auf die wertgebenden Arten gelegt (Rote Liste-Arten, Arten der EU-Vogelschutz-richtlinie, besonders und streng gesch&#252;tzte Arten, biotopspezifische Arten). Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist damit klar erkennbar, welche Daten der Beklagten bereits vor der Brutvogelerfassung 2006 vorgelegen haben und ausgewertet wurden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_290\">290</a></dt>\n<dd><p>Die Ergebnisse der Erfassung der Vogelarten ergeben sich aus Kapitel 6.2.3 der Unterlage 19.1. Im Untersuchungsgebiet wurden 2006 insgesamt 93 Vogelarten nachgewiesen, von denen 77 als Brutvogelarten und 17 Arten als Durchz&#252;gler und Nahrungsg&#228;ste einzustufen sind (vgl. Tabelle 6-12 der Unterlage 19.1). Mit Wei&#223;storch und Bekassine br&#252;ten im Untersuchungsgebiet zwei Vogelarten, die entsprechend der nieders&#228;chsischen Roten Liste stark gef&#228;hrdet sind. Die 13 Brutvogelarten Rebhuhn, Wachtel, Wasserralle, Kuckuck, Gr&#252;nspecht, Heidelerche, Feldlerche, Rauchschwalbe, Wiesenpieper, Nachtigall, Gartenrotschwanz, Feldschwirl und Neunt&#246;ter sind gef&#228;hrdet. Zudem wurde im Rahmen der faunistischen Bestandsaufnahmen im Jahr 2013 ein bisher unbekannter Brutplatz des Schwarzstorches entdeckt (vgl. Kapitel 3.1 der Erg&#228;nzung zu Unterlage 19.3 vom April 2014).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_291\">291</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der Rastv&#246;gel im Untersuchungsgebiet lagen ausweislich der Unterlage 19.1 mit den Daten von M. (schriftliche Mitteilung 2006), den eigenen Erfassungen in 2006 sowie AK. &amp; M. (1984) Daten &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum vor. Erg&#228;nzend dazu hat im Zuge des Plan&#228;nderungsverfahrens im Jahr 2013 eine erneute Erfassung der Rastv&#246;gel stattgefunden. Die geplante Trasse der Ortsumfahrung Celle quert die Aue der Aller, die in diesem Bereich als avifaunistisch wertvoller Bereich f&#252;r Gastv&#246;gel gemeldet ist (Gebiet Nr. 3326.4/1, Quelle: NLWKN). Der Status ist derzeit offen. Aus diesem Grund wurde 2013 eine Untersuchung der Rastv&#246;gel durchgef&#252;hrt, um aktuelle Daten f&#252;r dieses Gebiet zu erhalten (vgl. Kapitel 2.1.1 der Unterlage 19.10.1). Die Erfassung der Rastv&#246;gel erfolgte von Januar bis Dezember 2013 an 10 Terminen, dabei wurde mit je vier Terminen der Fr&#252;hjahrs- bzw. Herbstzug dokumentiert sowie die Winterg&#228;ste mit jeweils einem Durchgang im Januar und Dezember 2013. Die Tabelle 2.1-1 der Unterlage 19.10.1 gibt einen &#220;berblick &#252;ber die Kartiertermine und die Witterung. Das Untersuchungsgebiet umfasste die Niederung der Aller zwischen Celle - Pfennigbr&#252;cke und der Osterloher Schleuse (vgl. Abbildung 2.1-1 der Unterlage 19.10.1). Das Gebiet wurde an allen Terminen fl&#228;chendeckend untersucht (per Auto, Fahrrad und zu Fu&#223;) und Ansammlungen von Rastv&#246;geln quantitativ mit Hilfe von Fernglas und Spektiv erfasst, sowie die jeweiligen Aufenthaltsorte kartografisch zugeordnet (vgl. Kapitel 2.1.1 der Unterlage 19.10.1). Im Rahmen der Rastvogelkartierung wurden insgesamt 39 Vogelarten aufgenommen. Die Kartierungsergebnisse gehen aus der Gesamtartenliste (vgl. Tabelle 2.1-4 der Unterlage 19.10.1) hervor. Weiterhin werden in Karte 3 der Unterlage 19.10.1 Vorkommen der wertgebenden und weiterer Rastvogelarten dargestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_292\">292</a></dt>\n<dd><p>Diese Methodik der Bestandserhebung von Brutvogel- und Rastvogelarten ist nicht zu beanstanden. Sie st&#252;tzt sich sowohl auf die Auswertung bereits vorhandener - umfangreicher - Erkenntnisse als auch auf eine Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensit&#228;t mit Blick auf die konkreten Verh&#228;ltnisse des Einzelfalls vom Einsch&#228;tzungsspielraum der Beklagten als gedeckt anzusehen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_293\">293</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger methodische Unzul&#228;nglichkeiten bei der Bestandserhebung der im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden Vogelarten r&#252;gt, dringt er hiermit nicht durch. Nach seiner Auffassung verkenne die Beklagte den individuenbezogenen Charakter des besonderen Artenschutzrechts und die daraus auch f&#252;r den Schutz von &#8222;Allerweltsvogelarten&#8220; (sog. ubiquit&#228;re Vogelarten) folgende Anforderung, dass die Methodik der Bestandserfassung und ihrer Bewertung jedenfalls geeignet sein m&#252;sse, s&#228;mtliche vorhabenbedingte Auswirkungen erkennen zu k&#246;nnen. Der Kl&#228;ger bem&#228;ngelt, dass die Brutvogelerfassungen lediglich auf vier Begehungen beruhten, aber mindestens sechs bis zehn Komplettbegehungen erforderlich seien, teilweise auch zu einem fr&#252;heren Zeitpunkt. F&#252;r die europ&#228;ischen Vogelarten fehle es an einer Bestandserfassung f&#252;r die Zeiten au&#223;erhalb der Brutzeit. Zudem habe nur eine selektive Kartierung der V&#246;gel stattgefunden, ohne dass es hierf&#252;r fachlich akzeptable Gr&#252;nde gebe. Der Kritik des Kl&#228;gers vermag der Senat nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einsch&#228;tzung nicht bereits deshalb &#252;berlegen oder ihr vorzugsw&#252;rdig, weil sie umfangreichere oder aufw&#228;ndigere Ermittlungen oder &#8222;strengere\" Anforderungen f&#252;r richtig h&#228;lt. Die f&#252;r die Brutvogelerfassung im Jahr 2006 durchgef&#252;hrten Begehungen erweisen sich unter Beachtung der naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative der Beklagten als ausreichend. Denn die Beklagte hat die Art und den Umfang der Erhebungen auf den vorhandenen Datenbestand abgestimmt. Ihr lagen bereits vor der Erfassung im Jahr 2006 in gro&#223;em Umfang avifaunistische Daten vor, die in der Unterlage 19.1 konkret bezeichnet werden. Es ist unter Beachtung der naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative der Beklagten auch nicht zu beanstanden, dass lediglich die Rote Liste-Arten, Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie ausgew&#228;hlte biotopspezifische Arten punktgenau erfasst wurden, die &#252;brigen Arten ohne spezifische Nistplatztreue halbquantitativ - in Gr&#246;&#223;enklassen - f&#252;r einzelne Teilgebiete. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang schl&#252;ssig darauf hingewiesen, dass es durch eine punktgenaue Erfassung der h&#228;ufigen Arten mit j&#228;hrlich wechselndem Brutplatz zu keinem Erkenntnisgewinn komme, der f&#252;r die Ermittlung der vorhabenbezogenen Auswirkungen relevant sei. Zudem steht der Forderung des Kl&#228;gers nach einer (umfassenderen) Revierkartierung entgegen, dass eine solche - im Vergleich zu anderen Kartierungsmethoden - zwar darauf zielt, die vollst&#228;ndigsten und genauesten Daten zur Avifauna eines Lebensraums zu liefern, ein solches l&#252;ckenloses Arteninventar aufzustellen aber im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Pr&#252;fung von Rechts wegen gerade nicht gefordert ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_294\">294</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger darauf verweist, dass dem von seinem Sachbeistand H. erstellten Fachgutachten &#8222;Quantifizierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbest&#228;nde und Kompensationsdefizite beim Bau der B 3 neu (Ortsumgehung Celle) am Beispiel der Brutv&#246;gel&#8220; vom 30. April 2015 eine eigene, an sechs Tagen zwischen dem 05. April 2012 und dem 15. Juni 2012 durchgef&#252;hrte Kartierung und Auswertung der Gel&#228;ndedaten zugrunde liege, deren Ergebnisse er in Form einer Artenliste mit insgesamt 52 verschiedenen Brutvogelarten darlege, vermag er damit die von der Beklagten erfolgte Brutvogelerfassung weder mit Blick auf die angewandte Methode noch mit Blick auf ihren Umfang in Frage zu stellen. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgef&#252;hrte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende fr&#252;here, nach Methodik und Umfang ordnungsgem&#228;&#223;e artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.). Die Beklage hat zudem darauf hingewiesen, dass die von H. im Jahr 2012 durchgef&#252;hrte Bestandserfassung nahezu zu identischen Ergebnissen gelangt ist wie die f&#252;r das Planfeststellungsverfahren durchgef&#252;hrte Erhebung aus dem Jahr 2006. Alle im Jahr 2012 festgestellten Arten seien in &#228;hnlichen Bestandsgr&#246;&#223;en auch bei der Untersuchung 2006 festgestellt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_295\">295</a></dt>\n<dd><p>cc) Die Erfassung der Reptilien- und Amphibienarten ist rechtsfehlerfrei erfolgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_296\">296</a></dt>\n<dd><p>Die Erfassung der Reptilien erfolgte in den Jahren 2002 und 2007 in f&#252;nf Untersuchungsbereichen R1 bis R5 (vgl. Tabelle 6-3 und Karte 5 der Unterlage 19.1). Im Jahr 2002 fanden drei Begehungen im Zeitraum April bis September statt. Es wurden potenziell geeignete Biotope gezielt nachgesucht und geeignete Verstecke kontrolliert. Dar&#252;ber hinaus wurden Reptilienbleche ausgebracht. Die erste Begehung erfolgte im M&#228;rz/April nach Beendigung der Winterruhe, die folgende w&#228;hrend der Paarungszeit (Mai), die - ausweislich der Begr&#252;ndung in der Unterlage 19.1 - in der Regel aufgrund der erh&#246;hten Aktivit&#228;t besonders g&#252;nstig f&#252;r Erfassungen ist. Die letzte Kontrolle im August/September diente der Suche nach diesj&#228;hrigen Jungtieren. Diese Erfassung ist - ausweislich der Begr&#252;ndung in der Unterlage 19.1 - von besonderer Bedeutung, da sich kleinere Populationen oft erst anhand der Jungtiere nachweisen lassen und zum anderen Reproduktionsnachweise eine wichtige Information f&#252;r die Bewertung der Best&#228;nde sind. Im Jahr 2007 fanden zwei Begehungen statt, die erste nach Beendigung der Winterruhe (M&#228;rz/April), die zweite im August/September, insbesondere zur Nachsuche diesj&#228;hriger Jungtiere. Auch 2007 wurden Reptilienbleche eingesetzt. Sowohl 2002 als auch 2007 wurde bei Kartierungen anderer Tiergruppen ebenfalls auf Reptilien geachtet. Dar&#252;ber hinaus wurden andere Erfassungen sowie Informationen von Anwohnern und Anglern ausgewertet (vgl. Kapitel 6.1 der Unterlage 19.1). Die zwischen der B 214 und der Baker-Hughes-Stra&#223;e gelegenen Untersuchungsfl&#228;chen R6 und R7 wurden bereits bei den Bestandserfassungen zum S&#252;dteil der Ortsumgehung Celle systematisch auf das Vorkommen von Reptilien untersucht (vgl. AM. 2004). Dar&#252;ber hinaus liegen f&#252;r zwei weitere Fl&#228;chen umfangreiche Datenerhebungen vor. F&#252;r die Heidefl&#228;che im Finkenherd (R8) liegen Bestandserfassungen der Reptilien von AN. (schriftliche Mitteilung 2007) von 1989 bis 2007 vor. Die s&#252;dlich der Heidefl&#228;che in der Allerniederung gelegenen Altgew&#228;sser mit angrenzendem Schilfr&#246;hricht (R9) wurden im September 1990 durch mehrere Kontrollg&#228;nge erfasst (vgl. L. &amp; AO. 1990). Im Untersuchungsgebiet wurden mit Blindschleiche, Waldeidechse, Zauneidechse, Schlingnatter und Ringelnatter f&#252;nf Reptilienarten nachgewiesen (vgl. Tabelle 6-13 der Unterlage 19.1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_297\">297</a></dt>\n<dd><p>Die Amphibien wurden 2002 und 2007 in zehn Gew&#228;ssern A1 bis A10 (vgl. Tabelle 6-4 und Karte 6 der Unterlage 19.1) durch f&#252;nf Begehungen (2002) beziehungsweise vier Begehungen (2007) zwischen M&#228;rz und Juni erfasst. Die halbquantitative Aufnahme der Amphibien erfolgte durch Verh&#246;ren, Ausleuchten der Gew&#228;sser, Abkeschern von Gew&#228;sserrand und -grund sowie Einsatz von Molchfallen. Weiterhin erlaubten Zufallsfunde im Rahmen der Kartierung anderer Tierarten Angaben zu Sommerlebensr&#228;umen und potenziellen Wanderbeziehungen. Dar&#252;ber hinaus wurden Quellen mit Daten zum Untersuchungsgebiet ausgewertet. Die Ergebnisse der Amphibienerfassung im Altwasserkomplex A11 wurden aus L. &amp; AO. (1990) &#252;bernommen (vgl. Kapitel 6.1 der Unterlage 19.1). Im Untersuchungsgebiet konnten mit Bergmolch, Erdkr&#246;te, Grasfrosch und Teichfrosch vier Amphibienarten nachgewiesen werden (vgl. Tabelle 6-14 der Unterlage 19.1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_298\">298</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat die Methodik und dem Umfang dieser Bestandserhebungen nicht in Zweifel ziehen k&#246;nnen. Der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass sowohl bei der Artgruppe der Reptilien als auch bei der Artgruppe der Amphibien jegliche Informationen &#252;ber die Termine der Begehungen, deren Dauer und die Fundpunkte der Individuen fehlten. Zur &#220;berzeugung des Senats gen&#252;gen jedoch die oben beschriebenen methodischen Angaben zur Bestandserfassung, um eine sachgerechte Bearbeitung zu dokumentieren. Denn es wird aufgef&#252;hrt, wie h&#228;ufig zu welchen Jahreszeiten mit welchen Methoden und in welchem Teilbereich eine Erfassung erfolgt ist. Es ist nicht erforderlich, die gesamten Rohdaten offenzulegen. Vielmehr obliegt die Auswertung der Rohdaten dem Fachgutachter, der diese dann in seinem Gutachten - hier in der Unterlage 19.1 - in aufgearbeiteter Form vorlegt. Offensichtliche Unzul&#228;nglichkeiten sind nicht erkennbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_299\">299</a></dt>\n<dd><p>dd) Auch die Erfassung der Libellenarten ist nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_300\">300</a></dt>\n<dd><p>Die Libellenfauna des Untersuchungsgebiets wurde zun&#228;chst in den Jahren 2002 und 2007 an 14 Gew&#228;ssern L1 bis L14 (vgl. Tabelle 6-5 und Karte 6 der Unterlage 19.1) w&#228;hrend f&#252;nf Begehungen von April bis August (2002) beziehungsweise vier Begehungen von Mai bis September (2007) halbquantitativ erfasst. Die nicht im Flug determinierbaren Arten wurden mit einem Kescher gefangen und nach einer Bestimmung vor Ort wieder freigelassen. Die Bestimmung der Imagines erfolgte nach Lehmann &amp; N&#252;ss (1998). Die Ergebnisse der Libellenerfassung im Altwasserkomplex L15 wurden aus L. &amp; AO. (1990) &#252;bernommen. Als weitere Quelle mit Nachweisen von Libellen wurde die Datenzusammenstellung der Stadt Celle (schriftliche Mitteilung 2006) einschlie&#223;lich Daten aus dem Tierartenerfassungsprogramm der Fachbeh&#246;rde f&#252;r Naturschutz im NLWKN ausgewertet. Im Rahmen der Bestandserfassung 2007 wurden in den 14 Probefl&#228;chen 30 Libellenarten nachgewiesen, gegen&#252;ber 29 Libellenarten im Jahr 2002, wobei 2007 zwei neue Nachweise erfolgten und zwei Arten nicht best&#228;tigt werden konnten. AO. wies 1990 zudem in dem Altwasserkomplex L15 zwei weitere Libellenarten nach (vgl. Tabellen 6-15 und 6-16 der Unterlage 19.1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_301\">301</a></dt>\n<dd><p>Zudem ist im Zuge des erg&#228;nzenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2013 eine Nacherhebung zum Vorkommen der Gr&#252;nen Keiljungfer erfolgt. Diese umfasste drei quantitative Exuviensammlungen w&#228;hrend der Hauptemergenz entlang einer etwa 250&#160;m langen Uferlinie von Aller, Lachte und Freitagsgraben im Querungsbereich der Trasse. Ausweislich des Faunistischen Fachbeitrages 2013 (Unterlage 19.10.1) erfolgte die Bestimmung der Imagines nach Wendler &amp; N&#252;&#223; (1991) und der Exuvien nach Heidemann &amp; Seidenbusch (2002). Die Gr&#252;ne Keiljungfer konnte an allen drei Gew&#228;sserabschnitten nachgewiesen werden (vgl. Kapitel 2.4 der Unterlage 19.10.1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_302\">302</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt auch insoweit, dass es an einer Liste mit Erfassungsterminen, Beobachtungsumst&#228;nden und jeweils erfassten Libellen fehle. Aber zur &#220;berzeugung des Senats gen&#252;gen auch hier die oben beschriebenen methodischen Angaben zur Bestandserfassung, um eine sachgerechte Bearbeitung zu dokumentieren. Es ist nicht erforderlich, die gesamten Rohdaten offenzulegen. Offensichtliche Unzul&#228;nglichkeiten sind nicht erkennbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_303\">303</a></dt>\n<dd><p>ee) Die Bestandserfassung der Totholz-K&#228;ferarten ist nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_304\">304</a></dt>\n<dd><p>Im Jahr 2002 erfolgte im Bereich der Allerniederung eine gezielte Nachsuche nach den drei Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie Heldbock, Hirschk&#228;fer und Eremit. Im Jahr 2007 erfolgte in vier Teilbereichen zwischen Altencelle und Lachtehausen eine Erfassung der besonders oder streng gesch&#252;tzten Totholz-K&#228;ferarten (vgl. Tabelle 6-7 und Abbildung 6-1 der Unterlage 19.1). Die Erfassungsmethodik wurde auf die gesch&#252;tzten K&#228;ferarten ausgerichtet, deren Vorkommen im Untersuchungsraum vor dem Hintergrund ihrer Lebensraumanspr&#252;che und ihrer Verbreitung in Niedersachsen anzunehmen, wahrscheinlich oder m&#246;glich ist. Von 148 gesch&#252;tzten Arten liegen - ausweislich der Begr&#252;ndung in der Unterlage 19.1 - f&#252;r 87 Arten Ausschlussgr&#252;nde f&#252;r ein Vorkommen vor. Von den restlichen 61 Arten ist - ausweislich der Begr&#252;ndung in der Unterlage 19.1 - bei 28 Arten davon auszugehen, dass sie sich in dem untersuchten Bereich nicht fortpflanzen werden. Es verbleiben 33 Arten, von denen anzunehmen ist, dass sie sich im unteren Abschnitt der Allerniederung fortpflanzen k&#246;nnten. Es wurden von Ende April bis Anfang Juli 2007 f&#252;nf Erfassungstage abgeleistet, bei denen in bodennahen Bereichen nach den Arten gesucht wurde. Hierf&#252;r wurden die potenziellen Aufenthaltsbereiche gezielt abgesucht. Dies waren zum einen der Stammbereich und tief h&#228;ngende Zweige von Altb&#228;umen. Es waren einzeln oder in Reihen stehende B&#228;ume, insbesondere Eiche, Erle und Weide. Dabei kam ein Klopfschirm zum Einsatz. Zum anderen wurden alle Bl&#252;ten abgesucht, die den Totholz-K&#228;fern zur Ern&#228;hrung dienen. Besonders beachtet wurden dabei S&#228;ume mit Doldengew&#228;chsen, da auf ihnen erfahrungsgem&#228;&#223; immer Totholz-K&#228;fer auftreten k&#246;nnen. Abgesucht wurden auch die in der Niederung vorhandenen Viehweidenzaunpf&#228;hle, soweit es sich um Eichenpf&#228;hle handelte. Als weitere Methode wurde das Eintragen heruntergefallener beziehungsweise bereits abges&#228;gter &#196;ste in eine sogenannte Klimakammer angewandt. Die &#196;ste wurden im M&#228;rz aus der Allerniederung entnommen und bei rund 20&#176; C und weniger als 60 % Luftfeuchtigkeit in einem Zimmer gelagert. Aus den &#196;sten geschl&#252;pfte K&#228;fer wurden abgesammelt und bestimmt (vgl. Kapitel 6.1 der Unterlage 19.1). Im Zuge der auf die Untersuchung der besonders oder streng gesch&#252;tzten Arten beschr&#228;nkten Totholz-K&#228;fererfassung wurden 21 besonders gesch&#252;tzte Arten nachgewiesen (vgl. Tabelle 6-19 der Unterlage 19.1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_305\">305</a></dt>\n<dd><p>Erg&#228;nzend ist im Jahr 2008 ein Nachtragsgutachten zum Vorkommen besonders oder streng gesch&#252;tzter Totholz-K&#228;ferarten erstellt worden. Anlass war eine Meldung des Kl&#228;gers, im Untersuchungsgebiet sei im Jahr 2008 ein m&#228;nnlicher Hirschk&#228;fer nachgewiesen worden. Das Gutachten &#8222;&#220;berpr&#252;fung auf Vorkommen besonders oder streng gesch&#252;tzter Totholz-K&#228;ferarten in der Allerniederung zwischen Altencelle und Lachtehausen&#8220; des Diplom-Biologen AP. vom 15. August 2008 (vgl. Anhang zur Unterlage 19.1 und zur Unterlage 19.3) kommt nach einer gezielten Nachsuche im August 2008 zu dem Ergebnis, dass auch weiterhin kein Grund zur Annahme bestehe, dass der Hirschk&#228;fer in oder am Rand der Allerniederung bei Altencelle bodenst&#228;ndig auftrete. Vielmehr m&#252;sse von einem Zuflug einzelner Tiere aus einem unweit entfernten Waldgebiet zwischen Lachtehausen und Lachendorf ausgegangen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_306\">306</a></dt>\n<dd><p>Mit diesen Untersuchungen ist eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Totholz-K&#228;ferarten erfolgt. Denn erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Ma&#223;stab praktischer Vernunft ausgerichtete Pr&#252;fung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von 148 gesch&#252;tzten Arten lediglich 33 Arten n&#228;her untersucht hat. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatanspr&#252;chen und daf&#252;r erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere R&#252;ckschl&#252;sse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbeh&#246;rde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Der Fachgutachter der Beklagten hat nachvollziehbar ausgef&#252;hrt, dass f&#252;r 87 Arten Ausschlussgr&#252;nde f&#252;r ein Vorkommen vorl&#228;gen; bei 28 Arten sei davon auszugehen, dass sie sich in dem untersuchten Bereich nicht fortpflanzen werden. Dem ist der Kl&#228;ger nicht entgegengetreten. Soweit der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass nicht nachvollziehbar sei, ob tats&#228;chlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Vorkommen des gesch&#252;tzten Totholz-K&#228;fers ausgeschlossen werden k&#246;nne, da Bereiche mit hoher Antreffwahrscheinlichkeit ausgeblendet worden seien, ist die Beklagte dem &#252;berzeugend entgegengetreten. Es seien zugegebenerma&#223;en eher suboptimale Bereiche untersucht worden. Allerdings bef&#228;nden sich im Trassenbereich keine optimalen Habitate. Im &#220;brigen muss sich zust&#228;ndige Beh&#246;rde gerade nicht abschlie&#223;ende Gewissheit dar&#252;ber verschaffen, dass Beeintr&#228;chtigungen nicht auftreten werden; ausreichend ist eine am Ma&#223;stab praktischer Vernunft ausgerichtete Pr&#252;fung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2009, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_307\">307</a></dt>\n<dd><p>ff) Auch soweit der Kl&#228;ger methodische Unzul&#228;nglichkeiten bei der Bestandserhebung und -ermittlung der national besonders gesch&#252;tzten Arten r&#252;gt, dringt er hiermit nicht durch. Er bem&#228;ngelt, dass die vom Bundesnaturschutzgesetz besonders gesch&#252;tzten Arten mit der Begr&#252;ndung der Unzumutbarkeit nicht erfasst worden seien. Dieses Vorgehen sei willk&#252;rlich und nicht nachvollziehbar. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Beh&#246;rde ist - wie bereits ausgef&#252;hrt - nicht verpflichtet, ein l&#252;ckenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, h&#228;ngt vielmehr von den naturr&#228;umlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Ma&#223;stab praktischer Vernunft ausgerichtete Pr&#252;fung. Eine solche Pr&#252;fung ist vorliegend erfolgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_308\">308</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat mit vern&#252;nftigen Erw&#228;gungen den Untersuchungsbedarf der besonders gesch&#252;tzten Arten beschr&#228;nkt. Aus Kapitel 3 der Unterlage 19.3 (Artenschutzbeitrag) ergibt sich, dass die St&#246;rungsverbote nur die europ&#228;ischen Vogelarten und die streng gesch&#252;tzten Arten betreffen, so dass sich die Untersuchung f&#252;r die &#252;brigen gesch&#252;tzten Arten auf die unmittelbar vom Vorhaben bau- oder anlagenbedingt in Anspruch genommenen Fl&#228;chen beschr&#228;nken k&#246;nne. F&#252;r die europ&#228;ischen Vogelarten und die streng gesch&#252;tzten Arten sei dar&#252;ber hinaus ein erweiterter Wirkraum zu betrachten. Vor dem Hintergrund, dass in Niedersachsen fast 1.700 wild lebende besonders und streng gesch&#252;tzte Arten nachgewiesen seien, sei es nicht sachgerecht, f&#252;r jede Art und f&#252;r jedes potenziell vorkommende Individuum eine Untersuchung durchzuf&#252;hren. Es sei nicht zumutbar, f&#252;r jede Art den Nachweis des Nichtvorkommens zu erbringen. Vielmehr sei zu ermitteln, welche Arten aufgrund der bestehenden Nutzung, der Vorkenntnisse und der Verbreitung der Arten im Planungsraum voraussichtlich zu erwarten seien. Dieses Vorgehen der Beklagen ist sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_309\">309</a></dt>\n<dd><p>Die Ermittlung des Untersuchungsbedarfs, der mit der Stadt Celle als untere Naturschutzbeh&#246;rde abgestimmt wurde, ergibt sich aus der Tabelle 3-1 der Unterlage 19.3. Dort wird beispielsweise f&#252;r die besonders gesch&#252;tzten Arten der Hautfl&#252;gler eine Pr&#252;fung vorgenommen; die Nester der Waldameisen sind danach zu erfassen, da diese im Bedarfsfall umzusiedeln w&#228;ren. Es handele sich um eine zumutbare Untersuchung, die aus Gr&#252;nden des Vermeidungsgebots erforderlich sei. Dass dies f&#252;r andere besonders gesch&#252;tzte Arten verneint wird, ist nicht willk&#252;rlich. Ausweislich der Tabelle 3-1 der Unterlage 19.3 ist zwar auch das Vorkommen anderer besonders gesch&#252;tzter Arten denkbar. Ausweislich der Begr&#252;ndung dr&#228;ngt sich jedoch ein besonderer Untersuchungsbedarf insoweit nicht auf. Es sei vielmehr anhand der Habitatausstattung des Raumes zu beurteilen, ob das Vorhaben Fortpflanzungs- oder Ruhest&#228;tten gesch&#252;tzter Arten sch&#228;digen k&#246;nne. Detailuntersuchungen zu den Artvorkommen seien zu diesem Zweck nicht erforderlich. Diese Erw&#228;gungen sind bei Beachtung der naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative der Beklagten nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_310\">310</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger insbesondere r&#252;gt, dass die Familie der Wildbienen nicht bearbeitet worden sei, ist die Beklagte dem &#252;berzeugend entgegengetreten. Es best&#252;nden und verblieben in gro&#223;em Umfang entsprechende Lebensr&#228;ume und Habitatstrukturen. F&#252;r eine Zerst&#246;rung beziehungsweise die Besch&#228;digung entsprechender Fortpflanzungs- oder Ruhest&#228;tten besonders gesch&#252;tzter Wildbienen liege gem&#228;&#223; &#167; 44 Abs. 5 BNatSchG kein Versto&#223; gegen die Verbote des &#167; 44 Abs. 1 BNatSchG vor, da die betreffenden Arten keine europarechtlich gesch&#252;tzten Tiere seien und es sich um einen nach &#167; 15 BNatSchG zul&#228;ssigen Eingriff in Natur und Landschaft handele (vgl. dazu unter 4.). Es seien umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzma&#223;nahmen vorgesehen, die sicherstellten, dass die vorhabenbedingten Verluste und Beeintr&#228;chtigungen von Lebensr&#228;umen kompensiert werden. Hierdurch w&#252;rden auch neue Lebensr&#228;ume f&#252;r Wildbienen und andere Best&#228;uber geschaffen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_311\">311</a></dt>\n<dd><p>b) Ausgehend von der somit zugrunde zu legenden Bestandsaufnahme der Beklagten verst&#246;&#223;t der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses auch unter Ber&#252;cksichtigung der darin angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsma&#223;nahmen gegen den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (dazu unter aa)). Eine Verwirklichung des St&#246;rungstatbestandes des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist bei einer Zulassung des Vorhabens jedoch nicht zu bef&#252;rchten (dazu unter bb)). Ein Versto&#223; gegen das Besch&#228;digungs- und Zerst&#246;rungsverbot des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenfalls zu verneinen (dazu unter cc)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_312\">312</a></dt>\n<dd><p>aa) Durch das Vorhaben wird zwar nicht baubedingt (dazu unter (1)), jedoch betriebsbedingt (dazu unter (2)) der Verbotstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_313\">313</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders gesch&#252;tzten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu t&#246;ten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu besch&#228;digen oder zu zerst&#246;ren. Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das artenschutzrechtliche T&#246;tungsverbot nicht erf&#252;llt, wenn das vorhabenbedingte T&#246;tungsrisiko unter Ber&#252;cksichtigung von Schadensvermeidungsma&#223;nahmen nicht h&#246;her ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Das gilt nicht nur f&#252;r das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen im Stra&#223;enverkehr, sondern auch f&#252;r bau- und anlagebezogene Risiken (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014, a. a. O.). Es muss eine signifikante Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos f&#252;r die betroffenen Tierarten gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 14.07.2011, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_314\">314</a></dt>\n<dd><p>(1) Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist die Erf&#252;llung des Verbotstatbestandes des &#167;&#160;44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch direkte baubedingte T&#246;tungen nicht zu bef&#252;rchten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_315\">315</a></dt>\n<dd><p>(a) Dies gilt zun&#228;chst hinsichtlich der vom Kl&#228;ger genannten besonders gesch&#252;tzten Arten aus der Gruppe der Bockk&#228;fer, der Wildbienen und der Amphibien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_316\">316</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger macht geltend, dass von einer direkten baubedingten T&#246;tung insbesondere die besonders gesch&#252;tzten Arten aus der Gruppe der Bockk&#228;fer, der Wildbienen und der Amphibien - insbesondere der Laubfrosch am Freitagsbach - betroffen seien. Wenn es au&#223;erhalb der Vegetationsperiode zur Freistellung des Baugel&#228;ndes komme, sei dies automatisch mit der Zerst&#246;rung von Lebensst&#228;tten dieser Arten und der T&#246;tung der darin befindlichen, &#252;berwinternden Entwicklungsformen verbunden. Aufgrund fehlender Sachverhaltsermittlung sei die Aussch&#246;pfung von Vermeidungspotentialen ausgeschlossen. Dadurch sei ein Kompensationsdefizit zu konstatieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_317\">317</a></dt>\n<dd><p>Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Beklagte weist insoweit zu Recht auf &#167; 44 Abs. 5 BNatSchG hin. Nach dessen Satz&#160;1 gelten f&#252;r nach &#167; 15 BNatSchG zul&#228;ssige Eingriffe in Natur und Landschaft die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Ma&#223;gabe der S&#228;tze 2 bis 5. Sind andere besonders gesch&#252;tzte Arten - d.&#160;h. nicht in Anhang IV Buchstabe a) der FFH-Richtlinie aufgef&#252;hrte Tierarten, europ&#228;ische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach &#167; 54 Abs. 1 Nr.&#160;2 BNatSchG aufgef&#252;hrt sind - betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchf&#252;hrung eines Eingriffs oder Vorhabens nach &#167; 44 Abs. 5 Satz 5 kein Versto&#223; gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Bei den von dem Kl&#228;ger angesprochenen besonders gesch&#252;tzten Arten handelt es sich um solche, die dem &#167;&#160;44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG unterfallen. Da es sich um einen nach &#167;&#160;15 BNatSchG zul&#228;ssigen Eingriff in Natur und Landschaft handelt (vgl. dazu unter&#160;4.), greift der Verbotstatbestand des &#167;&#160;44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_318\">318</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen werden durch die Bauzeitenbeschr&#228;nkung und weitere Vorkehrungen unn&#246;tige T&#246;tungen so weit wie m&#246;glich vermieden, so dass eine signifikante Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos f&#252;r die betroffenen Tierarten nicht zu erkennen ist. Die Ma&#223;nahme S 01 (vgl. Ma&#223;nahmenblatt S 01 der Unterlage 9.3) sieht eine Beschr&#228;nkung des Baubetriebs auf die unbedingt erforderlichen Fl&#228;chen vor, den sogenannten Baustreifen. Dieser umfasst die Bereiche der k&#252;nftigen Bauwerke, die Arbeitsstreifen, die Baustra&#223;en und eine Baustelleneinrichtungsfl&#228;che am Berkefeldweg. Die Einrichtung weiterer Baustelleneinrichtungsfl&#228;chen sowie Ver&#228;nderung/Erweiterung der Arbeitsstreifen erfolgt nur in Absprache mit der unteren Naturschutzbeh&#246;rde. Es hat dabei keine Inanspruchnahme wertvoller Biotopfl&#228;chen zu erfolgen. In jedem Fall sind die in den Karten dargestellten naturschutzfachlichen Ausschlussfl&#228;chen zu beachten (vgl. Unterlage 9.1 Blatt Nr. 1 und Unterlage 9.2 Blatt Nr. 15 bis 22). Ausweislich der Ma&#223;nahme S 02 (vgl. Ma&#223;nahmenblatt S 02 der Unterlage 9.3) hat das Roden und F&#228;llen der zu beseitigenden Geh&#246;lze au&#223;erhalb der Vegetationsperiode, d. h. nicht zwischen dem 01. M&#228;rz und 30. September zu erfolgen. Zudem hat das Abr&#228;umen von Oberboden in Brutgebieten von Ackerv&#246;geln au&#223;erhalb der Brutzeit, d. h. nicht zwischen dem 01. M&#228;rz und 31. Juli stattzufinden. Des Weiteren erfolgt nach Ma&#223;nahme S 04 (vgl. Ma&#223;nahmenblatt S 04 der Unterlage 9.3) ein Schutz von Einzelb&#228;umen, Geh&#246;lzbest&#228;nden, Gew&#228;ssern und Biotopbereichen durch Einzelbaumschutz bzw. Schutzzaun. Die zu umz&#228;unenden Geh&#246;lze und Biotope sind in den Karten (vgl. Unterlage 9.1 Blatt Nr. 1 und Unterlage 9.2 Blatt Nr. 15 bis 22) dargestellt. Die Funktionsf&#228;higkeit der Schutzz&#228;une wird im Rahmen einer fachlichen Begleitung laufend kontrolliert; auftretende Sch&#228;den werden behoben. Die Schutzz&#228;une werden nach Abschluss der Bauma&#223;nahme abgebaut. Schlie&#223;lich ist in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 19.2) der Bau einer Sperreinrichtung f&#252;r Amphibien auf der westlichen Trassenseite von Bau-km 27+760 bis 27+920 vorgesehen (vgl. auch Unterlage 9.2 Blatt Nr. 21). Wenn danach allenfalls noch ein ganz geringer Teil der vom Kl&#228;ger genannten besonders gesch&#252;tzten Arten im Baufeld verbleibt, ist mit der Baufeldfreimachung kein h&#246;heres T&#246;tungsrisiko verbunden, als es f&#252;r einzelne Tiere dieser Art insbesondere mit Blick auf nat&#252;rliche Feinde auch sonst besteht. Wird das baubedingte T&#246;tungsrisiko durch Vermeidungsma&#223;nahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Ma&#223;stab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_319\">319</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der vom Kl&#228;ger bef&#252;rchteten Betroffenheit des Laubfrosches am Freitagsbach hat die Beklagte auf der Grundlage ihrer nicht zu beanstandenden Bestandserfassung der Amphibien darauf hingewiesen, dass eine lokale Laubfroschpopulation nicht vorhanden sei. Ausgehend von einem vom Kl&#228;ger behaupteten Nachweis sei am 02. Mai 2009 eine gezielte Nachsuche am Freitagsgraben und der Lachtem&#252;ndung erfolgt. Es h&#228;tten trotz guter Wetterbedingungen keine Laubfroschvorkommen festgestellt werden k&#246;nnen. Ein dauerhaftes Vorkommen des Laubfrosches sei im Gebiet Matthieshagen zudem aufgrund der ungeeigneten Habitatstrukturen auszuschlie&#223;en, da der Laubfrosch besonnte Gew&#228;sser ben&#246;tige. Dem ist der Kl&#228;ger nicht substantiiert entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_320\">320</a></dt>\n<dd><p>(b) Auch hinsichtlich der vom Kl&#228;ger genannten Vogelarten Waldkauz und Fichtenkreuzschnabel sind baubedingte T&#246;tungen nicht zu bef&#252;rchten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_321\">321</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger macht geltend, dass f&#252;r die Vogelarten Waldkauz und Fichtenkreuzschnabel die T&#246;tung von noch nicht flugf&#228;higen Individuen und die Besch&#228;digung von Eiern nicht ausgeschlossen sei, da diese Arten ihre Brutzeit auch w&#228;hrend der Wintermonate haben k&#246;nnten. Auch mit diesem Vortrag dringt der Kl&#228;ger nicht durch. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten liegen zwar Nachweise des Waldkauzes aus dem Wirkraum des Vorhabens vor, das Brutrevier befindet sich aber nicht in der Bautrasse. Nachweise des Fichtenkreuzschnabels aus dem Wirkraum des Vorhabens existieren nach dem Vorbringen der Beklagten, dem der Kl&#228;ger nicht entgegengetreten ist, nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_322\">322</a></dt>\n<dd><p>(c) Schlie&#223;lich sind auch hinsichtlich der im Wirkraum vorkommenden Fledermausarten baubedingte T&#246;tungen nicht zu bef&#252;rchten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_323\">323</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger bem&#228;ngelt insoweit, dass auch die baubedingte T&#246;tung von Flederm&#228;usen nicht auszuschlie&#223;en sei. Diese k&#246;nnten in Baumh&#246;hlen &#252;berwintern und sie seien dann durch Baumf&#228;llungen w&#228;hrend des Winterhalbjahres gef&#228;hrdet. Die Ma&#223;nahme S&#160;13, die die vorherige Entnahme von Flederm&#228;usen vorsehe, sei in fachlicher Hinsicht nicht akzeptabel, da keinerlei geeignete Sachverhaltsermittlung vorliege und sie mit Zweifeln und Unsicherheiten verbunden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_324\">324</a></dt>\n<dd><p>Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat keine Zweifel, dass durch die Ma&#223;nahme S 13 (vgl. Ma&#223;nahmenblatt S&#160;13 der Unterlage 9.3) eine baubedingte T&#246;tung von Flederm&#228;usen im Rahmen der Baufeldfreimachung durch das F&#228;llen von B&#228;umen mit aktuell besetzten Fledermausquartieren vermieden wird. Die Ma&#223;nahme S 13 (Nachsuche nach Fledermausquartieren und bei Bedarf Bergen der Tiere) dient der Vermeidung von direkten Tierverlusten bei Flederm&#228;usen beim F&#228;llen von Quartierb&#228;umen. Ausweislich der Beschreibung im Ma&#223;nahmenblatt S 13 sind Fledermaus-Quartierverluste &#252;berall dort zu bef&#252;rchten, wo potenzielle Quartierb&#228;ume gef&#228;llt werden sollen. Zur Vermeidung direkter Tierverluste sind in Betracht kommende B&#228;ume (besonders Laubb&#228;ume ab etwa 40&#160;Jahre Alter, aber auch &#228;ltere Kiefern) vor den F&#228;llarbeiten von einer fachkundigen Person auf Baumh&#246;hlen zu untersuchen sowie festgestellte Tiere vor oder w&#228;hrend der F&#228;llung zu sichern und durch eine fachkundige Person umzusiedeln. Potenzielle, durch das Vorhaben betroffene Quartierb&#228;ume sind die alten Eichen n&#246;rdlich der Gertrudenkirche, die Altb&#228;ume in der Allerniederung und am Waldrand des Finkenherdes, &#228;ltere Kiefern im Finkenherd und &#228;ltere B&#228;ume im Waldgebiet Matthieshagen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_325\">325</a></dt>\n<dd><p>Die Annahme der Beklagten, mit diesem Schutzkonzept seien hinreichende Vorkehrungen gegen die Verwirklichung des T&#246;tungstatbestandes getroffen, ist von ihrer naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative gedeckt. Die festgelegte Vorgehensweise ist deshalb besonders f&#252;r den Artenschutz geeignet, weil wegen der immer bestehenden zeitlichen L&#252;cke zwischen naturschutzfachlicher Untersuchung und Beginn der Bauarbeiten h&#228;ufig nur durch Ma&#223;nahmen unmittelbar vor dem Eingriff eine Besiedlung und in deren Folge ein Besch&#228;digen einer aktuellen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsst&#228;tte vermieden werden kann. Dies gilt vor allem f&#252;r Arten, die - wie die Flederm&#228;use - ihr Quartier von Jahr zu Jahr wechseln, so dass eine genaue Quartiererhebung in einem Jahr nichts &#252;ber das Quartier im n&#228;chsten oder in weiteren Jahren sagt (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.). Eine H&#246;hlenkontrolle mehrere Jahre vor Baubeginn w&#252;rde daher keine geeignete Sachverhaltsermittlung darstellen. Zus&#228;tzlich ist im Rahmen des erg&#228;nzenden Planfeststellungsverfahrens im Zuge der Neuerhebung des Fledermausvorkommens im Wirkraum des Vorhabens im Jahr 2013 aber auch eine Erfassung von H&#246;hlenb&#228;umen erfolgt (vgl. Kapitel 2.2 der Unterlage 19.10.1). In den Bereichen, wo die geplante Trasse Waldbereiche durchschneidet, erfolgte 50 m beidseits der Trassenf&#252;hrung eine Kontrolle des Geh&#246;lzbestandes zum Vorkommen von H&#246;hlenb&#228;umen als potenzielle Fledermausquartiere. S&#228;mtliche Funde wurden dokumentiert und mittels GPS-Ger&#228;t lagegetreu eingemessen, mit einer Genauigkeit von ca. 10 m im Radius (vgl. Kapitel 2.2.1 der Unterlage 19.10.1). Die Lage der festgestellten H&#246;hlenb&#228;ume ist in der Karte 4 sowie im Kapitel 2.2.2 der Unterlage 19.10.1 wiedergegeben. Die im Ma&#223;nahmenblatt S 13 vorgesehene Nachsuche kann sich auf dieser Grundlage zielgerichtet auf die erfassten H&#246;hlenb&#228;ume als potentielle Fledermausquartiere konzentrieren. Eine unzureichende Sachverhaltsermittlung kann der Beklagten vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_326\">326</a></dt>\n<dd><p>Den von dem Kl&#228;ger vorgetragenen Zweifeln und Unsicherheiten an der Wirksamkeit der Ma&#223;nahme S 13 wird dadurch ausreichend Sorge getragen, dass die Nachsuche und ggf. die Umsiedlung der Flederm&#228;use durch eine fachkundige Person erfolgt. Soweit das planfestgestellte Ma&#223;nahmenblatt S 13 insoweit keine konkreten Handlungsanweisungen enth&#228;lt, ist dies nicht sch&#228;dlich, sondern vielmehr in der Natur der Sache begr&#252;ndet. Denn die fachkundige Person kann nur im konkreten Einzelfall - der aufgrund seiner Zukunftsbezogenheit derzeit nicht absehbar ist - eine Beurteilung &#252;ber das jeweils konkrete geeignete Vorgehen treffen. In dem Planfeststellungsbeschluss wird insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass im Einzelfall zu entscheiden ist, wie bei Bedarf das Bergen der Tiere aus einem besetzten Quartier erfolgt. Gegebenenfalls seien zeitliche Verschiebungen von F&#228;llarbeiten erforderlich, um Nachteile f&#252;r die Flederm&#228;use zu vermeiden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_327\">327</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagten ist in dem Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen, dass zwar nicht die Realisierung des Bauvorhabens selbst, jedoch die Schutzma&#223;nahme S 13 (Nachsuche nach Fledermausquartieren vor den Baumf&#228;llungen und bei Bedarf Bergen und Umsetzen der Tiere durch fachkundige Personen) die Voraussetzungen des &#167;&#160;44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erf&#252;llt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a.&#160;a.&#160;O.). F&#252;r die Realisierung dieser Ma&#223;nahme hat sie eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach &#167; 45 Abs. 7 Nr. 2 BNatSchG erteilt, wonach von den Zugriffsverboten Ausnahmen zum Schutz der nat&#252;rlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt erteilt werden k&#246;nnen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal sich der Erhaltungszustand der Fledermauspopulation durch die vorgesehene Ma&#223;nahme nicht verschlechtert und keine zumutbaren Alternativen gegeben sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_328\">328</a></dt>\n<dd><p>(2) Allerdings ist hinsichtlich der betriebsbedingten Risiken der geplanten Ortsumgehung der Verbotstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_329\">329</a></dt>\n<dd><p>Der Tatbestand des T&#246;tungsverbots ist mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie v&#246;llig auszuschlie&#223;ende Gefahr von Kollisionen gesch&#252;tzter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erf&#252;llt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer f&#252;r die betroffene Tierart signifikanten Weise erh&#246;ht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 14.07.2011, a. a. O.). Dabei sind Ma&#223;nahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden k&#246;nnen, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.). Der Tatbestand ist nicht erf&#252;llt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.&#160;a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_330\">330</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend hat die Beklagte nicht zur &#220;berzeugung des Senats dargelegt, dass es durch den Betrieb der Stra&#223;e nicht zu einer signifikanten Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos f&#252;r die im Wirkraum des Vorhabens festgestellten Fledermausarten kommt (dazu unter&#160;&#945;)). Rechtsfehlerfrei erweist sich jedoch die Annahme, dass hinsichtlich der im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden Vogelarten die Erf&#252;llung des T&#246;tungstatbestands durch die betriebsbedingten Risiken der geplanten Ortsumgehung nicht zu bef&#252;rchten ist (dazu unter &#946;)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_331\">331</a></dt>\n<dd><p>(a) Der Verbotstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist hinsichtlich der im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden Fledermausarten erf&#252;llt. Die Beklagte konnte auch unter Ber&#252;cksichtigung der planfestgestellten Schutz- und Vermeidungsma&#223;nahmen aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten im konkreten Fall nicht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass das Risiko von betriebsbedingten T&#246;tungen der festgestellten Fledermausarten durch Kollisionen mit dem Stra&#223;enverkehr nicht in signifikanter Weise erh&#246;ht wird. Dieser Mangel rechtfertigt zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsm&#246;glichkeiten in einem erg&#228;nzenden Verfahren verbleiben, wohl aber die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>332</a></dt>\n<dd><p>Die planfestgestellte Stra&#223;entrasse zerschneidet ausweislich der im Zuge des erg&#228;nzenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2013 erfolgten umfangreichen Neuerhebung des Fledermausvorkommens im Wirkraum des Vorhabens eine Vielzahl von Fledermausflugrouten (vgl. Karte 1 der Unterlage 19.10.1). Der Faunistischer Fachbeitrag der N. vom Dezember 2013 (Unterlage 19.10.1) stellt zu der sich insoweit stellenden Frage von betriebsbedingten T&#246;tungen von Flederm&#228;usen durch Kollision mit dem Stra&#223;enverkehr fest, dass einige Untersuchungen zeigten, dass die H&#228;ufigkeit des Individuenverlustes im Stra&#223;enverkehr und damit der m&#246;gliche Einfluss dieses Mortalit&#228;tsfaktors auf die Fledermausz&#246;nosen bislang untersch&#228;tzt worden sei. Es bestehe nahezu f&#252;r alle Arten ein verkehrsbedingtes Kollisionsrisiko. Besonders h&#228;ufig verunfallten Arten, welche im jeweiligen Betrachtungsraum noch relativ verbreitet vork&#228;men. Dar&#252;ber hinaus seien strukturgebundene Arten besonders gef&#228;hrdet, da sie versuchten, breite Trassen oftmals in niedrigem Flug und damit in H&#246;he des flie&#223;enden Verkehrs zu &#252;berwinden. Es falle aber auf, dass auch ansonsten hoch fliegende Arten wie Abendsegler und Breitfl&#252;gelfledermaus h&#228;ufig Verkehrsopfer w&#252;rden. Ursache hierf&#252;r sei vermutlich der auch bodennah erfolgende Jagdflug, wodurch die Tiere dann wiederum vom Verkehr gef&#228;hrdet seien. Der Faunistische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass Querungshilfen f&#252;r Flederm&#228;use vorzusehen seien, wo die Trassenf&#252;hrung zur Zerschneidung von Flugrouten f&#252;hre, um die notwendigen Austauschbeziehungen zwischen den Teillebensr&#228;umen aufrecht zu erhalten. Bei einer Trassenf&#252;hrung durch geschlossene Geh&#246;lzbest&#228;nde, die nicht im Einschnitt erfolge, sollte zur Vermeidung von Kollisionen eine trassenparallele Abpflanzung vorgenommen oder Kollisionsschutzz&#228;une/-w&#228;nde errichtet werden. Insbesondere &#252;berwiegend oder stark strukturgebundene Arten k&#246;nnten dadurch vom Verkehr abgehalten und zu den Querungshilfen hingeleitet werden. Das Management und die &#220;berwachung der vorgeschlagenen Ma&#223;nahmen sollte durch eine &#246;kologische Baubegleitung gew&#228;hrleistet werden. Nach Verkehrsfreigabe sollte zur Kontrolle und gegebenenfalls Optimierung der umgesetzten Ma&#223;nahmen ein Monitoring erfolgen (vgl. Kapitel 2.2.5 der Unterlage 19.10.1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_333\">333</a></dt>\n<dd><p>Der Planfeststellungsbeschluss bzw. der landschaftspflegerische Begleitplan sieht auf dieser Grundlage zur Vermeidung der angesprochenen Kollisionsrisiken verschiedene Schutzma&#223;nahmen vor. In dem Nachtrag zum Artenschutzbeitrag vom April 2014 (Kapitel 3.3 der Unterlage 19.4) ist eine Beurteilung der Erforderlichkeit von Schutzma&#223;nahmen erfolgt. Erforderliche Schutzma&#223;nahmen sind in den (aktualisierten) Ma&#223;nahmenbl&#228;ttern (Unterlage&#160;9.3) festgesetzt und planfestgestellt worden. Es handelt sich um die Ma&#223;nahmen S&#160;09 (Schutz- und Leitanpflanzungen ), E&#160;10 (Anpflanzung von stra&#223;en- und wegebegleitenden Einzelb&#228;umen, Geh&#246;lzpflanzungen), A 20 (Entwicklung von S&#228;umen, Anpflanzung von Einzelb&#228;umen), A&#160;21 (Geh&#246;lzpflanzungen in der Stra&#223;enb&#246;schung und Anlage und Entwicklung von Walds&#228;umen), S 23 (Schutz- und Leitpflanzung), A 30 (Geh&#246;lzpflanzungen in den B&#246;schungen), A 35 (Anpflanzung von Einzelb&#228;umen und einer Hecke), S 52 (Errichtung einer Schutzwand im Bereich einer Fledermausflugstrecke), S 53 (Gestaltung der Wirtschaftswege&#252;berf&#252;hrung als Fledermausbr&#252;cke), S 54 (Errichtung trassenbegleitender Schutzz&#228;une im Waldbereich Finkenherd), S 55 (Bau einer Fledermausbr&#252;cke), S 56 (Risikomanagement bez&#252;glich der Gefahr von Kollisionen von Flederm&#228;usen (Braunes Langohr) mit dem Fahrzeugverkehr), S 57 (Bau einer Fledermausbr&#252;cke), S 58 (Leitpflanzung zur Anbindung einer Fledermausbr&#252;cke an bestehende Leitstrukturen), S 59 (Errichtung von Schutzz&#228;unen im Bereich einer Fledermausflugstrecke). Die Ma&#223;nahmen sind in dem &#220;bersichtsplan der landschaftspflegerischen Ma&#223;nahmen (Unterlage&#160;9.1 Blatt Nr. 1) sowie in den Lagepl&#228;nen der landschaftspflegerischen Ma&#223;nahmen (Unterlage 9.2 Blatt Nr. 16 - 21) dargestellt. Ziel dieser Ma&#223;nahmen ist es, in den f&#252;r Flederm&#228;use als gef&#228;hrlich eingesch&#228;tzten Abschnitten eine m&#246;glichst l&#252;ckenlose Schutzwirkung zu erreichen. Dabei werden auch die die Trasse umgebenden L&#228;rm- bzw. Irritationsschutzw&#228;nde und Verwallungen einbezogen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_334\">334</a></dt>\n<dd><p>Diese Ma&#223;nahmen sind nach der Auffassung des Senats nicht ausreichend, um das trassenbedingte Kollisionsrisiko der Fledermausarten mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf ein nicht signifikantes Ma&#223; zu senken. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die Wirksamkeit vieler Ma&#223;nahmen in hohem Ma&#223; von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept abh&#228;ngt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a.&#160;a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.), welches hier - bestehend aus Querungshilfen in Verbindung mit entsprechenden Leit- und Sperreinrichtungen - entwickelt und im Planfeststellungsbeschluss festgelegt wurde. Die Vertreter der Beklagten haben in der m&#252;ndlichen Verhandlung geschildert, dass die unterschiedlichen Einzelma&#223;nahmen aufeinander abgestimmt worden seien, um ihre Wirksamkeit zu erh&#246;hen. So seien - nach den Ausf&#252;hrungen des L. - als Querungshilfen zwar nur schmale Br&#252;cken vorgesehen; diese erhielten jedoch eine gute Bepflanzung, w&#252;rden mit Leitstrukturen verkn&#252;pft und seien an den Hauptflugrouten der Flederm&#228;use angeordnet. Zudem diene der Wald als Leitstruktur. Es seien nicht blo&#223; die isoliert als unsicher bewerteten Einzelma&#223;nahmen angewandt worden, sondern ein Mix aus Ma&#223;nahmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_335\">335</a></dt>\n<dd><p>In Bezug auf die planfestgestellten Querungshilfen und die Leit- und Sperreinrichtungen bestehen jedoch - auch in ihrer Kombination - wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a.&#160;a.&#160;O., unter Verweis auf die Arbeitshilfe &#8222;Flederm&#228;use und Stra&#223;enverkehr&#8220;; Urteil vom 28.03.2013, a.&#160;a.&#160;O.). Diese f&#252;hren dazu, dass die Beklagte nicht rechtsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass das Risiko von betriebsbedingten T&#246;tungen der festgestellten Fledermausarten durch Kollisionen mit dem Stra&#223;enverkehr nicht in signifikanter Weise erh&#246;ht wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_336\">336</a></dt>\n<dd><p>Bereits aus der von der Beklagten ma&#223;geblich zugrunde gelegten Arbeitshilfe &#8222;Flederm&#228;use und Stra&#223;enverkehr&#8220; (L&#252;ttmann et al.) ergeben sich Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die zugunsten der Flederm&#228;use festgesetzten Schutzma&#223;nahmen nicht als wissenschaftlich hinreichend gesichert eingestuft werden k&#246;nnen. Auch wenn dieser Arbeitshilfe nach der - bisher dazu ergangenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von Schutzma&#223;nahmen zukommt, weist das Bundesverwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf S.&#160;68 der Arbeitshilfe - selbst auf bestehende, wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten hin (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a.&#160;a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a.&#160;a.&#160;O.). Zun&#228;chst ist insoweit zu ber&#252;cksichtigen, dass sich die Arbeitshilfe &#8222;Flederm&#228;use und Stra&#223;enverkehr&#8220; gegenw&#228;rtig immer noch im Entwurfsstadium befindet. Der Vertreter der Beklagten hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung zugestanden, dass die Arbeitshilfe in der Vergangenheit auf fachliche Kritik gesto&#223;en sei, da sie bislang nicht auf einer ausreichenden statistischen Grundlage beruhe. Auf diesen Umstand hat auch der Vertreter des Kl&#228;gers ausdr&#252;cklich hingewiesen. Es kommt hinzu, dass die Arbeitshilfe selbst bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten aufzeigt. So wird unter anderem ausgef&#252;hrt, dass Unterf&#252;hrungen zwar besonders wirksame Querungshilfen darstellten. Der Nachweis, dass die Ma&#223;nahmen populationswirksam seien, also Barrierewirkungen und Kollisionsrisiken g&#228;nzlich vermeiden w&#252;rden, stehe jedoch auch f&#252;r Unterf&#252;hrungen noch aus. Zu den Gr&#252;n- und Fledermausbr&#252;cken wird bemerkt, dass eine sehr gute Funktionsf&#228;higkeit bereits nach wenigen Jahren m&#246;glich sei. Die Funktionsf&#228;higkeit einer Gr&#252;nbr&#252;cke bzw. Fledermausbr&#252;cke h&#228;nge in erster Linie von der Auspr&#228;gung geeigneter Vegetation auf der Br&#252;cke und der Qualit&#228;t der Anbindung an das Umfeld ab. Die diesbez&#252;glichen Anforderungen seien artspezifisch. Leit- und Sperreinrichtungen beidseitig der Trasse seien eine kurzfristig wirksame Minderungsma&#223;nahme. Sie reduzierten die Zahl der kollisionsgef&#228;hrdeten Querer je nach Situation um ca.&#160;40 - 70 %. Dichte Leit- und Sperrpflanzungen beidseitig der Trasse seien erst nach Erreichen einer Wuchsh&#246;he von gr&#246;&#223;er 3 - 4 m wirksame Minderungsma&#223;nahmen; der Wirkungsgrad sei vermutlich derselbe wie bei den Leit- und Sperreinrichtungen. Schutzpflanzungen und Sperreinrichtungen auf dem Mittelstreifen seien bei breiteren Trassen m&#246;glicherweise eine sinnvolle Erg&#228;nzung der Leit- und Kollisionsschutzvorkehrungen am Fahrbahnrand. Vor dem Einsatz seien weitere Grunddaten erforderlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_337\">337</a></dt>\n<dd><p>Die danach bereits bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten an der Wirksamkeit bzw. an dem Grad der Wirksamkeit der Schutzma&#223;nahmen werden durch verschiedene britische Studien und wissenschaftliche Publikationen best&#228;tigt, auf die der Kl&#228;gervertreter ausdr&#252;cklich hingewiesen hat und die vor Erlass des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses verf&#252;gbar gewesen sind. Eine Zusammenfassung dieser Erkenntnisse findet sich in der vorgelegten Publikation &#8222;Bats and Roads&#8220; von Abbot, Berthinussen, Stone, Boonman, Melber, Altringham (2015) im Handbook of Road Ecology. Nach der Publikation &#8222;Bats and Roads&#8220; k&#246;nnen Unterf&#252;hrungen effektiv die Barriereeffekte reduzieren und die Zahl der stra&#223;enbedingten T&#246;tungen f&#252;r einige Fledermausarten reduzieren. Andere Versuche bzw. Ans&#228;tze zur Reduzierung der Barriere- und Mortalit&#228;tseffekte f&#252;r Flederm&#228;use seien nicht erwiesen und weitere Forschungen seien vor einer verbreiteten Ausf&#252;hrung notwendig. Dies gilt insbesondere f&#252;r Fledermausbr&#252;cken. Nach der Publikation &#8222;Bats and Roads&#8220; haben Wildbr&#252;cken, wenn sie mit hoher Vegetation bepflanzt und mit existierenden Fledermausflugrouten verlinkt sind, zwar ein beachtliches Potential als Querungshilfen f&#252;r Flederm&#228;use. Weitere Forschungen seien jedoch erforderlich. In der Publikation wird festgehalten, dass Untersuchungen und Kontrollen sowohl vor als auch nach dem Bau erforderlich seien, um die Effektivit&#228;t der Schadensbegrenzungsma&#223;nahme beurteilen zu k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_338\">338</a></dt>\n<dd><p>Erg&#228;nzend zu diesen grunds&#228;tzlichen Aussagen zur Wirksamkeit von Schutzma&#223;nahmen f&#252;r Flederm&#228;use hat W. f&#252;r den Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung am Beispiel der geplanten Fledermausbr&#252;cke an dem Verteiler zur Wittinger Stra&#223;e (Bauwerk Ce 16a) anhand von Folien anschaulich auf konkrete Zweifel an der Wirksamkeit dieser planfestgestellten Schutzma&#223;nahme hingewiesen. Es handelt sich um eine Fledermausbr&#252;cke zwischen Auf- und Abfahrrampen &#252;ber die geplante B 3 neu; die Auf- und Abfahrrampen selbst werden durch die Fledermausbr&#252;cke nicht &#252;berbr&#252;ckt. Gerade in diesen Bereichen besteht nach den visualisierten Schilderungen von W. - unter Bezugnahme auf die dargelegten Studien - die Gefahr, dass die Flederm&#228;use direkt in den Verkehr hineingelenkt werden. Er hat darauf hingewiesen, dass diese Art von Querungshilfe noch neu sei und daher Zweifel an der Wirksamkeit best&#252;nden. Best&#228;tigt worden sei ihm dies von - dem oben bereits genannten - Experten AQ..</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_339\">339</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Vertreter der Beklagten sich in der m&#252;ndlichen Verhandlung auf den Standpunkt gestellt hat, die englischen Studien best&#228;tigten die Wirksamkeit der optimierten &#220;berflughilfen, kann dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten in Bezug auf die Effektivit&#228;t der Schutzma&#223;nahmen, d.&#160;h. hinsichtlich des Grades der Wirksamkeit der planfestgestellten Ma&#223;nahmen, kann eine signifikante Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. So hat der Vertreter der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung selbst ausgef&#252;hrt, dass der Schutz jedenfalls bei 80 % liege; er gesteht damit - ohne dass er sich insoweit auf eine statistische Datengrundlage st&#252;tzt - ein, dass in etwa 20 % der F&#228;lle ein T&#246;tungsrisiko besteht. Insoweit nicht von einer signifikanten Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos zu sprechen, ist fernliegend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_340\">340</a></dt>\n<dd><p>Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung von dem Sachbeistand der Beklagten L. herangezogene Leitfaden &#8222;Planung und Gestaltung von Querungshilfen f&#252;r Flederm&#228;use - Eine Arbeitshilfe f&#252;r Stra&#223;enbauvorhaben im Freistaat Sachsen&#8220; des Staatsministeriums f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Freistaats Sachsen aus dem Jahr 2012 vermag die bestehenden wissenschaftlichen Untersicherheiten in Bezug auf die Wirksamkeit von Querungseinrichtungen und Leit- und Sperreinrichtungen f&#252;r Flederm&#228;use nicht zu entkr&#228;ften. Er st&#252;tzt vielmehr die Auffassung des Senats, dass die Beklagte nicht rechtsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass das Risiko von betriebsbedingten T&#246;tungen der festgestellten Fledermausarten durch Kollisionen mit dem Stra&#223;enverkehr nicht in signifikanter Weise erh&#246;ht wird. Denn auch dieser Leitfaden stellt fest, dass systematische Untersuchungen zur Effizienz und zu Mindesth&#246;hen von Schutzw&#228;nden/-z&#228;unen, um Kollisionen zwischen Fahrzeugen und Flederm&#228;usen zu vermeiden, bislang nicht vorliegen. Bis auf eine Untersuchung an Kleinen Hufeisennasen l&#228;gen noch keine Untersuchungen zum Verhalten anderer Fledermausarten an derartigen Z&#228;unen vor. Inwieweit andere Fledermausarten sich durch 4 m hohe Schutzw&#228;nde oder -z&#228;une ableiten lie&#223;en, m&#252;sse k&#252;nftig dringend in weiteren Zaunexperimenten n&#228;her untersucht werden. Vermutlich k&#246;nne Kollisionsschutzz&#228;unen nur bei geringen Trassenbreiten (wie z. B. eingeleisigen Bahnstrecken, schmalen Stra&#223;en) eine Funktion als &#8222;&#220;berflughilfe&#8220; zugeschreiben werden. Im Rahmen einer Expertenbefragung zur Prognose der Funktion von Querungsbauwerken und &#220;berflughilfen sei die Wirksamkeit von Kollisionsschutzz&#228;unen f&#252;r viele Arten nur als wenig geeignet eingestuft worden, weil erwartet werde, dass viele Arten ihre Flugh&#246;he zwischen den W&#228;nden wieder absenken (vgl. Kapitel 7.3 des Leitfadens). Zu der Wirksamkeit von Gr&#252;nbr&#252;cken wird ausgef&#252;hrt, dass diese ma&#223;geblich von deren Ausgestaltung abh&#228;nge. Gr&#252;nbr&#252;cken sollten m&#246;glichst breit und mit dichter &#252;ber das Bauwerk f&#252;hrender Bepflanzung ausgestattet sein. Der Bau von Gr&#252;nbr&#252;cken biete sich insbesondere dann an, wenn die Trasse im Einschnitt gef&#252;hrt werde. Bei allen &#220;berfl&#252;gen von Flederm&#228;usen bei Gleichlage der Trasse bestehe die Gefahr, dass die Tiere seitlich am &#252;berf&#252;hrten Bauwerk vorbeifliegen und in den Verkehrsraum geraten. Deshalb sollte eine erforderliche Querungshilfe zum einen so breit wie m&#246;glich gestaltet werden, zum anderen sollten Leitstrukturen direkt auf das Bauwerk zulaufen. Der Leitfaden zeigt insoweit verschiedene Beispiele f&#252;r Gr&#252;nbr&#252;cken auf und weist u. a. darauf hin, dass Kontrollen der Wirksamkeit bzw. Verhaltensbeobachtungen der Flederm&#228;use im Rahmen eines Monitorings erforderlich seien (vgl. Kapitel 7.1.4 des Leitfadens). Der Leitfaden kommt zu dem Ergebnis, dass bislang nur sehr wenige empirische Daten zur Wirkungsweise von Querungsbauwerken vorl&#228;gen. Der Erfolg von Querungshilfen in Form von Bauwerken (&#220;ber- bzw. Unterf&#252;hrungen), Durchl&#228;ssen, Kollisionsschutzw&#228;nden sowie Leitstrukturen sollte durch ein Monitoring &#252;berpr&#252;ft werden. Nur so sei es m&#246;glich, belastbare und artspezifische Aussagen zur Wirkungsweise von Querungshilfen zu erhalten und ihre Planung und Gestaltung Erfolg versprechend zu betreiben (vgl. Kapitel 10 des Leitfadens).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_341\">341</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte kann sich zur Verneinung einer signifikanten Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos auch nicht auf die im &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss aufgestellte These berufen, bedeutsame Fledermausflugrouten best&#252;nden auch im bestehenden Kreuzungsbereich mit der vielbefahrenen Kreisstra&#223;e 74, ohne dass Schutzeinrichtungen vorhanden seien und die lokale Populationen zu Schaden gekommen w&#228;re. Die nunmehr planfestgestellten Ma&#223;nahmen w&#252;rden daf&#252;r sorgen, dass im Planungsfall keine signifikante Erh&#246;hung des Kollisionsrisikos gegen&#252;ber der aktuellen Situation eintrete. Der Kl&#228;ger weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es offenkundig keine systematischen Untersuchungen &#252;ber m&#246;gliche Kollisionen mit der Verkehr auf der Kreisstra&#223;e&#160;74 gegeben hat. Die Kreisstra&#223;e K 74 und das mit ihr bereits bestehende Kollisionsrisiko k&#246;nnen damit nicht als Vergleichsma&#223;stab f&#252;r die Beurteilung einer signifikanten Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos herangezogen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_342\">342</a></dt>\n<dd><p>Dass die planfestgestellten Schutzma&#223;nahmen f&#252;r die Flederm&#228;use mit wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigenden Unsicherheiten behaftet sind, ergibt sich schlie&#223;lich auch aus dem von der Beklagten eingeholten Faunistischen Fachbeitrag der N. vom Dezember 2013 (Unterlage 19.10.1). Denn dort wird abschlie&#223;end angeraten, zur Kontrolle und gegebenenfalls Optimierung der umgesetzten Ma&#223;nahmen ein Monitoring einzurichten (vgl. Kapitel 2.2.5 der Unterlage 19.10.1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_343\">343</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat den danach bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten an der Wirksamkeit der zugunsten der Flederm&#228;use festgesetzten Schutzma&#223;nahmen nicht ausreichend Rechnung getragen und damit nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass das Risiko von betriebsbedingten T&#246;tungen der festgestellten Fledermausarten durch Kollisionen mit dem Stra&#223;enverkehr nicht in signifikanter Weise erh&#246;ht wird. Insbesondere hat sie nicht von der M&#246;glichkeit der Anordnung eines - umfassenden - Risikomanagements Gebrauch gemacht (vgl. zu der Anordnung eines solchen Risikomanagements bei dem Bestehen wissenschaftlicher Unsicherheiten: BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a.&#160;a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a.&#160;a.&#160;O.). Die Anordnung eines solchen Risikomanagements, das es der Beklagten erm&#246;glicht h&#228;tte, die Wirksamkeit der von ihr planfestgestellten Schutzma&#223;nahmen - m&#246;glichst noch vor einer Inverkehrnahme der Stra&#223;e - zu kontrollieren und gegebenenfalls zu optimieren bzw. zu erg&#228;nzen, war Gegenstand der Diskussion in der m&#252;ndlichen Verhandlung, ist von der Beklagten jedoch auch nachtr&#228;glich nicht angeordnet worden. Ein solches Risikomanagement findet sich bislang nur f&#252;r den Bereich der geplanten Br&#252;cke &#252;ber den Freitagsgraben. Die Beklagte hat in den &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss vom 02. Februar 2015 insoweit ein Risikomanagement bez&#252;glich der Gefahr von Kollisionen von Flederm&#228;usen (Braunes Langohr) mit dem Fahrzeugverkehr aufgenommen. Die Ma&#223;nahme ist im Ma&#223;nahmenblatt S 56 (Unterlage 9.3) beschrieben. Sie bezieht sich von ihrer Lage her ausschlie&#223;lich auf die geplante Br&#252;cke &#252;ber den Freitagsgraben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_344\">344</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat auch nicht von der kl&#228;gerseits in der m&#252;ndlichen Verhandlung angesprochenen M&#246;glichkeit Gebrauch gemacht, vorsorglich eine artenschutzrechtliche Ausnahme von dem T&#246;tungsverbot nach &#167; 45 Abs.&#160;7 BNatSchG zu erteilen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_345\">345</a></dt>\n<dd><p>Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung zu diesem Themenkomplex gestellte Hauptbeweisantrag Nr. 3 der Beklagten,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_346\">346</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Zum Beweis des Sachverhalts,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_347\">347</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">dass am 02. Februar 2015 die Annahme der Beklagten fachwissenschaftlich vertretbar gewesen ist, die im Wirkraum des Vorhabens B 3n, Mittelteil, ggf. vorkommenden Fledermausarten, unter ihnen unterstellt auch die Arten Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus und Gro&#223;es Mausohr, durch das Vorhaben unter Ber&#252;cksichtigung der im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur Plan&#228;nderung und -erg&#228;nzung vorgesehenen Schutzma&#223;nahmen nur einem T&#246;tungsrisiko ausgesetzt sein werden, welches dem T&#246;tungsrisiko im Ist-Zustand entspricht,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_348\">348</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">als Tatsache beantragen wir: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_349\">349</a></dt>\n<dd><p>war abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache f&#252;hrt zu einer rechtlichen Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zug&#228;nglich ist. &#220;berpr&#252;fungsma&#223;stab f&#252;r den Senat ist, ob die Beklagte rechtsfehlerfrei den Ausschluss einer signifikanten Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos f&#252;r die im Wirkraum des Vorhabens festgestellten Fledermausarten annehmen durfte. Zu der insoweit gebotenen &#220;berpr&#252;fung liegen dem Senat verschiedene Forschungsvorhaben in Form von Arbeitshilfen und Leitlinien vor, die den aktuellen Sachverstand wiedergeben. Durch sie ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Eine weitere Sachverhaltsermittlung ist insoweit nicht geboten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_350\">350</a></dt>\n<dd><p>(b) Hinsichtlich der im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden Vogelarten ist die Erf&#252;llung des Verbotstatbestandes des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch betriebsbedingten Risiken der geplanten Ortsumgehung hingegen nicht zu bef&#252;rchten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_351\">351</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger macht unter Bezugnahme auf das von seinem Sachbeistand H. erstellte Fachgutachten &#8222;Quantifizierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbest&#228;nde und Kompensationsdefizite beim Bau der B 3 neu (Ortsumgehung Celle) am Beispiel der Brutv&#246;gel&#8220; vom 30. April 2015 geltend, dass sich - gemessen an den Stichproben des Gutachters - im Teilgebiet &#8222;Finkenherd&#8220; in 51 Revieren, verteilt auf 25 Brutvogelarten, das T&#246;tungsrisiko signifikant erh&#246;hen werde, weil die Reviere dieser Vogelarten zerschnitten w&#252;rden und sie daher bei der Revierverteidigung und der Futtersuche die Stra&#223;e queren m&#252;ssten. Ausweislich der fachgutachterlichen Stellungnahme des H. &#8222;Artenschutzrechtliche Betroffenheiten von Brut- und Gastvogelarten durch den Bau der B 3 (Allerquerung)&#8220; (Stand: 16.&#160;M&#228;rz 2016), die er in Erg&#228;nzung zu seinen bisherigen Gutachten zur Darstellung der Betroffenheiten aller einzelnen von ihm oder vom Vorhabentr&#228;ger kartierten oder anderweitig festgestellten Vogelarten in dem von ihm untersuchten Teilbereich des Finkenherdes erstellt hat, muss von einer signifikanten Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos immer dann ausgegangen werden, wenn ein Revier nicht nur randlich von der Stra&#223;e durchschnitten wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_352\">352</a></dt>\n<dd><p>Mit diesem Vorbringen dringt der Kl&#228;ger nicht durch. Die von seinem Sachbeistand zugrunde gelegte These, von einer signifikanten Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos m&#252;sse immer dann ausgegangen werde, wenn ein Revier nicht nur randlich von der Stra&#223;e durchschnitten werde, ist zu pauschal. Zu Unrecht l&#228;sst der Fachgutachter die von der Beklagten planfestgestellten Schutzma&#223;nahmen au&#223;er Acht. Ma&#223;nahmen, mittels derer Kollisionen mit Kraftfahrzeugen vermieden werden k&#246;nnen, sind jedoch - wie bereits dargelegt - in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a.&#160;a.