List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Auf die Berufung der Verf&#252;gungskl&#228;gerin wird das am 2. Dezember 2015 verk&#252;ndete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim abge&#228;ndert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Verf&#252;gungsbeklagten wird im Wege einer einstweiligen Verf&#252;gung aufgegeben, es bei Meidung eines f&#252;r den Fall der Zuwiderhandlung f&#228;lligen Ordnungsgeldes in H&#246;he von bis zu 250.000,00 &#8364;, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens <em>&#8222;Vergabe 1472: Vergabe einer Dienstleistungskonzession zum Aufstellen von Altkleider-Sammelbeh&#228;ltern im Stadtgebiet Hildesheim, inklusive Sammeln von Altkleidern und Schuhen&#8220;</em> durch Zuschlagserteilung einen Vertrag abzuschlie&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Dieses Verbot gilt bis zu einer m&#246;glichen Entscheidung in der Hauptsache.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Verf&#252;gungsbeklagte tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"text-align:center\">A.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Parteien streiten &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit einer Zuschlagserteilung in einem Verfahren &#252;ber die Vergabe einer Dienstleistungskonzession betreffend die Aufstellung von Altkleider-Sammelcontainern auf &#246;ffentlichen Fl&#228;chen der Verf&#252;gungsbeklagten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Erstmalig schrieb die Verf&#252;gungsbeklagte diese Dienstleistungskonzession - mit gegen&#252;ber den heutigen Bedingungen teilweise abweichenden Bedingungen - im Jahr 2014 aus. Nachdem der Senat in einem dort von der Verf&#252;gungskl&#228;gerin betriebenen Nachpr&#252;fungsverfahren u. a. auf m&#246;gliche Fehler dieser damaligen Ausschreibung hingewiesen hatte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Sept. 2014 - 13&#160;Verg 7/14, juris), versetzte die Verf&#252;gungsbeklagte das damalige Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekanntmachung zur&#252;ck, schrieb die zu vergebende Dienstleistungskonzession neu aus und setzte die Verf&#252;gungskl&#228;gerin hiervon mit Schreiben vom 10. Juli 2015 in Kenntnis. Nachdem die Verf&#252;gungskl&#228;gerin mit Schreiben vom 17. August 2015 verschiedene Aspekte der Ausschreibung r&#252;gte, teilte die Verf&#252;gungsbeklagte mit Schreiben vom 9. September 2015 eine Anpassung der Vergabeunterlagen mit. Nunmehr sollte die Vergabe f&#252;r den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017, betreffend insgesamt 117 Sammelbeh&#228;lter erfolgen. Die Angebotsfrist wurde bis zum 1. Oktober 2015 verl&#228;ngert. Die Bewertung der Angebote sollte zu 60 % anhand des angebotenen Konzessionsentgeltes und zu 40 % auf der Grundlage einer Bewertung der - von den jeweiligen Bietern n&#228;her darzulegenden - &#8222;eigenen T&#228;tigkeiten, die &#252;ber das Sammeln von Altkleidern hinausgehen und eine h&#246;herwertige eigene Sortierung bzw. Verwertung&#8220; gew&#228;hrleistet, erfolgen. Diese eigenen T&#228;tigkeiten sollten danach beurteilt werden, inwieweit sie &#8222;die Erwartungen der Vergabestelle, die eine m&#246;glichst hochwertige eigene Sortierung bzw. Verwertung w&#252;nscht&#8220; erf&#252;llen, &#252;ber sie hinausgehen bzw. ihnen gegen&#252;ber Defizite und Schw&#228;chen aufweisen. Die auch hiergegen erhobene R&#252;ge der Verf&#252;gungskl&#228;gerin vom 23. September 2015 wies die Verf&#252;gungsbeklagte mit Schreiben vom 28. September 2015 zur&#252;ck. Den daraufhin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung, mit der der Verf&#252;gungsbeklagten die Zuschlagserteilung untersagt werden sollte, hat das Landgericht durch Urteil vom 2. Dezember 2015 zur&#252;ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Verf&#252;gungskl&#228;gerin mit ihrer Berufung, mit der sie in der Sache ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter verfolgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Von einer Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird gem&#228;&#223; &#167;&#160;540 Abs.&#160;2, &#167;&#160;313a Abs.&#160;1 Satz&#160;1, &#167; 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"text-align:center\">B.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Berufung ist begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Zu Recht und von den Parteien unangegriffen hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Die Verf&#252;gungsbeklagte beabsichtigt die Vergabe einer Dienstleistungskonzession, aufgrund derer unstreitig ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen der Verf&#252;gungsbeklagten und dem erfolgreichen Bieter geschlossen werden soll, f&#252;r die nicht der Rechtsweg zu den Vergabenachpr&#252;fungsinstanzen, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (vgl. n&#228;her Senatsbeschluss vom 8. Sept. 2014 - 13 Verg 7/14, juris Tz.&#160;17 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der Verf&#252;gungskl&#228;gerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Verf&#252;gungsanspruch zu, es zu unterlassen, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens &#8222;Vergabe 1472: Vergabe einer Dienstleistungskonzession zum Aufstellen von Altkleider-Sammelbeh&#228;ltern im Stadtgebiet Hildesheim inkl. Sammeln von Altkleidern und Schuhen&#8220; unter Zugrundelegung der derzeitigen Vergabebedingungen durch Zuschlagserteilung einen Vertrag abzuschlie&#223;en. Dieser Unterlassungsanspruch folgt jedenfalls aus &#167; 311 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. &#167; 241 Abs. 2 BGB. M&#246;gliche weitere Anspruchsgrundlagen, bspw. &#167; 823 Abs. 2 BGB i. V. m. &#167; 1004 Abs. 1 BGB analog sowie &#167;&#167; 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. &#167; 8 Abs. 1 UWG k&#246;nnen offen bleiben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>1. Mit der Teilnahme an einem Vergabeverfahren entsteht zwischen dem Auftraggeber und einem (potentiellen) Bieter ein vorvertragliches Vertrauensverh&#228;ltnis, das darauf gerichtet ist, dass die Vergabestelle ihr obliegende Pflichten betreffend die Durchf&#252;hrung des Vergabeverfahrens einh&#228;lt (vgl. allg. BGH, Urt. v. 30.&#160;Aug. 2011 - X ZR 55/10, juris Tz. 9 ff.; Urt. v. 9. Juni 2011 - X ZR 143/10, juris). Bei einer Verletzung dieses Vertrauens kann nicht nur - im Falle einer erfolgten Zuschlagserteilung - ein Schadensersatzanspruch, sondern vielmehr bereits im Vorfeld ein Unterlassungsanspruch entstehen. Ein Bieter kann zur Vermeidung einer Verletzung von R&#252;cksichtnahmepflichten die Unterlassung vergaberechtswidriger Ausschreibungsbedingungen verlangen (BGH, Urt. v. 5. Juni 2012 - X&#160;ZR&#160;161/11, juris Tz. 16; OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 13. Jan. 2010 - 27 U 1/09, juris Tz. 32 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 13. Aug. 2013 - 16 W 439/13, juris Tz. 11).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Gesch&#252;tzt ist dabei nicht nur der Bieter, der bereits ein Angebot abgegeben hat, sondern allgemein potentielle Bieter bzw. interessierte Unternehmen (so ausdr&#252;cklich OLG D&#252;sseldorf, a. a. O., Rn. 32 f.). Das Interesse der Verf&#252;gungskl&#228;gerin an der Erlangung der verfahrensgegenst&#228;ndlichen Dienstleistungskonzession ist bereits durch die mehrfachen R&#252;gen im Vergabeverfahren, das zuvor angestrengte Nachpr&#252;fungsverfahren und das vorliegende einstweilige Verf&#252;gungsverfahren hinreichend dokumentiert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Eine (echte) Chance auf die Zuschlagserteilung ist f&#252;r die Aktivlegitimation nicht erforderlich (OLG D&#252;sseldorf, a. a. O., juris Ls. 3 und Tz 39).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>2. Die Verf&#252;gungsbeklagte hat ihre vorvertraglichen F&#252;rsorgepflichten jedenfalls deshalb verletzt, weil sie Zuschlagskriterien nicht in einer dem europarechtlichen Transparenzgebot gen&#252;genden Weise ausformuliert hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>a) Grundlagen der einzuhaltenden Bestimmungen betreffend das Vergabeverfahren folgen vorliegend nicht aus den allgemeinen Bestimmungen f&#252;r die Vergabe von Leistungen (VOL/A). Diese finden unmittelbar auf die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen keine Anwendung. Die Verf&#252;gungsbeklagte hat auch nicht die Einhaltung dieser Regelungen versprochen und sich damit faktisch an diese gebunden (vgl. dazu etwa OLG D&#252;sseldorf, a. a. O., Tz. 33). Ausweislich des Bieteranschreibens vom 10. Juli 2015 sollte sich das Vergabeverfahren zwar an der Durchf&#252;hrung eines offenen Verfahrens nach VOL/A-EG orientieren. Ausdr&#252;cklich hat die Verf&#252;gungsbeklagte dort aber bestimmt, dass diese Vorschriften hierdurch nicht zur Anwendung gelangen sollten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>12</a></dt>\n<dd><p>b) &#214;ffentliche Auftraggeber haben aber auch im Unterschwellenbereich sowie bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen das Prim&#228;rrecht der Europ&#228;ischen Union zu beachten, sofern ein grenz&#252;berschreitendes