&#160;O.). Vorliegend ist die Erwartung der Beklagten berechtigt, dass die den Verbotstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erf&#252;llende Kollisionsgefahr durch Schutzma&#223;nahmen wie Irritationsschutzw&#228;nde und -w&#228;lle mit L&#228;rmschutzfunktion, Fledermausschutzz&#228;une sowie Schutz- und Leitanpflanzungen, die das Einfliegen in die Trasse verhindern sollen, auf ein nicht mehr erhebliches Ma&#223; gesenkt wird. In dem Artenschutzbeitrag (Kapitel 5 und 8 der Unterlage 19.3) wird ausgef&#252;hrt, dass in der Allerniederung, der Lachteniederung und im Waldgebiet Matthieshagen (Freitagsgraben) eine besondere Gefahr f&#252;r die die Niederung entlang fliegenden Vogelarten bestehe, durch Kollision mit Kraftfahrzeugen verletzt oder get&#246;tet zu werden. Die &#220;berspannung der Aller- und Lachteniederung sowie des Freitagsgrabens durch (gest&#228;nderte) Br&#252;ckenbauwerke und die Abschirmung der Stra&#223;e durch eine Schutzwand stellten jedoch sicher, dass Individuenverluste nicht zu erwarten seien, da die V&#246;gel zum &#220;ber- oder Unterfliegen der Gefahrenzone gezwungen w&#252;rden. Diese Einsch&#228;tzung ist nicht zu beanstanden. Speziell in dem von dem Sachbeistand des Kl&#228;gers betrachteten Teilgebiet &#8222;Finkenherd&#8220; ist mit der Ma&#223;nahme S 54 (vgl. Ma&#223;nahmenblatt S&#160;54 der Unterlage 9.3) die Errichtung trassenbegleitender Schutzz&#228;une planfestgestellt worden. Die Z&#228;une werden eine H&#246;he von vier Metern haben und schlie&#223;en im S&#252;den an die Schutzw&#228;nde der Allerbr&#252;cke und im Norden an die Schutzw&#228;nde der Fledermausbr&#252;cke s&#252;dlich der Anschlussstelle Lachtehausen an. Auch insoweit wird die Kollisionsgefahr auf ein nicht mehr erhebliches Ma&#223; gesenkt. Ein signifikant gesteigertes Risiko von Kollisionssch&#228;den ist noch nicht dadurch erreicht, dass m&#246;glicherweise einzelne Individuen zu Schaden kommen. Unter Ber&#252;cksichtigung der bereits beschriebenen Vermeidungsma&#223;nahmen ist f&#252;r die betrachteten Vogelarten davon auszugehen, dass der Gefahr etwaiger Verluste durch direktes Einfliegen in die Trasse so wirksam begegnet wird, dass allenfalls ein Risiko des Verlustes von Einzelexemplaren zu besorgen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_353\">353</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen ist zu ber&#252;cksichtigen, dass im Finkenherd derzeit die K 74 in gleicher Weise das Waldgebiet durchschneidet, wie es zuk&#252;nftig die Ortsumgehung machen wird. Die Einsch&#228;tzung der Beklagten, letztere w&#252;rde aufgrund der st&#228;rkeren Verkehrsbelastung von den Vogelarten st&#228;rker gemieden werden, so dass eine signifikante Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos nicht zu bef&#252;rchten sei, ist unter Beachtung der naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative der Beklagten nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_354\">354</a></dt>\n<dd><p>Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung insoweit gestellte Hauptbeweisantrag Nr. 1 des Kl&#228;gers,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_355\">355</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Beweis zu erheben zu der Tatsache,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_356\">356</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">a. dass das planfestgestellte Vorhaben im Bereich des Finkenherdes Habitate mit Flugaktivit&#228;ten der Vogelarten Amsel (Turdus merula), Bachstelze (Motacilla alba), Blaumeise (Parus caeruleus), Buchfink (Fringilla coelebs), Eichelh&#228;her (Garrulus glandarius), Fitis (Phylloscopus trochilus), Gartenbauml&#228;ufer (Certhia brachydactyla), Goldammer (Emberiza citrinella), Kohlmeise (Parus major), M&#246;nchsgrasm&#252;cke (Sylvia atricapilla), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Schafstelze (Motacilla flava), Tannenmeise (Parus ater) und Zaunk&#246;nig (Troglodytes troglodytes) quert,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_357\">357</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">und</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_358\">358</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">b. dass die zu erwartenden Querungen der Trasse durch die genannten Vogelarten zu Kollisionen und in der Folge zu T&#246;tungen und Verletzungen von Individuen der Arten f&#252;hren wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_359\">359</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">durch: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_360\">360</a></dt>\n<dd><p>war abzulehnen. Die Tatsache unter a) bedarf keiner weiteren Aufkl&#228;rung. Sie ist unstreitig bzw. kann als wahr unterstellt werden. Die unter b) unter Beweis gestellte Tatsache f&#252;hrt zu einer rechtlichen Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zug&#228;nglich ist. &#220;berpr&#252;fungsma&#223;stab f&#252;r den Senat ist, ob die Beklagte rechtsfehlerfrei den Ausschluss einer signifikanten Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos f&#252;r die aufgef&#252;hrten Vogelarten annehmen durfte. Dies ist nach den obigen Ausf&#252;hrungen der Fall. Eine weitere Sachverhaltsermittlung ist insoweit nicht geboten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_361\">361</a></dt>\n<dd><p>(c) Schlie&#223;lich liegt eine signifikante Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos durch den Betrieb der Stra&#223;e f&#252;r die vom Kl&#228;ger genannten Libellenarten nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_362\">362</a></dt>\n<dd><p>In dem Artenschutzbeitrag (Kapitel 5 und 8 der Unterlage 19.3) wird insoweit ausgef&#252;hrt, dass mit der Aller, der Lachte und dem Freitagsgraben Flugstrecken gesch&#252;tzter Libellenarten zerschnitten w&#252;rden und es dadurch zu Individuenverlusten durch Kollision mit Kraftfahrzeugen kommen k&#246;nne. Die &#220;berspannung der Aller- und Lachteniederung sowie des Freitagsgrabens durch (gest&#228;nderte) Br&#252;ckenbauwerke und die Abschirmung der Stra&#223;e durch eine Schutzwand stellten jedoch sicher, dass Individuenverluste nicht zu erwarten seien, da die Libellen zum &#220;ber-oder Unterfliegen der Gefahrenzone gezwungen w&#252;rden. Diese Einsch&#228;tzung ist - unter Beachtung der naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative der Beklagten - nicht zu beanstanden. Es kann an dieser Stelle erg&#228;nzend auf die Ausf&#252;hrungen unter 2. a) bb) (2) zur habitatschutzrechtlichen Betroffenheit der Gr&#252;nen Keiljungfer als Libellenart des Anhangs II der FFH-Richtlinie Bezug genommen werden. Die Beklagte ist auf der Grundlage des Gutachtens &#8222;Beurteilung der Barrierewirkung geplanter Br&#252;ckenbauwerke - Beitrag zur FFH-Vertr&#228;glichkeitsstudie Ortsumgehung Celle&#8220; vom 04.&#160;Mai 2013 - wie dargelegt - rechtsfehlerfrei zu der Einsch&#228;tzung gelangt, dass kollisionsbedingte Individuenverluste unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bleiben. Diese Erw&#228;gungen k&#246;nnen auf die artenschutzrechtliche Pr&#252;fung &#252;bertragen werden. Im Habitatschutzrecht ist zu ber&#252;cksichtigen, dass von einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der Art nicht schon bei dem Verlust einzelner Individuen ausgegangen werden kann, sondern erst dann, wenn es zu R&#252;ckwirkungen auf den Erhaltungszustand der Population im Gebiet kommt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21.08.2009, a. a. O.). Im Rahmen des Artenschutzrechts ist - insoweit vergleichbar - zu beachten, dass es noch nicht zu einer vorhabenbedingten signifikanten Risikoerh&#246;hung kommt, wenn es vereinzelt zu t&#246;dlich endenden Fahrzeugkollisionen kommen sollte. An die Stelle einer Erheblichkeitsschwelle tritt im Artenschutzrecht eine Signifikanzschwelle. Eine solche signifikante Erh&#246;hung des T&#246;tungsrisikos ist hier angesichts der von der Beklagten getroffenen Schutzma&#223;nahmen nicht zu bef&#252;rchten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_363\">363</a></dt>\n<dd><p>bb) Eine Verwirklichung des St&#246;rungstatbestandes ist bei einer Zulassung des Vorhabens ebenfalls nicht zu bef&#252;rchten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_364\">364</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng gesch&#252;tzten Arten und der europ&#228;ischen Vogelarten w&#228;hrend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, &#220;berwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu st&#246;ren; eine erhebliche St&#246;rung liegt vor, wenn sich durch die St&#246;rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Der St&#246;rungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeintr&#228;chtigungen der gesch&#252;tzten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen St&#246;rwirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2010, a. a. O.), aber auch durch Trennwirkungen erf&#252;llt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291). Dabei enth&#228;lt das St&#246;rungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_365\">365</a></dt>\n<dd><p>(1) Zun&#228;chst ist der St&#246;rungstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hinsichtlich der europ&#228;ischen Vogelarten nicht erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_366\">366</a></dt>\n<dd><p>Der Fachgutachter der Beklagten, L., hat die St&#246;rwirkungen auf europ&#228;ische Vogelarten betrachtet und bewertet. Die Ergebnisse sind in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 19.2) und dem Artenschutzbeitrag (Unterlage 19.3) dargelegt. Er hat sich bei seinem Vorgehen an den Ergebnissen des Forschungsvorhabens zu Verkehrsl&#228;rm auf die Avifauna (Garniel et al. 2009a, 2009b) und - im Rahmen des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses - erg&#228;nzend an der &#8222;Arbeitshilfe V&#246;gel und Stra&#223;enverkehr&#8220; (BMVBS, Arbeitshilfe V&#246;gel und Stra&#223;enverkehr, 2010, bearbeitet von Garniel und Mierwald) orientiert und dabei nicht nur die kritischen Schallpegel, sondern auch die Effektdistanzen in den Blick genommen. Dieses Vorgehen entspricht dem besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Das methodische Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a.&#160;a.&#160;O.). Auf der Grundlage dieser Ergebnisse ist die Beklagte beanstandungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine erhebliche St&#246;rung der europ&#228;ischen Vogelarten durch Schall- und Lichtemissionen jedenfalls nach den planfestgestellten Ma&#223;nahmen zur Schadensbegrenzung nicht vorliegt, da mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der europ&#228;ischen Vogelarten nicht gerechnet werden muss.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_367\">367</a></dt>\n<dd><p>Ausweislich der Unterlagen 19.2 und 19.3 sind die Auswirkungen durch betriebsbedingte Schall- und Lichtemissionen f&#252;r st&#246;rempfindliche Tierarten - insbesondere f&#252;r die wertgebenden Brutvogelarten - unter Beachtung der kritischen Schallpegel und Effektdistanzen nach den Ergebnissen des Forschungsvorhabens zu Verkehrsl&#228;rm auf die Avifauna (Garniel et al. (2009a, 2009b)) ermittelt worden (vgl. Tabelle 3-1 der Unterlage 19.2 sowie Kapitel 5.3 der Unterlage 19.3). Danach sind bei einzelnen Vogelarten kritische Schallpegel zwischen 47&#160;dB(A) nachts bis 58 dB(A) tags vorhanden, bei vielen Vogelarten lassen sich im Zusammenhang mit anderen Wirkfaktoren artspezifische Effektdistanzen feststellen, die je nach Verkehrsbelastung 100 bis 500 m vom Fahrbahnrand betragen. Ber&#252;cksichtigt wurde, dass die Schutzw&#228;lle und insbesondere die Schutzw&#228;nde auf den Br&#252;cken von Aller, Lachte und Freitagsgraben ganz wesentlich der Verringerung der St&#246;rwirkungen der verkehrsbedingten L&#228;rm- und Lichtemissionen auf st&#246;rempfindliche Tiere dienen (vgl. Tabelle 3-1 der Unterlage 19.2). Diese Schutzma&#223;nahmen sind in Tabelle 2-1 der Unterlage 19.2 aufgef&#252;hrt. Danach werden von Bau-km 24+230 - 25+390, 26+430 - 27+380 und 27+920 - 28+050 Schutzw&#228;lle und -w&#228;nde errichtet. Dies betrifft den Nahbereich der Siedlungsfl&#228;chen und Bereiche mit Vorkommen st&#246;rempfindlicher Tierarten. Zur konkreten Lage der Schutzw&#228;lle und -w&#228;nde kann auch auf die Unterlage 7.1 (&#220;bersichtslageplan B 3 L&#228;rmschutz) und die Unterlage 7.2 (Lagepl&#228;ne L&#228;rmschutz) verwiesen werden. Die Allerniederung wird durch vier Meter hohe, hochabsorbierende und reflektierende Schutzw&#228;nde beidseits der Trasse gesch&#252;tzt. Am Knoten 7 (L&#160;282 / Querspange zur L 282) sind ebenfalls hochabsorbierende und reflektierende L&#228;rmschutzw&#228;nde in einer H&#246;he von 1,50 bis 4,50 m vorgesehen. Auch die Lachteniederung wird durch vier Meter hohe, hochabsorbierende und reflektierende Schutzw&#228;nde beidseits der Trasse gesch&#252;tzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_368\">368</a></dt>\n<dd><p>Betrachtet wurden sowohl in der Unterlage 19.2 als auch in der Unterlage 19.3 die wertgebenden Brutv&#246;gel: Wei&#223;storch (100 m Effektdistanz bzw. kritischer Schallpegel 52 dB(A) tags), Rebhuhn (400 m Effektdistanz), Wachtel (kritischer Schallpegel 52&#160;dB(A) tags), Gr&#252;nspecht (200 m Effektdistanz), Feldlerche (500 m Effektdistanz), Nachtigall (200 m Effektdistanz) und Neunt&#246;ter (300&#160;m Effektdistanz). Die danach festgestellten Beeintr&#228;chtigungen der Bruthabitate der Arten Rebhuhn (1 Brutpaar), Wachtel (2 Brutpaare) und Feldlerche (5 Brutpaare) in der Ackerlandschaft zwischen Martahof und Altencelle (vgl. Konflikt K 5 in der Karte 1 der Unterlage 19.2) sowie der Art Feldlerche (4 Brutpaare) n&#246;rdlich des Freitagsgrabens (vgl. Konflikt K 28 in der Karte 1 der Unterlage 19.2) werden von der Beklagten als anlagebedingte Lebensraumverluste behandelt (vgl. Tabelle 3-1 der Unterlage 19.2 und Tabelle 5-1 der Unterlage 19.3). F&#252;r die &#252;brigen wertgebenden Brutvogelarten wird eine erhebliche St&#246;rung verneint, da die Trasse in dem jeweiligen Bereich entweder durch Schutzw&#228;nde- und w&#228;lle abgeschirmt wird oder aber gute Habitatstrukturen im Umfeld vorhanden sind, so dass auf die St&#246;rung reagiert werden kann. In dem Artenschutzbeitrag wird des Weiteren ausgef&#252;hrt, dass es in allen Abschnitten der geplanten Stra&#223;e zudem zu St&#246;rwirkungen auf gesch&#252;tzte Vogelarten kommen k&#246;nne, die h&#228;ufiger und weiter verbreitet seien. Es handele sich um Arten, die nicht auf der Roten Liste st&#252;nden. Als mobile Arten ohne spezifische Nistplatztreue k&#246;nnten sie auf St&#246;rungen reagieren (vgl. Kapitel 5.3 der Unterlage 19.3).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_369\">369</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat nicht darlegen k&#246;nnen, dass die auf dieser Grundlage getroffene Einsch&#228;tzung der Beklagten, es komme zu keinen betriebsbedingten erheblichen St&#246;rungen der europ&#228;ischen Vogelarten, fehlerhaft sein sollte. Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor, dass f&#252;r die Vogelwelt massive St&#246;rungen zu erwarten seien. Nach dem Fachgutachten &#8222;Quantifizierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbest&#228;nde und Kompensationsdefizite beim Bau der B 3 neu (Ortsumgehung Celle) am Beispiel der Brutv&#246;gel&#8220; seines Sachbeistandes H. vom 30. April 2015 w&#252;rden 147 Vogelreviere von 33&#160;Vogelarten nach dem Ansatz der Effektdistanz in einer den Reproduktionserfolg der lokalen Population beeintr&#228;chtigenden Art und Weise durch L&#228;rm, Lichteffekte und Bewegungsreize erheblich gest&#246;rt. Es ergebe sich ein Verlust von insgesamt 96 Revieren. Die Betroffenheit der einzelnen festgestellten Vogelarten im untersuchten Teilgebiet &#8222;Finkenherd&#8220; ergebe sich aus der erg&#228;nzenden fachgutachterlichen Stellungnahme des H. &#8222;Artenschutzrechtliche Betroffenheiten von Brut- und Gastvogelarten durch den Bau der B 3 (Allerquerung)&#8220; (Stand: 16.&#160;M&#228;rz 2016).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_370\">370</a></dt>\n<dd><p>Diesen Ausf&#252;hrungen kann nicht gefolgt werden. Zun&#228;chst l&#228;sst der Fachgutachter bei seinen Bewertungen die von der Beklagten planfestgestellten Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeintr&#228;chtigungen (insbesondere Schutzw&#228;nde und -w&#228;lle sowie Anpflanzungen) zu Unrecht au&#223;er Acht. Diese Ma&#223;nahmen reduzieren die vorhabenbedingten St&#246;rwirkungen jedoch in einem Ma&#223;e, dass die von H. herangezogenen Effektdistanzen nicht zutreffen. Er kommt damit zu nicht verwertbaren Ergebnissen im Hinblick auf die Erf&#252;llung des St&#246;rungstatbestandes des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_371\">371</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen handelt es sich im Wesentlichen um Ausf&#252;hrungen zur Betroffenheit weit verbreiteter Vogelarten mit hohen Dichten (sog. ubiquit&#228;re Vogelarten). Bei diesen weit verbreiteten und in hoher Dichte vorkommenden Arten ist nicht zu bef&#252;rchten, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (vgl. Kapitel 5.3 der Unterlage 19.3). Denn ihre lokalen Populationen haben naturgem&#228;&#223; Ausdehnungen, die es ihnen erm&#246;glichen, St&#246;rungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne dass die Population als Ganzes destabilisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a.&#160;a.&#160;O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_372\">372</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte ber&#252;cksichtigt in diesem Zusammenhang zudem zu Recht den Umstand, dass - insbesondere f&#252;r den Bereich des Finkenherdes, auf den sich die Gutachten H. vom 30. April 2015 und 16. M&#228;rz 2016 beziehen - eine L&#228;rmvorbelastung der Fl&#228;che einzustellen ist. Derzeit zerschneidet die Kreisstra&#223;e K&#160;74 zwischen Altencelle und Lachtehausen das Waldgebiet. Die Kreisstra&#223;e bleibt im Zuge der Realisierung der Ortsumgehung nicht erhalten, sondern wird zur&#252;ckgebaut, so dass sich die Belastungen nicht addieren. Des Weiteren sind beiderseits der Allerbr&#252;cke - wie auch der Lachtebr&#252;cke - Schutzw&#228;nde vorgesehen, die die vorhabenbedingten St&#246;rwirkungen reduzieren. Es kann insoweit auf die Unterlage 17.1.3.6 verwiesen werden. In Blatt 1 B der Unterlage 17.1.3.6 sind f&#252;r den Bereich des FFH-Gebietes die Bereiche dargestellt, in denen der Pegelwert 52 dB(A)-tags durch die B 3 neu &#252;berschritten wird. Die Fl&#228;chengr&#246;&#223;e des FFH-Gebiets mit Pegelwerten <span style=\"text-decoration:underline\">&gt;</span>&#160;52&#160;dB(A) tags betr&#228;gt danach 45,9&#160;ha. Im Vergleich dazu zeigt das Blatt 1 A der Unterlage 17.1.3.6 die Verl&#228;rmung im Planungsgrundnetz, insbesondere durch die K&#160;74. Die Fl&#228;chengr&#246;&#223;e des FFH-Gebiets mit Pegelwerten <span style=\"text-decoration:underline\">&gt;</span>&#160;52 d(B)A tags betr&#228;gt danach 50,1 ha. Insgesamt ergibt sich f&#252;r den Bereich der Allerniederung, dass der Umfang von Fl&#228;chen, in denen der Pegelwert 52 dB(A) tags erreicht wird, aufgrund der Schallschutzma&#223;nahmen nicht zunimmt. Im Bereich der Allerniederung ist daher insbesondere f&#252;r die im Teilgebiet V4 (Allerniederung) nachgewiesenen Arten Feldschwirl, Kuckuck und Wasserralle mit keinen zus&#228;tzlichen St&#246;rwirkungen zu rechnen. Auch die festgestellten Vorkommen der Arten Gr&#252;nspecht und Nachtigall werden durch Schutzw&#228;nde abgeschirmt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_373\">373</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger eine erhebliche St&#246;rung des Neunt&#246;ters geltend macht, dringt er damit nicht durch. Die Beklagte ist aufgrund ihrer - rechtsfehlerfreien - Bestandserfassungen zun&#228;chst davon ausgegangen, dass ein Teilbereich des Bruthabitats eines Brutpaares der Art n&#246;rdlich von Altencelle innerhalb der Wirkzone des Vorhabens liegt (vgl. Karte 4 der Unterlage 19.1). Dem Vortrag des Kl&#228;gers, auch an der Lachte sei ein m&#228;nnlicher Neunt&#246;ter beobachtet worden, ist die Beklagte &#252;berzeugend damit entgegengetreten, dass weder im Jahr 2006 noch bei den fr&#252;heren Untersuchungen 1998 und 2002 an dieser Stelle Reviere des Neunt&#246;ters festgestellte worden seien, was zeige, dass der Neunt&#246;ter im Gebiet von Jahr zu Jahr wechselnde Geb&#252;sche als Bruthabitate nutze. Eine erhebliche St&#246;rung des erfassten Brutpaares des Neunt&#246;ters hat die Beklagte sodann mit der Begr&#252;ndung verneint, dass gute Habitatstrukturen im Umfeld verblieben, so dass der Neunt&#246;ter auf die St&#246;rungen reagieren k&#246;nne. Geringf&#252;gige Lebensraumverlagerungen infolge von St&#246;rwirkungen verschlechterten nicht den Erhaltungszustand der lokalen Population und seien daher nicht als erheblich einzustufen (vgl. Kapitel 5.3 der Unterlage 19.3 und Kapitel 12.4.3 des Planfeststellungsbeschlusses). Im Klageverfahren hat die Beklagte erg&#228;nzend ausgef&#252;hrt hat, dass die - vom Kl&#228;ger geltend gemachte - Nistplatztreue beim Neunt&#246;ter nicht bedeute, dass er in jedem Jahr genau den gleichen Busch als Nistplatz nutze. Da aber die Hecke, die sein Brutrevier ausmache, sich weiter nach Westen weg von der Stra&#223;e fortsetze, sei es sehr wahrscheinlich, dass er problemlos ein paar Str&#228;ucher weiter nach Westen seinen Brutplatz verlagern k&#246;nne. Im &#220;brigen m&#252;sse diese Art nicht einmal zwingend ihren Brutplatz verlagern, sondern es sei auch m&#246;glich, dass sich das Nahrungsrevier des Neunt&#246;ters leicht weg von der neuen Stra&#223;e verschiebe, was unproblematisch m&#246;glich sei, da geeignete Fl&#228;chen auf der stra&#223;enabgewandten Seite in hinreichendem Umfang vorhanden seien. Ohnehin sei davon auszugehen, dass der Neunt&#246;ter auch heute seine Nahrung in diesen Bereichen suche und nicht auf der der Stra&#223;e zugewandten Seite, denn dort seien nur strukturarme Ackerfl&#228;chen vorhanden, w&#228;hrend auf der anderen Seite eine Gr&#252;nlandniederung mit diversen Geh&#246;lzstrukturen existiere, die den typischen Nahrungshabitaten des Neunt&#246;ters entspreche. Dieser &#252;berzeugenden Begr&#252;ndung ist der Kl&#228;ger nicht substantiiert entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_374\">374</a></dt>\n<dd><p>Auch soweit der Kl&#228;ger am Beispiel der Feldlerche eine erhebliche St&#246;rung darzulegen versucht, dringt er damit nicht durch. Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor, dass nach den Unterlagen der Beklagten 17 Brutpaare in einem Korridor von 500 m beidseits der geplanten Ortsumgehung auftr&#228;ten. Insgesamt 47 % der Reviere w&#252;rden durch betriebsbedingte St&#246;rungen unbrauchbar. Mit diesem Vortrag vermag der Kl&#228;ger die von der Beklagten getroffenen Feststellungen nicht in Frage zu stellen. Wie bereits dargelegt, geht auch die Beklagte im Ergebnis davon aus, dass Bruthabitate der Feldlerche beeintr&#228;chtigt werden, und zwar f&#252;nf Brutpaare in der Ackerlandschaft zwischen Martahof und Altencelle und vier Brutpaare n&#246;rdlich des Freitagsgrabens, d. h. insgesamt neun Brutpaare. Allerdings ordnet die Beklagte die festgestellten Beeintr&#228;chtigungen dieser Brutpaare nicht als erhebliche St&#246;rung im Sinne des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ein, sondern behandelt sie als anlagebedingte Lebensraumverluste (vgl. Tabelle 3-1 der Unterlage 19.2 und Tabelle 5-1 der Unterlage 19.3), d. h. als Zerst&#246;rung von Lebensst&#228;tten im Sinne des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, und sieht insoweit vorgezogene Ausgleichsma&#223;nahmen im Sinne von &#167; 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor (vgl. dazu unter 3. b) cc) (1)). Ob sich die Einstufung als Zerst&#246;rung von Lebensst&#228;tten im Sinne von &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit der damit er&#246;ffneten M&#246;glichkeit von vorgezogenen Ausgleichsma&#223;nahmen als rechtsfehlerfrei darstellt (kritisch insoweit: Nieders&#228;chsisches OVG, Urteil vom 01.12.2015 - 4 LC 156/14 -, juris, m. w. N., wonach mittelbare Beeintr&#228;chtigungen wie L&#228;rm den Tatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erf&#252;llen; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.), kann hier dahinstehen. Denn auch wenn die Beeintr&#228;chtigung der Bruthabitate der Feldlerche stattdessen dem St&#246;rungstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterfiele, w&#228;re dieser nur erf&#252;llt, wenn sich durch die St&#246;rungen der Erhaltungszustand der lokalen Population der Art verschlechtern w&#252;rde. Dies wird vorliegend durch die vom Beklagten festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsma&#223;nahmen A 11 und A 41 verhindert, die in Bezug auf das St&#246;rungsverbot als Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeintr&#228;chtigungen einzustufen sind. Es handelt sich dabei - entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers - nicht um eine unzul&#228;ssige Erstreckung des &#167; 44 Abs. 5 Satz&#160;3 BNatSchG auf den St&#246;rungstatbestand. Denn kann die lokale Population die nachteiligen Wirkungen durch konfliktvermeidende oder -mindernde Ma&#223;nahmen - hier: die sogenannten vorgezogenen Ausgleichsma&#223;nahmen A 11 und A 41 - in absehbarer Zeit abfangen, liegt keine erhebliche St&#246;rung im Sinne des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor (vgl. Nieders&#228;chsisches OVG, Urteil vom 01.12.2015, a. a. O., m. w. N.). Dass die von der Beklagten planfestgestellten vorgezogenen Ausgleichsma&#223;nahmen A 11 und A 41 geeignet sind, Beeintr&#228;chtigungen der Bruthabitate der Feldlerche zu vermeiden, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausf&#252;hrungen unter 3. b) cc) (1) hinsichtlich des Tatbestandes des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Verbindung mit &#167; 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_375\">375</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger schlie&#223;lich r&#252;gt, dass die Beklagte die St&#246;rungen bei den Rastv&#246;geln ausgeblendet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan (Unterlage 19.2) nimmt bei der Pr&#252;fung, ob st&#246;rempfindliche Tierarten durch Schall- und Lichtemissionen verdr&#228;ngt werden, auch die Rastv&#246;gel in den Blick. Es wird ausgef&#252;hrt, dass Teilfl&#228;chen der Rastvogelgebiete Allerniederung und Lachteniederung durch L&#228;rm beeintr&#228;chtigt w&#252;rden. Eine nachhaltige Beeintr&#228;chtigung des Gebiets f&#252;r auf dem Durchzug rastende Vogelarten sei jedoch aufgrund der Gr&#246;&#223;e des Gebiets und der Abschirmung gegen&#252;ber der Stra&#223;e nicht zu erwarten (vgl. Tabelle 3-1 der Unterlage 19.2). Auch der Artenschutzbeitrag (Unterlage 19.3) f&#252;hrt aus, dass die von der B 3 neu ausgehenden L&#228;rmemissionen grunds&#228;tzlich zu einer St&#246;rung von Fl&#228;chen f&#252;hrten, die von durchziehenden V&#246;geln zur Rast genutzt w&#252;rden. Es seien aber keine Bereiche betroffen, in denen gr&#246;&#223;ere Vogelansammlungen aufgrund besonderer Habitatbedingungen auftr&#228;ten und eine enge Bindung zeigten. Entsprechend der Gr&#246;&#223;e der Aller- und Lachteniederung seien vorhabenbedingt keine relevanten Beeintr&#228;chtigungen der Funktion des Raumes als Rastvogelgebiet zu erwarten (vgl. Kapitel 5.3 der Unterlage 19.3). Zus&#228;tzlich sind im Zuge des erg&#228;nzenden Planfeststellungsverfahrens die Rastv&#246;gel erneut untersucht worden. Der erg&#228;nzende Artenschutzbeitrag vom April 2014 (Unterlage 19.3) kommt insoweit in Kapitel 3.2 zu dem Ergebnis, dass von einer erheblichen St&#246;rung des Rasthabitats des Zwergtauchers aufgrund des R&#252;ckbaus der Kreisstra&#223;e K 74 und der Ausstattung der neuen Ortsumgehung mit Irritationsschutzw&#228;nden im Bereich der Allerquerung nicht auszugehen sei (vgl. auch Kapitel 2.1 des Faunistischen Fachbeitrages vom Dezember 2013 = Unterlage 