Interesse am Auftrag zu bejahen ist. Sie haben dabei das Verbot der Diskriminierung aus Gr&#252;nden der Staatsangeh&#246;rigkeit und die &#8222;grundlegenden Vorschriften&#8220; des Unionrechts zu beachten, zu denen insbesondere diejenigen &#252;ber die Freiheit des Warenverkehrs, die Dienstleistungsfreiheit und das Niederlassungsrecht, sowie die daraus abgeleiteten Grundprinzipien, insbesondere die Grunds&#228;tze der Gleichbehandlung, der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit und der Transparenz z&#228;hlen (BGH, Urt. v. 30. Aug. 2011 - X&#160;ZR 55/10, juris Tz. 12, 14; OLG D&#252;sseldorf, a. a. O., Tz. 41, jew. m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>aa) Im vorliegenden Fall besteht ein (eindeutiges) grenz&#252;berschreitendes Interesse an der Vergabe der in Frage stehenden Dienstleistungskonzession und damit eine Binnenmarktrelevanz des Vergabeverfahrens. Zur Beurteilung dieses Interesses ist in Anlehnung an die f&#252;r Vergabeverfahren au&#223;erhalb der Vergaberichtlinien ergangenen Mitteilung der Kommission (ABl. Nr. C 179 vom 1. August 2006 unter 1.3) eine Prognose dar&#252;ber anzustellen, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverh&#228;ltnissen, d. h. mit Blick auf die angesprochenen Branchenkreise und ihre Bereitschaft, Auftr&#228;ge ggf. in Anbetracht ihres Volumens und des Ortes der Auftragsdurchf&#252;hrung auch grenz&#252;berschreitend auszuf&#252;hren, f&#252;r ausl&#228;ndische Anbieter interessant sein k&#246;nnte (BGH, a. a. O., Tz. 12). Dabei ergibt sich dieses grenz&#252;berschreitende Interesse vorliegend noch nicht aus dem Auftragswert der zu vergebenden Dienstleistungskonzessionen (vgl. dazu allg. BGH, a. a. O.), zumal der - nicht n&#228;her dargelegte - Wert der Konzession unstreitig nicht den Schwellenwert von 5.186.000 &#8364; erreicht, ab dem die Regelungen der - noch nicht umgesetzten - Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU nach deren Art. 8 ma&#223;geblich sein sollen. Der Verf&#252;gungsbeklagten ist zuzugestehen, dass die Unterschreitung dieses Schwellenwertes auch vor Umsetzung dieser Richtlinie indiziell gegen ein grenz&#252;berschreitendes Interesse spricht, dieses aber nicht ausschlie&#223;t (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - T-258/06, juris Tz. 88).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Demgegen&#252;ber hat die Verf&#252;gungsbeklagte bei der Ausschreibung aber ein grenz&#252;berschreitendes Interesse potentieller Bieter ber&#252;cksichtigt und die Dienstleistungskonzession &#8222;zur Gew&#228;hrleistung eines Mindestma&#223;es an Transparenz und Wettbewerb in einem europaweiten wettbewerblichen Verfahren&#8220; ausgeschrieben. Schon die dem ersichtlich zugrunde liegende Bewertung, dass die fragliche Dienstleistungskonzession f&#252;r den Binnenmarkt relevant ist, begr&#252;ndet die Verpflichtung, die Vergabe unter Einhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Grundanforderungen durchzuf&#252;hren (so auch die Mitteilung der Kommission ABl. Nr. C 179, a. a. O.). Dar&#252;ber hinaus hat jedenfalls die Verf&#252;gungskl&#228;gerin unstreitig beabsichtigt, die auf der Grundlage der zu vergebenden Konzession zu sammelnden Alttextilien durch ein im EU-Ausland niedergelassenes Verwertungsunternehmen behandeln und verwerten zu lassen. Es liegt damit nahe, dass auch im Ausland ans&#228;ssige Unternehmen unmittelbar ein Interesse an dem Erhalt der Dienstleistungskonzession haben k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>bb) Die von der Verf&#252;gungsbeklagten zuletzt mit Schreiben vom 9. September 2015 bekanntgegebenen Vergabebedingungen gen&#252;gen jedenfalls dem europarechtlichen Transparenzgebot insoweit nicht, als das neben dem Preis bestimmte weitere Zuschlagskriterium, das mit 40 % in die Wertung einflie&#223;en sollte, n&#228;mlich die eigenen T&#228;tigkeiten, die &#252;ber das Sammeln von Altkleidern hinausgehen und eine h&#246;herwertige eigene Sortierung bzw. Verwertung gew&#228;hrleisten, in ihrer Bedeutung f&#252;r die Zuschlagserteilung nicht hinreichend beschrieben sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>16</a></dt>\n<dd><p>(1) Der Grundsatz des Transparenzgebotes bedeutet, dass alle Bedingungen und Modalit&#228;ten des Vergabeverfahrens klar, pr&#228;zise und eindeutig u. a. in der Vergabebekanntmachung zu formulieren sind, so dass zum einen alle geb&#252;hrend informierten und mit der &#252;blichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung dieser Bedingungen und Modalit&#228;ten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen k&#246;nnen und zum anderen der Auftraggeber tats&#228;chlich &#252;berpr&#252;fen kann, ob die Angebote der Bieter die f&#252;r den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erf&#252;llen (EuGH, Urt. v. 10. Mai 2012 - C-368/10, juris Tz. 87, 109). Diese Entscheidung ist zwar zu Art. 2 RL 2004/18 ergangen, der jedoch nur das allgemeine europarechtliche Transparenzgebot zum Inhalt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>17</a></dt>\n<dd><p>Allgemein ist zwar zu ber&#252;cksichtigen, dass dem Auftraggeber bei der Bestimmung der Kriterien f&#252;r die Zuschlagserteilung ein weiter Spielraum zukommt (Senat, Beschl. v. 24. Feb. 2015 - 13 Verg 1/15, juris Tz. 105). Gerade bei einer Bewertung von noch zu erstellenden Bieterkonzepten sind detaillierte Vorgaben problematisch, weil sie die M&#246;glichkeiten der Bieter zur konzeptionellen Darstellung einschr&#228;nken (VK L&#252;neburg, Beschl. v. 4. Okt. 2011 - VgK 26/2011, juris Tz. 182). Eine Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsma&#223;st&#228;be vergaberechtlich unzul&#228;ssig ist, ist nach der zu Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ergangenen Rechtsprechung aber dann erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsma&#223;st&#228;be so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen &#252;ber die Kriterien und Modalit&#228;ten informiert werden, auf deren Grundlage das wirtschaftlich g&#252;nstigste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willk&#252;rlichen und/oder diskriminierenden Angebotsbewertung nicht mehr effektiv gesch&#252;tzt sind (Senatsbeschl. v. 24. Feb. 2015, a. a. O., Tz. 94; OLG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 19. Juni 2013 - Verg 8/13, juris Tz. 21; Beschl. v. 21. Okt. 2015 - Verg 28/14, juris Tz. 74 f.). Diese zu Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ergangene Rechtsprechung konkretisiert nur den allgemein geltenden Transparenzgrundsatz und ist damit auch im vorliegenden Zusammenhang zu beachten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Zwar hat der Bundesgerichtshof betreffend die Transparenz bei der Zulassung von Nebenangeboten erkannt, dass die aus den europ&#228;ischen Richtlinien sich aus Transparenzgr&#252;nden ergebenden &#8222;hohen Anforderungen&#8220; an die Qualit&#228;t der Vergabeunterlagen Ausdruck der Besonderheit und Strenge der in den Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien fallenden Vergabeverfahren sind und nicht ohne weiteres mit den aus dem Prim&#228;rrecht der Union herzuleitenden Anforderungen gleichgesetzt werden k&#246;nnen (Urt. v. 30. August 2011 - X&#160;ZR 55/10, juris Tz. 16). Auch in der Kommentarliteratur wird teilweise in Ankn&#252;pfung an die vorzitierte Mitteilung der Kommission vertreten, dass sich die Bekanntmachung inhaltlich auf eine Kurzbeschreibung der wesentlichen Punkte des zu erteilenden Auftrags und des Vergabeverfahrens beschr&#228;nken kann (so: Antweiler in: Ziekow-V&#246;llink, Vergaberecht, 2. Auflage, &#167; 100 GWB, Rn. 57; vgl. auch Mitteilung der Kommission, a. a. O. unter 2.1.3.), zumal eine f&#246;rmliche Ausschreibung auch nach der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs bei der Vergabe u. a. von Dienstleistungskonzessionen nicht zwingend notwendig ist (EuGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - C-231/03, juris Tz. 21). Auch bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen erfordert das Transparenzgebot aber, dass ein solcherma&#223;en angemessener Grad von &#214;ffentlichkeit sichergestellt ist, dass insbesondere die Nachpr&#252;fung erm&#246;glicht wird, ob Vergabeverfahren unparteiisch durchgef&#252;hrt worden sind (EuGH, Urt. v. 13. Okt. 2005 - C-458/03, juris Tz. 49). Auch in diesem Bereich w&#228;re es daher nicht gerechtfertigt, hinter den zuvor dargestellten Anforderungen, die Ausfluss des Transparenzgebotes sind, zur&#252;ckzubleiben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Inwieweit selbst ohne Binnenmarktrelevanz Grunds&#228;tze des Transparenzgebotes - insbesondere als Konkretisierung des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit Eingriffen in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie im Zusammenhang mit dem allgemeinen Willk&#252;rverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG - zu beachten sind, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Nach einer Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 13. Aug. 2013 - 16 W 439/13, juris Tz. 15 ff.) erfordert es das vergaberechtliche Transparenzgebot auch in diesen