19.10.1). Dem ist der Kl&#228;ger nicht substantiiert entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_376\">376</a></dt>\n<dd><p>Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung zu diesem Themenkomplex gestellte Hauptbeweisantrag Nr. 3 des Kl&#228;gers,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_377\">377</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Beweis zu erheben zu der Tatsache,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_378\">378</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">a. dass mindestens ein Reviermittelpunkt der Vogelarten Amsel (Turdus merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Buchfink (Fringilla coelebs), Dorngrasm&#252;cke (Sylvia communis), Eichelh&#228;her (Garrulus glandarius), Gartenbauml&#228;ufer (Certhia brachydactyla), Gartengrasm&#252;cke (Sylvia borin), Goldammer (Emberiza citrinella), Grauschn&#228;pper (Muscicapa striata), Kohlmeise (Parus major), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Schafstelze (Motacilla flava), Stockente (Anas platyrhynchos), Tannenmeise (Parus ater) und Zaunk&#246;nig (Troglodytes troglodytes) im Bereich des Finkenherds innerhalb eines 100 m Korridors entlang der geplanten Trasse liegt</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_379\">379</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">und</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_380\">380</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">b. dass die vorhabenbedingten Immissionen des planfestgestellten Vorhabens dort zu Minderungen der Bruterfolge der Individuen der lokalen Populationen der bezeichneten Vogelarten f&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_381\">381</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">durch: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_382\">382</a></dt>\n<dd><p>war abzulehnen. Die Tatsache unter a) ist unstreitig bzw. kann als wahr unterstellt werden. Die unter b) unter Beweis gestellte Tatsache f&#252;hrt zu einer rechtlichen Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zug&#228;nglich ist. &#220;berpr&#252;fungsma&#223;stab f&#252;r den Senat ist, ob die Beklagte rechtsfehlerfrei einen Versto&#223; gegen den St&#246;rungstatbestand verneinen durfte. Dies ist nach den obigen Ausf&#252;hrungen der Fall. Da insoweit ma&#223;geblich auf die vorliegenden fachlichen Erkenntnisse und Forschungsvorhaben (insbesondere Garniel et al. 2009a, 2009b; Garniel &amp; Mierwald) abzustellen ist, ist eine zus&#228;tzliche Begutachtung nicht erforderlich. Der Kl&#228;ger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen vertretbare Einsch&#228;tzungen hinsichtlich des St&#246;rungstatbestands nicht zulassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_383\">383</a></dt>\n<dd><p>Auch der in der m&#252;ndlichen Verhandlung gestellte Hauptbeweisantrag Nr. 4 des Kl&#228;gers,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_384\">384</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Beweis zu erheben zu der Tatsache,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_385\">385</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">a. dass mindestens ein Reviermittelpunkt der Vogelarten Bachstelze (Motacilla alba), Baumpieper (Anthus trivialis), Blaumeise (Parus caeruleus), Dorngrasm&#252;cke (Sylvia communis), Fitis (Phylloscopus trochilus), Gelbsp&#246;tter (Hippolais icterina), Girlitz (Serinus serinus), Gr&#252;nling (Carduelis chloris), Gr&#252;nspecht (Picus viridis), Kleiber (Sitta europaea), M&#228;usebussard (Buteo buteo), M&#246;nchsgrasm&#252;cke (Sylvia atricapilla), Neunt&#246;ter (Lanius collurio), Singdrossel (Turdus philomelos), Trauerschn&#228;pper (Ficedula hypoleuca), Waldlaubs&#228;nger (Phylloscopus sibilatrix), Sumpfrohrs&#228;nger (Acrocephalus palustris) und Zilpzalp (Phylloscopus collybita) im Bereich des Finkenherds innerhalb eines 200 m Korridors entlang der geplanten Trasse liegt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_386\">386</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">und</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_387\">387</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">b. dass die vorhabenbedingten Immissionen des planfestgestellten Vorhabens dort zu Minderungen der Bruterfolge der Individuen der lokalen Populationen der bezeichneten Vogelarten f&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_388\">388</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">durch: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_389\">389</a></dt>\n<dd><p>war abzulehnen. Die unter a) unter Beweis gestellte Tatsache ist bereits nicht erheblich, d. h. f&#252;r die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Seitens des Senats ist die Bestandserfassung, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt, hinsichtlich der Methodik zu &#252;berpr&#252;fen (vgl. dazu unter 3. a) bb)). Nicht zu pr&#252;fen ist, wie der Bestand aktuell ist. Eine Erhebung zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht auf einen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses f&#252;hren. Die unter b) unter Beweis gestellte Tatsache f&#252;hrt zu einer rechtlichen Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zug&#228;nglich ist. &#220;berpr&#252;fungsma&#223;stab f&#252;r den Senat ist, ob die Beklagte rechtsfehlerfrei den St&#246;rungstatbestand verneinen durfte. Dies ist nach den obigen Ausf&#252;hrungen der Fall. Da insoweit auf die vorliegenden fachlichen Erkenntnisse und Forschungsvorhaben abzustellen ist, ist hier eine zus&#228;tzliche Begutachtung ebenfalls nicht erforderlich. Der Kl&#228;ger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen vertretbare Einsch&#228;tzungen hinsichtlich des St&#246;rungstatbestands nicht zulassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_390\">390</a></dt>\n<dd><p>Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung gestellte Hauptbeweisantrag Nr. 5 des Kl&#228;gers,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_391\">391</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Beweis zu erheben zu der Tatsache,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_392\">392</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">a. dass mindestens ein Reviermittelpunkt der Vogelart Buntspecht (Dendrocopos major), Heidelerche (Lullula arborea) und Kuckuck (Cuculus canorus) im Bereich des Finkenherds innerhalb eines 300 m Korridors entlang der geplanten Trasse liegt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_393\">393</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">und</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_394\">394</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">b. dass die vorhabenbedingten Immissionen des planfestgestellten Vorhabens dort zu Minderungen der Bruterfolge der Individuen der lokalen Populationen der bezeichneten Vogelarten f&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_395\">395</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">durch: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_396\">396</a></dt>\n<dd><p>war ebenfalls abzulehnen. Zur Begr&#252;ndung kann auf die Ablehnungsgr&#252;nde des Hauptbeweisantrags Nr. 4 verwiesen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_397\">397</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich war auch der in der m&#252;ndlichen Verhandlung gestellte Hauptbeweisantrag Nr. 6 des Kl&#228;gers,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_398\">398</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Beweis zu erheben zu der Tatsache,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_399\">399</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">a. dass mindestens ein Reviermittelpunkt der Vogelart Pirol (Oriolus oriolus) im Bereich des Finkenherds innerhalb eines 400 m Korridors entlang der geplanten Trasse liegt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_400\">400</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">und</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_401\">401</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">b. dass die vorhabenbedingten Immissionen des planfestgestellten Vorhabens dort zu Minderungen der Bruterfolge der Individuen der lokalen Populationen der bezeichneten Vogelart f&#252;hren,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_402\">402</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">durch: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_403\">403</a></dt>\n<dd><p>abzulehnen. Auch insoweit kann zur Begr&#252;ndung auf die Ablehnungsgr&#252;nde des Hauptbeweisantrags Nr. 4 verwiesen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_404\">404</a></dt>\n<dd><p>(2) Auch hinsichtlich der im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden streng gesch&#252;tzten Fledermausarten ist der St&#246;rungstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_405\">405</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass die mit dem Betrieb der Stra&#223;e verbundenen Beeintr&#228;chtigungen bzw. St&#246;rungen nicht ermittelt worden seien; die Beklagte blende die St&#246;rungen bei den Flederm&#228;usen aus. Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits der (urspr&#252;ngliche) Artenschutzbeitrag (Unterlage 19.3) nimmt bei der Pr&#252;fung des St&#246;rungstatbestandes auch die Flederm&#228;use in den Blick. Es wird ausgef&#252;hrt, dass Flederm&#228;use keine auff&#228;llige St&#246;rempfindlichkeit zeigten, sofern ihre Quartiere nicht direkt aufgesucht w&#252;rden und St&#246;rungen unmittelbar am Quartier stattf&#228;nden. Dementsprechend f&#228;nden sich Flederm&#228;use auch im besiedelten Bereich. Relevante Beeintr&#228;chtigungen von Flederm&#228;usen durch vorhabenbedingte St&#246;rwirkungen ihrer Quartiere seien somit auszuschlie&#223;en (vgl. Kapitel 5.3 der Unterlage 19.3). Zus&#228;tzlich und deutlich differenzierter befasst sich zudem der im Zuge des erg&#228;nzenden Planfeststellungsverfahrens eingeholte Faunistische Fachbeitrag vom Dezember 2013 (Unterlage 19.10.1) mit den betriebsbedingten St&#246;rungen der Flederm&#228;use durch L&#228;rm und Licht. Es wird ausgef&#252;hrt, dass insbesondere Fledermausarten, die darauf angewiesen seien, die Raschelger&#228;usche ihrer Beutetiere zu erkennen, ein Meideverhalten im trassennahen Bereich (15 - 20 m) und au&#223;erdem einen graduell verringerten Jagderfolg bei sehr starkem Verkehr bzw. L&#228;rm bis ca. 60 m Trassendistanz zeigten. Entsprechend empfindlich seien das Gro&#223;e Mausohr, die Bechsteinfledermaus und die Langohr-Arten. Ebenso st&#246;rend wirke der Lichteinfluss. Laborversuche h&#228;tten nachgewiesen, dass der Verkehrsraum aufgrund des Fahrlicht-Einflusses von Myotis-Arten gemieden werde (vgl. Kapitel 2.2.4 der Unterlage 19.10.1). Diese Erkenntnisse stehen im Einklang mit der Arbeitshilfe &#8222;Flederm&#228;use und Stra&#223;enverkehr&#8220; (L&#252;ttmann et al. 2011). Der Faunistische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass Kollisionsschutzma&#223;nahmen gleichzeitig als Schutz vor Irritation durch L&#228;rm und Licht wirken k&#246;nnten (vgl. Kapitel 2.2.5 der Unterlage 19.10.1). Vorliegend sind f&#252;r die Flederm&#228;use umfangreiche Kollisionsschutzma&#223;nahmen festgesetzt worden, die zusammen mit den die Trasse umgebenden L&#228;rm- bzw. Irritationsschutzw&#228;nden und Verwallungen sowie Anpflanzungen Schutz vor Irritationen durch L&#228;rm und Licht bieten. Der Kl&#228;ger legt nicht dar, wieso diese Ma&#223;nahmen entgegen der Einsch&#228;tzung der sachverst&#228;ndig beratenen Beklagten nicht ausreichen sollten, um eine erhebliche St&#246;rung der Flederm&#228;use, welche &#252;ber die im Zusammenhang mit dem Verbotstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG relevanten Kollisionsgefahren hinaus im Zusammenhang mit dem St&#246;rungsverbot eigenst&#228;ndige Bedeutung haben k&#246;nnte, auszuschlie&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_406\">406</a></dt>\n<dd><p>cc) Ein Versto&#223; gegen das Besch&#228;digungs- und Zerst&#246;rungsverbot ist ebenfalls zu verneinen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_407\">407</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhest&#228;tten der wild lebenden Tiere der besonders gesch&#252;tzten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu besch&#228;digen oder zu zerst&#246;ren. &#167; 44 Abs. 5 BNatSchG bestimmt erg&#228;nzend Folgendes: F&#252;r nach &#167; 15 BNatSchG zul&#228;ssige Eingriffe in Natur und Landschaft gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Ma&#223;gabe der S&#228;tze 2 bis 5 (Satz&#160;1). Sind in Anhang IV Buchstabe a) der FFH-Richtlinie aufgef&#252;hrte Tierarten, europ&#228;ische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach &#167; 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgef&#252;hrt sind, liegt ein Versto&#223; gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeintr&#228;chtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die &#246;kologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhest&#228;tten im r&#228;umlichen Zusammenhang weiterhin erf&#252;llt wird (Satz 2). Soweit erforderlich, k&#246;nnen auch vorgezogene Ausgleichsma&#223;nahmen festgesetzt werden (Satz 3).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_408\">408</a></dt>\n<dd><p>Der Begriff der &#8222;Fortpflanzungsst&#228;tte\" ist eng auszulegen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Besch&#228;digungs- und Zerst&#246;rungstatbestandes in &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensst&#228;tten nennt, und der erg&#228;nzenden Regelung in &#167; 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den r&#228;umlichen Zusammenhang einbezieht. Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhest&#228;tten der wild lebenden Tiere der besonders gesch&#252;tzten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhest&#228;tte nahelegt, die jeden einer solchen Entnahme zug&#228;nglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder H&#246;hlenb&#228;ume - einschlie&#223;t. Zum Schutzobjekt geh&#246;rt daher nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm prim&#228;r die Phase aktueller Nutzung der Lebensst&#228;tte. Unter Ber&#252;cksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensst&#228;tte f&#252;r die gesch&#252;tzte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelm&#228;&#223;ig wiederkehrende Nutzung derselben Lebensst&#228;tte (z. B. einem konkreten Nest) zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.). Unter Brutst&#228;tten sind deswegen nicht nur von V&#246;geln gerade besetzte, sondern auch regelm&#228;&#223;ig benutzte Brutpl&#228;tze zu verstehen, selbst wenn sie w&#228;hrend der winterlichen Abwesenheit von Zugv&#246;geln unbenutzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166). Das Verbot ist dagegen infolge der erg&#228;nzenden Regelung in &#167; 44 Abs. 5 S&#228;tze 2 und&#160;3 BNatSchG nicht erf&#252;llt, wenn z. B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistpl&#228;tze in seinem Brutrevier zur Verf&#252;gung stehen oder durch Ausgleichsma&#223;nahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, a. a. O.; Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.). Dasselbe gilt z. B. f&#252;r Fledermausarten, die einen Verbund von mehreren H&#246;hlenb&#228;umen nutzen, zwischen denen sie regelm&#228;&#223;ig wechseln, wenn im Falle der Rodung einzelner B&#228;ume dieses Verbundes deren Funktion von den verbleibenden B&#228;umen oder durch vorgezogene Ausgleichsma&#223;nahmen im r&#228;umlichen Zusammenhang weiter erf&#252;llt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.&#160;a.&#160;O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_409\">409</a></dt>\n<dd><p>Ausgehend davon ist im Streitfall eine Verwirklichung des Besch&#228;digungs- oder Zerst&#246;rungsverbots durch den Bau oder Betrieb der geplanten Trasse nicht zu besorgen, weil der Planfeststellungsbeschluss unter Einschluss der in ihm angeordneten vorgezogenen Ausgleichsma&#223;nahmen die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um dem entgegenzuwirken.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_410\">410</a></dt>\n<dd><p>(1) Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r die im Wirkraum des Vorhabens festgestellten Vogelarten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_411\">411</a></dt>\n<dd><p>Wie bereits oben ausgef&#252;hrt, werden die Beeintr&#228;chtigungen der Bruthabitate der Arten Rebhuhn (1 Brutpaar), Wachtel (2 Brutpaare) und Feldlerche (5 Brutpaare) in der Ackerlandschaft zwischen Martahof und Altencelle (vgl. Konflikt K 5 in der Karte 1 der Unterlage 19.2) sowie der Art Feldlerche (4 Brutpaare) n&#246;rdlich des Freitagsgrabens (vgl. Konflikt K 28 in der Karte 1 der Unterlage 19.2) von der Beklagten als anlagebedingte Lebensraumverluste behandelt (vgl. Tabelle 3-1 der Unterlage 19.2 und Tabelle 5-1 der Unterlage 19.3), d. h. als Zerst&#246;rung von Lebensst&#228;tten im Sinne des &#167; 44 Abs.&#160;1 Nr. 3 BNatSchG. Die Beklagte sieht insoweit jedoch vorgezogene Ausgleichsma&#223;nahmen im Sinne von &#167; 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor, die einen Versto&#223; gegen das Verbot des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG entfallen lassen bzw. die - sollte man insoweit die Anwendbarkeit des St&#246;rungstatbestandes bejahen (siehe oben) - eine erhebliche St&#246;rung im Sinne des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verhindern. Es handelt sich um die vorgezogenen Ausgleichsma&#223;nahmen A 11 und A 41 (vgl. Tabelle 7-1 der Unterlage 19.3).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_412\">412</a></dt>\n<dd><p>Die Ma&#223;nahme A 11 wird im Ma&#223;nahmenblatt A 11 der Unterlage 9.3 beschrieben und planfestgestellt. Es handelt sich um die Anlage von Ackers&#228;umen. Ziel ist die Verbesserung der Habitatbedingungen f&#252;r Ackerv&#246;gel und Kompensation des Verlustes von Gras- und Staudenfluren. Es erfolgt vor Beginn der Baudurchf&#252;hrung der Stra&#223;enbauma&#223;nahme die Anlage ungenutzter S&#228;ume in einem rund 15 ha gro&#223;en Raum. Es werden 5 m breite ungenutzte S&#228;ume innerhalb bzw. am Rand von Ackerfl&#228;chen mit einer Gesamtl&#228;nge von rund 1.000 m durch dauerhafte Einstellung der Ackernutzung auf den Streifen geschaffen. Der Gesamtumfang der Ma&#223;nahme betr&#228;gt 0,5 ha. Die Lage dieser landschaftspflegerischen Ma&#223;nahmen ergibt sich aus Blatt 16 und 16.1 der Unterlage&#160;9.2. Im Ma&#223;nahmenblatt ist festgehalten, dass die Ma&#223;nahme dem Ausgleich in Verbindung mit der Ma&#223;nahme A 41 dient.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_413\">413</a></dt>\n<dd><p>Die Ma&#223;nahme A 41 wird im Ma&#223;nahmenblatt A 41 der Unterlage 9.3 beschrieben und planfestgestellt. Es handelt sich um die Entwicklung von extensiv genutztem Auengr&#252;nland sowie die Anlage von Bl&#228;nken und Wiesent&#252;mpeln. Ziel ist die Entwicklung von artenreichem Extensivgr&#252;nland zur Verbesserung der Habitatbedingungen f&#252;r die charakteristischen Arten der Allerniederung und zur Verminderung der Zerschneidungswirkungen der Trasse der B 3 neu. Vor Beginn der Baudurchf&#252;hrung der Stra&#223;enbauma&#223;nahme erfolgt die Entwicklung von Intensivgr&#252;nland der Auen hin zu Nass- und Feuchtgr&#252;nland beziehungsweise artenreichem mesophilen Gr&#252;nland &#252;ber die Extensivierung der Nutzung nach Ausmagerung durch Biomasseentzug. Der Gesamtumfang der Ma&#223;nahme betr&#228;gt 10 ha. Die Lage dieser landschaftspflegerischen Ma&#223;nahme ergibt sich aus der Karte 2 der Unterlage 9.1; die Fl&#228;che befindet sich in der Allerniederung &#246;stlich von Altencelle. Im Ma&#223;nahmenblatt ist festgehalten, dass die Ma&#223;nahme dem Ausgleich in Verbindung mit der Ma&#223;nahme A 11 dient.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_414\">414</a></dt>\n<dd><p>Der landschaftspflegerische Begleitplan (Unterlage 19.2) enth&#228;lt in Kapitel 5.3 Ausf&#252;hrungen zum erforderlichen Umfang der Kompensationsma&#223;nahmen. Hinsichtlich der Konflikte K 5 (Beeintr&#228;chtigung der Bruthabitate der Arten Rebhuhn, Wachtel und Feldlerche in der Ackerlandschaft zwischen Martahof und Altencelle) und K 28 (Beeintr&#228;chtigung des Bruthabitats der Feldlerche n&#246;rdlich des Freitagsgrabens) wird ausgef&#252;hrt, dass zwischen Martahof und Altencelle ein rund 20 ha gro&#223;er Lebensraumkomplex mit den gef&#228;hrdeten Brutv&#246;geln Wachtel, Rebhuhn und Feldlerche beeintr&#228;chtigt werde. N&#246;rdlich des Freitagsgrabens seien zwei Lebensraumkomplexe von 3,6 ha sowie 5,8&#160;ha mit Brutvorkommen der Feldlerche betroffen. Zur Kompensation w&#252;rden Ackers&#228;ume angelegt und die Gr&#252;nlandnutzung extensiviert. Da es sich um eine Beeintr&#228;chtigung handele und nicht um einen vollst&#228;ndigen Lebensraumverlust, werde der Kompensationsumfang wie folgt abgeleitet: Es w&#252;rden biotopverbessernde Ma&#223;nahmen in f&#252;r die Arten geeigneten und deutlich aufwertbaren Lebensraumkomplexen durchgef&#252;hrt. Im Bereich von intensiv genutzten Ackerfl&#228;chen mit ganz oder weitgehend fehlenden S&#228;umen ergebe sich das gr&#246;&#223;te Aufwertungspotential. Hier werde die Fl&#228;che aus der Nutzung genommen und zur Anlage von dauerhaften S&#228;umen genutzt. Als weitere Ma&#223;nahme erfolge f&#252;r die Beeintr&#228;chtigungen der Habitatbedingungen der Feldlerche die Entwicklung von Extensivgr&#252;nland &#246;stlich von Altencelle.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_415\">415</a></dt>\n<dd><p>Mit seiner Kritik an den vorgezogenen Ausgleichsma&#223;nahmen A 11 und A 41 dringt der Kl&#228;ger nicht durch.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_416\">416</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der Ma&#223;nahme A 11 kritisiert er, dass diese ungeeignet sei, da sie zum gr&#246;&#223;ten Teil innerhalb der Effektdistanzen der drei besonders empfindlichen Zielarten liege. Diese Kritik ist zun&#228;chst nicht v&#246;llig von der Hand zu weisen. Die Lage der Ausgleichsfl&#228;chen (vgl. Blatt 16 und 16.1 der Unterlage&#160;9.2) befindet sich in unmittelbarer N&#228;he zu den beeintr&#228;chtigten Bruthabitaten (Konflikt K 5 in der Karte 1 der Unterlage&#160;19.2: Beeintr&#228;chtigung der Bruthabitate der Arten Rebhuhn, Wachtel und Feldlerche in der Ackerlandschaft zwischen Martahof und Altencelle) und damit - jedenfalls teilweise - innerhalb der Effektdistanzen der Feldlerche, des Rebhuhns und der Wachtel. Damit wird dem Kriterium des r&#228;umlichen Zusammenhanges i. S. v. &#167; 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG auf Kosten der vollen Wirksamkeit der Ma&#223;nahme der Vorrang gegeben. Auch die Beklagte hat einger&#228;umt, dass die Ma&#223;nahme A 11 in Bezug auf die Feldlerche, die die gr&#246;&#223;te Effektdistanz von 500 m hat, nur eine teilweise Wirkung als vorgezogene Ausgleichsma&#223;nahme entfalte. Ein Teil der anzulegenden S&#228;ume befinde sich aber in etwa 400 m Entfernung zur Stra&#223;e, so dass hier von einer schon hohen Wirksamkeit auszugehen sei, ein anderer Teil sei gut 250 m entfernt, so dass auch hier noch deutlich positive Effekte zu erzielen seien. In der Hauptsache w&#252;rden die positiven Effekte in Bezug auf die Feldlerche aber durch die Ma&#223;nahme A&#160;41 sichergestellt, die eine Fl&#228;che von 10&#160;ha mit sehr hohem Habitatentwicklungspotenzial f&#252;r die Feldlerche umfasse. Diesem Vortrag kann gefolgt werden. Die verminderte Kompensationsleistung der Ma&#223;nahme A 11 wird durch die gro&#223;fl&#228;chig angelegte Ma&#223;nahme A 41 erg&#228;nzt, auf die im Ma&#223;nahmenblatt A 11 ausdr&#252;cklich Bezug genommen wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_417\">417</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der Ma&#223;nahme A 41 r&#252;gt der Kl&#228;ger, dass die Fl&#228;chen nicht im unmittelbar r&#228;umlichen Zusammenhang im Sinne des &#167; 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG l&#228;gen; f&#252;r die Feldlerche sei eine Entfernung von &#252;ber 4&#160;km mit einem dazwischen liegenden Waldst&#252;ck zu verzeichnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der r&#228;umliche Zusammenhang f&#252;r die lokale Population gewahrt sei. Zwar befinden sich die Kompensationsfl&#228;chen in der Allerniederung &#246;stlich von Altencelle (vgl. Karte 2 der Unterlage 9.1) in einer Entfernung von ca. 3 km Luftlinie von dem Eingriffsgebiet n&#246;rdlich des Freitagsgrabens (vgl. Konflikt K 28 in der Karte 1 der Unterlage 19.2). Es gibt jedoch keine feststehende Grenze, ab der ein r&#228;umlicher Zusammenhang zu verneinen ist. Vielmehr kommt es auf die Verbreitung der lokalen Population im Einzelfall an (vgl. z. B. VG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015 - Au 6 K 14.734 -, juris, wonach im Einzelfall trotz einer r&#228;umlichen Entfernung von 15 km die Ausgleichsma&#223;nahme der lokalen Feldlerchenpopulation zugutekommt; VG Osnabr&#252;ck, Urteil vom 29.07.2015 - 3 A 46.13 -, juris, wonach die Grenze im Einzelfall 1 km betr&#228;gt). Unter lokaler Population ist keinesfalls nur die an einem bestimmten Ort anzutreffende Fortpflanzungsgemeinschaft zu verstehen. Die lokale Population umfasst eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angeh&#246;ren und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Es geht demnach um die Gesamtheit der Individuen einer Art, die in einem abgrenzbaren Raum vorkommen. Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivit&#228;tsbereiche der Individuen einer Art, die in einem f&#252;r die Lebens(-raum)anspr&#252;che der Art ausreichenden r&#228;umlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. S&#228;chsisches OVG, Urteil vom 15.12.2011 - 5 A 195/09 -, juris). Vorliegend ist ein solcher r&#228;umlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den Kompensations- und den Eingriffsfl&#228;chen zu bejahen. Die Bestandserfassungen der Beklagten haben ergeben, dass sich im Osten von Celle in der Aller- und Lachteniederung eine Vielzahl von Bruthabitaten der Feldlerche entlang der Trasse der geplanten Ortsumgebung befinden, insbesondere auch n&#246;rdlich und westlich von Altencelle (vgl. Karte 4 der Unterlage 19.1), d. h. in unmittelbarer N&#228;he zu den geplanten Kompensationsfl&#228;chen &#246;stlich von Altencelle. Die r&#228;umlichen Gegebenheiten erlauben es, die die Aller- und Lachteniederung umgebenden Bereiche &#246;stlich von Celle als einen gro&#223;fl&#228;chigen, abgegrenzten Raum anzusehen, in dem die lokale Feldlerchenpopulation in Beziehungen steht. F&#252;r eine solche Definition der lokalen Feldlerchenpopulation spricht auch die von der Beklagten angef&#252;hrte Tatsache, dass sich die Feldlerche als Zugvogel nach ihrer R&#252;ckkehr aus dem S&#252;den jedes Jahr neu ein geeignetes Brutrevier sucht. R&#228;umliche Verschiebungen seien schon deswegen unausweichlich, als die Fl&#228;chen etwa in Abh&#228;ngigkeit von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Jahr zu Jahr eine wechselnde Eignung als Bruthabitat h&#228;tten. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, das Verbreitungsgebiet der lokalen Feldlerchenpopulation nicht zu eng zu fassen. Schlie&#223;lich hatte die Beklagte zu ber&#252;cksichtigen, dass eine Revierverschiebung nur m&#246;glich ist, wenn die angrenzende Umgebung nicht schon von Feldlerchen besetzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014, a. a. O.). Die Beklagte hat festgestellt, dass die Feldlerche in den als Kompensationsfl&#228;chen vorgesehenen Fl&#228;chen bislang als Brutvogel nicht auftritt, so dass ein Verlagerungspotenzial besteht. Sie hat au&#223;erdem &#252;berzeugend dargelegt, dass die Eignung der Fl&#228;chen aus der Biotopausstattung (artenarmes Intensivgr&#252;nland der Auen) hervorgehe. Es sei durch zahlreiche Publikationen belegt, dass die Feldlerche mesophiles Gr&#252;nland als Bruthabitat besiedele. Dies hat der Kl&#228;ger nicht substantiiert in Frage gestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_418\">418</a></dt>\n<dd><p>Auch im &#220;brigen hat der Kl&#228;ger hinsichtlich der im Wirkraum des Vorhabens festgestellten Vogelarten einen Versto&#223; gegen &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht darlegen k&#246;nnen. Er tr&#228;gt vor, dass regelm&#228;&#223;ig besetzte Reviere von Kleinv&#246;geln zu ber&#252;cksichtigen seien, die von der Stra&#223;e zentral getroffen w&#252;rden; sie w&#252;rden als Ganzes zerst&#246;rt. Nach dem Fachgutachten &#8222;Quantifizierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbest&#228;nde und Kompensationsdefizite beim Bau der B 3 neu (Ortsumgehung Celle) am Beispiel der Brutv&#246;gel&#8220; seines Sachbeistandes H. vom 30. April 2015 w&#252;rden gesetzlich gesch&#252;tzte Lebensst&#228;tten europ&#228;ischer Vogelarten zerst&#246;rt, weil von 13&#160;Vogelarten neun Reviere zentral durch die geplante Stra&#223;e getroffen w&#252;rden. Der Tatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei jedenfalls f&#252;r solche Reviere erf&#252;llt, die durch das geplante Stra&#223;enbauvorhaben zentral getroffen w&#252;rden und angesichts ihrer geringen Ausdehnung als komplett zerst&#246;rt anzusehen seien (z.&#160;B. Buchfink, Gartenbauml&#228;ufer, Grauschn&#228;pper, Rotkehlchen, M&#246;nchsgrasm&#252;cke). Die Betroffenheit der einzelnen festgestellten Vogelarten im untersuchten Teilgebiet &#8222;Finkenherd&#8220; ergebe sich aus der erg&#228;nzenden fachgutachterlichen Stellungnahme des H. &#8222;Artenschutzrechtliche Betroffenheiten von Brut- und Gastvogelarten durch den Bau der B&#160;3 (Allerquerung)&#8220; (Stand: 16.&#160;M&#228;rz 2016).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_419\">419</a></dt>\n<dd><p>Diesen Ausf&#252;hrungen kann nicht gefolgt werden. Zun&#228;chst widerspricht dieser &#8222;revierbezogene&#8220; Ansatz dem - bereits dargelegten - engen Verst&#228;ndnis der &#8222;Fortpflanzungsst&#228;tte&#8220;. Verlassene Nester gelten nach Abschluss des Brutgesch&#228;fts bei Arten, die j&#228;hrlich neue Nester bauen, nicht mehr als gesch&#252;tzte Lebensst&#228;tten. Um solche Arten handelt es sich hier. Die genannten Vogelarten stellen unabh&#228;ngig davon weit verbreitete Vogelarten mit hohen Dichten (sog. ubiquit&#228;re Vogelarten) dar. Bei diesen weit verbreiteten Arten durfte die Beklagte beanstandungsfehlerfrei annehmen, dass die &#246;kologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhest&#228;tten im r&#228;umlichen Zusammenhang weiterhin erf&#252;llt wird, vgl. &#167; 44 Abs. 5 Satz&#160;2 BNatSchG. Nach der naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative der Beklagten sind im Nahbereich der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhest&#228;tten geeignete Habitatstrukturen in ausreichendem Umfang vorhanden, so dass die V&#246;gel entsprechend ausweichen k&#246;nnen (vgl. Tabelle 8-1 der Unterlage 19.3). Soweit H. in seiner fachgutachterlichen Stellungnahme vom 16.&#160;M&#228;rz 2016 darauf hinweist, dass bei den Vogelarten des Finkenherdes &#8222;regelm&#228;&#223;ig&#8220; davon ausgegangen werden m&#252;sse, dass die Legalausnahme des &#167;&#160;44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG f&#252;r den Bereich des Finkenherdes nicht infrage komme, weil die artspezifischen Habitatkapazit&#228;ten aufgrund der Gesamtdichte als ersch&#246;pft anzusehen seien, &#252;berzeugt dies bereits vor dem Hintergrund der von ihm selbst vorgelegten Abbildung der Reviere (Seite 7 der fachgutachterlichen Stellungahme vom 16. M&#228;rz 2016) nicht. Anhand der Abbildung ist zwar die Dichte der Reviere im Finkenherd zu erkennen, jedoch erscheint aufgrund der dennoch bestehenden Freir&#228;ume eine Verschiebung der Reviere nicht ausgeschlossen. Des Weiteren hat der Fachgutachter der Beklagten L. in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;berzeugend darauf hingewiesen, dass bei den sog. Allerweltsvogelarten regelm&#228;&#223;ig nicht alle Tiere ein eigenes Revier h&#228;tten. Es seien immer Tiere revierlos, wodurch der Bestand jedoch nicht beeintr&#228;chtigt werde. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die Situation durch den Teilr&#252;ckbau der Kreisstra&#223;e&#160;74 entsch&#228;rft werde. Es w&#252;rden wieder R&#228;ume frei, die noch nicht mit einer hohen Populationsdichte besiedelt seien. Eine r&#228;umliche Verlagerung sei m&#246;glich. Schlie&#223;lich erfordert &#167; 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG lediglich, dass die &#246;kologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhest&#228;tten &#8222;im r&#228;umlichen Zusammenhang&#8220; weiterhin erf&#252;llt wird. Wie bereits dargelegt, gibt es keine feststehende Grenze, ab der ein r&#228;umlicher Zusammenhang zu verneinen ist, sondern es kommt auf die Verbreitung der lokalen Population im Einzelfall an. Da es sich vorliegend um weit verbreitete Vogelarten handelt, ist eine Ausweichm&#246;glichkeit in unmittelbarer N&#228;he zu den betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhest&#228;tten nicht zwingend erforderlich, so dass sich geeignete Habitatstrukturen vorliegend auch au&#223;erhalb bzw. an der Grenze des Finkenherdes befinden k&#246;nnen. Dass es solche Ausweichm&#246;glichkeiten entgegen der Auffassung der naturschutzfachlich beratenen Beklagten nicht in ausreichendem Umfang geben sollte, legt auch der Kl&#228;ger nicht dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_420\">420</a></dt>\n<dd><p>Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung insoweit gestellte Hauptbeweisantrag Nr. 2 des Kl&#228;gers,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_421\">421</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Beweis zu erheben zu der Tatsache,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_422\">422</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">a. dass jeweils mindestens ein Reviermittelpunkt der Vogelarten Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Buntspecht (Dendrocopos major), Gr&#252;nling (Carduelis chloris), M&#246;nchsgrasm&#252;cke (Sylvia atricapilla), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Zaunk&#246;nig (Troglodytes troglodytes) und Zilpzalp (Phylloscopus collybita) auf der geplanten Trasse liegt</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_423\">423</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">und</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_424\">424</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">b. dass die vorab genannten Vogelarten im Bereich des Finkenherds, begrenzt durch die sich ringsherum anschlie&#223;enden Offenlandbereiche und im Nordosten durch die Stra&#223;e &#8222;Im Bruhle&#8220; und dessen Verl&#228;ngerung, in einer f&#252;r den Lebensraum mindestens durchschnittlichen Siedlungsdichte vorkommen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_425\">425</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">durch: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_426\">426</a></dt>\n<dd><p>war abzulehnen. Das Vorkommen der Vogelarten kann als wahr unterstellt werden. Aus den soeben genannten Gr&#252;nden f&#252;hrt dieser Umstand nicht zu einer Erf&#252;llung des Verbotstatbestands des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, da die Beklagte - wie dargelegt - beanstandungsfehlerfrei annehmen durfte, dass die &#246;kologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhest&#228;tten im r&#228;umlichen Zusammenhang weiterhin erf&#252;llt wird, vgl. &#167; 44 Abs. 5 Satz&#160;2 BNatSchG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_427\">427</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger des Weiteren darauf hinweist, dass im Waldgebiet Finkenherd eine Vielzahl von Baumh&#246;hlen als Lebensst&#228;tten von V&#246;geln (Meisen, Kleiber, Bauml&#228;ufer, Spechte) existierten und dass von der geplanten Stra&#223;e in 16 F&#228;llen Reviere von H&#246;hlenbr&#252;tern getroffen w&#252;rden, f&#252;hrt dies nicht zum Erfolg. Auch insoweit handelt es sich bei den vom Kl&#228;ger benannten Vogelarten &#252;berwiegend um h&#228;ufige und weit verbreitete Arten ohne spezielle Nistplatztreue, f&#252;r die im r&#228;umlichen Zusammenhang Ausweichm&#246;glichkeiten bestehen. Es gelten insoweit die soeben gemachten Ausf&#252;hrungen. F&#252;r die selteneren Arten und diejenigen mit Nistplatztreue ist durch die Beklagte eine punktgenaue Erfassung erfolgt, hier insbesondere f&#252;r den Gr&#252;nspecht, den Kleinspecht und den Schwarzspecht. Die Lebensst&#228;tten dieser Arten werden jedoch von der Stra&#223;e nicht getroffen (vgl. Karte 4 der Unterlage 19.1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_428\">428</a></dt>\n<dd><p>Insoweit war der in der m&#252;ndlichen Verhandlung gestellt Hauptbeweisantrag Nr. 7 des Kl&#228;gers,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_429\">429</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Beweis zu erheben zu der Tatsache,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_430\">430</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">dass sich im Bereich des Finkenherds auf der Trasse, deren Nebeneinrichtungen sowie den f&#252;r den Baubetrieb freizustellenden Fl&#228;chen nat&#252;rliche Baumh&#246;hlen befinden, die von den Vogelarten Blaumeise (Parus caeruleus), Gartenbauml&#228;ufer (Certhia brachydactyla), Kleiber (Sitta europaea) und Kohlmeise (Parus major) dauerhaft und ganzj&#228;hrig als Ruhest&#228;tte sowie j&#228;hrlich wiederkehrend als Fortpflanzungsst&#228;tte genutzt werden,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_431\">431</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">durch: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_432\">432</a></dt>\n<dd><p>abzulehnen. Der Tatsachenvortrag ist unstreitig bzw. kann als wahr unterstellt werden. Es handelt sich - wie bereits dargelegt - um h&#228;ufige und weit verbreitete Arten ohne spezielle Nistplatztreue, f&#252;r die im r&#228;umlichen Zusammenhang Ausweichm&#246;glichkeiten bestehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_433\">433</a></dt>\n<dd><p>(2) Auch hinsichtlich der Fledermausarten ist der Besch&#228;digungs- und Zerst&#246;rungstatbestand des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_434\">434</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte geht in ihrer artenschutzrechtlichen Pr&#252;fung davon aus, dass der Verlust potenzieller Quartierb&#228;ume (Fortpflanzungs- und Ruhest&#228;tten) nicht ausgeschlossen werden kann. Beanstandungsfehlerfrei nimmt die Beklagte unter Beachtung ihrer naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative jedoch an, dass durch die Anlage von Quartieren (vorgezogene Ausgleichsma&#223;nahmen) und vor dem Hintergrund des verbleibenden Angebots gleichartiger potenzieller Quartierb&#228;ume die &#246;kologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhest&#228;tten im r&#228;umlichen Zusammenhang weiterhin erf&#252;llt wird (vgl. Tabelle 8-1 der Unterlage 19.3 und Kapitel 12.4.3 des Planfeststellungsbeschlusses). Die vorgezogenen Ausgleichsma&#223;nahmen im Sinne von &#167; 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG lassen einen Versto&#223; gegen das Verbot des &#167; 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG entfallen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_435\">435</a></dt>\n<dd><p>Es handelt sich um die vorgezogene Ausgleichsma&#223;nahme A 22 (vgl. Tabelle 7-1 der Unterlage 19.3). Die Ma&#223;nahme A 22 wird im Ma&#223;nahmenblatt A 22 der Unterlage 9.3 beschrieben und planfestgestellt. Es handelt sich um die Schaffung von Fledermausquartieren durch einen Nutzungsverzicht bei ausgew&#228;hlten B&#228;umen und das Aufh&#228;ngen von Fledermausk&#228;sten. Ziel ist die Kompensation der Verluste und Beeintr&#228;chtigungen eines Quartiergebietes von Flederm&#228;usen. Es erfolgt eine unmittelbar wirksame Kompensation durch Aufh&#228;ngen von Fledermausk&#228;sten und eine langfristige Kompensation durch Entwicklung von Altb&#228;umen als nat&#252;rliche Quartierb&#228;ume. Vor Beginn der Baudurchf&#252;hrung der Stra&#223;enbauma&#223;nahme wird eine Auswahl von mindestens 10 vorherrschenden B&#228;umen pro ha in der im Plan dargestellten Waldfl&#228;che (vgl. Blatt Nr. 1 der Unterlage 9.1 und Blatt Nr. 18 der Unterlage 19.2) f&#252;r einen dauerhaften Nutzungsverzicht getroffen. Die B&#228;ume werden gekennzeichnet. Das Quartierangebot wird durch das Aufh&#228;ngen von 25 Fledermausk&#228;sten in Gruppen (Empfehlung: 5 Gruppen mit je 5 K&#228;sten) verbessert. Es sind verschiedene Kastentypen zu verwenden; wenn m&#246;glich, Nutzung der aus der Nutzung zu nehmenden B&#228;ume. Der Gesamtumfang der Ma&#223;nahme betr&#228;gt 2,3 ha. Ausweislich der im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Auflagen zum Naturschutz/Umweltrecht wird f&#252;r die Ma&#223;nahme A 22 eine Funktionskontrolle (Monitoring) festgelegt. Dazu ist f&#252;r f&#252;nf Jahre j&#228;hrlich der Zustand der ausgebrachten Fledermausk&#228;sten in Bezug auf Vollst&#228;ndigkeit und Funktion zu pr&#252;fen. Dieses schlie&#223;t die erforderlichen Kontroll- und Pflegema&#223;nahmen wie gegebenenfalls das Reinigen der K&#228;sten durch den Ma&#223;nahmentr&#228;ger ein (vgl. Kapitel 2.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_436\">436</a></dt>\n<dd><p>Die Kritik des Kl&#228;gers bez&#252;glich der vorgezogenen Ausgleichsma&#223;nahme A 22 f&#252;r projektbedingte Quartierverluste f&#252;hrt nicht zum Erfolg. Die Schaffung von Fledermausquartieren durch Aufh&#228;ngen von Fledermausk&#228;sten stellt kurzfristig ein zus&#228;tzliches H&#246;hlenangebot f&#252;r Flederm&#228;use bereit. Soweit der Kl&#228;ger bem&#228;ngelt, dass die Ma&#223;nahme A 22 nicht gew&#228;hrleisten k&#246;nne, dass die betroffenen Arten von ihr profitierten, dringt er damit nicht durch. Denn nicht nur bei den Fledermausk&#228;sten, sondern auch bei den naturgegebenen H&#246;hlen in den Quartierb&#228;umen ist stets auch eine Nutzung durch andere Arten m&#246;glich. Es wird damit das Quartierangebot f&#252;r Flederm&#228;use nicht verschlechtert. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von der Wirksamkeit von Fledermausk&#228;sten aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_437\">437</a></dt>\n<dd><p>4. Ein Versto&#223; gegen die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem&#228;&#223; &#167; 15 BNatSchG liegt nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_438\">438</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs - der in &#167; 14 BNatSchG definiert ist - verpflichtet, vermeidbare Beeintr&#228;chtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeintr&#228;chtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeintr&#228;chtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeintr&#228;chtigungen nicht vermieden werden k&#246;nnen, ist dies zu begr&#252;nden. Gem&#228;&#223; &#167; 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeintr&#228;chtigungen durch Ma&#223;nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsma&#223;nahmen) oder zu ersetzen (Ersatzma&#223;nahmen). Ausgeglichen ist eine Beeintr&#228;chtigung, wenn und sobald die beeintr&#228;chtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeintr&#228;chtigung, wenn und sobald die beeintr&#228;chtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Ma&#223;nahmen nach &#167; 34 Abs. 5 und &#167; 44 Abs.&#160;5 Satz 3 dieses Gesetzes stehen der Anerkennung solcher Ma&#223;nahmen als Ausgleichs- und Ersatzma&#223;nahmen nicht entgegen. Ein Eingriff darf nach &#167; 15 Abs. 5 BNatSchG nicht zugelassen oder durchgef&#252;hrt werden, wenn die Beeintr&#228;chtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abw&#228;gung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_439\">439</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r die gerichtliche Kontrolle ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbeh&#246;rde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzma&#223;nahmen eine naturschutzfachliche Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grunds&#228;tzlich gleich geeigneten Kompensationsma&#223;nahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsma&#223;nahmen untereinander sowie der Ber&#252;cksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abw&#228;genden Entscheidung aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014, a. a. O., m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_440\">440</a></dt>\n<dd><p>Dies zugrunde gelegt verst&#246;&#223;t der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht gegen die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem&#228;&#223; &#167; 15 BNatSchG. Die Beklagte hat - unter Beachtung der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative - die Eingriffstatbest&#228;nde umfassend und sachgerecht bewertet und Kompensationsma&#223;nahmen festgesetzt, die die festgestellten Beeintr&#228;chtigungen vollst&#228;ndig kompensieren. Die umfassende Darstellung - auf die in dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. Kapitel&#160;12.1) bzw. dem &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss (vgl. Kapitel 2.2.4.1.2) Bezug genommen wird - befindet sich in dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 19.2) in der Fassung vom April 2014 in Verbindung mit den Ma&#223;nahmenbl&#228;ttern (Unterlage 9.3). In dem landschaftspflegerischen Begleitplan werden zun&#228;chst Ma&#223;nahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeintr&#228;chtigungen dargelegt (Kapitel 2). Im Anschluss daran erfolgt eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild und eine Bewertung der Erheblichkeit und der Ausgleichbarkeit der Beeintr&#228;chtigungen (Kapitel 3). Sodann werden die erforderlichen Kompensationsma&#223;nahmen nach einem Ma&#223;nahmenkonzept festgelegt (Kapitel 4 und&#160;5). Mit der &#8222;vergleichenden Gegen&#252;berstellung von Beeintr&#228;chtigung und Kompensation&#8220; im Anhang I (Kapitel 8) erfolgt eine tabellarische Zusammenstellung aller Konflikte und der zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzma&#223;nahmen. Die abschlie&#223;ende Kompensationsbilanzierung (Kapitel 6) kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung der in dieser Unterlage hergeleiteten Ausgleichs- und Ersatzma&#223;nahmen sichergestellt wird, dass die mit dem Bau der Ortsumgehung Celle verbundenen erheblichen Beeintr&#228;chtigungen von Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz hinreichend kompensiert werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_441\">441</a></dt>\n<dd><p>Mit seiner Kritik an der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung dringt der Kl&#228;ger nicht durch. Er tr&#228;gt vor, dass die Ersatzma&#223;nahme E 43 als Kompensationsma&#223;nahme nicht anerkennungsf&#228;hig sei, da diese Fl&#228;che nicht &#8222;aufwertungsf&#228;hig und aufwertungsbed&#252;rftig&#8220; sei. Sie befinde sich bereits jetzt in einem naturschutzfachlich hochwertigen Zustand. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausweislich des Ma&#223;nahmenblatts E 43 (Unterlage 9.3) handelt es sich bei der Ma&#223;nahme E 43 um die Anlage von Laubwald. Ziel ist die Anlage und Entwicklung von naturnahem Eichenwald. Sie dient der Kompensation des Verlustes von Wald einschlie&#223;lich Walds&#228;umen und Waldlichtungsfluren sowie der Kompensation der Versiegelung und Beeintr&#228;chtigung von B&#246;den. Der Ausgangszustand der Fl&#228;che ist ein Sand-Acker, der auf 2,84 ha aufgeforstet werden soll. Die Beklagte hat &#252;berzeugend dargelegt, dass der Sandacker ein hohes Aufwertungspotential habe. Denn f&#252;r das Naturgut Boden bestehe ein erhebliches Aufwertungspotential, da durch die j&#228;hrliche ackerbauliche Nutzung in Folge der regelm&#228;&#223;igen Bodenbearbeitungen sowie dem Ausbringen von D&#252;nge- und Pflanzenschutzmitteln eine deutliche Belastung der nat&#252;rlichen Bodenfunktion vorliege, die in Folge der geplanten Aufforstung mit standortheimischen Baumarten k&#252;nftig entfallen werde. Dem ist der Kl&#228;ger nicht entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_442\">442</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt des Weiteren, dass die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss die nicht kompensierbaren Beeintr&#228;chtigungen im Rahmen des &#167; 15 Abs. 5 BNatSchG zwar abgewogen, jedoch das Integrit&#228;tsinteresse darauf reduziert habe, dass das FFH-Gebiet Nr. 90 von erheblichen Beeintr&#228;chtigungen verschont bleibe. Damit verkenne sie, dass die Eingriffsregelung hinsichtlich ihres Schutzgegenstandes &#252;ber die spezifischen Erhaltungsziele des FFH-Rechts weit hinausgehe. Dies f&#252;hrt nicht zum Erfolg. Denn wie bereits dargelegt, werden die festgestellten Beeintr&#228;chtigungen vollst&#228;ndig kompensiert, so dass keine nicht kompensierbaren Beeintr&#228;chtigungen verbleiben, die eine Abw&#228;gung nach &#167; 15 Abs. 5 BNatSchG erforderten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Kompensationsbilanzierung in dem landschaftspflegerischen Begleitplan als auch dem &#196;nderungsplanfeststellungsbeschluss vom 02. Februar 2015, wonach ein vollst&#228;ndiger Ausgleich bzw. Ersatz erzielt wird (vgl. Kapitel 2.2.4.1.2.4). Die im Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 vorgenommene Abw&#228;gung nach &#167; 15 Abs. 5 BNatSchG ist lediglich vorsorglich erfolgt, um nachzuweisen, dass selbst bei Zweifeln an einer vollst&#228;ndigen Kompensation der Zulassung des Vorhabens keine H&#252;rden der Eingriffsregelung im Wege st&#252;nden. Ob die Abw&#228;gung rechtsfehlerfrei erfolgt ist, kann daher an dieser Stelle im Ergebnis dahinstehen. Es sei lediglich angemerkt, dass die Beklagte das Integrit&#228;tsinteresse im Rahmen der Abw&#228;gung - entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers - nicht auf eine Verschonung des FFH-Gebiets reduziert hat. Vielmehr wird ausdr&#252;cklich ausgef&#252;hrt, dass die sonstigen eingriffsbedingten Beeintr&#228;chtigungen wegen ihrer wirksamen Kompensation nur mit geringem Gewicht in die Abw&#228;gung eingingen (vgl. Kapitel 12.1.3).