F&#228;llen, dass der Auftraggeber Wertungskriterien, deren Inhalt sich f&#252;r die Bieter nicht von selbst versteht, mit den Vergabeunterlagen so konkretisiert, dass der Bieter die dahinterstehenden Wertungspr&#228;ferenzen des Auftraggebers erkennen und sein Angebot danach ausrichten kann. Demgegen&#252;ber soll nach einer Entscheidung des OLG N&#252;rnberg (Beschl. v. 26. Mai 2015 - 1 U 1430/14, juris Tz. 45 ff.; dagegen etwa Gielen, VergabeR 2015, 726 ff. sowie Krist IBR 2016, 33) nicht einmal eine Bekanntgabe von Zuschlagskriterien erforderlich seien. Angesichts der vorliegend gegebenen Binnenmarktrelevanz bedarf dies hier keiner weiteren Er&#246;rterung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>(2) Die von der Verf&#252;gungsbeklagten vorgenommene Beschreibung der &#252;ber den Preis hinausgehenden ma&#223;geblichen Wertungskriterien gen&#252;gt den dargestellten Anforderungen nicht:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>(a) Unter Ber&#252;cksichtigung der genannten Grunds&#228;tze hat der EuGH erkannt, dass bspw. &#8222;Kriterien der Nachhaltigkeit der Eink&#228;ufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens&#8220; und die Verpflichtung &#8222;zur Verbesserung der Nachhaltigkeit (&#8230;) und einer umwelttechnisch, sozial und wirtschaftlich verantwortlichen (&#8230;)-produktion beizutragen&#8220; nicht das Ma&#223; an Klarheit, Pr&#228;zision und Eindeutigkeit aufweisen, das alle geb&#252;hrend informierten und mit der &#252;blichen Sorgfalt handelnden Bieter in die Lage versetzte, sicher und in vollem Umfang zu wissen, welches die Kriterien sind, die diese Anforderungen umfassen; dies gelte erst recht f&#252;r die an die Bieter gerichtete Aufforderung, in ihrem Angebot anzugeben, auf welche Weise sie diese Kriterien erf&#252;llen oder inwieweit sie zu den vom Auftraggeber angestrebten Zielen beitragen, ohne dass ihnen insoweit konkrete Angaben zu den von ihnen zu erteilenden Ausk&#252;nften gemacht werden (a. a. O., Tz. 110).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Vergleichbar hat auch das Oberlandesgericht D&#252;sseldorf die Auffassung vertreten, dass eine Beschreibung von Wertungskriterien, nach der die &#220;bereinstimmung mit nicht n&#228;her definierten Anforderungen bewertet wird, intransparent ist, wenn die Vergabeunterlagen dem Bieter keine zuverl&#228;ssigen und kalkulierbaren Informationen dar&#252;ber geben, worauf es der Vergabestelle im Einzelnen angekommen ist, damit Bieter ein qualitativ optimales Angebot einreichen k&#246;nnen, und Bieter nicht im Voraus zuverl&#228;ssig ermitteln k&#246;nnen, auf welche konkreten Leistungen die Vergabestelle Wert gelegt hat und wie Angaben und angebotene Konzepte insofern zueinander gewichtet werden sollten, insbesondere wenn das Wertungssystem objektiv Raum f&#252;r Manipulationen und Willk&#252;r bei der Bewertung der Angebote l&#228;sst (OLG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 21. Okt. 2015 - Verg 28/14, juris Tz. 74 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>(b) Vergleichbare M&#228;ngel weist auch die vorliegende Beschreibung des in Frage stehenden Zuschlagskriteriums auf. Zum einen l&#228;sst diese Beschreibung offen, welche Erwartungen der Vergabestelle hinsichtlich einer &#252;ber das Sammeln von Altkleidern hinausgehenden und eine h&#246;herwertige eigene Sortierung bzw. Verwertung gew&#228;hrleistenden T&#228;tigkeit des Bieters bestehen, insbesondere welche T&#228;tigkeiten insoweit positiv bewertet w&#252;rden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Allein die sich aus der Leistungsbeschreibung (Seite 7 des Schreibens der Verf&#252;gungsbeklagten vom 10. Juli 2015) ergebenden Vorgabe, nach der ein Konzessionsnehmer eine stoffliche Verwertung nicht mehr tragf&#228;higer Bekleidung auf dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und sich f&#252;r die Aufrechterhaltung einer Verwertungsquote von Altkleidung und Altschuhen von mehr als 90 % einzusetzen hat, l&#228;sst insoweit keine hinreichende Konkretisierung zu. Die &#8222;Erwartungen der Vergabestelle&#8220; betreffend die beschriebenen T&#228;tigkeiten des Bieters gehen ersichtlich &#252;ber die Erzielung einer solchen Verwertungsquote hinaus, bleiben insoweit aber vollst&#228;ndig im Dunkeln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Sie lassen sich auch nicht hinreichend den Seiten 5 f. des in Bezug genommenen Schreibens vom 10. Juli 2015 entnehmen. Hier ist unmittelbar nur angegeben, zu welchen Aspekten Angaben gemacht werden sollten. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass die genannten Aspekte m&#246;glicherweise entscheidungsrelevant sind, nicht aber, wie diese gewertet werden k&#246;nnten. Dabei widerspricht der dem dritten Absatz auf Seite 6 zu entnehmende Eindruck, auch Fremdt&#228;tigkeiten k&#246;nnten zuschlagsrelevant sein, den Angaben in der &#8222;Wertungsmatrix&#8220;, nach der nur eigene T&#228;tigkeiten gewertet werden. Schon dies relativiert die Aussagekraft dieser Hinweise in dem Schreiben vom 10. Juli 2015.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Weiter lassen sich hinreichende Anhaltspunkte auch nicht den Angaben in der Wertungsmatrix entnehmen, die Verf&#252;gungsbeklagte w&#252;nsche eine m&#246;glichst hochwertige eigene Sortierung und Verwertung. Diese Aussage nimmt zwar ersichtlich Bezug auf die in &#167; 6 Abs. 1 KrWG geregelte Abfallhierachie. Es war damit davon auszugehen, dass T&#228;tigkeiten eines Bieters, die erwarten lassen, das eine m&#246;glichst hochwertige Abfallbehandlung im Sinne dieser Hierarchie gesichert ist, positiv bewertet werden. Die in der Bewertungsmatrix in Bezug genommenen &#8222;Erwartungen der Vergabestelle&#8220; stimmten aber nicht notwendig deckungsgleich mit diesem dort angesprochenen Wunsch einer m&#246;glichst hochwertigen eigenen Sammlung und Verwertung &#252;berein. Es war weder erkennbar, in welchem Verh&#228;ltnis letzteres zu dem Wunsch nach einer m&#246;glichst hohen Verwertungsquote stand, ob also ein Bieter, der eine m&#246;glichst hohe Recyclingquote anstrebt, besser bewertet werden w&#252;rde als ein Bieter, der eine hohe - wenn auch geringere - Quote der Vorbereitung zur Wiederverwendung anstrebt. Weiter l&#228;sst der unscharfe Begriff der &#8222;Erwartungen&#8220; offen, ob noch weitere Gesichtspunkte wertungsrelevant sein sollten, so beispielsweise - wie von der Verf&#252;gungsbeklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat best&#228;tigt - soziale Gesichtspunkte bei der Verteilung wiederverwendeter Kleidung. Offen blieb auch die m&#246;gliche Relation der Bewertung dieser Kriterien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Die Verf&#252;gungsbeklagte hatte in der Anlage 8 zum Schreiben vom 10. Juli 2015 zwar Bewertungskriterien f&#252;r eigene T&#228;tigkeiten der Konzessionsnehmer, die &#252;ber das Sammeln von Altkleidern hinausgehen sowie f&#252;r eine h&#246;herwertige eigene Sortierung bzw. Verwertung aufgestellt, die eine konkretere Einordnung und eine zuverl&#228;ssigere Prognose hinsichtlich der Bewertung zulie&#223;en. Diese Bewertungskriterien (die insbesondere mangels Ber&#252;cksichtigung gleichwertiger T&#228;tigkeiten gegen den Gleichheitsgrundsatz versto&#223;en haben m&#246;gen) hat die Verf&#252;gungsbeklagte allerdings mit Schreiben vom 9. September 2015 aufgegeben, so dass auf sie nicht weiter zur&#252;ckgegriffen werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Dar&#252;ber hinaus hat die Verf&#252;gungsbeklagte ersichtlich bereits solche Erwartungen, weil die darzustellenden T&#228;tigkeiten der Bieter an diesen Erwartungen gemessen werden sollen. Hat der Auftraggeber aber Zuschlagskriterien, Unterkriterien, Gewichtungsregeln oder Bewertungsmatrizen aufgestellt - wozu in der Sache auch die von der Verf&#252;gungsbeklagten in Bezug genommenen Erwartungen z&#228;hlen - sind diese den Bietern vollst&#228;ndig offenzulegen (OLG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 19. Juni 2013 - Verg 8/13, juris Tz. 22 m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ist die vorzunehmende Einordnung in insgesamt sechs Notenstufen, je nachdem ob die Erwartungen der Vergabestelle &#252;bertroffen oder erf&#252;llt werden oder die darzustellenden T&#228;tigkeiten des Bieters gegen&#252;ber diesen Erwartungen vereinzelt bzw. geringf&#252;gige Defizite und Schw&#228;chen, mehrere bzw. nicht lediglich geringe Defizite und Schw&#228;chen oder weitreichende bzw. gewichtige Defizite und Schw&#228;chen aufweisen, derart unbestimmt, dass - nicht zuletzt in Kombination mit der nicht hinreichend bestimmten Beschreibung der Erwartungen der Vergabestelle - erheblicher Raum f&#252;r objektiv willk&#252;rliche Bewertungen verbleibt. Dieser Gefahr kann auch durch die gerichtliche - ohnehin nur eingeschr&#228;nkt m&#246;gliche - &#220;berpr&#252;fbarkeit des Bewertungsspielraums der Verf&#252;gungsbeklagten nicht effektiv begegnet werden, weil dies wiederum voraussetzte, dass deren Erwartungen bereits im Vorhinein ausreichend dokumentiert w&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>cc) Inwieweit das &#252;ber den Preis