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_443\">443</a></dt>\n<dd><p>5. Die in dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund der Konzentrationswirkung gew&#228;hrte Befreiung von den Verboten der Verordnung &#252;ber das Naturschutzgebiet &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; vom 15. August 2007 ist rechtm&#228;&#223;ig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_444\">444</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 5 Satz 1 der Naturschutzgebietsverordnung &#8222;Obere Allerniederung bei Celle&#8220; kann die zust&#228;ndige Naturschutzbeh&#246;rde von den Verboten dieser Verordnung nach Ma&#223;gabe des &#167; 53 des Nieders&#228;chsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der bis zum 28.&#160;Februar 2010 geltenden Fassung (entspricht &#167; 67 BNatSchG) Befreiung gew&#228;hren. Eine Befreiung zur Realisierung von Pl&#228;nen oder Projekten kann nach Satz 2 der Vorschrift gew&#228;hrt werden, wenn sie sich im Rahmen der Pr&#252;fung nach &#167; 34c Abs.&#160;1 NNatG (entspricht &#167; 34 Abs. 1 BNatSchG) als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des &#167;&#160;34c Abs. 3 und 5 NNatG (entspricht &#167; 34 Abs. 3 und 5 BNatSchG) erf&#252;llt sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_445\">445</a></dt>\n<dd><p>Die Voraussetzungen des &#167; 5 Satz 2 der Naturschutzgebietsverordnung sind erf&#252;llt. Die Befreiung dient der Realisierung des Vorhabens &#8222;Ortsumgehung Celle&#8220;, f&#252;r das die Voraussetzungen des &#167; 34c Abs. 3 und 5 NNatG / &#167; 34 Abs. 3 und 5 BNatSchG erf&#252;llt sind (vgl. dazu die Ausf&#252;hrungen unter&#160;2.). Soweit der Kl&#228;ger kritisiert, dass die von der Beklagten erteilte Befreiung allein auf die habitatschutzrechtlichen Aspekte der Verordnung abhebe, aber deren dar&#252;ber hinausgehende - auch auf nationalem Recht basierende - Schutzzwecke ausklammere, &#252;bersieht er, dass &#167; 5 Satz 2 der Naturschutzgebietsverordnung die Erf&#252;llung der habitatschutzrechtlichen Voraussetzungen gen&#252;gen l&#228;sst. Im &#220;brigen bezieht sich die Befreiung ohnehin auf alle unvermeidbaren vorhabenbedingten Ver&#228;nderungen (vgl. Kapitel 2.2.4.1.4 des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>446</a></dt>\n<dd><p>6. Ein Versto&#223; des Vorhabens gegen Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens f&#252;r Ma&#223;nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL -) und das Verschlechterungsverbot der &#167;&#167;&#160;27 und 47 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) liegt nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_447\">447</a></dt>\n<dd><p>Das diesbez&#252;gliche Vorbringen des Kl&#228;gers ist zun&#228;chst nicht nach &#167; 17e Abs. 5 FStrG in Verbindung mit &#167; 87b Abs. 3 VwGO pr&#228;kludiert. Zwar muss sich der Kl&#228;ger entgegenhalten lassen, dass sein Vortrag zum Versto&#223; des Vorhabens gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie nicht fristgerecht vorgebracht worden ist. Denn nach &#167; 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG hat der Kl&#228;ger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begr&#252;ndung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dies hat der Kl&#228;ger vers&#228;umt. Allerdings kann das Gericht Erkl&#228;rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist vorgebracht werden, nach &#167;&#160;87b Abs. 3 Satz 1 VwGO nur dann zur&#252;ckweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien &#220;berzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verz&#246;gern w&#252;rde. Dies ist hier nicht der Fall. Der Senat kann die sich im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie stellenden Fragen beantworten, ohne dass es zu einer Verz&#246;gerung des Rechtsstreits, insbesondere einer Vertagung der m&#252;ndlichen Verhandlung kommt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_448\">448</a></dt>\n<dd><p>Aus diesem Grund kommt es auf vom Kl&#228;ger formulierte Vorlagefrage zur Vorabentscheidung durch den Europ&#228;ischen Gerichtshof</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_449\">449</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Steht Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bei bestimmten &#246;ffentlichen und privaten Projekten einer Anwendung und Auslegung des nationalen Verwaltungsprozessrechts dahingehend entgegen, dass die nationalen Gerichte R&#252;gen eines anerkannten Umweltvereins, die dieser erst nach Ablauf der Klagebegr&#252;ndungsfristen des nationalen Prozessrechts erhebt, als versp&#228;tet zur&#252;ckweisen und in ihrer Pr&#252;fung der verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtm&#228;&#223;igkeit der angefochtenen Entscheidung unber&#252;cksichtigt lassen d&#252;rfen?&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_450\">450</a></dt>\n<dd><p>nicht entscheidungserheblich an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_451\">451</a></dt>\n<dd><p>Ein Versto&#223; des Vorhabens gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 4 WRRL in Verbindung mit &#167;&#167;&#160;27 und 47 WHG liegt nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_452\">452</a></dt>\n<dd><p>Der Art. 4 WRRL in nationales Recht umsetzende und im Hinblick auf diese Funktion gemeinschaftsrechtskonform auszulegende &#167; 27 Abs. 1 WHG verlangt, dass oberirdische Gew&#228;sser so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres &#246;kologischen und ihres chemischen Zustands vermieden (Nr. 1) und ein guter &#246;kologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). &#167; 47 Abs. 1 WHG enth&#228;lt entsprechende Bewirtschaftungsziele f&#252;r das Grundwasser. Art. 4 WRRL beinhaltet nach dem Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofes vom 01. Juli 2015 (Az.: C-461/13, juris) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gew&#228;hrung einer Ausnahme, die Genehmigung f&#252;r ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberfl&#228;chengew&#228;ssers bzw. eines guten &#246;kologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberfl&#228;chengew&#228;ssers zu dem nach der Richtlinie ma&#223;geblichen Zeitpunkt gef&#228;hrdet. Eine &#8222;Verschlechterung des Zustands&#8220; eines Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer i WRRL liegt nach Auffassung des Europ&#228;ischen Gerichtshofes vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualit&#228;tskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpers insgesamt f&#252;hrt. Ist jedoch die betreffende Qualit&#228;tskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine &#8222;Verschlechterung des Zustands&#8220; eines Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpers dar (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2015, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_453\">453</a></dt>\n<dd><p>Die Planung der Beklagten wird den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie - auch vor dem Hintergrund der kl&#228;gerischen Kritik - insgesamt noch gerecht. Der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass die Beklagte es unterlassen habe, die Vereinbarkeit des Vorhaben mit den genannten Verbotsvorschriften zu &#252;berpr&#252;fen und die dazu im Vorfeld n&#246;tigen Bewertungen des Ist- Zustandes aller potenziell negativ betroffenen Qualit&#228;tskomponenten des betroffenen Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpers bzw. Grundwasserk&#246;rpers vorzunehmen. Die Ausf&#252;hrungen der Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss zur Wasserrahmenrichtlinie legten den Eindruck nahe, dass die Beklagte die Richtlinie nur als Bewirtschaftungsvorgabe und nicht als Zulassungsschranke verstanden habe. Die projektbezogenen Auswirkungen w&#252;rden nicht gepr&#252;ft. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausweislich der planfestgestellten bzw. nachrichtlich dem Planfeststellungsbeschluss beigef&#252;gten Unterlagen hat die Beklagte eine Bestandsaufnahme hinsichtlich des gegenw&#228;rtigen Zustandes der vom Vorhaben betroffenen Wasserk&#246;rper vorgenommen. Nach den Planunterlagen ist auszuschlie&#223;en, dass es zu einer Verschlechterung des Zustands eines Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpers oder Grundwasserk&#246;rpers kommt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>454</a></dt>\n<dd><p>In Kapitel 8 der Bestandsbeschreibung Umwelt, Natur und Landschaft (Unterlage 19.1) sind f&#252;r das Schutzgut &#8222;Wasser&#8220; die relevanten Bestandsdaten f&#252;r die Ermittlung der Umweltauswirkungen dargelegt und zusammengef&#252;hrt worden. Die Aufarbeitung der Bestandssituation umfasst eine Beschreibung der Bestandssituation, eine Bestandsbewertung, eine Beschreibung der Vorbelastungen und der vorhabenspezifischen Empfindlichkeiten gegen&#252;ber den Wirkfaktoren des Stra&#223;enbauvorhabens sowie eine Darlegung der rechtlichen Schutzbestimmungen. Im Rahmen der Aufarbeitung der Bestandssituation hat die Beklagte die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie in den Blick genommen. Sowohl f&#252;r das Grundwasser als auch f&#252;r die Oberfl&#228;chengew&#228;sser ist eine Zustandsklassifizierung erfolgt. F&#252;r die Oberfl&#228;chengew&#228;sser Aller, Lachte und Freitagsgraben hat eine Einstufung in Strukturg&#252;teklassen und biologische G&#252;teklassen stattgefunden (vgl. Kapitel 8.2 der Unterlage 19.1). Die Tabellen 8-1 und 8-2 der Unterlage 19.1 enthalten eine Bedeutungsbewertung im Hinblick auf das Grundwasser und im Hinblick auf die Flie&#223;gew&#228;sser. Bewertungsrelevante Merkmale f&#252;r die Oberfl&#228;chengew&#228;sser sind die Wasserbeschaffenheit und die Strukturg&#252;te der Flie&#223;gew&#228;sser sowie das Abflussverhalten und Funktion im Wasserhaushalt (vgl. Kapitel 8.3 der Unterlage 19.1). Im Rahmen der Betrachtung der Vorbelastungen sind insbesondere der Ausbau und die Regulierung der Flie&#223;gew&#228;sser (Beeintr&#228;chtigungen der Gew&#228;ssermorphologie und -zonierung) und die stofflichen Belastungen der Flie&#223;gew&#228;sser durch diffuse Eintr&#228;ge und Einleitungen untersucht worden (vgl. Kapitel 8.4 der Unterlage 19.1). Es wird festgestellt, dass alle Flie&#223;gew&#228;sser - angesichts der bestehenden Vorbelastungen - grunds&#228;tzlich empfindlich gegen&#252;ber zus&#228;tzlichen Schadstoffbelastungen sind, die zudem das Ziel eines guten &#246;kologischen und chemischen Zustandes der Oberfl&#228;chenk&#246;rper gem&#228;&#223; der Wasserrahmenrichtlinie der Europ&#228;ischen Union gef&#228;hrden k&#246;nnen (vgl. Kapitel 8.5 der Unterlage 19.1). Die abschlie&#223;enden Ausf&#252;hrungen zum rechtlichen Status nehmen &#167; 27 und &#167; 47 WHG in den Blick (vgl. Kapitel 8.6 der Unterlage 19.1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_455\">455</a></dt>\n<dd><p>Diese Bestandsaufnahme ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens f&#252;r das konkrete Vorhaben eine Ermittlung und Einordung des gegenw&#228;rtigen Gew&#228;sserzustands vorgenommen (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 14.08.2015, a. a. O.). Zwar hat es die Beklagte unterlassen, alle Qualit&#228;tskomponenten im Sinne des Anhangs V der WRRL dezidiert zu betrachten und insoweit eine Einordnung des Gew&#228;sserzustands im Hinblick auf die Zustandsklassen vorzunehmen. Dies war jedoch entbehrlich. Die dezidierte Bestandserfassung hinsichtlich der einzelnen Qualit&#228;tskomponenten im Sinne des Anhangs V der WRRL soll eine rechtsfehlerfreie Bewertung der vorhabenbedingten Verschlechterung erm&#246;glichen (vgl. Urteil des Senats vom 14.08.2015, a.&#160;a. O.). Vorliegend ist - wie die nachfolgenden Ausf&#252;hrungen zeigen - jedoch nicht mit einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Zustands eines Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpers oder Grundwasserk&#246;rpers zu rechnen ist. Drohen aber keine potenziellen negativen Auswirkungen auf die einzelnen Qualit&#228;tskomponenten, erwiese sich das Erfordernis einer umfassenden Bestandserhebung hinsichtlich der einzelnen Qualit&#228;tskomponenten im Sinne des Anhangs V der WRRL als blo&#223;er Selbstzweck. Eine vollst&#228;ndige Beprobung aller Qualit&#228;tskomponenten unabh&#228;ngig vom konkreten Einzelfall kann nicht verlangt werden (vgl. Schieferdecker: Die Verschlechterung des &#246;kologischen Zustands nach dem Urteil des EuGH zur Weservertiefung, W + B 2016, 7 ff.). Eine entsprechende Forderung hat auch der Europ&#228;ische Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 01. Juli 2015 (Az.: C-461/13, juris) nicht aufgestellt. Ausreichend ist vielmehr eine Betrachtung derjenigen Schutzg&#252;ter, zu denen ernstliche Wirkbeziehungen bestehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_456\">456</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte ist rechtfehlerfrei davon ausgegangen, dass es nicht zu einer Verschlechterung des Zustands eines Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rpers oder Grundwasserk&#246;rpers kommt. In dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 19.2) werden zum einen die zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut &#8222;Wasser&#8220; detailliert beschrieben (Kapitel 3.1.3) und zum anderen die danach festgestellten vorhabenbedingten Beeintr&#228;chtigungen des Schutzgutes &#8222;Wasser&#8220; im Hinblick auf die Erheblichkeit und Ausgleichbarkeit bewertet (Kapitel 3.2.3). Betrachtet wurden die Belastungen des Grund- oder Oberfl&#228;chenwassers durch baubedingte Substrat- und Schadstoffeintr&#228;ge, die baubedingten Ver&#228;nderungen von Grundwasserverh&#228;ltnissen und Oberfl&#228;chengew&#228;ssern, die anlagebedingten Ver&#228;nderungen bzw. Beeintr&#228;chtigungen von Gew&#228;ssern und Gew&#228;sserstrukturen, die Gefahr einer Verringerung der Grundwasserneubildung und des Verlustes von &#220;berschwemmungsbereichen, die hydraulischen Belastungen von Flie&#223;gew&#228;ssern, die dauerhaften Ver&#228;nderungen von Grundwasserverh&#228;ltnissen sowie die betriebsbedingte Schadstoffbelastung des Grundwassers und von Oberfl&#228;chengew&#228;ssern (vgl. Tabelle 3-3 der Unterlage 19.2.). Unter Ber&#252;cksichtigung der dort aufgef&#252;hrten Schutz- und Vermeidungsma&#223;nahmen in Verbindung mit den planfestgestellten Nebenbestimmungen (insbesondere zur Oberfl&#228;chenentw&#228;sserung und zum Gew&#228;sserausbau) verbleiben lediglich die in der Tabelle 3-8 der Unterlage 19.2 dargestellten Beeintr&#228;chtigungen des Schutzgutes &#8222;Wasser&#8220;, die jedoch allesamt ausgleichbar sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_457\">457</a></dt>\n<dd><p>Eine vorhabenbedingte Beeintr&#228;chtigung der in Anhang V der WRRL aufgef&#252;hrten Qualit&#228;tskomponenten ist danach ausgeschlossen. Dies ist ma&#223;geblich darin begr&#252;ndet, dass die nat&#252;rlichen Flie&#223;gew&#228;sser Aller und Lachte weitr&#228;umig &#252;berbr&#252;ckt werden, so dass insbesondere die Gew&#228;ssermorphologie nicht beeintr&#228;chtigt wird. Weder Sohle noch Ufer werden ver&#228;ndert. Durch Schutz- und Vermeidungsma&#223;nahmen ist zudem sichergestellt, dass es in der Bauphase zu keiner Beeintr&#228;chtigung kommt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_458\">458</a></dt>\n<dd><p>Es erfolgt des Weiteren weder eine Entw&#228;sserung in die Oberfl&#228;chengew&#228;sser noch eine Einleitung potenziell schadstoffbelasteten Wassers in den Grundwasserk&#246;rper. Insbesondere kommt es zu keinen Einleitungen in die Aller und die Lachte. Aber auch in die Nebengew&#228;sser und Gr&#228;ben wird kein Stra&#223;enabwasser eingeleitet, so dass eine diesbez&#252;gliche Verschlechterung des Zustands der Kleinstgew&#228;sser ebenfalls ausgeschlossen ist. Das planfestgestellte Entw&#228;sserungskonzept der Beklagten sichert, dass sch&#228;dliche Gew&#228;sserver&#228;nderungen nicht zu erwarten sind. Die geplante Stra&#223;enentw&#228;sserung wurde im Rahmen der &#8222;Wassertechnischen Untersuchung (Stra&#223;enentw&#228;sserung)&#8220; von der AR. fachlich untersucht (Unterlage 18.1), wobei das Arbeitsblatt DWA-A 138 &#8222;Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser&#8220; der Deutschen Vereinigung f&#252;r Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. ber&#252;cksichtigt wurde. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen sowie der festgestellten Bestandssituation betreffend das Grundwasser und die Oberfl&#228;chengew&#228;sser (vgl. dazu Kapitel 8 der Unterlage 19.1) stellt der Landschaftspflegerische Begleitplan (Unterlage 19.2) - unter Bezugnahme auf die RAS-Ew (Richtlinien f&#252;r die Anlage von Stra&#223;en, Teil: Entw&#228;sserung, der Forschungsgesellschaft f&#252;r Stra&#223;en- und Verkehrswesen) - beanstandungsfehlerfrei fest, dass es durch das von der Stra&#223;e abzuleitende und in B&#246;schungen, Seitenstreifen, Versickerungsmulden und -becken zu versickernde Wasser zu keinen relevanten Einleitungen oder hydraulischen Belastungen von Flie&#223;gew&#228;ssern kommt. Nachhaltige betriebsbedingte Schadstoffbelastungen von Oberfl&#228;chengew&#228;ssern sind nicht zu erwarten. Das von der Stra&#223;e abzuleitende Wasser wird &#252;ber B&#246;schungen, Seitenstreifen, Versickerungsmulden und -becken versickert und eine Einleitung in Oberfl&#228;chengew&#228;sser erfolgt im Sinne der Vermeidung von Beeintr&#228;chtigungen nicht (vgl. Tabelle 3-3 der Unterlage 19.2). Die Versickerung von Stra&#223;enabw&#228;ssern entspricht dem anerkannten Stand der Technik. Die Nebenbestimmungen zur Oberfl&#228;chenentw&#228;sserung in Kapitel 3.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses stellen sicher, dass die Versickerungsbereiche Oberbodenandeckungen erhalten, die in der Lage sind, konzentriert anfallende Schadstofffrachten sicher aus dem Abwasser heraus zu filtern, damit diese nicht in tiefere Bodenschichten bzw. ins Grundwasser verlagert werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_459\">459</a></dt>\n<dd><p>Betreffend die Einleitung von Grund- und Schichtenwasser in das System der Gebietsentw&#228;sserung wurde das &#8222;Hydrogeologische Gutachten f&#252;r die Einschnittsstrecke der OU Celle von Bau-km 27+800 bis 29+970 (Niedersachsen)&#8220; der AS. GmbH vom 08. November 2005 herangezogen (Unterlage 20.2). Die Einleitung des im Bereich des Einschnitts anfallenden Grundwassers in den Freitagsgraben f&#252;hrt danach zwar zu einer dauerhaften Erh&#246;hung des Wasserabflusses in dem Flie&#223;gew&#228;sser. Bei einem derzeitigen Mittelwasser (MQ) von 400&#160;l/s sei die sich aus den Gutachten ermittelte Erh&#246;hung aber als gering einzustufen. Es komme zu keinen unnat&#252;rlichen Abflussmengen oder hydraulischen Belastungen (vgl. Tabelle 3-3 der Unterlage 19.2). Zudem werde das beim Bau des Einschnittes anfallende und abzuf&#252;hrende Wasser vor der Einleitung in den Freitagsgraben durch ein Absetzbecken geleitet. Durch die Behandlung werde der Eintrag von Sedimenten in das Flie&#223;gew&#228;sser so weit reduziert, dass es zu keinen erheblichen Beeintr&#228;chtigungen der Arten und Lebensgemeinschaften komme (vgl. Kapitel 2.2 der Unterlage 19.2). Der Fachgutachter der Beklagten L. hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung erg&#228;nzend darauf hingewiesen, dass die Einleitung in den Freitagsgraben nur positiv sei. Es werde kein Stra&#223;enabwasser eingeleitet, sondern nur unbelastetes, sauberes Grundwasser. Die Gew&#228;sserqualit&#228;t werde insoweit verbessert. Zwar werde die Menge des Wassers erh&#246;ht; da der Freitagsgraben jedoch kurz vor dem Austrocknen sei, erweise sich dies als positiv. Der Freitagsgraben selbst stehe wiederum im Kontakt zum Grundwasserk&#246;rper.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_460\">460</a></dt>\n<dd><p>Der Fachgutachter der Beklagten L. hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats zudem erl&#228;utert, dass durch das Anlegen der Flutmulde ausschlie&#223;lich positive Auswirkungen zu erwarten seien und dass insoweit eine vertiefende Betrachtung nicht erforderlich gewesen sei. Es entstehe ein R&#252;ckzugsraum f&#252;r Fische. Aufgrund dieser positiven Auswirkungen w&#252;rden Nebengew&#228;sser &#252;blicherweise angelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_461\">461</a></dt>\n<dd><p>Dass es vor diesem Hintergrund zu einer vorhabenbedingten Beeintr&#228;chtigung der in Anhang V der WRRL aufgef&#252;hrten Qualit&#228;tskomponenten kommen k&#246;nnte, ist nicht ansatzweise erkennbar und wird auch von dem Kl&#228;ger nicht substantiiert dargelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_462\">462</a></dt>\n<dd><p>Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund die in der m&#252;ndlichen Verhandlung diskutierte Frage zur Reichweite der &#167;&#167; 27, 47 WHG bzw. zu einer Beschr&#228;nkung des Anwendungsbereichs der Wasserrahmenrichtlinie. Die Beklagte ist insoweit der Auffassung, dass die Kleinstgew&#228;sser (insbesondere Gr&#228;ben und einfache Vorfluter) dem Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 WRRL nicht unterliegen. Es spricht vieles daf&#252;r, dass die Vorschriften - &#167;&#167; 27, 47 WHG und Art.&#160;4 Abs.&#160;1 WRRL - nur f&#252;r Wasserk&#246;rper gelten. Wasserk&#246;rper sind nach der Definition in &#167; 3 Nr. 6 WHG - im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 WRRL - einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gew&#228;ssers oder K&#252;stengew&#228;ssers (Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserk&#246;rper). Aus dieser Formulierung ergibt sich das Erfordernis einer gewissen Mindestgr&#246;&#223;e. Es bietet sich insoweit eine Orientierung an Ziffer 1.2 des Anhangs II der WRRL an; hiernach betr&#228;gt die Mindestgr&#246;&#223;e des Einzugsgebiets kleiner Fl&#252;sse 10&#160;km&#178; (vgl. Schieferdecker: Die Verschlechterung des &#246;kologischen Zustands nach dem Urteil des EuGH zur Weservertiefung, W + B 2016, 7 ff.; Rumm/von Keitz/Schmalholz: Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie, 2. Auflage, Kapitel 2.1.2). Im Wirkraum des Vorhabens verf&#252;gen lediglich die Aller und die Lachte &#252;ber einen Einzugsbereich von mehr als 10 km&#178;. Nach der Auffassung des Senats k&#246;nnen Kleinstgew&#228;sser und einfache Vorfluter mit einem Einzugsgebiet von unter 10&#160;km&#178; bei der Pr&#252;fung der projektbezogenen Auswirkungen jedoch nicht stets ausgeblendet werden. Es liegt nahe, dass diese Kleinstgew&#228;sser jedenfalls dann n&#228;her betrachtet werden m&#252;ssen, wenn sie in die definierten Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rper mit einem Einzugsgebiet von &#252;ber 10&#160;km&#178; einm&#252;nden, und wenn aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens insoweit mit Einleitungen und einer Verschlechterung des Hauptgew&#228;ssers gerechnet werden muss. Die Nebengew&#228;sser bilden insoweit einen Teil des Hauptgew&#228;ssers; ihre Beeintr&#228;chtigung kann zu einer Verschlechterung des Zustands der Hauptgew&#228;sser f&#252;hren. Solche Auswirkungen sind vorliegend jedoch nicht erkennbar. Es kommt zu keinen projektbezogenen Einleitungen in die Kleinstgew&#228;sser (insbesondere Gr&#228;ben). Verschlechterungen - auch der Kleinstgew&#228;sser - sind nicht erkennbar, so dass es einer abschlie&#223;enden Entscheidung der diskutierten Frage insoweit nicht bedarf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_463\">463</a></dt>\n<dd><p>Aus diesem Grund kommt es auch auf vom Kl&#228;ger formulierte Vorlagefrage zur Vorabentscheidung durch den Europ&#228;ischen Gerichtshof</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_464\">464</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Ist Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) i) der Richtlinie 2006/60/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens f&#252;r Ma&#223;nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik einer Auslegung und Anwendung dahingehend auszulegen, dass Oberfl&#228;chengew&#228;sser im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie, die bei isolierter Betrachtung nicht die Mindestgr&#246;&#223;en der in Ziffer 1.2 des Anhanges II der Richtlinie erreichen, aus der Pr&#252;fung des Verschlechterungsverbots ausgeklammert bleiben k&#246;nnen?&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_465\">465</a></dt>\n<dd><p>nicht entscheidungserheblich an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_466\">466</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r die Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rper Aller und Lachte ist schlie&#223;lich noch auf &#167; 4 Abs. 1 Buchstabe c) WRRL hinzuweisen, der eine spezielle Regelung bei Schutzgebieten enth&#228;lt. Danach erf&#252;llen die Mitgliedstaaten sp&#228;testens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie alle Normen und Ziele, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. Ist ein bestimmter Wasserk&#246;rper von mehr als einem der in &#167; 4 Abs. 1 WRRL genannten Ziele betroffen, so gilt nach &#167; 4 Abs. 2 WRRL das weiterreichende Ziel. Vorliegend befinden sich die Oberfl&#228;chenwasserk&#246;rper Aller und Lachte in den FFH-Schutzgebieten Nr. 86 und 90. Sie sind im Rahmen der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung, die im Gegensatz zur Wasserrahmenrichtlinie ein spezielles Pr&#252;fprogramm enth&#228;lt, untersucht worden. Vorhabenbedingte Wirkbeziehungen sind nicht festgestellt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_467\">467</a></dt>\n<dd><p>Aus den Untersuchungen der Beklagten wird deutlich, dass sie die projektbezogenen Auswirkungen umfassend gepr&#252;ft und das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie beachtet hat. Die Planungsunterlagen geben Auskunft &#252;ber alle Wirkungen mit Blick auf das Schutzgut &#8222;Wasser&#8220;. Dass die Ausf&#252;hrungen zum Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie in dem Planfeststellungsbeschluss selbst eher knapp ausfallen, ist insoweit unsch&#228;dlich. Die Beklagte f&#252;hrt dort in Kapitel 14.2.3 unter anderem aus, dass das Wasserhaushaltsgesetz ebenso wie das Nieders&#228;chsische Wassergesetz bereits an die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie angepasst worden sei. Dar&#252;ber hinaus seien detaillierte inhaltliche Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere zur Bestandsaufnahme sowie zur Bewertung, &#220;berwachung und Darstellung des Zustandes der Gew&#228;sser, in einer landesrechtlichen Verordnung rechtlich umgesetzt. Die aktuellen Monitoringdaten nach dieser Verordnung seien in den vom Vorhabentr&#228;ger vorgelegten Antragsunterlagen ber&#252;cksichtigt. Die Beklagte hat damit den Anforderungen einer planerischen Bew&#228;ltigung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots gen&#252;gt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_468\">468</a></dt>\n<dd><p>Ein vom Kl&#228;ger geltend gemachter Beteiligungsmangel liegt nicht vor. Sowohl die Unterlage 19.1 als auch die Unterlage 19.2 - sowie die in Bezug genommenen Unterlagen 18.1 und 20.2 - haben nach vorheriger orts&#252;blicher Bekanntmachung &#246;ffentlich zur Einsichtnahme bei der Stadt Celle ausgelegen. Soweit der Kl&#228;ger einen Beteiligungsmangel daraus herleiten will, dass - aus seiner Sicht - keine tauglichen Unterlagen ausgelegen h&#228;tten, vermag der Senat dem - wie dargelegt - schon inhaltlich nicht zu folgen. Die in den Unterlagen zusammengestellten Daten zur Bestandsbeschreibung (Unterlage 19.1) sowie zur Bewertung der zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut &#8222;Wasser&#8220; (Unterlage 19.2) erweisen sich im vorliegenden Einzelfall als ausreichend zur Beurteilung, ob das Vorhaben mit Art. 4 WRRL in Verbindung mit &#167;&#167;&#160;27 und 47 WHG in Einklang steht. Im &#220;brigen w&#252;rde sich die unterbliebene Auslegung nicht vorhandener, aber vom Kl&#228;ger geforderter weiterer Unterlagen nicht als formeller Beteiligungsfehler, sondern als materieller Planungsfehler darstellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_469\">469</a></dt>\n<dd><p>Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung zu diesem Themenkomplex gestellte Hauptbeweisantrag Nr. 4 der Beklagten,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_470\">470</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Zum Beweis des Sachverhalts,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_471\">471</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">dass die mit dem Bau und Betrieb der B 3n, Mittelteil, verbundenen &#220;berspannung von Aller und Lachte, des Baubetriebs, der Versickerungen von Stra&#223;enabw&#228;ssern ebenso wie die geplante Anlage einer Flutmulde, die Grundwasserhaltung im Bereich Freitagsgraben und die Einleitung des aus der Grundwasserhaltung gewonnenen Wassers in den Freitagsgraben keine negativen Auswirkungen auf den Zustand der Qualit&#228;tskomponenten nach Anhang V WRRL der betroffenen Oberfl&#228;chen- sowie Grundwasserk&#246;rper, wie sie im einschl&#228;gigen Teil des Bewirtschaftungsplans zur Flussgebietseinheit Weser festgelegt sind, haben und dies aus gew&#228;sserschutzfachlicher Sicht derart offensichtlich ist, dass es zu dieser Feststellung keiner Untersuchung mit qualit&#228;tskomponentenscharfer Ermittlung des Ist- wie des Plan-Zustands bedarf,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_472\">472</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">als Tatsache beantragen wir: Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachten, wahlweise einer amtlichen Auskunft durch den NLWKN&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_473\">473</a></dt>\n<dd><p>war abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache f&#252;hrt zu einer rechtlichen (&#8222;Offensichtlichkeits-&#8222;) Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zug&#228;nglich ist. &#220;berpr&#252;fungsma&#223;stab f&#252;r den Senat ist, ob der von der Beklagten vorgenommene Untersuchungs- und Pr&#252;fungsumfang im Hinblick auf die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie ausreichend gewesen ist. Die Frage des insoweit erforderlichen Untersuchungs- und Pr&#252;fungsumfangs bedarf der Beantwortung durch den Senat und kann nicht an einen Sachverst&#228;ndigen delegiert werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_474\">474</a></dt>\n<dd><p>7. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss gen&#252;gt auch dem in &#167; 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben ber&#252;hrten &#246;ffentlichen und privaten Belange einschlie&#223;lich der Umweltvertr&#228;glichkeit im Rahmen der Abw&#228;gung zu ber&#252;cksichtigen (fachplanerisches Abw&#228;gungsgebot). Er weist keine erheblichen Abw&#228;gungsfehler auf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_475\">475</a></dt>\n<dd><p>a) Die fachplanerische Variantenpr&#252;fung und -auswahl ist - als spezieller Teil der fachplanerischen Abw&#228;gung nach &#167; 17 Satz 2 FStrG - nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_476\">476</a></dt>\n<dd><p>Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abw&#228;gungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abw&#228;gungsm&#228;ngel hin zug&#228;nglich ist. Wesentliches Element planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Gewichtung der verschiedenen Belange. Eine Planfeststellungsbeh&#246;rde handelt nicht schon dann abw&#228;gungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenf&#252;hrung ebenfalls mit guten Gr&#252;nden vertretbar gewesen w&#228;re. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erw&#228;gungen einer &#8222;besseren\" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann &#252;berschritten, wenn eine andere als die gew&#228;hlte Linienf&#252;hrung sich unter Ber&#252;cksichtigung aller abw&#228;gungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil &#246;ffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen w&#252;rde, wenn sich mit anderen Worten diese L&#246;sung der Beh&#246;rde h&#228;tte aufdr&#228;ngen m&#252;ssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, k&#246;nnen schon in einem fr&#252;heren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2005, a.&#160;a. O.; Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72). Verf&#228;hrt sie in dieser Weise, so handelt sie abw&#228;gungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene L&#246;sung ebenfalls mit guten Gr&#252;nden vertretbar gewesen w&#228;re, sondern erst, wenn diese L&#246;sung sich ihr h&#228;tte aufdr&#228;ngen m&#252;ssen. Ist der Planfeststellungsbeh&#246;rde bei der Betrachtung von Planungsalternativen ein gestuftes Vorgehen gestattet, so ist es ihr auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die weitere Pr&#252;fung - einschlie&#223;lich einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung - auf diejenige Variante zu beschr&#228;nken, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996, a.&#160;a. O).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_477\">477</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesen Grunds&#228;tzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbeh&#246;rde nicht als abw&#228;gungsfehlerhaft und ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Trassenf&#252;hrung &#246;stlich von Celle bereits Bestandteil der gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung und insoweit der Planfeststellungsbeh&#246;rde als Abw&#228;gungsbelang verbindlich vorgegeben ist (vgl. dazu bereits die &#228;hnliche Problematik im Rahmen der FFH-Alternativenpr&#252;fung unter 2. b) bb)). Denn auch ohne eine so definierte Bindungswirkung der im Bedarfsplan zeichnerisch dargestellten Trasse gen&#252;gt die Entscheidung f&#252;r eine Ostumgehung - hier in der Auspr&#228;gung der planfestgestellten Variante 8 N - dem Abw&#228;gungsgebot des &#167;&#160;17 Satz 2 FStrG. Die Beklagte hat sich - sowohl im vorliegenden Planfeststellungsverfahren, aber auch bereits in vorangegangenen Planungsebenen - mit den verschiedenen Trassenvarianten, darunter auch der von dem Kl&#228;ger f&#252;r vorzugsw&#252;rdig gehaltenen Variante einer Westumgehung, inhaltlich auseinandergesetzt und eine abw&#228;gungsfehlerfreie Entscheidung getroffen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_478\">478</a></dt>\n<dd><p>Im vorliegenden Planfeststellungsverfahren hat die Beklagte zus&#228;tzlich zu der planfestgestellten Variante 8 N vier - ebenfalls &#246;stlich von Celle verlaufende - Trassenvarianten zur Querung der FFH-Gebiete entwickelt. Es handelt sich - wie bereits oben unter 2. b) bb) dargelegt - um die Variante 11 (Stadtnahe Variante und Teil der urspr&#252;nglichen Linienbestimmung durch das Bundesverkehrsministerium), die Variante 2 (K&#252;rzeste Verbindung durch das FFH-Gebiet Nr. 90 mit einer F&#252;hrung parallel zur Hochspannungstrasse), die Variante 3 (Trassierung etwa auf der alten Variante 8) und die Variante 4 (Trassierung &#246;stlich von Lachtehausen mit dem deutlich l&#228;ngsten Verlauf, die erst im Nordteil der Ortsumgehung wieder die geplante Trasse erreicht). Die Beklagte ist abw&#228;gungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die planfestgestellte Variante 8 N deshalb den Vorzug verdient, weil sie diejenige mit der geringsten Unvertr&#228;glichkeit in Bezug auf die Erhaltungsziele der betroffenen FFH-Gebiete ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_479\">479</a></dt>\n<dd><p>Dass die Beklagte die noch im Zuge des 1. Bauabschnitts der Ortsumgehung Celle mit untersuchten Westvarianten im Planfeststellungsverfahren f&#252;r den 3. Bauabschnitt nicht mehr aufgegriffen und detailliert gepr&#252;ft hat, ist nicht zu beanstanden. Denn wie dargelegt, k&#246;nnen Trassenvarianten, die sich als weniger geeignet erweisen, schon in einem fr&#252;heren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Dies ist hier geschehen. Die Beklagte ist in ihrem Planfeststellungsbeschluss vom 27. Mai 2003 zum 1. Bauabschnitt der Ortsumgehung Celle zu dem Ergebnis gelangt, dass der verkehrliche Nutzen der Varianten 8 N und 11 h&#246;her sei als der der untersuchten Westvarianten 1, 5 und 6. Die Verkehrswirksamkeit der Westvarianten sei unzureichend. Zudem f&#252;hrten sie in den unmittelbar bebauten Bereichen der Stadt zu einer nicht hinzunehmenden Belastung der Anwohner; sie seien st&#228;dtebaulich nicht zu verantworten. Zudem seien sie unwirtschaftlich. Der Senat hat die getroffene fachplanerische Variantenpr&#252;fung und -auswahl in seinem Urteil vom 19.&#160;Februar 2007 (Az.: 7 KS 135/03) best&#228;tigt. Es bestand vor diesem Hintergrund f&#252;r die Beklagte kein Anlass, die auf der Planungsebene des 1. Bauabschnitts ausgeschiedenen Westvarianten erneut einer detaillierten Pr&#252;fung zu unterziehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_480\">480</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r eine nicht zu beanstandende Variantenpr&#252;fung und -auswahl durch die Beklagte spricht nicht zuletzt und entscheidend die Tatsache, dass die planfestgestellte Trasse 8&#160;N sich im Rahmen der FFH-Abweichungspr&#252;fung als alternativlos herausgestellt hat (vgl. dazu unter 2. b) bb)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_481\">481</a></dt>\n<dd><p>b) Auch im &#220;brigen hat die Beklagte dem fachplanerischen Abw&#228;gungsgebot des &#167; 17 Satz 2 FStrG gen&#252;gt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_482\">482</a></dt>\n<dd><p>Das Abw&#228;gungsgebot ist verletzt, wenn eine Abw&#228;gung &#252;berhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abw&#228;gung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange au&#223;er Verh&#228;ltnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris). Die Planfeststellungsbeh&#246;rde wird von der Verpflichtung, alle f&#252;r und gegen das Vorhaben sprechenden Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuw&#228;gen, nicht schon durch die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung entbunden. Auch wenn die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung als &#8222;feste Gr&#246;&#223;e&#8220; in die Abw&#228;gung nach &#167;&#160;17 Satz 2 FStrG hineinwirkt, schlie&#223;t dies jedoch nicht aus, dass dieser &#246;ffentliche Belang in der Abw&#228;gung durch andere Belange &#252;berwunden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, juris). Ob sich der Verkehrsbedarf in der Abw&#228;gung mit den ber&#252;hrten &#246;ffentlichen und privaten Belangen durchsetzt, h&#228;ngt von seinem Gewicht und von der Bedeutung der Belange ab, die gegen das Vorhaben sprechen. Zu diesem Zweck hat sich die Planfeststellungsbeh&#246;rde Klarheit &#252;ber die Art und die Bedeutung der das Vorhaben tragenden Interessen zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 C 3.95 -, NVwZ-RR 1998, 292).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_483\">483</a></dt>\n<dd><p>Dies ist vorliegend geschehen. Die Beklagte hat eine umfassende Abw&#228;gung der ber&#252;hrten &#246;ffentlichen und privaten Belange einschlie&#223;lich der Umweltvertr&#228;glichkeit sowie eine Bewertung des Gewichts der verkehrlichen Belange vorgenommen (vgl. Kapitel 17 des Planfeststellungsbeschlusses und Kapitel 2.2.4.2 des &#196;nderungsplanfeststellungsbeschlusses). Der Planfeststellungsbeschluss weist keine erheblichen Abw&#228;gungsfehler auf, weder bei der Ermittlung, noch bei der Gewichtung der relevanten Belange.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_484\">484</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass die Beklagte hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Vorrang des Erhaltungsinteresses verkenne und die negativen Auswirkungen auf die Belange des Umweltrechts missachte. Insgesamt erweise sich die Behandlung der Belange von Natur und Landschaft in der fachplanerischen Abw&#228;gung als m&#228;ngelbehaftet, da sich die Beklagte nicht von ihren habitat- und artenschutzrechtlichen Sichtweisen l&#246;se. Es bed&#252;rfe einer ganzheitlicheren Betrachtung und Bewertung auf der Ebene des &#214;kosystems, d. h. des Beziehungsgef&#252;ges der Lebewesen untereinander und mit ihrem Lebensraum. Dem kann der Senat nicht folgen. Die Beklagte hat die Behandlung der Belange von Natur und Landschaft sachgerecht entsprechend dem &#252;blichen Stand der Technik vorgenommen. Sie hat sich dabei nicht nur auf habitat- und artenschutzrechtliche Gesichtspunkte gest&#252;tzt, sondern sie hat eine umfassende Bewertung vorgenommen. Dies ergibt sich deutlich aus dem Erl&#228;uterungsbericht (Unterlage 1), der Bestandsbeschreibung Umwelt, Natur und Landschaft (Unterlage 19.1), dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage&#160;19.2) und den betrachteten Auswirkungen auf die weiteren Schutzg&#252;ter nach dem Gesetz &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVPG) (Unterlage 19.5), auf die der Planfeststellungsbeschluss Bezug nimmt bzw. die in diesem zusammengefasst werden und die Grundlage der Abw&#228;gung sind. Im Rahmen der Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (vgl. Kapitel&#160;13 des Planfeststellungsbeschlusses) werden beispielsweise die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzg&#252;tern betrachtet. Von einem Verkennen des Vorrangs des Erhaltungsinteresses und einer Missachtung der Belange des Umweltschutzes kann angesichts der von der Beklagten getroffenen Ermittlungen zur Vermeidung und Verminderung von Beeintr&#228;chtigungen (vgl. Kapitel 2 der Unterlage 19.2) - etwa durch die Feintrassierung der Stra&#223;e, die Gestaltung von Bauwerken und sonstige Vorkehrungen zur Konfliktminderung - sowie der festgesetzten Kompensationsma&#223;nahmen (vgl. Unterlagen 9.1, 9.2, 9.3 und Kapitel 5 der Unterlage 19.2) keine Rede sein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_485\">485</a></dt>\n<dd><p>Die Kritik des Kl&#228;gers, die Beklagte habe die f&#252;r das Vorhaben streitenden verkehrlichen Belange zu hoch eingesch&#228;tzt, ist ebenfalls nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Die Gewichtung der verschiedenen Belange ist Kern der Planung und seitens der Gerichte nur in engen Grenzen &#252;berpr&#252;fbar. Insbesondere angesichts der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist nicht erkennbar, dass deren Gewicht in evidenter Weise &#252;bersch&#228;tzt ist, denn sie verleiht dem Planungsvorhaben einen besonderen Stellenwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Im &#220;brigen kann an dieser Stelle auf die Ausf&#252;hrungen unter 2. b) aa) verwiesen werden; dort wird bereits im Rahmen der habitatschutzrechtlichen Abweichungspr&#252;fung umfassend ausgef&#252;hrt, dass die f&#252;r das Vorhaben streitenden verkehrlichen Belange von der Beklagten nicht &#252;bersch&#228;tzt werden. Die Erw&#228;gungen k&#246;nnen auf die fachplanerische Abw&#228;gung &#252;bertragen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_486\">486</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger schlie&#223;lich geltend macht, dass hinsichtlich der trassennahen Biogasanlage des Herrn J. in K. ein Abw&#228;gungsdefizit vorliege, da das Konfliktminimierungsgebot missachtet und keine Risikoabw&#228;gung durchgef&#252;hrten worden sei, f&#252;hrt auch dies nicht zum Erfolg. Die - erstmals in der m&#252;ndlichen Verhandlung angesprochene - Biogasanlage des Herrn J. in K. wurde ausweislich des Vortrags in dem Parallelverfahren 7&#160;KS 35/12 am 23.&#160;September 2010 vom Gewerbeaufsichtsamt Celle genehmigt. Sie befindet sich nach dem in der m&#252;ndlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus dem Genehmigungsantrag zur Biogasanlage ca. 40 m von der geplanten Stra&#223;entrasse entfernt. Ein Versto&#223; gegen &#167; 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), der Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unf&#228;llen mit gef&#228;hrlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) innerstaatlich umsetzt, liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Ma&#223;nahmen die f&#252;r eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Fl&#228;chen einander so zuzuordnen, dass sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unf&#228;llen im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschlie&#223;lich oder &#252;berwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbed&#252;rftige Gebiete, insbesondere &#246;ffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und &#246;ffentlich genutzte Geb&#228;ude, so weit wie m&#246;glich vermieden werden. Ein diesbez&#252;gliches Abw&#228;gungsdefizit liegt nicht vor. Zwar ist die Biogasanlage in den Planfeststellungsunterlagen nicht ausdr&#252;cklich erw&#228;hnt. Dies ist jedoch unsch&#228;dlich, da die Anforderungen des &#167; 50 BImSchG bzw. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie vorliegend im Genehmigungsverfahren betreffend die Biogasanlage abgearbeitet werden mussten. Seinen Grund hat dies darin, dass mit der Auslegung der Pl&#228;ne im Planfeststellungsverfahren im Jahr 2008 eine Ver&#228;nderungssperre eingetreten ist. Nach &#167; 9a Abs. 1 Satz 1 FStrG d&#252;rfen vom Beginn der Auslegung der Pl&#228;ne im Planfeststellungsverfahren auf den vom Plan betroffenen Fl&#228;chen bis zu ihrer &#220;bernahme durch den Tr&#228;ger der Stra&#223;enbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Stra&#223;enbau erheblich erschwerende Ver&#228;nderungen nicht vorgenommen werden. Die oberste Landesstra&#223;enbaubeh&#246;rde kann nach &#167; 9a Abs. 5 FStrG Ausnahmen von der Ver&#228;nderungssperre zulassen, wenn &#252;berwiegende &#246;ffentliche Belange nicht entgegenstehen. Daraus ergibt sich, dass vorliegend in dem Genehmigungsverfahren betreffend die Biogasanlage auf das bereits eingeleitete Planfeststellungsverfahren R&#252;cksicht zu nehmen war und insoweit in dem - zweitrangigen - Genehmigungsverfahren betreffend die Biogasanlage, nicht jedoch in dem - vorrangigen - Planfeststellungsverfahren eine Beachtung des Konfliktminimierungsgebots und eine Risikoabw&#228;gung stattzufinden hatte. Dass dies vorliegend geschehen ist, ergibt sich aus Kapitel 16.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses. Danach hat die Biogasanlage ausreichend Ber&#252;cksichtigung gefunden. Es wird ausgef&#252;hrt, dass die Anlage bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens noch nicht genehmigt und noch nicht vorhanden gewesen sei, so dass sie in den Planunterlagen keine Ber&#252;cksichtigung habe finden k&#246;nnen. Unabh&#228;ngig davon sei jedoch von der Planfeststellungsbeh&#246;rde gepr&#252;ft worden, ob die Biogasanlage auf dem Flurst&#252;ck AT. der Flur AU., Gemarkung K., dem geplanten Stra&#223;enbauvorhaben entgegenstehe. Da dies nach dem Ergebnis der Pr&#252;fung nicht der Fall sei, sei eine Ausnahme von der Ver&#228;nderungssperre gem&#228;&#223; &#167; 9a Abs. 5 FStrG und vom Stra&#223;enbaulasttr&#228;ger eine Genehmigung vom Anbauverbot in der Bauverbotszone gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 8 FStrG erteilt worden. Eine dar&#252;berhinausgehende Risikoabw&#228;gung im Planfeststellungsbeschluss war insoweit nicht erforderlich. Im &#220;brigen hat die Beklagte in der m&#252;ndlichen Verhandlung zugesagt, die erteilten Genehmigungen f&#252;r die Biogasanlage mit Blick auf die dort getroffenen Annahmen &#252;berpr&#252;fen lassen zu wollen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_487\">487</a></dt>\n<dd><p>8. Da bereits der erste Hilfsantrag des Kl&#228;gers, den Planfeststellungsbeschluss f&#252;r rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erkl&#228;ren, zum Erfolg f&#252;hrt, ist &#252;ber seinen weiteren Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Tr&#228;ger des Vorhabens jeweils geeignete Vorkehrungen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzugeben, die zur Vermeidung bzw. zur Kompensation nachteiliger Wirkungen aus dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auf die Umwelt erforderlich sind, nicht mehr zu entscheiden. Denn dieser weitere Hilfsantrag wurde ersichtlich nur f&#252;r den Fall der Unzul&#228;ssigkeit oder Unbegr&#252;ndetheit des vorrangig gestellten Antrags gestellt. Im &#220;brigen h&#228;tte dieser Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. &#220;ber den festgestellten Mangel bei der Behandlung der artenschutzrechtlichen Belange hinaus, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses f&#252;hrt, hat der Senat Defizite bei den im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Vermeidungs- und Kompensationsma&#223;nahmen nicht feststellen k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_488\">488</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_489\">489</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 Abs. 2 VwGO i.&#160;V.&#160;m. &#167;&#167; 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 S&#228;tze 1 und 2 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_490\">490</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE160001631&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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