hinausgehende Wertungskriterium auch den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot verletzt, kann hiernach letztlich offenbleiben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>(1) Die Bedenken der Verf&#252;gungskl&#228;gerin, nach denen die zu beschreibenden T&#228;tigkeiten in keinem Zusammenhang mit den T&#228;tigkeiten st&#252;nden, die Gegenstand der zu vergebenden Dienstleistungskonzession sind, d&#252;rften allerdings nicht durchgreifen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Allgemein steht Vergabestellen auch bei Vergaben im Oberschwellenbereich bei der Festlegung auftragsbezogener Kriterien f&#252;r die Bestimmung des wirtschaftlichen Angebots ein weiter Spielraum zu. Eine Bindung besteht im Wesentlichen nur insoweit, als Zuschlagskriterien nach Art. 53 Abs. 1 a) der Vergabekoordinierungsrichtlinie mit dem Auftragsgegenstand zusammenh&#228;ngen bzw. mit ihm in Verbindung stehen m&#252;ssen (EuGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - C-448/01, juris Tz. 34; Senat, Beschl. v. 24. Feb. 2015, a. a. O., Tz. 105; OLG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 19. Nov. 2014 - Verg 30/14, juris Tz. 17). Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat insoweit bspw. die Ber&#252;cksichtigung, dass ein bestimmtes Erzeugnis fair gehandelt worden ist, f&#252;r zul&#228;ssig erachtet (Urt. v. 10. Mai 2012 - C-368/10, juris Tz. 91 [in Abgrenzung zu Tz. 107 f.]).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend bezogen sich die zu beschreibenden T&#228;tigkeiten auf die zu sammelnden Abf&#228;lle. Diese hatte der Konzessionsnehmer nicht nur zu sammeln, sondern nach der Leistungsbeschreibung (S. 7 des Schreibens der Verf&#252;gungsbeklagten vom 10. Juli 2015) einer ordnungsgem&#228;&#223;en Verwertung oder Beseitigung zuzuf&#252;hren. Die zu beschreibenden und zu wertenden T&#228;tigkeiten standen damit mit dem Gegenstand der zu vergebenden Dienstleistungskonzession im Zusammenhang. Diese Grenze d&#252;rfte hier erst dann &#252;berschritten sein, wenn die Verf&#252;gungsbeklagte allgemein soziale oder umweltsch&#252;tzende T&#228;tigkeiten der Bieter ber&#252;cksichtigen wollte, was aber nicht der Fall ist. Insoweit d&#252;rften auch die Bedenken der Verf&#252;gungsbeklagten hinsichtlich des grunds&#228;tzlichen Gebotes der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht durchgreifen, wobei offen bleiben kann, ob dieses Gebot im Unterschwellenbereich bzw. bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen &#252;berhaupt zu ber&#252;cksichtigen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich sind keine Anhaltspunkte dargelegt, nach denen die Wertungskriterien auf einen bestimmten Bieter zugeschnitten w&#228;ren (vgl. dazu etwa OLG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 19. Nov. 2014 - Verg 30/14, juris Tz. 21).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>35</a></dt>\n<dd><p>(2) Bedenken bestehen allerdings insoweit, als die Verf&#252;gungsbeklagte nur solche T&#228;tigkeiten positiv bewerten will, die Bieter selbst ausf&#252;hren, und nicht auch solche, die im Auftrag des Bieters durch Dritte ausgef&#252;hrt werden sollen. Die von der Verf&#252;gungsbeklagten angestrebte soziale und umweltvertr&#228;gliche Verwertung von Altkleidern und Schuhen ist nicht davon abh&#228;ngig, ob entsprechende T&#228;tigkeiten durch den Bieter selbst oder durch Dritte ausgef&#252;hrt werden, soweit sie nur insgesamt gew&#228;hrleistet sind. Insoweit mag ein Interesse der Verf&#252;gungsbeklagten daran bestehen, m&#246;gliche Drittunternehmen benannt zu erhalten, die von Bietern im Zusammenhang mit der Verwertung etc. eingeschaltet werden. Eine Beurteilung solcher Drittunternehmen w&#228;re - wie allgemein auch sonst in F&#228;llen der Eignungsleihe - bspw. im Zusammenhang mit Verpflichtungserkl&#228;rungen sicherzustellen. Das Anliegen der Verf&#252;gungsbeklagten, nicht die Verwertung bspw. durch Drittunternehmen im Ausland &#252;berpr&#252;fen zu m&#252;ssen, d&#252;rfte dabei eine Einschr&#228;nkung der Wettbewerbsfreiheit nicht rechtfertigen k&#246;nnen. Schlie&#223;lich best&#252;nden solche Schwierigkeiten auch bei der Bezuschlagung des Angebotes eines ausl&#228;ndischen Bieters.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Die Erw&#228;gungen der Verf&#252;gungsbeklagten, die m&#246;glichst weitgehende eigene Sortierung und Weiterverwertung der gesammelten Altkleidung solle gleichbleibende Erl&#246;se der Bieter gew&#228;hrleisten und damit zur Sicherung der Konzessionsentgelte beitragen, &#252;berzeugt nicht und vermag diese Differenzierung nicht zu rechtfertigen. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass eine solche Bindung an eigene Kapazit&#228;ten mit der damit einhergehenden verringerten Flexibilit&#228;t besser geeignet w&#228;re, stabile Erl&#246;se zu gew&#228;hrleisten. Einen solchen empirischen Erfahrungssatz macht die Verf&#252;gungsbeklagte auch nicht geltend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Allgemein sind zwar auch bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich Verpflichtungen der Verfahrensteilnehmer zur Selbstausf&#252;hrung von Leistungen ausnahmsweise vergaberechtskonform, wenn diese Einzelleistungen bestimmt und unter fachtechnischen Gesichtspunkten &#8222;kritisch&#8220; sind (vgl. n&#228;her Stoye/Brugger, VergabeR 2015, 647 ff. m. w. N.). Dass eine solche Rechtfertigung f&#252;r eine Beschr&#228;nkung der Wertung auf eigene T&#228;tigkeiten der Bieter vorl&#228;ge, hat die Verf&#252;gungsbeklagte aber nicht dargelegt und ist nach dem bisherigen Vortrag auch eher fernliegend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>dd) Inwieweit sich engere Anforderungen aus der - noch nicht umgesetzten - Richtlinie &#252;ber die Konzessionsvergabe 2014/23/EU ergeben, kann nach allem offen bleiben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>c) Offen bleiben kann weiter, ob sich die entscheidungserheblichen Anforderungen an die Transparenz der Beschreibung von Leistungskriterien auch nach nationalem Recht erg&#228;ben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>III.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Es liegt weiter ein Verf&#252;gungsgrund vor. Die Angebotsfrist endete am 1. Oktober 2015. Es war vorgesehen, die Dienstleistungskonzession f&#252;r den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 zu vergeben. Ohne die beantragte einstweilige Verf&#252;gung muss daher damit gerechnet werden, dass die Verf&#252;gungsbeklagte den Zuschlag auf der Grundlage ihrer bislang formulierten Vergabebedingungen erteilt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Ein Verf&#252;gungsgrund kann zwar fehlen, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der betreffende Bieter den Zuschlag letztlich erlangen kann (OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 13.&#160;Jan. 2010 - 27 U 1/09, juris Tz. 39). Hierf&#252;r bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Weiter kann es nach Auffassung des Senates an einem Verf&#252;gungsgrund f&#252;r eine Unterlassungsverf&#252;gung vor Vornahme einer Wertungsentscheidung und Mitteilung dieser gegen&#252;ber den voraussichtlich unterliegenden Bietern fehlen, wenn dem entsprechenden Bieter zuzumuten w&#228;re, erst ein Angebot abzugeben und die Wertungsentscheidung der Vergabestelle abzuwarten. Insoweit erscheint es dem Senat sachgerecht, an die Grunds&#228;tze anzukn&#252;pfen, nach denen die Antragsbefugnis gem&#228;&#223; &#167; 107 Abs. 2 GWB eines Unternehmens zu beurteilen ist, das noch kein Angebot abgegeben hat. Dieses muss nur schl&#252;ssig geltend machen, durch den beanstandeten Vergaberechtsversto&#223; an der Einreichung eines zuschlagsf&#228;higen Angebotes gehindert worden zu sein (OLG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 25. Nov. 2009 - Verg 27/09, juris Tz. 45 m. w. N.; vgl. n&#228;her auch M&#246;llenkamp in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Auflage, &#167; 107 Rn.&#160;36 ff.). Hier hat die Verf&#252;gungskl&#228;gerin dies schl&#252;ssig dargelegt. Das Gebot, Zuschlagskriterien transparent bekannt zu machen, dient auch dem Interesse potentieller Bieter, ihr Angebot auf die Erwartungen der Vergabestelle hin auszurichten, um ein m&#246;glichst erfolgversprechendes Angebot abzugeben. Aufgrund des von der Verf&#252;gungskl&#228;gerin angenommenen - und auch tats&#228;chlich gegebenen - Versto&#223;es gegen den Transparenzgrundsatz war es ihr nicht zuzumuten, zun&#228;chst in Unkenntnis der genauen Wertungskriterien ein Angebot abzugeben, um dieses ggf. nach Konkretisierung oder Ab&#228;nderung der Wertungskriterien seinerseits abzu&#228;ndern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf&#252;gungsbeklagten vom 2. M&#228;rz 2016 gibt dem Senat nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen keine Veranlassung, die m&#252;ndliche Verhandlung wieder zu er&#246;ffnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>IV.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KORE206672016&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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